Leitsatz: 1. Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren des Insolvenzverwalters kommt nicht in Betracht, wenn die Durchsetzung des mit der beabsichtigten Anfechtungsklage verfolgten Anspruchs nicht dazu geeignet, eine eingetretene Massekostenarmut zu beheben. 2. Bei der Prognose der voraussichtlichen Verfahrenskosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist auf die gesetzliche Regelvergütung einschließlich der Auslagen abzustellen. Ein (nur) im Prozesskostenhilfeverfahren hilfsweise erklärter Verzicht des Insolvenzverwalters auf einen Teil seiner Vergütung ist bei der Frage der Beseitigung der Massekostenarmut jedenfalls nicht zu berücksichtigen, da eine solche Erklärung den Insolvenzverwalter nicht bindet. wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Duisburg vom 14.09.2021 (7 O 38/21) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.10.2021 zurückgewiesen. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 1, S. 2 i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1, letzter Halbs. ZPO nicht vorliegen. Der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 S. 1 Nr. 1 ZPO). Wie jede andere Partei auch kann der Insolvenzverwalter allerdings nur dann Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen, wenn seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig ist. Würde eine vermögende Partei, die für die Kosten selbst aufkommen müsste, auf die entsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vernünftigerweise auch dann verzichten, wenn diese Rechtsverfolgung oder -verteidigung für sich gesehen Erfolg versprechend wäre, ist auch dem Insolvenzverwalter Prozess-/Verfahrenskostenhilfe zu versagen. Dass der aus einer Anfechtung zu erzielende Erlös wegen der vorweg zu befriedigenden (§ 53 InsO) Verfahrenskosten und der sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht zu einer Verteilung an die Insolvenzgläubiger führt, steht zwar der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen (BGH, Beschl. v. 18.09.2003 - IX ZB 460/02, NZI 2004, 26, 27). Ist jedoch die Durchsetzung des mit der beabsichtigten Anfechtungsklage verfolgten Anspruchs nicht dazu geeignet, eine eingetretene Massekostenarmut zu beheben, muss dem Insolvenzverwalter in Fällen der Massekostenarmut PKH versagt werden (BGH, Beschl. v. 12.11.2015 - IX ZB 82/14, ZInsO 2016, 270 Rn. 4 m.w.N.). Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Insolvenzmasse nicht einmal mehr ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein, wenn nicht ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a InsO gestundet werden (§ 207 Abs. 1 InsO). Der Verwalter hat nach Wegfall der Verpflichtung zur Verwertung von Massegegenständen (§ 207 Abs. 3 S. 2 InsO) nur noch die vorhandene liquide Masse zu verteilen. Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren des Verwalters kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht. Fordert das Gesetz die alsbaldige Einstellung des Insolvenzverfahrens (§ 207 Abs. 1 InsO), kann nicht ein Anspruch auf Finanzierung eines erst noch durchzuführenden Rechtsstreits bestehen (BGH, Beschl. v. 22.11.2012 − IX ZB 62/12, NZI 2013, 79 Rn. 7). Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Anfechtungsklage nicht geeignet ist, die bestehende Massekostenarmut zu beseitigen, weil selbst bei einem vollen Klageerfolg die voraussichtlichen Verfahrenskosten, die sich nach der Berechnung des Antragstellers unter Einschluss der Auslagenpauschale auf … belaufen, nicht gedeckt sind. Hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen der Massekostenarmut gelten die gleichen Grundsätze wie für diejenigen der Deckung der Verfahrenskosten (BGH, Beschl. v. 16.07.2009 – IX ZB 221/08, WM 2009, 1673, 1674 Rn. 9). Ob das Vermögen des Schuldners gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 InsO voraussichtlich ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken, berechnet sich durch einen Vergleich zwischen dem verwertbaren, d.h. dem in angemessener Zeit in Geld umwandelbaren Vermögen des Schuldners mit den voraussichtlichen Kosten für das gesamte Insolvenzverfahren (BGH, Beschl. v. 17.06.2003 – IX ZB 476/02, ZIP 2003, 2171, 2172, juris Rn. 7). Es ist also eine Prognoseentscheidung erforderlich, bei der – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Für die Massekostenarmut orientiert sich der Begriff der Massekosten ausschließlich an § 54 InsO. Sie umfassen neben den Gerichtskosten auch die Vergütungen und die Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters. Deren Höhe ergibt sich einerseits aus § 58 GKG i.V.m. den einschlägigen Tatbeständen des Kostenverzeichnisses und des JVEG, andererseits aus den Vorschriften