Urteil
327 O 36/21
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Im patentrechtlichen Verfügungsverfahren liegt eine dringlichkeitsschädliche Änderung des Streitgegenstands bei unverändertem Antrag vor, wenn die Antragstellerseite ihren Antrag auf eine andere angegriffene Ausführungsform oder andere Merkmale des Verfügungspatentanspruchs stützt. Keine Änderung des Streitgegenstandes liegt vor, wenn die Antragstellerseite weitere Glaubhaftmachungsmittel vorlegt, um den Verletzungsvorwurf in Hinblick auf dieselbe angegriffene Ausführungsform und dieselben Merkmale des Verfügungspatents zu untermauern.(Rn.64)
2. Die Rechtsprechung zum lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbot, wonach Gründe, aus denen sich die Irreführung ergeben soll, nicht im Laufe des Verfügungsverfahrens nachgeschoben werden können, ist auf das patentrechtliche Verfügungsverfahren nicht übertragbar.(Rn.66)
3. Während der konkretisierende Lebenssachverhalt bei einem auf das Irreführungsverbot gestützten Anspruch auch die tatsächlichen Umstände erfasst, aus denen sich die Irreführung ergibt, besteht der konkretisierende Lebenssachverhalt bei dem auf eine Patentverletzung gestützten Unterlassungsanspruch in der angegriffenen Ausführungsform im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs und erfasst i.d.R. nicht die einzelnen Anwendungsszenarien oder Bedienvorgänge der angegriffenen Ausführungsform.(Rn.66)
Tenor
1. Im Wege einer einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
v e r b o t e n,
a) Mobile Vorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland, anzubieten und/oder zu liefern, die umfassen:
einen Bildschirm, der konfiguriert ist, um eine Benutzerschnittstelle anzuzeigen;
eine Eingabeschnittstelle, die konfiguriert ist, um einem Benutzer eine Interaktion mit der mobilen Vorrichtung zu ermöglichen;
eine Netzwerkschnittstelle, die konfiguriert ist, um eine drahtgebundene oder drahtlose Kommunikation mit der einen oder den mehreren Wiedergabevorrichtungen zu erleichtern; und
einen Prozessor, der konfiguriert ist, um ein Verfahren durchzuführen, umfassend:
Anzeigen, auf einer mobilen Vorrichtung, (i) einer Wiedergabeliste, die ein oder mehrere Medienelemente identifiziert, die von der mobilen Vorrichtung abspielbar sind, während die Wiedergabeliste von der mobilen Vorrichtung wiedergegeben wird, und (ii) eines Verbindungszustandsindikators, der anzeigt, dass sich die mobile Vorrichtung in einem Verbindungszustand mit einer oder mehreren Zonen in einem Netzwerkmediensystem befindet; Empfangen an der mobilen Vorrichtung über eine Schnittstelle, die eine Anzeige von mindestens einem Medienelement in der Wiedergabeliste und Wiedergabesteuerungen zum Steuern der Wiedergabe der Wiedergabeliste durch die mobile Vorrichtung umfasst, einer ersten Eingabe zum Verlängern der Wiedergabeliste auf die eine oder die mehrere Zonen in dem Netzwerkmediensystem, mit dem die mobile Vorrichtung verbunden ist, wobei die erste Eingabe einer Auswahl des Verbindungszustandsindikators entspricht; beim Empfangen der ersten Eingabe, Anzeigen, auf der mobilen Vorrichtung, einer Zonendarstellung, die mindestens eine Zone der einen oder der mehreren Zonen im Netzwerkmediensystem identifiziert, wobei jede der mindestens einen Zone mindestens eine Wiedergabevorrichtung enthält und einer Wiedergabewarteschlange zugeordnet ist; Empfangen, an der mobilen Vorrichtung, einer zweiten Eingabe, die eine Auswahl einer der mindestens einen Zonen anzeigt; und als Reaktion, Verursachen, dass die der ausgewählten Zone zugeordnete Wiedergabewarteschlange mit mindestens einem Medienelement gefüllt wird, das mindestens einem des einen oder der mehreren Medienelemente entspricht, die durch die Wiedergabeliste der mobilen Vorrichtung identifiziert werden
(EP 3 554 005 B1 – Anspruch 14 und Anspruch 1, unmittelbare Verletzung)
b) Wiedergabevorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland, anzubieten und/oder zu liefern, die geeignet und bestimmt sind zur Anwendung eines Verfahrens, das Folgendes umfasst:
Anzeigen, auf einer mobilen Vorrichtung, (i) einer Wiedergabeliste, die ein oder mehrere Medienelemente identifiziert, die von der mobilen Vorrichtung abspielbar sind, während die Wiedergabeliste von der mobilen Vorrichtung wiedergegeben wird, und (ii) eines Verbindungszustandsindikators, der anzeigt, dass sich die mobile Vorrichtung in einem Verbindungszustand mit einer oder mehreren Zonen in einem Netzwerkmediensystem befindet; Empfangen an der mobilen Vorrichtung über eine Schnittstelle, die eine Anzeige von mindestens einem Medienelement in der Wiedergabeliste und Wiedergabesteuerungen zum Steuern der Wiedergabe der Wiedergabeliste durch die mobile Vorrichtung umfasst, einer ersten Eingabe zum Verlängern der Wiedergabeliste auf die eine oder die mehrere Zonen in dem Netzwerkmediensystem, mit dem die mobile Vorrichtung verbunden ist, wobei die erste Eingabe einer Auswahl des Verbindungszustandsindikators entspricht; beim Empfangen der ersten Eingabe, Anzeigen, auf der mobilen Vorrichtung, einer Zonendarstellung, die mindestens eine Zone der einen oder der mehreren Zonen im Netzwerkmediensystem identifiziert, wobei jede der mindestens einen Zone mindestens eine Wiedergabevorrichtung enthält und einer Wiedergabewarteschlange zugeordnet ist; Empfangen, an der mobilen Vorrichtung, einer zweiten Eingabe, die eine Auswahl einer der mindestens einen Zonen anzeigt; und als Reaktion, Verursachen, dass die der ausgewählten Zone zugeordnete Wiedergabewarteschlange mit mindestens einem Medienelement gefüllt wird, das mindestens einem des einen oder der mehreren Medienelemente entspricht, die durch die Wiedergabeliste der mobilen Vorrichtung identifiziert werden;
(EP 3 554 005 B1 – Anspruch 1, mittelbare Verletzung)
c) Software in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern, die geeignet und bestimmt ist zur Anwendung eines Verfahrens, das Folgendes umfasst:
Anzeigen, auf einer mobilen Vorrichtung, (i) einer Wiedergabeliste, die ein oder mehrere Medienelemente identifiziert, die von der mobilen Vorrichtung abspielbar sind, während die Wiedergabeliste von der mobilen Vorrichtung wiedergegeben wird, und (ii) eines Verbindungszustandsindikators, der anzeigt, dass sich die mobile Vorrichtung in einem Verbindungszustand mit einer oder mehreren Zonen in einem Netzwerkmediensystem befindet; Empfangen an der mobilen Vorrichtung über eine Schnittstelle, die eine Anzeige von mindestens einem Medienelement in der Wiedergabeliste und Wiedergabesteuerungen zum Steuern der Wiedergabe der Wiedergabeliste durch die mobile Vorrichtung umfasst, einer ersten Eingabe zum Verlängern der Wiedergabeliste auf die eine oder die mehrere Zonen in dem Netzwerkmediensystem, mit dem die mobile Vorrichtung verbunden ist, wobei die erste Eingabe einer Auswahl des Verbindungszustandsindikators entspricht; beim Empfangen der ersten Eingabe, Anzeigen, auf der mobilen Vorrichtung, einer Zonendarstellung, die mindestens eine Zone der einen oder der mehreren Zonen im Netzwerkmediensystem identifiziert, wobei jede der mindestens einen Zone mindestens eine Wiedergabevorrichtung enthält und einer Wiedergabewarteschlange zugeordnet ist; Empfangen, an der mobilen Vorrichtung, einer zweiten Eingabe, die eine Auswahl einer der mindestens einen Zonen anzeigt; und als Reaktion, Verursachen, dass die der ausgewählten Zone zugeordnete Wiedergabewarteschlange mit mindestens einem Medienelement gefüllt wird, das mindestens einem des einen oder der mehreren Medienelemente entspricht, die durch die Wiedergabeliste der mobilen Vorrichtung identifiziert werden.
(EP 3 554 005 B1 – Anspruch 1, mittelbare Verletzung).
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Streitwert wird auf 250.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im patentrechtlichen Verfügungsverfahren liegt eine dringlichkeitsschädliche Änderung des Streitgegenstands bei unverändertem Antrag vor, wenn die Antragstellerseite ihren Antrag auf eine andere angegriffene Ausführungsform oder andere Merkmale des Verfügungspatentanspruchs stützt. Keine Änderung des Streitgegenstandes liegt vor, wenn die Antragstellerseite weitere Glaubhaftmachungsmittel vorlegt, um den Verletzungsvorwurf in Hinblick auf dieselbe angegriffene Ausführungsform und dieselben Merkmale des Verfügungspatents zu untermauern.(Rn.64) 2. Die Rechtsprechung zum lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbot, wonach Gründe, aus denen sich die Irreführung ergeben soll, nicht im Laufe des Verfügungsverfahrens nachgeschoben werden können, ist auf das patentrechtliche Verfügungsverfahren nicht übertragbar.(Rn.66) 3. Während der konkretisierende Lebenssachverhalt bei einem auf das Irreführungsverbot gestützten Anspruch auch die tatsächlichen Umstände erfasst, aus denen sich die Irreführung ergibt, besteht der konkretisierende Lebenssachverhalt bei dem auf eine Patentverletzung gestützten Unterlassungsanspruch in der angegriffenen Ausführungsform im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs und erfasst i.d.R. nicht die einzelnen Anwendungsszenarien oder Bedienvorgänge der angegriffenen Ausführungsform.(Rn.66) 1. Im Wege einer einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) v e r b o t e n, a) Mobile Vorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland, anzubieten und/oder zu liefern, die umfassen: einen Bildschirm, der konfiguriert ist, um eine Benutzerschnittstelle anzuzeigen; eine Eingabeschnittstelle, die konfiguriert ist, um einem Benutzer eine Interaktion mit der mobilen Vorrichtung zu ermöglichen; eine Netzwerkschnittstelle, die konfiguriert ist, um eine drahtgebundene oder drahtlose Kommunikation mit der einen oder den mehreren Wiedergabevorrichtungen zu erleichtern; und einen Prozessor, der konfiguriert ist, um ein Verfahren durchzuführen, umfassend: Anzeigen, auf einer mobilen Vorrichtung, (i) einer Wiedergabeliste, die ein oder mehrere Medienelemente identifiziert, die von der mobilen Vorrichtung abspielbar sind, während die Wiedergabeliste von der mobilen Vorrichtung wiedergegeben wird, und (ii) eines Verbindungszustandsindikators, der anzeigt, dass sich die mobile Vorrichtung in einem Verbindungszustand mit einer oder mehreren Zonen in einem Netzwerkmediensystem befindet; Empfangen an der mobilen Vorrichtung über eine Schnittstelle, die eine Anzeige von mindestens einem Medienelement in der Wiedergabeliste und Wiedergabesteuerungen zum Steuern der Wiedergabe der Wiedergabeliste durch die mobile Vorrichtung umfasst, einer ersten Eingabe zum Verlängern der Wiedergabeliste auf die eine oder die mehrere Zonen in dem Netzwerkmediensystem, mit dem die mobile Vorrichtung verbunden ist, wobei die erste Eingabe einer Auswahl des Verbindungszustandsindikators entspricht; beim Empfangen der ersten Eingabe, Anzeigen, auf der mobilen Vorrichtung, einer Zonendarstellung, die mindestens eine Zone der einen oder der mehreren Zonen im Netzwerkmediensystem identifiziert, wobei jede der mindestens einen Zone mindestens eine Wiedergabevorrichtung enthält und einer Wiedergabewarteschlange zugeordnet ist; Empfangen, an der mobilen Vorrichtung, einer zweiten Eingabe, die eine Auswahl einer der mindestens einen Zonen anzeigt; und als Reaktion, Verursachen, dass die der ausgewählten Zone zugeordnete Wiedergabewarteschlange mit mindestens einem Medienelement gefüllt wird, das mindestens einem des einen oder der mehreren Medienelemente entspricht, die durch die Wiedergabeliste der mobilen Vorrichtung identifiziert werden (EP 3 554 005 B1 – Anspruch 14 und Anspruch 1, unmittelbare Verletzung) b) Wiedergabevorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland, anzubieten und/oder zu liefern, die geeignet und bestimmt sind zur Anwendung eines Verfahrens, das Folgendes umfasst: Anzeigen, auf einer mobilen Vorrichtung, (i) einer Wiedergabeliste, die ein oder mehrere Medienelemente identifiziert, die von der mobilen Vorrichtung abspielbar sind, während die Wiedergabeliste von der mobilen Vorrichtung wiedergegeben wird, und (ii) eines Verbindungszustandsindikators, der anzeigt, dass sich die mobile Vorrichtung in einem Verbindungszustand mit einer oder mehreren Zonen in einem Netzwerkmediensystem befindet; Empfangen an der mobilen Vorrichtung über eine Schnittstelle, die eine Anzeige von mindestens einem Medienelement in der Wiedergabeliste und Wiedergabesteuerungen zum Steuern der Wiedergabe der Wiedergabeliste durch die mobile Vorrichtung umfasst, einer ersten Eingabe zum Verlängern der Wiedergabeliste auf die eine oder die mehrere Zonen in dem Netzwerkmediensystem, mit dem die mobile Vorrichtung verbunden ist, wobei die erste Eingabe einer Auswahl des Verbindungszustandsindikators entspricht; beim Empfangen der ersten Eingabe, Anzeigen, auf der mobilen Vorrichtung, einer Zonendarstellung, die mindestens eine Zone der einen oder der mehreren Zonen im Netzwerkmediensystem identifiziert, wobei jede der mindestens einen Zone mindestens eine Wiedergabevorrichtung enthält und einer Wiedergabewarteschlange zugeordnet ist; Empfangen, an der mobilen Vorrichtung, einer zweiten Eingabe, die eine Auswahl einer der mindestens einen Zonen anzeigt; und als Reaktion, Verursachen, dass die der ausgewählten Zone zugeordnete Wiedergabewarteschlange mit mindestens einem Medienelement gefüllt wird, das mindestens einem des einen oder der mehreren Medienelemente entspricht, die durch die Wiedergabeliste der mobilen Vorrichtung identifiziert werden; (EP 3 554 005 B1 – Anspruch 1, mittelbare Verletzung) c) Software in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern, die geeignet und bestimmt ist zur Anwendung eines Verfahrens, das Folgendes umfasst: Anzeigen, auf einer mobilen Vorrichtung, (i) einer Wiedergabeliste, die ein oder mehrere Medienelemente identifiziert, die von der mobilen Vorrichtung abspielbar sind, während die Wiedergabeliste von der mobilen Vorrichtung wiedergegeben wird, und (ii) eines Verbindungszustandsindikators, der anzeigt, dass sich die mobile Vorrichtung in einem Verbindungszustand mit einer oder mehreren Zonen in einem Netzwerkmediensystem befindet; Empfangen an der mobilen Vorrichtung über eine Schnittstelle, die eine Anzeige von mindestens einem Medienelement in der Wiedergabeliste und Wiedergabesteuerungen zum Steuern der Wiedergabe der Wiedergabeliste durch die mobile Vorrichtung umfasst, einer ersten Eingabe zum Verlängern der Wiedergabeliste auf die eine oder die mehrere Zonen in dem Netzwerkmediensystem, mit dem die mobile Vorrichtung verbunden ist, wobei die erste Eingabe einer Auswahl des Verbindungszustandsindikators entspricht; beim Empfangen der ersten Eingabe, Anzeigen, auf der mobilen Vorrichtung, einer Zonendarstellung, die mindestens eine Zone der einen oder der mehreren Zonen im Netzwerkmediensystem identifiziert, wobei jede der mindestens einen Zone mindestens eine Wiedergabevorrichtung enthält und einer Wiedergabewarteschlange zugeordnet ist; Empfangen, an der mobilen Vorrichtung, einer zweiten Eingabe, die eine Auswahl einer der mindestens einen Zonen anzeigt; und als Reaktion, Verursachen, dass die der ausgewählten Zone zugeordnete Wiedergabewarteschlange mit mindestens einem Medienelement gefüllt wird, das mindestens einem des einen oder der mehreren Medienelemente entspricht, die durch die Wiedergabeliste der mobilen Vorrichtung identifiziert werden. (EP 3 554 005 B1 – Anspruch 1, mittelbare Verletzung). 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Der Streitwert wird auf 250.000,- Euro festgesetzt. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentsachen erfordert nach der Rechtsprechung der Kammer, dass sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten sind (vgl. auch OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke; OLG Hamburg, Urteil vom 06.06.2013 - Az. 3 U 197/12). Allerdings setzt dies im Hinblick auf den Rechtsbestand des Verfügungspatents nach ständiger Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich nicht voraus, dass hinsichtlich des Verfügungspatents bereits eine die Schutzfähigkeit bestätigende Entscheidung des Europäischen Patentamts (EPA) im Einspruchs-/Beschwerdeverfahren oder des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren vorliegt (LG Hamburg, Urt. v. 01.08.2019. BeckRS 2019, 24864; Urt. v. 02.04.2015, BeckRS 2016, 9515). Vielmehr ist es stets eine Frage des konkreten Einzelfalls, wie durchgreifend die geweckten Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents sind (Cepl/Voß, ZPO, 2. Aufl., § 940 Rn. 137). Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund im hier zu beurteilenden Einzelfall vor. I. Es besteht ein Verfügungsanspruch. Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs aus Art. 2, 64 EPÜ in Verbindung mit §§ 9, 10, 139 Abs. 1 PatG – soweit diese nicht unstreitig gegeben sind – in einer Weise glaubhaft gemacht, dass die Frage der Patentverletzung eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten ist. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Verfügungspatents in wortsinngemäßer Weise Gebrauch. Im Einzelnen: 1. a) Das Verfügungspatent lehrt einen verbesserten Zugriff der Nutzer auf Medienelemente, indem es vorsieht, dass eine mobile Vorrichtung (etwa ein Smartphone oder Tablet) Medienelemente (insbesondere Audiodateien), die eine Wiedergabeliste identifiziert, wiedergeben kann und dass diese Medienelemente auf bestimmte Wiedergabevorrichtungen (etwa Netzwerk-Lautsprecher), die in dasselbe Netzwerk wie die mobile Vorrichtung eingebunden sind und die der Nutzer mittels entsprechender Eingaben an der mobilen Vorrichtung auswählt, verlängert werden. Dies erfolgt in der Weise, dass infolge der Eingaben des Nutzers an der mobilen Vorrichtung der bzw. den ausgewählten Wiedergabevorrichtungen zugeordnete Wiedergabewarteschlangen mit den Medienelementen gefüllt werden (Absatz [0016] der Beschreibung des Verfügungspatents). Dadurch kann die auf der mobilen Vorrichtung abgespielte Wiedergabeliste nahtlos auf anderen Wiedergabevorrichtungen weiter abgespielt werden. Infolge der Befüllung der Wiedergabewarteschlange der ausgewählten Wiedergabevorrichtungen geschieht dies unabhängig davon, ob die Wiedergabeliste auf der mobilen Vorrichtung weiter abgespielt wird und ob sich die mobile Vorrichtung noch in demselben lokalen drahtlosen Netzwerk befindet wie die Wiedergabevorrichtungen. Daher können die auf die Wiedergabevorrichtungen verlängerten Wiedergabelisten auch über andere mobile Vorrichtungen gesteuert und modifiziert werden. b) Diese technische Lehre spiegelt sich in den streitgegenständlichen Ansprüchen 14 und 1 des Verfügungspatents wie folgt wider (Gliederung nach der Merkmalsgliederung der Antragstellerin, Anlage EIP 5): Deutscher Anspruchswortlaut Englischer Anspruchswortlaut 14 Mobile Vorrichtung (300, 500), die umfasst: A mobile device (300, 500) comprising: 