Urteil
327 O 289/17
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0314.327O289.17.00
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Leitsätze
1. Die Rechtskraft eines dem Antrag stattgebenden Zwangsmittelbeschlusses reicht nicht über die Entscheidungsformel hinaus. Begründungselemente nehmen an der materiellen Rechtskraft nicht teil. Rechtskräftig festgestellt ist damit nur die Beschlussformel, durch die dem Schuldner ein bestimmtes Zwangsmittel zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung auferlegt wurde.(Rn.65)
2. Bei der Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrages als Vergütung für die Benutzungshandlung des Verletzers vereinbart hätten. Wenn der Markeninhaber eine ausreichende Zahl von Lizenzverträgen abgeschlossen hat, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze und sonstigen Konditionen allgemein üblich und objektiv angemessen sind (BGH, 26. März 2009, I ZR 44/06).(Rn.72)
3. Der Lizenzsatz einer einfachen Lizenz lässt sich auch auf der Grundlage ausschließlicher Lizenzverträge ermitteln, wobei der einfache Lizenzsatz keineswegs geringer ausfallen muss, sondern auch höher sein kann als der Lizenzsatz, den der ausschließliche Lizenznehmer an den Schutzrechtsinhaber zahlt (vgl. OLG Karlsruhe, 5. August 2013, 6 U 114/12).(Rn.73)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.158.361,39 € (im Folgenden: „Schadensersatzgrundbetrag“) zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 12% zu zahlen, wobei die Zinsen wie folgt abschnittsweise für Teilbeträge zu berechnen sind:
- 12% jährlich für 0,182% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. April 2008;
- 12% jährlich für 1,46% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Juli 2008;
- 12% jährlich für 1,307% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Oktober 2008;
- 12% jährlich für 2,222% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Januar 2009;
- 12% jährlich für 11,182% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. April 2009;
- 12% jährlich für 14,054% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Juli 2009;
- 12% jährlich für 9,146% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Oktober 2009;
- 12% jährlich für 4,6% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Januar 2010;
- 12% jährlich für 15,831% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. April 2010;
- 12% jährlich für 15,414% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Juli 2010;
- 12% jährlich für 13,629% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Oktober 2010;
- 12% jährlich für 3,958% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Januar 2011;
- 12% jährlich für 0,274% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. April 2011;
- 12% jährlich für 6,265% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Juli 2011;
- 12% jährlich für 0,331% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Oktober 2011;
- 12% jährlich für 0,142% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Januar 2012;
- 12% jährlich für 0,003% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. April 2012.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 46 % und die Beklagte 54 % zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.981.795,26 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtskraft eines dem Antrag stattgebenden Zwangsmittelbeschlusses reicht nicht über die Entscheidungsformel hinaus. Begründungselemente nehmen an der materiellen Rechtskraft nicht teil. Rechtskräftig festgestellt ist damit nur die Beschlussformel, durch die dem Schuldner ein bestimmtes Zwangsmittel zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung auferlegt wurde.(Rn.65) 2. Bei der Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrages als Vergütung für die Benutzungshandlung des Verletzers vereinbart hätten. Wenn der Markeninhaber eine ausreichende Zahl von Lizenzverträgen abgeschlossen hat, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze und sonstigen Konditionen allgemein üblich und objektiv angemessen sind (BGH, 26. März 2009, I ZR 44/06).(Rn.72) 3. Der Lizenzsatz einer einfachen Lizenz lässt sich auch auf der Grundlage ausschließlicher Lizenzverträge ermitteln, wobei der einfache Lizenzsatz keineswegs geringer ausfallen muss, sondern auch höher sein kann als der Lizenzsatz, den der ausschließliche Lizenznehmer an den Schutzrechtsinhaber zahlt (vgl. OLG Karlsruhe, 5. August 2013, 6 U 114/12).(Rn.73) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.158.361,39 € (im Folgenden: „Schadensersatzgrundbetrag“) zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 12% zu zahlen, wobei die Zinsen wie folgt abschnittsweise für Teilbeträge zu berechnen sind: - 12% jährlich für 0,182% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. April 2008; - 12% jährlich für 1,46% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Juli 2008; - 12% jährlich für 1,307% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Oktober 2008; - 12% jährlich für 2,222% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Januar 2009; - 12% jährlich für 11,182% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. April 2009; - 12% jährlich für 14,054% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Juli 2009; - 12% jährlich für 9,146% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Oktober 2009; - 12% jährlich für 4,6% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Januar 2010; - 12% jährlich für 15,831% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. April 2010; - 12% jährlich für 15,414% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Juli 2010; - 12% jährlich für 13,629% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Oktober 2010; - 12% jährlich für 3,958% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Januar 2011; - 12% jährlich für 0,274% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. April 2011; - 12% jährlich für 6,265% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Juli 2011; - 12% jährlich für 0,331% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Oktober 2011; - 12% jährlich für 0,142% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Januar 2012; - 12% jährlich für 0,003% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. April 2012. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 46 % und die Beklagte 54 % zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.981.795,26 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. I. Die Klägerin ist prozessführungsbefugt, da sie zulässigerweise im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft vorgeht. Die Klägerin ist ausweislich der Anlage HL 4 von der Converse Inc. ermächtigt worden, die Schadensersatzansprüche, die der Converse Inc. infolge von Markenverletzungen durch die Beklagte entstanden sind, im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen und durchzusetzen. Die Ermächtigung ist für die Converse Inc. am 19.07.2017 von Herrn A. B. als Assistant Secretary unterzeichnet worden. Gemäß Anlage HL 23 hat Frau A. M. M. am 06.06.2018 als Director der Converse Inc. bestätigt, dass Herr A. B. am 01.01.2016 zum Assistant Secretary der Converse Inc. ernannt worden sei und dass er vollständig berechtigt gewesen sei, die Einziehungs- und Prozessführungsermächtigung vom 19.07.2017 auszustellen. Auf Grund dieser Dokumente hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Klägerin von der Converse Inc. wirksam zur Prozessführung ermächtigt wurde. Die Beklagte ist der Bestätigung gemäß Anlage HL 23 im Übrigen auch nicht mehr entgegengetreten. II. Die Änderung der Klaganträge ist gemäß § 263 ZPO zulässig, da sie sachdienlich ist. Es handelt sich lediglich um eine andere Art der Darstellung der ursprünglichen Klanganträge. Die Klägerin hat bzgl. der Zinsanträge lediglich die absoluten Zahlungsbeträge in Prozentsätze des zugesprochenen Schadensersatzbetrages umgewandelt, um dem Gericht die Abfassung des Tenors zu erleichtern, falls die Klagforderung nicht vollständig zugesprochen werden würde. III. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß dem Hauptantrag ein Schadensersatzanspruch nach § 14 Abs. 6 MarkenG in Höhe von 2.158.361,39 € zzgl. Zinsen in Höhe von 12 % p.a. zu. Da dieser Betrag den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Betrag übersteigt, kommt der Hilfsantrag nicht zum Zuge. 1. Die Klägerin ist gemäß der Einziehungs- und Prozessführungsermächtigung vom 19.07.2017 (Anlage HL 4) durch die Converse Inc. auch materiell-rechtlich zur Einziehung der Schadensersatzforderungen gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB ermächtigt worden und daher aktivlegitimiert. 2. Der Schadensersatzanspruch steht der Klägerin dem Grunde nach zu. a) Dies folgt allerdings nicht bereits aus einer rechtskräftigen Feststellung der Schadensersatzpflicht im vorangegangenen Verfahren, denn in Bezug auf die konkreten 291.329 Paar Schuhe, die die Beklagte verkauft hat, und bzgl. der weiteren 45.568 retournierten Paar Schuhe haben die Gerichte in den Entscheidungen gemäß den Anlagen HL 1 bis HL, HL 5 und HL 5a keine Feststellungen getroffen, die in Rechtskraft hätten erwachsen können. Dies gilt entgegen der Ansicht der Klägerin insbesondere auch für die Zwangsmittelbeschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Zwar gelten die für die Rechtskraft von Urteilen geltenden Bestimmungen der §§ 322 bis 327 ZPO grundsätzlich entsprechend für formell rechtskräftige Beschlüsse (BGH GRUR 2018, 219 Rn. 13). Die Rechtskraft eines dem Antrag stattgebenden Zwangsmittelbeschlusses reicht wie beim Urteil aber nicht über die Entscheidungsformel hinaus. Begründungselemente nehmen an der materiellen Rechtskraft nicht teil. Rechtskräftig festgestellt ist damit nur die Beschlussformel, durch die dem Schuldner ein bestimmtes Zwangsmittel zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung auferlegt wurde. Es wird daher insbesondere nicht materiell rechtskräftig festgestellt, dass ein Auskunftsanspruch nicht erfüllt ist (BGH GRUR 2018, 219 Rn. 15). Bezüglich des Umfangs der Schadensersatzpflicht kann sich aus dem Zwangsmittelbeschluss bzgl. der Auskunftspflicht daher erst Recht keine Rechtskraftbindung ergeben. b) In der Sache steht der Klägerin jedoch auch vorliegend aus den vom Hanseatischen Oberlandesgericht im Urteil vom 15.09.2011 genannten Gründen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 MarkenG zu (Anlage HL 2). Soweit die Beklagte erklärt hat, ihr sei „nicht im Einzelnen bekannt“, ob auf den Schuhen, über die sie Auskunft erteilt hat, die Klagemarken angebracht gewesen seien, weshalb sie dies „höchst vorsorglich“ bestreite, ist dieses Bestreiten unwirksam. Soweit darin eine Erklärung mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO gelegen haben sollte, war eine solche unzulässig, da sie sich auf Tatsachen bezog, die eigene Handlungen der Beklagten betrafen bzw. Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung waren. Ein sonstiges pauschales Bestreiten wäre mangels Substantiierung unwirksam. Die Kammer hat die Beklagte hierauf mit Verfügung vom 23.10.2018 hingewiesen (Bl. 213 d.A.). Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO ist die Kennzeichnung der Schuhe mit den im Tatbestand wiedergegebenen Zeichen daher als zugestanden zu behandeln. Die Kammer hat die Beklagte mit derselben Verfügung ferner darauf hingewiesen, dass die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet dafür ist, dass es sich bei den Schuhen, die sie gemäß ihrer Auskunft verkauft hat, um erschöpfte Ware handelte (§ 24 MarkenG). Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I). Die von der Beklagten insoweit vorgenommene Differenzierung nach dem Schadensersatzgrund und der Schadensersatzhöhe ist nicht nachvollziehbar, denn an dieser Stelle geht es zunächst allein um die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach. Nur bezogen hierauf kann sich die Frage der Erschöpfung überhaupt stellen. Erst wenn feststeht, dass von nicht erschöpfter Ware auszugehen ist, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage nach der Schadensersatzhöhe. Soweit der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2006, 421 Rn. 47 - Markenparfümverkäufe ausgeführt hat „Die Feststellung der weiteren zum Schadensersatz verpflichtenden Verletzungshandlungen ist dann dem Betragsverfahren überlassen.