Urteil
327 O 479/16
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Rechtsprechung des I. Zivilsenats des BGH zum Markenrecht (22. April 2010, I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 - Pralinenform II), Wettbewerbsrecht (23. Oktober 2014, I ZR 133/13, GRUR 2015, 603 - Keksstangen) und Urheberrecht (23. Februar 2017, I ZR 92/16, GRUR 2017, 793 - Mart-Stam-Stuhl), wonach es keinen Erfahrungssatz gebe, dass die Präsentation eines Produkts auf einer Messe im Inland die Besucher stets zum Erwerb dieses Produkts im Inland anregen solle, ist auf das Patentrecht nicht zu übertragen.(Rn.116)
2. Auf einer Fachmesse verfolgen die Aussteller mit ihren Präsentationen regelmäßig den Zweck, Geschäftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu knüpfen und ihre Produkte zu verkaufen. Sie präsentieren ihre Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Das Ausstellen ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen, was für ein Anbieten gemäß § 9 PatG ausreicht (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2016, I-2 U 19/16).(Rn.116)
3. Sowohl der Vorbehalt des Gesetzes als Ausfluss des Demokratieprinzips gemäß Art. 20 Abs. 1 GG als auch das Gebot der Rechtssicherheit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 3 GG erfordern es, dass durch Parlamentsgesetz klar geregelt wird, inwieweit sich deutsche Gesetze, hier das Patentgesetz, auf die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) erstrecken. Dass die Bundesrepublik Deutschland gegebenenfalls in völkerrechtswidriger Weise rechtsfreie Räume in der AWZ lässt, weil sie die vom Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 eröffneten Möglichkeiten nicht ausschöpft, ändert daran nichts.(Rn.125)
4. Nichts anderes gilt für die Verpflichtung gemäß Art. 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, wonach die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vorzusehen haben, die zur wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind. Auch diese europarechtliche Verpflichtung kann ein Tätigwerden des nationalen Gesetzgebers gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV nicht ersetzen, sondern allenfalls erforderlich machen.(Rn.128)
5. Die Krananlage eines Kranschiffes, die zur Errichtung einer Windkraftanlage eingesetzt wird, dient nicht ausschließlich den Bedürfnissen des Schiffes im Sinne von § 11 Nr. 4 PatG, da sie in erster Linie zu außerhalb des Schiffes liegenden Zwecken eingesetzt wird.(Rn.137)
6. Wenn der Verletzer in der mündlichen Verhandlung Auskunft über Patentverletzungen erteilt, erledigt dies den Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzfeststellungsanspruch des Patentinhabers nicht vollständig, sondern nur für den Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung. Dem Patentinhaber stehen die Ansprüche für die Zeit ab dem Schluss der mündlichen Verhandlung weiterhin zu, wobei es sich dabei nicht um Ansprüche auf künftige Leistung im Sinne von § 259 ZPO handelt.(Rn.145)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Windenanordnungen und Steuerseile, um die Ausrichtung einer Windturbinenschaufel zu kontrollieren, wobei die Steuerseile es erlauben, die Ausrichtung der Windturbinenschaufel zu kontrollieren, sodass sie im Wesentlichen horizontal ist, sobald die Windturbinenschaufel vom Boden abgehoben wurde,
Dritten zur Benutzung im Geltungsbereich des Patentgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,
die geeignet sind, zur Zusammenfügung zu Hebesystemen für Windturbinenschaufeln benutzt zu werden, die außerdem Folgendes umfassen: eine Hebevorrichtung mit einem Rahmen, der dafür ausgelegt ist, mit einer Windturbinenschaufel verbunden zu werden, und der zwei Enden sowie einen Mittelteil besitzt, sowie einen Kranausleger, wobei die Steuerseile von der Hebevorrichtung über den Kranausleger zu der Windenanordnung verlaufen und wobei die Steuerseile mit den Enden des Rahmens verbunden sind,
ohne dabei darauf hinzuweisen, dass die Windenanordnungen und Steuerseile nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des EP 1 925 582 zu einem solchen Hebesystem zusammengefügt werden dürfen und/oder ein solches Hebesystem gebraucht werden darf;
2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08.03.2018 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der einzelnen Messeauftritte sowie der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) Rechnungen, ersatzweise Auftragsbelege, weiter ersatzweise Auftragsbestätigungen, weiter ersatzweise Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 08.03.2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel zu tragen.
V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 €, hinsichtlich Ziffer I. 2. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsprechung des I. Zivilsenats des BGH zum Markenrecht (22. April 2010, I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 - Pralinenform II), Wettbewerbsrecht (23. Oktober 2014, I ZR 133/13, GRUR 2015, 603 - Keksstangen) und Urheberrecht (23. Februar 2017, I ZR 92/16, GRUR 2017, 793 - Mart-Stam-Stuhl), wonach es keinen Erfahrungssatz gebe, dass die Präsentation eines Produkts auf einer Messe im Inland die Besucher stets zum Erwerb dieses Produkts im Inland anregen solle, ist auf das Patentrecht nicht zu übertragen.(Rn.116) 2. Auf einer Fachmesse verfolgen die Aussteller mit ihren Präsentationen regelmäßig den Zweck, Geschäftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu knüpfen und ihre Produkte zu verkaufen. Sie präsentieren ihre Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Das Ausstellen ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen, was für ein Anbieten gemäß § 9 PatG ausreicht (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2016, I-2 U 19/16).(Rn.116) 3. Sowohl der Vorbehalt des Gesetzes als Ausfluss des Demokratieprinzips gemäß Art. 20 Abs. 1 GG als auch das Gebot der Rechtssicherheit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 3 GG erfordern es, dass durch Parlamentsgesetz klar geregelt wird, inwieweit sich deutsche Gesetze, hier das Patentgesetz, auf die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) erstrecken. Dass die Bundesrepublik Deutschland gegebenenfalls in völkerrechtswidriger Weise rechtsfreie Räume in der AWZ lässt, weil sie die vom Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 eröffneten Möglichkeiten nicht ausschöpft, ändert daran nichts.(Rn.125) 4. Nichts anderes gilt für die Verpflichtung gemäß Art. 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, wonach die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vorzusehen haben, die zur wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind. Auch diese europarechtliche Verpflichtung kann ein Tätigwerden des nationalen Gesetzgebers gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV nicht ersetzen, sondern allenfalls erforderlich machen.(Rn.128) 5. Die Krananlage eines Kranschiffes, die zur Errichtung einer Windkraftanlage eingesetzt wird, dient nicht ausschließlich den Bedürfnissen des Schiffes im Sinne von § 11 Nr. 4 PatG, da sie in erster Linie zu außerhalb des Schiffes liegenden Zwecken eingesetzt wird.(Rn.137) 6. Wenn der Verletzer in der mündlichen Verhandlung Auskunft über Patentverletzungen erteilt, erledigt dies den Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzfeststellungsanspruch des Patentinhabers nicht vollständig, sondern nur für den Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung. Dem Patentinhaber stehen die Ansprüche für die Zeit ab dem Schluss der mündlichen Verhandlung weiterhin zu, wobei es sich dabei nicht um Ansprüche auf künftige Leistung im Sinne von § 259 ZPO handelt.