Urteil
327 O 427/19
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0723.327O427.19.00
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Leitsätze
1. Eine hohe wettbewerbliche Eigenart ist anzunehmen, wenn ein Brotaufstrichglas (hier: mit der Aufschrift „Glück“) einem Tiegel ähnelt, durch einen dickwandigen Glasboden die Illusion eines freischwebenden Bodens erzeugt wird und ein „No Label-Look“ vorliegt. Dadurch hebt sich das Produkt von dem Marktumfeld der süßen Fruchtaufstriche deutlich ab.(Rn.27)
2. Die wettbewerbliche Eigenart wird gesteigert durch hohe Umsatzzahlen, eine hohe Präsenz in den Verkaufsregalen, einen erheblichen Werbeaufwand und Produktauszeichnungen.(Rn.28)
3. Das Konkurrenzprodukt weist keinen abweichenden Gesamteindruck auf, wenn es ebenfalls eine Tiegelform und einen „No Label“- Look hat.(Rn.32)
4. Eine abweichende Kennzeichnung mit einer anderen Marke ergibt bei einem ansonsten übereinstimmenden Gesamteindruck nicht hinreichend deutlich, dass die Produkte von unterschiedlichen Unternehmen hergestellt werden. Naheliegend ist eher die Annahme, dass es sich um eine Sortimentserweiterung oder eine Zweitmarke handelt.(Rn.43)
5. Die Gefahr einer Herkunftstäuschung wird nicht ausgeschlossen durch eine an unauffälliger Stelle enthaltene Herstellerangabe, denn es bleibt unklar, ob es gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zum Hersteller des anderen Produkts gibt.(Rn.47)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 01.04.2020 (5 W 18/20) wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine hohe wettbewerbliche Eigenart ist anzunehmen, wenn ein Brotaufstrichglas (hier: mit der Aufschrift „Glück“) einem Tiegel ähnelt, durch einen dickwandigen Glasboden die Illusion eines freischwebenden Bodens erzeugt wird und ein „No Label-Look“ vorliegt. Dadurch hebt sich das Produkt von dem Marktumfeld der süßen Fruchtaufstriche deutlich ab.(Rn.27) 2. Die wettbewerbliche Eigenart wird gesteigert durch hohe Umsatzzahlen, eine hohe Präsenz in den Verkaufsregalen, einen erheblichen Werbeaufwand und Produktauszeichnungen.(Rn.28) 3. Das Konkurrenzprodukt weist keinen abweichenden Gesamteindruck auf, wenn es ebenfalls eine Tiegelform und einen „No Label“- Look hat.(Rn.32) 4. Eine abweichende Kennzeichnung mit einer anderen Marke ergibt bei einem ansonsten übereinstimmenden Gesamteindruck nicht hinreichend deutlich, dass die Produkte von unterschiedlichen Unternehmen hergestellt werden. Naheliegend ist eher die Annahme, dass es sich um eine Sortimentserweiterung oder eine Zweitmarke handelt.(Rn.43) 5. Die Gefahr einer Herkunftstäuschung wird nicht ausgeschlossen durch eine an unauffälliger Stelle enthaltene Herstellerangabe, denn es bleibt unklar, ob es gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zum Hersteller des anderen Produkts gibt.(Rn.47) 1. Die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 01.04.2020 (5 W 18/20) wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die einstweilige Verfügung war im Lichte des Widerspruchsvorbringens zu bestätigen, da auch danach vom Vorliegen eines Verfügungsanspruchs auszugehen war. I. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Beschluss vom 01.04.2020 zur Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgeführt: „Ein Verfügungsanspruch besteht. Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3, §§ 3, 4 Nr. 3 lit. a) und b) UWG glaubhaft gemacht, so dass ein solcher überwiegend wahrscheinlich besteht. Auf den hilfsweise auf Art. 19 Abs. 1 GGV gestützten Anspruch kommt es nicht an. Der Verfügungsgrund ergibt sich aus der im vorliegenden Fall nicht widerlegten Dringlichkeitsvermutung gem. § 12 Abs. 2 UWG. a) Ein materiell-rechtlicher Verfügungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3, §§ 3, 4 Nr. 3 lit. a) und b) UWG ist dargelegt und glaubhaft gemacht (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO). Bezogen auf einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ist es notwendig, aber auch ausreichend, die Verletzungshandlung des Wettbewerbers darzulegen und glaubhaft zu machen, auf die der Unterlassungsanspruch bezogen ist (Schmidt in: Büscher, UWG, 2019, § 12 Rn. 262). Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes in objektiver Hinsicht voraussetzt, dass das nachgeahmte Produkt eine wettbewerbliche Eigenart besitzt. Zudem müssen besondere Umstände hinzutreten, die seine Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (st. Rspr., BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 22 – Handtaschen, BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 17 – Leuchtballon). aa) Zunächst ist mit dem Landgericht von einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien auszugehen. Die beteiligten Unternehmer müssen gleichartige Waren oder Dienstleistungen anbieten oder das Angebot der Nachahmung muss den Absatz der Originalware oder -dienstleistung beeinträchtigen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Dabei sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR 2004, 877, 878 - Werbeblocker I; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 2 Rn. 102). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei Konfitüren und Honig um gleichartige Waren, nämlich süße Aufstriche, die die Parteien über Supermärkte jeweils an Endverbraucher abzusetzen versuchen. Substituierbarkeit ist gegeben, weil für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Endabnehmer die angebotenen Produkte austauschbar sind (vgl. hierzu Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 2 Rn. 108a). bb) Anders als das Landgericht sieht der Senat die wettbewerbliche Eigenart des Verfügungsmusters - „Glück“-Konfitüre - im vorliegenden Fall als hoch an. (1) Zu Recht ist das Landgericht im Grundsatz davon ausgegangen, dass wettbewerbliche Eigenart vorliegt, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.24). Der Verkehr muss den Hersteller nicht namentlich kennen; er muss aber auf Grund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Produkts annehmen, es stamme von einem bestimmten Hersteller, wie immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 23, 32 - Gartenliege; BGH, GRUR 2016, 720 Rn. 16 - Hot Sox). Es kommt darauf an, ob die konkrete Ausgestaltung des Produkts oder dessen charakteristische Merkmale nach dem Gesamteindruck geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des nachgeahmten Produkts hinzuweisen. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich das Produkt von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 24 - Regalsystem). Dabei kann sich der Verkehr nur an den äußeren Gestaltungsmerkmalen orientieren, also daran, wie ihm das Produkt begegnet (BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 20 - Leuchtballon). Zwar setzt wettbewerbliche Eigenart nicht Neuheit oder Bekanntheit des Produkts voraus (BGH, GRUR 2009, 79 Rn. 35 - Gebäckpresse). Jedoch kann Neuheit ein Indiz für wettbewerbliche Eigenart sein und hohe Bekanntheit kann den Grad der wettbewerblichen Eigenart steigern (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.24). Auch eine als neu empfundene Kombination bekannter ästhetischer Gestaltungsmerkmale kann eine wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 19 - Einkaufswagen III). Die wettbewerbliche Eigenart hängt vom Gesamteindruck des Erzeugnisses ab (BGH, GRUR 2016, 730 Rn. 33 - Herrnhuter Stern; BGH, GRUR 2017, 79 Rn. 59 - Segmentstruktur). Die Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart ist eine Rechtsfrage, auch wenn ihr tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen (BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 21 - Leuchtballon). Für die Feststellung der wettbewerblichen Eigenart ist die Verkehrsauffassung maßgebend (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.33). Der Senat kann die wettbewerbliche Eigenart im vorliegenden Fall aus eigener Sachkunde feststellen. Es sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und es können auch Merkmale herangezogen werden, die in der Antragsschrift nicht gesondert benannt sind, wenn das Produkt selbst vorgelegt oder bildlich wiedergegeben wird (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.33; OLG Köln, GRUR 2019, 856 Rn. 42 - Rotationsrasierer). (2) Auf dieser Grundlage hat das Verfügungsmuster, das Produkt der Antragstellerin, die „Glück“-Konfitüre, in seiner konkreten Aufmachung wettbewerbliche Eigenart, die als hoch anzusehen ist. Die Antragstellerin hat die den Gesamteindruck der Gestaltung prägenden Merkmale vorgetragen und ein Produkt ihrer Serie vorgelegt (Anlage Ast 11). Weiter ist das Verfügungsmuster bildlich wiedergegeben, etwa auf Seite 12 der Antragsschrift. Der Senat kann aufgrund dieser vorgetragenen Tatsachen die Merkmale bestimmen, aufgrund derer nach dem Gesamteindruck wettbewerbliche Eigenart anzunehmen ist. Im vorliegenden Fall ist dies beim Verletzungsmuster die Kombination aus folgenden Merkmalen: Das verwendete Glas ähnelt einem Tiegel und weist eine eher niedrige, dafür jedoch relativ breite Proportion (das Glas ist breiter als hoch) und eine nach unten abgerundete Glasgestaltung auf. Der Glasboden ist dickwandig und es wird die Illusion eines freischwebenden Bodens erzeugt. Das Verfügungsmuster ist weiter gekennzeichnet durch einen sog. „No Label“-Look, einen reduziert gestalteten Direktdruck auf dem Glas. Die Kennzeichnung ist durchgängig in weißer Schriftfarbe erfolgt. Die Marke „Glück“ ist in der Schrifttypographie „Handschrift“ aufgedruckt. Hinzu kommt, dass neben der Marke „Glück“ keine dazugehörige Dachmarke oder Herstellerangabe auf der Glasvorderseite enthalten ist sowie dass Bildelemente wie Früchte etc. fehlen. Zudem ist der Deckel zum Glas groß und deutlich mit weißer Schriftfarbe und der Schrifttypographie „Handschrift“ mit der Marke „Glück“ direkt bedruckt. Schließlich ist die Marke der Produktserie „Glück“ wegen des gewählten Begriffs emotional positiv besetzt. Durch die Kombination dieser Gestaltungselemente entsteht ein Gesamteindruck, durch den sich das Produkt der Antragstellerin vom vorhandenen Marktumfeld der Konfitüren bzw. im weiteren Sinne der süßen Fruchtaufstriche deutlich abhebt (vgl. etwa die Abbildung auf S. 6 der Beschwerdeschrift vom 05.02.2020). Soweit einzelne Gestaltungsmerkmale im Marktumfeld bereits vorhanden waren, so wurde - aufgrund der weiteren unterschiedlichen Gestaltungsmerkmale der Konkurrenzprodukte - hierdurch ein jeweils anderer abweichender Gesamteindruck erzeugt. Produkte des Marktumfeldes („Zentis Aachner Pflümli“ und „Schwartau Fruttissima“), die in der Grundform der Verpackungsgestaltung (niedrige, eher breite Formgestaltung) dem „Glück“-Glas ähneln, weisen - aufgrund blickdichter Bedruckung und Fruchtabbildungen - einen gänzlich abweichenden Gesamteindruck auf. Produkte im Marktumfeld, die auf die Abbildung von Früchten auf der Verpackung verzichten, wie etwa das Produkt „Bonne Maman“, erzeugen ebenfalls einen abweichenden Gesamteindruck etwa durch eine abweichende Deckelfarbe und Glasformgestaltung. Der Direktdruck auf Glas ist im Bereich der süßen Aufstriche kaum verbreitet und nicht marktüblich. Gleiches gilt für den sog. „No Label“-Look. Im Marktumfeld des „Glück“-Produktes sind zwar Produkte mit weißer Aufschrift zu finden, diese haben jedoch eine unterschiedliche Glasform und Deckelfarbe (schwarz, hellgrün, rot-weiß-kariert). Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, im Marktumfeld gebe es einige Konfitürengläser, die annähernd gleich hoch und annähernd gleich breit seien, weswegen sich das „Glück“-Konfitürenglas nicht deutlich vom Marktumfeld abhebe, so führt dies jedoch nicht zu einem jeweils ähnlichen Gesamteindruck, auf den es bei der wettbewerblichen Eigenart ankommt. Nicht allein die Form der Verpackung, sondern auch das gewählte Verpackungsmaterial, die Farbgestaltung, der Druck, die Schrifttypographie und die Deckelfarbe machen den Gesamteindruck eines Produktes aus. Eine Kombination aus allen beim „Glück“-Produkt verwendeten Gestaltungsmerkmalen ist bei keinem Produkt im Marktumfeld zu finden. Der Senat geht mit der Antragstellerin weiter davon aus, dass die glaubhaft gemachten Umsatzzahlen der „Glück“-Konfitüren seit Inverkehrbringen zu Beginn des Jahres 2017 (2017: 3,4 Mio. Stück, 2018: 7,3 Mio. Stück und 2019: 8,9 Mio. Stück), die Präsenz der „Glück“-Produkte in vielen Verkaufsregalen und der - unstreitig - erhebliche Werbeaufwand in Höhe mehrerer Millionen Euro in den vergangenen drei Jahren sowie die glaubhaft gemachten Produktauszeichnungen (Deutscher Verpackungspreis 2017, SWN Award Produktinnovation 2017, World Star Winner Packaging 2018, Anlage ASt4) eine Steigerung der wettbewerblichen Eigenart der „Glück“-Konfitüre bestätigen. (3) Für das Bestehen einer wettbewerblichen Eigenart kann auch die Kennzeichnung (Marke) eines Produkts eine wichtige Rolle spielen, weil sie i.d.R. auf seine betriebliche Herkunft hinweist (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.24a). Wird das Originalprodukt