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Beschluss

326 T 143/14

LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:1210.326T143.14.0A
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Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 78 InsO bedarf der engen Auslegung, da es sich hierbei um einen Eingriff in die Gläubigerautonomie handelt, an den strenge Voraussetzungen zu stellen sind. Erforderlich sind eindeutige und erhebliche Verstöße gegen die gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger.(Rn.27) 2. Eine Befugnis des Insolvenzgerichts zur Aufhebung von Beschlüssen der Gläubigerversammlung besteht nur in Ausnahmefällen. In Zweifelsfällen sind die Entscheidungen der Gläubigerversammlung hinzunehmen und nicht nachträglich durch das Gericht zu ändern (Anschluss LG Hagen, 12. März 2010, 3 T 477/09 und AG Bremen, 16. Dezember 2009, 514 IN 20/09, ZInsO 2010, 583). Die Vorschrift des § 78 InsO gewährt keinen Minderheitenschutz, sondern bezieht sich allein auf das gemeinsame Interesse der Gläubiger an einer bestmöglichen Befriedigung.(Rn.27) (Rn.34) 3. Die Entscheidung der Gläubigerversammlung auf Verzicht der Durchführung eines M&A-Prozesses, der aufgrund der entstehenden Kosten keine hinreichende Aussicht auf eine Besserstellung der Gläubiger und auch keine hinreichende Erfolgsaussicht hat, ist zu akzeptieren.(Rn.30)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerden der Beschwerdeführer 1) bis 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 01.09.2014 werden zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer 1) bis 4) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 78 InsO bedarf der engen Auslegung, da es sich hierbei um einen Eingriff in die Gläubigerautonomie handelt, an den strenge Voraussetzungen zu stellen sind. Erforderlich sind eindeutige und erhebliche Verstöße gegen die gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger.(Rn.27) 2. Eine Befugnis des Insolvenzgerichts zur Aufhebung von Beschlüssen der Gläubigerversammlung besteht nur in Ausnahmefällen. In Zweifelsfällen sind die Entscheidungen der Gläubigerversammlung hinzunehmen und nicht nachträglich durch das Gericht zu ändern (Anschluss LG Hagen, 12. März 2010, 3 T 477/09 und AG Bremen, 16. Dezember 2009, 514 IN 20/09, ZInsO 2010, 583). Die Vorschrift des § 78 InsO gewährt keinen Minderheitenschutz, sondern bezieht sich allein auf das gemeinsame Interesse der Gläubiger an einer bestmöglichen Befriedigung.(Rn.27) (Rn.34) 3. Die Entscheidung der Gläubigerversammlung auf Verzicht der Durchführung eines M&A-Prozesses, der aufgrund der entstehenden Kosten keine hinreichende Aussicht auf eine Besserstellung der Gläubiger und auch keine hinreichende Erfolgsaussicht hat, ist zu akzeptieren.(Rn.30) 1. Die sofortige Beschwerden der Beschwerdeführer 1) bis 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 01.09.2014 werden zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer 1) bis 4) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Auf den Antrag der Schuldnerin vom 27.09.2013 eröffnete das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 31.12.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit sowie Überschuldung und ordnete die Eigenverwaltung an (Bl. 429 ff d.HA). Zum Sachwalter ernannte das Gericht Rechtsanwalt W... Unter dem 17.06.2014 reichte die Insolvenzschuldnerin einen aktualisierten Insolvenzplan ein (Fassung vom 20.05.2014, Bl. 446 ff. Insolvenzplan Bd. III), nachdem das Amtsgericht zuvor eingereichte Fassungen moniert hatte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.07.2014 (Bl. 865 ff. d. HA) zeigte die K. G. Beteiligungen GmbH gegenüber dem Amtsgericht erstmals Interesse an der Übernahme der Schuldnerin im Rahmen eines (alternativen) Insolvenzplanverfahrens an (Bl. 867 d. HA). Sie sei bereit im Rahmen einer geplanten Kapitalerhöhung Anteile im Wert von nominal € 500.000 zu zeichnen. Bei Durchführung der vorgenannten Kapitalerhöhung stünde nach ihren Angaben den Gläubigern neben den im Insolvenzplan der Schuldnerin vorgesehenen Zahlungen ein zusätzlicher