“ besagt dies nichts anderes, als dass es in Bezug auf bestimmte Verletzungshandlungen auch in einem Betragsverfahren (wieder) um die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gehen kann. c) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht erforderlich, zwischen einem Schaden der Klägerin und der Converse Inc. zu differenzieren. Einem Lizenznehmer steht kein eigener Schadensersatzanspruch wegen einer Markenverletzung nach § 14 Abs. 6 MarkenG zu (BGH GRUR 2007, 877 Rn. 27 ff. - Windsor Estate; BGH GRUR 2012, 630 Rn. 49 - CONVERSE II). Ein dem Lizenznehmer entstandener Schaden kann zwar im Wege der Drittschadensliquidation zu ersetzen sein, Inhaber dieses Anspruchs bleibt aber der Markeninhaber (BGH GRUR 2012, 630 Rn. 51 - CONVERSE II). Gemäß Ziff. I.3. des Tenors des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 15.09.2011 (Anlage HL 2) hat die Beklagte der Converse Inc. dementsprechend auch den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin und der Converse Inc. entstanden ist. Bei der Durchsetzung dieses einen Schadensersatzanspruchs der Converse Inc. muss hinsichtlich der Schadenspositionen nicht differenziert werden, ob die jeweilige Position einen Schaden der Converse Inc. oder der Klägerin widerspiegelt. 3. Die Klägerin kann nach der Lizenzanalogie Schadensersatz in Höhe von 2.158.361,39 € verlangen, nämlich 24 % von 8.993.172,46 €. a) Bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs ist hier grundsätzlich von den Regelungen auszugehen, die der Lizenzvertrag zwischen der Converse Inc. und der Klägerin enthielt. Bei der Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist nämlich danach zu fragen, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrages als Vergütung für die Benutzungshandlung des Verletzers vereinbart hätten (BGH GRUR 2009, 660 Rn. 13 - Resellervertrag). Wenn die Markeninhaberin eine ausreichende Zahl von Lizenzverträgen abgeschlossen hat, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze und sonstigen Konditionen allgemein üblich und objektiv angemessen sind (BGH GRUR 2009, 660 Rn. 32 - Resellervertrag). Hier hat die Klägerin darlegen und beweisen können, dass die Converse Inc. die von der Klägerin behaupteten Lizenzbedingungen nicht nur für das hier maßgebliche Gebiet Deutschland - sowie Österreich und die Schweiz -, sondern in einem zweiten Vertrag auch für die Benelux-Staaten vereinbart hat. Diese zwei Verträge sind zur Feststellung einer entsprechenden Lizenzierungspraxis ausreichend. Dass die Verträge neben einem Recht zum Vertrieb der Schuhe auch ein Recht zur Herstellung vorsahen, ändert hieran im Grundsatz nichts. Lediglich bei der Höhe des Lizenzsatzes wird in angemessener Weise zu berücksichtigen sein, dass die Beklagte keine Herstellungslizenz benötigte. Ebenso ist kein Hindernis, dass die Verträge jeweils eine ausschließliche Lizenz zum Gegenstand haben, die Beklagte jedoch nur eine einfache Lizenz benötigt hätte. Wie die Entscheidung OLG Karlsruhe GRUR-RR 2014, 55 (Anlage HL 9) beispielhaft verdeutlicht, lässt sich der Lizenzsatz einer einfachen Lizenz auch auf der Grundlage ausschließlicher Lizenzverträge ermitteln, wobei der einfache Lizenzsatz keineswegs geringer ausfallen muss, sondern auch höher sein kann als der Lizenzsatz, den der ausschließliche Lizenznehmer an den Schutzrechtsinhaber zahlt. Dass sowohl der Vertrag zwischen der Klägerin und der Converse Inc. als auch der K.-Vertrag eine Lizenzgebühr von 14% des Nettoverkaufspreises für „Original Licensed Articles“, eine Marketinggebühr von 0,5% des Nettoverkaufspreises, die vierteljährlich Zahlung der Lizenz- und Marketinggebühren innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende, eine jährliche Mindestlizenzgebühr und jährliche Mindestumsätze, die Verpflichtung zur Aufwendung von mindestens 6% des Nettoumsatzes für die Bewerbung der lizenzierten Artikel, Qualitätsanforderungen im Hinblick auf die Bewerbung, Vermarktung, Etikettierung, Verpackung und Warenpräsentation, die Pflicht, die lizenzierten Produkte nur in „Licensed Channels“ zu vertreiben, sowie einen Zinssatz von jährlich 12% für die nach dem Lizenzvertrag fälligen Beträge vorsahen, steht auf Grund der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Der Zeuge L. hat bekundet, dass er von 2006 bis 2014 bei der Klägerin angestellt gewesen und für den Vertrieb der Marke Converse zuständig gewesen sei. Es habe einen Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und Converse für die Gebiete Deutschland, Österreich und die Schweiz gegeben. Der Zeuge erklärte, den Originalvertrag gekannt zu haben. Der Zeuge hatte in der mündlichen Verhandlung zudem Dokumente in Händen, bzgl. derer er erklärte, dass es sich zum einen um eine Kopie des All Star-Vertrages handle, die ihm von der Finanzabteilung ausgedruckt worden sei, und zum anderen um eine Kopie des K.-Vertrages. Die Verträge seien deckungsgleich. Sie seien zur gleichen Zeit und auch von den gleichen Personen unterzeichnet worden, mit der Einschränkung, dass die „Minimums“, also die Mindestumsätze bzw. die Mindestlizenzgebühr, unterschiedlich gewesen seien, da Deutschland, Österreich und die Schweiz wesentlich größer seien. Für die sog. „Originals“ habe die Lizenzgebühr 14 % der „Net Sales“ betragen. Weiter sei geregelt gewesen, dass 6 % der „Net Sales“ für Marketing auszugeben gewesen seien. Ferner habe es eine Position „Contribution“ gegeben, für die 0,5 % der „Net Sales“ habe bezahlt werden müssen. Es sei 1/4-jährlich abgerechnet worden. Wenn Lizenzgebühren nicht rechtzeitig bezahlt worden wären, hätten dafür 12 % Zinsen bezahlt werden müssen. Die glaubhaften Angaben des Zeugen zum Inhalt der beiden Lizenzverträge werden zum einen durch die Tatsachenbescheinigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M. & H. in Anlage HL 11 bestätigt, wonach die Vertragsbedingungen bis auf wenige Abweichungen nahezu wortlautidentisch sind. Ferner hat die Klägerin in den Anlagenkonvoluten HL 25 und HL 28 Rechnungen der Converse Inc. an die Klägerin und K. vorgelegt, gemäß denen die „Royalty Rate“ für „Originals“ bei 14 % und für „Marketing Contributions“ bei 0,5 % gelegen haben. Dass der Inhalt des K.