(Rn.145) I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, Windenanordnungen und Steuerseile, um die Ausrichtung einer Windturbinenschaufel zu kontrollieren, wobei die Steuerseile es erlauben, die Ausrichtung der Windturbinenschaufel zu kontrollieren, sodass sie im Wesentlichen horizontal ist, sobald die Windturbinenschaufel vom Boden abgehoben wurde, Dritten zur Benutzung im Geltungsbereich des Patentgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die geeignet sind, zur Zusammenfügung zu Hebesystemen für Windturbinenschaufeln benutzt zu werden, die außerdem Folgendes umfassen: eine Hebevorrichtung mit einem Rahmen, der dafür ausgelegt ist, mit einer Windturbinenschaufel verbunden zu werden, und der zwei Enden sowie einen Mittelteil besitzt, sowie einen Kranausleger, wobei die Steuerseile von der Hebevorrichtung über den Kranausleger zu der Windenanordnung verlaufen und wobei die Steuerseile mit den Enden des Rahmens verbunden sind, ohne dabei darauf hinzuweisen, dass die Windenanordnungen und Steuerseile nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des EP 1 925 582 zu einem solchen Hebesystem zusammengefügt werden dürfen und/oder ein solches Hebesystem gebraucht werden darf; 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08.03.2018 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der einzelnen Messeauftritte sowie der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) Rechnungen, ersatzweise Auftragsbelege, weiter ersatzweise Auftragsbestätigungen, weiter ersatzweise Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 08.03.2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel zu tragen. V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 €, hinsichtlich Ziffer I. 2. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt. A. Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet. Der Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes erstreckt sich zudem nicht auf die deutsche AWZ. I. Die vorliegende Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Montage von Windturbinenschaufeln, d.h. Rotorblättern. Moderne Windturbinen weisen oftmals Rotoren mit großer Spannweite auf, weshalb für die Installation meist die Einzelteile an den Standort transportiert werden. In vorbekannten Verfahren wird der Windturbinenrotor auf dem Boden vollständig zusammengesetzt, mit einem Kran angehoben und auf der Welle montiert, die aus der Maschinengondel ragt (Abs. [0002] des Klagepatents). Dieses Vorgehen hat mehrere Nachteile, die mit zunehmender Größe und Weite des Rotors zunehmen. Für die Zusammensetzung auf dem Boden wird eine große Fläche ohne Hindernisse benötigt, die im Wesentlichen horizontal und stabil und für den Kran zugänglich ist. Weiterhin ist das Anheben des Rotors zur Maschinengondel kompliziert, weil der Rotor in der Luft um 90° gedreht werden muss (Abs. [0003] des Klagepatents). Es sind im Stand der Technik bereits Verfahren bekannt, bei denen die Rotornabe mit nur zwei (Abs. [0004] des Klagepatents) oder gar keinen (Abs. [0005] des Klagepatents) vorinstallierten Windturbinenschaufeln angehoben und an der Gondel angebracht wird. Die fehlenden Windturbinenschaufeln werden sodann einzeln angehoben und installiert. Es sind Hebesysteme bekannt, bei denen die einzelnen Windturbinenschaufeln bei der Installation vertikal stehen müssen (Abs. [0004] und [0005] des Klagepatents). Bei einem anderen Hebesystem werden die Windturbinenschaufeln im Wesentlichen horizontal gehalten (Abs. [0006] des Klagepatents). Letzteres hat den Vorteil, dass die Schaufeln nach dem Anheben vom Boden nicht gedreht werden müssen. Wenn jedoch während des Anhebens Wind weht, kann dieser die Schaufeln ablenken. Es werden daher für das Anheben mehrere Personen benötigt, die während des Anhebens in einiger Entfernung stehen und lange Seile halten, um damit bei der Steuerung der Schaufel zu helfen. Besonders bei großen Schaufeln und hohen Türmen ist dies eine große Herausforderung (Abs. [0006] des Klagepatents). Es ist daher die Aufgabe der dem Klagepatent zu Grunde liegenden Erfindung, ein vorteilhaftes Verfahren und ein vorteilhaftes Hebesystem bereitzustellen, um eine Windturbinenschaufel zur Windturbinennabe anzuheben (Abs. [0007] des Klagepatents). Zur Lösung des Problems schlägt der Hauptanspruch 6 des Klagepatents eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Anlage rop 3): 1. Hebesystem für Windturbinenschaufeln, das Folgendes umfasst: 2. eine Hebevorrichtung (9) mit einem Rahmen (17) 2.1 der dafür ausgelegt ist, mit einer Windturbinenschaufel (3) verbunden zu werden, 2.2 und der zwei Enden (21, 23) sowie einen Mittelteil besitzt, 3. einen Kranausleger (5), 4. eine Windenanordnung (11) 5. und Steuerseile (13) 5.1 um die Ausrichtung der Windenturbinenschaufel zu kontrollieren, 5.2 wobei die Steuerseile (13) von der Hebevorrichtung (9) über den Kranausleger (5) zu der Windenanordnung (11) verlaufen dadurch gekennzeichnet, dass 5.2 die Steuerseile (13) mit den Enden (21, 23) des Rahmens (17) verbunden sind, 5.3 und es erlauben, die Ausrichtung der Windturbinenschaufel zu kontrollieren, sodass sie im Wesentlichen horizontal ist, sobald die Windturbinenschaufel vom Boden abgehoben wurde. Mit der erfindungsgemäßen Vorrichtung soll die Anzahl der Personen, die für das Anheben einer Windturbinenschaufel benötigt werden, reduziert und die horizontale Ausrichtung der Windturbinenschaufel nach dem Abheben vom Boden fixiert werden (Abs. [0014] des Klagepatents). II. Zwischen den Parteien steht zu Recht nicht im Streit, dass eine Hebevorrichtung, die mit dem System „Boom Lock“ der Beklagten versehen ist, wortsinngemäß von dem Anspruch 6 des Klagepatents Gebrauch macht. III. Die Beklagte verletzt das Klagepatent gemäß Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i.V.m. § 10 PatG mittelbar. Gemäß § 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Pateninhabers im Geltungsbereich des Patentgesetzes anderen als der zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich des Patentgesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Einzelnen: 1. Bei den in dem System „Boom Lock“ enthaltenen Komponenten Windenanordnung (Merkmal 4) und Steuerseil (Merkmalsgruppe 5) handelt es sich um Mittel, die sich jeweils auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Da der Patentanspruch maßgeblich dafür ist, welcher Gegenstand durch das Patent geschützt ist, sind regelmäßig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung i.S.v. § 10 Abs. 1 PatG (BGH GRUR 2015, 467 Rn. 58 - Audiosignalcodierung). 2. Die Beklagte hat ihr System „Boom Lock“ im Inland, also im Geltungsbereich des Patentgesetzes, angeboten, nämlich zum einen vom 27. bis 30.09.2017 auf der Messe „WindEnergy“ in Hamburg und zum anderen über ihre Internetseite www.....eu. Sie hat das System auch zur Benutzung im Geltungsbereich des Patentgesetzes angeboten. Allerdings zählen zum Geltungsbereich des Patentgesetzes nur Schiffe unter deutscher Flagge und das deutsche Küstenmeer, nicht jedoch die deutsche AWZ. a) Unter „Anbieten“ im Sinne des § 10 PatG ist dasselbe zu verstehen wie gemäß § 9 PatG (OLG Karlsruhe GRUR 2014, 59 - MP2-Geräte). Darunter fallen auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter Schutz stehenden Gegenstand ermöglichen oder fördern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschließt (BGH GRUR 2006, 927 - Kunststoffbügel). Bereits das Verteilen eines Werbeprospekts ist ausreichend (BGH GRUR 2003, 1031 - Kupplung für optische Geräte). Daher ist auch das Ausstellen von Waren auf einer inländischen Fachmesse ein Anbieten im Sinne dieser Vorschrift, soweit es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt (OLG Düsseldorfs, Urteil vom 27.03.2014, I-15 U 19/14 - Sterilcontainer; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2016, I-2 U 19/16; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Kap. A Rn. 250). Der abweichenden Rechtsprechung des I. Zivilsenats des BGH zum Markenrecht (GRUR 2010, 1103 - Pralinenform II), Wettbewerbsrecht (GRUR 2015, 603 - Keksstangen) und Urheberrecht (GRUR 2017, 793 - Mart-Stam-Stuhl), wonach es keinen Erfahrungssatz gebe, dass die Präsentation eines Produkts auf einer Messe im Inland die Besucher stets zum Erwerb dieses Produkts im Inland anregen solle, folgt die Kammer für das Patentrecht nicht. Die Kammer schließt sich vielmehr der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf an. Danach ist für ein „Anbieten“ im Sinne des § 9 PatG nur von Belang, ob mit der fraglichen Handlung für einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand tatsächlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird. Genau dies geschieht jedoch regelmäßig auf einer Fachmesse: Die Aussteller verfolgen mit ihren Präsentationen den Zweck, Geschäftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu knüpfen und ihre Produkte zu verkaufen. Sie präsentieren ihre Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Das Ausstellen ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen, was für ein Anbieten gemäß § 9 PatG ausreicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2016, I-2 U 19/16). b) Die Werbeauftritte der Beklagten auf der Messe „WindEnergy“ und auf ihrer Internetseite waren räumlich unbeschränkt. Die Beklagte hat in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie das System „Boom Lock“ nicht an Abnehmer verkaufen würde, die das System in Deutschland anwenden würden. Es gibt unstreitig auch potentielle Abnehmer, die das System auf einem Kranschiff unter deutscher Flagge oder auf einem sonstigen Schiff im deutschen Küstenmeer einsetzen können, und zwar nicht nur zur Errichtung neuer Windkraftanlagen, sondern auch zur Reparatur bestehender. Die in Hamburg belegene Messe richtete sich auch ersichtlich nicht ausschließlich an ausländisches Publikum. Ausweislich Anlage B 3 betrug der Anteil der internationalen Besucher nur rund 40 %. Dass die Unterlagen und Internetseite der Beklagte englischsprachig waren, steht einem an inländische Verkehrskreise gerichteten Angebot nicht entgegen, da das Fachpublikum auf Englisch kommuniziert. c) Ob das System „Boom Lock“ bereits tatsächlich im Geltungsbereich des Patentgesetzes eingesetzt worden ist, ist unerheblich, denn eine mittelbare Patentverletzung gemäß § 10 PatG setzt keine unmittelbare Verletzung des Patents durch einen Dritten voraus (BGH GRUR 2001, 228, 231 - Luftheizgerät). d) Allerdings stellt lediglich die Verwendung auf Schiffen unter deutscher Flagge und im deutschen Küstenmeer eine Verwendung im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes dar, nicht jedoch eine Verwendung in der deutschen AWZ. aa) Da Schiffe unter deutscher Flagge gemäß Art. 91 Abs. 1 SRÜ die deutsche Staatszugehörigkeit besitzen und gemäß Art. 92 Abs. 1 SRÜ deutscher Hoheitsgewalt unterstehen und da das deutsche Küstenmeer gemäß Art. 2 Abs. 1 SRÜ deutsches Hoheitsgebiet ist, findet das deutsche Patentgesetz hier jeweils Anwendung. bb) In der deutschen AWZ gilt das Patentgesetz demgegenüber nicht. Die von der Klägerseite zu diesem Punkt zitierte Literatur zum internationalen Privatrecht, wonach bei Bohrplattformen, Bohrschiffen und Windkraftanlagen, die sich außerhalb der Hoheitsgewässer eines Staates über dem Festlandsockel befinden, in Anwendung der Tatortregel gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ersatzweise das Recht des Staates angewendet werden soll, dem dieser Festlandsockel nach Völkerrecht zur Ausbeutung zugewiesen ist (siehe nur Junker in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2018, Art. 4 Rom II-VO, Rn. 34), führt nicht weiter. Es geht hier nämlich nicht darum, gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO zu bestimmen, in welchem Staat „der Schaden eintritt“. Es ist vielmehr Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO anzuwenden, wonach auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden ist, für den der Schutz beansprucht wird. Es ist daher danach zu fragen, welche territoriale Reichweite ein deutsches Patent und daher gemäß Art. 2 Abs. 2, 64 Abs. 1 EPÜ auch der deutsche Teil eines Europäischen Patents hat. Dies bestimmt sich nach der territorialen Reichweite des deutschen Patentgesetzes. Die Kammer schließt sich insoweit der überzeugenden Begründung des LG Mannheim an, wonach ein deutsches Patent in der AWZ keine Anwendung findet (Urteil vom 05.07.2016, 2 O 96/15, juris und Anlage B 8; ebenso Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Kap. A Rn. 222). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer zunächst auf die Ausführungen des LG Mannheim Bezug (Anlage B 8, Rn. 71 ff.). Ergänzend ist auszuführen, dass entgegen der Ansicht der Klägerin nicht bereits aus der Einräumung von Hoheitsrechten in der AWZ gemäß Art. 56 und 60 SRÜ folgt, dass in der AWZ ipso iure das nationalstaatliche Recht des Küstenstaates gilt. Diese Regelungen eröffnen dem Küstenstaat vielmehr nur die Möglichkeit, in der AWZ hoheitlich tätig zu werden. Inwieweit der Küstenstaat davon Gebrauch macht und welches innerstaatliche Verfahren erforderlich ist, um die Geltung des nationalen Rechts in der AWZ anzuordnen, hängt ausschließlich vom Verfassungsrecht des jeweiligen Küstenstaates ab. Aus dem SRÜ ergibt sich dazu nichts. Sowohl der Vorbehalt des Gesetzes als Ausfluss des Demokratieprinzips gemäß Art. 20 Abs. 1 GG als auch das Gebot der Rechtssicherheit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 3 GG erfordern es, dass durch Parlamentsgesetz klar geregelt wird, inwieweit sich deutsche Gesetze, hier das Patentgesetz, auf die AWZ erstrecken. Auch die Klägerin ist zu Recht nicht der Ansicht, dass sich die gesamte deutsche Rechtsordnung automatisch auch auf die AWZ erstrecke. Durch die Übertragung der inhaltlich beschränkten Hoheitsbefugnisse gemäß Art. 60 Abs. 2 SRÜ sollen ihrer Ansicht nach vielmehr nur „die relevanten Gesetze des Küstenstaates“ auf die AWZ erstreckt werden (Schriftsatz vom 01.02.2018, S. 10). Ähnlich heißt es in dem von der Klägerin vorgelegten Rechtsgutachten von Prof. Wolfrum und Prof. Matz-Lück, dass das SRÜ davon ausgehe, „dass für die wirtschaftlichen Tätigkeiten auch die gesamte thematisch einschlägige nationale Rechtsordnung zur Anwendung gebracht“ werden dürfe und insoweit auch gebracht werden müsse, als sonst Regelungslücken entstünden (Anlage rop 14, S. 11 f.). Welche Gesetze jedoch „relevant“ bzw. „thematisch einschlägig“ sind, bleibt völlig offen, so dass über diese Frage naturgemäß in jedem Einzelfall erheblicher Streit entstehen könnte. Ein solcher kann hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs von Gesetzen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht hingenommen werden. Es hat vielmehr der Gesetzgeber zu entscheiden, welche Erstreckung deutscher Gesetze im Rahmen der Befugnisse nach dem SRÜ er für zulässig und geboten hält. An einer solchen gesetzlichen Regelung, etwa in Form einer Erstreckungsklausel, fehlt es hier. Solche Erstreckungsklauseln werden im Übrigen nicht nur von der Rechtsprechung (VG Hamburg NordÖR 2004, 165, bestätigt durch OVG Hamburg NVwZ 2005, 347 sowie Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 12.11.2009, 2 BvR 2034/04, juris), sondern auch vom Gesetzgeber für erforderlich gehalten. So heißt es etwa in Bundestags-Drucksache 15/2250, S. 69, zur Ergänzung des § 1 Abs. 1 Raumordnungsgesetz um den Satz „In der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone können einzelne Funktionen im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) durch die Raumordnung entwickelt, geordnet und gesichert werden.“: „Der Geltungsbereich des Raumordnungsgesetzes, welcher bisher auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist, soll daher auf die AWZ ausgedehnt werden. Das Seerechtsübereinkommen lässt es zu, das Rechtsregime des Raumordnungsgesetzes auf die AWZ auszudehnen, soweit dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs und den Schutz der Meeresumwelt erforderlich ist und dadurch Nutzungskonflikte minimiert werden. Allerdings ist der Kompetenzbereich des Staates in der AWZ nach dem Seerechtsübereinkommen auf einzelne Funktionen der wirtschaftlichen Nutzung beschränkt. Ein umfassendes, alle Belange betreffendes Rechtsregime - wie an Land und innerhalb des Küstenmeeres - ist somit unzulässig. Entsprechend ist die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Raumordnungsgesetzes auf die AWZ auf einzelne Funktionen zu beschränken.“ Vor diesem Hintergrund versteht es sich auch nicht - wie von der Klägerin offenbar angenommen - von selbst, dass eine umfassende Geltung des deutschen Patentgesetzes in der AWZ überhaupt mit dem SRÜ vereinbar wäre. Denn gemäß Art. 56 Abs. 1 SRÜ werden den Küstenstaaten souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse in der AWZ nur zweckbezogen eingeräumt, nämlich u.a. zur Energiegewinnung aus Wind und der Errichtung von Anlagen. Möglicherweise dürfte der Küstenstaat gemäß Art. 56 Abs. 1 SRÜ sein Patentrecht daher auch nur insoweit auf die AWZ erstrecken, wie Erfindungen betroffen sind, deren Nutzung zu den dort genannten Zwecken erforderlich ist. Auch diese Überlegung spricht daher dafür, dass es einer demokratisch legitimierten gesetzgeberischen Entscheidung bedarf, inwieweit das Patentrecht auf die AWZ erstreckt werden soll. Dass die Bundesrepublik Deutschland - wie die Klägerin meint - gegebenenfalls in völkerrechtswidriger Weise rechtsfreie Räume in der AWZ lasse, weil sie die vom SRÜ eröffneten Möglichkeiten nicht ausschöpfe, ändert nichts daran, dass es eines gesetzgeberischen Anwendungsbefehls bzgl. des Patentgesetzes in der AWZ bedarf. Nichts anderes gilt zudem für die Verpflichtung gemäß Art. 