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327 O 378/20

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentsachen erfordert nach der Rechtsprechung der Kammer, dass sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten sind (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 19. April 2001 - 3 U 231/00, GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke; OLG Hamburg, Urteil vom 6. Juni 2013 - 3 U 197/12).(Rn.31) 2. Dies setzt im Hinblick auf den Rechtsbestand des Verfügungspatents nach ständiger Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich nicht voraus, dass hinsichtlich des Verfügungspatents bereits eine die Schutzfähigkeit bestätigende Entscheidung des Europäischen Patentamts (EPA) im Einspruchs-/Beschwerdeverfahren oder des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren vorliegt (LG Hamburg, Urteil vom 1. August 2019 - 327 O 211/19, BeckRS 2019, 24864; LG Hamburg, Urteil vom 2. April 2015 - 315 O 24/15, BeckRS 2016, 9515).(Rn.31) 3. Vielmehr ist es stets eine Frage des konkreten Einzelfalls, wie durchgreifend die geweckten Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents sind.(Rn.31) 4. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu einem erstmals in der Verhandlung bestrittenen Merkmal eingereichte Schriftsätze können - soweit sie neue Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten haben - gemäß § 296a ZPO nicht berücksichtigt werden. Eine Wiedereröffnung gemäß § 156 ZPO scheidet wegen der Natur des Eilverfahrens grundsätzlich aus.(Rn.32)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentsachen erfordert nach der Rechtsprechung der Kammer, dass sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten sind (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 19. April 2001 - 3 U 231/00, GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke; OLG Hamburg, Urteil vom 6. Juni 2013 - 3 U 197/12).(Rn.31) 2. Dies setzt im Hinblick auf den Rechtsbestand des Verfügungspatents nach ständiger Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich nicht voraus, dass hinsichtlich des Verfügungspatents bereits eine die Schutzfähigkeit bestätigende Entscheidung des Europäischen Patentamts (EPA) im Einspruchs-/Beschwerdeverfahren oder des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren vorliegt (LG Hamburg, Urteil vom 1. August 2019 - 327 O 211/19, BeckRS 2019, 24864; LG Hamburg, Urteil vom 2. April 2015 - 315 O 24/15, BeckRS 2016, 9515).(Rn.31) 3. Vielmehr ist es stets eine Frage des konkreten Einzelfalls, wie durchgreifend die geweckten Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents sind.(Rn.31) 4. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu einem erstmals in der Verhandlung bestrittenen Merkmal eingereichte Schriftsätze können - soweit sie neue Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten haben - gemäß § 296a ZPO nicht berücksichtigt werden. Eine Wiedereröffnung gemäß § 156 ZPO scheidet wegen der Natur des Eilverfahrens grundsätzlich aus.(Rn.32) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. I. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentsachen erfordert nach der Rechtsprechung der Kammer, dass sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten sind (vgl. auch OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke; OLG Hamburg, Urteil vom 06.06.2013 - Az. 3 U 197/12). Allerdings setzt dies im Hinblick auf den Rechtsbestand des Verfügungspatents nach ständiger Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich nicht voraus, dass hinsichtlich des Verfügungspatents bereits eine die Schutzfähigkeit bestätigende Entscheidung des Europäischen Patentamts (EPA) im Einspruchs-/Beschwerdeverfahren oder des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren vorliegt (LG Hamburg, Urt. v. 01.08.2019. BeckRS 2019, 24864; Urt. v. 02.04.2015, BeckRS 2016, 9515). Vielmehr ist es stets eine Frage des konkreten Einzelfalls, wie durchgreifend die geweckten Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents sind (Cepl/Voß, ZPO, 2. Aufl., § 940 Rn. 137). II. Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Fall der Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht. Die Kammer kann nach dem Sach- und Streitstand am Schluss der mündlichen Verhandlung (§§ 136 Abs. 4 ZPO) die Frage der Patentverletzung nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit bejahen. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu dem erstmals in der Verhandlung bestrittenen Merkmal 14.4.3.2. von beiden Seiten eingereichten Schriftsätze wurden - soweit sie neue Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten haben - gemäß § 296a ZPO nicht berücksichtigt. Eine Wiedereröffnung gemäß § 156 ZPO scheidet wegen der Natur des Eilverfahrens grundsätzlich aus. Im Einzelnen: 1. a) Das Verfügungspatent lehrt einen verbesserten Zugriff der Nutzer auf Medienelemente, indem es vorsieht, dass eine mobile Vorrichtung (etwa ein Smartphone oder Tablet) Medienelemente (insbesondere Audiodateien), die eine Wiedergabeliste identifiziert, wiedergeben kann und dass diese Medienelemente auf bestimmte Wiedergabevorrichtungen (etwa Netzwerk-Lautsprecher), die in dasselbe Netzwerk wie die mobile Vorrichtung eingebunden sind und die der Nutzer mittels entsprechender Eingaben an der mobilen Vorrichtung auswählt, verlängert werden. Dies erfolgt in der Weise, dass infolge der Eingaben des Nutzers an der mobilen Vorrichtung der bzw. den ausgewählten Wiedergabevorrichtungen zugeordnete Wiedergabewarteschlangen mit den Medienelementen gefüllt werden (Absatz [0016] der Beschreibung des Verfügungspatents). Dadurch kann die auf der mobilen Vorrichtung abgespielte Wiedergabeliste nahtlos auf anderen Wiedergabevorrichtungen weiter abgespielt werden. Infolge der Befüllung der Wiedergabewarteschlange der ausgewählten Wiedergabevorrichtungen geschieht dies unabhängig davon, ob die Wiedergabeliste auf der mobilen Vorrichtung weiter abgespielt wird und ob sich die mobile Vorrichtung noch in demselben lokalen drahtlosen Netzwerk befindet wie die Wiedergabevorrichtungen. Daher können die auf die Wiedergabevorrichtungen verlängerten Wiedergabelisten auch über andere mobile Vorrichtungen gesteuert und modifiziert werden. b) Diese technische Lehre spiegelt sich in den streitgegenständlichen Ansprüchen 14 und 1 des Verfügungspatents wie folgt wider (Gliederung nach der Merkmalsgliederung der Antragstellerin, Anlage EIP 5): Deutscher Anspruchswortlaut Englischer Anspruchswortlaut 14 Mobile Vorrichtung (300, 500), die umfasst: A mobile device (300, 500) comprising: 14.1 einen Bildschirm (502), der konfiguriert ist, um eine Benutzerschnittstelle anzuzeigen; a screen (502) configured to display a user interface; 14.2 eine Eingabeschnittstelle (514), die konfiguriert ist, um einem Benutzer eine Interaktion mit der mobilen Vorrichtung (300, 500, 500) zu ermöglichen; an input interface (514) configured to allow a user to interact with the mobile device (300, 500, 500); 14.3 eine Netzwerkschnittstelle (508), die konfiguriert ist, um eine drahtgebundene oder drahtlose Kommunikation mit der einen oder den mehreren Wiedergabevorrichtungen zu erleichtern; a network interface (508) configured to facilitate wired or wireless communication with the one or more playback devices; 14.4 gekennzeichnet durch einen Prozessor (506), der konfiguriert ist, um das Verfahren nach Anspruch 1 durchzuführen umfassend: characterised by a processor (506) configured for performing the method of claim 1 comprising: 14.4.1 Anzeigen, auf einer mobilen Vorrichtung (300, 500), displaying on a mobile device (300, 500) 14.4.1.1 (i) einer Wiedergabeliste (1002, 1016), die ein oder mehrere Medienelemente identifiziert, die von der mobilen Vorrichtung abspielbar sind, während die Wiedergabeliste (1002) von der mobilen Vorrichtung wiedergegeben wird; und (i) a playlist (1002, 1016) identifying one or more media items that are playable by the mobile device, while the playlist (1002) is being played back by the mobile device, and 14.4.1.2 (ii) eines Verbindungszustandsindikators (1010, 1020), der anzeigt, dass sich die mobile Vorrichtung in einem Verbindungszustand mit einer oder mehreren Zonen in einem Netzwerkmediensystem (860, 870) befindet; (ii) a connected state indicator (1010, 1020) indicating that the mobile device is in a connected state with one or more zones in a network media system (860, 870); 14.4.2 Empfangen an der mobilen Vorrichtung über eine Schnittstelle (1000), die eine Anzeige von mindestens einem Medienelement in der Wiedergabeliste und Wiedergabesteuerungen zum Steuern der Wiedergabe der Wiedergabeliste durch die mobile Vorrichtung umfasst, einer ersten Eingabe zum Verlängern der Wiedergabeliste auf die eine oder die mehrere Zonen in dem Netzwerkmediensystem (860, 870), mit dem die mobile Vorrichtung verbunden ist, receiving at the mobile device, via an interface (1000) comprising an indication of at least one media item in the playlist and playback controls for controlling playback of the playlist by the mobile device, a first input to extend the playlist to the one or more zones in the network media system (860, 870) to which the mobile device is connected, 14.4.2.1 wobei die erste Eingabe einer Auswahl des Verbindungszustandsindikators entspricht; wherein the first input corresponds to a selection of the connected state indicator 14.4.3 beim Empfangen der ersten Eingabe, Anzeigen, auf der mobilen Vorrichtung, einer Zonendarstellung (1014), die mindestens eine Zone der einen oder der mehreren Zonen im Netzwerkmediensystem identifiziert, upon receiving the first input, displaying on the mobile device a zone representation ( 1014) that identifies at least one zone from the one or more zones in the network media system, 14.4.3.1 wobei jede der mindestens einen Zone mindestens eine Wiedergabevorrichtung enthält und wherein each of the at least one zone includes at least one playback device and 14.4.3.2 [wobei jede der mindestens einen Zone] einer Wiedergabewarteschlange zugeordnet ist; [wherein each of the at least one zone] is associated with a playback queue; 14.4.4 Empfangen, an der mobilen Vorrichtung, einer zweiten Eingabe, die eine Auswahl einer der mindestens einen Zonen anzeigt; und receiving at the mobile device a second input indicating a selection of one of the at least one zone; and 14.4.5 als Reaktion, Verursachen, dass die der ausgewählten Zone zugeordnete Wiedergabewarteschlange mit mindestens einem Medienelement gefüllt wird, das mindestens einem des einen oder der mehreren Medienelemente entspricht, die durch die Wiedergabeliste der mobilen Vorrichtung identifiziert werden. responsively, causing the playback queue associated with the selected zone to be populated with at least one media item corresponding to at least one of the one or more media items identified by the playlist of the mobile device. Die Antragsgegnerin hat eine davon leicht abweichende Merkmalsgliederung als Anlage AG 2 vorgelegt. Hinsichtlich der hier in Streit stehenden Merkmale ergeben sich insoweit allerdings keine für die Entscheidung relevanten Unterschiede. Auch die von der Antragsgegnerin verwendeten abweichenden Übersetzungen der zwei Kernmerkmale „connected state indicator“ (Verbundener-Zustand-Indikator statt Verbindungszustandsindikator) und „playback queue“ (Wiedergabeschlange statt Wiedergabewarteschlange) wirken sich auf die Auslegung der Merkmale, denen die Kammer die englische Sprachfassung zugrunde legt, nicht aus. 2. Zu Recht stehen zwischen den Parteien sämtliche Merkmale bis auf die Merkmale 14.4.2, insbesondere 14.4.2.1, die an Merkmal 14.4.1.2 anknüpfen, und die Merkmale 14.4.3, insbesondere 14.4.3.2 nicht im Streit. Wie sich der insofern unwidersprochen gebliebenen eidesstattlichen Versicherung des Herrn F (Anlage EIP 10) entnehmen lässt, gestaltet sich der äußere Ablauf, der maßgebliche Teile des von den Ansprüchen 1 und 14 des Verfügungspatents gelehrten Verfahrens abbildet, wie folgt: Bei der angegriffenen Ausführungsform lässt sich über die YouTube Music App auf dem Bildschirm des G P 4a eine Wiedergabeliste anzeigen, während deren Musiktitel von dem Smartphone wiedergegeben werden. In der YouTube Music App wird das G Cast Symbol in unausgefüllter Ausgestaltung angezeigt, sobald sich das Smartphone und mindestens ein G N Lautsprecher in demselben WLAN-Netzwerk befinden. Tippt der Nutzer nun auf das unausgefüllte G Cast Symbol (erste Eingabe), erscheint auf dem Bildschirm eine Liste der verfügbaren Zonen in Gestalt der mit dem Netzwerk verbundenen G N Lautsprecher. Tippt der Nutzer eine der angezeigten Zonen an (zweite Eingabe), wird die Wiedergabeliste des Smartphones auf diese Zone verlängert, was sich darin äußert, dass die Musiktitel der Wiedergabeliste nunmehr von der ausgewählten Zone in Gestalt des G N Lautsprechers abgespielt werden. 