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Teilurteil

327 O 334/15

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0826.327O334.15.00
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Leitsätze
1. Bei einer Veruntreuung (hier: von fast 116 Millionen Euro) aus geschlossenen Immobilienfonds können Rechtsanwälte auf Schadensersatz haften, wenn sie ihre Beratungspflichten verletzt haben und außerdem Beihilfe zur Untreue geleistet haben.(Rn.685) (Rn.913) 2. Die Rechtsanwälte können ihre Pflichten aus den Mandatsverträgen dadurch verletzt haben, dass der Plan entwickelt wurde, auf die Liquidität der Fonds zuzugreifen, um sie anderen Gesellschaften zur Verfügung zu stellen.(Rn.706)
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird wie folgt verurteilt: 1.1 Die Klage der Klägerin zu 1) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.1 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.2 Die Klage der Klägerin zu 2) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.2 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.3 Die Klage der Klägerin zu 3) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.3 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.4 Die Klage der Klägerin zu 4) gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen. 1.5 Die Klage der Klägerin zu 32) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.5 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.6 Die Klage des Klägers zu 6) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.6 gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.7 Die Klage des Klägers zu 7) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.7 dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.8 Die Klage des Klägers zu 8) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.8 dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.9 Die Klage des Klägers zu 9) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.9 dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.10 Die Klage der Klägerin zu 10) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.10 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.11 Die Klage der Klägerin zu 11) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.11 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.12 Die Klage der Klägerin zu 12) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.12 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.13 Die Klage der Klägerin zu 13) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.13 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.14 Die Klage der Klägerin zu 14) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.14 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.15 Die Klage der Klägerin zu 15) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.15 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.16 Die Klage der Klägerin zu 16) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.16 a) und b) gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.17 Die Klage der Klägerin zu 17) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.17 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.18 Die Klage der Klägerin zu 18) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.18 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.19 Die Klage der Klägerin zu 19) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.19 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.20 Die Klage der Klägerin zu 20) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.20 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.21 Die Klage der Klägerin zu 21) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.21 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.22 Die Klage der Klägerin zu 22) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.22 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.23 Die Klage der Klägerin zu 23) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.23 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.24 Die Klage der Klägerin zu 24) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.24 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.25 Die Klage der Klägerin zu 25) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.25 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.26 Die Klage der Klägerin zu 26) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.26 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.27 Die Klage der Klägerin zu 27) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.27 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.28 Die Klage der Klägerin zu 28) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.28 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.29 Die Klage der Klägerin zu 29) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.29 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.30 Die Klage des Klägers zu 30) gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen. 1.31 a) Die Klage des Klägers zu 31) aus dem Klageantrag 1.31 a) wird abgewiesen. b) Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu 1) die mit ihrer Rechnung-Nr. ... vom 20.08.2012 gegenüber der W. F. GmbH geltend gemachten Forderungen in Höhe von € 80.762,14 nicht zustehen. 1.32 Die Klage der Klägerin zu 32) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.32 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.33 Die Klage der Klägerin zu 33) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.33 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.34 Die Klage der Klägerin zu 34) gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen. 1.35 Die Klage der Klägerin zu 35) gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen. 1.36 Die Klage der Klägerin zu 36) gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen. 1.37 a) Die Klage der Klägerinnen und Kläger zu 1) - 3), 6) - 29) und 32) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.37 a) gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach für begründet erklärt. b) Die Klage des Klägers zu 30) und 31) wird hinsichtlich der Klageanträge zu 1.37 b) abgewiesen. 2.1 Die Klage der Klägerinnen und Kläger zu 1) - 3), 6) - 29), 32) sowie 33) gegen die Beklagten zu 2) und 4) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen nach Ziffer 2.1 dem Grunde nach für begründet erklärt. 2.2 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 4) im Hinblick auf die Ansprüche nach Ziffer 2.1 des Tenors jeweils aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung haften. 2.3 Die Klage gegen den Beklagten zu 3) wird abgewiesen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche seitens der Klägerinnen und Kläger zu 1) - 3), 10) - 29), 32), 33) und der D. I. g. I. für H. GmbH & Co. KG seit dem 01.01.2022 sowie künftig noch zu leistenden Zahlungen gemäß der Vereinbarung im Insolvenz(plan)verfahren über das Vermögen der W. I. B.V. (...), die dem Insolvenzplan in dem Insolvenzverfahren der W. I. B.V. als Anlage 2 beigefügt ist, zu ersetzen. 4. Die Widerklage wird abgewiesen. 5. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlusserledigung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Veruntreuung (hier: von fast 116 Millionen Euro) aus geschlossenen Immobilienfonds können Rechtsanwälte auf Schadensersatz haften, wenn sie ihre Beratungspflichten verletzt haben und außerdem Beihilfe zur Untreue geleistet haben.(Rn.685) (Rn.913) 2. Die Rechtsanwälte können ihre Pflichten aus den Mandatsverträgen dadurch verletzt haben, dass der Plan entwickelt wurde, auf die Liquidität der Fonds zuzugreifen, um sie anderen Gesellschaften zur Verfügung zu stellen.(Rn.706) Die Beklagte zu 1) wird wie folgt verurteilt: 1.1 Die Klage der Klägerin zu 1) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.1 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.2 Die Klage der Klägerin zu 2) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.2 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.3 Die Klage der Klägerin zu 3) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.3 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.4 Die Klage der Klägerin zu 4) gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen. 1.5 Die Klage der Klägerin zu 32) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.5 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.6 Die Klage des Klägers zu 6) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.6 gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.7 Die Klage des Klägers zu 7) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.7 dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.8 Die Klage des Klägers zu 8) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.8 dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.9 Die Klage des Klägers zu 9) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.9 dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.10 Die Klage der Klägerin zu 10) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.10 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.11 Die Klage der Klägerin zu 11) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.11 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.12 Die Klage der Klägerin zu 12) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.12 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.13 Die Klage der Klägerin zu 13) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.13 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.14 Die Klage der Klägerin zu 14) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.14 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.15 Die Klage der Klägerin zu 15) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.15 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.16 Die Klage der Klägerin zu 16) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.16 a) und b) gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.17 Die Klage der Klägerin zu 17) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.17 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.18 Die Klage der Klägerin zu 18) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.18 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.19 Die Klage der Klägerin zu 19) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.19 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.20 Die Klage der Klägerin zu 20) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.20 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.21 Die Klage der Klägerin zu 21) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.21 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.22 Die Klage der Klägerin zu 22) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.22 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.23 Die Klage der Klägerin zu 23) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.23 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.24 Die Klage der Klägerin zu 24) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.24 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.25 Die Klage der Klägerin zu 25) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.25 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.26 Die Klage der Klägerin zu 26) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.26 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.27 Die Klage der Klägerin zu 27) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.27 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.28 Die Klage der Klägerin zu 28) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.28 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.29 Die Klage der Klägerin zu 29) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.29 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.30 Die Klage des Klägers zu 30) gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen. 1.31 a) Die Klage des Klägers zu 31) aus dem Klageantrag 1.31 a) wird abgewiesen. b) Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu 1) die mit ihrer Rechnung-Nr. ... vom 20.08.2012 gegenüber der W. F. GmbH geltend gemachten Forderungen in Höhe von € 80.762,14 nicht zustehen. 1.32 Die Klage der Klägerin zu 32) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.32 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.33 Die Klage der Klägerin zu 33) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.33 a) und b) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.34 Die Klage der Klägerin zu 34) gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen. 1.35 Die Klage der Klägerin zu 35) gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen. 1.36 Die Klage der Klägerin zu 36) gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen. 1.37 a) Die Klage der Klägerinnen und Kläger zu 1) - 3), 6) - 29) und 32) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.37 a) gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach für begründet erklärt. b) Die Klage des Klägers zu 30) und 31) wird hinsichtlich der Klageanträge zu 1.37 b) abgewiesen. 2.1 Die Klage der Klägerinnen und Kläger zu 1) - 3), 6) - 29), 32) sowie 33) gegen die Beklagten zu 2) und 4) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen nach Ziffer 2.1 dem Grunde nach für begründet erklärt. 2.2 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 4) im Hinblick auf die Ansprüche nach Ziffer 2.1 des Tenors jeweils aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung haften. 2.3 Die Klage gegen den Beklagten zu 3) wird abgewiesen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche seitens der Klägerinnen und Kläger zu 1) - 3), 10) - 29), 32), 33) und der D. I. g. I. für H. GmbH & Co. KG seit dem 01.01.2022 sowie künftig noch zu leistenden Zahlungen gemäß der Vereinbarung im Insolvenz(plan)verfahren über das Vermögen der W. I. B.V. (...), die dem Insolvenzplan in dem Insolvenzverfahren der W. I. B.V. als Anlage 2 beigefügt ist, zu ersetzen. 4. Die Widerklage wird abgewiesen. 5. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlusserledigung vorbehalten. Die im Wege der subjektiven Klagehäufung geltend gemachten Klagen der Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) gegen die Beklagte zu 1) sind hinsichtlich der Leistungsanträge 1.1 bis 1.3, 1.5. bis 1.29, 1.32 und 1.33, 1.37 a) zulässig und dem Grunde nach begründet; ihnen war durch Teil-Grundurteil stattzugeben (siehe 1. Teil). Die zulässigen Klagen der Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) gegen die Beklagten zu 2) und 4), Anträge 2.1 und 2.2, sind zulässig. Hinsichtlich des Leistungsantrags 2.1 sind sie dem Grunde nach begründet; insofern war ihnen durch Teil-Grundurteil stattzugeben. Hinsichtlich des Feststellungantrags 2.2 ist die Klage begründet; insofern war ihr durch Teil-Endurteil stattzugeben (siehe 1. Teil). Die von den Klägerinnen und Klägern zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) gegen den Beklagten zu 3) erhobenen Klagen, Anträge 2.1, 2.2 und 3, sind zulässig, aber unbegründet. Sie waren daher durch Teil-Endurteil abzuweisen (siehe 1. Teil). Die von den Klägerinnen und Klägern zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) mit Antrag 3 erhobenen Feststellungsklagen sind zulässig und begründet. Insoweit war ihnen durch Teil-Endurteil stattzugeben (siehe 1. Teil). Die ebenfalls im Wege der subjektiven Klagehäufung geltend gemachten Klagen der Klägerinnen zu 4), 34) bis 36), Anträge 1.4, 1.34, 1.35, 1.36 und bezogen auf die Klägerin zu 4) Antrag 1.37 a), sind zulässig, aber bereits dem Grunde nach unbegründet. Sie waren daher durch Teil-Endurteil abzuweisen (siehe 2. Teil). Die zulässige Klage des Klägers zu 30), Anträge 1.30 und 1.37 b), ist bereits dem Grunde nach unbegründet und war dementsprechend durch Teil-Endurteil abzuweisen (siehe 3. Teil). Die zulässige Klage des Klägers zu 31) ist hinsichtlich des Leistungsantrags 1.31 a) bereits dem Grunde nach unbegründet; insofern war sie durch Teil-Endurteil abzuweisen. Hinsichtlich des Feststellungsantrags 1.31 b) ist die Klage begründet; insofern war ihr durch Teil-Endurteil stattzugeben. Hinsichtlich des Leistungsantrags 1.37 b) ist die Klage unbegründet und war daher durch Teil-Endurteil abzuweisen (siehe 4. Teil). Zu den einzelnen Streitgegenständen und Prozessrechtsverhältnissen im Hinblick auf die Höhe der jeweiligen Ansprüche, insbesondere auch zum Erlass eines Grundurteils im Hinblick auf die gestellten Leistungsanträge wird auf den 5. Teil im Anschluss an die Ausführungen zur Haftung dem Grunde nach verwiesen. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet und war daher durch Teil-Endurteil abzuweisen (siehe 6. Teil). 1. Teil: Zulässigkeit und Begründetheit der Klagen der Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) Die Klagen der Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) gegen die Beklagte zu 1) sind hinsichtlich der Leistungsanträge 1.1 bis 1.3, 1.5. bis 1.29, 1.32 und 1.33, 1.37 a) zulässig und dem Grunde nach begründet. Die Klagen der Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) gegen die Beklagten zu 2) und 4) sind ebenfalls zulässig und begründet, hinsichtlich Ziffer 2.1 des Antrags dem Grunde nach, hinsichtlich Ziffer 2.2 des Antrags vollumfänglich, da es sich um einen Feststellungsantrag handelt. A. Zulässigkeit I. Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerinnen und Kläger Soweit die Beklagte zu 1) mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen die Prozessfähigkeit der Klägerin zu 16) bestreitet, in Abrede nimmt, dass die Auflösungsbeschlüsse der Klägerinnen zu 10), 11), 13) und 20) wirksam zustande gekommen sind und bestreitet, dass die Klägerinnen zu 25), 26) und 27) weiter parteifähig sind, gebietet dieses Vorbringen keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 Abs. 1 und 2 ZPO. Für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (BeckOK ZPO/Hübsch, ZPO § 56 Rn 6). Hier gilt zudem, dass die Prozessvoraussetzungen ohne weiteres in der Berufungsinstanz und ohne die Beschränkung des § 559 ZPO geprüft werden können (Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 56 Rn 2). Im Übrigen ist das Gericht bei der Prüfung an die allgemeinen Beweisvorschriften nicht gebunden, es gilt nach st. Rspr. der Freibeweis (Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 56 Rn 8). Der Streit über die Parteifähigkeit kann durch Zwischenurteil (§§ 280 Abs. 2, 303) oder – wie hier in Bezug auf die Parteifähigkeit - im Endurteil entschieden werden, wenn sie bejaht wird (MüKoZPO/Lindacher/Hau, 6. Aufl. 2020, ZPO § 50 Rn 53). Die Beklagte zu 1) hat bei keiner Klägerin ausreichend konkrete Anhaltspunkte für das Fehlen der Prozess- bzw. Parteifähigkeit einiger Klägerinnen vorgetragen. Das Vorbringen erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein, um den Prozess zu verzögern und eine Entscheidung zu verhindern. Im Einzelnen: 1. Klägerin zu 16) Soweit die Beklagte zu 1) „vorsorglich die Prozessfähigkeit“ der Klägerin zu 16) bestreitet, liegen nach Auffassung der Kammer schon keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Partei prozessunfähig sein könnte. Die Gesellschaft ist ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Handelsregisterauszugs aufgelöst, was am 17.02.2022 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Sie wird vertreten durch ihre Liquidatorin, die I. G. f. H. GmbH (vgl. Anlage BI/28). Mit der Auflösung etwa durch Beschluss der Gesellschaft oder gerichtliches Urteil (§ 60 GmbHG) ist die juristische Person noch nicht beendet, sondern sie tritt nur in ein Liquidationsstadium ein und besteht mit Liquidationszweck fort. Sie ist noch parteifähig (Musielak/Voit/Weth, 19. Aufl. 2022, ZPO § 50 Rn 18). Der Verlust der Parteifähigkeit tritt erst mit Vollbeendigung der juristischen Person ein. Vollbeendigung liegt erst vor, wenn das gesamte Vermögen verteilt, kein sonstiger Abwicklungsbedarf besteht und die Löschung im Handelsregister erfolgt ist (Musielak/Voit/Weth, 19. Aufl. 2022, ZPO § 50 Rn 18). Im Aktivprozess besteht die aufgelöste und gelöschte juristische Person nach der Rechtsprechung schon allein deshalb fort, weil sie sich eines Anspruchs berühmt (BGH NJW-RR 2011, 115 Rn 22). Auch Letzteres ist hier der Fall, die Klägerin zu 16) berühmt sich allein mit der Hauptforderung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von rund 1,6 Mio. € gegen die Beklagten zu 1). 2. Klägerin zu 10), 11) und 20) Die Klägerinnen zu 10), 11) und 20) sind ausweislich der Handelsregisterauszüge Anlage Bl/30, Bl/32 und Bl/34 aufgelöst und werden vertreten jeweils durch ihre Liquidatoren. Das Rubrum war entsprechend zu berichtigen. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Handelsregisterauszüge insoweit unrichtig sind, liegen nicht vor. Insbesondere genügt es nicht, wenn die Beklagte zu 1) Sterbeanzeigen im Internet recherchiert und – soweit einzelne Kommanditisten teilweise Jahre vor Abfassung der Auflösungsbeschlüsse verstorben sind – ganz offensichtlich ins Blaue hinein behauptet, dass zu den entsprechenden Gesellschafterversammlungen nicht ordnungsgemäß geladen worden sei, da ein bestimmter Kommanditist vorher verstorben sei. Wenn in einer Publikumspersonengesellschaft Rechte aus einem Gesellschafterbeschluss hergeleitet werden, ist es Sache desjenigen, der sich auf die Nichtigkeit des Beschlusses beruft, die Gründe dafür im Einzelnen darzulegen. Dieser Darlegungslast genügt er nicht schon dadurch, dass er die Wirksamkeit des Beschlusses bestreitet oder - mehr oder weniger ins Blaue hinein - das Vorliegen denkbarer Nichtigkeitsgründe behauptet; vielmehr hat er im Einzelnen die Umstände darzulegen, aus denen sich im konkreten Fall die Nichtigkeit oder zumindest ein begründeter Zweifel an der Wirksamkeit des Beschlusses ergibt (BGH, NJW 1987, 1262). Diesen Anforderungen genügte die Beklagte zu 1) nicht im Ansatz, soweit sie schlicht mit Nichtwissen bestritten hat, dass Einladungsschreiben an alle Gesellschafter abgesandt worden seien. Es kommt daher nicht darauf an, dass ausweislich des exemplarisch als Anlage K 416 vorgelegten Gesellschaftsvertrags Beschlüsse sechs Monate nach Zugang des Protokolls als wirksam anzusehen sind, wobei die Unwirksamkeit nicht darauf gestützt werden kann, dass einige Gesellschafter nicht ordnungsgemäß geladen wurden. Hierbei handelt es sich auch – anders als die Beklagte zu 1) meint – nicht um einen gravierenden formellen Mangel, der durch vertragliche Regelung in der Satzung nicht geheilt werden kann. Wird nämlich in einer Publikumsgesellschaft ein Gesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung versehentlich nicht eingeladen, so führt das nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit aller Beschlüsse. Es ist dann vielmehr der Frage nachzugehen, ob das Fehlen des Gesellschafters das Abstimmungsergebnis unter keinen Umständen beeinflusst haben kann (BGH, NJW 1987, 126). 3. Klägerinnen zu 13) und 27) Soweit die Beklagte zu 1) die fortgesetzte Parteifähigkeit der Klägerinnen zu 13) und 27) vor dem Hintergrund der Liquidation schlicht mit Nichtwissen bestreiten, hat die Kammer keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerinnen zu 13) und 27) nicht mehr parteifähig sind. Auf die vorangegangenen Ausführungen wird verwiesen. 4. Klägerinnen zu 25) und 26) Soweit die Beklagte zu 1) einwendet, dass die Klägerseite nicht erläutert habe, wieso diese Klägerinnen nach dem für sie maßgeblichen Recht noch parteifähig seien und dies vorsorglich bestreitet, hat die Kammer auch insoweit keine Anhaltspunkte, die fortgesetzte Parteifähigkeit der S. Erste und der S. Vierte I. g. I. f. F. in Zweifel zu ziehen. Nach den als Anlagen Bl/31 und K 419 vorliegenden französischen Handelsregisterauszügen sind die Gesellschaften aufgelöst, als Liquidator ist jeweils die GFF Geschäftsführungsgesellschaft für Fonds eingetragen. Nach Art. 1844-8 Absatz 3 des Code Civil verbleibt „Die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft [...] für die Zwecke der Liquidation bis zur Veröffentlichung des Abschlusses der Liquidation.“ Für die Frage der Klagebefugnis gilt allerdings ohnehin die lex fori. Denn wenn – wie hier – Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Inland noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt auch die ausländische Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig. Denn nach den Grundsätzen der Restgesellschaft ist auch bei einer ausländischen Gesellschaft, die – anders als die Klägerinnen 25) und 26) - nach ihrem Personalstatut die Rechtsfähigkeit bereits verloren hat, von einer rechts- und parteifähigen „Restgesellschaft” so lange auszugehen, wie die Liquidation inländischen Vermögens noch nicht beendet ist (OLG Düsseldorf, NZG 2010, 1226; KG, NZG 2010, 310; OLG Nürnberg, NZG 2008, 76; Grüneberg/Thorn, 81. Aufl. 2022, Anh. zu Art. 12 EGBGB Rn 20). Diese Regel findet entweder kraft versteckter, beschränkter Rückverweisung des ausländischen IPR auf das inländische Belegenheitsrecht (Lageort eines Grundstücks, Schuldnersitz bei einer Forderung) oder – falls es hieran fehlt – kraft Sonderanknüpfung an die inländische Belegenheit der Vermögensgegenstände (MüKoBGB/Kindler, Internationales Wirtschaftsrecht Teil 10, Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht [Kaufleute, Juristische Personen und Gesellschaften], 8. Aufl. 2021 Rn 640) Anwendung. Durch diese Konstruktion wird auch der Schutz der Gläubiger der gelöschten ausländischen Gesellschaft bewirkt, da ihnen insoweit der Zugriff auf das inländische Restvermögen ermöglicht wird. Voraussetzung für die Annahme einer Restgesellschaft ist danach, dass die Klägerseite noch Restvermögen in Deutschland besitzt, welches ansonsten keinem Rechtsträger zugeordnet werden kann und „herrenlos” bliebe. Derzeit können dafür u. a. die behaupteten Forderungen gegen die Beklagten zu 2) und 4) herangezogen werden, die ihren Sitz in Hamburg haben. II. Parteiwechsel hinsichtlich der Anträge unter Ziffer 1.5 Die Klage der Klägerin zu 32) unter Ziffer 1.5 ist zulässig. Die Klägerin zu 32) ist infolge der Abtretung der unter Ziffer 1.5 geltend gemachten Ansprüche durch die Vereinbarung vom 23.12.2015/05.01.2016 (Anlage K 354) wirksam in den Rechtsstreit eingetreten, da es als sachdienlich iSd. § 263 BGB anzusehen ist, dass sie zur Ermöglichung der Liquidation der ehemaligen Klägerin zu 5), der Erste IFE g. I. f. E. GmbH & Co. KG, die ihr wesentliches Asset veräußert und nunmehr auch die Ansprüche gegen die Beklagten als weiteres Aktivvermögen abgetreten hat, an deren Stelle in den Rechtsstreit eintritt. Auf die Parteifähigkeit der ehemaligen Klägerin zu 5), die zuletzt mit Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 26.07.2022 gerügt worden ist, kommt es daher überhaupt nicht mehr an. Die Abtretungsvereinbarung ist nicht gemäß § 134 BGB iVm § 2 Abs. 2 RDG nichtig, da sie nicht darauf gerichtet war, dass die Klägerin zu 32) iSd. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG eine fremde Forderung einzieht oder aber die Forderungen der Erste IFE gegen die Beklagten lediglich zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetreten werden. Für die Abgrenzung, ob eine abgetretene Forderung auf eigene oder auf fremde Rechnung geltend gemacht wird, ist stets entscheidend darauf abzustellen, ob der Erwerber der Forderung das volle wirtschaftliche Risiko dafür übernimmt, dass sie beigetrieben werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Forderung endgültig auf den Erwerber übertragen wird und er insbesondere das Bonitätsrisiko übernimmt. Dass dies hier nicht der Fall ist, mithin kein wirtschaftlicher Vollerwerb der Forderung durch die Klägerin zu 32) stattgefunden hat, ist nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Mutmaßungen der Beklagten, gestützt auf den in der Präambel der Abtretungsvereinbarung erwähnten Geschäftsbesorgungsvertrag der Klägerin zu 32) mit zahlreichen der klagenden Fonds, deren Partei auch die Erste IFE – dort als IFE01 bezeichnet – war, erfolgen ins Blaue hinein. Obschon in Ziffer 6 der Präambel ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag erwähnt ist, der Dienstleistungen der Klägerin zu 32) zum Gegenstand hat, lässt sich der dortigen Regelung nicht entnehmen, dass kein wirtschaftlicher Vollerwerb der Klageforderungen unter Ziffer 1.5 durch die Klägerin zu 32) stattgefunden hat. Im Gegenteil: § 1 der Abtretungsvereinbarung regelt eine Abtretung ohne Einschränkungen oder Zusätze, die gegen einen Vollrechtserwerb als Regelfall der Abtretung sprechen würden. Fehl geht in diesem Zusammenhang auch der Vortrag der Beklagten zu 1), die Klägerin zu 5) sei aus dem Handelsregister gelöscht worden, bevor die angebliche Abtretung stattgefunden habe, da dies nicht der Fall war. Die Abtretung fand im Jahre 2016 und somit weit vor der Löschung der Klägerin zu 5) Ende 2019 statt. Der wirksame Eintritt der Klägerin zu 32) in den Prozess anstelle der ehemaligen Klägerin zu 5), der Erste IFE, scheitert auch nicht an § 265 Abs. 2 ZPO, da die Beklagten ihre Zustimmung verweigert haben. In der hier vorliegenden Konstellation lässt sich nicht auf den allgemeinen Grundsatz abstellen, dass die Zustimmung zum Parteiwechsel nach § 265 Abs. 2 ZPO nicht durch die Annahme von Sachdienlichkeit ersetzt werden könne. In der hier vorliegenden Konstellation ist § 265 Abs. 2 ZPO nämlich bereits nicht anwendbar. Vielmehr richtet sich der Parteiwechsel nach § 263 ZPO in analoger Anwendung, im Rahmen dessen es dann letztlich doch auf die Sachdienlichkeit ankommt, die hier ohne Weiteres zu bejahen ist. Die Beklagten haben bestritten, dass sich die ehemalige Klägerin zu 5), die Erste IFE, in Liquidation befindet. Ob dies der Fall ist bzw. in welchem Stadium sich die Liquidation befindet, kann allerdings dahinstehen. Unstreitig hat die Erste IFE ihr wesentliches Asset veräußert und strebt die alsbaldige Liquidation an, wie auch aus Ziffer 6 der Präambel der Abtretungsvereinbarung hervorgeht. Um die Liquidation und damit die Beendigung der Gesellschaft zu erreichen, müssen die Liquidatoren nach §§ 161 Abs. 2, 149 HGB unter anderem die Forderungen der Gesellschaft einziehen. Da sich die Einziehung der Forderungen gegen die Beklagten zum damaligen Zeitpunkt noch lange hinziehen konnte und sich auch nach einer erstinstanzlichen Entscheidung der Kammer im Falle von Rechtsmitteln noch lange hinziehen wird, haben die Erste IFE und die Klägerin zu 32) spiegelbildlich zu der wirksamen Abtretung der Forderungen gegen die Beklagten zum Zwecke der Liquidationsbeendigung ein berechtigtes und insofern schutzwürdiges, von der Zustimmung der Beklagten unabhängiges Interesse an einem Parteiwechsel. Diese Interessenlage rechtfertigt eine analoge Anwendung des § 263 ZPO in einer Konstellation, auf die § 265 Abs. 2 ZPO vom Sinn und Zweck her nicht passt. Die Interessen der zu liquidierenden Gesellschaft haben hier Vorrang gegenüber jenen der Beklagten, die § 265 Abs. 2 ZPO verfolgt. In Erweiterung der Entscheidung des OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 318, 319 kann es wertungsmäßig keinen Unterschied machen, ob genau die Abtretung, die dem Parteiwechsel vorausgeht, zur Liquidation der Gesellschaft führt, da es sich bei der abgetretenen Forderung um die letzten Aktiva handelt, oder ob die Gesellschaft mit der Abtretung die Liquidation anstrebt. In beiden Fällen hat sie ein berechtigtes Interesse daran, Aktivprozesse über abgetretene Forderungen nicht mehr selbst zu führen bzw. führen zu müssen. Aufgrund des wirksamen Parteiwechsels sind sämtliche Anträge der Klägerin zu 5) nunmehr als Anträge der Klägerin zu 32) auszulegen (siehe Replik der Klägerseite vom 29.01.2016 S. 238: „Da nunmehr die Klägerin zu 32 die alleinige Anspruchsinhaberin - bezüglich der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der Klägerin zu 5 – ist, ...“). Dass die Klägerseite dies nicht in allen Anträgen nachvollzogen hat, liegt darin begründet, dass sie für den Fall, dass die Kammer nicht von einem wirksamen Parteiwechsel ausgehen würde, die Anträge für die Klägerin zu 5) aufrechterhielt (siehe dazu im Triplik der Klägerseite vom 01.04.2020, S. 164: „Kommt ein solcher [Anmerkung der Kammer: gemeint ist der Parteiwechsel] entgegen der Ausführungen der Kläger mangels Sachdienlichkeit (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 318 f.) nicht in Betracht, wäre die Klägerin zu 5 weiter Partei des Rechtsstreits, ...“). III. Gewillkürte Prozessstandschaft der Klägerin zu 32) im Hinblick auf Antrag 1.32 Die Klage der Klägerin zu 32) unter Ziffer 1.32 ist ebenfalls zulässig. Aufgrund einer wirksam vereinbarten gewillkürten Prozessstandschaft fehlt es nicht an der Prozessführungsbefugnis. Die Vereinbarung der Prozessstandschaft verstößt nicht gegen § 2 Abs. 2, § 3 RDG und ist daher nicht nach § 134 BGB nichtig. Auch für eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Schließlich ist auch ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin zu 32) an der Prozessstandschaft gegeben. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2, 3 RDG scheidet aus, da bereits der Anwendungsbereich des RDG nicht eröffnet ist. Bei der vereinbarten Prozessstandschaft der Klägerin zu 32) handelt es sich nicht um eine außergerichtliche Dienstleistung iSd. § 1 Abs. 1 RDG. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Tätigkeit als außergerichtlich oder gerichtlich zu bewerten ist, kommt es entscheidend darauf an, ob ein Gericht Adressat der Tätigkeit ist, was immer dann der Fall ist, wenn die Tätigkeit gegenüber einem Gericht vorzunehmen ist (BT-Drucks. 16/3655, 45; BGH NJW 2013, 3580 Rn 42; BGH NJW 2020, 208 Rn 131). Ist dies der Fall, fällt die Dienstleistung nicht in den Anwendungsbereich des RDG. Als gerichtliche Tätigkeiten sind daher alle Verfahrenshandlungen in einem gerichtlichen Verfahren, insbesondere das Einreichen von Schriftsätzen und anderen Gesuchen, die ein gerichtliches Verfahren betreffen. Als außergerichtlich sind dementsprechend unter anderem Tätigkeiten anzusehen, die nur im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren stehen, etwa die Beratung über Erfolgsaussichten eines Verfahrens, der Entwurf einer Klageschrift oder -erwiderung, ohne diese bei Gericht einzureichen, und Hilfeleistungen mit Bezug auf ein gerichtliches Verfahren wie die Vorbereitung von Schriftsätzen sowie die fortlaufende Beratung einer Prozesspartei (Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock RDG § 1 Rn 18). Derartige außergerichtliche Tätigkeiten der Klägerin zu 32) sind im Hinblick auf die Anträge unter Ziffer 1.32 weder vorgetragen noch aus der Erklärung zur Prozessstandschaft (Anlage K 166) oder anderweitig ersichtlich. Aus der Abtretungsvereinbarung mit der Erste IFE Fondsgesellschaft (Anlage K 354) geht hervor, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag mit den geschädigten Fondsgesellschaften, somit auch mit der 63. IFH, die Sachverhaltsaufklärung zum Gegenstand hat, nicht hingegen rechtliche Einschätzungen und Prüfungen. Die Tatsache, dass das hiesige Verfahren zum Zeitpunkt der Ermächtigung zur Prozessstandschaft bereits rechtshängig war und dass die Erklärung zur Prozessstandschaft sich ausdrücklich auf dieses laufende Verfahren bezieht, spricht vielmehr dafür, dass die vereinbarte Prozessstandschaft nicht als außergerichtliche Tätigkeit iSd. § 1 Abs. 1 RDG anzusehen ist. Der einzige Ansatzpunkt dafür wäre die Tatsache, dass die Klägerin zu 32) als Prozessstandschafterin vor der Kammer nicht selbst postulationsfähig ist, sondern dass sie zur gerichtlichen Geltendmachung des in Prozessstandschaft zu verfolgenden Anspruchs einen Rechtsanwalt, hier den Prozessbevollmächtigen sämtlicher Klägerinnen und Kläger, mit der Prozessführung beauftragen muss und dass es sich dabei nicht um eine Handlung gegenüber einem Gericht handelt. Dieses Ergebnis überzeugt nicht (ebenso BeckOK ZPO/Piekenbrock ZPO § 79 Rn 3a). Zum einen würde die Frage nach der außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit dann etwa davon abhängen, ob es sich um ein Verfahren mit oder ohne Anwaltszwang handelt. Zum anderen erscheint es mit dem Sinn und Zweck des RDG kaum vereinbar, die reine Beauftragung des Rechtsanwalts, der im vorliegenden Fall den Sachverhalt zudem bereits kennt, da er zahlreiche weitere Fonds in gleichgelagerten Fällen vertritt, als außergerichtliche, erlaubnispflichtige Tätigkeit anzusehen. Die Klägerin zu 32) wurde hier nicht eingeschaltet, um vor oder neben dem Prozessbevollmächtigten im laufenden Verfahren Rechtsdienstleistungen zu erbringen, sondern nach der Erklärung zur Prozessstandschaft allein deshalb, weil die zur Prozessstandschaft ermächtigende 63. IFH zur Prozessführung finanziell nicht in der Lage war und ist. An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass die von der Klägerin zu 32) als Prozessstandschafterin eingeklagte Forderung mittlerweile von der 63. IFH an Herrn L. abgetreten worden ist, um die Liquidation der 63. IFH abschließen zu können. Die Abtretungsvereinbarung sieht in § 2 ausdrücklich vor, dass Herr L. in die Rechtsstellung als Prozessführungsermächtigender eintritt (Anlage K 390) Schließlich liegt auch ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin zu 32) an der Prozessstandschaft vor. Dazu bedarf es eines Eigeninteresses des Prozessstandschafters an der Prozessführung im eigenen Namen, das vorliegt, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtsstellung hat, wofür ein wirtschaftliches Interesse an der Prozessführung ausreicht (etwa BGH NJW 2017, 487 Rn 17; OLG München BeckRS 2016, 19103). Dass sich dieses auch wirtschaftliche Interesse nicht erst infolge der Ermächtigung ergeben kann, wie die Beklagten meinen, ist weder den relevanten gesetzlichen Vorschriften noch einschränkend dem Sinn und Zweck des Erfordernisses eines eigenen Interesses des Prozessstandschafters an der Prozessführung zu entnehmen. Entscheidend ist danach allein, dass die Entscheidung sich auf die rechtliche oder wirtschaftliche Lage des Prozessstandschafters auswirkt und das ist auch dann der Fall, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Ermächtigung zur Prozessführung mit einer Regelung verbunden ist, einen Teil des Erlöses eines Schadensersatzprozesses an die Prozessstandschafterin abzuführen. Erneut ändert an diesem Ergebnis die Abtretung der eingeklagten Forderung an Herrn L. nichts. Dies ergibt sich sowohl aus § 265 Abs. 1 ZPO als auch aus dem Abtretungsvertrag zwischen der 63. IFH und Herrn L.. IV. Rubrumsberichtigungen Hinsichtlich der Klägerinnen zu 10, 11), 12), 13), 20), 21), 23), 24), 26), 27) und 29) war das Rubrum wie beantragt zu berichtigen. Die Beklagtenseite hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung einschließlich der nachgelassenen Stellungnahmemöglichkeit keine Einwendungen gegen den Rubrumsberichtigungsantrag vom 09.02.2022 betreffend die Klägerinnen zu 12), 21), 23) und 26) aufgrund der zwischenzeitlich eingeleiteten Liquidationen der entsprechenden Klägerinnen erhoben. Entsprechendes gilt für die Klägerinnen zu 10), 24), 27) und 29). Bezüglich der Klägerinnen zu 11), 13), 16) und 20) wird auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen. B. Begründetheit Die von den Klägerinnen und Klägern zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) gegen die Beklagte zu 1), den Beklagten zu 2) und den Beklagten zu 4) geltend gemachten Ansprüche bestehen dem Grunde nach. Ihnen stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche (Ziffern 1.1 bis 1.3, 1.5 bis 1.29, 1.32 und 1.33 sowie 2.1 des Tenors) dem Grunde nach und die geltend gemachten Schadensersatzfeststellungsansprüche (Ziffern 2.2 und 3 des Tenors) auf der Grundlage vertraglicher Pflichtverletzungen aus § 280 Abs. 1 BGB und deliktischer Handlungen aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB analog iVm §§ 266, 27 StGB zu. I. Vertragliche Haftung der Beklagten zu 1) Den klagenden Fonds, deren Ansprüche die Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) mit den Klagen unter Ziffer I. des Antrags geltend machen, stehen gegen die Beklagte zu 1) vertragliche Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zu. Die Beklagte zu 1), denen das Handeln der Beklagten zu 2) und 4) über § 278 S. 1 BGB zuzurechnen ist, hat zahlreiche Pflichten aus den Mandatsverträgen vom 23.09./26.09.2011 mit den Klägerinnen und Klägern bzw. den von ihnen repräsentierten Fonds (im Folgenden: „die klagenden Fonds“) verletzt, wodurch den klagenden Fonds ein ersatzfähiger Schaden entstanden sind. 1. Gegenstand und Umfang der Mandatsverträge vom 23.09./26.09.2011 Die inhaltsgleichen, unstreitig mit den Klägerinnen und Klägern zu 1) bis 3), 6) bis 29), 33) bzw. den dahinter stehenden Fonds, mit der ehemaligen Klägerin zu 5) und mit der 63. I. g. I. f. H. GmbH & Co. KG geschlossenen Mandatsverträge vom 23.09./26.09.2011 (exemplarisch Anlage K 8), deren Pflichten die Beklagte zu 1) verletzt hat, umfassen in zeitlicher Hinsicht die Beratung der klagenden Fonds über den gesamten Zeitraum, in dem die schädigenden Liquiditätsabschöpfungen stattfanden, und in sachlicher Hinsicht insbesondere sämtliche Vertragswerke, Anleihebedingungen und Legal Opinions, die in diesem Zeitraum für die Liquiditätsabschöpfungen von der Beklagten zu 1) geschaffen wurden, aber auch die Kommunikation mit Anlegern, Anlegervertretern sowie anderen mandatierten Kanzleien zur Abwehr von Einsichtsbegehren und einstweiligen Verfügungen. a) Die Reichweite in zeitlicher Hinsicht ergibt sich bereits daraus, dass die Mandatsverträge vom 23.09./26.09.2011 die Tätigkeit der Beklagten zum Aufbau eines Liquiditätsmanagements seit dem 01.08.2011 erfasste und dass diese erst nach Abschluss sämtlicher in Rede stehender Liquiditätsabschöpfungen nach der Verhaftung des Zeugen S. zum 24.09.2013 gekündigt wurden. b) Die Reichweite in sachlicher Hinsicht ergibt sich ebenfalls aus den Mandatsverträgen, dem Verständnis der Beteiligten, insbesondere der Beklagten zu 2) und 4), und den von der Beklagten zu 1) entworfenen Vertragswerken und Legal Opinions. aa) Die Mandatsverträge vom 23.09./26.09.2011 weisen bereits im Betreff des Schreibens vom 23.09.2011 den „Aufbau eines Liquiditätsmanagements“ als Mandatsgegenstand aus. In Ziffer 1 wird dies näher spezifiziert in Gestalt von Überlegungen zum Aufbau eines Liquiditätsmanagements, dessen rechtlicher Umsetzung für die Fonds der W.-Gruppe und weitere Unternehmen aus der W.-Gruppe und der Entwicklung und Verhandlung der für die Umsetzung des Projektes notwendigen Verträge, insbesondere Erstellung von Pool-Verträgen, Darlehensvertragsentwurf, Gesellschaftsverträgen, Einladungsschreiben zu Gesellschafterversammlungen einschließlich entsprechender Beschlussfassungen. Die Aufzählung ist durch die Einfügung des Wortes „insbesondere“ als nicht abschließend anzusehen. Diese Beschreibung des Mandatsgegenstandes lässt keine Beschränkung auf eine bestimmte Form des Liquiditätsmanagements erkennen, sondern erfasst jegliche Form der Anlage freier Liquidität durch die Fonds. Dementsprechend fallen darunter nicht nur die geplanten Darlehen unter dem Konsortialvertrag, sondern auch und gerade die Einzeldarlehen ab August 2011, die sich von dem später mit dem Konsortialvertrag skizzierten Liquiditätsmanagement nur dadurch unterscheiden, dass es keine übergeordnete Rahmenvereinbarung und noch keinen Sicherheitenpoolvertrag, sondern in den Darlehensverträgen vorgesehene Sicherheiten gab. Aber auch die später entworfenen Anleihen, die bereits nach ihrer Konzeption nur von Fonds der W.-Gruppe gezeichnet werden sollten und wurden, hatten die Anlage freier Liquidität der klagenden Fonds zum Gegenstand. bb) Dieser umfassende Mandatsgegenstand entsprach auch dem Verständnis der Beklagten zu 2) und 4), was sich aus zahlreichen, unstreitigen Indizien ergibt. So äußerte der Beklagte zu 2) bei einem Treffen mit den Vorständen der W. T. AG, den Herren D. und B.- K., am 08.09.2011, dass es sich bei den bisher ausgereichten Darlehen der Fonds an die W. I. BV um „Transaktionen im Vorfeld auf das geplante Cash-Pooling handele“ (Anlage K 66), womit der Beklagte zu 2) den Konsortialvertrag meinte, dessen Erstellung jedoch weitere Zeit benötigte, da das Kick-off Meeting dazu erst am 15.08.2011 stattfand, die entsprechenden Verträge des auf eine längere Zeit angelegten Cash-Poolings unter dem Konsortialvertrag erst noch aufgesetzt werden mussten und eine Abstimmung der Anleger über die Teilnahme am Konsortialvertragssystem im Raum stand. Gleichermaßen heißt es in dem Anlegerinformationsschreiben, das der Beklagte zu 2) mitverfasst und final geprüft hat, was sich aus den unstreitigen Zeiteinträgen des Beklagten zu 2) im Zeiterfassungssystem der Beklagten zu 1) (Anlagen K 218, billed Zeile 96, mit Zeiteintrag vom 16.10.2011 einen Tag vor Versendung des Schreibens an Herrn D. und Anlage K 73 mit Zeiteinträgen Mitte Dezember 2011) sowie der insofern glaubhaften und widerspruchsfreien Zeugenaussage des Zeugen K. ergibt, dass die Beschlussfassungen unter anderem die „Durchführung eines Liquiditätsmanagement-Systems für eine Testphase von 2 Jahren sowie Genehmigung der in diesem Zusammenhang stehenden durchgeführten vorbereitenden Maßnahmen und Transaktionen“ betrafen. Mit den „in diesem Zusammenhang durchgeführten Transaktionen“, die danach zum „Aufbau eines Liquiditätsmanagements“ als Gegenstand des Mandatsvertrags gehörten, können – verklausuliert, da die Anleger im Dunkeln gelassen werden sollten – nur die seit August 2011 ausgereichten Einzeldarlehen gemeint gewesen sein – andere Transaktionen gab es neben den vorbereitenden Maßnahmen nicht. Auch hier wird das Verständnis aller Beteiligten deutlich, dass sämtliche Liquiditätsabschöpfungen seit August 2011 zu dem nach dem Mandatsvertrag aufzubauenden Liquiditätsmanagement gehörten. Auch die Zeiterfassung und Abrechnung der im Zusammenhang mit den Einzeldarlehen, dem Konsortialvertrag und den Anleihen erbrachten Beratungsleistungen der Beklagten zu 2) und 4) erfolgten nahezu ausnahmslos über den gesamten relevanten Zeitraum unter der bereits im Mai 2011 angelegten Matter „WOLIN... “, die das Liquiditätsmanagement bzw. den Cash-Pool WI [Anmerkung des Gerichts: steht für W. I.] betrafen bzw. schlicht unter dem Betreff „Cash Pool“ oder „Liquiditätsmanagment“. Exemplarisch ist dazu auf eine interne Übersicht der Beklagten zu 1) über billed/unbilled-Tätigkeiten (Anlagen K 218) sowie eine Rechnung an die W. I. KG vom 31.08.2012 (Anlagenkonvolut K 323) zu verweisen. Schließlich kommt dieses Verständnis auch in den Vertragswerken, zu denen die Beklagte zu 1) beraten hat, und den dazu von ihr erstellten Legal Opinions zum Ausdruck. Bereits die Einzeldarlehensverträge vom 02.08.2011 (Anlage K 49), die als Grundlage der ersten Liquiditätsabschöpfungen ab 15.08.2011 dienten und auf die sich die erste Legal Opinion des Beklagten zu 2) vom 23.08.2011 (Anlage K 30) bezog, bringen dies deutlich zum Ausdruck. In der Präambel der Darlehensverträge heißt es, dass die IFH als geschäftsführende Kommanditistin die Liquiditätsreserven des Fonds zu organisieren habe und dass sie beabsichtige, die Liquiditätsreserven der Fonds, für die sie zuständig sei, somit die der klagenden Holland-Fonds, von denen auch die ersten Liquiditätsabflüsse erfolgten, effektiver zu organisieren. Mittelfristig sei angedacht, die Liquiditätsreserven von Immobilienfonds in einem Cash-Pool bei der W. I. BV zu bündeln. Vor der Aufnahme des Cash-Pool-Systems solle die W. I. BV aber bereits ihr Leistungsvermögen an Hand der freien Liquiditätsreserve einzelner Immobilienfonds unter Beweis stellen. Sodann heißt es unter Ziffer 1 „Regelungsgegenstand“, dass die W. I. BV für den jeweiligen Fonds die Organisation von dessen freien Liquiditätsreserven übernehme. Deutlicher lässt sich kaum zum Ausdruck bringen, dass bereits diese Einzeldarlehen dem Liquiditätsmanagement der Fonds dienten. Dementsprechend erstellte der Beklagte zu 2) sämtliche Stellungnahmen zu den im Jahr 2011 von den klagenden Fonds an die W. I. BV ausgereichten Darlehen (Anlage K 30) unter der Matter („Unser Zeichen“) „WOLIN... “, die das Liquiditätsmanagement der W.-Gruppe betraf. Dadurch wird erneut deutlich, dass der Beklagte zu 2) seine beratende Tätigkeit zu den Einzeldarlehen dem Aufbau eines Liquiditätsmanagements zuordnete. Einen eindeutigen Bezug zum Liquiditätsmanagement stellte etwa auch die Stellungnahme der Beklagten zu 2) und 4) zu der rechtlichen Zulässigkeit der Zeichnung von Anleihen durch die klagenden Fonds vom 19.06.2012 her (Anlage K 54), wenn es dort heißt: „Unseres Erachtens gehört zu den Anlageformen, auf die zur Anlage von Liquidität zurückgegriffen werden kann, auch die Anlageform begebener Anleihen/Bonds gehört.“ Auch dieses Schreiben ist unter dem Matter („Unser Zeichen“) „WOLIN 0003“ verfasst. Für die Anleihen des Jahres 2013 ergibt sich dies exemplarisch aus einer Korrespondenz des Zeugen K. mit den Beklagten zu 2) und 4) vom 01.07.2013 (Anlage K 78), in der dieser erklärt, eine Anleiheprüfung nicht vornehmen zu können und in der er für die von der Beklagten zu 1) zu Beginn des Jahres 2013 und am 01.07.2013 erstellten Anleihen eine Legal Opinion für die klagenden Fonds einforderte, welche die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit und die Durchsetzungsfähigkeit und -möglichkeit der Sicherheitenbestellungen für die Fonds bestätigen sollte. Der Zeuge K. schließt mit den Worten, dass damit auch Missverständnisse zum Mandat ausgeräumt sein sollten. Dies verdeutlicht, dass auch die Anleihen des Jahres 2013 – unabhängig davon, für wen sie in erster Linie erstellt worden sind – dem Liquiditätsmanagement der Fonds dienten, da sie neue Liquiditätsabschöpfungen bzw. aus Sicht der Fonds die Anlage freier Liquidität bei der W. I. BV betrafen, sei es erstmalig oder im Falle der Anleihen B und C des Jahres 2013 prolongierend. Im Übrigen sei bereits hier angemerkt, dass es im Ergebnis dahinstehen kann, ob der mit Schriftverkehr vom 05.08./10.08.2013 dokumentierte Mandatsvertrag mit der W. I. BV über die Erstellung von Bedingungen für nicht börsennotierte Anleihen der W. I. BV (Anlage B I/13) die Erstellung der Anleihen des Jahres 2013 erfasste und ob er wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gemäß § 134 BGB iVm § 43a BRAO nichtig oder aus anderen Gründen rechtsmissbräuchlich und damit nicht zu berücksichtigen ist. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Selbst dann, wenn man davon ausginge, dass Gegenstand des Mandatsvertrags mit der W. I. BV die Erstellung der Anleihen des Jahres 2013 war, würde dies nicht bedeuten, dass die Anleihen nicht auch für die klagenden Fonds unter den Mandatsverträgen vom 23.09./26.09.2011 erstellt wurden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass von vornherein beabsichtigt war, dass die Anleihen ausschließlich von Fonds der W.-Gruppe gezeichnet werden. Dies wussten die Beklagten zu 2) und 4) auch. Ihre Kenntnis ergibt sich einerseits aus den ebenfalls von den Beklagten zu 2) und 4) im August 2013 entworfenen Vereinbarungen über verkürzte Zahlungswege, die bereits zuvor unter den Beteiligten mehrfach besprochen worden waren, was sich aus dem Hinweis in der E-Mail des Beklagten zu 4) an den Zeugen S. „Auf das mehrfach zum verkürzten Zahlungsweg etc. ausgeführte darf ich Bezug nehmen“ ergibt (Anlage K 80). In diesen Vereinbarungen ist festgelegt, dass die beiden Anleihen B und C der Prolongation von Verbindlichkeiten der W. I. BV gegenüber den klagenden Fonds aus vorangegangenen Anleihen (Anleihe B) und der W. L. GbR gegenüber den klagenden Fonds unter dem Konsortialvertrag (Anleihe C) dienten. Dass in einer solchen Konstellation die Beklagte zu 1) ungeachtet der berufsrechtlichen Zulässigkeit wegen des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen für beide Seiten eines Liquiditätstransfers innerhalb der W.-Gruppe tätig wurde und dass dieselbe Tätigkeit gleichzeitig gegenüber verschiedenen Gesellschaften der W.-Gruppe erfolgte, war zwischen der Beklagten zu 1) und der W.-Gruppe gelebte Praxis. Dies zeigen etwa die Mandatsverträge vom 23.09./26.09.2011 insofern, als die Beklagte zu 1) unter ihnen im Hinblick auf den Konsortialvertrag für Darlehensgeber wie Darlehensnehmer tätig wurde. In ähnlicher Weise wurden Stellungnahmen zu den Einzeldarlehen sowohl unter den Mandatsverträgen mit den klagenden Fonds diesen gegenüber als auch unter dem Mandatsvertrag mit der W. T. AG dieser gegenüber abgegeben. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass die Anleihebedingungen nur unter dem Mandatsvertrag mit der W. I. BV für diese erstellt wurden, würde dies nicht dazu führen, dass die Beklagte zu 1) gegenüber den klagenden Fonds unter den Mandatsverträgen vom 23.09./26.09.2011 keinerlei Pflichten hinsichtlich der Anleihen des Jahres 2013 mehr treffen würden, die sie verletzt haben könnten. Im Gegenteil: Aufgrund der unstreitig bis zum 24.09.2013 fortbestehenden Mandatsverhältnisse zu den klagenden Fonds unter den Mandatsverträgen vom 23.09./26.09.2011 hätten die Beklagte zu 1) auch dann umfangreiche Pflichten zur Beratung und Warnung vor der Zeichnung der Anleihen getroffen. Dies ergibt sich vor dem bereits geschilderten Hintergrund der von vornherein geplanten ausschließlichen Zeichnung der Anleihen durch Fonds der W.-Gruppe. cc) Aufgrund dieser unstreitigen, in der Gesamtschau eindeutigen Indizien für das damalige Verständnis insbesondere der Beklagten zu 2) und 4) von dem Mandatsgegenstand sind die wiederholten, ohne eine nähere Substantiierung oder Begründung erfolgenden heutigen Behauptungen der Beklagten zu 2) und 4), die Liquiditätsabflüsse mittels Einzeldarlehen und Anleihen hätten mit dem Liquiditätsmanagement nichts zu tun gehabt, reine Schutzbehauptungen. 2. Pflichtverletzungen der Mandatsverträge vom 23.09./26.09.2011 Aufgrund einer Gesamtwürdigung der von den klagenden Fonds vorgelegten Dokumente, der Beweisaufnahme insbesondere durch Vernehmung des Zeugen K. und der Feststellungen der Großen Strafkammern 18 und 30 des Landgerichts Hamburg in den rechtskräftigen Urteilen gegen die Zeugen S. und K. steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte zu 1), handelnd durch die Beklagten zu 2) und 4), zahlreiche Pflichten aus den Mandatsverträgen mit den klagenden Fonds vom 23.09./26.09.2011 verletzt hat. a) Ermöglichung der initialen Liquiditätsabschöpfungen mittels Einzeldarlehen Die Beklagte zu 1), handelnd durch die Beklagten zu 2) und 4), deren Handeln der Beklagten zu 1) über § 278 BGB zuzurechnen ist, hat ihre Pflichten aus den Mandatsverträgen vom 23.09./26.09.2011 zunächst dadurch verletzt, dass der Beklagte zu 2) gemeinsam mit dem Zeugen S. Ende Juli 2011 den Plan entwickelt hat, auf die Liquidität der Fonds zuzugreifen, um sie anderen Gesellschaften der W.-Gruppe zur Verfügung zu stellen (dazu unter aa) und dass der Beklagte zu 4) in Ausführung dieses Plans den Darlehensvertrag vom 02.08.2011 erstellt hat, der den initialen Liquiditätsabschöpfungen von der 62. bis 68 IFH, mithin den Klägerinnen zu 1), 14) bis 17), 29) und 32) (die in gewillkürter Prozessstandschaft die mittlerweile an Herrn L. abgetretenen Ansprüche der 63. IFH geltend macht), in Höhe von 2,38 Mio € zugrunde lag (dazu unter bb). aa) Die erste Pflichtverletzung bestand darin, dass die Beklagte zu 1) den Zeugen S. als den ab dem 01.08.2011 für die betroffenen Fonds handelnden Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistinnen dahingehend beriet, dass eine Anlage freier Liquidität der betroffenen Fonds mittels Darlehen an andere Gesellschaften der W.-Gruppe, seien es andere Fonds, die W. I. KG oder die W. I. BV, einen neuen Marktteilnehmer ohne operatives Geschäft, rechtlich zulässig sei. Dass dies nicht der Fall war, ist offensichtlich und ergibt sich insbesondere aus folgenden Erwägungen: Die klagenden Fonds bilden weder untereinander noch mit anderen Gesellschaften der W. Gruppe einen Konzern, sondern verfolgen alle ihre eigenen, gesonderten Interessen, nämlich jene der Anleger. Ihr Gesellschaftszweck besteht in der Investition der Gelder der Anleger in eine Immobilie, um die mit dieser erwirtschafteten Erträge abschöpfen und an die Anleger ausschütten zu können. Die Anlage freier Liquidität in der geplanten Größenordnung, die der Beklagte zu 2) kannte, stellt vor diesem Hintergrund eindeutig kein Geschäft mehr dar, dass im Sinne der Gesellschaftsverträge der klagenden Fonds zum üblichen Betrieb der Gesellschaft gehört und damit ohne Zustimmung der Anleger von der Geschäftsführung getätigt werden kann. Nach Auffassung der Kammer fällt es ebenso nicht unter die Regelungen der Gesellschaftsverträge, die einwilligungsbedürftige Rechtsgeschäfte regeln, jedoch eine Wertgrenze von 500.000,- € vorsehen, da diese Ausnahme jeweils die Beschränkung auf die Änderung oder Aufhebung der nach Maßgabe des Investitions- und Finanzierungsplanes zu schließenden Verträge enthält, also auf eine bestimmte Art von Verträgen, die zudem einen Bezug zum Geschäftszweck der Fonds aufweisen, was bei der Anlage freier Liquidität nicht der Fall ist. Dass es sich bei Darlehensausreichungen zur Anlage freier Liquidität nicht um zustimmungsfreie Rechtsgeschäfte handelt, hatte der Beklagte zu 2) im Übrigen selbst erkannt. Dies zeigen die sich an die initialen Darlehensausreichungen anschließenden Überlegungen und Gespräche der Beteiligten zur Einrichtung eines institutionalisierten Cash-Poolings unter dem Konsortialvertrag. Ausweislich des Protokolls eines Treffens vom 20.08.2011 (Anlage K 26), in dem die Zustimmungs- und Satzungsänderungsbedürfnisse diskutiert wurden, hat der Beklagte zu 4) ausgeführt, Fonds mit Darlehen unter 500.000,- € bedürften keiner Satzungsänderung, sondern nur einer normalen Zustimmung. Aus dem Protokoll wird deutlich, dass diese Aussagen des Beklagten zu 4) in enger Abstimmung und im Austausch mit dem Beklagten zu 2) erfolgten, der diese zu klärenden Fragen mit dem Zeugen S. besprechen sollte. Ob der Beklagte zu 2) zu diesem Zeitpunkt die Regelungen der Gesellschaftsverträge der Fonds kannte, kann dahinstehen. Wenn er sie kannte, liegt die soeben skizzierte Pflichtverletzung unmittelbar vor. Wenn er sie zu diesem Zeitpunkt nicht kannte und ungeachtet dessen dem Zeugen S. bestätigte bzw. mit diesem gemeinsam den Plan entwickelte, auf die Liquidität der Fonds zugreifen zu können, indem diese Fonds Darlehen ausreichen, liegt darin erst Recht eine Pflichtverletzung, da er ohne hinreichende Tatsachengrundlage einen rechtlichen Rat erteilt hat. bb) Die zweite Pflichtverletzung lag darin, dass die Beklagte zu 1), handelnd durch den Beklagten zu 4), den mit allen sieben Holland-Fonds am 02.08.2011 geschlossenen Darlehensvertrag entworfen und dazu beraten hat. Die Beklagte zu 1) schuf damit die erste unzureichende Rechtsgrundlage für die nun beginnenden Liquiditätstransfers von den klagenden Fonds an die W. I. BV, die intern auch sogleich dem damaligen Leiter der Buchhaltung und des Rechnungswesens der W. I. KG, Herrn R., als der dafür zuständigen internen Kontrollinstanz vorgelegt wurde, wie sich aus seiner E-Mail an den Zeugen S. vom 16.08.2011 (Anlage K 33) ergibt, in der dieser die Vereinbarungen vom 02.08.2011 als Grundlage der ihm mitgeteilten Überweisungen an die W. I. BV – dabei handelte es sich um die ersten, oben dargelegten 2,38 Mio € – zuordnete, so wie es von dem Beklagten zu 2) und dem Zeugen S. beabsichtigt war. Nur am Rande sei erwähnt, dass Herr R. den Finger sogleich in die Wunde legte und auf die seines Erachtens notwendige Zustimmung der Anleger hinwies. Dass dies unterblieb und erst mit der Einführung des Konsortialvertrages erfolgte, worauf noch im Einzelnen einzugehen sein wird, hatte seinen Grund darin, dass der Liquiditätsengpass so akut war und für die Vorfinanzierung neuer Fonds so dringend Geld gebraucht wurde, worauf der Zeuge K. etwa in dem Kick-off-Meeting zum institutionalisierten Cash-Pool, an dem die Beklagten zu 2) und 4) teilnahmen, hinwies (Anlage K 22), dass der Zeuge S. darauf nicht warten konnte und wollte. Die von der Beklagten zu 1) entworfenen Darlehensverträge als Grundlage dieser ersten Liquiditätsabflüsse von den klagenden Fonds an die W. I. BV weisen zum einen gravierende Mängel auf, die der prekären finanziellen Lage der W.-Gruppe, insbesondere der W. I. KG geschuldet waren, zum anderen suggerieren sie eine Anlage der Liquidität, organisiert durch die W. I. BV, die tatsächlich so nicht stattgefunden hat und so auch nicht stattfinden sollte. Das primäre Ziel der Darlehensausreichungen war nämlich bei näherem Hinsehen nicht die für den anlegenden Fonds bessere Anlage seiner freien Liquidität, sondern die Brandlöschung notleidender W.-Gesellschaften, insbesondere der W. I. KG und notleidender, anderer Fonds. Dies hat das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 05.06.2012 (Anlage K 71) zum Liquiditätsmanagement unter dem Konsortialvertrag, das sich insofern nicht von den Einzeldarlehen unterscheidet, näher erläutert und dem ist aus Sicht der Kammer nichts hinzuzufügen. Dies wusste der Beklagte zu 2), dessen Wissen der Beklagten zu 1) über § 31 BGB analog zuzurechnen ist, auch, da er die Liquiditätsnot insbesondere der W. I. KG, aber auch weiterer Gesellschaften des Zeugen S. kannte, die Ausgangspunkt der Gespräche Ende Juli 2011 über die Generierung von Liquidität gewesen waren. Der zentrale Mangel der Darlehensverträge liegt in der vollkommen unzureichenden Besicherung der Darlehen in Ziffer 2 des Darlehensvertrags. Nach der dort in Ziffer 2.1 vorgesehenen Regelung (Anlage K 49) sicherten nicht die Darlehensnehmerin oder Dritte den Darlehensrückzahlungsanspruch des darlehengewährenden Fonds, sondern der Fonds sicherte seinen Rückzahlungsanspruch mit eigenem und dazu auch noch künftigem, noch gar nicht vorhandenem Vermögen, nämlich seinem zukünftigen, in der Höhe ungewissen Liquidationserlösanspruch, der auch noch durch die Darlehensvergabe erheblich reduziert war. Dabei handelt es sich um eine vollkommen skurrile, nicht bankübliche Sicherheit, die sich nur dadurch erklären lässt, dass andere, außerhalb der W.-Gruppe stehende Sicherungsgeber nicht zur Verfügung standen. Berücksichtigt man nun noch, dass es sich bei der Darlehensnehmerin mit der W. I. BV ausweislich der Präambel der Darlehensverträge um einen Marktteilnehmer handelte, der sein Leistungsvermögen erst noch unter Beweis stellen wollte und musste, und berücksichtigt man, dass jedenfalls der Beklagte zu 2), dessen Wissen der Beklagten zu 1) erneut über § 31 BGB analog zuzurechnen ist, wusste, dass der Zeuge S. Geschäftsführer sowohl der W. I. BV als Darlehensnehmerin als auch der W. I. KG war, die als Fondsinitiatorin dringend auf erhebliche Liquidität angewiesen war, erscheint die Nichtaufnahme weiterer Sicherheiten noch pflichtwidriger. Die von den Beklagten gegen die unzureichende Besicherung vorgebrachten Argumente, die Liquidationserlösansprüche seien werthaltig gewesen, da ein Portfolioverkauf in die Wege geleitet worden sei und es hätten zudem andere Sicherheiten, insbesondere eine Bankbürgschaft, im Raum gestanden, gehen fehl. Erstens ist der Portfolioverkauf erst im September 2012 in die Wege geleitet worden, der Zeuge S. hat sogar einen noch späteren Zeitpunkt genannt. Selbst wenn zuvor schon Verhandlungen über einen solchen stattgefunden haben sollten, waren die Liquidationserlösansprüche zum Zeitpunkt der Darlehensgewährungen noch nicht entstanden und ihre Entstehung war vollkommen unklar und unsicher. Derartige Hoffnungen bzw. erwartete Ansprüche taugen nicht als Sicherheit. Der Vortrag zu anderen Sicherheiten, für deren Erstellung und Abwicklung die Beklagte zu 1) nicht zuständig gewesen sei, erfolgt ins Blaue hinein und stellt erkennbar eine reine Schutzbehauptung dar. Aus der bloßen Erwähnung des Zeugen K. in einer E-Mail, es komme noch eine Bankbürgschaft in Betracht, lässt sich nicht schließen, dass diese als Sicherheit bestand. Zudem stellt sich dann die Frage, warum sie in die Verträge nicht aufgenommen wurde. Weitere Sicherheiten nennt die Beklagte zu 1) nicht. Dass sie für solche nicht zuständig gewesen sein soll, ist ebenfalls nicht überzeugend. Sie waren Bestandteil der Einzeldarlehen und diese hat die Beklagte zu 1) zur Überzeugung der Kammer erstellt (dazu sogleich). cc) Von den Tatsachen, die den beiden soeben dargelegten Pflichtverletzungen zugrunde liegen, ist die Kammer auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der zahlreichen, als solches unstreitigen, von den klagenden Fonds vorgelegten Dokumente, des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen K. und S. und der Feststellungen der Großen Strafkammern... und... des Landgerichts Hamburg in den rechtskräftigen Urteilen gegen die Zeugen S. (Anlage K 168) und K. (Anlage B IV/51) überzeugt. Diese ergeben ein stimmiges, in sich widerspruchsfreies Bild des damaligen Verhaltens der Beklagten zu 2) und 4) in Interaktion mit den Zeugen S. und K.. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Aussage der Zeugen K. und S. sowie der von den klagenden Fonds vorgelegter Dokumente steht zunächst zur Überzeugung der Kammer fest, dass Ende Juli 2011 der Plan zur Abschöpfung der Liquidität der Fonds von dem Beklagten zu 2), handelnd für die Beklagte zu 1), entwickelt worden ist. Der Zeuge K. hat in seiner Vernehmung auf Vorhalt der Anlage K 360, einer E-Mail, die auf ein Telefongespräch am Vortag Bezug nimmt und Darlehensgewährungen von Fonds an andere Fonds oder die W. I. anspricht, bekundet, das Telefongespräch, auf das er Bezug genommen habe, habe zwischen ihm, dem Zeugen S. und dem Beklagten zu 2) stattgefunden. In dem Gespräch sei es darum gegangen, auf Gelder der Fonds zuzugreifen. Ihm sei das abwegig vorgekommen, da er es für rechtlich nicht zulässig gehalten habe und ihm etwas anderes, nämlich die Bündelung von Liquidität bei der W. I. BV für die Fonds, nicht für andere Gesellschaften vorgeschwebt habe. Ihm sei jedoch nach seinem Urlaub mitgeteilt worden, der Beklagte zu 2) und der Zeuge S. seien zu dem Ergebnis gelangt, dass man – wie ursprünglich angedacht – auf die Liquidität der Fonds zugreifen werde. Das habe ihm der Zeuge S. gesagt und der Beklagte zu 2) habe dies ebenfalls so bestätigt. Die danach erfolgten Vorabverfügungen seien sodann auch mit dem Beklagten zu 2) abgestimmt gewesen. Diese Bekundungen sind in sich widerspruchsfrei und passen zur damaligen Situation. Der geschilderte Zugriff auf die Liquidität der Fonds ist das Spiegelbild bzw. die Lösung zur akuten Liquiditätskrise der W. I. KG. Zugleich wird aus der Aussage deutlich, dass es nicht um die Anlage der Liquidität der jeweiligen Fonds im Interesse der Fonds ging, sondern um den Zugriff auf deren Liquidität im Interesse anderer, liquiditätsbedürftiger Gesellschaften und Fonds. Der Zeuge K. weist zudem keine übermäßige Belastungstendenz auf. Er ist rechtskräftig verurteilt, heute in einem anderen Bereich als Versicherungsberater tätig und hat daher kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass er als alternatives Objekt der Schadloshaltung der klagenden Fonds in Betracht käme, was angesichts der im Raum stehenden Beträge unrealistisch erscheint. Der Zeuge S. hat auf die Behauptung des Beklagten zu 2), der Zeuge K. habe die Idee zu einem Liquiditätsmanagement gehabt, bekundet, dies sei nicht richtig, der Zeuge K. habe aus dem operativen Geschäft, für das er zuständig war, nur gewusst, wo Liquidität vorhanden war. Die Vorschläge für ein Liquiditätsmanagement seien ausschließlich von dem Beklagten zu 2) gekommen. Auch der Zeuge S. weist nach seiner rechtskräftigen Verurteilung keine übermäßige Belastungstendenz mehr auf, zudem hat er auf eine eindeutige Behauptung klar und zweifelsfrei das Gegenteil bestätigt. Angesichts dessen verbleiben für die Kammer keine Zweifel, dass diese Aussagen zutreffend sind, zumal sie zur Aussage des Zeugen K. passen, dass ihm der Beklagte zu 2) und der Zeuge S. den Vorschlag zum Zugriff auf die Liquidität der Fonds präsentierten. Die Bekundungen der Zeugen K. und S. fügen sich mit den von den klagenden Fonds vorgelegten Dokumenten, die als solche unstreitig sind, zu einem stimmigen, widerspruchsfreien Bild zusammen. So hatte der damalige Leiter der Buchhaltung der W. I. KG, Herr R., den Zeugen S. seit Anfang Juni 2011 (Anlage K 6) und im Juli 2011 wiederholt und eindringlich, zuletzt mit E-Mails vom 21.07. und 28.07.2011 (Anlagenkonvolut K 39), auf eine erhebliche Liquiditätslücke, drohende rechtliche Schritte von Gläubigern ab Ende Juli und eine Insolvenzantragspflicht nach § 18 InsO ebenso hingewiesen wie darauf, dass alle internen Möglichkeiten der Cash-Generierung ausgeschöpft waren. Der bisherige Geldgeber, der Zeuge S. als Gesellschafter, war selbst Verbindlichkeiten des Bankhauses W. in Höhe von rund 7,5 Mio € ausgesetzt, wegen derer bereits die Zwangsvollstreckung betrieben wurde. Die W. I. KG stand also mit dem Rücken zur Wand, als das von dem Zeugen K. beschriebene Telefonat am 24.07.2011 stattfand. In das von dem Zeugen K. skizzierte Bild passen auch die von den klagenden Fonds vorgelegten Zeiteinträge der Beklagten zu 2) und 4) für den Zeitraum vom 26.07. bis zum 29.07.2011, also just nach dem initialen Telefonat zwischen dem Zeugen S., dem Zeugen K. und dem Beklagten zu 4). Sie zeigen recht deutlich, dass ab dem 26.07.2011 noch unter der Matter „WOLIN.... W. I. KG General“, was den wahren Nutznießer der Aktion erkennen lässt, zahlreiche Besprechungen und Telefonkonferenzen zu einem „Projekt Holland“ im Zusammenhang mit „Fonds“ und „Strukturüberlegungen“ (Anlagen K 329, dort S. 69 ff, K 218, dort insbesondere billed, Zeilen 201, 207, 221, 293, 298, 312 und 313, und Anlage K 101) stattgefunden haben, an denen in wechselnder Zusammensetzung die Zeugen S. und K. sowie die Beklagten zu 2 und 4) teilnahmen. Berücksichtigt man nun noch, dass am 01.08.2011 unter Mitwirkung der Beklagten zu 1) der Zeuge S. zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer derjenigen Holland-Fonds bestellt wurde, mit denen die Darlehensverträge vom 02.08.2011 geschlossen wurden, fügt sich ein Bild zusammen, dass bei lebensnaher Würdigung zur Überzeugung der Kammer nur den Schluss zulässt, dass der Zeuge S. und der Beklagte zu 2) gemeinsam den Plan entwickelten, Liquidität der Fonds zugunsten notleidender Gesellschaften der W.-Gruppe abzuschöpfen. Wer von den beiden daran welchen Anteil hatte, spielt für die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1), handelnd durch den Beklagten zu 2), keine Rolle. Als rechtlicher Berater der klagenden Fonds hätte er – spätestens ab dem 01.08.2011 – diese in Kenntnis des Plans zur Abschöpfung von Liquidität mittels Darlehen darüber aufklären müssen, dass diese Anlage freier Liquidität gegen ihre Gesellschaftsverträge verstieß und im Übrigen eine Hochrisikoanlage darstellte. Auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der dazu von den klagenden Fonds vorgelegten Dokumente, der Aussagen der Zeugen K. und S. und der Feststellungen insbesondere der Großen Strafkammer... in dem rechtskräftigen Urteil gegen den Zeugen K. steht zur Überzeugung der Kammer ebenfalls fest, dass der Beklagte zu 4) Anfang August 2011 den Darlehensvertrag, der auf den 02.08.2011 datiert ist, entworfen und an den Zeugen K. geschickt hat. Die Große Strafkammer... des Landgerichts Hamburg hat in ihrem rechtskräftigen Urteil gegen den Zeugen K. (Anlage K IV/51) unter anderem festgestellt (S. 21 f), dass der Zeuge S. gemeinsam mit dem Zeugen K. die für die Liquiditätsabschöpfungen ab dem 16.08.2011, also jene 2,38 Mio € zu Lasten der sieben Holland-Fonds, benötigten Verträge von dem gesondert verfolgten M., also dem Beklagten zu 2), erstellen ließ, mittels derer „suggeriert wurde, dass die W. I. B.V. im Rahmen einer sogenannten „Testphase“ vor Einführung des LMS ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis stellen solle, indem über dieses Unternehmen die Steuerung der Liquiditätsflüsse organisiert und sichergestellt werde.“ Im Strafurteil folgt sodann eine Darstellung der auf den 02.08.2011 datierten Darlehensverträge. Damit ist klar, dass sich die Feststellung, dass die Zeugen S. und K. entsprechende Verträge vom Beklagten zu 2) erstellen ließen, auf die Darlehensverträge des 02.08.2011 beziehen. In den Feststellungen ist freilich die Rede davon, dass sie den Beklagten zu 2), nicht den Beklagten zu 4), diese Verträge erstellen ließen. Dies ist allerdings im Kontext der Arbeitsteilung zwischen den Beklagten zu 2) und 4) zu sehen, die insoweit zwischen den Parteien unstreitig, aber auch durch die übereinstimmenden Zeugenaussagen der Zeugen K. und S. bestätigt wird: Während der Beklagte zu 2) im Austausch mit dem Zeugen S. stand, die sich auch duzten, und insofern die rechtlichen und strategischen Entscheidungen traf, war der Beklagte zu 4) auf der Arbeitsebene, häufig im Austausch mit dem Zeugen K., die sich ebenfalls duzten, tätig. Seine Tätigkeit bestand insbesondere und wiederholt in der Erstellung von Verträgen nach Weisung bzw. den Vorgaben des Beklagten zu 2). Dies entspricht im Übrigen auch der üblichen Arbeitsaufteilung in internationalen Großkanzleien, wie die Kammer aus eigener Anschauung beurteilen kann. Vor diesem Hintergrund sind auch die Feststellungen der Großen Strafkammer... zu verstehen. Dass die Zeugen S. und K. den Beklagten zu 2) mit der Erstellung der Verträge beauftragten, ist angesichts des vorangegangenen Telefonats zwischen den dreien und der soeben erörterten hervorgehobenen Rolle des Beklagten zu 2) in der Kommunikation mit den Mandanten nicht verwunderlich und bedeutet nicht, dass auch der Beklagte zu 2) die Verträge erstellt hat. Damit ist aus der Perspektive der hier in Rede stehenden Schadensersatzhaftung nur und insoweit ausreichend festgestellt, dass die Beklagte zu 1), sei es nun handelnd durch den Beklagten zu 2) oder den Beklagten zu 4), die Darlehensverträge erstellt hat. Dabei ist sich die Kammer dessen bewusst, dass die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung einer Partei im Zivilprozess nicht bindend ist, auch wenn die Akten eines Strafverfahrens und ein rechtskräftiges Strafurteil als Beweisurkunden herangezogen werden können, auf die der Tatrichter seine Überzeugung stützen kann (BGH BeckRS 2012, 4956 Rn 3; BGH NJW 2022, 705 Rn 11). Vielmehr muss sich das Zivilgericht seine Überzeugung im Rahmen freier Beweiswürdigung selbst bilden, wobei es nicht an einzelne Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden ist. Allerdings darf das Zivilgericht bei einem engen rechtlichen und sachlichen Zusammenhang von Zivil- und Strafverfahren ein rechtskräftiges Strafurteil nicht unberücksichtigt lassen, sondern muss sich mit dessen Feststellungen auseinandersetzen, soweit sie für seine eigene Beweiswürdigung von Bedeutung sind. Zudem erhöht ein rechtskräftiges Strafurteil nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses die sekundäre Darlegungslast des Beklagten, wenn der Kläger seinen Anspruch durch Vorlage eines ausführlich begründeten rechtskräftigen Strafurteils schlüssig dargetan hat. Dabei ist es ausreichend, wenn der Beklagte einzelne, den geltend gemachten Anspruch tragende Behauptungen des Klägers herauszugreift und substantiiert bestreitet (BGH NJW-RR 2018, 1534 Rn 9; BGH NJW 2022, 705 Rn 12). Kommt der Beklagte seiner Darlegungslast nicht nach, ist der im Strafurteil festgestellte Sachverhalt auch im Zivilverfahren zu Grunde zu legen und vom Zivilgericht eigenständig zu würdigen. Das Zivilgericht darf die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen somit nicht ungeprüft übernehmen, sondern hat diese Feststellungen einer eigenen kritischen Überprüfung zu unterziehen (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2011, 496, 497). Unterzieht man diese Feststellungen der Großen Strafkammer... im Rahmen einer eigenen freien Beweiswürdigung einer kritischen Überprüfung, fügen sich diese zur Überzeugung der Kammer in das insbesondere durch die von den klagenden Fonds vorgelegten Dokumente gezeichnete Bild, wonach der Beklagte zu 4) die Darlehensverträge Anfang August 2011 gefertigt hat. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Feststellungen der Großen Strafkammer... durch die Bekundungen des Zeugen K. nicht widerlegt werden. Vielmehr sind die Bekundungen des Zeugen K. im Hinblick auf die Frage, wer die Darlehensverträge vom 02.08.2011 gefertigt hat, unergiebig, da sich der Zeuge K. insoweit kaum erinnert. So hat er im Hinblick auf die Anfertigung von Darlehensverträgen bekundet, dass er zu Anfang Darlehensverträge gesehen habe, vollständige Verträge trotz Anforderung aber erst im Jahr 2013. Auf Nachfrage hat er sodann bekundet, er könne nicht sagen, ob entsprechende Darlehensverträge zum Zeitpunkt der Verfügungen vorgelegen haben und er könne auch nicht sagen, wer sie gefertigt habe. Diese Bekundungen beziehen sich allerdings auf die Gesamtheit der zuvor in seiner Aussage thematisierten, also die vor dem Konsortialvertrag bis Ende Januar 2012 getätigten Vorabverfügungen. Bezogen auf die ihm vorgehaltene E-Mail-Korrespondenz vom 15.09.2011 (Anlage K 245), also ohne Relevanz für die hier in Rede stehenden Darlehensverträge, hat der Zeuge K. bekundet, es habe wohl einen gewöhnlichen Darlehensvertrag innerhalb der W.-Gruppe gegeben, der verwendet wurde und in den die Beklagte zu 1) noch weitere Punkte einbauen sollte. Auch allein mit Bezug zu diesen späteren Vorabverfügungen hat der Zeuge K. bekundet, dass es bereits vor Fertigung von Darlehensverträgen Vorabverfügungen gab, was – worauf noch näher einzugehen sein wird – nach den initialen Liquiditätsabschöpfungen aufgrund der Darlehensverträge vom 02.08.2011 ständige Praxis war, weswegen die drei Legal Opinions des Beklagten zu 2) vom 28.09., 04.10. und 09.11.2011 auch – anders als die erste vom 23.08.2011 – keine konkreten Darlehensverträge mehr in Bezug nahmen. Schließlich hat der Zeuge K. noch auf Nachfrage bekundet, dass er nicht jeden einzelnen Darlehensvertrag gesehen habe. Die Feststellungen der Großen Strafkammer... , dass die Darlehensverträge vom 02.08.2011 im Hause der Beklagten zu 1) erstellt worden sind, werden allerdings durch einen Zeiteintrag des Beklagten zu 4) für den 04.08.2011 mit dem Text „Auswertung E-Mail zu Darlehensvertrag, Telefonat dazu, Erstellung Darlehensvertrag, E-Mail mit Vertrag an Herrn K.“ (Anlage K 323), der sich in einer Zeitaufstellung zu dem Matter „WOLIN.... WI-Cash Pool“ vom 16.12.2011 findet, untermauert. Der Eintrag fügt sich in den oben skizzierten Ablauf ein, liegt nach den Gesprächen über den Zugriff auf die Liquidität der Fonds Ende Juli 2011, aber vor der Erwähnung durch den Leiter der Buchhaltung R. und vor den Liquiditätsabschöpfungen am 16.08.2011. Zudem ist nicht erkennbar, auf welchen sonstige Darlehensvertrag, der dem „WI Cash Pool“, unter dem die Erstellung erfasst und abgerechnet worden ist, zugerechnet werden kann, sich der Zeiteintrag beziehen soll, wenn man berücksichtigt, dass die Entscheidung zum Cash-Pool erst wenige Tage zuvor gefallen war und Anfang August kein anderer Darlehensvertrag zum Zwecke der Liquiditätsabschöpfungen anzufertigen war. Dass die Übersendung danach erst am 04.08.2011 stattfand, die Darlehensverträge vom Zeugen S. allerdings mit dem Datum 02.08.2011 unterzeichnet ist, steht einer Erstellung durch den Beklagten zu 4) nicht entgegen. Es entsprach ständiger Praxis zwischen den Beteiligten, dass Verträge rückdatiert unterzeichnet worden sind. Dies ist für den Konsortialvertrag sowie die Anleihen des Jahres 2013 durch einen Abgleich des Datums der Übersendung durch die Beklagte zu 1) im Vergleich zum Datum auf dem von dem Zeugen S. unterzeichneten Vertrag – worauf noch näher einzugehen sein wird – vielfach belegt. Abschließend war schließlich zu würdigen, dass der Beklagte zu 4) lediglich einfach bestritten hat, die Darlehensverträge vom 02.08.2011 gefertigt zu haben, ohne jedoch darzulegen, worauf sich der Zeiteintrag über seine eigene Tätigkeit vom 04.08.2011 bezogen hat oder bezogen haben könnte, womit er seiner sekundären Darlegungslast angesichts des sehr substantiierten Vortrags der klagenden Fonds nicht nachgekommen ist. Dass er sich daran nicht mehr erinnere, ist eine reine Schutzbehauptung, zumal es ihm auch jetzt noch möglich sein dürfte, etwa über die IT der Beklagten zu 1), an die damalige E-Mail zu gelangen. Als reine Schutzbehauptung ist auch die Behauptung der Beklagten zu werten, die dem Beklagten zu 2) zur rechtlichen Beurteilung vorgelegten Darlehensverträge seien in zwei Punkten – 50% als täglich verfügbares Bankguthaben und Garantie des Zeugen S. – von den als Anlage K 49 von Klägerseite vorgelegten Versionen abgewichen. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte und es erfolgt insofern auch kein Beweisantritt. Zudem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte zu 1) die Darlehensverträge entworfen hat, so dass sie selbst zu einem abweichenden Inhalt unter Vorlage und Beweisantritt hätte vortragen müssen. Im Übrigen hätte der Beklagte zu 2) auch dann nicht auf die Garantie des Zeugen S. vertrauen dürfen, da ihm aktuellere Erkenntnisse als die des älteren A.-Gutachtens bekannt waren, etwa die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Bankhauses W.. dd) Abschließend ist nur kurz darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass der Plan zur Abschöpfung der Liquidität der Fonds bereits ab Ende Juli 2011 entwickelt wurde, die Mandatsverträge mit den klagenden Fonds vom 23.09./26.09.2011 die Beratung aber zum Liquiditätsmanagement erst ab 01.08.2011 erfassten, an der skizzierten Mandatspflichtverletzung nichts ändert. Wenn man den einheitlichen Vorgang, der sich bis Anfang August hinzog, im Hinblick auf den Mandatsvertrag zeitlich aufspalten möchte, so hätte die Beklagte zu 1) ab dem 01.08.2011 aus den Mandatsverträgen jedenfalls die Pflicht getroffen, die klagenden Fonds über die sie betreffenden Liquiditätsabschöpfungen rechtlich zutreffend zu beraten, konkret, sie davor zu warnen, dass die für sie geplante Anlage freier Liquidität gegen ihre Gesellschaftsverträge verstößt. b) Ermöglichung fortgesetzter Liquiditätsabschöpfungen bis Ende Januar 2012 Die Beklagte zu 1) hat, erneut handelnd durch die Beklagten zu 2) und 4), auch im Hinblick auf die fortgesetzten Liquiditätsabschöpfungen im Anschluss an die initialen Darlehensgewährungen der Holland-Fonds über 2.38 Mio € bis zu den Kreislaufzahlungen Ende Januar 2012 ihre Pflichten aus den Mandatsverträgen mit den klagenden Fonds vom 23.09./26.09.2011 verletzt. Die zentrale und für die Liquiditätsabschöpfungen kausale Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) bestand in dem oben genannten Zeitraum darin, dass der Beklagte zu 2) insgesamt vier Legal Opinions zur Zulässigkeit der Anlage freier Liquidität (Anlage K 30) erstellt und in zahlreichen Gesprächen Kritikern innerhalb der W.