14.1 einen Bildschirm (502), der konfiguriert ist, um eine Benutzerschnittstelle anzuzeigen; a screen (502) configured to display a user interface; 14.2 eine Eingabeschnittstelle (514), die konfiguriert ist, um einem Benutzer eine Interaktion mit der mobilen Vorrichtung (300, 500, 500) zu ermöglichen; an input interface (514) configured to allow a user to interact with the mobile device (300, 500, 500); 14.3 eine Netzwerkschnittstelle (508), die konfiguriert ist, um eine drahtgebundene oder drahtlose Kommunikation mit der einen oder den mehreren Wiedergabevorrichtungen zu erleichtern; a network interface (508) configured to facilitate wired or wireless communication with the one or more playback devices; 14.4 gekennzeichnet durch einen Prozessor (506), der konfiguriert ist, um das Verfahren nach Anspruch 1 durchzuführen umfassend: characterised by a processor (506) configured for performing the method of claim 1 comprising: 14.4.1 Anzeigen, auf einer mobilen Vorrichtung (300, 500), displaying on a mobile device (300, 500) 14.4.1.1 (i) einer Wiedergabeliste (1002, 1016), die ein oder mehrere Medienelemente identifiziert, die von der mobilen Vorrichtung abspielbar sind, während die Wiedergabeliste (1002) von der mobilen Vorrichtung wiedergegeben wird; und (i) a playlist (1002, 1016) identifying one or more media items that are playable by the mobile device, while the playlist (1002) is being played back by the mobile device, and 14.4.1.2 (ii) eines Verbindungszustandsindikators (1010, 1020), der anzeigt, dass sich die mobile Vorrichtung in einem Verbindungszustand mit einer oder mehreren Zonen in einem Netzwerkmediensystem (860, 870) befindet; (ii) a connected state indicator (1010, 1020) indicating that the mobile device is in a connected state with one or more zones in a network media system (860, 870); 14.4.2 Empfangen an der mobilen Vorrichtung über eine Schnittstelle (1000), die eine Anzeige von mindestens einem Medienelement in der Wiedergabeliste und Wiedergabesteuerungen zum Steuern der Wiedergabe der Wiedergabeliste durch die mobile Vorrichtung umfasst, einer ersten Eingabe zum Verlängern der Wiedergabeliste auf die eine oder die mehrere Zonen in dem Netzwerkmediensystem (860, 870), mit dem die mobile Vorrichtung verbunden ist, receiving at the mobile device, via an interface (1000) comprising an indication of at least one media item in the playlist and playback controls for controlling playback of the playlist by the mobile device, a first input to extend the playlist to the one or more zones in the network media system (860, 870) to which the mobile device is connected, 14.4.2.1 wobei die erste Eingabe einer Auswahl des Verbindungszustandsindikators entspricht; wherein the first input corresponds to a selection of the connected state indicator 14.4.3 beim Empfangen der ersten Eingabe, Anzeigen, auf der mobilen Vorrichtung, einer Zonendarstellung (1014), die mindestens eine Zone der einen oder der mehreren Zonen im Netzwerkmediensystem identifiziert, upon receiving the first input, displaying on the mobile device a zone representation ( 1014) that identifies at least one zone from the one or more zones in the network media system, 14.4.3.1 wobei jede der mindestens einen Zone mindestens eine Wiedergabevorrichtung enthält und wherein each of the at least one zone includes at least one playback device and 14.4.3.2 [wobei jede der mindestens einen Zone] einer Wiedergabewarteschlange zugeordnet ist; [wherein each of the at least one zone] is associated with a playback queue; 14.4.4 Empfangen, an der mobilen Vorrichtung, einer zweiten Eingabe, die eine Auswahl einer der mindestens einen Zonen anzeigt; und receiving at the mobile device a second input indicating a selection of one of the at least one zone; and 14.4.5 als Reaktion, Verursachen, dass die der ausgewählten Zone zugeordnete Wiedergabewarteschlange mit mindestens einem Medienelement gefüllt wird, das mindestens einem des einen oder der mehreren Medienelemente entspricht, die durch die Wiedergabeliste der mobilen Vorrichtung identifiziert werden. responsively, causing the playback queue associated with the selected zone to be populated with at least one media item corresponding to at least one of the one or more media items identified by the playlist of the mobile device. Die Antragsgegnerin hat eine davon leicht abweichende Merkmalsgliederung als Anlage AG 2 vorgelegt. Hinsichtlich der hier in Streit stehenden Merkmale ergeben sich insoweit allerdings keine für die Entscheidung relevanten Unterschiede. Auch die von der Antragsgegnerin verwendeten abweichenden Übersetzungen der zwei Kernmerkmale „connected state indicator“ (Verbundener-Zustand-Indikator statt Verbindungszustandsindikator) und „playback queue“ (Wiedergabeschlange statt Wiedergabewarteschlange) wirken sich auf die Auslegung der Merkmale, denen die Kammer die englische Sprachfassung zugrunde legt, nicht aus. 2. Zu Recht steht zwischen den Parteien die wortsinngemäße Verwirklichung sämtlicher Merkmale bis auf die Merkmale 14.4.2, insbesondere 14.4.2.1, die an Merkmal 14.4.1.2 anknüpfen, und die Merkmale 14.4.3, insbesondere 14.4.3.2 nicht im Streit. Wie sich der insofern unwidersprochen gebliebenen eidesstattlichen Versicherung des S. F. (Anlage EIP 10) entnehmen lässt, gestaltet sich der äußere Ablauf, der maßgebliche Teile des von den Ansprüchen 1 und 14 des Verfügungspatents gelehrten Verfahrens abbildet, wie folgt: Bei der angegriffenen Ausführungsform lässt sich über die Y. Music App auf dem Bildschirm des G. P. 4a eine Wiedergabeliste anzeigen, während deren Musiktitel von dem Smartphone wiedergegeben werden. In der Y. Music App wird das G. Cast Symbol in unausgefüllter Ausgestaltung angezeigt, sobald sich das Smartphone und mindestens ein G. N. Lautsprecher in demselben WLAN-Netzwerk befinden. Tippt der Nutzer nun auf das unausgefüllte G. Cast Symbol (erste Eingabe), erscheint auf dem Bildschirm eine Liste der verfügbaren Zonen in Gestalt der mit dem Netzwerk verbundenen G. N. Lautsprecher. Tippt der Nutzer eine der angezeigten Zonen an (zweite Eingabe), wird die Wiedergabeliste des Smartphones auf diese Zone verlängert, was sich darin äußert, dass die Musiktitel der Wiedergabeliste nunmehr von der ausgewählten Zone in Gestalt des G. N. Lautsprechers abgespielt werden. 3. Zwischen den Parteien steht dagegen im Streit, ob die angegriffene Ausführungsform basierend auf der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung einerseits die Merkmale 14.4.2, insbesondere 14.4.2.1. des Verfügungspatents, die an Merkmal 14.4.1.2 anknüpfen, und andererseits das Merkmal 14.4.3 des Verfügungspatents, insbesondere dessen Untermerkmal 14.4.3.2, verwirklicht. Beides ist der Fall: a) Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht überwiegend wahrscheinlich wortsinngemäß die Merkmale 14.4.2 und 14.4.2.1 des Verfügungspatents. Sie weist mit dem G. Cast Symbol nicht nur in der ausgefüllten, sondern auch in der unausgefüllten Ausführung einen connected state indicator im Sinne der Definition in Merkmal 14.4.1.2 des Verfügungspatents auf, der somit anspruchsgemäß Gegenstand der ersten Eingabe im Sinne der Merkmale 14.4.2 und 14.4.2.1 des Verfügungspatents ist. Nach dem Merkmal 14.4.1.2 des Verfügungspatents weist die Anzeige auf der mobilen Vorrichtung einen connected state indicator auf, der angezeigt, dass (in der englischen Fassung „that“) sich die mobile Vorrichtung in einem Verbindungszustand mit einer oder mehreren Zonen in einem Netzwerkmediensystem befindet. Nach den Merkmalen 14.4.2 und 14.4.2.1 erfolgt die erste Eingabe, infolge derer die Zonendarstellung angezeigt wird, durch Auswahl des connected state indicator. Dieser connected state indicator weist nach zutreffender Auslegung zwei alternative Status aus: „Verbindung besteht nicht“ einerseits und „Verbindung besteht“ andererseits – im Falle der angegriffenen Ausführungsform also unausgefülltes und ausgefülltes G. Cast Symbol. Ein solches Verständnis des Begriffs des connected state indicator ergibt sich bereits aus der Wortlautauslegung. Die Wortbestandteile „state“ und „indicator“, auf Deutsch in Wort und Bedeutung nahezu identisch „Status“ und „Indikator“ bzw. „Anzeige“, weisen darauf hin, dass es um die Anzeige von mindestens zwei Alternativen geht. Denn der Begriff des Status bzw. der Statusanzeige impliziert, dass es mindestens zwei Zustände gibt, in denen sich derjenige Gegenstand um den es geht, hier die Verbindung, befinden kann: an oder aus bzw. ja oder nein. Dementsprechend zeigt der connected state indicator beide denkbaren Verbindungszustände an – nicht verbunden einerseits und verbunden andererseits – und nicht lediglich – wie von der Antragsgegnerin mit ihrer abweichenden Übersetzung des „Verbundener-Zustand-Indikator“ insinuiert – eine bestehende Verbindung. Dies spiegelt sich auch im Anspruch selbst insofern wider, als in Merkmal 14.4.1.2 die beiden Anzeigen 1010 und 1020 in Bezug genommen werden, denen in der Beschreibung unzweideutig die alternativen Zustände einer (noch) nicht bestehenden Verbindung (Anzeige 1010) und einer bestehenden Verbindung (Anzeige 1020) zugeordnet sind. Deutlich wird dies insbesondere in den Absätzen [0123] und [0125] der Beschreibung des Verfügungspatents, die zwei Status bezeichnen: „the connected state“ (first status representation, die dem Icon 1020 zugeordnet ist) einerseits und „not in the connected state“ (second status representation, die dem Icon 1010 zugeordnet ist). Untermauert wird dieses Verständnis des Begriffs des connected state indicator durch die zeitliche Abfolge des von den Patentansprüchen 14 und 1 gelehrten sowie in der Beschreibung des Verfügungspatents beschriebenen Verfahrens (siehe insbesondere Figur 9 sowie die Absätze [0104], [0105], [0107], [0108] und [0110] des Verfügungspatents). Das Bestehen einer Verbindung bildet den Endpunkt des Verfahrens nach der zweiten Eingabe, was zwangsläufig zur Folge hat, dass bis zur zweiten Eingabe keine Verbindung zwischen der mobilen Vorrichtung und den Zonen besteht. Die Verbindung wird erzielt bzw. fällt zeitlich zusammen mit dem Füllen der Wiedergabewarteschlange der Wiedergabevorrichtung mit mindestens einem Medienelement der Wiedergabeliste der mobilen Vorrichtung als unmittelbare Reaktion auf die zweite Eingabe gemäß dem Merkmal 14.4.5 des Verfügungspatents. Dies wird insbesondere in Absatz [0107] deutlich, der die zweite Eingabe unter Bezugnahme auf das Ablaufdiagramm in Figur 9 behandelt. Dort heißt es unter anderem: „In this case, the „Master Bedroom“ zone may have been selected for the playlist on the mobile device to be extended to. In other words, the „Master Bedroom“ zone may have been selected to be in a connected state with the mobile device.“ Die Worte „may have been selected“ bezeichnen die zweite Eingabe und „to be in a connected state“ bringt klar zum Ausdruck, dass eine Verbindung durch die Auswahl (selection) erst hergestellt wird. Die Verbindung als Endpunkt des von den Patentansprüchen gelehrten Verfahrens wird weiter deutlich in Absatz [0110], der den Schlusspunkt des patentgemäßen Verfahrens beschreibt. Dort heißt es unter anderem: „As the playback queue associated with the zone [...] is populated with the at least one corresponding media item, block 912 may involve causing the network media system to be configured such that an action taken on the mobile device causes a corresponding action to be taken by the zone, thereby establishing the connected state between the mobile device and the zone.