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Beschluss

326 T 76/16

LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2016:0629.326T76.16.0A
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Leitsätze
1. Das Insolvenzgericht verletzt seinen Beurteilungsspielraum i.S.v. § 26 Abs. 1 InsO nicht, wenn es ein Verfahren auf der Grundlage eines Gutachtens eröffnet, welches eine knappe derzeitige Massekostenunterdeckung verzeichnet, aber zugleich mögliche künftige, nicht unwahrscheinliche Ansprüche der Insolvenzmasse aufzeigt.(Rn.10) 2. Der Insolvenzsachverständige darf für den Fall der Massekostenunterdeckung ankündigen, seinen möglichen Vergütungsanspruch als Insolvenzverwalter um den Differenzbetrag zu beschränken, um das Verfahren als „Ordnungsverfahren“ auch ohne Verteilungsperspektive für die Insolvenzgläubiger zur Eröffnung zu bringen.(Rn.16)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 07.04.2016, Az. 67c IN 503/15, wird zurückgewiesen. 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 3.031,08 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Insolvenzgericht verletzt seinen Beurteilungsspielraum i.S.v. § 26 Abs. 1 InsO nicht, wenn es ein Verfahren auf der Grundlage eines Gutachtens eröffnet, welches eine knappe derzeitige Massekostenunterdeckung verzeichnet, aber zugleich mögliche künftige, nicht unwahrscheinliche Ansprüche der Insolvenzmasse aufzeigt.(Rn.10) 2. Der Insolvenzsachverständige darf für den Fall der Massekostenunterdeckung ankündigen, seinen möglichen Vergütungsanspruch als Insolvenzverwalter um den Differenzbetrag zu beschränken, um das Verfahren als „Ordnungsverfahren“ auch ohne Verteilungsperspektive für die Insolvenzgläubiger zur Eröffnung zu bringen.(Rn.16) 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 07.04.2016, Az. 67c IN 503/15, wird zurückgewiesen. 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 3.031,08 Euro. I. Der Schuldner ist als Tischler selbständig tätig. Mit Schreiben vom 18.12.2015 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegebene Sondervermögen des Schuldners. Diese Freigabe war im vorangegangenen Insolvenzverfahren erfolgt, welches am 1.11.2012 über das Vermögen des Schuldners eröffnet und am 7.10.2014 aufgehoben worden war. Der Schuldner befindet sich hinsichtlich dieses vorangegangenen Verfahrens in der Restschuldbefreiungsphase. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 3.2.2016 kündigte der Schuldner an, den Versuch einer Einigung mit der Gläubigerin unternehmen zu wollen. Er sei gewillt, die bestehende Restverbindlichkeit zeitnah auszugleichen. Ein ausreichender Auftragsbestand hierfür sei vorhanden. Der am 4.2.2016 bestellte vorläufige Insolvenzverwalter erstattete am 17.3.2016 Gutachten und Bericht. Darin kam er zu dem Ergebnis, dass eine kostendeckende Masse vorhanden sei, wenn er selbst seinen Vergütungsanspruch auf den vorhandenen Massebestand beschränke. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 17.3.2016, Bl. 60 ff. d.A., ergänzt durch Schreiben vom 6.4.2016, Bl. 84 ff. d.A., Bezug genommen. Am 7.4.2016 beschloss das Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit. Der Beschluss wurde dem Schuldner am 13.4.2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27.4.2016 legte der Schuldnervertreter sofortige Beschwerde dagegen ein. Zur Begründung führte er aus, dass das Vermögen des Schuldners ersichtlich nicht ausreiche, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Beschränkung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Verwalters sei nach §§ 63 ff. InsO unzulässig. Die Rechte des Schuldners würden durch den „Dumping-Deal“ zwischen Gericht und Verwalter gravierend verletzt. In einer hierauf erfolgten Stellungnahme führte der Insolvenzverwalter aus, mittlerweile Anfechtungstatbestände in Höhe von 3.024,87 Euro realisiert zu haben. Zudem habe er den Schuldner aufgefordert, pfändbare Anteile in Höhe von monatlich 240,00 Euro aus seiner selbständigen Tätigkeit an die Masse abzuführen. Dem habe der Schuldner zugestimmt, sobald seine Kontensperrung aufgehoben sei (Anlage 2, Bl. 131 d.A.). Das Amtsgericht hat aus den vom Insolvenzverwalter dargelegten Gründen der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 14.6.2016 hat der Schuldnervertreter darauf hingewiesen, dass der Schuldner zu einer Abführung dieser Summe nicht in der Lage sei (Anlagen Bf 1 und Bf 2); sein Konto werde als Pfändungsschutzkonto geführt. II. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß §§ 34 Abs. 2 InsO, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1, 2 ZPO zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beschlossen und keine Abweisung mangels Masse vorgenommen. Eine Abweisung nach § 26 Abs. 1 InsO erfolgt, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Vorliegend ist die vom Amtsgericht geteilte Prognose des Insolvenzverwalters, dass eine Kostendeckung gegeben ist, nicht zu beanstanden. Dem Gericht steht bei der Prognose ein gewisser Beurteilungsspielraum zu; dass es diesen mit seiner Beschlussfassung überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Nach den im Gutachten vom 17.3.2016, ergänzt durch Schreiben vom 13.5.2016 dargelegten Ermittlungen des Insolvenzverwalters ist davon auszugehen, dass ein für die Verfahrenskostendeckung ausreichendes Vermögen vorhanden sein wird. 1. Die freie Masse beträgt laut Schreiben des Insolvenzverwalters vom 13.5.2016 derzeit 3.031,08 Euro. Die weitere Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Schuldners lässt eine Erhöhung dieses Betrages erwarten. Diesbezüglich wurde vom vorläufigen Insolvenzverwalter zurückhaltend geschätzt, bspw. wurde eine offene Werklohnforderung des Schuldners wegen einer erhobenen Mängeleinrede mit nur 1,- Euro Erinnerungswert eingestellt. Auch die zukünftigen pfändbaren Einnahmen des Schuldners wurden im Gutachten mit 0,00 Euro geschätzt, wohingegen der Schuldner später mit Email vom 9.5.2016 eine monatliche Überweisung von 240,00 Euro angekündigt hat. Allein diese Zahlung würde nach wenigen Monaten zu einem verfahrenskostendeckenden Vermögenswert führen. Diese Erwartung deckt sich im Übrigen mit der Ankündigung des Schuldners selbst, der am 3.2.2016 mitteilen ließ, ein ausreichender Auftragsbestand, um die Restforderung der Gläubigerin noch in diesem Jahr abzubauen, sei vorhanden. Damit steht auch nicht entgegen, dass das schuldnerische Konto durch seine Bank formell als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Den als Anlage Bf 1 eingereichten Kontoauszügen lässt sich nicht entnehmen, dass der Schuldner zur Abführung von monatlich 240,00 Euro nicht in der Lage wäre. Hinzu kommen ggf. Ansprüche aus Insolvenzanfechtung. Wie der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Gutachten vom 17.3.2016 ausgeführt hat, sind möglicherweise Zahlungen in Höhe von insgesamt 6.851,00 Euro an den Gerichtsvollzieher und das Hauptzollamt Hamburg-Stadt anfechtbar gemäß § 133 InsO. 2. Dem gegenüber stehen Kosten des Insolvenzverfahrens in Höhe von 3.892,71 Euro. Für den Fall der Unterdeckung hat der vorläufige Insolvenzverwalter angekündigt, seinen Vergütungsanspruch für die vorläufige Insolvenzverwaltung um den Differenzbetrag zu beschränken. Dies steht ihm frei. Die vom Schuldner dargelegte Drucksituation unter Wettbewerbsgesichtspunkten, die einen Insolvenzverwalter zur Akzeptanz einer geringeren Vergütung zwingen würde, liegt jedenfalls in der hiesigen Konstellation nicht vor. Es liegt im Ermessen des Insolvenzverwalters, in welcher Höhe er die Festsetzung beantragt und ob er etwa Abschläge vom Regelsatz vornimmt. Die Regelungen der §§ 63 ff. InsO, 2 ff. InsVV, dienen nicht dem Schutz des Schuldners vor einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In Anbetracht der dargelegten voraussichtlichen Vermögensentwicklung wird sich die Beschränkung des Vergütungsanspruchs auf den vorhandenen Massebestand zudem nicht negativ auswirken. Im Ergebnis wird das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreichen, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Dass, wie der Schuldner einwendet, von dem vorliegenden Insolvenzverfahren möglicherweise die Gläubiger nicht profitieren werden, steht der Eröffnung nicht entgegen. § 26 InsO schützt nicht das Verteilungsinteresse der Insolvenzgläubiger, da auf Grund der Ordnungsfunktion des Insolvenzverfahrens auch Verfahren ohne Verteilungsperspektive für die Insolvenzgläubiger durchzuführen sind, wenn nur die Verfahrenskosten gedeckt sind (Schröder, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, § 26 Rn. 1). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 58 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 GKG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt.