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Urteil

327 O 305/20

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0121.327O305.20.00
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Leitsätze
1. Ein kostenauslösendes Abschlussschreiben ist nur erforderlich und entspricht nur dem mutmaßlichen Willen des Antragsgegners, wenn der Antragsteller dem Antragsgegner zuvor eine angemessene Zeit, eine sogenannte Wartefrist gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können. Regelmäßig beträgt die Wartefrist mindestens zwei Wochen. (Rn.16) 2. Für den Beginn der Wartefrist ist die Zustellung des Urteils, durch das eine einstweilige Verfügung erlassen oder eine als Beschluss erlassene einstweilige Verfügung nach Widerspruch bestätigt wurde, in vollständiger Form maßgeblich. Wird mit der Übersendung des Abschlussschreibens die mindestens geltende Wartefrist von 2 Wochen nicht eingehalten, so können die Kosten hierfür nicht dem Antragsgegner auferlegt werden. (Rn.16)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 923,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.10.2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3 zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein kostenauslösendes Abschlussschreiben ist nur erforderlich und entspricht nur dem mutmaßlichen Willen des Antragsgegners, wenn der Antragsteller dem Antragsgegner zuvor eine angemessene Zeit, eine sogenannte Wartefrist gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können. Regelmäßig beträgt die Wartefrist mindestens zwei Wochen. (Rn.16) 2. Für den Beginn der Wartefrist ist die Zustellung des Urteils, durch das eine einstweilige Verfügung erlassen oder eine als Beschluss erlassene einstweilige Verfügung nach Widerspruch bestätigt wurde, in vollständiger Form maßgeblich. Wird mit der Übersendung des Abschlussschreibens die mindestens geltende Wartefrist von 2 Wochen nicht eingehalten, so können die Kosten hierfür nicht dem Antragsgegner auferlegt werden. (Rn.16) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 923,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.10.2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3 zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist nur teilweise, nämlich im Hinblick auf die Kosten für die Abmahnung begründet. Im Übrigen unterlag sie der Abweisung. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Hamburg ist örtlich und sachlich zuständig. Sachlich ergibt sich die ausschließliche Zuständigkeit aus § 140 Abs. 1 MarkenG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO (siehe insofern Cepl/Voß/Zöllner, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, § 32 Rn 10). II. Die Klage ist nur hinsichtlich der Kosten für die Abmahnung begründet, nicht jedoch hinsichtlich der Kosten für das Abschlussschreiben. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB zu. a) Die Abmahnung war berechtigt - dazu wird auf das ihr folgende Verfügungsverfahren 327 O 186/20 Bezug genommen - und damit erforderlich iSd. § 670 BGB. b) Wie bereits in dem Verfahren 327 O 186/20 von der Kammer judiziert, kommt es für die Wirksamkeit der Abmahnung auf die Vorlage einer Vollmacht nicht an. Im Übrigen haben die Beklagten auf den substantiierten Vortrag der Klägerin (Anlagen K 4.1 und K 5) nicht mehr erwidert, so dass insofern davon auszugehen ist, dass Herr S. auch am 14.06.2020 Geschäftsführer der Klägerin war, mithin den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wirksam mit der Abmahnung beauftragen konnte. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB zu. Das kostenauslösende Abschlussschreiben ist nur erforderlich (§ 670 BGB) und entspricht nur dem mutmaßlichen Willen des Antragsgegners (§ 677 BGB), wenn der Antragsteller (hier die Klägerin) dem Antragsgegner (hier den Beklagten) zuvor eine angemessene Zeit, eine sogenannte Wartefrist gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH (GRUR 2015, 822 - Abschlussschreiben II) ist die Länge der Wartefrist vom Einzelfall abhängig, beträgt jedoch in der Regel - in Anlehnung an § 517 ZPO - mindestens zwei Wochen. Zum Beginn der Wartefrist führt der BGH aaO. Rn 20 aus: „Für den Beginn der Wartefrist ist die Zustellung des Urteils, durch das eine einstweilige Verfügung erlassen oder eine als Beschluss erlassene einstweilige Verfügung nach Widerspruch bestätigt wurde, in vollständiger Form maßgeblich. Der Schuldner kann nur auf der Grundlage der schriftlichen Urteilsbegründung eine sachgerechte Entscheidung über die Abgabe einer Abschlusserklärung treffen.