Beschluss
3 U 96/12
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2012:1221.3U96.12.0A
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Leitsätze
1. Der Antrag des Berufungsklägers gemäß §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, ist trotz Versäumung eines Schutzantrags gemäß § 712 Abs. 1 ZPO in der Vorinstanz zulässig. Es besteht allerdings in der Regel kein Anlass zur Einstellung, wenn das erstinstanzliche Urteil nur gegen Sicherheitsleistung des Berufungsbeklagten vollstreckbar ist. Eine Übertragung der zu § 719 Abs. 2 ZPO ergangenen Rechtsprechung des BGH (z.B. Beschluss vom 4. August 2008, EnZR 15/08, BeckRS 2008, 16668), scheidet wegen der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen aus.(Rn.4)
2. Der Umstand, dass die vorläufige Vollstreckung von Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen regelmäßig das Prozessergebnis vorwegnimmt, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass eine Vollstreckung für die Beklagte nicht zu ersetzende Nachteile zur Folge hätte (Anschluss an BGH, 4. August 2008, EnZR 15/08, BeckRS 2008, 16668 Rn. 9; BGH, 8. Januar 1999, I ZR 299/98, NJWE-WettbR 1999, 139). Ein nicht zu ersetzender Nachteil ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Berufungsbeklagte die zu vollstreckenden Auskünfte nicht nur im jeweiligen Rechtsstreit, sondern auch im Rahmen weiterer gegen den Berufungskläger geführten Gerichtsverfahren zur Schadensberechnung verwenden kann. Insoweit ist der Berufungskläger darauf verwiesen, seine Position im Rahmen der anderen Gerichtsverfahren mit den dort vorgesehenen Mitteln zu wahren. Die Sicherheitsleistung ist nicht dazu bestimmt, etwaige Nachteile aus anderen rechtsförmig betriebenen Rechtsstreitigkeiten abzudecken.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Mai 2012, Az. 327 O 606/10, einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag des Berufungsklägers gemäß §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, ist trotz Versäumung eines Schutzantrags gemäß § 712 Abs. 1 ZPO in der Vorinstanz zulässig. Es besteht allerdings in der Regel kein Anlass zur Einstellung, wenn das erstinstanzliche Urteil nur gegen Sicherheitsleistung des Berufungsbeklagten vollstreckbar ist. Eine Übertragung der zu § 719 Abs. 2 ZPO ergangenen Rechtsprechung des BGH (z.B. Beschluss vom 4. August 2008, EnZR 15/08, BeckRS 2008, 16668), scheidet wegen der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen aus.(Rn.4) 2. Der Umstand, dass die vorläufige Vollstreckung von Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen regelmäßig das Prozessergebnis vorwegnimmt, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass eine Vollstreckung für die Beklagte nicht zu ersetzende Nachteile zur Folge hätte (Anschluss an BGH, 4. August 2008, EnZR 15/08, BeckRS 2008, 16668 Rn. 9; BGH, 8. Januar 1999, I ZR 299/98, NJWE-WettbR 1999, 139). Ein nicht zu ersetzender Nachteil ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Berufungsbeklagte die zu vollstreckenden Auskünfte nicht nur im jeweiligen Rechtsstreit, sondern auch im Rahmen weiterer gegen den Berufungskläger geführten Gerichtsverfahren zur Schadensberechnung verwenden kann. Insoweit ist der Berufungskläger darauf verwiesen, seine Position im Rahmen der anderen Gerichtsverfahren mit den dort vorgesehenen Mitteln zu wahren. Die Sicherheitsleistung ist nicht dazu bestimmt, etwaige Nachteile aus anderen rechtsförmig betriebenen Rechtsstreitigkeiten abzudecken.(Rn.16) Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Mai 2012, Az. 327 O 606/10, einstweilen einzustellen, wird abgelehnt. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag nach §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO ist zulässig. Dem steht auch der Umstand, dass die Beklagte nicht bereits erstinstanzlich Vollstreckungsschutz gemäß § 712 ZPO geltend gemacht hat, nicht entgegen. Es ist streitig, ob in der Berufungsinstanz ein Antrag nach § 719 Abs. 1 ZPO zulässig ist, welcher auf Vorbringen gestützt wird, das bereits in erster Instanz hätte vorgebracht werden können und einen Antrag nach § 712 ZPO gerechtfertigt hätte. Der Senat bejaht diese Frage mit der inzwischen wohl ganz überwiegenden Auffassung (OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 702; OLG Jena MDR 2002, 289 -zitiert nach juris Rn. 7; KG MDR 2005, 117; KG NJOZ 2002, 194, 195; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2010, 120, 121; OLG Frankfurt NJW 1984, 2955; Zöller-Herget, ZPO, 29. Auflage 2012, § 719 Rn. 3; a.A. OLG Frankfurt GRUR 1989, 373; Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, ZPO, 69. Auflage 2011, § 719 Rn. 3; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Auflage, 2011, § 719 Rn. 2 m.w.N.). Für die gegenteilige Ansicht fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Die Regelung von § 712 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Vollstreckung