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Urteil

327 O 606/10

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2012:0510.327O606.10.0A
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Leitsätze
Die markenmäßige Verwendung einer in verwechslungsfähiger Art und Weise gestalteten Hosentasche (hier: Nahtgestaltung an den Gesäßtaschen bei einer Jeans) begründet einen Unterlassungsanspruch des Markeninhabers nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG.(Rn.44)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Komplementärin zu vollziehen ist, zu unterlassen, Hosen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, die gemäß der folgenden Abbildungen auf den Gesäßtaschen mit einer nach unten spitz zulaufenden Doppelschwinge versehen sind: a) („AMISU 0“) („AMISU 0“ – linke Gesäßtasche) („AMISU 0“ – rechte Gesäßtasche) b) („AMISU I“) („AMISU I“ – linke Gesäßtasche) („AMISU I – rechte Gesäßtasche) c) („AMISU II“) („AMISU II – rechte Gesäßtasche) („AMISU II – linke Gesäßtasche) 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den im Antrag zu 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die mit den gemäß Antrag zu 1 gekennzeichneten Hosen erzielt wurden, ihren Gewinn pro Hose ohne Berücksichtigung von Gemeinkosten, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren und Bundesländern. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin - unter Vorlage von Kopien der Rechnungen und Lieferscheine der Lieferanten der Beklagten an sie sowie unter Vorlage von Kopien der Rechnungen und Lieferscheine der Beklagten an ihre gewerblichen Abnehmer - Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der gemäß Antrag zu 1 gekennzeichneten Hosen zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Hosen, dem Zeitpunkt des Erwerbs bzw. Verkaufs, sowie über die Preise, die für die betreffenden Hosen bezahlt wurden. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen gemäß Antrag zu 1 gekennzeichneten Hosen zu vernichten. 6. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Gebührenverbindlichkeit gegenüber der Kanzlei H.- B. Rechtsanwälte, S., H., in Höhe von EUR 8.983,20 freizustellen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Komplementärin zu vollziehen ist, zu unterlassen, Hosen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, die gemäß der folgenden Abbildungen auf den Gesäßtaschen mit einer nach unten spitz zulaufenden Doppelschwinge versehen sind: („ANN CHRISTINE“) a) Bild links b) Bild rechts („FISHBONE“) c) Bild links d) Bild rechts 8. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den im Antrag zu 7 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. 9. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die mit den gemäß Antrag zu 7 gekennzeichneten Hosen erzielt wurden, ihren Gewinn pro Hose ohne Berücksichtigung von Gemeinkosten, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren und Bundesländern. 10. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin - unter Vorlage von Kopien der Rechnungen und Lieferscheine der Lieferanten der Beklagten an sie sowie unter Vorlage von Kopien der Rechnungen und Lieferscheine der Beklagten an ihre gewerblichen Abnehmer - Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der gemäß Antrag zu 1 gekennzeichneten Hosen zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Hosen, dem Zeitpunkt des Erwerbs bzw. Verkaufs, sowie über die Preise, die für die betreffenden Hosen bezahlt wurden. 11. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen gemäß Antrag zu 7 gekennzeichneten Hosen zu vernichten. 12. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer weiteren Gebührenverbindlichkeit gegenüber der Kanzlei H.- B. Rechtsanwälte, Am S., H., in Höhe von EUR 5.999,80 freizustellen. 13. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 14. Das Urteil ist für die Klägerin bzgl. des Ausspruchs zu Ziffern 1 gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 900.000,-- und bzgl. des Ausspruchs zu Ziff. 7 gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 600.000 vorläufig vollstreckbar. Bzgl. der Aussprüche zu den Ziffern 3, 4, 9 und 10 ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils € 5.000,-- vorläufig vollstreckbar. Bzgl. des Ausspruchs zu Ziffer 5 ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 150.000,-- und bzgl. des Ausspruchs zu Ziffer 11 gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 100.000,-- vorläufig vollstreckbar. Bzgl. der Aussprüche zu Ziffer 6 und 12 ist das Urteil jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die markenmäßige Verwendung einer in verwechslungsfähiger Art und Weise gestalteten Hosentasche (hier: Nahtgestaltung an den Gesäßtaschen bei einer Jeans) begründet einen Unterlassungsanspruch des Markeninhabers nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG.(Rn.44) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Komplementärin zu vollziehen ist, zu unterlassen, Hosen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, die gemäß der folgenden Abbildungen auf den Gesäßtaschen mit einer nach unten spitz zulaufenden Doppelschwinge versehen sind: a) („AMISU 0“) („AMISU 0“ – linke Gesäßtasche) („AMISU 0“ – rechte Gesäßtasche) b) („AMISU I“) („AMISU I“ – linke Gesäßtasche) („AMISU I – rechte Gesäßtasche) c) („AMISU II“) („AMISU II – rechte Gesäßtasche) („AMISU II – linke Gesäßtasche) 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den im Antrag zu 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die mit den gemäß Antrag zu 1 gekennzeichneten Hosen erzielt wurden, ihren Gewinn pro Hose ohne Berücksichtigung von Gemeinkosten, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren und Bundesländern. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin - unter Vorlage von Kopien der Rechnungen und Lieferscheine der Lieferanten der Beklagten an sie sowie unter Vorlage von Kopien der Rechnungen und Lieferscheine der Beklagten an ihre gewerblichen Abnehmer - Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der gemäß Antrag zu 1 gekennzeichneten Hosen zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Hosen, dem Zeitpunkt des Erwerbs bzw. Verkaufs, sowie über die Preise, die für die betreffenden Hosen bezahlt wurden. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen gemäß Antrag zu 1 gekennzeichneten Hosen zu vernichten. 6. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Gebührenverbindlichkeit gegenüber der Kanzlei H.- B. Rechtsanwälte, S., H., in Höhe von EUR 8.983,20 freizustellen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Komplementärin zu vollziehen ist, zu unterlassen, Hosen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, die gemäß der folgenden Abbildungen auf den Gesäßtaschen mit einer nach unten spitz zulaufenden Doppelschwinge versehen sind: („ANN CHRISTINE“) a) Bild links b) Bild rechts („FISHBONE“) c) Bild links d) Bild rechts 8. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den im Antrag zu 7 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. 9. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die mit den gemäß Antrag zu 7 gekennzeichneten Hosen erzielt wurden, ihren Gewinn pro Hose ohne Berücksichtigung von Gemeinkosten, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren und Bundesländern. 10. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin - unter Vorlage von Kopien der Rechnungen und Lieferscheine der Lieferanten der Beklagten an sie sowie unter Vorlage von Kopien der Rechnungen und Lieferscheine der Beklagten an ihre gewerblichen Abnehmer - Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der gemäß Antrag zu 1 gekennzeichneten Hosen zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Hosen, dem Zeitpunkt des Erwerbs bzw. Verkaufs, sowie über die Preise, die für die betreffenden Hosen bezahlt wurden. 11. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen gemäß Antrag zu 7 gekennzeichneten Hosen zu vernichten. 12. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer weiteren Gebührenverbindlichkeit gegenüber der Kanzlei H.- B. Rechtsanwälte, Am S., H., in Höhe von EUR 5.999,80 freizustellen. 13. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 14. Das Urteil ist für die Klägerin bzgl. des Ausspruchs zu Ziffern 1 gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 900.000,-- und bzgl. des Ausspruchs zu Ziff. 7 gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 600.000 vorläufig vollstreckbar. Bzgl. der Aussprüche zu den Ziffern 3, 4, 9 und 10 ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils € 5.000,-- vorläufig vollstreckbar. Bzgl. des Ausspruchs zu Ziffer 5 ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 150.000,-- und bzgl. des Ausspruchs zu Ziffer 11 gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 100.000,-- vorläufig vollstreckbar. Bzgl. der Aussprüche zu Ziffer 6 und 12 ist das Urteil jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG). Hierauf basierend sind auch die weitergehend geltend gemachten Folgeansprüche begründet (§§ 14 Abs. 6, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 MarkenG, § 242 BGB). Im Einzelnen: Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der mit Schriftsatz vom 9.2.2011 geltend gemachten Klagerweiterung nicht der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit i.S.v. Art. 27 Abs. 1 EuGVVO entgegensteht und für eine Aussetzung mithin vorliegend kein Raum ist. Eine Aussetzung nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO scheidet schon deshalb aus, weil vorliegendes Verfahren und der Rechtstreit der Parteien in Belgien nicht - auch nicht teilweise - „denselben Anspruch“ i.S.v. Art. 27 EuGVVO betreffen. Die Auslegung dieses Begriffs hat autonom und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Verordnung zu erfolgen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, S. 401 - Torpedo, unter Verweis auf EuGH NJW 1989, S. 665 - Gubisch). Dabei hat sich die Auslegung des Begriffs „derselbe Anspruch“ i.S.v. Art. 27 EuGVVO daran zu orientieren, dass soweit wie möglich Parallelprozesse vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten vermieden werden sollen, in denen Entscheidungen ergehen können, die miteinander „unvereinbar“ i.S.v. Art. 34 EuGVVO sind und deshalb in dem jeweils anderen Staat nicht anerkannt werden können (vgl. BGH NJW 2002, S. 2795 zur Art. 21 EuGVÜ). Mit diesem Ziel hat der EuGH einen weiten Streitgegenstandsbegriff gewählt, der auf die gemeinsame Grundlage bzw. denselben Gegenstand der Verfahren abstellt (vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., Art. 27 EuGVVO, Rdnr. 5 m.w.N.). Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist nicht davon auszugehen, dass hiesiges Verfahren (auch im Umfang der Klagerweiterung) und das Verfahren vor dem Handelsgericht Brüssel jeweils „denselben Anspruch“ i.S.v. Art. 27 EuGVVO zum Gegenstand haben. In letztgenanntem Verfahren beruft sich die Klägerin auf die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien aus dem Jahr 2006 - in hiesigem Verfahren macht sie ihre - teilweise auch nur territorial beschränkten (vgl. hierzu BGH GRUR 2011, S. 1112 - Schreibgeräte) - Markenrechte geltend. Dies zeigt, dass beide Parteien in verschiedenen Vertragsstaaten nicht etwa zwei auf derselben Grundlage, nämlich demselben Vertragsverhältnis (vgl. hierzu EuGH NJW 1989, S. 665 - Gubisch), beruhende Rechtstreitigkeiten führen, sondern vielmehr zwei voneinander unabhängige Verfahren, nämlich einmal gestützt auf Vertrag und das andere Mal gestützt auf einen gesetzlichen Anspruch. Bei einem Rechtstreit vertraglicher Natur stehen regelmäßig Fragen der Wirksamkeit, der Auslegung oder der Wirkung des Vertrages im Mittelpunkt und stellen seinen Gegenstand dar (vgl. EuGH EuZW 2011, S. 4). Anders verhält es sich hingegen bei der Geltendmachung deliktischer Ansprüche. Dies zeigt im Ergebnis weiter, dass auch nicht die Gefahr nicht anerkennungsfähiger differierender Entscheidungen besteht. Dies, da durchaus denkbar ist, dass im Streitfall ein gesetzlicher Anspruch weiter oder aber auch enger als ein entsprechender vertraglicher Anspruch ist. Soweit die Beklagte noch ins Feld geführt hat, bzgl. der vorliegend auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung gerichteten Anträgen fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin die nämlichen Ansprüche bereits vor dem Handelsgericht in Brüssel im Rahmen einer Leistungsklage verfolge, und dieser dem Vorrang vor einer korrespondieren Feststellungsklage einzuräumen sei, vermag auch dies ein abweichendes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des belgischen Verfahrens Ansprüche sind, die sich auf Handlungen nach Abschluss des Settlement-Agreements, mithin erst ab Januar 2007 beziehen. Eine solche Einschränkung enthalten die vorliegend geltend gemachten Ansprüche nicht. Im Übrigen ist diesbezüglich aber wieder auf obige Ausführungen zu verweisen. Bei den auch im Rahmen vorliegender Klage geltend gemachten Schadensersatzfeststellungsansprüche (nebst diese vorbereitende Ansprüche) und denjenigen, die Gegenstand des Verfahrens in Belgien sind, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände i.S.d. Art. 27 EuGVVO. Unabhängig von dem Ausgang letztgenannten Verfahrens hat vorliegend die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis dahingehend, das Bestehen einer deliktischen Schadensersatzverpflichtung der Beklagten „dem Grunde nach“ feststellen zu lassen. Dies allein schon deshalb, da nicht voraussehbar ist, welchen Verlauf das Verfahren in Belgien nehmen wird und ob der dort geltend gemachte vertragliche Schadensersatzanspruch (nebst diesen vorbereitender Ansprüche) möglicherweise tatsächlich auch in der zweiten Instanz bestehen wird. Weiterhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ferner nichts dafür ersichtlich ist, dass die Klägerin in vorliegendem Verfahren eine Überkompensation der von ihr behaupteten Schäden beanspruchen würde. Dies, da es sich bei der im Rahmen des belgischen Verfahrens erfolgten Ausurteilung eines Schadensersatzanspruches i.H.v. € 1.250.000,-- lediglich um eine provisorische Festsetzung handelt - die tatsächliche Schadenshöhe jedoch erst nachfolgend mittels der Hinzuziehung eines Gutachters ermittelt werden soll. Darüber hinaus ist die Entscheidung des Handelsgerichts Brüssel aber auch noch nicht rechtkräftig, sondern ist vielmehr mit der Berufung angegriffen worden, so dass keine Anhaltpunkte dafür ersichtlich sind, dass es nach Abschluss des Berufungsverfahrens auch bei der Ausurteilung eines Schadensersatzanspruches überhaupt bzw. in der provisorisch festgesetzten Höhe verbleibt. Die Frage einer Anrechnung etwaiger im Rahmen des belgischen Verfahrens rechtskräftig ausgeurteilter vertraglicher Schadensersatzansprüche auf deliktische Schadensersatzansprüche der Klägerin, bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten. In der Sache selbst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Gestaltung der streitgegenständlichen Hosentaschen um eine markenmäßige Verwendung der dortigen Zeichen handelt. Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffene Bezeichnung oder Gestaltungsform markenmäßig verwendet wird, also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient. Dies hat seinen Grund im Zweck der Rechte des Markeninhabers, die sicherstellen sollen, dass die Marke ihre Funktion erfüllen kann. Diese Rechte sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (BGH GRUR 2008, S. 793 - Rillenkoffer). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es allein auf das Verständnis des angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers an. Die Annahme einer markenmäßigen Verwendung eines Zeichen liegt dabei umso näher, wenn der Verkehr auf Grund der Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem einschlägigen Warengebiet geneigt ist, auch einzelnen Formelementen in einer Gesamtaufmachung eine eigenständige Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen (vgl. BGH GRUR 2003, S. 332 - Abschlussstück). Der Begriff des kennzeichenmäßigen Gebrauchs wird zudem im Interesse eines umfassenden Kennzeichenschutzes weit gefasst und es genügt die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt (vgl. HansOLG, Urteil v. 30.1.2002, Az.: 5 U 160/01 - Zicke). Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze unterliegt die Annahme einer markenmäßigen Benutzung der streitgegenständlichen Gestaltungsformen seitens der Beklagten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zahlreiche Hersteller von Produkten der hier in Rede stehenden Art verwenden zur Gestaltung ihrer rückseitigen Hosentaschen seit Jahren gezielt ein bestimmtes Linienmuster um sich hierdurch gerade von den Produkten anderer Anbieter abzugrenzen. Oftmals beanspruchen sie hierfür auch zugleich markenrechtlichen Schutz (vgl. Anlage K 50). Hierauf basierend wird der angesprochene Verkehr dieses daher nicht lediglich als dekoratives Element des entsprechenden Produktes werten, sondern vielmehr als den jeweiligen Hersteller identifizierendes Element, was die Annahme einer markenmäßigen Verwendung der hier streitgegenständlichen Zeichen belegt. Allein der Umstand, dass seitens einiger Drittanbieter teilweise auch Gestaltungsformen verwendet werden, die von den entsprechenden Markeneintragungen leicht abweichen, vermag ein abweichendes Verkehrsverständnis nicht zu belegen. Dies können die Mitglieder der Kammer aus eigener Sachkunde beurteilen, da auch sie zum angesprochenen Verkehr der Käufer von Jeans zählen. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf Entscheidungen des BPatG, des HBMA und des EuG eine „grundsätzliche“ originäre Kennzeichnungskraft von Nahtgestaltungen auf Jeanshosen in Abrede genommen hat, vermag die Kammer dem so nicht zu folgen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in Deutschland, als auch in der Europäischen Union, keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, die den Vortrag der Beklagten zu stützen geeignet wäre. Darüber hinaus hat der EuG in der von der Beklagten selbst ins Feld geführten Entscheidung in der Rechtssache T-283/08 (Urteil vom 28.4.2009) die Feststellungen des HBMA, dass entsprechende Gestaltungen durchaus Schutz als Zeitmarken erlangen könne, wenn sie die Funktion eines selbständigen Herkunftshinweises erfüllen können (etwa auf Grund intensiver Benutzung), unbeanstandet gelassen (vgl. Tz. 22 der Entscheidung). Die in Rede stehenden Zeichen stehen sich vorliegend auch in verwechslungsfähiger Art und Weise gegenüber. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Frage, ob zwischen zwei Zeichen Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. BGH GRUR 2011, S. 826 - Enzymax/Enzymix). Zunächst ist festzustellen, dass im Streitfall von Warenidentität auszugehen ist, da die Klagmarke Schutz u.a. für Bekleidung beansprucht und es sich bei den angegriffenen Produkten der Beklagten um die nämliche Warengattung, nämlich Jeans, handelt. Weiterhin ist festzustellen, dass sich die Klägerin bzgl. ihres „Arcuate“ auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft berufen kann. Es ist zunächst gerichtsbekannt, dass sich das klägerische Zeichen „Arcuate“ regelmäßig auf jeder Jeans Levis 501 der Klägerin befindet. Ferner hat die Klägerin auch umfassend dargetan, dass sie in ihrer Werbung gerade dieses Zeichen in besonders herausgehobener Art und Weise prägnant beworben hat (vgl. nur beispielsweise Anlagen K 6 und K 8). Die gesteigerte Kennzeichnungskraft gerade auch des klägerischen „Arcuate“ ergibt sich ferner aus den weiter von der Klägerin vorgelegten Unterlagen. So u.a. aus der Anlage K 85 („QUINTESSENZ - Die schönen Dinge des Lebens“), in welcher die klägerische Doppelschwinge in prägnanter Weise hervorgehoben ist und sogar als „heiliger als die Goldbögen von McDonalds“ bezeichnet wird. Die Klägerin hat ferner dargetan, dass auch in der Fachsprache des Textilhandels die Bezeichnung „Arcuate“ nebst dessen konkreter Darstellung ein wichtiger und feststehender Begriff im Zusammenhang mit der Herkunft einer Jeans aus dem Hause der Klägerin ist (vgl. Anlagen K 10 und K 11). Entsprechende Angaben finden sich ebenfalls in dem Onlinelexikon „Wikipedia“ (vgl. Anlage K 33). Aber auch die weiter diesbezüglich von der Klägerin vorgelegten Nachweise, etwa die Darstellung des „Arcuate“ in der Publikation „101 things to buy before you die“ (vgl. Anlage K 86 - dortige S. 25), der entsprechende Hinweis auf das „Markenzeichen Arcuate“ in der Publikation „Abenteuer Jeans“ (vgl. Anlage K 89 - dortige S. 30) sowie der entsprechende Hinweis, nebst Abbildung, in dem Nachschlagwerk „J´N´C Insider ABCs“ (vgl. Anlage K 91 - dortige S. 141), sind geeignet, den klägerischen Vortrag bzgl. einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagmarke zu belegen. Im Übrigen ist die vielfache werbliche Herausstellung des klägerischen „Arcuate“ sowie die vielfältige Verbreitung der klägerischen Levis 501 aber auch gerichtsbekannt. Lediglich ergänzend gilt es in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihr Zeichen - zumindest auf der Linken Gesäßtasche - auch ohne den „red tab“ benutzt, mithin im Ergebnis davon auszugehen ist, dass sich die gesteigerte Kennzeichnungskraft auch und gerade auf die Verwendung des „Arcuate“ in Alleinstellung bezieht. Soweit die Beklagte eine gesteigerte Kennzeichenkraft in Abrede genommen hat, sondern vielmehr unter Hinweis auf verschiedene Drittzeichen eine Schwächung der Klagmarke behauptet hat, verhält sie sich zunächst widersprüchlich. Dies, da sie (resp. ihre Rechtsvorgängerin) im Rahmen des Settlement-Agreements mit der Klägerin (vgl. Anlage K 27) explizit die Berühmtheit der Klagmarke anerkannt hat („famous“). Selbst wenn man jedoch zu Gunsten der Beklagten annehmen wollte, dass sie gleichwohl den Schwächungseinwand in vorliegendem Verfahren in zulässiger Weise geltend machen könnte, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Bzgl. des Schwächungseinwandes ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem sich die jeweiligen Zeichen in kollidierend gegenübereinander gestanden haben - vorliegend mithin im Jahr 2009 bzw. 2010 (vgl. EuGH GRUR 2006, S. 495 - Casucci). Jeden substantiierten Vortrag hinsichtlich einer Zeichenlage in den Jahren 2009 und 2010 ist die Beklagte aber schon schuldig geblieben - trägt sie doch nur zu Produkten vor, welche sie im Jahr 2011 aufgefunden haben will. Aber selbst wenn man bzgl. des Schwächungseinwandes auf den Schluss der mündlichen Verhandlung abstellen wollte, wäre auch der diesbezügliche Vortrag der Beklagten nicht geeignet, eine Schwächung der Klagmarke zu belegen. Nur in erheblichem, d.h. zu einer Gewöhnung des Verkehrs führenden Umfang benutzte und wirklich dem