-Vertrages in der Anlage HL 10 zutreffend wiedergegeben wird, hat darüber hinaus der Zeuge O. bestätigt, der nach eigenen Anhaben seit dem Jahr 2000 bei K. beschäftigt ist. Der behauptete Inhalt eines Telefonats zwischen den Parteivertretern im Anschluss an die mündliche Verhandlung im Rahmen von Vergleichsgesprächen steht der Glaubwürdigkeit des Zeugen L. nicht entgegen. Der Zeuge hat bekundet, dass A. S. kein aktives Unternehmen mehr sei und die Unterlagen entsprechend archiviert seien. Die dem Zeugen vorliegenden Unterlagen habe er den Archiven entnommen, wobei die Finanzabteilung behilflich gewesen sei, die dem Zeugen vorliegende Kopie sei von der Finanzabteilung ausgedruckt. Wenn der Zeuge dann weiter bekundet, dass die Originale im Headquarter bzw. die deutschen Formulare in der Deutschlandzentrale lägen, dann lässt sich aus den angeblichen Angaben des Klägervertreters, dass die Klägerin selbst nur über eine executive copy verfüge und die original unterschriebenen Urkunden bei Converse lägen, keine nachweisliche Falschaussage konstruieren. Darüber, ob die im Headquater oder in der Deutschlandzentrale liegende Fassung durch den Zeugen aktuell in Augenschein genommen worden ist und/oder, ob diese Fassung Original-Unterschriften enthält (oder in der Vergangenheit enthalten hat), hat der Zeuge keine Erklärungen abgegeben. Jedenfalls auf Grund einer Zusammenschau dieser Beweismittel hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Behauptungen der Klägerin zu den Inhalten der beiden Verträge der Wahrheit entsprechen. Eine Anordnung der Vorlage der Originalurkunde des Vertrages zwischen der Klägerin und der Converse Inc. gemäß § 142 ZPO war daher nicht veranlasst. Es war auch nicht auf Antrag der Beklagten gemäß § 425 ZPO anzuordnen, dass die Klägerin diese Urkunde vorzulegen hat, bzw. gem. § 428 ZPO eine Frist zu bestimmen. Zum einen liegen die Voraussetzungen für eine Vorlageanordnung nicht vor, da es an einer Vorlagepflicht der Klägerin gemäß §§ 422, 423 ZPO fehlt. Die Voraussetzungen des § 423 ZPO liegen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor, da die Klägerin auf die Urkunde nicht „im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat“. Erforderlich ist diesbezüglich, dass der Gegner die Urkunde selbst als Beweismittel angeboten hat (Krafka in BeckOK ZPO, 31. Edition, Stand: 01.12.2018, § 423 Rn. 3; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, § 423 Rn. 1; Schreiber in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 423 Rn. 1). Dass war hier nicht der Fall. Darüber hinaus ist dieses Beweisangebot gemäß § 296 Abs. 1 ZPO nicht zuzulassen, da die Beklagte es unentschuldigt verspätet vorgebracht hat und seine Zulassung den Rechtsstreit nach der freien Überzeugung des Gerichts verzögern würde. Gemäß § 296 Abs. 1 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer gemäß §§ 276 Abs. 1 S. 2, 277 ZPO gesetzten Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Beklagten ist mit Verfügung vom 29.08.2017 eine Frist zur Klagerwiderung gemäß § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO gesetzt worden und sie ist über die Folgen einer Fristversäumung gemäß § 277 Abs. 2 ZPO belehrt worden (Bl. 35 d.A.). Eine genügende Entschuldigung dafür, dass der Beweisantritt erst mit Schriftsatz vom 23.01.2019 erfolgt ist, hat die Beklagte nicht vorgebracht. Die Zulassung des Verteidigungsmittels würde den Rechtsstreit auch verzögern, und zwar sowohl nach dem absoluten als auch nach dem relativen Verzögerungsbegriff (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 296 Rn. 22). Eine absolute Verzögerung ist offenkundig, weil bei einer Zulassung des Angriffsmittels die Sache nicht entscheidungsreif wäre, sondern die Anordnung gemäß § 425 ZPO bzw. § 428 ZPO getroffen werden müsste. Darüber hinaus liegt auch eine relative Verzögerung vor, denn eine entsprechende Anordnung hätte - wenn denn deren Voraussetzungen vorgelegen hätten - spätestens nach Eingang der Replik zeitgleich mit der ersten Terminsverfügung am 06.03.2018 (Bl. 104 d.A.) erfolgen können. Durch die Zurückweisung des Verteidigungsmittels tritt daher keine Überbeschleunigung des Verfahrens ein. b) Grundlage der von der Beklagten geschuldeten fiktiven Lizenz ist der Betrag, den die Beklagte für die 280.282 Paar Schuhe erlöst hat, die sie gemäß ihrer Auskunft in Anlage HL 6, Spalte „Warenausgangs-Daten (inkl. Retouren)“, veräußert hat. Dieser Erlös betrug 8.993.172,46 €. Nicht zu berücksichtigen sind die 11.047 Paar Schuhe, die Kunden der Beklagten an diese retourniert haben, sowie die 45.568 Paar, die die Beklagte an ihre Lieferanten zurückgegeben hat. Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, welche Schuhe zu berücksichtigen sind, ist die Regelung, die die Beklagte mit der Converse Inc. getroffen hätte. Diese Regelung kann hier den Verträgen entnommen werden, die die Converse Inc. mit der Klägerin und K. geschlossen hat. Gemäß der Regelung in Ziffer 6.1 (a) wären die Lizenzen auf die „Net Sales“ zu zahlen gewesen. Gemäß der Definition in Appendix A wäre unter „Net Sales“ „the total gross invoice price of such Licensed Article after deducting any credits for returns“ bzw. „allowances in lieu of returns“ zu verstehen gewesen. Eine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von „returns“ wäre in dem maßgeblichen Vertrag demnach nicht erfolgt. Soweit der Zeuge L. zur Behandlung von Retouren durch die Klägerin erklärt hat, dass insoweit zwischen einer Retour und einer Reklamation unterschieden werden müsse, eine Reklamation gegeben gewesen sei, wenn das Produkt schadhaft gewesen sei, und diese in der Verantwortung der Klägerin gelegen hätten, so dass sie nicht von den Lizenzgebühren abgezogen worden seien, sofern es sich nicht um eine Serienreklamation gehandelt hätte, so kann die Kammer nicht feststellen, dass diese Handhabung Niederschlag in einem Vertrag zwischen der Converse Inc. und der Beklagten gefunden hätte. Es lässt sich für diese Handhabung nämlich auch keine Rechtsgrundlage in dem K.-Vertrag finden, der dem Vertrag mit der Klägerin insoweit entsprach. Sofern die Klägerin also der Converse Inc. dahingehend entgegengekommen sein sollte, dass die Klägerin auch auf reklamierte Schuhe eine Lizenzzahlung abgeführt hat, dann muss sich die Beklagte daran nicht festhalten lassen. Sie hätte sich vielmehr darauf zurückziehen können, dass die „returns“ in Form der 11.047 retournierten Paar Schuhe von den „Net Sales“ abzuziehen gewesen wären. Ebenso wenig kann die Kammer feststellen, dass die Beklagte den vereinbarten Lizenzsatz auf die 45.568 Paar Schuhe hätte zahlen müssen, die die Beklagte an ihre Lieferanten zurückgegeben hat. Bei der Rückabwicklung eines Einkaufs handelt es sich weder rechtlich noch tatsächlich um einen „Sale“, also einen Verkauf. Dass die Rückgabe von markenverletzender Ware an den Lieferanten einen Unterlassungsanspruch auslösen kann, weil dadurch die Gefahr eines neuerlichen Inverkehrbringens besteht (OLG Köln WRP 2009, 1290, 1295 - AQUA CLEAN KOI; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 230; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 14 Rn. 175), ändert hieran nichts. Denn damit wird keine Aussage darüber getroffen, ob dieses Verhalten auch einen Schadensersatzanspruch auslöst und gegebenenfalls in welcher Höhe. Im vorliegenden Fall lässt sich auf der Basis der von der Klägerseite dargelegten Lizenzierungspraxis ein solcher Schaden jedenfalls nicht feststellen. c) Der von der Beklagten zu zahlende Lizenzsatz beträgt 24 %. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Grundlage ist der von der Klägerin zu zahlende Lizenzsatz in Höhe von 14 % zzgl. der Marketinggebühr in Höhe von 0,5 Prozentpunkten, insgesamt also ein Wert von 14,5 %. Von diesem Betrag sind jedoch 0,5 Prozentpunkte abzuziehen, weil zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte keines Rechts zur Herstellung von Schuhen bedurft hätte, sondern nur für den Vertrieb der Schuhe. Der Wert der Herstellungslizenz ist nicht höher anzusetzen, da ihr wirtschaftlich nur eine sehr geringe Bedeutung zukam. Der Zeuge L. hat in Bezug auf die Klägerin und der Zeuge O. hat in Bezug auf K. erklärt, dass die Lizenznehmerinnen jeweils nicht von dem Recht Gebrauch gemacht hätten, Schuhe in den Lizenzgebieten herstellen zu lassen. Die Schuhe seien vielmehr in Asien gefertigt worden. Dies erscheint dem Gericht auf Grund der vergleichsweise hohen Kosten für die Herstellung von Schuhen in Europa gegenüber Asien wirtschaftlich nachvollziehbar. Der sich so ergebende Betrag von 14 % ist um einen Gewinnaufschlag in Höhe von 10 Prozentpunkten auf insgesamt 24 % zu erhöhen. In dem fiktiven Lizenzvertrag zwischen der Beklagten und der Converse Inc. wäre der Beklagten eine einfache Lizenz eingeräumt worden. Dies hätte jedoch nur mit Zustimmung der Klägerin erfolgen können, da sie bereits Inhaberin eines ausschließlichen Lizenzrechts in Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland war. Die Zustimmung der Klägerin zu einem einfachen Lizenzvertrag wäre von der Beklagten zu vergüten gewesen, denn durch den zusätzlichen Absatz von Schuhen durch die Beklagte wäre ein geringerer Absatz auf Seiten der Klägerin zu erwarten gewesen. Die Klägerin hat durch die Vernehmung des Zeugen L. beweisen können, dass der Gewinn der Klägerin im Durchschnitt bei 12,58 € pro Paar lag. Der Zeuge hat glaubhaft versichert, die entsprechenden Daten dem Waren-Wirtschaftssystem der Klägerin entnommen zu haben, wobei ihm die Finanzabteilung behilflich gewesen sei. Gemäß der eigenen Behauptung der Klägerin habe der Verkaufspreis von Originalschuhen in Deutschland bei 65,00 bis 70,00 € brutto gelegen, was einem Nettoverkaufspreis von 54,62 € bis 58,82 € entsprochen hätte. Hätte die Beklagte demnach den vollständigen Gewinn der Klägerin erstatten müssen, hätte sie ca. 22 % ihres Nettoverkaufserlöses abführen müssen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin für ihre Zustimmung zum Abschluss eines weiteren Lizenzvertrags nicht ihren vollen entgangenen Gewinn hätte erlösen können, da sie diesen Gewinn nur unter Eingehung eines eigenen unternehmerischen Risikos hätte realisieren können, das ihr hier von der Beklagten abgenommen worden wäre. Die Kammer schätzt daher gemäß § 287 ZPO, dass die Klägerin nur einen von der Beklagten zu zahlenden Gewinnaufschlag von 10 Prozentpunkten hätte durchsetzen können. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es bei diesen Überlegungen nicht auf den Verkaufspreis und die Gewinnmarge der Klägerin an, denn die Beklagte hätte den Lizenzsatz (einschließlich des Gewinnaufschlags) nicht in Bezug auf die Nettoverkaufspreise der Klägerin zahlen müssen. Die spekulativen Erwägungen der Beklagten, dass sie auf Grund der Möglichkeit von Querlieferungen im EWR sowie den Pan European Accounts die Schuhe auch in einem anderen EWR-Land hätte kaufen können, um sie dann in Deutschland in Verkehr zu bringen, ändert an dem Gewinnaufschlag nichts, denn auch in dem Fall wäre ein Gewinnaufschlag angefallen, nämlich zugunsten des anderen bestehenden EWR-Lizenznehmers. Dass die Beklagte bei dem Beschreiten eines solchen Umwegs Lizenzkosten hätte sparen können, hat sie nicht nachvollziehbar dargelegt. Weitere Aufschläge auf den Lizenzsatz wegen fehlender Werbemaßnahmen, Qualitätsvorgaben, Mindestlizenzgebühren und Mindestumsätzen sind entgegen der Ansicht der Klägerin nicht veranlasst. Dass die Converse Inc. und eine einfache Lizenznehmerin wie die Beklagte entsprechende Vereinbarungen getroffen hätten, so dass ihre fehlende Beachtung gesondert zu vergüten wäre, kann die Kammer nicht feststellen. Aus entsprechenden Regelungen in ausschließlichen Lizenzverträgen folgt nicht, dass neben dem ausschließlichen Lizenznehmer jeweils auch einfache Lizenznehmer solchen Klauseln unterworfen gewesen wären, nachdem die Markeninhaberin einen gewissen Werbeaufwand, Umsatz usw. in dem jeweiligen Lizenzgebiet bereits durch die Verpflichtung des ausschließlichen Lizenznehmers abgesichert hatte. d) Entgegen der Ansicht der Beklagten begegnet es keinen Bedenken, dass der nach der Lizenzanalogie berechnete Schadensersatz hier bei 2.158.361,39 € liegt, der von der Klägerin errechnete Verletzergewinn jedoch nur bei 1.012.848,15 € liegen soll. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2010, 239 Rn. 49 - BTK ausgeführt: „Ein vernünftiger Lizenznehmer wird regelmäßig kein Lizenzentgelt vereinbaren, das doppelt so hoch ist, wie der zu erwartende Gewinn.