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Urteil

327 O 354/18

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0902.327O354.18.00
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Leitsätze
1. Um vorliegend die Voraussetzungen des für § 826 BGB charakteristischen moralischen Unwerturteils als erfüllt betrachten zu können, bedarf es der Feststellung, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf den Einsatz des mit einer unzulässigen Software versehenen Motors, der bei der VW AG hergestellt wurde, in Fahrzeugen der Marke Porsche von den im Haus der Porsche AG verantwortlichen Personen selbst oder zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der von der VW AG entwickelte Motor von einer von der Porsche AG unterschiedlichen Rechtspersönlichkeit mit eigenem Vorstand stammt. Eine generelle Zurechnung von Wissen und Kenntnissen im VW-Konzern bzw. unter Konzerntöchtern ist dem Deliktsrecht fremd.(Rn.26) 2. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Vortrags der Beklagten zum Fahrzeug Porsche Macan Diesel V6 EU6, wonach konzernintern durch Vereinbarung zum Zweck der Geringhaltung der Entwicklungs- und Herstellungskosten Übereinkünfte dahingehend erzielt wurden, dass die für die Porsche AG benötigten Dieselmotoren einschließlich der Motorsteuerungssoftware von der VW AG hergestellt wurden. Angesichts dieser vorgetragenen Arbeitsteilung zum Zweck einer Geringhaltung der Entwicklungs- und Produktionskosten ist es durchaus plausibel, dass es bezüglich der Programmierung der Motorsteuerungssoftware im Einzelnen nicht zu konzernübergreifenden Absprachen kam. Insoweit ist die Porsche AG ihrer etwaigen sekundären Darlegungslast nachgekommen.(Rn.26) 3. Angesichts des Umstandes, dass die Porsche AG gerade nicht Entwicklerin des streitgegenständlichen Motors ist, konnte für sie nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass ihr Vorstand bzw. Mitarbeiter des oberen Managements Kenntnisse von der Programmierung des Motors bzw. einem Einsatz einer Software zur Steuerung der Abgase sowie deren Funktionsweise hatten.(Rn.27) 4. Der Umstand, dass die Porsche AG mit der VW AG in einem Konzern verbunden ist, genügt für eine Wissenszurechnung innerhalb des verbundenen Konzernunternehmens nicht. Entscheidend ist, ob und inwieweit ein Konzernunternehmen im Sinne einer sogenannten Wissensorganisationspflicht Zugriff auf die in einem anderen Konzernunternehmen vorhandenen Informationen hat, den es vorwerfbar nicht nutzt. Dies ist im vorliegenden Fall bei Schwestergesellschaften innerhalb des VW-Konzerns nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass Manager in unterschiedlichen Konzerngesellschaften in Leitungs- oder Planungsabteilungen an verantwortlicher Stelle beschäftigt waren, ergibt keinen Hinweis für eine Wissenszurechnung dieser Personen an die Porsche AG.(Rn.28)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 55.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um vorliegend die Voraussetzungen des für § 826 BGB charakteristischen moralischen Unwerturteils als erfüllt betrachten zu können, bedarf es der Feststellung, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf den Einsatz des mit einer unzulässigen Software versehenen Motors, der bei der VW AG hergestellt wurde, in Fahrzeugen der Marke Porsche von den im Haus der Porsche AG verantwortlichen Personen selbst oder zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der von der VW AG entwickelte Motor von einer von der Porsche AG unterschiedlichen Rechtspersönlichkeit mit eigenem Vorstand stammt. Eine generelle Zurechnung von Wissen und Kenntnissen im VW-Konzern bzw. unter Konzerntöchtern ist dem Deliktsrecht fremd.(Rn.26) 2. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Vortrags der Beklagten zum Fahrzeug Porsche Macan Diesel V6 EU6, wonach konzernintern durch Vereinbarung zum Zweck der Geringhaltung der Entwicklungs- und Herstellungskosten Übereinkünfte dahingehend erzielt wurden, dass die für die Porsche AG benötigten Dieselmotoren einschließlich der Motorsteuerungssoftware von der VW AG hergestellt wurden. Angesichts dieser vorgetragenen Arbeitsteilung zum Zweck einer Geringhaltung der Entwicklungs- und Produktionskosten ist es durchaus plausibel, dass es bezüglich der Programmierung der Motorsteuerungssoftware im Einzelnen nicht zu konzernübergreifenden Absprachen kam. Insoweit ist die Porsche AG ihrer etwaigen sekundären Darlegungslast nachgekommen.