Beschluss
326 T 40/14, 326 T 84/14
LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:0808.326T40.14.00
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Leitsätze
Bei einem Sozialleistungsempfänger steht dem Einzug einer Mietkaution zur Masse § 17 SGB XII entgegen, wenn die Kaution der Grundsicherung des Schuldners, eine angemessene Wohnung zu finden, dient.(Rn.18)
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin vom 03.03.14 und 27.03.14 werden die Beschlüsse des Amtsgericht Hamburg, Insolvenzgericht, vom 13.02.14 und 27.03.14, Aktenzeichen 68b IK 437/12, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer und Berücksichtigung des § 850i ZPO, zurückverwiesen.
Die Kosten der Beschwerden werden niedergeschlagen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Sozialleistungsempfänger steht dem Einzug einer Mietkaution zur Masse § 17 SGB XII entgegen, wenn die Kaution der Grundsicherung des Schuldners, eine angemessene Wohnung zu finden, dient.(Rn.18) Auf die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin vom 03.03.14 und 27.03.14 werden die Beschlüsse des Amtsgericht Hamburg, Insolvenzgericht, vom 13.02.14 und 27.03.14, Aktenzeichen 68b IK 437/12, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer und Berücksichtigung des § 850i ZPO, zurückverwiesen. Die Kosten der Beschwerden werden niedergeschlagen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 16.10.2012 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Zur Treuhänderin wurde Rechtsanwältin Verena V. Vogt V. ernannt. Am 07.01.14 fand der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren statt. Mit Schreiben vom 20.01.2014 teilte die Treuhänderin mit, dass das Mietverhältnis der Schuldnerin beendet sei. Das Mietkautionsguthaben in Höhe von 983,55 € sei am 15.01.14 auf ein durch die Treuhänderin bereits gesperrtes Konto der Schuldnerin ausgekehrt worden. Die Treuhänderin beantragte vorsorglich die Anordnung der Nachtragsverteilung im Hinblick auf die zu erwartende Mietkaution. Am 29.01.14 ließ die Treuhänderin das Guthaben auf dem Konto der Schuldnerin in Höhe von 914€ auf ihr Anderkonto überweisen. Mit Beschluss vom 31.01.14 wurde der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt. Mit Beschluss vom 13.2.2014 (Freitag), veröffentlicht im Internet, ordnete das Insolvenzgericht hinsichtlich des Mitkautionsguthabens die Nachtragsverteilung an. Mit Schreiben vom 14.02.14 stellte die Schuldnerin den Antrag auf Freigabe ihrer Mietkaution. Sie sei aus den Esso E.-Häusern in Hamburg H. wegen Einsturzgefahr am 14.12.2013 zwangsgeräumt worden. Ihre Möbel habe sie zurücklassen müssen, weil diese für einen Transport mit Einlagerung zu alt gewesen seien. Die Kaution iHv 500€ für die neue Wohnung habe ihr ihre Tochter vorgestreckt, die selbst noch Studentin sei und ihr Konto dafür habe überziehen müssen, weil das Konto, auf das die Kaution eingezahlt worden sei, noch gesperrt gewesen sei. Es sei Eile geboten gewesen, weil der Vermieter die Wohnung sonst anderweitig vergeben hätte. Eine ausstehende Entscheidung des Jobcenters über ein in Aussicht gestelltes Kautionsdarlehen hätte nicht abgewartet werden können. Das Darlehen sei letztendlich nicht gewährt worden, weil die Klägerin die Kaution anderweitig aufgebracht habe. Die Klägerin macht geltend, sie lebe derzeit ohne Möbel in der Wohnung. Die Treuhänderin legte das Schreiben der Schuldnerin als Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO aus, der jedoch unzulässig und unbegründet sei. Am 3.3.2014 (Montag) legte die Schuldnerin Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 27.03.14 