vom Hersteller unter verschiedenen Herstellermarken und zu unterschiedlichen Preisen angeboten, sind die Merkmale und die Gestaltung eines Produkts regelmäßig nicht geeignet, einen Rückschluss auf seine betriebliche Herkunft zu ermöglichen (BGH, GRUR 2016, 720 Rn. 27, 28 - Hot Sox). So liegt der Fall hier aber nicht. Vielmehr erweist sich die Marke „Glück“ insoweit als herkunftshinweisend, als dass sie in Kombination mit der verwendeten Form und des Designs der Produktverpackung auch als emotional besetztes Zeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen in Erinnerung bleibt. cc) Das Verletzungsmuster stellt sich auch als eine Nachahmung des Verfügungsmusters dar. Zwar übernimmt es dessen Gestaltung nicht nahezu identisch. Es liegt aber eine nachschaffende Nachahmung vor. (1) Diese ist gegeben, wenn die fremde Leistung als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird, wodurch eine Annäherung an das Originalprodukt erreicht wird (vgl. BGH, GRUR 1992, 523 Rn. 18 – Betonsteinelemente; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.37). Ein in dieser Weise nachgeahmtes Erzeugnis weist also wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals auf, ohne sich durch andere Gestaltungsmerkmale deutlich von diesem abzusetzen, und lässt daher unbeschadet vorhandener Unterschiede das Original als Vorbild erkennen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 21.7.2017, 6 U 178/16, juris Rn. 54 m.w.N.). Maßgeblich ist hierbei die Sichtweise des durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Verkehrs, der die Produkte nicht nebeneinander wahrnimmt und unmittelbar miteinander vergleicht, sondern hierfür auf sein Erinnerungsbild angewiesen ist. In diesem treten erfahrungsgemäß die Unterschiede gegenüber den Gemeinsamkeiten der Produkte in den Hintergrund (vgl. BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 – Leuchtballon). Es ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Produkte abzustellen (BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon; OLG Köln, GRUR 2019, 856 Rn. 71 - Rotationsrasierer). Die übernommenen Gestaltungsmittel müssen diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon). (2) Nach diesem Maßstab stellt das Verletzungsmuster eine nachschaffende Leistungsübernahme im Hinblick auf das Verfügungsmuster dar. Die vorhandenen Gestaltungsunterschiede führen nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall nicht zu einem abweichenden Gesamteindruck. Auch beim Verletzungsmuster weist das Glas eine Tiegelform auf und hebt sich bereits daher vom sonst vorhandenen Marktumfeld der süßen Aufstriche ab. Auch das Verletzungsmuster ist durch einen sog. „No Label“-Look gekennzeichnet und weist einen durchgängig weißen Direktdruck auf dem Glas auf. Es wurde ebenfalls die Schrifttypographie „Handschrift“ gewählt. Auf dem Deckel befindet sich zentral in weißer Schrift die Marke. Eine zugehörige Dachmarke oder Herstellerangabe ist auf der Glasvorderseite nicht enthalten. Die Marke „L.“ spricht ebenfalls positiv besetzte Emotionen an. Soweit Unterschiede bestehen (etwas abweichende Verjüngung des Glases nach unten, seitlich teilweise vorhandene Riffelstruktur, goldfarbener Deckel und abweichende Kennzeichnung mit „L.“), so führen diese in einer Gesamtschau entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu einem unterschiedlichen Gesamteindruck. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Unterschiede hier in eher beschreibenden Merkmalen bestehen. So soll die Riffelstruktur am Glas, die nur beim genauen Hinsehen auffällt, an einen Bienenstock erinnern. Die Deckelfarbe Gold ist bei Honig typisch und hat daher ebenfalls einen beschreibenden Gehalt. Die Marke „L.“ besteht aus einer Kombination zwischen dem Begriff „Liebe“ sowie dem englischsprachigen Begriff „bee“ in der Bedeutung von „Biene“ (Andeutung für Honig) und hat daher ebenfalls einen beschreibenden Anteil. Den Gesamteindruck eines tiegelförmigen Glases in etwa gleicher Größe mit weißer emotional besetzter Marke setzt sich - und das war von der Antragsgegnerin gemäß ihren Ausführungen in der Schutzschrift auch so gewollt - deutlich vom sonst vorhandenen Marktumfeld ab. Es besteht jedoch kein ausreichender Abstand zum Verfügungsmuster - der „Glück“-Konfitüre. Der Senat vermag dem Landgericht nicht in der Auffassung zu folgen, dass die vorhandenen Unterschiede einen auch nach dem oben bezeichneten Maßstab deutlich abweichenden Gesamteindruck des „L.“-Honigs gegenüber den „Glück“-Konfitüren bewirken würden. Vielmehr überwiegen aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers, der nicht beide Produkte im Sinne einer zergliedernden Betrachtung miteinander vergleicht, sondern den bei Betrachtung des Verletzungsmusters entstehenden Gesamteindruck mit seiner Erinnerung an das Erscheinungsbild des Verfügungsmusters in Beziehung setzt, die übernommenen Gestaltungsmerkmale wesentlich. dd) Es liegt auch Unlauterkeit der Nachahmung vor. Die bloße Tatsache, dass die von der Antragsgegnerin angebotenen Produkte Nachahmungen sind, begründet für sich allein nicht die Unlauterkeit i.S.d. § 4 Nr. 3 UWG (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.40). Es müssen besondere Umstände hinzukommen, die dieses Verhalten unlauter erscheinen lassen. (1) Nach § 4 Nr. 3 lit. a UWG ist das Anbieten eines Nachahmungsprodukts unlauter, wenn es eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft des Nachahmungsprodukts herbeiführt (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.41). Der Täuschung steht die Begründung einer Täuschungsgefahr gleich (OLG Köln, GRUR-RR 2018, 207 Rn. 90; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.41). Ob es zu einer Herkunftstäuschung kommt, beurteilt sich aus der Sicht der Erwerber in der jeweiligen Erwerbssituation. Maßgeblich ist der angemessen gut informierte und angemessen aufmerksame und kritische bzw. verständige durchschnittliche Abnehmer. Voraussetzung für eine Herkunftstäuschung ist, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat (BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 34 – Gartenliege). Für das erforderliche Maß an Bekanntheit gilt: Das Erzeugnis muss bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht haben, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH, GRUR 2005, 166, 167 – Puppenausstattungen; BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 34 – Gartenliege). Eine solche Bekanntheit hat die Antragstellerin vorgetragen und glaubhaft