Klagzeichen oder seinen konkret kollisionsbegründenden Bestandteilen ähnlich nahekommende Drittzeichen können einen Schwächungseinwand begründen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14 MarkenG, Rdnr. 652 m.w.N.). Allein die Anzahl der von der Beklagten angeführten Drittzeichen reicht nicht aus zur Darlegung einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke (vgl. BGH GRUR 2001, 1161 - CompuNet/ComNet). An den Sachvortrag und an die Beweisangebote zum Schwächungseinwand sind sehr hohe Anforderungen zu stellen. Diesbezüglich sind substantiierte Behauptungen zum Benutzungsumfang der einzelnen Drittzeichen erforderlich (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdnr. 657 m.w.N.). Jeden substantiierten Vortrag zum Umfang des Vertriebs der von ihr ins Feld geführten Drittprodukte ist die Beklagte vorliegend aber schuldig geblieben. Allein der Umstand, dass die ins Feld geführten Produkte von renommierten Herstellern stammen und die Beklagte diese u.a. in Geschäften großer Bekleidungshäuser erworben haben will, reicht diesbezüglich nicht aus. Soweit sie sich auf eine entsprechende Vermutungsregelung berufen hat, demzufolge in solchen Fällen von nicht unerheblichen Benutzungshandlungen bzw. Absatzzahlen auszugehen ist, so existiert eine solche Vermutungsregelung schlechterdings nicht. Im Übrigen hat die Klägerin vorgetragen, dass sie gegen zahlreiche der angegebenen Anbieter bereits erfolgreich vorgegangen ist und entsprechende Unterlassungserklärungen bzw. gerichtliche Titel erwirkt hat (vgl. Anlage K 55 bis K 66). Allein der Umstand, dass sie einigen Anbietern eine - wenn auch teilweise weiträumige - Aufbrauchsfrist eingeräumt hat, vermag ebenfalls die Annahme einer Schwächung nicht zu begründen. Im Übrigen ist auch insoweit die Beklagten jeden Nachweis zum Umfang der noch abverkauften Produkte schuldig geblieben. Aus dem vorstehend Gesagtem folgt im Ergebnis weiter, dass auch die Frage, ob die beklagtenseits angeführten Zeichen überhaupt zur Schwächung der Klagmarke geeignet sind, im Ergebnis dahingestellt bleiben kann. Unter Berücksichtigung des Vorliegens von Warenidentität und der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagmarke, wahren die inkriminierten Zeichen der Beklagten keinen hinreichenden Abstand. Vorliegend stehen sich die Klagmarke und die aus dem Tenor ersichtlichen angegriffenen Zeichen der Beklagten gegenüber. Die Klagmarke ist gekennzeichnet durch eine doppelte - symmetrische - Schwingform, die sich in der Mitte einer fünfeckigen Tasche befindet. Die beiden doppelnahtigen Schwingen laufen dabei parallel zur Mitte hin spitz nach unten zu. AMISU O: Die streitgegenständliche Tasche des Modells „AMISU O“ weist sämtliche der vorstehend angeführten Charakteristika der Klagmarke auf. Einziger Unterscheid ist, dass die beiden Schwingen nicht symmetrisch angeordnet sind. Entgegen dem anders lautenden Vorbringen der Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der streitgegenständlichen Gestaltung nicht um eine Doppelschwinge, sondern vielmehr um eine Taschenklappe handelt. Zutreffend hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass der angesprochene Verkehr Gestaltungen, die - wie vorliegend - keine Taschenklappe darstellen und auch keinen mittigen Knopf aufweisen, nicht als Taschenklappen wahrnimmt. Soweit die Beklagte auf die sich auf der Tasche befindlichen Nieten hingewiesen hat, sind diese erst zu erkennen, wenn gezielt nach ihnen gesucht wird. Aber auch dann verändern sie den Gesamteindruck - spitz und mittig nach unten zulaufende Doppelschwinge - nicht. Der in der fehlenden symmetrischen Anordnung liegende Unterschied, der dem Betrachter zudem erst bei genauerer Betrachtung der Tasche auffällt, vermag unter Berücksichtigung der Übereinstimmung im Gesamteindruck (mittig zulaufende Doppelschwingform), der Warenidentität und der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagmarke die Verwechslungsgefahr nicht auszuräumen. AMISU I Bzgl. des inkriminierten Modell „AMISU I“ unterscheidet sich auch dies von der Klagmarke nur durch die asymmetrische Anbringung der Doppelschwinge. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen verwiesen. AMISU II Auch bzgl. dieses Modells liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer Verwechslungsgefahr vor. Der angesprochene Verkehr wird die gepunktete Darstellung als leicht modifizierte Darstellung einer spitz nach unten zulaufenden Doppelschwinge ansehen. Zwar geht die rechte obere „Linie“ mit drei Punkten nach unten über den Punkt des gemeinsamen Zusammentreffens beider Schwingen hinaus, während im linken unteren Schwingenteil diese Punkte quasi fehlen - gleichwohl vermag aber dies ein anderweitiges Ergebnis nicht zu rechtfertigen, da der Gesamteindruck einer nach unten spitz zulaufenden Doppelschwinge erhalten bleibt und die in Rede stehende Gestaltung vorliegend zudem auch symmetrisch ist. Die beiden links und rechts oben befindlichen Nieten, vermögen ob der prägenden Übereinstimmung den Ausschluss einer Verwechslungsgefahr ebenfalls nicht begründen. ANN CHRISTINE Auch insoweit liegen die Voraussetzungen für eine Kennzeichenrechtsverletzung vor. Der angesprochene Verkehr wird bei Betrachtung der inkriminierten Tasche primär die Nähte wahrnehmen, die sich ob ihrer farblichen Gestaltung deutlich absetzen. Hierbei wird dem Verkehr insbesondere die sich im oberen Teil der Tasche befindliche Doppelschwinge auffallen, die nach unten zuläuft. Zwar befindet sich diese Anordnung nicht mittig angebracht, sondern vielmehr im oberen Teil der Tasche - auch handelt es sich hierbei wiederum um eine asymmetrische Anordnung. Gleichwohl stimmt die angegriffene