-Gruppe bestätigt hat, dass die praktizierte Anlage freier Liquidität der Fonds rechtmäßig sei, obwohl dies einerseits nicht der Fall war, was die Beklagten zu 2) und 4) – wie oben bereits dargelegt – selbst erkannt hatten und obwohl die Beklagten zu 2) und 4) immer weitreichendere Kenntnisse darüber hatten, dass in relativ kurzen Zeiträumen eine enorme Liquidität abgeschöpft wurde und die abgeschöpfte Liquidität nicht allein zur Stärkung kriselnder Fonds und der Vorfinanzierung neuer Fonds verwendet wurde. Die Anfertigung der vier Legal Opinions vom 23.08., 28.09., 04.10., 09.11.2011 durch den Beklagten zu 2) ist unstreitig. aa) Die erste Stellungnahme vom 23.08.2011 bezog sich konkret auf die Darlehen vom 02.08.2011 in Höhe von 2.38 Mio €, wobei die Darlehensverträge und die Höhe der Darlehensgewährungen in der Legal Opinion aufgeführt sind. Dass diese Stellungnahme nicht zutreffend war und dass dies dem Beklagten zu 2) auch bewusst war, ergibt sich aus den bereits erörterten Pflichtverletzungen bei der initialen Beratung zum Zugriff auf die Liquidität der Fonds und der Erstellung der auf den 02.08.2011 datierten Darlehensverträge. In der Legal Opinion bestätigte der Beklagte zu 2) sogar ausdrücklich, was nicht zutraf, wie er auch wusste, dass die Darlehensausreichungen unter den Darlehensverträgen vom 02.08.2011 sowohl unter Berücksichtigung der Fondsstatuten als auch der Prinzipien ordnungsgemäßer Geschäftsführung nicht zu beanstanden seien, mithin in ihrer Ausgestaltung den rechtlichen Anforderungen genügten. bb) Diese Pflichtverletzung wiederholte bzw. perpetuierte der Beklagte zu 2) noch, als er seine in der Stellungnahme vom 23.08.2011 geäußerte Auffassung auf Nachfragen interner Kritiker wiederholte. So bestätigte er auf eine Nachfrage des Vorstands der W. T. AG als Treuhänderin der betroffenen Fonds, Herrn D., der darin explizit die Zustimmungsbedürftigkeit und die ausreichende Besicherung ansprach, mit E-Mails vom 25.08.2011 (Anlage K 30) und vom 30.08.2011 (Anlage K 62) seine Legal Opinion vom 23.08.2011 und versicherte noch einmal ausdrücklich, dass sich der Abschluss der Darlehensverträge im Rahmen der der Geschäftsführung gesellschaftsrechtlich eingeräumten Befugnisse bewege und die bestellten Sicherheiten banküblich seien, was beides nicht zutraf. Bei einem Treffen am 08.09.2011, das in Reaktion auf kritische Nachfragen und Aufklärungsbedarf einzelner Fondsmanager, darunter der 62. und 68. I. H., Anfang September 2011 (Anlagen K 240, K 244) zustande kam, bestätigte der Beklagte zu 2) die Aussagen des Zeugen S., dass die ausgereichten Darlehen der Geldanlage dienten und von den Gesellschaftsverträgen gedeckt seien. Beides traf, wie er wusste, nicht zu. Ebenfalls unzutreffend fügte er hinzu, dass die einzelnen Verfügungen 500.000,- € nicht überstiegen, dies mit der Anlage von Liquidität bei einer Bank vergleichbar sei und dass die Anlage solcher Beträge Handlungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs seien. Dazu sagte er eine nochmalige rechtliche Stellungnahme zu. Dazu wurde in der Folge auch ein entsprechender Mandatsvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der W. T. AG geschlossen. Die Aussagen des Beklagten zu 2) bei dem Treffen vom 08.09.2011 ergeben sich aus der detaillierten Aktennotiz der Vorstände der W. T. AG, D. und B.- K. (Anlage K 66), der die Beklagtenseite nicht entgegengetreten ist. Als die zugesagte Legal Opinion des Beklagten zu 2) ausblieb, erinnerte ihn Herr D. daran mit E-Mails vom 16.09. und 23.09.2011 noch einmal unter Auflistung der bisher noch nicht beantworteten Fragen nach dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, nach der Zustimmungspflicht durch die Treugeber („wenn das zukünftig geplante Cash-Pooling einer Zustimmung bedarf, warum dann nicht diese Vor-Testphase?“) und nach der Zulässigkeit der Kumulierung von Vorgängen à € 500.000,- (Anlage K 63). cc) Mit den nahezu identischen Stellungnahmen vom 28.09.2011 an die W. I. KG und vom 04.10.2011 an die W. T. AG und die W. I. KG (Anlage K 30), die sich beide auf die Darlehen der 62. bis 68. I. H., also die initialen Darlehen über insgesamt 2,38 Mio €, und weitere von S. Frankreich 1, 3 und 4 ausgereichte Darlehen bezogen, hat die Beklagte zu 1), handelnd im Wesentlichen durch den Beklagten zu 2), die bereits begangenen Pflichtverletzungen bei der initialen Beratung zum Zugriff auf die Liquidität der Fonds und der Erstellung der auf den 02.08.2011 datierten Darlehensverträge (dazu oben unter a) perpetuiert und fortgesetzt und dadurch weitere Liquiditätsabschöpfungen ermöglicht. In den beiden Stellungnahmen bestätigt der Beklagte zu 2) unter anderem, dass die Ausreichung der Darlehen mit den Fondsstatuten vereinbar sei, keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfe, die in den Fondsstatuten niedergelegten Wertgrenzen beachte und den Anforderungen ordnungsgemäßer Geschäftsführung entspreche. In die Stellungnahme an die W. T. AG vom 04.10.2011 war lediglich noch der Zusatz aufgenommen, dass den Liquiditätsplanungen der Fonds nach Auskunft der Fondsgeschäftsführungen und der der Beklagten zu 1) vorliegenden Liquiditätsplanungen Rechnung getragen sei. Zum Zeitpunkt der beiden Stellungnahmen wussten allerdings sowohl der Beklagte zu 2) als auch der Beklagte zu 4), der die Legal Opinions zwar nicht verfasste, sie aber kannte und auch nicht gegen sie einschritt, obwohl er wusste, dass sie tatsächlich und rechtlich unzutreffend waren, dass bereits erhebliche Mittel von den klagenden Fonds an die W. I. BV geflossen waren, mehr als andere Fonds und W.-Gesellschaften brauchen konnten, wenn sie nicht kurz vor der Zahlungsunfähigkeit standen, und dass zahlreiche Fonds ihre anstehenden Kapitaldienste und Ausschüttungen an die Anleger Anfang 2012 nicht würden leisten können. Am 06.09.2011 leitete Herr D. die E-Mail der Fonds-Geschäftsführerin G. vom 02.09.2011 unter anderem an den Beklagten zu 4) weiter, aus der Abflüsse von knapp 10 Mio € und nicht zu leistende Kapitaldienste bei drei Fonds hervorgingen (Anlagen K 240, K 244). Am 15.09.2011 übersandte der Zeuge K. auf Anforderung an die Beklagten zu 2) und 4) Übersichten, welche die Kontostände zahlreicher der klagenden Fonds sowie die Darlehensbefristungen und Größenordnungen enthielten (Anlage K 245). Die Tabelle mit den Darlehensbefristungen hat der Beklagte zu 2) offensichtlich als Anlage für seine Legal Opinions verwendet. Aus der Übersicht über die Darlehensbefristungen gingen nunmehr Abflüsse in Höhe von rund 18 Mio € von den Fonds an die W. I. BV hervor und aus der Übersicht zu den Kontoständen war zu entnehmen, dass einige Fonds ihre Kapitaldienste nicht würden leisten können, darunter Holland 65 und 67, auf die sich die Legal Opinions bezogen, und dass zahlreiche Fonds nach den Ausschüttungen an die Anleger im Januar 2012 einen negativen Saldo aufweisen würden. Vor diesem Hintergrund konnte sich der Beklagte zu 2) auch entgegen seiner Auffassung nicht auf angebliche Aussagen der Fondsgeschäftsführung, also des Zeugen S., verlassen, die Liquiditätsplanung der Fonds stehe mit der Kreditvergabe im Einklang. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte zu 2) die persönlichen Interessen des Zeugen S. an dem Zugriff auf die Liquidität der Fonds kannte. Als bloße Schutzbehauptung ist der stets in die gleiche Richtung zielende Vortrag der Beklagten zu bewerten, die in den Liquiditätsübersichten der Fonds enthaltenen Angaben seien nicht vollständig und inhaltlich unzutreffend, es sei unklar, ob die Fonds nicht über weiteres Vermögen verfügt hätten und in den Liquiditätsplanungen blieben laufende Einnahmen der Fonds unberücksichtigt. Die ersten zwei Behauptungen sind vollkommen pauschal und erfolgen erkennbar ins Blaue hinein. Die dritte Behauptung erscheint unplausibel und erneut ins Blaue hinein, da nicht ersichtlich ist, warum von W.-Mitarbeitern aufgestellte Liquiditätsplanungen keine laufenden Einnahmen berücksichtigen sollten. Berücksichtigt man diesen Kenntnisstand der Beklagten zu 2) und 4), so erweisen sich die Legal Opinions vom 28.09. und 04.10.2011 nicht nur unter den oben erörterten Gesichtspunkten als Pflichtverletzung der Mandatsverträge, sondern auch unter dem Gesichtspunkt, dass es insbesondere dem Beklagten zu 4) – dem Beklagten zu 2) war dies von Beginn an klar, da er den Plan mit entwickelt hatte – deutlich war, dass es nicht um die Anlage freier Liquidität, sondern um die Abschöpfung von Liquidität zu Zwecken, die mit den Interessen der klagenden Fonds als Mandantinnen nicht mehr vereinbar waren, ohne dass es darauf ankommt, ob die Beklagten zu 2) und 4) zu diesem Zeitpunkt bereits wussten, wie die an die W. I. BV geflossenen Mittel verwendet wurden. Es ist vollkommen abwegig, davon auszugehen, dass ein geschlossener Immobilienfonds Liquidität in einem Ausmaß an einen neuen Marktteilnehmer transferiert, das ihm die Leistung von Kapitaldiensten und Ausschüttungen an seine Anleger vor Fälligkeit der Darlehen unmöglich macht, ohne einen negativen Saldo aufzuweisen. Genau das wird aber aus den Übersichten deutlich, die den Beklagten zu 2) und 4) im September zur Kenntnis gelangten. Dass sie diese nicht zur Kenntnis genommen haben wollen, ist als reine Schutzbehauptung zu werten, da die E-Mails und Anhänge dazu den zentralen Gegenstand ihrer Beratung unter den Mandatsverträgen betrafen. Ebenso als reine Schutzbehauptung ist es zu bewerten, dass die Beklagte zu 1) völlig pauschal und unsubstantiiert ohne Beweisantritt bestreitet, dass die in den genannten Mitteilungen und Aufstellungen enthaltenen Angaben vollständig und inhaltlich zutreffend gewesen seien. Zum Zeitpunkt der beiden Stellungnahmen hatte der Beklagte zu 2) neben den soeben erörterten Kenntnissen über die Höhe der Darlehensausreichungen und die aktuelle und bis Januar 2012 prognostizierte Liquiditätslage der Fonds allerdings auch umfangreiche Kenntnisse über die finanzielle Lage der W. I. KG und darüber, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der an die W. I. BV von den klagenden Fonds transferierten Liquidität dazu dienen sollte, die Liquiditätskrise der W. I. KG zu beenden. Dies ergibt sich deutlich aus den von den klagenden Fonds vorgelegten Dokumenten. So verfasste der Beklagte zu 2) bereits am 20.06.2011 ein Schreiben an die D. Bank AG und die D. E. P. GmbH (Anlage K 211), gegenüber der Schulden in Höhe von 10 Mio € zu bedienen waren, in dem er darlegt, dass die Bedienung dieser Schulden scheitern werde, wenn das Bankhaus W. aus der titulierten Forderung in Höhe von 6,5 Mio € die Zwangsvollstreckung betreiben werde. Die Erwähnung der Sanierungsbedürftigkeit der M.-Gruppe und deren Schulden bei der D. Bank AG und der D. E. P. GmbH in dem Schreiben zeigen darüber hinaus, dass der Beklagte zu 2) nicht nur die finanzielle Notlage der W. I. KG, sondern auch der medizinischen Aktivitäten des Zeugen S. kannte. Dass der Beklagte zu 2) in das Vollstreckungsverfahren des Bankhauses W. gegen den Zeugen S. genauestens eingeweiht und involviert war, auch wenn andere Rechtsberater anderer Sozietäten nach außen auftragen, zeigt ein Schreiben vom 19.07.2011 von ihm an die Zeugen S. und K., in dem er einen ausführlichen Sachstandsbericht einschließlich der geplanten Verteidigung dagegen lieferte und eine rechtliche Einschätzung dazu abgab (Anlage K 226). Schließlich nahm der Beklagte zu 2) ausweislich des Protokolls auch an der Sitzung mit Vertretern der Gläubiger der W. I. KG am 24.08.2011 teil (Anlage K 213), in der es um die Weiterbehandlung bereits bis zum 15.08.2011 gestundeter Forderungen ging, die sich auf rund 28 Mio € beliefen. Bei diesem Treffen wurden ausweislich des Protokolls unter anderem die schwierige wirtschaftliche Situation der W. I. KG, das negative Eigenkapital der W. I. KG in Höhe von 28 Mio € und infolgedessen eine zwingend erforderliche, kurzfristige Rekapitalisierung angesprochen. Der Beklagte zu 2) erläuterte auch dort die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Zeugen S. durch das Bankhaus W.. Zudem bestätigte der Zeuge S. gegenüber den Gläubigern, dass das im Tilgungsvorschlag bezifferte Guthaben durch private Refinanzierung zur Verfügung stehe. Auch anlässlich dieses Treffens wurde dem Beklagten zu 2) die finanzielle Lage der W. I. KG also noch einmal überdeutlich vor Augen geführt. Was es mit der privaten Refinanzierung auf sich hatte, die sich der Beklagte zu 2) angesichts der finanziellen Probleme der M., die er kannte, als schwierig vorstellen musste, war dem Beklagten zu 2) durch zwei Dokumente bekannt, die der Zeuge K. unter anderem ihm am Vortag per E-Mail übersandt hatte: den Tilgungsplan und eine Sanierungsbilanz (Anlage K 212 = K 331). Aus dem Tilgungsplan ergibt sich, dass die W. I. KG selbst dann, wenn man nicht die volle Quote, sondern infolge von ausstehenden Einigungsversuchen Abschläge zwischen 50 und 75% vornimmt, Verbindlichkeiten von gut 26 Mio € aufgehäuft hat, von denen per 30.09.2011 Verbindlichkeiten von rund 10,3 Mio € und per 31.12.2011 weitere Verbindlichkeiten von rund 3,3 Mio € bedient werden mussten. Aus der Sanierungsbilanz per 31.12.2011 wird deutlich, dass neben den erörterten einkalkulierten Abschlägen bei bestehenden Verbindlichkeiten zur Sanierung ein Zufluss von der W. I. BV, bezeichnet als „ZE W. BV“, in Höhe von 11,2 Mio € vorgesehen war. Damit war dem Beklagten zu 2) klar, wohin ein beträchtlicher Teil der zu diesem Zeitpunkt an die W. I. BV geflossenen Liquidität der Fonds fließen sollte: in die Tilgung der Schulden der W. I. BV bei deren Gläubigern. Damit war ihm allerdings auch klar, dass dieses Geld für die Fonds verloren war. Anders als im Falle der Weiterreichung der abgeschöpften Liquidität durch die W. I. BV per Darlehen an andere Fonds oder an die W. I. KG zur Vorfinanzierung neuer Fonds, war bei dieser Weiterreichung an die W. I. KG zur Tilgung ihrer Schulden bei den Gläubigern eine Rückführung an die W. I. BV und schließlich an die darlehensgewährenden Fonds von vornherein nahezu ausgeschlossen. Aus dieser Tilgung konnte die W. I. KG nämlich – anders etwa als bei der Vorfinanzierung von Fonds, an deren Emission sie Geld verdiente – kein Geld generieren, sondern mit der Tilgung war das Geld schlicht verloren – für die W. I. KG und damit auch für die Fonds, von denen das Geld stammte. Die Behauptung des Beklagten zu 2) in diesem Kontext, er habe nicht gewusst, was die Angabe „ZE W. BV“ bedeute, ist eine durch nichts gestützte Schutzbehauptung. Erstens ist jedem Leser der Sanierungsbilanz – auch wenn er im Lesen von Bilanzen nicht geübt ist – klar, dass es um Mittelzuflüsse geht, da kein „-“ vor der Ziffer steht und da derselbe Betrag von 11,2 Mio € in der rechten Spalte unter Eigenkapital als „EK Erhöhung“, also Eigenkapitalerhöhung, aufgeführt ist. Zweitens war dem Beklagten zu 2) spätestens durch die Gespräche mit Vertretern der Gläubiger der W. I. KG am 24.08.2011, an denen er teilnahm und deren Gegenstand die Sanierung der W. I. KG, deutlich, dass es um Eigenkapitalzufuhr für die W. I. KG von der W. I. BV ging. Der Beklagte zu 2) hat nichts dazu vorgetragen, welche andere W. BV, d.h. beschränkt haftende Gesellschaft niederländischen Rechts, gemeint sein könnte. Vor diesem Hintergrund und eingedenk der Tatsache, dass die erörterten Dokumente größtenteils von dem Beklagten zu 2) stammen oder sich auf Handlungen und Äußerungen von ihm beziehen, ist jegliches Bestreiten des Beklagten zu 2) in dieser Hinsicht, das im Übrigen völlig unsubstantiiert und pauschal erfolgt, als reine Schutzbehauptung zu werten. Dies gilt insbesondere für das Bestreiten, die finanziellen Umstände gekannt zu haben und in Gespräche und Verhandlungen involviert gewesen zu sein, sowie für die Behauptung, der Zeuge S. hätte alle diese Schulden begleichen können, habe mit dem Geld aber lieber andere Sachen gemacht. Im Lichte derart massiver finanzieller Engpässe bei zahlreichen seiner Kommanditgesellschaften, die der Beklagte zu 2) kannte, erscheint dies lebensfremd. Es ging zu diesem Zeitpunkt nicht mehr nur um das Hinhalten einzelner Gläubiger, es ging um die Existenz der medizinischen und der Fonds-Aktivitäten des Zeugen S. und einer der Gläubiger hatte wegen einer beträchtlichen Forderung bereits die Zwangsvollstreckung eingeleitet, was der Beklagte zu 2) ebenfalls – wie oben erläutert – bis in die Einzelheiten wusste. Dass der Zeuge S. in diesem Stadium noch so riskant agieren wollte, ist abwegig und wird durch keinerlei Vortrag gestützt. Die auf diese eindeutigen Dokumente gestützte Überzeugung der Kammer vom Kenntnisstand des Beklagten zu 2) wird durch die Aussage des Zeugen S. gestützt. Dieser hat bekundet, dass der Beklagte zu 2) ein sehr enger Berater war und als solcher wusste, woher er, der Zeuge S., Einkommen bekam und wohin die Geldströme gingen. Der Beklagte zu 2) habe gewusst, woran er, der Zeuge S., beteiligt war und woher die Finanzströme kamen. Zudem hat der Zeuge S. bekundet, dass alle die Liquiditätssituation kannten, natürlich die Berater, aber auch die Banken und die Mitarbeiter der W. I. KG. Diese Aussagen des Zeugen S., der nach seiner rechtskräftigen Verurteilung keine übermäßige Belastungstendenz aufweist, ist glaubhaft und fügt sich in das durch die vorgelegten, oben erörterten Dokumente gezeichnete Bild, so dass die Kammer keinen Grund sieht, sie in Zweifel zu ziehen. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob bzw. inwiefern der Beklagte zu 2) das Gutachten der A. zum persönlichen Vermögen des Zeugen S., Stand 31.12.2010, kannte, ob er wusste, dass der Zeugen S. in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Bankhaus W. 09.08.2010 zwei eidesstattliche Versicherungen abgegeben hatte, weder er noch die W. I. KG verfügten über entsprechende Mittel, um die Forderungen zu bedienen, und ob bzw. inwieweit der Beklagte zu 2) in die Sanierungsbemühungen betreffend die W. I. KG seit dem Jahr 2009 involviert war. Fest steht nämlich zur Überzeugung der Kammer, dass er jedenfalls die sich dramatisch zuspitzende Liquiditätskrise der W. I. KG Mitte 2011 genauestens kannte, die der Auslöser für den Zugriff auf die Liquidität der Fonds war, da – wie es Herr R. treffend ausgedrückt hatte – sämtliche Möglichkeiten, intern Cash zu generieren, erschöpft waren und – was der Beklagte zu 2), dessen Wissen der Beklagten zu 1) über § 31 BGB analog zuzurechnen ist, aus den Gesprächen mit den Banken wusste, auch jegliche externen Kreditmöglichkeiten erschöpft waren. Vielmehr musste er gemeinsam mit dem Zeugen S. in der Sitzung mit den Bankenvertretern am 24.08.2011 auf Teilverzichte der Banken hoffen, was der von ihnen den Banken vorgeschlagene Tilgungsplan ja auch vorsah. dd) Mit der letzten Stellungnahme zu den Einzeldarlehen vom 09.11.2011, gerichtet an die W. I. KG und die W. T. AG (Anlage K 30), die sich auf Darlehen zahlreicher Holland-, Frankreich- und Österreich-Fonds bezog, hat die Beklagte zu 1), handelnd im Wesentlichen durch den Beklagten zu 2), die bis dahin bereits begangenen Pflichtverletzungen fortgesetzt und dadurch weitere Liquiditätsabschöpfungen ermöglicht. Im Hinblick auf die Pflichtverletzung durch die Erstellung einer unzutreffenden Legal Opinion gelten dabei die unter bb) und cc) gemachten Ausführungen entsprechend. Die Pflichtverletzung wiegt allerdings insofern noch schwerwiegender, als der Beklagte zu 2) noch weitergehende Kenntnisse über die Verwendung der abgeschöpften Liquidität hatte, er die aktualisierte Liquiditätsplanung der betroffenen Fonds kannte und er schließlich die Legal Opinion erstellte, ohne die den Darlehen, welche die Legal Opinion betraf, zugrundeliegenden Darlehensverträge zu kennen. Davon ist die Kammer nach einer umfassenden Würdigung der von den klagenden Fonds vorgelegten Dokumente überzeugt. Die Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) ab Mitte Oktober Kenntnis von einer weiteren Mittelverwendung der Fondsgelder hatte, die nicht dem in den Darlehensverträgen und in der Kommunikation an die internen Kritiker und Kontrollinstanzen entsprach, nämlich davon, dass der Zeuge S. 7,5 Mio € dafür verwendet hatte, die Zwangsvollstreckung in sein privates Vermögen durch das Bankhaus W. abzuwenden. Dies ergibt sich eindeutig aus der Korrespondenz zwischen den daran beteiligten Personen, zu denen der Beklagte zu 2) durchgängig gehörte. Dies kulminierte am 12.10.2011. An diesem Tag gab der Beklagte zu 2) sein „Ok“ zu einer auch an ihn übersandten Treuhandvereinbarung zwischen der W. I. KG und dem Steuerberater S. (Anlage K 195). Am gleichen Tag wies der Zeuge S. einen Betrag von 7,5 Mio € zur Überweisung vom Konto der W. I. BV bei der S. H. auf das „Treuhandkonto S. f. WI/HAT“ an (Anlage K 13 Rückseite). Dem vorausgegangen war am 10.10.2011 eine E-Mail von Rechtsanwalt B. an den Beklagten zu 2) und den Zeugen S., in der dieser über die Reduzierung der Forderung in der Zwangsvollstreckungssache des Bankhauses W. gegen den Zeugen S. auf 7,472 Mio berichtet (Anlage K 229). Die Zahlungsanweisung vom Konto der W. I. BV übersandte die Assistentin des Zeugen S., Frau H2, als Anhang an einer E-Mail zur Information am 12.10.2011 an den Beklagten zu 2), Rechtsanwalt B. und Rechtsanwalt K.. Der Zeuge S. antwortete auf diese E-Mail, die in cc auch an ihn gegangen war, mit dem Hinweis an alle Empfänger, also auch den Beklagten zu 2): „Moin, wichtig nur zur info- nicht für verwendung oder anlage zur Klage oder weiterleitung Gruss hms“. Darauf reagierte Rechtsanwalt B. mit den Worten „Aber natürlich, das versteht sich von selbst“ (Anlage K 15). Der Zweck des Umwegs über ein Treuhandkonto von Herrn S. ist offensichtlich: Es sollte möglichst verschleiert werden, woher das Geld zum Ausgleich der Forderung des Bankhauses W. kam. Den Abschluss dieses Umwegs über das Treuhandkonto in Gestalt der Überweisung des geschuldeten Betrags an das Bankhaus W. teilte Rechtsanwalt B. dem Zeugen S. und dem Beklagten zu 2) mit E-Mail vom 03.11.2011 mit, indem er Kopien der entsprechenden Blitzüberweisungen übersandte (Anlage K 248). Schließlich war der Beklagte zu 2) in der Angelegenheit auch im Nachhinein noch aktiv für den Zeugen S., indem er mittels eines Briefes versuchte, die Honorarforderung von Herrn S5 zu drücken (Anlage K 251), worum ihn der Zeuge S. gebeten hatte (Anlage K 250). Diese Korrespondenz spricht eine klare Sprache: Der Beklagte zu 2) war vollständig in diesen Zahlungsvorgang eingeweiht, auch wenn er in dieser Sache nicht mandatiert war. Dies überrascht insofern nicht, als er auch schon – wie bereits ausführlich erörtert – die Abwehr der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eng begleitet und koordiniert hatte. So war er auch Ende September/Anfang Oktober wieder in Sachen Zwangsvollstreckung des Bankhauses W. tätig, als es um die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage ging, die mit der just zu diesem Zeitpunkt in die Wege geleiteten Befriedigung der Forderung in unmittelbarem Zusammenhang stand. Dies belegen mehrere Zeiteinträge des Beklagten zu 2) für Ende September und Anfang Oktober 2011 mit den Betreffs „BHW: Vollstreckungsgegenklage, Aufrechnung, Abtretung; BHW: Tel. Prof. S.; BHW: Meeting mit RA B.; BHW: Vollstreckungsgegenklage Entwurf checken; E-Mails; Tel. RA B. wg Durchsuchung“ (Anlage K 218), nachdem ihm Rechtsanwalt B.t am 11.10.2011 den Entwurf der Vollstreckungsgegenklage übersandt hatte (Anlage K 227). Der Beklagte zu 2) hat die soeben erörterte Korrespondenz auch nicht bestritten, sondern nur behauptet, er habe die Anhänge und Informationen darin nicht zur Kenntnis genommen, da er in dieser Sache nicht beauftragt gewesen sei. Angesichts der Zeiteinträge, der Eingebundenheit des Beklagten zu 2) und der Reaktionen des Beklagten zu 2) auf ihm übersandte Dokumente, ist dies als reine Schutzbehauptung zu bewerten. Der Beklagte zu 2) mag nicht mandatiert gewesen sein, er hat die Zwangsvollstreckung des Bankhauses W. gegen den Zeugen S. aber ganz eng als persönlicher Berater des Zeugen S. begleitet. Neben der weitergehenden Kenntnis von der Verwendung der abgeschöpften Liquidität hatte der Beklagte zu 2) seit dem 17.10.2011 auch noch weitergehende Kenntnis davon, welche Liquiditätsprobleme die Fonds, von denen die Liquidität abgeschöpft wurde, ihrerseits bekamen. Nachdem der Zeuge K. – wie oben bereits erörtert – dem Beklagten zu 2) bereits am 15.09.2011 eine Übersicht geschickt hatte, aus der neben Abschöpfungen in Höhe von gut 18 Mio € auch negative Salden bei zahlreichen Fonds spätestens Ende Januar 2012 hervorgingen (Anlage K 245), übersandte Frau H2 dem Beklagten zu 2) auf dessen Anforderung am 17.10.2011 per E-Mail eine aktuelle, detaillierte Liquiditätsübersicht, dieses Mal mit Liquiditätsvorschau bis Ende März 2012 (Anlage K 16 bzw. K 243). Aus dieser ergaben sich Geldtransfers von den Fonds an die W. I. BV in Höhe von 39,81 Mio €, wobei das Datum und die Höhe der Geldtransfers für jeden einzelnen Fonds genau nachvollziehbar waren. Zudem war aus der Liquiditätsvorschau erneut erkennbar, dass zahlreiche Fonds ab „Stand 31.01.2012“ einen negativen Saldo aufweisen würden. Vor diesem Hintergrund eine weitere Legal Opinion zu erstellen, nach der die Ausreichung von Darlehen rechtlich nicht zu beanstanden sei, erscheint grob pflichtwidrig und lässt einen bedingten Vorsatz im Hinblick auf die Schädigung der Fonds erkennen. Unter diesen Umständen hätte die einzig pflichtgemäße Beratung darin bestanden, die Liquiditätstransfers mittels Darlehen zu stoppen. Der Vortrag der Beklagten zu 1), mit dem sie bestreitet, dass es sich bei den mit Anlage K 16 bzw. Anlage K 243 vorgelegten Liquiditätsübersichten um jene handelt, die der E-Mail vom 17.10.2011 damals angehängt gewesen waren, ist ebenso wie jener hinsichtlich der früher übersandten Liquiditätsübersichten (Anlagen K 244 und K 245) als reine Schutzbehauptung zu bewerten. Gleiches gilt für den konkretisierenden Vortrag des Beklagten zu 2), sich nicht an die mit Anlage K 16 vorgelegte Liquiditätsübersicht erinnern zu können. Vielmehr sei ihm damals eine Liquiditätsübersicht vorgelegt worden, aufgrund derer er keine Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der Fondsgeschäftsführung gehabt habe, dass die auf den Fondkonten verbleibende Liquidität ausreichend gewesen sei, um den Liquiditätsbedarf der Fondsgesellschaften über Monate zu decken. Die Behauptungen der Beklagten erfolgen ins Blaue hinein, sind pauschal und finden keinerlei Stütze in den übrigen, vorgelegten Dokumenten. So wiesen insbesondere die von einzelnen Fondsgeschäftsführungen und dem Fondscontrolling bereits im September 2011 erstellten Liquiditätsübersichten, die den Beklagten zu 2) und 4) übersandt worden waren, bereits negative Salden auf und betonten, dass einzelne Fonds Kapitaldienste nicht würden leisten können. Dass dies bei steigenden Liquiditätsabschöpfungen von den Fonds einen Monat später anders, die Liquidität sogar über Monate ausreichend gewesen sein soll, ist lebensfremd und die Beklagten liefern dafür auch keine plausible Erklärung. Schließlich lässt die Korrespondenz zwischen dem Beklagten zu 2) und den Zeugen S. und K. im Vorfeld der Stellungnahme vom 09.11.2011 nur den Schluss zu und begründet damit die Überzeugung der Kammer, dass der Beklagte zu 2) die Stellungnahme fertigte, ohne die zugrundeliegenden Gesellschaftsverträge der Fonds und etwaige Darlehensverträge zu kennen. So teilte der Beklagte zu 2) am 01.11.2011 per E-Mail (Anlage K 64) mit, er könne die weitere Legal Opinion, welche die W. T. angefordert hatte, nur erstellen, wenn ihm die zu prüfenden Verträge und die einzelnen Fondsgesellschaftsverträge vollständig vorlägen. Bisher habe er nur eine unvollständige Aufstellung vom 18.10.2011. Er habe die Vorstände der W. T. AG daher gebeten, für die Vollständigkeit der Unterlagen Sorge zu tragen. Da stünde man immer noch. Aus einer Antwort des Zeugen K. darauf, die nur an den Zeugen S. ging, geht hervor, dass diese Verträge, also die von dem Beklagten zu 2) im Oktober 2011 zu prüfenden und nicht zukünftige Darlehensverträge für das Liquiditätsmanagement unter dem Konsortialvertrag, Herr M1 von C1, einer Gesellschaft der Beklagten zu 2) und 3), habe erstellen sollen (Anlage K 264), was aber ausweislich einer E-Mail von Frau H2 an die Zeugen S. und K. vom 02.12.2011 (Anlage K 50) bis dahin nicht geschehen war, da danach Herr M1 ihr mitgeteilt hatte, bisher keine Vereinbarungen zwischen den einzelnen Fondsgesellschaften und der W. I. BV im Sinne des Cash-Pool erstellt zu haben, da ihm unter anderem Informationen bzgl. der Absicherung fehlten. Dabei kann es sich nur um Verträge zu den Einzeldarlehen handeln, da das Liquiditätsmanagement unter dem Konsortialvertrag noch überhaupt nicht begonnen hatte. Diese Vorgehensweise, Verträge erst nachträglich zu erstellen, wurde von den Beklagten zu 2) und 4) und dem Zeugen S. und K. auch nach diesem Zeitpunkt noch häufiger praktiziert. Die Behauptung der Beklagten zu 1), diese Korrespondenz habe sich auf die noch zu erstellenden Darlehensverträge für das Liquiditätsmanagement unter dem noch gar nicht entworfenen Konsortialvertrag bezogen, ist damit zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Sie beruht zum einen auf der Behauptung der Beklagten, die Einzeldarlehen hätten mit dem Liquiditätsmanagement/Cash-Pooling nicht zu tun, der nach Überzeugung der Kammer, die bereits erläutert wurde, nicht zutrifft. Dementsprechend ist von verschiedenen Beteiligten der Begriff des Cash-Pooling immer wieder auch im Hinblick auf die Einzeldarlehen verwendet worden, etwa von Herrn R. bereits im August 2011. Zum anderen passen die Formulierungen in der Kommunikation nicht zur Behauptung, es habe sich um Verträge für zukünftige Darlehen gehandelt. Es ging um die Verträge, die der Beklagte zu 2) zur Begutachtung angefordert habe. Schließlich steht der Vortrag der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Aufgaben von Herrn M1 im Widerspruch dazu, dass sie an anderer Stelle vorträgt, der Entwurf von Darlehensverträgen unter dem Konsortialvertrag sei gar nicht ihre Aufgabe gewesen. c) Liquiditätsabschöpfungen ab Februar 2012 aa) Erste Phase bis zur Untersagung der Umsetzung der Beschlüsse zur Zustimmung zum Liquiditätsmanagement Die Beklagte zu 1) hat, erneut handelnd durch die Beklagten zu 2) und 4), auch im Hinblick auf die fortgesetzten Liquiditätsabschöpfungen im Anschluss an die Einzeldarlehen ab Februar 2012 ihre Pflichten aus den Mandatsverträgen mit den klagenden Fonds vom 23.09./26.09.2011 verletzt. Die für die fortgesetzten Liquiditätsabschöpfungen zentralen Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1) bestanden in drei sich ergänzenden und aufeinander aufbauenden Handlungen, die zum gemeinsamen Ziel hatten, die Abschöpfung der Liquidität der Fonds nicht mehr über Einzeldarlehen ohne jegliche Beteiligung der Anleger vorzunehmen, sondern mittels Darlehen unter dem Dach eines Konsortialvertrages, zu dem die Anleger ihre Zustimmung im Wege einer Abstimmung erklären sollten. Diese Handlungen waren erstens die finale Stellungnahme zum Cash-Pooling aus dem November 2011, zweitens die Prüfung, Überarbeitung und Freigabe des Anlegerinformationsschreibens, das die Grundlage für die Zustimmungsbeschlüsse der Anleger zur Teilnahme am Liquiditätsmanagement bildete, und drittens der Entwurf des Konsortialvertrages mit den zugehörigen Sicherheitenverträgen, der die Grundlage für das institutionalisierte Liquiditätsmanagement bildete, zu dem die Anleger infolge des Anlegerinformationsschreibens zugestimmt hatten. Sie alle erfolgten vor dem Hintergrund des bereits unter a) und b) erörterten Kenntnisstands der Beklagten zu 2) und 4), zu dem jedenfalls bei Erstellung des Konsortialvertrages weitere Kenntnisse hinzukamen, vor dessen Hintergrund die Beklagte zu 1) den klagenden Fonds von der Teilnahme an dem geplanten Liquiditätsmanagement hätte abraten müssen, da die Gefahr einer Veruntreuung jedenfalls in Gestalt einer Gefährdung der Darlehensrückzahlungsansprüche der Fonds offensichtlich war. Anders als die Pflichtverletzungen bezogen auf die Einzeldarlehen ermöglichten die Pflichtverletzungen bezogen auf das Liquiditätsmanagement nicht nur neue, weitere Liquiditätsabschöpfungen, sondern sie dienten bis zur Ablösung durch das System von Anleihen auch dazu, die bereits erfolgten Liquiditätsabschöpfungen zu perpetuieren, indem diese mittels der Buchungskreisläufe in das institutionalisierte Liquiditätsmanagement-System unter dem Konsortialvertrag überführt werden sollten. (i) Die erste Pflichtverletzung, welche für die weiteren Liquiditätsabschöpfungen ab Februar 2012 von zentraler Bedeutung war, bestand darin, dass die Beklagte zu 1), handelnd durch die Beklagten zu 2) und 4), ihre finale Stellungnahme im November 2011 zu den rechtlichen Voraussetzungen eines Cash-Poolings wider besseres Wissen und objektiv unzutreffend so formulierte, dass ein Zustimmungsbeschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Abgabe von 25% der dem Kapital entsprechenden Stimmen für die Einführung eines Cash-Poolings ausreichend sei (Anlage K 29). Diese Pflichtverletzung ergibt sich unmittelbar aus den von den klagenden Fonds vorgelegten Dokumenten, aus denen sich die Entwicklung der Stellungnahme entsprechend den Wünschen insbesondere des Zeugen K. entgegen der rechtlichen Erkenntnis der Beklagten zu 2) und 4) deutlich ablesen lässt. So enthielt die erste Fassung der Stellungnahme vom 19.08.2011 (Anlage K 19) auf Seite 5 noch den Hinweis darauf, dass bei einigen Fonds ein einfacher zustimmender Gesellschafterbeschluss (also einfache Mehrheit von 50%), bei anderen eine Satzungsänderung und damit eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen erforderlich sei. Zur Vorsicht und besseren Kommunikation wurde in der Stellungnahme jedoch dazu geraten, bei allen Fonds eine Satzungsänderung mit 75% der Stimmen herbeizuführen. Es folgte eine Telefonkonferenz am 20.08.2011 (Anlage K 26), an der für die Beklagte zu 1) der Beklagte zu 4) teilnahm. Darin wurden die unterschiedlichen Anforderungen in den Gesellschaftsverträgen der Fonds besprochen und der Rat der Beklagten zu 1), bei allen Fonds eine Satzungsänderung herbeizuführen. Der Zeuge K. äußerte, dass eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen kaum erreichbar sei und der Beklagte zu 4) schlug als Ausweg vor, die Darlehen stets unterhalb der Schwelle von 500.000 € zu halten, da seiner Ansicht nach dann eine einfache Zustimmung bei allen Fonds ausreiche. Noch während der Telefonkonferenz teilte der Zeuge K. dem Zeugen S. mit, die Rechtsanwälte hätten soeben das Cash-Pool-Projekt „zerschossen“ (Anlage K 27). Auf Weiterleitung dieser E-Mail an den Beklagten zu 2) äußerte dieser gegenüber dem Zeugen S., er habe eine Idee, die Satzungsänderungen zu umgehen (ebenfalls Anlage K 27). Zwei Tage später teilte der Zeuge K. sodann in einer Besprechung zum Cash-Pool mehreren führenden Mitarbeitern der W.-Gruppe mit, die Beklagte zu 1) werde versuchen, eine Stellungnahme zu entwerfen, nach der ein einfacher Zustimmungsbeschluss ausreiche (Anlage K 28). Genau dies spiegelt sich in der zweiten Fassung der Stellungnahme vom 25.08.2011 (Anlage K 26) wieder. Dort findet sich zwar immer noch die Differenzierung zwischen Fonds, bei denen eine einfache Mehrheit ausreicht, und Fonds, bei denen an sich eine Satzungsänderung erforderlich ist und es wird zur Satzungsänderung bei sämtlichen Fonds als rechtssicherste Gestaltungsmöglichkeit geraten. Im Anschluss wird jedoch ein Ausweg aufgezeigt, sofern satzungsändernde Beschlüsse umgangen werden sollen. Dieser geht dahin, dass bei einer Begrenzung auf einen bestimmten Zeitraum und bei Unterschreiten der 500.000 €-Schwelle eine einfache Zustimmung ausreiche, auch wenn 100%ige Sicherheit nur ein satzungsändernder Beschluss gäbe. Die beiden ersten Fassungen der Stellungnahme zeigen somit deutlich, dass den Beklagten zu 2) und 4) vollkommen klar war, dass es bei einer Reihe von Fonds eines satzungsändernden Beschlusses bedurfte und dass ein solcher auch für die anderen Fonds der rechtssicherste Weg war, etwa auch im Hinblick auf die in der Stellungnahme ebenfalls thematisierte Änderung des Unternehmensgegenstands der Fonds. Vor diesem Hintergrund ist nun die finale Fassung der Stellungnahme vom November 2011, das sogenannte Executive Summary, zu sehen (Anlage K 29). In dieser findet sich – ohne dass sich der zugrundeliegende Sachverhalt in Gestalt der Gesellschaftsverträge der Fonds geändert hätte – keinerlei Hinweis mehr darauf, dass eine Satzungsänderung bei einigen Fonds notwendig und bei allen der rechtssicherste Weg ist. Auch die Begrenzung auf 500.000 € pro Darlehen ist gestrichen. Vielmehr geht der Rechtsrat der Beklagten zu 1) dahin, dass für alle Fonds ein Zustimmungsbeschluss mit einfacher Mehrheit jedenfalls für eine befristete Teilnahme am Liquiditätsmanagementsystem von zwei Jahren ausreichend sei. Daraus wird deutlich, dass die Beklagte zu 1) die Stellungnahme nicht ihrer rechtlichen Überzeugung gemäß erstellt hat, sondern so, dass eine Teilnahme der Fonds am Liquiditätsmanagementsystem aufgrund des Erfordernisses einer bloß einfachen Mehrheit am wahrscheinlichsten war und keine Höchstgrenzen für die Darlehen bestanden, um die Liquiditätsabschöpfungen ungedeckelt vornehmen zu können. Im Fokus standen dabei nicht die Interessen der Fonds als Mandanten, sondern der W. I. KG und des Zeugen S. als Nutznießer der Liquiditätsabschöpfungen. Dass die drei erörterten Fassungen der Stellungnahme zum Aufbau eines Liquiditätsmanagementsystems von Beklagten zu 2) und 4) stammen, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass jedenfalls zu diesem frühen Zeitpunkt allein sie für die Beklagte zu 1) handelnd die klagenden Fonds hinsichtlich der Einführung eines Liquiditätsmanagements berieten und an den den Stellungnahmen zugrundeliegenden Treffen ab Mitte August 2011 teilnahmen. Untermauert wird dies durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen K. und S., dass erstens allein die Beklagte zu 1) zum Aufbau des Liquiditätsmanagements beraten hat, auch wenn die W.-Gruppe weitere Rechtsberater hatte, die jedoch andere Mandate bearbeiteten, und dass zweitens auf Seiten der Beklagten zu 1) die Beklagten zu 2) und 4) hinsichtlich des Liquiditätsmanagements berieten. (ii) Eine weitere, zentrale Pflichtverletzung zur Ermöglichung der Liquiditätsabschöpfungen ab Februar 2012 bestand darin, dass die Beklagte zu 1), handelnd insbesondere durch den Beklagten zu 2), die klagenden Fonds zu dem Anlegerinformationsschreiben (Anlage K 51) beraten und das Anlegerinformationsschreiben mit entworfen und schlussendlich in rechtlicher Hinsicht freigegeben hat, bevor es im Anschluss daran an die Anleger versendet worden ist, obwohl dieses völlig unzureichend war, insbesondere den Anlegern maßgebliche Informationen für ihre Entscheidung zur Abstimmung über die Teilnahme des jeweiligen Fonds am Liquiditätsmanagementsystem vorenthielt, welche der Beklagten zu 1) in Gestalt der Beklagten zu 2) und 4) bekannt waren, deren Wissen ihr erneut über § 31 BGB analog zuzurechnen ist. Davon ist die Kammer auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der zahlreichen von den klagenden Fonds vorgelegten Dokumente und der Aussage des Zeugen K. überzeugt, die insofern ein übereinstimmendes, in sich widerspruchsfreies Bild des damaligen Verhaltens insbesondere des Beklagten zu 2), teilweise in Interaktion mit dem Zeugen S. ergeben. Ausweislich der von den klagenden Fonds vorgelegten Dokumente hat eine Mitarbeiterin der W. T. AG am 19.08.2011 einen sehr rudimentären Entwurf eines Anlegerinformationsschreibens an den Beklagten zu 4) übersandt, der sich zu den gerade erst stattgefundenen ersten Liquiditätstransfers einzelner Fonds an die W. I. BV noch nicht äußerte, und worauf der Beklagte zu 4) mit einigen Anmerkungen vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung antwortete (Anlagen B IV 15 und 16). Am 23.09.2011 wurde das Thema von Seiten der Beklagten zu 1) wieder aufgegriffen, die den Vorständen der W. T. AG Ende September wiederholt mitteilte, das Anlegerinformationsschreiben zu überarbeiten und sodann der W. T. AG zum Versand an die Anleger zukommen zu lassen. Dies sollte bis Mitte Oktober 2011 geschehen (Anlage K 63). Zu dieser Kommunikation passen der Zeiteintrag des Beklagten zu 2) vom 16.10.211 „Entwurf Anlegerschreiben“ (Anlage K 218 billed Zeile 96) und die am 17.11.2011 erfolgte Übersendung des Entwurfs eines Anlegerinformationsschreibens durch die Sekretärin des Beklagten zu 2) an Herrn D., einen der Vorstände der W. T. AG (Anlage K 24). Die Antwort von Herrn D. an den Beklagten zu 2) mit Ergänzungen, die unter anderem die unabhängige Entscheidung des jeweiligen Fonds zur Darlehensvergabe, die bereits ausgereichten Einzeldarlehen und die Prüfung des gesamten Liquiditätsmanagements durch rechtliche Berater betrafen (ebenfalls Anlage K 24), zeigt, dass diese Punkte, die für eine informierte Entscheidung der Anleger zentral waren, in dem von dem Beklagten zu 2) übersandten Entwurf nicht vorhanden waren. Dass sie einen Streitpunkt zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Zeugen S. einerseits und den Vorständen der W. T. AG andererseits waren, zeigen die Besprechungen der Beteiligten am 18.10.2011 und am 08.11.2011 (Anlagen K 337 und K 23), in denen von dem Beklagten zu 2) mitgeteilt bzw. bekräftigt wurde, dass das Anlegerinformationsschreiben keine Information über die bereits vollzogenen Darlehensausreichungen enthalten müsse und werde. In der Folgezeit übersandte der Beklagte zu 2) – vermutlich wegen der Differenzen über den Inhalt und wegen des eskalierenden Widerstands der Vorstände der W. T. AG – keine weitere Fassung des Anlegerinformationsschreibens an die W. T. AG oder die klagenden Fonds. Vielmehr wurde das Thema erst nach Umwandlung der W. T. AG in eine GmbH Anfang Dezember 2011 wieder aufgegriffen, wobei der Beklagte zu 2) erneut eine zentrale Rolle einnahm, indem er die am 29.12.2011 versendete Fassung des Anlegerschreibens prüfte und freigab. Dies ergibt sich nicht nur aus den internen Stundenaufstellungen der Beklagten zu 1), die zahlreiche Einträge des Beklagten zu 2) enthalten, die die Prüfung des Anlegerschreibens betrafen, etwa vom 08.12.2011 „Prüfung Anlegerschreiben“ und vom 13.12.2011 „Besprechung Dr. B1, Prüfung und Ergänzung Anlegerschreiben“ (Anlage K 73), sondern auch und insofern übereinstimmend aus der Aussage des Zeugen K.. Dieser hat in seiner Vernehmung ausgesagt, das Anlegerinformationsschreiben sei zunächst im Hause W. gefertigt und sodann an die Beklagte zu 1) zur rechtlichen Überprüfung übersendet worden – dies deckt sich mit der Übersendung eines ersten Entwurfs am 19.08.2011. Es sei dann dem Zeugen S. vorgelegt worden, dieser habe es massiv zusammengestrichen, danach sei es zum Zwecke der rechtlichen Zustimmung erneut dem Beklagten zu 2) vorgelegt und nach dessen Zustimmung versendet worden – dies deckt sich mit den Zeiteinträgen, die eine Prüfung des Beklagten zu 2) ausweisen. Dass dieses, von dem Beklagten zu 2) freigegebene Anlegerinformationsschreiben unzureichend war, liegt auf der Hand. Insofern schließt sich die Kammer zunächst den überzeugenden und auf den Punkt gebrachten Ausführungen des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg im Urteil vom 05.06.2012, Az. 11 U 71/12, an (Anlage K 71). Den Anlegern wurde suggeriert, das Liquiditätsmanagement diene der Verbesserung des erzielbaren Anlagezinses, während es tatsächlich dazu diente, notleidenden Fonds und der W. I. KG aus deren Liquiditätsengpässen herauszuhelfen, ohne dass die Darlehensrückzahlungsansprüche ausreichend abgesichert gewesen wären. Darüber hinaus stellt sich die Freigabe des Anlegerinformationsschreibens aber vor allem deswegen als erhebliche Pflichtverletzung des Mandatsvertrags gegenüber den klagenden Fonds dar, weil es die bereits vorausgegangenen Einzeldarlehen an die W. I. BV verschweigt, indem es lediglich den vollkommen unklaren Hinweis auf die „in diesem Zusammenhang stehenden durchgeführten vorbereitenden Maßnahmen und Transaktionen gemäß den Ausführungen der Fondsgeschäftsführung“ im als Anlage beigefügten Schreiben enthält. In diesem findet sich allerdings nur genau dieselbe vage Formulierung der „Durchführung eines Liquiditätsmanagement-Systems ... sowie Genehmigung der in diesem Zusammenhang stehenden, durchgeführten vorbereitenden Maßnahmen und Transaktionen.“ Die bisher erfolgten Liquiditätsabschöpfungen von den Fonds, welche die Grundlage und den Hintergrund des nunmehr geplanten Liquiditätsmanagement-Systems bildeten, fanden damit – wie von dem Zeugen S. und dem Beklagten zu 2) zuvor mehrfach geäußert – in dem Anlegerinformationsschreiben keinen Niederschlag. Unter vorbereitenden Transaktionen sind nicht bereits Liquiditätsabflüsse zu verstehen, zu deren Zweck ja gerade das Liquiditätsmanagementsystem eingeführt werden sollte, sondern etwa Gründung von Gesellschaften, Eröffnung von Konten etc. Verschwiegen wurde zudem, dass die Liquiditätsplanung zahlreicher Fonds aufgrund der bereits erfolgten Liquiditätsabschöpfungen bereits zum Zeitpunkt des Anlegerinformationsschreibens oder in absehbarer Zukunft im Frühjahr 2012 ein negatives Saldo aufwies, einzelne Fonds somit über gar keine anzulegende Liquidität mehr verfügten bzw. nunmehr ihrerseits Liquidität brauchten, die von den noch liquiden Fonds anzulegende Liquidität also – wie das Oberlandesgericht Hamburg in oben erörtertem Urteil festgestellt hat – nicht der verbesserten Anlage im Interesse des anlegenden Fonds diente, sondern der Schließung von Liquiditätsengpässen bei notleidenden Fonds. Wäre dies offengelegt worden, wäre den Anlegern klar geworden, dass das Liquiditätsmanagementsystem, dem sie zustimmen sollten, vor dem Hintergrund der Startbedingungen zahlreicher Fonds infolge der vorangegangenen Einzeldarlehen und aufgrund der Struktur des Systems in eine Spirale nach unten führen musste, bei der immer neue Fonds angezapft werden mussten, was auch genau so geschah, und bei der die Rückzahlung immer weiter gestundet werden musste, was mittels der Anleihen der Jahre 2012 und 2013 ebenfalls genau so geschah. Die Beklagten zu 2) und 4) hatten von all diesen Umständen, die die Startbedingungen des Liquiditätsmanagementsystem begründeten, Kenntnis – von den bereits erfolgten Liquiditätsabschöpfungen mittels Einzeldarlehen, von der Liquiditätsvorschau der Fonds mit negativem Saldo bei zahlreichen Fonds, von der Struktur des Liquiditätsmanagementsystems, die sie selbst entworfen hatte und – jedenfalls der Beklagte zu 2) – auch von der teilweise zweckwidrigen Verwendung der von den Fonds abgeflossenen Liquidität. Vor diesem Hintergrund hätte der Beklagte zu 2) das Anlegerinformationsschreiben bei pflichtgemäßem Handeln im Interesse der klagenden Fonds als Mandanten niemals in der versendeten Fassung freigeben dürfen – mehr noch: er hätte die Fonds dahingehend beraten müssen, an dem Liquiditätsmanagement-System nicht teilzunehmen, ebenso wie eine solche Beratung schon hinsichtlich der Einzeldarlehen das einzig pflichtgemäße Verhalten gewesen wäre. Die von der Beklagten zu 1) unter anderem vorgebrachte Argumentation, Aufgabe der Beklagten zu 1) sei es nur gewesen, Ergänzungen zur Funktionsweise des Cash-Poolings vorzunehmen, ist ersichtlich eine reine Schutzbehauptung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht – wie soeben ausführlich dargelegt – fest, dass der Beklagte zu 2) Zwischenfassungen des Anlegerinformationsschreibens entwarf, den Ursprungsentwurf der W.-Gruppe grundlegend überarbeitete und die Endfassung nach Streichungen durch den Zeugen S. final freigab. Damit trägt er die rechtliche Verantwortung für den gesamten Inhalt. (iii) Eine weitere Pflichtverletzung, die den letzten Baustein zur Schaffung des Liquiditätsmanagementsystems als Rechtsgrundlage für die Abschöpfung der Liquidität der Fonds ab Februar 2012 nach der Stellungnahme und dem Anlegerinformationsschreiben bildete, war der Entwurf des schließlich so auch unterzeichneten Konsortialvertrages und der dazugehörigen Sicherheitenverträge (Anlagenkonvolut K 52) durch die Beklagte zu 1). Dass der Beklagte zu 4) unter der Regie des Beklagten zu 2) den Konsortialvertrag und die Sicherheitenverträge erstellt hat, ist als solches unstreitig. Ob der später unterzeichnete Vertragstext, wie die Beklagten behaupten, von der von dem Beklagten zu 4) übermittelten Fassung (dazu verweisen sie auf Anlage B I/5) im Hinblick auf die Ziffern 2.3, 7.5, 8.2 und 9 abweicht, kann dabei dahinstehen. Zum einen spricht die E-Mail des Beklagten zu 4) in Anlage B I/5 dagegen, dass es sich bei der von ihm übersandten bereits um die Endfassung handelte, wenn es dort heißt: „Wir wären Dir dankbar, wenn Du Dir diesen anschauen würdest, so dass er finalisiert werden kann.“ Zum anderen – und das ist entscheidend – betreffen die etwaigen Änderungen keine Punkte, die an der Pflichtverletzung durch die Erstellung und/oder Ausgestaltung des Konsortialvertrages etwas ändern. Im Gegenteil: Die unterzeichnete Fassung enthält in Ziffer 2.3 eine weitergehende Regelung zu den Sicherheiten. Bereits in der Erstellung dieses Konsortialvertrages liegt insofern eine Pflichtverletzung, als die Beklagten zu 2) und 4) mit dem bereits erörterten Hintergrundwissen Ende Januar 2012 niemals die vertragliche Grundlage, auch wenn es nur eine Scheinrechtsgrundlage für einen kurzen Zeitraum war, für die weiteren Liquiditätstransfers von den Fonds hätten schaffen und den Fonds sowie der W. I. KG hätten zur Verfügung stellen dürfen. Die Gefahr einer Veruntreuung stand dem Konsortialvertrag noch mehr auf die Stirn geschrieben als den Einzeldarlehen, da nun in institutionalisierter Form auf die Liquidität der Fonds zugegriffen werden konnte. Der Konsortialvertrag selbst zeigt eindrücklich, dass über Liquiditätsflüsse innerhalb des Konsortiums nur eine Person für alle Beteiligten entschied: der Zeuge S., der den Konsortialvertrag für alle Beteiligten unter Befreiung des § 181 BGB unterschrieben hatte. Diese Stellung des Zeugen S. war den Beklagten zu 2) und 4), da sie an der Bestellung zum Geschäftsführer in den zahlreichen Gesellschaften mitgewirkt hatten, ebenso bekannt wie seine Stellung als Geschäftsführer der W. I. BV, an welche die Liquidität transferiert wurde. Auch die Tatsache, dass die Liquidität nicht dem Konsortium oder anderen Konsorten, sondern der W. I. BV zu weiteren Verteilung als Konsortialführerin zur Verfügung gestellt wurde, kannten die Beklagten zu 2) und 4). Da die W. I. BV keine Konsortin war, traf sie allerdings keine Treuepflicht gegenüber den Anlegern als Kommanditisten der Fonds, so dass diese nicht verhindern konnten, dass die W. I. BV die ihr zugeflossene Liquidität nicht nur an andere Fonds, sondern an andere, notleidende Gesellschaften des W.-Verbundes, etwa die W. I. KG, weiterreichte. Dies wussten die Beklagten zu 2) und 4), die den Konsortialvertrag entsprechend entworfen hatten und waren sich damit auch der Gefahr bewusst, dass der Zeuge S. als Geschäftsführer der W. I. BV über die Gelder anders verfügen könnte und dies auch tun würde, als es dem Interesse der Fonds entsprach. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Beklagte zu 2) – wie oben erörtert – zur Überzeugung der Kammer Kenntnis von der zweckwidrigen Verwendung von 7,5 Mio € aus den Einzeldarlehen für die Tilgung der Schulden beim Bankhaus W. hatte, dass er die strukturelle Finanznot der W. I. KG des Zeugen S. kannte, und dass er – wie ebenfalls bereits erörtert – ebenso wie der Beklagte zu 4) Mitte September wusste, dass zu diesem Zeitpunkt von den Fonds bereits 18,025 Mio € an die W. I. abgeflossen waren, dass der Saldo zahlreicher Fonds dadurch bereits negativ war und dass drei Fonds den Kapitaldienst für das dritte Quartal 2011 nicht würden leisten können (Anlagen K 244 und K 245). Aus der an den Beklagten zu 2) Mitte Oktober 2011 übersandten Liquiditätsübersicht mit Liquiditätsvorschau bis Ende März 2012 (Anlage K 16 bzw. K 243) ergab sich sogar, dass nunmehr bereits 39,81 Mio € von den Fonds an die W. I. BV geflossen waren und dass zahlreiche Fonds ab „Stand 31.01.2012“ einen negativen Saldo aufweisen würden. Den Beklagten zu 2) und 4) war damit bewusst, dass der Zeuge S., der in der Vergangenheit wie in der Zukunft die Liquiditätsabflüsse allein steuerte, nicht davor zurückschreckte, die Fonds systematisch nicht nur bis zur Grenze ihrer Liquidität, sondern sogar darüber hinaus auszuplündern. Dass dies nicht im Interesse der Fonds als Mandanten der Beklagten zu 1) war, liegt auf der Hand. Mit dem Konsortialvertrag schufen die Beklagten zu 2) und 4) ungeachtet dessen, dass ihnen vollkommen bewusst war, wie der Zeuge S. agierte, nun jedoch eine nach außen noch tragfähigere Grundlage für die Liquiditätsabschöpfungen, da diese nun – anders als im Falle der Einzeldarlehen – auf der Zustimmung der Anleger beruhten, die freilich auf dem von der Beklagten zu 1) freigegebenen, völlig unzureichenden Anlegerinformationsschreiben beruhte. Hinzu kommt noch, dass die Beklagten zu 2) und 4) den Ende Januar/Anfang Februar 2012 erfolgten Buchungskreislauf kannten, der den Schein erwecken sollte, dass die W. I. BV die ihr von zahlreichen der klagenden Fonds gewährten Einzeldarlehen zurückgezahlt hatte, bevor losgelöst davon nunmehr Darlehen unter dem Konsortialvertrag gewährt wurden, was insbesondere für die Jahresabschlüsse der Fonds für das Jahr 2011, genauer die Werthaltigkeit der Forderungen der Fonds gegenüber der W. I. BV, und kritische Nachfragen von Anlegern Relevanz hatte. Der Buchungskreislauf war derart ausgestaltet, dass für die darlehensgebenden Fonds bei der S. Hamburg, bei der auch die W. I. BV über ein Konto verfügte, Konten eingerichtet wurden. Mit Wertstellung zum 31.01.2012 erfolgte sodann eine Rückzahlung der jeweiligen Darlehensbeträge einschließlich Zinsen an die Fonds, welche die Werthaltigkeit der Rückzahlungsansprüche suggerieren sollte. Der S. lagen jedoch bereits Rücküberweisungsaufträge der jeweiligen Fonds an die W. I. BV mit dem Verwendungszweck „Darlehen CM Fondsinitiierung“ (Anlagenkonvolut K 278) vor, so dass die den Darlehen entsprechenden Geldbeträge der W. I. BV tatsächlich am 31.01.2012 wieder gutgeschrieben wurden. Die W. I. BV wies durch diese an einem Tage erfolgende Hin- und Rücküberweisung kein negatives Saldo auf, dessen Deckung eine Kreditgewährung der S. H. erfordert hätte, da sie Ende Januar 2012 nicht annähernd über ausreichende Liquidität verfügte, um die gewährten Darlehen zurückzahlen zu können. Dass die Beklagten zu 2) und 4) diesen Buchungskreislauf kannten, steht zur Überzeugung der Kammer auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der von den klagenden Fonds vorgelegten Korrespondenz zwischen dem Zeugen K., dem Wirtschaftsprüfer K2 und dem Beklagten zu 4) aus dem Jahre 2013 sowie der Aussagen des Zeugen K. fest. Der Zeuge K. hat bekundet, dass er mitbekommen habe, dass Gelder zurückgeflossen und zur Neuvalutierung im Konsortialvertrag wieder weggeflossen seien. Wie alles, habe der Beklagte zu 2) das rechtlich begleitet, ob auch der Beklagte zu 4), wisse er nicht. Im weiteren Verlauf seiner Aussage konkretisierte er dies noch insofern, als die Beklagte zu 1) dahingehend beraten habe, dass das Geld einmal zurückfließen müsse und dann neu valutiert werden könne, dass es sich hierbei um zwei getrennte Geschäfte im Sinne einer Umschuldung handele. Dies sei mündlich beraten worden. Die Kammer sieht keine Gründe dafür, an dem Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln. Infolge seiner rechtskräftigen Verurteilung weist der Zeuge K. keine Entlastungstendenz hinsichtlich seiner Person bei spiegelbildlicher Belastungstendenz der Beklagten zu 2) und 4) mehr auf. Die Aussage erscheint glaubhaft, da sie in sich stimmig und widerspruchsfrei ist. Der Zeuge hat sich erinnert und diese Erinnerung später sogar noch stimmig konkretisiert. Im Übrigen fügt sie sich insofern ins Bild, als es über die Beratung zu den Kreislaufzahlungen tatsächlich keine schriftliche Dokumentation gibt. Die Aussagen des Zeugen S. zu den Buchungskreisläufen sind hingegen unergiebig. Dabei ist insbesondere bereits zweifelhaft, ob er überhaupt den hier in Rede stehenden Buchungskreislauf meinte, als er aussagte, es habe solche Kreisläufe nicht gegeben, sondern nur Buchungen, die im Rahmen des Mittelverwendungsplans durchgeführt worden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der von ihm wiederholt erwähnte Mittelverwendungsplan nach seiner Aussage ein Plan war, der das operative Geschäft betraf und unter Federführung einer von dem Zeugen K. geleiteten Abteilung festlegte, wie die Mittel der Fonds entsprechend dem dafür erstellten Jahresplan zu verwenden seien, was für sich genommen erneut etwas unklar und vage ist, jedenfalls aber keinen Bezug zu den Kreislaufzahlungen Ende Januar/Anfang Februar 2012 aufweist. In diesem Kontext ist auch seine spätere Aussage zu sehen, in der er ausführt, der Beklagte zu 2) habe nicht zu den Buchungskreisläufen beraten, das sei operatives Geschäft gewesen, aber er habe davon Kenntnis gehabt, da er für seine Firma auch Darlehen aus dem Umfeld der W.-Gruppe erhalten habe. Erneut weist dies keine Verbindung zu dem Buchungskreislauf Ende Januar/Anfang Februar 2012 auf, der dazu diente, die unter den Einzeldarlehen abgeschöpfte Liquidität in das Konsortialvertrags-Liquiditätsmanagement zu überführen, das Darlehen an Firmen des Beklagten zu 2) ebenso wenig betraf wie das operative Geschäft als solches. Schließlich ist unerheblich, ob in die Ausgestaltung und Prüfung der Buchungskreisläufe Ende Januar/Anfang Februar 2012 auch Wirtschaftsprüfer involviert waren, da diese nichts daran ändert, dass die Beklagte zu 1) ebenfalls dazu beriet. Die Aussage des Zeugen K. wird ergänzt durch die von ihm in seiner Zeugenaussage auf Vorhalt in Bezug genommene E-Mail Korrespondenz vom 18./19.03.2013 (Anlage K 237), die zur Überzeugung der Kammer erkennen lässt, dass auch der Beklagte zu 4) die Buchungskreisläufe Ende Januar/Anfang Februar 2012 bereits zum damaligen Zeitpunkt kannte. Dafür spricht zunächst, dass er einer der zwei zentralen Berater auf Seiten der Beklagten zu 1) zum Liquiditätsmanagement war und dass er auch den mit dem Buchungskreislauf untrennbar verbundenen Konsortialvertrag entworfen hat. Dafür spricht ganz konkret aber auch, dass er sich in der Korrespondenz vom 18./19.03.2013, in der es im Rahmen eines Einsichtsverlangens bezogen auf einen der klagenden Fonds um genau den Kontostand am 31.01.2012, mithin dem Wertstellungsdatum des Buchungskreislaufs, ging, in keiner Weise überrascht, sondern vielmehr voll im Bilde darüber zeigte, dass die W. I. BV nicht auftauchen dürfe und dass zur Täuschung der einsichtsbegehrenden Anleger eine Saldenbestätigung angefordert werden sollte, die nur den Geldeingang, aber nicht den am selben Tag erfolgenden Geldausgang in gleicher Höhe enthalten sollte. Jeder, der mit dem Buchungskreislauf nicht vertraut gewesen wäre, hätte in diesem Moment Aufklärung verlangt, da er sonst gar nicht verstanden hätte, was vor sich geht und wie er seine auf dieser Saldenbestätigung basierende Antwort an den Anleger, die als Vorbereitung zunächst an die Kanzlei T. W. ging, hätte formulieren sollen. Vor diesem Hintergrund erscheinen jegliche Behauptungen des Beklagten zu 4), er habe von dem Buchungskreislauf keine Kenntnis gehabt, unglaubhaft und als nachträgliche Schutzbehauptungen im Rahmen des von ihm selbst vorgetragenen Inselwissens. Kannten die Beklagten zu 2) und 4) somit Ende Januar 2012 die Buchungskreisläufe, ja, hatten sie – wovon die Kammer wie dargelegt überzeugt ist – dazu sogar rechtlich beraten, so kannten sie – erst Recht vor dem Hintergrund ihrer bis dahin angehäuften Kenntnis zu den Liquiditätsabschöpfungen – auch den Grund dafür, dass diese Kreislaufbuchungen notwendig waren: die Illiquidität der W. I. BV, die zum Ablauf eines Großteils der Einzeldarlehen Ende Januar 2012 nicht in der Lage war, diese zu bedienen. Auch vor diesem Hintergrund, auf den es aber gar nicht mehr entscheidend ankommt, hätte die Beklagte zu 1) niemals den Konsortialvertrag entwerfen dürfen, zumal in dem Wissen, dass der Zeuge S. diesen in Personalunion für alle Beteiligten einschließlich der klagenden Fonds unterschreiben würde. Die Vorgänge um die Kreislaufbuchungen verdeutlichen als letztes Glied zur Vorbereitung des Liquiditätsmanagements unter dem Konsortialvertrag nur einmal mehr und besonders eindrücklich, wie tief die Beklagten zu 2) und 4) mittlerweile in die systematische Ausplünderung der klagenden Fonds verstrickt waren und dem Zeugen S. jeweils die Scheinlegitimation zur Verfügung stellten, die dieser benötigte, um die bisherigen Liquiditätsabschöpfungen, deren Ausgleich nicht möglich war, zu perpetuieren und neue Liquiditätsabschöpfungen zu ermöglichen. Nur am Rande sei insofern noch erwähnt, dass es für die Frage der Pflichtverletzung durch Erstellung des Konsortialvertrages vor diesem Hintergrund nicht darauf ankommt, ob die Rückzahlung der Einzeldarlehen ungeachtet der sofortigen Rückbuchung an die W. I. BV formal wegen zweier Rechtsgeschäfte die Werthaltigkeit der Rückzahlungsansprüche begründet. Formal mag darin eine die Werthaltigkeit indizierende Rückzahlung gelegen haben, den Beklagten zu 2) und 4) war jedoch nicht zuletzt wegen des Buchungskreislaufs klar, dass dies aufgrund der sofortigen Rückbuchung tatsächlich nicht der Fall war. Dementsprechend wurde ja später unstreitig auch versucht, eine Saldenbestätigung nur nach Geldeingang von der W. I. BV bei den Fonds zu erhalten, um so die Werthaltigkeit der Rückzahlungsansprüche zu suggerieren (Anlage K 237). Hätte kein Buchungskreislauf stattgefunden, wäre die weitere Liquiditätsabschöpfung schon Ende Januar 2012 unterbunden worden, da die offenen Forderungen zahlreicher Fonds diese in die Illiquidität getrieben hätten, die nur durch weitere Liquiditätsabschöpfungen bei noch liquiden Fonds zugunsten bereits illiquider Fonds vermieden werden konnten. Die Pflichtverletzung durch Erstellung des Konsortialvertrages wird komplettiert durch die unzureichenden Sicherheiten, welche die Beklagte zu 1), insbesondere handelnd durch den Beklagten zu 4), teilweise unter Zuarbeit einer angestellten Rechtsanwältin, Frau M1, entworfen hat. Diese Sicherheiten waren bereits ihrer Struktur und rechtlichen Ausgestaltung nach, für deren Prüfung allein die Beklagte zu 1) zuständig war, vollkommen unzureichend. Der erste Haken, der den Beklagten zu 2) und 4) bewusst war, bestand darin, dass Sicherungsgeberin bei zahlreichen der Sicherungsabtretungen die W. I. KG war, die sich in einer andauernden, strukturellen Finanznot befand. Insofern verwundert es nicht, dass es sich dementsprechend nicht um Sicherungsabtretungen bereits bestehender, sondern ganz überwiegend um die Abtretung zukünftiger Ansprüche der W. I. KG gegen einzelne, teilweise noch gar nicht platzierte W.-Fonds aus Dienstleistungs-, Projektmanagement- und ähnlichen Verträgen handelte. Externe Sicherungsgeber kamen jedoch wegen der desolaten Finanzlage der W.-Gruppe nicht in Betracht, so dass man keine andere Wahl hatte. Der zweite Haken, den die Beklagte zu 1) selbst durch ihre Entwürfe zum Faktum werden ließ, bestand darin, dass die abgetretenen Forderungen ihrer Struktur nach nahezu allesamt als Sicherheiten vollkommen untauglich waren. So war für zahlreiche der abgetretenen Forderungen in den entsprechenden Vereinbarungen geregelt, dass diese erst fällig sein sollten, sobald es die Liquiditätslage des jeweiligen Fonds erlaubte (etwa § 2 der Verträge zwischen 71. I. und W. I. KG, § 2 der Verträge zwischen S. G. und W. I. KG). Als Sicherheit taugt eine solche Forderung von vornherein nicht und darauf hätte die Beklagte zu 1) als Rechtsberater die klagenden Fonds hinweisen müssen, auch wenn die Sicherheiten aus dem Hause W. vorgeschlagen wurden. Stattdessen hat die Beklagte zu 1), handelnd im Wesentlichen durch den Beklagten zu 4), willfährig für jede der vorgeschlagenen Sicherheiten einen Sicherungsabtretungsvertrag entworfen, also ohne jegliche kritische Prüfung das in rechtliche Form gegossen, was ihr aus der W.-Gruppe, genauer dem Zeugen K. und dem Zeugen S., vorgegeben wurde. Darüber hinaus betrafen die abgetretenen Forderungen der W. I. KG gegen die 72. IFH Forderungen bezogen auf ein Projekt, dessen Realisierung noch völlig in den Sternen stand, da das Grundstück noch nicht einmal erworben war. Auch diese Forderungen sind als Sicherheit untauglich. Die Darlehensrückzahlungsansprüche der W. I. KG gegen die S. Sechste und die Fünfte IFD waren insofern als Sicherheit für jeden erkennbar untauglich, weil die zugrundeliegenden Darlehensverträge nicht zwischen der W. I. KG und den Projektgesellschaften, sondern zwischen der W. I. BV und den beiden Projektgesellschaften geschlossen worden waren. Sie gingen also ins Leere. Die von der S. Sechste zu bestellende Grundschuld bezog sich auf von ihr noch zu erwerbendes Grundeigentum und war damit in ihrer Entstehung vollkommen ungewiss, wobei der Grundstückserwerb später nicht zustande kam. Schließlich taugt auch ein verpfändetes Kontoguthaben der W. I. BV nicht als Sicherheit. Vor diesem Hintergrund ist der Nennbetrag der Sicherheiten in Höhe von 54.147.672,- € nicht mehr als eine Zahl, die mit dem wirklichen, aus rechtlicher Sicht zu bewertenden Gehalt der Sicherheiten nichts zu tun hat; von banküblichen Sicherheiten kann damit erst Recht erneut keine Rede sein. Auch ob die Prüfung der Werthaltigkeit der A. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oblag, kann angesichts dessen dahinstehen, da es sich bei den beschriebenen Mängeln um rechtliche handelt, deren Prüfung der Beklagten zu 1) oblag. Die in diesem Zusammenhang noch aufgestellte Behauptung der Beklagten, die jeweiligen Darlehensnehmer hätten zusätzlich eigene Sicherheiten stellen sollen, ist vollkommen unsubstantiiert und erfolgt somit ins Blaue hinein. Es handelt sich ersichtlich um eine Schutzbehauptung, mit welcher der untaugliche Versuch unternommen wird, die Verantwortung für die unzureichende Besicherung auf Dritte zu schieben. Selbst im Konsortialvertrag ist unter Ziffer 2.3 der Fassung in Anlage K 52 nur vorgesehen, dass der ein Darlehen aufnehmende Konsorte Sicherheiten stellt, soweit ihm dies möglich ist. Durch diesen Möglichkeitsvorbehalt konnte sich die Beklagte zu 1) keinesfalls darauf verlassen, die Sicherheiten würden in Kombination schon ausreichen und die 120%-Grenze erreichen. Vielmehr war dadurch der Gefahr Tür und Tor geöffnet, dass auch Konsorten Darlehen erhalten, die keine eigene Sicherheit stellen können, was angesichts der mangelhaften Besicherung durch den Sicherheitenpool zu ungesicherten Rückzahlungsansprüchen führen musste. Der dritte Haken, auf den es entscheidend jedoch gar nicht mehr ankommt, besteht darin, dass die Sicherungsabtretungsvereinbarungen nachträglich erstellt wurden, die im Zuge der Kreislaufbuchungen Ende Januar/Anfang Februar 2012 an die W. I. BV faktisch ausgereichten Darlehen somit zunächst nicht besichert waren. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den diesbezüglichen, eindeutigen Zeiteinträgen der angestellten Rechtsanwältin M1 und des Beklagten zu 4), die sämtlich erst aus dem Zeitraum 21.02.-24.02.2012 stammen (Anlage K 73). Bei den erörterten Mängeln der Sicherheiten handelt es sich um derart eklatante und offensichtliche Mängel, dass sich die Beklagte zu 1) nicht dadurch hinsichtlich ihrer Pflichtverletzung entlasten kann, dass sie darauf verweist, was der Zeuge K. bestätigt hat, dass nämlich die Sicherheiten im Hause W. vorgeschlagen und dann wertmäßig durch Wirtschaftsprüfer bewertet wurden. Den abgetretenen Forderungen stand ihre Ungeeignetheit gerade in rechtlicher, aber auch in tatsächlicher Hinsicht, dermaßen offenkundig auf die Stirn geschrieben, dass die Beklagte zu 1) die aus dem Hause W. vorgeschlagenen Sicherheiten ungeachtet einer Werthaltigkeitsprüfung durch Wirtschaftsprüfer hätte ablehnen müssen bzw. darauf hinweisen müssen, dass diese nicht tauglich sind, womit freilich das Projekt Liquiditätsmanagement begraben worden wäre. Stattdessen hat der Beklagte zu 4) völlig unkritisch das in rechtliche Form gegossen, was ihm aus dem Hause W. vorgeben wurde, ohne dabei die Interessen der klagenden Fonds als seiner Mandanten im Blick zu haben. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten zu 4), entgegen der Bekundung des Zeugen K. sei die Beklagte zu 1) nicht dafür zuständig gewesen, zu prüfen, ob die Sicherheiten rechtlich einwandfrei waren, sondern er habe die Sicherheitenverträge als Rohentwurf mit den entsprechenden Platzhaltern an W. gesendet und damit habe sein Arbeitsauftrag geendet, ist einerseits völlig aus der Luft gegriffen und geht andererseits in der Sache fehl. Zum Aufbau eines Liquiditätsmanagements mit Entwicklung der zugehörigen Verträge – so die Mandatsverträge vom 23.09./26.09.2011 – gehörte selbstverständlich der Entwurf der Sicherheitenverträge und als Grundvoraussetzung dessen die Prüfung, ob die vorgeschlagenen Sicherheiten aus rechtlicher Sicht tauglich sind. Was sonst sollte Gegenstand des Mandats in dieser Hinsicht gewesen sein: die willfährige Erstellung von Sicherheitenverträgen nach den Wünschen der W.-Gruppe in Gestalt der Zeugen K. und S.? Das scheint das Verständnis des Beklagten zu 4) gewesen zu sein: schlicht das in rechtliche Form zu gießen, was von den Zeugen S. und K. vorgegeben war. Nach diesem Muster waren auch schon die Legal Opinions zu den Einzeldarlehen und die Stellungnahme zu den Zustimmungserfordernissen zum Cash-Pool von der Beklagten zu 1) erstellt worden. Fehl geht das Argument, der Beklagte zu 4) habe nur Rohentwürfe der Sicherheitenverträge geliefert. Die strukturellen Mängel der Sicherheiten liegen nicht in denjenigen Punkten, welche Mitarbeiter aus dem Hause W. später gegebenenfalls noch in die Verträge eingesetzt haben, sondern in den abgetretenen Forderungen und Grundschulden an sich, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Sicherheitenverträge nicht mehr roh, sondern fertig waren. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die persönliche Garantie des Zeugen S. in Höhe von 30 Mio € das Papier wert war, auf dem sie stand. Dafür, dass sie dies nicht war, spricht, dass der Zeuge S. im Spätsommer/Herbst 2011 nicht in der Lage war, seine Schuld gegenüber dem Bankhaus W. aus eigenen Mitteln zu bedienen und die ihm gehörende W. I. KG mit dringend benötigter Liquidität zu versorgen, sondern sich dazu der Liquidität der Fonds bediente. Das damit offenkundig verbundene strafrechtliche Risiko geht man nicht ein, wenn man es nicht muss, sondern nur, da einem selbst die Mittel fehlen. Jegliche Argumentation, der Zeuge S. habe seine eigenen Mittel eben lieber anderweitig in neue Investitionen etwa im Medizinbereich gesteckt, erscheint vor diesem Hintergrund vollkommen absurd. Dafür, dass jedenfalls der Beklagte zu 2) das auch wusste, spricht, dass er – wie oben erörtert – umfassende Kenntnis von der Finanzlage der W. I. KG und des Zeugen S. Mitte 2011 hatte. Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte zu 1) auch nicht auf ein Gutachten über das persönliche Vermögen des Zeugen S. mit dem Stand Ende 2010 berufen. Angesichts dieser offensichtlich rechtlich und tatsächlich unzureichenden Sicherheiten, deren Verträge der Beklagte zu 2) erstellte, kann auch dahinstehen, ob die Beklagten zu 2) und 4) wiederholt darauf hingewiesen haben, dass die Werthaltigkeit der Sicherheiten zu beachten sei und dass sie in den von ihnen entworfenen Verträgen stets eine Regelung aufnahmen, wonach die Sicherheiten 120% des Wertes der Summe der Valuta der gegebenen Darlehen abdecken müssten (etwa Ziffer 2.2. des Konsortialvertrages). Erstens liegen die Mängel bereits in der Struktur bzw. Natur der Sicherheiten, die von der Werthaltigkeitsprüfung losgelöst zu beurteilen sind. Zweitens ist es fadenscheinig, als Rechtsberater einerseits abstrakt darauf zu verweisen, es müssten werthaltige Sicherheiten gestellt werden, andererseits jedoch im gleichen Atemzug Sicherheitenverträge für solche Sicherheiten zu entwerfen, die ihrer Natur nach rechtlich und tatsächlich nicht als Sicherheiten taugen. Der Hinweis auf ausreichende Sicherheiten verkommt dann zum bloßen Lippenbekenntnis, um sich später einer Verantwortung zu entziehen zu versuchen. (iv) Ob in der Mitarbeit der Beklagten zu 1), handelnd insbesondere durch den Beklagten zu 4), an der Abwehr von Auskunftsersuchen von Anlegern, an der Abwehr der von einzelnen Anlegern beantragten einstweiligen Verfügungen und an der Unterstützung des Strafverteidigers des Zeugen S. auf erste Strafanzeigen im Jahre 2012 hin weitere Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1) lagen, kann angesichts der unter (i) bis (iii) erörterten Pflichtverletzungen dahinstehen. Dies gilt umso mehr, als der Konsortialvertrag nicht lange als Scheinrechtsgrundlage für die fortgesetzten Liquiditätsabschöpfungen diente, da seine Umsetzung durch gerichtliche Entscheidungen bereits am März 2012 untersagt wurde, so dass die Beteiligten die letzte Scheinrechtsgrundlage in Gestalt der Anleihen entwickelten. bb) Zweite Phase: Liquiditätsabschöpfungen mittels Anleihen Die Beklagte zu 1) hat auch in der Phase ab den ersten Untersagungen der Umsetzung der Beschlüsse zum Liquiditätsmanagement im Frühjahr 2012 durch die von ihr erstellten Anleihen bzw. die Beratung der Fonds im Hinblick auf ihre Zeichnung und die dazu erstellten Legal Opinions ihre Pflichten gegenüber den klagenden Fonds aus den Mandatsverträgen vom 23.09./26.09.2011 verletzt. (i) Anleihen 2011/2012 Die Beklagte zu 1) hat, erneut handelnd durch die Beklagten zu 2) und 4), auch im Hinblick auf die fortgesetzten Liquiditätsabschöpfungen nach der Untersagung der Umsetzung der Zustimmungsbeschlüsse zum Liquiditätsmanagement unter dem Konsortialvertrag ihre Pflichten aus den Mandatsverträgen mit den klagenden Fonds vom 23.09./26.09.2011 verletzt, indem sie ein Anleihesystem vorgeschlagen und entworfen sowie dieses mit Legal Opinions untermauert hat. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der von den klagenden Fonds vorgelegten Dokumente sowie der Aussagen der Zeugen K. und S. ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1), handelnd durch die Beklagten zu 2) und 4), im März 2012 das System der Anleihen als Grundlage der Liquiditätsabschöpfungen vorgeschlagen und die dafür notwendigen rechtlichen Dokumente, Anleihebedingungen und Zeichnungsscheine, sowie später Legal Opinions erstellt hat, die sich entgegen der Behauptung der Beklagten auf eben jene Anleihen bezogen. Der Zeuge K. hat ausgesagt, nach den gerichtlichen Verfügungen gegen die Darlehensverträge solle es Anleihen gegeben haben. Dies präzisierte er im weiteren Verlauf seiner Aussage dahingehend, dass nach dem Erlass einstweiliger Verfügungen thematisiert worden sei, das Liquiditätsmanagement nicht mehr mittels Darlehen, sondern mittels Anleihen zu begehen und dass auch insofern wie zuvor die Beratung durch den Beklagten zu 2) erfolgt sei. Bei der Ausarbeitung seien gegebenenfalls auch andere Anwälte der Beklagten zu 1) beteiligt gewesen. Nach seiner Erinnerung seien Vertragstext und Zeichnungsschein von der Beklagten zu 1), konkret dem Beklagten zu 4) nach rechtlicher Gutheißung durch den Beklagten zu 2) gefertigt worden. Bei der Begebung der Anleihe 2011 sei er nicht dabei gewesen, er wisse aber, dass diese von der Beklagten zu 1) überreicht worden sei. Es habe auch eine Stellungnahme der Beklagten zu 1) zu dieser Anleihe gegeben und im Jahre 2012/2013 auch Nachfragen seinerseits, da sie ihm nicht bekannt gewesen sei, sondern er davon ausgegangen sei, dass für das Jahr 2011 Darlehensverträge die Grundlage der Liquiditätstransfers gewesen seien. Der Beklagte zu 2) habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass es die Anleihe schon seit August 2011 gebe. Auf Nachfrage bekundete der Zeuge K., ihm sei klar gewesen, dass es unterschiedliche Anleihen mit verschiedenen Volumina gegeben habe, wobei Emittent stets die W. I. BV gewesen sei. Ob eine Anleihe die andere abgelöst habe, erinnere er nicht mehr. Besprochen habe er die Anleihen mit dem Beklagten zu 2) nicht, vielmehr habe er sie irgendwann erhalten. Der Zeuge S. hat bekundet, der Beklagte zu 2) sei Ideengeber für die Anleihen gewesen und habe vorgeschlagen, parallel zum Cash-Pooling Anleihen zu begeben. Dies sei vielleicht schon 2011 gewesen. Da kein außenstehender Emittent gefunden worden sei, habe der Beklagte zu 2) die Idee gehabt, eigene Anleihen mit der W. I. BV als Emittentin aufzulegen. Das sei im Zeitraum 2011/2012 gewesen, aber auf jeden Fall alles im G., also zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 2) schon bei der Beklagten zu 1) gewesen sei. Die Anleihen im Einzelnen seien zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Zeugen K. abgestimmt worden, der Beklagte zu 4) habe die entsprechenden Verträge einschließlich Zeichnungsscheinen vorbereitet und ihm zur Unterschrift vorgelegt. Er konnte sich zudem daran erinnern, dass auf den 15.08.2011 datierte Anleihen frühestens im Frühjahr 2012 zur Verfügung standen, allerdings seiner Erinnerung nach nicht als Reaktion auf die einstweiligen Verfügungen. Die beiden Aussagen sind in sich widerspruchsfrei, wobei beide Zeugen Erinnerungslücken zugestanden haben, und ergeben auch in der Gesamtschau im Verhältnis zueinander ein stimmiges, einheitliches Bild. An der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln, sieht die Kammer wie bereits im Hinblick auf ihre weiteren Bekundungen keinen Anlass. Beide sind rechtskräftig verurteilt, so dass keine Belastungstendenz zu erkennen ist, beide haben Erinnerungslücken unumwunden zugegeben und beide waren auf Nachfrage in der Lage, zuvor ausgeführte Punkte zu präzisieren, so dass die Aussagen auch glaubhaft erscheinen. Das von den beiden Aussagen gezeichnete Bild geht übereinstimmend dahin, dass der Beklagte zu 2) die Idee hatte, dass die W.-Gruppe eigene Anleihen begeben solle. Übereinstimmend bekunden die Zeugen auch, dass es über die Jahre 2011 bis 2013 mehrere Anleihen gegeben habe und dass die Beklagte zu 1) in Gestalt der Beklagten zu 2) und 4) sämtliche Anleihebedingungen, sie sprechen insofern von den Verträgen bzw. Vertragstexten, und Zeichnungsscheine erstellt und dem Zeugen S. zur Unterschrift vorgelegt hat. Zeitlich beziehen sich diese Bekundungen auf sämtliche Anleihen der Jahre 2011 bis 2013, wobei beide Zeugen im Ergebnis angegeben haben, erste Anleihen und Zeichnungsscheine nicht vor Frühjahr 2012 erhalten zu haben, was der Zeuge K. an den einstweiligen Verfügungen gegen die Zustimmungsbeschlüsse zum Konsortialvertrag festmachte. Dass der Zeuge S. dies nicht damit in Verbindung brachte, untergräbt diese zeitlich Einordnung nicht, da ein weiterer zeitlicher Zusammenhang im Frühjahr 2012 zu den Problemen bei den Frankreich-Fonds bestand (dazu sogleich). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Zeugen wird dadurch untermauert, dass das von den Aussagen gezeichnete Bild durch die von den klagenden Fonds vorgelegten, als solches unstreitigen Dokumente, insbesondere E-Mail-Korrespondenzen, bestätigt wird. Die sich daraus ergebenden Vorgänge fügen sich – gerade auch in zeitlicher Hinsicht – nahezu nahtlos in die von den Zeugen geschilderten Vorgänge ein. So ergibt sich aus der E-Mail-Korrespondenz zunächst, dass französische Anwälte Ende Februar 2012 mitteilten, dass die Vergabe von Darlehen durch die Frankreich-Fonds der W.-Gruppe gegen französisches Rechts verstoßen könne (Anlage K 301), woraufhin der Beklagte zu 2) den Beklagten zu 4) bat, mit den französischen Anwälten Kontakt aufzunehmen, um „diese Sache zu erschlagen“ (ebenfalls Anlage K 301). Hintergrund war die Hinterlegung und Mitteilung der Beschlussfassungen zum Liquiditätsmanagement gegenüber den französischen Anlegern, für die eine französische Kanzlei, M. P., eingeschaltet war. Als der Zeuge K. Anfang März 2012 in einer E-Mail an die Beklagten zu 2) und 4) eine Übereinkunft mit den Anwälten von M. P. anmahnte, wandte sich der Beklagte zu 2) an den Beklagten zu 4) mit der Bitte, den Zeugen K. anzurufen, „damit wir da Ruhe an der inneren Front bekommen (schliesslich sind wir fuer M. nicht verantwortlich! Die muessen nur uebersetzen und hinterlegen! Ob damit etwas verletzt wird, geht die doch zunaechst gar nichts an!!) Ich meine, dass auch der Anlegerbrief rausgehen kann (kennen wird den Inhalt).“ (Anlage K 302). Als die Anwälte von M. P. am 08.03. 