3. Zwischen den Parteien steht dagegen im Streit, ob die angegriffene Ausführungsform basierend auf der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung einerseits die Merkmale 14.4.2, insbesondere 14.4.2.1. des Verfügungspatents, die an Merkmal 14.4.1.2 anknüpfen, und andererseits das Merkmal 14.4.3 des Verfügungspatents, insbesondere dessen Untermerkmal 14.4.3.2, verwirklicht. Während Ersteres der Fall ist, ließ sich Letzteres zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mit der dafür notwendigen Wahrscheinlichkeit feststellen. a) Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht überwiegend wahrscheinlich die Merkmale 14.4.2 und 14.4.2.1 des Verfügungspatents. Sie weist mit dem G Cast Symbol nicht nur in der ausgefüllten, sondern auch in der unausgefüllten Ausführung einen connected state indicator iSd. Definition in Merkmal 14.4.1.2 des Verfügungspatents auf, der somit anspruchsgemäß Gegenstand der ersten Eingabe iSd. Merkmale 14.4.2 und 14.4.2.1 des Verfügungspatents ist. Nach dem Merkmal 14.4.1.2 des Verfügungspatents weist die Anzeige auf der mobilen Vorrichtung einen connected state indicator auf, der angezeigt, dass (in der englischen Fassung „that“) sich die mobile Vorrichtung in einem Verbindungszustand mit einer oder mehreren Zonen in einem Netzwerkmediensystem befindet. Nach den Merkmalen 14.4.2 und 14.4.2.1 erfolgt die erste Eingabe, infolge derer die Zonendarstellung angezeigt wird, durch Auswahl des connected state indicator. Dieser connected state indicator weist nach zutreffender Auslegung zwei alternative Status aus: „Verbindung besteht nicht“ einerseits und „Verbindung besteht“ andererseits - im Falle der angegriffenen Ausführungsform also unausgefülltes und ausgefülltes G Cast Symbol. Ein solches Verständnis des Begriffs des connected state indicator ergibt sich bereits aus der Wortlautauslegung. Die Wortbestandteile „state“ und „indicator“, auf Deutsch in Wort und Bedeutung nahezu identisch „Status“ und „Indikator“ bzw. „Anzeige“, weisen darauf hin, dass es um die Anzeige von mindestens zwei Alternativen geht. Denn der Begriff des Status bzw. der Statusanzeige impliziert, dass es mindestens zwei Zustände gibt, in denen sich derjenige Gegenstand um den es geht, hier die Verbindung, befinden kann: an oder aus bzw. ja oder nein. Dementsprechend zeigt der connected state indicator beide denkbaren Verbindungszustände an - nicht verbunden einerseits und verbunden andererseits - und nicht lediglich - wie von der Antragsgegnerin mit ihrer abweichenden Übersetzung des „Verbundener-Zustand-Indikator“ insinuiert - eine bestehende Verbindung. Dies spiegelt sich auch im Anspruch selbst insofern wider, als in Merkmal 14.4.1.2 die beiden Anzeigen 1010 und 1020 in Bezug genommen werden, denen in der Beschreibung unzweideutig die alternativen Zustände einer (noch) nicht bestehenden Verbindung (Anzeige 1010) und einer bestehenden Verbindung (Anzeige 1020) zugeordnet sind. Deutlich wird dies insbesondere in den Absätzen [0123] und [0125] der Beschreibung des Verfügungspatents, die zwei Status bezeichnen: „the connected state“ (first status representation, die dem Icon 1020 zugeordnet ist) einerseits und „not in the connected state“ (second status representation, die dem Icon 1010 zugeordnet ist). Untermauert wird dieses Verständnis des Begriffs des connected state indicator durch die zeitliche Abfolge des von den Patentansprüchen 14 und 1 gelehrten sowie in der Beschreibung des Verfügungspatents beschriebenen Verfahrens (siehe insbesondere Figur 9 sowie die Absätze [0104], [0105], [0107], [0108] und [0110] des Verfügungspatents). Das Bestehen einer Verbindung bildet den Endpunkt des Verfahrens nach der zweiten Eingabe, was zwangsläufig zur Folge hat, dass bis zur zweiten Eingabe keine Verbindung zwischen der mobilen Vorrichtung und den Zonen besteht. Die Verbindung wird erzielt bzw. fällt zeitlich zusammen mit dem Füllen der Wiedergabewarteschlange der Wiedergabevorrichtung mit mindestens einem Medienelement der Wiedergabeliste des mobile device als unmittelbare Reaktion auf die zweite Eingabe gemäß dem letzten Merkmal 14.4.5 des Verfügungspatents. Dies wird insbesondere in Absatz [0107] deutlich, der die zweite Eingabe unter Bezugnahme auf das Ablaufdiagramm in Figur 9 behandelt. Dort heißt es unter anderem: „In this case, the „Master Bedroom“ zone may have been selected for the playlist on the mobile device to be extended to. In other words, the „Master Bedroom“ zone may have been selected to be in a connected state with the mobile device.“ Die Worte „may have been selected“ bezeichnen die zweite Eingabe und „to be in a connected state“ bringt klar zum Ausdruck, dass eine Verbindung durch die Auswahl (selection) erst hergestellt wird. Die Verbindung als Endpunkt des von den Patentansprüchen gelehrten Verfahrens wird weiter deutlich in Absatz [0110], der den Schlusspunkt des patentgemäßen Verfahrens beschreibt. Dort heißt es unter anderem: „As the playback queue associated with the zone, ... , is populated with the at least one corresponding media item, block 912 may involve causing the network media system to be configured such that an action taken on the mobile device causes a corresponding action to be taken by the zone, thereby establishing the connected state between the mobile device and the zone.