Betrag von € 500.000 zur Verfügung. In dem vom Amtsgericht anberaumten Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 25.07.2014 wurden von der Schuldnerin weitere Planänderungen vorgenommen (Bl. 822 ff. d.HA.). Daraufhin vertagte das Amtsgericht den Abstimmungstermin auf den 01.09.2014 (Bl. 887 d.HA.). In dem Beschluss vom 28.07.2014 ordnete es zudem eine Abstimmung der Gläubigerversammlung zu dem Tagesordnungspunkt „Interessenbeurkundung der K. G. Beteiligungen GmbH an der Übernahme der Anteile der Schuldnerin im Rahmen eines Insolvenzplans sowie etwaige weitere Übernahmeangebote“ an (Bl. 913 d. HA.). Unter dem 13.08.2014 (Bl. 947 d.HA.) teilte der Sachwalter dem Amtsgericht mit, dass er von der K. G. Beteiligungen GmbH i.Gr. mit der Bitte angesprochen worden sei, einen M&A-Prozess zu fördern, da ein Erwerbsinteresse bestünde. Dieses sei nach Angaben des Sachwalters sofort eingeleitet worden. Auf Anregung des Sachwalters ordnete das Amtsgericht daraufhin mit Beschluss vom 14.08.2014 an, dass die Tagesordnung des Termins vom 01.09.2014 zu dem Punkt „Die Gläubigerversammlung möge darüber abstimmen, ob ein M&A-Prozess in diesem Verfahren weiter betrieben werden sollte.“ ergänzt wird. Mit Schreiben vom 26.08.2014 zeigte die Beschwerdeführerin zu 1) dem Amtsgericht ihren Widerspruch gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegen den Insolvenzplan in seiner aktuellen Fassung an und beantragte gem. § 231 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO, den Insolvenzplan von Amts wegen zurückzuweisen (Bl. 576 ff Insolvenzplan Band IV). Durch den Plan werde sie schlechter gestellt als ohne den Plan. Unter dem 27.08.2014 (Bl. 588 ff Insolvenzplan Band IV) beantragte der Beschwerdeführer zu 3) ebenfalls die Zurückweisung gem. § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO sowie hilfsweise gem. § 251 Abs. 1 InsO, dem vorgelegten Insolvenzplan die Bestätigung zu versagen. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu 2) und 4 nahmen zu dem Insolvenzplan der Schuldnerin mit Schriftsatz vom 29.08.2014 Stellung (Bl. 604 ff. Insolvenzplan Band IV). Mit anwaltlichem Faxschreiben vom 29.08.2014 übersandte die Firma K. G. Beteiligungen GmbH mit der Bitte um Kenntnisnahme eine Kopie ihres Angebotes und teilte mit, dieses noch am selben Tag gegenüber dem Sachwalter abzugeben (Bl. 592 ff. Insolvenzplan Band IV). Das Angebot sah u.a. vor: „1. Wir bieten hiermit verbindlich an, sämtliche Geschäftsanteile der Insolvenzschuldnerin an der Kapitalerhöhung im Rahmen eines Insolvenzplans zu zeichnen und die Bareinlage in Höhe von € 500.000,00 zu leisten. 2. Hierzu muss der Sachwalter von der Gläubigerversammlung mit der Erstellung eines neuen Insolvenzplans beauftragt werden, für den wir die Inhalte entsprechend der Anlage 1 vorschlagen. 3. Aufgrund bisher nicht überlassener Unterlagen und der deshalb noch nicht abgeschlossenen Due Diligence müssen wir uns das Recht vorbehalten, das Angebot anzupassen, wenn wir bei der Due Diligence von wesentlichen negativen Umständen Kenntnis erlangen, die wir im Rahmen der bisherigen Due Diligence nicht erkennen konnten. Bislang haben sich insoweit keine Indizien ergeben.“ Im nachträglichen Prüfungstermin und vertagten Abstimmungstermin vom 01.09.2014 teilte der Sachwalter mit, dass er die Firma M.. im Februar mit der Bestellung eines Gutachtens beauftragt habe, ob die Durchführung eines M&A-Prozesses aussichtsreich erscheine. Die sei nicht der Fall gewesen. Ein Investorenprozess, der nach Einschätzung des Sachwalters ca. € 250.000 gekostet hätte, sei deshalb nicht durchgeführt worden (Bl. 612 Insolvenzplan Band IV). In dem Termin stimmten die erschienen Gläubiger mit Kopf- und Summenmehrheit gegen die Durchführung eines M&A-Prozesses und gegen die weitere Prüfung des geäußerten Interesses der K. G. Beteiligungen GmbH an der Übernahme der Schuldnerin. Die von den Beschwerdeführern zu 1) bis 4) gestellten Anträge auf Aufhebung dieser Beschlüsse nach § 78 InsO wurden durch das Amtsgericht durch Beschluss noch in dem Termin zurückgewiesen. Hiergegen haben die