verwarf das Insolvenzgericht den Antrag der Schuldnerin auf Freigabe der Mietkaution. Die Schuldnerin habe trotz des Risikos, die Wohnung nicht zu erhalten, zuwarten müssen, ob das Jobcenter ihren Darlehensantrag bewillige. Dadurch, dass sie die Kaution über ihre Tochter selbst aufgebracht habe, habe sie es selbst zu verantworten, dass die Nichtauskehrung der Kaution für sie eine besondere Härte darstelle. Die Schuldnerin legte noch am gleichen Tag auch gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein. Ihre Tochter benötige das verauslagte Geld dringend und sei davon ausgegangen, es innerhalb kürzester Zeit zurück zu bekommen. Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Nachtragsverteilung nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. Auch der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung, den Antrag nach § 765a ZPO zurückzuweisen, half das Amtsgericht nicht ab. II. Beide sofortige Beschwerden der Schuldnerin sind zulässig. Gegen die Anordnung des Nachtragsverfahrens ergibt sich das Beschwerderecht der Schuldnerin aus § 204 Abs. II InsO, gegen die Entscheidung nach § 765a ZPO ergibt sich das Beschwerderecht aus § 793 ZPO (vgl. Zöller/ Stöber, ZPO, 29. Aufl. § 765a ZPO Rn 23) iVm § 4 InsO. Beide sofortige Beschwerden sind auch begründet. 1. Die Mietkaution durfte von der Treuhänderin nicht ohne weiteres zur Insolvenzmasse gezogen werden und das Nachtragsverfahren nicht einfach durch das Insolvenzgericht angeordnet werden. Dem Insolvenzgericht ist allerdings einzuräumen, dass die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen des Schuldners erfasst, welches dieser im Laufe des Insolvenzverfahrens erlangt (§ 35 InsO). Grundsätzlich gehören damit auch Rückzahlungsforderungen des Schuldners gegen Dritte zur Insolvenzmasse und dürfen durch den Treuhänder/Insolvenzverwalter zur Masse gezogen werden, sofern diesem Vorgehen Pfändungsschutzvorschriften nicht entgegenstehen, vgl. § 36 InsO. Die Mietkautionsrückzahlung ist eine solche Forderung gegen Dritte und soll grundsätzlich vom Insolvenzbeschlag nach dem Willen des Gesetzgebers umfasst sein (vgl. insoweit kritisch aber wohl bejahend BGH v. 22.05.2014, IX ZR 136/13). Im vorliegenden Fall steht dem Einzug der Mietkaution zur Masse jedoch § 17 SGB XII entgegen, weil die Mietkaution - zumindest in Höhe von 500€ - der Grundsicherung der Schuldnerin, eine angemessene Wohnung zu finden, diente. Die Schuldnerin erhielt bereits vor ihrem unfreiwilligen Umzug für Unterkunft und Heizung Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II in Höhe von monatlich 516€ (Bl. 26d.A.). Diese Leistungen sind grundsätzlich unpfändbar, § 17 Abs. I SGB 12. Auch die Mietkaution gehört zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung iSd § 29 SGB II (Hessisches Landessozialgericht, L 9 SO 121/07 R v. 16.01.08, zitiert nach juris). Die Unpfändbarkeit muss sich daher nach Auffassung der Kammer bei einem Sozialleistungsempfänger auch auf die Mietkaution erstrecken, sofern diese für die Unterbringung erforderlich ist. Dies erscheint auch sachgerecht, weil die Kaution die Anmietung der Wohnung und damit die Grundsicherung erst ermöglicht. Allenfalls soweit die ausgezahlte Kaution (983,55€) die neue Kaution der Schuldnerin (500€) betragsmäßig überschreitet, und daher zur Bereitstellung von Wohnraum für die Schuldnerin nicht mehr erforderlich war, könnte der Betrag daher von der Treuhänderin einziehbar gewesen sein. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin, ihren Antrag, die Mietkaution in voller Höhe an sie auszukehren auch auf die Begründung gestützt hat, sie müsse ihre unfreiwillig verlorenen Möbel ersetzen. Insoweit dürfte ihr Begehren als ein Antrag nach § 850i ZPO ausgelegt werden (Pfändungsschutz für nicht wiederkehrende, sonstige Einkünfte), den das Insolvenzgericht bisher nicht ausreichend gewürdigt und noch nicht unter Berücksichtigung der derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin in Abwägung zu den Gläubigerinteressen beschieden hat. 2. Auch soweit das Insolvenzgericht den Antrag der Schuldnerin nach § 765a ZPO zurückgewiesen hat, ist die sofortige Beschwerde begründet. Zwar ist dem Insolvenzgericht einzuräumen, dass im Rahmen des § 765a ZPO Belange Dritter von dem Schuldner nicht geltend gemacht werden können (Zöller / Stöber, ZPO, 29. Aufl. § 765a Rn 8). Der Einwand der Schuldnerin, sie wolle ihrer Tochter das Darlehen für die Mietkaution zurückgewähren, dürfte daher tatsächlich grundsätzlich unerheblich sein. Die Zwangsvollstreckung in eine unpfändbare Forderung ist aber mit den „guten Sitten“ ohne Zweifel nicht vereinbar, für den betroffenen Schuldner ist dies eine Beeinträchtigung seiner eigenen Interessen und eine unzumutbare Härte. Zu Unrecht hat das Insolvenzgericht ferner ausgeführt, die Schuldnerin habe es selbst verschuldet, dass die Einziehung der Mietkaution für sie eine besondere Härte bedeute. Die Schuldnerin war unverschuldet, wegen Einsturzgefahr des von ihr bewohnten Mietshauses, wohnungslos geworden. Der Wohnungsmarkt für bezahlbaren Wohnraum in Hamburg ist äußerst eng. Die Darstellung der Schuldnerin, es habe die Gefahr bestanden, die Mietmöglichkeit bei Zuwarten auf die Entscheidung der Behörde, ob die Mietkaution aus öffentlichen Mitteln gewährt werden kann, zu verlieren, erscheint daher durchaus plausibel. Auch das sie den Darlehensantrag erst gestellt hat, nachdem sie feststellte, dass die bisherige Kaution auf das gesperrte Konto und an die Treuhänderin ausgekehrt worden war, ist nicht vorwerfbar. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Schuldnerin davon ausgehen, dass sie die neue Kaution durch die alte Kaution aus eigenen Mitteln würde aufbringen können und insoweit keine Unterstützung des Sozialleistungsträgers benötigen würde. Die Schuldnerin war ferner wegen des engen Wohnungsmarktes vorübergehend in einem Hotel untergebracht, was erkennbar keine dauerhafte Lösung sein konnte und ihre Unterbringungskosten zu Lasten der Sozialkassen erheblich strapazierte. Dass es der Schuldnerin gelungen ist, eine Zwischenfinanzierung der Mietkaution über ihre Tochter zu organisieren, bis sie das Geld von dem gesperrten Konto von der Treuhänderin ausgezahlt bekommt, ist daher nicht zu ihren Lasten zu werten, weil sie sich insoweit nicht vorwerfbar verhalten hat. Es wäre nicht sachgerecht, die Schuldnerin für diese Eigeninitiative zu bestrafen, zumal ihr die Auskehrung der Kaution zu Unrecht verwehrt wurde (s.o.) und sie dem Sozialhilfeträger weit höhere Hotelunterbringungskosten durch die Sicherung der Wohnung zu ihren Gunsten erspart haben dürfte. 3. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Eine höchstrichterliche Stellungnahme zu der Rechtsfrage, ob die Mietkaution im Falle von Sozialleistungsempfängern unpfändbar ist und, soweit sie zur Anmietung einer angemessenen neuen Unterkunft erforderlich ist, nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegt, steht - soweit ersichtlich - noch aus. Die Rechtsbeschwerde kann daher der Rechtsfortbildung dienen. Die Frage dürfte für eine Vielzahl von Fällen relevant sein. Da die Schuldnerin mit ihren Beschwerden Erfolg hatte, ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.