gemacht. Danach hat die Antragstellerin ihr Produkt in den Jahren 2017 bis 2019 in nicht unerheblichen Stückzahlen vertrieben und erheblichen Werbeaufwand getätigt. Darauf, ob relevante Teile des angesprochenen Verkehrs eine Herstellerzuordnung gerade zur Antragstellerin vornehmen, kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an (BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 34 – Gartenliege). Denn Bekanntheit in diesem Sinne setzt nur Kenntnis des nachgeahmten Originals, nicht auch die Kenntnis des Namens des Originalherstellers voraus (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.41b). Es genügt auch hier die Vorstellung, dass das Erzeugnis von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen mag, oder von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht wurde (BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 32 – Gartenliege). Eine Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen. Das Hervorrufen bloßer Assoziationen an das Originalprodukt reicht hingegen nicht aus (BGH, GRUR 2005, 166, 170 – Puppenausstattungen). (a) Im vorliegenden Fall liegt - überwiegend wahrscheinlich - eine mittelbare Herkunftstäuschung bzw. eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinn vor. Bei dieser hält der angesprochene Verkehr die Nachahmung zwar nicht für das Originalprodukt, aber für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers oder er geht von geschäftlichen oder organisatorischen, etwa lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen Beziehungen zwischen den beteiligten Parteien aus (vgl. BGH, GRUR 2009, 1069 Rn. 15 – Knoblauchwürste; BGH, GRUR 2019, 196 Rn. 15 – Industrienähmaschinen). Der Senat kann die seiner Würdigung zugrundeliegenden Feststellungen aufgrund eigener Sachkunde treffen, da die Mitglieder des Senats zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. hierzu BGH, GRUR 2019, 196 Rn. 19 – Industrienähmaschinen). Ob eine Herstellerangabe oder Markenbezeichnung ausreicht, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung zu vermeiden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, GRUR 2001, 443, 445 f. – Viennetta; BGH, GRUR 2005, 166, 170 – Puppenausstattungen). Zu Recht hat das Landgericht zugrunde gelegt, dass, wenn der angesprochene Verkehr aufgrund der Einzelfallumstände von einer Zweit- oder Handelsmarke des Originalherstellers ausgeht, Raum für eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne ist. Wenn jedoch für die angesprochenen Verkehrskreise klar ist, dass die abweichende Marke auf einen abweichenden Hersteller hinweist, so scheidet eine Herkunftstäuschung (im weiteren Sinne) aus. Eine auffällig angebrachte unterschiedliche Herstellerangabe kann gegen die Annahme einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne sprechen (BGH, GRUR 2009, 1069 Rn. 16 – Knoblauchwürste). Bei der auffällig angebrachten Bezeichnung „Glück“ handelt es sich zwar um die Marke des Produkts, die herkunftshinweisend ist, nicht jedoch um die gleichzeitige Bezeichnung des Unternehmens, das Hersteller der „Glück“-Konfitüren ist (die F. G. GmbH). Wenn man die Rückseite des „Glück“-Glases genau betrachtet, so findet man dort kleingedruckt auch die Angabe des Herstellerunternehmens, wie der Senat dem vorgelegten Muster entnehmen konnte. Für die angesprochenen Verkehrskreise muss sich aus der Kennzeichnung mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, dass es sich beim Originalhersteller und beim Anbieter des nachgeahmten Produkts um unterschiedliche und unverbundene Unternehmen handelt (Ohly/Sosnitza-Ohly, UWG, 7. Aufl. 2016, § 4 Rn. 3/61). Das ist nicht der Fall, wenn die Kennzeichnung aufgrund einer klanglichen, bildlichen oder semantischen Ähnlichkeit mit der Kennzeichnung des Originalprodukts verwechselt werden kann (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 43 – LIKEaBIKE). So liegt der Fall hier. Originalprodukt („Glück“) und beanstandetes Produkt („L.“) nehmen beide in ihren Kennzeichen auf positiv besetzte Emotionen Bezug. Das jeweils dahinter stehende Herstellerunternehmen ergibt sich bei einer Betrachtung im Regal in der Erwerbssituation zunächst nicht. Die Produkte „Glück“-Konfitüre und „L.“-Honig vermitteln einen übereinstimmenden Gesamteindruck und heben sich mit diesem vom sonstigen Marktumfeld deutlich ab. Nach glaubhaft gemachtem Antragstellervortrag befanden sich im Januar/Februar 2020 im Einzelhandel (z.B. E-Center Sch., P. Straße 33, … R.; E-Center R., P.-B.-Straße 12, … C., vgl. Anlage Ast28; E. H., I. d. L. 1, … E.; Anlage ASt37) zunächst die Produkte des „L.“-Honigs der Antragsgegnerin und noch nicht der parallel entwickelte „Glück“-Honig der Antragstellerin. Der Senat geht - ebenso wie das Landgericht - von einer Parallelentwicklung des „L.“-Honigs und des „Glück“-Honigs bis zur jeweiligen Markteinführung aus. Soweit der „L.“-Honig für den Endverbraucher vor dem „Glück“-Honig im Handel erhältlich war, stellt sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs der „L.“-Honig als konsistente Fortführung der seit 2017 vertriebenen „Glück“-Konfitüren im Rahmen einer Sortimentserweiterung auf Honig dar. Hierfür spricht auch, dass in der Gestaltung des „L.“-Honigs beschreibende Merkmale enthalten sind, die auf die Produktkategorie Honig hinweisen. Die - insoweit ausreichende - Gefahr einer Herkunftstäuschung, nämlich einer Zuordnung des „L.“-Honigs zum Hersteller der „Glück“-Konfitüren, wird vom Senat daher aufgrund vorgenannter Umstände bejaht. Aufgrund der abweichenden Kennzeichnung mit der Marke „L.“ ergibt sich wegen des ansonsten vermittelten übereinstimmenden Gesamteindrucks nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass es sich beim Originalhersteller und beim Anbieter des nachgeahmten Produkts um unterschiedliche und unverbundene Unternehmen handelt. Betrachtet der angesprochene Verkehr die „Glück“-Konfitüre und den „L.“-Honig, so wird er annehmen, der „L.“-Honig stelle eine Sortimentserweiterung und eine Zweitmarke des Herstellers der „Glück“-Konfitüre dar. Denn der Endverbraucher als angesprochener Verkehr setzt die betreffenden Produkte auf Grund seiner Erinnerung in Beziehung zueinander. Ein Verbraucher, der die „Glück“-Konfitüre kennt, wird beim Anblick des „L.