(Rn.26) 3. Angesichts des Umstandes, dass die Porsche AG gerade nicht Entwicklerin des streitgegenständlichen Motors ist, konnte für sie nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass ihr Vorstand bzw. Mitarbeiter des oberen Managements Kenntnisse von der Programmierung des Motors bzw. einem Einsatz einer Software zur Steuerung der Abgase sowie deren Funktionsweise hatten.(Rn.27) 4. Der Umstand, dass die Porsche AG mit der VW AG in einem Konzern verbunden ist, genügt für eine Wissenszurechnung innerhalb des verbundenen Konzernunternehmens nicht. Entscheidend ist, ob und inwieweit ein Konzernunternehmen im Sinne einer sogenannten Wissensorganisationspflicht Zugriff auf die in einem anderen Konzernunternehmen vorhandenen Informationen hat, den es vorwerfbar nicht nutzt. Dies ist im vorliegenden Fall bei Schwestergesellschaften innerhalb des VW-Konzerns nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass Manager in unterschiedlichen Konzerngesellschaften in Leitungs- oder Planungsabteilungen an verantwortlicher Stelle beschäftigt waren, ergibt keinen Hinweis für eine Wissenszurechnung dieser Personen an die Porsche AG.(Rn.28) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 55.000,00 € festgesetzt. Im Umfang der Feststellungshaupt- und -hilfsanträge zu Ziff. 2 ist die Klage bereits unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Dem als Hauptantrag unter Ziff. 2. gestellten Feststellungsantrag fehlt die bestimmte Bezeichnung eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses. Durch den Kläger wird das zum Ersatz verpflichtende Ereignis lediglich dahingehend beschrieben, dass die Beklagte das Fahrzeug „dahingehend beeinflusst“ habe, dass dieses „hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß“ aufweise als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. Diesem Antrag fehlt die bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses. Der Antrag lässt nicht erkennen, aufgrund welcher konkreten Einflussnahme bzw. „Manipulation“ eine Schadensersatzpflicht festgestellt werden soll. Insoweit wäre es Sache des Klägers gewesen, im Antrag konkret festzulegen, was er für problematisch bzw. „illegal“ hält (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.06.2018, 8 U 3169/17, NJW-RR 2019, 184). Insoweit fehlt eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses. Es bleibt offen, wie und auf welche Weise eine „Beeinflussung“ erfolgt ist. Neben einer etwaigen Programmierung der Software kommen auch Veränderungen des Fahrzeugs selbst in Betracht. Eine derartige Offenheit des Antrags lässt die für einen Feststellungsantrag erforderliche Bestimmtheit und damit die genaue Bezeichnung des festzustellenden Rechtsverhältnisses vermissen. Auch der Hilfsantrag zu Ziff. 2 war - aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage - als unzulässig zu qualifizieren. Eine auf Feststellung eines Anspruchs dem Grunde nach beschränkte Klage ist grundsätzlich unzulässig, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist, da eine Leistungsklage die bessere Rechtsschutzmöglichkeit darstellt und zudem der Streitstoff in einem Prozess geklärt werden kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22.10.2020, 4 U 79/20, BeckRS 2020, 28459). Grundsätzlich macht der Kläger gegen die Beklagte einen deliktischen Anspruch auf Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs geltend. Dies ist das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Kläger noch Schäden wegen einer drohenden Stilllegung des Fahrzeugs erwachsen könnten. Behauptete Steuernachforderungen mehrere Jahre nach dem Bekanntwerden der „Dieselproblematik“ sind nicht erkennbar und wurden nicht plausibel dargelegt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2020, 5 U 1970/19, Rn. 23, juris). Insoweit war der hilfsweise geltend gemachte Antrag aufgrund seines fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abzuweisen. 