Beschluss
327 O 427/19
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0113.327O427.19.00
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Leitsätze
1. Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt nur vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass es sich bei der Nachahmung um ein Originalprodukt handelt. Dies ist bei einer identischen Nachahmung der Fall, scheidet jedoch aus, wenn die miteinander zu vergleichenden Produkte trotz ähnlicher Gestaltung mit zwei verschiedenen Marken gekennzeichnet sind.(Rn.16)
2. Eine Herkunftstäuschung kann umso eher vermieden werden, je eher in dem relevanten Produktsegment starke und bekannte Marken vorherrschen (hier: bei Brotaufstrich), an denen der Verkehr seine Kaufentscheidung ausrichtet, und je eher es sich um ein Produkt des täglichen Bedarfs handelt und je stärker mehrere in der Gestaltungsform ähnliche Produkte miteinander konkurrieren. Dann kann eine deutliche Produktkennzeichnung mit abweichenden Marken ausreichen, um eine Herkunftstäuschung zu vermeiden.(Rn.20)
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin vom 10.12.2019 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin nach einem Streitwert von € 250.000,00 zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt nur vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass es sich bei der Nachahmung um ein Originalprodukt handelt. Dies ist bei einer identischen Nachahmung der Fall, scheidet jedoch aus, wenn die miteinander zu vergleichenden Produkte trotz ähnlicher Gestaltung mit zwei verschiedenen Marken gekennzeichnet sind.(Rn.16) 2. Eine Herkunftstäuschung kann umso eher vermieden werden, je eher in dem relevanten Produktsegment starke und bekannte Marken vorherrschen (hier: bei Brotaufstrich), an denen der Verkehr seine Kaufentscheidung ausrichtet, und je eher es sich um ein Produkt des täglichen Bedarfs handelt und je stärker mehrere in der Gestaltungsform ähnliche Produkte miteinander konkurrieren. Dann kann eine deutliche Produktkennzeichnung mit abweichenden Marken ausreichen, um eine Herkunftstäuschung zu vermeiden.(Rn.20) 1. Der Antrag der Antragstellerin vom 10.12.2019 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin nach einem Streitwert von € 250.000,00 zur Last. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin gestützt auf Wettbewerbs- und Geschmacksmusterrecht, es zu unterlassen, Honig in einem bestimmten Glas mit einer bestimmten Form und Beschriftung anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und in den Verkehr zu bringen. I. Die Antragstellerin ist ein bekannter deutscher Hersteller von Konfitüren und Fruchtaufstrichen. Im Jahre 2017 führte sie eine neue Produktreihe von Konfitüren mit der Bezeichnung „Glück“ erfolgreich in den deutschen Markt ein. Die Konfitüren finden sich heute in zahlreichen Supermärkten und weiteren Geschäften in verschiedenen Fruchtrichtungen. Die Aufmachung der Konfitüren weist folgende Merkmale auf, zu deren Veranschaulichung auf die Abbildungen in der Antragsschrift vom 10.12.2019 (dort insbesondere Seiten 4 und 12) und das als Anlage ASt 11 vorgelegte Glas (abgesehen von der abweichenden Farbe des Deckels - gold statt silber bei den Konfitüren) Bezug genommen wird: (1) Ein eher gedrungenes, vom Deckel abwärts zunächst senkrecht verlaufendes, nach ungefähr der Hälfte sich verjüngendes Glas (2) mit glatten Seitenwänden, (3) einem dickwandigen Boden, (4) einem silbernen Deckel mit senkrechten Riffelungen und waagrechten Einkerbungen auf den Seitenwänden sowie auf der Oberseite der Aufschrift „GLÜCK“, (5) einer Handschrifttypographie „GLÜCK“ in Großbuchstaben auf Glas und Deckel, (6) die in weiß gehalten ist und (7) dabei per Direktdruck auf Glas und Deckel aufgebracht ist. Auf dem Deckel befand sich bis Januar 2019 der Aufdruck „Glück hat, wer Glück hat“, seit Februar 2019 nur noch der Aufdruck „Glück“. Nachdem sich die Glück-Konfitüren erfolgreich am Markt etabliert hatten, hat die Antragstellerin im Herbst 2019 eine Erweiterung des Sortiments um Glück-Honig vorgenommen. Dieser befindet sich in denselben Gläsern, weist jedoch einen goldenen Deckel auf. Eine erste Bewerbung des Honigs fand sich in der Lebensmittelzeitung vom 27.09.2019. Im Handel ist der Glück-Honig seit Anfang November 2019. Die G. GmbH ist Inhaberin zweier eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Nr.... (mit Priorität vom 24.06.2016) und Nr.... (mit Priorität vom 24.06.2016), welche die von ihr für die Glück-Konfitüren und den Glück-Honig verwendeten Gläser, einmal ohne Deckel (Nr.... ) und einmal mit dem silbernen Deckel der Konfitürengläser (Nr.... ) zum Gegenstand haben. Für den genauen Inhalt wird auf das Anlagenkonvolut ASt 13 Bezug genommen. Die Antragstellerin ist von der G. GmbH zur Nutzung und Geltendmachung von Ansprüchen aus den Gemeinschaftsgeschmacksmustern berechtigt. Die Antragsgegnerin ist ein im Juli 2019 gegründetes Tochterunternehmen der F.- R.-Gruppe, die ebenfalls Fruchtaufstriche herstellt und vertreibt, darunter insbesondere Honig. Gegenstand des Geschäftsbetriebs der Antragsgegnerin ist der Vertrieb von Honig verschiedener Provenienz in einem immer gleichbleibenden Glas unter der Bezeichnung „L.