Beschluss
11 T 35/09
LG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vergütungsansprüche des (vorläufigen) Insolvenzverwalters verjähren drei Jahre nach Entstehung gemäß §199 BGB.
• Anspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters entsteht und wird fällig mit Beendigung seines Auftrags (Eröffnung des Insolvenzverfahrens).
• §11 InsVV begründet keine Hemmung der Verjährung bis zur Verwertung letzter Massegegenstände; frühere Festsetzung ist zulässig.
• Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen auf objektiv eingetretene Verjährung zu achten; ein Insolvenzverwalter darf verjährte Ansprüche nicht der Masse geltend machen.
Entscheidungsgründe
Verjährung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (3‑Jahresfrist) • Vergütungsansprüche des (vorläufigen) Insolvenzverwalters verjähren drei Jahre nach Entstehung gemäß §199 BGB. • Anspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters entsteht und wird fällig mit Beendigung seines Auftrags (Eröffnung des Insolvenzverfahrens). • §11 InsVV begründet keine Hemmung der Verjährung bis zur Verwertung letzter Massegegenstände; frühere Festsetzung ist zulässig. • Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen auf objektiv eingetretene Verjährung zu achten; ein Insolvenzverwalter darf verjährte Ansprüche nicht der Masse geltend machen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde bei Anordnung der vorläufigen Verwaltung bestellt; später wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ihm der endgültige Auftrag übertragen. Er stellte am 18.02.2009 einen Schlussbericht und beantragte gleichzeitig die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und als Insolvenzverwalter. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Beschluss vom 25.06.2009 wegen Verjährung zurück. Der Rechtsanwalt legte sofortige Beschwerde ein; das Verfahren wurde auf die Kammer übertragen und die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Streitpunkt ist, wann die Verjährungsfrist für die Vergütungsansprüche beginnt und ob Vorschriften der InsVV oder Verhaltensweisen des Insolvenzverwalters die Verjährung hemmen oder neu beginnen lassen. • Die Verjährungsfrist für nicht festgesetzte Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters beträgt drei Jahre nach §199 BGB. Der Anspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters entstand und wurde mit der Beendigung seines Auftrags, nämlich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.11.2004, fällig. • Nach §11 InsVV sind bereits frühere Anträge auf Festsetzung zulässig; daraus folgt nicht, dass die Verjährung erst mit Verwertung der letzten Massegegenstände zu laufen beginnt. §11 Abs.1 und Abs.2 InsVV ermöglichen eine frühere Festsetzung und ändern daher den Beginn der Verjährungsfrist nicht. • Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber einen verjährungshemmenden Tatbestand in §11 Abs.2 InsVV anordnen wollte; ein allgemeiner Hemmungstatbestand kann nicht aus praktischer Gepflogenheit abgeleitet werden. • Auch eine analoge Anwendung des §8 Abs.1 Satz1 RVG zur Hemmung kommt nicht in Betracht, weil Insolvenzantragsverfahren und eröffnetes Insolvenzverfahren als eigenständige Verfahren zu unterscheiden sind. • Ein behauptetes Anerkenntnis oder eine Abtretung an die Sozietät führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung nach §212 Abs.1 Nr.1 BGB; ein Insolvenzverwalter konnte zudem nicht umfassend auf die Einrede der Verjährung verzichten, ohne pflichtwidrig zu handeln. • Das Insolvenzgericht ist verpflichtet, objektiv eingetretene Verjährung zu berücksichtigen; der Insolvenzverwalter darf verjährte Ansprüche nicht zur Festsetzung anmelden, da dies zu Wertungswidersprüchen und unzulässigen Vorteilen führen würde. • Mangels vorliegender wirksamer Verjährungsverzichtserklärungen gilt das Vorstehende uneingeschränkt für die vorläufige Insolvenzverwaltertätigkeit. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts wurde zurückgewiesen, weil der Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter bereits verjährt war. Die Verjährungsfrist von drei Jahren begann mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.11.2004, sodass die Frist zum Ende des Jahres 2004 zu laufen begann und bis 2007 abgelaufen war. Regelungen der InsVV begründen keine Hemmung oder einen späteren Beginn der Verjährung, und ein Anerkenntnis oder eine behauptete Abtretung führten nicht zu einem Neubeginn der Verjährung. Das Amtsgericht war verpflichtet, die objektiv eingetretene Verjährung zu berücksichtigen; die Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.