“ Aus der Tatsache, dass die bestehende Verbindung den Endpunkt des Verfahrens infolge der zweiten Eingabe bildet, folgt, dass zum Zeitpunkt der ersten Eingabe noch keine Verbindung besteht - jedenfalls keine Verbindung zu der Zone, die im Wege der zweiten Eingabe ausgewählt wird. Der connected state indicator wird allerdings nach den Merkmalen 14.4.2 und 14.4.2.1 bereits im Zuge der ersten Eingabe ausgewählt, um sich zunächst die verfügbaren Zonen darstellen zu lassen (Merkmal 14.4.2.1: „wherein the first input corresponds to a selection of the connected state indicator“). Es gibt den connected state indicator also unzweifelhaft bereits bevor ein Verbindungszustand hergestellt wird. Er kann daher nicht auf die Anzeige einer bestehenden Verbindung (mit den Worten der Antragsgegnerin eines „verbundenen Zustands“) reduziert werden. Ein solches Verständnis wäre mit dem von den hier streitgegenständlichen Patentansprüchen 14 und 1 gelehrten Verfahren unvereinbar. Gestützt wird dieses Verständnis des zeitlichen Ablaufs des Verfahrens und der Rolle des connected state indicator in diesem Verfahren durch weitere Absätze in der Beschreibung des Verfügungspatents. So heißt es in Absatz [0104] „Accordingly, the first input [also die erste Eingabe] may include a selection of the play-to icon 1010“. Liest man dies im Zusammenspiel mit Merkmal 14.4.2.1, wonach „the first input corresponds to a selection of the connected state indicator“, ergibt sich recht eindeutig, dass die erste Eingabe durch Auswahl des connected state indicator (auch) durch eine Auswahl des 1010-Icons, das den Status der (noch) nicht bestehenden Verbindung anzeigt, erfolgt. Auch dieses und entsprechend in der angegriffenen Ausführungsform das diesem entsprechende unausgefüllte G Cast Symbol stellen daher einen connected state indicator dar. Ganz auf diese Linie heißt es sodann auch in Absatz [0105]: „Upon receiving the first input which may include a selection of the play-to icon 1010, block 906 may involve displaying one or more zone representations...“. Vor dem Hintergrund des skizzierten Ablaufs des von den Patentansprüchen 14 und 1 gelehrten Verfahrens ergibt sich auch, dass der Formulierung in Merkmal 14.4.1.2 „a connected state indicator (1010, 1020) indicating that the mobile device is in a connected state“ bzw. „eines Verbindungszustandsindikators (1010, 1020), der anzeigt, dass sich die mobile Vorrichtung in einem Verbindungszustand ... befindet“ entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin keine zeitliche Beschränkung zu entnehmen ist, die dahin geht, dass der Verbindungszustandsindikator nur eine solche Anzeige ist, die eine bestehende Verbindung anzeigt, also nur das ausgefüllte G Cast Symbol, bei dessen Auswahl entgegen den Merkmalen 14.4.2 und 14.4.3 des Verfügungspatents bei der angegriffenen Ausführungsform keine Zonendarstellung erscheint, sondern nur die Frage an den Nutzer, ob die Verbindung zur bestehenden Zone beendet werden soll. Angesichts des skizzierten Ablaufs überzeugt auch das von der Antragsgegnerin auf Absatz [0123] des Verfügungspatents gestützte Argument nicht, bei der Auswahl des connected state indicator müsse stets schon eine Verbindung bestehen, was bei der angegriffenen Ausführungsform bei Auswahl des unausgefüllten G Cast Symbols nicht der Fall sei. Ein solches Verständnis gibt im Übrigen auch der Wortlaut des Absatzes [0123] nicht her, der am Ende lediglich das zusätzliche Szenario (“also“) behandelt, in dem bei bereits bestehender Verbindung zu einer Zone durch erneute Auswahl des connected state indicator eine Verbindung zu einer weiteren Zone hergestellt werden kann. Auf dieses Szenario sind die streitgegenständlichen Ansprüche 14 und 1 des Verfügungspatents jedoch nicht beschränkt. Eine solche Beschränkung ergibt sich nämlich weder aus den Patentansprüchen selbst noch aus der Beschreibung des Verfügungspatents im Übrigen. Im Gegenteil: Der Beschreibung lässt sich an diversen Stellen entnehmen, dass es gerade auch um die erste Herstellung einer Verbindung zu einer der Zonen im Netzwerkmediensystem geht. Dies fängt bereits in der Einleitung der Beschreibung in Absatz [0008] an, in der die typische Situation beschrieben wird, dessen Lösung das Patent anstrebt, in welcher der Nutzer nach Hause kommt und seine Wiedergabeliste, die er auf dem Smartphone hört, auf eine der Zonen im Heimnetzwerk erweitern möchte. Schließlich fügen sich auch die Figuren 9 bis 12 des Verfügungspatents widerspruchsfrei in das anhand der Wortbedeutung, der ausdrücklichen Bezugnahme auf die beiden Symbole 1010 und 1020 und des zeitlichen Ablaufs des von den Patentansprüchen gelehrten Verfahrens skizzierte Verständnis ein. b) Die Kammer konnte auf der Basis des Sach- und Rechtsvortrags bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentsachen erforderlichen, hohen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 14.4.3 und 14.4.3.2 verwirklicht. Nach dem Merkmal 14.4.3, insbesondere dessen Untermerkmal 14.4.3.2, wird als Reaktion auf die erste Eingabe durch Auswahl des connected state indicator eine Zonendarstellung auf der mobilen Vorrichtung angezeigt, wobei jede der Zonen mindestens eine Wiedergabevorrichtung enthält und jeder der Zonen eine playback queue zugeordnet ist. aa) Die Kernfrage der Auslegung insbesondere des Merkmals 14.4.3.2 besteht darin, ob der Zone bereits zum Zeitpunkt der ersten Eingabe eine playback queue zugeordnet sein muss und - damit zusammenhängend - was unter der Zuordnung einer playback queue zu verstehen ist bzw. was dafür erforderlich ist. Nach Auffassung der Kammer erfordert das Merkmal 14.4.3.2, dass bereits zum Zeitpunkt der ersten Eingabe, die eine Zonendarstellung auslöst, jeder Zone eine playback queue zugeordnet ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Merkmale 14.4.3 und 14.4.3.2 in Verbindung mit der zeitlichen Komponente, die der patentgemäßen Lehre mit den zeitlich aufeinander folgenden Schritten der ersten und zweiten Eingabe innewohnt. Danach ist bereits zum Zeitpunkt der ersten Eingabe jeder der angezeigten