“, wobei sich anstelle des i-Punkts eine Biene befindet. Die Aufmachung des Honigs weist folgende Merkmale auf, zu deren Veranschaulichung erneut auf die Abbildungen in der Antragsschrift sowie auf das als Anlage ASt 12 vorgelegte Glas Bezug genommen wird: (1) Ein eher gedrungenes, sich vom Deckel abwärts kontinuierlich verjüngendes Glas, (2) welches an den Seitenwänden (nicht umlaufend, sondern links und rechts der Schrift) Einkerbungen aufweist, durch die bei Frontalansicht eine riffelartige Struktur entsteht, (3) mit einem dickwandigen Boden, (4) einem glatten goldenen Deckel ohne Riffelungen und Einkerbungen auf den Seitenwänden sowie auf der Oberseite der Aufschrift „L.“, (5) einer Handschrifttypographie „L.“ in Groß- und Kleinbuchstaben auf Glas und Deckel, (6) die in weiß gehalten ist und (7) dabei per Direktdruck auf Glas und Deckel aufgebracht ist. Mit der Entwicklung des „L.“-Honigs hat die Antragsgegnerin bzw. anfänglich noch ihre Konzernmutter bereits Mitte April 2018 begonnen. Zu diesem Zweck wurden im Laufe der zweiten Jahreshälfte 2018 ein neues Honigglas und die Marke „L.“ entworfen, die Anfang 2019 noch um die Biene anstelle des i-Punktes ergänzt wurde. Entsprechende Marken wurden Ende 2018 und Anfang 2019 angemeldet. Für die Details wird auf die Anlagen AG 1 und AG 2 Bezug genommen. Als Folge einer Verbraucherbefragung kristallisierte sich das von der Antragsgegnerin verwendete Glas als besonders geeignet heraus, da es eine andere Form als die bisher auf dem Markt befindlichen Honiggläser aufwies, nach Ansicht der Antragsgegnerin mit der Riffelung den Bienenkorb aufgreift und positive Assoziationen weckt. Neben der Wort- bzw. Wort-/Bildmarke ist die Konzernmutter der Antragsgegnerin Inhaberin eines am 11.09.2019 eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr.... , welches das Glas des „L.“-Honigs ohne Deckel zum Gegenstand hat (Anlage AG 3). Von dem „Glück“-Honig der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin erst Anfang Oktober 2019 erfahren, nachdem ihre eigene Entwicklung und auch die Beauftragung der Gläser und des Drucks abgeschlossen waren. Nachdem eine Mitarbeiterin der Antragstellerin am 10.10.2019 erstmals einen Flyer mit Abbildungen des Honigs der Antragsgegnerin zu Gesicht bekommen hatte, informierte sie die Geschäftsführung der Antragstellerin, die damals noch nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügte und die im Zuge von Nachforschungen am 22.10.2019 aufgrund der Namensidentität mit dem Produkt auf die jetzige Antragsgegnerin stieß. Da als Geschäftsführer ein Berliner Rechtsanwalt eingetragen war, stellte die Antragstellerin weitere Recherchen dazu an, wer tatsächlich Hersteller und Inverkehrbringer des noch nicht auf dem Markt befindlichen Produkts sein könnte. Parallel dazu wurde eine Designrecherche durchgeführt. Erst durch eine Werbeanzeige in der Lebensmittelzeitung vom 22.11.2019 erlangte die Antragstellerin schließlich Gewissheit, dass hinter der Antragsgegnerin mit der F.- R.-Gruppe ein großer Hersteller und Vertreiber von Honig in Deutschland steht. Auf eine Abmahnung der Antragstellerin vom 02.12.2019 hin wies die Antragsgegnerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zurück, woraufhin die Antragstellerin am 10.12.2019 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte. Sie stützt diesen in erster Linie auf das Lauterkeitsrecht, in zweiter Linie hilfsweise auf zwei in Rangfolge gebrachte Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechte. Die Antragstellerin ist der Auffassung, bei der Aufmachung der „L.“-Honiggläser handele es sich um eine unlautere Nachahmung sämtlicher wettbewerblich eigenartiger Gestaltungselemente ihrer „Glück“-Konfitürengläser. Als diese sieht sie die Formgestaltung des Glases, insbesondere die im Verhältnis zur Höhe große Breite und den dickeren und dadurch frei schwebend wirkenden Boden, den Schrifttyp Handschrift, die weiße Schriftfarbe und den Direktdruck auf dem Glas an. Da die Riffelungen an den Seitenwänden des „L.“-Glases lediglich beschreibend auf einen Bienenkorb hinwiesen, komme ihnen keine wettbewerbliche Eigenart zu, sofern sie der Verkehr überhaupt wahrnehme. Gleiches gelte für die goldene Farbgestaltung des Deckels, die lediglich beschreibend auf Honig hinweise. Auf dem deutschen Markt für Fruchtaufstriche gebe es kein Produkt, dass in seiner Gestaltung den Glück-Konfitüren auch nur entfernt ähnlich sei. Hinzu komme der mit positiven Emotionen besetzte Markenname „Glück“, in den sich die Bezeichnung „L.“ ebenso nahtlos einfüge wie die Gestaltung des Glases. Geringfügige Abweichungen der Gestaltung der Gläser seien insofern zu vernachlässigen, als der Verbraucher die beiden Gläser nicht unmittelbar miteinander vergleiche und er ihnen als relativ preiswerten Produkten des Alltags sowieso keine erhöhte Aufmerksamkeit widme. Aufgrund der nahezu identischen Übernahme sämtlicher wettbewerblich relevanter Gestaltungselemente gehe der Verbraucher davon aus, dass es sich bei dem „L.