2. Der von dem Kläger zu Ziff. 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch ist unbegründet. a) Die Beklagte haftet dem Kläger nicht aus § 826 BGB. Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 826 BGB wäre, dass der Vorwurf des sittenwidrigen Verhaltens bzw. des Betrugs in Gestalt einer unternehmerischen Entscheidung zur Entwicklung und zum Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Dieselmotoren getroffen wurde und der Beklagten gemäß § 31 BGB zugerechnet werden kann, woran es jedoch vorliegend fehlt. Hierbei kann offenbleiben, ob und wenn ja, in welcher Art eine Steuerungssoftware in den streitgegenständlichen Motor des Porsche Macan tatsächlich eingebaut war. Die Beklagte ist lediglich Herstellerin des streitgegenständlichen Porsche Macan, während der eingebaute Dieselmotor von der A. AG entwickelt und hergestellt wurde. Für die nach § 31 BGB erforderliche Zurechnung von Kenntnissen über den Inhalt der Motorsteuerungssoftware auf die Beklagte als Fahrzeugherstellerin fehlt es an einem ausreichenden Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers. Voraussetzung einer Zurechnung ist, dass ein verfassungsgemäß berufener Vertreter der Beklagten i. S. v. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand der Anspruchsgrundlagen verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, Rn. 29, juris). Um die Voraussetzungen des für § 826 BGB charakteristischen moralischen Unwerturteils als erfüllt betrachten zu können, bedarf es der Feststellung, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf den Einsatz des mit einer unzulässigen Software versehenen Motors, der bei der A. AG hergestellt wurde, in Fahrzeugen der Marke Porsche von den im Haus der Beklagten verantwortlichen Personen selbst oder zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist (vgl. BGH a. a. O., Rn. 39). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der von der A. AG entwickelte Motor von einer von der Beklagten unterschiedlichen Rechtspersönlichkeit mit eigenem Vorstand stammt. Eine generelle Zurechnung von Wissen und Kenntnissen im V.-Konzern bzw. unter Konzerntöchtern ist dem Deliktsrecht fremd. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des detaillierten Vortrags der Beklagten in der bezeichneten Sachverhaltsdarstellung zum Fahrzeug Porsche Macan Diesel V6 EU6, wonach konzernintern durch Vereinbarung zum Zweck der Geringhaltung der Entwicklungs- und Herstellungskosten Übereinkünfte dahingehend erzielt wurden, dass die für die Beklagte benötigten Dieselmotoren einschließlich der Motorsteuerungssoftware von der A. AG hergestellt wurden. Angesichts dieser vorgetragenen Arbeitsteilung zum Zweck einer Geringhaltung der Entwicklungs- und Produktionskosten ist es durchaus plausibel, dass es bezüglich der Programmierung der Motorsteuerungssoftware im Einzelnen nicht zu konzernübergreifenden Absprachen kam (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2020, 5 U 1970/19, Rn. 32, juris). Insoweit ist die Beklagte auch ihrer etwaigen sekundären Darlegungslast nachgekommen. Diesem Vorbringen ist die Klägerseite nicht substantiiert entgegengetreten. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte gerade nicht Entwicklerin des streitgegenständlichen Motors ist, konnte für die Beklagte nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass ihr Vorstand bzw. Mitarbeiter des oberen Managements Kenntnisse von der Programmierung des Motors bzw. einem Einsatz einer Software zur Steuerung der Abgase sowie deren Funktionsweise hatten. Das behauptete Nichtwissen ist plausibel. Mehr als Vermutungen hat die Klägerseite insoweit nicht vorgebracht. Auch der Umstand, dass die Beklagte mit der A. AG in einem Konzern verbunden ist, genügt für eine Wissenszurechnung innerhalb des verbundenen Konzernunternehmens nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob und inwieweit ein Konzernunternehmen im Sinne einer sogenannten Wissensorganisationspflicht Zugriff auf die in einem anderen Konzernunternehmen vorhandenen Informationen hat, den es vorwerfbar nicht nutzt. Dies ist im vorliegenden Fall bei Schwestergesellschaften innerhalb des V.