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Urteil

327 O 186/20

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0813.327O186.20.00
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Leitsätze
1. Einem Unternehmen als Antragsteller einer einstweiligen Verfügung steht überwiegend wahrscheinlich ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch zu, wenn es mit der Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit ausschließliche Rechte an dem Unternehmenskennzeichen (hier: „B. Landfeiern“) erworben hat, diese Rechte überwiegend wahrscheinlich nicht auf den Antragsgegner übertragen worden sind und es aufgrund der Identität der Zeichen bei gleichzeitig identischen Waren und Dienstleistungen, für die das Unternehmenskennzeichen verwendet wird, auch Verwechslungsgefahr besteht.(Rn.17) 2. Eine Übertragung des Unternehmenskennzeichens kann an § 23 HGB scheitern, wonach die Firma nicht ohne das Handelsgeschäft, für das sie geführt wird, übertragen werden kann, wenn es keine Anhaltspunkte für eine Übertragung der Geschäftsanteile der Antragstellerin gibt.(Rn.18) 3. Eine Gestattung der Nutzung des Unternehmenskennzeichens im Wege einer Lizenzierung ist nicht ersichtlich, wenn es überwiegend wahrscheinlich an der Einräumung einer Lizenz durch die Antragstellerin fehlt.(Rn.19)
Tenor
I. I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird den Antragsgegnerinnen unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000.-; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), v e r b o t e n, a) die Domain b..de zu benutzen, b) die F.-Seite B. Landfeiern https://www.f..com/... zu betreiben, insbesondere unter „N. UG L. N. ... c) den I.-Account @b. zu betreiben, insbesondere die Antragsgegnerin zu 2 als Ansprechpartnerin anzugeben, d) das nachfolgend abgebildete Geschäfts(kenn)zeichen der Antragstellerin zu verwenden: Bild entfernt II. Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragsgegnerinnen wie Gesamtschuldnerinnen nach einem Streitwert von 50.000,00 € zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Unternehmen als Antragsteller einer einstweiligen Verfügung steht überwiegend wahrscheinlich ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch zu, wenn es mit der Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit ausschließliche Rechte an dem Unternehmenskennzeichen (hier: „B. Landfeiern“) erworben hat, diese Rechte überwiegend wahrscheinlich nicht auf den Antragsgegner übertragen worden sind und es aufgrund der Identität der Zeichen bei gleichzeitig identischen Waren und Dienstleistungen, für die das Unternehmenskennzeichen verwendet wird, auch Verwechslungsgefahr besteht.(Rn.17) 2. Eine Übertragung des Unternehmenskennzeichens kann an § 23 HGB scheitern, wonach die Firma nicht ohne das Handelsgeschäft, für das sie geführt wird, übertragen werden kann, wenn es keine Anhaltspunkte für eine Übertragung der Geschäftsanteile der Antragstellerin gibt.(Rn.18) 3. Eine Gestattung der Nutzung des Unternehmenskennzeichens im Wege einer Lizenzierung ist nicht ersichtlich, wenn es überwiegend wahrscheinlich an der Einräumung einer Lizenz durch die Antragstellerin fehlt.(Rn.19) I. I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird den Antragsgegnerinnen unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000.-; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), v e r b o t e n, a) die Domain b..de zu benutzen, b) die F.-Seite B. Landfeiern https://www.f..com/... zu betreiben, insbesondere unter „N. UG L. N. ... c) den I.-Account @b. zu betreiben, insbesondere die Antragsgegnerin zu 2 als Ansprechpartnerin anzugeben, d) das nachfolgend abgebildete Geschäfts(kenn)zeichen der Antragstellerin zu verwenden: Bild entfernt II. Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragsgegnerinnen wie Gesamtschuldnerinnen nach einem Streitwert von 50.000,00 € zur Last. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Der Antragstellerin steht überwiegend wahrscheinlich ein Unterlassungsanspruch aus §§ 15 Abs. 2, 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 MarkenG zu und die Dringlichkeitsvermutung des § 140 Abs. 3 MarkenG ist von den Antragsgegnerinnen nicht widerlegt worden. 1. Die Antragstellerin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch den von ihr damit beauftragten Rechtsanwalt K. wirksam gestellt. Die Mandatierung erfolgte durch den zu diesem Zeitpunkt alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer J.