“-Honigs im Regal von einer Sortimentserweiterung und einer Zweitmarke desselben Herstellers ausgehen. (b) Die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht auch fort, seitdem im Handel der „Glück“-Honig der Antragstellerin zu erwerben ist. Insoweit ist überwiegend wahrscheinlich sogar eine unmittelbare Herkunftstäuschung anzunehmen. Eine solche liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise das nachgeahmte Produkt für das Original halten. Sie scheidet aus, wenn der Verkehr bereits bei geringer Aufmerksamkeit die Unterschiedlichkeit von Original und Nachahmung wahrnimmt (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.43). Nachdem inzwischen auch der „Glück“-Honig in der Erweiterung der süßen Aufstriche des „Glück“-Sortiments im Einzelhandel erhältlich ist, besteht die Gefahr, dass der Endverbraucher, der die Produkte nicht nebeneinander vergleicht, sondern aus seiner Erinnerung heraus in Beziehung zueinander setzt, einen im Regal angebotenen „L.“-Honig aufgrund des übereinstimmenden Gesamteindrucks für den „Glück“-Honig hält. Zwar liegt keine Nachahmung des „Glück“-Honigs durch die Antragsgegnerin vor, weil das Produkt des Honigs der Antragstellerin bei der Entwicklung des „L.“-Honigs noch nicht bekannt war. Jedoch ist der „Glück“-Honig in seiner gesamten Aufmachung (bis auf die Deckelfarbe Gold statt Silber und die Bezeichnung der Honigsorten) identisch zur „Glück“-Konfitüre, nimmt mithin die Gestaltung auf. Die identische Aufmachung der „Glück“-Konfitüre und des „Glück“-Honigs kann auch der Senat als angesprochener Verkehrskreis feststellen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer Herkunftstäuschung spielt daher eine Rolle, dass dem Endverbraucher die Sortimentserweiterung der „Glück“-Konfitüre auf Honig aus der Erinnerung heraus inzwischen bekannt sein kann und er dann einen angebotenen „L.“-Honig, der nicht unmittelbar neben einem „Glück“-Honig im Regal steht, für das Originalprodukt hält. Es ist eher nicht davon auszugehen, dass ein Endverbraucher, der beim ersten Anblick den „L.“-Honig bereits für den „Glück“-Honig hält und in seinen Einkaufswagen packt, das Regel weiter durchsuchen wird und dann auf den „Glück“-Honig stoßen wird, um die Verwechslung aufzuklären. Auch insoweit ist die Gefahr einer Herkunftstäuschung ausreichend. (c) Soweit die Antragstellerin in der Beschwerde tatsächliche Verwechslungen als ein weiteres Indiz für eine Herkunftstäuschung, insbesondere auf der Ebene der Handelsstufe des Groß- und Einzelhandels, in einem Fall auch auf der Ebene des Endverbrauchers, vorträgt, so ist dieser Vortrag entgegen der Ansicht des Landgerichts im vorliegenden Fall nicht ohne Relevanz. Der Senat hält die weiteren im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen für taugliche Glaubhaftmachungsmittel, auch wenn es sich nicht um eidesstattliche Versicherungen der „Marktleiter“ oder „zuständigen Mitarbeiter“ des Einzelhandels handelt, mit denen gesprochen worden ist. Es handelt sich nicht bloß um Aussagen von „Zeugen vom Hörensagen“, weil die eidesstattlichen Versicherungen von Außendienstmitarbeitern der Antragstellerin abgegeben worden sind, die als jeweiliger Gesprächspartner selbst mit den Mitarbeitern des Einzelhandels gesprochen haben. Die jeweiligen Einkaufsmärkte sind in den eidesstattlichen Versicherungen mit genauer Anschrift benannt. Die Identifizierung des tatsächlichen Herstellers über den sog. GTIN-Code vermag entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht auszuschließen. Lesbar ist dieser Code nur für die Handelsstufe des Groß- und Einzelhandels, so dass die Gefahr einer Herkunftstäuschung bei Endverbrauchern verbliebe. Aber auch auf der Handelsstufe des Groß- und Einzelhandels führen die über den GTIN-Code hinterlegten Angaben nicht zum Ausschluss der Gefahr einer Herkunftstäuschung. Bedeutung kommt dem GTIN-Code nach dem übereinstimmenden Parteivortrag insbesondere bei Nachbestellungen zu. Auch wenn eine Erstbestellung des Einzelhandels letztlich über die Angabe des GTIN-Code erfolgt, so führen dort hinterlegte Herstellerangaben nicht zur Vermeidung der Gefahr einer Herkunftstäuschung im Vorfeld einer letztlich getätigten Bestellung. Die vorgetragenen und glaubhaft gemachten tatsächlichen Verwechslungsfälle sind nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall daher ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Herkunftstäuschung, wobei bereits die Würdigung durch den Senat die Gefahr einer Herkunftstäuschung als gegeben ansieht. (d) Die hervorgerufene Herkunftstäuschung ist auch als vermeidbar anzusehen. Die Herbeiführung der Gefahr einer Herkunftstäuschung ist hinzunehmen, wenn sie unvermeidbar ist (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.45). Sie ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (BGH, GRUR 2016, 730 Rn. 68 - Herrnhuter Stern). Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.45). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Es sind die Interessen des Herstellers, der Wettbewerber und der Abnehmer zu berücksichtigen. Insoweit ist der Hersteller an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung interessiert, um seine Absatzchancen zu wahren. Die Wettbewerber sind an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale interessiert. Schließlich haben die Abnehmer ein Interesse, unter mehreren Konkurrenzprodukten ein nach Preis und Leistung für sie geeignetes Produkt zu erwerben (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.47). Wenn sich eine Herkunftstäuschung durch eine unterscheidende Kennzeichnung des Produktes vermeiden lässt, so ist diese grundsätzlich zumutbar. Ob eine deutliche Hervorhebung der Herstellermarke jedoch ausreicht, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung ausreichend einzudämmen, hängt wiederum von den Umständen des Einzelfalls ab (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.47). Im vorliegenden Fall genügt jedoch die abweichende Marke „L.