“ Aus der Tatsache, dass die bestehende Verbindung den Endpunkt des Verfahrens infolge der zweiten Eingabe bildet, folgt, dass zum Zeitpunkt der ersten Eingabe noch keine Verbindung bestehen muss – jedenfalls keine Verbindung zu der Zone, die im Wege der zweiten Eingabe ausgewählt wird. Der connected state indicator wird allerdings nach den Merkmalen 14.4.2 und 14.4.2.1 bereits im Zuge der ersten Eingabe ausgewählt, um sich zunächst die verfügbaren Zonen darstellen zu lassen (Merkmal 14.4.2.1: „wherein the first input corresponds to a selection of the connected state indicator“). Es gibt den connected state indicator also unzweifelhaft bereits bevor ein Verbindungszustand hergestellt wird. Er kann daher nicht auf die Anzeige einer bestehenden Verbindung (mit den Worten der Antragsgegnerin eines „verbundenen Zustands“) reduziert werden. Ein solches Verständnis wäre mit dem von den hier streitgegenständlichen Patentansprüchen 14 und 1 gelehrten Verfahren unvereinbar. Gestützt wird dieses Verständnis des zeitlichen Ablaufs des Verfahrens und der Rolle des connected state indicator in diesem Verfahren durch weitere Absätze in der Beschreibung des Verfügungspatents. So heißt es in Absatz [0104] „Accordingly, the first input [also die erste Eingabe] may include a selection of the play-to icon 1010“. Liest man dies im Zusammenspiel mit Merkmal 14.4.2.1, wonach „the first input corresponds to a selection of the connected state indicator“, ergibt sich recht eindeutig, dass die erste Eingabe durch Auswahl des connected state indicator (auch) durch eine Auswahl des 1010-Icons, das den Status der (noch) nicht bestehenden Verbindung anzeigt, erfolgt. Auch dieses und entsprechend in der angegriffenen Ausführungsform das diesem entsprechende unausgefüllte G. Cast Symbol stellen daher einen connected state indicator dar. Ganz auf dieser Linie heißt es sodann auch in Absatz [0105]: „Upon receiving the first input which may include a selection of the play-to icon 1010, block 906 may involve displaying one or more zone representations [...]“. Vor dem Hintergrund des skizzierten Ablaufs des von den Patentansprüchen 14 und 1 gelehrten Verfahrens ergibt sich auch, dass der Formulierung in Merkmal 14.4.1.2 „a connected state indicator (1010, 1020) indicating that the mobile device is in a connected state“ bzw. „eines Verbindungszustandsindikators (1010, 1020), der anzeigt, dass sich die mobile Vorrichtung in einem Verbindungszustand [...] befindet“ entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin keine zeitliche Beschränkung zu entnehmen ist, die dahin geht, dass der Verbindungszustandsindikator nur eine solche Anzeige ist, die eine bestehende Verbindung anzeigt, also nur das ausgefüllte G. Cast Symbol, bei dessen Auswahl entgegen den Merkmalen 14.4.2 und 14.4.3 des Verfügungspatents bei der angegriffenen Ausführungsform keine Zonendarstellung erscheint, sondern nur die Frage an den Nutzer, ob die Verbindung zur bestehenden Zone beendet werden soll. Angesichts des skizzierten Ablaufs überzeugt auch das von der Antragsgegnerin auf Absatz [0123] des Verfügungspatents gestützte Argument nicht, bei der Auswahl des connected state indicator müsse stets schon eine Verbindung bestehen, was bei der angegriffenen Ausführungsform bei Auswahl des unausgefüllten G. Cast Symbols nicht der Fall sei. Ein solches Verständnis gibt im Übrigen auch der Wortlaut des Absatzes [0123] nicht her, der am Ende lediglich das zusätzliche Szenario („also“) behandelt, in dem bei bereits bestehender Verbindung zu einer Zone durch erneute Auswahl des connected state indicator eine Verbindung zu einer weiteren Zone hergestellt werden kann. Auf dieses Szenario sind die streitgegenständlichen Ansprüche 14 und 1 des Verfügungspatents jedoch nicht beschränkt. Eine solche Beschränkung ergibt sich nämlich weder aus den Patentansprüchen selbst noch aus der Beschreibung des Verfügungspatents im Übrigen. Im Gegenteil: Der Beschreibung lässt sich an diversen Stellen entnehmen, dass es gerade auch um die erste Herstellung einer Verbindung zu einer der Zonen im Netzwerkmediensystem geht. Dies fängt bereits in der Einleitung der Beschreibung in Absatz [0008] an, in der die typische Situation beschrieben wird, dessen Lösung das Patent anstrebt, in welcher der Nutzer nach Hause kommt und seine Wiedergabeliste, die er auf dem Smartphone hört, auf eine der Zonen im Heimnetzwerk erweitern möchte. Schließlich fügen sich auch die Figuren 9 bis 12 des Verfügungspatents widerspruchsfrei in das im Vorstehenden anhand der Wortbedeutung, der ausdrücklichen Bezugnahme auf die beiden Symbole 1010 und 1020 und des zeitlichen Ablaufs des von den Patentansprüchen gelehrten Verfahrens herausgearbeitete Verständnis ein. b) Die Kammer geht in diesem Verfahren – anders als im Parallelverfahren zum Aktenzeichen 327 O 378/20 gegen die deutsche Schwestergesellschaft der Antragsgegnerin – mit der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentsachen erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 14.4.3 und 14.4.3.2 wortsinngemäß verwirklicht. Nach Merkmal 14.4.3, insbesondere dessen Untermerkmal 14.4.3.2, wird als Reaktion auf die erste Eingabe eine Zonendarstellung auf der mobilen Vorrichtung angezeigt, wobei jede der Zonen mindestens eine Wiedergabevorrichtung enthält und jeder der Zonen eine playback queue zugeordnet ist. Die Kammer hält an der im Parallelverfahren zum Aktenzeichen 327 O 378/20 mit Urteil vom 04.02.2021 ausgesprochenen und begründeten Auffassung fest, wonach das Merkmal 14.4.3.2 des Verfügungspatents erfordert, dass bereits zum Zeitpunkt der ersten Eingabe jeder Zone eine playback queue zugeordnet ist. Aufgrund der im hiesigen Verfahren vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel in Form der anwaltlichen Versicherung mit Schriftsatz vom 04.02.2021 und in Form der als Anlage EIP 16 vorliegenden eidesstattlichen Versicherung vom 16.04.2021 ist die Kammer davon überzeugt, dass die angegriffene Ausführungsform das Merkmal 14.4.3.2. auch nach diesem Verständnis verwirklicht. aa) Nach Auffassung der Kammer erfordert das Merkmal 14.4.3.2, dass bereits zum Zeitpunkt der ersten Eingabe, die eine Zonendarstellung auslöst, jeder Zone eine playback queue zugeordnet ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Merkmale 14.4.3 und 14.4.3.2 in Verbindung mit der zeitlichen Komponente, die der patentgemäßen Lehre mit den zeitlich aufeinander folgenden Schritten der ersten und zweiten Eingabe innewohnt. Danach ist bereits zum Zeitpunkt der ersten Eingabe jeder der angezeigten Zonen eine playback queue zugeordnet, die infolge der zweiten Eingabe mit Medienelementen befüllt wird. Dies wird nicht nur in Merkmal 14.4.3 deutlich, welches die Zuordnung einer playback queue zu einer Zone erfordert, sondern auch in Merkmal 14.4.5, in dem das Bestehen einer zugeordneten playback queue vorausgesetzt wird, die sodann infolge der zweiten Eingabe mit Medienelementen gefüllt wird. Die Zuordnung erfolgt nicht erst im Zug der Befüllung durch die zweite Eingabe, sondern nach dem Zusammenspiel der Merkmale 14.4.3 und 14.4.5 vor der Befüllung. Sie ist bereits vorhanden, wenn dem Nutzer die Zonendarstellung des Merkmals 14.4.3 gegenübertritt. Dafür sprechen auch die Passagen in der Beschreibung des Verfügungspatents, welche die Zone Players (Absätze [0042] ff. und Absätze [0060] ff.) und die Playback Queue behandeln (Absätze [0076] ff.), obschon diese keine unmittelbaren Aussagen zum Zeitpunkt der Zuordnung der playback queues zu den Zonen enthalten. So heißt es etwa in Absatz [0086], „when a media item is added to the queue“ und „In case of adding a playlist to the queue“, woraus hervorgeht, dass eine zugeordnete playback queue existiert, bevor dieser durch die zweite Eingabe Medienelemente hinzugefügt werden, also die playback queue befüllt wird. Nichts anderes ergibt sich auch aus Absatz [0046] der Beschreibung, in der es um Zone Players geht. Dort heißt es: „The playback queue contains information corresponding to zero or more audio items for playback by the associated zone or zone group“. Insbesondere ist die Formulierung, dass die playback queue auch null Elemente enthalten kann, nicht damit gleichzusetzen, dass eine zugeordnete playback queue noch gar nicht existieren muss. Im Gegenteil: Sie ist vorhanden, aber noch nicht befüllt, was genau dem von den Merkmalen 14.4.3 und 14.4.5 skizzierten Ablauf entspricht. Zudem ist dort – bei der Beschreibung der zone player als solcher – bereits von einer association der zone zu einer playback queue die Rede, was dafürspricht, dass den Zonen von Beginn an – quasi als Setup – eine playback queue zugeordnet ist, auch wenn diese, so weiter in Absatz [0046], „may be stored in memory on a zone player or some other designated device“. Die Auslagerung der playback queue enthält allein eine örtliche, keine zeitliche Komponente. Für die Zuordnung bzw. association with a playback queue im Sinne des Merkmals 14.4.3.2 reicht es nicht aus, dass die Zonen bzw. die ihnen zugeordneten Wiedergabevorrichtungen ein Speicherverwaltungssystem und damit eine Zuordnungslösung im Sinne einer entsprechenden Programmierung aufweisen, die erst infolge der zweiten Eingabe den Zonen playback queues zuordnet. Die nach dem Merkmal 14.4.3.2 erforderliche Zuordnung bzw. association der playback queues zu den Zonen bzw. der Zone ist nicht gleichbedeutend damit, dass die Zonen bzw. die ihnen zugeordneten Wiedergabevorrichtungen lediglich von der Programmierung her – wenn auch von Beginn an – darauf ausgelegt sind, dass eine solche Zuordnung zu einem späteren Zeitpunkt, etwa der zweiten Eingabe, erfolgen kann. Dagegen spricht zunächst der soeben erläuterte, recht eindeutige Wortlaut der Merkmale 14.4.3 und 14.4.3.2. Dagegen spricht aber auch, dass das Merkmal 14.4.3.2 bei der Auslegung der Antragstellerin, also dem Ausreichen eines Speicherverwaltungssystems, jegliche eigenständige Bedeutung insbesondere gegenüber dem Merkmal 14.4.5 verlieren würde. Ein Speicherverwaltungssystem weisen nahezu alle modernen elektronischen Geräte auf, die Datenmengen verwalten und wiedergeben können. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Daten auf dem Gerät selbst oder etwa in einer Cloud befinden, auf die das Gerät mittels des eigenen Speicherverwaltungssystems zugreift. Gleiches gilt in einem Multi-Zonen-System wie etwa einer Multi-Room-Lösung für die Programmierung einer Zuordnungslösung. Sie ist Grundvoraussetzung und ein bloßes Erfordernis einer solchen Lösung ohne eine zeitliche Zuordnung würde der zeitlichen Abfolge, die der patentgemäßen Lehre mit den zeitlich aufeinander folgenden Schritten der ersten und zweiten Eingabe innewohnt, nicht gerecht. bb) Die Antragstellerin hat, nachdem dies in der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren zum Aktenzeichen 327 O 378/20 bestritten worden war, im hiesigen Verfahren hinreichend glaubhaft gemacht, dass bei der angegriffenen Ausführungsform bereits zum Zeitpunkt der ersten Eingabe den dargestellten Zonen playback queues zumindest dann zugeordnet sind, wenn diese playback queues zuvor mittels einer weiteren mobilen Vorrichtung (d.h. mittels eines weiteren oder mehrerer weiterer Smartphones) oder mittels einer anderen Software (d.h. mittels der G. Home App anstelle der Y. Music App) mit Medienelementen befüllt worden waren. Die Antragstellerin hat in Bezug auf die in der eidesstattlichen Versicherung vom 16.04.2021 (EIP 16) als I.