-Konzerns nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt und es ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus dem Gesellschaftsrecht, welche Wissensorganisationsmöglichkeiten zwischen konzernverbundenen Unternehmen vorhanden sind. Weder bestehen hier ohne Weiteres Weisungsrechte zwischen den Leitungsorganen und Gremien der Einzelgesellschaften, noch gibt es von Rechts wegen die Pflicht zur gemeinsamen Wissensorganisation. Allein der Umstand, dass Manager in unterschiedlichen Konzerngesellschaften in Leitungs- oder Planungsabteilungen an verantwortlicher Stelle beschäftigt waren, ergibt keinen Hinweis für eine Wissenszurechnung dieser Personen an die Beklagte (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.12.2019, 16 U 61/18, Rn. 25, juris). Ein betrügerisches Verhalten der Beklagten scheitert am Fehlen einer Täuschung des Klägers durch die Beklagte. Eine Täuschung des Klägers durch die Beklagte durch aktives Tun ist vorliegend nicht erkennbar. Auch eine Täuschung durch Unterlassung ist nicht gegeben. Der Kläger konnte nicht darlegen, dass eine durch die Beklagte schuldhaft unterlassene Aufklärung zum Abschluss des Kaufvertrags geführt hätte. b) Die Grundsätze der Prospekthaftung greifen vorliegend nicht ein, so dass auch eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung nicht gegeben ist. Als Prospekthaftung bezeichnet man die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Werbeschriften („Prospekten“), mit denen bei dem Publikum für Kapitalanlagen unterschiedlicher Art geworben wird. Basis der Prospekthaftung ist, dass einem Anleger oftmals nur der Emissionsprospekt als einzige Informationsquelle zur Verfügung steht. Aus diesem Grund muss der Prospekt alle Angaben erhalten, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Nur wenn diese Angaben vollständig und richtig sind, hat der Interessent die Möglichkeit, seine Entscheidung frei von Fehlvorstellungen zu treffen, die auf mangelhafte Sachinformation zurückzuführen sind. Besonderes Merkmal der Prospekthaftung ist also, dass dem Interessenten regelmäßig andere Informationsquellen nicht zur Verfügung stehen bzw. nicht zugänglich sind, wie dies beim Erwerb von Kapitalanlagen, beispielsweise Fondsbeteiligungen, regelmäßig der Fall ist. Diese Interessenlage ist beim Erwerb eines Pkws nicht gegeben. Die Grundsätze der Prospekthaftung können daher nicht übertragen werden (vgl. OLG München, Urteil vom 04.12.2019, 3 U 3051/19, Rn. 32, juris). Jedem Kraftfahrzeugkäufer stehen vielfältige Informationsquellen zur Verfügung. So beschäftigen sich vielfältige Publikationen und Zeitungen mit Test- und Fahrberichten in Bezug auf die in Deutschland erwerbbaren Fahrzeuge. Zusätzlich werden durch zahlreiche Fernsehsender TV-Formate angeboten, die sich mit Fahrberichten und Erfahrungen mit den erwerbbaren Kraftfahrzeugen beschäftigen. Im Übrigen besteht für jeden Fahrzeugkäufer auch die Möglichkeit zu Probefahrten mit dem Fahrzugtyp, für den er sich interessiert. c) Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. Art. 5 VO 517/2007/EG ist nicht gegeben. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, sind diese unionsrechtlichen Regelungen nur allgemeinschützende Normen, die nicht zum Schutz individueller Vermögensinteressen der Fahrzeugkäufer dienen und folglich nicht als Schutzgesetze i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren sind (vgl. nur OLG München, Urteil vom 04.12.2019, 3 U 24207/19, juris). Selbst wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden gewesen wäre, fiele das einschlägig relevante Interesse des Klägers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht in den Anwendungsbereich der genannten unionsrechtlichen Normen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, Rn. 11-16, juris). d) Auch ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den Vorschriften zum