Zonen eine playback queue zugeordnet, die infolge der zweiten Eingabe mit Medienelementen befüllt wird. Dies wird nicht nur in Merkmal 14.4.3 deutlich, das die Zuordnung einer playback queue zu einer Zone erfordert, sondern auch in Merkmal 14.4.5, in dem das Bestehen einer zugeordneten playback queue vorausgesetzt wird, die sodann infolge der zweiten Eingabe mit Medienelementen gefüllt wird. Die Zuordnung erfolgt nicht erst im Zug der Befüllung durch die zweite Eingabe, sondern nach dem Zusammenspiel der Merkmale 14.4.3 und 14.4.5 vor der Befüllung. Sie ist bereits vorhanden, wenn dem Nutzer die Zonendarstellung des Merkmals 14.4.3 gegenübertritt. Dafür sprechen auch die Passagen in der Beschreibung des Verfügungspatents, welche die Zone Players (Absätze [0042] ff und Absätze [0060] ff) und die Playback Queue behandeln (Absätze [0076] ff), obschon diese keine unmittelbaren Aussagen zum Zeitpunkt der Zuordnung der playback queues zu den Zonen enthalten. So heißt es etwa in Absatz [0086], „when a media item is added to the queue“ und „In case of adding a playlist to the queue“, woraus hervorgeht, dass eine zugeordnete playback queue existiert, bevor dieser durch die zweite Eingabe Medienelemente hinzugefügt werden, also die playback queue befüllt wird. Nichts anderes ergibt sich auch aus Absatz [0046] der Beschreibung, in der es um Zone Players geht. Dort heißt es: „The playback queue contains information corresponding to zero or more audio items for playback by the associated zone or zone group“. Insbesondere ist die Formulierung, dass die playback queue auch null Elemente enthalten kann, nicht damit gleichzusetzen, dass eine zugeordnete playback queue noch gar nicht existieren muss. Im Gegenteil: Sie ist vorhanden, aber noch nicht befüllt, was genau dem von den Merkmalen 14.4.3 und 14.4.5 skizzierten Ablauf entspricht. Zudem ist dort - bei der Beschreibung der zone player als solcher - bereits von einer association der zone zu einer playback queue die Rede, was dafür spricht, dass den Zonen von Beginn an - quasi als Set-up - eine playback queue zugeordnet ist, auch wenn diese, so weiter in Absatz [0046], „may be stored in memory on a zone player or some other designated device“. Die Auslagerung der playback queue enthält allein eine örtliche, keine zeitliche Komponente. Für die Zuordnung bzw. association with a playback queue iSd. Merkmals 14.4.3.2 reicht es nicht aus, dass die Zonen bzw. die ihnen zugeordneten Wiedergabevorrichtungen ein Speicherverwaltungssystem und damit eine Zuordnungslösung im Sinne einer entsprechenden Programmierung aufweisen, die erst infolge der zweiten Eingabe den Zonen playback queues zuordnet. Die nach dem Merkmal 14.4.3.2 erforderliche Zuordnung bzw. association der playback queues zu den Zonen bzw. der Zone ist nicht gleichbedeutend damit, dass die Zonen bzw. die ihnen zugeordneten Wiedergabevorrichtungen lediglich von der Programmierung her - wenn auch von Beginn an - darauf ausgelegt sind, dass eine solche Zuordnung zu einem späteren Zeitpunkt, etwa der zweiten Eingabe, erfolgen kann. Dagegen spricht zunächst der soeben erläuterte, recht eindeutige Wortlaut der Merkmale 14.4.3 und 14.4.3.2. Dagegen spricht aber auch, dass das Merkmal 14.4.3.2 bei der Auslegung der Antragstellerin, also dem Ausreichen eines Speicherverwaltungssystems, jegliche eigenständige Bedeutung insbesondere gegenüber dem Merkmal 14.4.5 verlieren würde. Ein Speicherverwaltungssystem weisen nahezu alle modernen elektronischen Geräte auf, die Datenmengen verwalten und wiedergeben können. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Daten auf dem Gerät selbst oder etwa in einer Cloud befinden, auf die das Gerät mittels des eigenen Speicherverwaltungssystems zugreift. Gleiches gilt in einem Multi-Zonen-System wie etwa einer Multi-Room-Lösung für die Programmierung einer Zuordnungslösung. Sie ist Grundvoraussetzung und ein bloßes Erfordernis einer solchen Lösung ohne eine zeitliche Zuordnung würde der zeitlichen Abfolge, die der patentgemäßen Lehre mit den zeitlich aufeinander folgenden Schritten der ersten und zweiten Eingabe innewohnt, nicht gerecht. bb) Die Antragstellerin hat, nachdem die Antragsgegnerin dies in der mündlichen Verhandlung bestritten hat, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend glaubhaft machen können, dass bei der angegriffenen Ausführungsform bereits zum Zeitpunkt der ersten Eingabe den dargestellten Zonen playback queues zugeordnet sind. Sowohl in der Antragsschrift als auch in der mündlichen Verhandlung auf das Bestreiten der Antragsgegnerin hin hat sie eine solche Zuordnung schlicht behauptet, ohne sie mittels eidesstattlicher Versicherungen oder einer technischen Analyse der genauen Abläufe bei der angegriffenen Ausführungsform nach der ersten Eingabe glaubhaft machen zu können und ohne den plausiblen Vortrag der Antragsgegnerin, dass eine Zuordnung von playback queues zu den Zonen bei der angegriffenen Ausführungsform erst nach der zweiten Eingabe erfolge, erschüttern zu können. Insbesondere die als Anlage EIP 10 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn F enthält diesbezüglich keine Glaubhaftmachung, da sie sich allein auf die für den Nutzer sichtbaren Abläufe bezieht, nicht hingegen auf die technischen Abläufe im Hintergrund. Auch aus der Entwicklerdokumentation von G Cast (Anlage EIP 13) ergibt sich dies nicht mit der hinreichenden hohen Wahrscheinlichkeit. Dort heißt es nämlich lediglich: „Support of G's and partner's cloud queue implementation so externally stored and created queue can be directly loaded into Cast devices“. Weder daraus noch aus den Befehlsketten „fetch item“ lässt sich in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht eine Zuordnung von playback queues zu Zonen ableiten. Schließlich hat die Antragstellerin auch den erstmals in der mündlichen Verhandlung von ihr gehaltenen Vortrag, dass die G Cast-Geräte der angegriffenen Ausführungsform jedenfalls dann, wenn sie bereits einmal mit Medienelementen befüllt worden seien, bei einer erneuten Verbindung mit dem System den Zonen zugeordnete Wiedergabeschlange aufwiesen, nicht glaubhaft zu machen vermocht. Vielmehr hat sie dies in der mündlichen Verhandlung lediglich behauptet, ohne dafür irgendwelche Anhaltspunkte, etwa eine technische Notwendigkeit oder andere tatsächliche Anhaltspunkte, vortragen zu können. Der zu den playback queues und ihrer Zuordnung in dem Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltene Vortrag wurde gemäß § 296a ZPO nicht berücksichtigt. Auch das angebliche Verständnis des Fachmanns von dem Merkmal 14.4.3.2, der darunter lediglich ein Speicherverwaltungssystem mit einer Zuordnungslösung verstehe, hat die Antragstellerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft gemacht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ist auf der Grundlage von § 51 Abs. 1 GKG erfolgt. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass das Verfahren gegen eine der Antragsgegnerinnen gemäß § 145 Abs. 1 ZPO mit Beschluss vom 02.12.2020 abgetrennt worden ist. Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin am begehrten Verbot im Hinblick auf eine der beiden ursprünglichen Antragsgegnerinnen höher einzustufen ist, hat die Kammer den von der Antragstellerin ursprünglich angegebenen Streitwert, der ihr wirtschaftliches Interesse gegen beide Antragsgegnerinnen zum Ausdruck gebracht hat, halbiert. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, mobile Vorrichtungen (unmittelbare Patentverletzung), Wiedergabevorrichtungen (mittelbare Patentverletzung) und Software (mittelbare Patentverletzung) anzubieten und/oder zu liefern, die nach Ansicht der Antragstellerin das ihr jüngst erteilte Patent EP 3 554 005 B1 (nachfolgend „Verfügungspatent“, Anlage EIP 3) verletzen. Die Antragstellerin ist ein 2002 gegründetes Unternehmen, das sich insbesondere in der Entwicklung und dem Angebot von drahtlosen Multi-Room-Audiosystemen hervorgetan hat. Seit 2005 hat sie zahlreiche drahtlose Multi-Room-Audioprodukte auf den Markt gebracht. Die Produktpalette umfasst derzeit den Play:1, Play:3, Play:5 (1. und 2. Generation), One (1. und 2. Generation), One SL, Move, Playbar, Playbase, Beam, Sub, Connect, Port, Connect:Amp, Amp, Five und Arc sowie die S1 und S2 Controller Anwendungen („S App“) und den S Radio HD Musik-Streaming-Dienst. Die Hardwareprodukte können mit der S-App eingerichtet und gesteuert werden. Sie sind mit vielen Musik-Streaming-Diensten von Drittanbietern kompatibel. Die Antragsgegnerin ist eine Tochtergesellschaft der G Inc., eines US-amerikanischen Unternehmens, das unter anderem Smartphones, Tablets und Laptops sowie sog. Smart Home Lautsprecher auf dem Gebiet drahtloser Audiosysteme mit dazugehöriger Software und Apps, darunter der YouTube Music App anbietet und vertreibt. Die Antragsgegnerin unterstützt die G Inc. als Konzernmutter sowie weitere Gesellschaften des G-Konzerns bei Angebot, Vertrieb und Marketing der genannten Produkte und dazugehöriger Dienstleistungen in Deutschland. Die Antragstellerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP 3 554 005 B1 mit dem Titel „Wiedergabewarteschlangensteuerung über eine Wiedergabeliste auf einer mobilen Vorrichtung“. Es betrifft unter anderem auf eine Medienwiedergabe ausgerichtete Verfahren, Systeme und Produkte (Verfügungspatentschrift, im Folgenden „VPS“, Abs. [0001]). Die dem Verfügungspatent zugrundeliegende europäische Anmeldung wurde am 28.05.2014 eingereicht, am 16.10.2019 veröffentlicht und die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 11.11.2020. Das Verfügungspatent wurde von dem Stammpatent EP 3 005 614 B1 abgezweigt, gegen dessen Erteilung kein Einspruch eingelegt wurde. Der deutsche Teil des Verfügungspatents steht in Kraft. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 05.01.2021 Einspruch gegen die Erteilung des Verfügungspatents eingelegt (Anlage AG 3). Die angegriffene Ausführungsform besteht aus einem Smartphone des Typs G P 4a, der G-eigenen YouTube Music App und mindestens einem G N Audio Smart Speaker als Lautsprecher. Zur Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform wird auf die Inbetriebnahme und die Nutzung aller drei Bestandteile im Zusammenspiel verwiesen, die in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn F (Anlage EIP 10) beschrieben wird. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche - orientiert an der von ihr vorgelegten Merkmalsgliederung (Anlage EIP 5) - die Merkmale 14.4.2 und 14.4.1.2 des Verfügungspatents, da beide Ausgestaltungen des G Cast Symbols (unausgefüllt und ausgefüllt) einen Verbindungszustandsindikator iSd. Merkmals 14.4.1.2 darstellten. Denn, so die Antragstellerin weiter, der Verbindungszustandsindikator im Sinne der genannten Merkmale zeige an, ob sich die mobile Vorrichtung in einem Verbindungszustand mit einer oder mehreren Zonen in einem Netzwerkmediensystem befinde. Er weise daher zwei alternative Status - „Verbindung besteht nicht“ einerseits und „Verbindung besteht“ andererseits - auf, die mit zwei verschiedenen Anzeigen, nämlich 1010 und 1020, korrespondiere. Dazu verweist die Antragstellerin darauf, dass in dem Merkmal 14.4.1.2 hinsichtlich des Verbindungszustandsindikators auf beide Anzeigen, 1010 und 1020, Bezug genommen werde sowie auf zahlreiche Passagen der Beschreibung des Verfügungspatents, insbesondere Absatz [0125]. Die Antragstellerin behauptet - erneut orientiert an der von ihr vorgelegten Merkmalsgliederung - hinsichtlich des Merkmals 14.4.3, insbesondere 14.4.3.2, dass bei der angegriffenen Ausführungsform bereits zum Zeitpunkt der ersten Eingabe iSd. Merkmals 14.4.3 und der daraufhin erscheinenden Zonendarstellung jede der angezeigten Zonen einer Wiedergabewarteschlange zugeordnet sei. Auch wenn dies nicht der Fall sei, sondern eine Wiedergabewarteschlange erst als Reaktion auf die zweite Eingabe iSd. Merkmale 14.4.4 und 14.4.5 erzeugt und gleichzeitig befüllt würde, sei das Merkmal 14.4.3 jedoch von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht. Denn, so die Antragstellerin weiter, zum einen enthalte das Merkmal 14.4.3 keine zeitlichen Vorgaben dazu, wann die Zone(n) einer Wiedergabewarteschlange zugeordnet sein müssten, und in Reaktion auf die zweite Eingabe sei - was als solches unstreitig ist - auch bei der angegriffenen Ausführungsform auf der Wiedergabevorrichtung oder aber in der Cloud bzw. den zugrundeliegenden Servern eine Wiedergabewarteschlange einer bestimmten Zone zugeordnet. Zum anderen, so die Antragstellerin weiter, lege der Fachmann das Merkmal 14.4.3.2 nicht zeitlich, sondern dynamisch-funktional aus. Der funktionale Beitrag der den Zonen zugeordneten Wiedergabewarteschlangen bestehe darin, als Reaktion auf die zweite Eingabe mit Medienelementen zum Abspielen durch die der ausgewählten Zone zugeordnete Wiedergabevorrichtung befüllt zu werden. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei jedoch, um eine spätere Befüllung von Wiedergabewarteschlangen zu ermöglichen, von Beginn an eine Speicherverwaltung und damit eine Zuordnungslösung im Sinne einer entsprechenden Programmierung vorhanden. Dies reiche für eine Verwirklichung des Merkmals 14.4.3.2 aus. Eine darüberhinausgehende Reservierung von Speicherbereichen bereits zum Zeitpunkt der ersten Eingabe werde nicht verlangt. Dies ergebe sich u.a. aus Absatz [0046] der Beschreibung des Verfügungspatents, in der ausgeführt sei, dass die Wiedergabewarteschlange auch null Elemente enthalten könne. Die Antragstellerin ist im Übrigen der Ansicht, dass die angegriffene Ausführungsform selbst dann das Merkmal 14.4.3.2 verwirkliche, wenn man die Argumentation der Antragsgegnerin zugrunde lege, dass die Wiedergabewarteschlange zum Zeitpunkt der ersten Eingabe einer Zone zugeordnet sein müsse. Zum einen ergebe sich aus der Entwicklerdokumentation von G Cast (Anlage EIP 13), dass G Cast Geräte Warteschlangen unterstützen, die extern erstellt sowie gespeichert und sogar auf die G Cast fähigen Geräte geladen werden könnten. Zum anderen sei auf G Cast fähigen Geräten jedenfalls bei erneuter Benutzung bzw. Ansteuerung über eine mobile Vorrichtung bereits zum Zeitpunkt der ersten Eingabe eine der jeweiligen Zone zugeordnete Wiedergabewarteschlange vorhanden. Die Antragstellerin beantragt, I. Die Antragsgegnerin zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin zu vollziehen ist, zu unterlassen 1. Mobile Vorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland, anzubieten und/oder zu liefern, die umfassen: einen Bildschirm, der konfiguriert ist, um eine Benutzerschnittstelle anzuzeigen; eine Eingabeschnittstelle, die konfiguriert ist, um einem Benutzer eine Interaktion mit der mobilen Vorrichtung zu ermöglichen; eine Netzwerkschnittstelle, die konfiguriert ist, um eine drahtgebundene oder drahtlose Kommunikation mit der einen oder den mehreren Wiedergabevorrichtungen zu erleichtern; und einen Prozessor, der konfiguriert ist, um ein Verfahren durchzuführen, umfassend: Anzeigen, auf einer mobilen Vorrichtung, (i) einer Wiedergabeliste, die ein oder mehrere Medienelemente identifiziert, die von der mobilen Vorrichtung abspielbar sind, während die Wiedergabeliste von der mobilen Vorrichtung wiedergegeben wird, und (ii) eines Verbindungszustandsindikators, der anzeigt, dass sich die mobile Vorrichtung in einem Verbindungszustand mit einer oder mehreren Zonen in einem Netzwerkmediensystem befindet; Empfangen an der mobilen Vorrichtung über eine Schnittstelle, die eine Anzeige von mindestens einem Medienelement in der Wiedergabeliste und Wiedergabesteuerungen zum Steuern der Wiedergabe der Wiedergabeliste durch die mobile Vorrichtung umfasst, einer ersten Eingabe zum Verlängern der Wiedergabeliste auf die eine oder die mehrere Zonen in dem Netzwerkmediensystem, mit dem die mobile Vorrichtung verbunden ist, wobei die erste Eingabe einer Auswahl des Verbindungszustandsindikators entspricht; beim Empfangen der ersten Eingabe, Anzeigen, auf der mobilen Vorrichtung, einer Zonendarstellung, die mindestens eine Zone der einen oder der mehreren Zonen im Netzwerkmediensystem identifiziert, wobei jede der mindestens einen Zone mindestens eine Wiedergabevorrichtung enthält und einer Wiedergabewarteschlange zugeordnet ist; Empfangen, an der mobilen Vorrichtung, einer zweiten Eingabe, die eine Auswahl einer der mindestens einen Zonen anzeigt; und als Reaktion, Verursachen, dass die der ausgewählten Zone zugeordnete Wiedergabewarteschlange mit mindestens einem Medienelement gefüllt wird, das mindestens einem des einen oder der mehreren Medienelemente entspricht, die durch die Wiedergabeliste der mobilen Vorrichtung identifiziert werden (EP 3 554 005 B1 – Anspruch 14 und Anspruch 1, unmittelbare Verletzung) 2. Wiedergabevorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland, anzubieten und/oder zu liefern, die geeignet und bestimmt sind zur Anwendung eines Verfahrens, das Folgendes umfasst: Anzeigen, auf einer mobilen Vorrichtung, (i) einer Wiedergabeliste, die ein oder mehrere Medienelemente identifiziert, die von der mobilen Vorrichtung abspielbar sind, während die Wiedergabeliste von der mobilen Vorrichtung wiedergegeben wird, und (ii) eines Verbindungszustandsindikators, der anzeigt, dass sich die mobile Vorrichtung in einem Verbindungszustand mit einer oder mehreren Zonen in einem Netzwerkmediensystem befindet; Empfangen an der mobilen Vorrichtung über eine Schnittstelle, die eine Anzeige von mindestens einem Medienelement in der Wiedergabeliste und Wiedergabesteuerungen zum Steuern der Wiedergabe der Wiedergabeliste durch die mobile Vorrichtung umfasst, einer ersten Eingabe zum Verlängern der Wiedergabeliste auf die eine oder die mehrere Zonen in dem Netzwerkmediensystem, mit dem die mobile Vorrichtung verbunden ist, wobei die erste Eingabe einer Auswahl des Verbindungszustandsindikators entspricht; beim Empfangen der ersten Eingabe, Anzeigen, auf der mobilen Vorrichtung, einer Zonendarstellung, die mindestens eine Zone der einen oder der mehreren Zonen im Netzwerkmediensystem identifiziert, wobei jede der mindestens einen Zone mindestens eine Wiedergabevorrichtung enthält und einer Wiedergabewarteschlange zugeordnet