für den Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Nach §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO steht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung dagegen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Beide Rechtsbehelfe haben somit unterschiedliche Voraussetzungen, so dass eine Verneinung der strengeren Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO nicht bedeutet, dass ein Antrag nach §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO keinen Erfolg haben kann (OLG Jena MDR 2002, 289 f. - zitiert nach juris Rn. 7). Eine Übertragung der zu § 719 Abs. 2 ZPO ergangenen Rechtsprechung des BGH scheidet wegen der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen aus (so auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987 702; KG, NJOZ 2005,771KG NJOZ 2002, 194, 195).Denn diese Vorschrift regelt ausdrücklich und unter strengeren Voraussetzungen als § 707 Abs. 1 ZPO den nicht vergleichbaren Sonderfall einer Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz. Die Ausführungen des BGH beziehen sich ausdrücklich auf § 719 Abs. 2 ZPO, der die Einstellungsmöglichkeiten des Schuldners im Vergleich zu den §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO deshalb stark einschränkt, weil der Schuldner nach Durchlaufen von zwei Rechtszügen im Rechtsstreit unterlegen ist. Daraus folgt auch die unterschiedliche Interessenlage derjenigen Parteien, die anders als im Revisionsverfahren noch eine zweite Tatsacheninstanz vor sich haben (KG NJOZ 2002, 194, 195). Auch der von der Beklagten hilfsweise gestellte Antrag auf Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit (§ 718 ZPO) mit dem Ziel einer Heraufsetzung der von der Klägerin zu leistenden Sicherheit steht dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht entgegen. 2. Der Antrag nach §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO ist jedoch unbegründet. a) Nach diesen Vorschriften kann, wenn gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Berufung eingelegt wird, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werden. Im Rahmen der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht die widerstreitenden Interessen des Gläubigers einerseits und des Schuldners andererseits abzuwägen. Dabei ist jedoch die Wertentscheidung des Gesetzgebers zu beachten, dass grundsätzlich den Belangen des Vollstreckungsgläubigers der Vorrang gebührt. Das führt dazu, dass in der Regel ein Obsiegen des Schuldners -nach summarischer Prüfung- überwiegend wahrscheinlich sein muss, um eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht zu ziehen (Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Auflage, 2011, § 707 Rn. 8). Der Vorschrift des § 709 Satz 1 ZPO ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Vollstreckungsschuldner in aller Regel bereits durch die vom Gläubiger vor der Vollstreckung zu leistende Sicherheit hinreichend geschützt ist. Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil -wie hier-nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung allenfalls in Ausnahmefällen unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommt (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2010, 120, 121). b) Die vorgenannten Voraussetzungen liegen nicht vor. aa) Der Ausgang des Berufungsverfahrens ist zurzeit als offen anzusehen, so dass die Erfolgsaussichten der Berufung im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht nahe legen. Die Berufung wendet sich zunächst gegen die Annahme des Landgerichts, dass die Klage teilweise unzulässig sei. Die Geltendmachung der Klagansprüche hinsichtlich der Jeansmodelle ANN CHRISTINE und FISHBONE sei aufgrund der zeitlich vorrangigen Geltendmachung der parallelen vertraglichen Ansprüche beim Handelsgericht Brüssel gemäß Art 27 EuGVVO unzulässig. Dem vermag der Senat nicht zu folgen, denn Grundlage des hiesigen Rechtsstreits sind markenrechtliche Verstöße, wohingegen Anspruchsgrundlage der im belgischen Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche vertragliche Vereinbarungen (Anlage K 27: Settlement Agreement) sind. Die Berufung wendet sich weiter gegen die Annahme des Landgerichts, dass die Gestaltung der Gesäßtaschen der Jeansmodelle der Beklagten eine Verletzung der klägerischen deutschen Bildmarke Nr. DE 909346 darstellt. Bei Zugrundelegung der im Rahmen des Einstellungsverfahrens gebotenen summarischen Prüfung des sehr umfassenden Vortrags der Parteien hat sich der Senat diesbezüglich noch keine abschließende Meinung gebildet, so dass das Ergebnis nach dem derzeitigen Stand allenfalls als offen anzusehen ist. bb) Weiter macht die Beklagte geltend, dass sie ein besonderes Geheimhaltungsinteresse daran habe, die tenorierten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche zu 3., 4., 9. und 10. nicht vor der Entscheidung über die Berufung erteilen zu müssen. Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die vorläufige Vollstreckung des Auskunftsanspruchs in dem Sinne "vollendete Tatsachen“ schafft, dass sich das einmal erlangte Wissen nicht zurückholen lässt. Der Schuldner ist jedoch insoweit nicht schutzlos, denn er hat es in der Hand, in der vorangehenden Instanz sein Geheimhaltungsinteresse dadurch zu wahren, dass er einen Wirtschaftsprüfervorbehalt oder Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO beantragt. Davon hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Allein der Umstand, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnehmen würde, stellt daher auch dann keinen unersetzlichen Nachteil dar, wenn die Auskunft relevante Geschäftsgeheimnisse betrifft (BGH BeckRS 2008, 16668 Rn. 9; BGH NJWE-WettbR 1999, 139 140). Besondere Umstände, welche bei Anlegung des vorstehend ausgeführten Maßstabs die Einstellung der Zwangsvollstreckung erlaubten, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung ist die Höhe der Sicherheit grundsätzlich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftserteilung zu schätzen (OLG Koblenz, Teilurteil vom 10.04.2008, Az. 6 U 111/08, zitiert nach juris Rn. 26). Anhaltspunkte dafür, dass die Erteilung der ausgeurteilten Auskunft sowie Rechnungslegung einschließlich der Ermittlung der zugrundeliegenden Daten mit einem wirtschaftlichen Aufwand von mehr als insgesamt € 20.000,00 verbunden wäre, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Auch unter dem Aspekt des Geschäftsgeheimnisses, der im Zentrum der Argumentation der Beklagten steht, ist die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO nicht veranlasst. Im Rahmen der nach §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO gebotenen Interessenabwägung gebührt -wie bereits ausgeführt- kraft der gesetzlichen Wertung der §§ 708 ff. ZPO dem Vollstreckungsinteresse des in erster Instanz obsiegenden Gläubigers grundsätzlich der Vorrang (allgemeine Auffassung vgl. Zöller-Herget, ZPO, 29. Auflage, 2012, § 719 Rn. 3). Die Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, dass der ihr aus einer etwaigen unberechtigten Vollstreckung drohende Nachteil mit einer Sicherheitsleistung von € 20.000,00 nicht abgedeckt wäre. Die Beklagte macht geltend, bei den verlangten Angaben handele es um sensible Geschäftsgeheimnisse zu Lieferanten, Abnehmern, Kosten und Preisen, von denen die Klägerin, welche im unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zur Beklagten stehe, nicht Kenntnis erlangen dürfe. Die dadurch drohenden Wettbewerbsnachteile seien erheblich und nach Erteilung der Auskunft nicht wieder rückgängig zu machen. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen genügen nicht zur Darlegung eines der Vollstreckung entgegenstehenden Interesses der Beklagten. Ein besonderes, gerechtfertigtes Interesse des Auskunftspflichtigen, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten, muss im Einzelfall konkret dargetan werden. Allein der Umstand, dass es sich bei den zu erteilenden Informationen um Geschäftsgeheimnisse handelt, die mit Rücksicht auf eine Wettbewerbslage zwischen den Parteien vor dem Auskunftsberechtigten geheim zu halten seien, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass eine Vollstreckung der Verurteilung zur Auskunftserteilung für die Beklagte nicht zu ersetzende Nachteile zur Folge hätte (BGH NJWE-WettbR 1999, 139). Konkrete Hinweise darauf, dass die Klägerin die erhaltenen Informationen nicht nur zur Konkretisierung der in den Ziffern 2. und 8. des Urteilstenors festgestellten Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, sondern darüber hinaus in unlauterer Weise zum Nachteil der Beklagten nutzen wird, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Eine solche unlautere oder gar rechtsmissbräuchliche Verwendung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin die entsprechenden Informationen nicht nur im vorliegenden Rechtsstreit, sondern auch im Rahmen der vor dem Brüsseler Handelsgericht anhängigen beiden Verfahren zur Schadensberechnung verwenden kann. Insoweit ist die Beklagte darauf verwiesen, ihre Position im Rahmen der belgischen Verfahren mit den dort vorgesehenen Mitteln zu wahren. Die hiesige Sicherheitsleistung ist nicht dazu bestimmt, etwaige Nachteile aus anderen rechtsförmig betriebenen Rechtsstreitigkeiten abzudecken. Die Beklagte ist somit durch die festgesetzte Sicherheitsleistung ausreichend vor den Nachteilen geschützt, die eine vorläufige Vollstreckung mit sich bringen würde, nämlich den Aufwand für die Erteilung der Auskünfte. Darüber hinausgehende mit der Vollstreckung verbundene Nachteile, welche im Rahmen der §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO berücksichtigt werden können, hat die Beklagte nicht dargelegt. Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Mai 2012, Az. 327 O 606/10, einstweilen einzustellen, ist daher zurückzuweisen.