“-Honig um eine Erweiterung des Sortiments der Antragstellerin handele. Darin liege eine Herkunftstäuschung iSd. § 4 Nr. 3 lit. a UWG sowie eine Ausnutzung der Wertschätzung der „Glück“-Produkte iSd. § 4 Nr. 3 lit. b UWG. Neben der Unlauterkeit verletzten die Gläser des „L.“-Honigs auch die zwei Gemeinschaftsgeschmacksmuster der G. GmbH. Die Antragsgegnerin ist demgegenüber der Auffassung, der Antragstellerin stünden weder Ansprüche aus den geltend gemachten Gemeinschaftsgeschmacksmustern noch aus ergänzendem wettbewerblichem Leistungsschutz zu. Vergleiche man die den Gesamteindruck der Gläser prägenden Merkmale, würden erhebliche Unterschiede deutlich: Die Riffelung und die Konturen auf dem Deckel nur des „Glück“-Glases, die Farbe des Deckels (silber vs. Gold), die Art der Verjüngung des Glases nach unten (beim „Glück“-Glas erst ab der Hälfte des Glases, beim „L.“-Glas von oben herab kontinuierlich), die Riffelung bzw. Auswölbungen der Seitenwände nur des „L.“-Glases. An dem durch diese Merkmale erzeugten Gesamteindruck der Gläser scheiterten nicht nur auf Geschmacksmuster gestützte Unterlassungansprüche, sondern in Verbindung mit weiteren Aspekten auch solche aus ergänzendem wettbewerblichem Leistungsschutz. Für Letztere sei zusätzlich von zentraler Bedeutung, dass die für die Herkunftsfunktion maßgeblichen, auf den Gläsern befindlichen Marken „GLÜCK“ und „L.“ deutlich voneinander abwichen und die Antragstellerin bei der Bewerbung ihrer „GLÜCK“-Konfitüren die Bezeichnung „GLÜCK“, nicht hingegen die Gestaltung der Gläser herausstelle. Dementsprechend komme den verwendeten, deutlich voneinander abweichenden Marken, nicht jedoch der Gestaltung der Gläser wettbewerbliche Eigenart zu. Da ähnliche, kleinere runde Gläser häufig für Brotaufstriche verwendet würden, ordne der Verkehr nicht diese, sondern die Marken bestimmten Herstellern zu. Der dickwandige Boden mit freischwebender Wirkung sei für den Verbraucher bei der Betrachtung des Glases im Regal nicht erkennbar und weise daher ebenfalls keine wettbewerbliche Eigenart auf. Auch dem Direktdruck komme keine wettbewerbliche Eigenart zu, da dieser bereits seit Jahren zur Kennzeichnung von Lebensmitteln, darunter auch Brotaufstrichen - auch solchen der Antragstellerin für die Firma L. - , verwendet werde. Ebenso sei die weiße Farbe der Schrift schlicht den Farben des in den Gläsern befindlichen Honigs geschuldet, die von hellgelb bis dunkelgelb reichten, so dass allein eine weiße Schrift durchgängig gut erkennbar sei. Im Übrigen werde weiße Schrift seit jeher von zahlreichen Herstellern, darunter auch von der Antragstellerin, für Konfitüren für L., zur Kennzeichnung von süßen Brotaufstrichen verwendet, wie sich aus den Abbildungen im Verfügungsantrag und in der Anlage AG 5 ergebe. Beide Parteien hätten sich somit von auf dem Markt gebräuchlichen Gestaltungselementen inspirieren lassen. Die abweichende Gestaltung von Glas und Deckel spreche ebenfalls gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder Ausnutzung der Wertschätzung. Zusammenfassend bestünden somit einerseits erhebliche Unterschiede in den wettbewerblich eigenartigen Gestaltungselementen. Andererseits fehle es bei den anderen Gestaltungselementen an der wettbewerblichen Eigenart. Aufgrund der Parallelentwicklung der Honige durch Antragstellerin und Antragsgegnerin im Herbst 2019 fehle es zudem jedenfalls im Verhältnis zum Honig der Antragstellerin an einer vermeidbaren Täuschungshandlung. II. Der Antrag war zurückzuweisen, da der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin überwiegend wahrscheinlich ein Unterlassungsanspruch weder aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 4 Nr. 3 lit. a, b UWG noch aus Art. 19 Abs. 1 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (VO Nr. 6/2002, im Folgenden „GGV“) zusteht. 1. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin überwiegend wahrscheinlich nicht der vorrangig geltend gemachte lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch gestützt auf einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 4 Nr. 3 lit. a, b UWG zu. a) Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz setzt allgemein voraus, dass ein Leistungsergebnis eines Mitbewerbers, das über wettbewerbliche Eigenart verfügt, nachgeahmt und auf dem Markt angeboten wird und besondere, in § 4 Nr. 3 lit. a bis c näher bezeichnete Umstände, etwa eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine Ausnutzung der Wertschätzung, hinzutreten, welche die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Letztere Voraussetzung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass für Leistungsergebnisse, die nicht durch gewerbliche Schutzrechte gesondert geschützt sind, der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit gilt. Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise sowie Intensität der Übernahme und den besonderen, die Unlauterkeit begründenden Umständen besteht eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (stRspr, etwa BGH GRUR 2009, 1069 Rn 12 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2013, 1052 Rn 15 - Einkaufswagen III; BGH GRUR 2017, 1135 Rn 17 - Leuchtballon). Wettbewerbliche Eigenart besitzt ein Leistungsergebnis, sofern seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Dabei ist stets auf den Gesamteindruck des nachgeahmten Leistungsergebnisses abzustellen, wobei in der Regel allein die äußeren, für den angesprochenen Verkehr unmittelbar erkennbaren Gestaltungsmerkmale nicht technischer Art maßgeblich sind (stRSpr, etwa BGH GRUR 2016, 730 Rn 33 - Herrnhuter Stern; BGH GRUR 2017, 1135 Rn 20 - Leuchtballon). b) Ein Fall der Herkunftstäuschung iSd. § 4 Nr. 3 lit. a UWG liegt vor, wenn nachgeahmte Leistungsergebnisse angeboten werden, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu einer vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft führen. Eine derartige Täuschung können grundsätzlich nur solche Gestaltungsmerkmale hervorrufen, die eine wettbewerbliche Eigenart aufweisen, da allein sie herkunftshinweisend sind (stRSpr, etwa BGH GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen; BGH GRUR 2016, 730 Rn 47 - Herrnhuter Stern). Ungeeignet, eine solche Täuschung zu bewirken, sind darüber hinaus solche Gestaltungsmerkmale, die allein oder zusammen mit weiteren Merkmalen lediglich Erinnerungen oder Assoziationen an das Original hervorrufen, ohne jedoch über die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu täuschen (BGH GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen). Vor diesem Hintergrund fehlt es im vorliegenden Fall überwiegend wahrscheinlich an einer vermeidbaren Herkunftstäuschung durch die Antragsgegnerin. aa) Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt. Dies ist häufig bei einer identischen Nachahmung der Fall und scheidet regelmäßig - und damit auch im vorliegenden Fall - aus, wenn die miteinander zu vergleichenden Produkte mit zwei verschiedenen Marken gekennzeichnet sind, was hier mit „GLÜCK“ und „L.“ auf Glas und Deckel der Fall ist, da der angesprochene Verkehr mit verschiedenen Marken gekennzeichnete Produkte verschiedenen Herstellern zuordnet (dazu etwa BGH GRUR 2016, 720 Rn 26 - Hot Sox; OLG Köln GRUR 2019, 856 Rn 83 - Rotationsrasierer). Darin manifestiert sich auch im ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz die wichtige Bedeutung und primäre Funktion der Marke als zentraler Herkunftshinweis. bb) Eine mittelbare Herkunftstäuschung, auch als Herkunftstäuschung im weiteren Sinn bezeichnet, liegt demgegenüber vor, wenn der angesprochene Verkehr die Nachahmung zwar nicht für das Originalprodukt, aber für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen, etwa lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen Beziehungen zwischen den beteiligten Parteien ausgeht (vgl. BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2019, 196 Rn 15 - Industrienähmaschinen). Daran fehlt es regelmäßig, wenn die unterschiedlichen Leistungsergebnisse deutlich und auffällig mit einer herkunftshinweisenden Kennzeichnung versehen sind. Ob und wenn ja, welche Art der Kennzeichnung - Herstellerangabe oder Markenbezeichnung - ausreicht, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung zu vermeiden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH GRUR 2001, 443, 445 f - Viennetta; BGH GRUR 2005, 166, 170 - Puppenausstattungen). Danach dürfte eine deutlich sichtbare und auffällige Herstellerangabe häufig ausreichen, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung auszuschließen (dazu etwa BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2017, 734 Rn 61 - Bodendübel BGH GRUR 2019, 196 Rn 19 - Industrienähmaschinen; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, 38. Aufl. 2020, § 4 Rn 3.44 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Allenfalls bei Produkten, deren Herkunft bei den angesprochenen Verkehrskreisen ganz überwiegend mit einer bestimmten gestalterischen Konzeption, etwa einem Möbeldesign oder dem Schnitt eines Bekleidungsstücks verbunden ist, gegenüber welcher der Hersteller in den Hintergrund tritt (“Designikonen“), könnte sich die Frage einer lizenzvertraglichen Verbindung und damit einer Herkunftstäuschung stellen (für einen Anwendungsfall siehe etwa OLG Köln GRUR-RR 2018, 207 Rn 94 ff - Jeans mit V-Naht). Demgegenüber stellt sich die Frage einer Herkunftstäuschung im Falle der Kennzeichnung durch unterschiedliche Marken als schwieriger und deutlich einzelfallabhängiger dar. Zunächst ist auch hier im Rahmen einer Würdigung des Gesamteindrucks unter Beachtung der oben beschriebenen Wechselwirkungen entscheidend, ob bzw. inwiefern sich die angesprochenen Verkehrskreise bei ihrer Kaufentscheidung im Hinblick auf die Herkunft des Produkts an der Kennzeichnung orientieren oder aber an anderen Gestaltungsmerkmalen, insbesondere dem äußeren Design. Darüber hinaus ist jedoch, selbst wenn sich der angesprochene Verkehr - jedenfalls überwiegend - an der Kennzeichnung orientiert, weiter entscheidend, ob bzw. inwiefern der Verkehr - etwa aufgrund der Kennzeichnungskraft und/oder Bekanntheit der betroffenen Marken - davon ausgeht, dass es sich lediglich um eine Zweit- oder Handelsmarke handelt, das gekennzeichnete Produkt