OffeneUrteileSuche
Urteil

326 O 18/22

LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0811.326O18.22.00
9Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Insolvenzanfechtung im Drei-Personenverhältnis kommt es für die erforderliche Unentgeltlichkeit der Leistung nicht entscheidend darauf an, ob der Verfügende selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat (Anschluss BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - IX ZR 42/14).(Rn.19) Danach sind insbesondere solche Drittzahlungen entgeltlich, für die der Zuwendungsempfänger nach dem Erhalt der Zahlungen noch Gegenleistungen an seinen Schuldner erbringt, welche mit der Zahlung vergütet werden sollten (Anschluss BGH, Beschluss vom 14. Februar 2013 - IX ZR 41/12). Leistungen, die der Gläubiger nach dem Empfang der Drittzahlung erbringt, können daher als ausgleichendes Vermögensopfer zu werten sein (Anschluss BGH, Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 220/14).(Rn.22) 2. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn es - wie hier - um Ansprüche aus einem Mietvertrag geht. Bei der Miete genügt die andauernde Überlassung des Mietgegenstandes, um die Entgeltlichkeit zu begründen.(Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Insolvenzanfechtung im Drei-Personenverhältnis kommt es für die erforderliche Unentgeltlichkeit der Leistung nicht entscheidend darauf an, ob der Verfügende selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat (Anschluss BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - IX ZR 42/14).(Rn.19) Danach sind insbesondere solche Drittzahlungen entgeltlich, für die der Zuwendungsempfänger nach dem Erhalt der Zahlungen noch Gegenleistungen an seinen Schuldner erbringt, welche mit der Zahlung vergütet werden sollten (Anschluss BGH, Beschluss vom 14. Februar 2013 - IX ZR 41/12). Leistungen, die der Gläubiger nach dem Empfang der Drittzahlung erbringt, können daher als ausgleichendes Vermögensopfer zu werten sein (Anschluss BGH, Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 220/14).(Rn.22) 2. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn es - wie hier - um Ansprüche aus einem Mietvertrag geht. Bei der Miete genügt die andauernde Überlassung des Mietgegenstandes, um die Entgeltlichkeit zu begründen.(Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung in Höhe von 9.400,00 € nicht im Wege der Anfechtung gemäß §§ 134, 143 InsO (1.) oder aus anderen Anspruchsgrundlagen (2.) verlangen. 1. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin nicht aus §§ 134, 143 InsO zu. Gemäß § 134 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist. Zwar liegen die monatlichen Mietzahlungen der Schuldnerin an den Beklagten hier unstreitig innerhalb des Vierjahreszeitraumes des § 134 InsO, die Zahlungen waren jedoch nicht unentgeltlich im Sinn dieser Vorschrift. Im "Zwei-Personen-Verhältnis" ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspricht (std. Rspr., vgl. nur BGH Urteil vom 4.2.2016 – IX ZR 42/14 – juris Rn 9). Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Verfügende selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat (BGH Urteil vom 4.2.2016 – IX ZR 42/14 – juris Rn 9). Bezahlt der Verfügende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Verfügenden nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6; vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13, ZInsO 2016, 36 Rn. 6). Ausgehend von dieser Rechtsprechung könnte man – wie die Klägerseite – darauf abstellen, dass der Mieter des Beklagten, Herr S., bei Zahlungen der Mieten durch die Klägerin zahlungsunfähig war und daher die Forderung des Beklagten auf Zahlung des monatlichen Mietzinses gegenüber Herrn S. als eigentlichen Schuldner dieser Forderung wertlos und somit als unentgeltlich anfechtbar war. Hierbei wird jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Beklagte nach Erhalt der jeweiligen monatlichen Mietzahlung seine Gegenleistung – nämlich die Zurverfügungstellung der Wohnung – erbracht hat. Hat der Zuwendungsempfänger die Gegenleistung an seinen Schuldner erst noch zu erbringen, kann von Unentgeltlichkeit nicht die Rede sein, wenn er diese Gegenleistung später noch erbringt (BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385 Rn. 15, BGH, Urteil vom 29.4.2021 – IX ZR 266/19 – juris Rn. 13). Insbesondere sind solche Drittzahlungen entgeltlich, für die der Zuwendungsempfänger nach dem Erhalt der Zahlungen noch Gegenleistungen an seinen Schuldner erbringt, welche mit der Zahlung vergütet werden sollten (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2013 - IX ZR 41/12, ZInsO 2013, 549 Rn. 3; Urteil vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, ZIP 2013, 2208 Rn. 12). Leistungen, die der Gläubiger nach dem Empfang der Drittzahlung erbringt, können daher als ausgleichendes Vermögensopfer zu werten sein (BGH, Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 220/14, ZIP 2015, 2135 Rn. 16 mwN; BGH, Urteil vom 29.4.2021 – IX ZR 266/19 – juris Rn. 13). Bei der Schenkungsanfechtung im Drei-Personenverhältnis wechselt der BGH somit die Perspektive. Er stellt nicht mehr darauf ab, ob der Verfügende (die Insolvenzschuldnerin) einen Ausgleich für die Verfügung erhält, sondern darauf, ob der Zuwendungsempfänger (der Beklagte) seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Allein die Insolvenzreife des Begünstigten rechtfertigt die Annahme einer Unentgeltlichkeit nicht, letztlich ist nach der Rechtsprechung des BGH entscheidend, dass der Empfänger die ihm obliegende