Qualitätsmanagementsystem ist nicht gegeben. Auch den Vorschriften zum Qualitätsmanagementsystem fehlt die erforderliche Schutzgesetzqualität. Inhalt der Vorschriften sind ausschließlich prozessbezogene Anforderungen. Dagegen beziehen sich die Vorschriften zum Qualitätsmanagementsystem nicht auf konkrete Fahrzeuge wie vorliegend den Porsche Macan und dessen Motorsteuerungssoftware. e) Schließlich besteht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG a. F. bzw. § 3a UWG n. F. oder § 16 UWG. Insoweit fehlt es an einem substantiierten Klägervortrag dazu, mit welchen konkreten Angaben zu einem besonders günstigen Angebot die Beklagte in Broschüren und Prospekten geworben haben soll. Außerdem ist bei § 4 Nr. 11 UWG a. F. bzw. § 3a UWG n. F. äußerst fraglich, ob es sich um ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB handelt. Das UWG ist trotz des in § 1 UWG vorgegebenen Zwecks, vor einem unverfälschten Wettbewerb zu schützen, kein Schutzgesetz, da die darin als geschützt bezeichneten Verkehrskreise – Mitbewerber, Verbraucher, sonstiger Marktteilnehmer, Allgemeinheit – zu weit gefasst sind, um hieraus einen Charakter des UWG als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ableiten zu können. Im Übrigen hat die Beklagte gegen keine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, verstoßen. Voraussetzung von § 16 UWG (Strafbare Werbung) wäre, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, vorsätzlich unwahre Angaben zum Zweck der irreführenden Werbung gemacht hat (Abs. 1) bzw. eine sog. „progressive Kundenwerbung“ in Gestalt eines Schneeball- oder Pyramidensystems vorliegen würde (Abs. 2). Hierzu fehlt hinreichender Klägervortrag. f) Andere Rechtsgrundlagen, die den von dem Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch zu tragen vermöchten, sind nicht ersichtlich. 3. Hieran scheitern auch die klägerischen Anträge auf Feststellung eines Annahmeverzugs der Beklagten und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO. Der Kläger begehrt Schadensersatz nach Erwerb eines Kfz. Porsche Macan 3,0 l-V6-Diesel (im Folgenden das „Kfz“). Die Beklagte ist die Fahrzeugherstellerin des von dem Kläger erworbenen Kfz. Seit dem Jahr 2009 ist die Beklagte Teil des V.-Konzerns. Mit Vertrag vom 28.12.2017 kaufte der Kläger das am 26.06.2015 erstzugelassene Kfz. als Gebrauchtwagen zum Kaufpreis von 55.000,00 €. Der Motor des Kfz. wurde von der A. AG entwickelt und hergestellt. Die Beklagte kaufte diesen Motor für den Fahrzeugtyp Porsche Macan hinzu. Der Dieselmotor verfügt über eine EG-Typengenehmigung nach der Euro 6-Norm. Mit Schreiben vom 12.09.2016 gab das Kraftfahrt-Bundesamt die „erste Stufe der freiwilligen Feldmaßnahmen“ für den „Pkw Porsche Macan 3.0 l-Diesel“ frei. Im Anschluss an das Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes bot die Beklagte ein Software-Update (sog. Software-Update auf freiwilliger Basis) an. Am 18.05.2018 gab das Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen einer Pressemitteilung bekannt, dass für den Fahrzeugtyp Porsche Macan Diesel 3.0 l Euro 6 ein verpflichtender Rückrufbescheid erlassen wurde. Mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 01.08.2018 wurde die „Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit“ für den Pkw Porsche Macan gegenüber der Beklagten mitgeteilt. Das von der Beklagten vorgelegte Software-Update wurde freigegeben. Der Kläger führt zum Zustand des Kraftfahrzeugs aus, dieses habe zum 13.07.2017 einen Kilometerstand von 23.034 km aufgewiesen. Er behauptet ferner, bei dem von ihm erworbenen Fahrzeug sei eine nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware verbaut worden. Hierdurch würde der Abgasausstoß auf dem Prüfstand so verändert, dass die Abgaswerte einen geringeren Schadstoffausstoß aufweisen würden. Auch sei in das Fahrzeug ein unzulässiges „Thermofenster“ installiert worden, was ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Auch sei der Pkw mit einem SCR-Katalysator ausgestattet, der die Emissionen durch den Einsatz von „AdBlue“ verringere. Die Beklagte habe durch ein arglistiges