Verletzungsform in der Darstellung einer spitz nach unten zulaufenden Doppelschwinge mit der Klagmarke überein, so dass die vorstehend angeführte Abweichung hinter diesem prägenden übereinstimmenden Gesamteindruck zurücktreten, so dass nicht zuletzt auch ob der gesteigerten Kennzeichnungskraft sowie der vorliegenden Warenidentität vom Vorliegen einer Zeichenrechtsverletzung auszugehen ist. Allein der Umstand, dass sich an den Seiten der beiden Schwingen zwei zusätzliche Nieten befinden, vermag dem Gesamteindruck der Tasche ebenfalls kein anderweitiges Gepräge zu geben. FISHBONE Auch insoweit liegen die Voraussetzungen einer Kennzeichenrechtsverletzung vor. Der Gesamteindruck der angegriffenen Verletzungsform wird zunächst durch die vorstehenden Noppen geprägt. Diese haben wiederum die Form einer Doppelschwinge und laufen achsensymmetrisch spitz nach unten zu. Auch handelt es sich hierbei wiederum um eine symmetrische Ausgestaltung, was die Annahme einer Verletzungshandlung begründet. Allein der Umstand, dass sich auch bei diesem Modell links oben eine einzelne Metallniete befindet, vermag das Fehlen einer Verwechslungsgefahr nicht zu begründen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen verwiesen. Aus vorstehend Gesagtem folgt im Ergebnis weiter, dass auch die weitergehend geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung sowie Vernichtung begründet sind (§§ 14 Abs. 6, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 MarkenG, § 242 BGB). Dies gilt gleichermaßen auch für die geltend gemachten Ansprüche auf Freistellung von den Rechtsverfolgungskosten, deren Höhe die Beklagte - zutreffend - grundsätzlich auch nicht beanstandet. Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 ZPO. Die Parteien streiten im Rahmen des hiesigen Verfahrens um das Vorliegen von insgesamt fünf Kennzeichenrechtsverletzungen. Bei vorliegendem Verfahren handelt es sich - mit Ausnahme des Modells AMISU 0 - um die jeweiligen Hauptsachen zu den vorangegangenen Verfügungsverfahren zu den Az.: 327 O 394/10 sowie 327 O 611/10. Die Klägerin ist der älteste und einer der bekanntesten Jeans-Hersteller der Welt. Die Beklagte betreibt bundesweit Bekleidungsgeschäfte, in denen sie u.a. auch Jeans vertreibt. Die Klägerin ist Inhaberin verschiedener Marken, welche Darstellungen der Taschenrückseite von Jeanshosen zeigen (vgl. Anlage K 14). Unter anderem ist sie auch Inhaberin der nachfolgend abgebildeten deutschen Bildmarke DE (nachfolgen: Klagmarke), auf die sie ihre Ansprüche primär stützt: Die Eintragung der Klagmarke datiert aus dem Jahr 1973 und sie beansprucht Schutz u.a. für „Bekleidungstücke“. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage K 14 verwiesen. Die in der vorstehend angeführten Marke enthaltene Doppelschwinge wird von der Klägerin als „Arcuate“ bezeichnet. Die Klägerin erwarb in den Jahren 2009 und 2010 bei der Beklagten insgesamt fünf Jeansmodelle, welche die aus dem Tenor ersichtlichen Taschengestaltungen aufwiesen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlagen Ast 16 und Ast 20 (zum Az.: 327 O 394/10), die Anlagen Ast 16 und Ast 20 (zum Az.: 327 O 611/10) sowie die Anlage TW 51 verwiesen. Die Klägerin beanstandete sämtliche der in Rede stehenden Gestaltungen als Verletzung ihrer Klagmarke und erwirkte - jeweils nach erfolgloser Abmahnung (mit Ausnahme bezogen auf das Modell „AMISU O“) - hinsichtlich der vorstehenden vier Produkte die einstweiligen Verfügungen der Kammer in den Sachen 327 O 394/10 und 327 O 611/10, auf die insoweit verwiesen wird. Die Klägerin trägt vor, sie versehe bereits seit dem Jahr 1873 die Gesäßtaschen ihrer Jeanshosen mit einem charakteristischen Bildzeichen in Form einer nach unten spitz zulaufenden Doppelschwinge, dem sogenannten „Arcuate“. Dieses Zeichen befinde sich unter anderem auf jeder Gesäßtasche einer Levi´s® 501® Jeans, dem berühmtesten Jeansmodell der Welt. Das „Arcuate“ werde von ihr auch in Deutschland seit vielen Jahrzehnten in großem Umfang als Marke verwendet. In den Jahren 1996 bis 2003 habe sie in Deutschland nahezu 50 Mio. Hosen bzw. im Zeitraum von 2000 bis 2008 eine Anzahl von 26 Mio. Hosen verkauft, die mit dem „Arcuate“ gekennzeichnet gewesen seien. Zudem seien die Levi´s® 501® Jeans stets mit erheblichem Aufwand beworben worden (vgl. Anlage K 4 und K 5). Auch aktuell würden die Jeans umfangreich beworben, wobei im Rahmen der Werbung gerade die Gesäßtaschen mit dem sich darauf befindlichen „Arcuate“ besonders hervorgehoben würden (vgl. Anlage K 6 und K 7). Das „Arcuate“ nehme in ihren Werbekonzepten regelmäßig auch eine zentrale Rolle ein (vgl. Anlage K 8). Nicht zuletzt auf Grund der intensiven Werbung und der langjährigen Nutzung des „Arcuate“ werde dieses vom Verkehr als Hinweis auf die Herkunft der Jeans-Hosen aus ihrem Hause verstanden, was eine Verkehrsumfrage aus dem Jahr 1997 belege (vgl. Anlage K 9). Die Bekanntheit ihres „Arcuate“ werde ferner auch durch zahlreiche Publikationen belegt. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin u.a. auf die Anlagen K 10, K 11, K 33, K 85, K 86, K 89 sowie K 90, auf die wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird. Die Klägerin trägt weiter vor, die Gestaltung einer Jeans-Hose sei grundsätzlich geeignet, als Herkunftshinweis zu wirken. Es habe sich mittlerweile bei zahlreichen anderweitigen Anbietern von Jeanshosen eingebürgert, herkunftshinweisende Bildzeichen auf den Gesäßtaschen anzubringen, für welche u.a. auch markenrechtlicher Schutz beansprucht werde (vgl. Anlage K 12 und K 50). Auch die Beklagte verwende die hier in Rede stehenden Gestaltungen als Herkunftshinweis, mithin markenmäßig. Ihre Klagmarke, so die Klägerin, verfüge ob der intensiven Verwendung und der langjährigen Bekanntheit über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. Dies habe im Übrigen auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Rahmen eines zwischen den Parteien geschlossenen Settlement-Agreements (vgl. Anlage K 26) ausdrücklich anerkannt, so dass ihr ein gegenteiliges Vorbringen im hiesigen Verfahren verwehrt sei. Hiervon ausgehend und unter Berücksichtigung der vorliegenden Warenidentität, verletzten sämtliche der angegriffenen Verletzungsformen ihrer - der Klägerin - Rechte an der Klagmarke. Soweit die Beklagte Drittzeichen ins Feld geführt habe, habe diese den Umfang deren Verbreitung nicht belegt. Im Übrigen habe sie, die Klägerin, - soweit die Drittzeichen Eingriffe in ihre Klagmarke darstellten - von den entsprechenden Anbietern Unterlassungsverpflichtungserklärungen oder auch gerichtliche Verbotstitel erwirkt (vgl. Anlagen K 55 bis K 66). Die angegriffenen Modelle „AMISU 0“, „AMISU I“ sowie „ANN CHRISTINE“ unterschieden sich im Verhältnis zur Klagmarke im Wesentlichen nur durch eine asymmetrische Anordnung der jeweiligen Doppelschwingen. Dies sei hingegen für den angesprochenen Verkehr kaum erkennbar und stehe der Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht entgegen. Selbiges gelte auch für das Modell „AMISU II“, welches ebenfalls ihre Zeichenrechte verletze. Die geringfügigen Abweichungen der streitgegenständlichen spitz nach unten zulaufenden Doppelschwingen von der Klagmarke änderten nichts an der Zeichenähnlichkeit. Die gepunkteten Linien würden vom Verkehr als bloße Variante einer durchgezogenen Linie gesehen. Auch ändere die Tatsache, dass am Zusammenlauf der beiden Doppelbögen drei Punkte am unteren Bogen fehlten, während bei einem oberen Bogen an der Spitze drei Punkte ergänzt seien, nichts an dem weitergehend übereinstimmenden Gesamteindruck. Auch das Modell „FISHBONE“ greife in rechtswidriger Weise in ihre Zeichenrechte ein. Auch hier werde die gepunktete Linie vom Verkehr als bloße Variante einer durchgezogenen Linie gesehen. Die gepunktete Linie des streitgegenständlichen Modells sei darüber hinaus auch gerade durch die dreidimensionale Gestaltung sehr prominent herausgehoben. Ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher werde in dieser prominent hervorgehobenen Linienführung, die mit dem Schwung des „Arcuate“ annähernd identisch sei, vor dem Hintergrund eines undeutlichen Erinnerungsbildes die Doppelschwinge der Klägerin wiedererkennen. Basierend auf den inkriminierten Verletzungshandlungen, so die Klägerin, stünden ihr auch die weitergehend geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung sowie Vernichtung zu. Dies gelte gleichermaßen auch bzgl. einer Freistellung von der Entrichtung ihrer Rechtsverfolgungskosten. Die Klägerin berechnet die ihr durch die fünf vorgerichtlichen Abmahnungen (vgl. Anlagen K 16, K 19, K 22, K 28 und K 30) entstandenen Rechtsverfolgungskosten unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr sowie eines Gegenstandswertes i.H.v. € 300.000,-- je Verletzungsfall (zzgl. Auslagenpauschale). Soweit die Beklagte, so die Klägerin, unter Hinweis auf ein zwischen den Parteien vor dem Handelsgericht Brüssel geführten Verfahrens die teilweise Zulässigkeit der Klage bestritten habe, gehe dieser Hinweis fehl, handele es sich doch bereits schon um unterschiedliche „Ansprüche“ i.S.v. Art. 27 EuGVVO. Im Übrigen habe sich die Beklagte vorliegend auch rügelos zur Sache eingelassen. Auch den vorliegend geltend gemachten Schadensersatzfeststellungsansprüchen stehe das angeführte belgische Verfahren nicht entgegen, existiere im Anwendungsbereich der EuGVVO doch kein Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage. Im Übrigen handele es sich bei dem LG Hamburg auch bzgl. der mit der Klagerweiterung geltend gemachten Ansprüche unter Berücksichtigung des europäischen Streitgegenstandsbegriffs um das zuerst angerufene Gericht i.S.v. Art. 30 EuGVVO. Darüber hinaus sei das belgische Verfahren auch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt zunächst teilweise die Zulässigkeit der Klage, da die Klägerin gegen sie, die Beklagte, hinsichtlich der auch hier streitgegenständlichen Modelle „AMISU 0“, „AMISU 1“, „FISHBONE“ und „ANN CHRISTINE“ vor dem Handelsgericht Brüssel parallel eine weitere auf Unterlassung, Auskunftserteilung und auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage anhängig gemacht habe (vgl. die Klagschrift in Anlage TW 45 sowie das erstinstanzliche Urteil gem. der Anlage TW 46). Das parallele Vorgehen der Klägerin führe dazu, dass bzgl. der im hiesigen Verfahren gestellten Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (verbunden mit den vorbereitenden Ansprüchen auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung) in vorstehendem Umfang das Feststellungsinteresse zu verneinen sei. Im dortigen Verfahren sei sie, die Beklagte, zur Zahlung der provisorischen Summe von € 1.250.000,-- verurteilt worden - mithin fehle es vorliegend ob des Vorrangs der Leistungs- vor der Feststellungsklage am erforderlichen Feststellungsinteresse. Dies gelte ferner unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin mit ihren parallel erhobenen Leistungs- und Feststellungsanträgen offensichtlich eine - unzulässige - Überkompensation ihres angeblichen Schadens anstrebe. Ferner, so die Beklagte, sei die Klage bzgl. des durch den Klagerweiterungsschriftsatzes vom 9.2.2011 anhängig gemachten Anspruchs auf Unterlassung (nebst Folgeansprüche) bzgl. der Modelle „ANN CHRISTINE“ und „FISHBONE“ wegen der entgegenstehenden Rechtshängigkeit der Ansprüche vor dem Handelsgericht Brüssel gem. Art. 27 Abs. 