also trotz der abweichenden Kennzeichnung von demselben Hersteller wie das Originalprodukt stammt (BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste; OLG Köln GRUR 2019, 856 Rn 84 - Rotationsrasierer). Geht er von einer Zweit- oder Handelsmarke aus, bleibt Raum für eine Herkunftstäuschung. Ist hingegen für den angesprochenen Verkehr aufgrund der Umstände des Einzelfalls klar, dass es sich nicht um eine Zweit- oder Handelsmarke handelt, sondern die abweichende Marke auf einen abweichenden Hersteller hinweist, scheidet eine auch nur mittelbare Herkunftstäuschung regelmäßig aus. Um die Relevanz einer herkunftshinweisenden Kennzeichnung für die Frage, ob eine vermeidbare Herkunftstäuschung vorliegt, zu beurteilen, ist unter anderem von folgenden Leitlinien auszugehen: Je eher in dem relevanten Produktsegment starke und bekannte Marken vorherrschen, an denen der angesprochene Verkehr seine Kaufentscheidung ausrichtet, je eher es sich um ein Produkt des täglichen Bedarfs handelt und je stärker insbesondere bei Produkten des täglichen Bedarfs mehrere in äußerer Gestaltungsform, insbesondere der Verpackungsgestaltung ähnliche Produkte konkurrieren, desto eher orientiert sich der angesprochene Verkehr vorrangig an der Kennzeichnung, meist in Gestalt einer Marke, so dass eine deutliche Produktkennzeichnung mit abweichenden Marken ausreicht, um die Herkunftstäuschung zu vermeiden (Ohly/Sosnitza-Ohly, 7.Aufl. 2016, § 4 Rn 3/61; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, 38. Aufl. 2020, § 4 Rn 3.43c; BGH GRUR 2001, 443, 445 f - Viennetta). Den Maßstab für die Beurteilung anhand der erörterten Kriterien bilden die angemessen aufmerksamen und informierten, durchschnittlichen Mitglieder der angesprochenen Verkehrskreise. Im Fall der hier streitgegenständlichen Produkte, Fruchtaufstriche und Honig, sind dies auf der ersten Handelsstufe der Groß- und Einzelhandel und auf der zweiten Handelsstufe die im Einzelhandel einkaufenden Durchschnittsverbraucher, zu denen auch die Mitglieder der Kammer zählen. cc) Bereits vor dem Hintergrund dieser, im wesentlichen auf die Kennzeichnung des Produkts abstellenden Erwägungen scheidet im vorliegenden Fall eine vermeidbare mittelbare Herkunftstäuschung überwiegend wahrscheinlich aus. (1) Bei dem nachgeahmten Produkt, einer Serie von Fruchtaufstrichen, wie auch bei dem nachahmenden Produkt, dem Honig der Antragsgegnerin, handelt es sich um relativ günstige Produkte des täglichen Bedarfs. Sowohl ihr sichtbarer Inhalt als auch die Verpackung sind sich in ihrer äußeren Gestalt, also insbesondere der Form- und Farbgebung, ähnlich: Es handelt sich meist um durchsichtige Gläser, durch die der Fruchtaufstrich bzw. Honig in seiner Farbe erkennbar ist und die auf der Vorderseite, die der Verbraucher bei der Kaufentscheidung in erster Linie wahrnimmt, eine Aufschrift mit der Marke und der Sorte aufweisen. Aufgrund dieser Ähnlichkeiten der Verpackungen, die neben der Information durch Marke und Sorte in ihren leichten Abweichungen rein ästhetische Vorlieben bedienen, ordnet der Verbraucher die unterschiedlichen Produkte überwiegend wahrscheinlich nicht nach der Form der Verpackung einem bestimmten Hersteller zu, sondern allein nach der auf der Verpackung befindlichen Marke. In dem hier betroffenen Produktsegement süßer Brotaufstriche jenseits der Discounter sind den Verbrauchern auch bestimmte, häufig alt eingesessene Marken wohl bekannt, darunter etwa Schwartau, Zentis, Bonne Maman, d'arbo, Langnese, Bihophar und Breitsamer. Zahlreiche Verbraucher haben ihre Sorte von ihrer Marke bzw. ihrem Hersteller. Ihr Konsumverhalten und ihre Kaufentscheidung werden also in erster Linie durch die Marke und nicht durch die äußere Gestaltung der Verpackung determiniert. Die Annahme eines solchen Verbraucherverhaltens wird im vorliegenden Fall durch zahlreiche Faktoren verstärkt: Erstens erscheinen die verwendeten Marken „GLÜCK“ und „L.“ sehr prominent und ins Auge stechend auf den beiden Gläsern sowie auf den Deckeln. Zweitens handelt es sich um zwei sehr unterscheidungskräftige und einprägsame Marken. Drittens werden in der Bewerbung sowohl gegenüber dem Lebensmittelhandel als auch gegenüber den Verbrauchern diese Marken stark in den Vordergrund gerückt. Der Verbraucher kauft somit gerade auch den Fruchtaufstrich der Antragstellerin nicht aufgrund der Form und Gestaltung des Glases, sondern aufgrund der für ihn positiv besetzten Bezeichnung „GLÜCK“. Gleiches dürfte für den Honig unter der Marke „L.“ gelten. (2) Der Verbraucher wird überwiegend wahrscheinlich auch nicht davon ausgehen, dass es sich bei „L.“ um eine Zweit- oder Handelsmarke des Herstellers der „GLÜCK“-Fruchtaufstriche handelt. Werden identische oder zumindest sehr ähnliche Produkte, im vorliegenden Fall süße Fruchtaufstriche im weiteren Sinne, unter verschiedenen Marken und zu unterschiedlichen Preisen angeboten, besteht für den angesprochenen Verkehr regelmäßig, also ohne Hinzutreten weiterer Umstände (dazu näher etwa BGH GRUR 2009, 1069 Rn 16 ff - Knoblauchwürste) keine Veranlassung, davon auszugehen, dass die Produkte von demselben Hersteller stammen (BGH GRUR 2016, 720 Rn 26 f - Hot Sox). Derartige, besondere Umstände, die den Schluss auf einen Hersteller, der unter einer Zweitmarke handelt, nahelegen würden, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil. Unterstellt man die von der Antragsgegnerin bestrittene, von der Antragstellerin behauptete große Bekanntheit der Marke „GLÜCK“ im Bereich süßer Brotaufstriche und unterstellt man darüber hinaus die von der Antragsgegnerin behauptete positive Assoziationswirkung der Marke bei den Verbrauchern, erscheint es fernliegend, dass diese davon ausgehen könnten, bei dem „L.“-Honig handele es sich um eine Zweit- oder gar Handelsmarke des Herstellers der „GLÜCK“-Fruchtaufstriche. Dafür reicht es insbesondere nicht aus, dass mit beiden Begriffen, Glück und Liebe, positive Assoziationen verbunden werden. (3) Die soeben angestellten Erwägungen zur Herkunftstäuschung aus der Perspektive des Durchschnittsverbrauchers gelten erst Recht für den auf der ersten Handelsstufe angesprochenen Groß- und Einzelhandel (näher dazu BGH GRUR 2015, 603 Rn 36 - Keksstangen). Erstens nehmen dessen Einkäufer als die kaufentscheidenden Personen im Hinblick auf die Herkunft des Produkts noch stärker als ein Verbraucher primär die Marke wahr. Zweitens fällen sie ihre Kaufentscheidung nicht allein aus der Blickrichtung des vor dem Ladenregal stehenden Verbrauchers. Vielmehr nehmen sie auch die sich auf der Rückseite der Gläser befindlichen Herstellerangaben wahr, die über die abweichenden Marken hinaus auf unterschiedliche Hersteller hinweisen. Häufig wird ihnen auch ergänzendes Informationsmaterial zur Verfügung gestellt, welches die unterschiedlichen Hersteller offenlegt. (4) Selbst wenn man - was die Kammer nicht tut, da sie insofern von einer Parallelentwicklung ausgeht - davon ausgehen würde, dass als Originalprodukt und nachahmendes Produkt die Honige der Antragstellerin und der Antragsgegnerin anzusehen wären, würde sich nichts anderes ergeben. Auch diesbezüglich stünden die voneinander abweichenden Marken für die angesprochenen Verbraucher bei der Kaufentscheidung im Vordergrund und aufgrund dieser würde der durchschnittliche Verbraucher überwiegend wahrscheinlich nicht davon ausgehen, dass hinter dem „GLÜCK“- und dem „L.“-Honig derselbe Hersteller steht. dd) An dieser Beurteilung der vermeidbaren Herkunftstäuschung ändert sich auch nichts, wenn man neben der Markenbezeichnung auf den Produkten weitere, für den Gesamteindruck und damit für die vermeidbare Herkunftstäuschung potentiell relevante Gestaltungselemente in einer wertenden Gesamtbetrachtung in den Blick nimmt. Denn die bestehenden Übereinstimmungen bzw. Ähnlichkeiten der Produktverpackungen reichen überwiegend wahrscheinlich nicht aus, um - ungeachtet der unterschiedlichen Markenkennzeichnungen - eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne zu begründen. Dabei ist aufgrund der erörterten Wechselwirkung zwischen den Voraussetzungen des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes zu berücksichtigen, dass aufgrund der deutlich voneinander abweichenden Kennzeichnungen „GLÜCK“ versus „L.“, welche die Gefahr einer Herkunftsbezeichnung jedenfalls bereits deutlich reduzieren, wenn nicht sogar nahezu ausschließen, an die Nachahmung der weiteren Gestaltungselemente und deren wettbewerbliche Eigenart hohe Anforderungen zu stellen sind, um dennoch eine vermeidbare Herkunftstäuschung iSd. § 4 Nr. 3 lit. a UWG zu begründen. Die wettbewerbliche Eigenart des Direktdrucks auf dem Glas ist, wenn überhaupt, als überaus gering anzusehen. Nicht nur allgemein im Lebensmittelbereich, sondern auch im Bereich süßer Fruchtaufstriche gab und gibt es weitere Produkte, deren Beschriftung weiß und per Direktdruck oder mittels eines durchsichtigen Aufklebers mit weißer Schrift, was für den Betrachter kaum einen Unterschied macht, auf das Glas aufgebracht ist. Dazu kann auf die Abbildungen von Konkurrenzprodukten in der Antrags- und Schutzschrift Bezug genommen werden. Ob es sich dabei teilweise um kleinere Anbieter handelt und ob einzelne Produkte auch wieder vom Markt verschwunden sind, ist dafür ohne Belang. Der durchschnittliche Verbraucher ist jedenfalls an derartige Produktgestaltungen im relevanten Produktbereich gewöhnt und wird diese daher kaum einem bestimmten Hersteller zuordnen. Dies gilt auch für die Handschrifttypographie der aufgedruckten Marken. Zum einen ist der Verkehr auch an eine solche im relevanten Produktsegment gewöhnt; so findet sie sich etwa auf Aachener Pflümli, Bonne Maman und Schwartau Samt sowie Schwartau Extra. Zum anderen weicht die für „L.“ verwendete Schriftart in der Typographie und auch in der Groß-/Kleinschreibung deutlich von der für „GLÜCK“ verwendeten ab. Damit fehlt es insofern überwiegend wahrscheinlich sowohl an einer wettbewerblichen Eigenart als auch an einer ausreichend engen Übernahme von Designelementen. Der Gestaltung des Deckels kommt allenfalls hinsichtlich der Riffelungen bzw. Einkerbungen an dessen Seitenwänden in waagerechter und senkrechter Richtung wettbewerbliche Eigenart zu. Diese Riffelungen bzw. Einkerbungen hat die Antragsgegnerin jedoch gerade nicht übernommen. Der dickwandige Boden ist zum einen ein Merkmal, das auf den ersten Blick kaum auffällt. Zum anderen ist der Boden des „L.