2012 erneut mitteilten, dass eine Mitwirkung der Frankreich-Fonds am Liquiditätsmanagement unter dem Konsortialvertrag gegen französisches Rechts verstoße (Anlage K 301), kontaktierte der Beklagte zu 4) noch am Mittag des 08.03.2012 einen französischen Anwalt der Beklagten zu 1), Herrn F1, und stellte diesem die von ihm mit dem Beklagten zu 2) entwickelte Möglichkeit von Anleihekäufen vor, wobei die Anleihen von einer Gesellschaft zu emittieren seien, die Mitglied der Liquiditätsmanagement GbR sei (Anlage K 344). Am Abend des 08.03.2012 teilte der Beklagte zu 2) dem Zeugen S. per E-Mail mit: „Arbeite an Anleihe“ (Anlage K 258). Aus dieser Korrespondenz wird deutlich, dass neben dem Gegenwind in Deutschland durch Auskunftsersuchen, Presseberichterstattung und einstweilige Verfügungen auch Gegenwind aus Frankreich kam. Dass der Beklagte zu 2) am selben Abend, dem 08.03.2012, an dem die französischen Anwälte mittags die Darlehensgewährungen unter dem Konsortialvertrag für nach französischem Recht unzulässig und der Beklagte zu 4) dem französischen Kollegen F1 Anleihen als Lösung vorgeschlagen hatte, mitteilte, an einer Anleihe zu arbeiten, ist zur Überzeugung der Kammer keine zufällige Koinzidenz und unterstreicht die übereinstimmende Aussage beider Zeugen, dass der Vorschlag zur Anleihebegebung von der Beklagten zu 1), federführend dem Beklagten zu 2), stammte. Die Arbeit an der Anleihe ab März 2012 fügt sich zudem in die Bekundungen der beiden Zeugen, dass die Anleihen nicht vor dem Frühjahr 2012 erstellt worden sind. Im Frühjahr 2012 wurden die Anleihen aus verschiedenen Gründen ein Thema und lösten schließlich die Darlehen als Grundlage der Liquiditätsabschöpfungen ab. Die von den Zeugen bekundete spätere Erstellung und damit zwangsläufige Rückdatierung der Anleihen, die auf den 15.08.2011, den 15.01.2012 und den 31.01.2012 datiert sind, passt aber auch im Übrigen ins Bild. So musste wegen der im Raum stehenden Untersagung des Liquiditätsmanagements unter dem Konsortialvertrag einerseits eine neue Rechtsgrundlage für die ab Ende Januar bereits erfolgten und ab Frühjahr 2012 noch erfolgenden Liquiditätsabschöpfungen her – dazu dienten die auf den 15.01.2012 und auf den 31.01.2012 datierten Anleihen. Andererseits bot es sich an, zur Sicherheit auch gleich eine neue und dann einheitliche Rechtsgrundlage für die ersten Liquiditätsabschöpfungen zu schaffen, die just am 16.08.2011, also einen Tag nach dem rückdatierten Datum der ersten Anleihe stattfanden. Denn wenn bereits die mit Zustimmung erfolgten Darlehen unter dem Konsortialvertrag unzulässig waren, erfasste dies erst Recht die Einzeldarlehen, mit denen bereits bis Ende Januar 2012 rund 60 Mio € von den Fonds abgeschöpft worden waren. Dazu passt auch, dass der sich der Zeuge K. bei der H. Treuhand AG erkundigte, ob diese als Anleiheherausgeberin für rückdatierte Anleihen auftreten könne, was diese jedoch ablehnte, unter anderem mit dem Hinweis auf eine Rückdatierung von 6 Monaten, was ganz schön lang sei. Dies passt recht genau zum Zeitraum August 2011 bis Anfang März 2012. Die nachträgliche Schaffung der Anleihen der Jahre 2011 und 2012 als Rechtsgrundlage mit Rückdatierung wird durch weitere Indizien untermauert, die beide die Jahresabschlüsse der Fonds für das Jahr 2011 betreffen. Zum einen tauschte der Wirtschaftsprüfer K2 im Februar 2013 auf eine Bitte des Zeugen K. unter dem Betreff „AW: Procédure d’alerte & Jahresabschluss 2011“ im gesamten Finanzbuchhaltungssystem das Wort Darlehen durch Anleihe aus (Anlage K 271). Zum anderen fragte der französische Wirtschaftsprüfer P. im Hinblick auf den Jahresabschluss der Frankreich Fonds für das Jahr 2011 im Juni 2013 nach der Verwendung der aus der Begebung der Anleihen enthaltenen Geldmittel durch die W. I. BV und in einer weiteren Nachfrage ist ebenfalls von den ausgegebenen Anleihen die Rede (Anlage K 300). Dies belegt, dass in der Finanzbuchhaltung jedenfalls im Jahre 2013 bereits für das Jahr 2011 Anleihen als Grundlage der Liquiditätstransfers genannt sind, was mit der Mitteilung des Wirtschaftsprüfers K2 korrespondiert. Für die Erstellung auch der Anleihebedingungen durch die Beklagte zu 1), handelnd durch die Beklagten zu 2) und 4), spricht neben der eindeutigen Aussage, er arbeite an der Anleihe, auch die Bemerkung von Ende März 2012, er werde Copy Rights und Ideenklau geltend machen, als ihm eine Nachricht weitergeleitet wurde, wonach Fondsinitiatoren Anleihen ins Visier nähmen (Anlage K 196). Vor allem aber spricht dafür übereinstimmend mit den Aussagen der Zeugen K. und S. die Korrespondenz im Jahre 2012 zu den zu erstellenden Legal Opinions. So forderte der Zeuge K. den Beklagten zu 2) bereits Ende April auf, eine Legal Opinion in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Anleihen zu erstellen (Anlage K 53). Darauf reagierte der Beklagte zu 2) nicht etwa verwundert oder fragte nach, was es mit diesen Anleihen, zu denen er nach seinem Vortrag nicht beraten haben will, auf sich habe, sondern er erstellte gemeinsam mit dem Beklagten zu 4) die erste Legal Opinion vom 19.06.2012 (Anlage K 54), in der es eingangs bezeichnenderweise heißt, der Zeuge S. habe um schriftliche Dokumentation des seinerzeit im Hinblick auf die Anlageform Anleihe/Bonds Besprochenen gebeten. Die Behauptung der Beklagten, dabei habe es sich um eine allgemeine Stellungnahme ohne Bezug zu 2011 und 2012 begebenen Anleihen gehandelt, ist vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme offensichtlich eine reine Schutzbehauptung. Dies wird zusätzlich dadurch untermauert, dass der Zeuge K. Anfang September 2012 eine Nachbesserung dieser Legal Opinion im Hinblick auf die anstehenden Jahresabschlüsse verlangte, die auf ganz konkrete Anleihen Bezug nimmt (Anlage K 260). So heißt es darin in eindeutiger Form: „Seit mehreren Monaten hatte ich Sie gebeten, zu folgenden Sachverhalten eine Legal Opinion zu fertigen. Die Sachverhalte sind von B. & B. Hamburg beraten und deren Umsetzung begleitet worden. Anleihebegebung Es wird eine Legal Opinion benötigt, wonach die Zeichnung einer Anleihe der W. I. B.V. durch die W. Fonds durch die Satzungen der jeweiligen Fonds gedeckt ist und die Fondsgeschäftsführung konform mit der Satzung gehandelt hat. Hierbei muss Bezug auf die jeweilige Anleihe genommen werden. Zeichnungsscheine für Anleihebegebung und Darlehensgewährung im Zusammenhang mit dem Liquiditätsmanagementsystem: Es wird eine Legal Opinion benötigt, wonach die Zeichnungsscheine und Darlehensgewährungen durch die jeweiligen Satzungen der Fondsgesellschaften gedeckt sind und die jeweiligen Zustimmungserfordernisse eingehalten wurden. Speziell muss darauf hingewiesen werden, dass die in den Gesellschaftsverträgen vorhandenen Zustimmungsverpflichtungen seitens Beiräten oder Gesellschafterversammlungen nicht erforderlich gewesen sind, da es sich jeweils um Zeichnungsscheine und Darlehensgewährungen bis zu € 500.000,- gehandelt hat und die jeweiligen Zeichnungsscheine und Darlehensgewährungen entsprechend diesem rechtlichen Erfordernis durch die Fondsgeschäftsführung berücksichtigt worden sind.“ Daraus wird deutlich, dass die Beklagte zu 1) zu den begebenen Anleihen beraten und deren Umsetzung begleitet hat, mithin die zugrundeliegenden Dokumente, also Anleihebedingungen und Zeichnungsscheine, gefertigt hat. Diese eindeutige Beweislage wird auch nicht durch eine einseitige Mitteilung der Beklagten zu 2) und 4) zum Mandatsumfang, die diese am 28.06.2013, also über ein Jahr später retrospektiv gemacht haben, in Zweifel gezogen. Entlarvend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beklagte zu 2) Mitte September 2012 auf eine Anfrage des Zeugen K. hin bei dem Beklagten zu 4) anfragte, ob dieser bereits Entwürfe für die drei Legal Opinions – zu diesem Zeitpunkt existierten drei Anleihen – diktiert habe, was dieser verneint hatte, woraufhin er aufgefordert wurde, das mal neutral zu formulieren (Anlage K 313). Nachdem daraufhin eine weitere Fassung der Legal Opinion zu den Anleihen von den Beklagten zu 2) und 4) erstellt worden war, forderte der Zeuge K. diese kurze Zeit später auf, die Legal Opinion konkreter und detaillierter auf die vorgelegten Anleihebedingungen zu beziehen, erneut ohne dass diese sich überrascht über die Existenz von Anleihen zeigten. Dazu machte der Zeuge K. ganz konkrete Vorgaben, so etwa, dass zu Sicherheiten und Solvenz nichts aufgenommen werden müsse. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Die Sicherheiten existierten entweder noch gar nicht oder waren mit der Garantie des Zeugen S. über 30 Mio € unabhängig davon, ob diese werthaltig war, bei einem Gesamtvolumen der drei Anleihen der Jahre 2011 von 140 Mio € unzureichend. Weder die klagenden Fonds noch die Beklagten haben insofern Sicherheiten insbesondere für die Anleihen des Jahres 2012 vorgelegt. Auf eine weitere Anfrage von Wirtschaftsprüfern, welche die Jahresabschlüsse des Jahres 2011 der klagenden Fonds betrafen, erstellte der Beklagte zu 2) schließlich Anfang Oktober 2012 eine weitere Legal Opinion, in der die Rechtmäßigkeit und Konformität der „uns vorliegenden Anleihen“ mit den Gesellschaftsverträgen bestätigt wurde (Anlage K 262). Der Beklagte zu 2) führte darin insbesondere aus: „In den Gesellschaftsverträgen der Fonds ist keine Beschränkung enthalten, welche die Anlage von Liquidität auf bestimmte Produkte beschränkt. Insoweit kann der jeweilige Fonds grundsätzlich Wertpapiere jeder Art zeichnen, auch Anleihen. Dabei hat die Geschäftsführung - wie bei sonstigen Geschäften auch - die Belange des Fonds zu berücksichtigen und als ordentlicher Kaufmann zu agieren; das heißt, die etwa zu erwerbende Anleihe auf ihre Bedingungen zu prüfen, insbesondere deren Sicherheit sowie die Solvenz der Emittenten. ... Der Gesellschaftsvertrag enthält Regelungen dahingehend, dass ein Rechtsgeschäft der Gesellschafterversammlung vorzulegen ist, sobald der Wert des Einzelgeschäfts einen bestimmen Schwellenwert übersteigt. Die Zeichnung der uns vorliegenden Anleihen übersteigt im Einzelfall diesen Schwellenwert nicht. Die Gesellschaftsverträge enthalten kein ausdrückliches Verbot, dass mehrere Geschäfte beim gleichen Vertragspartner (hier die Zeichnung von Anleihen beim gleichen Emittenten) unzulässig sind oder der Gesellschafterversammlung bzw. dem Beirat zur Zustimmung vorzulegen sind. Eine entsprechende Kumulationsklausel enthält der Gesellschaftsvertrag nicht. ...“ Der Vorschlag, Anleihen der W. I. BV zu begeben, um auf diese Weise die Liquidität der klagenden Fonds abzuschöpfen, die Erstellung der Anleihebedingungen und Zeichnungsscheine für die Anleihen 2011 und 2012 mit einem Gesamtvolumen von 140 Mio €, die ausschließlich von den Fonds der W.-Gruppe gezeichnet werden sollten, und schließlich die Bestätigung der Rechtmäßigkeit und Konformität dieser Anleihen mit den Gesellschaftsverträgen der Fonds stellt eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1), handelnd durch die Beklagten zu 2) und 4), dar. Dafür gibt es zahlreiche Ansatzpunkte, von denen hier nur auf die zentralen näher eingegangen werden soll. Mit dem bereits ausführlich erörterten Hintergrundwissen der Beklagten zu 2) und 4) hätten sie wie schon im Falle des Konsortialvertrages jegliche weitere Form der Liquiditätsabschöpfungen von den Fonds unterbinden müssen, anstelle dem Zeugen S. eine weitere Rechtsgrundlage dafür zur Verfügung zu stellen, die dieser insbesondere gegenüber Wirtschaftsprüfern und kritischen Anlegern brauchte, für die hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage jeweils auch noch Legal Opinions auf Abruf erstellt wurden. Die Gefahr einer Veruntreuung der Gelder oder zumindest eines Verlusts der Gelder steigerte sich mit den fortlaufenden Liquiditätsabschöpfungen immer weiter, da diese – wie bereits oben erörtert – systembedingt in eine Abwärtsspirale führen mussten, bei der immer neue Fonds angezapft werden mussten, um immer mehr Fonds zumindest noch über Wasser zu halten, ohne dass in der Gesamtheit nennenswerte Beträge zurückgeführt werden konnten, was jeweils nur insoweit geschah, als es zum Überleben der Fonds notwendig war. Dazu ist ebenso wie zu dem umfassenden Kenntnisstand der Beklagten zu 2) und 4) von der Liquiditätssituation der Fonds und der W. I. BV nach oben zu verweisen, um Wiederholungen zu vermeiden – mit dem Unterschied, dass die Kenntnis der Beklagten zu 2) und 4) und die Gefahr eines Zusammenbruchs des Systems mit den fortlaufenden Liquiditätsabschöpfungen immer größer wurden und spiegelbildlich die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) als immer gravierender anzusehen ist. Lag bereits in der Initiative und Zurverfügungstellung einer neuen Rechtsgrundlage eine gravierende Pflichtverletzung der Mandatsverträge, so gilt dies umso mehr, als den Anleihen der Jahre 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt 140 Mio € als Sicherheit eine stets wiederverwendete Garantie des Zeugen S. in Höhe von jeweils 30 Mio € gegenüberstand, zu der sich angesichts der bisherigen Erörterungen an sich jeder Kommentar erübrigt, da sie in jeder Hinsicht vollkommen unzureichend war: Die Beklagten zu 2) und 4) hatten umfassende Kenntnis von der Finanzlage des Zeugen S., vor allem aber war die Garantie mittlerweile „mehrfach überbucht“, indem sie gleichermaßen für verschiedene Anleihen vorgesehen war. Im Übrigen waren die Zeichnung der Anleihen in fortschreitender Höhe ebenso wie die Einzeldarlehen und Darlehen unter dem Konsortialvertrag unter den dort bereits erörterten Gesichtspunkten mit den Gesellschaftsverträgen der Fonds unvereinbar -erst Recht unter den Startbedingungen der klagenden Fonds im Frühjahr 2012. Ob die Anleihebedingungen mangels Verbriefung in einer Globalurkunde überhaupt wirksam waren, kann angesichts dessen ebenso dahinstehen. (ii) Anleihen 2013 Die Beklagte zu 1) hat, erneut handelnd durch die Beklagten zu 2) und 4), auch im Hinblick auf die fortgesetzten Liquiditätsabschöpfungen bis ins Jahr 2013 ihre Pflichten aus den Mandatsverträgen mit den klagenden Fonds vom 23.09./26.09.2011 verletzt, indem sie in Fortsetzung des 2012 von ihr initiierten Anleihesystems auch die Anleihen des Jahres 2013 sowie die Vereinbarungen über die verkürzten Zahlungswege entworfen und mit einer Legal Opinion untermauert hat, wodurch die bereits erfolgten Liquiditätsabschöpfungen perpetuiert bzw. prolongiert und neue Liquiditätsabschöpfungen ermöglicht wurden. Dabei kann dahinstehen, ob die Erstellung der Anleihebedingungen und der Sicherheitenverträge für die drei Anleihen des Jahres 2013 unter die Mandatsverträge vom 23.09./26.09.2011 fällt, wovon – wie bereits erörtert – auszugehen ist, wenn man berücksichtigt, dass die Anleihen ihrer Konstruktion nach von vornherein – ebenso wie jene der Jahre 2011 und 2012 – darauf ausgerichtet waren, ausschließlich von den klagenden Fonds zum Zwecke des Liquiditätsmanagements bzw. der Liquiditätsabschöpfungen gezeichnet zu werden. Geht man davon aus, dass die Erstellung der Anleihen 2013 unter die Mandatsverträge vom 23.09./26.09.2011 fiel, liegt in ihrer Erstellung bei völlig unzureichenden Sicherheiten eine Pflichtverletzung durch aktives Tun. Geht man davon aus, was nach Ansicht der Kammer fernliegend ist, dass die Erstellung der Anleihen ausschließlich unter den Mandatsvertrag mit der W. I. BV fiel, liegt eine Pflichtverletzung durch Unterlassen dadurch vor, dass die Beklagte zu 1), deren Mandatsverhältnisse mit den Fonds bis zum 24.09.2013 fortbestanden, diese als die von vornherein als exklusiv geplanten Zeichner der Anleihen nicht vor deren Zeichnung, die ja teilweise zur Prolongation der alten Anleihen und Darlehen diente, gewarnt hat, sondern sogar noch Vereinbarungen über verkürzte Zahlungswege erstellt hat, mit denen die bestehenden Verbindlichkeiten der W. I. BV bei den klagenden Fonds prolongiert wurden. Zentral ist für beide Szenarien, dass in der Erstellung der Anleihen mit den dazu entworfenen Sicherheiten, eine eklatante Pflichtverletzung gegenüber den klagenden Fonds als designierten Zeichnern der Anleihen lag. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist dafür im Wesentlichen auf die Begründung der Pflichtverletzung durch die Erstellung der Anleihen der Jahre 2011 und 2012 zu verweisen. War die Initiative und Erstellung der Anleihen im Jahre 2012 bereits eine Pflichtverletzung der Mandatsverträge vom 23.09./26.09.2011, so gilt dies erst Recht für die Erstellung der Anleihen 2013 und die ergänzenden Vereinbarungen über verkürzte Zahlungswege. Die Beklagte zu 1) hatte bei Erstellung der Anleihen 2013, etwa aufgrund der Übersendung der OPOS-Liste an den Beklagten zu 4) am 22.11.2012 (Anlage K 173), umfassende Kenntnis von der Verwendung der an die W. I. BV abgeflossenen Liquidität, die nicht dem Liquiditätsmanagement zwischen den Fonds entsprach, sondern für die Hilfe der notleidenden W. I. KG und W. G. KG sowie einzelner Fonds verwendet wurde. Ihnen war damit klar, dass alle beteiligten W.-Gesellschaften, die I. KG, die G. KG, die I. BV und die meisten der klagenden Fonds finanziell mit dem Rücken zur Wand standen und an sich nur noch ein Wunder aus der Abwärtsspirale führen konnte, da es fortlaufend zu weiteren Liquiditätsabschöpfungen kam, denen keine gleichwertigen Rückflüsse gegenüberstanden, da die Anleihen 2013 ansonsten nicht nötig geworden wären. Besonders deutlich wurde dies den Beklagten zu 2) und 4) durch die Vereinbarungen über die verkürzten Zahlungswege, die ausweislich der E-Mail-Korrespondenz vom 02.07.2013 (Anlage K 80) mehrfach zwischen den Beteiligten, also den Zeugen S. und/oder K. sowie den Beklagten zu 2) und 4), besprochen worden war. Im Zusammenhang mit der Übersendung der Entwürfe für die Anleihen B und C am 01.07.2013 wies der Zeuge K. den Beklagten zu 4) sogar ausdrücklich darauf hin, dass der Zweck der Anleihen darin liege, die Verbindlichkeiten der W. I. BV zu prolongieren, da diese ihre Verbindlichkeiten bei den Fonds nicht zurückzahlen konnte (Anlage K 79). Damit erfuhr der Beklagte zu 4) aus erster Hand, was ihm vorher schon klar gewesen sein musste, nämlich, dass Beweggrund für die Anleihen B und C die Unfähigkeit der W. I. BV zur Rückführung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber den klagenden Fonds war. Der Beklagte zu 4) wies den Zeugen K. in seiner Antwort dementsprechend auch nur darauf hin, dass Zweck und Beweggrund nicht identisch sein müssten (ebenfalls Anlage K 79). Dass der Beweggrund nicht als Zweck in den Anleihebedingungen bzw. Vereinbarungen über die verkürzten Zahlungswege angegeben werden sollte, verstand sich von selbst, da diese für Anleger und Wirtschaftsprüfer einsehbar waren. Als Zweck wurde daher lediglich aus rein juristischer Perspektive die Rückzahlung bestehender Verbindlichkeiten durch die neuen Anleihen B und C an Erfüllungs Statt angegeben. Der eigentliche Beweggrund war jedoch den Zeugen S. und K. ebenso wie den Beklagten zu 2) und 4) vollkommen klar. Andernfalls hätte es auch keinen Grund für eine Prolongation der Verbindlichkeiten gegeben, jedenfalls nicht im Interesse der klagenden Fonds als Mandanten, wenn man die Finanzlage der W.-Gesellschaften, für welche die W. I. BV als Verteilstelle der Liquidität der Fonds fungierte, berücksichtigt, welche die Beklagten zu 2) und 4) kannten. Die weitere Anlage ihrer Liquidität mittels der Anleihen 2013 stellt sich noch mehr als bereits die ersten Einzeldarlehen als Hochrisikogeldanlage aufgrund von Umständen dar, die den Beklagten zu 2) und 4) sämtlich bekannt waren. Jegliche anderweitigen Behauptungen insbesondere des Beklagten zu 4) sind angesichts der erdrückenden Dokumentation des Wissenstands der Beklagten zu 2) und 4) als reine Schutzbehauptungen anzusehen. Auf die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung des Beklagten zu 4), er habe für die Anleihen B und C des Jahres 2013 am 01.07.2013 nur Rohentwürfe übersendet, kommt es angesichts dessen an sich gar nicht mehr an, da die Pflichtverletzung bereits darin zu sehen ist, dass der Beklagte zu 4) überhaupt Anleihebedingungen zur Verfügung stellte und damit eine Perpetuierung und Fortsetzung der Liquiditätsabschöpfungen ermöglichte. Die Behauptung des Beklagten zu 4) ist im Übrigen aber auch als reine Schutzbehauptung zu bewerten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der dahingehende Vortrag vollkommen unsubstantiiert ist. Weder legt der Beklagte zu 4) die angeblich übersandten Rohentwürfe vor noch spezifiziert er in irgendeiner Weise, wie „roh“ die von ihm übersandten Entwürfe angeblich waren, welche Angaben oder gar Regelungen also fehlten, obwohl diese Tatsachen in seine Kenntnissphäre als Verfasser der Entwürfe fallen. Demgegenüber weisen die von den klagenden Fonds vorgelegten Dokumente, insbesondere die Anleihebedingungen (Anlage K 57), die Gesellschaftsverträge der S.-GbR’en (Anlage K 60) und die Vereinbarungen über die verkürzten Zahlungswege (Anlage K 80) Lücken nur im Hinblick auf das Datum der Begebung, weitere Datumsangaben und die Höhe der Zeichnungssumme in den Vereinbarungen über die verkürzten Zahlungswege auf, da sich die Höhe nach der Valutierung per Abschluss dieser Vereinbarung richten sollte. Die nach diesem Vortrag von der Beklagten zu 1) erstellten Verträge waren somit nahezu vollständig und enthielten jedenfalls diejenigen Angaben, welche Beratungs- und Hinweispflichten unter den Mandatsverträgen mit den klagenden Fonds auslösten. Unabhängig davon, dass bereits die Erstellung der Anleihebedingungen und der Vereinbarungen über die verkürzten Zahlungswege eine eklatante Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) gegenüber den klagenden Fonds darstellte, liegt eine weitere erhebliche Pflichtverletzung darin, dass die ebenfalls von der Beklagten zu 1) entwickelten Sicherheitenverträge vollkommen unzureichend waren. Die Geldanlage der klagenden Fonds stellte somit nicht nur bereits für sich genommen ein Hochrisikogeschäft dar, sondern dieses war auch noch vollkommen unzureichend abgesichert. Die Beklagte zu 1), handelnd insbesondere durch den Beklagten zu 4), entwarf unstreitig neben den Anleihebedingungen der drei Anleihen 2013 auch die dazugehörigen Gesellschaftsverträge der S.-GbR‘en sowie die einzelnen Sicherheitenverträge, deren Entwürfe allesamt mit der E-Mail vom 01.07.2013 (Anlage K 77) an die Zeugen S. und K. übersendet wurden. Der Wirtschaftsprüfer B3 von A. prüfte die Werthaltigkeit der Sicherheiten der S.-GbR’en der drei Anleihen des Jahres 2013 im Juni bis August 2013 und fertige darüber Berichte an (Anlage K 94). In beiden Berichten ist festgehalten, dass Schwerpunkt der Prüfung die Informationspflichten gegenüber dem Zeichner der Anleihe, die Stellung von Sicherheiten und die Bewertung der Sicherheiten war, dass demgegenüber eine rechtliche Beurteilung der vorliegenden Verträge nicht Gegenstand der Prüfung war. Die rechtliche Beurteilung der Sicherheiten, also insbesondere ihre Tauglichkeit als Sicherheit aus rechtlicher Sicht, oblag mithin den rechtlichen Beratern der Beklagten zu 1) als Pflicht unter den Mandatsverträgen vom 23.09./26.09.2011. Für die Anleihe vom 01.01.2013 ist zunächst festzuhalten, dass die Sicherheiten erst rund sieben Monate nach Datierung der Anleihe Ende Juli 2013/Anfang August 2013 bewertet wurden. Bis dahin lag somit – wenn überhaupt – eine in wirtschaftlicher Hinsicht ungeprüfte Besicherung vor. In seiner Bewertung kam der Wirtschaftsprüfer zu dem Ergebnis, dass sich ein Wert der Sicherheiten in Höhe von nur 110% der gezeichneten Anleihen ergebe. Da in den Anleihebedingungen Sicherheiten in Höhe von mindestens 120% des Nennbetrags der Teilschuldverschreibungen nebst Zinsen zugesichert werden (siehe Ziffer 2.1 der Anleihebedingungen), empfahl der Wirtschaftsprüfer die Aufnahme weiterer Sicherheiten oder eine entsprechende Rückführung der Anleihen. Keine der beiden Alternativen wurde von der Beklagten zu 1) empfohlen, so dass es bei einer unzureichenden Besicherung blieb. Bereits darin liegt eine Verletzung der Mandatsverträge. Da die Beklagten zu 1) die Anleihebedingungen mit der 120%-Zusage und die Sicherheitenpool-Gesellschaftsverträge für die drei Anleihen einschließlich der konkreten Sicherheitenverträge, regelmäßig Abtretungsverträge, entwarfen, kann sie sich nicht darauf zurückziehen, dass es Aufgabe der klagenden Fonds selbst gewesen wäre, die Sicherheiten aufzustocken. Zumindest hätte sie die klagenden Fonds darüber aufklären müssen, welche rechtlichen Konsequenzen der Verstoß gegen die Anleihebedingungen durch unzureichende Besicherung für die Geschäftsführung haben konnte und welche Risiken dies für die Anleger mit sich brachte. Zudem ist für die Anleihe vom 01.01.2013 in rechtlicher Hinsicht, wofür nicht die Wirtschaftsprüfer, sondern die Beklagte zu 1) zuständig war, zu berücksichtigen, dass es sich bei Sicherheiten im Wert von 27 Mio € - bei einem vom Wirtschaftsprüfer angesetzten Gesamtwert der Sicherheiten in Höhe von knapp 32,5 Mio € - um die Vergütungsansprüche der W. F. GmbH und der W. T. GmbH aus den nächsten 10 Jahren handelte, also in ihrer Entstehung und Höhe vollkommen unsichere Ansprüche, worin keine zureichende, geschweige denn bankübliche Besicherung zu sehen ist. Dies gilt umso mehr, wenn man sich vergegenwärtigt, dass alle drei Anleihen des Jahres 2013 die Fälligkeit der Rückzahlung ein Jahr nach Zeichnung vorsahen. Sämtliche Anleihen, in jedem Fall aber die Anleihen B und C in Höhe von insgesamt 110 Mio € wurden aufgrund ihrer Funktion als Leistung an Erfüllung Statt sofort in voller Höhe gezeichnet. Sie hatten also ab Zeichnungsdatum Mitte 2013 eine Laufzeit von einem Jahr. Dem standen als Sicherheit Vergütungsansprüche aus den nächsten 10 Jahren gegenüber, also Ansprüche, von denen 90% erst nach Fälligkeit der Rückzahlung entstanden. Dies ist aus rechtlicher Sicht, nämlich wegen der nicht zusammenpassenden Fälligkeiten bzw. Entstehung von gesicherter und sichernder Forderung, eine vollkommen unzureichende Sicherheit. Dementsprechend widerrief der Wirtschaftsprüfer seinen Bericht später auch nicht aufgrund dieser rechtlichen Beurteilung, sondern auf der Grundlage sich angeblich erst nachträglich herausgestellter fehlender Werthaltigkeit dieser und anderer Ansprüche (Anlage K 96). Dies verdeutlicht den Unterschied zwischen rechtlicher Beurteilung durch den Rechtsberater, also die Beklagte zu 1), und wirtschaftlicher Bewertung der Sicherheiten durch den Wirtschaftsprüfer. Darüber hinaus hatten die Beklagten zu 2) und 4) aber auch im Hinblick auf die tatsächliche Werthaltigkeit der abgetretenen Vergütungsansprüche Hintergrundwissen, das der Wirtschaftsprüfer nicht hatte. Sie wussten nämlich aufgrund der ihnen bereits zu Beginn übersandten Liquiditätsvorschau sowie der OPOS-Liste in Kombination mit den fortschreitenden Liquiditätsabschöpfungen, dass die Liquiditätslage der meisten Fonds äußerst angespannt war und auch die W. I. BV finanziell mit dem Rücken zu Wand stand, auch wenn sie Mitte 2013 keine genauen Zahlen gekannt haben mögen. Die finanzielle Lage konnte sich seit der Übermittlung der Informationen an sie in den Jahren 2011 und 2012 nur verschlechtert haben, da sämtliche W.-Gesellschaften in finanzieller Schieflage waren, was die Beklagten zu 2) und 4) ebenfalls wussten, und die Abwärtsspirale aus Liquiditätsabschöpfungen und Finanzbedarf einzelner Fonds sich zwangsläufig immer weiter verschärfen musste. Bei den zur Sicherheit abgetretenen Ansprüchen handelte es sich jedoch um Vergütungsansprüche der W. F. GmbH und der W. T. GmbH gegen eben jene Fonds, deren Liquidität immer weiter abgeschöpft wurde, ohne dass die W. I. BV als Empfängerin der Liquidität zur Rückzahlung bereit war, was die Beklagte zu 1) aufgrund der Vereinbarungen über die verkürzten Zahlungswege wusste. Für die Anleihen B und C vom 01.03. und vom 01.07.2013 kam der Wirtschaftsprüfer zu dem Ergebnis, dass die Sicherheiten sich auf einen Wert von 137,2 Mio € beliefen. Davon machten die an die S.-GbR abgetretenen Forderungen der W. H. O. gegen die F. I. C. S.A. einen Wert von 125,6 Mio € und damit die zentrale Sicherheit aus. Der Wirtschaftsprüfer beschäftigte sich – erneut entsprechend seinem Caveat, keine rechtliche Beurteilung der Sicherheitenverträge vorzunehmen – nur mit der davon losgelösten Werthaltigkeit der Sicherheit. Dies verdeutlichen die Ausführungen des Wirtschaftsprüfers auf Seite 5 ff seines Berichts (Anlage K 94). In diesen erwähnt er zwar, dass Grundlage ein Arbeitspapier sei, geht aber auf die damit verbundenen rechtlichen Auswirkungen auf die Sicherheit entsprechend seinem Caveat nicht weiter ein, obwohl diese in dem Arbeitspapier mehr als deutlich werden, wenn es dort heißt (Anlage K 59): „This Terms Sheet outlines the terms of an agreement contemplated to be signed by F. I. C. S.A. („F.“) and F. T. O. („F.“) and/or their Affiliates. Subject to the provisions hereof, the Parties intend to negotiate with a view to entering a licence and development agreement for Instiladrin (...) on substantially the terms set forth below and such other terms and conditions as the Parties may agree (the „Final Agreement“). The Parties acknowledge this Term Sheet is non-binding and the conclusion of a Final Agreement is subject to due diligence, negotiation, and Board Approval. Neither Party will be liable to the other in the event no Final Agreement is ultimately entered into between the Parties...“ Vielmehr legt er seiner Berechnung den Abschluss des beabsichtigten Vertrags zugrunde. Dies wird aus seiner Aufgliederung des Werts der Sicherheit dadurch deutlich, dass er das Entgelt für den Abschluss des Kaufvertrags zu 100% ansetzt, also insofern keinen Risikoabschlag vornimmt. Einen solchen nimmt er vielmehr nur für die Entwicklungsmeilen- und Verkaufsmeilensteine sowie die Lizenzgebühren an (Seite 7 des Berichts). Auch im Übrigen geht der Wirtschaftsprüfer in seinem Bericht nicht auf rechtliche, sondern allein auf wirtschaftliche Risiken ein, wenn er sich mit den marktüblichen Berechnungen der Pharmaindustrie zur Wertschöpfung eines Medikaments, den medizinischen Vorteilen des neuen Medikaments, dem Stand der Zulassung, den im Arbeitspapier für die einzelnen wirtschaftlichen Fortschritte vorgesehenen Entgelten, den Jahresabschlüssen der finnischen Unternehmen, Handelsregisterauszügen, dem Businessplan der W. und umfangreichem Material zum Medikament und den Parteien auseinandersetzt und deren Auswertung als Grundlage der Wertberechnung nennt. Auch die abschließend unter C. III. 7. des Berichts angesprochenen Risiken beschäftigen sich lediglich mit der wirtschaftlichen Ungewissheit von Verkaufs- und Lizenzgebühren im Falle der Produktion und Vermarktung eines noch im Zulassungsverfahren befindlichen Medikaments, dessen Annahme durch den Markt stets ungewiss sei. Die an die S.-GbR abgetretenen Forderungen der W. H. O. gegen die F. International Center S.A. weisen jedoch unabhängig von einer wirtschaftlichen Bewertung einen gravierenden rechtlichen Mangel auf, die sie als Sicherheit von vornherein untauglich machen: Es gab schlicht keine Forderungen der F. gegen F., die diese an die W. abtreten konnte und welche die W. wiederum zur Sicherheit an die S.-GbR hätte abtreten können, da eine ausdrücklich unverbindliche Absichtserklärung, die das Term Sheet darstellte, keine Forderungen auf Zahlung von Entgelten des anvisierten, aber noch zu verhandelnden und abzuschließenden Vertrages begründet. Bei dieser Beurteilung der abgetretenen Forderung als untaugliche Sicherheit handelt es sich um eine rein rechtliche, welche allein die Beklagte zu 1) nach den Mandatsverträgen vom 23.09./26.09.2011 schuldete, nicht hingegen der Wirtschaftsprüfer, der eine solche Beurteilung – wie soeben erläutert – auch nicht vornahm, sondern für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Bewertung die Absichtserklärung einem Vertragsschluss gleichstellte, indem er das Entgelt für den Abschluss des Vertrages mit 100% ansetzte. Dass die Beklagte zu 1) die rechtliche Untauglichkeit dieser zentralen Abtretung als Sicherheit nicht erkannte oder nicht erkennen wollte, stellt bereits für sich genommen eine schwere Pflichtverletzung gegenüber den klagenden Fonds dar, die jedoch auf die Anleihen insofern durchschlägt, als diesen damit die zentrale Sicherheit in Höhe von 91,5% sämtlicher Sicherheiten für die Anleihen B und C des Jahres 2013 wegbricht. Angesichts der schweren Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1) durch Erstellung der Anleihen bei völlig unzureichender Besicherung kann abschließend dahinstehen, ob die Sicherheitenpoolverträge weitere Mängel aufwiesen, etwa die parallele Nutzung der persönlichen Garantie des Zeugen S. für verschiedene Anleihen. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob Sicherheiten noch im Liquiditätsmanagementsystem unter dem Konsortialvertrag verhaftet oder mit der Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Anleihen B und C der W. I. BV freigegeben worden sind. Die gesamte Argumentation der Beklagten, sie seien für die Prüfung der Werthaltigkeit der Sicherheiten nicht zuständig gewesen, vermag angesichts der vorangegangenen Ausführungen nicht zu überzeugen. Die Mängel der Sicherheiten waren rechtlicher Natur und für die rechtliche Beurteilung war allein die Beklagte zu 1) zuständig. Eine weitere, angesichts der vorangegangenen Pflichtverletzungen und des Zeitpunkts im September 2013, als kaum noch Liquiditätsabschöpfungen stattfanden, zu vernachlässigende Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) lag schließlich darin, dass diese, handelnd durch die Beklagten zu 2) und 4), mit Schreiben vom 02.09.2013 eine letzte Legal Opinion betreffend die Anleihen für die Frankreich-Fonds erstellten, von der sie trotz des Zusatzes „zur internen Verwendung“ angesichts der Vorkorrespondenz genau wussten, dass diese wie in der Vergangenheit zur Verwendung gegenüber Wirtschaftsprüfern diente. 3. Vertretenmüssen der Beklagten zu 1) Die Beklagte zu 1) hat die dargelegten Pflichtverletzungen auch zu vertreten. a) Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB Dafür spricht zunächst die Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, welche die Beklagte zu 1) nicht widerlegt hat. Angesichts der erdrückenden, weitgehenden unstreitigen Indizien und der Zeugenaussage insbesondere des Zeugen K., aber auch des Zeugen S. steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass sämtliche Behauptungen der Beklagten zu 2) und 4), deren Verschulden der Beklagten zu 1) gemäß § 278 S. 1 BGB zuzurechnen ist, die dahingehen, sie hätten von den ihren Pflichtverletzungen zugrundeliegenden und diese begründenden Umständen keine Kenntnis gehabt, reine Schutzbehauptungen sind. Dazu ist auf die Ausführungen zu den einzelnen Pflichtverletzungen unter I. zu verweisen. Unter Berücksichtigung des ausführlich erörterten Kenntnisstandes der Beklagten zu 2) und 4) ist insofern von zumindest bedingt vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Sie kannten die Umstände, die ihr Handeln vertragspflichtwidrig machten, handelten wiederholt wider besseres Wissen und nahmen angesichts dessen billigend in Kauf, dass die klagenden Fonds durch die von ihnen ermöglichten Liquiditätsabschöpfungen geschädigt wurden. Angesichts dieses vorsätzlichen Handelns greift auch die Haftungsbeschränkung der Mandatsverträge nicht ein, so dass es auch einen Verstoß gegen § 52 BRAO nicht ankommt. b) Kein Mitverschulden der Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) Die Beklagte zu 1) kann sich nicht auf ein Mitverschulden des Zeugen S., das den Klägerinnen und Klägerin über § 31 BGB analog zuzurechnen ist, berufen, geschweige denn auf ein solches, das ihr Verschulden demgegenüber zurücktreten ließe. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann sich der Rechtsberater regelmäßig nicht auf ein Mitverschulden seines Mandanten berufen, soweit sich der Regressanspruch aus seiner rechtlichen Tätigkeit – also insbesondere Rechtsberatung und -vertretung – ergibt. Denn es ist in diesem Bereich nach dem Inhalt des Beratervertrags allein Sache des Beraters, den Schaden seines Mandanten zu verhindern (Fischer, WM 2019, Heft 14 S. 25 m.w.N.). Eine Obliegenheit zur Schadensabwehr nach § 254 BGB kann aber in Betracht kommen, wenn der Mandant von der Gefährdung seiner Interessen Kenntnis hat. Vorliegend müssen sich die Kläger gem. § 242 BGB diese Kenntnis jedoch nicht zurechnen lassen. Die für das (Mit-)Verschulden gem. § 254 BGB erforderliche Vorhersehbarkeit der Schädigung kann der Gesellschaft nämlich nicht durch ihren Geschäftsführer oder Wissensvertreter vermittelt werden, wenn dieser selbst Schuldner ist. In solchen Fällen kann nicht erwartet werden, was für die Beklagten auch ohne weiteres erkennbar war, dass die Kläger ihren Obliegenheiten zur Schadensabwehr nachkommen, wenn die Beklagten kollusiv mit dem Geschäftsführer gegen die Interessen der Mandanten handeln (vgl. auch BGH NJW 2014, 1294, 1295, Rn 20 f. zur Kondiktion bei Bösgläubigkeit des Wissensvertreters). 4. Kausalzusammenhang Die Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1) waren kausal für die schadensbegründenden Liquiditätsabflüsse von den klagenden Fonds an die W. I. BV. Hätte die Beklagte zu 1) den Zeugen S. als die zentrale Figur bereits zu Beginn der Überlegungen zur Abschöpfung der Liquidität von den klagenden Fonds Ende Juli/Anfang August 2011 im Hinblick auf die Einzeldarlehen zutreffend beraten, statt ihm einen recht weitreichenden Freibrief dafür zu erteilen, hätten die Liquiditätsabschöpfungen gar nicht erst begonnen. Aber auch die dieser initialen Pflichtverletzung folgenden, im Einzelnen erörterten Pflichtverletzungen während der aufeinander folgenden Phasen der Liquiditätsabschöpfungen führten jeweils dazu, dass die bereits erfolgten Liquiditätsabschöpfungen perpetuiert und dass dem Zeugen S., handelnd für die klagenden Fonds, weitere Liquiditätsabschöpfungen ermöglicht wurden. Hätte die Beklagte zu 1) an diesen Wendepunkten stets pflichtgemäß gehandelt, hätte dem Zeugen S. als der für die klagenden Fonds handelnden Person die Rechtsgrundlage für die Liquiditätsabschöpfungen gefehlt, so dass aufgrund der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens davon auszugehen ist, dass er dann von weiteren Liquiditätsabschöpfungen abgesehen hätte. Zudem hätten zu Beginn der Liquiditätsabschöpfungen mittels Einzeldarlehen die damals noch vorhandenen Kontrollinstanzen und Kritiker innerhalb der W.-Gruppe und nach deren Ausschaltung zumindest der Co-Geschäftsführer der W. F. GmbH, Herr H1, einschreiten und die Liquiditätsabschöpfungen unterbinden können. Schließlich hätten die Wirtschaftsprüfer ohne die von der Beklagten zu 1) geschaffenen Rechtsgrundlagen für die Liquiditätsabschöpfungen und die diese bestätigenden Legal Opinions, die stets in erster Linie für die Wirtschaftsprüfer gedacht waren, ihre Bestätigungsvermerke unter den Jahresabschlüssen der Fonds verweigert, wodurch das ganze System der gezielten Ausplünderung der klagenden Fonds aufgeflogen wäre und damit nicht hätte fortgesetzt werden können. a) Vermutung beratungsgerechten Verhaltens Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen sämtlichen der erörterten Pflichtverletzungen und den Liquiditätsabschöpfungen von den klagenden Fonds greift zunächst die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens durch die Geschäftsführung der Fonds in Gestalt des Zeugen S. im Falle einer pflichtgemäßen Beratung und Aufklärung unter den Mandatsverträgen vom 23.09./26.09.2011 ein, welche die Beklagte zu 1) nicht entkräftet hat. aa) Nach den dazu vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zählt die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Belehrung durch den rechtlichen Berater verhalten hätte, zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu beweisen hat. Zugunsten des Mandanten ist jedoch zu vermuten, der Mandant wäre bei pflichtgemäßer Beratung den Hinweisen des Rechtsanwalts gefolgt, sofern im Falle sachgerechter Aufklärung aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte. Eine solche Vermutung kommt hingegen nicht in Betracht, wenn nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte, sondern nach pflichtgemäßer Beratung verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht gekommen wären, die unterschiedliche Vorteile und Risiken in sich geborgen hätten. Greift die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ein, so liegt hierin keine Beweislastumkehr, sondern ein Anscheinsbeweis, der durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet werden kann, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten im Falle pflichtgemäßer Beratung sprechen (BGH NJW 2021, 3324 Rn 36; BGH NJW 2014, 2795 Rn 2 ff; BGH NJW 2012, 2435 Rn 36). Den Ausgangspunkt zur Beantwortung der Frage, ob im Falle sachgerechter Aufklärung aus der verobjektivierten Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte, bildet die geschuldete Beratung. So gilt etwa im Fall einer Beratung zur Rechtsverfolgung, der zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, dass der Anscheinsbeweis in der Regel nicht in Betracht kommt, wenn im Falle pflichtgemäßer Aufklärung durch den Anwalt mehrere in vergleichbarer Weise erfolgversprechende Handlungsmöglichkeiten, gerade auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten in Betracht kamen oder wenn das Ausmaß der zu erteilenden Risikohinweise gering war, es also nicht nur eine allein richtige Handlungsalternative gab. Demgegenüber greift der Anscheinsbeweis in dieser Konstellation ein, so der BGH NJW 2021, 3324 Rn 37, der den Fall einer Beratung zur Klageerhebung auf Schadensersatz betraf, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung derart risikobehaftet war, dass der pflichtgemäß handelnde Rechtsanwalt von dieser abzuraten hatte. bb) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, greift der Anscheinsbeweis zugunsten der klagenden Fonds ein. Hätte die Beklagte zu 1) die klagenden Fonds pflichtgemäß beraten, sie also insbesondere über die Zustimmungsbedürftigkeit der Darlehen und Anleihezeichnungen, über die unzureichenden Sicherheiten, über die wirtschaftliche Situation der am Liquiditätsmanagement teilnehmenden W. I. KG, über die tatsächliche Verwendung der Gelder – um nur einige Pflichtverletzungen herauszugreifen – aufgeklärt, hätte es aus der verobjektivierten Sicht eines vernünftig urteilenden Fondsgeschäftsführers nur eine einzige Handlungsalternative gegeben: die im Rahmen des Liquiditätsmanagements vorgesehene Anlage der Liquidität erst gar nicht zu beginnen bzw. diese nach Beginn unverzüglich zu unterbinden, da diese weder von den Gesellschaftsverträgen der klagenden Fonds gedeckt noch hinreichend besichert war bzw. werden konnte, da externe Sicherungsgeber ebenso wenig wie Geldgeber zur Verfügung standen. Im Gegensatz zu den meisten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen handelt es sich vorliegend mithin nicht um eine Konstellation, in welcher der Mandant nach pflichtgemäßer Beratung und Risikoaufklärung verschiedene Handlungsalternativen hat und es primär darum geht, ob die erteilten Risikohinweise ausreichend waren. Im Gegenteil: Bei pflichtgemäßer Aufklärung bzw. Beratung zu den Möglichkeiten, von den Fonds Liquidität abzuschöpfen, gab es nur eine Handlungsalternative und die zu erteilenden Hinweise waren nicht bloß Risikohinweise etwa hinsichtlich der Erfolgschancen einer Klage, sondern Hinweise auf eine rechtswidrige, gegen die Gesellschaftsverträge verstoßende und unzureichend besicherte Darlehensvergabe- und später Anleihezeichnungspraxis der klagenden Fonds. cc) Der Einwand der Beklagten, der Anscheinsbeweis der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gelte nur für die haftungsausfüllende, nicht jedoch für die haftungsbegründende Kausalität, führt im vorliegenden Fall nicht weiter. So erscheint eine Differenzierung zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität allein dann angezeigt, wenn – wie in der Regel im Rahmen einer deliktsrechtlichen Haftung – kein primärer Vermögensschaden vorliegt. Die haftungsbegründende Kausalität betrifft dann den Zusammenhang zwischen Handlung und Schaden an einem Rechtsgut, etwa am Eigentum oder Körper, die haftungsbegründende Kausalität hingegen den Zusammenhang zwischen den Schaden am Rechtsgut und dem erst daraus resultierenden Vermögensschaden. Im vorliegenden Fall liegt hingegen wie in den meisten, vom Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens entschiedenen Fällen der Anwaltshaftung ein reiner Vermögensschaden in Gestalt der Liquiditätsabschöpfungen vor. Dementsprechend führt eine Differenzierung zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität nicht weiter. Sie fallen zusammen. Aus diesem Grund ist es auch ohne Auswirkung auf den vorliegenden Fall, dass der Bundesgerichtshof in den oben genannten Entscheidungen die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität ansiedelt. Im vorliegenden Fall gibt es nur den einen, haftungsbegründenden wie haftungsausfüllenden Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Vermögensschaden durch Liquiditätsabschöpfungen. Bezeichnenderweise spricht dementsprechend etwa Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022 § 280 Rn 38ff allein vom Kausalzusammenhang und differenziert auch hinsichtlich der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität (aaO Rn 39). Da es vor diesem Hintergrund darauf gar nicht mehr ankommt, sei abschließend nur am Rande angemerkt, dass die von der Beklagten zu 1) bemühte Entscheidung des BGH, NJW-RR 2004, 1210 keine Aussage dahingehend enthält, dass für den Anscheinsbeweis beratungsgerechten Verhaltens zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität zu differenzieren ist und die Vermutung für erstere nicht gilt. b) Kausalzusammenhang unter weiteren Gesichtspunkten Der Kausalzusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1) und den schadensbegründenden Liquiditätsabschöpfungen ergibt sich jedoch nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens des Zeugen S. als derjenigen Person, welche die zugrundeliegenden Liquiditätstransfers getätigt hat, sondern für die einzelnen zeitlichen Phasen von August 2011 bis September 2013 auch unter zahlreichen anderen Gesichtspunkten. aa) Liquiditätsabschöpfungen mittels Einzeldarlehen bis Ende Januar 2012 Auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der von den klagenden Fonds vorgelegten Dokumente ergibt sich, dass der Zeuge S. zur Vornahme der den Schaden verursachenden, veruntreuenden Liquiditätsabschöpfungen nicht nur zu Beginn, sondern auch und gerade zur Ermöglichung der fortgesetzten Liquiditätsabschöpfungen bis Ende Januar 2012 auf die Legal Opinions der Beklagten zu 1) angewiesen war, da er andernfalls die zu Beginn der Liquiditätsabschöpfungen bestehenden Widerstände innerhalb der W.-Gruppe nicht hätte überwinden oder zumindest zeitlich verschleppen können, bis die Widerständler entmachtet waren. (i) Bereits aus der unstreitigen Korrespondenz zwischen den Beteiligten über die ersten Liquiditätstransfers ab August 2011 ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass die Schaffung von Scheinrechtsgrundlagen, angefangen mit den Einzeldarlehensverträgen, und die Anfertigung rechtlicher Stellungnahmen zur Rechtmäßigkeit der Liquiditätstransfers von den klagenden Fonds an die W. I. BV durch die Beklagte zu 1) für die Liquiditätsabschöpfungen durch den Zeugen S. von entscheidender Bedeutung, mithin für diese konditional und adäquat kausal waren. Dieser Korrespondenz lässt sich entnehmen, dass bis auf die Zeugen S. und K., die die Liquiditätsabschöpfungen umsetzten und dafür strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen worden sind, alle weiteren Beteiligten im Hause der W.-Gruppe Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit äußerten und auf rechtlichen Stellungnahmen beharrten. Auch wenn einige dieser weiteren Beteiligten, meist leitende Angestellte innerhalb der W.-Gruppe ihren Widerstand nicht aufgaben, so insbesondere die Herren D. und B.- K., so wurden sie durch die Legal Opinions der Beklagten zu 1) doch solange hingehalten, bis sie Ende November 2011, kurz bevor sie offiziell Widerspruch gegen die ausgereichten Darlehen angemeldet hätten, durch Umwandlung der W. T. AG in eine GmbH ihrer Vorstandsposten enthoben wurden, die es ihnen erlaubt hätten, etwas gegen die Liquiditätsabflüsse zu tun, was ebenfalls auf Initiative und mit Unterstützung des Beklagten zu 2) (Anlage K 9 mit zwei E-Mails von Mitte September 2011: „Was ich sage: auch WT Vorstand raus. Alles Fragen, die schon beantwortet sind bzw. die nur der Verzoegerung und Verhinderung dienen“ bzw. „auch die GF in Woe Treuhand sollten wir sofort wechseln, dto AR.Wie bei HT“) und mit Wissen auch des Beklagten zu 4) aufgrund seiner Stellung als Aufsichtsratsmitglied der W. T. AG erfolgte. Erhebliche Zweifel äußerte der Leiter der Buchhaltung und Prokurist der W. I. KG, Herr R., bereits am Tag der ersten Geldabflüsse. So teilte er dem Zeugen S. in einer E-Mail vom 16.08.2011 (Anlage K 33) mit, über die Liquiditätstransfers unterrichtet worden zu sein und vermutete einen Zusammenhang mit „den Cash-Pooling Vereinbarungen vom 2.8.2011“, die er bereits kurz zuvor kritisch bewertet hatte. Er erneuerte seine rechtlichen Bedenken, insbesondere die seines Erachtens rechtlich unzulässige Vornahme dieser Geschäfte ohne Zustimmung der Gesellschafter, und forderte den Zeugen S. auf, ihm eine dazu sicherlich vorliegende Legal Opinion vorzulegen, da andernfalls die an die W. I. BV transferierten Gelder nicht verwendet werden dürften, sondern an die Fonds zurücküberüberwiesen werden müssten. Damit brachte er eindeutig zum Ausdruck, dass er ein rechtliches OK hinsichtlich der Liquiditätsabflüsse erwarte und dass diese andernfalls rückgängig gemacht werden müssten. Dem Zeugen S. war bereits damit klar, dass Legal Opinions für die Aufrechterhaltung der bereits getätigten Liquiditätsabschöpfungen und erst recht für noch anstehende Liquiditätsabschöpfungen eine unabdingbare Voraussetzung waren. Gleichartige Zweifel äußerten die Herren R., H1, A. und H., allesamt Prokuristen der W. I. KG und in leitenden Positionen in der Buchhaltung und Konzeption der Fonds der W. I. KG und in der (Co-)Geschäftsführung der geschäftsführenden Kommanditisten der klagenden Fonds, in ihrem Brandbrief an die Zeugen S. und K. vom 14.09.2011 (Anlage K 100). Darin beklagten sie nicht nur die mangelnde Information und Beteiligung an den Darlehensgewährungen, sondern baten darum, innerhalb von sieben Werktagen Nachweise und eine Bestätigung der rechtlichen Unbedenklichkeit der getätigten Geschäfte zu erhalten, insbesondere unter Berücksichtigung der Fondsgesellschafts- und Treuhandverträge, der Verwendung der Mittel, der Konditionen der Darlehensverträge und der zivil- und strafrechtlichen Unbedenklichkeit der Darlehensgewährungen für die Geschäftsführer der Fondsgesellschaften und die Prokuristen der W. I. KG. Dadurch wurde dem Zeugen S. noch deutlicher vor Augen geführt, dass er ohne ein rechtliches OK diesbezüglich die Liquiditätsabschöpfungen nicht würde fortsetzen können. Zusätzlich erhöht wurde der Druck bereits ab Ende August 2011 durch die Vorstände der W. T. AG, die Herren D. und B.- K., die bis zu ihrer Abberufung im Zuge der Umwandlung der AG in eine GmbH Ende November 2011 beharrlich auf Stellungnahmen zur rechtlichen Unbedenklichkeit der Darlehensgewährungen insistierten. (ii) Der Einwand der Beklagten zu 1), der Zeuge S. hätte im Falle einer zutreffenden Aufklärung, Warnung und Beratung der klagenden Fonds andere Wege und Möglichkeiten zur Beschaffung von Liquidität gesucht und gefunden, mithin autonom und losgelöst von der rechtlichen Beratung der Beklagten zu 1) agiert, erfolgt nicht nur ins Blaue hinein, sondern gegen ihn sprechen zahlreiche, erneut weitgehend unstreitige Fakten, aus denen deutlich wird, dass dem Zeugen S. im Sommer 2011 weder zeitlich noch in der Sache Alternativen zur Verfügung standen, da die Zukunft der W. I. KG und wohl auch anderer geschäftlicher Aktivitäten des Zeugen S., die für den vorliegenden Rechtsstreit nur am Rande von Bedeutung sind, auf des Messers Schneide stand. In zeitlicher Hinsicht mangelte es an Alternativen, da sich die W. I. KG in einer schon seit längerem andauernden Liquiditätskrise befand, die sich im Juni 2011 bedrohlich zuspitzte. Dies geht aus den warnenden Mitteilungen des Leiters der Buchhaltung der W. I. KG, Herrn R., seit Anfang Juni 2011 hervor. In einer E-Mail vom 09.06.2011 an die Zeugen S. und K. (Anlage K 6) sprach er ganz offen aus, dass die W. I. KG zahlungsunfähig sei und wies auf die daraus resultierenden insolvenzrechtlichen Konsequenzen, konkret die Stellung eines Insolvenzantrags wegen drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO hin. In mehreren E-Mails vom Juli 2011 (Anlagenkonvolut K 39) wies Herr R. die Zeugen S. und K. erneut auf einen akuten Finanzbedarf in Millionenhöhe bis Ende Juli 2011 hin, betonte, dass alle internen Möglichkeiten der Generierung von Liquidität erschöpft seien und eine Insolvenzantragspflicht bestehe. Dabei waren die bestehenden Verbindlichkeiten bei mehreren Kreditgebern, darunter vor allem Banken, über die im August 2011 verhandelt wurde (Anlagen K 212 und K 213), ebenso wenig berücksichtigt wie der akute Finanzbedarf der W. I. KG wegen neu aufzulegender Fonds in Deutschland, Frankreich und den Niederlanden, die vorfinanziert werden mussten. Letzteres verdeutlicht der Hinweis des Zeugen K. in dem ersten Treffen zum geplanten Cash-Pool am 15.08.2011 (Anlage K 22), in dem er betonte, dass im Hinblick auf die Liquiditätserfordernisse für den Ankauf der Frankreich 05 Immobilie der Zugriff auf die Liquidität bis Ende KW 36 (Woche ab dem 05.09.2011) gegeben sein müsse. Dem Zeugen S. blieb vor diesem Hintergrund keine Zeit, sich alternative Konstruktionen der Liquiditätsbeschaffung zu überlegen. Er brauchte sehr schnell Liquidität in erheblicher Höhe. Dies war auch der Grund, warum die ersten Geldtransfers stattfanden, während die Planungen für das Cash-Pooling mit Zustimmung der Anleger unter dem Dach des Konsortialvertrages gerade erst am Anfang standen. In sachlicher Hinsicht mangelte es an Alternativen, da andere Finanzierungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung standen. Der Zeuge S. persönlich war der Zwangsvollstreckung durch das Bankhaus W. ausgesetzt, die W. I. KG hatte alle internen Möglichkeiten der Cash-Generierung ausgeschöpft wie Herr R. mitgeteilt hatte, externe Kreditgeber standen nicht zur Verfügung, nachdem bereits mit den bestehenden Kreditgebern Verhandlungen über eine Prolongation bestehender, fälliger Verbindlichkeiten in Millionenhöhe geführt werden mussten. Die Liquidität der Fonds war die einzig verbliebene Möglichkeit, um schnell Liquidität zu generieren. In dieser Situation musste und konnte sich der Zeuge S. auf seinen langjährigen Berater, den Beklagten zu 2), und dessen Mitarbeiter, den Beklagten zu 4), verlassen, die beide – der Beklagte zu 2) deutlich umfangreicher – zudem gesellschaftsrechtlich mit einzelnen W.-Gesellschaften, darunter der Beklagte zu 2) auch mit der W. I. KG, verwoben waren, nachdem der Zugriff auf die Liquidität der Fonds bereits Ende Juli 2011 zwischen den Zeugen S. und K. sowie dem Beklagten zu 2) telefonisch besprochen worden war. (iii) Nicht zu überzeugen vermag schließlich das ähnlich gelagerte Argument der Beklagten zu 1), die fehlende Kausalität zeige sich auch darin, dass das kritische Gutachten der Kanzlei h. + p. den Zeugen S. nicht davon abgehalten habe, die Liquiditätsabschöpfungen vorzunehmen, er sie mithin autonom und unabhängig von der Rechtsberatung durch die Beklagte zu 1) vorgenommen habe. Aus der zeitlichen Abfolge wird nämlich deutlich, dass der Zeuge S. zum Zeitpunkt des Gutachtens der Kanzlei h. + p. am 16.11.2011 die Entscheidung über die Liquiditätsabschöpfungen von den klagenden Fonds längst getroffen hatte und bereits über 40 Mio € an die W. I. BV geflossen waren. Der Zeuge S. begann also nicht ungeachtet der kritischen Beurteilung der Kanzlei h. + p. mit den Liquiditätsabschöpfungen und hätte sich daher auch über eine kritische Bewertung der Beklagten zu 1) vor Beginn der Liquiditätsabschöpfungen nicht hinweggesetzt bzw. nicht hinwegsetzen können. Vielmehr war er, und dies wusste er auch, für die Liquiditätsabschöpfungen – wie oben ausführlich dargelegt – von Beginn an auf die rechtliche Absegnung durch die Beklagte zu 1), insbesondere auf die ab August 2011 von dem Beklagten zu 2) gefertigten Legal Opinions, angewiesen, worauf er sich entsprechend den zuvor getroffenen Absprachen zur Abschöpfung der Liquidität der Fonds mit dem Beklagten zu 2) Ende Juli 2011 verlassen konnte. Als die Kanzlei h. + p. ihr kritisches Gutachten am 16.11.2011 erstattete, war die Lage eine andere. Nun konnte sich der Zeuge S. über das kritische Gutachten der Kanzlei h. + p. nur und gerade deswegen hinwegsetzen, weil er über die Legal Opinions der Beklagten zu 1) verfügte, weil die Beklagte zu 1), insbesondere in Gestalt des Beklagten zu 2), die Darlehensgewährungen in Gesprächen mit internen Kritikern auch mündlich bestätigte und weil er angesichts der bereits erstellten rechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen auch davon ausgehen konnte, von der Beklagten zu 1) in Gestalt der Beklagten zu 2) bis 4) jederzeit – auch nachträglich und ohne bereits vorliegende Vertragsdokumentation – weitere benötigte Rechtsgutachten zu den bereits erfolgten und zukünftig noch erfolgenden Liquiditätsabschöpfungen zu erhalten, um interne Bedenken zu zerstreuen, aber auch um gegenüber kritischen Wirtschaftsprüfern und Anlegern auf eine rechtliche Prüfung verweisen zu können. Die einzigen, zu diesem Zeitpunkt noch verbliebenen internen Bedenkenträger, die damit drohten, sich gegen das Cash-Pooling zu stellen und denen die Rechtsgutachten der Beklagten zu 1) nicht ausreichten, waren die Vorstände der W. T. AG, die auch das Gutachten der Kanzlei h. + p. in Auftrag gegeben hatten. Ihrer entledigte sich der Zeuge S., wie der Beklagte zu 2) es zuvor schon Mitte September 2011 wegen beharrlicher kritischer Nachfragen der beiden Vorstände angeraten hatte (Anlage K 9), dadurch, dass er sie durch ein Beharren auf dem Inhalt des Anlegerinformationsschreibens aus den Vorstandsämtern drängte und die W. T. AG Anfang Dezember kurzerhand in eine GmbH umwandelte, deren Geschäftsführer er selbst wurde. Schließlich untermauert das Gutachten der Kanzlei h. + p. den Kausalzusammenhang insofern, als es – ebenso wie die spätere Einschätzung der Kanzlei l. (Anlage K 81) – bestätigt, dass andere Rechtsberater unter zahlreichen rechtlichen Gesichtspunkten nicht bereit waren, die Liquiditätsabschöpfungen rechtlich abzusegnen und Hinweise auf die erheblichen Haftungsrisiken der Geschäftsführungen der Fonds zu unterlassen. (iv) Die Beklagten zu 2) und 4), deren Wissen der Beklagten zu 1) über § 31 BGB analog zuzurechnen ist, wussten, dass ihre rechtlichen Einschätzungen für den Beginn und die Fortsetzung der Liquiditätsabschöpfungen von entscheidender Bedeutung waren. Insbesondere der Beklagte zu 2) war von Beginn an nicht nur eine zentrale Figur bei der Entwicklung der Lösung der Liquiditätsprobleme vor allem der W. I. KG, sondern auch durch zahlreiche E-Mail-Konversationen und persönliche Treffen bei Meetings war den Beklagten zu 2) und 4) bewusst, dass ihre Vertragswerke und Legal Opinions condicio sine qua non für die Liquidationsabschöpfungen waren. Die Beklagten zu 2) und 4) wussten auch, dass die von ihnen geschaffenen Vertragsgrundlagen und die von ihnen erstellten Legal Opinions die Grundlage weiterer Liquiditätsabschöpfungen bildeten. Der Beklagte zu 2) erstellte mit Wissen des Beklagten zu 4) seine vier Legal Opinions zu den angeblichen Darlehensverträgen zwischen der W. I. BV und den Fonds von August bis November 2011 und bestätigte diese per E-Mail und bei Meetings teilweise ohne dass ihm die zugrundeliegenden Darlehensverträge vorgelegen hätten. Vielmehr erstellte er die Legal Opinions allein auf der Grundlage von ihm dazu angeforderter Liquiditätsübersichten der Fonds. Dies wird aus der vielfach dazu gewechselten Korrespondenz zwischen den Beklagten zu 2) und 4) und insbesondere den Zeugen S. und K. deutlich (siehe insbesondere Anlagen K 361, K 245, K 64 und K 264, K 50 und K 266). Dies brachte für alle Beteiligten klar zum Ausdruck, dass es sich sowohl bei den Vertragsgrundlagen als auch bei den Legal Opinions um Dokumente handelte, die keine Voraussetzungen für die tatsächlich erfolgenden Liquiditätsabschöpfungen darstellten, sondern allein auf kritische Nachfragen interner und externer Kritiker und Wirtschaftsprüfer erstellt wurden, damit ihnen gegenüber der Anschein eines legalen Vorgehens auf geprüfter rechtlicher Grundlage einer international anerkannten Großkanzlei erzeugt und gewahrt werden konnte. Damit war nicht nur für den Zeugen S. klar, dass er weiter Liquidität nach Bedarf abschöpfen konnte und ihm die Beklagte zu 1) dafür bei Bedarf vertragliche Grundlagen und Legal Opinions zur Verfügung stellen würde, sondern den Beklagten zu 2) und 4) war auch bewusst, dass sie mit ihrem unterstützenden Verhalten weitere Liquiditätsabschöpfungen ermöglichten, zumal der Beklagte zu 2) bei einem Treffen mit den Vorständen der W. T. AG am 08.09.2011 im Beisein der Zeugen S. und K. geäußert hatte, dass es sich bei den Einzeldarlehen, die von den jeweiligen Gesellschaftsverträgen abgedeckt seien, nur um Transaktionen im Vorfeld auf das geplante Cash-Pooling handelte (Anlage K 66). Angesichts dessen handelten die Beklagten zu 2) und 4) auch hinsichtlich des Kausalzusammenhangs schuldhaft mit bedingtem Vorsatz, welcher der Beklagten zu 1) über § 278 BGB zuzurechnen ist. Sie wussten, dass ihr Handeln zu den fortgesetzten Liquiditätsabschöpfungen durch den Zeugen S. führte und weiterhin führen würde und nahmen dies sehenden Auges und damit billigend in Kauf. Aufgrund der umfangreichen Dokumentation der E-Mail-Korrespondenzen und Treffen (durch Protokolle) sind sämtliche Behauptungen der Beklagten zu 2) bis 4), ihnen sei dieser Kausalzusammenhang nicht bewusst gewesen oder sie hätten den Inhalt bestimmter E-Mails nicht zur Kenntnis genommen, reine Schutzbehauptungen, die erkennbar vom nachträglichen Bestreben getragen sind, ihren Anteil an der Untreue des Zeugen S. mehr oder weniger zu relativieren. bb) Liquiditätsabschöpfungen ab Februar 2012 (i) Erste Phase bis zur Untersagung der Umsetzung der Beschlüsse zur Zustimmung zum Liquiditätsmanagement Mit den Pflichtverletzungen hinsichtlich der Einzeldarlehen war der Grundstein für die fortgesetzten Liquiditätsabschöpfungen gelegt, für die sich im Laufe der Zeit lediglich die nach außen hin präsentierte Rechtsgrundlage änderte, von Einzeldarlehen über Darlehen im Rahmen eines Konsortialvertrages hin zu den Anleihen. Somit bilden die Pflichtverletzungen hinsichtlich der Einzeldarlehen auch den kausalen Ausgangspunkt für die unter dem Deckmantel des Konsortialvertrags und später der Anleihen erfolgten Liquiditätstransfers von den klagenden Fonds an die W. I. BV: Ohne die initialen Pflichtverletzungen hinsichtlich der ersten Liquiditätstransfers wäre es zu den weiteren Transfers gar nicht mehr gekommen. Die im Hinblick auf den Konsortialvertrag begangenen Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1) treten jedoch als weitere, kausale Faktoren für die ab Ende Januar erfolgenden Liquiditätsabschöpfungen hinzu. Zentral sind in dieser Hinsicht die Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1) betreffend das Anlegerinformationsschreiben vom 29.12.2011, da dieses die Grundlage für die Abstimmungen der Anleger bildete und ohne deren Zustimmung zur Teilnahme am Liquiditätsmanagement unter dem Konsortialvertrag weitere Liquiditätsabschöpfungen nicht stattgefunden hätten. Im Einzelnen: Für die zuvor in keiner Weise informierten Anleger stellte das Anlegerinformationsschreiben vom 29.12.2011 die einzige Grundlage für ihre Abstimmung zur Teilnahme des jeweiligen Fonds am Liquiditätsmanagement unter dem Konsortialvertrag dar. Das Anlegerinformationsschreiben wies gravierende Mängel auf, die oben bereits ausführlich erörtert worden sind. Diese betrafen insbesondere die fehlende Information der Anleger über die bereits erfolgten Liquiditätsabflüsse von den Fonds, die sich auf ihre Liquidität bereits negativ ausgewirkt hatten, und über den wahren Zweck des Liquiditätsmanagements, der nicht in der Verbesserung der Anlageerlöse der Fonds bestand, sondern darin, notleidenden Fonds zu helfen, ohne dass dafür hinreichende Sicherheiten gestellt worden waren. Es steht für die Kammer außer Zweifel, dass die Mehrheit der Anleger und damit die klagenden Fonds der Teilnahme ihres Fonds am Liquiditätsmanagement nicht zugestimmt hätten, wenn sie zutreffend informiert worden wären. Dazu muss man sich nur vor Augen führen, dass sie dann gewusst hätten, dass ohne ihre Zustimmung, teilweise ohne vertragliche Grundlage und in jedem Fall ohne eine hinreichende, geschweige denn bankübliche Besicherung bereits über 60 Mio € von den Fonds an die W. I. BV geflossen waren, dass ein Teil dieser Gelder nicht an andere Fonds, sondern an den Zeugen S. geflossen waren, was zumindest der Beklagte zu 2) wusste. Vor diesem Hintergrund ist es vollkommen lebensfremd, anzunehmen, dass auch nur eine einfache, geschweige denn eine Dreiviertel-Mehrheit der Anleger einem auf dieser Praxis aufbauenden Liquiditätsmanagement zugestimmt hätte. Im Gegenteil: Die Anleger hätten jedes Vertrauen in die Fondsgeschäftsführung verloren, eine Zustimmung zum Liquiditätsmanagement verweigert und nicht nur einzelne Anleger hätten sich zivil- und strafrechtlich gegen die bereits erfolgten Liquiditätstransfers gewendet. Das wussten sowohl der Zeuge S. als auch der Beklagte zu 2), weswegen eine Information über die bereits erfolgten Liquiditätstransfers ungeachtet des Drängens der Vorstände der W. T. AG ab September 2011 bewusst unterblieb. Auch im Hinblick auf diesen Kausalzusammenhang für die weiteren Liquiditätsabschöpfungen handelten die Beklagten zu 2) und 4) schuldhaft mit mindestens bedingtem Vorsatz, welcher der Beklagten zu 1) über § 278 BGB zuzurechnen ist, da es gerade das Ziel des Anlegerinformationsschreibens war, die bereits erfolgten ebenso wie die in Zukunft anstehenden Liquiditätstransfers von den klagenden Fonds an die W. I. BV absegnen zu lassen, um die bereits praktizierten Darlehensausreichungen nun unter dem Schirm des Konsortialvertrages fortsetzen zu können. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Argumentation der Beklagten, es sei vollkommen unklar, ob das Liquiditätsmanagementsystem unter dem Konsortialvertrag jemals in Gang gesetzt worden sei, da es keine Darlehensverträge zwischen den einzelnen Konsorten und der L. GbR gegeben habe, so dass es wahrscheinlicher sei, dass die Liquiditätsabflüsse ab Februar 2012 nicht unter dem Liquiditätsmanagementsystem, sondern infolge der von der W. I. BV begebenen Anleihen erfolgt seien. Wie ausführlich erörtert, sind die Anleihen zur Überzeugung der Kammer erst im Frühjahr 2012 von der Beklagten zu 1) erstellt und sodann rückdatiert worden. Dass keine Darlehensverträge auffindbar waren, die dem Konsortialvertrag zugeordnet werden konnten, liegt schlicht daran, dass – wie bereits zuvor – die Liquiditätsabschöpfungen fortlaufend stattfanden und vertragliche Grundlagen stets erst nachträglich erstellt wurden. Da jedoch wegen der Frankreich-Problematik und der einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Zustimmungsbeschlüsse zum Liquiditätsmanagementsystem des Konsortialvertrages bereits Anfang März auf Anleihen als Vertragsgrundlage der Liquiditätsabflüsse umgestellt wurde, kam es dazu gar nicht mehr, sondern es wurde Anfang März 2012 alles nachträglich auf Anleihen umgestellt, wie die späteren Korrekturen in der Buchhaltung der Fonds zeigen (dazu sogleich auch unter cc). Dementsprechend geht auch das damit im Zusammenhang stehende Argument der Beklagten fehl, nach der Konstruktion des Konsortialvertrages hätten Darlehen an die anderen Konsorten über die L.-GbR ausgereicht werden sollen, nicht an die W. I. BV, so dass Liquiditätsabflüsse an die W. I. BV ab Februar 2012 nicht kausal auf die behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Konsortialvertrag beruhen könnten. Zum einen fanden die Liquiditätsabschöpfungen fortlaufend statt und die vertragliche Grundlage wurde regelmäßig erst später erstellt bzw. auch nachträglich ausgetauscht, was dazu führte, dass schließlich durchgängig Anleihen als Vertragsgrundlage geschaffen wurde (dazu sogleich näher unter cc). Dennoch diente der Konsortialvertrag für einen begrenzten Zeitraum nach außen hin als Vertragsgrundlage und damit Legitimation für die fortlaufenden Liquiditätsabschöpfungen. Zum anderen – worauf es aber wegen des nachträglichen Austauschs der Vertragsgrundlage nicht ankommt – war die W. I. BV nach Ziffer 3 des Konsortialvertrages Konsortialführerin und sollte die Darlehensvergabe nach Ziffer 8 des Konsortialvertrages über sie abgewickelt werden. Ebenso wie unter den Einzeldarlehen war damit die W. I. BV primäre Empfängerin der Liquiditätsabflüsse. (ii) Zweite Phase: Liquiditätsabschöpfungen mittels Anleihen Wie soeben unter aa) bereits ausgeführt, war mit den Pflichtverletzungen hinsichtlich der Einzeldarlehen der Grundstein für die fortgesetzten Liquiditätsabschöpfungen gelegt, für die sich im Laufe der Zeit lediglich die nach außen hin präsentierte Rechtsgrundlage änderte, bis es zum Schluss nur noch die Anleihen waren. Somit bilden die Pflichtverletzungen hinsichtlich der Einzeldarlehen erneut auch den kausalen Ausgangspunkt für die unter dem Deckmantel der Anleihen erfolgten Liquiditätstransfers von den klagenden Fonds an die W. I. BV. Die hinsichtlich der Anleihen 2011 und 2012 begangenen Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1), also insbesondere die Erstellung der Anleihen und die Bestätigung in mehreren Legal Opinions, dass der Zeichnung der Anleihen durch die Fonds keine gesellschaftsvertraglichen oder sonstigen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, treten jedoch als weitere, kausale Faktoren für die Mitte 2012 erfolgenden Liquiditätsabschöpfungen hinzu, nachdem die Zustimmungsbeschlüsse zum Liquiditätsmanagement unter dem Konsortialvertrag für unwirksam erklärt worden waren und die Testate der Wirtschaftsprüfer für die Jahresabschlüsse des Jahres 2011 der klagenden Fonds anstanden. Die Präsentation einer Rechtsgrundlage für die Liquiditätsabschöpfungen und flankierende Legal Opinions dienten nun nicht mehr in erster Linie dazu, interne Widerstände zu überwinden, da diese weitgehend ausgeschaltet waren, sondern vor allem dazu, die Jahresabschlüsse der klagenden Fonds für das Jahr 2011 sicherzustellen, im Rahmen derer von den Wirtschaftsprüfern Fragen zu den Liquiditätstransfers an die W. I. BV zu erwarten waren. Hätte der Zeuge S. als Grundlage der Liquiditätsabflüsse von den Fonds im Jahre 2011 auf die Einzeldarlehen verwiesen, hätten die Wirtschaftsprüfer ihre Bestätigungsvermerke für die Abschlüsse des Jahres 2011 der klagenden Fonds verweigert. Für die Frankreich-Fonds stand dies aufgrund der dazu zwischen den Beteiligten ausführlich erörterten Rechtslage in Frankreich fest und war den Beklagten zu 2) und 4), die in die Korrespondenz dazu eingebunden waren, unstreitig bekannt. Für die restlichen Fonds ergab sich die Notwendigkeit der Anleihen daraus, dass mittlerweile – was dem Beklagten zu 2) und 4) ebenfalls unstreitig bekannt war – erst- und zweitinstanzlich von den Gerichten die Unzulässigkeit des Liquiditätsmanagements mittels Darlehen unter dem Konsortialvertrag unter verschiedenen Gesichtspunkten, insbesondere der fehlerhaften Information, dem Zweck des Liquiditätsmanagements zur Hilfe für notleidende W.-Fonds und –unternehmen sowie die unzureichenden Sicherheiten festgestellt worden war und diese Unzulässigkeit erst Recht für die ohne rechtliche Grundlage, ohne Zustimmung der Anleger und ohne ausreichende Sicherheiten ausgereichten Einzeldarlehen der Fonds galt. Auch wenn es Kontrollinstanzen innerhalb des W.-Konzerns praktisch nicht mehr gab, wären bei einer Verweigerung der Testate für die Jahresabschlüsse jedenfalls Herr H1 als Co-Geschäftsführer zahlreicher geschäftsführender Kommanditistinnen der Fonds und der W. F. GmbH sowie Anleger und Beiräte auf die Barrikaden gegangen und hätten weitere Liquiditätsabflüsse gestoppt. Darüber zu spekulieren, ob der Co-Geschäftsführer H1 dies tatsächlich getan hätte, ist vollkommen lebensfremd. Erstens ist auch insofern davon auszugehen, dass er sich beratungsgerecht verhalten hätte, mithin die Handlungen seines Co-Geschäftsführers S. gestoppt hätte, welche die Bestätigungsvermerke für die Jahresabschlüsse verhinderten. Zweitens hätte er dies auch deswegen getan, um sich nicht als Geschäftsführer sehenden Auges dem klar erkennbaren Risiko einer persönlichen Strafbarkeit auszusetzen. Zudem – worauf es aber gar nicht mehr entscheidend ankommt – wäre das damals bereits in Gang gesetzte staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen S. wahrscheinlich anders verlaufen. Für die hinsichtlich der Anleihen des Jahres 2013 begangenen Pflichtverletzungen gilt zunächst Entsprechendes. Auch ihre Erstellung war wie die dazu gefertigte Legal Opinion für die Jahresabschlussprüfungen der klagenden Fonds von großer Bedeutung. Im Hinblick auf den Zweck der Anleihen B und C und die dazu entworfenen Vereinbarungen über verkürzte Zahlungswege tritt die Kausalität auf der Grundlage der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens jedoch noch einmal ganz klar hervor: Hätten die Beklagten zu 2) und 4) die klagenden Fonds pflichtgemäß dahingehend beraten, dass eine Prolongation von insgesamt weit über 100 Mio € Verbindlichkeiten der W. I. BV bei den Fonds nicht in deren Interesse lag, hätte das System der Liquiditätsabschöpfungen nicht weiter aufrechterhalten werden können, da – wie die Beklagten zu 2) und 4) wussten – die W. I. BV zur Rückführung der Liquidität nicht in der Lage war. Zentral für die Liquiditätsabschöpfungen der Jahre 2012 und 2013 waren allerdings die Anleihen des Jahres 2012 und die dazu verfassten Legal Opinions, da sie die gesamten Liquiditätsabschöpfungen auf eine neue Rechtsgrundlage stellten, die an die Stelle von Darlehensgewährungen trat, die von Dritten, nämlich Gerichten, für nicht vereinbar mit den Gesellschaftsverträgen erklärt worden waren, und da die Anleihen 2013 – wenn auch rückwirkend – im Juli 2013 erst zu einem Zeitpunkt erstellt wurden, als das Gros der Liquiditätsabschöpfungen der Jahre 2012 und 2013 bereits erfolgt war. cc) Zuordnung einzelner Liquiditätsabschöpfungen zu Vertragswerken Abschließend ist noch einmal explizit auf das in verschiedenem Kontext von der Beklagten wiederholte Argument zu Schaden und Kausalzusammenhang einzugehen, nach dem es daran insofern fehle, als sich die Liquiditätsabflüsse von den klagenden Fonds teilweise keinen konkreten, von der Beklagten zu 1) erstellten Vertragswerken zuordnen ließen bzw nur solchen, zu denen die Beklagte nicht beraten habe. Das Argument geht fehl. Abgesehen von den ersten Darlehensverträgen mit einigen der holländischen Fonds in Höhe von 2,38 Mio € lag es gerade in der Natur des Systems der Abschöpfung der Liquidität der Fonds, dass diese nicht dem Muster „Vertrag – Liquiditätsfluss – Rückzahlung“ folgten. Vielmehr war die Finanznot des Zeugen S. und der W. I. KG so groß, dass dieser nicht nur bereits vor Fertigstellung des Cash-Pooling-Vertragssystems in Gestalt des Konsortialvertrages auf die Liquidität der Fonds zugriff, sondern dies geschah auch später regelmäßig dergestalt, dass die Liquidität von den Fonds unabhängig von konkreten, den Liquiditätsfluss regelnden Verträgen abgeschöpft wurde. Offensichtlich hofften alle Beteiligten, insbesondere die Zeugen S. und K. sowie die Beklagten zu 2) und 4) jedenfalls ab einem gewissen Zeitpunkt nur noch darauf, dass irgendwann von irgendwoher ein Geldregen eintreffen würde, der es ermöglichen würde, die gesamte abgeschöpfte Liquidität zurückzuführen, so dass dann niemand mehr danach fragen würde, ob bzw. auf welcher vertraglichen Grundlage zwischenzeitlich beträchtliche Liquidität von den klagenden Fonds abgeschöpft worden war – frei nach dem Motto: Ende gut, alles gut. Besonders augenscheinlich wird dies hinsichtlich der Einzeldarlehen im Kontext der Legal Opinion des Beklagten zu 2) vom 09.11.2011. So gab der Beklagte zu 2) in der bereits oben erörterten Vorkorrespondenz dazu unumwunden zu, ihm lägen die von ihm zu prüfenden Verträge nicht vor, sondern nur eine auch noch unvollständige Aufstellung der Verträge, womit wahrscheinlich lediglich wie in der Vergangenheit eine Aufstellung der einzelnen Liquiditätsabflüsse von den Fonds gemeint war. Wie bereits erörtert, erhielt er die Verträge jedoch nicht, erstellte die Legal Opinion aber dennoch; ob die Verträge überhaupt noch erstellt wurden, lässt sich den Akten nicht entnehmen, kann aber auch dahinstehen. Andere Beispiele für die nachträgliche Erstellung von Rechtsgrundlagen sind die Anleihen der Jahre 2011, 2012 und 2013, die sämtlich rückdatiert wurden. Auch Sicherheitenverträge wurden wiederholt rückdatiert, so etwa für das Liquiditätsmanagementsystem unter dem Konsortialvertrag und für die Anleihen 2013. All dies folgte dem beschriebenen Muster, erst Liquidität abzuschöpfen und sich dann um die Erstellung der Rechtsgrundlagen zu kümmern. Dies verdeutlicht auch noch einmal sehr anschaulich, dass allen Beteiligten, insbesondere auch den Beklagten zu 2) und 4), klar war, dass es nicht um Vertragsgrundlagen in dem Sinne ging, dass eine Grundlage für etwas geschaffen wird, was dann auf dieser Grundlage stattfindet. Vielmehr ging es darum, nach außen hin wirkende Vertragsgrundlagen für etwas zu schaffen, was tatsächlich bereits stattgefunden hatte bzw. fortlaufend stattfand. Es wurden jedoch nicht nur Rechtsgrundlagen für die Liquiditätsabschöpfungen erst nachträglich erstellt, sondern wie mittels der Anleihen der Jahre 2011 und 2012 geschehen, wurde die Rechtsgrundlage auch nachträglich schlicht ausgetauscht, wenn es mit der zunächst gewählten Rechtsgrundlage, hier den Darlehen, Probleme gab. Auch diesem Vorgehen kam es entgegen, Rechtsgrundlagen erst nachträglich zu erstellen. Der Ansatz der Beklagten, jeder Liquiditätsabschöpfung ein Vertragswerk zuordnen zu wollen, ist somit von vornherein verfehlt. Er geht am Vorgehen der Zeugen S. und K. mit tatkräftiger Unterstützung der Beklagten zu 2) und 4) vorbei, sich zunächst allenfalls abstrakt über die mögliche Vertragsgrundlage Gedanken zu machen, die konkreten Vertragswerke jedoch regelmäßig erst nachträglich je nach Bedarf zu erstellen und mit Legal Opinions zu unterlegen. Das soeben beschriebene Vorgehen der Erstellung bloßer Scheinrechtsgrundlagen im Nachhinein, die zudem bei Bedarf ausgetauscht werden konnten, war den Beklagten zu 2) und 4) auch in vollem Umfang bekannt und bewusst, da sie als Ideengeber und rechtliche Ausführer in dieses Vorgehen von Beginn an voll einbezogen waren. Alle Beteuerungen, man habe davon nichts gewusst, sind angesichts der erdrückenden Indizien und der daraus resultierenden Beweislage von der Eingebundenheit und Kenntnis der Beklagten zu 2) und 4) in diese Vorgänge nicht mehr als nachträgliche Schutzbehauptungen. c) Pflichtwidrigkeitszusammenhang Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist ebenfalls gegeben. Es haben sich gerade die erörterten Vertragspflichtverletzungen kausal in den einen Schaden begründenden Liquiditätsabschöpfungen realisiert. Die abweichende Auffassung der Beklagten dazu beruht auf einem von der Kammer nicht geteilten Verständnis des Mandatsumfangs der Beklagten zu 1) und vernachlässigt das zur Überzeugung der Kammer bereits im August 2011 vorhandene Hintergrundwissen des Beklagten zu 2) und in geringerem Umfang auch des Beklagten zu 4), das in dem Zeitraum der Liquiditätsabschöpfungen bis September 2013 immer umfassender wurde. 