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Entscheidung

IX ZR 41/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 41/12 vom 14. Februar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 14. Februar 2013 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 9. Januar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 23.189,61 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zu- lassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1. Die Rüge, der Zurückweisungsbeschluss sei schon deshalb aufzuhe- ben, weil er den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt nicht wieder- gebe und damit auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel nicht deutlich werden lasse, greift nicht durch. In dem Beschluss wird auf den Hin- weisbeschluss des Berufungsgerichts vom 30. September 2011 Bezug ge- 1 2 - 3 - nommen, aus dem der Sachverhalt, welcher Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts ist, und das Rechtsschutzziel des Klägers entnommen wer- den kann. 2. Ungeachtet der Entstehung von betagten Forderungen mit Abschluss eines Finanzierungsleasingvertrages (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 - IX ZR 283/88, BGHZ 109, 368, 372 f; vom 3. Juni 1992 - VIII ZR 138/91, BGHZ 118, 282, 290 f) kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine unent- geltliche Leistung vorliegt, wenn der Schuldner Leasingraten für einen Dritten begleicht, auf den Zeitpunkt an, zu dem die einzelnen Leasingraten fällig wer- den. Hat der Leasinggeber anschließend noch die von ihm geschuldete aus- gleichende Gegenleistung zu erbringen und dem Leasingnehmer den Gebrauch des Leasingobjekts weiter zu überlassen, erfolgt die Tilgung der Forderung des Leasinggebers nicht unentgeltlich (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZInsO 2008, 811). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 13.09.2010 - 4 O 771/10 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.01.2012 - 7 U 73/10 - 4