OffeneUrteileSuche
Beschluss

326 T 163/14

LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:1210.326T163.14.0A
5mal zitiert
3Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine wesentliche Schlechterstellung i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO ist erst dann anzunehmen, wenn die Abweichung von dem Wert, den der Beschwerdeführer voraussichtlich bei einer Verwertung ohne Insolvenzplan erhalten hätte, mindestens 10% beträgt.(Rn.23) 2. Die Glaubhaftmachung erfordert die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Schlechterstellung durch den Beschwerdeführer. Bei der Prüfung einer Schlechterstellung wird eine Gegenüberstellung von Planquote und einer Quote bei der klassischen Zerschlagung des Unternehmens bzw. der Abwicklung im Regelinsolvenzverfahren verlangt. Hierbei wird nicht der Vergleich zwischen eventuell mehreren vorgelegten Plänen oder auch mit einem Fortführungsszenario gezogen (Anschluss LG Berlin, 20. Oktober 2014, 51 T 696/14, ZInsO 2014, 2232).(Rn.23)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) bis 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16.09.2014 werden als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer zu 1) bis 4) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine wesentliche Schlechterstellung i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO ist erst dann anzunehmen, wenn die Abweichung von dem Wert, den der Beschwerdeführer voraussichtlich bei einer Verwertung ohne Insolvenzplan erhalten hätte, mindestens 10% beträgt.(Rn.23) 2. Die Glaubhaftmachung erfordert die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Schlechterstellung durch den Beschwerdeführer. Bei der Prüfung einer Schlechterstellung wird eine Gegenüberstellung von Planquote und einer Quote bei der klassischen Zerschlagung des Unternehmens bzw. der Abwicklung im Regelinsolvenzverfahren verlangt. Hierbei wird nicht der Vergleich zwischen eventuell mehreren vorgelegten Plänen oder auch mit einem Fortführungsszenario gezogen (Anschluss LG Berlin, 20. Oktober 2014, 51 T 696/14, ZInsO 2014, 2232).(Rn.23) 1. Die sofortige Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) bis 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16.09.2014 werden als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer zu 1) bis 4) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Auf den Antrag der Schuldnerin vom 27.09.2013 eröffnete das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 31.12.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit sowie Überschuldung und ordnete die Eigenverwaltung an (Bl. 429 ff d.HA). Zum Sachwalter ernannte das Gericht Rechtsanwalt W... Unter dem 17.06.2014 reichte die Insolvenzschuldnerin einen aktualisierten Insolvenzplan ein (Fassung vom 20.05.2014, Bl. 446 ff. Insolvenzplan Bd. III), nachdem das Amtsgericht zuvor eingereichte Fassungen moniert hatte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.07.2014 (Bl. 865 ff. d. HA) zeigte die K. G... Beteiligungen GmbH gegenüber dem Amtsgericht erstmals Interesse an der Übernahme der Schuldnerin im Rahmen eines (alternativen) Insolvenzplanverfahrens an (Bl. 867 d. HA). Sie sei bereit im Rahmen einer geplanten Kapitalerhöhung Anteile im Wert von nominal € 500.000 zu zeichnen. Bei Durchführung der vorgenannten Kapitalerhöhung stünde nach ihren Angaben den Gläubigern neben den im Insolvenzplan der Schuldnerin vorgesehenen Zahlungen ein zusätzlicher Betrag von € 500.000 zur Verfügung. In dem vom Amtsgericht anberaumten Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 25.07.2014 wurden von der Schuldnerin weitere Planänderungen vorgenommen (Bl. 822 ff. d.HA.). Daraufhin vertagte das Amtsgericht den Abstimmungstermin auf den 01.09.2014 (Bl. 887 d.HA.). In dem Beschluss vom 28.07.2014 ordnete es zudem eine Abstimmung der Gläubigerversammlung zu dem Tagesordnungspunkt „Interessenbeurkundung der K. G... Beteiligungen GmbH an der Übernahme der Anteile der Schuldnerin im Rahmen eines Insolvenzplans sowie etwaige weitere Übernahmeangebote“ an (Bl. 913 d. HA.). Unter dem 13.08.2014 (Bl. 947 d.HA.) teilte der Sachwalter dem Amtsgericht mit, dass er von der K. G... Beteiligungen GmbH i.Gr. mit der Bitte angesprochen worden sei, einen M&A-Prozess zu fördern, da ein Erwerbsinteresse bestünde. Dieses sei nach Angaben des Sachwalters sofort eingeleitet worden. Auf Anregung des Sachwalters ordnete das Amtsgericht daraufhin mit Beschluss vom 14.08.2014 an, dass die Tagesordnung des Termins vom 01.09.2014 zu dem Punkt „Die Gläubigerversammlung möge darüber abstimmen, ob ein M&A-Prozess in diesem Verfahren weiter betrieben werden sollte.