“ Diese Annahme des Bundesgerichtshofs bezog sich allerdings auf einen Fall, in dem für die Bestimmung der Lizenzhöhe nicht auf Lizenzverträge des Markeninhabers, sondern „die übliche Umsatzrendite im Transportgewerbe“ in Höhe von „lediglich 1 %“ zurückgegriffen wurde. Im vorliegenden Fall kommt es jedoch nicht auf eine „übliche Umsatzrendite im Schuhhandel“ an, zu der die Parteien im Übrigen auch nichts vorgetragen haben, sondern auf die Umsatzrendite, die mit Originalschuhen der Marke Converse All Star Chuck Taylor erzielbar war. Diese lag nun einmal höher als die Rendite, die die Beklagte mit der Piraterieware erzielen konnte. Auch der von der Beklagten in Bezug genommen Aufsatz von Meier-Beck, WRP 2012, 503 führt zu keinem anderen Ergebnis. Dort heißt es vielmehr im Gegenteil: „Da die verschiedenen Methoden zur Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes der Kompensation ein- und desselben, vom Schutzrechtsinhaber durch die rechtsverletzenden Handlungen erlittenen Schadens dienen, sollten sie wirtschaftlich gleichwertig sein und im theoretischen Ausgangspunkt in der Regel jedenfalls dann zu übereinstimmenden Ergebnissen führen, wenn auch der Verletzte das Schutzrecht verwertet. Natürlich kann es sich dabei immer nur um eine Übereinstimmung im Wesentlichen handeln, denn da alle drei Methoden zumindest in gewissem Umfang auf Schätzungen angewiesen sind, ist eine exakte Übereinstimmung praktisch ausgeschlossen. Zudem ist es gerade der Sinn der Methodentrias, im Einzelfall diejenige wählen zu können, mit der auf dem einfachsten Weg ein angemessenes und einen vollen Schadensausgleich gewährleistendes Ergebnis ermittelt werden kann. Damit wäre es jedenfalls in aller Regel unvereinbar, wollte man die Angemessenheit dieses Ergebnisses daran messen, inwieweit die beiden anderen Methoden zu demselben Ziel führen, und das Ergebnis gegebenenfalls nach Maßgabe eines solchen Vergleichs korrigieren.34“ In der Fußnote 34 wird dazu weiter ausgeführt: „Hiervon sollte aus Gründen der Praktikabilität auch dann keine Ausnahme gemacht werden, wenn es im Einzelfall selbst bei einem produzierenden Schutzrechtsinhaber aufgrund besonderer Umstände des Falles zu deutlich divergierenden Ergebnissen je nach angewandter Methode kommt.“ Eine Korrektur der auf der Basis der Lizenzanalogie errechneten Schadensersatzhöhe scheidet daher auch nach der Auffassung Meier-Becks aus. 4. Die Beklagte hat gemäß der Zinsregelung in Ziffer 10.8 der Lizenzverträge zwischen der Converse Inc. und der Klägerin bzw. K. Zinsen in Höhe von 12 % p.a. bei vierteljährlicher Abrechnung zu zahlen, denn auch bzgl. der Zinsen ist auf die Regelung in einem fiktiven Lizenzvertrag abzustellen (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 209, 211 - Meißner Dekor). Das Verhältnis der Zinsregelungen in den Ziffern 6.7 (c) und 10.8 bedarf dabei keiner Klärung. Die Klägerin stützt sich auf Ziffer 10.8, die einen Zinssatz von 12 % p.a. vorsieht. Den höheren Zinssatz gemäß Ziffer 6.7 (c) in Höhe von 1,5 % pro Monat macht sie nicht geltend. Soweit die Beklagte bzgl. der Ziffer 6.7 (c) erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2019 die Möglichkeit angesprochen hat, dass die dort genannte „maximum legal rate“ hier möglicherweise niedriger und daher maßgeblich sein könne, fehlt es an substantiiertem Vortrag dazu, dass die „maximum legal rate“ tatsächlich niedriger wäre. Eine ähnliche Regelung enthält im Übrigen auch die Ziffer 10.8, wonach anstelle der 12 % p.a. die „high rate permissible by applicable law“ anzuwenden sei, „if lower“. Dass dies hier der Fall gewesen wäre, hat die Beklagte ebenfalls nicht vorgetragen. Soweit die Beklagte die Üblichkeit in Frage stellt und auf die langjährige „Nullzins-Phase“ verweist, verfängt dies hier nicht. Denn die Verletzungshandlungen begannen schon vor der sog. Nullzins-Politik. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klägerin macht einen markenrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend. Die Klägerin war in Bezug auf eine Reihe von Marken der Converse Inc. ausschließliche Lizenznehmerin für die Gebiete Deutschland, Österreich und Schweiz. Die Exklusivität war dadurch eingeschränkt, dass Querlieferungen im EWR zulässig waren und darüber hinaus sog. Pan European Accounts bestanden. Dem vorliegenden Verfahren ging ein Verfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Az. 416 O 98/09 (Urteil vom 24.08.2010, Anlage HL 1), dem Hanseatischen Oberlandesgericht zum Az. 3 U 154/10 (Urteil vom 15.09.2011, Anlage HL 2) und dem Bundesgerichtshof zum Az. I ZR 183/11 (Beschluss vom 08.05.2013, Anlage HL 3) voraus. Die Beklagte ist danach rechtskräftig verurteilt worden, es zu unterlassen, Schuhe, die mit den Zeichen „CONVERSE“ und/oder und/oder und/oder gekennzeichnet sind, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, abzugeben, feilzuhalten oder sonst in den Verkehr zu bringen und/oder einzuführen, sofern diese Schuhe nicht durch die Converse Inc. oder mit deren Zustimmung hergestellt worden sind. Die Converse Inc. war Inhaberin deutscher Marken, deren Erscheinungsbild den vorstehend wiedergegebenen Zeichen entsprach. Es wurde ferner festgestellt, dass die Beklagte wegen der beschriebenen Handlungen der Firma Converse Inc. zum Ersatz des der Klägerin und der Firma Converse Inc. daraus bereits entstandenen und/oder künftig noch entstehenden Schadens verpflichtet ist. Die Beklagte erteilte nach der Verhängung eines Zwangsgeldes durch das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 09.02.2015 (Anlage HL 5), ergänzt durch Beschluss vom 15.04.2015 (Anlage HL 5a), Auskunft in Bezug auf Chargen von Schuhen, die in den Anlagen G 12 und G 12c zu den Beschlüssen aufgelistet waren. Aus der Rechnungslegung der Beklagten ergibt sich, dass diese im Zeitraum von 2008 bis 2011 291.329 Paar Schuhe „Converse All Star Chuck Taylor“ zu Verkaufspreisen zwischen 29,99 € und 49,99 € an Endverbraucher vertrieben hatte. Insgesamt erzielte sie mit diesen Schuhen einen Nettoumsatz von 9.350.684,13 €. Der durchschnittlicher Nettoverkaufspreis lag bei 32,10 € pro Paar. 11.047 Paar Schuhe wurden von Kunden der Beklagten gegen Rückzahlung des Kaufpreises an die Beklagte retourniert. Mit den im Ergebnis verbleibenden 280.282 Paar Schuhen erzielte die Beklagte einen Nettoumsatz von 8.993.172,46 € (Anlage HL 6). Die Schuhe hatte die Beklagte von verschiedenen Lieferanten zu variierenden Einkaufspreisen zwischen 27,00 € und 45,00 € bezogen. Insgesamt hatte die Beklagte 330.731 Paar Schuhe zu einem Einkaufspreis von 9.465.144,00 € erworben. Der durchschnittliche Einkaufspreis lag bei 28,62 € pro Paar. Die Beklagte gab insgesamt 45.568 Paar Schuhe an ihre Lieferanten zurück und erhielt dafür eine Rückerstattung in Höhe von insgesamt 1.410.924,68 €. Die Klägerin behauptet, von der Converse Inc., diese vertreten durch den Assistant Secretary A. B., eine Prozessführungs- und Einziehungsermächtigung erhalten zu haben (Anlagen HL 4, HL 17 bis HL 19, HL 23). Die Klägerin behauptet, die Schuhe, über die die Beklagte Auskunft erteilt habe, seien mit den