Gegenleistung nach Erhalt der Leistung des Dritten erbracht habe. Dieser Rechtsprechung ist zu folgen, denn die Begründung des BGH fügt sich in seine überzeugende frühere Rechtsprechung und den Gedanken des Vermögensopfers ein, weil der Empfänger der Leistung (hier der Beklagte) nach Erhalt der Drittleistung selbst werthaltiges Vermögen opfere und aufgebe (vgl. Wolff, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 29.4.2021 – IX ZR 266/19, NZI 2021, 729/730). Hier sind die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung ebenfalls anzuwenden, auch wenn es vorliegend nicht um einen Anspruch aus Darlehen, sondern um Ansprüche aus einem Mietvertrag geht. Beim Leasing und bei der Miete genügt die andauernde Überlassung des Leasing- oder Mietgegenstandes, um die Entgeltlichkeit zu begründen, denn die Forderung des Leasinggebers oder Vermieters sei durch die Möglichkeit, den Gegenstand heraus zu verlangen werthaltig (Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, § 134 InsO Rn. 102). Auch dieser Argumentation schließt sich das Gericht an. Denn der Beklagte als Vermieter konnte die Zahlungen durch die Insolvenzschuldnerin nicht ohne weiteres ablehnen, § 267 Abs. 2 BGB) und musste daher nach Erhalt der jeweiligen Mietzahlungen die Wohnung weiterhin Herrn S. zur Verfügung stellen. Dies stellt das Vermögensopfer des Beklagten dar. Hätte Herr S. selbst die Mietzahlungen erbringen müssen – und dies gegebenenfalls aufgrund seiner Vermögenslosigkeit nicht vermocht – so hätte der Beklagte die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten gehabt und hätte letztlich Räumungsklage erheben können und hätte die Wohnung nicht weiter zur Verfügung stellen müssen. So aber hat er über einen langen Zeitraum seine Wohnung zur Verfügung stellen müssen und damit ein Vermögensopfer erbracht. Seine Gegenleistung ist daher maßgeblich, um hier die Unentgeltlichkeit zu verneinen. 2. Andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. II. Mangels Anspruch auf die Hauptforderung besteht auch nicht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der B. T. UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend „Schuldnerin“, und macht gegen den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO Zahlungsansprüche in einer Höhe von 9.400,00 € zuzüglich Zinsen geltend. Mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 30.03.2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt (Anlage K1). Geschäftsgegenstand der Schuldnerin war das Bauen und Herstellen von Terrassenüberdachung und Wintergärten. Bei der Gründung wurde H. P1 zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Schuldnerin bestellt. Er war jedoch nur als Stroh-Geschäftsführer eingesetzt. Im tatsächlichen hatte Herr F. S. als faktischer Geschäftsführer die Geschicke der Schuldnerin geleitet. Der Beklagte ist Eigentümer einer Wohnung unter der Anschrift S. ... in... H.. Die Wohnung war an Herrn S. zu privaten Wohnzwecken vermietet. Im Zeitraum vom 28.9.2018 bis zum 29.11.2019 zahlte die Schuldnerin von ihrem Geschäftskonto bei der H. Sparkasse AG mit der IBAN... 13 Monatsmieten in Höhe von insgesamt 9.400,00 € auf ein Konto des Beklagten bei der H. Sparkasse AG mit der IBAN... . Hinsichtlich der einzelnen Zahlungen in Höhe von 700,00 bzw. 750,00 € monatlich wird auf die Auflistung auf Seite 3 der Klagschrift (Bl. 35 d.A.) verwiesen (Kontoauszüge, Anlagenkonvolut K2). In Höhe von 9.400,00 € verlangt der Insolvenzverwalter mit der vorliegenden Klage Zahlung und stützt seinen Anspruch auf eine Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129, 134, 143 Abs. 1 InsO. Außergerichtlich wurde der Beklagte mit Schreiben des Klägers vom 10.3.2021 (Anlage K4) aufgefordert, den mit der Klage geltend gemachten Betrag bis zum 31.3.2021 zu zahlen. Der Kläger trägt vor, Herrn S. sei bereits ab September 2018 zahlungsunfähig und damit insolvenzreif gewesen. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass es sich bei den Überweisungen der Mieten für die von Herrn S. gemietete Wohnung um unentgeltliche Leistungen der Schuldnerin im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO handele, die er, der Kläger, daher gegenüber dem Beklagten anfechten könne. Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Herrn S. seien die Mietforderungen des Beklagten in den jeweiligen Zahlungszeitpunkten wertlos gewesen und daher habe es sich bei den Mietzahlungen um unentgeltliche Leistungen nach § 134 InsO gehandelt. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 9.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.4.2021 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Zahlungen der von Herrn S. geschuldeten Mieten von dem Konto der Schuldnerin seien verdeckte Gewinnausschüttungen für die faktische Geschäftsführung gewesen. Eine Anfechtung der Zahlungen kommen nicht ihm gegenüber, sondern aufgrund der bestehenden Leistungsbeziehung nur zwischen der Schuldnerin bzw. dem Kläger und Herrn S. in Betracht. Darüber hinaus liege auch nicht eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO vor. Hierbei sei zu beachten, dass es sich um ein Drei-Personenverhältnis handele. Daher komme es nicht darauf an, ob der Verfügende selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten habe, sondern ob der Zuwendungsempfänger, also hier er, der Beklagte, seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen gehabt habe. Der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wegen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2.6.2022 Bezug genommen.