Inverkehrbringen des manipulierten Fahrzeugs in erheblichem Umfang sittenwidrig getäuscht. Es sei fernliegend, dass dem Vorstand der Beklagten die manipulierte Software verborgen geblieben sei. Ein Hersteller, der den Motor eines anderen Herstellers in seinem Fahrzeug verwende, verschaffe sich hinreichende Kenntnis von der Funktions- und Wirkungsweise dieses Motors. Die Beklagte trage eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich eines Verschuldens des Vorstands. Im Übrigen liege ein sogenanntes „Organisationsverschulden“ vor. Das Inverkehrbringen des manipulierten Motors sei sittenwidrig gewesen. Auch bestünde ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 16 UWG sowie weiteren von dem Kläger als Schutzvorschriften angesehenen Normen. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei € 55.000,00 abzüglich einer vom Gericht gem. § 287 ZPO zu schätzenden Nutzungsentschädigung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 18.06.2019 aus dem ausgeurteilten Betrag zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Porsche Macan S Diesel (Fahrzeugidentifikationsnummer:... ). 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug Porsche Macan S Diesel (Fahrzeugidentifikationsnummer:... ) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. hilfsweise: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ 3.0 l V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs Porsche Macan S Diesel (Fahrzeugidentifikationsnummer:... ) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des Porsche Macan S Diesel (Fahrzeugidentifikationsnummer:... ) im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.994,04 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt aus, die Entwicklung des Antriebsaggregats, der Motorsteuerung und der Motorsteuerungssoftware sei allein durch die A. AG erfolgt. Dies sei auf der Basis einer Grundlagenvereinbarung mit der A. AG geschehen, wonach ab dem Geschäftsjahr 2008/2009 die Beklagte auch Fahrzeuge mit Dieselmotoren anbiete, die Motoren aber von der A. AG als Tochterunternehmen der V. AG komplett gebaut und der Beklagten geliefert würden. Einer dieser Lieferverträge habe sich auf den streitgegenständlichen Dieselmotor bezogen. Die A. AG habe auch die Vernetzung der Antriebseinheit mit dem von der Beklagten hergestellten Fahrzeug vorgenommen. Der Beklagten sei nichts davon bekannt gewesen, ob zugekaufte Dieselmotoren eine Abschalteinrichtung enthalten würden. Nach dem Bekanntwerden der „Dieselthematik“ habe sich die Beklagte mehrfach an die Herstellerin des Motors gewandt, um Auskunft zur Betroffenheit der zugelieferten Motoren zu erhalten. Es sei der Beklagten stets mitgeteilt worden, dass keine unzulässige Motorsteuerungssoftware eingebaut worden sei. In einem Schreiben vom 21. März 2016 habe beispielsweise die A. AG mitgeteilt, dass der im Porsche Macan verbaute Dieselmotor legal sei („do not contain an illegal defeat device“). Ferner habe die A. AG bis Juni 2017 wiederholt schriftlich bestätigt, dass der Motor frei von unzulässigen Abschalteinrichtungen sei. Die Beklagte habe zudem im Herbst 2015 umfangreich eigene technische Prüfungen durchgeführt. Hierbei sei aber keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden. Die Vorstandsmitglieder der Beklagten hätten sich hierauf verlassen. Weiter vertritt die Beklagte die Auffassung, ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. den Vorschriften zum Qualitätsmanagementsystem sei nicht gegeben. Den Vorschriften zum Qualitätsmanagementsystem fehle die Schutzgesetzqualität. Die Vorschriften würden nur prozessbezogene und nicht produktbezogene Anforderungen enthalten. Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG (a. F.) und § 16 UWG sei nicht gegeben. § 4 Nr. 11 UWG (a. F.) sei kein Schutzgesetz. Hinsichtlich § 16 UWG sei durch die Klägerseite nicht dargelegt worden, mit welcher konkreten öffentlichen Bekanntmachung die Beklagte unwahre Angaben gemacht und damit irreführend geworben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2021 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).