Beschwerdeführer vor dem Protokoll sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem durch die Schuldnerin weitere Planänderungen zu Protokoll gegeben worden waren (die Beschwerdeführer zu 1) bis 4) widersprachen dem Insolvenzplan nebst Änderungen zu Protokoll), stimmten die Gläubiger in den durch den Insolvenzplan vorgesehenen Gruppen ab, wobei jeweils die Kopf- und Summenmehrheit der abstimmenden Gläubiger für die Annahme des Insolvenzplans stimmte. Daraufhin stellten die Beschwerdeführer jeweils einen Antrag nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Mit Schriftsatz vom 08.09.2014 nahm der Sachwalter zu den in der Sitzung vom 01.09.2014 gestellten Anträgen Stellung (Bl. 842 ff. Insolvenzplan Band V). Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 11.09.2014 haben die Beschwerdeführer zu 2) und 4) ihre Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 01.09.2014 (Bl. 847 ff. d.A.) begründet und beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Beschlüsse bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden auszusetzen. Unter dem 12.09.2014 hat die anwaltlich vertretene K. G. Beteiligungen GmbH i.Gr. zu den Beschlüssen der Gläubigerversammlung sowie zu den einzelnen Abläufen zu ihrer Angebotsabgabe vor der Versammlung Stellung genommen (Bl. 852 ff. Insolvenzplan Band V). Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 15.09.2014 (Bl. 911 ff. Insolvenzplan Band V) hat der Beschwerdeführer zu 3) seine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 01.09.2014 unter Aufrechterhaltung seines Antrages nach § 251 Abs. 1 InsO begründet. Mit Beschluss vom 16.09.2014 bestätigte das Amtsgericht den Insolvenzplan vom 20.05.2014 mit den Änderungen vom 25.07.2014 in der Fassung vom 01.09.2014 (Bl. 916 ff. Insolvenzplan Band V). Darüber hinaus hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16.09.2014 den sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 01.09.2014 nicht abgeholfen (Bl. 921 ff. Insolvenzplan Band V). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.09.2014, eingegangen beim Amtsgericht am 01.10.2014, haben die Beschwerdeführer zu 2) und 4) (Bl. 926 ff. Insolvenzplan Band V) gegen den Planbestätigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 16.09.2014 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben und die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen. Sie tragen u.a. vor, dass sie durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt würden, als sie ohne den Plan stünden. Zudem liege ein „besonders schwerer Rechtsverstoß“ im Sinne von § 253 Abs. 4 Satz 2 InsO vor, so dass ein Antrag nach § 253 Abs. 4 Satz 1 unzulässig sei. Die Beschwerdeführer zu 2) und 4) ihre Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 30.10.2014 ergänzt (Bl. 1016 f. Insolvenzplan Band VI). Jeweils mit Schriftsatz vom 01.10.2014 (Bl. 940 ff. Insolvenzplan Band V sowie Bl. 946 ff. Insolvenzplan Band V), eingegangen beim Amtsgericht jeweils am 06.10.2014, haben auch die Beschwerdeführer zu 1) und 3) sofortige Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts eingelegt. Mit Beschluss vom 03.11.2014 hat das Amtsgericht den sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Planbestätigungsbeschluss vom 16.09.2014 (im Beschluss sowie in den Beschwerden wird irrtümlich „17.09.2014“ angegeben, siehe richtiges Datum Rückseite B. 918 Insolvenzplan Band V) nicht abgeholfen (Bl. 1019 ff. Insolvenzplan Band VI) und die Beschwerden dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Unter dem 24.11.2014 hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zu 3) vorgetragen, dass nach neuesten Erkenntnissen die verteilungsfähige Masse im Insolvenzplan falsch dargestellt werde, da vermeintliche Anfechtungsansprüche nicht berücksichtigt worden seien. Er bitte daher darum, eine Entscheidung in dieser Sache bis zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung zu verfristen (Bl. 1032 ff. Insolvenzplan Band VI). Hierzu hat der Sachwalter mit Schriftsatz vom 01.12.2014 Stellung genommen (Bl. 1038 ff. Insolvenzplan Band VI). Mit Schriftsatz vom 02.12.2014 hat die anwaltlich vertretene Schuldnerin zu dem Schriftsatz des Beschwerdeführers zu 3) Stellung genommen und beantragt, die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg „gem. § 254 Abs. 4“ InsO unverzüglich zurückzuweisen. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17.09.2014 sind Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 326 T 163/14. II. Die sofortigen Beschwerden gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 01.09.2014 sind zulässig gemäß §§ 78 Abs. 2 Satz 3, 6 InsO, in der Sache jedoch nicht erfolgreich. 1. Zu Recht hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss den Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung der Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom 01.09.2014 gemäß § 78 InsO abgelehnt. Zwar sind die formellen Voraussetzungen einer Antragstellung im Sinne des § 78 InsO gegeben. Die Beschwerdeführer waren antragsberechtigt und haben als Insolvenzgläubiger während der Gläubigerversammlung am 01.09.2014 den Antrag auf Aufhebung der Beschlüsse der Gläubigerversammlung, keinen M&A-Prozess weiter zu betreiben und nicht weiter auf die Interessenbekundung der K. G. Beteiligungen GmbH i.Gr. an der Übernahme der Anteile der Schuldnerin im Rahmen eines Insolvenzplans sowie auf etwaige weitere Übernahmeangebote einzugehen, gestellt. Der Beschluss der Gläubigerversammlung unterliegt auch der Überprüfungsmöglichkeit des Insolvenzgerichtes aus § 78 InsO. Eine Beschränkung der Aufhebungsbefugnis des Insolvenzgerichts auf bestimmte Beschlüsse der Gläubigerversammlung ist nicht vorgesehen (vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 78 Rn. 9). Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom 01.09.2014 dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widersprechen. Denn die Vorschrift des § 78 InsO ist eng auszulegen. Es handelt sich hierbei - wie das Amtsgericht bereits ausgeführt hat - um einen Eingriff in die Gläubigerautonomie, an den strenge Voraussetzungen zu stellen sind. Hierfür sind eindeutige und erhebliche Verstöße gegen die gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger erforderlich (Graf-Schlicker/Castrup, InsO, 3. Aufl., § 78 Rn. 2). Das Insolvenzgericht ist daher nur ausnahmsweise dazu berechtigt, Beschlüsse der Gläubigerversammlung aufzuheben (LG Hagen, Beschluss vom 12.3.2010, Az.: 3 T 447/09, zitiert nach juris, Rn. 68). In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Gläubigerversammlung zu akzeptieren und nicht nachträglich durch das Gericht zu ändern (AG Bremen, Beschluss vom 16.12.2009, Az.: 514 IN 20/09, zitiert nach juris, Rn. 50). Das gemeinsame Interesse der Gläubiger ist auf eine bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger gerichtet (BGH, ZInsO, 2008, 735). Damit besteht das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger in einer zumindest mittelfristig erreichbaren Vergrößerung der Haftungsmasse. Die Beschlüsse, die diesem Ziel entgegenstehen, unterliegen der Aufhebung gemäß § 78 InsO, wenn sie die gemeinsamen Interessen eindeutig und erheblich verletzen (LG Hagen, a.a.O., Rn. 66). Wie das Amtsgericht zu Recht ausführt, geht es im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung jedoch nicht um eine umfassende Kontrolle des Beschlusses der Gläubigerversammlung aus einer ex-post-Perspektive (K. Schmidt/Jungmann, InsO, § 78 Rn. 28). Es hat vielmehr die am Verfahrenszweck einer optimalen Gläubigerbefriedigung orientierte gerichtliche Kontrolle der Entscheidungssituation der Gläubigerversammlung Rechnung zu tragen und deren Informations- und Kenntnisstand zu Grunde zu legen (Uhlenbruck, a.a.O., Rn. 10). Maßgeblich ist hier daher, was den Gläubigern in der Gläubigerversammlung vom 01.09.2014 bekannt gewesen ist. Die Feststellungen des Amtsgerichts, dass es zur Zeit der Gläubigerversammlung offen gewesen ist, ob die Durchführung eines strukturierten Bieterverfahrens oder eines M&A-Prozesses tatsächlich zu einer Vergrößerung der Insolvenzmasse geführt hätte, sind nicht zu beanstanden. U.a. aufgrund der vom Sachverwalter geschätzten Kosten eines