“ ergänzt wird. Mit Schreiben vom 26.08.2014 zeigte die Beschwerdeführerin zu 1) dem Amtsgericht ihren Widerspruch gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegen den Insolvenzplan in seiner aktuellen Fassung an und beantragte gem. § 231 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO, den Insolvenzplan von Amts wegen zurückzuweisen (Bl. 576 ff Insolvenzplan Band IV). Durch den Plan werde sie schlechter gestellt als ohne den Plan. Unter dem 27.08.2014 (Bl. 588 ff Insolvenzplan Band IV) beantragte der Beschwerdeführer zu 3) ebenfalls die Zurückweisung gem. § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO sowie hilfsweise gem. § 251 Abs. 1 InsO, dem vorgelegten Insolvenzplan die Bestätigung zu versagen. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu 2) und 4 nahmen zu dem Insolvenzplan der Schuldnerin mit Schriftsatz vom 29.08.2014 Stellung (Bl. 604 ff. Insolvenzplan Band IV). Mit anwaltlichem Faxschreiben vom 29.08.2014 übersandte die Firma K. G... Beteiligungen GmbH mit der Bitte um Kenntnisnahme eine Kopie ihres Angebotes und teilte mit, dieses noch am selben Tag gegenüber dem Sachwalter abzugeben (Bl. 592 ff. Insolvenzplan Band IV). Das Angebot sah u.a. vor: „1. Wir bieten hiermit verbindlich an, sämtliche Geschäftsanteile der Insolvenzschuldnerin an der Kapitalerhöhung im Rahmen eines Insolvenzplans zu zeichnen und die Bareinlage in Höhe von € 500.000,00 zu leisten. 2. Hierzu muss der Sachwalter von der Gläubigerversammlung mit der Erstellung eines neuen Insolvenzplans beauftragt werden, für den wir die Inhalte entsprechend der Anlage 1 vorschlagen. 3. Aufgrund bisher nicht überlassener Unterlagen und der deshalb noch nicht abgeschlossenen Due Diligence müssen wir uns das Recht vorbehalten, das Angebot anzupassen, wenn wir bei der Due Diligence von wesentlichen negativen Umständen Kenntnis erlangen, die wir im Rahmen der bisherigen Due Diligence nicht erkennen konnten. Bislang haben sich insoweit keine Indizien ergeben.“ Im nachträglichen Prüfungstermin und vertagten Abstimmungstermin vom 01.09.2014 teilte der Sachwalter mit, dass er die Firma M... im Februar mit der Bestellung eines Gutachtens beauftragt habe, ob die Durchführung eines M&A-Prozesses aussichtsreich erscheine. Die sei nicht der Fall gewesen. Ein Investorenprozess, der nach Einschätzung des Sachwalters ca. € 250.000 gekostet hätte, sei deshalb nicht durchgeführt worden (Bl. 612 Insolvenzplan Band IV). In dem Termin stimmten die erschienen Gläubiger mit Kopf- und Summenmehrheit gegen die Durchführung eines M&A-Prozesses und gegen die weitere Prüfung des geäußerten Interesses der K. G... Beteiligungen GmbH an der Übernahme der Schuldnerin. Die von den Beschwerdeführern zu 1) bis 4) gestellten Anträge auf Aufhebung dieser Beschlüsse nach § 78 InsO wurden durch das Amtsgericht durch Beschluss noch in dem Termin zurückgewiesen. Hiergegen haben die Beschwerdeführer vor dem Protokoll sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem durch die Schuldnerin weitere Planänderungen zu Protokoll gegeben worden waren (die Beschwerdeführer zu 1) bis 4) widersprachen dem Insolvenzplan nebst Änderungen zu Protokoll), stimmten die Gläubiger in den durch den Insolvenzplan vorgesehenen Gruppen ab, wobei jeweils die Kopf- und Summenmehrheit der abstimmenden Gläubiger für die Annahme des Insolvenzplans stimmte. Daraufhin stellten die Beschwerdeführer jeweils einen Antrag nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Mit Schriftsatz vom 08.09.2014 nahm der Sachwalter zu den in der Sitzung vom 01.09.2014 gestellten Anträgen Stellung (Bl. 842 ff. Insolvenzplan Band V). Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 11.09.2014 haben die Beschwerdeführer zu 2) und 4) ihre Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 01.09.2014 (Bl. 847 ff. d.A.) begründet und beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Beschlüsse bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden auszusetzen. Unter dem 12.09.2014 hat die anwaltlich vertretene K. G... Beteiligungen GmbH i.Gr. zu den Beschlüssen der Gläubigerversammlung sowie zu den einzelnen Abläufen zu ihrer Angebotsabgabe vor der Versammlung Stellung genommen (Bl. 852 ff. Insolvenzplan Band V). Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 15.09.2014 (Bl. 911 ff. Insolvenzplan Band V) hat der Beschwerdeführer zu 3) seine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 01.09.2014 unter Aufrechterhaltung seines Antrages nach § 251 Abs. 1 InsO begründet. Mit Beschluss vom 16.09.2014 bestätigte das Amtsgericht den Insolvenzplan vom 20.05.2014 mit den Änderungen vom 25.07.2014 in der Fassung vom 01.09.2014 (Bl. 916 ff. Insolvenzplan Band V). Darüber hinaus hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16.09.2014 den sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 01.09.2014 nicht abgeholfen (Bl. 921 ff. Insolvenzplan Band V). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.09.2014, eingegangen beim Amtsgericht am 01.10.2014, haben die Beschwerdeführer zu 2) und 4) (Bl. 926 ff. Insolvenzplan Band V) gegen den Planbestätigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 16.09.2014 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben und die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen. Sie tragen u.a. vor, dass sie durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt würden, als sie ohne den Plan stünden. Zudem liege ein „besonders schwerer Rechtsverstoß“ im Sinne von § 253 Abs. 4 Satz 2 InsO vor, so dass ein Antrag nach § 253 Abs. 4 Satz 1 unzulässig sei. Die Beschwerdeführer zu 2) und 4) ihre Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 30.10.2014 ergänzt (Bl. 1016 f. Insolvenzplan Band VI). Jeweils mit Schriftsatz vom 01.10.2014 (Bl. 940 ff. Insolvenzplan Band V sowie Bl. 946 ff. Insolvenzplan Band V), eingegangen beim Amtsgericht jeweils am 06.10.2014, haben auch die Beschwerdeführer zu 1) und 3) sofortige Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts eingelegt. Mit Beschluss vom 03.11.2014 hat das Amtsgericht den sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Planbestätigungsbeschluss vom 16.09.2014 (im Beschluss sowie in den Beschwerden wird irrtümlich „17.09.2014“ angegeben, siehe richtiges Datum Rückseite B. 918 Insolvenzplan Band V) nicht abgeholfen (Bl. 1019 ff. Insolvenzplan Band VI) und die Beschwerden dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Unter dem 24.11.2014 hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zu 3) vorgetragen, dass nach neuesten Erkenntnissen die verteilungsfähige Masse im Insolvenzplan falsch dargestellt werde, da vermeintliche Anfechtungsansprüche nicht berücksichtigt worden seien. Er bitte daher darum, eine Entscheidung in dieser Sache bis zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung zu verfristen (Bl. 1032 ff. Insolvenzplan Band VI). Hierzu hat der Sachwalter mit Schriftsatz vom 01.12.2014 Stellung genommen (Bl. 1038 ff. Insolvenzplan Band VI). Mit Schriftsatz vom 02.12.2014 hat die anwaltlich vertretene Schuldnerin zu dem Schriftsatz des Beschwerdeführers zu 3) Stellung genommen und beantragt, die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg „gem. § 254 Abs. 4“ InsO unverzüglich zurückzuweisen. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 01.09.2014 sind Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 326 T 143/14. II. 1. Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer sind unzulässig. Die Beschwerdeführer haben nicht gem. § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO glaubhaft gemacht, dass sie durch den Plan wesentlich schlechter gestellt werden, als sie ohne Plan stünden. Es fehlt mithin an der materiellen Beschwer. Es bedarf demnach keiner Feststellung, ob die von der Schuldnerin in Aussicht gestellte Sicherheitsleistung einen Nachteil ausgleichen kann (§ 253 Abs. 2 Nr. 3 2. HS InsO) oder ob der angefochtene Beschluss gegen die Vorschriften über die Bestätigung des Plans nach den §§ 248 bis 252 InsO verstößt, da Letzteres eine Frage der Begründetheit der Beschwerde wäre. Die Beschwerdeführer haben eine