“ gegenüber der Marke des Originalherstellers „Glück“ bei ansonsten übereinstimmendem Gesamteindruck nicht, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung einzudämmen. Auch die auf der Produktrückseite an unauffälliger Stelle enthaltene Herstellerangabe (L. GmbH) schließt die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht aus, weil unklar bleibt, ob es gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zum Hersteller der „Glück“-Produkte gibt. Im vorliegenden Fall ist vielmehr die Vermeidung einer Herkunftstäuschung nur durch eine abweichende Produktgestaltung möglich. Eine solche ist auch zumutbar. Der Antragsgegnerin ist darin zuzustimmen, dass die Antragstellerin nicht allein emotional positiv besetzte Marken für sich beanspruchen kann. Eine Übernahme nahezu sämtlicher Gestaltungsmerkmale des wettbewerbliche Eigenart besitzenden Original-Produktes, bei denen es sich um ästhetische Merkmale der Produktgestaltung handelt, wahrt jedoch nicht den möglichen und zumutbaren Abstand. Hinsichtlich der Gestaltung eines Honig-Glases oder Konfitüren-Glases besteht ein großer Gestaltungsspielraum. Zur Vermeidung der Gefahr einer Herkunftstäuschung ist daher auch unter Berücksichtigung der Wettbewerberinteressen der Antragsgegnerin und der Abnehmerinteressen eine abweichende Produktgestaltung des beanstandeten Produkts jedenfalls hinsichtlich einzelner zu dem übereinstimmenden Gesamteindruck führender Merkmale zumutbar. (2) Es liegt auch eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung, eine Rufausbeutung gem. § 4 Nr. 3 lit. b UWG vor. Als unlauter gilt nach § 4 Nr. 3 lit. b UWG das Angebot einer Produktnachahmung auch dann, wenn der Nachahmer die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Die Unangemessenheit ist durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen des Herstellers des Originals und des Nachahmers sowie der Abnehmer und der Allgemeinheit unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit festzustellen (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.51a). Das nachgeahmte Produkt muss eine „Wertschätzung“ genießen, dies setzt eine gewisse Bekanntheit des Originalproduktes voraus (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.52). Eine solche hat die Antragstellerin, wie ausgeführt, vorgetragen und glaubhaft gemacht. Sie ergibt sich im vorliegenden Fall aus den verkauften Stückzahlen sowie den getätigten umfangreichen Werbeaufwendungen. Eine Ausnutzung der Wertschätzung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Wertschätzung für das Original auf die Nachahmung übertragen (Rufübertragung oder Imagetransfer). Bei einer Herkunftstäuschung ist dies regelmäßig der Fall (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.53). Auch im vorliegenden Fall ist aufgrund der Herkunftstäuschung anzunehmen, dass der angesprochene Verkehr den Ruf der „Glück“-Konfitüre auf den „L.“-Honig überträgt. Zwar reicht das Hervorrufen von Assoziationen an ein fremdes Produkt insoweit nicht aus. Jedoch bejaht der Senat im vorliegenden Fall gerade die Gefahr einer Herkunftstäuschung, denn mit dem übereinstimmenden Gesamteindruck liegt eine erkennbare Bezugnahme auf das Originalprodukt vor. Eine auch hier vorzunehmende Gesamtabwägung nach dem Grundsatz der Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise sowie der Intensität der Nachahmung und den besonderen wettbewerblichen Umständen führt zur Annahme einer Rufausnutzung, die als unangemessen anzusehen ist. b) Auf den hilfsweise geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus Art. 19 Abs. 1 GGV kommt es nicht an, weil sich der Verfügungsanspruch bereits aus dem hauptweise geltend gemachten Anspruch ergibt. Die innerprozessuale Bedingung, unter die der Hilfsanspruch gestellt ist, ist daher nicht eingetreten. c) Der Verfügungsgrund wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet und ist nicht widerlegt. Ein dringlichkeitsschädliches Verhalten der Antragstellerin, wonach diese über einen erheblichen Zeitraum nach Kenntnisnahme des Wettbewerbsverstoßes untätig gewesen sei, liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Die sich aus § 12 Abs. 2 UWG ergebende Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist" (BGH, GRUR 2000, 151 (152) - Späte Urteilsbegründung; OLG München, WRP 2008, 972, 976). Dies ist anzunehmen, wenn er längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt. Weil der Antragsgegner regelmäßig keine Kenntnis von der (möglichen) Kenntniserlangung des Antragstellers hat, braucht er nur Tatsachen vorzutragen, die den Schluss auf eine Kenntniserlangung zu einem bestimmten Zeitpunkt zulassen. Alsdann muss der Antragsteller darlegen und glaubhaft machen, wann er tatsächlich Kenntnis erlangt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2019, 15 U 48/19, Rn. 39 bei juris - Amerikanischer Akzent). Soweit die Antragsgegnerin eine Kenntnis der Antragstellerin von der Verletzungshandlung am 10.10.2019 behauptet, weil diese bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Aussehen des „L.“-Honigs erlangt habe, so ist dieser Zeitpunkt nicht zugrunde zu legen. Es ist von einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis der Antragstellerin jedenfalls nach dem 29.10.2019 auszugehen, so dass eine zugrunde zu legende Regelfrist von sechs Wochen hier gewahrt ist. Die Kenntnis des Aussehens des „L.“-Honigs am 10.10.2019 lässt nicht den Schluss auf eine Kenntniserlangung hinsichtlich der Person des Verantwortlichen zu, weil der Hersteller aus der Produktabbildung nicht ersichtlich war. Nach glaubhaft gemachtem Antragstellervortrag hat erst die Anzeige in der Lebensmittelzeitung vom 22.11.2019 die letztliche Klarheit verschafft, dass die Antragsgegnerin den „L.“-Honig vertreibt. Die Antragstellerin ist auch nicht ab dem 10.10.2019 untätig geblieben, denn nach ihrem glaubhaft gemachten Vortrag hätten zunächst noch Zweifel an der Person des Produktverantwortlichen bestanden. Bereits am 10.10.2019 habe die Antragstellerin rechtlichen Rat eingeholt und es sei über eine Markenidentitätsrecherche die Fa. F.- R. als Inhaberin der „L.“-Marken festgestellt worden. Parallel zu einer Designrecherche habe die Antragstellerin durch weitere Nachforschungen am 22.10.2019 die Antragsgegnerin als eventuelle Produktverantwortliche ermittelt. Es habe jedoch zunächst keine Verbindung zwischen der Antragsgegnerin und der Fa. F.- R. hergestellt werden können. Es habe weiter einer sorgfältigen Recherche und Zusammenstellung der erheblichen Unterlagen für ein rechtliches Vorgehen gegen den Verletzer bedurft. Die Antragsgegnerin ist diesem Vorbringen zur Kenntniserlangung nicht entgegengetreten. Von einer verzögerten Antragstellung oder einer zu langen Untätigkeit ist im vorliegenden Fall daher nicht auszugehen.