ist; Empfangen, an der mobilen Vorrichtung, einer zweiten Eingabe, die eine Auswahl einer der mindestens einen Zonen anzeigt; und als Reaktion, Verursachen, dass die der ausgewählten Zone zugeordnete Wiedergabewarteschlange mit mindestens einem Medienelement gefüllt wird, das mindestens einem des einen oder der mehreren Medienelemente entspricht, die durch die Wiedergabeliste der mobilen Vorrichtung identifiziert werden (EP 3 554 005 B1 – Anspruch 1, mittelbare Verletzung) 3. Software in der Bundesrepublik Deutschland, anzubieten und/oder zu liefern, die geeignet und bestimmt ist zur Anwendung eines Verfahrens, das Folgendes umfasst: Anzeigen, auf einer mobilen Vorrichtung, (i) einer Wiedergabeliste, die ein oder mehrere Medienelemente identifiziert, die von der mobilen Vorrichtung abspielbar sind, während die Wiedergabeliste von der mobilen Vorrichtung wiedergegeben wird, und (ii) eines Verbindungszustandsindikators, der anzeigt, dass sich die mobile Vorrichtung in einem Verbindungszustand mit einer oder mehreren Zonen in einem Netzwerkmediensystem befindet; Empfangen an der mobilen Vorrichtung über eine Schnittstelle, die eine Anzeige von mindestens einem Medienelement in der Wiedergabeliste und Wiedergabesteuerungen zum Steuern der Wiedergabe der Wiedergabeliste durch die mobile Vorrichtung umfasst, einer ersten Eingabe zum Verlängern der Wiedergabeliste auf die eine oder die mehrere Zonen in dem Netzwerkmediensystem, mit dem die mobile Vorrichtung verbunden ist, wobei die erste Eingabe einer Auswahl des Verbindungszustandsindikators entspricht; beim Empfangen der ersten Eingabe, Anzeigen, auf der mobilen Vorrichtung, einer Zonendarstellung, die mindestens eine Zone der einen oder der mehreren Zonen im Netzwerkmediensystem identifiziert, wobei jede der mindestens einen Zone mindestens eine Wiedergabevorrichtung enthält und einer Wiedergabewarteschlange zugeordnet ist; Empfangen, an der mobilen Vorrichtung, einer zweiten Eingabe, die eine Auswahl einer der mindestens einen Zonen anzeigt; und als Reaktion, Verursachen, dass die der ausgewählten Zone zugeordnete Wiedergabewarteschlange mit mindestens einem Medienelement gefüllt wird, das mindestens einem des einen oder der mehreren Medienelemente entspricht, die durch die Wiedergabeliste der mobilen Vorrichtung identifiziert werden (EP 3 554 005 B1 – Anspruch 1, mittelbare Verletzung). Die Antragsgegnerin beantragt, 1. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, 2. hilfsweise, die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung von der Leistung einer Sicherheit der Antragstellerin abhängig zu machen. Die Antragsgegnerin ist - orientiert an der von ihr vorgelegten Merkmalsgliederung (Anlage AG 2) - hinsichtlich des Merkmals 1.2 (entspricht Merkmal 14.4.2 der Merkmalsgliederung der Antragstellerin), das an Merkmal 1.1.2 (entspricht Merkmal 14.4.1.2 der Merkmalsgliederung der Antragstellerin) anknüpft, der Ansicht, der Verbindungszustandsindikator im Sinne der genannten Merkmale, den sie in abweichender Übersetzung des englischen Begriffs „connected state indicator“ als „Verbundener-Zustand-Indikator“ bezeichnet, zeige an, dass sich die mobile Vorrichtung in einem Verbindungszustand befinde. Von dem Begriff erfasst sei daher nur die Anzeige „Verbindung besteht“, der allein das Icon 1020 entspreche. Das Icon 1010 sei hingegen ein anderer Indikator, was sich insbesondere aus den Absätzen [0010] und [0123] ergebe. Basierend auf dieser Auslegung trägt die Antragsgegnerin vor, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1.2 bzw. 1.3 (entspricht Merkmalen 14.4.2 und 14.4.3 der Merkmalsgliederung der Antragstellerin) nicht verwirkliche, weil nach der Anzeige des ausgefüllten G Cast Symbols, das den einzigen Verbundener-Zustand-Indikator darstelle, nicht der weitere Ablauf ab Merkmal 1.2/14.4.2, insbesondere keine Zonendarstellung folge, sondern nur die Anfrage, ob das Streaming (in der gewählten und verbundenen Zone) abgebrochen werden soll. Die Antragsgegnerin ist hinsichtlich der Merkmale 1.3 und insbesondere 1.3.2 ihrer Merkmalsgliederung, die den Merkmalen 14.4.3 und 14.4.3.2 der Merkmalsgliederung der Antragstellerin entsprechen, der Ansicht, diese seien dahingehend auszulegen, dass zum Zeitpunkt der ersten Eingabe den daraufhin angezeigten Zonen bzw. Wiedergabevorrichtungen jeweils eine Wiedergabewarteschlange (sie übersetzt den Begriff „playback queue“ abweichend mit „Wiedergabeschlange“) zugeordnet sein müsse. Eine spätere Zuordnung verwirkliche die Patentansprüche 1 und 14 daher nicht. Andernfalls sei das Merkmal 14.4.3 einschließlich seiner Untermerkmale bedeutungslos und inhaltsleer. Bei der angegriffenen Ausführungsform, so behauptet die Antragsgegnerin auf der Grundlage dieser Auslegung, sei jedoch bei der ersten Eingabe nicht bereits jeder Zone eine Wiedergabeschlange zugeordnet. Vielmehr sei zum Zeitpunkt der ersten Eingabe lediglich ein Speicherverwaltungssystem vorhanden, das dazu eingerichtet sei, je nach Bedarf Speicherbereiche für Medienelemente zur Verfügung zu stellen. Die Zuordnung werde jedoch erst infolge der zweiten Eingabe hergestellt. Erst dann sei auf dem Server bzw. in der Cloud einer Zone eine Playlist zugeordnet. Die Antragsgegnerin behauptet, es gebe kein dahingehendes Verständnis des Fachmanns, dass in einer dynamisch-funktionellen Auslegung des Merkmals 1.3.2 bereits eine Speicherverwaltung, die auf eine Zuordnungslösung hin ausgelegt sei, als Zuordnung von Wiedergabeschlangen zu verstehen sei und dass es in einer Gesamtbetrachtung allein darauf ankomme, dass infolge der zweiten Eingabe eine nunmehr einer Zone zugeordnete Wiedergabeschlange befüllt werde. Schließlich ist die Antragsgegnerin der Ansicht, der Vortrag der Antragstellerin, jedenfalls bei erneuter Benutzung bzw. Ansteuerung über eine mobile Vorrichtung sei bereits zum Zeitpunkt der ersten Eingabe eine der jeweiligen Zone zugeordnete Wiedergabeschlange vorhanden, erfolge ins Blaue hinein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2021 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).