4. Schaden a) Schäden infolge der Liquiditätsabschöpfungen Durch die Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1) ist den Klägerinnen und Klägern zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) ein Schaden in Gestalt der Liquiditätsabschöpfungen entstanden. Für die Einzelheiten und die insofern vorliegenden Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils wird auf die Ausführungen im 5. Teil im Anschluss an die deliktische Haftung der Beklagten und die Unbegründetheit der Klagen der Klägerinnen zu 4), 34) – 36) und sämtlicher Klägerinnen und Kläger gegen den Beklagten zu 3) verwiesen. b) Schäden infolge der Insolvenzplanvereinbarung aa) Die von den Klägerinnen und Klägern zu 1) bis 3), 10) bis 29), 32), 33) und der 63. I. g. I. f. H. als weitere Schadensposition neben den Liquiditätsabschöpfungen geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der Insolvenzplanvereinbarung W. I. BV stellen dem Grunde nach einen ersatzfähigen Schaden dar. Die Ersatzpflicht des Schädigers umfasst auch Aufwendungen, die der Geschädigte zur Abwendung des Schadenseintritts oder zur Geringhaltung des Schadens gemacht hat, sofern er sie nach Lage der Dinge für erforderlich halten durfte (stRspr., etwa BGH NJW 1976, 1198; NJW 1990, 2060; NJW-RR 2009, 43, 46; BeckOGK/Brand BGB § 249 Rn 162; MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn 178; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, Vorb v § 249 Rn 44). Die Klägerinnen und Kläger haben schlüssig vorgetragen, dass der Insolvenzquotenwert der erlassenen Insolvenzforderungen, also der aus der Insolvenzmasse zu erwartende Betrag auf die angemeldete Insolvenzforderung der klagenden Fonds deutlich geringer war als der Betrag der Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters der W. I. BV gegen die klagenden Fonds. Die von dem Insolvenzverwalter errechnete Besserstellung bei Durchführung des Insolvenzplanverfahrens unter Abschluss der Insolvenzplanvereinbarung liegt je nach klagendem Fonds zwischen 5.477,- € im geringsten und 8.905.455,- € im höchsten Fall. Bei der weit überwiegenden Zahl der klagenden Fonds liegt eine Besserstellung aufgrund der Durchführung des Insolvenzplanverfahrens im siebenstelligen Bereich vor. Damit handelt es sich bei der Insolvenzplanvereinbarung um eine Maßnahme, welche die geschädigten Fonds nach Lage der Dinge für erforderlich halten durften, um den Schaden durch Abwendung der Anfechtungsansprüche gering zu halten. Dies gilt umso mehr, als durch den Abschluss der Insolvenzplanvereinbarung auch mit den Insolvenzanfechtungen verbundene Rechtsstreitigkeiten sowie gegebenenfalls drohende Insolvenzen einzelner klagender Fonds infolge einer Durchsetzung der Anfechtungsansprüche der W. I. BV abgewendet werden konnten. Ob die einzelnen Kostenposten der Insolvenzplanvereinbarung ihrer Höhe nach angemessen waren, bleibt dem Höheprozess vorbehalten. Für die Frage, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht, kommt es nur darauf an, ob die von den Klägerinnen und Klägern zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) aufgeführten, mit der Insolvenzplanvereinbarung verbundenen Kosten dem Grunde nach zur Schadensminderung beitragen und insoweit von ihnen als erforderlich angesehen werden konnten. Dies ist der Fall. Bei dem Insolvenzverfahren der W. I. BV handelte es sich um ein außerordentlich komplexes Insolvenzverfahren. Die Insolvenzplanvereinbarung ist das Ergebnis eines komplexen Verhandlungsprozesses mit rund 40 Beteiligten und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die klagenden Fonds ihre Interessen an einer für sie möglichst günstigen Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht durchgesetzt haben, sofern ihnen dies im Zuge eines Verhandlungsprozesses, der ein Zu- und Nachgeben beider Seiten erfordert, möglich war. Vor dem Hintergrund dieses substantiierten Vortrags ist das pauschale Bestreiten der Angemessenheit und Erforderlichkeit der Insolvenzplanvereinbarung durch die Beklagte zu 1) nicht ausreichend substantiiert, um den Anspruch dem Grunde nach in Frage zu stellen, zumal die Beklagte zu 1) ihren ursprünglichen Vortrag mit Schriftsatz vom 31.08.2020 auch nach Vorlage der Insolvenzplanvereinbarung durch die Klägerseite mit Schriftsatz vom 25.10.2021 nicht weiter substantiiert hat. Aus der Insolvenzplanvereinbarung geht jedoch hervor, was die Beklagte zu 1) nur pauschal bestritten hat, insbesondere ob bzw. auf welcher rechtlichen Grundlage die klagenden Fonds Zahlungen im Zusammenhang mit dem Insolvenzplan an die Insolvenzmasse geleistet haben und noch leisten müssen und was konkret Ziel und Gegenstand der in der Insolvenzplanvereinbarung getroffenen einzelnen Vereinbarungen war. Zudem wird aus der Insolvenzplanvereinbarung auch deutlich, dass deren Abschluss im Zusammenhang mit dem Insolvenzplan eine angemessene Reaktion auf den Schadensfall dargestellt hat. Untermauert wird dies durch die weiteren, von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 25.10.2021 vorgelegten Dokumente, insbesondere die Begründung und Bezifferung der Anfechtungsansprüche der W. I. BV gegen die klagenden Fonds (Anlage K 384). Auch darauf hat die Beklagte zu 1) jedoch an ihrem pauschalen Vortrag aus ihrem Schriftsatz vom 31.08.2020 festgehalten, wonach die Anfechtungsansprüche, auf die der Insolvenzverwalter der W. I. BV verzichtet habe, nicht ansatzweise dargelegt seien, was spätestens seit dem Schriftsatz der Klägerseite vom 25.10.2021 nicht mehr zutrifft. Vielmehr haben die Klägerinnen und Kläger zu 1) - 3), 10) - 29), 32) und 33) die Anfechtungsansprüche der W. I. BV, deren Abwendung zur Schadensminderung geführt hat, unter Bezugnahme auf das Schreiben des Insolvenzverwalters an die Paribus und exemplarisch die Dritte IFÖ (beides Anlage K 384) ergänzend zu ihrem Schriftsatz vom 21.08.2020 schlüssig vorgetragen. Für eine Verjährung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Insolvenzplanvereinbarung bestehen keine Anhaltspunkte und ob der Insolvenzverwalter der W. I. BV bisher versuchte hat, Ansprüche der W. I. BV gegen den Zeugen S. und gegen die weiteren Empfänger der Liquidität der Fonds durchzusetzen, spielt weder für die schadensmindernde Wirkung der Insolvenzplanvereinbarung noch für deren Angemessenheit eine Rolle. Auch der Einwand der Beklagten, die Insolvenzplanvereinbarung sei wegen der Rolle des Insolvenzverwalters sittenwidrig, greift nicht durch. So sind die Gesellschaften, für die er als Insolvenzverwalter mit den Klageanträgen 1.30 und 1.31 Ansprüche im hiesigen Verfahren geltend macht, bereits nicht Parteien der Insolvenzplanvereinbarung und es ist auch anderweitig nicht ersichtlich, inwieweit seine Rolle zur Sittenwidrigkeit der Insolvenzplanvereinbarung führen sollte. Ebensowenig ist von einer Gesamtwirkung des Verzichts der klagenden Fonds als Insolvenzgläubiger auf ihre Forderungen gegenüber der W. I. BV auszugehen. Erstens gibt es dafür im Insolvenzplan und in der Insolvenzplanvereinbarung keine Anhaltspunkte und zweitens führen Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplans regelmäßig zu einem Teilerlass, der nur zugunsten des dem Insolvenzverfahren unterworfenen Schuldners führt, während Ansprüche gegen Mitschuldner des Insolvenzschuldners unberührt bleiben, § 254 Abs. 2 S. 1 InsO. Letztere erlangen nämlich gerade besondere Bedeutung, wenn ein Schuldner zahlungsunfähig ist (MüKoBGB/Heinemeyer, 9. Aufl. 2022, BGB § 423 Rn 11). bb) Die von dem Beklagten zu 4) erhobene Einrede der Verjährung bezüglich des Antrags 3.1 aus dem Schriftsatz der Klägerseite vom 21.08.2020, der sich der Beklagte zu 3) wohl anschließt (Schriftsatz vom 27.08.2020, S. 34, bzw. Schriftsatz vom 07.12.2021, S. 3), von dem in der zuletzt gestellten Fassung der Klageanträge unter Ziffer 3 nur noch der Feststellungsantrag auf Ersatz der seit dem 01.01.2022 sowie künftig noch zu leistenden Zahlungen gemäß der Vereinbarung im Insolvenz(plan)verfahren über das Vermögen der W. I. B.V. (... ) übrig ist, die dem Insolvenzplan in dem Insolvenzverfahren der W. I. B.V. als Anlage 2 beigefügt ist, greift nicht durch. Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 4) hätte dieser Feststellungsantrag nicht bereits bei Klageerhebung im Jahr 2014 gestellt werden können. Der Verweis auf die Entscheidung des BGH NJW 2001, 1431 geht fehl. Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag die Konstellation eines Verkehrsunfalls zugrunde, aus dem in der auch fernen Zukunft noch Schäden entstehen konnten. Das schadenbegründende Ereignis war dem Kläger jedoch bereits bei Klageerhebung bekannt und der Bundesgerichtshof bejahte in diesem Fall das Feststellungsinteresse auch für künftig noch mögliche, auf der bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung beruhende Schäden. Die Schadensposition, deren Feststellung die Klägerseite mit dem Klageantrag unter Ziffer 3 begeht, ist damit in keiner Weise zu vergleichen. Die danach festzustellenden Schäden weisen zwar auch eine Verbindung zu der Untreue des Zeugen S. auf, ihre Entstehung war jedoch nicht bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung auf der Grundlage des damals bekannten Sachverhalts, der Untreue des Zeugen S. und den behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten in diesem Kontext möglich, sondern sie entstanden erst durch die davon vollkommen unabhängige, Jahre später getroffene Entscheidung der klagenden Fonds und des Insolvenzverwalters der W. I. BV, eine Insolvenzplanvereinbarung zu treffen. Allein diese stellt das schadenbegründende Ereignis dar. Geschlossen wurde die Insolvenzplanvereinbarung mit dem Insolvenzplan vom 10.04.2018 (Anlage K 381). Die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB begann somit erst am 01.01.2019 und wurde mit Erhebung des Feststellungsanspruchs mit Schriftsatz vom 21.08.2020 gehemmt. cc) Die von der Beklagten zu 1) erhobene Einrede der Verjährung (Schriftsatz vom 31.08.2020, S. 9 ff, Rn 28 ff) greift ebenfalls nicht durch. Zunächst ist bereits unklar, ob sie sich tatsächlich auf Ziffer 3.1(2) der Klageanträge in der Fassung des klägerischen Schriftsatzes vom 21.08.2020 bezieht oder auf Ziffer 3.1(1), da sich letzterer explizit auf Rechtsberatungskosten bezog. In jedem Fall bezieht sich die Einrede der Verjährung bei Auslegung des Vortrags der Beklagten zu 1) wohl nur auf die gesonderten Rechtsberatungskosten der klagenden Fonds im Kontext des Insolvenzplanverfahrens. Diese Ansprüche waren jedoch bei Erhebung im Jahr 2020 nicht verjährt. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) bildet das im Jahre 2018 abgeschlossene Insolvenzplanverfahren nämlich insoweit eine Zäsur und die für dieses entstehenden Rechtsberatungskosten waren nicht bereits bei Klageerhebung im Jahr 2014 vorhersehbar, so dass kein Feststellungsantrag in Bezug auf ihren Ersatz bereits im Jahr 2014 gestellt werden musste, um die Verjährung zu hemmen. Dazu reicht es entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) nicht aus, dass angesichts der kaum absehbaren Länge des Verfahrens und der schieren Anzahl der beteiligten Parteien womöglich über viele Jahre hinweg weitere Kosten für die Rechtsberatung und -vertretung auf die Kläger zukommen können. Die Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der Klage auf Schadensersatz wegen der Liquiditätsabschöpfungen und die Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der Erweiterung der Klage um die Kosten für die Insolvenzplanvereinbarung stellen daher keine Teilschäden eines einheitlichen Schadens dar. c) Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten Der mit dem Klageantrag zu 1.37 a) geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist als weitere Schadensposition dem Grunde nach begründet. II. Deliktische Haftung des Beklagten zu 2) Den Klägerinnen und Klägern zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) steht gegen den Beklagten zu 2) jeweils ein Schadensersatzanspruch wegen seiner Beihilfe zur Untreue des Zeugen S. aus §§ 823 Abs. 2, 830, 840 Abs. 1 BGB iVm §§ 266, 27 StGB dem Grunde nach zu. 1. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich der Beklagte zu 2) einer Beihilfe zur Untreue des Zeugen S. strafbar gemacht hat, für die er zivilrechtlich nach §§ 823 Abs. 2, 830, 840 Abs. 1 BGB auch für den dadurch verursachten Schaden haftet. Dies ergibt sich aus der bereits im Rahmen der Erörterung der vertraglichen Haftung unter I. vorgenommenen Gesamtwürdigung der Feststellungen in den Strafurteilen gegen die Zeugen S. und K., des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen S. und K. sowie den zahlreichen von den Klägerinnen und Klägern vorgelegten Dokumenten, vor deren Hintergrund die Behauptungen des Beklagten zu 2), er habe von zahlreichen haftungsbegründenden Umständen, die ihm mitgeteilt worden sind, keine Kenntnis genommen, als nachträgliche Schutzbehauptungen erscheinen. 2. a) Dabei ist sich die Kammer der von dem Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGH NJW 2000, 3010; NStZ 2017, 461; NStZ 2018, 328) aufgestellten Grundsätze für die Beihilfestrafbarkeit bei berufstypischen Handlungen bewusst. Danach ist der Tatbeitrag etwa eines Rechtsanwalts dann als Beihilfehandlung zu werten, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen, und der Hilfeleistende dies weiß. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, steht für die Kammer außer Frage, dass der Beklagte zu 2) im gesamten Tatzeitraum der Untreue des Zeugen S. von August 2011 bis September 2013 zahlreiche Handlungen vorgenommen hat, die als Beihilfehandlungen iSd. § 27 StGB zu werten sind. Dies ergibt sich unmittelbar aus den unter I. erörterten vertraglichen Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1), die ausschließlich aus Handlungen der Beklagten zu 2) und 4) bestanden. Danach haben zahlreiche Handlungen des Beklagten zu 2), von der initialen Idee und Beratung zur Abschöpfung der Liquidität der Fonds über die Anfertigung sämtlicher Vertragsgrundlagen und Sicherheitenverträge sowie begleitender Legal Opinions, mündliche Bestätigungen der Rechtmäßigkeit der Liquiditätsabschöpfungen, die Stellungnahme zum Cash-Pooling und die Freigabe des Anlegerinformationsschreibens die Untreue des Zeugen S. als Haupttat objektiv gefördert. Dazu ist auf die Erwägungen zu den vertraglichen Pflichtverletzungen und zum Kausalzusammenhang unter I. zu verweisen. Unter I. ist auch bereits ausführlich dargelegt worden, dass und warum die Kammer davon überzeugt ist, dass der Beklagte zu 2) es nicht nur für möglich hielt, dass der Zeuge S. die abgeschöpfte Liquidität veruntreuen würde und dass sein Handeln dafür genutzt würde, sondern dass das von ihm erkannte Risiko einer Untreue des Zeugen S. derart hoch war und immer weiter anstieg, dass er sich mit seinen Unterstützungshandlungen, deren Unerlässlichkeit für die Liquiditätsabschöpfungen er kannte, die Förderung des für ihn erkennbar tatgeneigten Zeugen S. angelegen sein ließ. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist daher hier nur noch einmal exemplarisch darauf zu verweisen, dass der Beklagte zu 2) die finanzielle Lage der W. I. KG, insbesondere ihren akuten Liquiditätsbedarf Ende Juli/Anfang August 2011, und des Zeugen S. kannte, als er mit dem Zeugen S. die Idee entwickelte, die Liquidität der Fonds abzuschöpfen, und dass er seine Legal Opinions zu den Einzeldarlehen wider besseres Wissen haupttatangepasst verfasste. Gleiches gilt für die Stellungnahme zum Cash-Pooling unter dem Konsortialvertrag und dem Anlegerinformationsschreiben. Besonders deutlich zeigt sich die Anpassung an die Bedürfnisse des Haupttäters auch in den Legal Opinions zu den Anleihen 2011 und 2012, die nach den Wünschen des Zeugen K. immer weiter angepasst wurden, bis es für die Wirtschaftsprüfer der Jahresabschlüsse der Fonds vermeintlich ausreichte. Gleichermaßen wurden Sicherheiten für die einzelnen Vertragswerke, auch wenn diese aus dem Hause W. vorgeschlagen worden sein mögen, akzeptiert und – unabhängig von einer Prüfung der Werthaltigkeit – in rechtlicher Hinsicht geprüft und gebilligt, obwohl sie durchweg untauglich bzw. unzureichend waren. b) Der Beklagte zu 2) handelte auch mit doppeltem Gehilfenvorsatz in Gestalt bedingten Vorsatzes bezüglich der Haupttat des Zeugen S. und bezüglich seiner Beihilfehandlungen. Dazu ist erneut auf die ausführlichen Erörterungen der vertraglichen Pflichtverletzungen unter I. zu verweisen. aa) Danach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zu 2) eine Veruntreuung der von den klagenden Fonds abgeschöpften Liquidität durch den Zeugen S. mindestens für möglich hielt, wenn nicht sogar davon wusste, wofür etwa die Kenntnis von der Verwendung von Geldern der W. I. BV zur Sanierung der W. I. KG nach dem Sanierungsplan spricht, den der Beklagte zu 2) am 23.08.2011 übersandt bekam, sowie die Kenntnis des Beklagten zu 2) von der Verwendung von Fondsgeldern zur Befriedigung des Bankhauses W. Mitte Oktober 2011. Der Beklagte zu 2) hielt die Veruntreuung der Fondsgelder aber nicht nur für möglich, sondern er nahm sie auch billigend in Kauf. Dazu ist erneut auf die Erörterungen unter I. zu verweisen. Angesichts seines Kenntnisstandes, insbesondere der zwei soeben genannten Umstände, konnte er nicht darauf vertrauen, der Zeuge S. werde die abgeschöpfte Liquidität tatsächlich zur Geldanlage im Interesse der darlehensgewährenden Fonds verwenden. Dabei war zu berücksichtigen, dass es insofern ausreicht, dass sich der Vorsatz auf eine bestimmte, ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt und der Angriffsrichtung nach umrissene, aber nicht notwendig schon in allen Einzelheiten konkretisierte Tat bezieht (stRspr., siehe etwa BGHSt 11, 66; 42, 135, 138 und 332, 334; NStZ-RR 00, 326; NStZ 11, 399; NStZ 12, 264; NStZ-RR 15, 75. 81 f; NStZ 17, 274). Nicht erforderlich war somit im vorliegenden Fall, dass der Beklagte zu 2) bei Vornahme seiner Beihilfehandlungen bereits wusste bzw. für möglich hielt, für welche konkreten Zwecke und Gesellschaften bzw. Personen der Zeuge S. die abgeschöpfte Liquidität wider die Interessen der Fonds verwenden und damit seine Vermögensbetreuungspflicht verletzen würde. Vielmehr ist es ausreichend, dass der Beklagte zu 2) wusste, dass er durch seine Beihilfehandlungen die Voraussetzungen für die Liquiditätsabschöpfungen wider die Vermögensinteressen der klagenden Fonds schuf und dem Zeugen S. somit willentlich die für seine Untreue benötigten Tatmittel zur Verfügung stellte. Damit umfasste sein Vorstellungsbild die wesentlichen Merkmale der Haupttat des Zeugen S.. bb) Der Beklagte zu 2) handelte zur Überzeugung der Kammer auch mit Vorsatz bezüglich seiner Beihilfehandlungen. Er nahm diese bewusst und gewollt vor, um dem Zeugen S. die Liquiditätsabschöpfungen von den Fonds über einen Zeitraum von fast zwei Jahren zu ermöglichen. 3. Angesichts der Schadensersatzhaftung aufgrund einer Beihilfe zur Untreue des Zeugen S. kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch auf der Grundlage einer Anstiftung zur Untreue, einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung oder einer vorvertraglichen Eigenhaftung von Vertretern begründet ist. III. Deliktische Haftung des Beklagten zu 3) Die Klagen der Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) gegen den Beklagten zu 3) sind unbegründet. Eine Haftung des Beklagten zu 3) scheidet bereits dem Grunde nach aus. Dementsprechend waren die Klagen gegen den Beklagten zu 3) durch Teil-Endurteil abzuweisen. 1. Die Klägerinnen und Kläger stützen ihren deliktischen Schadensersatzanspruch wegen Anstiftung und Beihilfe zur Untreue durch aktives Tun im Wesentlichen auf zwei Ansatzpunkte. Der erste, konkrete Ansatzpunkt sind Zeiteinträge des Beklagten zu 3) vom 09.08.2011 und vom 16.08.2011. Aus diesen ergebe sich, dass der Beklagte zu 3) das Cash-Pooling mit initiiert und dazu psychische Beihilfe geleistet habe. Der zweite, abstrakt-generellere Ansatzpunkt besteht in dem behaupteten Hintergrundwissen des Beklagten zu 3) hinsichtlich der finanziellen Lage der W. I. KG und des Zeugen S. persönlich seit dem Jahre 2009 bis in den Sommer 2011, unter anderem gestützt auf eine Abgeltungsvereinbarung von Anwaltshonoraren, sowie hinsichtlich der Gründung der W. I. BV Anfang 2011. Vor diesem Hintergrund habe dem Beklagten zu 3) klar sein müssen und er habe dies billigend in Kauf genommen, dass das geplante Cash-Pooling, an dessen Initiierung und Planung er beteiligt gewesen sei, dazu dienen würde, die Gelder der Fonds für sachfremde Zwecke, insbesondere die Sanierung anderer W.-Gesellschaften zu nutzen. Neben aktivem Tun habe der Beklagte jedoch auch Beihilfe durch Unterlassen dadurch geleistet, dass er es trotz seiner Garantenstellung infolge des Mandatsverhältnisses der Fonds zu der Beklagten zu 1), deren Partner er gewesen sei, unterlassen habe, die Fonds über die Risiken und Nachteile der Abschöpfung ihrer Liquidität im Rahmen des Liquiditätsmanagementsystems aufzuklären. 2. Diese, von den Klägerinnen und Klägern vorgetragenen Tatsachen begründen weder eine Haftung wegen Anstiftung noch wegen Beihilfe zur Untreue des Zeugen S. aus §§ 823 Abs. 2, 830, 840 Abs. 1 BGB iVm §§ 266, 27 StGB. Dazu fehlt es bereits an ausreichenden Anknüpfungstatsachen für haftungsbegründende Handlungen des Beklagten zu 3), so dass es auf seinen Wissensstand zur finanziellen Lage der W.-Gesellschaften und des Zeugen S. nicht mehr entscheidend ankommt. a) Eine Haftung wegen Anstiftung oder psychische Beihilfe durch aktives Tun des Beklagten zu 3) lässt sich nicht begründen. Die beiden Zeiteinträge vom 09.08.2011 (2,5 Stunden „Durchsicht Unterlagen (Entwürfe, Klagen etc) Treffen Dr. K1 etc., im Anschluss Besprechung HMS wegen Fonds Pharma in WPE oder WI, weiteres Thema möglicher Pool“) und vom 16.08.2011 (0,5 Stunden „Email Korrespondenz und Rücksprache über Projekt cash management bei FRAM etc.“) lassen weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit anderen Indizien den Schluss auf haftungsbegründende Handlungen des Beklagten zu 3) im Sinne einer Anstiftung oder Beihilfe zur Untreue zu. Der Zeiteintrag vom 09.08.2011 betrifft nur am Rande als weiteres Thema einen möglichen Cash-Pool. Wie konkret die Überlegungen dazu in diesem Gespräch waren und welche Rolle der Beklagte zu 3) dabei eingenommen hat, wird aus dem Zeiteintrag nicht deutlich. Dafür, dass der Beklagte zu 3) dabei keine tragende, insbesondere gestaltende und aktive beratende Rolle innehatte, spricht, dass er bereits bei dem ersten Treffen zur Errichtung eines Cash-Pools am 15.08.2011 nicht teilnahm, sondern von Seiten der Beklagten zu 1) lediglich die Beklagten zu 2) und 4). Auch an den in den anschließenden Tagen folgenden Gesprächen und E-Mails zum Cash-Pool war der Beklagten zu 3) bis auf ein möglicherweise am 16.08.2011 stattgefundenes internes Gespräch mit dem Beklagten zu 2) nicht beteiligt. Auch an der gesamten Korrespondenz zu den Einzeldarlehen sowie an den Gesprächen und Treffen mit den Vorständen der W. T. AG, D. und B.- K., ab September 2011 war er nicht beteiligt. Der Zeiteintrag vom 16.08.2011, der eine halbe Stunde ausweist, in der unter anderem eine Rücksprache mit dem Beklagten zu 2) über das Projekt cash management stattgefunden haben soll, ist ebenfalls viel zu vage und allgemein gehalten, um daraus eine aktive Beteiligung des Beklagten zu 3) im Sinne eines Bestimmens des Zeugen S. zur Veruntreuung der Anlegergelder mittels eines Liquiditätsmanagementsystems oder einer entsprechenden psychischen Beihilfe abzuleiten. Sind bereits die Anhaltspunkte für eine Beteiligung im Anfangsstadium der ersten Überlegungen zu einem Cash-Pooling nicht ausreichend, gilt dies erst Recht für die nachfolgende Ausgestaltung des Cash-Poolings. Bezüglich dieser Ausgestaltung finden sich im Vortrag der Klägerinnen und Kläger überhaupt keine Hinweise auf eine Beteiligung des Beklagten zu 3). Er war weder an der Ausarbeitung des Konsortialvertrages noch an der Erstellung von Legal Opinions beteiligt. In der Gesamtschau ergibt sich das Bild eines Partners der Beklagten zu 1), der ebenfalls für Gesellschaften der W.-Gruppe, vor allem aber für die Medizingesellschaften des Zeugen S. rechtsberatend tätig war, der das Cash-Pooling der W.-Fonds jedoch nicht aktiv rechtsberatend begleitet hat, sondern allenfalls im Anfangsstadium bei den noch recht allgemeinen Überlegungen darüber informiert worden ist. Dieses Bild wird durch die Zeugenaussagen der Zeugen K. und S. bestätigt. Weder im Zusammenhang mit den Einzeldarlehen noch dem Liquiditätsmanagement unter dem Konsortialvertrag noch den Anleihen haben sie – auch auf Nachfrage nach den handelnden Personen – den Beklagten zu 3) als einen der rechtsberatenden Anwälte der Beklagten zu 1) genannt. Vielmehr haben beide Zeugen insofern übereinstimmend und widerspruchsfrei bekundet, dass die Beratung zum Aufbau eines Liquiditätsmanagements unter dem Mandatsverhältnis vom 23.09./26.09.2011 ihnen gegenüber federführend durch die Beklagten zu 2) und 4) erfolgt ist. Mit ihnen wurden alle Einzelheiten abgestimmt, sie waren Ansprechpartner und sie haben – teilweise nach interner Zuarbeit von Associates der Beklagten zu 1) – die entsprechenden Entwürfe für Verträge an die Verantwortlichen in der W.-Gruppe, insbesondere den Zeugen K., übersandt und insofern nach außen hin verantwortet. b) Vor diesem Hintergrund haftet der Beklagte zu 3) auch nicht auf Schadensersatz wegen einer Beihilfe durch Unterlassen der Aufklärung und Warnung der klagenden Fonds bzw. des weiteren Geschäftsführers der Kommanditistinnen der Fonds, Herrn H1, des Zeugen K. sowie der Vorstände der W. T. AG, über die Risiken und Nachteile eines Liquiditätsmanagements. Allein aufgrund des Mandatsverhältnisses der Fonds mit der Beklagten zu 1) lässt sich keine Garantenpflicht des Beklagten zu 3) zur Aufklärung und Warnung der Fonds begründen. Nach dem Mandatsvertrag, der mit Schriftverkehr vom 23.09./26.09.2011 bestätigt wurde (Anlage K 8), war verantwortlicher Partner bei der Beklagten zu 1) der Beklagte zu 2). Es gibt weder Vortrag dazu noch Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 3) in den Abschluss des Mandatsvertrages involviert war, geschweige denn, in diesem Kontext besonderes Vertrauen der Fonds in Anspruch genommen hätte. Eine Garantenpflicht zur Aufklärung über die Gefahren für das Vermögen der Fonds durch die tatsächliche Übernahme von Schutz-, insbesondere Vermögensbetreuungspflichten bei Abschluss des Mandatsvertrages scheidet daher aus. Eine Garantenpflicht des Beklagten zu 3) zur Aufklärung und Warnung der Fonds lässt sich auch nicht aus der Übernahme bestimmter rechtsberatender Tätigkeiten im Hinblick auf das Liquiditätsmanagement oder aber einem Wissensvorsprung hinsichtlich des Liquiditätsmanagements begründen. Nach den obigen Ausführungen war der Beklagte zu 3) in die Erfüllung des Mandatsvertrages zum Aufbau eines Liquiditätsmanagements nur in der noch sehr allgemein gehaltenen Anfangsphase eingebunden. Diese Einbindung war nicht rechtsgestaltend und –beratend, sondern rein informatorischer Natur. Auch gibt es weder Vortrag noch Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 3) die Details des teilweise erst in der Folge ausgearbeiteten Liquiditätsmanagements, insbesondere die in den Einzeldarlehensverträgen und nach dem Konsortialvertrag vorgesehenen Sicherheiten, die für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Fremdanlage der Fondsgelder relevanten Gesellschaftsverträge der einzelnen Fonds und die geplante Verwendung der abzuschöpfenden Liquidität kannte, worauf die Klägerinnen und Kläger die Pflicht des Beklagten zu 3) zum Handeln in Gestalt von Aufklärung und Warnung maßgeblich stützen. Darauf, ob bzw. inwieweit der Beklagte zu 3) Kenntnis von der finanziellen Lage der W. I. KG, der W. G. KG und des Zeugen S. hatte, kommt es erneut nicht an. Zum einen fehlt es bereits – wie soeben ausgeführt – an Anknüpfungspunkten für eine Garantenpflicht des Beklagten zu 3) zur Aufklärung und Warnung der Fonds. Zum anderen reicht allein das Wissen um eine finanzielle Notlage einiger Gesellschaften der W.-Gruppe für sich genommen zur Begründung einer solchen Garantenpflicht ebenfalls nicht aus. 3. Eine Haftung des Beklagten zu 3) auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB scheidet angesichts der vorstehenden Ausführungen ebenfalls aus, da es ebenso wie für eine Anstiftung oder Beihilfe an Anknüpfungstatsachen für ein kollusives Zusammenwirken des Beklagten zu 3) mit dem Zeugen S. zur Schädigung der Klägerinnen und Kläger fehlt. Da der Beklagte zu 3) nicht Ideengeber für das Cash-Pooling war, kommt schließlich auch eine Schadensersatzhaftung des Beklagten auf der Grundlage einer vorvertraglichen Eigenhaftung als Vertreter der Beklagten zu 1) gemäß §§ 311 Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. IV. Deliktische Haftung des Beklagten zu 4) Den Klägerinnen und Klägern zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) steht gegen den Beklagten zu 4) jeweils ein Schadensersatzanspruch wegen seiner Beihilfe zur Untreue des Zeugen S. aus §§ 823 Abs. 2, 830, 840 Abs. 1 BGB iVm §§ 266, 27 StGB dem Grunde nach zu. 1. Bevor die Haftung im Einzelnen begründet wird, ist im Hinblick auf den Beklagten zu 4) in der gebotenen Kürze auf die Folgen der Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn nach § 153a Abs. 2 StPO mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 04.12.2018, Az.... (Anlage B IV 49), für das hiesige Zivilverfahren einzugehen, die von den klagenden Fonds sowie dem Beklagten zu 4) thematisiert worden sind, allerdings gleichermaßen für die Haftung des Beklagten zu 2) gelten. Dabei lässt sich die Frage nach den Folgen für den hiesigen Zivilprozess kurz und knapp beantworten: Die Einstellung bestätigt weder – wovon der Beklagte zu 4) ausgeht – dass an den Ansprüchen der Klägerinnen und Kläger gegen ihn nichts dran ist, da das Strafgericht ihn andernfalls verurteilt hätte, noch, dass wegen der für die Einstellung vorausgesetzten Zustimmung des Beklagten zu 4) die ihm zur Last gelegte Tat in tatbestandlicher Hinsicht nachgewiesen ist (BVerfG NJW 1991, 1530, 1531). Eine Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO gestattet dem Zivilgericht vielmehr eine eigenständige Würdigung und Bewertung der strafgerichtlichen Verfahrensakten (BVerfG NJW 1991, 1530, 1532) und damit erst Recht die eigenständige Würdigung der im Zivilverfahren vorgelegten Dokumente und erhobenen Beweise. Daran ändert die durch eine Einstellung nach § 153a StPO nicht widerlegte Unschuldsvermutung (BVerfG NStZ-RR 1996, 168) ebenso wenig wie die Voraussetzung eines hinreichenden Tatverdachts für die Einstellung (zu letzterer etwa MüKoStPO/Peters, 1. Aufl. 2016, § 153a StPO Rn 8; KK-StPO/Diemer, 8. Aufl. 2019, § 153a StPO Rn 11). Letzterer findet seinen Ausdruck auch in den erteilten Auflagen, im vorliegenden Fall einer Zahlung von 60.000,- € durch den Beklagten zu 4). Daher war das Verfahren gegen den Beklagten zu 4) weder abzutrennen und die Klage abzuweisen, sondern die Kammer hatte die Frage der Strafbarkeit des Beklagten zu 4) unabhängig von der Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO zu beurteilen. 2. Bei Vornahme einer solchen, eigenen Beurteilung ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Beklagte zu 4) einer Beihilfe zur Untreue des Zeugen S. strafbar gemacht hat, die eine zivilrechtliche Schadensersatzhaftung nach §§ 823 Abs. 2, 830, 840 Abs. 1 BGB nach sich zieht. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer infolge der bereits im Rahmen der Erörterung der vertraglichen Haftung unter I. vorgenommenen Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen S. und K. im hiesigen Verfahren, der Feststellungen in den rechtskräftigen Strafurteilen gegen die Zeugen S. und K. und der zahlreichen von den Klägerinnen und Klägern vorgelegten Dokumente, die sich erneut zu einer erdrückenden Indizienlage verdichten, welche die Behauptungen des Beklagten zu 4), er habe von zahlreichen die Untreue des Zeugen S. begründenden und frühzeitig auf sie hindeutenden Umständen – darunter auch solchen, die Gegenstand von Korrespondenz waren, an der er beteiligt war – keine Kenntnis genommen, sondern nach seinen eigenen Worten nur über Inselwissen verfügt, als nachträgliche Schutzbehauptungen erscheinen lassen. Dazu sind die oben im Rahmen der deliktischen Haftung des Beklagten zu 2) dargelegten Grundsätze des Bundesgerichtshofs für die Beihilfestrafbarkeit bei berufstypischen Handlungen in Erinnerung zu rufen (BGH NJW 2000, 3010; NStZ 2017, 461; NStZ 2018, 328). 3. Unter Anwendung dieser Grundsätze stellen sich zahlreiche Handlungen des Beklagten zu 4) über den gesamten Tatzeitraum der Untreue des Zeugen S. von August 2011 bis September 2013, die unter I. im Rahmen der vertraglichen Pflichtverletzungen erörtert worden sind, als Beihilfehandlungen iSd. § 27 StGB dar. a) So haben, wie unter I. ausführlich dargelegt, etwa die Erstellung der initialen Darlehensverträge vom 02.08.2011, die unterlassene Aufklärung und Warnung der klagenden Fonds vor den Gefahren einer satzungswidrigen Abschöpfung ihrer Liquidität und später auch vor der Gefahr einer Verwendung der Gelder entgegen den Zweckbestimmungen der zugrundeliegenden Vertragswerke, die Beratung zum Liquiditätsmanagement unter dem Konsortialvertrag, die Erstellung des Konsortialvertrags mit den Sicherheiten, die Erstellung von Anleihebedingungen, die Erstellung zahlreicher Legal Opinions zu den Anleihen der Jahre 2011 bis 2013 und schließlich die Erstellung der Vereinbarungen über verkürzte Zahlungswege die Untreue des Zeugen S. als Haupttat objektiv gefördert. Dabei hielt der Beklagte zu 4) es bereits im August 2011 mindestens für möglich, dass der Zeuge S. die abgeschöpfte Liquidität veruntreuen würde und dass er dafür das Handeln des Beklagten zu 4) nutzen würde. Auch war das von dem Beklagten zu 4) erkannte Risiko der Nutzung seines Handelns durch den Zeugen S. für eine Untreue bereits im August 2011 sehr hoch und stieg mit den fortlaufenden Liquiditätsabschöpfungen, über die der Beklagte zu 4) unterrichtet war, immer weiter an, so dass er sich mit seinen Unterstützungshandlungen, deren Unerlässlichkeit für die Liquiditätsabschöpfungen er kannte, die Förderung des für ihn erkennbar tatgeneigten Zeugen S. angelegen sein ließ. b) Dazu ist exemplarisch zunächst darauf zu verweisen, dass der Beklagte zu 4) die finanzielle Lage der W. I. KG, insbesondere ihren akuten Liquiditätsbedarf für die Vorfinanzierung neuer Fonds, spätestens Mitte August 2011 aus den Besprechungen zum Cash-Pooling kannte, dass er spätestens ab September 2011 auch fortlaufend die stetig weiter ansteigende Gesamthöhe der Liquiditätsabflüsse von den Fonds an die W. I. BV kannte und dass er ebenfalls ab September 2011 auch die infolgedessen fortlaufend angespannte Liquiditätslage zahlreicher Fonds kannte. Durch das Zusammentreffen dieser Faktoren, vor Augen geführt noch einmal durch den auch ihm im Herbst 2011 übersandten Q&A-Katalog zum Cash-Pooling, der die Gefahr einer Untreue ganz offen ansprach, war ihm bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt die extrem große Gefahr einer Untreue durch den Zeugen S. bewusst, da dieser die Fonds bis über die Grenze ihrer Liquidität ausplünderte und die abgeschöpfte Liquidität zu Zwecken verwenden wollte, die weder vom Gesellschaftszweck der Fonds noch vom Zweck der zugrundeliegenden Darlehensverträge, sofern solche vorlagen, gedeckt waren. c) Im weiteren Verlauf ist etwa auf die Stellungnahme der Beklagten zu 2) und 4) zum Cash-Pooling seit August 2011 bis zur Endfassung im November 2011 zu verweisen, die sie wider besseres Wissen, das durch ihre ersten Einschätzungen zum Ausdruck kommt, im Hinblick auf die Zustimmungserfordernisse der Anleger den Wünschen der Zeugen S. und K. entsprechend anpassten, um weitere Liquiditätsabflüsse von den Fonds an die W. I. BV zu ermöglichen. Besonders augenscheinlich wird die Anpassung an die Bedürfnisse des Haupttäters S. auch in den Legal Opinions zu den Anleihen 2011 und 2012, die nach den Wünschen des Zeugen K. immer weiter angepasst wurden, bis der Inhalt für die Wirtschaftsprüfer zur Erteilung der Bestätigungsvermerke unter den Jahresabschlüssen der Fonds ausreichte. Gleichermaßen wurden Sicherheiten, auch wenn diese aus dem Hause W. vorgeschlagen worden sein mögen, für die einzelnen Vertragswerke – unabhängig von einer Prüfung der Werthaltigkeit – in rechtliche Form gegossen und im Zuge dessen in rechtlicher Hinsicht gebilligt, obwohl sie durchweg untauglich und unzureichend waren. Dies gilt für die Darlehensverträge vom 02.08.2011, für die Sicherheitenverträge des Konsortialvertrags und schließlich für die Sicherheitenverträge der Anleihen des Jahres 2013, die alle federführend der Beklagte zu 4) erstellt hatte. 4. Der Beklagte zu 4) handelte auch mit doppeltem Gehilfenvorsatz in Gestalt bedingten Vorsatzes sowohl bezüglich der Untreue des Zeugen S. als auch bezüglich seiner Beihilfehandlungen. Dazu ist erneut auf die Erörterungen der vertraglichen Pflichtverletzungen unter I. zu verweisen. a) Danach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zu 4) eine Veruntreuung der von den klagenden Fonds abgeschöpften Liquidität durch den Zeugen S. zumindest für möglich hielt. Dafür ist erneut auf den umfassenden und im Verlauf stetig steigenden Kenntnisstand des Beklagten zu 4) hinsichtlich der Ausplünderung der Fonds und der Verwendung der Fondsgelder zu verweisen. So kannte der Beklagte zu 4) bereits im August/September 2011 das oben erörterte Zusammenspiel aus akutem Liquiditätsbedarf der W. I. KG für die Vorfinanzierung neuer Fonds, und einer exponentiell steigenden Abschöpfung von Liquidität der Fonds in einer Höhe, die dazu führte, dass einige Fonds bereits nicht mehr in der Lage waren, ihre Kapitaldienste zu leisten. Ihm war damit klar, dass ein beträchtlicher Teil der abgeschöpften Liquidität nicht der Geldanlage, sondern der Vorfinanzierung neuer Fonds im Interesse der W. I. KG diente, die nicht ohne Risiko war, solange der Fonds nicht aufgelegt und emittiert war, was etwa bei dem Frankreich 6-Fonds nicht gelang, so dass ein Totalverlust der abgeschöpften Liquidität drohte, da die Sicherheiten vollkommen unzureichend waren. Ihm war damit aber auch klar, dass der Zeuge S. die Liquidität nicht im Interesse der klagenden Fonds anlegte, sondern diese ausplünderte, um andere Gesellschaften der W.-Gruppe, die finanziell notleidend waren, am Leben zu erhalten, ohne dass eine ausreichende Besicherung der Darlehen bestand. Spätestens mit den Kreislaufbuchungen Ende Januar/Anfang Februar 2012, von denen er und der Beklagte zu 2) wussten und zu denen sie auch in rechtlicher Hinsicht beraten hatten, war dem Beklagten zu 4) schließlich auch klar, dass das Vermögen der klagenden Fonds, welches an die W. I. abgeflossen war und weiter abfloss, massiv gefährdet war, da lediglich eine die formalen Buchhaltungsanforderungen erfolgende Rückzahlung mit anschließender Rückbuchung an die W. I. BV erfolgte. Dass der Beklagte zu 4) eine Veruntreuung der abgeschöpften Liquidität der Fonds auch durch den von ihm entworfenen Konsortialvertrag, die von ihm entworfenen Anleihebedingungen und die zu den Anleihen getätigten Stellungnahmen für möglich hielt, liegt vor diesem Hintergrund auf der Hand. Der Beklagte zu 4) erlangte im Jahr 2012 Kenntnis von immer mehr Umständen, die eine Veruntreuung der Liquidität der Fonds durch den Zeugen S. mehr als möglich erscheinen ließen. Dazu ist erneut auf die Erörterungen unter I. zu verweisen, exemplarisch genannt seien hier nur die Beratung zu und Kenntnis von den Kreislaufbuchungen, der weitere Anstieg des Volumens der abgeschöpften Liquidität, die Untersagung des Liquiditätsmanagementsystems unter dem Konsortialvertrag durch verschiedene Spruchkörper des Landgerichts und Oberlandesgerichts Hamburg, der nachträgliche Austausch der Vertragsgrundlage hin zu Anleihen und das fortbestehende Unvermögen der W. I. BV, die Darlehen oder später Anleihen zurückzuzahlen. Der Beklagte zu 4) hielt die Veruntreuung der Fondsgelder aber nicht nur für möglich, sondern nahm sie auch billigend in Kauf. Dazu ist erneut auf die Erörterungen unter I. zu verweisen. Angesichts seines fortschreitenden Kenntnisstandes der die Untreue begründenden Umstände konnte er ebenso wenig wie der Beklagte zu 2) darauf vertrauen, der Zeuge S. werde die abgeschöpfte Liquidität nur zur Geldanlage im Interesse der darlehensgewährenden Fonds bei tauglicher Besicherung jeder einzelnen Darlehensgewährung oder Anleihezeichnung verwenden. Dabei war erneut zu berücksichtigen, dass es ausreicht, dass sich der Vorsatz auf eine bestimmte, ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt und der Angriffsrichtung nach umrissene, aber nicht notwendig schon in allen Einzelheiten konkretisierte Tat bezieht (stRspr., siehe etwa BGHSt 11, 66; 42, 135, 138 und 332, 334; NStZ-RR 00, 326; NStZ 11, 399; NStZ 12, 264; NStZ-RR 15, 75. 81 f; NStZ 17, 274). Somit war nicht erforderlich, dass der Beklagte zu 4) bei Vornahme seiner Beihilfehandlungen wusste bzw. für möglich hielt, für welche konkreten Zwecke und Gesellschaften bzw. Personen der Zeuge S. die abgeschöpfte Liquidität wider die Interessen der Fonds verwenden und damit seine Vermögensbetreuungspflicht verletzen würde. Vielmehr ist es ausreichend, dass der Beklagte zu 4) wusste, dass er durch seine Beihilfehandlungen die Voraussetzungen für die Liquiditätsabschöpfungen wider die Vermögensinteressen der klagenden Fonds schuf und dem Zeugen S. somit willentlich die für seine Untreue benötigten Tatmittel zur Verfügung stellte. Damit umfasste auch sein Vorstellungsbild die wesentlichen Merkmale der Haupttat des Zeugen S.. b) Auch hinsichtlich seiner Beihilfehandlungen handelte der Beklagte zu 4) zur Überzeugung der Kammer vorsätzlich, indem er diese bewusst und gewollt vornahm, um dem Zeugen S. die fortgesetzte Abschöpfung der Liquidität der Fonds über einen Zeitraum von fast zwei Jahren zu ermöglichen. 5. Nur zur Abrundung ist abschließend kurz darauf hinzuweisen, dass der Beklagte zu 4) in der Annahme fehl geht, dass jede klägerische Behauptung betreffend die Handlungen und den Kenntnisstand des Beklagten zu 4) einer Bestätigung durch den Zeugen K. bedürfe, wenn er in seiner Stellungnahme zur Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom 27.10.2021 stets wiederholt, diese oder jene Behauptung der klagenden Fonds habe der Zeuge K. nicht bestätigt. Der Zeuge K. stellt nicht das einzige und allein ergiebige Beweismittel im Hinblick auf eine Beihilfe des Beklagten zu 4) dar. Vielmehr haben die klagenden Fonds umfangreiche E-Mail-Korrespondenz, Schreiben und weitere Dokumente vorgelegt, die es in ihrer Gesamtheit zu würdigen galt. Die Kammer weist auch die Rüge des Beklagten zu 4) zum Ablauf der Vernehmung des Zeugen K. zurück. Dabei ist zunächst anzumerken, dass sich der Beklagte zu 4) im Beweisaufnahmetermin nicht veranlasst sah, das Vorgehen der Kammer zu rügen, sondern dies nun nachträglich tut. Im Übrigen trifft es nach dem Protokoll der Verhandlung vom 25.08.2021 nicht zu, dass die Kammer, wie von dem Beklagten zu 4) behauptet, „sogleich mit einer gezielten Befragung begonnen“ hat. Vielmehr hat der Zeuge K. zunächst Angaben im Zusammenhang gemacht, aus denen sich Nachfragen ergaben. Die Antworten auf die Fragen bildeten für den Zeugen K. sodann meist Anlass, erneut ausführliche Angaben zum Beweisthema im Zusammenhang zu machen, aus denen sich sodann weitere Nachfragen ergaben. V. Deliktische Haftung der Beklagten zu 1) Den Klägerinnen und Klägern zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) steht gegen die Beklagte zu 1) auch jeweils ein Schadensersatzanspruch wegen ihrer Beihilfe zur Untreue des Zeugen S. aus §§ 823 Abs. 2, 830, 840 Abs. 1 BGB iVm §§ 266, 27 StGB dem Grunde nach zu. Das deliktische Verhalten jedenfalls des Beklagten zu 2) ist der Beklagten zu 1) gemäß § 31 BGB analog zuzurechnen. Ob dies angesichts seiner Stellung als angestellter Rechtsanwalt auch für das Verhalten des Beklagten zu 4) gilt, kann angesichts dessen dahingestellt bleiben. 2. Teil: Zulässigkeit und Unbegründetheit der Klagen der Klägerinnen zu 4), 34) bis 36) Die Klagen der Klägerinnen zu 4), 34) bis 36) sind zulässig, aber bereits dem Grunde nach unbegründet. Sie waren daher durch Teil-Endurteil abzuweisen. A. Klägerin zu 4) Die Klage der Klägerin zu 4), der F. I. I. f. D. GmbH & Co. KG, gegen die Beklagten ist zulässig, aber bereits dem Grunde nach unbegründet, so dass sie insofern durch (Teil-)Endurteil abzuweisen war. I. Vertragliche Haftung Die Klägerin zu 4) war unstreitig nicht Partei des Mandatsvertrags vom 23.09./26.09.2011 und auch nicht Partei des Konsortialvertrags vom 31.01.2012. Ein Schadensersatzanspruch könnte sich daher nur über die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ergeben, wofür es jedoch an den Voraussetzungen fehlt, so dass eine vertragliche Haftung ausscheidet. 1. Bereits die Leistungsnähe als erste Voraussetzung zur Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann nicht ohne Weiteres angenommen werden. Die gleichlautenden Mandatsverträge vom 23.09./26.09.2011 bestanden jeweils zwischen der Beklagten zu 1) auf der einen und der W. I. KG, der W. F. GmbH sowie einer Vielzahl einzelner W. Immobilienfondsgesellschaften auf der anderen Seite. Ungeachtet des unter Ziffer 1 des Mandatsvertrages festgehaltenen Mandatsgegenstandes, dem „Aufbau eines Liquiditätsmanagements (...) für Fonds der W.-Gruppe und weiteren Unternehmen aus der W.-Gruppe“, sind im weiteren Verlauf unter Ziffer 1 sämtliche operativen und Fondsgesellschaften, die zum Liquiditätsmanagement beraten wurden, aufgelistet. Dies verdeutlicht nicht nur, dass es sich um separate Mandatsverträge mit den einzelnen Fonds- und weiteren Gesellschaften handelte, sondern auch, dass es sich um eine bestimmte, abgegrenzte Zahl an Fondsgesellschaften handelte, die zum Liquiditätsmanagement beraten wurden und dementsprechend daran teilnehmen sollten. Berücksichtigt man zudem noch, dass es sich bei den einzelnen Fonds um voneinander unabhängige Gesellschaften handelte, die lediglich von einer Gesellschaft, der W. I. KG, initiiert wurden und bei denen weitere W.-Gesellschaften Fondsmanagement- und Treuhandaufgaben übernahmen, ist nicht von einer Leistungsnähe auszugehen. Denn es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei weiteren, in der Mandatsvereinbarung vom 23.09./26.09.2011 nicht aufgeführten Fonds um solche Dritte handelt, die typischerweise mit der geschuldeten Leistung, hier der Beratung einer abgegrenzten und bestimmten Anzahl von geschlossenen Immobilienfonds zum Aufbau eines Liquiditätsmanagements, in Berührung kommen. Dafür reicht allein die Verknüpfung in Gestalt der Initiierung der einzelnen Fonds durch die W. I. KG und der Übernahme von Verwaltungs- und Treuhandaufgaben durch dazu geschaffene W.-Gesellschaften nicht aus, da diese Verknüpfungen keine Verbindung zum Liquiditätsmanagement als der geschuldeten Leistung aufweisen. 2. Selbst wenn man von einer Leistungsnähe allein darauf gestützt ausgehen wollte, dass es sich bei der Klägerin zu 4) um eine weitere, von der W. I. KG initiierte Immobiliengesellschaft handelte, würde es an der Gläubigernähe bzw. dem Einbeziehungsinteresse fehlen. Diese liegt vor, wenn die Leistung, hier also der Aufbau eines Liquiditätsmanagements, bestimmungsgemäß dem Dritten, hier also der Klägerin zu 4), zugutekommen sollte und der Gläubiger, hier also die Parteien der Mandatsverträge vom 23.09./26.09.2011, ein besonderes Interesse an der Einbeziehung der Klägerin zu 4) hatten. Ein solches Interesse ist nicht nur im Falle persönlicher Obhuts- und Fürsorgepflichten („Wohl und Wehe“) anzunehmen, sondern weitergehend auch dann, wenn der Gläubiger ein besonderes Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages hat und der Vertrag unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben so ausgelegt werden kann, dass die Schutzpflichten aus dem Vertrag in Anerkennung dieses Interesses auf den Dritten auszudehnen sind. Ein solches Interesse und eine entsprechende Vertragsauslegung zum Schutz sämtlicher weiterer, in der Mandatsvereinbarung nicht aufgeführter Fonds der W. Gruppe lässt sich der Beschreibung des Mandatsgegenstands als „Aufbau eines Liquiditätsmanagements (...) für Fonds der W.-Gruppe und weiteren Unternehmen aus der W.-Gruppe“, nicht entnehmen. Dafür müssten sich darin konkrete Hinweise auf weitere bestehende oder zukünftig noch aufgelegte Fonds finden, was nicht der Fall ist. Vielmehr stellt sich die Gruppe der Beteiligten anhand der Auflistung im Mandatsvertrag als geschlossen dar. Mangels konkreter Abreden oder Hinweise im Vertrag auf Dritte ist somit auf die objektive Interessenlage der Beteiligten unter Berücksichtigung von Treu und Glauben abzustellen. Dafür kommt es entscheidend darauf an, ob die Vertragsleistung auch zugunsten Dritter, hier der Klägerin zu 4), erbracht wurde und ob diese – gegebenenfalls neben den Vertragsgläubigern, hier also den aufgelisteten Fonds und Gesellschaften – die eigentlich an der Vertragsleistung Interessierten waren. Ob bzw. auf welche Dritten sich der vertragliche Schutz erstreckte, ist also nach dem Vertragszweck, nach dem Verhältnis des Dritten zum Leistungsgegenstand und nach seinem objektiven Schutz- und Sicherheitsbedürfnis zu bestimmen (MüKoBGB/Gottwald, 9. Aufl. 2022, BGB § 328 Rn 187 m.w.N., auch aus der RSpr.). Gemessen an diesen Voraussetzungen, ist eine Gläubigernähe der Klägerin zu 4) abzulehnen. Es ist bereits kein berechtigtes, schutzwürdiges Interesse derjenigen Fonds, die Mandatsverträge geschlossen haben, erkennbar, den Schutzbereich dieser Verträge im Hinblick auf die Beratung zum Aufbau eines Liquiditätsmanagements auf weitere Fonds auszudehnen. Es handelt sich um rechtlich unabhängige, geschlossene Immobilienfonds mit unterschiedlichen Kommanditisten als „Teilhabern“, für die kein Interesse erkennbar ist, Schutzpflichten ihnen gegenüber auf Dritte auszudehnen. Nicht ausreichend für eine Gläubigernähe sind insofern die vertraglichen Beziehungen der W. I. KG und der W. F. GmbH zu den Immobilienfonds der W.-Gruppe und damit auch der Klägerin zu 4). Sofern man überhaupt Schutz- und Fürsorgepflichten der beiden Gesellschaften gegenüber den Immobilienfonds der W.-Gruppe annimmt, bezogen sich diese nämlich nicht auf die rechtliche Beratung zum Aufbau eines Liquiditätsmanagements, was nicht Aufgabe der beiden Gesellschaften war. Vor dem Hintergrund des aufgelisteten Personenkreises der beratenen und damit a priori am Liquiditätsmanagement teilnehmenden Fonds ist auch nicht ersichtlich, dass die Beratung zum Liquiditätsmanagement unter anderem zugunsten der Klägerin zu 4) erfolgte und diese an der Beratung interessiert war. Aus dem Protokoll der Vorstandssitzung der W. T. AG vom 18.08.2011 (dort Seite 8) ergibt sich ebenso wie aus dem Darlehensvertrag vom 08.09.2011 (Bestandteil des Anlage K 52), dass die Klägerin zu 4) bereits im August, also einen Monat vor Abschluss der Mandatsverträge im Gegensatz zu den dort ebenfalls aufgeführten, in Vorbereitung befindlichen Fonds bereits gegründet und in Platzierung war, so dass es für die Klägerin zu 4) ein Leichtes gewesen wäre, ebenfalls ein Mandatsverhältnis zum Aufbau eines Liquiditätsmanagements mit der Beklagten zu 1) einzugehen. Dies ist nicht geschehen. Den damals nicht im Wege eines Vertragsabschlusses in Anspruch genommenen Schutz nun Jahre später über einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu gewähren, erscheint nicht sachgerecht, da er nicht die damalige Interessenlage wiederspiegelt, sondern retrospektiv einen Schutzschirm für einen weiteren Fonds in dem Moment zu schaffen versucht, indem sich ein Schaden auftut. Bestimmungsgemäß sollte das Liquiditätsmanagement denjenigen Fonds, die eine nicht unbeträchtliche Zahl waren, zugutekommen, die sich dazu von der Beklagten zu 1) beraten ließen, nicht jedoch Personen, deren Zutritt zum Liquiditätsmanagement mangels Beratung dazu gar nicht vorgesehen war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem bereits erwähnten Protokoll der Vorstandssitzung der W. T. AG vom 18.08.2011. Zum einen handelt es sich dabei nur um protokollierte Absichtserklärungen von Vorstandsmitgliedern einer Gesellschaft, die nicht einmal Partei des Mandatsvertrages war. Zum anderen ist dort zwar die Rede davon, dass zukünftig auch alle neu aufgelegten Immobilienfondsgesellschaften am Cash-Pooling teilnehmen sollen, doch ist dem nicht zu entnehmen, dass dies automatisch der Fall sein sollte und diese damit umfassend in den Schutzbereich des Mandatsvertrages vom 23.09./26.09.2011 einbezogen sein sollten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass für neu aufgelegte Immobilienfonds zunächst rechtlich separat zu prüfen war, ob und unter welchen Bedingungen sie am Cash-Pooling teilnehmen würden. Eine spätere Teilnahme zukünftiger Fonds mag somit geplant gewesen sein, jedoch nicht ohne eigene rechtliche Beratung auf vertraglicher Grundlage, was gegen eine Einbeziehung der Klägerin zu 4) als gerade platziertem Fonds in den Schutzbereich der Mandatsverträge mit bereits bestehenden Fonds spricht. Dass die Klägerin zu 4) an dem nach der Vorphase mit Einzeldarlehen durch den Konsortialvertrag institutionalisierten Cash-Pooling nicht teilnahm, da sie nicht Vertragspartei des Konsortialvertrages wurde, spricht ebenfalls gegen ein Interesse an der Einbeziehung in den Mandatsvertrag betreffend die Beratung zu Schaffung eben dieses Cash-Poolings. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin zu 4) am Liquiditätsmanagement teilnehmen müssen, damit ein Interesse an der Einbeziehung in den Schutzbereich der Mandatsverträge zu diesem Liquiditätsmanagement angenommen werden könnte. 3. Schließlich fehlt es auch an der Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises, die sich insbesondere nicht damit begründen lässt, dass dies sämtliche weiteren aktuellen oder zukünftigen Fonds der W.-Gruppe waren. Auch wenn dem Schuldner, hier der Beklagten zu 1), die Zahl und die Namen weiterer geschützter Personen nicht bekannt sein müssen, bedeutet Erkennbarkeit doch, dass das Vertrags- und Haftungsrisiko für den Schuldner bei Abschluss des Vertrages, hier also der Mandatsverträge vom 23.09./26.09.2011, übersehbar, kalkulierbar und gegebenenfalls auch versicherbar sein muss (MüKoBGB/Gottwald BGB § 328 Rn 191). Zum fairen Interessenausgleich zwischen dem Schuldner und Dritten weist das Merkmal der Erkennbarkeit somit eine qualitative Komponente auf, die vor allem der Haftungsbegrenzung dient. Im vorliegenden Fall würde eine Ausdehnung auf sämtliche weiteren, von der Beklagten zu 1) nicht zum Liquiditätsmanagement beratenen Fonds der W.-Gruppe für die Beklagte zu 1) zu einer nicht mehr übersehbaren, auch nicht mehr beherrschbaren und in der Höhe uferlosen Haftung führen. So kann die Beklagte zu 1) die Haftung – anders als etwa ein Handwerker, der das Treppengeländer in einem Haus schlicht so herstellen kann, dass es keine Verletzungsgefahr für jeglichen Nutzer darstellt – für weitere, später erst an den Instrumenten des Liquiditätsmanagements teilnehmende Fonds bereits dem Grunde nach insofern nicht beherrschen, als sich für diese die rechtlichen Voraussetzungen einer Teilnahme anders darstellen können als für die von ihr unter den Mandatsverträgen beratenen Fonds. Vor allem aber steigt das Haftungsrisiko mit jedem in den Schutzbereich einbezogenen Fonds erheblich und für die Beklagten zu 1) völlig unvorhersehbar. Darin liegt ein gravierender Unterschied zu dem oben angeführten Fall des Handwerkers, aber auch zu weiteren anerkannten Fällen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bei einer Vielzahl potentieller Dritter, die in den Schutzbereich einbezogen sein können, etwa im Falle der Beauftragung von Sachverständigen oder sonstigen Fachleuten (siehe dazu Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 328 Rn 17a „In dieser Fallgruppe [Beauftragung von Sachverständigen oder sonstigen Fachleuten] besteht Drittschutz auch ggü einer Vielzahl unbekannter Dritter, wenn sich für den Gläub dch die Einbeziehg der Dritten in den Schutzbereich des Vertr das Haftgsrisiko nicht erweitert“). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Ziffer 9 des Konsortialvertrages, nach dem weitere Konsorten aufgenommen werden können. Erstens ist diese Regelung erst Anfang 2012 entstanden, für die Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises kommt es jedoch auf den Abschluss des Vertrages an, in dessen Schutzbereich der Dritte einbezogen werden soll. Zweitens führt auch diese Regelung zu der soeben skizzierten uferlosen Ausdehnung des Haftungsrisikos der Beklagten zu 1), so dass es an der Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises fehlt. Drittens kann schließlich nicht durch eine Regelung in einem anderen Vertrag die Schutzwirkung des Mandatsvertrages zugunsten Dritter begründet werden. II. Deliktische Haftung Eine deliktische Schadensersatzhaftung der Beklagten zu 1) in Gestalt einer Beihilfe zur Untreue des Zeugen S. nach § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 266, 13, 27 StGB vermittelt über eine Zurechnung des Verhaltens der Beklagten 2) bis 4) über § 31 BGB analog kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es ist weder ein aktives Tun noch ein pflichtwidriges Unterlassen der Beklagten zu 2) und 4) ersichtlich, welches sich als Anstiftung oder Beihilfe zur Untreue des Zeugen S. zu Lasten der Klägerin zu 4) darstellt, womit auch eine deliktische Schadensersatzhaftung der Beklagten zu 2) und 4) persönlich ausscheidet. Die Klägerin zu 4) führt diesbezüglich insbesondere aus, der Konsortialvertrag habe in Ziffer 9 die Aufnahme weiterer Konsorten geregelt (Anlage K 52), der Beklagte zu 4) habe bereits im August 2011 von den Planungen erfahren, auch neu aufgelegte Fonds am Liquiditätsmanagement teilnehmen zu lassen (Anlage K 319a) und aus einer Offene Posten (OPOS)-Liste, die an eine E-Mail des Wirtschaftsprüfers K2 an den Zeugen S. vom 22.11.2012 zur Buchhaltungsabstimmung angehängt war, die der Beklagte zu 4) in Kopie erhielt, sei für die Beklagten zu 2) und 4) ersichtlich gewesen, dass es bereits im Juli und September 2012 infolge von Anleihezeichnungen zu Liquiditätsabflüssen von der Klägerin zu 4) an die W. I. BV gekommen sei. Mit diesem Kenntnisstand hätten die Beklagten zu 2) und 4) in der Folgezeit Anleihebedingungen erstellt und Legal Opinions betreffend die vermeintlich von der W. I. BV begebenen Anleihen gefertigt, worin eine Beihilfe zur Untreue des Zeugen S. auch zu Lasten der Klägerin zu 4) gelegen habe, da sie dadurch auch für die Liquiditätsabschöpfungen von der Klägerin zu 4) eine Scheinrechtsgrundlage geschaffen habe. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Ein die Untreue des Zeugen S. förderndes, aktives Tun in Gestalt einer Beratung oder Stellungnahme im Hinblick auf Liquiditätsabflüsse von der Klägerin zu 4) an die W. I. BV lässt sich weder gestützt auf die Argumentation der Klägerin zu 4) noch anderweitig begründen. Die aktiv beratende Tätigkeit der Beklagten zu 1) bezog sich ersichtlich nur auf jene Immobilienfonds, mit denen die Beklagten zu 1) Mandatsverträge betreffend den Aufbau eines Liquiditätsmanagements geschlossen hatte. Diese mandatsbasierte Beratung der übrigen Immobilienfonds der W.-Gruppe schlicht auch als eine solche gegenüber der Klägerin zu 4) anzusehen, ist vom Ziel her gedacht konstruiert und überzeugt angesichts des in persönlicher Hinsicht begrenzten Umfangs des Mandatsverhältnisses vom 23.09./26.09.2011 nicht. Eine Beihilfe durch aktives Tun lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Beklagte zu 1) in Gestalt der Beklagten zu 2) und 4) im Jahre 2013 Anleihebedingungen für die W. I. BV erstellte, selbst wenn man davon ausginge, dass beide zu diesem Zeitpunkt wussten, dass die Klägerin zu 4) bereits im Juli und September 2012 Anleihen der W. I. BV gezeichnet hatte. Zum einen waren zum Zeitpunkt der Erstellung der Anleihebedingungen im Juli 2013 sämtliche Anleihen durch die Klägerin zu 4) bereits gezeichnet, so dass es insofern an der Kausalität für die veruntreuenden Liquiditätsabschöpfungen mittels Anleihen fehlen würde. Zum anderen erscheint es erneut vom Ergebnis her gedacht und damit letztlich konstruiert, Anleihebedingungen, in denen keine bestimmten Fonds genannt waren und die auch nicht auf bestimmte Fonds gemünzt waren, als eine fördernde Beihilfe zur Untreue gegenüber solchen Fonds zu werten, die keine Mandatsbeziehung zur Beklagten zu 1), geschweige denn eine solche zum Aufbau eines Liquiditätsmanagements eingegangen waren. Eine Beihilfe durch Unterlassen kommt allenfalls insofern in Betracht, als die Beklagte zu 1) trotz einer unterstellten Kenntnis der Beklagten zu 2) und 4) seit dem 22.11.2012 von Liquiditätsabschöpfungen der W. I. BV bei der Klägerin zu 4) in keiner Weise dagegen vorgegangen und dadurch den Haupttäter S. in seinem Tatentschluss zur Fortsetzung der bereits begonnenen Liquiditätsabschöpfungen bestärkt hat. Dafür fehlt es jedoch sowohl an einer Garantenstellung der Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Liquiditätsreserven der Klägerin zu 4) als auch an einer Förderung der Haupttat in Gestalt einer bestärkenden psychischen Beihilfe des Haupttäters S.. Ob eine Garantenstellung besteht, bestimmt sich nicht nach abstrakten Maßstäben, sondern hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Hierzu bedarf es einer Abwägung der Interessenlage und der Bestimmung des konkreten Verantwortungsbereichs der Beteiligten (OLG Hamburg BeckRS 2014, 20677 Rn 17). Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Garantenstellung der Beklagten zu 1) vermittelt über die Beklagten zu 2) und 4) nicht begründen. Mangels einer vertraglichen Beziehung zwischen der Klägerin zu 4) und der Beklagten zu 1) scheidet ein Mandatsvertrag oder ähnliches als Grundlage für eine Garantenstellung der Beklagten zu 1) aus. Als mögliche Grundlage bleibt somit nur eine Ingerenz aus vorangegangenem, gefahrerhöhendem Verhalten. Erneut reicht es dafür nicht aus, schlicht auf die aktive Beratung der übrigen Immobilienfonds zum Liquiditätsmanagement abzustellen, sondern das gefahrerhöhende Verhalten muss sich konkret auf das geschützte Rechtsgut, hier also die Liquidität der Klägerin zu 4) beziehen. Ein solches ist jedoch nicht ersichtlich. Andernfalls würde man durch die Hintertür die fehlende Mandatsbeziehung zum Aufbau eines Liquiditätsmanagements mit der Klägerin zu 4) durch ein allgemein gefahrerhöhendes Verhalten gegenüber den übrigen Immobilienfonds der W.-Gruppe ersetzen und damit die persönliche Reichweite der Mandatsbeziehungen der Beklagten zu 1) zu Fonds der W.-Gruppe umgehen. Dies widerspräche nicht nur der Interessenlage der Beklagten zu 1), der kein gleichwertiges Interesse der Klägerin zu 4) entgegensteht, die im September 2011 ebenfalls einen Mandatsvertrag mit der Beklagten zu 1) hätte schließen können, sondern es würde auch den Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1) vor dem Hintergrund bestehender Mandatsbeziehungen nur zu einem Teil der Immobilienfonds der W.-Gruppe in nicht zu rechtfertigender Weise überdehnen. Eine Hilfeleistung iSd. § 27 StGB stellen nur kausale Tatbeiträge dar, welche die Rechtsgutsverletzung, im vorliegenden Fall also die Untreue in Gestalt der Liquiditätsabschöpfungen, ermöglicht oder verstärkt bzw. die Durchführung der Tat erleichtert oder abgesichert haben. Bei der hier allein in Betracht kommenden psychischen Beihilfe durch Unterlassen reicht dafür die Stärkung des Tatentschlusses aus, wofür allerdings ein bloßes, dem Haupttäter nicht vermitteltes Billigen der Tat ebenso wie das bloße Wissen von ihr oder ein Interesse am Taterfolg nicht genügen (Lackner/Kühl/Kühl, 29. Aufl. 2018, StGB § 27 Rn 4). Für die Fälle einer psychischen Beihilfe durch aktives Tun wird dies in der Rechtsprechung insbesondere für die Fälle der bloßen Anwesenheit des potentiellen Gehilfen bei der Haupttat diskutiert. In diesen Fällen setzt ein Hilfeleisten voraus, dass die Tat durch die Anwesenheit des Gehilfen in ihrer konkreten Gestalt gefördert oder erleichtert worden ist und sich der Gehilfe dessen bewusst war (stRspr., etwa BGH NStZ 1995, 490, 491; BGH NStZ-RR 2011, 111, 112). Es reicht also nicht der bloße Zustand des Anwesendseins bei der Haupttat, sondern diese Anwesenheit muss eine bestimmte Qualität erreichen, um als ein durch Handeln erbrachter Tatbeitrag des Gehilfen gewertet werden zu können, der zu Strafbarkeit wegen Beihilfe führt. Eine solche Qualität ist etwa dann erreicht, wenn der Gehilfe den Haupttäter im Wissen um dessen Vorhaben zur Tatausführung begleitet, seine Anwesenheit also einbringt, um den Haupttäter in seinem Tatentschluss zu bestärken und bzw. oder ihm ein Gefühl erhöhter Sicherheit zu vermitteln (BGH NStZ 1995, 490, 491). Überträgt man diese Erwägungen auf eine psychische Beihilfe durch Unterlassen, reicht das bloße Nichtstun für ein Hilfeleisten iSd. § 27 StGB nicht aus. Vielmehr ist auch hier – abgesehen von einer Garantenstellung – für ein Hilfeleisten erforderlich, dass das Nichtstun in der konkreten Tatsituation eine Qualität hat, durch die der Haupttäter in seinem Tatentschluss oder seiner Tatausführung bestärkt wird. Vor diesem Hintergrund kommt eine psychische Beihilfe durch Unterlassen im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Der Beklagte zu 4) ist auf die unterstellte Kenntnis der Abschöpfung auch der Liquidität der Klägerin zu 4) infolge der E-Mail des Wirtschaftsprüfers K2 vom 22.11.2012 (Anlage K 173) hin untätig geblieben, ohne dass dies den Haupttäter S. in seinem Tatentschluss oder in seiner Tatausführung hinsichtlich der Abschöpfung der Liquidität der Klägerin zu 4) bestärkt hat, da das Nichtstun nicht in einer Situation bzw. auf eine Art und Weise geschah, durch die der Zeuge S. dies als Bestärkung seines Tatentschlusses zur Fortsetzung der bereits zuvor begonnenen Liquiditätsabschöpfung auffassen konnte. Es erfolgte nämlich als Reaktion auf eine Kenntniserlangung des Beklagten zu 4) durch eine andere Person – den Wirtschaftsprüfer K2 – als den Haupttäter und in einem anderen Kontext als der Frage der Rechtmäßigkeit dieser Liquiditätsabschöpfungen, nämlich einer bloßen nachträglichen Buchhaltungsabstimmung bereits erfolgter Vermögenstransfers. B. Klägerinnen zu 34) bis 36) I. Zulässigkeit der subjektiven Klagehäufung durch Beitritt Der Beitritt der Klägerinnen zu 34) bis 36) ist zulässig, da diese mit den Klägerinnen zu 1) bis 29) und 32), 33) eine einfache Streitgenossenschaft iSd. §§ 59, 60 ZPO bilden. Es liegen gleichartige Ansprüche iSd. § 60 ZPO vor. Die Voraussetzungen des § 60 ZPO sind weit auszulegen. Die den geltend gemachten Ansprüchen zugrundeliegenden Tatsachen müssen im Falle des § 60 ZPO nicht einmal teilweise identisch sein, sondern es reicht insofern aus, dass es sich um mehrere gleichartige, aber selbständige Lebenssachverhalte handelt, bezüglich derer auf Beklagtenseite ein innerer Zusammenhang besteht (Zöller/Althammer, 34. Aufl. 2022, § 60 ZPO Rn 7). Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerinnen zu 34) bis 36) stützen ihre Ansprüche gegen dieselben Beklagten auf einen gleichartigen, teilweise sogar identischen Sachverhalt der fehlerhaften Beratung unter laufenden Mandatsverträgen und der unterlassenen Warnung vor der Anlage freier Liquidität in einer bestimmten Art und Weise. II. Unbegründetheit der Klagen Die Klage der Klägerinnen zu 34) bis 36), der P. E. F. 01 B. GmbH & Co. KG, der P. E. F. 02 B. GmbH & Co. KG und der P. E. F. 03 E. GmbH & Co. KG, gegen die Beklagten ist unbegründet. Es besteht bereits keine Haftung dem Grunde nach, so dass die Klage insofern durch (Teil-)Endurteil abzuweisen war. 1. Vertragliche Haftung aus dem Mandatsvertrag vom 23.09./26.09.2011 Die Klägerinnen zu 34) bis 36) sind unstreitig nicht Parteien des Mandatsvertrages zum Aufbau eines Liquiditätsmanagements geworden, der mit Rückwirkung auf den 01.08.2011 am 23.09./26.09.2011 schriftlich fixiert worden ist. Eine Einbeziehung der Klägerinnen zu 34) bis 36) in den Schutzbereich dieses Vertrages, so dass sich aus einer Verletzung von Nebenpflichten ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch ergeben könnte, scheidet aus den soeben dargelegten Gründen ebenso wie hinsichtlich der Klägerin zu 4) aus. Die dortige Argumentation gilt hinsichtlich der Klägerinnen zu 34) bis 36) erst Recht und umso mehr, als es sich dabei nicht um Immobilienfondsgesellschaften der W.-Gruppe handelte, für die das Liquiditätsmanagementsystems primäre vorgesehen war. Die Frage, ob insoweit eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten vorlag, kann daher dahinstehen. 2. Vertragliche Haftung aus dem Mandatsvertrag mit der W. P. E. GmbH Eine vertragliche Schadensersatzhaftung der Beklagten zu 1) gegenüber den Klägerinnen zu 34) bis 36) aus dem Mandatsvertrag mit der W. P. E. GmbH scheidet ebenfalls aus. Dafür fehlt es sowohl an der Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Mandatsverhältnis als auch an einer Einbeziehung der Klägerinnen zu 34) bis 36) in den Schutzbereich dieses Mandatsverhältnisses. a) Parteivortrag zum Mandatsgegenstand Bevor auf die Verletzung einer Vertragspflicht und die Einbeziehung der Klägerinnen zu 34) bis 36) in den Schutzbereich des Mandatsvertrages näher einzugehen ist, erscheint es sachgerecht, den Vortrag der Parteien zum Gegenstand des Mandatsvertrages zwischen der Beklagten zu 1) und der W. P. E. GmbH kurz zu rekapitulieren. Die Klägerinnen zu 34) bis 36) haben zu dem Mandatsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und der W. P. E. GmbH lediglich ein Schreiben vom 28.03.2013 (Anlage K 170) vorgelegt, in dem die Beklagte zu 1) der D. Bank mitteilt, dass sie die W. P. E. GmbH regelmäßig und dauerhaft vertreten hat, sowie ein Schreiben vom 04.10.2013 (Anlage K 171), mit welchem sie sämtliche laufenden Mandate, die sie nicht näher bezeichnet, niederlegt. Zu dem Gegenstand und Umfang des Mandatsverhältnisses in sachlicher und zeitlicher Hinsicht haben die Klägerinnen zu 34) bis 36) nicht näher vorgetragen, sondern lediglich ohne Vorlage des Mandatsvertrages oder anderweitiger Anhaltspunkte dafür behauptet, es habe sich um ein allgemeines, inhaltlich unbeschränktes Beratungsmandat gehandelt. Die Beklagte zu 1) hat den Vortrag der Klägerinnen zu 34) bis 36) substantiiert bestritten, indem sie vorgetragen hat, dass es sich nicht um ein unbeschränktes Generalmandat gehandelt habe, sondern dass Gegenstand des Mandats allein die Stellung der W. P. E. GmbH als geschäftsführender Kommanditistin und die daraus resultierenden Geschäftsführerpflichten gewesen sei. Dies sei auch im Hinblick auf die lediglich punktuelle Beratung der W. P. E. GmbH betreffend die satzungsmäßige Geschäftstätigkeit der Klägerinnen zu 34) bis 36) der Fall gewesen. Die Klägerinnen zu 34) bis 36) sind diesem Vortrag der Beklagten zu 1) nicht entgegengetreten, sondern haben sich diesen sogar punktuell zu eigen gemacht. Was das Mandatsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin zu 36) angeht, hat die Klägerseite lediglich ein kurzes Schreiben vom 04.10.2013 (Anlage K 171) über die Mandatsniederlegung vorgelegt, mit dem erneut pauschal alle laufenden Mandatsverhältnisse niedergelegt werden. b) Vertragspflichtverletzung Im Hinblick auf die Verletzung einer vertraglichen Pflicht aus den Mandatsverhältnissen zwischen der Beklagten zu 1) und der W. P. E. GmbH bzw. der Klägerin zu 36) kommt kein aktives Tun im Hinblick auf die schadensverursachenden Geldabflüsse in Betracht, da die Beklagte zu 1) weder die W. P. E. GmbH noch die Klägerin zu 36) aktiv zum L. bzw. zur Zeichnung von Anleihen beraten und entsprechende Vertragswerke, Rechtsgutachten oder ähnliches entworfen hat. Das Mandat und entsprechend die Beratung der Beklagten zu 1) betreffend ein Liquiditätsmanagement bezog sich nur auf die Parteien des Mandatsvertrags vom 23.09./26.09.2011. Insbesondere lässt sich eine aktive Beratung der Klägerinnen zu 34) bis 36) nicht allein daraus ableiten, dass die Beklagte zu 1) zahlreiche weitere Fonds der W.-Gruppe, die Klägerinnen zu 1) bis 3) und 6) bis 29) sowie 32) und 33) zum Aufbau eines Liquiditätsmanagements beraten hat, der Zeuge S. alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistinnen aller hier betroffenen Fonds der W.-Gruppe war und sich seine aus dieser Position resultierenden Veruntreuungen auch auf die freie Liquidität der Klägerinnen zu 34) bis 36) erstreckt haben. Für eine solche Schlussfolgerung fehlt es an objektiven Anknüpfungspunkten und mit ihr würde man die Begrenzung des Mandats zum Aufbau eines Liquiditätsmanagements auf bestimmte, benannte Fonds übergehen, wodurch die Haftung vollkommen uferlos und für die Beklagte zu 1) unvorhersehbar würde. Eine Verletzung von Schutzpflichten aus dem Mandatsverhältnis mit der W. P. E. GmbH durch Unterlassen dadurch, dass die Beklagte zu 1) die Klägerinnen zu 34) bis 36), insbesondere den Co-Geschäftsführer Dr. P1, nicht davor gewarnt hat, dass der Zeuge S. das von ihr für die geschlossenen Immobilienfonds der W.-Gruppe entwickelte Liquiditätsmanagement im weiteren Sinne auch dazu nutzen könnte, die freie Liquidität der Klägerinnen zu 34) bis 36) an die W. I. BV zu transferieren, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Haftung für ein derartiges Unterlassen setzt in der vorliegenden Konstellation eine entsprechende Garantenstellung der Beklagten zu 1) sowie die Verletzung einer daraus resultierenden Garantenpflicht zum Handeln durch die Beklagte zu 1) voraus. Da die Klägerinnen zu 34) bis 36) nicht Parteien des Mandatsvertrages vom 23.09./26.09.2011 waren, kann sich eine solche Garantenstellung nur aus dem Mandatsverhältnis zwischen ihr und der W. P. E. GmbH ergeben. Berücksichtigt man, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten zu 1) Gegenstand dieses Mandatsverhältnisses auch im Hinblick auf die satzungsmäßige Geschäftstätigkeit der Klägerinnen zu 34) bis 36) nicht diese Tätigkeit als solche war, sondern die Stellung der W. P. E. GmbH als geschäftsführender Kommanditistin und die daraus resultierenden Geschäftsführerpflichten, lässt sich eine Garantenstellung der Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Anlage freier Liquidität bzw. die Vermögensinteressen der Klägerinnen zu 34) bis 36) weder gegenüber der W. P. E. GmbH noch gegenüber den Klägerinnen zu 34) bis 36) begründen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Zeiteinträgen in der Tätigkeitsübersicht in Anlage K 218 (dort Zeilen 3-5 der Übersicht). Die dortigen Einträge in der Spalte Z lassen keinen Schluss darauf zu, dass unter dem Mandat mit der W. P. E. GmbH tatsächlich die Klägerinnen zu 34) bis 36) beraten wurden. Dies gilt auch für den Eintrag „Erläuterung wegen PE 04“. Das Wort „wegen“ spricht – wenn überhaupt – eher gegen eine direkte Beratung der PE 04 und für eine Beratung der W. P. E. GmbH als der Mandantin in Bezug auf deren Aufgaben und Pflichten gegenüber der PE 04. Selbst wenn man jedoch eine Garantenstellung und eine daraus resultierende generelle Pflicht der Beklagten zu 1) dahingehend, die W. P. E. GmbH vor einer gegebenenfalls nicht satzungsmäßigen Anlage freier Liquidität der Klägerinnen zu 34) bis 36) zu warnen, annehmen würde, fehlt es an einer konkreten Verletzung dieser Garantenpflicht durch die Beklagte zu 1). Bis zum 22.11.2012, als der Wirtschaftsprüfer K2 dem Zeugen S. eine Buchhaltungsabstimmung zum Liquiditätsmanagement per E-Mail übersandte, die der Beklagte zu 4) in Kopie erhielt und die als eine von mehreren Anlagen eine Excel-Liste enthielt, aus der sich Liquiditätsabflüsse und -rückflüsse zwischen den Klägerinnen zu 34) bis 36) und der W. I. BV ergeben (Anlage K 173), musste die Beklagte zu 1) keinesfalls davon ausgehen, dass der Zeuge S. die von ihr entwickelten rechtlichen Instrumente für ein Liquiditätsmanagement der Immobilienfonds auch dazu nutzen würde, die Liquidität der Klägerinnen zu 34) bis 36) abzuschöpfen und zu veruntreuen, was Grundvoraussetzung für die Verletzung einer aus der Garantenstellung folgenden Handlungspflicht durch die Beklagte zu 1) ist. Eine Kenntnis oder auch nur ein Kennenmüssen von den Abschöpfungen auch bei den Klägerinnen zu 34) bis 36) ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Zeuge K. mit einer E-Mail vom 25.08.2011 (Anlage K 361) eine Excel-Liste übersandte, aus der sich die Liquidität zahlreicher Fonds der W.-Gruppe einzeln aufgeschlüsselt ergab, darunter auch die der Klägerinnen zu 34) bis 36). Erstens finden sich in der Excel-Liste zahlreiche Fonds, deren Liquidität von dem Zeugen S. in der Folgezeit nicht angetastet wurde. Zweitens wurde der am 23.09./26.09.2011 schriftlich fixierte Mandatsvertrag zum Aufbau eines Liquiditätsmanagements nur mit einem Teil der in der Excel-Liste aufgeführten Fonds geschlossen, bei denen es sich ausschließlich um Immobilienfonds handelte, nicht hingegen um die Schiffs- und P. E. Fonds, die sich in der Excel-Liste finden. Drittens sind die P. E. Fonds im Januar 2012 auch nicht Parteien des Konsortialvertrages geworden, der das Liquiditätsmanagement jedenfalls nach außen hin auf eine strukturierte, institutionalisierte Vertragsgrundlage stellen sollte. Vor diesem Hintergrund davon auszugehen, die Beklagte zu 1) habe davon ausgehen müssen, dass der Zeuge S. auch auf die freie Liquidität der Klägerinnen zu 34) bis 36) zugreifen werde, würde die Pflichten aus dem Mandatsvertrag mit der W. P. E. GmbH deutlich überspannen. Die Gefahr, dass der Zeuge S. auch auf die Liquidität der Klägerinnen zu 34) bis 36) zugreifen würde, war für die Beklagte zu 1) zu diesem Zeitpunkt schlicht nicht erkennbar. Dies anders zu beurteilen, würde im Ergebnis bedeuten, die Beschränkung auf bestimmte Fonds der W.-Gruppe im Mandatsvertrag vom 23.09./26.09.2011 und im Konsortialvertrag zu negieren, die vorgenommen wurde, obwohl allen Beteiligten weitere Fonds und deren Liquidität bekannt waren. Dies würde zu einer vollkommen uferlosen Haftung führen und die berechtigten Interessen der Beklagten zu 1), ein Mandat nicht nur in sachlicher, sondern auch in persönlicher Hinsicht zu beschränken, missachten. Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine aus Ingerenz durch die vorangegangene Beratung anderer W.-Fonds zum Liquiditätsmanagement begründete Garantenstellung der Beklagten zu 1) aus. Aber auch ab dem 22.11.2012, nach dem ausweislich des Vortrags der Klägerinnen zu 34) bis 36) im Schriftsatz vom 25.01.2016 (dort Seiten 13 ff) nur noch sehr geringe Beträge abflossen und beträchtliche Rückzahlungen stattfanden, fehlt es an einer Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) durch Unterlassen einer Warnung der Klägerinnen zu 34) bis 36) vor weiteren, gegebenenfalls nicht rechtmäßigen Liquiditätsabschöpfungen durch den Zeugen S.. Würde man gestützt auf die E-Mail-Korrespondenz vom 20.11. bis 22.11.2012 (Anlage K 173), die der Beklagte zu 4) in Kopie erhielt, eine Pflichtverletzung des Mandatsvertrages mit der W. P. E. GmbH durch eine unterlassene Warnung annehmen, würde man die aus einer Garantenstellung der Beklagten zu 1) folgenden Handlungspflichten gegenüber der W. P. E. GmbH deutlich und nicht mehr sachgerecht überspannen. Gegenstand der E-Mail-Korrespondenz war nicht die W. P. E. GmbH bzw. deren Geschäftsführungstätigkeit, sondern eine Buchhaltungsabstimmung hinsichtlich des Liquiditätsmanagements, an welchem die Klägerinnen zu 34) bis 36) nach dem Mandatsvertrag dazu und nach dem Konsortialvertrag nicht teilnahmen. Für den Beklagten zu 4) war damit von vornherein eine Verbindung dieser Korrespondenz weder zur W. P. E. GmbH noch zu den Klägerinnen zu 34) bis 36) erkennbar. Auf eine Verbindung zur W. P. E. GmbH oder zu den Klägerinnen zu 34) bis 36) musste der Beklagte zu 4) auch nicht aufgrund des konkreten Inhalts der Antwort-E-Mail des Wirtschaftsprüfers K2 an den Zeugen S. auf die Anfrage zum aktuellen Stand der Buchhaltungsabstimmung aufmerksam werden. Darin findet sich lediglich ein kurzer Hinweis auf fehlende Kontoauszüge der PE-Fonds, wobei unklar ist, ob damit die Klägerinnen zu 34) bis 36) gemeint waren und in der als Excel-Tabelle an die E-Mail angehängten OPOS-Liste tauchen die Klägerinnen zu 34) bis 36) auch nur neben weiteren W.-Gesellschaften und Fonds auf, von denen nicht alle an den von der Beklagten zu 1) entworfenen Vertragswerken zum Liquiditätsmanagement teilnahmen. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Zeuge K. in einer E-Mail vom 01.07.2013 an den Beklagten zu 4) und in Kopie auch an den Beklagten zu 2) (Anlage K 310 = K 340) erwähnte, dass die W. P. E. GmbH über ihre Fonds auch Gelder angelegt habe, und dass der Wirtschaftsprüfer K2 unter anderem dem Beklagten zu 4) mit E-Mail vom 17.07.2013 (Anlage K 239) eine Übersicht über sämtliche Anleihen der W. I. BV vom 31.01.2012 bis zum 30.06.2013 übersandt hat. Unabhängig davon, ob diese E-Mails eine Handlungspflicht begründen könnten, was entsprechend den Erwägungen zu der übersandten OPOS-Liste nicht der Fall sein dürfte, waren zu dem Zeitpunkt der beiden E-Mails sämtliche Geldabflüsse und -rückflüsse der Klägerinnen zu 34) bis 36) an die und von der W. I. BV bereits erfolgt, so dass eine Haftung ab diesem Zeitpunkt spätestens an der Kausalität für den eingetretenen Schaden scheitern würde. c) Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Selbst wenn man entgegen den Ausführungen soeben unter b) eine Garantenstellung und die Verletzung einer daraus resultierenden vertraglichen Pflicht der Beklagten zu 1) zur Warnung vor Liquiditätsabschöpfungen annehmen würde, käme eine vertragliche Schadensersatzhaftung nicht in Betracht. Dazu fehlt es an einer der Voraussetzungen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich der Schutzbedürftigkeit der geschädigten Klägerinnen zu 34) bis 36). Schutzbedürftig sind Dritte nur dann, wenn ihnen wegen des Sachverhalts, auf den sie ihre Ansprüche stützen, keine eigenen vertraglichen Ansprüche – gleich gegen wen – zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihnen über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags zustehen würden (stRspr., siehe etwa BGH NJW-RR 2011, 462 Rn 11; BGH NJW 2014, 2577 Rn 11; BGH NJW 2018, 608 Rn 12 in Bezug auf Verträge über anwaltliche Beratungsleistungen). Für die Frage, ob der eigene vertragliche Anspruch des Dritten gleichwertig ist, kommt es nicht darauf an, ob dieser finanziell durchsetzbar ist (BGH NJW 2018, 608 Rn 12). Vor diesem Hintergrund fehlt es an der Schutzbedürftigkeit der Klägerinnen zu 34) bis 36) im Hinblick auf den hier geltend gemachten Schaden, der ihnen durch die Veruntreuungen von Fondsgeldern durch den Zeugen S. entstanden ist. Nach § 16 der Gesellschaftsverträge der Klägerinnen zu 34) bis 36) (Anlagen K 172a bis K 172c) oblag die Geschäftsführungsbefugnis nach dem ersten Zeichnungsschluss – somit in dem hier relevanten Zeitraum – der geschäftsführenden Kommanditistin. Geschäftsführende Kommanditistin war nach § 5 (1) der Gesellschaftsverträge die W. P. E. GmbH. Aus der Befugnis folgt die Pflicht zur Wahrnehmung der Geschäftsführung (BeckOGK/Notz/Zinger HGB § 164 Rn 56), sofern der Gesellschaftsvertrag dies nicht ausdrücklich abweichend regelt, was im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist. Somit bestand – abweichend vom gesetzlichen Leitbild der Kommanditgesellschaft in § 164 HGB – kraft der Gesellschaftsverträge jeweils eine vertragliche Verpflichtung der W. P. E. GmbH gegenüber den Klägerinnen zu 34) bis 36) zur Geschäftsführung. In § 17 der Gesellschaftsverträge sind der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis und die Anlagerichtlinien geregelt. In den Regelungen zu den Anlagerichtlinien findet sich in allen drei Gesellschaftsverträgen auch eine Regelung zur Anlage der Liquiditätsreserven und freier Liquidität. Geht man mit den Klägerinnen zu 34) bis 36) davon aus, dass die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) gegenüber der W. P. E. GmbH als ihrer Mandantin darin bestand, diese zur Zeichnung von Anleihen durch die Klägerinnen zu 34) bis 36) beraten bzw. nicht vor einer solchen Zeichnung gewarnt zu haben, und dass diese Pflichtverletzung dazu führte, dass die W. P. E. GmbH ihre Geschäftsführerpflichten gegenüber den Klägerinnen zu 34) bis 36) verletzte, wodurch Letztere einen Schaden infolge der Liquiditätsabflüsse an die W. I. BV erlitten, steht den Klägerinnen zu 34) bis 36) gegen die W. P. E. GmbH aus demselben Sachverhalt ein gleichwertiger vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Geschäftsführerpflichten zu. 3. Vertragliche Haftung aus dem Mandatsvertrag mit der Klägerin zu 36) Gegenüber der Klägerin zu 36) ist auch keine Verletzung des von ihr behaupteten Mandatsverhältnisses zu der Beklagten zu 1) ersichtlich. Dazu fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag der Klägerin zu 36) zu dem Mandatsgegenstand, ohne den die Pflichten, deren Verletzung behauptet wird, nicht dargelegt sind und sich eine Verletzung derselben nicht beurteilen lässt. 4. Vorvertragliche Haftung Eine vorvertragliche Haftung der Beklagten zu 2) und 3) scheidet aus, da mangels eines Mandatsverhältnisses zwischen den Klägerinnen zu 34) bis 36) und der Beklagten zu 1) bzw. der Einbeziehung der Klägerinnen zu 34) bis 36) in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses mit der W. P. E. GmbH eine Inanspruchnahme besonderen Vertrauens der Beklagten zu 2) und 3) bei Eingehen oder Abwicklung des Mandatsverhältnisses nicht ersichtlich ist. 5. Deliktische Haftung Neben einer vertraglichen und vorvertraglichen scheidet auch eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1), vermittelt durch eine Zurechnung deliktischer Handlungen der Beklagten zu 2) bis 4) über § 31 BGB analog aus. In Betracht käme insofern nur eine Teilnahme an der Untreue des Zeugen S. in Gestalt einer Anstiftung oder Beihilfe durch Tun oder Unterlassen, die eine Haftung aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB iVm §§ 266, 13, 26, 27 StGB begründen könnten. Dazu fehlt es jedoch bereits an einer Anstiftungs- oder Beihilfehandlung der Beklagten zu 2) bis 4), die der Beklagten zu 1) über § 31 BGB analog zugerechnet werden könnten, womit erneut auch eine deliktische Schadensersatzhaftung der Beklagten zu 2) und 4) persönlich ausscheidet. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen betreffend die Klägerin zu 4) ist eine Anstiftung oder Beihilfe durch aktives Tun der Beklagten zu 2) bis 4) nicht ersichtlich. Dazu fehlen schlicht Anknüpfungspunkte für eine aktive Unterstützung des Zeugen S. bzw. der W. I. BV bei den Transfers freier Liquidität von den Klägerinnen zu 34) bis 36) an die W. I. BV. Eine Haftung auf der Grundlage einer Teilnahme durch Unterlassen ist ebenfalls nicht ersichtlich. Erneut ist dazu insbesondere auf die Ausführungen betreffend die Klägerin zu 4) zu verweisen. Für die Strafbarkeit wegen eines Unterlassens ist gemäß § 13 StGB ebenso wie für die zivilrechtliche Haftung durch Unterlassen, die insofern an die strafrechtliche Dogmatik anknüpft (BeckOGK/Spindler BGB § 823 Rn 76), eine Garantenstellung im Hinblick auf das von dem jeweiligen Straftatbestand geschützte Rechtsgut und die Verletzung einer daraus resultierenden Pflicht zum Handeln erforderlich. Wie bereits im Hinblick auf eine Haftung gegenüber der Klägerin zu 4) ausgeführt, ist eine solche Garantenstellung der Beklagten zu 1) bzw. der Beklagten zu 2) bis 4) bezogen auf das Vermögen der Klägerinnen zu 34) bis 36), das durch die Untreue des Zeugen S. geschädigt wurde, nicht ersichtlich. Eine solche könnte sich hier ebenso wie im Bereich der vertraglichen Haftung nur aus einer vertraglichen Übernahme der Nebenpflicht zur Aufklärung oder Warnung aus dem Mandatsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und der W. P. E. GmbH oder anderweitig aus einer Ingerenz gestützt auf die vorangegangene Beratung der geschlossenen Immobilienfonds der W.-Gruppe ergeben, was sich – wie bereits erörtert – nicht begründen lässt. Zudem sind für die Kenntnis der Beklagten zu 2) bis 4) von der Abschöpfung der Liquidität auch der Klägerinnen zu 34) bis 36) als Voraussetzung für die Verletzung einer entsprechenden Garantenpflicht im konkreten Fall nach obigen Ausführungen bis zum 22.11.2012 keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden und die Verletzung einer Garantenpflicht lässt sich auch nach dem 22.11.2012 nicht begründen. 3. Teil: Unbegründetheit der Klage des Klägers zu 30) Die zulässige Klage des Insolvenzverwalters der W. I. KG i.L. ist unbegründet. Dem Kläger zu 30) steht gegen die Beklagte zu 1) kein Schadensersatzanspruch gestützt auf den Wert eines Unternehmenskennzeichens „W.“ im Falle einer bereits im Sommer 2011 herbeigeführten Insolvenz und anschließenden Veräußerung der W. I. KG einschließlich des Unternehmenskennzeichens zu. A. Dazu ist zunächst anzumerken, dass der namensrechtliche Schutz einer juristischen Person wie der W. I. KG umfassend über den Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 MarkenG gewährleistet wird. Nach § 5 Abs. 2 MarkenG sind Unternehmenskennzeichen solche Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Damit ist der namensrechtliche Schutz im Geschäftsverkehr umfassend abgedeckt, so dass ein namensrechtlicher Schutz aus § 12 BGB daneben keine eigenständige Bedeutung hat. B. Für einen Schadensersatzanspruch gestützt auf die fehlende Möglichkeit, das Unternehmenskennzeichen im Falle eines Insolvenzantrags im Juli 2011 im Zuge eines Insolvenzverfahrens an eine Bank oder ein anderes Emissionshaus verkaufen zu können, fehlt es an mehreren Voraussetzungen. I. Einem vertraglichen Schadensersatzanspruch, gestützt auf die Verletzung von Pflichten aus den Mandatsverhältnissen vom 23.09.//26.09.2011 und bzw. oder vom 24.04./13.05.2013, steht bereits entgegen, dass Mandatsgegenstand der Aufbau eines Liquiditätsmanagements für die W.-Fonds und weitere Unternehmen der W.-Gruppe war, nicht hingegen die Prüfung insolvenzrechtlicher Fragestellungen einschließlich einer Insolvenzantragspflicht der W. I. KG. II. Selbst wenn man trotz dieses Mandatsgegenstands eine Nebenpflicht der Beklagten zu 1) dahingehend annimmt, im Falle der erkannten Insolvenzreife einer der Mandantinnen, hier der W. I. KG, auf die Stellung eines Insolvenzantrags hinzuwirken, scheitert ein Schadensersatzanspruch aus anderen Gründen. 1. Zunächst erscheint vollkommen unklar, ob das Unternehmenskennzeichen „W.“ der W. I. KG überhaupt zustand bzw. ob es ihr allein und/oder zu welchen Teilen zustand. Dies gilt ungeachtet des klägerischen Vortrags zu den Markenanmeldungen für eine Wortmarke W. bzw. W. mit Zusätzen durch das Bankhaus W., die W. G. KG und damals noch die W. I. AG in den Jahren 2007 und 2008. Unstreitig existierte das Bankhaus W. bereits lange vor der Übernahme durch den Zeugen S. und unterhielt einen Geschäftsbetrieb unter dem Unternehmenskennzeichen W., der damals sowohl die klassischen Leistungen einer Bank als auch die Emission von Fonds umfasste, bevor im Zuge der Übernahme durch den Zeugen S. eine Trennung erfolgte. Dazu, welches Schicksal das Unternehmenskennzeichen im Zuge der Übernahme und Aufspaltung des Bankhauses W. durch den Zeugen S. im Jahre 2007 nahm, fehlt jeglicher Vortrag des Klägers zu 30), und dieses Schicksal erscheint auch insofern unklar, als sowohl das Bankhaus W. als auch die W.-Gesellschaften des Zeugen S. nach der Übernahme und Abspaltung des Bankhauses W. weiter unter Firmen mit dem Bestandteil „W.“ tätig waren. Die von dem Kläger zu 30) vorgelegte E-Mail des Beklagten zu 2) an die Zeugen K. und S. vom 13.06.2011 (Anlage K 153) deutet darauf hin, dass die Beteiligten davon ausgingen, dass das Unternehmenskennzeichen der W. G. KG, die 100% an der W. I. KG hielt, zustand, da dort von einer Übernahme der Namensrechte „W.“ der WG (steht für W. G. KG) durch die WFM (steht für W. F. GmbH) zu einem Kaufpreis von 1,5, Mio € die Rede ist. Dies gilt umso mehr, als sich in der gesamten übrigen Korrespondenz zur internen Veräußerung der Namensrechte „W.“ stets nur der Hinweis auf die W. F. M. GmbH als Käuferin, nie jedoch ein Hinweis darauf findet, dass die W. I. KG die Verkäuferin sein sollte. Die Ursprünge und die Zuordnung des Unternehmenskennzeichens „W.“ im Jahr 2011 sind damit – auch wenn man den klägerischen Vortrag unterstellt – unklar, eine eindeutige Zuordnung zur W. I. KG erscheint jedenfalls nicht möglich. 2. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Unternehmenskennzeichen „W.“ im Sommer 2011 der W. I. KG als Initiatorin bzw. Emittentin der Fonds zustand, ist im Hinblick auf die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und einem potentiellen Schaden zu berücksichtigen, dass im Falle einer Insolvenzantragstellung und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der W. I. KG bereits im Sommer 2011 das Unternehmenskennzeichen „W.“ nicht isoliert ohne die W. I. KG als unterstellte alleinige Inhaberin des Unternehmenskennzeichens hätte veräußert werden können. Dies folgt aus § 23 HGB, wonach die Firma, die hier mit dem Unternehmenskennzeichen identisch wäre, nicht ohne das Handelsgeschäft, also den Träger des Unternehmenskennzeichens, veräußert werden kann. Ob sich im Zuge eines Insolvenzverfahrens bei Insolvenzantragstellung bereits im Sommer 2011 ein Käufer gefunden hätte, der erstens an der Fortführung des Geschäftsbetriebs und zweitens unter dem Unternehmenskennzeichen „W.“ Interesse gehabt hätte, ist spekulativ. Anhaltspunkte dafür, dass dies der Fall gewesen wäre, hat der Kläger zu 30) nicht vorgetragen. Berücksichtigt man, dass sich die W. I. KG zu diesem Zeitpunkt bereits in einer äußerst angespannten Finanzlage befand, neu aufzulegende Fonds nicht mehr aus eigenen Mitteln vorfinanzieren konnte und auf eine erhebliche Finanzspritze angewiesen war, erscheint eine Veräußerung unter dem Unternehmenskennzeichen bereits zum damaligen Zeitpunkt eher unwahrscheinlich. 3. Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass die W. I. KG im Sommer 2011 alleinige Inhaberin des Unternehmenskennzeichens „W.“ gewesen ist und dass die insolvente W. I. KG bei rechtzeitiger Stellung eines Insolvenzantrags mit dem Unternehmenskennzeichen hätte veräußert werden können, ist der von dem Kläger zu 30) angesetzte (Mehr-)Wert dieses Unternehmenskennzeichens vollkommen spekulativ. Der Kläger zu 30) begründet die Höhe des geltend gemachten Schadens damit, dass die W. I. KG im Sommer 2011 noch einen hervorragenden Ruf als Emissionshaus gehabt habe, die Geschäftsbeziehungen zu den kreditgebenden Banken noch nicht zerstört gewesen seien und dass die Beklagte zu 1) im Zuge von Überlegungen zum Verkauf der Namensrechte zur Generierung von Liquidität im Juni 2011 für diese einen Wert von 1,5 Mio € (Verkauf an die W. F. M. GmbH) bzw. 2,5 Mio € (Verkauf an die W. I. BV) angesetzt habe. Darin liegen keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen, die es der Kammer ermöglichen würden, einen Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen, oder die es einem Sachverständigen ermöglichen würden, die Höhe des Schadens in Gestalt des Wertverlusts des Unternehmenskennzeichens zu ermitteln. Erstens ist bereits die Prämisse unzutreffend, im Sommer 2011 seien die Geschäftsbeziehungen zu den kreditgebenden Banken noch intakt gewesen. Dies zeigen die schwierigen Finanzierungsgespräche mit den kreditgebenden Banken im Sommer 2011. Zweitens handelte es sich bei den Bewertungen um rein interne Wertansätze für Veräußerungen innerhalb der Gesellschaften der W.-Gruppe, die allein dazu dienten, Liquidität zu generieren. Der Zeuge K. und der Beklagte zu 2) haben diese Werte ohne jede nähere Begründung oder Grundlage angesetzt. Sie erscheinen vor diesem Hintergrund eher am Finanzbedarf der W. I. oder G. KG als an einer mit Fakten unterlegten Wertermittlung des Unternehmenskennzeichens orientiert. Dies zeigt exemplarisch die Korrespondenz dazu zwischen dem Zeugen K. und dem Beklagten zu 2) vom 30.06. und 06.07.2011 (Anlage K 157). Bereits vor diesem Hintergrund ist es offensichtlich, dass die von dem Kläger zu 30) auf der Grundlage der Bewertungen der Beklagten zu 1) angesetzten Werte zur Begründung des geltend gemachten Schadens nicht taugen. Drittens erfolgten diese Bewertungen für das Unternehmenskennzeichen einer W. I. KG, für die kein Insolvenzantrag gestellt und über deren Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet war. Dafür, dass das Unternehmenskennzeichen „W.“ nach einer Insolvenz der W. I. KG und der W. G. KG überhaupt noch einen Wert gehabt hätte, hat der Kläger zu 30) keine Anhaltspunkte vorgetragen. Auch vor diesem Hintergrund taugen die von dem Kläger zu 30) angesetzten Werte weder zur Begründung eines Schadens an sich noch zu dessen Höhe. Vielmehr erscheint der infolge einer unterstellten Fehlberatung der Beklagten zu 1) nicht realisierte Wert des Unternehmenskennzeichens vollkommen spekulativ und ins Blaue hinein. Vor diesem Hintergrund war auch den Beweisantritten des Klägers zu 30) im Hinblick auf Entstehung und Höhe eines Schadens nicht nachzugehen. Abgesehen von den prozessualen Hürden einer Parteivernehmung ist der Kläger zu 30) selbst für die Frage des Wertes bzw. der Wertminderung infolge der Untreuehandlungen des Zeugen S. kein taugliches Beweismittel. Er trägt keine Anhaltspunkte dafür vor, aufgrund welcher Tatsachen und Expertise er in der Lage sein sollte, den behaupteten Mehrwert des Unternehmenskennzeichens vor und nach den Veruntreuungen des Zeugen S. beurteilen zu können. Vergleichbare Erwägungen gelten für den angebotenen Zeugen K.. Wie bereits ausgeführt, stützt sich die Korrespondenz des Zeugen K. mit dem Beklagten zu 2) eher auf den Finanzbedarf als auf belastbare Fakten zum Wert des Unternehmenskennzeichens und sie erfolgte für ein Unternehmen, über deren Vermögen noch kein Insolvenzverfahren eröffnet war. Der Kläger zu 30) hat keine darüberhinausgehenden Tatsachen vorgetragen, auf deren Grundlage dem Zeugen K. eine Beurteilung des Mehrwertes bzw. Wertverlustes möglich gewesen sein sollte. Angesichts jeglicher fehlender Anknüpfungstatsachen für die Wertermittlung an sich und den Wertverlust infolge der Untreuehandlungen des Zeugen S. war auch der angebotene Sachverständigenbeweis nicht zu erheben. 4. Die Erwägungen unter 3. gelten umso mehr in Bezug auf eine behauptete Verletzung von Nebenpflichten aus dem Mandatsvertrag mit der W. I. KG vom 24.04./13.05.2013 (Anlage K 147). Der Kläger zu 30) hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, die den behaupteten Wert bzw. Wertverlust des Unternehmenskennzeichens „W.“ im Mai 2013 betreffen, geschweige denn belegen. In diesem Kontext geht auch der Verweis auf den geplanten Portfolioverkauf unter dem Stichwort Magellan fehl, da nicht ersichtlich ist, welchen Schluss der Verkauf von Immobilien auf den noch verbliebenen Wert des Unternehmenskennzeichens „W.“ zulassen sollte. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Argumentation des Klägers zu 30), die W. I. KG sei in den Schutzbereich des Mandatsvertrags mit dem Zeugen S. persönlich einbezogen gewesen. Dazu fehlt es bereits an einer der Grundvoraussetzungen für die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Gestalt der Schutzbedürftigkeit der W. I. KG, da sie selbst Vertragspartnerin des Mandatsvertrages war, in dessen Schutzbereich sie zusätzlich einbezogen gewesen sein soll. In einem solchen Fall ist es nach Treu und Glauben nicht angezeigt, den Vertragspartner zusätzlich noch in den Schutzbereich desselben Vertrages im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einzubeziehen (BGH NJW 2018, 608 Rn 12). Zudem handelt es sich bei den Haftungsfolgen aus § 64 GmbHG a.F. – gemeint ist wohl § 130a HGB a.F., da es sich um eine Kommanditgesellschaft handelte – und aus §§ 128, 161 HGB, auf welche die Beklagte zu 1) den Zeugen S. nach Auffassung des Klägers zu 30) hätte hinweisen müssen, um eine persönliche Haftung des Geschäftsführers bzw. der Gesellschafter, so dass es fernliegend erscheint, Dritte in den Schutzbereich der Verletzung von Nebenpflichten in diesem Kontext einzubeziehen. 5. Der geltend gemachte Schaden lässt sich auch nicht alternativ mit den an die Rechtsanwaltskanzlei T. W. gezahlten Beträgen für Rechtsberatung zum Liquiditätsmanagement ab Januar 2012 oder alternativ mit den nach Herbst angefallenen Sach- und Personalkosten der W. I. KG begründen oder alternativ mit einer Schadensersatzpflicht der W. I. KG gegenüber den von ihr initiierten Fonds begründen. Hinsichtlich der Rechtsberatungskosten für T. W. erscheint bereits die Kausalität äußerst fraglich, da sich nicht mit Sicherheit feststellen lässt, wann im Falle eines Hinweises, einen Insolvenzantrag zu stellen, ein Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre und ob es nicht auch dann zu einem Liquiditätsmanagement – gegebenenfalls in anderer rechtlicher Ausgestaltung – gekommen wäre, das ebenfalls einstweilige Verfügungsverfahren, Auskunftsklagen und Personalstreitigkeiten nach sich gezogen hätte, die zu vergleichbaren Rechtsberatungskosten geführt hätten. Zudem lässt sich aus der von dem Kläger zu 30) vorgelegten Kontoaufstellung der Kanzlei T. W. (Anlage K 160) nicht entnehmen, welche der dort aufgeführten Rechnungen tatsächlich im Zusammenhang mit dem Liquiditätsmanagement stehen, geschweige denn, welche der mit diesen Rechnungen abgerechneten Tätigkeiten – vermutlich – nicht angefallen wären, wenn im Herbst 2011 ein Insolvenzantrag gestellt worden wäre. Die Kontoaufstellung betrifft den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2013, also jedenfalls im Jahr 2011 auch noch Rechnungen, die keine Verbindung zum Liquiditätsmanagement aufweisen, welches institutionalisiert erst nach dem Anlegerinformationsschreiben Anfang 2012 eingeführt wurde, und jedenfalls vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erbrachte Tätigkeiten betreffen. Für das Jahr 2012, in dem nach dem Vortrag der Klägerinnen und Kläger die einstweiligen Verfügungsverfahren und Auskunftsersuchen an die W. I. KG und andere Gesellschaften der W.-Gruppe stattfanden, die der Kläger zu 30) kausal mit dem Liquiditätsmanagement in Verbindung setzt, ist nur ein geringer Rechnungsbetrag von kumuliert 10.961,28 € in Rechnung gestellt worden, wobei sich den Buchungstexten nach der Kontoaufstellung nicht entnehmen lässt, welche konkreten Tätigkeiten abgerechnet wurden. Es heißt jeweils nur „Juristische Beratung“ mit Angabe des jeweiligen Monats und bezüglich der Buchung vom 03.12.2011 „Beratung I.S. Vertriebsprov., GT 02“, was nicht für einen Bezug zum Liquiditätsmanagement spricht. Im Übrigen hat der Kläger zu 30) auch nicht näher dargelegt, welchen Bezug die Abwehr von Auskunftsklagen über die Anlegerdaten und insbesondere die Abberufung von geschäftsführenden Kommanditisten und Beiräten zum Liquiditätsmanagementsystem haben soll und inwiefern eine Rechtsberatung zu diesen beiden Themenkomplexen im Falle einer Beratung, einen Insolvenzantrag zu stellen, nicht notwendig geworden wäre. Noch weitergehender bleibt nach dem Vortrag des Klägers zu 30) nicht nur offen, inwiefern die in der Kontoaufstellung von T. W. enthaltenen Rechnungen einen Bezug zum Liquiditätsmanagementsystem aufweisen und inwiefern sie durch eine Beratung zur Stellung eines Insolvenzantrags vermieden worden wären, sondern es ist auch vollkommen unklar, ob im Falle eines Insolvenzverfahrens nicht Rechtsberatungskosten für ähnliche oder andere Tätigkeiten angefallen wären, es bei nach Ansicht des Klägers zu 30) rechtmäßigem Alternativverhalten also nicht auch zu einem Schaden in Gestalt von Rechtsberatungskosten in gleicher Höhe gekommen wäre. Auch gestützt auf weiterlaufende Sach- und Personalkosten infolge der unterlassenen Beratung, einen Insolvenzantrag zu stellen, lässt sich ein Schaden nicht begründen. Erstens werden diese Kosten von dem Kläger zu 30) in keiner Weise näher spezifiziert, geschweige denn konkret beziffert. Die pauschale Behauptung, zusammen mit den Rechtsberatungskosten hätte diese den eingeklagten Schaden von 1,5 Mio € überstiegen, erfolgt ins Blaue hinein und ist viel zu unsubstantiiert, um die Klageforderung auf dieser alternativen Grundlage schlüssig zu machen. Zweitens trägt der Kläger zu 30) keine Tatsachen in Bezug auf die Kausalität vor, also dazu, inwiefern die Sach- und Personalkosten bei Stellung eines Insolvenzantrags im Herbst 2011 und der anschließenden Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht angefallen wären. Dass dies der Fall gewesen wäre, ist vielmehr eine reine Hypothese, für die keinerlei belastbare Tatsachen vom Kläger zu 30) vorgetragen oder ersichtlich sind. Im Gegenteil: Abgesehen davon, dass unklar ist, ob und wann ein Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre, lässt sich auch keine Aussage darüber treffen, ob und welche Sach- und Personalkosten in diesem Fall nicht weiter angefallen wären, da der Geschäftsbetrieb gegebenenfalls zunächst weitergelaufen und die W. I. KG an einen Investor verkauft worden wäre. Noch weniger lässt sich ein Schaden alternativ auf eine Schadensersatzpflicht der W. I. KG gegenüber den von ihr initiierten Fonds begründen. Der Kläger zu 30) hat keinerlei Tatsachen dazu vorgetragen, ob und welche Schadensersatzforderungen die Fonds gegen die W. I. KG erhoben haben, so dass diese alternative Begründung vollkommen ins Blaue hinein erfolgt. III. Aus den unter b) genannten Gründen scheidet auch eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1) für einen Schaden durch Nichtverwertung des Unternehmenskennzeichens „W.“ durch die W. I. KG aus. 4. Teil: Teilweise Unbegründetheit der Klage des Klägers zu 31) Die zulässige Klage des Insolvenzverwalters der W. F. GmbH i.L. ist hinsichtlich den Antrags 1.31 a) unbegründet, hinsichtlich des Antrags 1.31 b) begründet. I. Antrag 1.31 a) Dem Kläger zu 31) steht gegen die Beklagte zu 1) kein Schadensersatzanspruch gestützt darauf zu, die von der Beklagten zu 1) mit den Rechnungen vom 30.04.2012 und vom 20.08.2012 abgerechneten Tätigkeiten hätten sich ausnahmslos auf das Liquiditätsmanagement als Mandatsgegenstand bezogen, so dass die Kosten nicht angefallen wären, wenn die Beklagte zu 1) den Zeugen S. in seiner Funktion als Geschäftsführer der W. F. GmbH pflichtgemäß dahingehend beraten hätte, dass eine Abschöpfung der Liquidität der Fonds ohne Beschlussfassung der Anleger nach Maßgabe der Gesellschaftsverträge der Fonds strafbar sei und eine Schadensersatzpflicht auslösen könne. Zunächst weist der geltend gemachte Schaden in Gestalt zweier Rechnungen für rechtsberatende Tätigkeit der Beklagten zu 1) keine kausale Verbindung zu der behaupteten Pflichtverletzung auf. Der von dem Kläger zu 31) geltend gemachte Schaden besteht nämlich gerade nicht in einer Schadensersatzpflicht gegenüber den Fonds, sondern in Rechtsberatungskosten der W. F. GmbH, ausweislich der beiden streitgegenständlichen Rechnungen für das Mandat „W. F. GmbH – General“. Die Kausalität zwischen dem geltend gemachten Schaden und der behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) kann allerdings ebenso wie die zu verneinende Frage der Einbeziehung einer Vertragspartei in den Schutzbereich eben jenes Vertrages offenbleiben, da es an einem schlüssigen Vortrag des Klägers zu 31) für einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch fehlt, die Rechnung sei tatsächlich bezahlt worden. Auf das Bestreiten der Bezahlung beider Rechnungen der Beklagten zu 1) hin hat der Kläger zu 31) lediglich im Zuge weiteren Vortrags zu der Rechnung vom 20.08.2012 behauptet, die Rechnung vom 30.04.2012 sei zum Zeitpunkt einer am 26.04.2013 geschlossenen Zahlungs- und Honorarvereinbarung tatsächlich bereits bezahlt gewesen, ohne näher darauf einzugehen, wann, von welchem Konto und auf welches Konto das geschehen sein soll. II. Antrag 1.31. b) Der Antrag, festzustellen, dass der Beklagten zu 1) die mit ihrer Rechnung vom 20.08.2012 (Rechnungsnr.... ) gegenüber der W. F. GmbH geltend gemachte, unstreitig noch nicht beglichene Forderung in Höhe von 80.762,14 nicht zusteht, ist begründet. Die Beklagte zu 1) hat die mit der Rechnung vom 20.08.2012 abgerechnete rechtsberatende Tätigkeit bereits mit der Rechnung vom 30.04.2012 gegenüber der W. F. GmbH in Rechnung gestellt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den an die Rechnungen angehängten Stundennachweisen. Diese belegen, dass mit der Rechnung vom 20.08.2012 ausnahmslos solche Tätigkeiten im Zeitraum 01.02.2012 bis 31.03.2012 abgerechnet wurden, die – neben weiteren Tätigkeiten im Zeitraum 01.10.2011 bis 30.01.2012 – bereits mit der Rechnung vom 30.04.2012 gegenüber der W. F. GmbH abgerechnet worden waren. Für eine derart doppelte Abrechnung gibt es keine rechtliche Grundlage. Der Kläger zu 31) als Insolvenzverwalter der W. F. GmbH hat dementsprechend ein rechtliches Interesse iSd. § 256 ZPO daran, das Nichtbestehen dieser Rechnungsforderung feststellen zu lassen. Dieses ist auch weder dadurch nachträglich entfallen, dass die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 23.11.2021 einseitig erklärt hat, den Honoraranspruch nicht geltend zu machen (BGH NJW 2008, 2842 Rn 28; Zöller/Greger, 34. Aufl. 2022, § 256 Rn 7c; BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 256 Rn 32) noch dadurch, dass die Forderung verjährt sein könnte, da es sich bei der Verjährung lediglich um eine Einrede handelt, die zudem nach § 215 BGB nicht die Möglichkeit der Aufrechnung ausschließt (so ausdrücklich erneut BGH NJW 2008, 2842 Rn 28). Ob in der Umstellung vom Leistungsantrag auf Rückzahlung der Rechnungssumme zum Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Rechnungsforderung eine sachdienliche Klageänderung iSd. § 263 ZPO oder aber ein Fall des § 264 Nr. 3 ZPO liegt, kann insofern dahinstehen, als die Beklagten sich in der mündlichen Verhandlung auf den Feststellungsantrag iSd. § 267 ZPO eingelassen haben. III. Antrag 1.37 b) Die Klage auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Gestalt des nicht anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr ist bereits dem Grunde nach unbegründet. Nach den Ausführungen zu den Anträgen 1.31 a) und b) hat der Kläger zu 31) bereits nicht hinreichend dargetan, inwiefern die beiden streitgegenständlichen Rechnungen einen Bezug zum Liquiditätsmanagement und damit zur Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) aufweisen. Dem Feststellungsantrag 1.31 b) ist vielmehr auf der Grundlage einer schlichten Doppelabrechnung stattgegeben worden, die von einer Pflichtverletzung der Mandatsverträge unabhängig ist. Schließlich hat der Kläger zu 31) auch die von der Beklagten zu 1) bestrittenen Voraussetzungen eines Verzugs nicht substantiiert dargelegt. 5. Teil: Einzelne Streitgegenstände und Prozessrechtsverhältnisse im Hinblick auf die Höhe der jeweiligen Ansprüche I. Vorbemerkungen 1. Da die gegen den Beklagten zu 3) gerichteten Ansprüche bereits dem Grunde nach unbegründet sind, erübrigen sich insofern weitere Ausführungen. Die gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Klage war durch Teilurteil (insoweit als Teil-Endurteil) insgesamt abzuweisen (siehe oben 1. Teil). 2. Ebenso waren die Ansprüche der Klägerinnen zu 4), 34) bis 36), des Klägers zu 30) und der Klagantrag 1.31 a) des Klägers zu 31) gegen die Beklagten bereits dem Grunde nach unbegründet. Daher konnte auch insoweit die Klage durch Teilurteil (insoweit jeweils als Teil-Endurteil) abgewiesen werden. Auch hier erübrigen sich weitere Ausführungen zur Höhe des Schadens und damit zum Umfang der Leistungsanträge. 3. Soweit Leistungsanträge der Klägerinnen und Kläger zu 1) - 3), 6) - 29) und 32), 33) durch Grundurteil beschieden worden sind, sind die Voraussetzungen eines zulässigen Grundurteils nach § 304 Abs. 1 ZPO für alle Streitgegenstände gegeben (nähere Einzelheiten bezüglich der einzelnen Prozessrechtsverhältnisse sogleich unter II.). a) Allgemein gilt, dass ein Grundurteil nur ergehen darf, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (stRspr; vgl. nur BGH, NJW 2017, 265 Rn 21). b) Diese Voraussetzungen liegen jeweils vor. Alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, nämlich ob und welche Beklagten den Klägerinnen und Klägern zu 1) - 3), 6) - 29) und 32), 33) gegenüber im Zusammenhang mit der Beratung zum Aufbau eines Liquiditätsmanagements Schadensersatz zu leisten haben, sind nach Beweisaufnahme und umfassender Würdigung des Sach- und Streitstands zur Überzeugung des Gerichts erledigt. Auf die umfassenden Ausführungen im 1. und 2. Teil der Entscheidungsgründe wird verwiesen. Soweit ein Grundurteil ergangen ist, sind die Leistungsansprüche jeweils der Höhe nach streitig, doch es ist nicht nur wahrscheinlich, sondern es liegt auf der Hand, dass Ansprüche auf Schadensersatz in irgendeiner Höhe bestehen. Die Kammer ist zudem der Überzeugung, dass, wenn eine endgültige Erledigung über die höchst streitige Frage der Haftung der Beklagten gegenüber den Klägerinnen und Klägern dem Grunde nach vorliegt, der Höheprozess einfacher, übersichtlicher und zügiger geführt werden kann. Hinsichtlich der Höhe ist der Rechtsstreit jedoch noch nicht abschließend entscheidungsreif, sodass eine Entscheidung durch Grund- und Teilurteil zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens sachdienlich erscheint. Das vorliegende Verfahren ist vom Umfang her mit den in einer normalen Zivilkammer vorhandenen Kapazitäten ohnehin kaum mehr beherrschbar. Die Kammer hält es in hohem Maße für wahrscheinlich, dass den Klägerinnen und Klägern zu 1) - 3), 6) - 29) und 32), 33), soweit Ansprüche dem Grunde nach bestehen, erhebliche Forderungen in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe wegen der Liquiditätsabschöpfungen und in einstelliger Millionenhöhe wegen der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Insolvenzplanvereinbarung der W. I. BV gegen die Beklagte zu 1) zustehen, denn der Tatsachenvortrag der Klägerinnen und Kläger zur Schadenshöhe ist insoweit schlüssig, nachvollziehbar und durch Vorlage entsprechender Belege im Einzelnen dargelegt. aa) Schaden durch Liquiditätsabschöpfungen In den Anlagenkonvoluten K 277 und K 357 sind unter anderem die für die Klägerinnen und Kläger zu 1) - 3), 6) - 29) und 32), 33) errechneten Schadenssummen sowie die kapitalisierten Zinsen (in korrigierter Form) im Einzelnen dargelegt. Aus den mit den Anlagenkonvoluten K 277 und K 357 vorgelegten Übersichten lassen sich sämtliche Zahlungen der jeweiligen Fondsgesellschaften an die W. I. BV, die Kreislaufzahlungen sowie etwaige Rückführungen von der W. I. BV an die jeweiligen Fondsgesellschaften datumsgenau entnehmen. Für jede der streitgegenständlichen Zahlungen haben die Klägerinnen und Kläger einen Kontoauszug vorgelegt, der den entsprechenden Zahlungsvorgang von der jeweiligen Klägerin bzw. dem mittlerweile in Liquidation oder Insolvenz befindlichen Fonds an die W. I. BV darlegt. Die Belege für die Klägerinnen zu 1-29, die I. 63 (Prozessstandschafterin ist die Klägerin zu 32) sowie die Klägerin zu 33) hat die Klägerseite in Anlagenkonvolut K 278 und K 279 vorgelegt. Die Neuberechnung der kapitalisierten Zinsen auf die unmittelbar aus den Untreuehandlungen resultierenden Hauptforderungen der Klägerinnen und Kläger zu 1) - 3), 6) - 29) und 32), 33) hat die Klägerseite ebenfalls im Anlagenkonvolut K 392 dargelegt. Auch insoweit liegt es auf der Hand, dass Zinsforderungen in erheblicher Höhe bestehen. Die Ausführungen der Klägerseite zu Zahlungen der jeweiligen Fondsgesellschaften an die W. I. BV, zu den Kreislaufzahlungen sowie etwaigen Rückführungen von der W. I. BV an die jeweiligen Fondsgesellschaften werden auch der Höhe nach zum größten Teil durch die Tatsachenfeststellungen der Großen Strafkammer 18 im Urteil vom 15.01.2019 sowie der Großen Strafkammer 30 im Urteil vom 20.04.2015 gestützt. Nach den dortigen Tatsachenfeststellungen hat der Zeuge S. in der Zeit vom 16. August 2011 bis zum 13. September 2013 durch insgesamt 327 selbständige Handlungen aus insgesamt 31 Fondsgesellschaften, die im vorliegenden Prozess alle auf Klägerseite (teilweise über Prozessstandschafter oder Rechtsnachfolger) auftreten, zweckgebundene Fondsgelder in einer Gesamthöhe von 147.312.000 € abgeschöpft. Von den insgesamt abgeschöpften 147.312.000 € hat Prof. S. bis zu seiner Verhaftung im September 2013 insgesamt 31.347.643 € zurückgezahlt, so dass – so die Strafurteile übereinstimmend – ein Gesamtschaden in Höhe von 115.964.357 € verblieben ist. Wegen der Einzelheiten der Feststellungen wird etwa auf das Strafurteil in der Strafsache gegen den Zeugen K. vom 15.01.2019, dort Seiten 48 - 86 sowie S. 102 f. verwiesen, die den Tatsachenfeststellungen in dem Strafurteil in der Strafsache gegen den Zeugen S. vom 15.04.21015 im Wesentlichen entsprechen. Zudem haben die als Zeugen gehörten, rechtskräftig verurteilten Herren K. und S. im Rahmen ihrer Vernehmung durch das erkennende Gericht jeweils eingeräumt, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Großen Strafkammern zu Zahlungsflüssen richtig gewesen seien (Zeuge K., S. 14 des Protokolls vom 25.08.2021: „sicherlich richtig“; Zeuge S., S. 10 des Protokolls vom 17.02.2022: „durch Kontoauswertungen festgestellten Zahlungsflüsse zutreffend“). bb) Schaden durch Aufwendungen für Insolvenzplanverfahren Nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) zu den Aufwendungen infolge der Insolvenzplanvereinbarung der W. I. BV hält es die Kammer für sehr wahrscheinlich, dass die insofern geltend gemachte Schadensposition nicht nur dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch begründet, sondern dass auch der Höhe nach erhebliche Schadensersatzansprüche der einzelnen klagenden Fonds gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) bestehen. Dazu ist auf die Ausführungen zum Schaden der klagenden Fonds im 1. Teil zu verweisen. cc) Zinsansprüche Die jeweiligen Ansprüche der Klägerinnen und Kläger zu 1) - 3), 6) - 29) und 32), 33) auf Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz folgen dem Grunde nach zunächst aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Mit der rechtswidrigen Entziehung der hier geltend gemachten Geldbeträge sind die Beklagten 1), 2) und 4) gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB unmittelbar in Verzug geraten. Sind die geschuldeten Geldbeträge - wie hier - durch unerlaubte Handlungen entzogen worden, ist § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB einschlägig (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 286 Rn 25; BGH NJW-RR 2008, 918). Darüber hinaus folgen die Zinsansprüche der Kläger seit der rechtswidrigen Entziehung dem Grunde nach auch aus § 849 BGB. Unter einer Sache im Sinne der Vorschrift des § 849 BGB ist auch jede Form von Geld zu verstehen (BGH, NJW 2008, 1084 Rn 6). § 849 BGB erfasst jeden Sachverlust durch ein Delikt und ist auch auf Untreuehandlungen anwendbar (vgl. BGH, NJW 2008, 1084; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 849 Rn 6). Im Übrigen folgen die Zinsansprüche dem Grunde nach aus §§ 286, 288 Abs. 1, 291 ZPO. 4. Soweit es um fortlaufende Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Fortdauer des Liquidationsverfahrens zahlreicher der klagenden Fonds geht (Klaganträge 3.1(2) und (3) aus dem Schriftsatz vom 09.02.2022), wurden diese zur Beschleunigung und Vereinfachung des Prozessstoffs gem. § 145 ZPO zur gesonderten Verhandlung insgesamt abgetrennt. Die Kammer hat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2021 alle Beteiligten darauf hingewiesen, „dass eine Abtrennung von Streitgegenständen gemäß § 145 ZPO oder gegebenenfalls gemäß § 301 ZPO in Betracht kommt, dies zur Ordnung des Prozessstoffs, Förderung der Übersichtlichkeit und beschleunigten Erledigung abtrennbarer Teile.“ II. Im Einzelnen: Die Leistungsanträge der Klägerinnen und Kläger zu 1) - 3), 6) - 29) und 32), 33) gegen die Beklagte zu 1) bestehen (zuletzt) jeweils aus der Schadensersatzforderung, die sich unmittelbar aus den nach ihrem Tatsachenvortrag zu ihrem Nachteil erfolgten Liquiditätsabschöpfungen seitens des Zeugen S. ergibt, zuzüglich der – nach Anrechnung der von dieser Klägerin oder diesem Kläger erhaltenen schadensmindernden Zahlungen Dritter – bestehenden Zinsforderung (Anträge unter lit. a). Die Mehrzahl der Klägerinnen und Kläger zu 1) - 3), 6) - 29) und 32), 33) klagt jeweils mit einem Antrag unter lit. b zusätzlich den behaupteten weiteren ihnen entstandenen Schaden in Höhe der von ihnen getätigten Aufwendungen zur Abwendung der Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters der W. I. BV durch den Abschluss der Insolvenzplanvereinbarung ein. 1. Die Klage der Klägerin zu 1) gegen die Beklagte zu 1): Soweit die Klägerin zu 1) zuletzt beantragt hat, an sie a) € 5.730.996,93 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 496.942,43 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 5.730.996,93 seit dem 01.11.2014 zu zahlen sowie b) weitere € 432.741,59 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 2. Die Klage der Klägerin zu 2) gegen die Beklagte zu 1) Soweit die Klägerin zu 2) zuletzt beantragt hat, an sie a) € 1.535.230,55 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 124.847,37 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 1.535.230,55 seit dem 01.11.2014 und b) weitere € 255.077,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 3. Die Klage der Klägerin zu 3) gegen die Beklagte zu 1) Soweit die Klägerin zu 3) zuletzt beantragt hat, an sie € 828.626,67 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 58.620,51 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 828.626,67 seit dem 01.11.2014 und weitere € 53.601,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 4. Die Klage war abzuweisen, da bereits dem Grunde nach unbegründet, so dass sich Ausführungen zur Höhe erübrigen. 5. Die Klage der Klägerin zu 32) gegen die Beklagte zu 1) Soweit die Klägerin zu 32) zuletzt beantragt hat, an die sie a) € 171.887,82 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 5.141,35 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 171.887,82 seit dem 01.11.2014 und b) weitere € 9.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 6. Die Klage des Klägers zu 6) gegen die Beklagte zu 1) Soweit der Kläger zu 6) zuletzt beantragt hat, an ihn € 11.973.528,64 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 1.411.696,11 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 11.973.528,64 seit dem 01.11.2014 zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 7. Die Klage des Klägers zu 7) gegen die Beklagte zu 1) Soweit der Kläger zu 7) zuletzt beantragt hat, an ihn € 3.524.584,58 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 447.059,58 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 3.524.584,58 seit dem 01.11.2014 zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 8. Die Klage des Klägers zu 8) gegen die Beklagte zu 1) Soweit der Kläger zu 8) zuletzt beantragt hat, an ihn € 452.948,65 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 157.642,85 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 452.948,65 seit dem 01.11.2014 zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 9. Die Klage des Klägers zu 9) gegen die Beklagte zu 1) Soweit der Kläger zu 9) zuletzt beantragt hat, an ihn € 4.664.828,13 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 561.152,41 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 4.664.828,13 seit dem 01.11.2014 zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 10. Die Klage der Klägerin zu 10) gegen die Beklagte zu 1) Soweit die Klägerin zu 10) zuletzt beantragt hat, an sie a) € 2.896.743,90 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 277.117,67 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 2.896.743,90 seit dem 01.11.2014 und b) weitere € 11.474,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 11. Die Klage der Klägerin zu 11) gegen die Beklagte zu 1) Soweit die Klägerin zu 11) zuletzt beantragt hat, an sie a) € 3.899.522,78 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 321.864,36 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 3.899.522,78 seit dem 01.11.2014 und b) weitere € 16.932,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 12. Die Klage der Klägerin zu 12) gegen die Beklagte zu 1) Soweit die Klägerin zu 12) zuletzt beantragt hat, an sie a) € 3.401.143,35 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 201.641,92 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 3.401.143,35 seit dem 01.11.2014 und b) weitere € 11.871,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 13. Die Klage der Klägerin zu 13) gegen die Beklagte zu 1) Soweit die Klägerin zu 13) zuletzt beantragt hat, an sie a) € 4.192.824,20 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 361.201,78 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 4.192.824,20 seit dem 01.11.2014 und b) weitere € 12.811,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 14. Die Klage der Klägerin zu 14) gegen die Beklagte zu 1) Soweit die Klägerin zu 14) zuletzt beantragt hat, an sie a) € 3.601.749,40 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 257.464,42 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 3.601.749,40 seit dem 01.11.2014 und b) weitere € 15.007,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 15. Die Klage der Klägerin zu 15) gegen die Beklagte zu 1) Soweit die Klägerin zu 15) zuletzt beantragt hat, an sie a) € 1.577.613,31 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 116.615,43 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 1.577.613,31 seit dem 01.11.2014 und b) weitere € 63.767,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 16. Die Klage der Klägerin zu 16) gegen die Beklagte zu 1) Soweit die Klägerin zu 16) zuletzt beantragt hat, an sie a) € 2.338.790,41 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 191.656,18 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 2.338.790,41 seit dem 01.11.2014 und b) weitere € 114.462,63 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 17. Die Klage der Klägerin zu 17) gegen die Beklagte zu 1) Soweit die Klägerin zu 17) zuletzt beantragt hat, an sie a) € 2.082.965,44 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 230.789,49 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 2.082.965,44 seit dem 01.11.2014 und b) weitere € 199.383,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 18. Die Klage der Klägerin zu 18) gegen die Beklagte zu 1) Soweit die Klägerin zu 18) zuletzt beantragt hat, an sie a) € 6.188.678,33 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 369.480,44 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 6.188.678,33 seit dem 01.11.2014 und b) weitere € 16.969,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 19. Die Klage der Klägerin zu 19) gegen die Beklagte zu 1) Soweit die Klägerin zu 19) zuletzt beantragt hat, an sie a) € 2.532.000 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 182.838,06 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 2.532.000 seit dem 01.11.2014 und b) weitere € 9.360,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 20. Die Klage der Klägerin zu 20) gegen die Beklagte zu 1) Soweit die Klägerin zu 20) zuletzt beantragt hat, an sie a) € 3.190.349,75 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 264.683,53 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 3.190.349,75 seit dem 01.11.2014 und b) weitere € 262.539,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 21. Die Klage der Klägerin zu 21) gegen die Beklagte zu 1) Soweit die Klägerin zu 21) zuletzt beantragt hat, an sie a) € 770.000 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 62.881,22 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 770.000 seit dem 01.11.2014 und b) weitere € 9.090,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 22. Die Klage der Klägerin zu 22) gegen die Beklagte zu 1) Soweit die Klägerin zu 22) zuletzt beantragt hat, an sie a) € 5.137.987,83 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 386.907,84 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 5.137.987,83 seit dem 01.11.2014 und b) weitere € 11.607,66 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 23. Die Klage der Klägerin zu 23) gegen die Beklagte zu 1) Soweit die Klägerin zu 23) zuletzt beantragt hat, an sie a) € 8.035.168,25 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 914.909,56 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 8.035.168,25 seit dem 01.11.2014 und b) weitere € 472.621,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 24. Die Klage der Klägerin zu 24) gegen die Beklagte zu 1) Soweit die Klägerin zu 24) zuletzt beantragt hat, an sie a) € 4.337.705,02 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 305.394,93 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 4.337.705,02 seit dem 01.11.2014 und b) weitere € 553.622,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 25. Die Klage der Klägerin zu 25) gegen die Beklagte zu 1) Soweit die Klägerin zu 25) zuletzt beantragt hat, an sie € 4.663.448,24 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 401.857,96 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 4.663.448,24 seit dem 01.11.2014 und b) weitere € 364.992,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 26. Die Klage der Klägerin zu 26) gegen die Beklagte zu 1) Soweit die Klägerin zu 26) zuletzt beantragt hat, an sie € 16.417.721,66 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 1.500.038,67 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 16.417.721,66 seit dem 01.11.2014 und b) weitere € 28.206,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 27. Die Klage der Klägerin zu 27) gegen die Beklagte zu 1) Soweit die Klägerin zu 27) zuletzt beantragt hat, an sie € 6.350.000 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 330.624,18 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 6.350.000 seit dem 01.11.2014 und b) weitere € 9.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 28. Die Klage der Klägerin zu 28) gegen die Beklagte zu 1) Soweit die Klägerin zu 28) zuletzt beantragt hat, an sie € 1.215.000 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 72.196,60 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 1.215.000 seit dem 01.11.2014 und b) weitere € 12.444,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 29. Die Klage der Klägerin zu 29) gegen die Beklagte zu 1) Soweit die Klägerin zu 29) zuletzt beantragt hat, an sie € 3.991.082,69 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 413.713,21 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 3.991.082,69 seit dem 01.11.2014 und b) weitere € 11.855,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 30. Die Klage war abzuweisen, da bereits dem Grunde nach unbegründet, so dass sich Ausführungen zur Höhe erübrigen. 31. a) Die Klage war abzuweisen, da bereits dem Grunde nach unbegründet, so dass sich Ausführungen zur Höhe erübrigen. b) Negative Feststellungsklage des Klägers zu 31) Auch hier erübrigen sich Ausführungen zur Höhe. Wegen der Begründetheit wird auf den 1. Teil der Entscheidungsgründe verwiesen. 32. Die (weitere) Klage der Klägerin zu 32) gegen die Beklagte zu 1) Soweit die Klägerin zu 32) zuletzt beantragt hat, an Herrn Dr. C. L., L. Straße... in... B., € 1.185.633,60 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 133.447,17 für die Zeit ab 16.08.2011 bis 31.10.2014 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 1.185.633,60 seit dem 01.11.2014 zu zahlen und b) weitere € 758,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 33. Die Klage der Klägerin zu 33) gegen die Beklagte zu 1) Soweit die Klägerin zu 33) zuletzt beantragt hat, an sie € 5.842.880,42 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 673.519,13 für die Zeit ab 12.11.2011 bis 31.10.2014 sowie weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 5.842.880,42 seit dem 01.11.2014 und weitere € 135.524,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sind diese Klageansprüche – wie ausgeführt – dem Grund nach begründet. 34. Die Klage war abzuweisen, da bereits dem Grunde nach unbegründet, so dass sich Ausführungen zur Höhe erübrigen. 35. Die Klage war abzuweisen, da bereits dem Grunde nach unbegründet, so dass sich Ausführungen zur Höhe erübrigen. 36. Die Klage war abzuweisen, da bereits dem Grunde nach unbegründet, so dass sich Ausführungen zur Höhe erübrigen. 37. a) Soweit die die Klägerinnen und Kläger zu 1) - 3), 6) - 29) und 32), 33) beantragen, an sie als Gesamtgläubiger € 233.868,15 an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu zahlen, sind diese Ansprüche als Nebenforderungen dem Grunde nach begründet und hängen der Höhe nach von dem Umfang der Hauptforderung ab. Bei den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.37 a) handelt es sich um die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Kläger des vorliegenden Verfahrens. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen liegt auf der Hand, dass ein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten dem Grunde nach besteht, wenn die Hauptforderung besteht. b) Soweit die Kläger zu 30) und 31) beantragen, an sie als Gesamtgläubiger € 10.812,65 an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu zahlen, ist die Klage bereits dem Grunde nach unbegründet. 2.1 Leistungsklagen gegen die Beklagten zu 2) und 4) Entsprechend den Ausführungen zu den Leistungsklagen der Klägerinnen und Kläger zu 1) - 3), 6) - 29) und 32), 33) gegen die Beklagte zu 1) liegen auch hinsichtlich der Leistungsklagen der Klägerinnen und Kläger zu 1) - 3), 6) - 29) und 32), 33) gegen die Beklagten zu 2) und 4) die Voraussetzungen eines Grundurteils vor. Erneut und in Übereinstimmung mit den Ausführungen unter oben unter I. 4. hält es die Kammer in hohem Maße für wahrscheinlich, dass den Klägerinnen und Klägern zu 1) - 3), 6) - 29) und 32), 33), soweit Ansprüche dem Grunde nach bestehen, erhebliche Forderungen in Millionenhöhe auch gegen die für die Beklagte zu 1) handelnden Beklagten zu 2) und 4) zustehen. 2.2 Feststellungsklage bezogen auf die Beklagten zu 2) und 4) Insofern erübrigen sich Ausführungen zur Schadenshöhe. Wegen der Begründetheit wird auf den 1. Teil der Entscheidungsgründe verwiesen. 3. Feststellungklage zukünftige Kosten aufgrund der Insolvenzplanvereinbarung Insofern erübrigen sich Ausführungen zur Schadenshöhe. Wegen der Begründetheit der Klage wird auf den 1. Teil der Entscheidungsgründe verwiesen. Die Klägerinnen und Kläger zu 1) - 3), 6) - 29), 32) und 33) haben auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht für die ihnen sowie der 63. IFH g. I. f. H. zukünftig aus der Insolvenzplanvereinbarung noch entstehenden Aufwendungen. 6. Teil: Widerklage Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Sie war daher durch Teilurteil (insoweit als Endurteil) insgesamt abzuweisen. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 186 StGB ist nicht schlüssig dargelegt. Die Beklagte zu 1) trägt schon keine konkrete Tathandlung einer oder mehrerer Personen vor. Weder lässt sich der Widerklage entnehmen, wer wann wem die Klageschrift hat zukommen lassen, noch lassen die vorgetragenen Hilfstatsachen einen ausreichend sicheren Schluss auf die Behauptung zu, „die Widerbeklagten“ hätten ab Juni/Juli 2014 begonnen, Dokumente und sodann die Klageschrift an die Presse weiterzuleiten. Auf die Unschlüssigkeit der Widerklage ist die Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung (vgl. das Protokoll vom 25.08.2021) förmlich hingewiesen worden. Der Tatbestand des § 186 StGB erfordert in Beziehung auf einen anderen die vorsätzliche Behauptung oder Verbreitung einer Tatsache, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wenn diese Tatsache nicht erweislich wahr ist. Die Widerbeklagten bestehen aus 31 Immobilienfonds bzw. den Insolvenzverwaltern über das Vermögen der entsprechenden Fonds. Als Täter kommen neben den Organen und Prozessbevollmächtigten der Widerbeklagten, Mitarbeiter des Gerichts (seit dem 19.12.2014) und die Beklagten selbst (seit dem 14.01.2016) in Betracht. Selbst, wenn der Presse die Klageschrift vom 19.12.2014 vorgelegen haben sollte, was streitig ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche Person, deren Verhalten sich alle 31 Widerbeklagten zurechnen lassen müssten, die entsprechende Tathandlung begangen hat. Die Tatsache, dass die Presseartikel selbst darauf hinweisen, dass ihnen die Klage vorliege, mag zwar einen ausreichend sicheren Schluss darauf zulassen, dass dies tatsächlich der Fall war. Die von der Beklagtenseite vorgetragenen Hilfstatsachen lassen aber keinen ausreichend sicheren Schluss darauf zu, von wem Informationen weitergegeben worden sind, geschweige denn, dass dies auf eine Weise geschehen ist, die zu einer gesamtschuldnerischen Haftung aller 31 Widerbeklagten aus §§ 823 Abs. 2, 830 BGB, § 186 StGB führt. Die von der Beklagtenseite geäußerte Vermutung, die Weitergabe müsse „aus der Sphäre der Widerbeklagten“ erfolgt sein, führt auch nicht zu einer sekundären Beweislast der Widerbeklagten dahin, dass diese im Einzelnen und unter Beweisantritt vortragen müssten, aus welchen Gründen dies nicht zutreffen soll und welche anderen Personen in Betracht kommen. Da es bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Tathandlung einer Person gibt, deren Handlungen sich alle 31 Widerbeklagten zurechnen lassen müssen, kommt es nicht darauf an, ob eine solche Weiterleitung überhaupt die Tatbestandsvoraussetzungen von § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StGB erfüllt hätte und insbesondere, ob und in welchem Umfang sich die monierten Behauptungen im vorliegenden Erkenntnisverfahren als wahr erwiesen haben. Auch die streitige Frage, ob nicht bereits die Berichterstattung über das Strafverfahren die hier geltend gemachten – ebenfalls im Einzelnen bestritten – Schäden maßgeblich verursacht hat, kann dahinstehen. 7. Teil: Nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsätze Zu den nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Ablauf der Stellungnahmefrist eingegangenen Schriftsätzen der Beklagten zu 1) (§§ 296a, 283, 156 Abs. 1 ZPO) ist Folgendes auszuführen: A. Aus dem letzten Sitzungsprotokoll vom 17.02.2022 ergibt sich durch Bestimmung des Verkündungstermins, dass die mündliche Verhandlung gemäß § 136 Abs. 4 ZPO geschlossen worden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 136 Rn 4). Die Parteien haben im Anschluss an die letzte Zeugenvernehmung am 17.02.2022 streitig zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt und ihre Anträge wiederholt. Die Kammer hat den fristgemäß in nachgelassenen Schriftsätzen (§ 283 ZPO) erfolgten Vortrag zum Ergebnis der Beweisaufnahme berücksichtigt (s.o. insbesondere 1. Teil). B. Soweit (u. a.) die Beklagte zu 1) mit Schriftsätzen vom 17.06. und 27.06.2022 zu Recht vorbringt, dass die von den Klägerinnen und Klägern mit den Klageanträgen im Schriftsatz vom 09.02.2022 erstmals geltend gemachten Schäden aus Verzögerung ihrer Liquidation – Leistungsantrag 3.1(2) und Feststellungsantrag 3.1(3) der zuletzt gestellten Anträge – bislang nicht Gegenstand einer mündlichen Verhandlung gewesen sind, ist dieser Punkt in der vorliegenden Entscheidung hinfällig, da die Kammer diese Ansprüche gem. § 145 ZPO abgetrennt hat und gesondert darüber weiter verhandeln wird. C. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Beklagten zu 1) in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Ablauf der Stellungnahmefrist eingegangenen Schriftsätzen vom 17.06., 27.06. und 26.07.2022 ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § § 296a, 156 ZPO unter umfassender Würdigung nicht geboten. I. Soweit die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 26.07.2022 erstmals die Rüge der fehlenden ordnungsgemäßen Prozessvollmacht erhebt, gebietet dies keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Nach zutreffender herrschender Meinung ist § 296a ZPO auf die Rüge nach § 88 ZPO anzuwenden (vgl. BeckOK ZPO/Piekenbrock, ZPO § 88 Rn 4 m.w.N.). Der vorliegende Prozess ist seit Ende 2014 beim LG Hamburg anhängig und ist im Zwischenverfahren über die Zulässigkeit der Nebenintervention bereits bis zum Bundesgerichtshof gegangen. Seit 2018 ist das Verfahren wieder bei der Kammer und wird seitdem – teilweise erschwert durch die Corona-Pandemie – ununterbrochen gefördert. Vom 03.09.2020 bis zum 17.02.2022 haben vier umfangreiche Termine stattgefunden. Wenn die Beklagtenseite dann nach fast acht Jahren Prozess und lange nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Ablauf aller Fristen erstmals die Rüge nach § 88 ZPO erhebt, gilt in besonderem Maße, dass das Gebot der Wahrung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit erfordert, dass jeder Prozess einmal ein Ende finden muss (vgl. BGH, NJW 1970, 946), wenn es vorliegend im Hinblick auf die Teil-Grundentscheidungen auch nur dem Grunde nach der Fall ist. Ergänzend ist auszuführen, dass die Prozessvoraussetzungen wie die Prozessvollmacht ohne weiteres in der Berufungsinstanz und ohne die Beschränkung des § 559 ZPO geprüft werden können (Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 56 Rn 2). Vor diesem Hintergrund war auf die Einreichung einer Vielzahl von Prozessvollmachten durch die Klägerseite im Original mit Schriftsatz vom 22.08.2022 nicht weiter einzugehen. II. Soweit die Beklagte zu 1) rügt, dass im Hinblick auf die Aussage des Zeugen S. und die auf Wunsch des Beklagten zu 4) erfolgte Parteianhörung keine vorläufige Beweiswürdigung durch das Gericht mitgeteilt worden ist, liegt kein Verfahrensfehler vor, der eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten würden. § 279 Abs. 3 ZPO verpflichtet das Gericht grundsätzlich nicht dazu, im Anschluss an die Beweisaufnahme seine vorläufige Beweiswürdigung mitzuteilen, um der Partei Gelegenheit zu geben, weitere Beweismittel anzubieten. Anders ist es nur, wenn eine Mitteilung zur Vermeidung einer nach Art. 103 Abs. 1 GG unzulässigen Überraschungsentscheidung erforderlich ist, weil die Partei nach dem Verlauf der Beweisaufnahme nicht damit rechnen musste, dass das Gericht den Beweis als nicht geführt ansehen wird (BGH, NJW 2016, 3100). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Die Kammer hat bereits in der mündlichen Verhandlung am 03.09.2020 deutlich gemacht, von der Schlüssigkeit des Klagevorbringens nach Grund und Höhe auszugehen und – soweit Anträge unbegründet waren – auch darauf frühzeitig hingewiesen (z. B. Protokoll vom 25.08.2021 und auch Vergleichsvorschlag vom 28.12.2021). Im Übrigen haben weder die nachgelassenen noch die verspäteten Schriftsätze der Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Beweisaufnahme vom 17.02.2022 weitere Beweismittel enthalten. III. Zu den Einwendungen zur Partei- und Prozessfähigkeit verschiedener Klägerinnen hat die Kammer im 1. Teil unter A. Stellung genommen. 8. Teil: Nebenentscheidungen Wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung wird eine solche erst mit der Schlusserledigung ergehen. Die Klägerinnen und Kläger, bei denen es sich weitgehend um geschlossene Immobilienfonds bzw. deren Liquidatoren oder Insolvenzverwalter handelt, machen mit ihren Klagen (ausführlich dazu unter A.) in erster Linie Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend. Diese stützen sie einerseits auf eine Pflichtverletzung der zwischen der Beklagten zu 1) und ihnen geschlossenen Mandatsverträge sowie andererseits auf eine Beihilfe der Beklagten zu 1) bzw. der für sie tätigen Berufsträger in Gestalt der Beklagten zu 2) bis 4) zur Untreue von Prof. Dr. H. M. S. (im Folgenden: der Zeuge S.) gegenüber den Anlegern der geschlossenen Immobilienfonds. Weitere von den Klägerinnen und Klägern geltend gemachte Schadenspositionen sind die fortlaufenden Kosten des vereinbarten Insolvenzplanverfahrens der W. I. BV. Neben der Zahlung von Schadensersatz begehren die Klägerinnen und Kläger die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bestimmter, weiterer Schäden, die Feststellung vorsätzlichen Handelns der Beklagten zu 2) bis 4) sowie Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte zu 1) begehrt mit der Widerklage (ausführlich dazu unter B.) die Feststellung der Schadensersatzpflicht der ursprünglichen Kläger zu 1) – 31) (Stand: Februar 2016), die darauf beruhen soll, dass die Widerbeklagten Dokumente, insbesondere die Klageschrift, an Dritte weitergegeben haben sollen. A. Klagen I. Unstreitiger Tatbestand 1. Die wesentlichen Beteiligten/Hauptfiguren a) Klägerinnen und Kläger Bei den Klägerinnen und Klägern handelt es sich weitgehend um geschlossene Immobilienfonds, die von der W.-Gruppe initiiert worden sind, um Liquidatoren und Insolvenzverwalter ehemals von der W.-Gruppe initiierter geschlossener Immobilienfonds, um den Insolvenzverwalter der W. I..... KG i.L. und der W. F. GmbH i.L., um die P. C. GmbH, die das Fondsgeschäft der W.-Gruppe nach deren Zusammenbruch teilweise übernommen hat und um drei von der W.-Gruppe initiierte P. E. Fonds. aa) Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 29) und Klägerin zu 33) Die geschlossenen Immobilienfonds der Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 29) und 33) waren ganz überwiegend in der Form einer GmbH & Co. KG mit regelmäßig einer Vielzahl von Kommanditisten als Anleger sowie einer geschäftsführenden Kommanditistin organisiert. Zweck der Gesellschaften war jeweils der Erwerb sowie die Verwaltung und Verwertung des wirtschaftlichen Eigentums einer konkreten Immobilie. bb) Kläger zu 30) und 31) Der Kläger zu 30) und 31) ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. I. KG und der W. F. GmbH, die sich mittlerweile beide in Insolvenz befinden. cc) Klägerin zu 32) Die Klägerin zu 32) ist die P. C. GmbH, die das Fondsgeschäft der W.-Gruppe nach deren Zusammenbruch teilweise übernommen hat. dd) Klägerinnen zu 34) bis 36) Bei den Klägerinnen zu 34) bis 36) handelt es sich um P. E. Fonds der W. Gruppe. Sämtliche Zahlungsverfügungen zu Lasten der Klägerinnen zu 34) bis 36) hat der Zeuge S. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts H. unter HRB... (Anlage K 169) eingetragenen W. P. E. GmbH (nachfolgend „WPE GmbH“), bis zum 05.04.2012 noch firmierend unter W. P. E. I. GmbH, vorgenommen, die ihrerseits während des streitgegenständlichen Zeitraums bis Anfang 2014 geschäftsführende Kommanditistin der Klägerinnen zu 34) bis 36) war. b) Beklagte Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Rechtsanwaltskanzlei B. & B., welche in der Rechtsform einer LLP (Limited Liability Partnership, registriert in E. & W.) organisiert ist. Die Beklagten zu 2) bis 4) waren im relevanten Zeitraum von Frühjahr 2011 bis Herbst 2013 Berufsträger bei der Beklagten zu 1). Bis zum Frühjahr 2011 waren sie Berufsträger bei der R. B. L. LLP gewesen und im Rahmen dessen bereits für den Zeugen S. und zahlreiche seiner Gesellschaften, darunter auch das Bankhaus W. und die W.-Gruppe rechtsberatend tätig, bevor sie ab Frühjahr 2011 das H. Büro der Beklagten zu 1) aufbauten und im Zuge dessen den Zeugen S. und dessen Gesellschaften als Mandanten mitnahmen. Der Beklagte zu 2) war vom 01.05.2011 bis zum 31.10.2013 Partner der Beklagten zu 1) in deren H. Büro. Er kannte und begleitete den Zeugen S. und das Bankhaus W. sowie die W.-Gruppe bereits seit dem Jahre 2005 rechtsberatend. Gleichzeitig war er einer von zwei Kommanditisten der W. I. KG mit einer Einlage von zunächst 114.000,- €, später 57.000,- €, und mittelbarer Gesellschafter bei der H. T. AG. Zu weiteren Beteiligungen des Beklagten zu 2) an Gesellschaften des Zeugen S. wird auf die tabellarische Übersicht auf S. 46 der Klageschrift vom 19.12.2014 verwiesen. Zudem hatten der Zeuge S. persönlich und von ihm gehaltene Gesellschaften dem Beklagten zu 2) bzw. von diesem mehrheitlich gehaltenen Gesellschaften, etwa der Beteiligungsgesellschaft P., Darlehen in mehrstelliger Millionenhöhe gewährt. Umgekehrt engagierte sich P. finanziell beim Erwerb der H. T. AG neben dem Zeugen S.. Der Beklagte zu 3) war vom 01.04.2011 bis zum 31.01.2014 Partner der Beklagten zu 1) in deren H. Büro. Auch er war bereits über mehrere Jahre zuvor rechtsberatend für den Zeugen S. und von diesem gehaltene Gesellschaften tätig gewesen und hielt Beteiligungen an Gesellschaften des Zeugen S., für die erneut auf die tabellarische Übersicht auf S. 46 der Klageschrift vom 19.12.2014 verwiesen wird. Der Beklagte zu 4) war von Mai 2011 an als Senior European Consultant bei der Beklagten zu 1) angestellt und ist bis heute als Counsel bei der Beklagten zu 1) tätig. Er war zudem bis zur Umwandlung in eine GmbH stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der W. T. AG und der H. T. AG. In einem Bill Instruction Sheet & Billing Guide für das Mandat („Matter“) WOLIN.... WI-Cash Pool, ausgedruckt im April 2012, sind als Client Responsible Partner der Beklagte zu 3), als Matter Partner handschriftlich geändert der Beklagte zu 2) und als Fee Earner handschriftlich geändert der Beklagte zu 4) eingetragen (Anlage K 197). In den Conflict Checks vom 17.08.2011 ist der Beklagte zu 3) für das Mandat WI-Cash Pool einerseits als Matter Partner, im folgenden Abschnitt aber nur noch als Coordinating Partner for Client eingetragen (Anlage K 198). In den Conflict Checks vom 17.08.2011 (Anlage K 198) ist als Mandantin („Client“) stets nur die W. I. KG angegeben. In den Ergebnissen werden bereits existierende Mandate unter anderem mit der W. I. BV, mit der W. F. GmbH, mit der W. G. KG und mit dem Zeugen S. persönlich ausgewiesen. Die Büroräume der Beklagten zu 1) befanden sich ab April 2011 in demselben Gebäude wie jene der W. I. KG und weiterer Gesellschaften der W.-Gruppe. Der Beklagte zu 4) nutzte zeitweilig mit anderen für die W.-Gesellschaften tätigen Rechtsanwälten ein Büro im Bereich der Flächen der W. I. KG. c) Zeuge S. Der Zeuge S. erwarb im Jahr 2006 das Bankhaus W. sowie die damit verbundene W.-Gruppe von der südafrikanischen Bank A.. Als sich nach kurzer Zeit wirtschaftliche Schwierigkeiten des Bankhauses W. abzeichneten, spaltete der Zeuge S. bereits im Jahr 2007 die für das Fondsgeschäft zuständige W.-Gruppe vom Bankhaus W. ab, um seine Pläne zur Auflegung von P. E. F. betreiben zu können. Das Fondsgeschäft, insbesondere die Initiierung neuer Fonds, wurde seitdem von der rechtlich eigenständigen W. I. AG betrieben, die im August 2009 in die W. I. KG umgewandelt wurde. Für die Verwaltung und das Management der Immobilienfondsvermögen war die W. F. GmbH zuständig. Die Verwaltung der Anlegergelder sowie die Verwaltung des Fondsguthabens wurden darüber hinaus durch die W. T. AG, die im November 2011 in die W. T. GmbH umgewandelt wurde, und die H. T. AG wahrgenommen. Zum organisatorischen Aufbau der W.-Gruppe im Detail wird im Übrigen auf Anlage K 2 Bezug genommen. Die Große Strafkammer... des Landgerichts H. hat den Zeugen S. mit Urteil vom 20.04.2015, Az.... (Anlage K 168), wegen Untreue in 327 Fällen zu Lasten zahlreicher W.-Fonds zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. aa) Stellung des Zeugen S. bei Gesellschaften der W.-Gruppe Der Zeuge S. war seit dem 29.04.2010 alleiniger Geschäftsführer der W. V. GmbH, welche die Komplementär-GmbH der W. G. KG war. Gleichzeitig war er im relevanten Zeitraum auch alleiniger Geschäftsführer der W. Management GmbH als Kommanditistin der W. G. KG. Die W. G. KG war wiederum geschäftsführende Komplementärin der W. I. KG, deren Generalbevollmächtigter T. K. (im Folgenden: der Zeuge K.) war. Die W. I. KG war alleinige Gesellschafterin der W. F. GmbH, deren Geschäftsführer der Zeuge S. sowie Herr H1 waren, wobei der Zeuge S. seit dem 01.08.2011 alleinvertretungsberechtigt war. Der Zeuge S. war zudem geschäftsführender Komplementär der W. H. KG, deren Kommanditistin die W. M. GmbH war, deren alleiniger Geschäftsführer erneut der Zeuge S. war. Die W. H. KG hielt 100% an der W. T. AG, deren Vorstände die Herren D. und B.- K. waren, bevor diese Anfang Dezember 2011 in die W. T. GmbH umgewandelt wurde, deren alleiniger Geschäftsführer sodann ebenfalls der Zeuge S. war. bb) Stellung des Zeugen S. bei den W.-Fondsgesellschaften i) Geschlossene Immobilienfonds – Klägerinnen zu 1) bis 29) und 33) bzw. dahinter stehende Fonds Die W.-Immobilienfondsgesellschaften, von denen der Zeuge S. die Geldtransfers zugunsten der W. I. BV vornahm, waren in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisiert. Geschäftsführende Kommanditistin dieser Kommanditgesellschaften war stets eine GmbH, exemplarisch für die Klägerin zu 1) etwa die I. Geschäftsführung für H. GmbH. Rechtlich begleitet von der Beklagten zu 1) ließ sich der Zeuge S. jeweils zum alleinvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der die jeweiligen klagenden Fonds vertretenden Komplementär-Gesellschaften bzw. geschäftsführenden Kommanditistinnen bestellen. Dies geschah am 01.08.2011 für die geschäftsführende Kommanditistin „I. G. f. H. GmbH“ der H.-Fonds 57. I., 62. bis 70. I., am 26.08.2011 für die „G. f. F. GmbH“ betreffend die Frankreich-Fonds S. Erste und Vierte I. sowie in der Folgezeit für die restlichen Fonds. ii) P. E. Fonds – Klägerinnen zu 34) bis 36) Seit dem 14.12.2011 und damit im gesamten Zeitraum der Geldabflüsse von den P. E. Fonds an die W. I. BV war der Zeuge S. einzelvertretungsbefugter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der W. P. E. GmbH (Anlage K 169), der geschäftsführenden Kommanditistin der Klägerinnen zu 34) bis 36). cc) Stellung des Zeugen S. bei der W. I. BV Die W. I. BV, an welche die Gelder der klagenden Immobilienfonds zunächst flossen, wurde im April 2011 gegründet und am 20.04.2011 in das niederländische Handelsregister eingetragen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war der Zeuge S.. In dieser Rolle richtete er im Sommer 2011 für die W. I. BV ein Gesellschaftskonto bei der O. M. S. Bank und ein Geschäftskonto bei der S. in H. ein. Die W. I. BV hat zu keinem Zeitpunkt operatives Geschäft betrieben. Vielmehr war sie Empfängerin und Verteilstelle der von den klagenden Fonds abgeschöpften Liquidität. d) Zeuge K. Als Generalbevollmächtigter der W. I. KG leitete der Zeuge K. als „rechte Hand“ des Zeugen S. das operative Geschäft. Er hatte auf der Arbeitsebene regelmäßigen Kontakt zu den beratenden Rechtsanwälten, insbesondere zu den Beklagten zu 2) und 4), mit denen er sich von der Planungsphase Mitte 2011 über die Durchführung bis zum Ende im Spätsommer 2013 regelmäßig zum Liquiditätsmanagement der W.-Fonds austauschte, dessen Ausgestaltung und rechtliche Beratung durch die Beklagten zu 2) und 4) er neben dem Zeugen S. auf Seiten der W.-Gruppe maßgeblich steuerte und betreute. Die Große Strafkammer... des Landgerichts H. hat den Zeugen K. mit Urteil vom 15.01.2019, Az.... (Anlage B IV/51), wegen Beihilfe zur Untreue zu Lasten zahlreicher W.-Fonds zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. 2. Mandatsbeziehungen zwischen den Parteien a) Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), ehemals 5), 6) bis 29) und 33) Zwischen den Klägerinnen zu 1) bis 3), der ehemaligen Klägerin zu 5) und weiterhin Widerbeklagten zu 5), den Klägerinnen und Klägern zu 6) bis 29), 33) sowie der 63. I. g. I. f. H. GmbH & Co. KG, von denen einige mittlerweile in Liquidation oder Insolvenz sind, einerseits und der Beklagten zu 1) andererseits ist ein mit Schriftverkehr vom 23.09./26.09.2011 dokumentierter Mandatsvertrag geschlossen worden, der die Tätigkeit der Beklagten zu 1) für die genannten Immobilienfonds und Gesellschaften der W.-Gruppe ab dem 01.08.2011 zum Aufbau eines Liquiditätsmanagements erfasst. Für den genauen Inhalt des Mandatsverhältnisses wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen. Diese enthält exemplarisch ein von der Beklagten zu 1) an die Klägerin zu 1) gerichtetes Schreiben, welches das Mandatsverhältnis schriftlich zusammenfasst, und das von dem Zeugen S. als dem Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistin I. G. f. H. GmbH gegengezeichnet ist. In diesem Schreiben findet sich die Passage: „Ihrem Haus ist bekannt, dass wir in der im Betreff angegebenen Angelegenheit insbesondere folgende Gesellschaften im Zusammenhang mit dem Projekt ebenfalls anwaltlich beraten:“ Es folgen in einer Auflistung die Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), ehemals 5), 6) bis 31), 33) und der 63. I. g. I. f. H., von denen einige mittlerweile in Liquidation oder Insolvenz sind. Als Anlage zu dem Mandatsbrief vom 23.09.2011 findet sich eine Vergütungsvereinbarung (erneut exemplarisch mit der Klägerin zu 1), ebenfalls Anlage K 8), in der festgehalten ist, dass in Verbindung mit dem Mandatsbrief für das erteilte Mandat zum Aufbau eines Liquiditätsmanagementsystems für die anwaltlichen Dienstleistungen der Beklagten zu 1) eine pauschale Vergütung in Höhe von 10.500,- € vereinbart wird, die mit Rechnungsstellung fällig und zahlbar ist. Ebenfalls in Anlage K 8 findet sich eine entsprechende Rechnung (exemplarisch diejenige an die Klägerin zu 1) vom 31.10.2011 über einen Rechnungsbetrag von 10.500,- € zuzüglich Umsatzsteuer, „in Sachen: Aufbau eines Liquiditätsmanagementsystems“, „Abrechnungszeitraum: Bis 31. Oktober 2011“. Die Mandatsverträge mit den klagenden Fonds sind nach der Verhaftung des Zeugen S. am 24.09.2013 von der Beklagten zu 1) gekündigt worden. b) Kläger zu 30) und 31) Die W. I. KG und die W. F. GmbH, die mittlerweile insolvent sind und deren Insolvenzverwalter der Kläger zu 30) und 31) ist, waren ebenfalls Parteien der gleichlautenden Mandatsverträge vom 23.09./26.09.2011 (exemplarisch Anlage K 8). Zwischen ihnen und der Beklagten zu 1) gab es noch einen weiteren Mandatsvertrag vom 24.04./13.05.2013 (Anlage K 147). Gegenstand dieses Mandatsvertrages, deren Vertragspartei auch der Zeuge S. persönlich war, war die Tätigkeit der Beklagten zu 1) unter anderem für die W. I. KG und die W. F. GmbH in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht, Arbeitsrecht, Lizenzrecht, Steuerrecht und weiteren rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit, wobei festgehalten war, dass die Beklagte zu 1) für diese Tätigkeiten einzelfallweise beauftragt wird. Die Mandatsverträge vom 23.09./26.09.2011 enthielten ebenfalls eine Vergütungsvereinbarung (exemplarisch Anlage K 8), in der festgehalten war, dass für die anwaltlichen Dienstleistungen der Beklagten zu 1) ein pauschaler Betrag in Höhe von 10.500,- € vereinbart wird, der mit Rechnungsstellung fällig und zahlbar ist. Gegenüber der W. F. GmbH hat die Beklagte zu 1) mit Rechnung vom 30.04.2012 (Rechnungsnr.... ) für den Abrechnungszeitraum vom 01.10.2011 bis zum 31.03.2012 einen Betrag von 151.662,14 € netto (180.477,98 € brutto) abgerechnet. Diese Rechnung ist von der W. F. GmbH bezahlt worden. Mit Rechnung vom 20.08.2012 (Rechnungsnr.... ) hat die Beklagten gegenüber der W. F. GmbH für den Abrechnungszeitraum 01.02.2012 bis 31.03.2012 einen weiteren Betrag von 80.762,14 € netto (96.106,98 € brutto) abgerechnet. Diese Rechnungsforderung ist von der W. I. KG zunächst dadurch erfüllt worden, dass die Beklagte zu 1) sie mit Mietforderungen, die sie gegen die W. I. KG aus dem Untermietverhältnis für deren Büroräume hatte, verrechnet hat. Der Kläger zu 30) hat diese Aufrechnung jedoch angefochten, woraufhin die Beklagte zu 1) die angefochtenen Beträge am 12.12.2014 zurückgezahlt hat. c) Klägerin zu 4) und Klägerinnen zu 34) bis 36) Die Klägerin zu 4) und die Klägerinnen zu 34) bis 36) haben mit der Beklagten zu 1) keinen Mandatsvertrag über den Aufbau eines Liquiditätsmanagements geschlossen. Dementsprechend sind sie in der schriftlichen Dokumentation der Mandatsvereinbarung in Anlage K 8 auch nicht als weitere Gesellschaften aufgeführt, welche die Beklagte zu 1) im Zusammenhang mit dem Aufbau eines Liquiditätsmanagements ebenfalls berät. Die Klägerin zu 4) ist ein Immobilienfonds der W.-Gruppe, zu dem im relevanten Zeitraum keine Mandatsbeziehung der Beklagten zu 1) bestand. Die Klägerinnen zu 34) und 35) unterhielten während des relevanten Zeitraums keine Mandatsbeziehung zu der Beklagten zu 1). Eine Mandatsbeziehung bestand allerdings zwischen der Beklagten zu 1) und der W. P. E. GmbH, was sich daraus ergibt, dass die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 28.03.2013 gegenüber der D. Bank AG bestätigt hat, dass sie die W. P. E. GmbH regelmäßig und dauerhaft vertritt (Anlage K 170). Die Mandatsvereinbarung ist nicht vorgelegt worden. Auch zu der Klägerin zu 36) bestand eine Mandatsbeziehung der Beklagten zu 1), wobei eine schriftliche Mandatsvereinbarung erneut nicht vorgelegt worden ist. Mit Schreiben vom 04.10.2013 hat die Beklagte zu 1) das Mandat mit der W. P. E. GmbH und der Klägerin zu 36) niedergelegt (Anlage K 171). d) W. I. BV Zwischen der Beklagten zu 1) und der W. I. BV ist ein mit Schriftverkehr vom 05.08./10.08.2013 dokumentierter Mandatsvertrag über die Erstellung von Bedingungen für nicht börsennotierte Anleihen der W. I. BV geschlossen worden, der die Tätigkeit der Beklagten zu 1) für die W. I. BV ab dem 15.03.2013 erfasst. Für den genauen Inhalt des Mandatsverhältnisses wird auf die Anlage B I/13 Bezug genommen. 3. Wirtschaftliche Krise des Bankhauses W. und der W. I. AG/KG Kurz nach dem Erwerb durch den Zeugen S. Anfang 2007 geriet das Bankhaus W. in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) leitete daraufhin im Jahr 2008 aufsichtsrechtliche Maßnahmen ein, darunter ein Moratorium, und der Einlagensicherungsfonds, der das Bankhaus W. faktisch übernahm, griff zur Stützung des Bankhauses W. auf Ausfallbürgschaften zurück, im Rahmen derer auch der Zeuge S. eine Rückausfallbürgschaft in Höhe von 48.079.000,- € übernahm. Auch die W. I. AG geriet im Jahr 2008 in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Sowohl die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2008 und des Lageberichts betraute Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. als auch die zusätzlich beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. & Y. versagten daher den Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss und den Lagebericht mit dem Verweis darauf, dass die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft drohe. Als das Bankhaus W., welches das Fondsgeschäft der W. I. AG durch Kredite mit einem Kreditrahmen von 8,4 Mio € im Jahr 2008 finanzierte, mit Schreiben vom 27.02.2009 einen Debetsaldo per 30.09.2009 in Höhe von 6.588.972,63 € fällig stellte und keine Zahlung erfolgte, erhob es Klage vor dem Landgericht Hamburg (Az. 415 O 101/09). Die W. I. KG (nach zwischenzeitlicher Umwandlung der W. I. AG), deren Komplementärin, die W. G. KG, sowie der Zeuge S. wurden vom Landgericht Hamburg mit Urteil vom 22.04.2010 (415 O 101/09) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6.588.972,63 € nebst Zinsen verurteilt (Anlage K 4). Die Berufungen gegen das Urteil wurden nach einem Hinweisbeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 18.10.2010 (Az.: 6 U 136/10) zurückgenommen. Im Rahmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Bankhaus W. gab der Zeuge S. am 09.08.2010 zwei eidesstattliche Versicherungen ab, in denen er für sich persönlich und als Geschäftsführer für die W. G. KG und der W. V. GmbH erklärte, dass weder er noch die genannten Gesellschaften über ausreichende finanzielle Mittel verfügten, um das Darlehen an das Bankhaus W. zurückzuzahlen (Anlage K 6). Als das Bankhaus W. im Jahre 2011 die Zwangsvollstreckung unter anderem gegen den Zeugen S. betrieb, gab es Telefonate dazu zwischen dem Beklagten zu 2) und den Zeugen S. und K.. Mit Schreiben vom 19.07.2011 verfasste der Beklagte zu 2) an die Zeugen S. und K. einen zusammenfassenden Sachstandsbericht, in dem er den Stand der Vollstreckungsmaßnahmen und die Verteidigung dagegen, die teilweise von anderen Anwälten begleitet wurde, darstellte und eine rechtliche Einschätzung dazu abgab (Anlage K 226). Darin ist auch die Rede von einer Vollstreckungsgegenklage, für die Rechtsanwalt B. mandatiert war. In den Zeiteinträgen der Beklagten zu 1) finden sich für Ende September und Anfang Oktober 2011 mehrere Zeiteinträge des Beklagten zu 2) mit folgenden Betreffs: „BHW: Vollstreckungsgegenklage, Aufrechnung, Abtretung; BHW: Tel. Prof. S.; BHW: Meeting mit RA B.; BHW: Vollstreckungsgegenklage Entwurf checken; E-Mails; Tel. RA B. wg Durchsuchung“ (Anlage K 218). Am 11.10.2011 übersandte Rechtsanwalt B.t dem Beklagten zu 2) den Entwurf der Vollstreckungsgegenklage (Anlage K 227). Die finanzielle Krise der W. I. KG spitzte sich in der Folgezeit bis Mitte 2011 erheblich zu und wurde den Zeugen S. und K. mehrfach von Mitarbeitern der W.-Gruppe verdeutlicht. So teilte der damalige Leiter des Rechnungswesens und Controllings der W. I. KG, M. R., den Zeugen S. und K. in einer E-Mail vom 09.06.2011 (Anlage K 6) mit, welchem derzeitigen Vermögen und zu erwartenden Zahlungseingang bei der W. I. KG welche anstehenden Verbindlichkeiten gegenüberstünden und folgerte daraus: „Durch das Ausbleiben der Zahlungeingänge lt. Dispositionsliste vom 25.5. und der nicht ausreichend vorhandenen Kreditlinie ist es der W. I. KG nicht mehr möglich ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Die W. I. KG ist damit zahlungsunfähig. Ich weise darauf hin, dass wir uns schon länger außerhalb der 3 Wochenfrist in Bezug auf Zahlungsstörungen befinden und den daraus resultierenden gesetzlichen Anforderungen (§ 18 InsO) dringend genüge getan werden muss.“ Mit E-Mail vom 06.07.2011 wies der Zeuge K. selbst den Zeugen S. ebenfalls auf den akuten finanziellen Engpass bei der W. I. KG hin (Anlage K 38: „Es fehlen sehr schnell teu 400-450 und ich habe keinen blassen schimmer, woher ich diese summe bekommen soll.“). Herr R. wies ebenso mit E-Mails vom 07.07.2011 und 21.07.2011 auf einen akuten Finanzbedarf der W. I. KG bis Ende Juli 2011 in Höhe von 2 Mio € hin, dem eine kaum nennenswerte Liquidität von circa 100.000,- € gegenüberstünde (Anlagenkonvolut K 39). Mit seiner E-Mail vom 28.07.2011 wiederholte Herr R. noch einmal seinen Hinweis auf eine Insolvenzantragspflicht nach § 18 InsO (Anlagenkonvolut K 39) und betonte, dass alle internen Möglichkeiten der Cash-Generierung ausgeschöpft seien, dass Zahlungen an diverse Gläubiger auf eine Fälligkeit Ende Juli 2011 geschoben worden seien und dass diese für den Fall der Nichtzahlung bereits rechtliche Schritte angekündigt hätten. 4. Weitere Entwicklung ab Ende Juli/Anfang August 2011 Am 25.07.2011 teilte der Zeuge K. dem Zeugen S. in einer E-Mail unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch am Tag zuvor (siehe Betreff) mit, er halte eine Darlehensgewährung von Fonds zu Fonds oder von Fonds an die W. I. KG für ausgeschlossen, skizzierte jedoch eine Alternative, die er für möglich hielt (Anlage K 360). Ab dem 26.07.2011 fanden ausweislich der Zeiterfassung der Beklagten zu 1) noch unter dem Client Matter „WOLIN.... W. I. KG General“ und unter Mandaten für einzelne, vor allem holländische Fonds – ein Mandatsverhältnis zum Liquiditätsmanagement bestand noch nicht – zahlreiche Besprechungen und Telefonkonferenzen statt, an denen in wechselnder Zusammensetzung die Zeugen S. und K. sowie die Beklagten zu 2 und 4) teilnahmen. Die in diesem Zusammenhang von den Beklagten zu 2) und 4) in die Zeiterfassung eingetragenen Tätigkeiten umfassen Strukturüberlegungen, eine Prüfung „Fonds“ und eine Prüfung „Holland“, später auch Änderungen und Anpassungen der Struktur sowie die Erstellung von Dokumenten. Für den 29.07.2011 findet sich für den Beklagten zu 2) der Zeiteintrag: „Telco mit HMS [Anmerkung des Gerichts: Zeuge S.], T. K., OLEB [Anmerkung des Gerichts: Beklagter zu 4)] wg Projekt „Holland“; „Files“. Damit korrespondierend findet sich für den Beklagten zu 4) der Zeiteintrag: „Tel. zu Strukturüberlegungen zusammen mit Herrn M., Auswertung Dokumente im Nachgang dazu; Besprechung mit Herrn M. im Anschluss dazu, Auswertung weiterer Dokumente“. Für die genauen Zeiteinträge und wechselnden Beteiligungen der genannten Personen wird auf die Anlagen K 329, dort S. 69 ff, K 218, dort insbesondere billed, Zeilen 201, 207, 221, 293, 298, 312 und 313, und auf die Anlage K 101 verwiesen. Mit Wirkung ab dem 01.08.2011 beriet die Beklagte zu 1) in Gestalt der Beklagten zu 2) und 4) die Klägerinnen und Kläger, aber auch andere Gesellschaften der W.