“ Diesen Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg schließt sich die Kammer auch im Lichte des im Wesentlichen die Argumente aus dem Erlassverfahren vertiefenden Vorbringens im Widerspruchsverfahren an. Zu der angeblich einseitigen Berücksichtigung eidesstattlicher Versicherungen der Antragstellerin zu tatsächlichen Verwechslungen durch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg sowie erstmals im Widerspruchsverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegten, weiteren eidesstattlichen Versicherungen zu tatsächlich vorgekommenen Verwechslungen, auch im Zusammenhang mit dem GTIN-Code (Anlagen AG 37 bis AG 45), ist Folgendes zu berücksichtigen: Erstens handelt es sich bei der Frage der Herkunftstäuschung aufgrund einer Verwechslungsgefahr um eine Rechtsfrage, die das Gericht als mit angesprochener Verkehrskreis aus eigener Anschauung beurteilen kann. Zweitens stellen tatsächlich vorgekommene Verwechslungen auch nach der Begründung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg nur eines von zahlreichen Indizien für eine Herkunftstäuschung dar. Drittens beziehen sich sämtliche von beiden Parteien vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen auf Verwechslungen von Einkäufern von Supermärkten, also auf der Einzelhandelsstufe. Ob und in welchem Umfang tatsächliche Verwechslungen durch die ebenfalls angesprochenen Verbraucher als Endkunden stattgefunden haben, ist nicht ersichtlich. Welche Aussagekraft den eidesstattlichen Versicherungen beider Parteien letztlich beizumessen ist, kann daher dahinstehen. An der Zurückweisung des Widerspruchs vermag auch das Gutachten der Antragsgegnerin nichts zu ändern. Es handelt sich um einfachen Parteivortrag, der lediglich eine abweichende rechtliche Bewertung jener des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg entgegenstellt. Mangels neuen Tatsachenvortrags schließt sich die Kammer auch hinsichtlich der Dringlichkeit den Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg an. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin gestützt auf Wettbewerbs- und Geschmacksmusterrecht, es zu unterlassen, Honig in einem bestimmten Glas mit einer bestimmten Form und Beschriftung anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und in den Verkehr zu bringen. Die Antragstellerin ist ein bekannter deutscher Hersteller von Konfitüren und Fruchtaufstrichen. Im Jahre 2017 führte sie eine neue Produktreihe von Konfitüren mit der Bezeichnung „Glück“ erfolgreich in den deutschen Markt ein. Die Konfitüren finden sich heute in zahlreichen Supermärkten und weiteren Geschäften in verschiedenen Fruchtrichtungen. Die Aufmachung der Konfitüren weist folgende Merkmale auf, zu deren Veranschaulichung auf die Abbildungen in der Antragsschrift vom 10.12.2019 (dort insbesondere Seiten 4 und 12) und das als Anlage ASt 11 vorgelegte Glas (abgesehen von der abweichenden Farbe des Deckels - gold statt silber bei den Konfitüren) Bezug genommen wird: (1) Ein eher gedrungenes, vom Deckel abwärts zunächst senkrecht verlaufendes, nach ungefähr der Hälfte sich verjüngendes Glas (2) mit glatten Seitenwänden, (3) einem dickwandigen Boden, (4) einem silbernen Deckel mit senkrechten Riffelungen und waagrechten Einkerbungen auf den Seitenwänden sowie auf der Oberseite der Aufschrift „GLÜCK“, (5) einer Handschrifttypographie „GLÜCK“ in Großbuchstaben auf Glas und Deckel, (6) die in weiß gehalten ist und (7) dabei per Direktdruck auf Glas und Deckel aufgebracht ist. Auf dem Deckel befand sich bis Januar 2019 der Aufdruck „Glück hat, wer Glück hat“, seit Februar 2019 nur noch der Aufdruck „Glück“. Nachdem sich die Glück-Konfitüren erfolgreich am Markt etabliert hatten, hat die Antragstellerin im Herbst 2019 eine Erweiterung des Sortiments um Glück-Honig vorgenommen. Dieser befindet sich in denselben Gläsern, weist jedoch einen goldenen Deckel auf. Eine erste Bewerbung des Honigs fand sich in der Lebensmittelzeitung vom 27.09.2019. Im Handel ist der Glück-Honig seit Anfang November 2019. Von dem „Glück“-Honig der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin erst Anfang Oktober 2019 erfahren, nachdem ihre eigene Entwicklung und auch die Beauftragung der Gläser und des Drucks abgeschlossen waren. Die Antragsgegnerin ist ein im Juli 2019 gegründetes Tochterunternehmen der F.- R.-Gruppe, die ebenfalls Fruchtaufstriche herstellt und vertreibt, darunter insbesondere Honig. Gegenstand des Geschäftsbetriebs der Antragsgegnerin ist der Vertrieb von Honig verschiedener Provenienz in einem immer gleichbleibenden Glas unter der Bezeichnung „L.“, wobei sich anstelle des i-Punkts eine Biene befindet. Die Aufmachung des Honigs weist folgende Merkmale auf, zu deren Veranschaulichung erneut auf die Abbildungen in der Antragsschrift sowie auf das als Anlage ASt 12 vorgelegte Glas Bezug genommen wird: (1) Ein eher gedrungenes, sich vom Deckel abwärts kontinuierlich verjüngendes Glas, (2) welches an den Seitenwänden (nicht umlaufend, sondern links und rechts der Schrift) Einkerbungen aufweist, durch die bei Frontalansicht eine riffelartige Struktur entsteht, (3) mit einem dickwandigen Boden, (4) einem glatten goldenen Deckel ohne Riffelungen und Einkerbungen auf den Seitenwänden sowie auf der Oberseite der Aufschrift „L.“, (5) einer Handschrifttypographie „L.“ in Groß- und Kleinbuchstaben auf Glas und Deckel, (6) die in weiß gehalten ist und (7) dabei per Direktdruck auf Glas und Deckel aufgebracht ist. Nachdem eine Mitarbeiterin der Antragstellerin am 10.10.2019 erstmals einen Flyer mit Abbildungen des Honigs der Antragsgegnerin zu Gesicht bekommen hatte, informierte sie die Geschäftsführung der Antragstellerin, die damals noch nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügte und die im Zuge von Nachforschungen am 22.10.2019 aufgrund der Namensidentität mit dem Produkt auf die jetzige Antragsgegnerin stieß. Da als Geschäftsführer ein Berliner Rechtsanwalt eingetragen war, stellte die Antragstellerin weitere Recherchen dazu an, wer tatsächlich Hersteller und Inverkehrbringer des noch nicht auf dem Markt befindlichen Produkts sein könnte. Parallel dazu wurde eine Designrecherche durchgeführt. Erst durch eine Werbeanzeige in der Lebensmittelzeitung vom 22.11.2019 erlangte die Antragstellerin schließlich Gewissheit, dass hinter der Antragsgegnerin mit der F.- R.