Klagemarken gekennzeichnet gewesen, aber ohne Zustimmung der Markeninhaberin im EWR in den Verkehr gebracht worden. Dies stehe auf Grund der Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts rechtskräftig fest. Im Übrigen müsse die Beklagte die Erschöpfung darlegen und beweisen. Die Klägerin behauptet, zwischen ihr und der Converse Inc. habe ein Lizenzvertrag bestanden, in dem u.a. vereinbart gewesen seien: - eine Lizenzgebühr von 14 % des Nettoverkaufspreises für „Original Licensed Articles“, zu denen „Converse All Star Chuck Taylor“ gezählt hätten, - eine Marketinggebühr von 0,5 % des Nettoverkaufspreises, - die Zahlung der Lizenz- und Marketinggebühren vierteljährlich innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende, - eine jährliche Mindestlizenzgebühr in erheblicher Höhe, - sehr hohe jährliche Mindestumsätze, - dass mindestens 6 % des Nettoumsatzes für die Bewerbung der lizenzierten Artikel aufzuwenden gewesen seien, - strenge Qualitätsanforderungen im Hinblick auf die Bewerbung, Vermarktung, Etikettierung und Verpackung der lizenzierten Produkte sowie die Warenpräsentation, - die Pflicht, die lizenzierten Produkte nur in „Licensed Channels“ zu vertreiben, also über Einzelhändler, die hohen Qualitätsstandards genügten, - ein Zinssatz von jährlich 12 % für die nach dem Lizenzvertrag fälligen Beträge. Den Lizenzvertrag könne die Klägerin aus Geheimhaltungsgründen nicht vorlegen. Es habe jedoch einen insgesamt nahezu wortlautidentischen Lizenzvertrag mit der K. S. B.V. (im Folgenden: K.) für die Benelux-Staaten gegeben (Anlagen HL 10 und HL 10a). Die Klägerin behauptet, sie habe im Durchschnitt einen Gewinn von 12,58 € pro Paar Schuhe gemacht. Bei einem durchschnittlichen Verkaufspreis in Höhe von ca. 25,00 € habe ihre Gewinnmarge daher bei ca. 50 % gelegen. In den Lizenzverträgen sei zwar auch die Herstellung von Schuhen lizenziert worden, die Klägerin und K. hätten die Schuhe jedoch gegen Zahlung eines Kaufpreises erworben und unmittelbar von Converse-Fabriken aus dem außereuropäischen Ausland geliefert bekommen. Der Wertanteil der Herstellungslizenz habe daher nahe Null gelegen, jedenfalls aber deutlich unter 0,5 Prozentpunkten des Lizenzsatzes. Die Klägerin berechnet den Schadensersatzanspruch in erster Linie nach der Lizenzanalogie und hilfsweise auf der Grundlage des Verletzergewinns. Nach der Lizenzanalogie ergebe sich ein Anspruch in Höhe von 3.981.795,26 €, nämlich 37 % von 10.761.608,81 €. Der Lizenzsatz von 37 % ergebe sich gemäß den Lizenzverträgen der Converse Inc. mit der Klägerin und K. wie folgt: Auf die Basislizenzgebühr in Höhe von 14 % zzgl. 0,5 Marketinggebühr sei ein Gewinnaufschlag in Höhe von weiteren 14,5 Prozentpunkten aufzuschlagen, den die Klägerin hätte verlangen können. Denn wenn die Converse Inc. mit der Beklagten einen einfachen Lizenzvertrag abgeschlossen hätte, hätte sich die Klägerin ihre erforderliche Zustimmung als ausschließliche Lizenznehmerin vergüten lassen. Weitere 4 Prozentpunkte seien aufzuschlagen, da die Beklagte keine 6 % ihres Nettoumsatzes für Werbung ausgegeben habe. 2 Prozentpunkte seien für den Verzicht auf Mindestlizenzgebühren und Mindestumsätze und weitere 2 Prozentpunkten für den Verzicht auf Qualitätsvorgaben für die Bewerbung, Vermarktung, Etikettierung, Verpackung und Präsentation der Schuhe aufzuschlagen. Die 10.761.608,81 € setzten sich zusammen aus dem Nettoumsatz in Höhe von 9.350.684,13 €, bei dem nicht zu berücksichtigen sei, dass die Kunden der Beklagten 11.047 Paar Schuhe an diese zurückgegeben hätten, sowie den 1.410.924,68 €, die die Beklagte von ihren Lieferanten zurückerhalten habe, als sie die 45.568 Paar Schuhe retourniert habe. Durch diese Retoure habe die Beklagte 45.568 Paar markenverletzende Schuhe in den Verkehr gebracht. Die Interessenlage stimme diesbezüglich mit dem Vertrieb von Schuhen an „gewöhnliche Abnehmer“ der Beklagten überein, so dass auch insoweit dieselbe fiktive Lizenzgebühr wie für „normale“ Verkäufe zu zahlen sei. Die fiktiven Lizenzgebühren seien so zu verzinsen, wie dies in Ziffer 10.8 der Lizenzverträge zwischen der Converse Inc. mit der Klägerin bzw. K. vereinbart gewesen sei, d.h. mit 12 % p.a. bei vierteljährlicher Abrechnung. Der herauszugebende Verletzergewinn belaufe sich auf 1.012.848,15 €. Durch den Verkauf der 291.329 Paar Schuhe habe die Beklagte 9.350.684,13 € eingenommen. Der Einkaufpreis für diese 291.329 Paar Schuhe habe - bei einem durchschnittlichen Preis von 28,62 € pro Paar - bei 8.337.835,98 € gelegen. Der Differenzbetrag in Höhe von 1.012.848,15 € sei in voller Höhe herauszugeben, da der Verkauf der Schuhe zu 100 % auf der Kennzeichnung mit den Klagemarken beruht habe. Der Zinsanspruch in Höhe von 5 % p.a. ergebe sich aus § 668 BGB analog i.V.m. § 352 HGB. Die Beweisanträge der Beklagten nach §§ 421, 428 ZPO seien verspätet und daher gem. § 296 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin hat zunächst beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.981.795,26 zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 12% zu zahlen, wobei die Zinsen wie folgt abschnittsweise für Teilbeträge zu berechnen sind: - 12% jährlich für EUR 7.285,90 ab dem 30. April 2008; - 12% jährlich für EUR 58.147,79 ab dem 30. Juli 2008; - 12% jährlich für EUR 52.024,87 ab dem 30. Oktober 2008; - 12% jährlich für EUR 88.478,81 ab dem 30. Januar 2009; - 12% jährlich für EUR 445.223,04 ab dem 30. April 2009; - 12% jährlich für EUR 559.610,62 ab dem 30. Juli 2009; - 12% jährlich für EUR 364.191,49 ab dem 30. Oktober 2009; - 12% jährlich für EUR 182.774,61 ab dem 30. Januar 2010; - 12% jährlich für EUR 630.354,30 ab dem 30. April 2010; - 12% jährlich für EUR 613.752,85 ab dem 30. Juli 2010; - 12% jährlich für EUR 542.678,54 ab dem 30. Oktober 2010; - 12% jährlich für EUR 157.959,51 ab dem 30. Januar 2011; - 12% jährlich für EUR 10.914,87 ab dem 30. April 2011; - 12% jährlich für EUR 249.461,83 ab dem 30. Juli 2011; - 12% jährlich für EUR 13.161.48 ab dem 30. Oktober 2011; - 12% jährlich für EUR 5.671,85 ab dem 30. Januar 2012; - 12% jährlich für EUR 102,90 ab dem 30. April 2012. 2. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.012.848,15 nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5% bis Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei die Zinsen bis Rechtshängigkeit wie folgt abschnittsweise für Teilbeträge zu berechnen sind: - 5% jährlich auf EUR 55.709,85 ab dem 1. Januar 2009 - 5% jährlich auf EUR 458.947,52 ab dem 1. Januar 2010 - 5% jährlich auf EUR 487.422,10 ab dem 1. Januar 2011 - 5% jährlich auf EUR 10.553,14 ab dem 1. Januar 2012, sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 1.012.848,15 ab Rechtshängigkeit. Zuletzt beantragt die Klägerin: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.981.795,26 (im Folgenden: „Schadensersatzgrundbetrag“) zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 12% zu zahlen, wobei die Zinsen wie folgt abschnittsweise für Teilbeträge zu berechnen sind: - 12% jährlich für 0,182% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. April 2008; - 12% jährlich für 1,46% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Juli 2008; - 12% jährlich für 1,307% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Oktober 2008; - 12% jährlich für 2,222% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Januar 2009; - 12% jährlich für 11,182% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. April 2009; - 12% jährlich für 14,054% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Juli 2009; - 12% jährlich für 9,146% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Oktober 2009; - 12% jährlich für 4,6% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Januar 2010; - 12% jährlich für 15,831% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. April 2010; - 12% jährlich für 15,414% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Juli 2010; - 12% jährlich für 13,629% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Oktober 2010; - 12% jährlich für 3,958% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Januar 2011; - 12% jährlich für 0,274% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. April 2011; - 12% jährlich für 6,265% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Juli 2011; - 12% jährlich für 0,331% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Oktober 2011; - 12% jährlich für 0,142% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. Januar 2012; - 12% jährlich für 0,003% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 30. April 2012. 2. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.012.848,15 (im Folgenden: „Schadensersatzgrundbetrag“) nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5% bis Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei die Zinsen bis Rechtshängigkeit wie folgt abschnittsweise für Teilbeträge zu berechnen sind: - 5% jährlich auf 5,5% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 1. Januar 2009 - 5% jährlich auf 45,312% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 1. Januar 2010 - 5% jährlich auf 48,124% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 1. Januar 2011 - 5% jährlich auf 1,041% des Schadensersatzgrundbetrags ab dem 1. Januar 2012, sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 1.012.848,15 ab Rechtshängigkeit. Die Beklagte hat einer darin liegenden Klageänderung widersprochen und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, ihr sei nicht im Einzelnen bekannt, ob auf den Schuhen, über die sie Auskunft erteilt habe, die Klagemarken angebracht gewesen seien. Sie bestreite dies „höchst vorsorglich“. Die Klägerin habe zudem nicht dargelegt, dass es sich bei den Schuhen um nicht erschöpfte Ware gehandelt habe. Der Grundsatz, dass der Einwand der Erschöpfung von dem Verletzer darzulegen und zu beweisen sei, könne „nur für den Schadensersatz dem Grunde nach gelten, nicht für die Schadenshöhe“. Soweit die Klägerin einen Schadensersatz nach der Lizenzanalogie berechne, sei ein Lizenzsatz in Höhe von 37 % deutlich zu hoch. Die behaupteten Lizenzverträge zwischen der Converse Inc. und der Klägerin bzw. K. könnten nicht herangezogen werden, da darin auch Lizenzen für die Herstellung und nicht nur den Vertrieb der Schuhe erteilt worden seien und es sich im Übrigen um ausschließliche und nicht einfache Lizenzen gehandelt habe. Auf Grund der Einschränkung der Exklusivität der Klägerin in Deutschland wegen der Zulässigkeit von Querlieferungen und der Pan European Accounts sei bei der Lizenzhöhe kein Gewinnaufschlag für die Klägerin zu berücksichtigen. Die Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die Schuhe ohne weiteres im EWR-Ausland zu kaufen, so dass die Klägerin gar keine Lizenzzahlungen erhalten hätte. Dass der nach der Lizenzanalogie berechnete Betrag zu hoch sei, zeige im Übrigen bereits der Vergleich mit dem von der Klägerin errechneten Verletzergewinn. Beide Berechnungsweisen müssten zu ähnlichen Ergebnissen führen. Die Klägerin könne auch keinen Schadensersatz für die 11.047 Paar Schuhe verlangen, die die Kunden der Beklagten an diese zurückgegeben hätten, sowie für die 45.568 Paar Schuhe, die die Beklagte an ihre Lieferanten retourniert habe. Bei der Berechnung des Verletzergewinns dürfe die Klägerin keine Durchschnittswerte ansetzen. Die Verkäufe der Schuhe hätten auch nicht zu 100 % auf einer etwaigen Kennzeichnung mit den Klagemarken beruht. Die Klägerin müsse im Übrigen darlegen, ob sie einen eigenen Schaden oder einen Schaden der Converse Inc. geltend mache. Die Beklagte behauptet, der Lizenzvertrag, den die Klägerin mit der Converse Inc. abgeschlossen habe, entspreche nicht im Wesentlichen dem K.-Vertrag. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Lizenzvertrag mehr Ähnlichkeiten mit dem Lizenzvertrag gehabt habe, den die Converse Inc. für das Gebiet von Italien abgeschlossen habe, der Lizenzsatz also nur 10 % betragen habe und die Verzinsung nur 1 Prozentpunkt über dem Basiszinssatz (Anlage BKl. 2). Zum Beweis, dass der K.-Vertrag nicht den Bedingungen des Deutschland-Vertrages entsprochen habe, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.01.2019 und vom 22.02.2019 beantragt, der Klägerin nach § 421 ZPO die Vorlage des zwischen ihr und der Firma Converse geschlossenen ‚Manufacturing, Distribution and Trademark Licence Agreement' im Original vorzulegen, zuletzt hilfsweise der Klägerin eine Frist zur Herbeischaffung des Originals nach Maßgabe des § 428 ZPO zu bestimmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 04.06.2018 und 24.01.2019 verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P. L. und T. O.. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2019 Bezug genommen.