-Gruppe, darunter die W. I. KG und die W. F. GmbH unter den erwähnten, gleichlaufenden Mandatsverträgen vom 23.09./26.09.2011 zum Aufbau eines Liquiditätsmanagementsystems. Zeitlich unmittelbar im Anschluss an die erwähnten Strukturüberlegungen der Beklagten zu 2) und 4) mit den Zeugen S. und K. ab dem 26.07.2011 wurde der Zeuge S. am 01.08.2011 zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der I. G. f. H. GmbH bestellt, welche die geschäftsführende Kommanditistin der 62. bis 68. I., also den Klägerinnen und Klägern zu 1), 14) bis 17), 29) und 32) war, von denen am 15.08.2011 die ersten Liquiditätsabschöpfungen in Höhe von 2,38 Mio € stattfanden, die alle mit der W. I. BV gleichlautende, auf den 02.08.2011 datierte Darlehensverträge (Anlage K 49) abgeschlossen hatten, auf die sich die erste Legal Opinion des Beklagten zu 2) vom 23.08.2011 (Anlage K 30) bezog, die auf diese Darlehensverträge explizit Bezug nimmt. Zeitlich ebenfalls unmittelbar im Anschluss an die erwähnten Strukturüberlegungen findet sich zudem unter der Matter „WOLIN.0003 WI-Cash Pool“ für den 04.08.2011 ein Zeiteintrag des Beklagten zu 4) mit dem Text „Auswertung E-Mail zu Darlehensvertrag, Telefonat dazu, Erstellung Darlehensvertrag, E-Mail mit Vertrag an Herrn K.“ (Anlage K 323) Mit E-Mail vom 09.08.2011 (Anlage K 329, dort S. 74 f) teilte Herr R. den Zeugen S. und K. mit, er habe nun die Vereinbarungen über das Cash-Pooling erhalten und diese geprüft. Dabei sei er zu dem Ergebnis gelangt, dass Zahlungen unter diesen Vereinbarungen solange nicht durchgeführt werden dürften, bis die Gesellschafter der Fonds zugestimmt hätten, da es sich bei der Gewährung von Darlehen und einem Pooling über eine B.V. nicht mehr um Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs handele. Vor dem geschilderten Hintergrund kam es ab August 2011 unter Einbeziehung der Beklagten zu 2) und 4) zu mehreren Maßnahmen, um die wirtschaftliche Krise der W. I. KG zu bewältigen. Erstens fanden zur Abwendung der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sommer 2011 Verhandlungen und Treffen mit den kreditgebenden Banken statt (dazu unter 4.). Zweitens kam es zur kurzfristigen Sicherstellung ausreichender Liquidität der W. I. KG, aber auch des Zeugen S. sowie anderer unter der Kontrolle des Zeugen S. stehender Gesellschaften ab August 2011 zu Darlehensgewährungen zahlreicher, von der W. I. KG initiierter Immobilienfonds an die W. I. BV, von der aus die Gelder weiter verteilt wurden (dazu unter 5.). Drittens wurde zur mittel- und längerfristigen Überwindung der anhaltenden Liquiditätsprobleme der W. I. KG an einem Liquiditätsmanagementsystem in Gestalt eines Cash-Pools gearbeitet (dazu unter 6.). 4. Verhandlungen mit den kreditgebenden Banken Bereits mit Datum vom 20.06.2011 hatte der Beklagte zu 2) ein Schreiben an die D. Bank AG und die D. E. P. GmbH verfasst (Anlage K 211), in dem ausgeführt wird, dass die W. I. KG und der Zeuge S. persönlich dem Bankhaus W. einen Betrag von gut 6,5 Mio € schulden, dass der Zeuge S. jedoch ungeachtet dessen beabsichtige, gegenüber der D. Bank AG und der D. E. P. GmbH Schulden in Höhe von 10 Mio € zurückzuführen, die Bedienung dieser Schulden allerdings scheitern werde, wenn das Bankhaus W. aus seiner titulierten Forderung weiter gegen den Zeugen S. die Zwangsvollstreckung betreibe. Das Schreiben erwähnte darüber hinaus auch die M.-Gruppe, deren notwendige Sanierung und die verbleibenden Verbindlichkeiten der M.-Gruppe gegenüber der D. Bank AG und der D. E. Partner GmbH. Mit E-Mail vom 23.08.2011 zirkulierte der Zeuge K. in Vorbereitung eines Treffens mit Vertretern der kreditgebenden Banken am 24.08.2011 unter anderem an den Beklagten zu 2) einen Tilgungsplan, aus dem sich die aufgelaufenen Verbindlichkeiten der W. I. KG mit den Fälligkeitszeitpunkten im Jahre 2011 ergaben, sowie eine Sanierungsbilanz der W. I. KG per 31.12.2011 (Anlage K 212 = K 331). Aus dem Tilgungsplan ergibt sich, dass die W. I. KG selbst dann, wenn man nicht die volle Quote, sondern infolge von ausstehenden Einigungsversuchen Abschläge zwischen 50% und 75% vornimmt, Verbindlichkeiten von gut 26 Mio € aufgehäuft hatte, von denen per 30.09.2011 Verbindlichkeiten von rund 10,3 Mio € und per 31.12.2011 weitere Verbindlichkeiten von rund 3,3 Mio € bedient werden mussten. Aus der Sanierungsbilanz per 31.12.2011 wird deutlich, dass neben den erörterten einkalkulierten Abschlägen bei bestehenden Verbindlichkeiten zur Sanierung ein Zufluss von der W. I. BV, bezeichnet als „ZE W. BV“, in Höhe von 11,2 Mio € vorgesehen war. An der Sitzung mit Vertretern der Banken am 24.08.2011 nahm der Beklagte zu 2) ausweislich des Protokolls (Anlage K 213) teil. Dort wurden ausweislich des Protokolls unter anderem die schwierige wirtschaftliche Situation der W. I. KG, die Notwendigkeit des Nachweises angemessenen Eigenkapitals infolge geänderter Finanzmarktregulierungen, das negative Eigenkapital der W. I. KG in Höhe von 28 Mio € und infolgedessen eine zwingend erforderliche, kurzfristige Rekapitalisierung angesprochen. Die Vertreter der kreditgebenden Banken sagten zu, die vorgeschlagene Vergleichsregelung wohlwollend zu prüfen, wobei der Zeuge S. angab, den nach der Vergleichsvereinbarung vorgesehenen Tilgungsbetrag nur dann zur Verfügung stellen zu können, wenn und sofern die bilanzielle Wirkung bei der W. I. KG bis zum 31.12.2011 herbeigeführt werde. 5. Einzeldarlehen ab August 2011 Am 16.08.2011 fanden die ersten Geldtransfers von einzelnen Immobilienfonds aus dem Kreis der Klägerinnen und Kläger an die W. I. BV statt. Die Gründung der W. I. BV war – rechtlich betreut von den Beklagten zu 2), 3) und 4), die zum Zeitpunkt der Gründung der W. I. BV alle noch für die R. Rechtsanwälte LLP tätig waren – bereits ab Januar 2011 betrieben worden. (Anlage K 102). a) Nachfragen der Buchhaltung der W. I. KG Bereits am Tag der ersten Geldabflüsse, dem 16.08.2011, wandte sich Herr R. als Leiter der Buchhaltung der W. I. KG an den Zeugen S. (Anlage K 33). Er teilte ihm mit, über die Überweisungen an die W. I. BV unterrichtet worden zu sein und vermutete einen Zusammenhang mit „den Cash-Pooling Vereinbarungen vom 2.8.2011“. Dazu verwies er auf seine frühere Einschätzung vom 09.08.2011 (Anlage K 329, dort S. 74 f), dass unter rechtlichen Gesichtspunkten ohne Zustimmung der Gesellschafter kein Cash-Pooling umgesetzt werden könne, und brachte seine Erwartung zum Ausdruck, dass der Zeuge S. sicherlich vorher eine Legal Opinion eingeholt habe, um deren Übersendung er bat, da andernfalls die Gelder im Cash-Pool bei der W. I. BV nicht verwendet werden dürften, sondern an die Fonds zurücküberüberwiesen werden müssten. b) Erste rechtliche Stellungnahme des Beklagten zu 2) Mit Schreiben vom 23.08.2011 an die W. I. KG gab der Beklagte zu 2) eine rechtliche Stellungnahme/legal opinion zu von einzelnen Fonds mit der W. I. BV am 02.08.2011 geschlossenen Darlehensverträgen ab (Anlagenkonvolut K 30). Darin attestierte er die rechtliche Unbedenklichkeit der Darlehensverträge, abgeschlossen am 02.08.2011, sowohl unter Berücksichtigung der Fondsstatuten als auch der Prinzipien ordnungsgemäßer Geschäftsführung. Die ihm vorliegenden Darlehensverträge entsprächen in ihrer Ausgestaltung insofern den rechtlichen Anforderungen. Auf die Statuten der jeweiligen Fondsgesellschaften und den Inhalt der Darlehensverträge ging der Beklagten zu 2) in der Stellungnahme nicht näher ein. Die Darlehensverträge waren der Stellungnahme auch nicht beigefügt. c) Interner Brief leitender Angestellter der W. I. KG Ungeachtet der rechtlichen Stellungnahme des Beklagten zu 2) vom 23.08.2011 versandten vier leitende Angestellte der W. I. KG, die Herren A., H., H1 und R., am 14.09.2011 einen Brief intern an die Zeugen S. und K. in ihren Funktionen bei der W. H. KG und der W. I. KG (Anlage K 100). Darin sprachen sie die gewährten Darlehen von Fondsgesellschaften an und beklagten, weder die Darlehensvereinbarungen zu kennen noch bei den Darlehensgewährungen beteiligt worden zu sein. Sie seien daher nicht in der Lage, deren Rechtmäßigkeit zu beurteilen. Daher baten sie innerhalb von 7 Werktagen um Nachweise und um eine Bestätigung der rechtlichen Unbedenklichkeit der getätigten Geschäfte, insbesondere unter Berücksichtigung der Fondsgesellschafts- und Treuhandverträge, der Verwendung der Mittel, der Konditionen der Darlehensverträge und der zivil- und strafrechtlichen Unbedenklichkeit der Darlehensgewährungen für die Geschäftsführer der Fondsgesellschaften und die Prokuristen der W. I. KG. Der Brief schloss mit dem Hinweis, dass das zu erstellende Rechtsgutachten von einem unabhängigen Rechtsanwalt zu stammen habe, der weder personell noch gesellschaftsrechtlich mit Unternehmen der W. Gruppe verflochten sei. d) Nachfragen von Fonds-Managern und der W. T. AG Nicht nur aus der Buchhaltung und von leitenden Angestellten der W. I. KG, sondern etwas zeitversetzt auch aus dem Management der W. T. AG sowie einzelner Fondsgesellschaften kamen Nachfragen zu den Vermögensabflüssen von den Konten einzelner Fonds. Nachdem die W. T. AG als Treuhänderin u.a. der 62. bis 68. I. KG, von denen die ersten Geldtransfers an die W. I. BV erfolgten, Mitte August Fragen zu diesen Transfers an die Geschäftsführung der Fondsgesellschaften gerichtet hatte, leiteten die Fondsgeschäftsführungen die an die W. I. KG gerichtete Stellungnahme des Beklagten zu 2) vom 23.08.2011 an die W. T. AG weiter. Daraufhin wandte sich eines der Vorstandsmitglieder der W. T. AG, Herr D., mit E-Mail vom 25.08.2011 (Anlage K 61) an den Beklagten zu 2), auf cc gesetzt das weitere Vorstandsmitglied, Herr B.- K., sowie der Zeuge K.. Herr D. schilderte zunächst die Weiterleitung der Stellungnahme vom 23.08.2011, drückte seine Erwartung aus, dass dem Beklagten zu 2) bei Abfassung der Stellungnahme die Fragen der W. T. AG vorgelegen haben und bat um Bestätigung, dass die Stellungnahme auch zur Vorlage an die W. T. AG in Ansehung der gestellten Fragen verfasst worden sei. Sodann formulierte Herr D. einige weitere Fragen an den Beklagten zu 2), darunter zu kapitalmarkt- und regulatorischen Anforderungen der Darlehensgewährungen, und bat darum, darzulegen, dass der Abschluss der Darlehensverträge nicht der Zustimmung der Kommanditisten/Gesellschafter bedürfe, insbesondere im Hinblick auf den derzeitigen Unternehmensgegenstand der Fondsgesellschaften und die seinerzeit veröffentlichten Fondsprospekte. Weiter erklärte Herr D., dass der Vorstand der W. T. AG davon ausgehe, dass neben einem marktgerechten Zinssatz auch ausreichende und verwertbare Sicherheiten bestellt seien, so dass eine Rückzahlung gewährleistet sei. Sollte dem nicht so sein, bat er um Aufklärung. Schließlich erfragte er, zu wann die Rückzahlung der Darlehen vorgesehen sei, bevor er noch auf einen steuerlichen Aspekt einging. Noch vor Erhalt der E-Mail von Herrn D. hatte der Beklagte zu 2) bereits am späten Vormittag des 25.08.2011 eine E-Mail mit der Wichtigkeit „Hoch“ an die Zeugen S. und K. mit dem Beklagten zu 4) auf cc verfasst, in der er die Zusammenstellung der Liquidität der Fonds als unübersichtlich bezeichnete, so dass man sie nicht eindeutig identifizieren könne, und um eine neu erstellte Übersicht bis circa 15 Uhr bat (Anlage K 361). Weiter hieß es „Legal Opinion heute abend“. Daraufhin erhielt er vom Zeugen K. um 12:32 Uhr eine Excel-Liste mit dem Titel „Kontostände Fonds“ (Anlage K 361). Auf die E-Mail von Herrn D. antwortete der Beklagte zu 2) noch am 25.08.2011 um 17:07 Uhr mit einer E-Mail, die ebenfalls an Herrn B.- K. und den Zeugen K. ging (Bestandteil des Anlagenkonvoluts K 30). Darin bestätigte der Beklagte zu 2) den Inhalt seiner rechtlichen Stellungnahme vom 23.08.2011 und ergänzte, dass der Abschluss der Darlehensverträge nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der jeweiligen Gesellschaftsverträge stehe und dass weder kapitalmarkt- noch regulatorische Bestimmungen einschlägig seien. Auf eine Reaktion von Herrn D. vom 26.08.2011 bestätigte der Beklagte zu 2) mit E-Mail vom 30.08.2011 (Anlage K 62) erneut, dass sich der Vertragsschluss im Rahmen der der Geschäftsführung gesellschaftsrechtlich eingeräumten Kompetenz bewege und die bestellten Sicherheiten banküblich seien. Anfang September wandte sich auch Frau G., Fonds- und Assetmanagerin sowie Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaften eines Holland-Fonds, stellvertretend für weitere H.-Fonds in einer E-Mail vom 02.09.2011 an den Zeugen S. und Herrn H1, da man vom Controlling über Geldabflüsse von Holland- und Frankreichfonds in Höhe von insgesamt 9.660.000,- € informiert worden sei (Anlage K 240). Sie hielt dazu fest, dass keine Vertragsgrundlage bekannt sei und dass es sich weitestgehend um Zahlungen handele, welche die Sperrgrenze der Gesellschaftsverträge von 500.000,- € überschritten, so dass Gesellschafterbeschlüsse erforderlich seien. Angehängt war eine Aufstellung, zu der Frau G. darauf hinwies, dass die Kontenstände der Hollandfonds H62 und H68 nur den nächsten Kapitaldienst deckten, Ausschüttungen im Januar hingegen nicht möglich seien. Es folgte der Hinweis, dass die Lage bei den Frankreich-Fonds ähnlich, wenn nicht noch kritischer sei. Abschließend bat sie um Informationen dazu, wann die Mittelrückführung geplant sei und um Überlassung der zugrundeliegenden Verträge sowie einer legal opinion, sofern es eine solche bereits gebe. Frau G. übersandte diese E-Mail nachrichtlich an die Vorstände der W. T. AG, die Herren D. und B.- K. (Anlage K 244). Herr D. schrieb am selben Tage ebenfalls den Zeugen S. und Herrn H1 an, nahm Bezug auf die E-Mail von Frau G. und forderte ebenfalls eine Beantwortung der gestellten Fragen (Anlage K 244). Als eine Reaktion ausblieb, erinnerte Herr D. den Zeugen S. und Herrn H1 am 06.09.2011 unter Weiterleitung der gesamten E-Mail-Korrespondenz vom 02.09.2011 an die noch ausstehende Beantwortung der Fragen (Anlage K 244). Zudem leitete er die gesamte E-Mail-Korrespondenz am Abend des 06.09.2011 an den Zeugen K. und an den Beklagten zu 4) weiter und teilte diesen mit, am kommenden Donnerstag einen Termin mit dem Zeugen S. ausgemacht zu haben (Anlage K 244). Am 08.09.2011 kam es zu einem Treffen, an dem der Beklagte zu 2), die Zeugen S. und K. sowie die Herren D. und B.- K. teilnahmen. Ausweislich der von den Herren D. und B.- K. über das Treffen angefertigten Aktennotiz (Anlage K 65) teilte der Zeuge S. mit, die an die W. I. B.V. geflossenen Gelder dienten der Geldanlage und seien von den Gesellschaftsverträgen gedeckt. Der Beklagte zu 2) bestätigte dies und ergänzte, dass es sich um Transaktionen im Vorfeld des geplanten Cash-Pooling handele und dass auch das spätere Cash-Pooling keine dauerhafte Angelegenheit sei und daher keine Satzungsänderung erforderlich sei. Ergänzend führte der Beklagte zu 2) aus, dass die einzelnen Verfügungen 500.000,- € nicht überstiegen, dies mit der Anlage von Liquidität bei einer Bank vergleichbar sei und so etwas auf Fondsebene zulässig sei. Auf Nachfrage bestätigte der Beklagte zu 2), dass die Anlage solcher Beträge Handlungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs seien. Schließlich sagte der Beklagte zu 2) zu, der Treuhänderin, womit die W. T. AG und die H. T. AG gemeint waren, kurzfristig eine rechtliche Stellungnahme zukommen zu lassen, die die Vorgänge als rechtlich nicht zu beanstanden einschätzen werde. Als die Stellungnahme am zugesagten Termin, dem 13.09.2011, nicht erfolgte, blieb eine telefonische Nachfrage von Herrn D. bei dem sich im Ausland befindlichen Beklagten zu 2) erfolglos, doch wurde vereinbart, dass die W. T. AG eine direkte Mandatsbeziehung mit der Beklagten zu 1) eingehen und danach auch Empfänger der erteilten Auskunft sein werde (Anlage K 66). Dementsprechend mandatierten die W. T. AG und die H. T. AG, unterzeichnet unter anderem vom Beklagten zu 4) als Aufsichtsratsmitglied auch der H. T. AG, die Beklagte zu 1) am 13.09. bzw. 16.09.2011 (Anlagen K 66 und K 67). Es folgten Erinnerungs-E-Mails von Herrn D. an den Beklagten zu 2) am 16.09. und am 23.09.2011 (Anlage K 63). In diesen führte Herr D. die bisher von dem Beklagten zu 2) nicht beantworteten Fragen noch einmal auf, darunter die Frage nach dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, nach der Zustimmungspflicht durch die Treugeber („wenn das zukünftig geplante Cash-Pooling einer Zustimmung bedarf, warum dann nicht diese Vor-Testphase?“) und nach der Zulässigkeit der Kumulierung von Vorgängen à € 500.000,-. Zudem informierte Herr D. am 16.09.2011 den Aufsichtsrat der W. T. AG, bestehend unter anderem aus dem Zeugen K. und dem Beklagten zu 4), über die ausgebliebene Stellungnahme (Anlage K 66). e) Reaktion der Zeugen S. und K. sowie der Beklagten zu 2) und 4) (i) Nachdem Herr D. am 15.09.2011 erneut bei dem Beklagten zu 2) nachgefragt hatte, wo die zugesagte Stellungnahme mit den Antworten auf die gestellten Fragen bleibe, leitete der Beklagte zu 2) diese E-Mail an den Beklagten zu 4) sowie die Zeugen S. und K. weiter und bemerkte dazu: „Hallo, zur Fertigung der Stellungnahme, welche nur an die W. I. AG gehen kann, weil wir von dieser beauftragt sind, benötige ich die Aufstellung der Darlehensverträge nach Darlehensgeber/Darlehensnehmer, Darlehensbetrag, Verzinsung und Laufzeit, Sicherheiten aufgegliedert.“ (Anlage K 245 bzw. Anlage B I/1). Auf diese E-Mail antwortete der Zeuge K.: „Hallo zusammen, @ O.: es wird der Musterdarlehensvertrag verwendet. Anliegend eine Aufstellung der Darlehensbeträge und Laufzeiten (Tabelle 2). Hinsichtlich der Besicherung kann noch die Bankbürgschaft für die Anzahlung des Frankreich-Fonds Verwendung finden. Könntest Du das einbauen in die Verträge; die restlichen Verträge habe ich bei Fr. H2 in Auftrag gegeben, welche allerdings erst am Montag wieder im büro ist. Ich hoffe, das ist ausreichend.“ (ebenfalls Anlage K 245 bzw. Anlage B I/1). Der Beklagte zu 4) teilte dem Zeugen K. daraufhin nur zur Vermeidung von Missverständnissen mit, dass die Stellungnahmen von dem Beklagten zu 2) erstellt würden und dass er diesen wegen der Erstellung von Dokumenten ansprechen werde, woraufhin der Zeuge K. antwortete, dass das klar und auch so gemeint gewesen sei (Anlage B I/1). (ii) Eine an ihn weitergeleitete E-Mail mit dem Betreff „Anmerkungen und Fragen Cashpool“ vom 14.09.2011 leitete der Zeuge K. an die Beklagten zu 2) und 4) mit der Anmerkung weiter: „Hier mal eine kleine Vorwarnung zum heutigen Meeting. Mir platzt hier der Kragen.“ Auf diese antwortete der Beklagte zu 2) dem Zeugen K. und dem Beklagten zu 4) mit den Worten: „Was ich sage: auch WT Vorstand raus. Alles Fragen, die schon beantwortet sind bzw. die nur der Verzoegerung und Verhinderung dienen.“ (Anlage K 9). Diese Antwort leitete er sodann auch an den Zeugen S. mit den Worten „Fyi und entscheidung“ weiter. Bereits am 13.09.2011 hatte der Beklagten zu 2) dem Zeugen S. in einer E-Mail ein PS geschrieben: „auch die GF in WoeTreuhand sollten wir sofort wechseln, dto AR.Wie bei HT“ (ebenfalls Anlage K 9). (iii) Auch den internen Brief leitender Angestellter der W. I. KG vom 14.09.2011 sandte der Zeuge K. am 15.09.2011 als „Attached Image“, das er zuvor von „P.@ w.- i..de“ per E-Mail erhalten hatte, an den Zeugen S. und an den Beklagten zu 2) mit der Bitte um Weisung wie damit zu verfahren sei. Zudem bat er den Beklagten zu 2) auch im Sinne der Besprechung mit den Herren D. und B.- K. um Überlassung der zugesagten Stellungnahme (Anlage K 187 = K 274). Der Beklagte zu 2) regte noch am selben Tage in seiner Antwort an die Zeugen S. und K. sowie den Beklagten zu 4) an, sich am nächsten Tag, einem Sonntag, um 16 Uhr im Büro der Beklagten zu 1) zu treffen, um im Lichte des Briefs und der Fragen von D. und B.- K. das weitere Vorgehen abzustimmen (ebenfalls Anlage K 187). f) Nachfragen der W. T. AG Als die angekündigte Stellungnahme des Beklagten zu 2) an die W. T. AG weiterhin ausblieb, kam es am 29.09.2011 zu einem Gespräch, dessen Inhalt Herr D. in einer E-Mail vom selben Tage an den Beklagten zu 2), Herr B.- K. und die Zeugen S. und K. festhielt (Anlage K 63). In dem Gespräch sei man übereingekommen, dass der Beklagte zu 2) bis zum kommenden Dienstag die aufgrund der erfolgten Mandatierung erwünschten Informationen in einer schriftlichen Stellungnahme an die W. T. AG liefern werde und dass die Überarbeitung des Anleger-Informationsschreibens samt der Stellungnahme des Beklagten zu 2), welche die Richtigkeit der gemachten Angaben und die Einhaltung der gesetzlichen sowie vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Aufklärungspflichten bescheinige, für nächste Woche vorgesehen sei, so dass die W. T. AG den Versand ab dem 10.10.2011 planen könne. Mit einer weiteren E-Mail vom 29.09.2011 (Anlage K 68) wandte sich Herr D. zudem an die Aufsichtsratsmitglieder bestehend aus dem Zeugen K., dem Beklagten zu 4) und Herrn H3 und unterrichtete sie darüber, dass der Beklagte zu 2) und der Zeuge S. wiederholt an die Zusendung der zugesagten rechtlichen Stellungnahme erinnert worden seien, eine mündliche Zusage durch den Beklagten zu 2) nicht eingehalten worden sei und daraufhin am heutigen Tage (also am 29.09.2011) ein persönliches Treffen der Herren D. und B.- K. mit dem Beklagten zu 2) stattgefunden habe, bei dem dieser die rechtliche Stellungnahme bis zum 04.10.2011 zugesagt habe. Zudem unterrichtete Herr D. die Aufsichtsratsmitglieder darüber, dass ein Anleger-Informationsschreiben mit einer Anlegerabstimmung versendet werden solle, in dem über das geplante Liquiditätsmanagement, aber auch die bereits vorgenommenen Transaktionen als Vor-Testphase aufgeklärt werden solle. Zu diesem Schreiben werde es eine Stellungnahme/Legal Opinion geben, welche die Richtigkeit der gemachten Angaben und die Einhaltung der rechtlich gebotenen Aufklärungspflichten bescheinige. Zudem habe man am 23.09.2011 per E-Mail die Nachricht erhalten, dass die Beklagte zu 1) das Anlegerinformationsschreiben und die darin enthaltenen Risikohinweise komplett überarbeiten müsse. Der Beklagte zu 2) habe aber zugesagt, das Anlegerinformationsschreiben sowie die rechtliche Stellungnahme innerhalb der kommenden Woche zukommen zu lassen. Herr D. betonte sodann, dass bereits 36,275 Mio € von den Konten der W.-Fonds transferiert worden seien. Vor diesem Hintergrund halte er eine Information der Anleger über die laufende Vor-Testphase für geboten. Wenn daher bis Anfang der kommenden Woche keine verwertbaren Unterlagen von der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellt würden, werde die W. T. AG eine andere Kanzlei mit der Prüfung beauftragen oder die Anleger unabhängig von den Beschlusspunkten über die laufenden Vor-Testphase informieren. Auf diese E-Mail von Herrn D. antwortete der Zeuge K. noch am 29.09.2011 mit dem Hinweis, dass er das Vorgehen für richtig halte, allerdings auch schon eine Stellungnahme der Beklagten zu 1) an den Zeugen S. vorliege, welche die Geldtransfers als satzungskonform und rechtlich einwandfrei beurteile, die nun nur noch um die Treuhandpflichten ergänzt an die W. T. AG adressiert werden müsse. g) Weitere rechtliche Stellungnahmen des Beklagten zu 2) Mit Schreiben vom 28.09.2011 und erneut vom 04.10.2011 (alle Anlagenkonvolut K 30) gab der Beklagte zu 2) inhaltlich nahezu identische rechtliche Stellungnahmen zu weiteren, in der jeweiligen Stellungnahme nicht näher datierten Darlehensverträgen ab. In der Stellungnahme vom 04.10.2011, die neben der W. I. KG auch an die W. T. AG adressiert war, findet sich ergänzend die Aussage, dass den Liquiditätsplanungen der jeweiligen Fonds nach den Aussagen der Fondsgeschäftsführung und der vorgelegten Liquiditätsplanungen Rechnung getragen werde. Für die Details wird insofern auf Anlagenkonvolut K 30 verwiesen. Welche Darlehen von den jeweiligen Stellungnahmen erfasst waren, lässt sich den Stellungnahmen nicht entnehmen, da die dafür notwendigen Angaben fehlen. An den Stellungnahmen befand sich als Anlage eine tabellarische Übersicht, aus der sich die darlehensgebenden Fonds, die Höhe der Darlehen und die Laufzeit ergeben. Die Darlehensverträge waren weder an die Stellungnahme angehängt noch in dieser näher bezeichnet. Es findet sich auch kein Datum, an dem die jeweiligen Darlehensverträge geschlossen worden sein sollen. Im Eingangssatz sind lediglich die Fonds aufgezählt, die mit der W. I. BV Darlehensverträge geschlossen haben sollen. h) Korrespondenz zu Treuhandkonto S1 und Liquidität der Fonds Mitte Oktober 2011 Am 12.10.2011 wies der Zeuge S. einen Betrag von 7,5 Mio € zur Überweisung vom Konto der W. I. BV bei der S. H. auf das „Treuhandkonto S1 f. WI/HAT“ an (Anlage 13 Rückseite). Diese Zahlungsanweisung übersandte die Assistentin des Zeugen S., Frau H2, als Anhang an einer E-Mail zur Information am 12.10.2011 an den Beklagten zu 2), Rechtsanwalt B. und Rechtsanwalt K1 (Anlage K 15). Der Zeuge S. antwortete auf diese E-Mail, die in cc auch an ihn gegangen war, mit dem Hinweis an alle Empfänger, also auch den Beklagten zu 2): „Moin, wichtig nur zur info- nicht für verwendung oder anlage zur Klage oder weiterleitung Gruss hms“ (Anlage K 15). Darauf reagierte Rechtsanwalt B. mit den Worten „Aber natürlich, das versteht sich von selbst“ (Anlage K 15). Dem vorausgegangen war am 10.10.2011 eine E-Mail von Rechtsanwalt B. an den Beklagten zu 2) und den Zeugen S., in der dieser über die Reduzierung der Forderung in der Zwangsvollstreckungssache des Bankhauses W. gegen den Zeugen S. auf 7,472 Mio berichtet (Anlage K 229). Ebenfalls am 12.10.2011 hatte Rechtsanwalt B. per E-Mail den Entwurf einer bereits mit Herrn S1 abgestimmten Treuhandvereinbarung zwischen der W. I. KG und Herrn S1 unter anderem an Frau H2 und den Zeugen K. sowie den Beklagten zu 2) gesandt, der darauf mit den Worten „Ok“ an Rechtsanwalt B., Frau H2 sowie die Zeugen S. und K. antwortete (Anlage K 195). Mit E-Mail vom 19.10.2011 übersandte Frau H2 im Auftrag des Zeugen S. an den Beklagten zu 2), Rechtsanwalt K. und Rechtsanwalt B. Kontoauszüge der W. I. KG beim Bankhaus W., die für den 06.10.2011 einen negativen Saldo von fast 7 Mio € aufwiesen (Anlage K 247). Am 03.11.2011 übersandte Rechtsanwalt B. per E-Mail an den Zeugen S. und den Beklagten zu 2) Kopien der Blitzüberweisungen vom Treuhandkonto an das Bankhaus W. in Höhe des mit der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Betrages (Anlage K 248). Auf den Erhalt der Rechnung des Steuerberaters S1 betreffend diesen Zahlungsvorgang bat der Zeuge S. den Beklagten zu 2) mit E-Mail vom 18.11.2011 (Anlage K 250) um Vermittlung, was dieser in der Folgezeit auch erfolglos versuchte (Anlage K 251). Nachdem der Beklagte zu 2) zuvor bereits am 25.08.2011 eine ihm bereits vorliegende Zusammenstellung der Liquidität der Fonds als unübersichtlich bezeichnet und eine neue Aufstellung erbeten hatte, die ihm der Zeuge K. noch am selben Tage als Excel-Liste mit dem Titel „Kontostände Fonds“ per E-Mail geschickt hatte (Anlage K 361), übersandte der Zeuge K. mit E-Mail vom 15.09.2011 auf Anforderung des Beklagten zu 2) vom selben Tage (Anlage K 245) Aufstellungen der Darlehensbeträge und Laufzeiten sowie der Kontostände der Fonds zum 09.09.2011 an die Beklagten zu 2) und zu 4). Aus ihnen ging hervor, dass zu diesem Zeitpunkt von den Fonds bereits 18,025 Mio € an die W. I. abgeflossen waren, dass der Saldo zahlreicher Fonds dadurch bereits negativ war und dass drei Fonds den Kapitaldienst für das dritte Quartal 2011 nicht würden leisten können (Anlage K 245). Am 17.10.2011 sandte Frau H2, die persönliche Assistentin des Zeugen S., eine E-Mail an den Beklagten zu 2) mit dem Betreff „FW: aktuelle Liquiditätsübersicht“. Unter Anlagen findet sich im Kopf der E-Mail die Angabe „2011-10-17 Liquiditätsvorschau.xlsx“. In der E-Mail schreibt Frau H2: „Lieber Herr M. Anbei erhalten Sie, wie gewünscht, die aktuelle Planung zu ihrer vertraulichen Information. Mit freundlichen Grüßen...“ (Anlage K 16/Anlage K 243, wobei letztere weitere Liquiditätsübersichten enthält). i) Erneutes Nachfragen der W. T. AG Die Vorstände der W. T. AG informierten in einer E-Mail vom 21.10.2011 die Aufsichtsratsmitglieder der W. T. AG, also den Zeugen K., den Beklagten zu 4) und Herrn H3, über den aktuellen Stand (Bestandteil der Anlage 337). Zunächst teilten sie mit, dass bisher rund 39,8 Mio € von den Fondskonten auf das Konto der W. I. BV transferiert worden seien. Zudem teilten sie mit, dass mittlerweile eine Stellungnahme zu mehreren Holland- und Frankreich-Fonds vorliege, womit jene vom 04.10.2011 gemeint war, die jedoch zum einen nicht alle Fonds erfasse, von denen Liquidität transferiert worden sei, und die zum anderen die Fragen zum KWG nicht beantworte. Eine solche sei zunächst für den 20.10.2011, nunmehr für den 24.10.2011 zugesagt worden. Hinsichtlich des Anlegerinformationsschreibens sei man am 18.10.2011 durch den Zeugen K. und den Beklagten zu 2) informiert worden, dass dieses erst im Dezember verschickt werden solle und dass eine Information der Anleger über die laufenden Transaktionen entgegen einer zunächst anderslautenden Zusage nicht notwendig sei, da der Beklagte zu 2) mehrfach bestätigt habe, dass die vorgenommenen Transaktionen nicht zu beanstanden seien. Die Vorstände stellten sich abschließend die Frage, ob die W. T. AG verpflichtet sei, die Anleger über die bereits geschlossenen Darlehensausreichungen zu informieren, teilten allerdings auch mit, dass sie dazu Anfang der Woche eine weitere Stellungnahme von der Beklagten zu 1) erhalten würden. Wenige Tage später, am 25.10.2011, verfassten die beiden Vorstände der W. T. AG zudem einen Brief an den Zeugen S. und Herrn H1 als Geschäftsführer der W. F. GmbH (Anlage K 337). Darin verwiesen sie erneut auf den bisherigen Abfluss von rund 39,8 Mio €, bevor sie darum baten zu bestätigen, dass die ausgereichten Darlehen sämtlich zur verbesserten Geldanlage dienten. Zudem mahnten sie das im Treffen vom 08.09.2011 zugesagte Anlegerinformationsschreiben und die Abstimmung unter den Anlegern sowie eine vollständige, sämtliche Darlehen erfassende Legal Opinion an. Schließlich stellten sie fest, dass nach der an eine Stellungnahme der Beklagten zu 1) angehängten Übersicht der ausgereichten Darlehen für ein Darlehen des Fonds H 67 eine Rückzahlung zum 30.09.2011 vorgesehen sei, ihnen jedoch keine Rückzahlung bekannt sei. Sie baten insofern um Aufklärung und darüber hinaus um Bestätigung, dass die zukünftigen Zahlungsverpflichtungen und Auszahlungen zu den geplanten Terminen der Fonds aufgrund der ausgereichten Darlehen nicht gefährdet seien. In diesem Kontext wiesen sie darauf hin, dass im Januar 2012 ein Liquiditätsbedarf in Höhe von insgesamt rund 43 Mio € bestehe. Dieses Schreiben übersandte Herr D. ebenfalls am 25.10.2011 nachrichtlich an die Mitglieder des Aufsichtsrats der W. T. AG, darunter an den Beklagten zu 4). j) Weitere Korrespondenz zur Legal Opinion und den Darlehensverträgen ab Anfang November 2011 Am 01.11.2011 entspann sich eine E-Mail-Korrespondenz zwischen den Zeugen S. und K. sowie teilweise dem Beklagten zu 2), die im Betreff stets „LO Treuhand“ enthält, mal mit „RE“, mal mit „AW“. Den Ausgangspunkt bildet eine E-Mail des Zeugen K. um 17:25 Uhr (Anlage K 64), mit der er den Zeugen S. darüber informierte, dass der Beklagte zu 2) die seit Wochen versprochene Legal Opinion für die W. T. nicht geliefert habe – zuletzt mit der Begründung, dass die zugrundeliegenden Darlehensverträge nicht vorlägen. Als Reaktion darauf habe die W. T. AG nun eine Legal Opinion bei einer anderen Kanzlei beauftragt. In dieser gehe es schwerpunktmäßig um die Rechte und Pflichten der Treuhand, weniger um die Transaktionen als solche. Der Zeuge S. reagierte darauf um 18:02 Uhr, dies morgen en detail besprechen zu wollen und dabei auch die Besetzung anderer Fondsgesellschaften einmal unter die Lupe nehmen zu wollen (ebenfalls Anlage K 64). Diese E-Mail-Korrespondenz leitete der Zeuge S. um 18:03 Uhr an den Beklagten zu 2) zur Information weiter. Dieser antwortete darauf um 18:18 (ebenfalls Anlage K 64) an die Zeugen S. und K., er habe zwar Verständnis für die Herren, gemeint sind die Vorstände der W. T. AG, könne aber nur dann eine Einschätzung geben, wenn ihm die zu prüfenden Verträge und die einzelnen Fondsgesellschaftsverträge vollständig vorlägen. Bisher habe er nur eine unvollständige Aufstellung vom 18.10.2011. Er habe die Herren daher gebeten, für die Vollständigkeit der Unterlagen Sorge zu tragen. Da stünde man immer noch. Darauf reagierte der Zeuge K. mit einer Antwort nur an den Zeugen S. um 18:25 Uhr (Anlage K 264), in der der er festhielt, es sei nicht Angelegenheit der T. die Verträge zu besorgen. Da er die Antwort des Beklagten zu 2 [Anmerkung des Gerichts: FM = F. M.] vorher schon gekannt habe, habe er ihm diese Mail bewusst nicht zugeleitet. Die Vertragsgestaltung liege bei Herrn M1. Er werde nicht auf beiden Seiten, W. I. KG und W. T. AG, die Sache abarbeiten. Darauf antwortete der Zeuge S. an den Zeugen K. um 18:34 Uhr (ebenfalls Anlage K 264) zunächst mit der Frage, ob der Beklagte zu 2) die von Herrn M1 zu erstellenden Verträge oder alle Gesellschaftsverträge der Fonds meine. Falls Ersteres der Fall sei, sei er überrascht, da dies doch die Beklagte zu 1) mit Herrn M1 habe übernehmen sollen. Darauf antwortete der Zeuge K. dem Zeugen S. um 18:43 Uhr, dass der Beklagte zu 2) von Anbeginn der Sache alle Gesellschaftsverträge vorliegen habe. In dieser Angelegenheit teilte Frau H2 dem Beklagten zu 2) sowie den Zeugen S. und K. am 02.12.2011 per E-Mail (Anlage K 50) unter dem Betreff „Cashpool Vereinbarungen“ mit, dass Herr M1 von C1, einer Rechtsberatungsgesellschaft der Beklagten zu 2) und 3), sie soeben darüber informiert habe, dass er bisher keine Vereinbarungen zwischen den einzelnen Fondsgesellschaften und der I. BV im Sinne des Cash-Pool erstellt habe, da ihm unter anderem Informationen bzgl. der Absicherung fehlten. Dieses habe er mitgeteilt, bisher aber keine Rückmeldung erhalten. Bereits für den 09.11.2011 findet sich im elektronischen Kalender ein Gesprächstermin mit dem Betreff „Cashmgmt Verträge“, der als Teilnehmer Herrn M1, den Zeugen S. und den Beklagten zu 2) ausweist (Anlage K 266). k) Treffen vom 08.11.2011 Am 08.11.2011 kam es zu einem Treffen, an dem der Zeuge S., die ersten fünf Minuten der Zeuge K., die Beklagten zu 2) und 4) sowie die Herren D. und B.- K. teilnahmen (Anlage K 23). Der Zeuge S. erklärte, den Fragenkatalog der W. T. AG besprechen zu wollen, von dem die Herren D. und B.- K. erwartet hatten, dass er an den Beklagten zu 2) zur Beantwortung in einer schriftlichen rechtlichen Stellungnahme weitergeleitet worden sei. Die Zeugen S. und der Beklagte zu 2) behaupteten, dass der Fragenkatalog nur grundsätzliche Fragen enthalte. Dem widersprachen die Herren D. und B.- K. insofern, als sich die Fragen auf den konkreten Sachverhalt bezögen. Der Zeuge S. sowie der Beklagte zu 2) erklärten daraufhin, dass die W. T. AG weder nach dem Gesellschafts- noch nach dem Treuhandvertrag gegenüber den Fondsgeschäftsführungen über Aufklärungs- und Informationseinholungsrechte verfüge. Dies sah der Vorstand der W. T. AG anders. Der Beklagte zu 2) erklärte daraufhin, er werde lediglich eine rechtliche Stellungnahme an die W. H. KG, die 100%-ige Gesellschafterin der W. T. AG, erteilen. Diese werde weder den Sachverhalt darstellen noch auf einzelne Fragestellungen eingehen. Andernfalls müsse er 34 Stellungnahmen erstellen, was er ablehnte. Schließlich schlug der Zeuge S. vor, dass der Beklagte zu 2) bis zum nächsten Tag eine rechtliche Stellungnahme verfasse. Auch sagte er zu, das Anlegerinformationsschreiben fertig zu stellen, das nach übereinstimmender Aussage des Zeugen S. und des Beklagten zu 2) jedoch keine Information über die bereits vollzogenen Transaktionen enthalten werde. l) Weitere rechtliche Stellungnahme des Beklagten zu 2) Mit Schreiben vom 09.11.2011 (Anlagenkonvolut K 30) gab der Beklagte zu 2) – entsprechend der Ankündigung des Zeugen S. bei dem Gespräch am Vortag – eine inhaltlich mit jener vom 04.10.2011 nahezu identische rechtliche Stellungnahme zu weiteren, nicht näher datierten oder anderweitig konkretisierten Darlehensverträgen ab. Sie war erneut neben der W. I. KG auch an die W. T. AG adressiert. Nähere Angaben zu den Darlehensverträgen waren nicht aufgenommen. m) Gutachten der Kanzlei h. + p. Als die von den Vorständen der W. T. verlangte, ausführliche Stellungnahme zu den von ihr gestellten Fragen seitens des Beklagten zu 2) über Wochen ausblieb, beauftragten die Vorstände der W. T. AG Ende Oktober/Anfang November 2011 die Anwaltskanzlei h. + p. mit der Prüfung der von ihnen gestellten Fragen. Diese betrafen (siehe Punkt 2. des Kurzgutachtens) in erster Linie Fragen der Informations- und Auskunfts- sowie Kontroll- und Widerspruchsrechte und -pflichten sowie weitergehende Untersuchungsrechte und –pflichten der W. T. AG als Treuhänderin. Die Rechtmäßigkeit des Geschäftsleitungshandelns in Gestalt der Darlehensvergaben durch die geschäftsführenden Kommanditisten der Fonds sollte ebenfalls, allerdings nur kursorisch geprüft werden. In diesem Zusammenhang sollte allerdings auch geklärt werden, welche Bedeutung die Stellungnahme der Beklagten zu 1) für die Pflichtenstellung der W. T. AG habe. Die Rechtsanwälte Dr. S2 und Dr. F. verfassten daraufhin ein auf den 16.11.2011 datiertes Kurzgutachten (Anlage K 69). Dieses umfasst insgesamt 30 Seiten, wovon 25 Seiten auf das Gutachten und 5 Seiten auf Anlagen entfallen. In dem Gutachten wird zunächst auf 12 Seiten der vom Vorstand der W. T. AG mitgeteilte Sachverhalt dargestellt, darunter auch Vermögensabflüsse von den klagenden Fonds an die W. I. BV in den Monaten September und Oktober 2011 in Höhe von rund 40 Mio €. Aus dem dargestellten Sachverhalt geht auch hervor, dass den h.-Anwälten die Stellungnahmen des Beklagten zu 2) vorlagen. Es folgen die konkreten Fragestellungen der W. T. AG, eine Zusammenfassung der Ergebnisse und abschließend eine rechtliche Würdigung, die erneut 12 Seiten umfasst. Die h.-Anwälte kommen unter 3. (S. 12 f) zu dem Ergebnis, dass die W. T. AG als Treuhänderin verpflichtet ist, die Treugeber über die bislang erfolgten Darlehensvergaben zu unterrichten und deren Weisungen einzuholen. Außerdem habe die Treuhänderin die allgemeinen, allen Kommanditisten zustehenden Informations- und Auskunftsrechte, zu deren Ausübung sie auch verpflichtet sei, nicht hingegen zu selbständigen Untersuchungen. Hinsichtlich bereits vergebener Darlehen habe der Treuhänderin ein Widerspruchs- bzw. Zustimmungsrecht zugestanden, dessen nachträgliche Ausübung allerdings wenig bewirke. Hinsichtlich zukünftig geplanter Darlehen wird der Treuhänderin empfohlen, diesen bereits jetzt vorsorglich zu widersprechen, „jedenfalls solange die Frage der Rechtmäßigkeit der Darlehensvergabe nicht abschließend geklärt worden ist“. Schließlich halten die h.-Anwälte fest, dass nach ihrer Einschätzung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Darlehensvergabe durch die Geschäftsführungen der Fonds bestehen. Dazu führen sie aus, dass die Darlehensvergabe ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung eine Pflichtwidrigkeit der Geschäftsführungen der Fonds darstelle. Die von den Fonds gewährten Darlehen fielen unter die Zustimmungspflicht, da sich in sämtlichen vorgelegten Gesellschaftsverträgen der Fonds eine Regelung finde, nach der sich die Geschäftsführungsbefugnis auf alle Geschäfte erstreckt, die zum üblichen Betrieb der Gesellschaft gehören. Für sämtliche Rechtsgeschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Unternehmen hinausgingen, bestehe daher eine Zustimmungspflicht, was manche Gesellschaftsverträge auch noch einmal konkretisierten. Bei einer Gesamtbetrachtung aller betroffenen Gesellschaften zeige vorliegend schon die Anzahl und Regelmäßigkeit der Darlehen sowie die Verknüpfung mit dem geplanten Liquiditätsmanagement, dass es sich nicht um Geschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs gehandelt habe. Daran ändere auch die Einhaltung der in den Zustimmungskatalogen enthaltenen Wertgrenzen bei Vergabe der einzelnen Darlehen nichts, denn diese habe erkennbar der Umgehung der anscheinend auch aus Sicht der Geschäftsführung der Fonds andernfalls eingreifenden Zustimmungspflicht gedient, was sich insbesondere aus dem engen zeitlichen Zusammenhang der Darlehen und der planmäßigen Vergabe ergebe. Diese rechtliche Einschätzung wird nur unter den Vorbehalt gestellt, dass die h.-Anwälte die Darlehensverträge nicht vorliegen hatten und sie auch nicht alle Informationen über die Darlehensnehmer hatten. Im Hinblick auf die von der Geschäftsführung der Fonds übermittelten Stellungnahmen der Beklagten zu 1) zur Rechtmäßigkeit der Darlehensvergaben, die den h.-Anwälten vorlagen, halten diese fest, dass sie nicht ausreichten, „damit die Treuhänderin von der Rechtmäßigkeit der Darlehensvergabe ausgehen darf.“ Dazu führen sie aus, auch wenn es sich bei der Beklagten zu 1) um eine angesehene internationale Großkanzlei handele, fehle es in den Stellungnahmen am zugrundeliegenden Sachverhalt ebenso wie an der Begründung für die pauschal getroffenen Aussagen zur Rechtmäßigkeit. n) Inhaltliche Ausgestaltung der als Anlage K 49 vorgelegten Darlehensverträge Die als Anlage K 49 vorgelegten, auf den 02.08.2011 datierten Darlehensverträge zwischen verschiedenen Fondsgesellschaften, konkret der 62. bis 68. I. H. einerseits und der W. I. BV andererseits, sind inhaltlich wie folgt ausgestaltet: In der Präambel wird zunächst die effektivere Anlage der Liquiditätsreserven des Fonds als Darlehenszweck genannt, bevor es wie folgt heißt: „Mittelfristig ist angedacht, Mittel der Liquiditätsreserven von Immobilienfonds in einem Cash-Pool zu bündeln. Die Bündelung würde die WI BV [...] übernehmen. Vor Aufnahme des Cash-Pool-Systems durch Zusammenführung der Liquiditätsreserven der jeweiligen Immobilienfonds soll die WI BV ihr Leistungsvermögen an Hand der freien Liquiditätsreserve einzelner Immobilienfonds [...] unter Beweis stellen. Bei positiver Leistungsbilanz der WI BV werden die Parteien [...] prüfen, ob ein umfassendes Cash-Pool-System für die entsprechenden Liquiditätsreserven von Immobilienfonds aufgebaut wird. WI BV ist daran interessiert, ihre Leistungsfähigkeit im Rahmen dieses „Tests“ unter Beweis zu stellen, um so die Möglichkeit zu erhalten, künftig alle Fonds der W.-Gruppe im Hinblick auf Cash-Pooling zu betreuen und hierfür dann auch Vergütungsabreden zu treffen.“ In den sich anschließenden Regelungen des Darlehensvertrages ist sodann festgelegt, dass die W. I. BV die als Darlehen zur Verfügung gestellten Mittel bei einer international anerkannten Bank organisiert (Ziffer 1.2) und sich dazu verpflichtet, mindestens 1/3 des gewährten Darlehensbetrages für den Fonds sofort verfügbar zu halten und die übrigen 2/3 entweder bei einer international anerkannten Bank oder als Zwischenfinanzierung einem anderen Fonds der W.-Gruppe zur Verfügung zu stellen, wenn sich dieser verpflichte, das Darlehen aus dem ersten eingesammelten Kapital zurückzuführen und – soweit möglich – die Einzahlungskonten zur Sicherheit an die W. I. BV verpfändet würden (Ziffer 1.3). Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs des darlehengewährenden Fonds findet sich in Ziffer 2.1. und 2.2. folgende Regelung: „Zur Sicherung des Anspruchs des Fonds auf Rückzahlung der im Rahmen dieser Vereinbarung WI BV zur Verfügung gestellten Mittel, tritt I. hiermit ihre gegen den Fonds zustehenden Ansprüche gegen den Fonds auf Liquidationserlös an den Fonds ab, der diese Abtretung annimmt. Hat WI BV die ihr gewährten Mittel vollständig zurückgezahlt, verpflichtet sich der Fonds, die auf Grund dieser Vereinbarung abgetretenen Forderungen an die I. zurück zu übertragen. Vor vollständiger Befriedigung der gesicherten Forderungen des Fonds ist der Fonds auf Verlangen der I. verpflichtet, Sicherheiten nach dieser Vereinbarung nach ihrer Wahl freizugeben, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten 110% des Gesamtbetrages der gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend überschreitet.“ 6. Aufbau eines Liquiditätsmanagement-Systems (Cash-Pooling) a) Erste Planungen Nachdem die Beklagten zu 2) und 4) bereits Ende Juli/Anfang August mit Strukturüberlegungen zu den Projekten „Fonds“ und „Holland“ begonnen hatten, wurden die Überlegungen für ein Liquiditätsmanagement in Gestalt eines Cash-Pooling in der ersten Augusthälfte 2011 konkreter. Am 10.08.2011 übersandte der Zeuge K. einen Verkaufsprospekt der W. C. I. D. ... kommentarlos an den Beklagten zu 4) (Anlage B IV 9), am 11.08.2011 folgte von dem Zeugen K. an den Beklagten zu 4) und den Zeugen S. ein Zwischenstand zum Thema Cash-Pooling, der aus mehreren E-Mail-Anhängen zu dem Thema bestand (Anlage B IV 10). Am 15.08.2011 fand ein erstes Treffen zur Errichtung eines Cash-Pools statt, an dem ausweislich des Protokolls (Anlage K 22) unter anderem die Zeugen S. und K., einige hochrangige Mitarbeiter der W.-Gruppe sowie die Beklagten zu 2) und 4) teilnahmen. Der Zeuge K. erläuterte bei diesem Treffen die Vorzüge eines Cash-Pools, insbesondere die Möglichkeit, eine bessere Verzinsung zu erzielen und Gelder zur Vorfinanzierung neuer Projekteinkäufe zwecks Auflage neuer Immobilienfonds zu generieren. Geplant sei die Rechtsform einer GbR, die auch berechtigt sei, selbst Darlehen aufzunehmen. Dabei betonte er, dass im Hinblick auf die Liquiditätserfordernisse für den Ankauf der Frankreich 05 Immobilie der Zugriff auf die Liquidität bis Ende KW 36 (Woche ab dem 05.09.2011) gegeben sein müsse und das Anlegerzustimmungsschreiben in der KW 34 (Woche ab dem 22.08.2011) versendet werden solle. Ausweislich des Protokolls merkte der Beklagte zu 2) noch an, der Einbau von Sicherheiten hänge vom Risikoprofil des Cash-Pools ab und die einzelnen Fonds würden im Falle einer GbR nicht haften. In den folgenden Tagen fanden Beratungen und Gespräche zum Cash-Pool statt. Dies geht aus den im Protokoll der Sitzung vom 15.08.2011 festgelegten Folgeterminen im Tagesrhythmus, der regen E-Mail-Korrespondenz und den entsprechend den erzielten Fortschritten fortlaufend überarbeiteten Entwürfen/Diskussionsgrundlagen der Beklagten zu 2) und 4) hervor. Nach dem ersten Treffen am 15.08.2011 erstellte der Zeuge K. am 16.08.2011 ein Memo, in dem er die Verantwortlichkeiten und die Aufgaben verschiedener Mitarbeiter der W.-Gruppe für das Management des Cash-Pools skizzierte (Anlage K 20). Der Beklagte zu 4) erstellte seinerseits einen internen Aktenvermerk, in dem er unter dem Betreff: „WOLIN:... “ eine Prüfungsliste und eine Memoliste zum Cash-Pooling erstellte (Anlage K 320). Zudem leitete er am 18.08.2011 den Entwurf einer Übersicht über die relevanten Satzungsregelungen ausgewählter Fonds der W. I. KG, der von einem angestellten Anwalt der Beklagten zu 1) am Standort D. erstellt worden war, an den Beklagten zu 2) weiter (Anlage B IV/12). Es folgte am 19.08.2011 ein erster Entwurf/Diskussionsgrundlage der Beklagten zu 2) und 4) mit dem Titel „W. I. KG – Steuerliche und (weitere) rechtliche Implikationen eines Cash-Pool-Systems“ (Anlage K 19). Frau H4, die Assistenz der Geschäftsleitung der W. I. KG, übersandte am 17.08.2011 unter dem Betreff „Projekt: Cashpooling“ eine Liste mit FAQ, welche die W. T. AG ihr für die Beantwortung von Anlegerfragen übermittelt hatte an einige Mitarbeiter von W.-Gesellschaften und an die Beklagten zu 2) und 4) (Anlage K 117). Sie bat darum, das jeweilige Know-how in die Beantwortung der Fragen einfließen zu lassen und die Fragen je nach Kenntnisstand zu beantworten. Adressaten der E-Mail waren auch die Beklagten zu 2) und 4). In den FAQ fanden sich auch Fragen zu den Risiken (Fragen 41 bis 51) und dem Hintergrund des Cash-Pooling (Fragen 59 bis 66), darunter: - „Wie ist sichergestellt, dass keine Zweckentfremdung der Fondsliquidität erfolgt?“ (Frage 44) - „Besteht die Gefahr von Interessenkonflikten der handelnden Personen innerhalb des Cashpools und der Geschäftsführung der Fonds?“ (Frage 49) - „Wird der Cashpool installiert, weil die W. I. KG Liquiditätsprobleme hat?“ (Fragen 59) - „Warum wurde das Cashpooling nicht bereits im Rahmen der Gesellschafterversammlung vorgestellt?“ (Frage 60) - „Lt. einem Artikel im Handelsblatt mussten Vertriebsp. auf ihre Provisionen warten. Kann ausgeschlossen werden, dass das Geld im Cashpool als Brandlöscher für die W. I. KG genutzt wird?“ (Frage 64) - „Gleicher Artikel besagt: Bei der ehemaligen Mutter W. Bank steht S.s I. mit gut sechs Millionen Euro in der Kreide. Das Bankhaus klagt auf Rückzahlung des Kredits. Der C. schuldet W. I. sieben Millionen Euro. Ist der Cashpool abgesichert?“ (Fragen 66) b) Diskussion der rechtlichen Anforderungen bzw. Hürden Am 20.08.2011 fand um 14 Uhr eine Telefonkonferenz zum Cash-Pool statt, an der neben dem Zeugen K. und weiteren Personen der Führungsebene der W.-Gruppe der Beklagte zu 4) teilnahm. Ausweislich des Protokolls (Anlage K 26) mussten noch einige Punkte der Legal Opinion zwischen dem Zeugen K. und den Beklagten zu 2) und 4) geklärt werden. Es wurden unterschiedliche Anforderungen in den Gesellschafterverträgen der verschiedenen Fonds angesprochen und festgestellt, dass im jetzigen Entwurf der Legal Opinion festgehalten sei, dass in allen Fondsgesellschaften eine Satzungsänderung herbeigeführt werden solle, dass die Legal Opinion diesbezüglich jedoch klarer werden müsse. Zudem gab der Zeuge K. zu bedenken, dass Satzungsänderungen einer Mehrheit von 75% von mindestens 25% abgegebener Stimmen bedürften, was nach seiner Einschätzung nur schwer erreichbar sei. Ausweislich des Protokolls führte der Beklagte zu 4) schließlich aus, dass es nötig sei, die monatlichen Darlehen der einzelnen Fondsgesellschaften an den Cash-Pool zu betrachten. Wenn diese unter 500.000,- € lägen, reiche eine einfache Zustimmung der Anleger zum Cash-Pool, ohne dass es einer Satzungsänderung bedürfe. Der Zeuge K. schlug daraufhin vor, eine Begrenzung auf 500.000,- € vorzunehmen, um eine Satzungsänderung obsolet zu machen, doch liege die Entscheidung bei dem Zeugen S., der das mit dem Beklagten zu 2) klären werde. Noch während der Telefonkonferenz vom 20.08.2011 kam es zu einer E-Mail-Korrespondenz (Anlage K 27), die der Zeuge S. kurz vor der Telefonkonferenz mit einer E-Mail an den Zeugen K. eröffnet hatte. In dieser teilte er dem Zeugen K. mit, an der Telefonkonferenz nicht teilnehmen zu können und morgen über den Fo5 reden zu wollen. Der Zeuge K. antwortete darauf um 14:13 Uhr, also noch während der laufenden Telefonkonferenz mit dem Hinweis an den Zeugen S., dass seines Erachtens die Rechtsanwälte soeben das Projekt Cash-Pool zerschossen hätten und dass man darüber wie auch über die anstehende Bankenrunde, die vier Tage später angesetzt war, reden müsse. Diese E-Mail leitete der Zeuge S. unmittelbar an den Beklagten zu 2) weiter, der darauf ebenso unmittelbar mit einer E-Mail folgenden Wortlauts reagierte: „Thema ist wohl “Satzungsänderung“. Das ist zwar nicht ohne, vielleicht kann man das aber umgehen. Habe eine Idee dazu. Können wir zu Dritt telefonieren oder uns morgen kurz sehen. Wegen Cyclassics nicht ganz leicht. Überall sind Sperren.“ Am 22.08.2011 fand eine weitere Besprechung zum Thema Cash-Pool statt, an der nur Mitarbeiter aus dem Hause der W.-Gruppe teilnahmen. Ausweislich des Protokolls (Anlage K 28) berichtete der Zeuge K. den übrigen Teilnehmern, dass B. & B. versuchen werde, eine Legal Opinion dahingehend zu entwerfen, dass ein einfacher Mehrheitsbeschluss der Anleger zur Zustimmung zum Cash-Pool ausreiche. Außerdem wurde vereinbart, dass Frau M2 von allen Teilnehmern Fragen zur Legal Opinion sammele und an den Beklagten zu 4) weiterleite. Schließlich wurde vereinbart, dass das Anlegerinformationsschreiben nach Fertigstellung an alle Fondsgeschäftsführer und an den Vertrieb verteilt werde. Einen Tag später, am 23.08.2011, versendeten die Zeugen S. und K. eine E-Mail an die Abteilungsleiter und Geschäftsführer der Unternehmen der W.-Gruppe, in der sie diese über die geplante Neuausrichtung der W. I. Gruppe informierten (Anlage K 48). In dem an die E-Mail angehängten Schreiben (datiert auf den 18.08.2011) wird der Cash-Pool vorgestellt, der über ein Anlegerabstimmungsverfahren eingeführt werden soll. Das Management solle die W. F. M. GmbH übernehmen, einschließlich Buchhaltung und Controlling. Zur Funktionsweise wird ausgeführt, neben dem Pooling von Guthaben zur Anlage auf Tagesgeldkonten solle ein bestimmter Prozentsatz der freien Liquidität der Fonds in kurzfristige Darlehen zu Gunsten von W.-Fonds oder Gesellschaften der W.-Gruppe ausgereicht werden. Dabei sollten strenge Auflagen an die Darlehensgewährung gestellt werden, die im Rahmen einer Kreditdokumentation durch das Entscheidungsgremium der Managementeinheit des Cash-Pools niedergelegt seien und das Ausfallrisiko, die Besicherung, die Verzinsung, die Gebührenstruktur, den geplanten Mittelrückfluss sowie eine Sensitivitätsanalyse im Hinblick auf die Einbringlichkeit der Darlehen umfassten. Das Entscheidungsgremium werde aus mindestens vier Personen bestehen und Beschlüsse über die Verwendung des Cash-Pools würden mit Mehrheitsentscheidung getroffen. Eine Kreditentscheidung durch eine einzelne Person sei ausgeschlossen. Durch die Darlehen sollten neue Fondsimmobilien angebunden werden, durch das erste eingesammelte Kapital der neuen Fonds kurzfristig die Rückzahlung erfolgen. Die Risiken seien daher als niedrig einzustufen. Zudem erfolge die Auflegung des Cash-Pools unter Einbindung einer anerkannten Rechtsanwaltssozietät. Am Ende des an die E-Mail angehängten Schreibens werden schließlich die geplanten Sanierungsmaßnahmen der W. I. KG erläutert, die mit einer aktuellen Unterkapitalisierung von rund 24 Mio € eingeleitet werden, um sodann die noch nicht vereinbarte Vergleichslösung mit den Kreditgebern, über die – wie oben erörtert – am 24.08.2011 mit Bankenvertretern verhandelt wurde, zu präsentieren, nach der von Gesellschafterseite 13,62 Mio € fließen, die kreditgebenden Banken auf 10 Mio € verzichten und der Gesellschafter nachrangige Darlehen in Höhe von 7 Mio € in Eigenkapital umwandeln werde. In einer auf den 25.08.2011 datierten, überarbeiteten Fassung des Entwurfs/Diskussionsgrundlage „W. I. KG – Rechtliche Implikationen eines Cash-Pool-Systems“, den die Beklagten zu 2) und 4) erstellt haben (Anlage K 26), heißt es zum Sachverhalt unter anderem, es solle eine reine Innen-GbR gegründet werden, deren Gesellschafter in Gestalt der Fonds und weiterer W.-Gesellschaften am Cash-Pool teilnähmen. Das Cash-Pooling werde von einem Kreditinstitut, dem Cash-Pool-Führer, mit ausreichender Bonität durchgeführt. Die Geschäftsführung der GbR übernähmen eine oder mehrere Gesellschafter der GbR. In der rechtlichen Analyse wird ausgeführt, die Teilnahme am Cash-Pooling stelle keine Änderung des Unternehmensgegenstandes dar. Deswegen sei keine Satzungsänderung erforderlich, sondern die Beteiligung an der Cash-Pool-Gesellschaft bedürfe nur eines Zustimmungsbeschlusses mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei 25% der dem Kapital entsprechenden Stimmen abgegeben werden müssten. Die Gewährung von Darlehen bedürfe je nach Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages entweder eines einfachen Gesellschafterbeschlusses oder einer Satzungsänderung, wobei davon ausgegangen werde, dass von den Cash-Pool-Teilnehmern regelmäßig Darlehen über 500.000,- € an die Cash-Pool-Gesellschaft gegeben oder von der Cash-Pool-Gesellschaft an die Cash-Pool-Teilnehmer gewährt würden. Im weiteren Verlauf wird ausgeführt, dass zur Vorsicht und besseren Kommunikation gegenüber den Anlegern eine Satzungsänderung bei sämtlichen Fonds die rechtssicherste Gestaltungsmöglichkeit sei, man ohne Satzungsänderung aber Vorgänge für einen bestimmten Zeitraum freigeben könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in der Mehrzahl der Gesellschaftsverträge der Schwellenwert für zustimmungsbedürftige Geschäfte bei 500.000,- € liege. Danach könne es ausreichen, eine Zustimmung zur Beteiligung an dem Cash-Pooling einzuholen, die einzelnen Darlehen unter 500.000,- € dann jedoch zustimmungsfrei zu gewähren. Die finale Fassung der Stellungnahme zum Cash-Pooling mit dem Titel „W. I. KG – Executive Summary zur Stellungnahme zum Aufbau eines Liquiditäts-Management-Systems im Hinblick auf eine Teilnahme von geschlossenen Fondsgesellschaften“ aus dem November 2011 (Anlage K 29) weicht in einigen Punkten von den vorangegangenen Entwürfen ab. Insbesondere sind in der rechtlichen Analyse diejenigen Passagen gestrichen, die eine Satzungsänderung für erforderlich oder zumindest für die rechtssicherste Gestaltungsmöglichkeit halten. Es heißt dementsprechend nur noch, die Teilnahme am Cash-Pooling stelle keine Änderung des Unternehmensgegenstandes dar, so dass eine Satzungsänderung nicht notwendig sei. Erforderlich sei nur ein Zustimmungsbeschluss (einfache Mehrheit, wobei 25% der dem Kapital entsprechenden Stimmen abgegeben werden müssen) zur Beteiligung an der Liquiditätsmanagement-Gesellschaft und zur Teilnahme an dem Liquiditäts-Management-System, wobei für Letzteres eine Mehrheit von 50% der Stimmen, wobei wiederum 25% der dem Kapital entsprechenden Stimmen abgegeben werden müssen, ausreiche, um eine befristete Teilnahme über einen Testzeitraum von zwei Jahren zu ermöglichen. Die Höchstsumme von 500.000,- € wird ebenso wenig wie die Satzungsänderung erwähnt. 7. Information der Anleger Eine Information der Anleger über das geplante Cash-Pooling wurde das erste Mal in dem Pilottreffen zum geplanten Cash-Pool am 15.08.2011, an dem auch die Beklagten zu 2) und 4) teilnahmen, besprochen. Bei diesem Treffen äußerte der Zeuge K. nicht nur, dass der Zugriff auf die Liquidität der Fonds bis Ende KW 36 (Woche ab dem 05.09.2011) gegeben sein müsse, sondern auch, dass das Anlegerzustimmungsschreiben in der KW 34 (Woche ab dem 22.08.2011) versendet werden solle. Eine Information über bereits ausgereichte Darlehen war bei diesem Treffen noch kein Thema, da es noch nicht zu Geldtransfers der Fonds an die W. I. BV gekommen war, die erst am 16.08.2011 begannen. Am 19.08.2011 übersandte Frau K., eine Mitarbeiterin der Anlegerbetreuung der W. T. AG, an den Beklagten zu 4) per E-Mail den Entwurf eines Anschreibens der W. T. AG an die Anleger zu Information über den geplanten Cash-Pool (Anlage B IV/16). Der Beklagte zu 4) antwortete darauf mit einigen Anmerkungen, stellte jedoch klar, dass die abschließenden Anmerkungen erst nach Abschluss der Prüfung möglich seien (Anlage B IV/16). Bei dem ersten persönlichen Treffen der Zeugen S. und K. sowie des Beklagten zu 2) mit den Vorständen der W. T. AG am 08.09.2011 ging es schwerpunktmäßig um die bereits erfolgten Geldtransfers. Der Zeuge S. und der Beklagte zu 2) erklärten, dass es sich um die zulässige Anlage von Liquidität im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs handele. Im Hinblick auf eine Informationspflicht der W. T. AG gegenüber den Anlegern erklärte der Zeuge S., die finanziellen Verpflichtungen der Fonds seien durch die Geldabflüsse nicht gefährdet und eine Information mit Abstimmung unter den Anlegern werde innerhalb der nächsten zwei Wochen stattfinden. Für den 16.10.2011 findet sich ein Zeiteintrag des Beklagten zu 2) „Entwurf Anlegerschreiben“ (Anlage K 218 billed Zeile 96), und am 17.10.2011 übersandte die Sekretärin des Beklagten zu 2) per E-Mail den Entwurf eines Anlegerinformationsschreibens sowie die Risikohinweise als Word-Datei (Anlage K 24) an Herrn D.. Dieser antwortete nur drei Stunden später per E-Mail an den Beklagten zu 2) und den Zeugen K. mit Anmerkungen zur Anlegerinformation (siehe ebenfalls Anlage K 24). In dieser Version des Anlegerinformationsschreibens mit Anmerkungen findet sich zu den ausgereichten Darlehen folgende, von Herrn D. eingefügte Passage: „Wie viel Liquidität dem Liquiditätspool zur Verfügung gestellt wird, bleibt weiterhin, wie bisher auch, in der Verantwortung der jeweiligen Gesellschaft. Zum Zeitpunkt der Abstimmung hat ihre Fondsgesellschaft in Vorbereitung auf das Liquiditätsmanagementsystem vereinzelt Darlehen vergeben. Dies mit dem ersten Erfolg, dass eine höhere Verzinsung für kurzfristige Anlagen als in der Vergangenheit erzielt wurde“ Zu dieser, von ihm eingefügten Passage merkte Herr D. an: „Ist das so?“ Weiter heißt es in der von Herrn D. eingefügten Passage: „Die rechtliche Zulässigkeit sowie die Durchführung dieser Darlehensvergaben sowie des Liquiditätsmanagements in der Testphase ist und wird anwaltlich und steuerrechtlich geprüft und begleitet. Die liquiden Mittel innerhalb des Liquiditätsmanagements-Systems unterliegen einer laufenden Kontrolle. Zudem wird das Liquiditätsmanagement-System regelmäßig durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft.“ In einem Memo vom 18.10.2011 (Anlage K 99) haben die Herren D. und B.- K. festgehalten, dass sie bei einem Treffen am selben Tage, an dem unter anderem der Zeuge K. und der Beklagte zu 2) teilnahmen, durch den Zeugen K. mitgeteilt worden sei, dass das Anlegerinformationsschreiben erst im Dezember verschickt werden solle und dass eine Information der Anleger über die laufenden Transaktionen, anders als bisher vorgesehen, nicht mehr stattfinden solle, da sie nicht notwendig sei, weil der Beklagte zu 2) mehrfach bestätigt habe, dass die vorgenommenen Transaktionen nicht zu beanstanden seien (Anlage K 99). Mit Schreiben vom 25.10.2011 (Anlage K 337) mahnten die beiden Vorstände der W. T. AG gegenüber dem Zeugen S. und Herrn H1 als Geschäftsführern der W. F. GmbH das im Treffen vom 08.09.2011 zugesagte Anlegerinformationsschreiben und die Abstimmung unter den Anlegern sowie eine vollständige, sämtliche Darlehen erfassende Legal Opinion an. Auch im Zuge eines Treffens des Zeugen S. und der Beklagten zu 2) und 4) mit den beiden Vorständen der W. T. AG am 08.11.2011 (Anlage K 23) sagte der Zeuge S. erneut zu, dass das Anlegerinformationsschreiben fertig gestellt werde. Der Beklagte zu 2) und der Zeuge S. stellten in diesem Zusammenhang allerdings klar, dass dieses keine Information über die bereits vollzogenen Transaktionen enthalten werde. In der Folgezeit wurde das Anlegerinformationsschreiben weder erstellt noch versendet. Mit E-Mail vom 25.11.2011 (Anlage K 280) teilte der Zeuge K. dem Zeugen S. und dem Beklagten zu 2) mit, die Vorstände der W. T. AG, Herr D. und Herr B.- K., hätten ihm gegenüber erklärt, sie sähen aufgrund der rechtlichen Problematik keine Möglichkeit, die Anlegerabstimmung so vorzunehmen wie von der Beklagten zu 1) vorgeschlagen. Darüber werde es Streit geben und die W. T. AG müsse ihren eigenen Weg gehen. Sie hätten zudem mitgeteilt, so schnell wie möglich eine einvernehmliche Auflösung ihrer Arbeitsverhältnisse herbeiführen zu wollen. Im Anschluss daran legte der Zeuge K. dar, dass im vorläufigen Entwurf des Abstimmungsschreibens die Historie keine Erwähnung finde, was man noch einmal überdenken sollte, da die Darlehen über den 31.12.2011 hinaus liefen und daher in den Jahresabschlüssen der Fonds auftauchten. Zudem stellte er fest, dass die Legal Opinion zum Anlegerschreiben noch immer nicht vorliege. Die Vorstände der W. T. AG, D. und B.- K., setzten mit Datum vom 28.11.2011 ein Schreiben an die Klägerinnen und Kläger zu 1), 6) bis 9), 14) bis 17), 20), 22), 23), 26), 29), 32) und 33) sowie an die I. G. f. H. GmbH auf, in dem sie den Darlehen und Liquiditätsabschöpfungen seit August 2011 widersprachen und für zukünftige Darlehen die Zustimmung der Anleger anmahnten (Anlage K 349). Das Schreiben wurde nicht mehr versendet, da die Vorstände am selben Tag im Zuge der Umwandlung der AG in eine GmbH abgesetzt wurden. Nach Umwandlung der W. T. AG in eine GmbH wurde das Anlegerinformationsschreiben am 29.12.2011 an die Anleger versandt. Im Dezember 2011 finden sich in den internen Stundenaufstellungen der Beklagten zu 1) zahlreiche Einträge des Beklagten zu 2), die die Prüfung des Anlegerschreibens betrafen, etwa vom 08.12.2011 „Prüfung Anlegerschreiben“, vom 13.12.2011 „Besprechung Dr. B1, Prüfung und Ergänzung Anlegerschreiben“ (Anlage K 73). In dem Anschreiben der W. T. GmbH (Anlage K 51) wird auf ein als Anlage beigefügtes Schreiben der Fondsgeschäftsführung verwiesen, das unter anderem Informationen zur Einführung eines Liquiditätsmanagementsystems enthalte. Dementsprechend wird als Beschlussfassung unter c) die Durchführung eines Liquiditätsmanagementsystems für eine Testphase von 2 Jahren sowie „Genehmigung der in diesem Zusammenhang stehenden durchgeführten vorbereitenden Maßnahmen und Transaktionen“ gemäß dem Schreiben der Fondsgeschäftsführung angeführt. In dem Schreiben der Fondsgeschäftsführung (ebenfalls Anlage K 51 mit dem Titel „Umsetzung Neuentwicklungen in der Finanzmarktregulierung, Verbesserung des Liquiditätsmanagements“) wird zunächst ausgeführt, man wolle den Portfoliogedanken, der in der Vergangenheit zur Bündelung der Verkaufsaktivität durch mehrere Fonds geführt habe, in der Zukunft auch auf die Vermögensanlage anwenden, um gute und planungskonforme Ergebnisse zu erzielen. Sodann heißt es einige Absätze weiter, dass beabsichtigt sei, das Liquiditätsmanagement zu verbessern, indem die Liquidität gebündelt und dadurch über diese Größenskala verbesserte Anlageziele erreicht werden. Die teilnehmenden Gesellschaften bildeten dazu eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, über die das gemeinsame Liquiditätsmanagement abgewickelt werde. Die beteiligten Gesellschaften stellten ihre Liquidität ausschließlich Gesellschaften der GbR zur Verfügung und könnten andererseits bei Bedarf liquide Mittel aufnehmen. Die Steuerung und der Abschluss von Darlehensverträgen erfolge über die W. I. BV, die für ihren Aufwand eine Pauschale gemessen am Darlehensvertrag erhalte, mindestens 500,- € und maximal 2.000,- €. Es folgt ein Hinweis auf die mit dem Liquiditätsmanagement verbundenen Risiken bis hin zum Totalausfall sowie darauf, dass die rechtliche Zulässigkeit sowie Durchführung des Liquiditätsmanagements in der Testphase rechtlich und steuerlich geprüft und begleitet werde. Abschließend wird um die Zustimmung und Genehmigung zu mehreren Handlungen gebeten, darunter „Durchführung eines Liquiditätsmanagement-Systems für eine Testphase von 2 Jahren sowie Genehmigung der in diesem Zusammenhang stehenden durchgeführten vorbereitenden Maßnahmen und Transaktionen“. Bis zum 26.01.2012 fand die Abstimmung der Anleger über die Teilnahme der Fonds am Liquiditätsmanagement statt, wobei die Anleger von 26 Fondsgesellschaften für die Teilnahme stimmten. 8. Kreislaufzahlung/Rückführung der Darlehen Anfang 2012 Die von zahlreichen der klagenden Fondsgesellschaften an die W. I. BV ausgereichten Darlehen waren teilweise bis zum 31.01.2012 befristet. Im Zuge der Rückzahlungen fand Ende Januar 2012 eine Kreislaufzahlung statt, die wie folgt ausgestaltet war: Zunächst wurden für die darlehensgebenden Fonds bei der S. H., bei der auch die W. I. BV über ein Konto verfügte, Konten eingerichtet. Mit Wertstellung zum 31.01.2012 erfolgte sodann eine Rückzahlung der jeweiligen Darlehensbeträge einschließlich Zinsen an die Fonds. Der S. lagen jedoch bereits Rücküberweisungsaufträge der jeweiligen Fonds an die W. I. BV mit dem Verwendungszweck „Darlehen CM Fondsinitiierung“ (Anlagenkonvolut K 278) vor, so dass die den Darlehen entsprechenden Geldbeträge der W. I. BV tatsächlich am 31.01.2012 wieder gutgeschrieben wurden. Das Konto der W. I. BV wies durch diese an einem Tage erfolgende Hin- und Rücküberweisung keinen negativen Saldo auf. Am 18. und 19. März 2013 kam es zu einer E-Mail-Korrespondenz über die Kreislaufzahlungen zwischen Herrn K., dem Wirtschaftsprüfer und Geschäftsführer der R. Data GmbH, der allerdings von einer E-Mail-Adresse mit der Endung „@... .de“ schrieb, Frau H., der persönlichen Assistentin des Zeugen S., Frau B., einer angestellten Anwältin der Beklagten zu 1), dem Beklagten zu 4), dem Zeugen S. und dem Zeugen K., wobei der Zeuge S. und Frau B. stets nur auf „cc“ gesetzt waren (Anlage K 237). Die jeweiligen Antworten erfolgten stets unter Weiterleitung der bis dahin verfassten E-Mails und der Beklagte zu 4) war stets auf „cc“. Zunächst übersandte Herr K. eine Aufstellung zu einem der H.-Fonds, H 56, betreffend die Rückzahlung der W. I. BV und Wiederauszahlung an die W. I. BV zum 31.01.2012. Das Dokument wurde direkt an den Beklagten zu 4) übersandt. Dieser reagierte darauf mit einer E-Mail an die Zeugen K. und S. sowie Frau B2, in der es heißt: „Das ist so nicht vorlegbar (Einsichtsbegehren S./ G1), hast Du noch eine Idee? Grüße O.“. Der Zeuge K. reagierte darauf wie folgt: „Wir wollten doch nur einen ktoauszug ueber das guthaben nach rueckzahlung vorlegen. Warum geht das nicht?“ Darauf antwortete der Beklagte zu 4) postwendend mit dem Hinweis „Weil laut Recherche von Frau H2 kein Kontoauszug mit nur einem Saldo zu erhalten ist – dort sind auch sämtliche sonstigen, taggleichen Positionen aufgeführt, BG, O.“. Der Zeuge K. antwortete darauf: „Das kann mann aber anfordern, als saldenbestaetigung bei der bank. Tk“, woraufhin der Beklagte zu 4) antwortete: „Kannst Du das bitte veranlassen lassen, so daß diese morgen vorliegt, ich spreche mit Herrn K1, daß wir erst morgen das Schreiben raus kann, beste Grüße, O..“ Der Zeuge K. forderte daraufhin Frau H2 unter Weiterleitung der bisherigen Korrespondenz auf „Koennen Sie bitte eiligst morgen diese saldenbestaetiogung auf den stichtag des geldeingangs jan./feb. 2012 anfordern. Dort soll nur und ausschliesslich der ktostand bestaetigt werden, welcher nach geldeingang, aber vor geldausgang entstanden war. Das ist sehr wichtig. Gruss tk.“ Als Frau H2 dem Zeugen K. daraufhin mitteilte, dass eine Saldenbestätigung der S. per 31.01.2012 als Saldo 31.210,08 € aufweisen werde, forderte er eine Saldenbestätigung nach Geldeingang von der W. I. BV, woraufhin Frau H2 ihm mitteilte, dass darüber der Niederlassungsleiter der S. entscheiden müsse, dafür aber eine Auswertung aus DATEV anbot. Der Zeuge K. bezeichnete dies als nicht ausreichend, teilte jedoch mit: Hilft nicht, habe mit K2 gesprochen. Es kommt etwas neues. BV darf nicht erscheinen.“ Herr K2 fertigte sodann am 19.03.2013 ein entsprechendes Schreiben (ebenfalls Teil der Anlage K 237 mit dem Briefkopf der R. D.). Auf Übersendung dieses Dokuments an den Beklagten zu 4) fragte dieser bei dem Zeugen K. nach, ob er es so an Rechtsanwalt K1 von T. W. für die Antwort an R1 weiterleiten dürfe, was der Zeuge K. bejahte. Dies erfolgte noch am selben Tag, wobei der Beklagte zu 2) auf „cc“ gesetzt war. Bereits am Tag zuvor, dem 18.03.2013, hatte der Beklagte zu 4) zwei Schreiben zum Einsichtsverlangen in Sachen H 56 an Rechtsanwalt K1 von T. W. gesendet, mit denen dieser gegenüber den Einsicht verlangenden Anlegern antworten sollte. Auch hier war der Beklagte zu 2) auf „cc“ gesetzt. Diesem Austausch zwischen dem Zeugen K., dem Beklagten zu 4) und Frau H2 war am 16.03.2013 eine weitere E-Mail-Korrespondenz vorausgegangen, bei der auch der Beklagte zu 2) auf „cc“ gesetzt war (ebenfalls Anlage K 237). In dieser hatte zunächst der Beklagte zu 4) mitgeteilt, dass es ein Einsichtsverlangen bei H 56 gebe, gestützt auf eine nicht näher begründete Forderung in Höhe von 3.037.540,80 €. Der Beklagte zu 4) schlug vor, ein Einsichtsrecht abzulehnen und mitzuteilen, dass die Vermögensposition keinen Bezug zum Liquiditätsmanagementsystem habe und im Jahr 2012 voll einbringlich gewesen sei. Dies könne verbunden sein mit einem Verweis auf die Kontounterlagen. Herr K. antwortete darauf, man müsse irgendetwas anbieten. Es dürfe aber nicht bekannt werden, gegenüber welcher Adresse die Forderung in 2011 bestanden habe und dass bereits eine neue Forderung begründet worden sei. Daher schlug er vor, einen Kontoauszug beizufügen, aus dem nur das Guthaben ersichtlich sei, alles andere gelange sonst sofort an die Presse. Insofern bat er um Anforderung eines solchen Kontoauszugs bei Herrn H5 oder Frau H2. 9. Konsortialvertrag Die Beklagte zu 1), für sie handelnd insbesondere der Beklagte zu 4), erstellten Anfang 2012 den Konsortialvertrag der W. L. GbR (Anlagenkonvolut K 52), der seiner Konzeption nach dazu diente, das Liquiditätsmanagement in Gestalt der Vergabe von Darlehen zwischen den Fonds und Gesellschaften der W.-Gruppe in einen rechtlichen Rahmen einzubetten, nachdem die Anleger mit dem Informationsschreiben Ende 2011 über dessen Einführung unterrichtet worden waren und darüber abgestimmt hatten. Der Konsortialvertrag weist als Unterzeichnungsdatum den 31.01.2012 aus. Die Geschäftsführung des Konsortiums übernahm nach Ziffer 3.1 des Konsortialvertrages als sogenannte Konsortialführerin die W. I. BV, die selbst nicht Mitglied des Konsortiums war. Sie war vom Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 Alt. 2 BGB befreit. Nach Ziffer 1.2 war Gegenstand und Zweck des Konsortialvertrages, dass die Konsorten – soweit ausreichend freie Liquidität zur Verfügung stand – dem Konsortium auf Abruf Darlehen zur Verfügung stellten. Als Rahmendaten waren ebenfalls in Ziffer 1.2 unter anderem vereinbart: Verzinsung mit 3,5% über Basiszinssatz, Begrenzung der Einzeldarlehen auf weniger als 500.000,- € und eine Laufzeit von einem Jahr. Wegen der Sicherheiten wurde in Ziffer 2.1 auf einen Sicherheitenpoolvertrag verwiesen. Zudem wurde in Ziffer 2.2 des Konsortialvertrages festgehalten, dass der Wert der Sicherheiten mindestens 120% des Wertes der Summe der Valuta der dem Konsortium gegebenen Darlehen entspreche. In dem Sicherheitenpoolvertrag (ebenfalls Anlage K 52), der ebenfalls als Unterzeichnungsdatum den 31.01.2012 aufweist, setzten die Konsorten in Ziffer 1.1 die W. I. BV als Poolführerin mit weitreichenden Befugnissen ein. Sie sollte nach den Weisungen der Konsorten handeln, war nach Ziffer 1.2 von dem Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB befreit. In dem Sicherheitenpoolvertrag wird in Ziffer 2.1. auf eine Anlage 2.1 Bezug genommen, in der die Sicherheiten aufgeführt sein sollten, die Konsorten, die Darlehen gewährt bekamen, und Drittsicherungsgeber bestellt hatten. Eine solche Anlage 2.1 konnte in den bei der Beklagten zu 1) verwahrten Ordnern mit den Verträgen nicht gefunden werden. Als Sicherheiten befanden sich bei den von der Beklagten zu 1) verwahrten Ordnern 13 Sicherungsabtretungsvereinbarungen mit Unterzeichnungsdatum 31.01.2012 (ebenfalls Anlage K 52). Abtretende Sicherungsgeberin war bei fast allen 13 Abtretungsvereinbarungen die W. I. KG, Sicherungsnehmerin die S.-GbR. Bei den zur Sicherheit abgetretenen Forderungen handelte es sich im Wesentlichen um gegenwärtige und zukünftige Ansprüche der W. I. KG gegen einzelne W.-Fonds aus Dienstleistungs-, Projektmanagement- und ähnlichen Verträgen, daneben um eine Grundschuld eines Frankreich Fonds (S. Sechste), eine Grundschuld eines Deutschland Fonds (Fünfte I.) sowie eine Abtretung der W. I. BV betreffend ihr verpfändetes Kontoguthaben. Kumuliert beliefen sich die abgetretenen Forderungen und Grundschulden auf einen Nennbetrag von 54.147.672,- €. Hinzu kam noch eine Garantie des Zeugen S. persönlich in Höhe von 30 Mio €. Aus einer Aufstellung, die Frau H2 dem Zeugen K. am 08.07.2013 per E-Mail (Anlage K 322) übersandte, ergibt sich, dass im Zeitraum vom 31.01. bis zum 30.04.2012, so die Überschrift, nach der Tabelle aber nur bis zum 31.03.2012, Darlehen an die L. GbR, faktisch also die W. I. BV, in Höhe von gut 50 Mio € geflossen sind, dem Rückführungen von rund 8,5 Mio € gegenüberstanden. In einer Rechnung der Beklagten zu 1) an die W. F. GmbH vom 30.04.2012 (Anlage K 73) finden sich folgende Zeiteinträge: 21.02.2012 O. B1 (Beklagter zu 4) „Vorgaben für Frau M1, Erstellung Sicherheitenverträge 22.02.2012 V. M1 „Lektüre Sicherheitenpoolvertrag, Konsortialvertrag, Einzelverträge (3,1)“ 23.02.2012 V. M1 „Durchsicht/Lektüre Einzelverträge (3,3), Erstellung Abtretungsverträge (4,8)“ 24.02.2012 V. M1 „Erstellung Abtretungsverträge für Cash-Pool (1,6)“ Die W. L. GbR wurde mit Vereinbarung vom 01.11.2012 zum 31.01.2013 aufgelöst (Anlage K 269). Die Auflösung sollte nach Ziffer 1 dieser Vereinbarung allerdings nicht erfolgen, „bevor die L. GbR sämtliche dieser zur Verfügung gestellten Liquidität einschließlich Zinsen an den jeweiligen Konsorten zurückgeführt hat.“ Mit einer Ergänzungsvereinbarung, unterzeichnet am 28.01.2013 (Anlage K 270), vereinbarten die Konsorten sodann, dass die Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Liquidität bis zum 31.07.2013 erfolgen konnte. Diese Rückzahlung erfolgte nach einem von der Beklagten zu 1) entworfenen Konzept verkürzter Zahlungswege durch Zeichnung der Anleihe C durch die Konsorten. Dies ergibt sich aus dem von dem Beklagten zu 4) mit E-Mail vom 27.08.2013 übersandten Entwurf zwischen den Konsorten des Konsortialvertrages, der W. L. GbR, der W. I. BV und dem Zeugen S. (Anlage K 80). Dort heißt es einleitend unter Ziffer 1 der Präambel „Die Konsorten sind Gesellschafter der W. L. GbR. Die Konsorten haben mit Vereinbarung vom 01.11.2012 ergänzt mit Vereinbarung vom 28.01.2013 beschlossen, die W. L. GbR aufzulösen.“ und in Ziffer 5 der Präambel: „Die Konsorten haben teilweise zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung Ansprüche gegen die W. L. GbR auf Rückzahlung gewährter Darlehen; des Weiteren bestehen zum Teil noch entsprechende Zinszahlungsansprüche. Ferner hat die W. L. GbR teilweise Konsorten Darlehen gewährt. Von den Konsorten ist beabsichtigt, statt der Rückführung des zur Verfügung gestellten Darlehensbetrages die Anleihe [Anmerkung des Gerichts: Gemeint ist die Anleihe C, die in Ziffer 3 genannt wird und ein Gesamtvolumen von 40 Mio € aufwies] in entsprechender Höhe bei der WIBV [Anmerkung des Gerichts: Abkürzung für W. I. BV] zu zeichnen. Ferner ist die WIBV daran interessiert und der entsprechende Konsorte damit einverstanden, dass der Zinszahlungsanspruch von der WIBV in Zukunft geschuldet sein soll. Des Weiteren ist beabsichtigt, dass die WIBV die entsprechenden Rechte aus der Darlehensgewährung der W. L. GbR an Konsorten anstelle der W. L. GbR übernimmt. „Nach Durchführung der entsprechenden, in dieser Vereinbarung geregelten Schritte, soll die W. L. GbR aufgelöst sein.“ sowie in Ziffer III der Vereinbarung: „Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung ist die W. L. GbR aufgelöst. Verpflichtungen der W. L. GbR gegenüber dem Konsorten bestehen dann nicht mehr. Insoweit ist der Sicherungszweck jeglicher zur Absicherung der Verpflichtungen der W. L. GbR gegenüber dem Konsorten bestehende Verpflichtungen weggefallen; somit sind sämtliche zur Absicherung der vorgenannten Verpflichtungen gegebenen Sicherheiten freigegeben.“ In der Vereinbarung ist unter Ziffer I betreffend die einzelnen Konsorten jeweils festgehalten, dass die W. I. BV mit der Begebung der Anleihe C und korrespondierender Zeichnung von Teilschuldverschreibungen die von der W. L. GbR gegenüber dem jeweiligen Konsorten geschuldete Rückzahlung einschließlich der Zinsen an Erfüllungs statt leistet und die W. L. GbR hierdurch von ihrer Rückzahlungspflicht gegenüber dem Konsorten frei wird. Erneut gab der Zeuge S. in Ziffer II der Vereinbarung eine persönliche Garantie bis zur Höhe von 10 Mio € für die nun von der W. I. BV geschuldeten Zinszahlungsverpflichtungen. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung wurde in Ziffer III die W. L. GbR aufgelöst. 10. Vorgehen einzelner Anleger gegen das Liquiditätsmanagement unter dem Konsortialvertrag a) Einsichts- und Informationsverlangen einzelner Anleger Ab Ende 2011 gab es fortlaufend Einsichtsverlangen einzelner Anleger und Beiräte der klagenden Fonds. Diese beantworteten teilweise die Beklagte zu 1), teilweise andere Rechtsberater der W.-Gruppe nach Zuarbeit durch die Beklagte zu 1). b) Abwehr einstweiliger Verfügungsanträge gegen das Liquiditätsmanagementsystem Einzelne Kommanditisten, die als Anleger in geschlossene Immobilienfonds der W.-Gruppe, darunter mehrheitlich in die klagenden Fonds investiert hatten, gingen seit Anfang 2012 unter anderem im Wege von Anträgen auf Erlass einstweiliger Verfügungen gegen die Umsetzung bzw. den Vollzug der von den Gesellschaftern im Wege der Abstimmung zum Liquiditätsmanagementsystem gefassten Beschlüsse vor. Prozessbevollmächtigte in diesen gerichtlichen Verfahren und bereits in der vorgerichtlichen Phase war meist die Kanzlei T. W., dort federführend Rechtsanwalt K1. Die Beklagte zu 1), insbesondere der Beklagte zu 4), aber auch der Beklagte zu 2) waren in die Prozessführung eingebunden und lieferten regelmäßig Informationen und Material für die Verteidigung gegen die Verfügungsanträge. Sowohl das Landgericht Hamburg, spätestens aber das Oberlandesgericht Hamburg als Berufungsinstanz erließen die beantragten einstweiligen Verfügungen. So hat die 4. Kammer für Handelssachen mit Urteil vom 23.05.2012, Az. 404 HKO 26/12, eine am 15.03.2012 von ihr erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, mit der einem der W. I. untersagt worden war, den Beschluss zur Teilnahme am Liquiditätsmanagement einstweilen zu vollziehen. In seiner Begründung stellte die 4. Kammer für Handelssachen maßgeblich darauf ab, dass es sich bei der Teilnahme an dem Liquiditätsmanagement nicht um ein Geschäft des üblichen Betriebs des Fonds handelt, sondern um eine außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme iSd. § 164 HGB, da es eine selbständige Geschäftstätigkeit darstelle, die nicht zum Zweck der Fonds-KG gehöre. Das mit der Teilnahme an dem Liquiditätsmanagement verbundene Risiko gehe über das einer üblichen Darlehensgewährung und erst Recht über das der Anlage der Liquidität auf einem Tagesgeld- oder Festgeldkonto bei einem Kreditinstitut hinaus. Zudem mangele es an einer ausreichenden Absicherung der Rückzahlungsansprüche insbesondere dadurch, dass die Liquidität mit der Einlage in den Cashpool der Verfügungsmacht einer weiteren Gesellschaft, der W. I. BV, unterliege. Diese Gesellschaft treffe keine Treuepflicht gegenüber den Anlegern als Kommanditisten der Fonds, so dass diese nicht verhindern könnten, dass die W. I. BV die ihr zugeflossene Liquidität nicht nur an andere Fonds, sondern an andere, notleidende Gesellschaften des W.