-Gruppe ein großer Hersteller und Vertreiber von Honig in Deutschland steht. Auf eine Abmahnung der Antragstellerin vom 02.12.2019 hin wies die Antragsgegnerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zurück, woraufhin die Antragstellerin am 10.12.2019 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte. Sie stützt diesen in erster Linie auf das Lauterkeitsrecht, in zweiter Linie hilfsweise auf zwei in Rangfolge gebrachte Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechte. Nachdem die Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 13.01.2020 zurückgewiesen hatte, hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hin mit Beschluss vom 01.04.2020 die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Verfügung mit folgendem Tenor zu 1. erlassen: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 05.02.2020 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 13.01.2020 (Az. 327 O 427/19) abgeändert und im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer) verboten, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Honig anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn dieser in Gläsern abgepackt ist, wie nachstehend eingeblendet: Gegen diese einstweilige Verfügung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch vom 06.04.2020, den sie - im Wesentlichen unter Vertiefung ihres Vortrags in der Antragsschrift und ihren weiteren Schriftsätzen vor Erlass der einstweiligen Verfügung wie folgt begründet: An einem Verfügungsanspruch fehle es, weil der Antragstellerin keine Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichem Leistungsschutz zustünden, auf welchen das Hanseatische Oberlandesgericht den Erlass der einstweiligen Verfügung gestützt habe. Erstens weise das Glück-Konfitürenglas keine hohe wettbewerbliche Eigenart auf. Nahezu sämtliche der von der Antragstellerin für wettbewerbliche Eigenart angeführten Merkmale einschließlich der Form des Glases würden entweder im Markt für Konfitüren und Honige auch von anderen Wettbewerbern, sogar von der Antragstellerin selbst bei ihren an L. gelieferten Konfitüren benutzt, so dass die Merkmale auch in Kombination nicht auf einen bestimmten Hersteller hinwiesen, oder aber von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wahrgenommen würden, da es sich bei den in Rede stehenden Produkten um solche des täglichen Bedarfs handele. All diese Merkmale könnten somit auch in der Gesamtschau keine und schon gar keine hohe wettbewerbliche Eigenart begründen. Im Übrigen wiesen die Gestaltungen der Glück-Konfitüren der Antragstellerin und des L.-Honigs der Antragsgegnerin auch bei einer Würdigung des Gesamteindrucks erhebliche Unterschiede auf: Die Riffelung und die Konturen auf dem Deckel nur des „Glück“-Glases, die Farbe des Deckels (silber vs. Gold), die Art der Verjüngung des Glases nach unten (beim „Glück“-Glas erst ab der Hälfte des Glases, beim „L.“-Glas von oben herab kontinuierlich), die Riffelung bzw. Auswölbungen der Seitenwände nur des „L.“-Glases. An dem durch diese Merkmale erzeugten Gesamteindruck der Gläser scheiterten nicht nur auf Geschmacksmuster gestützte Unterlassungansprüche, sondern in Verbindung mit weiteren Aspekten auch solche aus ergänzendem wettbewerblichem Leistungsschutz. Für Letztere sei zusätzlich von zentraler Bedeutung, dass die für die Herkunftsfunktion maßgeblichen, auf den Gläsern befindlichen Marken „GLÜCK“ und „L.“ deutlich voneinander abwichen und die Antragstellerin bei der Bewerbung ihrer „GLÜCK“-Konfitüren die Bezeichnung „GLÜCK“, nicht hingegen die Gestaltung der Gläser herausstelle. Dementsprechend komme den verwendeten, deutlich voneinander abweichenden Marken, nicht jedoch der Gestaltung der Gläser wettbewerbliche Eigenart zu und diese seien auch für die Frage der Herkunftstäuschung und Rufausbeutung entscheidend. Dies ergebe sich unterstützend auch daraus, dass die Antragstellerin in ihrer Bewerbung des Produkts die Bezeichnung „Glück“ zentral in den Vordergrund stelle. Zweitens, so die Antragsgegnerin weiter, scheitere eine Nachahmung iSd. § 4 Nr. 3 UWG aus denselben Gründen, die bereits gegen die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart der Glück-Konfitüregläser spreche. Hinzu komme, dass hinsichtlich der einzelnen Merkmale der Glück-Konfitüregläser hinreichende Unterschiede zu den L.-Honiggläsern bestünden. Auch verbiete es sich, im Hinblick auf die sich deutlich unterscheidenden Marken auf eine übereinstimmend positive besetzte Emotion abzustellen und damit eine konzeptionelle Nähe der Marken zu begründen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung „L.“ nicht nur Marke, sondern zugleich Herstellerkennzeichnung sei, was eine Herkunftstäuschung mit den Glück-Konfitüren ausschließe. Schließlich lasse sich eine Herkunftstäuschung auch nicht gestützt auf die Annahme einer Zweit- bzw. Handelsmarke begründen, da eine Sortimentserweiterung stets unter der gleichen Marke erfolge, wenn diese erfolgreich in den Markt eingeführt sei, und da die Bezeichnungen „Glück“ und „L.“ auch konzeptionell voneinander abwichen. Drittens, so die Antragsgegnerin weiter, könne man zur Frage der tatsächlichen Verwechslungsgefahr nicht nur eidesstattliche Versicherungen der Antragstellerin und zudem nur solche mit Bekundungen vom Hören-Sagen heranziehen. Sie selbst habe ebensolche eidesstattlichen Versicherungen von Außendienstmitarbeitern vorgelegt, die hätte berücksichtigt werden müssen. Zudem ergäben weitere, nunmehr von ihr vorgelegte eidesstattliche Versicherungen von Außendienstmitarbeitern (Anlagen AG 37 bis AG 45) ebenfalls, dass eine tatsächliche Herkunftstäuschung nicht stattfinde. Viertens ergebe eine Interessenabwägung, dass die unterschiedlichen Bezeichnungen „Glück“ und „L.“ dazu geeignet seien, eine Herkunftstäuschung zu vermeiden. Fünftens sei mangels einer wettbewerblichen Eigenart der Glück-Konfitüregläser sowie einer geringen Bekanntheit der Glück-Konfitüren auch nicht von einer Rufausnutzung auszugehen. All diese Argumente, so die Antragsgegnerin abschließend, würden durch ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. B. bestätigt. An einem Verfügungsgrund fehle es, da die Antragstellerin bereits Mitte Oktober 2019 letzte Klarheit über die Gestaltung des Produkts der Antragsgegnerin hätte haben können, so dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung am 10.12.2019 nicht mehr rechtzeitig erfolgt sei, um die Anforderungen an die Dringlichkeit zu wahren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts (5 W 18/20) vom 01.04.2020 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 10.12.2019 zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 01.04.2020 zu bestätigen, deren Bestand sie unter Bezugnahme auf ihre Argumente im Erlassverfahren verteidigt. Darüber hinaus weist die Antragstellerin das Gutachten von Prof. B. als in der Sache nicht überzeugend zurück und legt Verkehrsbefragungen zur tatsächlichen Verwechslung bzw. Assoziation des L.-Honigs mit den Glück-Konfitüregläsern vor (Anlagen Ast 50 und Ast 51). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2020 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).