“ Damit begann die Frist im vorliegenden Fall nicht mit der Zustellung des Urteils ohne Gründe am 18.08.2020, sondern frühestens mit der Zustellung des Urteils am 24.8.2020, sofern es sich dabei - was dem Gericht nicht bekannt ist - um das mit Gründen versehene Urteil handelte. Mit der Übersendung des Abschlussschreibens am 03.09.2020 ist somit die mindestens geltende Wartefrist von 2 Wochen nicht eingehalten worden, so dass das kostenauslösende Abschlussschreiben nicht dem mutmaßlichen Willen des Schuldners (§ 677 BGB) entsprach und damit kein Erstattungsanspruch besteht. Der Verweis der Klägerin in dem Schriftsatz vom 13.01.2021 auf die weiteren Ausführungen des BGH geht insofern an der Sache vorbei, als sich der BGH in den Rn. 25 und 26, auf welche die Klägerin Bezug nimmt, mit der Erklärungsfrist beschäftigt. Im vorliegenden Fall scheitert die Erforderlichkeit der Abmahnung jedoch bereits am Einhalten der dieser vorangehenden Wartefrist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss vom 29.01.2021 Der Streitwert wird auf 2.700,00 € festgesetzt. Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnerinnen die Erstattung der Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung und ein Abschlussschreiben. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für Eventveranstaltungen mit Bewirtung. Die Klägerin hat wegen Wettbewerbsverstößen der Beklagten gegen diese am 13.08.2020 vor der Kammer eine einstweilige Verfügung erwirkt (Az. 327 O 186/20). Dieser ging eine Abmahnung voraus, deren Kosten vorgerichtlich zunächst nach einem Streitwert von € 75.000,- geltend gemacht worden sind (Anlage K 1). Mit der Klage macht die Klägerin nur noch Abmahnkosten nach einem Streitwert von € 50.000,- geltend, nachdem die Kammer den Streitwert im Verfügungsverfahren auf diesen Betrag festgesetzt hat. Zusätzlich hat die Klägerin den Erstattungsbetrag für die Abmahnung unter Anrechnung nach RVG VV Nr. 3100 auf € 923,38 herabgesetzt und mit Schriftsatz vom 07.09.2020 nur noch in dieser Höhe von den Beklagten Erstattung verlangt (Anlage K 2). Mit Schriftsatz vom 03.09.2020 hat die Klägerin den Beklagten ein Abschlussschreiben mit der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung übersandt und Erstattung der dafür angefallenen Kosten nach einem Streitwert von € 50.000,- in Höhe von € 1.777,- verlangt (Anlage K 3). Das Urteil der Kammer, mit dem die einstweilige Verfügung erlassen worden ist, ist den Beklagten ohne Gründe am 18.08.2020, mit Gründen am 24.8.2020 zugestellt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hätten die fehlende Vollmacht bisher nicht gerügt und im Übrigen hätten die Erben als alleinige Gesellschafter der Klägerin mit Gesellschafterbeschluss vom 03.06.2020 (Anlage K 4.1) beschlossen, dass Herr S. weiter als Geschäftsführer der Klägerin tätig sein soll. Die Abmahnung sei daher wirksam, so dass auch deren Kosten erstattet verlangt werden könnten. Die Kosten für das Abschlussschreiben könnten ebenfalls verlangt werden, so die Klägerin weiter, da die einstweilige Verfügung per BeA am 18.08.2020 von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden sei. Die 2-Wochen-Frist habe nicht erst mit Zustellung des vollständigen Urteils mit Gründen begonnen, da diese in der mündlichen Verhandlung erörtert worden seien. Zudem setze eine zu kurz bemessene Erklärungsfrist lediglich eine angemessene Erklärungsfrist in Gang. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 2.700,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagerhebung zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten rügen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Sie sind überdies der Ansicht, Abmahnkosten könnten deswegen nicht ersetzt verlangt werden, weil der Abmahnung keine Vollmacht beigefügt gewesen sei. Zudem habe sich die Klägerin in der Abmahnung vom 14.06.2020 auf eine Vollmacht der Klägerin bezogen, zu diesem Zeitpunkt sei allerdings noch P. S. im Handelsregister eingetragen gewesen, der im Innenverhältnis jedoch keine Befugnisse mehr gehabt habe. Eine wirksame Vollmacht habe daher nicht bestanden, so dass es an einer wirksamen Abmahnung fehle. Die Kosten für das Abschlussschreiben, so die Beklagten weiter, könnten mangels Anspruchsgrundlage und Nichteinhaltung der zweiwöchigen Wartefrist nicht ersetzt verlangt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).