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, wonach die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vorzusehen haben, die zur wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind. Auch diese europarechtliche Verpflichtung kann ein Tätigwerden des nationalen Gesetzgebers gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV nicht ersetzen, sondern allenfalls erforderlich machen. Auch aus der Rechtsprechung des EuGH folgt schließlich nichts anderes. Zwar hat der EuGH entschieden, dass der an einen Mitgliedstaat angrenzende Festlandsockel der Hoheitsgewalt des Mitgliedsstaates, wenn auch funktionell und beschränkt, unterliegt und daher eine von einem Arbeitnehmer auf festen oder schwimmenden Einrichtungen auf oder über dem Festlandsockel im Rahmen der Erforschung und/oder Ausbeutung seiner natürlichen Reichtümer verrichtete Arbeit für die Anwendung des Unionsrechts als eine im Hoheitsgebiet dieses Staates verrichtete Arbeit anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 17.01.2012, C-347/10 - Salemink, juris Rn. 35). Vorliegend geht es jedoch nicht um die „Anwendung des Unionsrechts“, sondern um die territoriale Geltung des deutschen Patentrechts. Dies ist allein eine Frage des deutschen (Verfassungs-)Rechts. 3. Es ist offensichtlich, dass das System „Boom Lock“ geeignet und bestimmt ist, für die Benutzung der klagepatentgemäßen Erfindung verwendet zu werden. „Offensichtlichkeit“ im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG liegt regelmäßig insbesondere dann vor, wenn der Lieferant in einer Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder dergleichen auf die Möglichkeit patentgemäßer Verwendung hinweist oder diese gar empfiehlt (BGH GRUR 2013, 713 Rn. 19 - Fräsverfahren). Das System „Boom Lock“ ist unstreitig geeignet, nicht nur beim Heben von Turm und Generator benutzt zu werden, sondern auch und gerade für das Heben von Windturbinenschaufeln. Gerade dazu ist es auch bestimmt. Dies ergibt sich bereits aus dem Foto, das den Stand der Beklagten auf der Messe „WindEnergy“ vom 27. bis 30.09.2016 in Hamburg zierte (Anlage rop 5). Das System wurde zudem einem Personenkreis angeboten, bei dem es offensichtlich war, dass er das System „Boom Lock“ bestimmungsgemäß nicht nur auf Schiffen unter ausländischer Flagge oder in der deutschen AWZ, sondern auch auf Schiffen unter deutscher Flagge und im deutschen Küstenmeer einsetzen würde, wenn es insoweit auch deutlich weniger Anwendungsfälle gibt. 4. Die Benutzung der klagepatentgemäßen Erfindung ist im Geltungsbereich des Patentgesetzes nicht gemäß § 11 Nr. 4 PatG zulässig. § 11 Nr. 4 PatG findet im Rahmen des § 10 PatG Anwendung, denn § 10 Abs. 3 PatG bestimmt, dass lediglich Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 PatG genannten Handlungen vornehmen, nicht als Personen gelten, die im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind. Gemäß § 11 Nr. 4 PatG erstreckt sich die Wirkung eines Patentes nicht auf den an Bord von Schiffen eines anderen Mitgliedstaates der PVÜ stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer gelangen, auf die sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, vorausgesetzt, dass dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird. In Bezug auf Schiffe unter deutscher Flagge ist § 11 Nr. 4 PatG bereits deshalb nicht anwendbar, weil diese keine Schiffe eines „anderen Mitgliedstaates“ der PVÜ sind. Im Übrigen greift die Privilegierung gemäß § 11 Nr. 4 PatG im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb nicht ein, weil das System „Boom Lock“ nicht „ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird“. Bei der Auslegung der Vorschrift ist zu beachten, dass sie dem Zweck dient, die Freiheit des internationalen Verkehrs zu fördern (LG Hamburg GRUR Int. 1973, 703 - Rolltrailer, zu § 7 Abs. 4 PatG a.F.), indem Patente den Güter- und Personenverkehr nicht ungebührlich behindern (Scharen in Benkard, PatG, 11. Aufl. 2015, § 11 Rn. 2). § 11 Nr. 4 PatG geht auf Art. 5ter Nr. 1 PVÜ zurück (Scharen in Benkard, PatG, 11. Aufl. 2015, § 11 Rn. 12). In der Kommentierung von Bodenhausen zu Art. 5ter PVÜ (Bodenhausen, Guide to the Application of the Paris Convention for the Protection of Industrial Property, 1969, Art. 5ter (k), abrufbar unter: www.wipo.int/publications/en/details.jsp?id=239) heißt es dazu: „Freedom of use is limited to use of patented devices exclusively for the needs of the vessel. These needs may vary considerably, because a hospital ship, a ship for scientific exploration, a warship, and a passenger ship have obviously very different needs. The provision would however not apply if, for example, a ship's tackle were used to move goods from one warehouse to another.“ Wenn also ein Takel, d.h. ein Flaschenzug der Takelage eines Segelschiffes, dazu benutzt wird, Waren an Land zu versetzen, so soll dies nachvollziehbarerweise nicht Art. 5ter Nr. 1 PVÜ unterfallen. Nicht anders ist der vorliegende Fall in Bezug auf § 11 Nr. 4 PatG zu beurteilen. Die Krananlage des Kranschiffes dient nicht ausschließlich den Bedürfnissen des Schiffes, da sie in erster Linie zu außerhalb des Schiffes liegenden Zwecken eingesetzt wird, nämlich zur Errichtung einer Windkraftanlage. Dieses Verständnis des § 11 Nr. 4 PatG läuft auch nicht der Freiheit des internationalen Verkehrs zuwider. Denn ein Kranschiff, das in das deutsche Küstenmeer beordert wird, um hier an Baumaßnahmen teilzunehmen, ist nicht mit einem Schiff zu vergleichen, das am internationalen Güterverkehr teilnimmt. Den Eignern solcher Schiffe soll es erspart bleiben, bezüglich jedes Staates, der auf der Route liegt, eine Patentrecherche durchzuführen. Wenn demgegenüber ein Kranschiff wegen Patentschutzes am Ort der Montage nicht eingesetzt werden kann, dann behindert dies nicht den internationalen Verkehr, sondern nur die Einsatzmöglichkeit dieses Spezialschiffes. IV. 1. Wegen der mittelbaren Patentverletzung steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 S. 1 PatG zu, allerdings nicht - wie mit dem Hauptantrag beantragt - als Schlechthinverbot. Die Klägerin kann zudem nicht verlangen, dass die Beklagte von ihren Abnehmern ein Vertragsstrafeversprechen fordert. Im Fall einer mittelbaren Patentverletzung erfolgt eine unbedingte Unterlassungsverurteilung im Sinne eines Schlechthinverbots nur ausnahmsweise (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Kap. A Rn. 420), nämlich dann, wenn das Mittel technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschließlich im Sinne der patentierten Erfindung benutzt werden kann (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Kap. A Rn. 415). Darlegungs- und beweispflichtig für die ausschließlich patentgemäße Verwendungsmöglichkeit ist der klagende Schutzrechtsinhaber (Schulte/Rinken, PatG, 10. Aufl. 2017, § 10 Rn. 38). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass das System „Boom Lock“ technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschließlich für das Heben von Windturbinenschaufeln eingesetzt werden kann. Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen und hat anhand des Videos in Anlage B 2 sowie der von der Klägerin selbst vorgelegten Präsentation (Anlage rop 8, S. 26) aufgezeigt, dass das „Boom Lock“ auch dafür beworben wird, andere Teile als die Windturbinenschaufeln anzuheben. Dem konnte die Klägerin nichts Erhebliches entgegensetzen. Die Klägerin kann daher ein Verbot nur in Verbindung mit einem Warnhinweis gemäß dem Hilfsantrag 1 verlangen. Ein Vertragsstrafeversprechen gemäß dem Hilfsantrag 1 oder 2 kann die Klägerin jedoch nicht verlangen. Ein solches kann im Rahmen des § 10 PatG nur verlangt werden, wenn ein Warnhinweis nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unzureichend ist. Da die Schutzrechtslage im Kreis gewerblicher Abnehmer bekannt ist, ist davon auszugehen, dass diese schon im eigenen Interesse regelmäßig bemüht sein werden, Patentverletzungen zu vermeiden. Der Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Mitteln, die von den Abnehmern oder Belieferten patentverletzend benutzt werden können, solange sich die Abnehmer nicht auf das Klagepatent bezogen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben, setzt deshalb die Feststellung besonderer Umstände voraus (BGH GRUR 2007, 679 Rn. 52 - Haubenstretchautomat). Solche Umstände kann die Kammer hier nicht feststellen. Eine etwaige Patentverletzung würde immerhin nicht im Verborgenen, wie z.B. in einer privaten Fabrikhalle, erfolgen, sondern grundsätzlich frei zugänglich unter offenem Himmel. 