Investorenprozesses in Höhe von ca. € 250.000,00, die zu einer zumindest zeitweisen Schmälerung der Insolvenzmasse geführt hätte, konnte nicht vorhergesehen werden, ob die Durchführung eines Bieterverfahrens dazu führen würde, dass etwaige Interessenten bereit wären, ein die Gläubiger im Vergleich zur Planlösung besserstellendes Angebot abzugeben. Mit Ausnahme des Angebots der K. G. Beteiligung GmbH - dazu sogleich - haben die Beschwerdeführer bereits nicht dargelegt, dass es (weitere) konkrete Interessenten gegeben hätte, die ein ernsthaftes Interesse an der Übernahme (auch unter Berücksichtigung vorgenannter Kosten) geäußert hätten. Auch im Hinblick auf das Angebot der K. G. Beteiligungen GmbH ist der angefochtene Beschluss des Insolvenzgerichts nicht zu beanstanden. Dieses Angebot hat vorgesehen, dass die K. G. Beteiligungen GmbH sämtliche Geschäftsanteile der Insolvenzschuldnerin an der Kapitalerhöhung im Rahmen eines Insolvenzplans bei einer Bareinlage in Höhe von € 500.000,00 zeichnet (Bl. 592 ff. Insolvenzplan IV). Wie das Insolvenzgericht zu Recht bereits ausgeführt hat, ist es (zur Zeit der Beschlussfassungen am 01.09.2014) jedoch offen gewesen, ob die Gläubigerversammlung den Sachwalter gem. § 284 Abs. 1 InsO zur Ausarbeitung eines entsprechenden Insolvenzplans, in dem das Angebot der K. G. Beteiligung GmbH aufgenommen würde, auch beauftragen würde. Ferner ist fraglich, ob ein entsprechender Insolvenzplan dann auch durch die Gläubiger angenommen würde und durch das Insolvenzgericht bestätigt würde. Wie das Amtsgericht nachvollziehbar darstellt, könnten diese offenen Punkte auch nicht durch eine weitere Amtsermittlung geklärt werden. Überdies ist es zum relevanten Zeitpunkt unklar gewesen, ob die K. G. Beteiligungen GmbH nach Durchführung einer Due Diligence Prüfung noch an einem für die Gläubiger günstigen Angebot festgehalten hätte (Ziffer 3. des Angebots vom 29.08.2014, Bl. 592 ff. Insolvenzplan IV, lautet: „Aufgrund bisher nicht überlassener Unterlagen und der deshalb noch nicht abgeschlossenen Due Diligence müssen wir uns das Recht vorbehalten, das Angebot anzupassen, wenn wir bei der Due Diligence von wesentlichen negativen Umständen Kenntnis erlangen, die wir im Rahmen der bisherigen Due Diligence nicht erkennen konnten. Bislang haben sich insoweit keine Indizien ergeben.“). Dementsprechend kann gerade nicht sicher festgestellt werden, dass die Insolvenzgläubiger bei einer weiteren Prüfung des Angebotes des K. G. Beteiligungen GmbH oder bei einer Durchführung eines Bieterverfahrens tatsächlich eine höhere Quote hätten realisieren können. Die Gläubiger haben in der Gläubigerversammlung eine Prognose- und Abwägungsentscheidung zugunsten des Insolvenzplanes getroffen. Da vorliegend nicht festzustellen ist, dass die Insolvenzgläubiger bei der beantragten Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse tatsächlich besser gestellt wären als bei deren Fortgeltung, kommt eine Aufhebung aufgrund der zu beachtenden Gläubigerautonomie nicht in Betracht (LG Hagen, a.a.O., Rn. 68 f.). Denn die Gläubiger haben unter Abwägung der Risiken und Chancen der jeweiligen Angebote eine wirtschaftliche Entscheidung getroffen, die nicht dem Zweck des Insolvenzverfahrens widerspricht. Dass die Beschwerdeführer sich eine andere Entscheidung gewünscht hätten, reicht für eine Aufhebung des Beschlusses nach § 78 InsO nicht aus, da durch diese Regelung gerade kein Minderheitenschutz gewährt werden soll (Preß in HmbKomm-InsO, 4. Aufl., § 78 Rn. 8). Hier liegt eine Entscheidung mit einer ausreichenden Mehrheit vor, die die Beschwerdeführer daher zu akzeptieren haben. 2. Da weder der Vortrag in den Schriftsätzen des Sachwalters vom 08.09.2014 oder vom 01.12.2014 noch derjenige im Schriftsatz der Schuldnerin vom 02.12.2014 für die Entscheidung über die Beschwerde von Bedeutung gewesen sind, bedurfte es diesbezüglich keiner Gewährung rechtlichen Gehörs. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO i.V.m. 91, 97 Abs. 1, ZPO, Ziffer 2360/2361 Anlage I zum GKG. 4. Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.