“-Glases im Durchmesser deutlich größer, was bei einem Blick auf die Gläser auch ins Auge sticht. Damit fehlt es überwiegend wahrscheinlich sowohl an einer wettbewerblichen Eigenart als auch an einer hinreichend engen Übernahme, an die aufgrund der Wechselwirkung hier hohe Anforderungen zu stellen sind. Auch die Form des Glases im Übrigen weist einerseits kaum wettbewerbliche Eigenart auf und ist von der Antragsgegnerin mit dem „L.“-Glas auch nicht hinreichend eng übernommen worden. Gläser dieser Höhe sind für Fruchtaufstriche nicht unüblich, was die Kammer aus eigener Anschauung beurteilen kann. Auch eine Verjüngung zum Boden hin ist nicht derart einzigartig, dass sie geeignet wäre, einen Herkunftshinweis zu begründen. Vor allem aber weicht die Verjüngung nach unten hin dergestalt voneinander ab, dass beim Betrachter über die Wahrnehmung der Abweichung als solcher hinaus auch ein abweichender Gesamteindruck vom Glas entsteht. Das „GLÜCK“-Glas wirkt kräftiger, massiger und bulliger als das durch die sich kontinuierlich verjüngende Form eher rund und dabei leicht wirkende „L.“-Glas. Dieser Eindruck wird durch zwei weitere Unterschiede verstärkt. Erstens ist das „L.“-Glas niedriger als das „GLÜCK“-Glas, was sowohl bei einer Sicht von der Seite als auch von schräg oben erkennbar ist zu dem leichteren, luftigeren Gesamteindruck des „L.“-Glases beiträgt. Zweitens weist allein das „L.“-Glas eine seitliche, links und rechts der Schrift vorhandene Riffelung der Seitenwände auf. Diese ist für den Verbraucher nicht nur besonders markant sichtbar, sondern auch haptisch spürbar, wenn er das Glas in die Hand nimmt. Damit verstärkt auch sie den bereits durch die unterschiedliche Verjüngung der Seitenwände erzeugten, abweichenden Gesamteindruck der beiden Gläser noch weiter, ohne dass sie aufgrund der behaupteten Bienenkorb-Assoziation als rein beschreibend angesehen werden kann. Nicht nur die abweichenden Kennzeichnungen auf Glas und Deckel, sondern auch die unterschiedliche Höhe, die unterschiedliche Verjüngung und die unterschiedliche Beschaffenheit der Seitenwände und des Deckels führen in der Gesamtschau zu einem derart abweichenden Gesamteindruck der beiden Gläser, dass ein Verbraucher die darin befindlichen Produkte überwiegend wahrscheinlich nicht ein und demselben Hersteller zuordnen wird. c) Eine Ausnutzung der Wertschätzung iSd. § 4 Nr. 3 lit. b UWG liegt vor, wenn nachgeahmte Leistungsergebnisse angeboten werden und der nachahmende Mitbewerber dadurch die Wertschätzung der nachgeahmten Waren unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Dabei kann sich die unlautere Rufausnutzung nicht nur auf eine Herkunftstäuschung stützen, die bereits von lit. a erfasst wäre, sondern auch darin liegen, dass sich der Mitbewerber mit der von ihm angebotenen Ware an eine fremde Leistung anlehnt, indem er erkennbar auf den Mitbewerber oder dessen Waren Bezug nimmt (stRSpr, etwa BGH GRUR 2019, 196 Rn 23 - Industrienähmaschinen). Ob eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der nachgeahmten Waren vorliegt, beurteilt sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, darunter insbesondere dem Grad der Anlehnung und der Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts. Nicht ausreichend für eine unlautere Rufausnutzung ist es, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (BGH GRUR 2013, 1052 Rn 38 - Einkaufswagen III; BGH GRUR 2019, 196 Rn 23 - Industrienähmaschinen). Vor diesem Hintergrund fehlt es im vorliegenden Fall überwiegend wahrscheinlich an einer unlauteren Rufausnutzung oder -beeinträchtigung durch die Antragsgegnerin. Während eine Rufbeeinträchtigung von vornherein ausscheidet, ist auch eine unlautere Rufausnutzung nicht überwiegend wahrscheinlich. Bereits mangels einer Herkunftstäuschung erscheint es eher fernliegend, von einer Ausnutzung des Rufs auszugehen, doch fehlt es darüber hinaus auch an einer bezugnehmenden Anlehnung an das „GLÜCK“-Glas durch die Antragsgegnerin. Dazu weisen die Gläser einerseits nach den obigen Ausführungen unter II.1. b) dd) in ihren Gestaltungselementen und dem daraus resultierenden Gesamteindruck zu deutliche Unterschiede auf. Zum anderen erscheinen die Gestaltungselemente des Glases ebenso wenig geeignet, einen Herkunftshinweis zu geben wie sie dementsprechend nicht geeignet erscheinen, den Ruf eines Produkts zu begründen. Schließlich steht auch und gerade hinsichtlich des Rufs der Fruchtaufstriche und Honige der Antragstellerin überwiegend wahrscheinlich die unterscheidungskräftige und einprägsame Marke „GLÜCK“ im Vordergrund und verdrängt - zumal im Bereich von Lebensmitteln des täglichen Bedarfs - die Bedeutung der Verpackung nahezu vollständig. 