1 EuGVVO zunächst auszusetzen und nach Feststehen der Zuständigkeit des Handelsgerichts Brüssel gem. Art. 27 Abs. 2 EuGVVO als unzulässig abzuweisen. Die Anrufung des hiesigen Gerichts sei bzgl. der Klagerweiterung am 9.2.2011 erfolgt - die aus dem Vertrieb der beiden Jeans „ANN CHRISTINE“ und „FISHBONE“ durch die Beklagte nach Auffassung der Klägerin resultierenden Ansprüche auf Unterlassung (nebst Folgeansprüche) seien jedoch bereits Gegenstand der am 27.9.2010 eingereichten Klage der Klägerin vor dem Handelsgericht Brüssel gewesen. Unter Berücksichtigung der „Kernpunkttheorie“ des EuGH handele es sich um „dieselben Ansprüche“ i.S.v. Art. 27 EuGVVO, was die Annahme doppelter Rechtshängigkeit begründe. In der Sache selbst nimmt die Beklagte zunächst in Abrede, dass es sich bei den angegriffenen Verletzungsformen um markenmäßig benutzte Zeichen handelt - die angegriffenen Gestaltungen seien vielmehr lediglich dekorativ. Auch bestreitet sie ein Verkehrsverständnis dergestalt, dass die angesprochenen Verbraucher in den jeweiligen Gesäßtaschengestaltungen Hinweise auf die jeweiligen Hersteller der Jeans erblickten. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang ferner auf Entscheidungen des BPatG, des HBMA und des EuG, aus denen zu entnehmen sei, dass einfachen Nahtgestaltungen auf Hosentaschen als im Bekleidungssektor üblichen ornamentalen Gestaltungen im Allgemeinen keine Unterscheidungskraft zukomme (vgl. u.a. Anlagen TW 13, TW 24 und TW 25). Ergänzend verweist die Beklagte auf die Entscheidung des EuG u.a. in der Rechtssache T-283/07 (Urteil vom 28.4.2009). Weiterhin bestreitet die Beklagte die klägerseits vorgetragenen Umsatzahlen und die behaupteten Werbeaufwendungen. Selbst wenn man letztere jedoch als zutreffend unterstellen wollte, hätten sich diese auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht ausschließlich auf das „Arcuate“, sondern vielmehr auf die Marke „Levis“ bzw. den klägerischen „red tab“ bezogen. Mithin verfüge die Klagmarke auch nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. Wenn überhaupt, so die Beklagte, dass sei die Klagemarke allenfalls unterdurchschnittlich kennzeichnend. Dies, da eine Vielzahl von Drittzeichen existierten, die Ähnlichkeiten zur Klagemarke aufwiesen und diese daher schwächten (vgl. Anlage TW 14 und TW 15 - jeweils aus dem Jahr 2011). Bei den entsprechenden Drittzeichen handele es sich auch um solche großer Hersteller, die in Filialen großer Bekleidungshäuser angeboten worden seien, so dass davon auszugehen sei, dass diese auch in großem Umfang vertrieben worden seien und auch noch aktuell vertrieben würden. Auch seien die seitens der Klägerin einigen der Unternehmen - auf entsprechende Abmahnungen hin - eingeräumten weiträumigen Aufbrauchsfristen geeignet, den Schwächungseinwand zu begründen. Schließlich bestreitet die Beklagte auch jeweils das Vorliegen von Zeichenrechtsverletzungen. Das Modell „AMISU O“ verfüge nicht über eine doppelte Schwingform, sondern erwecke den üblichen Eindruck einer geschlossenen Taschenkappe, unter welcher deutlich sichtbar zehn Metallnieten angebracht seien. Ferner befinde sich die Taschenklappe im oberen Drittel der Tasche und sei ferner - wie auch die fünfeckige Gesamtform der Gesäßtasche - asymmetrisch ausgebildet. Das Modell „AMISU I“ verfüge nur über eine Naht, oberhalb derer die Stoffkante des unteren Teils der Gesäßtasche verlaufe. Die Naht und die Stoffkante verliefen nicht parallel und weiterhin auch asymmetrisch, was der Annahme einer Zeichenrechtsverletzung entgegenstehe. Bzgl. des Modells „AMISU II“ trägt die Beklagte vor, deren Muster werde gebildet aus vier Reihen aus Punkten unterschiedlicher Anzahl und Größe, die jeweils unterschiedlich lang seien. Auch handele es sich hierbei um ein asymmetrisches Muster. Schließlich verfüge die Gesäßtasche an den beiden oberen Ecken noch über zwei Strasssteine, was ein weiteres Unterscheidungsmerkmal darstelle. Das Modell „ANN CHRISTINE“ verfüge nicht über eine doppelte Schwingform, sondern sei im Stil eines Patchworks aus vier einzelnen Stoffteilen gestaltet. Im Zentrum der Gestaltung stehe die Form einer nach unten weisenden Pfeilspitze. Die - asymmetrischen - Nähte seien ferner auch in zwei unterschiedlichen Farben gehalten. Keine Ähnlichkeit weise schließlich auch das Modell „FISHBONE“ auf, welches sich durch die Kombination dreier Elemente auszeichne: eine durch Noppen gebildete Reihe, eine vierfache Ziernaht sowie eine weitere Ziernaht, wobei sich die beiden Nähte unterhalb des Zusammenlaufs der Noppenreihe kreuzten. Mangels Kennzeichenrechtsverletzung, so die Beklagte, seien auch die weitergehend geltend gemachten Folgeansprüche unbegründet. Im Übrigen, so die Beklagte, sei nach dem von der Klägerin in Anlage K 14 zur Klagschrift vorgelegten Registerauszug die Schutzdauer der Klagmarke zu 1) bereits vor der Klagerhebung abgelaufen. Eine Verlängerung der Schutzdauer sei von der Klägerin nicht dargelegt worden. Auch die Schutzdauer der Klagmarken 3 und 4 seien gemäß den vorgelegten Registerauszügen abgelaufen, ohne dass eine Verlängerung der Marken von der Klägerin dargelegt worden sei. Die Kammer hat nach dem vorstehend angeführten Vortrag der Beklagten mit Beschluss vom 26.3.2012 die mündliche Verhandlung wiedereröffnet, um der Klägerin die Möglichkeit zu eröffnen, ergänzend zur Schutzdauer ihrer Marken vorzutragen. Auf die Ausführungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 26.3.2012 wird insoweit Bezug genommen. Die Klägerin hat ihrerseits im Anschluss mit der Anlage K 126, auf die verwiesen wird, aktuelle Registerauszüge ihrer Marken vorgelegt. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.