2. Der Klägerin stehen auch ein Schadensersatzfeststellungsanspruch gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG und ein Rechnungslegungsanspruch gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 242 BGB und § 140b PatG zu, jeweils jedoch nur ab dem 08.03.2018. a) Ein auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteter Klageantrag ist, sofern eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, schon dann begründet, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht. Diese braucht nicht hoch zu sein. Ob und was für ein Schaden entstanden ist, bedarf keiner Klärung, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens der Eintritt eines Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. Hierfür genügt es in der Regel, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene Verletzungshandlung vorliegt (BGH GRUR 2013, 713 Rn. 21 - Fräßverfahren). Als Verletzungshandlung in diesem Sinn reicht eine mittelbare Patentverletzung im Sinne von § 10 PatG grundsätzlich aus. Zwar ist im Falle einer mittelbaren Patentverletzung nur derjenige Schaden zu ersetzen, der durch die unmittelbare Patentverletzung der Abnehmer des Mittels entsteht. Hieraus ist aber nicht zu folgern, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nur dann zu bejahen ist, wenn mindestens eine unmittelbare Verletzungshandlung festgestellt worden ist (BGH GRUR 2013, 713 Rn. 22 - Fräßverfahren). Die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung liegen hier aus den oben genannten Gründen vor. Es ist ohne weiteres möglich, dass das System „Boom Lock“ auf Schiffen unter deutscher Flagge oder im deutschen Küstenmeer eingesetzt wird. b) Sowohl der Schadensersatzfeststellungs- als auch der Rechnungslegungsanspruch bestehen jedoch in zeitlicher Hinsicht nicht im beantragten Umfang. Die Klägerin hat trotz Hinweises der Kammer prozessual keine Konsequenzen daraus gezogen, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 08.03.2018 eine Nullauskunft erteilt hat. Da es demnach bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinerlei Lieferungen, Bestellungen, Angebote und weitere Messeauftritte gegeben hat, ist ausgeschlossen, dass der Klägerin bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte erwachsen sein kann. Mangels eines möglichen Schadensersatzanspruchs hat die Beklagte daher insoweit auch keine Rechnung zu legen und keine Auskunft über die bis zur mündlichen Verhandlung betriebene Werbung zu erteilen. Der Klägerin stehen der Schadensersatzfeststellungs- und Rechnungslegungsanspruch jedoch für den Zeitraum ab dem Schluss der mündlichen Verhandlung, d.h. ab dem 08.03.2018 zu. Es handelt sich dabei nicht um Ansprüche auf künftige Leistung im Sinne von § 259 ZPO, denn jede Verletzungshandlung begründet dem Grunde nach die Verpflichtung des Verletzers, über alle anderen - vergangenen und künftigen - Handlungen Auskunft zu erteilen, die in gleicher Weise durch den konkreten Verletzungstatbestand gekennzeichnet sind, wie er sich aus der Verwirklichung des geltend gemachten Patentanspruchs durch die konkrete angegriffene Ausführungsform ergibt (BGH GRUR 2004, 755, 756 - Taxameter). B. Das Verfahren war nicht gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage auszusetzen. Wenn das Klagepatent mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen wird, ist das Verletzungsverfahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen, wenn das Verletzungsgericht eine Nichtigerklärung für überwiegend wahrscheinlich hält (BGH GRUR 2014, 1237 Rn. 4 - Kurznachrichten). Das ist hier nicht der Fall. Das Klagepatent ist vor dem EPA erfolglos mit einem Einspruch angegriffen worden und die Kammer hat keine Veranlassung anzunehmen, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass im Gegensatz dazu die Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erfolgreich sein wird. Mit der Nichtigkeitsklage wird eine fehlende erfinderische Tätigkeit gemäß Art. 56 EPÜ geltend gemacht. Sie stützt sich wesentlich auf Entgegenhaltungen, die bereits dem EPA vorlagen. Die NK 9 wird in der Einspruchsentscheidung des EPA (Anlage B 6) als E5 zitiert, wenn sie auch in der Begründung nicht ausdrücklich gewürdigt wird. Die NK 10 lag im Einspruchsverfahren als E1 vor. Die erfinderische Tätigkeit gegenüber der NK 10 in Kombination mit einem weiteren Dokument (E8 = JP 61 56975 A1) wird in der Einspruchsentscheidung unter Punkt 2.3.1 ausführlich diskutiert und bejaht. Entscheidend ist, dass in keinem der Dokumente NK 9 bis NK 12 das Merkmal 5.4 offenbart wird, das heißt, dass die Steuerseile es erlauben, die Ausrichtung der angehobenen Hängelast zu kontrollieren, so dass sie im Wesentlichen horizontal ist. In Betracht kommen für diese Offenbarung lediglich die NK 9 und NK 12, da die NK 10 und NK 11 - auch nach Auffassung der Beklagten - jeweils lediglich den Rahmen offenbaren sollen, in dem die Windturbinenschaufel angehoben werden soll und mit dem die Steuerseile verbunden werden sollen (Merkmalsgruppe 2 und Merkmal 5.3). Zwar sieht das in der NK 11 offenbarte Trageelement Ösen vor, durch die Seile geführt werden können. Gemäß Abs. [0026] der NK 11 sollen diese Seile allerdings nur eine „Drehung der gesamten Vorrichtung um ihre Hochachse auch dann erlauben, wenn diese bereits von einem Kran angehoben wurde“. Die dort angesprochenen Seile sollen also kein Kippen aus der Horizontalebene heraus verhindern. Die Aufgabe, die der in NK 9 offenbarte „Kran mit einer hydraulischen Leitseilvorrichtung“ lösen soll, ist gemäß Abs. [0003] und [0005] der NK 9b, eine „Drehung der Hängelast“ zu verhindern und die „Ausrichtung der Hängelast“ zu ermöglichen. Eben diese Wirkung soll die offenbarte Erfindung gemäß Abs. [0008] der NK 9b auch haben. Die Draufsicht in Figur 1 (B) der NK 9 zeigt gemäß Abs. [0016] der NK 9b eine patentgemäße Veränderung der Lage der Hängelast durch die Leitseile: Es handelt sich dabei um eine Rotation innerhalb der Horizontalebene um die vertikale Achse. Gemäß Abs. [0017] der NK 9b kann durch ein Ziehen mit den Leitseilen die „Ausrichtung der Hängelast“ reguliert und „eine Drehung der Hängelast“ verhindert werden. Gemäß Abs. [0021] der NK 9b kann dadurch „insbesondere bei Vornahme einer Ladetätigkeit von waagerecht langen Hängelasten oder dergleichen eine sichere Tätigkeit gemäß dem Zustand der Umgebung vorgenommen werden, ohne dass die Hängelast oder dergleichen mit Objekten oder Personen zusammenstößt“. Damit wird deutlich, dass die Erfindung die Hängelast lediglich vor einem Drehen in der Horizontalen und einem dabei möglichen Zusammenstoß mit anderen Objekten bewahren soll. Die Verhinderung eines Kippens aus der Horizontalen und eines damit möglicherweise verbundenes Herunterfallens der Hängelast offenbart die NK 9 demgegenüber nicht. Die NK 12 offenbart eine „Leitseilvorrichtung zur Schwingverhinderung für eine Baumaschine“. Als zu lösendes Problem wird in Abs. [0002] der NK 12b genannt, dass eine Hängelast, die mit einem Kran angehoben und versetzt wird, „bei der vertikalen Bewegung der Hängelast und der Bewegung an eine bestimmte Stelle schwingt und daher die Vornahme einer Verhinderung des Schwingens erforderlich ist“. Als eine im Stand der Technik bekannte Lösung stellt Figur 6 der NK 12 gemäß Abs. [0003] der NK 12b dar, dass ein Schwingen mit Hilfe von „Schwingverhinderungsseilen“ (10) durch Arbeiter (11) verhindert wird: Die NK 12 befasst sich durchgehend mit der Verhinderung dieses „Schwingens“, das in Folge der Bewegung der Hängelast durch den Kran auftritt. Dass ein „Schwingen“ im Sinne der NK 12 auch darin bestehen soll, dass die Hängelast etwa auf Grund ungleicher Gewichtsverteilung oder Windes die Horizontalebene verlässt, kann der NK 12 nicht entnommen werden. Daher wird in ihr auch nicht offenbart, dass die Leitseilvorrichtung gemäß der NK 12 dafür sorgt, dass die Hängelast im Wesentlichen horizontal ist, sobald sie vom Boden abgehoben wurde. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Bildung der Kostenquote hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin hinsichtlich der territorialen Reichweite ihrer Ansprüche zu einem erheblichen Teil unterlegen ist, da ihr keine Ansprüche in Bezug auf die deutsche AWZ zustehen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Unterlassungs- und Annexansprüche wegen mittelbarer Patentverletzung geltend. Die Parteien sind auf dem Markt für Systeme zur Installation von Windturbinen tätig. Die Klägerin ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 1925582 betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Montage von Windturbinenschaufeln (Anlage rop 1, deutsche Übersetzung in Anlage rop 1a, im Folgenden: „Klagepatent“). Das Klagepatent wurde am 12.07.2007 in englischer Sprache angemeldet und beansprucht die Prioritäten der europäischen Patentanmeldungen EP 06024336 und EP 06024337 jeweils vom 23.11.2006. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 23.06.2010. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Ein Einspruch gegen das Klagepatent wurde vom Europäischen Patentamt (EPA) mit Entscheidung vom 11.07.2012 zurückgewiesen (Anlage B 6). Mit Schriftsatz vom 21.07.2017 erhob die Beklagte Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents (Anlage B 1). Eine Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Nichtigkeitsklage zum Az. 4 Ni 69/17 (EP) ist noch nicht ergangen. Die Vorrichtungsansprüche 6, 8, 10, 11 und 12 des Klagepatents lauten auf Deutsch wie folgt: Anspruch 6: Hebesystem für Windturbinenschaufeln, das Folgendes umfasst: eine Hebevorrichtung (9) mit einem Rahmen (17), der dafür ausgelegt ist, mit einer Windturbinenschaufel (3) verbunden zu werden, und der zwei Enden (21, 23) sowie einen Mittelteil besitzt, einen Kranausleger (5), eine Windenanordnung (11) und Steuerseile (13), um die Ausrichtung der Windturbinenschaufel zu kontrollieren, wobei die Steuerseile (13) von der Hebevorrichtung (9) über den Kranbaum (5) zu der Windenanordnung (11) verlaufen, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerseile (13) mit den Enden (21, 23) des Rahmens (17) verbunden sind und es erlauben, die Ausrichtung der Windturbinenschaufel zu kontrollieren, sodass sie im Wesentlichen horizontal ist, sobald die Windturbinenschaufel vom Boden abgehoben wurde. Anspruch 8: Hebesystem für Windturbinenschaufeln gemäß Anspruch 6 oder 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerseile (13) von der Hebevorrichtung (9) zu Umlenkrollen (27) am Kranausleger (5) und von dort zu der Windenanordnung (11) verlaufen. Anspruch 10: Hebesystem für Windturbinenschaufeln gemäß einem der Ansprüche 6 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Windenanordnung mindestens zwei unabhängig voneinander steuerbare Winden (11) für mindestens zwei Steuerseile (13) umfasst. Anspruch 11: Hebesystem für Windturbinenschaufeln gemäß einem der Ansprüche 6 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass es ferner eine Spannvorrichtung umfasst, welche auf die Windenanordnung (11) oder auf die Steuerseile (13) einwirkt, um die Steuerseile (13) während des Vorgangs des Anhebens unter Spannung zu halten. Anspruch 12: Hebesystem für Windturbinenschaufeln gemäß Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Spannvorrichtung eine Steuervorrichtung umfasst, die derart auf die Steuerseile (13) einwirkt, dass die horizontale Ausrichtung der Windturbinenschaufel durch den Grad der Spannung der Steuerseile (13) kontrolliert werden kann. Die Errichtung von Offshore-Windkraftanlagen erfolgt mittels speziell für diese Aufgabe gebauter Schiffe, die mittels eines Schwerlastkrans die Komponenten der Windkraftanlage heben. Bei den Schiffen handelt es sich um sogenannte Hubschiffe, die sich mit Hilfe absenkbarer Standbeine während der Errichtung der Windkraftanlage fest am Meeresboden verankern können. Die Schiffe werden dabei aus dem Wasser gehoben und bilden eine stabile Arbeitsplattform. Die Beklagte hat ihren Sitz in Belgien und bietet unter der Bezeichnung „Boom Lock“ ein System zur Umrüstung von Hebeanlagen auf Kranschiffen an. Dadurch soll die Errichtung von Offshore-Windkraftanlagen bei höheren Windgeschwindigkeiten ermöglicht werden. Das System besteht unter anderem aus einer Windenanordnung und Steuerseilen. Hinsichtlich der Funktionsweise des „Boom Lock“ wird auf das in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommene Video in der Anlage B 2 Bezug genommen. Der Bau von Windkraftanlagen erfolgt sowohl innerhalb des deutschen Küstenmeers, d.h. der 12-Seemeilen-Zone, als auch in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (im Folgenden: „AWZ“), die die Bundesrepublik Deutschland in der Nord- und Ostsee beansprucht. Der Großteil der in Betrieb befindlichen und geplanten Windkraftanlagen befindet sich in der AWZ (Anlage B 4). Es gibt jedenfalls ein für die Errichtung von Windkraftanlagen geeignetes Kranschiff, das unter deutscher Flagge fährt, nämlich die „Innovation“ des Betreiberunternehmens GeoSea. Die Beklagte betreibt die englischsprachige Internetseite www.....eu. Dort hält sie ein Interview zum Abruf bereit, in dem sie ihr System „Boom Lock“ vorstellt (Anlage rop 9). Die Beklagte war vom 27. bis 30.09.2016 auf der Messe „WindEnergy“ in Hamburg vertreten. Die Messe richtet sich an internationales Fachpublikum. Die Beklagte kündigte ihren Messeauftritt auf ihrer Internetseite www.....eu gemäß Anlage rop 4 an und erwähnte dabei, dass sie das System „Boom Lock“ entwickelt habe. Der Messestand war wie aus Anlage rop 5 ersichtlich gestaltet und zeigte ein Bild des „Boom Lock“. Auf der Messe überreichte die Beklagte einen englischsprachigen Report der technischen Beratungsagentur BVG Associates über das System „Boom Lock“ (Anlage rop 6). Der Anteil der internationalen Besucher der Messe betrug rund 40 % (Anlage B 3). Nach der Messe wurde auf der Internetseite www.windenergyhamburg.com mitgeteilt, dass zu der positiven Bilanz der Messe „zahlreiche Erfolgsmeldungen über Geschäftsabschlüsse und die Erschließung neuer Märkte“ gehörten (Anlage rop 11). Die Beklagte erteilte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 08.03.2018 wie folgt Auskunft: Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt, wie in den Klageanträgen zu I. 2. beantragt, das angegriffene System „Boom Lock“, wie in den Klageanträgen näher definiert, in die Bundesrepublik Deutschland geliefert. Sie habe auch keinen Vertrag über eine solche Lieferung in die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen. Es gebe hierzu auch keine Bestellungen. Es gebe auch keine Angebote des angegriffenen Systems „Boom Lock“ an einen Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland. Der Messeauftritt bei der „WindEnergy“ in Hamburg im Jahr 2016 sei der einzige Messeauftritt gewesen, bei dem das System „Boom Lock“ wie in den Klageanträgen definiert, in der Bundesrepublik Deutschland vorgestellt worden sei. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze das Klagepatent mittelbar, indem sie die Komponenten Windenanordnung und Steuerseile anbiete und liefere. Diese Komponenten seien für die unmittelbare Benutzung der Erfindung geeignet und bestimmt. Es bestehe die sichere Erwartung, dass die Abnehmer der Beklagten die Komponenten patentverletzend einsetzen würden. Es handele es sich bei den Komponenten um die wesentlichen Elemente der Erfindung, da diese Komponenten Bestandteile des Patentanspruchs seien und das erfindungsgemäße Leistungsergebnis, nämlich die im Wesentlichen horizontale Ausrichtung der Windturbinenschaufeln, gerade durch diese Komponenten ermöglicht werde. Die Beklagte wisse auch, dass ihr System „Boom Lock“ dazu geeignet und bestimmt sei, für die Benutzung der Erfindung Verwendung zu finden. Jedenfalls sei dies aus den Umständen offensichtlich. Die Klägerin meint, es liege ein doppelter Inlandsbezug im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG vor. Zum einen habe die Beklagte durch ihren Auftritt auf der Messe „WindEnergy“ in Hamburg das System „Boom Lock“ in Deutschland angeboten. Der Messebesuch sei bestimmt und geeignet gewesen, Interesse an der angegriffene Ausführungsform zu wecken und darauf bezogene Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen. Die Messe sei keine reine Leistungsschau gewesen, sondern habe dem Abschluss von Geschäften in der Windenergie-Branche gedient. Auch das Bewerben des Systems „Boom Lock“ auf der englischsprachigen Internetseite der Beklagten sei ein Angebot im Inland, da Englisch die geläufige Fachsprache der mit der Installation von Windturbinen befassten Fachleute sei. Es sei auch kein Disclaimer enthalten, mit dem Deutschland ausgenommen werde. Deutschland sei zudem ein wirtschaftlich relevanter Markt für das angegriffene Produkt. Das Angebot der Beklagten richte sich an Windturbinenhersteller und deren Subunternehmer, Installationsbootbetreiber und Windparkbetreiber. Zum anderen beziehe sich die Verwendungsbestimmung auf den Geltungsbereich des Patentgesetzes. Es sei naheliegend, dass das System „Boom Lock“ bei der Errichtung von weiteren genehmigten und noch nicht errichteten Windparks auf Schiffen unter deutscher Flagge, innerhalb des deutschen Küstenmeers oder innerhalb der deutschen AWZ verwendet werden könne. Darüber hinaus könne es auch bei der Reparatur und Erweiterung bestehender Windkraftanlagen in diesen Gebieten eingesetzt werden. Dass zu dem Geltungsbereich des Patentgesetzes nicht nur das deutsche Küstenmeer, sondern auch die deutsche AWZ zähle, ergebe sich aus Art. 56, 60 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10.12.1982 (SRÜ). Diese Normen seien als Grundlage für die Geltung des deutschen Patentgesetzes in der AWZ ausreichend, einer ausdrücklichen Erstreckungsklausel im Patentgesetz bedürfe es nicht. Die Klägerin nimmt Bezug auf das von ihr vorgelegte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Dres h.c. Wolfrum und Prof. Dr. Matz-Lück, LL.M. (Anlage rop 14). Auch die kollisionsrechtliche Tatortregel des internationalen Privatrechts führe im Übrigen zu einer Anwendbarkeit des deutschen Patentgesetzes. Es liege zudem keine privilegierte Handlung nach § 11 Nr. 4 PatG vor. Auf Schiffe unter deutscher Flagge finde diese Regelung gemäß ihrem Wortlaut bereits keine Anwendung. Aber auch auf Schiffe unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaates der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) sei § 11 Nr. 4 PatG nicht anwendbar, da der patentierte Gegenstand nicht „ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes“, sondern auch für die Bedürfnisse der Offshore-Windkraftanlage verwendet werde. Der Gebrauch erfolge zudem nicht nur „an Bord“ des Installationsschiffes sondern auch an der Windturbine auf der Anlage selbst. Die Kranschiffe befänden sich auch nicht nur „vorübergehend“ sondern andauernd - bis zu Erfüllung des Installationsauftrages - in den betreffenden Gewässern. Weiterhin handele es sich bei dem Kranschiff in dem Moment, in dem die angegriffene Ausführungsform zum Einsatz gelange, nicht mehr um ein „Schiff“, sondern eine künstliche Insel, da das Kranschiff an der vorgesehenen Installationsstelle durch die absenkbaren Beine aus dem Wasser gehoben und auf dem Meeresboden fest installiert werde. § 11 Nr. 4 PatG privilegiere im Übrigen lediglich den Gebrauch, nicht aber die Herstellung des Gegenstands der patentierten Erfindung. Auf den Schiffen mit dem System „Boom Lock“ werde das klagepatentgemäße Hebesystem jedoch erst vor Ort hergestellt, nämlich jedes Mal, wenn die Steuerseile des „Boom Lock“ mit dem Rahmen der Hebevorrichtung für die Windturbinenschaufel verbunden werden würden. Der Beklagten sei ein Schlechthinverbot aufzuerlegen, da die beiden Komponenten Windenanordnung und Steuerseile technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschließlich patentverletzend für die Installation von Windturbinenschaufeln eingesetzt werden könnten. Nur bei Windturbinenschaufeln bestehe das Problem einer Auslenkung in der Horizontalen, da sie dem Wind auf Grund ihrer Länge eine große Angriffsfläche mit starker Hebelwirkung böten.Windturbinenschaufeln wiesen zudem eine unsymmetrische Gewichtsverteilung auf, weshalb sie unsymmetrisch unter dem Hebehaken aufgehängt werden müssten und die Windkräfte daher auf der einen Seite des Hebehakens eine sehr viel größere Angriffsfläche hätten als auf der anderen Seite. Die unsymmetrische Belastung führe zur Gefahr einer Horizontalauslenkung. Bei anderen Windturbinenkomponenten wie den Turmelementen, dem Generator und der Gondel träten diese Probleme insbesondere auf Grund des höheren Gewichts nicht auf. Auch die Beklagte weise in ihrer Werbung im Übrigen ausschließlich auf die patentverletzende Verwendung hin. Sofern das Gericht kein Schlechthinverbot ausspreche, habe die Klägerin einen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet werde, ihren Abnehmern ein Vertragsstrafeversprechen abzuverlangen für den Fall, dass die Windenanordnungen und Steuerseile patentverletzend verwendet werden würden. Auf Grund der Nützlichkeit der Steuerseile bei der Montage von Windturbinenschaufeln sei ein besonderer Anreiz für diese Verwendung gegeben. Hinzu komme, dass die Patentverletzung in aller Regel unentdeckt bleiben werde, denn die patentgemäße Vorrichtung werde jeweils nur zeitlich begrenzt hergestellt und wieder abgebaut und dies auf dem offenen Meer, also regelmäßig außerhalb der Wahrnehmung durch die Klägerin. Das Klagepatent sei im Übrigen auch rechtsbeständig, da die Erfindung entgegen dem Vorbringen der Beklagten auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Klägerin beantragt zuletzt: I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, Windenanordnungen und Steuerseile, um die Ausrichtung einer Windturbinenschaufel zu kontrollieren, wobei die Steuerseile es erlauben, die Ausrichtung der Windturbinenschaufel zu kontrollieren, sodass sie im Wesentlichen horizontal ist, sobald die Windturbinenschaufel vom Boden abgehoben wurde, Dritten zur Benutzung im Geltungsbereich des Patentgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die geeignet sind, zur Zusammenfügung zu Hebesystemen für Windturbinenschaufeln benutzt zu werden, die außerdem Folgendes umfassen: eine Hebevorrichtung mit einem Rahmen, der dafür ausgelegt ist, mit einer Windturbinenschaufel verbunden zu werden, und der zwei Enden sowie einen Mittelteil besitzt, sowie einen Kranausleger, wobei die Steuerseile von der Hebevorrichtung über den Kranausleger zu der Windenanordnung verlaufen und wobei die Steuerseile mit den Enden des Rahmens verbunden sind, Hauptanspruch 6 insbesondere wenn die Steuerseile von der Hebevorrichtung zu Umlenkrollen am Kranausleger und von dort zu der Windenanordnung verlaufen; Unteranspruch 8 und/oder die Windenanordnung mindestens zwei unabhängig voneinander steuerbare Winden für mindestens zwei Steuerseile umfasst; Unteranspruch 10 und/oder sie ferner eine Spannvorrichtung umfassen, welche auf die Windenanordnung oder auf die Steuerseile einwirkt, um die Steuerseile während des Vorgangs des Anhebens unter Spannung zu halten; Unteranspruch 11 und/oder sie ferner eine Spannvorrichtung umfassen, welche auf die Windenanordnung oder auf die Steuerseile einwirkt, um die Steuerseile während des Vorgangs des Anhebens unter Spannung zu halten, wobei die Spannvorrichtung eine Steuervorrichtung umfasst, die derart auf die Steuerseile einwirkt, dass die horizontale Ausrichtung der Windturbinenschaufel durch den Grad der Spannung der Steuerseile kontrolliert werden kann; Unteranspruch 12 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.10.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der einzelnen Messeauftritte sowie der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) Rechnungen, ersatzweise Auftragsbelege, weiter ersatzweise Auftragsbestätigungen, weiter ersatzweise Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 26.10.