2. Der Antragstellerin steht überwiegend wahrscheinlich auch der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Art. 19 Abs. 1 GGV nicht zu, den sie vorrangig auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr.... und nachrangig auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr.... stützt. a) Das Landgericht Hamburg ist gemäß Art. 81 lit. a, 82 Abs. 1, 90 GGV international und gemäß § 63 Abs. 1, 63b Abs. 1, 52 DesignG iVm § 32 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da eine Erstbegehungsgefahr durch die angegriffenen Handlungen auch in Hamburg besteht. b) Es fehlt jedoch an einem Verfügungsanspruch, da der Antragstellerin überwiegend wahrscheinlich kein Unterlassungsanspruch gestützt auf eines der beiden Gemeinschaftsgeschmacksmuster zusteht. Dazu fehlt es an einem übereinstimmenden Gesamteindruck der beiden Geschmacksmuster, die sich nur durch die Hinzufügung des Deckels bei dem Geschmacksmuster Nr.... unterscheiden, mit dem „L.“-Glas der Antragsgegnerin, welches seinerseits durch ein eingetragenes Geschmacksmuster als ungeprüftes Schutzrecht geschützt ist. Ob ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht, bestimmt sich aus der Sicht des informierten Benutzers auf der Grundlage der offenbarten Erscheinungsform in Form einer wertenden Betrachtung. Dabei sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der sich gegenüberstehenden Muster zu berücksichtigen und es ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung, sprich prägend sind oder in den Hintergrund treten. Da sich der informierte Benutzer bei der Beurteilung des Gesamteindrucks daran orientiert, wie das Produkt beim Kauf sowie bei der bestimmungsgemäßen Benutzung in Erscheinung tritt, hängt die Gewichtung eines Merkmals insbesondere davon ab, inwiefern dieses dabei für ihn sichtbar ist (stRSpr, etwa BGH GRUR 2016, 803 Rn 47 - Armbanduhr; BGH GRUR 2019, 398 Rn 35 - Meda Gate). Zugleich bestehen Wechselwirkungen zwischen dem Grad der Gestaltungsfreiheit, dem damit korrespondierenden Grad der Musterdichte, dem Abstand zum vorbekannten Formenschatz und den für einen abweichenden Gesamteindruck erforderlichen Unterschieden. Für den vorliegenden Fall von besonderer Relevanz ist insofern, dass bereits kleine Unterschiede umso eher zu einem abweichenden Gesamteindruck führen, je kleiner der Abstand zum vorbekannten Formenschatz ist und je höher die Musterdichte und damit geringer der Grad der Gestaltungsfreiheit ist. Im Bereich von Gläsern für Fruchtaufstriche einschließlich Honigen ist von einer durchschnittlichen Musterdichte auszugehen, da es durchaus Abweichungen zwischen den einzelnen Glasgestaltungen gibt, diese aber wiederum nicht übermäßig groß sind. Dies führt zu einem mittleren Grad an Gestaltungsfreiheit der Antragstellerin. Betrachtet man die von der Antragsgegnerin auf S. 21 des Schriftsatzes 19.12.2019 abgebildeten Gläser für süße Brotaufstriche, ist allerdings erkennbar, dass der von der Antragstellerin gewählte Abstand zum vorbekannten Formenschatz eher gering einzustufen ist. Dies kann die Kammer auch aus eigener Anschauung beurteilen. Ihre Mitglieder sind als Durchschnittsverbraucher von Fruchtaufstrichen anzusehen und der informierte Benutzer kann diejenigen Unterschiede zum vorbekannten Formenschatz, die sogar der Durchschnittsverbraucher wahrnimmt, erst Recht wahrnehmen, da seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln sind (BGH GRUR 2019, 398 Rn 30 - Meda Gate). Geht man angesichts dessen davon aus, dass bereits eher kleine Unterschiede zu einem abweichenden Gesamteindruck führen und keine allzu großen Unterschiede für einen abweichenden Gesamteindruck erforderlich sind, liegen bei einer wertenden Gesamtbetrachtung überwiegend wahrscheinlich hinreichend große Abweichungen vor, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck zu erzeugen. Dazu ist zunächst auf die Ausführungen unter II. 1. b) dd) zu verweisen. Auch wenn man für einen Vergleich mit dem Geschmacksmuster Nr.... den abweichenden Deckel außen vor lässt, erzeugen die beiden Gläser beim informierten Benutzer, der auch Gestaltungsdetails eine höhere Aufmerksamkeit widmet, einen hinreichend abweichenden Gesamteindruck. Besonders augenfällig und damit für den abweichenden Gesamteindruck prägend sind dabei neben der abweichenden Verjüngung der Gläser nach unten, die zu einem kräftig, massig, bulligen Gesamteindruck des „GLÜCK“-Glases und einem eher runden, zierlicheren und leichteren Gesamteindruck des „L.“-Glases führen, die abweichende Seitenwandgestaltung der Gläser. Allein das „L.“-Glas weist nämlich eine Riffelung der Seitenwände auf, die für den informierten Benutzer sowohl bei der Kaufentscheidung als auch bei der bestimmungsgemäßen Benutzung besonders markant sichtbar ist. Berücksichtigt man, dass sich die Riffelung auf der sich abweichend verjüngenden Seitenwand des „L.“-Glases befindet, wird deutlich, dass beide Aspekte - die Verjüngung und die Riffelung auf der Verjüngung - gemeinsam den Gesamteindruck des „L.“-Glases prägen und daher bei wertender Zusammenschau zu einer hinreichenden Abweichung vom Gesamteindruck des „GLÜCK“-Glases führen. 3. Vor dem Hintergrund des überwiegend wahrscheinlich nicht bestehenden Verfügungsanspruchs kann es dahinstehen, ob ein Verfügungsgrund vorgelegen hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.