der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Sie sind auf Grundlage des voraussichtlichen Massebestandes zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens zu ermitteln (vgl. Meyer/Karlström, in: Mohrbutter/Ringstmeier/Meyer, Handbuch Insolvenzverwaltung, 10. Aufl. 2022, Kap. 5 Rn. 9). Massearmut i. S. des § 207 InsO liegt demnach dann vor, wenn die Masse nicht ausreicht, um neben den Gerichtskosten die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV, ergänzt oder reduziert um evtl. Zuschlags- oder Abzugstatbestände i. S. des § 3 InsVV und die anhand des § 4 InsVV zu ermittelnden zu erstattenden Verwalterauslagen zu berichtigen (vgl. Graf-Schlicker/Riedel, InsO, 6. Aufl. 2022, § 207 Rn. 13). Das ist hier nach den Darlegungen des Antragstellers in seiner Erklärung vom 22.04.2021 der Fall. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er habe seine Kostenprognose mit Schreiben vom 17.09.2021 korrigiert. Darin hat er erklärt, er verzichte hilfsweise auf die Geltendmachung einer Auslagenpauschale, soweit dies zur Herstellung der Deckung der Verfahrenskosten notwendig sei, und dementsprechend nur die aus einer Masse von … berechnete Regelvergütung und die darauf entfallende Umsatzsteuer angesetzt. Ein solcher, (nur) im Prozesskostenhilfeverfahren erklärter Verzicht des Insolvenzverwalters auf einen Teil seiner Vergütung ist bei der Frage der Beseitigung der Massekostenarmut jedenfalls nicht zu berücksichtigen. Zwar liegt es im Ermessen des Insolvenzverwalters, in welcher Höhe er die Festsetzung beantragt und ob er etwa Abschläge vom Regelsatz vornimmt. Mehr als beantragt kann auch im Insolvenzvergütungsverfahren nicht zugesprochen werden (BGH, Beschl. v. 20.07.2017 – IX ZB 75/16, ZIP 2017, 1629, 1631 Rn. 18). Deshalb wird im Insolvenzeröffnungsverfahren ein Verzicht des vorläufigen Insolvenzverwalters auf die Geltendmachung seiner Vergütung, soweit sie die vorhandene Insolvenzmasse übersteigt, für zulässig gehalten (vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 29.06.2016 – 326 T 76/16, ZInsO 2016, 1534 f.; AG Hannover, Beschl. v. 25.09.2017 – 904 IN 110/17, ZIP 2018, 93, 94; s.a. Uhlenbruck/Vallender, InsO, 15. Aufl. 2019, § 26 Rn. 8). Ob dies nur in Ausnahmefällen akzeptabel ist (so HambKommInsR/Denkhaus, 9. Aufl. 2022, § 26 InsO Rn. 21; ebenfalls zweifelnd: K/P/B/Pape, InsO, § 26 [85. Lfg. 09/2020] Rn. 75), kann dahin stehen. Jedenfalls werden Vereinbarungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters allgemein als nichtig angesehen. Das gilt auch für Vereinbarungen mit dem Insolvenzgericht (MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2019, § 63 Rn. 53; K/P/B/Prasser/Stoffler, § 63 [90. Lfg. 12/2021] Rn. 15; HK-InsO/Keller, 10. Aufl. 2020, § 64 Rn. 36 f.; vgl. auch Uhlenbruck/Mock, a.a.O., § 63 Rn. 75). Das Verbot erstreckt sich auch auf die Erstattung von Auslagen (MüKoInsO/Stephan, a.a.O. Rn. 55; Jaeger/Schilken, InsO, 1. Aufl. 2007, § 63 Rn. 18). Demgegenüber steht es dem Insolvenzverwalter frei, gegenüber allen am Insolvenzplan Beteiligten eine Erklärung i.S.d. § 230 Abs. 3 InsO abzugeben, wonach er sich verpflichtet, keine einen bestimmten Betrag übersteigende Vergütung zu beantragen, denn eine solche einseitige Erklärung bindet den Insolvenzverwalter, nicht aber das Insolvenzgericht (BGH, Beschl. v. 16.02.2017 - IX ZB 103/15, ZInsO 2017, 538, 542 Rn. 40). Nach diesen Maßstäben ist jedenfalls die Erklärung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht geeignet, eine auch bei vollem Klageerfolg weiter bestehende Massearmut zu beseitigen, denn eine solche Erklärung bindet den Antragsteller nicht. Er wäre nicht gehindert, im Insolvenzvergütungsverfahren die volle gesetzliche Vergütung und die Auslagen geltend zu machen. Danach erscheint es allein sachgerecht, bei der Prognose der voraussichtlichen Verfahrenskosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe auf die gesetzliche Regelvergütung einschließlich der Auslagen abzustellen (vgl. auch MüKoInsO/Hefermehl, a.a.O., § 207 Rn. 25). Auf die Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch deshalb mutwillig ist, weil sie allein zu einer Erhöhung der Verwaltervergütung führt, während sich für die Masse im Übrigen kein oder allenfalls ein ganz geringfügiger, in keinem Verhältnis zu den aufzuwendenden Kosten stehender Ertrag ergibt (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 07.01.2014 - 18 W 21/13, ZInsO 2015, 351; K. Schmidt InsO/Jungmann, 19. Aufl. 2016, § 207 Rn. 18), kommt es daher nicht an. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 574 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO). Gegenstandswert: … (§ 23a Abs. 1 RVG).