-III. bezeichneten und näher beschriebenen Systeme glaubhaft gemacht, dass der als „Büro“ bezeichnete G. N. Audio Lautsprecher zunächst Titel einer bestimmten Wiedergabeliste abspielte, wobei es sich im Fall der Systeme I. und II. um Titel einer Wiedergabeliste mit Musikstücken des Komponisten W. A. Mozart handelte, welche zunächst auf einem weiteren G. P. 4a Smartphone geöffnet und durch Auswahl des unausgefüllten G. Cast Symbols und anschließende Auswahl von „Büro“ auf diesem Lautsprecher abgespielt wurden. Infolge des Abspielens eines Musikstücks der Band „Fleetwood Mac“ auf einem weiteren G. P. 4a Smartphone bzw. auf demselben Smartphone, aber unter Nutzung der Y. Music App, dem Betätigen des unausgefüllten G. Cast Symbols und der Auswahl von „Büro“ kam es dazu, dass der als „Büro“ bezeichnete Lautsprecher „Fleetwood Mac“ abspielte anstatt, wie zuvor, Titel der Mozart-Wiedergabeliste. Auch war das G. Cast Symbol auf dem Smartphone, welches „Fleetwood Mac“ abgespielt hatte, infolge der Auswahl von „Büro“ nicht mehr unausgefüllt, sondern weiß ausgefüllt. Hieraus ist zu folgern, dass bei der ersten Eingabe im Sinne des Merkmals 14.4.2 und dem Anzeigen der Zonendarstellung im Sinne des Merkmals 14.4.3 auf dem G. P. 4a Smartphone, über welches „Fleetwood Mac“ abgespielt wurde, der Zone „Büro“ eine Wiedergabewarteschlange zuordnet war im Sinne des Merkmals 14.4.3.2. Anders ist nicht erklärlich, wie der als „Büro“ bezeichnete G. N. Audio Lautsprecher zuvor eine Wiedergabeliste abspielen konnte, welche in den in der eidesstattlichen Versicherung vom 16.04.2021 (EIP 16) als I. und II. bezeichneten Systemen der zuvor ausgewählten Mozart-Wiedergabeliste entsprach. In diesen Fällen wurde die Mozart-Wiedergabeliste nach Beendigung der Wiedergabe des „Fleetwod Mac“-Musikstücks auch fortgesetzt, ohne dass es hierauf für die Verwirklichung der Patentansprüche 1. und 4. des Verfügungspatents ankäme. Für die Verwirklichung der anspruchsgemäßen Lehre des Verfügungspatents und damit für die Patentverletzung ist es auch unerheblich, wenn die angegriffene Ausführungsform das Merkmal 14.4.3.2 nur im Rahmen der vorbezeichneten Konstellationen verwirklicht, bei denen die playback queues zuvor mittels einer weiteren mobilen Vorrichtung oder mittels einer anderen Software mit Medienelementen befüllt worden sind. Ebenso ist unerheblich, wenn die Antragsgegnerin geltend macht, dass sie beim Nachstellen des beschriebenen Testablaufs teilweise zu anderen Ergebnissen gekommen sei. Entscheidend ist nämlich allein die objektive Eignung der angegriffenen Ausführungsform zur Verwirklichung der patentgemäßen Lehre, während es nicht darauf ankommt, wie diese im Einzelfall oder üblicherweise genutzt wird (BGH, Urt. v. 13.12.2005 – X ZR 14/20, GRUR 2006, 399 Rn. 21 – Rangierkatze; Mes, PatG, 5. Aufl. 2020, § 14 Rn. 61). cc) Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2021 erfolgte Vortrag der Antragsgegnerin, dass bei den in der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 16.04.2021 (Anlage EIP 16) beschriebenen Konstellationen das Mobiltelefon, das als Steuerungsgerät subsumiert werde, tatsächlich schon von vornherein, also mit der Verbindung zu dem Wifi Netzwerk, mit dem G.-Player, auf dem Wiedergabeplayer, auf dem die Wiedergabe stattfinden soll, der also deshalb bereits eine assoziierte Queue hätte, verbunden ist, lässt die Überzeugung der Kammer von der Verletzung des Verfügungspatents durch die angegriffene Ausführungsform nicht entfallen. Die Kammer fasst diesen Vortrag so auf, dass die Antragsgegnerin damit behauptet, dass in den von der Antragstellerin beschriebenen Konstellationen das G. P. 4a Smartphone, mit welchem das Musikstück der Band „Fleetwood Mac“ abgespielt wurde, bereits vor dem Zeitpunkt der ersten Eingabe im Sinne des Merkmals 14.4.2 des Verfügungspatents mit der Zone „Büro“ bzw. dem dieser Zone zugeordneten G. N. Audio Lautsprecher verbunden sei, weshalb die Verbindung nicht erst mit der zweiten Eingabe im Sinne des Merkmals 14.4.4 des Verfügungspatents erfolge. Dieser von der Antragstellerin bestrittene Tatsachenvortrag ließe – auch wenn er zutrifft – die Verletzung des Verfügungspatents nicht entfallen. Die Ansprüche 14 und 1 des Verfügungspatents setzen nicht voraus, dass die Verbindung zwischen der mobilen Vorrichtung und der durch die zweite Eingabe ausgewählten Zone erst mit oder infolge der zweiten Eingabe hergestellt wird. Auf den Zeitpunkt, ab dem – abstrakt – eine Verbindung zwischen der mobilen Vorrichtung und der Zone bzw. der dieser Zone zugeordneten Wiedergabevorrichtung gegeben ist oder nicht gegeben sein darf, kommt es nicht an. Vielmehr ergibt sich aus Merkmal 14.4.5, welche Folge der zweiten Eingabe beansprucht wird, nämlich „als Reaktion, Verursachen, dass die der ausgewählten Zone zugeordnete Wiedergabewarteschlange mit mindestens einem Medienelement gefüllt wird, das mindestens einem des einen oder der mehreren Medienelemente entspricht, die durch die Wiedergabeliste der mobilen Vorrichtung identifiziert wird.“ Der Aufbau einer Verbindung zwischen der mobilen Vorrichtung und der ausgewählten Zone ist damit weder ausdrücklich noch implizit beansprucht. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass oben hinsichtlich des Verbindungszustandsindikators ausgeführt wurde, dass das Bestehen einer Verbindung den Endpunkt des Verfahrens bilde, was zwangsläufig zur Folge habe, dass bis zur zweiten Eingabe keine Verbindung zwischen der mobilen Vorrichtung und den Zonen bestehe (so auch in der Parallelsache, Urt. v. 04.02.2021 – 327 O 378/20, GRUR-RS 2021, 6494, Rn. 26). Diese Ausführungen, die sich auf den Verbindungszustandsindikator im Sinne des Merkmals 14.4.1.2 beziehen, verdeutlichen, dass auch eine Anzeige, die das Fehlen einer Verbindung anzeigt, ein anspruchsgemäßer Verbindungszustandsindikator sein kann. Sie lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass bis zum Zeitpunkt der zweiten Eingabe keine Verbindung zwischen der mobilen Vorrichtung und der Zone bestehen darf, zumal das Verfügungspatent in dieser Hinsicht – wie ausgeführt – keine Vorgaben macht. II. Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes, d.h. der Besorgnis der Rechtsvereitelung oder wesentlichen Erschwernis der Rechtsverwirklichung im Sinne von § 935 ZPO, sind hierfür von der Antragstellerseite glaubhaft zu machen. Maßgeblich ist eine umfassende Interessenabwägung, in die insbesondere eine Prognose hinsichtlich des Rechtsbestands einzubeziehen ist (HansOLG, Urt. v. 29.09.1983 – 3 U 134/83, GRUR 1984, 105 – Früchteschneidemaschine; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.07.2009 – 6 U 61/09, GRUR-RR 2009, 442, 443 – Vorläufiger Rechtsschutz; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl. 2015, § 139 Rn. 153a f. m.w.N.). Die demnach erforderliche Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin ist zur Abwehr eines drohenden, erheblichen Schadens auf den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung angewiesen. Die Antragstellerin hat vorgetragen sowie durch die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn S. vom 27.11.2020 (Anlage EIP 2) und des Herrn M. vom 15.01.2021 (Anlage EIP 17) glaubhaft gemacht, dass die Parteien auf dem Markt der Lautsprecher und Casting-Systeme konkurrieren und dass ein eingetretener Verlust von Marktanteilen gegenüber einem Wettbewerber nur erschwert wieder ausgeglichen werden kann, weil die konkurrierenden Systeme nicht miteinander kompatibel sind. Es kann sich hierdurch ein sog. „Lock-in“-Effekt beim Kunden einstellen, d.h. eine gewisse Abhängigkeit künftiger Kaufentscheidungen durch das anfangs gewählte System. Insbesondere vor dem Hintergrund dieses drohenden Verlusts an Marktanteilen ist es der Antragstellerin nicht zuzumuten, ein Hauptsacheverfahren abzuwarten, zumal aufgrund des beschriebenen „Lock-in“-Effekts potentiell ein fortwirkender Verlust eintreten kann, der durch Schadensersatzansprüche nicht hinreichend zu kompensieren ist. Der mit Schriftsatz vom 04.02.2021 sowie mit Schriftsatz vom 19.04.2021 erfolgte Vortrag der Antragstellerin zur Verwirklichung des Merkmals 14.4.3.2 durch die angegriffene Ausführungsform ändert nichts an dieser Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin, denn er ist nicht dringlichkeitsschädlich. Auch fällt die Prognose bezüglich des Rechtsbestands des Verfügungspatents im Ergebnis eindeutig zugunsten der Antragstellerin aus. 1. Der im Laufe des Verfahrens erfolgte und glaubhaft gemachte Vortrag der Antragstellerin zur Verwirklichung des Merkmals 14.4.3.2 durch die angegriffene Ausführungsform, d.h. dazu, dass den Zonen der angegriffenen Ausführungsform im Zeitpunkt der ersten Eingabe bereits Wiedergabewarteschlangen zugeordnet sind, ist nicht dringlichkeitsschädlich. Zwar ist in die im Rahmen des Verfügungsgrundes anzustellende Interessenabwägung auch ein etwaiges zögerliches Verhalten der Antragstellerseite einzubeziehen (HansOLG, Urt. v. 29.09.1983 – 3 U 134/83, GRUR 1984, 105 – Früchteschneidemaschine). Ein solches zögerliches Verhalten liegt hier aber nicht vor, denn die Antragstellerin hat mit diesem Vortrag lediglich auf das in der mündlichen Verhandlung in der Parallelsache zum Aktenzeichen 327 O 378/20 erstmals erfolgte Bestreiten der Verwirklichung des Merkmals 14.4.3.2 durch die dortige Antragsgegnerin reagiert. Zuvor stand die Verwirklichung dieses Merkmals durch die angegriffene Ausführungsform zwischen den Parteien nicht in Streit. In diesem Vortrag liegt auch keine dringlichkeitsschädliche Änderung des Streitgegenstandes. Der Streitgegenstand bestimmt sich durch Antrag und konkretisierenden Lebenssachverhalt (statt aller: Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2020, Einleitung Rn. 83). Der konkretisierende Lebenssachverhalt wird bei auf eine Patentverletzung gestützten Ansprüchen im Wesentlichen durch die üblicherweise als angegriffene Ausführungsform bezeichnete tatsächliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt (BGH, Urt. v. 21.02.2012 – X ZR 111/09, GRUR 2012, 485 Rn. 19 – Rohrreinigungsdüse II). Eine Änderung des Streitgegenstands tritt erst ein, wenn dieser Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhalts durch neue Tatsachen verändert wird (vgl. BGH, aaO.). Hieraus folgt: Im patentrechtlichen Verfügungsverfahren liegt eine dringlichkeitschädliche Änderung des Streitgegenstands bei unverändertem Antrag vor, wenn die Antragstellerseite ihren Antrag auf eine andere angegriffene Ausführungsform oder andere Merkmale des