wesentliche Schlechterstellung i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO nicht glaubhaft gemacht. Eine solche soll nach der Gesetzesbegründung erst angenommen werden können, wenn die Abweichung von dem Wert, den der Beschwerdeführer voraussichtlich bei einer Verwertung ohne Insolvenzplan erhalten hätte, mind. 10% beträgt (HambKomm/Thies, InsO, 4. Auflage, § 253 Rn. 19). Die Glaubhaftmachung erfordert die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Schlechterstellung durch den Beschwerdeführer (HambKomm/Thies, aaO, § 253 Rn. 19 m.w.N.). Bei der Prüfung einer Schlechterstellung wird eine Gegenüberstellung von Planquote und einer Quote bei der klassischen Zerschlagung des Unternehmens bzw. der Abwicklung im Regelinsolvenzverfahren verlangt. Hierbei wird nicht der Vergleich zwischen eventuell mehreren vorgelegten Plänen oder auch mit einem Fortführungsszenario gezogen (Ahrens/Gerlein/Ringstmeier, Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht, 2. Auflage, § 245 Rn. 3; vgl. auch LG Berlin, Beschluss vom 20.10.2014, 51 T 696/14, Tz. 13 abgedruckt in juris). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass sie durch den Plan wesentlich schlechter gestellt werden, als sie ohne Plan stünden. Denn sowohl die von den Beschwerdeführern behaupteten Folgen bei einer Fortführung des Schuldnerunternehmens als auch das Angebot der K. G... Beteiligungen GmbH, das eine Übernahme der Insolvenzschuldnerin im Rahmen eines noch zu erstellenden Alternativplans beinhaltet, kann für den Vergleich nicht berücksichtigt werden. Anderweitige bessere Verwertungsmöglichkeiten außerhalb eines Planverfahrens wurden überdies von den Beschwerdeführern - wie bereits das Amtsgericht ausgeführt hat - nicht substantiiert dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. Der Verweis der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu 2) und 4) im Schriftsatz vom 30.10.2014 auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 20.10.2004, Az. 86 T 578/04, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn die Entscheidung betrifft eine Rechtslage, die vor der Gesetzesänderung durch das ESUG, galt. Die Voraussetzungen für die Beschwer eines Gläubigers wurde mit dem ESUG deutlich verschärft, etwa durch Einführung des § 253 Abs. 2 InsO. Auch der jüngste Vortrag des Beschwerdeführers zu 3), „nach neuesten Erkenntnissen“ sei die verteilungsfähige Masse im Insolvenzplan falsch dargestellt, weil „vermeintliche Anfechtungsansprüche nicht berücksichtigt“ wurden, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Es ist jedoch nicht dargelegt worden, dass sich hierdurch eine wesentliche Schlechterstellung im oben genannten Sinne ergeben könnte. Daher war auch der Bitte des Beschwerdeführers, „in Anbetracht dieser neuen Sachlage“, „eine Entscheidung in dieser Sache bis zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung zu verfristen“ - bereits ohne Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit dieses Verfahrens - nicht nachzukommen. 2. Über die Beschwerde wurde nicht im Rahmen eines Eilverfahrens gem. § 253 Abs. 4 ZPO entschieden. Es konnte bereits deshalb kein überwiegendes Vollzugsinteresse festgestellt werden, da im konkreten Fall die erst unter dem 02.12.2014, Eingang des Originals am 08.12.2014, beantragte unverzügliche Zurückweisung der Beschwerde - in diesem konkreten Einzelfall - angesichts der dennoch notwendigen Einarbeitung in das umfangreiche Verfahren zu keiner schnelleren Entscheidung als die hier getroffene Beschwerdeentscheidung geführt hätte. Kann das Landgericht kein überwiegendes Vollzugsinteresse feststellen, prüft es die Beschwerde weiter (HambKomm/Thies, InsO, 4. Auflage, § 253 Rn. 25). 3. Da weder der Vortrag in den Schriftsätzen des Sachwalters vom 08.09.2014 oder vom 01.12.2014 noch derjenige im Schriftsatz der Schuldnerin vom 02.12.2014 für die Entscheidung über die Beschwerde von Bedeutung gewesen sind, bedurfte es diesbezüglich keiner Gewährung rechtlichen Gehörs. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO i.V.m. 97 Absatz 1 ZPO. Einer Wertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf die Festgebühr nach Nummer 2361 der Anlage 1 zum GKG nicht. 5. Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.