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Hilfsweise zum Antrag zu Ziffer I. 1. beantragt die Klägerin zuletzt: Hilfsantrag 1: I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, Windenanordnungen und Steuerseile, um die Ausrichtung einer Windturbinenschaufel zu kontrollieren, wobei die Steuerseile es erlauben, die Ausrichtung der Windturbinenschaufel zu kontrollieren, sodass sie im Wesentlichen horizontal ist, sobald die Windturbinenschaufel vom Boden abgehoben wurde, Dritten zur Benutzung im Geltungsbereich des Patentgesetztes der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die geeignet sind, zur Zusammenfügung zu Hebesystemen für Windturbinenschaufeln benutzt zu werden, die außerdem Folgendes umfassen: eine Hebevorrichtung mit einem Rahmen, der dafür ausgelegt ist, mit einer Windturbinenschaufel verbunden zu werden, und der zwei Enden sowie einen Mittelteil besitzt, sowie einen Kranausleger, wobei die Steuerseile von der Hebevorrichtung über den Kranausleger zu der Windenanordnung verlaufen und wobei die Steuerseile mit den Enden des Rahmens verbunden sind, ohne a) dabei darauf hinzuweisen, dass die Windenanordnungen und Steuerseile nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des EP 1 925 582 zu einem solchen Hebesystem zusammengefügt werden dürfen und/oder ein solches Hebesystem gebraucht werden darf b) im Falle des Lieferns ihren Abnehmern die schriftliche Verpflichtung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu zahlen an die Klägerin, abzuverlangen, die Windenanordnungen und Steuerseile nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des EP 1 925 582 zu einem solchen Hebesystem zusammenzufügen und/oder ein solches Hebesystem zu gebrauchen. Hilfsantrag 2: I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, Windenanordnungen und Steuerseile, um die Ausrichtung einer Windturbinenschaufel zu kontrollieren, wobei die Steuerseile es erlauben, die Ausrichtung der Windturbinenschaufel zu kontrollieren, sodass sie im Wesentlichen horizontal ist, sobald die Windturbinenschaufel vom Boden abgehoben wurde, Dritten zur Benutzung im Geltungsbereich des Patentgesetztes der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die geeignet sind, zur Zusammenfügung zu Hebesystemen für Windturbinenschaufeln benutzt zu werden, die außerdem Folgendes umfassen: eine Hebevorrichtung mit einem Rahmen, der dafür ausgelegt ist, mit einer Windturbinenschaufel verbunden zu werden, und der zwei Enden sowie einen Mittelteil besitzt, sowie einen Kranausleger, wobei die Steuerseile von der Hebevorrichtung über den Kranausleger zu der Windenanordnung verlaufen und wobei die Steuerseile mit den Enden des Rahmens verbunden sind, ohne a) im Falle des Anbietens in dem Angebot darauf hinzuweisen, dass die Windenanordnungen und Steuerseile nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des EP 1 925 582 im deutschen Küstenmeer und/oder der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zu einem solchen Hebesystem zusammengefügt werden dürfen und/oder ein solches Hebesystem gebraucht werde darf, b) im Falle des Lieferns der Windenanordnungen und Steuerseile ihren Abnehmern die schriftliche Verpflichtung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu zahlen an die Klägerin, abzuverlangen, diese nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des EP 1 925 582 im deutschen Küstenmeer und/oder der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zu einem solchen Hebesystem zusammenzufügen und/oder ein solches Hebesystem zu gebrauchen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise das Verfahren bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepatent anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen. Die Beklagte meint, die Präsentation auf der Messe „WindEnergy“ vom 27. bis 30.09.2016 in Hamburg habe kein Angebot in Deutschland dargestellt. Nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des BGH (GRUR 2015, 603 - Keksstangen) sei das bloße Ausstellen eines Produktes auf einer Messe für sich genommen noch keine Angebotshandlung. Dies lasse sich auf das Patentrecht übertragen. Hinsichtlich eines Angebots in Deutschland über das Internet fehle es an ausreichendem Tatsachenvortrag der Klägerin. Es fehle zudem der Nachweis dafür, dass sich ein etwaiges Angebot auf eine Benutzung in Deutschland bezogen habe. Da sich die Messe „WindEnergy“ nicht auf das deutsche Fachpublikum beschränkt habe, könne aus dem Messeauftritt der Beklagten nicht geschlossen werden, dass diese das System „Boom Lock“ auch für eine Verwendung in Deutschland angeboten habe, zumal die Unterlagen ausschließlich in englischer Sprache vorlägen. Die Klägerin könne auch keinen Fall eines tatsächlichen Angebots des Systems „Boom Lock“ zur Verwendung in Deutschland nennen, sondern verweise lediglich auf potentielle vom Angebot angesprochene Unternehmen. Weiterhin würden die fraglichen Montagehandlungen auf Hubschiffen ausgeführt, welche (meist) nicht unter deutscher Flagge führen. Kein Schiff unter deutscher Flagge sei mit dem angegriffenen System „Boom Look“ ausgestattet. Soweit Windenergieanlagen in der deutschen AWZ installiert werden würden, erfolge dies nicht innerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Patentgesetzes. Wie sich Art. 55 bis 75 SRÜ entnehmen lasse, seien die Hoheitsrechte in der AWZ funktional beschränkt und umfassten das Recht zur wirtschaftlichen Nutzung natürlicher Ressourcen. Eine automatische Anwendbarkeit des Patentgesetzes in der AWZ ergebe sich daraus jedoch nicht. Das Patentgesetz müsse vielmehr um eine Erstreckungsklausel ergänzt werden, damit es in der AWZ Rechtswirkungen entfalten könne. Die Beklagte nimmt Bezug auf die von ihr vorgelegten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Proelß (Anlagen B 7 und B 12). Die angegriffene Ausführungsform könne zudem nicht ausschließlich für ein Hebesystem für Windturbinenschaufeln eingesetzt werden. Sämtliche Komponenten einer Windturbine könnten mit dem System montiert werden, wie sich beispielsweise aus dem Video in Anlage B 2 und der Präsentation in Anlage rop 8 ergebe. Es sei daher nicht offensichtlich, dass das System „Boom Lock“ für eine patentverletzende Nutzung bestimmt sei. Ebenso sei nicht offensichtlich, dass das System auf Schiffen unter deutscher Flagge oder im deutschen Küstenmeer eingesetzt werde, da Offshore-Windkraftanlagen vornehmlich mit Schiffen unter ausländischer Flagge und in der deutschen AWZ errichtet werden würden. Für die Hubschiffe unter ausländischer Flagge gelte im Übrigen die Privilegierung nach § 11 Nr. 4 PatG. Da es sich um Kranschiffe handele, erfolge der Betrieb des Systems „Boom Lock“ ausschließlich für die Bedürfnisse der Schiffe in dieser Funktion. Jedes Kranschiff hebe bestimmungsgemäß einen Gegenstand vom Schiff, der selbst nicht Bestandteil des Schiffes sei. Weiterhin mache die statische Absicherung des Schiffes durch absenkbare Beine das Hubschiff nicht zu einer künstlichen Insel. Es sei kein Unterschied zu einer vorübergehenden Ankerung erkennbar. Da das System „Boom Lock“ technisch und wirtschaftlich sinnvoll durchaus auch in nicht patentverletzender Weise eingesetzt werden könne, komme bezüglich eines etwaigen Unterlassungsanspruchs jedenfalls kein Schlechthinverbot in Betracht. Das gemäß den Hilfsanträgen durch die Beklagte abzuverlangende Vertragsstrafeversprechen sei unverhältnismäßig und ein Warnhinweis an die Abnehmer ausreichend. Das Risiko der Entdeckung einer Benutzung der patentgemäßen Lehre bei der Montage von Windturbinenschaufeln sei nicht gering, sondern vergleichsweise hoch. Denn bei der Montage wirkten typischerweise eine Reihe von Unternehmen zusammen, so dass die Installation gleichsam vor den Augen der Fachöffentlichkeit stattfinde. Ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil sie keine einer behaupteten mittelbaren Patentverletzung nachfolgende unmittelbare Patentverletzung nachgewiesen habe. Es bestehe auch keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein etwaiges Angebot auf der Messe „WindEnergy“ zu einer unmittelbaren Patentverletzung geführt habe. Die Beklagte stellt ferner die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents in Abrede. Die Beklagte meint, es fehle an der erfinderischen Tätigkeit der klagepatentgemäßen Erfindung gegenüber der JP 10-129980 (Anlage NK 9 zur Anlage B 1, deutsche Übersetzung in Anlage NK 9b zur Anlage B 10) oder der JP 2001-302184 (Anlage NK 12 zur Anlage B 1, deutsche Übersetzung in Anlage NK 12b zur Anlage B 10) in Kombination mit der Veröffentlichung „Hull Wind II: A Case Study of the Development of a Second Large Wind Turbine Installation in the Town of Hull, MA“ (Anlage NK 10 zur Anlage B 1) oder der DE 102 25 025 A1 (Anlage NK 11 zur Anlage B 1). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2018 Bezug genommen.