Verfügungspatentanspruchs stützt. Keine Änderung des Streitgegenstandes liegt vor, wenn die Antragstellerseite weitere Glaubhaftmachungsmittel vorlegt, um den Verletzungsvorwurf in Hinblick auf dieselbe angegriffene Ausführungsform und dieselben Merkmale des Verfügungspatents zu untermauern. Eine Änderung des konkretisierenden Lebenssachverhalts und somit des Streitgegenstands ist demnach hier nicht gegeben. Der Lebenssachverhalt liegt unverändert in der in der Antragsschrift näher bezeichnete angegriffene Ausführungsform bestehend aus G. P. 4a Smartphone, Y. Music App und G. N. Audio Lautsprecher. Der von der Antragsgegnerin als dringlichkeitsschädlich beanstandete Vortrag der Antragstellerin führt nicht dazu, dass die Antragstellerin nunmehr eine andere Ausführungsform angreifen oder ihren Angriff auf ein anderes Merkmal des Verfügungspatents stützen würde, sondern er vertieft und konkretisiert lediglich, unter welchen Gesichtspunkten die angegriffene Ausführungsform nach Auffassung der Antragstellerin von der Lehre des Verfügungspatents Gebrauch macht. Ohne Erfolg verweist die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf, dass eine Antragstellerin, die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot gestützte Ansprüche geltend macht, nicht ohne Schaden für die Dringlichkeit im Laufe des Verfahrens weitere Gründe nachschieben darf, aus denen sich die Irreführung ergeben soll (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 08.11.2018 – 6 U 77/18, GRUR-RS 2018, 30032, Rn. 14 ff. – maximale Übertragungsrate). Die Rechtsprechung zum lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbot, wonach Gründe, aus denen sich die Irreführung ergeben soll, nicht im Laufe des Verfügungsverfahrens nachgeschoben werden können, ist auf das patentrechtliche Verfügungsverfahren nicht übertragbar. Denn während der konkretisierende Lebenssachverhalt bei einem auf das Irreführungsverbot gestützten Anspruch auch die tatsächlichen Umstände erfasst, aus denen sich die Irreführung ergibt, besteht der konkretisierende Lebenssachverhalt bei dem auf eine Patentverletzung gestützten Unterlassungsanspruch hingegen – wie ausgeführt – in der angegriffenen Ausführungsform im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs und erfasst i.d.R. nicht die einzelnen Anwendungsszenarien oder Bedienvorgänge der angegriffenen Ausführungsform. 2. Auch die im Rahmen des Verfügungsgrundes vorzunehmende Prognose hinsichtlich des Rechtsbestands des Verfügungspatents fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Entgegenhaltungen sind im Ergebnis nicht geeignet, hinreichende Zweifel am Rechtsbestand zu wecken, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt der Neuheit noch unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit. a) Das Verfügungspatent ist durch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Entgegenhaltungen D1 bis D4 nicht neuheitsschädlich getroffen. Eine neuheitsschädliche Vorwegnahme erfordert eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung in der jeweiligen Entgegenhaltung (BGH, Urt. v. 16.12.2008 – X ZR 89/07, GRUR 2009, 382, Rn. 25 – Olanzapin; Urt. v. 18.06.2013 – X ZR 35/12, GRUR 2013, 1121, Rn. 34 – Halbleiterdotierung). Maßgeblich ist dabei ein Einzelvergleich, d.h. die beanspruchte Lehre ist mit jeder Entgegenhaltung gesondert zu vergleichen (BGH, Beschl. v. 17.01.1980 – X ZB 4/79, GRUR 1980, 283, 284 f. – Terephtalsäure). Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine neuheitsschädlich eindeutige und unmittelbare Offenbarung sämtlicher Merkmale des Verfügungspatents durch die im Einzelnen zu betrachtenden Entgegenhaltungen nicht vor. aa) Eine neuheitsschädliche Offenbarung durch die Entgegenhaltung D1 liegt nicht vor. Bei der Entgegenhaltung D1 handelt es sich um das englischsprachige Benutzerhandbuch zu dem Gerät „G. N. Q“, einem digitalen Medienplayer aus dem Haus der Antragsgegnerin. Das Benutzerhandbuch war seit dem 30.08.2012 über die Support-Webseite von G. öffentlich abrufbar; mithin handelt es sich um maßgeblichen Stand der Technik im Sinne von Art. 53 Abs. 2 EPÜ bzw. § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG. Die Entgegenhaltung D1 offenbart indes nicht in der erforderlichen eindeutigen und unmittelbaren Weise das Merkmal 14.4.5., nämlich „als Reaktion, Verursachen, dass die der ausgewählten Zone zugeordnete Wiedergabewarteschlange mit mindestens einem Medienelement gefüllt wird, das mindestens einem des einen oder der mehreren Medienelemente entspricht, die durch die Wiedergabeliste der mobilen Vorrichtung identifiziert werden.“ Beansprucht wird hiermit ein unmittelbares, nämlich „als Reaktion“ erfolgendes Füllen der Wiedergabewarteschlange, die der ausgewählten Zone zugeordnet ist. S. 17 der D1 offenbart hingegen: „After you select a room and add some music to its queue, what happens next depends on the situation: [...]“. Damit ist kein Füllen als Reaktion auf die zweite Eingabe offenbart, sondern die Auswahl der Zone („select a room“) und das Befüllen der Wiedergabewarteschlange („add some music to its queue“) sind in der D1 als zwei separate Schritte ausgestaltet, was nicht der Lehre des Verfügungspatents entspricht. bb) Eine neuheitsschädliche Offenbarung durch die Entgegenhaltung D2 ist ebenfalls nicht gegeben. Bei der Entgegenhaltung D2 handelt es sich um eine internationale Patentanmeldung, die am 20.06.2011 veröffentlicht wurde und somit ebenfalls zum maßgeblichen Stand der Technik gehört. Der Titel der Patentanmeldung lautet: „System and Method for Transferring Media Content from a Mobile Device to a Home Network“. Die Entgegenhaltung D2 offenbart keine Zuordnung einer Wiedergabewarteschlange zu einer Zone (Merkmal 14.4.3.1) und dementsprechend auch kein Füllen der zugeordneten Wiedergabewarteschlange als Reaktion auf die zweite Eingabe (Merkmal 14.4.5). Die Kammer geht – wie oben in Bezug auf die Patentverletzung ausgeführt – davon aus, dass das Merkmal 14.4.3.1 des Verfügungspatents eine im Zeitpunkt der ersten Eingabe bestehende Zuordnung einer Wiedergabewarteschlange zu jeder Zone erfordert. Eine solche Zuordnung von Wiedergabewarteschlangen zu den einzelnen Zonen bzw. zu den in der D2 genannten target rendering devices wird von der D2 nicht offenbart. Eine solche Offenbarung folgt nicht daraus, dass die D2 vorsieht, dass die mobile Vorrichtung das target rendering device anweisen könne, die Medieninhalte direkt vom Medienserver des Heimnetzwerks zu beziehen („[...] may instruct the target rendering device to obtain the media content directly from the media server in the home network“, S. 29, Z. 24-26). Auch unter Hinzunahme von S. 27, Z. 9-11 der D2, wonach auch Wiedergabelisten, die in der Musikanwendung ausgewählt, genutzt oder abgespielt werden, auf das target rendering device zum Abspielen übertragen werden können („[...] playlists selected and/or used and/or played in the music player application may transfer to the target rendering device for rendering“) ergibt sich keine Offenbarung hinsichtlich Wiedergabewarteschlangen, die den Zonen zugeordnet sind. Die D2 lehrt lediglich, dass die target rendering devices eine ganze Wiedergabeliste abspielen und dabei die Medieninhalte nicht von der mobilen Vorrichtung, sondern direkt von einem Medienserver beziehen können. Dies lässt aber keine – insbesondere keine eindeutigen und unmittelbaren – Rückschlüsse auf das Bestehen und die Zuordnung von Wiedergabewarteschlangen zu. Es ist nämlich nur die Rede von einer Wiedergabeliste, die auf das target rendering device übertragen und dann von diesem abgespielt werden kann, nicht aber von einer Wiedergabewarteschlange, die vor dem Übertragen der Wiedergabeliste auf das target rendering device besteht und von der zu übertragenden Wiedergabeliste unabhängig ist. cc) Auch die Entgegenhaltung D3 enthält keine neuheitsschädliche Offenbarung. Bei der D3 handelt es sich um die Entgegenhaltung einer offenkundigen Vorbenutzung durch das Apple AirPlay System, wobei die Vorbenutzung durch ein im Internet abrufbares Video (D3 und D3a) und einen im Internet abrufbaren, die Funktionsweise des Apple AirPlay Systems erläuternden Artikel (D3b) belegt wird. Ebenso wie die Entgegenhaltung D2 offenbart aber die Entgegenhaltung D3 keine Zuordnung einer Wiedergabewarteschlange zu einer Zone (Merkmal 14.4.3.1) und kein Füllen der zuordneten Wiedergabewarteschlange als Reaktion auf die zweite Eingabe (Merkmal 14.4.5). Vielmehr handelt es sich bei Apple AirPlay um ein Streaming-System, d.h. die durch Air Play verbundenen Wiedergabevorrichtungen geben jeweils genau das Medienelement wieder, das gerade auf der mobilen Vorrichtung abgespielt wird. Eine eigene, den jeweiligen Wiedergabevorrichtungen bzw. Zonen zugeordnete Wiedergabewarteschlange ist hierfür nicht erforderlich und dementsprechend auch nicht offenbart. dd) Schließlich offenbart auch die Entgegenhaltung D4 nicht in der für eine Neuheitsschädlichkeit erforderlichen eindeutigen und unmittelbaren Weise sämtliche Merkmale der Lehre des Verfügungspatents. Bei der Entgegenhaltung D4 handelt es sich um eine US-amerikanische Patentanmeldung, die am 16.08.2011 veröffentlicht wurde und somit ebenfalls zum maßgeblichen Stand der Technik gehört. Der Titel der Patentanmeldung lautet: „System and Method for Using an Application in a Mobile Device to Transfer Internet Media Content“. Die Entgegenhaltung D4 offenbart weder das Merkmal 14.4.3.2 (Zuordnung einer Wiedergabewarteschlange zu einer Zone im Zeitpunkt der ersten Eingabe) noch das Merkmal 14.4.5 (Füllen der Wiedergabewarteschlange als Reaktion auf die zweite Eingabe). Eine im Zeitpunkt der ersten Eingabe bestehende Wiedergabewarteschlange, die einer Zone zugeordnet ist, wird insbesondere nicht durch Absatz [0148] der D4 offenbart. Zwar ist in Absatz [0148] vorgesehen, dass das rendering control component die Möglichkeit haben könne, Wiedergabewarteschlangen (playback queues) zu kreieren, zu verwalten und zu nutzen. Ferner ist vorgesehen, dass das rendering control component angewiesen werden könne, eine Wiedergabewarteschlange zu kreieren, die eine spezifische externe Wiedergabevorrichtung (specific external rendering device) anspricht. Durch dieses Ansprechen einer spezifischen externen Wiedergabevorrichtung („which targets a specific external rendering device“) ist aber auch dann, wenn man das external rendering device mit einer anspruchsgemäßen Zone gleichsetzt, keine Zuordnung der Wiedergabewarteschlange zu dieser Zone im Zeitpunkt der ersten Eingabe offenbart. Absatz [0148] enthält keine zeitliche Komponente und lässt insbesondere die Möglichkeit zu, dass die Wiedergabewarteschlange, die eine spezifische externe Wiedergabevorrichtung anspricht, erst kreiert wird, wenn der Nutzer diese externe Wiedergabevorrichtung zur Wiedergabe auswählt, was der zweiten Eingabe im Sinne des Verfügungspatents entspräche. Eine solche erst im Zeitpunkt der zweiten Eingabe erfolgende Zuordnung entspricht aber – wie oben in Hinblick auf die Patentverletzung ausgeführt – nicht der Lehre des Verfügungspatents. Die D2 offenbart ferner kein Füllen der Wiedergabewarteschlange als Reaktion auf die zweite Eingabe (Merkmal 