-D. G., der auch in der mündlichen Verhandlung anwesend war. 2. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerinnen überwiegend wahrscheinlich einen Unterlassungsanspruch aus §§ 15 Abs. 2, 4; 5 Abs. 1 MarkenG. Sie hat mit der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit ausschließliche Rechte an dem streitgegenständlichen Unternehmenskennzeichen „B. Landfeiern“ erworben. Diese Rechte sind überwiegend wahrscheinlich nicht auf eine der Antragsgegnerinnen übertragen worden und es besteht aufgrund der Identität der Zeichen bei gleichzeitig identischen Waren und Dienstleistungen, für die das Unternehmenskennzeichen verwendet wird, auch Verwechslungsgefahr. a) Eine Übertragung des Unternehmenskennzeichens scheitert bereits an § 23 HGB, wonach die Firma nicht ohne das Handelsgeschäft, für das sie geführt wird, übertragen werden kann. Eine Übertragung der Geschäftsanteile der Antragstellerin ist von den Antragsgegnerinnen nicht behauptet worden und es liegen dafür auch keinerlei Anhaltspunkte vor. b) Eine Gestattung der Nutzung des Unternehmenskennzeichens, etwa im Wege einer Lizenzierung, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine wie auch immer inhaltlich und zeitlich ausgestaltete Lizenz durch den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beendet worden wäre, wofür einiges spricht. Es fehlt nämlich bereits überwiegend wahrscheinlich an der Einräumung einer Lizenz durch die Antragstellerin. Das Unternehmenskennzeichen ist zunächst nicht Vertragsgegenstand des angeblich geschlossenen Pachtvertrages zwischen den Parteien, welcher der Kammer nur in einer nicht unterschriebenen Fassung vorlag. Nach § 1 des Pachtvertrages (Anlage K 7.1) sind Vertragsgegenstand lediglich bestimmte, auf einem Grundrissplan eingerichtete Räume sowie deren Inventar, die nach § 2 des Pachtvertrages zur Durchführung von Veranstaltungen bis zu 199 Personen verpachtet wurden. Von dem Unternehmenskennzeichen ist insofern nicht die Rede. Gegen eine Lizenzierung desselben spricht zudem § 16.1 des Pachtvertrages, wonach die Antragstellerin als Verpächterin der Antragsgegnerin zu 1) keinen Konkurrenzschutz gewährt. Von einer Lizenzierung kann überwiegend wahrscheinlich auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ausgegangen werden. Bei dem Unternehmenskennzeichen handelt es sich nämlich, selbst wenn die verpachteten Räume teilweise mit diesem versehen waren, nicht um ein Recht, ohne dass der Pachtvertrag nicht sinnvoll und wirtschaftlich hätte gelebt werden können. Dies wäre der Antragsgegnerin zu 1) vielmehr auch unter einem neuen, eigenen Unternehmenskennzeichen möglich gewesen, ohne dass der Pachtgegenstand damit tatsächlich wertlos geworden wäre. Die Räumlichkeiten und insbesondere das Inventar zur Durchführung derartiger Veranstaltungen stellen nämlich bereits einen Wert an sich dar, der auch unter einem anderen Unternehmenskennzeichen werthaltig ist. Auch der niedrige Pachtzins von 1,- € pro Monat spricht im Übrigen - ungeachtet der Wirtschaftlichkeit des Geschäftsbetriebs vor der Verpachtung - gegen eine Übertragung weiterer Rechte als allein des Grundstücks und des Inventars. Die Antragsgegnerinnen tragen auch keine Tatsachen substantiiert vor und machen diese glaubhaft, nach denen ihnen die Nutzung des Unternehmenskennzeichens immer noch gestattet wäre, z.B. durch die mündliche Gewährung einer Lizenz mit einer entsprechenden inhaltlichen und zeitlichen Ausgestaltung. c) Eine Berechtigung der Antragsgegnerinnen zur Nutzung des Unternehmenskennzeichens ergibt sich schließlich überwiegend wahrscheinlich auch nicht aus den beiden von den Antragsgegnerinnen ins Feld geführten Vollmachten. Die Handlungsvollmacht vom 13.02.2020 ist wirksam widerrufen worden und die transmortale Generalvollmacht wurde lediglich zwischen Frau S. persönlich und der Antragsgegnerin zu 1) geschlossen. Im Übrigen haben die Antragsgegnerinnen keine Rechtsgeschäfte zur Übertragung des Betriebs oder einer Gestattung der Nutzung des Unternehmenskennzeichens unter Verwendung der Vollmachten behauptet, denen im Übrigen § 181 BGB entgegenstehen dürfte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerinnen einen unternehmenskennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Die Antragstellerin firmiert seit ihrer Gründung im Jahre 2015 unter der Bezeichnung „B. Landfeiern“ (Anlage K 1). Unter dieser Firmierung betrieb die Antragstellerin gemäß ihrem Geschäftszweck die Organisation und die Durchführung von Events, insbesondere Hochzeitsveranstaltungen, auf dem Gelände und in der Halle K. M. ... in ... V.. Sie verwendete ihre Firmierung als Geschäftskennzeichen und ergänzte den Wortbestandteil ihrer Geschäftskennzeichnung spätestens im Jahr 2016 um ein Bildzeichen, wodurch das streitbefangene Logo Bild entfernt entstand und fortan durchgehend als Geschäftskennzeichnung genutzt wurde, vgl. z.B. Homepage der Antragstellerin aus den Jahren 2016 und 2019 (Anlagen K 2 und K 3). Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Antragstellerin war Frau P. S.. Sie starb am 28.3.2020 unter tragischen Umständen beim Brand ihres reetgedeckten Wohnhauses auf dem Gelände K. M. ... in ... V.. Sie hinterlässt ausweislich des Erbscheins (Anlage K 25.1) J.-D. G., A.-C. G., und S. G. als ihre alleinigen Erben und damit Gesellschafter der Antragstellerin. Alleiniger und damit alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Antragstellerin war seit dem Tode von Frau S. Herr P. S. (Anlage K 1). Mit Gesellschafterbeschluss vom 15.06.2020 ist Herr S. als Geschäftsführer abberufen worden und J.-D. G. als alleiniger Gesellschafter bestellt worden (Anlagen K 18.1 und K 18.4), der am 03.07.2020 auch in das Handelsregister als Geschäftsführer der Antragstellerin eingetragen wurde (Anlage K 24.2). Die Antragsgegnerin zu 1 wurde am 27.01.2020 im Handelsregister eingetragen (Anlage K 4). Die Antragsgegnerin zu 2 ist alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1. Sie war Studentin und arbeitete zunächst als Servicekraft für die Antragstellerin und gewann mit der Zeit das Vertrauen ihrer geschäftsführenden Gesellschafterin P. S., sodass sie von ihr auch mit Verwaltungsaufgaben betraut wurde. Am 13.2.2020 erteilte die Antragstellerin, vertreten durch die verstorbene P. S., der Antragsgegnerin zu 2 eine Handlungsvollmacht (Anlage K 5). Diese wurde durch die Antragstellerin mit Schreiben vom 03.06.2020 widerrufen (Anlage K 6.1). Als Anlage K 7 liegt ein auf den 04.03.2020 datierter, nicht unterzeichneter Pachtvertrag zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) über den bis dato von der Antragstellerin für Veranstaltungen genutzten Teil auf dem Gelände K. M. ... in ... V. vor, den die Antragstellerin zwischenzeitlich fristlos u.a. wegen Pachtzins-Zahlungsverzugs gekündigt hat (Anlage K 8). Die Antragsgegnerinnen haben die Kündigung zurückgewiesen. Ebenfalls am 04.03.2020 erteilte Frau S. der Antragsgegnerin zu 2) eine transmortale Generalvollmacht (Anlage B 7), sie in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Die Antragsgegnerin zu 1) nutzt das Geschäftskennzeichen der Antragstellerin in Gestalt des Logos sowie auf den im Tenor genannten Social-Media-Accounts F. und I. sowie der Homepage, deren Domain „b..de“ sie am 08.05.2020 bei der DENIC von der Antragstellerin auf sich überschreiben ließ (Anlagen K 9.5). Die Antragstellerin ist der Auffassung, ihr stehe aus ihrem Unternehmenskennzeichen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Weder in Folge der Handlungsvollmacht noch im Wege des Pachtvertrages sei die Geschäftsbezeichnung auf die Antragsgegnerin zu 1) übertragen oder ihr daran ein Nutzungsrecht etwa im Wege einer Lizenz eingeräumt worden. Die Antragstellerin beantragt, wie erkannt. Die Antragsgegnerinnen beantragen, den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie sind der Ansicht, weder der frühere Geschäftsführer S. noch der jetzige Geschäftsführer G. seien befugt, die Rüge eines Markenverstoßes als ungewöhnliche, außerordentliche Aufgabe ohne Zustimmung sämtlicher Gesellschafter wahrzunehmen. Darüber hinaus meinen sie, aufgrund der transmortalen Vollmacht seien allein die Antragsgegnerinnen berechtigt, Verstöße gegen das Markenrecht zu rügen, da es der ausdrückliche Wunsch von Frau S. gewesen sei, dass die Antragsgegnerin zu 2) den Namen B. fortführe. Schließlich sind die Antragstellerinnen der Ansicht, mit der Verpachtung des Grundstücks sei bezweckt gewesen, dass sie die B. Landfeiern fortführe. Dies erfasse auch das Zeichen auf den Social-Media-Kanälen und der Homepage. Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich daher eine Berechtigung der Antragsgegnerinnen zur Nutzung des Geschäftszeichens. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2020 verwiesen.