14.4.5). Absatz [0156] der D4 sieht im Gegenteil vor, dass der Nutzer im add to queue playback mode einzelne Medieninhalte auswählen kann, um diese der Wiedergabewarteschlange hinzuzufügen. Dies entspricht nicht dem durch das Verfügungspatent beanspruchten Füllen als Reaktion auf die zweite Eingabe, sondern dem in Absatz [0004] des Verfügungspatents geschilderten und durch WO 2009/086599 A1 voroffenbarten, bekannten Stand der Technik, nach welchem der Nutzer einzelne Medienelemente manuell zu einer Wiedergabewarteschlange hinzufügen muss. b) Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Entgegenhaltungen sind auch nicht geeignet, hinreichende Zweifel daran zu wecken, dass die Lehre des Verfügungspatents auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von § 4 Satz 1 PatG bzw. Art. 56 EPÜ beruht. An einer erfinderischen Tätigkeit fehlt es, wenn sich die Erfindung für einen Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Hierzu ist eine Gesamtbeurteilung des in Bezug auf den Prioritätstag maßgeblichen Stands der Technik vorzunehmen und zu fragen, inwieweit sich aus diesem Anregungen oder Hinweise auf die vom Patent gewählte Lösung ergeben. Zu vermeiden ist eine rückschauende Betrachtungsweise, d.h. der Stand der Technik darf nicht in Kenntnis der mit der Erfindung gefundenen Lösung betrachtet und ausgewertet werden (Benkard/Asendorf/Schmidt, PatG, 11. Aufl. 2015, § 4 Rn. 29 m.w.N.). Ausgehend hiervon ergeben sich aus dem Stand der Technik keine hinreichenden Anregungen und Hinweise in Bezug auf die Lösung des Verfügungspatents, nämlich den Zugriff auf digitale Medien zu verbessern (vgl. Absatz [0005] des Verfügungspatents) durch die Zuordnung von Wiedergabewarteschlangen zu Zonen und das automatisch als Reaktion auf die zweite Eingabe erfolgende Füllen dieser Wiedergabewarteschlangen. Im Einzelnen: aa) Die Entgegenhaltung D1 offenbart zwar eine Zuordnung von Wiedergabewarteschlangen zu einzelnen Wiedergabevorrichtungen (S. 15: „Each N. Q has ist own music queue“) sowie die Möglichkeit, diese Wiedergabevorrichtungen Räumen zuzuordnen (S. 17), womit eine Zuordnung von Wiedergabewarteschlangen zu Zonen jedenfalls nahegelegt ist. Die D1 enthält aber keinen Hinweis darauf, dass es vorteilhaft sein kann, die Wiedergabewarteschlange als Reaktion auf die zweite Eingabe mit einem oder mehreren Medienelementen aus der Wiedergabeliste der mobilen Vorrichtung zu füllen. S. 15 der D1 sieht für den Fall, dass im Netzwerk nur ein N. Q vorhanden ist, keine Zonendarstellung vor, sondern offenbart, dass die Auswahl des Verbindungszustandsindikators in diesem Fall dazu führt, dass der Nutzer zwischen der Wiedergabe auf der mobilen Vorrichtung und der Wiedergabe auf dem N. Q hin- und herschaltet („[...] to toggle between playing music through the N. Q and playing it on your phone or tablet.“). Die Wiedergabewarteschlange des N. Q spielt insofern keine Rolle. S. 17 der D1 sieht – wie oben in Bezug auf die Neuheit ausgeführt – für den Fall, dass mehrere N. Qs vorhanden sind, zwar eine Zonendarstellung vor, aber kein Füllen der Wiedergabewarteschlange als Reaktion auf die zweite Eingabe. Ein Hinweis in Richtung der Lehre des Verfügungspatents ergibt sich auch nicht durch die Hinzunahme der weiteren Entgegenhaltung D1a. Hierbei handelt es sich um ein am 29.06.2012 hochgeladenes, im Internet abrufbares Video, das die Funktionsweise eines N. Q zeigt. Es zeigt in einer Konstellation, in der nur ein N. Q vorhanden ist und dieses noch keine Musik abspielt, dass infolge der Auswahl des Verbindungszustandsindikators ein zuvor auf dem Mobiltelefon der Nutzerin abgespieltes Musikstück ohne weitere Zwischenschritte stattdessen auf dem N. Q abgespielt wird (D1a, Minute 1:08-1:19). Dies entspricht indes lediglich dem bereits durch S. 15 der D1 offenbarten Hin- und Herschalten („toggle“) der Wiedergabe und bringt den Fachmann der Lösung des Verfügungspatents nicht näher, weil sich hieraus nichts in Bezug auf die Wiedergabewarteschlange der Zonen ergibt. Der Gedanke, dass die Wiedergabewarteschlange ohne Zwischenschritte befüllt werden kann, weil das Hin- und Herschalten bei nur einem N. Q ohne Zwischenschritte erfolgt, ergibt sich nur aus der Lehre des Verfügungspatents, was eine unzulässige rückschauende Betrachtung darstellt. bb) Auch aus der von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Kombination der Entgegenhaltungen D2 und D4 ergeben sich keine Hinweise auf die Lösung des Verfügungspatents und somit auch keine Zweifel in Bezug auf dessen Rechtsbestand. Sie bringt den Fachmann der Lösung des Verfügungspatents nicht näher, denn sowohl in der D2 und in der D4 fehlt es – wie oben in Bezug auf die Neuheit ausgeführt – an der Offenbarung der Zuordnung einer Wiedergabewarteschlange zu einer Zone (Merkmal 14.4.3.1) und des Füllens der zuordneten Wiedergabewarteschlange als Reaktion auf die zweite Eingabe (Merkmal 14.4.5). Die Entgegenhaltungen D2 und D4 enthalten auch keine sonstigen Lösungsansätze oder Problembeschreibungen, die auf die durch das Verfügungspatent gelehrte Lösung hinweisen würden. Insbesondere läuft es auf eine rückschauende Betrachtung hinaus, wenn die Antragsgegnerin geltend macht, aus der in D2 und D4 vorgesehenen Möglichkeit, dass die Wiedergabevorrichtungen ganze Wiedergabelisten abspielen können, folge die Anregung, den Zonen eigene Wiedergabewarteschlangen zuzuordnen, weil sonst während der gesamten Wiedergabe der Wiedergabeliste eine Verbindung zu der mobilen Vorrichtung erforderlich sei. Das Erfordernis einer durchgehenden Verbindung zu der mobilen Vorrichtung wird nämlich weder in D2 noch in D4 als Problem adressiert. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung war nicht gem. § 936, 921 Satz 2 ZPO von einer Sicherheitsleistung durch die Antragstellerin abhängig zu machen. Sind – wie hier – Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund durch die Antragstellerseite glaubhaft gemacht, steht die Anordnung einer Sicherheitsleistung im Ermessen des Gerichts (vgl. Kammer, Urt. v. 02.04.2015 – 327 O 67/15, GRUR-RS 2015, 08240 – Rabattvertrag). Sie erfordert ein besonderes Schutzbedürfnis der Antragsgegnerseite, etwa wenn die Vermögensverhältnisse der Antragstellerseite und damit die Werthaltigkeit des Schadensersatzanspruchs nach § 945 ZPO zweifelhaft erscheinen (vgl. Cepl/Voß/Voß, 2. Aufl. 2018, § 921 ZPO Rn. 6). Ein derartiges Schutzbedürfnis der Antragsgegnerin ist hier weder vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ist auf der Grundlage von § 51 Abs. 1 GKG erfolgt. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass das Verfahren gegen eine der Antragsgegnerinnen gemäß § 145 Abs. 1 ZPO mit Beschluss vom 02.12.2020 abgetrennt worden ist. Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin am begehrten Verbot im Hinblick auf eine der beiden ursprünglichen Antragsgegnerinnen höher einzustufen ist, hat die Kammer den von der Antragstellerin ursprünglich angegebenen Streitwert, der ihr wirtschaftliches Interesse gegen beide Antragsgegnerinnen zum Ausdruck gebracht hat, halbiert. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, mobile Vorrichtungen (unmittelbare Patentverletzung), Wiedergabevorrichtungen (mittelbare Patentverletzung) und Software (mittelbare Patentverletzung) anzubieten und/oder zu liefern, die nach Ansicht der Antragstellerin das ihr jüngst erteilte Patent EP 3 554 005 B1 (nachfolgend „Verfügungspatent“, Anlage EIP 3) verletzen. Die Antragstellerin ist ein 2002 gegründetes Unternehmen, das sich insbesondere in der Entwicklung und dem Angebot von drahtlosen Multi-Room-Audiosystemen hervorgetan hat. Seit 2005 hat sie zahlreiche drahtlose Multi-Room-Audioprodukte auf den Markt gebracht. Die Produktpalette umfasst derzeit den Play:1, Play:3, Play:5 (1. und 2. Generation), One (1. und 2. Generation), One SL, Move, Playbar, Playbase, Beam, Sub, Connect, Port, Connect:Amp, Amp, Five und Arc sowie die S1 und S2 Controller Anwendungen („S. App“) und den S. Radio HD Musik-Streaming-Dienst. Die Hardwareprodukte können mit der S.-App eingerichtet und gesteuert werden. Sie sind mit vielen Musik-Streaming-Diensten von Drittanbietern kompatibel. Die Antragsgegnerin ist die irische Tochtergesellschaft der G. Inc., eines US-amerikanischen Unternehmens, das unter anderem Smartphones, Tablets und Laptops sowie sog. Smart Home Lautsprecher auf dem Gebiet drahtloser Audiosysteme mit dazugehöriger Software und Apps, darunter der Y. Music App, anbietet und vertreibt. Die Antragsgegnerin ist für den Vertrieb von G.-Produkten und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zuständig und wird in den Materialien der Produkte, gegen die sich die Antragstellerin vorliegend wendet, als Verantwortliche benannt. Die Antragstellerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP 3 554 005 B1 mit dem Titel „Wiedergabewarteschlangensteuerung über eine Wiedergabeliste auf einer mobilen Vorrichtung“. Es betrifft unter anderem auf eine Medienwiedergabe ausgerichtete Verfahren, Systeme und Produkte (Verfügungspatentschrift Absatz [0001]). Die dem Verfügungspatent zugrundeliegende europäische Anmeldung wurde am 28.05.2014 eingereicht, am 16.10.2019 veröffentlicht und die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 11.11.2020. Das Verfügungspatent wurde von dem Stammpatent EP 3 005 614 B1 abgezweigt, gegen dessen Erteilung kein Einspruch eingelegt wurde. Der deutsche Teil des Verfügungspatents steht in Kraft. Die G. Germany GmbH, eine weitere Tochter der US-amerikanischen G. Inc., hat mit Schriftsatz vom 05.01.2021 Einspruch gegen die Erteilung des Verfügungspatents eingelegt (Anlage AG 3) und diesen mit Schriftsatz vom 15.04.2021 (Anlage AG 9) weiter begründet. Die angegriffene Ausführungsform besteht aus einem Smartphone des Typs G. P. 4a, der G.-eigenen Y. Music App und mindestens einem G. N. Audio Smart Speaker als Lautsprecher. Zur Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform wird auf die Inbetriebnahme und die Nutzung aller drei Bestandteile im Zusammenspiel verwiesen, die in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn F. (Anlage EIP 10) beschrieben wird. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche – orientiert an der von ihr vorgelegten Merkmalsgliederung (Anlage EIP 5) – die Merkmale 14.4.2 und 14.4.1.2 des Verfügungspatents, da beide Ausgestaltungen des G. Cast Symbols (unausgefüllt und ausgefüllt) einen Verbindungszustandsindikator im Sinne des Merkmals 14.4.1.2 darstellten. Denn, so die Antragstellerin weiter, der Verbindungszustandsindikator im Sinne der genannten Merkmale zeige an, ob sich die mobile Vorrichtung in einem Verbindungszustand mit einer oder mehreren Zonen in einem Netzwerkmediensystem befinde. Er weise daher zwei alternative Status – „Verbindung besteht nicht“ einerseits und „Verbindung besteht“ andererseits – auf, die mit zwei verschiedenen Anzeigen, nämlich 1010 und 1020, korrespondiere. Dazu verweist die Antragstellerin darauf, dass in dem Merkmal 14.4.1.2 hinsichtlich des Verbindungszustandsindikators auf beide Anzeigen, 1010 und 1020, Bezug genommen werde sowie auf zahlreiche Passagen der Beschreibung des Verfügungspatents, insbesondere Absatz [0125]. Die Antragstellerin macht ferner geltend, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche auf das in ihrer Gliederung mit der Ziffer 14.4.3.2 bezeichnete Merkmal, dass jeder der mindestens einen Zone eine Wiedergabewarteschlange zugeordnet ist. Hierbei reiche es aus, dass eine Wiedergabewarteschlange erst als Reaktion auf die zweite Eingabe im Sinne der Merkmale 14.4.4 und 14.4.5 erzeugt und gleichzeitig befüllt würde, denn das Merkmal 14.4.3 enthalte keine zeitlichen Vorgaben dazu, wann die Zone(n) einer Wiedergabewarteschlange zugeordnet sein müssten, und in Reaktion auf die zweite Eingabe sei – was als solches unstreitig ist – auch bei der angegriffenen Ausführungsform auf der Wiedergabevorrichtung oder aber in der Cloud bzw. den zugrundeliegenden Servern eine Wiedergabewarteschlange einer bestimmten Zone zugeordnet. Der Fachmann lege das Merkmal 14.4.3.2 nicht zeitlich, sondern dynamisch-funktional aus. Der funktionale Beitrag der den Zonen zugeordneten Wiedergabewarteschlangen bestehe darin, als Reaktion auf die zweite Eingabe mit Medienelementen zum Abspielen durch die der ausgewählten Zone zugeordnete Wiedergabevorrichtung befüllt zu werden. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei jedoch, um eine spätere Befüllung von Wiedergabewarteschlangen zu ermöglichen, von Beginn an eine Speicherverwaltung und damit eine Zuordnungslösung im Sinne einer entsprechenden Programmierung vorhanden. Dies reiche für eine Verwirklichung des Merkmals 14.4.3.2 aus. Eine darüberhinausgehende Reservierung von Speicherbereichen bereits zum Zeitpunkt der ersten Eingabe werde nicht verlangt. Dies ergebe sich u.a. aus Absatz [0046] der Beschreibung des Verfügungspatents, in der ausgeführt sei, dass die Wiedergabewarteschlange auch null Elemente enthalten könne. Aber auch wenn man davon ausgehe, dass bereits zum Zeitpunkt der ersten Eingabe im Sinne des Merkmals 14.4.3 und der daraufhin erscheinenden Zonendarstellung jeder der angezeigten Zonen einer Wiedergabewarteschlange zugeordnet sein müsse, sei dies bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall. Zum einen ergebe sich aus der Entwicklerdokumentation von G. Cast (Anlage EIP 13), dass G. Cast Geräte Warteschlangen unterstützen, die extern erstellt sowie gespeichert und sogar auf die G. Cast fähigen Geräte geladen werden könnten. Zum anderen zeige sich dies auch bei den folgenden drei Vorgängen, wobei sie deren tatsächliche Durchführung und die dabei gemachten Beobachtungen anwaltlich (Schriftsatz vom 04.02.2021) bzw. eidesstattlich (Anlage EIP 16) versichert: In einem System bestehend aus drei G. P. 4a Smartphones und zwei G. N. Audio Lautsprechern, die den Zonen „Büro“ und „Wohnzimmer“ zugeordnet gewesen seien, habe sie zunächst die Wiedergabewarteschlangen der beiden Zonen mit Musiktiteln des Komponisten W. A. Mozart mittels zweier der drei Smartphones befüllt. Hieraufhin seien die ersten beiden Smartphones ausgeschaltet worden, während die Lautsprecher weiter Mozart-Titel abgespielt hätten. Dann habe sie auf dem dritten G. P. 4a Smartphone über die Y. Music App den Titel „Fleetwod Mac – Everywhere“ abgespielt und sodann das nicht gefüllte G. Cast Symbol in der Y. Music App betätigt, woraufhin eine Darstellung der verfügbaren Lautsprecher erschienen sei. Unter diesen habe sie den Lautsprecher „Büro“ ausgewählt, woraufhin dieser anstelle von Mozart den zuletzt auf dem dritten Smartphone abgespielten Titel „Fleetwood Mac – Everywhere“ abgespielt habe. Noch während der Wiedergabe des „Fleetwood Mac“-Titels habe sie auch das dritte Smartphone ausgeschaltet, dennoch habe der „Büro“-Lautsprecher den „Fleetwood Mac“-Titel zu Ende gespielt und danach wieder Musikstücke von Mozart gespielt, welche sie der Wiedergabewarteschlange zuvor mittels der ersten beiden Smartphones hinzugefügt habe. In einem System bestehend aus zwei G. P. 4a Smartphones und einem G. N. Audio Lautsprecher mit Zuordnung zu der Zone „Büro“ habe sie die Wiedergabewarteschlange der Zone zunächst mit Musiktiteln des Komponisten W. A. Mozart mittels des ersten Smartphones befüllt. Diese Titel seien durch den Lautsprecher sodann abgespielt worden. Daraufhin habe sie auf dem zweiten Smartphone über die Y. Music App den Titel „Fleetwod Mac – Everywhere“ abgespielt und dann das nicht gefüllte G. Cast Symbol in der Y. Music App betätigt. Nach Auswahl des Lautsprechers „Büro“ habe dieser nicht weiter Mozart, sondern „Fleetwood Mac – Everywhere“ gespielt. Nach Beendigung des „Fleetwood Mac“-Titels habe der Lautsprecher wieder weitere Titel aus der „Mozart“-Wiedergabeliste gespielt. In einem System bestehend aus nur einem G. P. 4a Smartphone und nur einem G. N. Audio Lautsprecher mit Zuordnung zu der Zone „Büro“ habe sie durch Betätigen der Schaltfläche „Musik abspielen“ in der G. Home App zunächst bewirkt, dass der Lautsprecher eine Wiedergabeliste abgespielt habe. Sodann habe sie über die Y. Music App den Titel „Fleetwod Mac – Everywhere“ abgespielt und dann das nicht gefüllte G. Cast Symbol in der Y. Music App betätigt. Nach Auswahl des Lautsprechers habe dieser nicht weiter die zuvor abgespielte Wiedergabeliste gespielt, sondern „Fleetwood Mac - Everywhere“. Nach vollständiger Wiedergabe des Titels „Fleetwood Mac“-Titels habe die Wiedergabe auf dem Lautsprecher geendet. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die anwaltliche Versicherung im Schriftsatz vom 04.02.2021 und die eidesstattliche Versicherung in Anlage EIP 16 Bezug genommen. Hieraus, so meint die Antragstellerin, folge, dass den Zonen „Büro“ bzw. „Wohnzimmer“ zumindest im Fall der geschilderten Vorgänge bereits im Zeitpunkt der ersten Eingabe auf dem Smartphone, das „Fleetwood Mac – Everywhere“ abspielte, eine Wiedergabewarteschlange zuordnet gewesen sei, die mit Musikstücken des Komponisten W. A. Mozart gefüllt gewesen sei. Die Antragstellerin beantragt, wie erkannt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, sowie hilfsweise, die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung von der Leistung einer Sicherheit der Antragstellerin abhängig zu machen. Die Antragsgegnerin ist – orientiert an der von ihr vorgelegten Merkmalsgliederung (Anlage AG 2) – hinsichtlich des Merkmals 1.2 (entspricht Merkmal 14.4.2 der Merkmalsgliederung der Antragstellerin), das an Merkmal 1.1.2 (entspricht Merkmal 14.4.1.2 der Merkmalsgliederung der Antragstellerin) anknüpft, der Ansicht, der Verbindungszustandsindikator im Sinne der genannten Merkmale, den sie in abweichender Übersetzung des englischen Begriffs „connected state indicator“ als „Verbundener-Zustand-Indikator“ bezeichnet, zeige an, dass sich die mobile Vorrichtung in einem Verbindungszustand befinde. Von dem Begriff erfasst sei daher nur die Anzeige „Verbindung besteht“, der allein das Icon 1020 entspreche. Das Icon 1010 sei hingegen ein anderer Indikator, was sich insbesondere aus den Absätzen [0010] und [0123] ergebe. Basierend auf dieser Auslegung trägt die Antragsgegnerin vor, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1.2 bzw. 1.3 (entspricht Merkmalen 14.4.2 und 14.4.3 der Merkmalsgliederung der Antragstellerin) nicht verwirkliche, weil nach der Anzeige des ausgefüllten G. Cast Symbols, das den einzigen anspruchsgemäßen Verbundener-Zustand-Indikator darstelle, nicht der weitere Ablauf ab Merkmal 1.2/14.4.2, insbesondere keine Zonendarstellung folge, sondern nur die Anfrage, ob das Streaming (in der gewählten und verbundenen Zone) abgebrochen werden soll. Die Antragsgegnerin ist hinsichtlich der Merkmale 1.3 und insbesondere 1.3.2 ihrer Merkmalsgliederung, die den Merkmalen 14.4.3 und 14.4.3.2 der Merkmalsgliederung der Antragstellerin entsprechen, der Ansicht, diese seien dahingehend auszulegen, dass zum Zeitpunkt der ersten Eingabe den daraufhin angezeigten Zonen bzw. Wiedergabevorrichtungen jeweils eine Wiedergabewarteschlange (sie übersetzt den Begriff „playback queue“ abweichend mit „Wiedergabeschlange“) zugeordnet sein müsse. Eine spätere Zuordnung verwirkliche die Patentansprüche 1 und 14 daher nicht. Andernfalls sei das Merkmal 14.4.3 einschließlich seiner Untermerkmale bedeutungslos und inhaltsleer. Ausgehend von dieser Auslegung macht die Antragsgegnerin geltend, dass bei der angegriffenen Ausführungsform bei einer Verwendung, wie sie durch die Antragstellerin in Anlage EIP 10 beschrieben und glaubhaft gemacht worden sei, das Merkmal 1.3.2 bzw. 14.4.3.2 des Verfügungspatents nicht verwirklicht werde. Es sei bei der ersten Eingabe nicht bereits jeder Zone eine Wiedergabeschlange zugeordnet. Vielmehr sei zum Zeitpunkt der ersten Eingabe lediglich ein Speicherverwaltungssystem vorhanden, das dazu eingerichtet sei, je nach Bedarf Speicherbereiche für Medienelemente zur Verfügung zu stellen. Die Zuordnung werde jedoch erst infolge der zweiten Eingabe hergestellt. Erst dann sei auf dem Server bzw. in der Cloud einer Zone eine Wiedergabeschlange zugeordnet. Die Antragsgegnerin behauptet, es gebe kein dahingehendes Verständnis des Fachmanns, dass in einer dynamisch-funktionellen Auslegung des Merkmals 1.3.2 bereits eine Speicherverwaltung, die auf eine Zuordnungslösung hin ausgelegt sei, als Zuordnung von Wiedergabeschlangen zu verstehen sei und dass es in einer Gesamtbetrachtung allein darauf ankomme, dass infolge der zweiten Eingabe eine nunmehr einer Zone zugeordnete Wiedergabeschlange befüllt werde. Hinsichtlich der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.02.2021 anwaltlich und in Anlage EIP 16 eidesstattlich versicherten Funktion der angegriffenen Ausführungsform bei einem System mit drei G. P. 4a Smartphones trägt sie vor, dass sie beim exakten Nachstellen dieses Testaufbaus zu teilweise abweichenden Ergebnissen gelangt sei. Die Auswahl des Lautsprechers auf dem dritten Smartphone habe nicht dazu geführt, dass das zuvor auf dem dritten Smartphone abgespielte Lied auf dem ausgewählten Lautsprecher abgespielt worden sei; vielmehr sei die Wiedergabeliste, die auf dem ausgewählten Lautsprecher abgespielt wurde, auf dem dritten Smartphone angezeigt worden und die Wiedergabe des zuvor auf dem dritten Smartphone abgespielten Liedes sei angehalten worden. Sie habe diese teilweise abweichenden Ergebnisse aber nicht abschließend aufklären können. Jedenfalls handele es sich – so meint die Antragsgegnerin – bei dem Vortrag der Antragstellerin zu einem System mit mehreren G. P. 4a Smartphones bzw. der Verwendung zunächst der G. Home App und sodann der Y. Music App auf demselben Smartphone um einen gegenüber der Antragsschrift neuen Verletzungsvortrag und somit um einen neuen Streitgegenstand. Diese Änderung des Streitgegenstands sei dringlichkeitsschädlich, weshalb es an einem Verfügungsgrund fehle. Ferner fehle es an einem Verfügungsgrund auch deshalb, weil der Rechtsbestand des Verfügungspatents nicht hinreichend gesichert sei. Das Verfügungspatent sei durch jede der von ihr vorgelegten Entgegenhaltungen D1 bis D4 glatt neuheitsschädlich getroffen. Jedenfalls beruhe des Verfügungspatent aufgrund der naheliegenden Kombination der Offenbarungen D1 und D1a bzw. D2 und D4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2021 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).