-Verbundes weiterreiche. Die ihre Liquidität an die W. I. BV transferierenden Fonds würden damit ihre Entscheidungsgewalt über diese Liquidität verlieren und dafür lediglich einen ungesicherten Rückzahlungsanspruch erwerben. Für die weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf Anlage K 70 Bezug genommen. Als Berufungsinstanz hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamburg mit Urteil vom 05.06.2012, Az. 11 U 71/12, eine abweisende Entscheidung der Zivilkammer 23 des Landgerichts Hamburg dahingehend abgeändert, dass die beantragte einstweilige Verfügung erlassen wurde (Anlage K 71). In diesem Urteil wird dem Fonds, in diesem Fall der Klägerin zu 1), bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, den im Umlaufverfahren gefassten Beschluss zur Teilnahme am Liquiditätsmanagement zu vollziehen. In den Entscheidungsgründen stellt der 11. Zivilsenat zur Begründung der Untersagung insbesondere auf die unrichtige und unvollständige Information der Anleger im Vorfeld des Beschlusses ab. Der Liquiditätspool diene, so das Oberlandesgericht, bei genauerem Hinsehen in erster Linie nicht der Verbesserung des erzielbaren Anlagezinses, sondern der Hilfe notleidender Fonds. Für die weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf Anlage K 71 Bezug genommen. 11. Teilnahme der Frankreich-Fonds am Cash-Pooling mittels Darlehen Ende Februar teilte die für die Beurteilung der Rechtslage in Frankreich zuständige Kanzlei M. P. in einer E-Mail vom 22.02.2012 mit, dass sie die Teilnahme der Frankreich-Fonds der W.-Gruppe am Liquiditätsmanagement unter dem Konsortialvertrag für rechtlich problematisch halte (Anlage K 301). Die Stellungnahme ging per E-Mail unter anderem an den Zeugen K., der sie an die Beklagten zu 2) und 4) weiterleitete und dabei seine Überraschung zum Ausdruck brachte, da er davon ausgegangen sei, dass die Beklagte zu 1) das französische Recht vorab geprüft habe und nichts weiter zu veranlassen sei (ebenfalls Anlage K 301). Der Beklagte zu 2) antwortete auf diese E-Mail nur an den Beklagten zu 4) mit der Priorität „Hoch“ mit der Bitte, die zuständige Anwältin S3 bei M. P. anzurufen und „diese Sache zu erschlagen“. Die Aufregung sei hier groß (ebenfalls Anlage K 301). Am 02.03.2012 wandte sich sodann der Zeuge K. per E-Mail an die Beklagten zu 2) und 4), um ihnen mitzuteilen, dass Frau S3 ihn zu erreichen versucht habe, so dass er davon ausgehe, dass noch keine Übereinkunft gefunden worden sei. Er mahnte eine solche dringend an, da andernfalls das Protokoll der Abstimmung in Frankreich nicht hinterlegt und daher auch das Anlegerschreiben nicht rausgehen könne, was zu Ärger führen werde (Anlage K 302). Hintergrund der seinerzeitigen Kontaktaufnahme zu den französischen Rechtsanwälten war, dass diese die Beschlussfassungen der französischen Fonds zum Liquiditätsmanagement den Anlegern mitteilen mussten. Dazu war eine Übersetzung ins Französische und eine Hinterlegung bei dem Registergericht in Frankreich erforderlich. Auf diese E-Mail antwortete der Beklagte zu 2) wiederum nur an den Beklagten zu 4) mit der Bitte, den Zeugen K. anzurufen, „damit wir da Ruhe an der inneren Front bekommen (schliesslich sind wir fuer M. nicht verantwortlich! Die muessen nur uebersetzen und hinterlegen! Ob damit etwas verletzt wird, geht die doch zunaechst gar nichts an!!) Ich meine, dass auch der Anlegerbrief rausgehen kann (kennen wird den Inhalt).“ Am 02.03.2012 kam es schließlich noch zu einem Telefongespräch zwischen Frau S3 und dem Zeugen K., das Frau S3 in ihrer E-Mail vom 08.03.2012 (Anlage K 301) ebenso aufgriff wie Diskussionen mit den Beklagten zu 2) und 4) sowie einem Anwalt der Beklagten zu 1) in deren Pariser Büro in den nachfolgenden Tagen. In dieser E-Mail vom 08.03.2012 teilten Frau S3 und ein weiterer Anwalt von M. P. dem Zeugen K. mit, dass sich die bereits Ende Februar geäußerte Vermutung bestätigt habe, wonach eine Mitwirkung der Frankreich-Fonds der W.-Gruppe am Cash-Management-System nach dem Konsortialvertrag gegen französische bankenrechtliche Vorschriften verstoße. Als Alternativlösungen schlugen die Anwälte von M. P. vor, entweder den Frankreich-Fonds nur die Aufnahme von Darlehen zu gestatten oder aber Wertpapierpensionsgeschäfte in Gestalt des Erwerbs von Anteilen an dritten Kapitalgesellschaften von der S.-GbR. Diese E-Mail leitete der Zeuge K. noch am 08.03.2012 um 13:20 Uhr mit der Bemerkung „Das ist das Ergebnis der Besprechungen in Frankreich? Wir haben hier falsch gearbeitet?“ an den Zeugen S. sowie die Beklagten zu 2) und 4) weiter. Die von Frau S3 erwähnten Diskussionen zwischen ihr, den Beklagten zu 2) und 4) sowie einem im Pariser Büro der Beklagten zu 1) tätigten Rechtsanwalt, Herrn F1, wie nun mit den Frankreich-Fonds zu verfahren sei, griff der Beklagte zu 4) in der internen Diskussion Anfang März 2012 auf. In einer E-Mail an den Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit einem Auskunftsverlangen vom 07.03.2012 (Anlage K 343) fragte er am Schluss an: „Sollen wir heute Abend noch wg. F05 sprechen, wenig gute Nachrichten, vielleicht eine neue Idee.“ Am 08.03.2012 verfasste er sodann eine E-Mail an Herrn F1 (Anlage K 344), in der er sich eingangs für das Gespräch vom Vortrag bedankte und sodann berichtete, der Beklagte zu 2) und er hätten die Möglichkeit von Anleihekäufen diskutiert, die wie folgt aussehen könnte: Die Fonds würden Anleihen von einer B. GmbH & Co. KG zeichnen, die Mitglied der L. GbR sei, und diese würde sodann Darlehen in gleicher Höhe und zu gleichen Bedingungen an die L. GbR ausreichen. Die Anleihen wären dabei genauso wie die Darlehen besichert. Er wollte dazu eine Einschätzung noch am selben Tage und verdeutlichte, dass es sehr eilig sei. Der in die Diskussion über eine Lösung mittels Anleihen einbezogene Zeuge K. erkundigte sich sodann bei der H. T. AG, ob diese als Anleiheherausgeberin für rückdatierte Anleihen auftreten könne, was diese jedoch ablehnte, unter anderem mit dem Hinweis auf eine Rückdatierung von 6 Monaten, was ganz schön lang sei. Im Juli 2013 gerieten die Frankreich-Fonds noch einmal in den Fokus, als es um den Jahresabschluss der Fonds für das Jahr 2011 ging, für die ein französischer Wirtschaftsprüfer, Herr P., zuständig war. Vor einem Treffen in H. formulierte dieser per E-Mail (Anlage K 300) eine Liste von Fragen und Dokumenten, die bei dem Treffen am 11.06.2013 beantwortet bzw. vorgelegt werden sollten. Diese Liste versah der Beklagte zu 4) nach Weiterleitung der E-Mail an ihn mit Kommentaren (ebenfalls Anlage K 300). Die Bitte des französischen Wirtschaftsprüfers nach einer Stellungnahme eines französischen Anwalts darüber, dass die Investitionen ggü. der W. I. BV nicht gegen das französische Bankenrecht verstießen, kommentierte der Beklagte zu 4) mit den Worten „EINE SOLCHE STELLUNGNAHME LIEGT UNS NICHT VOR. KANN M. ETWAS GEEIGNETES ZUR VERFÜGUNG STELLEN?“ Die Nachfrage des Wirtschaftsprüfers nach der Verwendung der aus den Anleihen enthaltenen Geldmitteln kommentierte der Beklagte zu 4) mit den Worten „WIE GEMITTEL VERWANDT WORDEN SIND VERMÖGEN WIRD NICHT ZUSAGEN, IM ÜBRIGEN IST DIES U.E. IRRELVANT FÜR DEN WP DES ZEICHNERS“. In einer weiteren Nachfrage ist von den ausgegebenen Anleihen die Rede, woraufhin der Beklagten zu 4) kommentierte, dass ihnen (gemeint ist die Beklagte zu 1) keine Angaben vorlägen. Die Mitteilung des französischen Wirtschaftsprüfers, dass man derzeit noch auf die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung inklusive des Punktes „Anleihen der W. I. BV 2011, 2012 & 2013“ warte, kommentierte der Beklagte zu 4) schließlich mit den Worten „WARUM IST DIESER PUNKT AUFZUNEHMEN? WAS SAGT M. HIERZU?“ und „INSGESAMT STELLT SICH UNS DIE FRAGE WARUM DIES VORAUSSETZUNG FÜR DEN ABSCHLUSS DER PRUEFUNG SEIN SOLL“. 12. Anleihen a) Zeitpunkt und Volumen der Anleihen Die W. I. BV hat in den Jahren 2011 bis 2013 mehrere Anleihen, in der Korrespondenz zwischen der Beklagten zu 1) und den Zeugen S. und K. auch als „bonds“ bezeichnet, begeben, die ausschließlich von Fondsgesellschaften der W.-Gruppe gezeichnet wurden. Diese wiesen folgende Datierungen und Volumen auf: - 2 Anleihen datiert auf den 15.08.2011, jeweils mit einem Volumen von 30 Mio. € (Anlage B I 12) - 1 Anleihe datiert auf den 15.01.2012 mit einem Volumen von 30 Mio. € (Anlage K 179) - 1 Anleihe datiert auf den 31.01.2012 mit einem Volumen von 80 Mio. € (Anlage K 179) - 1 Anleihe datiert auf den 01.01.2013 mit einem Volumen von 30 Mio. € (Anlage K 57) - 1 Anleihe B datiert auf den 01.03.2013 mit einem Volumen von 70 Mio. € (Anlage K 57) - 1 Anleihe C datiert auf den 01.07.2013 mit einem Volumen von 40 Mio. € (Anlage K 57) b) Korrespondenz der Beteiligten zu den Anleihen und Legal Opinions aa) Anleihen der Jahre 2011 und 2012 Das Konzept von Anleihen zur Beschaffung von Liquidität taucht in der Korrespondenz zwischen dem Zeugen S. und dem Beklagten zu 2) erstmals in einer E-Mail vom 08.03.2012 auf, in welcher der Beklagte zu 2) dem Zeugen S. am Abend um 19:48 Uhr mitteilte: „Arbeite an Anleihe“ (Anlage K 258). Am Mittag des 08.03.2012 um 15:15 Uhr hatte der Beklagte zu 4) dem französischen Kollegen F1 den von ihm mit dem Beklagten zu 2) erwogenen Ausweg der Frankreich-Fonds aus der Unzulässigkeit von Darlehen mittels Anleihezeichnungen der Fonds bei einer dritten, aber mit dem Liquiditätsmanagementsystem verbunden Gesellschaft präsentiert (Anlage K 344). Wenige Wochen später, am 26.03.2012, leitete der Zeuge K. eine E-Mail von Herrn H. aus dem Hause W., in die dieser einen Artikel aus „Fonds professionell“ mit dem Titel „Geschlossene Fonds: Fondsinitiatoren nehmen Anleihen ins Visier“ hineinkopiert hatte, mit dem Kommentar „Sieh mal einer an. Hochinteressant“ an den Zeugen S. weiter (Anlage K 196). Der Zeuge S. wiederum antwortete dem Zeugen K. darauf per E-Mail mit den Worten „Ideas are cheap. To do them is the most important point-“ und schickte diese Antwort in Kopie unter anderem an die Beklagten zu 2) und 4). Darauf antwortete der Beklagte zu 2) an alle: „Ich werde Copy Rights geltend machen und Ideenklau geltend machen!! Kann jemand asap die Unterlagen Doric besorgen? Grüsse FM“ (ebenfalls Anlage K 196). Einen knappen Monat später, am 25.04.2012, forderte der Zeuge K. als Generalbevollmächtigter der W. I. KG per E-Mail bei dem Beklagten zu 2) eine Legal Opinion zu den Anleihen an, wobei der Zeuge S. und der Beklagte zu 4) in Kopie waren (Anlage K 53). In der E-Mail mit dem Betreff „Legal Opinion“ heißt es: „Hallo Herr M., für die Akten der Fonds und für die Wirtschaftsprüfer wird noch dringend eine LO in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Anleihen benötigt. Könnten Sie diese bitte zur Verfügung stellen.“ In einem internen Aktenvermerk des Beklagten zu 4) vom 04.06.2012 (Anlage K 259) findet sich nach dem Hauptpunkt „Besprechung und Abstimmung weiteres Vorgehen nach OLG-„Entscheidung“ bei H 65“ unter „II. Einzelne Themen“ der Punkt „Stellungnahme Bonds“. Die angeforderte Stellungnahme erfolgte sodann mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 19.06.2012, das von den Beklagten zu 2) und 4) unterzeichnet war (Anlage K 54). Darin heißt es unter dem Betreff „Anleihen/Bonds“: „Sehr geehrter Herr Prof. Dr. S., Sie baten um schriftliche Dokumentation des seinerzeit im Hinblick auf die Anlageform Anleihe/Bonds Besprochenen. Dieser Bitte kommen wir gern nach. Unseres Erachtens gehört zu den Anlageformen, auf die zur Anlage von Liquidität zurückgegriffen werden kann, auch die Anlageform begebener Anleihen/Bonds. Die sonst auch geltenden Regelungen, wie insbesondere das Erfordernis der ausreichenden Absicherung der Rückführung durch beispielsweise werthaltige Sicherheiten, gelten auch hier. [...]“ In Reaktion auf diese sehr allgemein gehaltene Legal Opinion forderte der Zeuge K. mit E-Mail vom 05.09.2012 erneut eine Legal Opinion unter anderem für die begebenen Anleihen an (Anlage K 260). Darin heißt es unter anderem: „Seit mehreren Monaten hatte ich Sie gebeten, zu folgenden Sachverhalten eine Legal Opinion zu fertigen. Die Sachverhalte sind von B. & B. H. beraten und deren Umsetzung begleitet worden. Anleihebegebung Es wird eine Legal Opinion benötigt, wonach die Zeichnung einer Anleihe der W. I. B.V. durch die W. Fonds durch die Satzungen der jeweiligen Fonds gedeckt ist und die Fondsgeschäftsführung konform mit der Satzung gehandelt hat. Hierbei muss Bezug auf die jeweilige Anleihe genommen werden. Zeichnungsscheine für Anleihebegebung und Darlehensgewährung im Zusammenhang mit dem Liquiditätsmanagementsystem: Es wird eine Legal Opinion benötigt, wonach die Zeichnungsscheine und Darlehensgewährungen durch die jeweiligen Satzungen der Fondsgesellschaften gedeckt sind und die jeweiligen Zustimmungserfordernisse eingehalten wurden. Speziell muss darauf hingewiesen werden, dass die in den Gesellschaftsverträgen vorhandenen Zustimmungsverpflichtungen seitens Beiräten oder Gesellschafterversammlungen nicht erforderlich gewesen sind, da es sich jeweils um Zeichnungsscheine und Darlehensgewährungen bis zu € 500.000,- gehandelt hat und die jeweiligen Zeichnungsscheine und Darlehensgewährungen entsprechend diesem rechtlichen Erfordernis durch die Fondsgeschäftsführung berücksichtigt worden sind. Die Fertigstellung der Jahresabschlüsse hat gemäß den Satzungen der Fonds bis zum 30.06. dem Geschäftsjahr folgenden Jahres zu erfolgen. Diesen Zeitpunkt haben wir bereits erheblich überschritten, wobei ausschließlich die vorstehend genannten Erklärungen benötigt werden, um den Abschluss dieser Jahresabschlüsse zu bewirken. [...] Ich bitte um Verständnis für diese schriftliche Ausführung, welche erforderlich geworden ist nachdem zahlreiche mündliche und schriftliche Erinnerungen ohne Erfolg geblieben sind [...]“ Als im Zuge eines Auskunftsverlangens über eine sonstige Vermögensanlage eines der klagenden Fonds in Höhe von 1,5 Mio € der Zeuge K. die Beklagten zu 2) und 4) mit E-Mails 10.09. und 11.09.2012 (Anlage K 313) aufforderte, ein direktes Antwortschreiben der Beklagten zu 1) an den Rechtsanwalt der Auskunftsverlangenden zu senden, da die seit Monaten ausstehenden Legal Opinions nicht kämen, fragte der Beklagte zu 2) bei dem Beklagten zu 4) nach, ob dieser bereits Entwürfe für die drei Legal Opinions diktiert habe. Dies verneinte der Beklagte zu 4) und wies darauf hin, dass sich insbesondere zu den „A“ die bekannte Frage stelle und fragte nach, ob der Beklagte zu 2) darüber schon mit dem Zeugen S. haben sprechen können. Dieser antwortete darauf: „Bitte mal „neutral“ formulieren.Damnn stimmen wir das unter uns ab“ (ebenfalls Anlage K 313). Mit E-Mail vom 19.09.2012 hakte der Zeuge K. hinsichtlich der Legal Opinions für die Anleihebegebungen und die Darlehensgewährungen unter dem Liquiditätsmanagementsystem nach, worauf der Beklagte zu 2) eine halbe Stunde später antwortete, diese lägen im 5. Obergeschoss vor und er bitte insofern um Rücksprache mit dem Beklagten zu 4), für den das Kürzel OLEB steht (Anlage B I/18). Wiederum eine halbe Stunde später schrieb der Zeuge K. per E-Mail an den Beklagten zu 2) sowie den Zeugen S. und den Beklagten zu 4), ihm lägen nun nicht unterzeichnete Entwürfe vor und ergänzte zum Thema Anleihe, dass die Legal Opinion insofern für den Wirtschaftsprüfer nicht ausreiche. Dazu müsse klar geschrieben werden, dass die vorgelegten Anleihebedingungen für eine Zeichnung durch den Fonds geeignet seien, wobei seines Erachtens zu Sicherheiten oder Solvenz nichts aufgenommen werden müsse. Weiterhin müsse geschrieben werden, dass die erfolgten Zeichnungen der Anleihe nicht gegen den Gesellschaftsvertrag verstießen, weil die Schwellenwerte von 500.000,- € nicht überschritten werden. Zudem müsse auf die jeweilige Anleihe Bezug genommen werden und zum Thema der Darlehensgewährungen noch etwas aufgenommen werden (ebenfalls Anlage B I/18). Nachdem der Wirtschaftsprüfer S4 von der H. GmbH mit E-Mail vom 01.10.2012 (Anlage K 261), welche die Jahresabschlussprüfung der Fonds betraf, für die Prüfung der Werthaltigkeit der Forderungen aus der Anleihe der W. I. BV zum 31.12.2011 durch Rückzahlung der Anleihe aus dem Jahr 2011 im Februar 2012 eine Stellungnahme zu der Anleihe aus dem Jahr 2011 anforderte, in der unter anderem auf die Zulässigkeit der Anleihe und die Zeichnung unter Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen Rahmenbedingungen eingegangen werden sollte, leitete der Zeuge S. diese E-Mail am 01.10.2012 an die Beklagten zu 2) und 4) mit den Worten weiter (ebenfalls Anlage K 261): „Moin, Lb hr b1 - Wir haben jetzt monate über die anleihe und lo gesprochen, darf ich bitten mir diese bis heute abend zukommen zu lassen. Mfg ihr hms“. Der Beklagte zu 2) antwortete darauf am selben Tag an den Zeugen S. und den Beklagten zu 4) (ebenfalls Anlage K 261): „Lieber H., da Herr B1 sich auf den Malediven aufhält, kümmere ich mich morgen nach Rückkehr von Frau M3 darum, so dass morgen eine finale Stellungnahme zu den von Herrn S4 aufgeworfenen Fragen vorliegt. Beste Grüsse F.“. Es folgte eine Legal Opinion der Beklagten zu 1), unterzeichnet vom Beklagten zu 2), mit Schreiben vom 05.10.2012 (Anlage K 262), in der die Rechtmäßigkeit und Konformität der Anleihe mit den Gesellschaftsverträgen bestätigt wurde. Der Beklagte zu 2) führte darin insbesondere aus: „In den Gesellschaftsverträgen der Fonds ist keine Beschränkung enthalten, welche die Anlage von Liquidität auf bestimmte Produkte beschränkt. Insoweit kann der jeweilige Fonds grundsätzlich Wertpapiere jeder Art zeichnen, auch Anleihen. Dabei hat die Geschäftsführung - wie bei sonstigen Geschäften auch - die Belange des Fonds zu berücksichtigen und als ordentlicher Kaufmann zu agieren; das heißt, die etwa zu erwerbende Anleihe auf ihre Bedingungen zu prüfen, insbesondere deren Sicherheit sowie die Solvenz der Emittenten. ... Der Gesellschaftsvertrag enthält Regelungen dahingehend, dass ein Rechtsgeschäft der Gesellschafterversammlung vorzulegen ist, sobald der Wert des Einzelgeschäfts einen bestimmen Schwellenwert übersteigt. Die Zeichnung der uns vorliegenden Anleihen übersteigt im Einzelfall diesen Schwellenwert nicht. Die Gesellschaftsverträge enthalten kein ausdrückliches Verbot, dass mehrere Geschäfte beim gleichen Vertragspartner (hier die Zeichnung von Anleihen beim gleichen Emittenten) unzulässig sind oder der Gesellschafterversammlung bzw. dem Beirat zur Zustimmung vorzulegen sind. Eine entsprechende Kumulationsklausel enthält der Gesellschaftsvertrag nicht. ...“ Die Wirtschaftsprüfer erteilten daraufhin den erforderlichen Bestätigungsvermerk hinsichtlich der jeweiligen Jahresabschlüsse der Fonds. bb) Anleihen des Jahres 2013 Die Anleihen, die auf das Jahr 2013 datiert sind, wurden von der Beklagten zu 1), insbesondere dem Beklagten zu 4) erstellt. Dazu gab es entsprechende E-Mail-Korrespondenz. Ohne nähere Bezeichnung und Nennung einer Emittentin hatte der Beklagte zu 4) bereits am 17.03.2013 den „Entwurf einer Anleihe, wie diese aufgelegt werden könnte“, per E-Mail an den Zeugen S. übersandt, wobei die E-Mail in Kopie auch an den Beklagten zu 2) ging (Anlage K 276). Mit E-Mail vom 17.04.2013 übersandte der Beklagte zu 4) in seinem Namen und im Namen des Beklagten zu 2) „den Entwurf der neuen Anleihen“ an die Zeugen S. und K. (Anlage B I/14). Offen waren darin nur noch die Gesamthöhe und Stückzahl, die Verwahrstelle, die Zinsbedingungen und die Hauptzahlstelle. Entsprechend dem Betreff waren angehängt eine „Anleihe“ und eine „Anleihe B“. Mit E-Mail vom 01.07.2013 (Anlage K 77) übersandte der Beklagte zu 4) Entwürfe für die Anleihen B und C an die Zeugen S. und in Kopie die Zeugen K. und den Beklagten zu 2). Die übersandten Entwürfe sind von Aufbau, Struktur und Inhalt nahezu identisch. Die späteren Entwürfe weisen lediglich eine sauberere Formatierung, die Vervollständigung noch offener Punkte, insbesondere der Gesamthöhe und Stückzahl in den am 01.07.2013 übersandten Entwürfen, und die Stellung der Sicherheiten durch einen Sicherheitenpool auf, wobei die Anleihe C erstmals mit der E-Mail vom 01.07.2013 übersandt wurde, die aber abgesehen von der Gesamthöhe inhaltlich mit den beiden anderen Anleihebedingungen übereinstimmt. Die Entwürfe stimmen inhaltlich und von der Struktur her auch mit den von dem Zeugen S. schließlich unterzeichneten Anleihebedingungen (Anlage K 57) überein. In Ziffern 1.5 und 1.6 der Anleihebedingungen der Anleihen A, B und C des Jahres 2013 (Anlage K 57) finden sich zur Form folgende Regelungen: „1.5 Form. Die Teilschuldverschreibungen lauten auf den Inhaber und werden in einer Dauer-Globalurkunden [Schreibfehler im Original] verbrieft (die „Globalurkunde‘) [...]. Ein Recht der Teilschuldverschreibungsgläubiger auf Ausgabe und Lieferung von Einzelurkunden oder Zinsschreiben besteht nicht.“ „1.6 Die Globalurkunde wird von der R. V. GmbH, Hamburg (die „Verwahrstelle‘) verwahrt. Eine Zulassung zum Börsenhandel besteht nicht und ist für die Zukunft nicht vorgesehen.“ Eine derartige Globalurkunde wurde nicht erstellt. Neben den Anleihebedingungen der auf das Jahr 2013 datierten Anleihen entwarf der Beklagte zu 4) auch die Sicherheitenpoolverträge (Anlagenkonvolut K 60) für die auf das Jahr 2013 datierten Anleihen, die er ebenfalls mit der soeben erwähnten E-Mail vom 01.07.2013 übersandte. Die Anleihen B und C dienten der Prolongation von Verbindlichkeiten der W. I. BV gegenüber den klagenden Fonds aus vorangegangenen Anleihen (Anleihe B) und der W. L. GbR gegenüber den klagenden Fonds unter dem Konsortialvertrag (Anleihe C), welche die W. I. dadurch faktisch zum Fälligkeitszeitpunkt nicht zurückzahlen musste, da die Rückzahlung durch die Zeichnung der neuen Anleihen B und C an Erfüllungs Statt erfolgte. Dazu fertigte der Beklagte zu 4) Entwürfe zweier Vereinbarungen für verkürzte Zahlungswege, die er mit E-Mail vom 27.08.2013 an den Zeugen S. und in Kopie an den Beklagten zu 2) versendete, wobei er auf das „mehrfach zum verkürzten Zahlungsweg etc. ausgeführte“ Bezug nahm (Anlage K 80). Die erste Vereinbarung zwischen einzelnen Fondsgesellschaften, der W. I. BV und dem Zeugen S. betraf Rückzahlungsansprüche von Fondsgesellschaften gegen die W. I. BV als Emittentin „aus den gezeichneten Zeichnungsscheinen der Anleihe (Bond) aus 2012“ (Ziffer 1). In Ziffer 3 wird die Zeichnung von Teilschuldverschreibungen der Anleihe B, deren Gesamtvolumen 70 Mio € betrug, durch die Fondsgesellschaften vereinbart. Gleichzeitig wird festgehalten, dass die Emittentin sämtliche Rückzahlungsansprüche aus der 2012 begebenen Anleihe erfüllt. Weiter ist festgehalten, dass dies abgekürzt ohne Zahlungsströme zwischen Emittentin und Fondsgesellschaft durch Zeichnung der Anleihe B erfolgen soll und sich die Parteien einig sind, dass die Rückzahlungsansprüche der Fondsgesellschaft aus der 2012 begebenen Anleihe damit erfüllt sind und nicht mehr bestehen. Nach Ziffer 4 übernahm die Emittentin sämtliche Zinszahlungsansprüche der Fondsgesellschaft aus der 2012 begebenen Anleihe, für die der Zeuge S. eine persönliche Garantie bis zur Höhe von 10 Mio € gab. Die zweite Vereinbarung zwischen den Konsorten des Konsortialvertrages, der W. L. GbR, der W. I. BV und dem Zeugen S. betraf die Rückzahlung der Darlehen von der W. L. GbR an die Konsorten in Folge der Auflösung der L. GbR durch Vereinbarung der Konsorten vom 01.11.2012, ergänzt durch eine Vereinbarung vom 28.01.2013, die an Erfüllungs Statt durch Zeichnung der Anleihe C durch die jeweiligen Fonds erfolgte. Mit der E-Mail vom 01.07.2013 (Anlage K 77) übersandte der Beklagte zu 4) nicht nur die finalen Entwürfe der Anleihebedingungen der Anleihen B und C, sondern erstmals auch die Sicherheitenpoolverträge mit den zugehörigen Abtretungs- und Verpfändungsverträgen sowie Garantieerklärungen, darunter auch den „Abtretungsvertrag hinsichtlich Lizenzgebühren der W. H. O.“. Darauf antwortete der Zeuge K. mit E-Mail vom 02.07.2013 (Anlage K 79) mit zahlreichen Anmerkungen, darunter folgenden: „2. Unverändert halte ich einen materiell durchsetzbaren Anspruch auf die Sicherheiten und deren Verwertung mit der WI B.V. als Sicherheitenpool-Geschäftsführerin nicht für gegeben. 3. Anleihebedingungen a. 1.2.: Muss B+B vorgeben, da rein juristische Position, die im Einklang mit den Gesellschaftsverträgen stehen muss b. 1.4.: Der Zweck der Anleihe ist m.E. unvollständig oder nicht richtig. Aus meiner Sicht wurde angeraten, dass die Vermögenanlagen aus 2012, welche zum Fälligkeitszeitpunkt nicht zurück gezahlt werden können, durch diese Anleihe und der neuen und werthaltigen Besicherung aufgefangen werden sollen.“ Hierauf erwiderte der Beklagte zu 4) ebenfalls per E-Mail noch am 02.07.2013 (ebenfalls Anlage K 79) unter anderem: Zu 2.: „EIN ANDERER DRITTER WÄRE SICHER GUT, JEDOCH IST EIN SOLCHER UNSEREN INFORMATIONEN NACH NICHT DARSTELLBAR.“ Zu b. 1.4.: „DER ZWECK IST UNSEREM VERSTÄNDNIS EIN ANDERER, DASS BEI DER JEWEILIGEN FONDSGESELLSCHAFT ANDERE/WEITERE BEWEGGRÜNDE FÜR EINE ZEICHNUNG BESTEHEN IST U.E. NICHT ZWECK DER ANLEIHE.“ Am 27.08.2013 übersandte der Beklagte zu 4) die bereits erörterten Entwürfe zu den geplanten verkürzten Zahlungswegen. Für die Anleihen des Jahres 2013 forderte der Zeuge K. bei den Beklagten zu 2) und 4) mit E-Mail vom 01.07.2013 (Anlage K 78), also unmittelbar nach Übersendung der Entwürfe der Anleihen B und C durch den Beklagten zu 4), ebenfalls eine Legal Opinion an: „Eine Anleiheprüfung werde ich selbstverständlich nicht vornehmen können. Dies ist Aufgabe von B. & B.. Ich wäre Dir [Anmerkung des Gerichts: primärer Adressat der E-Mail war der Beklagte zu 4] und Herrn M. ebenfalls sehr verbunden, wenn für diese neue Anleihe sowie die Anleihe aus 1.2013 eine Legal opinion seitens B. & B. gefertigt wird, aus welcher ersichtlich ist, dass diese Anleihenbegebungen gesellschaftsrechtlich zulässig sind, die rechtliche Durchsetzungsfähigkeit und möglichkeit der Sicherheitenbestellungen für die Fonds gegeben sind und dementsprechend auch Schadensersatzansprüche gegen die Fondsgeschäftsführung der jeweiligen Fonds ausgeschlossen sind. Damit sollte es dann auch keine Missverständnisse zum Mandat mehr geben.“ Die Problematik wurde Ende August 2013 besonders dringlich, da die Deutsche Hyp, ein Immobilienfinanzierer, eine Kreditvergabe bzw. -prolongation an einen der französischen Fonds, F01, davon abhängig machte, dass angesichts des zweifelnden Berichts des französischen Wirtschaftsprüfers P. zahlreiche Fragen zu den Anleihen beantwortet wurden, darunter auch eine rechtliche Beurteilung der Angelegenheit durch die Rechtsberater. Diese Problematik adressierte der Zeuge K. in einer E-Mail-Korrespondenz beginnend am 26.08.2013 (Anlage K 272) unter anderem gegenüber dem Beklagten zu 4) mit der späteren Präzisierung, dass von ihm eine Angabe zur rechtlichen Bewertung benötigt werde, da die Deutsche Hyp den Zusammenhang zwischen Liquiditätsmanagement und Anleihen nicht verstehe und die Anleihezeichnung gegen den Gesellschaftsvertrag verstoße, da sie insofern eine Beschlussfassung der Gesellschafter vorausgesetzt hätte. Da die D. H. wisse, dass in 2011 eine Anleihe durch die W. BV begeben worden sei, müsse man konkret und im Detail antworten. Nachdem der Zeuge K. wegen der von der Deutschen Hyp gesetzten Frist nachhakte und auch der Zeuge S. den Beklagten zu 2) noch einmal darum bat (Anlage K 273), übersandte der Beklagte zu 4) schließlich mit E-Mail vom 02.09.2013 (wiederum Anlage 272) ein von ihm und dem Beklagten zu 2) verfasstes Schreiben adressiert an die Geschäftsführung des Frankreich-Fonds mit dem Zusatz „zur internen Verwendung“ (ebenfalls Anlage K 272). Auf Nachfrage erläuterte der Beklagte zu 2), diese Zusatz müsse man aufnehmen, da man ausschließlich im Verhältnis zum Mandanten tätig werde. Wie der Mandant damit verfahre, sei seine Sache. In dem Schreiben vom 02.09.2013 heißt es unter anderem: „Unsere Antworten basieren auf deutschem Recht und auf Ihrer Aussage, dass von der W. I. B.V. begebene Anleihen (Bonds) von der Fondsgesellschaft gezeichnet worden seien und auf den uns zur Verfügung gestellten Dokumenten zur W. L. GbR, die für die S.C.I. E. I. g. I. f. F. in unseren Kanzleiräumen verwahrt werden [...] (ii) Das Anlegen freier Liquidität dient der Fondsgesellschaft und ihrer Gesellschafter/Anleger. Solche Handlungen gehören unseres Erachtens ‚zum üblichen Betrieb der Gesellschaft‘ (Art. 12, 2) des Gesellschaftsvertrages der S.C.I. E. I. g. I. f. F.. Dabei sind weiterhin die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes einzuhalten, d.h. insbesondere die Bonität des Schuldners zu berücksichtigten und die Absicherung (Sicherheiten) der entsprechenden Forderungen sicherzustellen. Ferner sind die weiteren Kriterien (hier insbesondere das Nicht-Überschreiten des Schwellenwerts von ‚€ 500.000 im Einzelfall‘, [...] einzuhalten. Dies ist gemäß Aussage der Gesellschaft geschehen. Insoweit bedarf es unseres Erachtens keiner Einwilligung der Gesellschafterversammlung der S.C.I. E. I. g. I. f. F..“ c) Buchhaltungskorrekturen im Zuge der Anleihen Mit E-Mail vom 20.02.2013 (Anlage K 271) teilte der Wirtschaftsprüfer K2, von einer Adresse mit der Endung „@w.- i..de“, auf eine Bitte des Zeugen K. bezüglich eines Holland Fonds (H52) hin unter dem Betreff „AW: Procédure d’alerte & Jahresabschluss 2011“ mit, wunschgemäß sei im gesamten Finanzbuchhaltungssystem das Wort Darlehen durch Anleihe ausgetauscht worden. Eine Saldenbestätigung sei allerdings nicht auf R. D.-, sondern nur auf W. I. BV-Papier möglich. Dementsprechend tauchte ab diesem Zeitpunkt in der Finanzbuchhaltung der W.-Gruppe im Kontext der Liquiditätstransfers von den klagenden Fonds an die W. I. BV nur noch der Begriff Anleihe auf, während Darlehen, ob einzeln oder unter dem Konsortialvertrag, nicht mehr ersichtlich waren. Die im Betreff in Bezug genommene Procédure d’alerte – ein präventives Frühwarnverfahren, das dann durchzuführen ist, wenn etwa Wirtschaftsprüfer fragwürdige Vorgänge feststellen, welche die weitere Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft ernsthaft in Frage stellen – drohte wiederholt in Bezug auf die Frankreich-Fonds der W.-Gruppe wegen der Problematik der Unzulässigkeit von Darlehen durch die Fonds. d) Ausgestaltung der Sicherheitenpoolverträge der Anleihen des Jahres 2013 Den Ausgangspunkt der Ausgestaltung der Sicherheitenpoolverträge bildet Ziffer 2 der jeweiligen Anleihebedingungen (Anlage K 57): „2.1 Sicherung. Die Emittentin verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass der Anspruch auf Rückzahlung der von Teilschuldverschreibungsgläubigern gekauften Teilschuldverschreibungen einschließlich entsprechender Zinsen nach den Bestimmungen dieser Anleihe bei Verkauf abgesichert wird. Die Sicherheiten werden in Höhe von mindestens 120 % des Nennbetrages der Teilschuldverschreibungen nebst Zinsen gestellt. 2.2 Sicherheitenpool. Die Teilschuldverschreibungsgläubiger akzeptieren hiermit für den Fall des Unvermögens der Emittentin zur Rückzahlung [...] die Erfüllung dieses Anspruchs durch die W. S. GbR. Die Erfüllung dieses Anspruchs kann auch in der Abtretung einer werthaltigen Forderung gegen einen Dritten bestehen.“ Darauf aufbauend waren Parteien des Sicherheitenpool-Gesellschaftsvertrages der auf den 01.01.2013 datierten Anleihe (Anlage K 60) die W. T. GmbH, die W. F. GmbH und die W. I. KG. Parteien des Sicherheitenpool-Gesellschaftsvertrages der Anleihen B und C (ebenfalls Anlage K 60) waren die W. I. KG, die W. H. O., der Zeuge S., die W. G. KG und die W. I. BV. Der Gesellschaftszweck beider Sicherheitenpool-Gesellschaften war ausweislich der Präambel und Ziffer 2.1 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages die Sicherung der Rückzahlungsansprüche von Anleihegläubigern der W. I. BV aus den jeweiligen Anleihen des Jahres 2013. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaften erfolgte jeweils durch den Poolführer, der einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war (Ziffer 6). Zum Poolführer wurde die W. I. BV bestimmt (ebenfalls Ziffer 6), die gleichzeitig Emittentin der Anleihe, also Schuldnerin der zu besichernden Rückzahlungsansprüche war. Ziffer 7.2 der Gesellschaftsverträge sah jeweils vor: „Der Poolführer haftet nicht für den rechtlichen Bestand, die Werthaltigkeit und die Durchsetzbarkeit der Sicherheiten und damit im Zusammenhang stehender Vereinbarungen und Erklärungen, für die Freiheit von Rechten Dritter daran und für sonstige außerhalb seines Einfluss liegenden Umstände, welche die Werthaltigkeit und Einbringlichkeit der Sicherheiten beeinträchtigen können.“ In Ziffer 6 fand sich jeweils folgende Regelung: „Der Poolführer entscheidet für den Fall des Unvermögens der Emittentin den Rückzahlungsanspruch nebst entsprechenden Zinsen zu erfüllen eigenverantwortlich, welche durch die Gesellschafter eingebrachte Sicherheiten zur Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs verwendet werden. Die Gesellschafter erteilen hierzu bereits hiermit ihre Zustimmung.“ Danach war die Emittentin als Poolführer selbst damit betraut, im Sicherungsfall die Rangfolge der zu verwertenden Sicherheiten zu bestimmen, ohne dabei für Ausfälle oder Schäden für Maßnahmen zu haften, die sie unter oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vorgenommen hatte. Für die auf den 01.01.2013 datierte Anleihe findet sich als Anlage 4.1 eine Liste von Sicherheiten (Stand 16.09.2013), die vier Sicherheiten aufweist: - Abtretungserklärung der W. F. GmbH hinsichtlich Zahlungsansprüchen gegenüber Immobilienfonds - Abtretungserklärung der W. T. GmbH hinsichtlich Zahlungs- und Gebührenforderungen gegenüber Immobilienfonds - Abtretungserklärung der W. I. KG hinsichtlich Darlehensforderung - Verpfändungserklärung der W. I. KG hinsichtlich Kapitalgesellschaft Für die Anleihen B und C des Jahres 2013 findet sich ebenfalls in einer Anlage 4.1 eine Liste von Sicherheiten (Stand 16.09.2013), die sechs Sicherheiten aufweist: - Abtretungserklärung der W. H. O. F. (hinsichtlich Lizenzansprüche) - Abtretungserklärung der W. I. BV (hinsichtlich Darlehensforderung gegen die S. Sechste I.) - Verpfändungserklärung der W. I. KG hinsichtlich Kommanditbeteiligung an der Fünfte I. - Abtretungserklärung der W. I. KG hinsichtlich Zahlungs- und Vergütungsansprüche gegen Zweiundsiebzigste I. - Garantieerklärung des Zeugen S. - Abtretungserklärung der W. G. KG hinsichtlich Forderungen und Rechte am und im Zusammenhang mit Marken mit dem Bestandteil „W.“ Zentrale Sicherheit der Anleihen B und C (dazu sogleich die Bewertung der A. unter d) war die Abtretungserklärung der W. H. O., mit der diese die ihr von der F. T. O. abgetretenen Lizenzansprüche gegen F. I. C. S.A. abtrat. Zu diesem Zeitpunkt gab es zwischen der F. T. O. und der F. I. C. S.A. eine vertrauliches Term Sheet, unterzeichnet am 27.06./01.07.2013 (Anlage K 59). In dem Term Sheet heißt es unter anderem: „This Term Sheet outlines the terms of an agreement contemplated to be signed by F. International Center S.A. („F.“) and F. T. O. („F.“) and/or their Affiliates. Subject to the provisions hereof, the Parties intend to negotiate with a view to entering a licence and development agreement for Instiladrin (...) on substantially the terms set forth below and such other terms and conditions as the Parties may agree (the „Final Agreement“). The Parties acknowledge this Term Sheet is non-binding and the conclustion of a Final Agreement is subject to due diligence, negotiations, and Board Approval...“ Für die weitere Ausgestaltung der Anleihebedingungen und Sicherheitenpoolverträge des Jahres 2013 sowie der abgetretenen Forderungen im Übrigen wird auf die Anlagen K 57 und K 60 Bezug genommen. e) Bewertung der Sicherheiten durch A. Der Wirtschaftsprüfer B3 von A. prüfte die Sicherheiten der Sicherheitenpool-GbR’en der drei Anleihen des Jahres 2013 von Juni bis August 2013 und fertigte darüber Berichte an (Anlage K 94). In beiden Berichten ist festgehalten, dass Schwerpunkt der Prüfung die Informationspflichten gegenüber dem Zeichner der Anleihe, die Stellung von Sicherheiten und die Bewertung der Sicherheiten war, dass demgegenüber eine rechtliche Beurteilung der vorliegenden Verträge nicht Gegenstand der Prüfung war. Für die Anleihe vom 01.01.2013 kam der Wirtschaftsprüfer zu dem Ergebnis, dass sich ein Wert der Sicherheiten in Höhe von 32.438.000,- €, mithin nur 110% der gezeichneten Anleihen, ergebe, so dass die Aufnahme weiterer Sicherheiten oder Rückführung der Anleihen empfohlen wurde. Kurz nach der Verhaftung des Zeugen S. widerrief A. ihren Bericht mit Schreiben vom 10.10.2013 (Anlage K 96). Als Begründung wurde auf neue Dokumente verwiesen, aus denen sich die fehlende Werthaltigkeit der Forderungen gegen PMB ergebe, und darauf, dass die Forderungen der W. T. GmbH und der W. F. GmbH gegen die Fonds keine volle Werthaltigkeit erwarten lasse, da im Falle der Realisierung der Abtretungen eine Insolvenz der beiden Gesellschaften drohe. Für die Anleihen B und C vom 01.03. und vom 01.07.2013 kam der Wirtschaftsprüfer zu dem Ergebnis, dass sich die Sicherheiten auf einen Wert von 137,2 Mio € beliefen. Davon machten die „zu erwartenden Lizenzgebühren der F. T. O., F., gegenüber der F. I. C. S.A.“ nach „Abwägung aller genannten Probleme und Unsicherheiten“ einen Wert von 125,6 Mio € aus. Auf die Grundlagen der Bewertung dieser Sicherheit geht der Wirtschaftsprüfer auf Seite 5 ff seines Berichts ein. Danach ist Grundlage das Arbeitspapier (Term Sheet), welches auf marktüblichen Berechnungen der Pharmaindustrie zur Wertschöpfung des Medikaments beruhe. Im Folgenden wird auf die medizinischen Vorteile des neuen Medikaments, den Stand der Zulassung sowie den Stand der Vertragsverhandlungen hingewiesen, nach dem die F. mit einem Abschluss in den nächsten 2 Monaten rechne. Im Anschluss geht der Bericht ausführlich auf die in dem Arbeitspapier genannten Entgelte für die Konzession ein, die F. im Falle des Abschlusses des Kaufvertrags (gemeint ist wohl auch ein Lizenzvertrag, da im Weiteren auch von Lizenzgebühren die Rede ist) an die F. zu zahlen hätte und die F. an die W. als Sicherungsgeberin abgetreten hat. Sodann wird festgehalten, dass für die Beurteilung der Sicherheit neben dem Arbeitspapier die Jahresabschlüsse der finnischen Unternehmen, die Handelsregisterauszüge, der Businessplan der W. und umfangreiches Material zum Medikament und den Parteien ausgewertet worden sei. Nach Abwägung aller genannten Probleme und Unsicherheiten wird der abgetretenen Forderung der bereits genannte Wert von 125,6 Mio € beigemessen. Dieser Wert wird sodann entlang den in der Absichtserklärung vorgesehenen Entgelten aufgegliedert, wobei der Betrag für den Abschluss des Kaufvertrags zu 100% angesetzt wird, die Entwicklungsmeilensteine zu 50%, Verkaufsmeilensteine und Lizenzgebühren zu 10%. Abschließend wird zu den Risiken der Sicherheit noch auf C. III. 5. des Berichts Bezug genommen, wobei wohl C. III. 7. gemeint ist. Dort wird allerdings nur darauf hingewiesen, dass es sich um zukünftige Verkaufs- und Lizenzgebühren für die Produktion und Vermarktung eines noch im Zulassungsverfahren befindlichen Medikaments handele, die auch nach Zulassung von der Annahme des Medikaments durch Ärzte, Krankenhäuser und Patienten abhingen, sowie auf eine möglicherweise notwendige Zwischenfinanzierung hingewiesen, da Erträge erst nach Befriedigung der Gläubiger flößen. 13. Liquiditätsabschöpfungen des Zeugen S. Der Zeuge S. veruntreute nach den rechtskräftigen Feststellungen der Großen Strafkammer... des Landgerichts Hamburg im Urteil vom 20.04.2015, Az.... , in der Zeit von Mitte August 2011 bis Mitte September 2013 durch insgesamt 327 selbständige Handlungen aus insgesamt 31 geschlossenen Fondsgesellschaften der W.-Gruppe, unter anderem den Klägerinnen zu 1) bis 26), der Klägerin zu 29), der 63. I. g. I. f. H. GmbH & Co. KG, deren Ansprüche die Klägerin zu 32) in gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht, und der Klägerin zu 33), zweckgebundene Fondsgelder in einer Gesamthöhe von 147.312.000 €. Dies erfolgte nach den Feststellungen der Großen Strafkammer... durch Abflüsse aus dem Vermögen der klagenden Immobilienfonds an die W. I. BV, die als zwischengeschaltete, von dem Zeugen S. allein beherrschte und geführte Gesellschaft dazu diente, die abgezogenen Fondsgelder zweckentfremdet an andere, von dem Zeugen S. beherrschte Gesellschaften sowie an den Zeugen S. persönlich weiterzuleiten. Wegen der Einzelheiten der Verwendung der abgeschöpften Liquidität der Fonds wird auf die Feststellungen der Großen Strafkammer 30 in oben genanntem Urteil verwiesen (dort S. 87 ff). Zu Handlungen bezogen auf die Klägerinnen zu 27) und 28) äußert sich das Strafurteil nicht, sie sind jedoch Parteien des Mandatsvertrags und nahmen am Liquiditätsmanagement der W.-Fonds teil, im Zuge dessen es zu Vermögenstransfers an die W. I. BV kam. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen und Kläger forderten die Beklagten vorgerichtlich auf, den Klägerinnen und Klägern denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Veruntreuungen des Zeugen S. entstanden ist, was die Beklagten ablehnten. 14. Insolvenzplanvereinbarung Über das Vermögen der W. I. BV wurde im Mai 2014 ein Haupt-Insolvenzverfahren eröffnet (Az.... ). Am 10.04.2018 wurde ein Insolvenzplan aufgestellt und eine Vereinbarung im Hinblick auf das Insolvenz(plan)verfahren über das Vermögen der W. I. BV getroffen (Anlage K 381). Der Insolvenzplan wurde mit Beschluss vom 18.05.2018 durch das Amtsgericht Hamburg bestätigt (ebenfalls Anlage K 381). Ziel des Insolvenzplans war ausweislich seiner Präambel die zeitnahe Beendigung des Insolvenzverfahrens bei 100%iger Befriedigung der Kleingläubiger und gleichzeitigem Erhalt der offenen Ansprüche der Insolvenzmasse über die Verfahrensaufhebung hinaus zu Gunsten der Fondsgläubiger, mithin unter anderem der im hiesigen Verfahren klagenden Fonds. In dem Insolvenzplan ist unter Ziffer II.3.c) festgehalten, dass die wegen der nach Insolvenzreife der W. I. BV erfolgten Rückzahlungen bestehenden Anfechtungsansprüche gegenüber den Fondsgesellschaften durch den Insolvenzverwalter der W. I. BV nicht geltend gemacht werden. Ausweislich Ziffer II 1.d) des Insolvenzplans beliefen sich diese nominell auf knapp 109 Mio €, wobei dies auch einige Fonds erfasste, die nicht am hiesigen Verfahren auf Klägerseite beteiligt sind. Nach dem Schreiben des Insolvenzverwalters der W. I. BV an die P. Fondsdienstleistung GmbH vom 10.07.2015 (Anlage K 384) beliefen sich die Anfechtungsansprüche gegen die im hiesigen Verfahren klagenden Fonds auf rund 88 Mio €, ohne die Klägerinnen zu 4), 34) - 36) auf rund 80 Mio €. Die Werthaltigkeit dieser Anfechtungsansprüche wurde im Insolvenzplan auf bis zu maximal 30 Mio € geschätzt. Im Gegenzug haben die Klägerinnen und der I. 63 g. I. f. H. als Insolvenzgläubiger auf die Geltendmachung ihrer Forderungen gegenüber der W. I. BV verzichtet. Dabei war der Insolvenzquotenwert der erlassenen Insolvenzforderungen, also der aus der Insolvenzmasse zu erwartende Betrag auf die angemeldete Insolvenzforderung der klagenden Fonds deutlich geringer als der Betrag der von dem Insolvenzverwalter der W. I. BV gegenüber den klagenden Fonds geltend gemachten Anfechtungsansprüchen. Die von dem Insolvenzverwalter errechnete Besserstellung bei Durchführung des Insolvenzplanverfahrens unter Abschluss der Insolvenzplanvereinbarung liegt je nach klagendem Fonds zwischen 5.477,- € im geringsten und 8.905.455,- € im höchsten Fall, bei der weit überwiegenden Zahl der klagenden Fonds im siebenstelligen Bereich. Durch den Abschluss der Insolvenzplanvereinbarung konnten zudem Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Insolvenzverwalter der W. I. BV und den klagenden Fonds sowie Insolvenzen einzelner klagender Fonds infolge einer Durchsetzung der Anfechtungsansprüche der W. I. BV verhindert werden. Um das Insolvenzplanverfahren zu ermöglichen, verpflichteten sich die klagenden Fonds, unter anderem folgende Kosten tragen (siehe im Einzelnen Ziffer 2 ff der Insolvenzplanvereinbarung): - Aufwendungen zur Ermöglichung des Insolvenzplanverfahrens (siehe Ziffer 8 der Insolvenzplanvereinbarung sowie Schriftsatz der Klägerseite vom 21.08.2020, S. 25 f, Ziffer 2.1) - Vergütung des Treuhänders (siehe Teil 2, Treuhandvereinbarung, Ziffer 4 der Insolvenzplanvereinbarung sowie Schriftsatz der Klägerseite vom 21.08.2020, S. 27, Ziffer 2.1) - WI-BV-Verwaltungskostenpauschale fortlaufend (siehe Ziffer 2.4 der Insolvenzplanvereinbarung sowie Schriftsatz der Klägerseite vom 21.08.2020, S. 29, Ziffer 2.2) - WR Beteiligungen UG-Verwaltungskostenpauschale fortlaufend (siehe Ziffer 4 der Insolvenzplanvereinbarung sowie Schriftsatz der Klägerseite vom 21.08.2020, S. 29, Ziffer 2.2) - Kosten der Koordination des Insolvenzverfahrens (siehe Ziffer 2.3 der Insolvenzplanvereinbarung sowie Schriftsatz der Klägerseite vom 21.08.2020, S. 30, Ziffer 2.2) Die WR Beteiligungen UG wurde im Zusammenhang mit dem Insolvenzplanverfahren und der Insolvenzplanvereinbarung gegründet, um sämtliche Geschäftsanteile an der W. I. BV zu erwerben, damit eine zeitnahe Liquidation der W. I. BV ermöglicht wird. Die klagenden Fonds tragen nach der Insolvenzplanvereinbarung die Kosten der Gründung und Verwaltung der WR Beteiligungen UG sowie der Durchführung der Liquidation der W. I. BV bis zur Abwicklung der WR Beteiligungen UG. Dazu zahlen sie jährlich seit dem Jahr 2018 jeweils eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 1.000,- € an die WR Beteiligungen UG. Hinzu kommt eine jährliche, ebenfalls fortlaufende Zahlung der klagenden Fonds gemeinsam in Höhe von 8000,- € als Darlehen an die W. I. BV bis zu deren Löschung. Hinzu kamen Rechtsberatungskosten der klagenden Fonds aufgrund der rechtlichen Beratung durch die Kanzlei R1 & P. (Anlage K 383). Infolge des Abschlusses der Insolvenzplanvereinbarung haben die Klägerinnen und Kläger ihre zunächst geltend gemachten Freistellungsansprüche betreffend die Anfechtungsansprüche für erledigt erklärt und stattdessen Klageansprüche auf Zahlung der ihnen durch den Abschluss der Insolvenzplanvereinbarung entstandenen (Leistungsanträge unter lit. b der Ziffer I der Klageanträge) und noch entstehenden Kosten (Feststellungsantrag 3.1(1)) gestellt. Für die von den klagenden Fonds zur Durchführung des Insolvenzplanverfahrens aufzubringenden Kosten im Einzelnen und die Verteilung diese Kosten unter den Fonds wird auf die Schriftsätze der Klägerseite vom 21.08.2020 und ergänzend vom 25.10.2021, S. 26 ff, Bezug genommen. II. Vortrag der Klägerinnen und Kläger Die Klägerinnen und Kläger sind der Auffassung, ihnen stünden gegen die Beklagten zu 1) bis 4) vertragliche, vorvertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit den von dem Zeugen S. vorgenommenen Liquiditätsabschöpfungen von den klagenden Fonds zu. 1. Zulässigkeitsfragen a) Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerinnen und Kläger Die Klägerinnen und Kläger sind der Ansicht, sie seien ungeachtet dessen, dass sich einige von ihnen in Liquidation oder Insolvenz befänden und ungeachtet des Versterbens einzelner Kommanditisten partei- und prozessfähig und die Rubren entsprechend zu berichtigen. Dazu legen sie zahlreiche Handelsregisterauszüge vor. b) Zulässigkeit der Klagen der Klägerin zu 32) im Hinblick auf die Klageanträge 1.32 und 1.5 Die Klägerin zu 32) ist hinsichtlich der zuletzt gestellten Anträge unter Ziffer 1.32 der Ansicht, es liege eine wirksame gewillkürte Prozessstandschaft vor. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liege bereits deswegen nicht vor, weil es sich nicht um außergerichtliche Rechtsdienstleistungen handele, sondern es sei allein die Befugnis zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche der 63. I. g. I. f. H. GmbH & Co. KG in dem zu diesem Zeitpunkt bereits rechtshängigen hiesigen Rechtsstreit erteilt worden. Zudem habe die Klägerin zu 32) auch ein rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche, da die Verpfändung nicht nur der Sicherung ihres Vergütungsanspruchs diene, der sich nur auf 60% des Erlöses belaufe. Der Beitritt der Klägerin zu 32) sei auch im Übrigen zulässig, da es sich um den Fall einer einfachen Streitgenossenschaft handele und der Beitritt sachdienlich sei. Die Klägerin zu 32) ist hinsichtlich der zuletzt gestellten Anträge unter Ziffer 1.5 der Auffassung, der Klägerwechsel sei als sachdienliche Klageänderung, die im konkreten Fall der anstehenden Liquidation der bisherigen Klägerin zu 5) nicht nach § 265 Abs. 2 ZPO, sondern nach § 263 ZPO zu beurteilen sei, zulässig, da – was als solches unstreitig ist – die bisherige Klägerin zu 5) ihr die insoweit geltend gemachten Ansprüche mit Vereinbarung vom 23.12.2015/05.01.2016 (Anlage K 354) abgetreten habe, die bisherige Klägerin zu 5) ihre Immobilie verkauft und die Liquidation danach zeitnah abgeschlossen werden sollte, die mit dem Klageantrag unter Ziffer 1.5 geltend gemachten Ansprüche jedoch nicht in dem Liquidationszeitraum von einem Jahr ab Liquidationseröffnungsbilanz abschließend beigetrieben werden könnten. Die bisherige Klägerin zu 5) erklärt ihre Zustimmung zu dem Parteiwechsel. Aufgrund des zulässigen Parteiwechsels liege mitnichten eine Rücknahme der Klage der bisherigen Klägerin zu 5) vor. Wegen des Vortrags im Übrigen wird insbesondere auf S. 236 ff der Replik der Klägerinnen und Kläger vom 29.01.2016 und S. 163 ff der Triplik der Klägerinnen und Kläger vom 02.04.2020 verwiesen. 2. Begründetheit der Schadensersatzansprüche der Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) sowie 33) dem Grunde nach a) Vertragliche Haftung der Beklagten zu 1) aa) Umfang der Mandatsverträge vom 23.09./26.09.2011 Die Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) sind der Ansicht, die Mandatsverträge vom 23.09./26.09.2011 zum Aufbau eines Liquiditätsmanagements hätten von den Einzeldarlehen über den Konsortialvertrag bis zu den Anleihen die gesamte Beratung zu Liquiditätsabflüssen von den Fonds an die W. I. BV im Zeitraum August 2011 bis September 2013 umfasst. Sowohl aus Ziffer 3 der Präambel als auch aus Ziffer 1.3 der Darlehensverträge (Anlage K 49) ergebe sich, dass die Darlehen eine Vorab-Testphase des geplanten Cash-Poolings darstellten und als solche Teile des aufzubauenden Liquiditätsmanagements seien. Zudem seien einheitlich unter der bereits im Mai 2011 angelegten Matter „WOLIN.... Liquiditätsmanagement“ die Scheinrechtsgrundlagen von den Darlehen über den Konsortialvertrag bis zu den Anleihen, die dazugehörigen Legal Opinions und die gesamte diese Vorgänge betreffende Korrespondenz sowie auch die Korrespondenz mit Anlegern und weiteren Rechtsberatern zur Abwehr der Ansprüche von Anlegern in einer elektronischen Akte angelegt und abgerechnet worden. Beispielhaft sei auf die Legal Opinions zu den Einzeldarlehen (Anlage K 30), die Stundenaufstellungen in den internen billed/unbilled-Übersichten (Anlage K 218), die Rechnung der Beklagten zu 1) an die W. I. KG vom 31.08.2012 betreffend den Abrechnungszeitraum 01.04. bis 31.07.2012 (Anlagenkonvolut K 323), die Legal Opinion zu den Anleihen vom 19.06.2012 (Anlage K 54) zu verweisen, die allesamt unter dem Matter WOLIN... , W. Liquiditätsmanagement bzw. Cash-Pool verfasst seien. Dass es keine Darlehensverträge aus dem Jahr 2012 unter dem Konsortialvertrag gebe oder zumindest von der Staatsanwaltschaft keine solchen aufgefunden worden seien, erkläre sich damit, dass die anfänglichen Einzahlungen in das Liquiditätsmanagement unter dem Konsortialvertrag im Wege der Kreislaufzahlungen Anfang 2012 erfolgt seien, dass das Liquiditätsmanagementsystem bestehend aus Darlehen vor und potentiell unter dem Konsortialvertrag sodann bereits im Frühjahr 2012 durch die einstweiligen Verfügungsverfahren einzelner Anleger massiv unter Druck geraten sei und es daher durch das System von Anleihen ersetzt worden sei. Dass es ungeachtet fehlender Darlehensverträge tatsächlich Liquiditätsabschöpfungen mittels Darlehen unter dem Deckmantel des Konsortialvertrages gegeben habe, folge aus einer Aufstellung, welche die Sekretärin des Zeugen S., Frau H2, am 08.07.2013 an den Zeugen K. übersandt habe (Anlage K 322), aus der sich für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.03.2012 (grau hinterlegter Balken) ausgereichte Darlehen in Höhe von 50,79 Mio € ergäben. Die Mandatsverträge vom 23.09./26.09.2011 hätten schließlich auch die Erstellung von Anleihebedingungen und dazugehörigen Zeichnungsscheinen umfasst. Es habe sich insofern nur um eine alternative Form der Anlage von Liquidität gehandelt. Dafür spreche auch, dass nach Erstellung des Konsortialvertrages und der Sicherheitenverträge keine Endabrechnung erfolgt und der Mandatsvertrag erst nach der Verhaftung des Zeugen S. am 24.09.2013 gekündigt worden sei. Daran ändere auch der Mandatsvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der W. I. BV zur Erstellung von Anleihen vom 10.08.2013, der nach dem Anschreiben ein bereits am 15.03.2013 erteiltes Mandat schriftlich fixiert, nichts. Zum einen sei er wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gemäß § 134 BGB iVm § 43a BRAO nichtig, zum anderen stelle sich der Abschluss des Mandatsvertrages als rechtsmissbräuchlich dar, weil mit Nichtwissen zu bestreiten sei, dass das Mandat angesichts der Unterschriften bereits am 15.03.2013 erteilt worden sei, Leistungen unter dem Mandat nie erbracht und auch nie abgerechnet worden seien und der Mandatsvertrag nur dazu gedient habe, die Beklagte zu 1) vor weiteren Regressansprüchen der Fonds zu schützen. Dass die Anleihen 2013 ebenfalls unter die Mandatsverträge vom 23.09./26.09.2011 zum Liquiditätsmanagement falle, ergebe sich schließlich sehr deutlich aus der E-Mail des Zeugen K. vom 01.07.2013 (Anlage K 78) im Zusammenhang mit den Anleihen des Jahres 2013, mit der dieser eine Legal Opinion für die Fonds anforderte, die auf die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit, die rechtliche Durchsetzungsmöglichkeit der Fonds hinsichtlich der Sicherheiten und die Haftung der Fondsgeschäftsführung eingehen sollte, so dass es dann auch keine Missverständnisse zum Mandat mehr gebe. bb) Pflichtverletzungen der Mandatsverträge durch die Beklagte zu 1) Die Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) sind der Ansicht, die Beklagten hätten ihre Pflichten aus den gleichlautenden Mandatsverträgen vom 23.09./26.09.2011 in mehrfacher Hinsicht verletzt, wodurch den Klägerinnen und Klägern kausal und zurechenbar ein erheblicher Schaden in Gestalt der an die W. I. BV transferierten Liquidität, von der nur ein Bruchteil zurückgeführt worden sei, und in Gestalt der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Insolvenzplanverfahren entstanden sei. Aus dem Mandatsvertrag sei die Beklagte zu 1) verpflichtet gewesen, die rechtliche Möglichkeit des Aufbaus eines Liquiditätsmanagementsystems zu prüfen und darauf aufbauend insbesondere die klagenden Immobilienfonds als ihre Mandantschaft umfassend zu beraten, über die Vor- und Nachteile, Chancen und Risiken in rechtlicher Hinsicht aufzuklären, wobei vor diesem Hintergrund der sicherste und gefahrloseste Weg vorzuschlagen gewesen sei. Diese Pflichten habe die Beklagte zu 1) in Gestalt der handelnden Beklagten zu 2) bis 4) in mehrfacher Hinsicht verletzt. (i) Übergreifende Pflichtverletzung wegen Interessenkonflikts Die Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) sind zunächst der Ansicht, die Beratungstätigkeit der Beklagten zu 1) für die klagenden Fonds sei bereits deswegen rechts- und pflichtwidrig gewesen, weil dauerhafte Interessenkonflikte zwischen den betreuten Mandanten bestanden hätten, insbesondere zwischen dem Zeugen S., der W. I. KG und den klagenden Fonds, aber auch zwischen den klagenden Fonds untereinander, und schließlich besonders eklatant zwischen der W. I. BV und den klagenden Fonds im Hinblick auf die von der W. I. BV begebenen und ausschließlich von den Fonds gezeichneten Anleihen. Da diese der Beklagten zu 1) ausweislich des Conflict Check bekannt gewesen seien, habe sie die Mandatsverträge vom 23.09./26.09.2011 zum Aufbau eines Liquiditätsmanagements nicht abschließen bzw. spätestens nach Kenntnis vom Ziel der abgeflossenen Liquidität beenden müssen. (ii) Pflichtverletzungen hinsichtlich der Einzeldarlehen Die Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) behaupten, die Idee zum Liquiditätsmanagement in Gestalt des Zugriffs auf die freie Liquidität der Fonds für andere Fonds und W.-Gesellschaften, insbesondere die sich in akuter Liquiditätsnot befindliche W. I. KG, hätten die Beklagten zu 2) und 3) im Juli 2011 gehabt. Im Hinblick auf die sodann ab August 2011 erfolgten Liquiditätsabschöpfungen habe die Beklagte zu 1) ihre Schadensverhütungspflicht dadurch verletzt, dass sie die klagenden Immobilienfonds nicht über die mit der Abschöpfung von Liquidität durch die Einzeldarlehen verbundenen Risiken, insbesondere die drohende Uneinbringlichkeit der Rückzahlungsansprüche aufgeklärt habe, zumal jedenfalls die Beklagten zu 2) und 3) die finanzielle Notlage der W. I. KG und auch des Zeugen S. und die Beklagten zu 2) bis 4) die Stellung des Zeugen S. bei allen beteiligten Gesellschaften gekannt hätten, wodurch die Missbrauchsgefahr deutlich erhöht und ihnen bekannt gewesen sei. Angesichts des umfangreichen Hintergrundwissens der Beklagten zu 2) bis 4) hätte die Beklagte zu 1) zudem umfangreiche Aufklärung-, Warn- und Schutzpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB gegenüber den klagenden Fonds gehabt, zumal die Beklagten zu 2) und 4) und in geringerem Maße auch der Beklagte zu 3) umfangreiche Kenntnis von den Liquiditätsabschöpfungen seit August 2011 gehabt hätten. Diese Kenntnis habe nicht nur das Ob, sondern auch die Höhe der abgeschöpften Liquidität betroffen. So habe etwa Frau H2 mit E-Mail vom 17.10.2011 (Anlage K 243) eine detaillierte Liquiditätsübersicht, dieses Mal mit Liquiditätsvorschau bis Ende März 2012 übersandt, aus der sich Geldtransfers von den Fonds an die W. I. BV in Höhe von 39,81 Mio € ergeben hätten, wobei das Datum und die Höhe der Geldtransfers für jeden einzelnen Fonds ersichtlich gewesen seien, und aus der erkennbar gewesen sei, dass zahlreiche Fonds ab „Stand 31.01.2012“ einen negativen Saldo aufweisen würden. Die mit der Anlage K 16 bzw. K 243 vorgelegten Anlagen seien dieser E-Mail auch beigefügt gewesen. Der Beklagte zu 2) habe zudem spätestens seit der Bankensitzung im August 2011 gewusst, dass ein Teil der abgeschöpften Liquidität bereits ganz konkret zur Sanierung der W. I. KG eingeplant gewesen sei und spätestens ab Oktober 2011 gewusst, dass der Zeuge S. rund 7,5 Mio € der abgeschöpften Liquidität der Fonds zur Abwendung der Zwangsvollstreckung des Bankhauses W. gegen ihn und die W. I. KG verwendet habe. Von der Verwendung der abgeschöpften Liquidität nicht zur Geldanlage der Fonds, sondern zur Sanierung der W. G. KG, der W. I. KG und des Zeugen S. in noch viel größerem Ausmaße habe der Beklagte zu 4) im November 2012 durch Übersendung einer OPOS-Liste (Anlage K 173) Kenntnis erlangt, wobei er davon grundsätzlich auch vorher schon Kenntnis gehabt habe. Eine weitere Pflichtverletzung der Mandatsverträge habe darin bestanden, dass der Beklagte zu 2) die Darlehensverträge, über deren Zulässigkeit er Legal Opinions anfertigte, teilweise gar nicht geprüft habe, da diese teilweise bei Erstellung der jeweiligen Legal Opinion noch gar nicht existiert und ihm die bestehenden Darlehensverträge daher nicht vorgelegen hätten. Auch hätte die Beklagten zu 1, handelnd durch die Beklagten zu 2) und 4), die klagenden Immobilienfonds nicht oder nicht zutreffend über die Erlaubnispflicht der im Rahmen des Cash-Pooling geplanten und ab August 2011 durchgeführten Darlehen nach § 32 Abs. 1 KWG aufgeklärt, obwohl insbesondere die W. T. AG die Problematik immer wieder angesprochen und Auskunft dazu verlangt habe (Anlagen K 30 und K 87). Dass es sich bereits bei den Einzeldarlehen von Seiten der Fonds als auch der W. I. BV um erlaubnispflichtige Bankgeschäfte iSd. § 32 Abs. 1 KWG gehandelt habe, habe die Beklagte zu 1) selbst erkannt, was sich aus einem internen Memo (Anlage K 88) ergebe. Die Beklagte zu 1) habe die klagenden Immobilienfonds auch unzutreffend dahingehend beraten, dass die ab August 2011 ausgereichten Einzeldarlehen keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlung bzw. des Beirates bedurft hätten. Es habe sich dabei nämlich nicht mehr um zustimmungsfreie Rechtsgeschäfte zum gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft gehandelt, sondern die Darlehen seien insbesondere in der Kumulation auch bei einzelnen Fonds nach den Gesellschaftsverträgen der klagenden Fonds insofern zustimmungsbedürftig gewesen, als es sich um über den Geschäftsbetrieb der Fonds – Verwaltung von Immobilien – hinausgehende Geschäfte von besonderer Bedeutung gehandelt habe, die in der Kumulation – auf die hier abgestellt werden müsse – auch die in den Gesellschaftsverträgen festgelegte Wertgrenze von 500.000,- € überschritten hätten. Die einem regelmäßigen Muster folgende Aufspaltung in mehrere Darlehen knapp unterhalb der Wertgrenze sei erkennbar zur Umgehung der Zustimmungspflicht erfolgt. Diesbezüglich machen sich die klagenden Fonds das Gutachten der Kanzlei h.+ p. für die W. T. AG (Anlage K 69) zu eigen. Eine besonders gravierende Pflichtverletzung liege darin, dass die Beklagte zu 1) die klagenden Fonds überhaupt nicht über die vollkommen unzureichende Besicherung der Darlehensverträge aufgeklärt, sondern im Gegenteil in den Legal Opinions noch bestätigt habe, es handele sich bei den gestellten Sicherheiten um bankübliche. So habe die W. I. BV als neuer Marktteilnehmer nicht über ausreichende Sicherheiten verfügt, was die Beklagten zu 2) und 4) wegen ihrer Involvierung in deren Gründung auch gewusst hätten, und die Sicherungsabtretungen nach Ziffer 2 der Darlehensverträge (Anlage K 49) seien vollkommen unzulänglich gewesen. Danach hätten die darlehengebenden Fonds ihre Rückzahlungsansprüche gegen die W. I. BV mit eigenem, zudem vollkommen unsicherem, da von einer Liquidation und einem daraus erzielten Überschuss abhängigen Vermögen abgesichert, was schon skurril anmute. Eine weitere Pflichtverletzung im Hinblick auf die Einzeldarlehen liege darin, dass die Beklagte zu 1) eine zutreffende und umfassende Information der Anleger über diese Vermögenstransfers in Höhe von insgesamt rund 60 Mio € unabhängig von der mangelnden Besicherung und der zweckwidrigen Verwendung nicht angeraten, sondern diese sogar noch verhindert bzw. zeitlich verzögert habe, indem sie attestiert habe, dass die Einzeldarlehen keiner Zustimmung der Anleger bedurften und das von ihr zu entwerfende Anlegerinformationsschreiben nur sehr schleppend entworfen habe. Dadurch habe sie nicht nur ein Vorgehen der Geschäftsführungen der klagenden Fonds gegen die Liquiditätsabschöpfungen unterbunden, sondern diese auch einer erheblichen Haftung ausgesetzt. (iii) Pflichtverletzungen hinsichtlich des Liquiditätsmanagements unter dem Konsortialvertrag Die klagenden Fonds sind der Ansicht, die Beklagte zu 1) habe ihre Pflichten aus den Mandatsverträgen vom 23.09./26.09.2011 auch im Hinblick auf das Liquiditätsmanagement unter dem Konsortialvertrag vom 31.01.2012 in mehrfacher Hinsicht verletzt. Bereits die Information der Anleger mit dem Schreiben vom 29.12.2011, welches die Beklagte zu 1) rechtlich freigegeben habe, sei unzutreffend und ungenügend gewesen, so dass die per Abstimmung von den Anlegern erteilten Genehmigungen unwirksam gewesen seien. Dazu verweisen die klagenden Fonds auf das Urteil des OLG Hamburg vom 05.06.2012 (Anlage K 71). Insbesondere seien die Risikohinweise vor dem Hintergrund der Darlehensnehmer in Gestalt neu aufgelegter Fonds und des Kenntnisstands der Beklagten zu 2) und 4) hinsichtlich der Krise der W. I. BV, der Mittelverwendung aus den Einzeldarlehen auch für die Tilgung privater Schulden des Zeugen S. sowie der W. I. KG und der Kenntnis von der prognostizierten Liquiditätsentwicklung einzelner Fonds völlig unzureichend gewesen. Zudem sei auch über die bis dahin bereits abgeflossene Liquidität in Höhe von 60 Mio €, wovon die Beklagten zu 2) bis 4) eine Höhe von mindestens 40 Mio € gekannt hätten, vollkommen intransparent und irreführend („Genehmigung der in diesem Zusammenhang stehenden durchgeführten vorbereitenden Maßnahmen und Transaktionen“) informiert worden. Den Anlegern sei damit verschleiert worden, dass der Konsortialvertrag mit dieser Hypothek starte. Eine Pflichtverletzung habe auch darin bestanden, dass die Beklagte zu 1), insbesondere durch den Beklagten zu 4), anderen von den Klägerinnen und Klägerin beauftragten Rechtsanwälten, insbesondere Rechtsanwalt K1 von T. W., bei der Abwehr einstweiliger Verfügungen gegen die Zustimmungsbeschlüsse zum Liquiditätsmanagement und bei der meist abwiegelnden oder unzutreffenden Beantwortung von Anlegerfragen in erheblichem Maße zugearbeitet habe. Dies ergebe sich aus den Stundenaufstellungen in den internen billed/unbilled-Übersichten (Anlage K 218) und der Rechnung der Beklagten zu 1) an die W. I. KG vom 31.08.2012 betreffend den Abrechnungszeitraum 01.04. bis 31.07.2012 (Anlagenkonvolut K 323), aus denen sich im Übrigen auch ergebe, dass alle diese Tätigkeiten unter dem Matter WOLIN... , W. Cash-Pool, erbracht worden seien. Schließlich liege eine Pflichtverletzung auch in den nicht ausreichenden Sicherheiten unter dem Konsortialvertrag, die zudem erst nachträglich vom 21.02. bis 04.04.2012 von der Beklagten zu 1) erstellt worden seien, so dass sie bei Abschluss des Konsortialvertrages nicht bestanden hätten. Unzureichend seien diese insbesondere deswegen gewesen, da es sich im Wesentlichen um Sicherheitsabtretungen von Ansprüchen der insolvenzreifen W. I. KG gehandelt habe, die infolgedessen allesamt anfechtbar und damit nicht werthaltig gewesen seien. Zudem habe es sich vielfach um zukünftige, noch nicht fällige Ansprüche gehandelt, deren Fälligkeitszeitpunkt ungewiss gewesen sei. So seien die zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche gegen die I. 71 und die I. 72 aus Verträgen mit „noch zu gründenden“ Gesellschaften gewesen, wovon die I. 71 nie in den Vertrieb gelangt und die I. erst am 30.05.2012 ins Handelsregister eingetragen worden sei. Die Verträge mit der S. G. hätten die Einschränkung enthalten, dass die Vergütungsansprüche, die zur Sicherheit abgetreten wurden, erst verdient und fällig seien, sobald es die Liquiditätslage der S. erlaube. Der Grundstückserwerb sei sodann nie zustande gekommen. Der Darlehensvertrag mit der der I. 05 sei als Sicherheit insofern untauglich gewesen, als Darlehensgeberin nicht die abtretende W. I. KG, sondern die W. I. BV gewesen sei. Die Garantie des Zeugen S. über 30 Mio € sei insofern nicht werthaltig gewesen, als dieser nicht über liquidierbare Vermögenswerte in dieser Höhe verfügt habe, was sich aus eidesstattlichen Erklärungen und dem Zwangsvollstreckungsverfahren aufgrund des Titels des Bankhauses W. ergebe, wovon insbesondere der Beklagte zu 2) Kenntnis gehabt habe. Darüber hinaus habe es sich generell der rechtlichen Konstruktion nach keinesfalls um leicht und rasch verwertbare Sicherheiten gehandelt, da die klagenden Fonds keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Sicherungsgeber, sondern nur gegenüber der S.-GbR auf Auskehr von Verwertungserlösen gehabt hätten und zudem die Schuldnerin der zu sichernden Darlehensrückforderungen in Gestalt der W. I. BV Geschäftsführerin der S.-GbR gewesen sei. Schließlich seien die Sicherheiten auch von der Höhe her vor dem Hintergrund des 120%-Ziels unzulänglich gewesen. (iv) Pflichtverletzungen hinsichtlich der Anleihen Auch hinsichtlich der Anleihen habe die Beklagte zu 1) Pflichten aus den Mandatsverträgen vom 23.09./26.09.2011 verletzt. Die Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) behaupten zunächst, Ideengeber für die Anleihen seien in erster Linie der Beklagte zu 2), aber auch die Beklagten zu 3) und 4) gewesen. Der Beklagte zu 2) habe federführend die Idee gehabt, Anleihen zur Finanzierung des Finanzbedarfs der W.-Gesellschaften von der W. I. BV emittieren und von den klagenden Fonds zeichnen zu lassen. Dies komme insbesondere in seiner Aussage vom 26.03.2012 „Ich werde Copy Rights geltend machen und Ideenklau geltend machen“ (Anlage K 196) zum Ausdruck. Die Anleihen, die auf den 15.08.2011 datiert sind, seien ebenso wie jene, die auf den Januar 2012 datiert sind, frühestens im Frühjahr 2012 erstellt und rückdatiert worden, um in Reaktion auf die einstweiligen Verfügungen gegen die Umsetzung der Beschlüsse zur Einführung des Liquiditätsmanagements unter dem Konsortialvertrag eine neue Scheinlegitimation für die Liquiditätsabschöpfungen zu haben. Sie sind weiter der Ansicht, dass bereits in dieser Idee zu den Anleihen und der Erstellung der betreffenden Anleihebedingungen eine Vertragspflichtverletzung der Beklagten zu 1) liege. Zudem habe die Beklagte zu 1) im Nachgang zur Erstellung der Anleihen 2011 und 2012 trotz mehrfacher Aufforderung durch die klagenden Fonds eine ausführliche Legal Opinion zu den von der W. I. BV begebenen Anleihen und deren Zeichnung durch die klagenden Fonds nicht erstellt, sondern stattdessen eine vollkommen oberflächliche, abstrakte Stellungnahme. Die von dem Zeugen K. aufgeworfenen ganz konkreten Fragen habe die Beklagte zu 1) entweder ohne nähere Begründung unzutreffend oder aber gar nicht behandelt. So habe es keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei der Zeichnung von Anleihen um Geschäfte zum üblichen Betrieb der Gesellschaft handelte, gegeben, sondern diese sei lapidar ohne nähere Begründung bejaht worden. Auf die Frage, ob die Anleihen bzw. genauer ihre Begebung und Zeichnung eine Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG auslösten, sei die Beklagte z 1) überhaupt nicht eingegangen, obwohl bereits ein fahrlässiger Verstoß der Geschäftsführer H1 und S. dagegen strafrechtliche Konsequenzen hatte. Schließlich seien die von der W. I. BV emittierten Anleihen allesamt nichtig gewesen, da die nach den Anleihebedingungen vorgesehene rechtsverbriefende Globalurkunde von der Beklagten zu 1) weder selbst erstellt noch deren Erstellung veranlasst wurde. Gegenüber den klagenden Fonds als ihren Mandantinnen sei die Beklagte zu 1) jedoch auch verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob die von ihr gezeichneten Anleihen von der Emittentin wirksam begeben worden waren. Eine weitere Pflichtverletzung habe darin bestanden, dass sämtliche Anleihen unzureichend besichert gewesen seien. Für die Anleihe vom 31.01.2012 mit einem Volumen von insgesamt 80 Mio € habe sich im Juni 2013 in den bei der Beklagten zu 1) verwahrten Dokumenten lediglich eine Garantie des Zeugen S. über 30 Mio € befunden, die dieser bereits für frühere Anleihen und für Darlehen unter dem Konsortialvertrag gegeben habe. Zudem habe der Sicherungszweck nicht zur Anleihe gepasst. Vor diesem Hintergrund oder gar ohne Kenntnis der Sicherheiten für die im Raum stehenden Anleihen den klagenden Fonds gegenüber die Legal Opinion vom 19.06.2012 (Anlage K 54) abzugeben, die nur als Freischein für die Zeichnung von Anleihen für den Zeugen S. handelnd für die klagenden Fonds verstanden werden könne, sei grob pflichtwidrig. Auch die Anleihen des Jahres 2013 seien unzulänglich besichert gewesen. Bereits die Konstruktion der Sicherheiten sei unzureichend gewesen, denn – vergleichbar der Konstruktion unter dem Konsortialvertrag – sei mit der W. I. BV die Emittentin der Anleihen gleichzeitig Poolführerin der Sicherheitenpool-GbR’en gewesen. Die Schuldnerin der zu sichernden Forderungen sei damit gleichzeitig Treuhänderin der Gläubiger für die Sicherheit gewesen, was alles andere als banküblich sei. Hinzu komme noch, dass der Zeuge S. alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der W. I. BV gewesen sei, was die Beklagten zu 2) und 4) gewusst hätten. Aus Ziffer 2.1 der Anleihebedingungen werde auch deutlich, dass die Emittentin erst nach Zeichnung der Anleihen, mithin Entstehen der zu besichernden Forderung, die Sicherheit zu bestellen gehabt hätte. Ziffer 2.2 der Anleihebedingungen habe das Risiko der Durchsetzbarkeit der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen gegen Dritte einseitig auf die klagenden Fonds verlagert, zumal sämtliche Sicherheiten in der Abtretung von Forderungen gegen Dritte bestanden hätten, was als solches unstreitig ist, wobei auch überhaupt nicht geklärt gewesen sei, welche Anleihegläubiger in welcher Reihenfolge Sicherheiten des Pools verwerten durften. Die Sicherheiten für die auf den 01.01.2013 datierte Anleihe seien nicht nur erst nachträglich bestellt worden, was sich daraus ergebe, dass der Sicherheitenpoolvertrag erst im März 2013 von der Beklagten zu 1) erstellt und rückdatiert worden sei, sondern sie seien auch teilweise unwirksam und teilweise nicht werthaltig gewesen. Das Darlehen zwischen der W. I. KG und der PMB aus 2011/2012 in Höhe von 2 Mio € habe es nicht gegeben. Andernfalls hätte der Zeuge K. dem Zeugen S. nicht noch im Juli 2013 mitgeteilt, dass das abgetretene Darlehen PMB über 2 Mio € noch immer ohne vertragliche Grundlage sei (Anlage K 46). Insbesondere die Fälligkeit sei mangels schriftlicher Fixierung vollkommen unklar gewesen, so dass die Rückzahlungsansprüche gegen die PMB nicht als Sicherheit getaugt hätten. Dies infiziere auch die Verpfändung von Aktien der H. T. AG durch PMB an die W. I. KG zur Besicherung von Darlehen zwischen PMB und der W. I. KG. Die in den Sicherheitenpool eingebrachten Abtretungen von Zahlungsansprüchen der W. F. GmbH und der W. T. AG gegen die Fonds der W.-Gruppe hätten deren gesamte Einnahmen ausgemacht, so dass sie im Falle einer Realisierung der Sicherheiten insolvent geworden wären, was die Werthaltigkeit der Sicherheiten beeinträchtigt hätte – so auch die Wirtschaftsprüfer der A. (Anlagen K 94 und K 96). Die Anleihen B und C des Jahres 2013 seien bei Begebung der Anleihen am 01.03.2013 und am 01.07.2013 nicht besichert gewesen, da die Entwürfe der Verträge erst am 01.07.2013 übersandt und somit Rückdatierungen vorgenommen worden seien. Zudem habe die Beklagte zu 1) die klagenden Fonds als Zeichner der Anleihen auch nicht darauf hingewiesen, dass die gestellten Sicherheiten nicht werthaltig gewesen seien. Insbesondere die persönliche Garantie des Zeugen S. sei die dritte über 30 Mio € gewesen, wobei die Beklagten zu 2) und 4) gewusst hätten, dass der Zeuge S. nicht über Liquidität in Höhe von 90 Mio € verfügt habe. Die Abtretungserklärung der W. I. KG hinsichtlich Forderungen und Rechten betreffend Marken mit dem Bestandteil „W.“ sei ohne jegliche Bewertungsgrundlage erfolgt. Die Abtretung zukünftiger Ansprüche von F. gegen F. sei vollkommen wertlos gewesen, da nur eine unverbindliche Absichtserklärung zwischen F. und F. vorgelegen habe. Die Beklagte zu 1) könne sich auch nicht darauf zurückziehen, sie habe stets darauf hingewiesen, dass ausreichend werthaltige Sicherheiten erforderlich seien, denn zu diesem Zeitpunkt im Juli 2013 habe sie gewusst, dass bereits Anleihen in Höhe von ungefähr 170 Mio € der W. I. BV von den klagenden Fonds, also ihren Mandantinnen, gezeichnet worden waren, für die keine werthaltigen Sicherheiten bestanden hätten, so dass sie davon habe ausgehen müssen, dass sich das Ausfallrisiko der W. I. BV bei unzureichenden Sicherheiten realisieren werde. Zudem sei das Strafverfahren gegen den Zeugen S. zu diesem Zeitpunkt lange wiederaufgenommen gewesen, worüber die Beklagten zu 2) und 4) ebenso Bescheid gewusst hätten wie die Tatsache, dass der Zeuge S. für alle Beteiligten der Anleihen und Sicherheiten alleinvertretungsberechtigt war und dass die Anleihen B und C der Prolongation von der W. I. BV nicht rückzahlbarer Schulden gegenüber den klagenden Fonds in Höhe von über 100 Mio € dienten, so dass eine Untreue durch den Zeugen S. auf der Hand gelegen habe. Die Beklagte zu 1) habe somit den klagenden Fonds als ihren Mandantinnen weder den sichersten und gefahrlosesten Weg aufgewiesen noch auf die erheblichen Risiken der von ihr entworfenen Verträge hingewiesen. Schließlich habe die Beklagte zu 1) ihre Pflicht aus den Mandatsverträgen vom 23.09./26.09.2011 auch dadurch verletzt, dass sie die klagenden Fonds nicht dahingehend beraten habe, dass die Zeichnung der Anleihen der Zustimmung der Anleger bedurfte, da es sich – unabhängig vom Nennbetrag – um ein außergewöhnliches Geschäft im Sinne der Gesellschaftsverträge der Fonds gehandelt habe. Dies ergebe sich insbesondere aus der Interessenkollision in der Person des Zeugen S., der die Anleihezeichnungen – was die Beklagten zu 2) und 4) gewusst hätten – aufgrund seiner Stellung bei den Fonds und der W. I. BV eigenmächtig durchführte, und zwar allein zu dem Zweck, Liquidität für sich und die W. I. KG zu generieren. Ein Hinweis darauf finde sich weder in dem Schreiben an die Fondsgeschäftsführungen vom 19.06.2012 hinsichtlich der Anleihen der Jahre 2011 und 2012 (Anlage K 54 Vorderseite) noch in dem zugehörigen Memo mit dem Entwurf eines Beschlusses zur Zeichnung der Anleihe durch die jeweilige Fondsgeschäftsführung (Anlage K 54 Rückseite) noch in der Korrespondenz zu den Anleihen des Jahres 2013. cc) Vertretenmüssen Die erörterten Pflichtverletzungen, so die Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) weiter, habe die Beklagte zu 1) auch zu vertreten, da ihr insofern das Handeln der für sie tätigen Rechtsanwälte, also der Beklagten zu 2) bis 4) über § 278 BGB zuzurechnen sei und ein Verschulden nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet werde. Ein Mitverschulden des Zeugen S. müssten sich die Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) nicht anrechnen lassen, erst recht trete das Verschulden der Beklagten zu 1) bis 4) nicht gegenüber dem Verschulden des Zeugen S. zurück, das sich die Klägerinnen und Kläger auch nicht zurechnen lassen müssten. Dafür fehle es an einem Handeln des Zeugen S. innerhalb des ihm als Organ der klagenden Fonds übertragenen Wirkungskreis, was Voraussetzung für eine Zurechenbarkeit nach § 31 BGB analog sei. Zudem scheide eine Anwendung des § 31 BGB analog bei kollusivem Zusammenwirken aus. Auch sei der Einwand des Mitverschuldens durch einen Rechtsanwalt nicht möglich, wenn die Verhütung des entstandenen Schadens dem Rechtsanwalt nach dem Mandatsverhältnis gerade oblag, was hier der Fall gewesen sei. Schließlich sei das Mitverschulden, wenn man ein solches bejahen würde, allenfalls dem Verschulden der Beklagten zu 1) gleichwertig, würde die Schadensersatzansprüche aber keinesfalls vollständig zu Fall bringen. dd) Schaden (i) Schaden durch Liquiditätsabschöpfungen Der den Klägerinnen und Klägern zu 1) bis 3), ehemals 5), 6) bis 29), 33) und dem 63. I. g. I. f. H. entstandene Schaden ergebe sich hinsichtlich der ausschließlich oder unter lit. a des jeweiligen Klageantrags geltend gemachten Beträge aus einer Saldierung der Zahlungen der Fonds an die W. I. BV mit den erfolgten Rückflüssen. Dazu verweisen die Klägerinnen und Kläger insbesondere auf die Feststellungen der Großen Strafkammer 30 und der Großen Strafkammer 18 des Landgerichts Hamburg in den rechtskräftigen Urteilen gegen den Zeugen S. vom 20.04.2015, Az.... , und gegen den Zeugen K. vom 15.01.2019, Az.... , sowie auf die als Anlagen K 278 und K 279 vorgelegten Buchungsbelege über die Zahlungsflüsse. (ii) Schaden durch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Insolvenzplanvereinbarung W. I. BV Die Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) sind der Ansicht, sie könnten die ihnen im Zusammenhang mit der Insolvenzplanvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter der W. I. BV entstandenen Kosten bzw. getätigten Aufwendungen von den Beklagten als Teil des ihnen zustehenden Schadensersatzes erstattet verlangen. Es handele sich um schadensmindernde Aufwendungen, da ohne sie die Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der W. I. BV nicht möglich gewesen wäre, so dass die klagenden Fonds weiterhin den Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters der W. I. BV ausgesetzt gewesen wären, die weit höher waren als die infolge der Insolvenzplanvereinbarung für die klagenden Fonds entstandenen Kosten. Daneben bestehe ein Ersatzanspruch hinsichtlich dieser Kosten auch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB). Erstattungsfähig seien dabei auch die Kosten der Rechtsberatung, welche die Klägerinnen und Kläger im Zusammenhang mit den von ihnen eingeleiteten Schadensminderungsmaßnahmen tätigen mussten. Nachdem die Klägerinnen und Kläger die auf die klagenden Fonds entfallenden Kosten bereits im Einzelnen im Schriftsatz vom 21.08.2020 dargelegt hatten, haben sie mit Schriftsatz vom 25.10.2021 die Insolvenzplanvereinbarung (Anlage K 381), den bestätigenden Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (Anlage K 382), eine anwaltliche Versicherung über die Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit dem Insolvenzplanverfahren (Anlage K 383) und das von dem Insolvenzverwalter der W. I. BV an die die klagenden Fonds seinerzeit vertretende Paribus Fondsdienstleistung GmbH gerichtete Schreiben hinsichtlich der Anfechtungsansprüche (Anlage K 384) vor. In dem Schriftsatz vom 25.10.2021 wird auch dargelegt, dass die Rechtsberatungskosten auf Stundenbasis geringer seien als auf Grundlage des RVG und daher insofern nur erstere geltend gemacht würden, da auf Stundenbasis abgerechnet worden sei. Für letzteren Aspekt wird wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrags auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 25.10.2021, S. 26 ff, verwiesen. Über die Leistungsanträge hinaus bestehe ein besonderes Interesse der Gesamtbetragsfinanzierungsfondsgesellschaften an der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten, weil die realistische Möglichkeit bestehe, dass die ausgereichte Darlehensvaluta betreffend das WR-UG-Darlehen nicht wieder vollständig an die Gesamtbetragsfinanzierungsfondsgesellschaften zurückgeführt werde. Ein entsprechendes Feststellungsinteresse der solventen Fondsgesellschaften bestehe dementsprechend hinsichtlich der bereits ausgereichten und künftig in Höhe von jährlich insgesamt 8.000,- € noch auszureichenden Darlehen in Form der WI-BV-Verwaltungskostenpauschale. Weiterhin bestehe ein Feststellungsinteresse der solventen Fondsgesellschaften hinsichtlich der künftig weiterhin jährlich in Höhe von jeweils 1.000,- € zu zahlenden WR-UG-Verwaltungskostenpauschale. ee) Kausalzusammenhang Die Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) sind der Ansicht, der Kausalzusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen und den geltend gemachten Schäden ergebe sich bereits unter dem Gesichtspunkt der einen Anscheinsbeweis begründenden tatsächlichen Vermutung beratungsgerechten Verhaltens durch die auf Seiten der klagenden Fonds handelnden Personen, also insbesondere des Zeugen S. und des Co-Geschäftsführers H1. Wäre bereits hinsichtlich der Einzeldarlehen zutreffend insbesondere hinsichtlich der unzureichenden Sicherheiten beraten worden, hätten die klagenden Fonds diese nie gewährt, so dass eine Insolvenz der W. I. KG bereits im Spätsommer/Herbst 2011 unabwendbar gewesen wäre und es infolgedessen zu sämtlichen nachfolgenden Vermögenstransfers nicht mehr gekommen wäre. Zudem konnte der Zeuge S. ab dem Erhalt der ersten Stellungnahme/Legal Opinion zu den Einzeldarlehen am 23.08.2011 davon ausgehen, dass er für die nachfolgenden Liquiditätsabschöpfungen bei den klagenden Fonds ebensolche Gefälligkeitsgutachten erhalten werde, um intern bei den für die Auszahlungen und das Controlling zuständigen Mitarbeitern und extern bei den Wirtschaftsprüfern die Rechtmäßigkeit des Cash-Poolings zu suggerieren. Dass die zuständigen Mitarbeiter, insbesondere die Herrn R., H1, A. und H. sich andernfalls verweigert hätten, gehe aus ihrem Brief vom 14.09.2011 hervor (Anlage K 100), den der Zeuge S. sowie die Beklagten zu 2) und 4) seit dem 15.09.2011 gekannt hätten (Anlage K 274). In der Folgezeit habe es weitere zahlreiche Zeitpunkte gegeben, zu denen eine rechtlich zutreffende Beratung der klagenden Fonds durch die Beklagte zu 1) dazu geführt hätte, dass die Fortführung der Vermögensabflüsse von den klagenden Fonds an die W. I. BV unterblieben wäre, etwa die Verschiebung der Gewinnauszahlungen im Januar 2012 und die einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Abstimmungsbeschlüsse zum Konsortialvertrag im Frühjahr 2012. Zur fortgesetzten Liquiditätsabschöpfung hätten zudem die fortlaufend auf Anforderung der Zeugen S. und K. durch die Beklagten zu 2) und 4) abgegebenen Legal Opinions beigetragen, ohne die der Zeuge S. die Liquiditätstransfers von den klagenden Fonds an die W. I. BV weder gegenüber den Vorständen der W. T. noch den Anlegern noch den Wirtschaftsprüfern hätte rechtfertigen können. Die Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) sind weiter der Ansicht, sie müssten nicht weitergehend als geschehen darlegen, welchen Zweck die einzelnen Zahlungen gehabt hätten, da sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit den Beratungspflichten aus dem Mandatsverhältnis erfolgt seien. Im Übrigen ergebe sich aus den als Anlagenkonvolut K 278 vorgelegten Kontoauszügen, dass sämtliche vorgetragenen Zahlungen den vorgeblichen Zweck „Darlehen“, „Ausleihung“, „Anleihe“, „Cash-Management“ etc. gehabt hätten. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass nicht für sämtliche Zahlungen unter dem Deckmantel „Anleihen“ die vermeintlichen Zahlungsanweisungen vorhanden seien. Es komme allein darauf an, dass der Zeuge S. als Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistinnen der klagenden Fonds aufgrund der durch die Beklagte zu 1) geschaffenen Scheinvertragslage und den diese bestätigenden Legal Opinions die Überweisungen an die W. I. BV tätigte bzw. die dazu befugten Mitarbeiter in der W.-Gruppe dazu anwies. Entsprechende Feststellungen träfen die beiden rechtskräftigen Strafurteile gegen den Zeugen S. (Anlage K 168) und gegen den Zeugen K. (Anlage B IV 51). Diese machen sich die Klägerinnen und Kläger ausdrücklich zu eigen. Dementsprechend sei es auch nicht nötig, jedem einzelnen Liquiditätstransfer eine Vertragsgrundlage zuzuweisen, die bereits zuvor bestanden habe. Zum einen seien die Vertragsgrundlagen regelmäßig erst geschaffen worden, nachdem bereits Liquidität transferiert worden sei, und zum anderen sei die Vertragsgrundlage nachträglich ausgetauscht und die Buchhaltung dann entsprechend angepasst worden, so dass eine Zuordnung nicht durchgängig möglich, aber eben auch nicht nötig sei. Schließlich sind die Klägerinnen und Kläger zu 5), nunmehr 32), 19), 27) und 28) der Auffassung, die ihnen entstandenen Schäden seien der Beklagten zu 1) zurechenbar, da sie alle den Mandatsvertrag vom 23.09./26.09.2011 mit der Beklagten zu 1) geschlossen hätten, Liquiditätsabschöpfungen unter den Anleihen 2012 und 2013 stattgefunden hätten, diese von den Mandatsverträgen erfasst gewesen seien und die Beklagte zu 1) dazu beraten habe. ff) Weiterer Vortrag der Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) Zur Untermauerung ihrer Ansprüche verweisen die Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) ganz wesentlich auf eine Vielzahl von Vorgängen, Treffen und Dokumenten, deren Existenz als solche unstreitig ist und die dementsprechend ausführlich im unstreitigen Tatbestand dargestellt sind. Zudem wird wegen des weiteren, umfangreichen Tatsachenvortrags der Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33), der – wie gesagt – weitgehend unstreitige Vorgänge und Dokumente betrifft, neben dem unstreitigen Tatbestand auf die Schriftsätze der Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33), insbesondere die Klageschrift vom 19.12.2014, die Replik vom 29.01.2016, den Schriftsatz vom 05.02.2020 und die Triplik vom 02.04.2020 verwiesen. b) Vorvertragliche Haftung der Beklagten zu 2) und 3) Die Klägerinnen und Kläger sind der Ansicht, gegen die Beklagten zu 2) und 3) stünden ihnen unter dem Gesichtspunkt der Eigenhaftung von Vertretern Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB in Höhe der vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) zu. Zwischen den klagenden Fonds und den Beklagten zu 2) und 3) habe schon vor der Mandatierung der Beklagten zu 1) für die Schaffung eines Liquiditätsmanagementsystems ein vorvertragliches Schuldverhältnis bestanden, weil die Beklagten zu 2) und 3) Ideengeber des Cash-Pooling gewesen seien. Aus diesem vorvertraglichen Schuldverhältnis seien Aufklärung-, Schutz- und Treuepflichten iSd § 241 Abs. 2 BGB erwachsen, welche die Beklagten zu 2) und 3) verletzt hätten. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten als langjährige Berater der W.-Gruppe besonderes Vertrauen der Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistinnen der Fonds, des Zeugen S. und des Herrn H1, in ihre Person in Anspruch genommen und eine persönliche Gewähr für die Seriosität und erfolgreiche Durchführung des Mandates zum Aufbau eines Liquiditätsmanagements übernommen, als sie diesem und dem gutgläubigen zweiten Geschäftsführer, Herrn H1, die Idee eines Liquiditätsmanagements präsentiert und den Eindruck erweckt hätten, die Liquiditätsentnahme bei den klagenden Fonds sei legal. Dieses besondere persönliche Vertrauen von Herrn H1 und des Zeugen S. sei für den Abschluss des Mandatsvertrags zum Aufbau eines Liquiditätsmanagementsystems kausal gewesen. Dies zeige sich unter anderem daran, dass der Zeuge S. und Herr H1 trotz interner Kritik an der Einführung eines Liquiditätsmanagements festgehalten hätten. Ihre Pflichten aus diesem vorvertraglichen Schuldverhältnis hätten die Beklagten zu 2) und 3) dadurch verletzt, dass sie die Idee zur rechtswidrigen Einführung eines Liquiditätsmanagements präsentiert hätten und den Fondsgesellschaften ohne pflichtgemäße rechtliche Prüfung zur Durchführung eines solchen Liquiditätsmanagementsystems geraten hätten. Um ihren Pflichten gerecht zu werden, hätten sie insbesondere Herrn H1 über die zivil- und strafrechtlichen Risiken eines Liquiditätsmanagementsystems aufklären müssen und den Zeugen S. bereits vor Abschluss des Mandatsvertrages an der Durchführung des Liquiditätsmanagementsystems ohne eine sorgfältige rechtliche Prüfung durch sie hindern müssen, da sie aufgrund ihrer Initiative zu dem Liquiditätsmanagementsystem sogar eine Garantenstellung innegehabt hätten. c) Deliktische Haftung des Beklagten zu 2) Die Klägerinnen und Kläger sind der Ansicht, der Beklagte zu 2) hafte – ebenso wie die Beklagten zu 3) und 4) – auch persönlich auf Schadensersatz wegen einer Anstiftung des Zeugen S. zu der von diesem begangenen Untreue zum Nachteil der Klägerinnen und Kläger, welche durch die rechtskräftige Verurteilung des Zeugen S. wegen Untreue durch die Große Strafkammer... des Landgerichts Hamburg vom 20.04.2015, Az.... feststehe, sowie wegen Beihilfe zu dieser Untreue, beides in Verbindung mit §§ 823 Abs. 2 BGB, 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB, 840 Abs. 1 BGB, und schließlich wegen einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung der Klägerinnen und Kläger gemäß §§ 826 BGB, 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB, 840 Abs. 1 BGB. Zum Kausalzusammenhang und dem entstandenen Schaden verweisen die Klägerinnen und Kläger auf ihre Ausführungen zu den vertraglichen Schadensersatzansprüchen. Ergänzend tragen sie insofern vor, dass die Nichtverletzung des Schutzgesetzes, also der Anstiftung und Beihilfe zur Untreue des Zeugen S., das Risiko eines Schadenseintritts in Gestalt der veruntreuten Fondsgelder verringert hätte und dass der Beklagte zu 2) gemäß § 830 BGB als Anstifter und Gehilfe in jedem Fall für den gesamten Schaden hafte. aa) Anstiftung zur Untreue des Zeugen S. Die Klägerinnen und Kläger behaupten, der Beklagte zu 2) habe gemeinsam mit dem Beklagten zu 3) den Zeugen S. zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Untreue bestimmt, da er gemeinsam mit dem Beklagten zu 3) dessen Tatentschluss hervorgerufen habe, indem er und der Beklagte zu 3) dem Zeugen S. die Idee eines Cash-Pools zur Lösung der finanziellen Notlage präsentiert und zur Einrichtung eines solchen geraten hätten. Dies werde insbesondere aus dem Zeiteintrag des Beklagten zu 3) (Anlage K 101) für den 16.08.2011 (0,5 Stunden „Email Korrespondenz und Rücksprache über Projekt cash management bei FRAM etc.“) deutlich. Dabei habe der Beklagte zu 2) mit doppeltem Anstiftungsvorsatz gehandelt. Der Beklagte zu 2) habe direkten Vorsatz hinsichtlich der Untreue durch den Zeugen S. gehabt. So habe er gewusst, dass weder die Gesellschafterversammlungen noch die Beiräte über die Vermögensabflüsse seit dem 16.08.2011 informiert gewesen seien, obwohl es sich um zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte gehandelt habe. Dies gelte für die Einzeldarlehen des Jahres 2011, für die Vermögensabflüsse während der Geltung des Konsortialvertrages und schließlich auch für die Liquiditätsabschöpfungen in Gestalt der Anleihen. Sofern für die Abflüsse unter dem Konsortialvertrag die Zustimmung der Anleger eingeholt worden sei, sei diese unwirksam gewesen, da sie unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen worden sei. Da der Beklagte zu 2) seit dem 12.10.2011 gewusst habe, dass der Zeuge S. einen Betrag von 7,5 Mio € für persönliche Zwecke zur Tilgung seiner Schulden bei dem Bankhaus W. verwendet habe, um die Zwangsvollstreckung gegen sich abzuwenden, sei dem Beklagten zu 2) spätestens ab diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass die an die von den Fonds abgeschöpfte Liquidität entgegen der Zweckbestimmung in den von ihm geprüften, ab 02.08.2011 geschlossenen Darlehensverträgen verwendet werde. Zudem sei dem Beklagten zu 2) auch der bereits mit den Vermögenstransfers an die W. I. BV eingetretene Vermögensnachteil klar gewesen, da er spätestens ab dem 17.10.2011 mit Übersendung der Liquiditätsplanung der Fonds gewusst habe, dass mehrere der klagenden Fonds ohne eine Rückzahlung der Darlehen in eine finanzielle Krise geraten würden und dass der Zeuge S. dies billigend in Kauf nahm, und da er durch die wiederholten Mitteilungen aus Kreisen der W. T. AG spätestens seit dem 29.09.2011 über die Höhe der abgeflossenen Mittel informiert gewesen sei. Berücksichtige man noch, dass der Beklagte zu 2) gewusst habe, dass der Zeuge S. auf Seiten aller an den Liquiditätsabflüssen Beteiligten einzelvertretungsbefugt war und dass er mit den Zahlungsabschöpfungen unter Umgehung der Gesellschafterversammlungen und des Beirats gravierende Pflichtverletzungen seiner Stellung als Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistinnen der Fonds begangen habe, da er um die fehlende Absicherung der Rückzahlungsansprüche und die finanzielle Notlage der W. I. KG, der W. G. KG und des Zeugen S. selbst gewusst habe, bestehe kein Zweifel am Vorsatz des Beklagten zu 2) hinsichtlich der Untreue des Zeugen S.. Neben dem Vorsatz hinsichtlich der Haupttat des Zeugen S. habe der Beklagten zu 2) auch Vorsatz hinsichtlich seines Bestimmens zur Haupttat gehabt, da er gewusst habe oder zumindest davon habe ausgehen müssen, dass der Zeuge S. seinem Rat und seiner rechtlichen Einschätzung folgen werde. Er sei der für das Mandat verantwortliche Partner gewesen und er sei in allen zentralen Fragen federführend in der Beratung gewesen, bereit, alles für das Überleben der Firmen der W.-Gruppe, insbesondere der W. I. KG zu tun. bb) Beihilfe zur Untreue des Zeugen S. Die Klägerinnen und Kläger sind der Ansicht, der Beklagte zu 2) habe den Zeugen S. nicht nur vorsätzlich zu dessen Untreue bestimmt, sondern diese Untreue auch vorsätzlich im Sinne einer Beihilfe gefördert, was in Verbindung mit §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 840 Abs. 1 BGB zur gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht führe. Der Beklagte zu 2) habe Beihilfe durch aktives Tun in Form von Rat und Tat zur Abschöpfung der Liquidität der Fonds geleistet. Rat und Tat bestünden insofern in sämtlichen der vertraglichen Pflichtverletzungen, die sich gleichzeitig als Förderung der Untreue darstellten und kausal für den eingetretenen Schaden seien. Auch wenn die Tätigkeiten mit Rechtsgutachten und der Erstellung von Verträgen ihrer Art nach für einen Rechtsanwalt berufstypisch seien, handele es sich im vorliegenden Fall aufgrund der Umstände nicht um neutrale, straffreie berufstypische Handlungen, da der Beklagten zu 2) diese Handlungen nicht pflichtgemäß, sondern zur Untreue des Zeugen S. haupttatangepasst vorgenommen und sich insofern mit dem Zeugen S. solidarisiert habe. Dies gelte insbesondere für die Stellungnahmen zu den Einzeldarlehen im Jahre 2011, da diese von den Standards eines Rechtsgutachtens einer derart komplexen Frage durch eine internationale Großkanzlei deutlich abwichen, weil sie weder eine Sachverhaltsdarstellung als Grundlage noch eine rechtliche Begründung enthielten und es unter ausdrücklicher Verweigerung der Anfertigung von Einzelstellungnahmen für jeden darlehengewährenden Fonds nur eine knappe Stellungnahme zu sämtlichen Darlehen sämtlicher Fonds gegeben habe. Auch die Umgehung der nach den Gesellschaftsverträgen der Fonds erforderlichen Satzungsänderungen sei haupttatangepasst zur bestmöglichen Förderung der Untreuehandlungen des Zeugen S. erfolgt. Zudem habe der Beklagten zu 2) mit dem Beklagten zu 4) den Strafverteidiger des Zeugen S. in dem ersten, 2012 beginnenden Ermittlungsverfahren tatkräftig unterstützt, um dessen Einstellung zu erreichen, Rechtsanwalt Dr. K1 von T. W. in der Abwehr von einstweiligen Verfügungsanträgen von Anlegern gegen das Liquiditätsmanagement unterstützt und bei der Abwehr sämtlicher Einsichtsbegehren von Anlegern mitgewirkt, um die Untreue des Zeugen S. zu verschleiern. Durch diese Rückendeckung habe der Zeuge S. seine Untreuehandlungen ungehindert fortsetzen können und so den Schaden immer weiter erhöht. Hinsichtlich dieser Beihilfehandlungen habe der Beklagte zu 2) auch mit doppeltem Gehilfenvorsatz gehandelt. In Bezug auf die Untreue des Zeugen S. ergebe sich dies aus der bereits zur Anstiftung vorgetragenen Begründung, im Hinblick auf die Gehilfenbeiträge daraus, dass der Beklagten zu 2) genau gewusst habe, dass der Zeuge S. schon zur Rechtfertigung der Liquiditätsabschöpfungen innerhalb der W.-Gruppe die rechtliche Freizeichnung einer angesehenen Kanzlei benötigte. Nach den ersten Abschöpfungen habe der Beklagten zu 2) auch die weitere Unterstützung zur Aufrechterhaltung der Untreuehandlungen bewusst und mit dem Willen geleistet, die Untreuehandlungen weiterhin zu ermöglichen. So habe er im August 2011 die Idee gehabt, wie man die an sich nach den Gesellschaftsverträgen erforderliche Satzungsänderung habe umgehen können (Anlage K 27). Ende Januar 2012 habe er auf die Nachfrage des Beiratsvorsitzenden eines der Immobilienfonds, ob im Zeitraum 01.01.2011 bis 23.01.2012 Gelder der Fonds ausschließlich bei Kreditinstituten angelegt worden seien, die von dem Zeugen K. entworfene, dies bestätigende Antwort freigegeben (Anlage K 111), obwohl er gewusst habe, dass dies nicht der Fall gewesen sei, da er aufgrund der ihm am 17.10.2011 auf seine Aufforderung hin übersandten Liquiditätsübersicht gewusst habe, dass der betroffene Immobilienfonds, die Klägerin zu 23, bereits 6,7 Mio € an die W. I. BV transferiert habe, und da er seit dem 12.10.2011 auch gewusst habe, dass der Zeuge S. zumindest 7,5 Mio € der an die W. I. BV transferierten Gelder zur Begleichung persönlicher Schulden verwendet habe. Anfang November 2011 habe er erneut wider besseres Wissen in der abschließenden rechtlichen Stellungnahme zum Cash-Pooling ausgeführt, dass den Liquiditätsplanungen der Fonds nach Auskunft der Fondsgeschäftsführung und der der Beklagten zu 1) vorliegenden Liquiditätsplanung Rechnung getragen sei. Schließlich habe der Beklagten zu 2) wider besseres Wissen die Hinterlegung eines Anzahlungsbetrages für den Erwerb der von der S. Sechste I. zu erwerbenden Immobilie gegenüber der Verkäuferin bestätigt (Anlage K 112). Die Motivation des Beklagten zu 2) zur unbedingten Unterstützung des Zeugen S. sei aus seiner umfangreichen personellen und wirtschaftlichen Verflechtung mit dem Zeugen S. bzw. von ihm beherrschter Unternehmen heraus nachvollziehbar. Auch habe der Beklagten zu 2) mit den von dem Zeugen S. beherrschten Unternehmen hohe Umsätze erzielt. Die W. I. KG und den Zeugen S. finanziell am Leben zu erhalten, sei daher bewusst und zielgerichtet erfolgt. cc) Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung Die Klägerinnen und Kläger sind schließlich der Ansicht, der Beklagten zu 2) hafte ebenso wie der Beklagte zu 3) auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB. Als objektiv sittenwidrig seien dabei sämtliche vertraglichen Pflichtverletzungen und Teilnahmehandlungen des Beklagten zu 2) anzusehen, die in kollusivem Zusammenwirken der Beklagten zu 2) bis 4) mit dem Zeugen S. zu Schädigung der Klägerinnen und Kläger geführt habe. Der Zugriff auf die Fondsgelder sei von dem Zeugen S. unter Missbrauch seiner organschaftlichen Stellung zu seinem eigenen Vorteil erfolgt, was als Missachtung des Mindestmaßes an Loyalität und Rücksichtnahme zu werten und daher objektiv sittenwidrig sei. Der Beklagte zu 2) habe ebenso wie die Beklagten zu 3) und 4) die organschaftliche Stellung des Zeugen S. bei den Fonds und der W. I. BV und die daraus resultierenden Pflichten gekannt, ihn aber dennoch bei seinem planvollen Missbrauch eben jener Stellung unterstützt. Diese Unterstützung durch Erteilung falscher Auskünfte und die bewusste Erstattung unzutreffender Rechtsgutachten, auf welche die geschädigten Fonds gerade auch wegen der in Anspruch genommenen Fachkunde des Beklagten zu 2) als Partner einer renommierten Sozietät vertraut hätten, stelle sich als grobe und leichtfertige Verletzung der Berufspflichten des Beklagten zu 2) dar, in der eine Rücksichts- und Gewissenlosigkeit zum Ausdruck komme, die als sittenwidrig anzusehen sei. Aber auch die unterlassene Warnung des Beklagten zu 2), dass die Überweisung von Liquidität an die W. I. BV unter Berücksichtigung der fehlenden Sicherheiten und der Weitergabe der Liquidität an insolvenzreife Gesellschaften innerhalb der W.-Gruppe ein hochriskantes Geschäft darstelle, stelle sich als objektiv sittenwidrig dar. An der subjektiven Sittenwidrigkeit gebe es keine Zweifel, da sich auch der Beklagte zu 2) zumindest bewusst der Einsicht verschlossen habe, welche die Sittenwidrigkeit seines Verhaltens begründe, wenn er nicht sogar die Umstände, welche sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen ließen, gekannt habe. Dabei habe er auch mit Schädigungsvorsatz gehandelt, da er aufgrund seines Hintergrundwissens über die finanzielle Notlage der W. I. KG und des Zeugen S. Art und Richtung des eintretenden Schadens gekannt und zumindest billigend in Kauf genommen habe. d) Deliktische Haftung des Beklagten zu 3) Die Klägerinnen und Kläger sind der Ansicht, der Beklagte zu 3) hafte – ebenso wie die Beklagten zu 2) und 4) – auch persönlich auf Schadensersatz wegen einer Anstiftung des Zeugen S. zu der von diesem begangenen Untreue zum Nachteil der Klägerinnen und Kläger, welche durch die rechtskräftige Verurteilung des Zeugen S. wegen Untreue durch die Große Strafkammer... des Landgerichts Hamburg vom 20.04.2015, Az.... feststehe, wegen Beihilfe zu dieser Untreue, beides in Verbindung mit §§ 823 Abs. 2 BGB, 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB, 840 Abs. 1 BGB, und schließlich wegen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Schädigung der Klägerinnen und Kläger gemäß §§ 826 BGB, 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB, 840 Abs. 1 BGB. Zum Kausalzusammenhang und dem entstandenen Schaden verweisen die Klägerinnen und Kläger auf ihre Ausführungen zu den vertraglichen Schadensersatzansprüchen. Ergänzend tragen sie insofern vor, dass die Nichtverletzung des Schutzgesetzes, also der Anstiftung und Beihilfe zur Untreue des Zeugen S., das Risiko eines Schadenseintritts in Gestalt der veruntreuten Fondsgelder verringert hätte und dass der Beklagte zu 3) gemäß § 830 BGB als Anstifter und Gehilfe in jedem Fall für den gesamten Schaden hafte. aa) Anstiftung zur Untreue des Zeugen S. Ebenso wie der Beklagte zu 2) habe auch der Beklagte zu 3) den Zeugen S. zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Untreue bestimmt, da er – gemeinsam – mit dem Beklagten zu 2) dessen Tatentschluss hervorgerufen habe, indem er und der Beklagte zu 2) dem Zeugen S. die Idee eines Cash-Pools zur Lösung der finanziellen Notlage präsentiert und zur Einrichtung eines solchen geraten hätten. Dies zeigten die Zeiteinträge des Beklagten zu 3) (Anlage K 101) für den 09.08.2011 (2,5 Stunden „Durchsicht Unterlagen (Entwürfe, Klagen etc) Treffen Dr. K1 etc., im Anschluss Besprechung HMS wegen Fonds Pharma in WPE oder WI, weiteres Thema möglicher Pool“) und für den 16.08.2011 (0,5 Stunden „Email Korrespondenz und Rücksprache über Projekt cash management bei FRAM etc.“). Dabei habe der Beklagte zu 3) auch mit doppeltem Anstiftungsvorsatz gehandelt. Nach den Gesprächen mit den Zeugen S. und K. sowie dem Beklagten zu 2) über das Cash-Pooling am 09.08. und am 16.08.2011 habe es der Beklagte zu 3) zumindest für sehr wahrscheinlich halten müssen, dass der Zeuge S. die Liquidität der klagenden Fonds zur Tilgung der Verbindlichkeiten der W. I. KG sowie weiterer Personen und Gesellschaften jenseits der Gruppe der Immobilienfonds der W.-Gruppe verwenden würde, da ihm aufgrund der jahrelangen Tätigkeit für die Gesellschaften der W.-Gruppe die angespannte finanzielle Lage der W. I. KG, der W. G. KG sowie des Zeugen S5 bekannt gewesen sei. So habe die F. M./ T. D1 GbR als auch die R. Rechtsanwaltskanzlei, bei der die Beklagten zu 2) und 3) vor ihrer Tätigkeit bei der Beklagten zu 1) als Partner tätig gewesen seien, der W. I. KG mehr als 500.000,- € an Honoraren stunden müssen. Zudem sei dem Beklagten zu 3) auch klar gewesen, dass die W. I. BV als Veruntreuungsvehikel bereitstand, um die wahren Empfänger der abgeschöpften Liquidität zu verschleiern, da er über die Gründung im Januar 2011 informiert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund habe er die Schädigung der klagenden Fonds durch Untreuehandlungen des Zeugen S. billigend in Kauf genommen, dies insbesondere deswegen, weil er ohne Zugriff der W. G. KG und der W. I. KG auf die Liquidität der Fonds davon habe ausgehen müssen, dass die noch offenen Forderungen aus seiner anwaltlichen Beratungstätigkeit (bei F., R. und der M./ D1 GbR) seit dem Jahre 2008 nicht hätten beglichen werden können. Dass dies ermöglicht worden sei, zeigten die Zahlungen auf die entsprechenden Abgeltungsvereinbarungen vom Konto der W. G. KG Anfang 2012 in Höhe von gut 400.000,- €. Da dem Beklagten zu 3) bekannt gewesen sei, dass die W. G. KG zu diesem Zeitpunkt nicht über entsprechende finanzielle Mittel verfügt habe, habe er davon ausgehen müssen, dass die Rechnungen über die W. I. BV als Vehikel aus der Liquidität der Fonds bezahlt worden seien, was unter anderem dazu geführt habe, dass die Anleger Anfang 2012 keine Ausschüttungen aus ihren Fondsbeteiligungen erhalten hätten. Hinsichtlich seiner Bestimmungshandlung durch das Aufwerfen der Idee eines Liquiditätsmanagements habe der Beklagte zu 3) ebenso zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Ihm sei bewusst gewesen, dass sich der Zeuge S. wie in der Vergangenheit auf seine rechtliche Beratung verlassen und entsprechend handeln würde und er habe es billigend in Kauf genommen, dass der Zeuge S. die Idee des Zugriffs auf die Liquidität der Fonds zur Rettung insbesondere der W. I. KG umsetzen würde. bb) Beihilfe zur Untreue des Zeugen S. Ebenso wie der Beklagte zu 2) habe auch der Beklagte zu 3) die Untreue des Zeugen S. vorsätzlich gefördert, so dass eine Beihilfe vorliege, die in Verbindung mit §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 840 Abs. 1 BGB zu einer gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht mit den Beklagten zu 1), 2) und 4) führe. Der Beklagte zu 3) habe einerseits psychische Beihilfe und andererseits Beihilfe durch Unterlassen geleistet. Psychische Beihilfe habe der Beklagte zu 3) in Gestalt der Unterstützung durch den Rat zur Einrichtung eines Cash-Poolings zur Rettung der W. I. KG geleistet, was aus den Zeiteinträgen vom 09.08. und 16.08.2011 hervorgehe. Eine Beihilfe durch Unterlassen habe der Beklagte zu 3) dadurch geleistet, dass er es trotz seiner Garantenstellung infolge des Mandatsverhältnisses der Beklagten zu 1) zu den klagenden Fonds unterlassen habe, diese über die Risiken und Nachteile der Abschöpfung ihrer Liquidität im Rahmen des angedachten Liquiditätsmanagementsystems aufzuklären, ihnen insbesondere dazu zu raten, Zahlungen im Rahmen des Liquiditätsmanagementsystems aufgrund der Gefahr einer Brandlöschung der W. I. KG und der W. G. KG zu unterlassen oder nur im Falle banküblicher, ausreichender Sicherheiten zu leisten. Eine Garantenstellung durch tatsächliche Übernahme von Schutz-, insbesondere Vermögensbetreuungspflichten, habe der Beklagte zu 3) deswegen innegehabt, weil er ebenso wie die Beklagten zu 2) und 4) mit Abschluss des Mandatsvertrages bei den Fonds Vertrauen hervorgerufen habe und sich die Fonds insofern auf den Schutz ihrer Rechtsgüter, also insbesondere den Schutz der Fondsgelder bzw. die Rechtsmäßigkeit einer Fremdanlage der Fondsgelder, verlassen und weitere Schutzvorkehrungen unterlassen hätten. Dies betreffe vor allem den weiteren Geschäftsführer der Kommanditistinnen der Fonds, Herrn H1, den Zeugen K. und die Vorstände der W. T. AG. Sie alle hätten sich darauf verlassen, dass der Beklagte zu 3) seine rechtliche Beratung an den Schutzpflichten aus dem Mandatsvertrag ausrichte, also auf Risiken und Nachteile hinweise. Um die Risiken habe der Beklagte zu 3) gewusst, da er Kenntnis davon gehabt habe, dass die abgeschöpfte Liquidität der W. I. KG und der W. G. KG zufließen werde, die insolvenzreif gewesen seien, so dass die Rückzahlungsansprüche wertlos gewesen seien. Die finanziellen Verhältnisse der W. I. KG Mitte 2011 seien dem Beklagten zu 3) vor allem deswegen bekannt gewesen, weil er als geschäftsführender Gesellschafter der C1 C1 GmbH bereits im Oktober 2010 einen Beratungsvertrag mit der W. I. KG abgeschlossen habe, nach dem die C1 auch mit der Verwaltung von Anlegergeldern beauftragt werden sollte, weil er im relevanten Zeitraum Abgeltungsvereinbarungen mit der W. I. KG und der W. G. KG geschlossen habe, aus denen hervorgegangen sei, dass diese derzeit nicht in der Lage seien, ihre Altverbindlichkeiten vollständig zu begleichen, und weil er mit dem Beklagten zu 2) seit 2008 in die Sanierungsbemühungen der W. I. KG und der W. G. KG eingebunden gewesen sei. cc) Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung Die Klägerinnen und Kläger sind schließlich der Ansicht, der Beklagten zu 3) hafte ebenso wie der Beklagte zu 2) auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB. Dazu wird auf die Ausführungen im Hinblick auf den Beklagten zu 2) verwiesen. e) Deliktische Haftung des Beklagten zu 4) wegen Beihilfe zur Untreue Die Klägerinnen und Kläger sind der Ansicht, auch der Beklagte zu 4) habe die Untreue des Zeugen S. vorsätzlich im Sinne einer Beihilfe gefördert, was in Verbindung mit §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 840 Abs. 1 BGB zur gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht führe. Schaden und Kausalzusammenhang ergäben sich aus den zum vertraglichen Schadensersatz vorgetragenen Gesichtspunkten. Zudem hätte eine Nichtverletzung des Schutzgesetzes, also der Beihilfe zur Untreue des Zeugen S., das Risiko eines Schadenseintritts in Gestalt der veruntreuten Fondsgelder verringert und die Haftung für den gesamten Schaden ergebe sich aus § 830 BGB. Ebenso wie der Beklagte zu 2) habe der Beklagten zu 4) Beihilfe durch aktives Tun in Form von Rat und Tat zur Abschöpfung der Liquidität der Fonds geleistet. Rat und Tat bestünden zunächst in sämtlichen der vertraglichen Pflichtverletzungen, die sich gleichzeitig als Förderung der Untreue darstellten und kausal für den eingetretenen Schaden seien. Dazu gehöre auch, dass der Beklagte zu 4) das Anlegerinformationsschreiben mit entworfen habe, in dem den Anlegern bewusst Informationen vorenthalten worden seien, wobei der Beklagte zu 4) die Höhe der bereits abgeflossenen Mittel gekannt habe. Weitere Beihilfehandlung lägen darin, dass der Beklagte zu 4) mit dem Beklagten zu 2) den Strafverteidiger des Zeugen S. in dem ersten, 2012 beginnenden Ermittlungsverfahren tatkräftig unterstützt habe, um dessen Einstellung zu erreichen, Rechtsanwalt Dr. K1 von T. W. in der Abwehr von einstweiligen Verfügungsanträgen von Anlegern gegen das Liquiditätsmanagement unterstützt und bei der Abwehr sämtlicher Einsichtsbegehren von Anlegern mitgewirkt habe, um die Untreue des Zeugen S. zu verschleiern. Durch diese Rückendeckung habe der Zeuge S. seine Untreuehandlungen ungehindert fortsetzen können und so den Schaden immer weiter erhöht. Des Weiteren habe der Beklagte zu 4) gegenüber der mit der Erstellung der Jahresabschlussberichte zahlreicher der klagenden Fonds beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft H. GmbH im Mai 2012 wahrheitswidrig geäußert bzw. bestätigt, dass die Darlehen des Jahres 2011 nicht im Rahmen des Liquiditätsmanagements erfolgt seien, da das Liquiditätsmanagement erst nach den Abstimmungen in den Gesellschafterversammlungen eingeführt worden sei (Anlage K 109). Er habe nämlich gewusst, dass die Darlehensauszahlungen 2011 im Rahmen der Testphase für das Liquiditätsmanagement, allerdings ohne Zustimmung der Gesellschafter erfolgt seien. Auch noch im Februar 2013 habe er die von den Wirtschaftsprüfern der H. GmbH aufgeworfenen Fragen nach den Kreislaufbuchungen, der Alleinvertretung aller Beteiligten durch den Zeugen S., der Rolle der W. I. BV und der Zustimmungsbedürftigkeit der Zahlungen durch die Gesellschafterversammlungen sowie dem Hinweis auf Anleihen aus dem Jahr 2011 lediglich damit abgetan, dass diese Gesichtspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen irrelevant seien. Zudem habe er keinerlei Maßnahmen ergriffen, um den Sachverhalt weiter aufzuklären, obwohl sich ihm spätestens dann habe aufdrängen müssen, dass der Zeuge S. eine Untreue zu Lasten der Anleger begehen könnte. Hinsichtlich seiner Beihilfehandlungen habe der Beklagte zu 4) auch mit doppeltem Gehilfenvorsatz gehandelt. In Bezug auf die Untreue des Zeugen S. als Haupttat ergebe sich dies daraus, dass der Beklagte zu 4) bereits im September 2011 gewusst habe, dass der Zeuge S. ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlungen rund 36 Mio € von mehreren Fonds an die W. I. BV transferiert hatte, dass dabei die Höchstgrenzen der Gesellschaftsverträge für zustimmungsfreie Geschäfte in Höhe von 500.000,- € durch Kumulierung umgangen worden waren und dass diese Zahlungen weitgehend ohne vertragliche Grundlage und damit auch ohne Sicherung der Rückzahlungsansprüche der darlehensgewährenden Fonds erfolgt waren. Auch aufgrund des von Frau H4 übersandten FAQ-Katalogs (Anlage K 117) habe sich dem Beklagten zu 4) in Zusammenschau mit den weiteren ihm bekannten Umständen aufdrängen müssen, dass der Zeuge S5 eine Untreue zum Nachteil der Fonds-Anleger begehen würde, sofern er dies nicht bereits positiv gewusst habe. Durch die Übersendung von OPOS-Listen, etwa im November 2012 (Anlage K 173) habe der Beklagte zu 4) wiederholt erfahren bzw. bestätigt bekommen, dass die abgeschöpfte Liquidität der Fonds nicht in deren Interesse angelegt, sondern zur Sanierung der W. I. KG, der W. G. KG und des Zeugen S. verwendet worden sei, deren finanzielle Notlage er gekannt habe. Erneut sei ihm dies Anfang 2013 bewusst geworden, als die Wirtschaftsprüfer der H. GmbH auf zahlreiche Merkwürdigkeiten hinwiesen, deren Umstände dem Beklagten zu 4) bekannt gewesen seien, die er jedoch als irrelevant abgetan hätte. Dass der Beklagte zu 4) angesichts der sich ihm aufdrängenden Verdachtsmomente dem Zeugen S. weitere Scheinlegitimationen und Legal Opinions zur Verfügung gestellt und die klagenden Fonds als seine Mandantinnen nicht gewarnt bzw. auf die enormen Risiken hingewiesen habe, verdeutliche den zumindest bedingten Vorsatz des Beklagten zu 4) hinsichtlich der von dem Zeugen S. begangenen Untreuehandlungen, die der Beklagte zu 4) schlicht billigend in Kauf genommen habe. Dieser bedingte Vorsatz habe sich bis in den Juli 2013 hingezogen, als der Beklagte zu 4) dem Zeugen K. gegenüber auf Nachfrage geäußert habe, dass die in den von ihm entworfenen Anleihebedingungen vorgesehene Konstruktion der W. I. BV als Emittentin der Anleihen und Geschäftsführerin der zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche gegründeten Sicherheitenpool-Gesellschaft insofern rechtlich problematisch sei, als er davon ausgehe, dass es einen materiell durchsetzbaren Anspruch auf die Sicherheiten und deren Verwertung mit der W. I. BV als Sicherheitenpool-Geschäftsführerin nicht gebe, aber kein anderer Dritter als Geschäftsführer der Sicherheitenpool-Gesellschaft zur Verfügung stehe. In Bezug auf seine Förderung der Untreue des Zeugen Schule ergebe sich ein mindestens bedingter Vorsatz daraus, dass sich der Beklagte zu 4) in Kenntnis der oben genannten Umstände die Förderung des erkennbar tatgeneigten Zeugen S. angelegen habe sein lassen. Er habe gewusst, dass er mit seiner rechtlichen Beratung die Untreuehandlungen des Zeugen S. erleichtert habe, da sowohl der Zeuge S. als auch Dritte den Äußerungen eines Counsels einer internationalen Großkanzlei Vertrauen entgegenbringen würden. f) Deliktische Haftung der Beklagten zu 1) Die Klägerinnen und Kläger sind der Ansicht, die Beklagte zu 1) hafte für die deliktischen Handlungen ihrer Berufsträger, der Beklagten zu 2) bis 4), ebenfalls aus Delikt, da ihr diese über § 31 BGB analog zuzurechnen seien. Die insofern zum deutschen Recht der Personengesellschaften entwickelte Zurechnung sei auf eine englische LLP, die Elemente einer Personen- wie Kapitalgesellschaft aufweise, übertragbar. Danach seien unerlaubte Handlungen eines Partners und eines selbständig und eigenverantwortlich eine Angelegenheit bearbeitenden Counsel der LLP gemäß § 31 BGB analog zurechenbar, sofern sie in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtung erfolgt seien. Dies sei bei den deliktischen Handlungen der Beklagten zu 2), 3) und 4) der Fall gewesen, denn sie seien nicht nur bei Gelegenheit, sondern in Ausführung der Verrichtung ihrer anwaltlichen Tätigkeiten für die Beklagte zu 1) erfolgt, indem rechtliche Gutachten und Verträge gefertigt worden und fortlaufend rechtlich zum Cash-Pooling beraten worden sei. 3. Schadensersatzansprüche der Klägerinnen zu 4), 34) bis 36) gegen die Beklagte zu 1) a) Schadensersatzansprüche der Klägerin zu 4) Die Klägerin zu 4) ist der Ansicht, obwohl sie nicht Partei des Mandatsvertrages vom 23.09./26.09.2011 gewesen sei, da sie erst nach Einführung des Liquiditätsmanagements in den Vertrieb gegangen sei, stehe ihr ein vertraglicher Schadensersatzanspruch zu, da sie nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in den Mandatsvertrag zum Aufbau eines Liquiditätsmanagements einbezogen sei. Die Leistungsnähe ergebe sich daraus, dass sämtliche W.-Fondsgesellschaften am Cash-Pooling teilnehmen sollten, somit auch jene, die erst nach Einführung des Liquiditätsmanagements in den Vertrieb gegangen seien. Dies sei der Beklagten zu 1) auch bekannt gewesen, da etwa in dem Protokoll einer Vorstandssitzung der W. T. AG vom 18.08.2011 (Anlage K 319a) niedergelegt gewesen sei, dass zukünftig auch alle neu aufgelegten Immobilienfondsgesellschaften an diesem Verfahren teilnehmen werden. Die Klägerin zu 4) habe auch Darlehen aus den veruntreuten Mitteln anderer Klägerinnen erhalten, um ihre Immobilie zu erwerben und sei dadurch mit der von der Beklagten zu 1) geschuldeten Leistung und den von ihr ausgehenden Gefahren ebenso in Berührung gekommen wie die anderen Klägerinnen, die Parteien des Mandatsvertrages gewesen seien. Die Gläubigernähe folge daraus, dass die übrigen Klägerinnen, die Parteien des Mandatsvertrages waren, ein Interesse daran hatten, die Klägerin zu 4) in den Schutzbereich des Mandatsvertrages einzubeziehen. Dies resultiere insbesondere daraus, dass die W. I. KG und die W. F. GmbH, die beide Parteien des Mandatsvertrages gewesen seien, selbst vertragliche Beziehungen zur Klägerin zu 4) gehabt hätten, aus denen Schutz- und Fürsorgepflichten erwachsen seien. Dementsprechend sei das Liquiditätsmanagement auch so konzipiert worden, dass künftig noch zu platzierende Fonds der W.-Gruppe daran teilnehmen konnten. Die Leistungs- und Gläubigernähe sei für die Beklagte zu 1) auch erkennbar gewesen, da bereits im Mandatsvertrag von den „Fonds der W.-Gruppe“ ohne eine Begrenzung auf bestimmte Fonds die Rede gewesen sei und auch im Konsortialvertrag sei in Ziffer 9 die Aufnahme weiterer Konsorten vorgesehen gewesen. Der Kreis der geschützten Personen sei der Beklagten zu 1) somit von Anfang an bekannt gewesen, da es insofern auch nicht erforderlich sei, dass der Schuldner die Namen oder die Anzahl der geschützten Dritten kenne. Die Schutzbedürftigkeit ergebe sich schließlich auch daraus, dass der Klägerin zu 4) kein eigener vertraglicher Anspruch gegen die Beklagte zu 1) zustehe. Im Übrigen hafte die Beklagte zu 1) auch wegen einer Beihilfe zur Untreue des Zeugen S. zu Lasten der Klägerin zu 4). Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagten zu 2) und 4) nach den im Juli und September 2012 erfolgten Liquiditätsabflüssen von der Klägerin zu 4) an die W. I. BV durch Anleihezeichnungen, die aus der am 22.11.2012 an den Beklagten zu 4) in Kopie übersandten OPOS-Liste (Anlage K 173) ersichtlich gewesen seien, Anleihebedingungen erstellt und Legal Opinions betreffend die vermeintlich von der W. I. BV begebenen Anleihen gefertigt und somit für diese eine Scheinrechtsgrundlage erstellt hätten. b) Schadensersatzansprüche der Klägerinnen zu 34) bis 36) Die Klägerinnen zu 34) bis 36) sind der Auffassung, die Beklagte zu 1) hafte ihnen gegenüber unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten auf Schadensersatz. aa) Erstens seien die Klägerinnen zu 34) bis 36) in den Schutzbereich des Mandatsvertrages vom 23.09./26.09.2011 einbezogen gewesen. Dazu argumentiert sie im Wesentlichen ebenso wie hinsichtlich der Klägerin zu 4), so dass insofern auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. bb) Zweitens habe die Beklagte zu 1), handelnd durch die Beklagten zu 2) bis 4), ihre Pflichten aus dem Mandatsverhältnis mit der W. P. E. GmbH verletzt und die Klägerinnen zu 34) bis 36) seien in den Schutzbereich auch dieses Mandats einbezogen gewesen. (i) Zur Pflichtverletzung führen die Klägerinnen zu 34) bis 36) aus, da es sich um ein allgemeines, inhaltlich nicht beschränktes Generalmandat gehandelt habe, was sich unter anderem aus der Matterbezeichnung WOLPE.... ergebe, seien alle aktuellen Rechtsthemen der W.-Gruppe, also auch das Liquiditätsmanagement und die Anleihen, von ihm umfasst gewesen. Auf diese hätten sich daher auch die aus jedem Mandatsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten iSd. § 241 Abs. 2 BGB in Gestalt von Aufklärungs-, Schutz- und Treuepflichten bezogen. Eine Verletzung dieser Pflichten durch aktives Tun liege darin, dass die Beklagte zu 1) dem Zeugen S. den rechtlichen Rahmen für die dauerhafte Abschöpfung von Geldern der Fonds der W.-Gruppe zugunsten der W. I. BV zur Verfügung gestellt habe, indem sie nach den Einzeldarlehen und dem Konsortialvertragssystem zu einem Anleihesystem beraten und dieses in rechtlicher Hinsicht für den Zeugen S. geschaffen habe. Dabei hätten die Beklagten zu 2) bis 4), deren Wissen sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen müsse, von Anfang an gewusst, dass die abgeschöpften Gelder der Sanierung notleidender Fonds, der W. I. KG und des Zeugen S. gedient hätten und die Rückzahlung nicht sichergestellt gewesen sei. Insofern verweisen die Klägerinnen zu 34) bis 36) auf die Ausführungen zu den klagenden Immobilienfonds. Obwohl die Klägerinnen zu 34) bis 36) nicht Parteien des Mandatsvertrags zum Aufbau eines Liquiditätsmanagements gewesen seien, habe jedenfalls der Beklagte zu 4) spätestens aufgrund einer E-Mail des Wirtschaftsprüfers K2 vom 22.11.2012 (Anlage K 173) gewusst, dass der Zeuge S. auch Zahlungsverfügungen an die W. I. BV zu Lasten der Klägerinnen zu 34) bis 36) vorgenommen habe. Die W. P. E. GmbH als geschäftsführende Kommanditistin der Klägerinnen zu 34) bis 36) habe durch die rechtswidrigen Abschöpfungen in Gestalt der Zeichnung von Anleihen der W. I. BV ihre Geschäftsführungspflichten gegenüber den Klägerinnen zu 34) bis 36) verletzt. Sie davor zu bewahren, sei die Pflicht der Beklagten zu 1) aus dem Mandatsverhältnis gewesen, die sie durch dieselbe fehlerhafte Beratung zu den Anleihen verletzt habe wie auch hinsichtlich der klagenden Immobilienfonds. Die Beklagte zu 1) habe ihre Aufklärungs- und Schutzpflichten gegenüber der W. P. E. GmbH aber auch durch Unterlassen verletzt, indem sie diese nicht vor den Veruntreuungshandlungen des Zeugen S. im Hinblick auf die Klägerinnen zu 34) bis 36) gewarnt und später auch darüber aufgeklärt habe. Eine solche Pflicht zur Warnung vor vorhersehbaren und vermeidbaren Schäden treffe den Rechtsberater sogar im Hinblick auf Gefahren außerhalb des konkreten Mandatsgegenstandes, wenn diese dem Rechtsberater bekannt oder für ihn offenkundig seien und der Mandant sich der Gefahr nicht bewusst sei. (ii) Die Einbeziehung der Klägerinnen zu 34) bis 36) in den Schutzbereich des Mandatsvertrags mit der W. P. E. GmbH ergebe sich daraus, dass die W. P. E. GmbH in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführungsorgan der Klägerinnen zu 34) bis 36) von der Beklagten zu 1) beraten worden sei. Dabei seien die Klägerinnen zu 34) bis 36) für die Beklagte zu 1) erkennbar Benefiziare dieser Beratungsleistungen gewesen, da der Unternehmenszweck der W. P. E. GmbH – was den Beklagten bekannt gewesen sei – ausschließlich in der Wahrnehmung der Geschäftsführung der Klägerinnen zu 34) bis 36) bestanden habe. Dies ergebe sich auch aus den Zeiteinträgen in einer internen Tätigkeitsübersicht aus dem Juni 2012 (Anlage K 218, dort Zeilen 3-6). Aufgrund ihrer Geschäftsführungspflichten habe die W. P. E. GmbH auch ein berechtigtes Interesse am Schutz der Klägerinnen zu 34) bis 36) gehabt. Im Verhältnis zu der Klägerin zu 36) hafte die Beklagte zu 1) aus dem direkten Mandatsverhältnis. (iii) Neben dem vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) stünden den Klägerinnen zu 34) bis 36) vorvertragliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 2) und 3) unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens zu. d) Schließlich sind die Klägerinnen zu 34) bis 36) der Ansicht, dass ihnen gegen die Beklagten zu 1) bis 4) deliktische Schadensersatzansprüche wegen Anstiftung und Beihilfe zur Untreue des Zeugen S5 zustünden, wobei der Beklagten zu 1) das Handeln ihrer Organe, der Beklagten zu 2) bis 4), über § 31 BGB analog zuzurechnen sei. Insbesondere die Beklagten zu 2) bis 4) hätten Kenntnis davon gehabt, dass der Zeuge S. auch auf das Vermögen der Klägerinnen zu 34) bis 36) zugreifen und dies ebenso wie die Gelder der Immobilienfonds gesellschaftsvertrags- und auch im Übrigen rechtswidrig etwa zur Sanierung notleidender Fonds sowie weiterer Gesellschaften unter seiner Kontrolle verwenden werde. Dies ergebe sich daraus, dass bereits die am 25.08.2011 von dem Zeugen K. an die Beklagten zu 2) und 4) übersandte Übersicht über die Kontostände der W.-Fonds auch die der Klägerinnen zu 34) bis 36) umfasst habe (Anlage K 361), dass aus der am 22.11.2012 von dem Wirtschaftsprüfer K2 unter anderem an den Beklagten zu 4) übersandten Übersicht über die Verbindlichkeiten der W. I. BV auch die Geldabflüsse der Klägerinnen zu 34) bis 36) an die W. I. BV erkennbar gewesen seien (Anlage K 173) und dass dem Beklagten zu 4) mit E-Mail vom 17.07.2013 eine Übersicht über sämtliche Anleihen der W. I. BV vom 31.01.2012 bis zum 30.06.2013 übersandt worden sei, aus der die weiteren Geldabflüsse der Klägerinnen zu 34) bis 36) an die W. I. BV erkennbar gewesen seien (Anlage K 239). Zudem müsse der Teilnehmer nicht jede einzelne geschädigte Gesellschaft kennen, sondern es reiche aus, wenn die geschädigten Gesellschaften zum Kreis der potentiell geschädigten Gesellschaften gehörten und der Täter deren Schädigung in seinen Vorsatz aufgenommen habe. Durch die schuldhaften Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1), die sich insofern das Handeln der Beklagten zu 2) bis 4) zurechnen lassen müsse, bzw. durch die deliktischen Teilnahmehandlungen der Beklagten zu 2) bis 4) sei kausal ein Schaden in Gestalt der Vermögensabflüsse abzüglich der späteren Rückflüsse eingetreten. Die Kausalität ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens: Hätten die Beklagte zu 1) bzw. die Beklagten zu 2) bis 4) pflichtgemäß beraten bzw. Warnungen erteilt, wäre es zu den Geldabflüssen nicht gekommen, da insbesondere der Co-Geschäftsführer der Klägerinnen zu 34) bis 36), Herr Dr. P1, diese verhindert hätte. Die zeitlich bereits ab Mitte 2011 erfolgten deliktischen Teilnahmehandlungen seien dabei auch für die erst ab Februar 2012 vorgenommenen Geldtransfers von den Klägerinnen zu 34) bis 36) kausal, da der Zeuge S. durch die Beihilfehandlungen im zweiten Halbjahr 2011 ermutigt worden sei, auch auf die Liquidität der Klägerinnen zu 34) bis 36) zuzugreifen, da er sicher habe sein können, die Beklagten würden ihm auch dafür eine rechtliche Scheinlegitimation schaffen. Die Ansprüche der Klägerinnen zu 34) bis 36) gegen die Beklagten seien auch nicht verjährt, da die Klägerinnen zu 34) bis 36) erst nach der Verhaftung des Zeugen S5 Ende September 2013 von den sie betreffenden Liquiditätsabschöpfungen erfahren hätten. Dies ergebe sich aus der E-Mail von Herrn H6, Associate Fund Manager bei der W. P. E. GmbH, an den Beklagten zu 2) vom 30.09.2013 (Anlage K 174). Die Geldtransfers seien von den jeweiligen Komplementärgesellschaften der Klägerinnen zu 34) bis 36) durchgeführt worden, deren alleiniger Geschäftsführer der Zeuge S5 gewesen sei, so dass Herr D2, der damalige Prokurist der W. P. E. GmbH, Herr H6 und der damalige Co-Geschäftsführer der Klägerinnen zu 34) bis 36), Herr Dr. P1, in diese Vorgänge nicht eingebunden und auch nicht anderweitig von ihnen Kenntnis gehabt hätten. 4. Schadensersatzansprüche des Klägers zu 30) und 31) a) Schadensersatzanspruch des Klägers zu 30) aa) Der Kläger zu 30), der Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. I. KG i.L., ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) habe ihre Pflichten aus dem Mandatsvertrag vom 23.09./26.09.2011 (Anlage K 8), dessen Partei die W. I. KG war, auch gegenüber dieser verletzt und dadurch eine gewinnbringende Veräußerung des Unternehmenskennzeichens „W.“ zu einem Preis von mindestens 1,5 Mio € unmöglich gemacht. (i) Aus dem Mandatsvertrag sei die Beklagte zu 1) auch gegenüber der W. I. KG verpflichtet gewesen, sie zur Zulässigkeit der Darlehen zutreffend zu beraten. Hätte sie dies getan, wären die Darlehen nicht gewährt und damit auch keine Zahlungen von Fondsgeldern an die W. I. KG erfolgt, um deren Liquidität zu einem Zeitpunkt zu erhalten, zu dem diese zahlungsunfähig war. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten Kenntnis von der seit 2008 bestehenden Zahlungsunfähigkeit der W. I. KG gehabt und ihnen sei bewusst gewesen, dass die Insolvenz verschleppt werde. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten insbesondere auch gewusst, dass die Prämissen des Sanierungsgutachtens von E. & Y. zu keinem Zeitpunkt erfüllt werden konnten, so dass eine Insolvenz ohne einen Zugriff auf die Liquidität der Fonds nicht abzuwenden gewesen sei. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte zu 1) die W. I. KG nicht nur zur Zulässigkeit der Darlehen zutreffend beraten müssen, sondern jedenfalls in Erfüllung ihrer Nebenpflichten aus dem Mandatsvertrag gemäß § 241 Abs. 2 BGB bereits im Juli 2011 ebenso dahingehend beraten müssen, Insolvenzantrag zu stellen. Wäre dies geschehen und dementsprechend ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, hätte der Insolvenzverwalter in diesem Insolvenzverfahren die Namensrechte an „W.“, die sich aus § 12 BGB und §§ 5, 15 MarkenG ergäben, zu einem Preis von mindestens 1,5 Mio €, also dem eingeklagten Betrag, verkaufen können, da die W. I. KG zu diesem Zeitpunkt noch als Topanbieter von geschlossenen Immobilienfonds eingestuft gewesen sei. In dieser durch die verschleppte Insolvenz entgangenen Möglichkeit, den Namen „W.“ noch zu diesem Preis veräußern zu können, liege der Schaden der W. I. KG i.L. Der Wert der Namensrechte zu diesem Zeitpunkt ergebe sich aus der Bewertung der Beklagten zu 1) zum damaligen Zeitpunkt im Zuge von Überlegungen der Übernahme des Namens intern durch anderen Gesellschaften der W.-Gruppe (Anlagen K 153 bis K 156). (ii) Die Namensrechte hätten auch der W. I. AG bzw. später KG als Initiatorin der Fonds zugestanden, und zwar bereits zu einem Zeitpunkt, bevor Markeneintragungen zugunsten des Bankhauses W. und der W. G. KG erfolgt seien. (iii) Auf einen Hinweis der Kammer hin, dass der Name bzw. das Unternehmenskennzeichen nicht ohne das Unternehmen veräußert werden könnten, hat der Kläger zu 30) vorgetragen, bei einer Insolvenzantragstellung bereits im Sommer 2011 habe der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb der W. I. KG einschließlich des Unternehmenskennzeichens in einem nachfolgenden Insolvenzverfahren zu einem höheren Preis verkaufen können als nach den Veruntreuungen des Zeugen S., durch die der gute Name und die Vertrauenswürdigkeit der W. I. KG gelitten hätten. Im Rahmen einer solchen Veräußerung hätte das Unternehmenskennzeichen einen Wert von mindestens 1,5 Mio € gehabt. (iv) Den Wert des Unternehmenskennzeichens „W.“ im Falle einer Insolvenzantragstellung im Sommer 2011 hat der Kläger zu 30) durch Vernehmung seiner selbst, Vernehmung des Zeugen K. sowie durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt. bb) Hilfsweise wird geltend gemacht, der eingeklagte Schaden ergebe sich alternativ aus der frustrierten Aufwendung von Anwaltsgebühren, die an T. W. ab Januar 2012 im Zusammenhang mit der Rechtsberatung zum Liquiditätsmanagement und den Anleihen gezahlt worden seien. Wäre pflichtgemäß beraten, als Folge dessen ein Insolvenzantrag gestellt und somit der Beratungsaufwand für die infolge der Liquiditätsabschöpfung angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren, die Abwehr von Auskunftsklagen über die Anlegerdaten und die Streitigkeiten um die Abberufung von geschäftsführenden Kommanditisten und Beiräten nicht erforderlich geworden, wären die Anwaltskosten nicht angefallen. Aber auch alle weiteren, laufenden Sach- und Personalkosten der W. I. KG, die nach dem Herbst 2011 angefallen sind, wären im Falle einer Insolvenzeröffnung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angefallen. Diese Beträge überstiegen den angesetzten Wert des Namens „W.“ in Höhe von 1,5 Mio € bei weitem. Schließlich habe sich die W. I. KG auch gegenüber den Fonds schadensersatzpflichtig gemacht, indem sie die Veruntreuungen durch ihr Organ, den Zeugen S., aufgrund der fehlerhaften Beratung der Beklagten zu 1) zur Abschöpfung der Liquidität der Fonds nicht verhindert habe. Diese Schadensersatzpflicht stelle ebenfalls einen Schaden da. Zudem habe die Beklagte zu 1) auch ihre Nebenpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB aus dem Mandatsvertrag mit der W. I. KG vom 24.04./13.05.2013 (Anlage K 147) verletzt. Hätte die Beklagten zu 1) zumindest im Sommer 2013 die weitere Verschleppung der Insolvenz verhindert, hätte sich die Vermögenssituation jedenfalls nicht weiter verschlechtert. Dass die „Marke W.“, gemeint ist der Name, auch im Mai 2013 noch werthaltig gewesen sei, ergebe sich aus dem unter dem Stichwort Magellan geplanten Portfolioverkauf, der bei bereits nachhaltiger Beschädigung des Rufs von W. nicht möglich gewesen wäre. Zudem sei auch der Zeuge S. persönlich Partei dieses Mandatsvertrags gewesen, so dass die Beklagte zu 1) ihn auf die Haftungsfolgen aus § 64 GmbHG, §§ 128, 161 HGB hätte hinweisen müssen, wobei die W. I. KG insofern in den Schutzbereich dieser Pflicht einbezogen gewesen sei. Auch aus der Verletzung dieser Nebenpflichten aus dem Mandatsvertrags des Jahres 2013 ergebe sich der Schaden in Höhe des Wertes des Namens „W.“ vor bzw. ohne die Untreue und Verhaftung des Zeugen S.. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch, so der Kläger zu 30) weiter, ergebe sich jedoch nicht nur aus einer Verletzung der Pflichten aus dem Mandatsverhältnis, sondern auch aufgrund einer deliktischen Haftung, wobei insofern die deliktischen Handlungen der Beklagten zu 2) bis 4) der Beklagten zu 1) über § 31 BGB analog zuzurechnen seien. Insbesondere der Beklagte zu 2) habe im Oktober, wenn nicht gar bereits August 2011 gewusst, dass die von den Fonds transferierten Gelder auch dazu genutzt wurden, die W. I. KG vor dem finanziellen Kollaps zu bewahren und damit eine Insolvenzantragspflicht zu verhindern. b) Schadensersatzanspruch des Klägers zu 31) Der Kläger zu 31), der Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. F. GmbH i.L., ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) habe ihre Pflichten aus den Mandatsverträgen vom 23.09./26.09.2011 und vom 24.04./13.05.2013, dessen Partei unter anderem die W. F. GmbH war, auch gegenüber dieser verletzt. Da der W. F. GmbH im relevanten Zeitraum per Geschäftsbesorgungsvertrag von den geschäftsführenden Kommanditistinnen und den Komplementärinnen der Fonds die Geschäftsführung der Fonds übertragen war, habe diese die Pflicht gehabt, die Geschäfte der Fonds im Einklang mit den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zu führen. Die Pflichtverletzungen durch Falschberatung gegenüber den Fonds seien daher auch Pflichtverletzungen gegenüber der W. F. GmbH gewesen. Auch wenn die Beratung der Fonds zum Aufbau eines Liquiditätsmanagements nicht unmittelbar auf die Rechtsangelegenheiten der W. F. GmbH gerichtet gewesen sei, sei diese jedenfalls aufgrund ihrer Stellung als Vertragspartei des Mandatsvertrages in dessen Schutzbereich einbezogen gewesen. Dementsprechend sei die Beklagte zu 1) gegenüber der W. F. GmbH dazu verpflichtet gewesen, sie davor zu schützen, durch die Untreuehandlungen des Zeugen S5 gegenüber den Fonds aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis mit diesen haftbar zu werden. Durch die Falschberatung des Zeugen S. habe die W. F. GmbH jedoch Pflichten gegenüber den geschäftsführenden Kommanditistinnen aus den Geschäftsbesorgungsverträgen verletzt, so dass sie sich gegenüber den Fonds schadensersatzpflichtig gemacht habe. Wäre der Zeuge S. pflichtgemäß beraten worden, wäre es zu dem Transfer der Liquidität der Fonds nicht gekommen. Der Schaden der W. F. GmbH liege in den Rechtsberatungskosten der Beklagten zu 1), die diese mit Rechnung vom 30.04.2012 über 151.662,14 € netto (Anlage K 73 und K 162) und mit Rechnung vom 20.08.2012 über 80.762,14 € netto (Anlage K 162) erhoben habe. Die mit diesen Rechnungen abgerechneten Tätigkeiten hätten sich ausnahmslos auf das Liquiditätsmanagement als Mandatsgegenstand bezogen, so dass die Kosten nicht angefallen wären, wenn die Beklagte zu 1) den Zeugen S5 in seiner Funktion als Geschäftsführer der W. F. GmbH pflichtgemäß dahingehend beraten hätte, dass eine Abschöpfung der Liquidität der Fonds ohne Beschlussfassung der Anleger nach Maßgabe der Gesellschaftsverträge der Fonds strafbar sei und eine Schadensersatzpflicht auslösen könne. Da die Rechnung vom 20.08.2012, welche die W. I. KG zunächst im Zuge einer Schuldübernahme (Anlage K 388) beglichen habe, nach der Rückforderung des Klägers zu 30) von der Beklagten zu 1) im Wege der Insolvenzanfechtung (Anlage K 389) immer noch offen sei, könne der Kläger zu 31) insofern die Feststellung verlangen, dass die mit der Rechnung geltend gemachte Forderung nicht bestehe. Das Feststellungsinteresse sei auch nicht durch den potentiellen Eintritt der Verjährung der betreffenden Honorarforderungen der Beklagten zu 1) entfallen, da es sich dabei lediglich um eine Einrede des Klägers zu 31) handele. Die Rechnung vom 30.04.2012 sei bereits vor der Schuldübernahme bezahlt worden. Alternativ ergebe sich ein Schaden in Gestalt der zwei Rechnungen insofern, als die Beratung der Parteien des Mandatsvertrags vom 23.09./26.09.2011 bereits über die von jeder Vertragspartei auf Seiten der W.-Gruppe zu zahlende Pauschale in Höhe von 10.500,- € abgegolten gewesen sei. Die Beklagte zu 1) habe die mit den oben aufgeführten Rechnungen geltend gemachten Honorare daher doppelt abgerechnet. Geschuldet gewesen sei nur die Pauschalabrechnung, so dass der auf die Rechnung vom 30.04.2012 gezahlte Nettobetrag gemäß § 812 Abs. 1 BGB zurückgefordert werden könne und hinsichtlich der Rechnung vom 20.08.2012 ein Interesse an der Feststellung bestehe, das die damit geltend gemachte Forderung nicht bestehe. Erneut hafte die Beklagte zu 1) auch deliktisch, da ihr die deliktischen Handlungen der Beklagten zu 2) bis 4) über § 31 BGB analog zuzurechnen seien. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die mit Klageantrag 1.37 b) geltend gemacht werden, seien Teil des ersatzfähigen Schadens, stellten aber auch einen Verzugsschaden dar. 5. Vortrag der Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) im Übrigen In den vorangegangenen Abschnitten 1. bis 3. ist der Vortrag der Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) angesichts des Umfangs der ausgetauschten Schriftsätze nur in Grundzügen wiedergegeben worden. Dazu ist erneut zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) ihre Ansprüche ganz wesentlich auf eine Vielzahl von Vorgängen, Treffen und Dokumenten stützen, deren Existenz als solche unstreitig ist und die dementsprechend ausführlich im unstreitigen Tatbestand dargestellt sind. Im Übrigen wird wegen des weiteren umfangreichen Tatsachenvortrags der Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) auf die Schriftsätze der Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33), insbesondere die Klageschrift vom 19.12.2014, die Replik vom 29.01.2016, den Schriftsatz vom 05.02.2020 und die Triplik vom 02.04.2020 verwiesen. III. Prozessgeschichte Die Klägerin zu 32) ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 01.06.2015 beigetreten. Sie macht aufgrund einer Ermächtigung der 63. I. g. I. f. H. GmbH & Co. KG, die aus einer Erklärung des Geschäftsführers der Komplementärin der 63. I. (Anlage K 166) hervorgeht, in gewillkürter Prozessstandschaft, deren Voraussetzungen die Beklagten bestreiten, die Ansprüche der 63. I. mit den zuletzt unter Ziffer 1.32 gestellten Anträgen geltend. Die 63. I. hat – was von den Beklagten bestritten wird – ihre Ansprüche gegen die Beklagten mit Vereinbarung vom 17.12.2018 (Anlage K 390) an Herrn Rechtsanwalt Dr. C. L. abgetreten. Die ehemalige Klägerin zu 5) hat ihre Ansprüche gegen die Beklagten nach Rechtshängigkeit mit Vereinbarung vom 23.12.2015/05.01.2016 (Anlage K 354) an die dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 01.06.2015 beigetretene Klägerin zu 32) abgetreten. Die Klägerin zu 33) ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 10.06.2015 beigetreten. Die Klägerinnen zu 34) bis 36) sind dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 25.01.2016 beigetreten. IV. Anträge Die Klägerinnen und Kläger beantragen zuletzt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, 1.1 a) an die Klägerin zu 1) € 5.730.996,93 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 496.942,43 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 5.730.996,93 seit dem 01.11.2014 b) und weitere € 432.741,59 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.2 a) an die Klägerin zu 2) € 1.535.230,55 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 124.847,37 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 1.535.230,55 seit dem 01.11.2014 b) und weitere € 255.077,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.3 a) an die Klägerin zu 3) € 828.626,67 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 58.620,51 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 828.626,67 seit dem 01.11.2014 b) und weitere € 53.601,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.4 a) an die Klägerin zu 4) € 677.000 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 46.567,75 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 677.000 seit dem 01.11.2014 b) und weitere € 9.090,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.5 a) an die Klägerin zu 32) € 171.887,82 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 5.141,35 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 171.887,82 seit dem 01.11.2014 b) und weitere € 9.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.6 an den Kläger zu 6) € 11.973.528,64 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 1.411.696,11 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 11.973.528,64 seit dem 01.11.2014 zu zahlen; 1.7 an den Kläger zu 7) € 3.524.584,58 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 447.059,58 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 3.524.584,58 seit dem 01.11.2014 zu zahlen; 1.8 an den Kläger zu 8) € 452.948,65 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 157.642,85 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 452.948,65 seit dem 01.11.2014 zu zahlen; 1.9 an den Kläger zu 9) € 4.664.828,13 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 561.152,41 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 4.664.828,13 seit dem 01.11.2014 zu zahlen; 1.10 a) an die Klägerin zu 10) € 2.896.743,90 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 277.117,67 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 2.896.743,90 seit dem 01.11.2014 b) und weitere € 11.474,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.11 a) an die Klägerin zu 11) € 3.899.522,78 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 321.864,36 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 3.899.522,78 seit dem 01.11.2014 b) und weitere € 16.932,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.12 a) an die Klägerin zu 12) € 3.401.143,35 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 201.641,92 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 3.401.143,35 seit dem 01.11.2014 b) und weitere € 11.871,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.13 a) an die Klägerin zu 13) € 4.192.824,20 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 361.201,78 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 4.192.824,20 seit dem 01.11.2014 b) und weitere € 12.811,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.14 a) an die Klägerin zu 14) € 3.601.749,40 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 257.464,42 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 3.601.749,40 seit dem 01.11.2014 b) und weitere € 15.007,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.15 a) an die Klägerin zu 15) € 1.577.613,31 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 116.615,43 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 1.577.613,31 seit dem 01.11.2014 b) und weitere € 63.767,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.16 a) an die Klägerin zu 16) € 2.338.790,41 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 191.656,18 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 2.338.790,41 seit dem 01.11.2014 b) und weitere € 114.462,63 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.17 a) an die Klägerin zu 17) € 2.082.965,44 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 230.789,49 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 2.082.965,44 seit dem 01.11.2014 b) und weitere € 199.383,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.18 a) an die Klägerin zu 18) € 6.188.678,33 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 369.480,44 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 6.188.678,33 seit dem 01.11.2014 b) und weitere € 16.969,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.19 a) an die Klägerin zu 19) € 2.532.000 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 182.838,06 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 2.532.000 seit dem 01.11.2014 b) und weitere € 9.360,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.20 a) an die Klägerin zu 20) € 3.190.349,75 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 264.683,53 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 3.190.349,75 seit dem 01.11.2014 b) und weitere € 262.539,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.21 a) an die Klägerin zu 21) € 770.000 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 62.881,22 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 770.000 seit dem 01.11.2014 b) und weitere € 9.090,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.22 a) an die Klägerin zu 22) € 5.137.987,83 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 386.907,84 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 5.137.987,83 seit dem 01.11.2014 b) und weitere € 11.607,66 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.23 a) an die Klägerin zu 23) € 8.035.168,25 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 914.909,56 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 8.035.168,25 seit dem 01.11.2014 b) und weitere € 472.621,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.24 a) an die Klägerin zu 24) € 4.337.705,02 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 305.394,93 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 4.337.705,02 seit dem 01.11.2014 b) und weitere € 553.622,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.25 a) an die Klägerin zu 25) € 4.663.448,24 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 401.857,96 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 4.663.448,24 seit dem 01.11.2014 b) und weitere € 364.992,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.26 a) an die Klägerin zu 26) € 16.417.721,66 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 1.500.038,67 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 16.417.721,66 seit dem 01.11.2014 b) und weitere € 28.206,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.27 a) an die Klägerin zu 27) € 6.350.000 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 330.624,18 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 6.350.000 seit dem 01.11.2014 b) und weitere € 9.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.28 a) an die Klägerin zu 28) € 1.215.000 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 72.196,60 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 1.215.000 seit dem 01.11.2014 b) und weitere € 12.444,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.29 a) an die Klägerin zu 29) € 3.991.082,69 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 413.713,21 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 3.991.082,69 seit dem 01.11.2014 b) und weitere € 11.855,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.30 an den Kläger zu 30) € 1.500.000 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen; 1.31 a) an den Kläger zu 31) € 151.662,14 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2012 zu zahlen und b) festzustellen, dass der Beklagten zu 1 die mit ihrer Rechnung-Nr. ... vom 20.08.2012 gegenüber der W. F. GmbH geltend gemachten Forderungen in Höhe von € 80.762,14 nicht zustehen; 1.32 a) an Herrn Dr. C. L., L. Straße... in... B., € 1.185.633,60 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 133.447,17 für die Zeit ab 16.08.2011 bis 31.10.2014 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 1.185.633,60 seit dem 01.11.2014 zu zahlen; b) und weitere € 758,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.33 a) an die Klägerin zu 33) € 5.842.880,42 nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von € 673.519,13 für die Zeit ab 12.11.2011 bis 31.10.2014 sowie weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 5.842.880,42 seit dem 01.11.2014 b) und weitere € 135.524,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.34 an die Klägerin zu 34) € 3.690.007,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (a) auf einen Betrag von € 3.280.000,00 seit dem 05.01. bis zum 24.03.2013, (b) auf einen Betrag von € 3.220.000,00 seit dem 25.03.2013 bis zum 23.05.2013, (c) auf einen Betrag von € 3.690.007,00 ab dem 24.05.2013 und weitere € 9.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.35 a) an die Klägerin zu 35) € 1.382.934,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von € 1.382.934,40 ab dem 05.07.2013 b) und weitere € 9.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.36 an die Klägerin zu 36) € 5.745.014,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (a) auf einen Betrag von € 8.535.007,00 seit dem 13.09. bis zum 20.09.2012, (b) auf einen Betrag von € 8.415.007,00 seit dem 21.09.2012 bis zum 25.09.2012, (c) auf einen Betrag von € 7.065.007,00 seit dem 26.09.2012 bis zum 07.10.2012, (d) auf einen Betrag von € 6.765.007,00 seit dem 08.10.2012 bis zum 12.12.2012, (e) auf einen Betrag von € 6.615.007,00 seit dem 13.12.2012 bis zum 20.12.2012, (f) auf einen Betrag von € 6.400.007 seit dem 21.12.2012 bis zum 06.01.2013, (g) auf einen Betrag von € 6.300.007,00 seit dem 07.01.2013 bis zum 04.02.2013, (h) auf einen Betrag von € 6.230.007,00 seit dem 05.02.2013 bis zum 18.04.2013, (i) auf einen Betrag von € 6.180.007,00 seit dem 19.04.2013 bis zum 12.05.2013, (j) auf einen Betrag von € 6.165.007,00 seit dem 13.05.2013 bis zum 27.05.2013, (k) auf einen Betrag von € 4.765.007,00 seit dem 28.05.2013 bis zum 30.05.2013, (l) auf einen Betrag von € 6.165.014,00 seit dem 31.05.2013 bis zum 05.06.2013, (m) auf einen Betrag von € 6.025.014,00 seit dem 06.06.2013 bis zum 10.06.2013, (n) auf einen Betrag von € 5.875.014,00 seit dem 11.06.2013 bis zum 27.06.2013, (o) auf einen Betrag von € 6.205.014,00 seit dem 28.06.2013 bis zum 08.07.2013, (p) auf einen Betrag von € 6.185.014,00 seit dem 09.07.2013 bis zum 11.07.2012, (q) auf einen Betrag von € 6.120.014,00 seit dem 12.07.2013 bis zum 15.07.2013, (r) auf einen Betrag von € 6.085.014,00 seit dem 16.07.2013 bis zum 24.07.2013, (s) auf einen Betrag von € 5.835.014,00 seit dem 25.07.2013 bis zum 20.08.2013, (t) auf einen Betrag von € 5.755.14,00 ab dem 21.08.2013 und weitere € 9.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.37 (a) an die Kläger zu 1) - 29) und 32) als Gesamtgläubiger € 233.868,15 an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu zahlen; (b) an die Kläger zu 30) und 31) als Gesamtgläubiger € 10.812,65 an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu zahlen; 2.1. die Beklagten zu 2) - 4) gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 1) zu verurteilen, an jede der Klägerinnen zu 1) - 4), an jeden der Kläger zu 6) - 9), an jede der Klägerinnen zu 10) – 29), an Herrn Rechtsanwalt Dr. C. L., L. Straße... in... B. sowie an jede der Klägerinnen zu 32) - 36) € 50.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen; 2.2. festzustellen, dass die Beklagten zu 2-4 im Hinblick auf die Ansprüche zu Ziffer 2.1 jeweils aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung haften; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche seitens der Klägerinnen zu 1) - 6), der Klägerinnen zu 10) - 29), der Dreiundsechzigste I. g. I. f. H. GmbH & Co. KG sowie der Klägerinnen zu 33) - 36) seit dem 01.01.2022 sowie künftig noch zu leistenden Zahlungen gemäß der Vereinbarung im Insolvenz(plan)verfahren über das Vermögen der W. I. B.V. (... ), die dem Insolvenzplan in dem Insolvenzverfahren der W. I. B.V. als Anlage 2 beigefügt ist, zu ersetzen. Die Beklagten beantragen, die Klagen abzuweisen. V. Vortrag der Beklagten Im Vordergrund des Vortrags der Beklagten steht jener der Beklagten zu 1), für welche die Beklagten zu 2) bis 4) im relevanten Zeitraum tätig waren. Die Beklagte zu 1) hat bei weitem am umfangreichsten und umfassendsten vorgetragen, dabei auch betreffend die Beklagten zu 2) bis 4) und die Beklagten zu 2) bis 4) haben sich zusätzlich zu ihrem eigenen Vortrag jenen der Beklagten zu 1) weitgehend zu Eigen gemacht. Dementsprechend liegt der Fokus der folgenden Darstellung auf dem Vortrag der Beklagten zu 1), ergänzt um jenen der Beklagten zu 2) bis 4). 1. Zulässigkeitsfragen a) Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerinnen und Kläger Die Beklagte zu 1) hat mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen die Partei- und Prozessfähigkeit mehrerer Klägerinnen und Kläger bestritten. Für die Einzelheiten wird auf die Schriftsätze Bezug genommen. b) Zulässigkeit der Klagen der Klägerin zu 32) im Hinblick auf die Klageanträge 1.32 und 1.5 Die Beklagten sind der Ansicht, die Klage der Klägerin zu 32) sei im Hinblick auf die mit Ziffer 1.32 gestellten Anträge unzulässig, da ihr mangels einer wirksam vereinbarten Prozessstandschaft die Prozessführungsbefugnis fehle. Die Vereinbarung über die Prozessstandschaft verstoße gegen § 2 Abs. 2, § 3 und § 5 RDG, da es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit handele, und sei daher gemäß § 134 BGB nichtig sowie wegen des in der Prozessstandschaftsvereinbarung vereinbarten Anteils von 60% am Erlös gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Im Übrigen fehle es an einem schutzwürdigen Interesse der Klägerin zu 32) an der Prozessstandschaft. Dazu reiche ein Eigeninteresse, das erst infolge der Ermächtigung entstehe, nicht aus. Im Hinblick auf die zuletzt ebenfalls von der Klägerin zu 32) gestellten Anträge unter Ziffer 1.5 habe kein Parteiwechsel stattgefunden, da die Abtretungsvereinbarung (Anlage K 354) gemäß § 134 BGB iVm § 2 Abs. 2 RDG nichtig sei. Es liege ein nach § 3 RDG erlaubnispflichtiges Geschäft vor, das keine bloße, erlaubnisfreie Nebenleistung iSd. § 5 Abs. 2 RDG darstelle. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass die Abtretungserklärung wirksam wäre, scheitere ein Eintritt der Klägerin zu 32) in den Prozess hinsichtlich der unter Ziffer 1.5. gestellten Anträge an § 265 Abs. 2 ZPO. Ihre Zustimmung zu einem Parteiwechsel verweigerten sie und diese könne nicht durch die Annahme von Sachdienlichkeit ersetzt werden. Die Beklagten haben zunächst bestritten, dass sich die Klägerin zu 5) in Liquidation befinde, zuletzt jedoch die Parteifähigkeit der Klägerin zu 5) mit dem Argument bestritten, die Klägerin zu 5) sei am 23.12.2019, also vor Abtretung der streitgegenständlichen Klageforderung, mit dem Vermerk „Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen“ aus dem Handelsregister gelöscht worden. Nach der Löschung könne jedoch keine Abtretung oder klageweise Geltendmachung mehr erfolgen, ohne dass eine Nachtragsliquidation beantragt werde. Da kein Parteiwechsel stattgefunden habe, könne die Erklärung der damaligen Klägerin zu 5) in der Replik vom 29.01.2016 nur als Klagerücknahme verstanden werden. Der erklärte Vorbehalt, die Rücknahme nur für den Fall des Parteiwechsels erklärt zu haben, sei keine zulässige innerprozessuale Bedingung. Zum Vortrag im Einzelnen wird auf S. 167 ff der Klageerwiderung der Beklagten zu 1) vom 13.07.2015, S. 141 ff der Duplik der Beklagten zu 1) vom 29.08.2016, S. 65 ff des Schriftsatzes der Beklagten zu 1) vom 19.08.2020 und S. 3 f des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 26.07.2022 verwiesen. 2. Begründetheit der Klagen Die Beklagten zu 1) bis 4) sind der Auffassung, die von den Klägerinnen und Klägern geltend gemachten Ansprüche bestünden bereits dem Grunde nach nicht. a) Vortrag der Beklagten zu 1), den sich die Beklagten zu 2) und 4) weitgehend zu eigen machen aa) Ansprüche der Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), 6) bis 29), 32) und 33) Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, die Mandatsverträge vom 23.09./26.09.2011 seien in sachlicher Hinsicht sehr beschränkt gewesen. Sie hätten nur das Liquiditätsmanagement unter dem späteren Konsortialvertrag zum Gegenstand gehabt, nicht hingegen die Einzeldarlehen, die mit dem späteren Liquiditätsmanagement nichts zu tun gehabt hätten, und auch nichts mit den späteren Anleihen, von denen sowieso nur die des Jahres 2013 von der Beklagten zu 1) entworfen worden seien, dies allerdings unter einem Mandatsvertrag aus dem Jahr 2013 mit der W. I. BV. Zu den Anleihen der Jahre 2011 und 2012 habe die Beklagte zu 1) nicht beraten, sondern nur im Nachhinein allgemeine Stellungnahmen abgegeben. Die Korrespondenz zu Anleihen Anfang März 2012 habe sich auf eine Anleihe der M. bezogen. Im Hinblick auf das Liquiditätsmanagementsystem unter dem Konsortialvertrag hätten die Mandatsverträge auch nur die Erstellung des Konsortialvertrages und von Sicherheitenverträgen umfasst. Damit sei das Mandat abgeschlossen gewesen. Insbesondere seien keine Darlehensverträge zur Abwicklung bzw. Umsetzung des Liquiditätsmanagements nach dem Konsortialvertrag entworfen worden. In diesem Kontext behauptet die Beklagte zu 1) auch, sie habe nicht sämtliche Sicherheitenverträge für das Liquiditätsmanagementsystem des Konsortialvertrags entworfen, sondern nur die Vereinbarungen über die Stellung von Drittsicherheiten. Zusätzlich hätten auch die Darlehensnehmer eigene Sicherheiten stellen sollen, womit die Beklagte zu 1) aber nichts mehr zu tun gehabt habe. Die Beklagte zu 1) behauptet, weder die W. Gruppe noch der Zeuge S. oder die M.-Gruppe hätten sich seit 2008, jedenfalls aber 2011 in einer wirtschaftlichen Notlage befunden. Jedenfalls hätten die Beklagten davon keine Kenntnis gehabt, auch die von den Klägerinnen und Klägern dazu vorgelegten Indizien seien ihnen nicht bekannt gewesen. Ebenso wenig sei ihr die Geschäftstätigkeit der W. I. BV und die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaften bekannt gewesen. Auch habe sie die Geschehnisse, die zur Ausplünderung der Fonds führten, nicht gekannt. Hinsichtlich unter anderem der Anlagen K 173 (OPOS-Liste) sowie K 16 (entspricht Anlage K 243 bis auf die Anzahl der vorgelegten Liquiditätsübersichten) und K 245 (Liquiditätsplanungen und –aufstellungen) bestreitet die Beklagte zu 1), dass die darin enthaltenen Angaben vollständig und inhaltlich zutreffend waren. Hinsichtlich der Anlage K 16 bestreitet die Beklagte zu 1), dass es sich bei der von den Klägerinnen und Klägern als E-MailAnhang vorgelegten Übersicht tatsächlich um den damals angefügten Anhang handelt. Die Beklagte zu 1) behauptet weiter, sie habe die Darlehensverträge für die Einzeldarlehen des Jahres 2011 nicht entworfen, dem Beklagten zu 2) hätten jedoch die Darlehensverträge, auf die sich seine vier Legal Opinions bezogen, bei deren Abfassungen jeweils vorgelegen. Nach der Erinnerung des Beklagten zu 2) seien die ihm vorgelegten Darlehensverträge allerdings in zwei Punkten von den als Anlage K 49 vorgelegten abgewichen; danach hätten 50% der an die W. I. BV übertragenen Liquidität als täglich verfügbares Bankguthaben vorgehalten werden müssen und bereits die Einzeldarlehen seien mit einer persönlichen Garantie des Zeugen S. abgesichert gewesen. Von dessen Werthaltigkeit sei der Beklagte zu 2) aufgrund einer ihm bekannten Bewertung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A. über das Vermögen des Zeugen S. zum 31.12.2010 (Anlage B I/2) ausgegangen. Zudem seien die Wertgrenzen der Satzungen der Fonds eingehalten worden und die Fondsgeschäftsführung habe ihm jeweils bestätigt, dass die Kreditvergabe mit der Liquiditätsplanung der Fonds in Einklang stehe. Aus der E-Mail von Frau H2 vom 02.12.2011 (Anlage K 50) ergebe sich nicht, dass es keine Darlehensverträge gegeben habe, da sich diese auf den geplanten Cash-Pool bezogen habe, der die Einzeldarlehen nicht umfasst habe. Die vollständige E-Mail-Korrespondenz vom 15.09.2011 (Anlage B I/1) und vom 01.11.2011 (Anlage K 64) spreche vielmehr dafür, dass dem Beklagten zu 2) bei Erstellung der letzten Legal Opinion die von dieser erfassten Darlehensverträge vorgelegen hätte. Bei den vier Legal Opinions handele es sich auch stets nur um weitere Versionen einer Legal Opinion, in die immer weitere Darlehensverträge aufgenommen worden seien. Den Legal Opinions sei jeweils auch eine detaillierte, von den in Anlagenkonvolut K 30 abweichende Übersicht über die einzelnen, von dem Beklagten zu 2) geprüften Darlehensverträge beigefügt gewesen. Es komme aber auch gar nicht darauf an, ob alle Darlehensverträge im Einzelnen vorgelegen hätten, da alle auf einem einheitlichen Vertragsmuster beruht hätten. Die Beklagte zu 1) behauptet weiter, das Gesamtvolumen der Einzeldarlehen habe nicht rund 60 Mio € betragen; das Volumen sei dem Beklagten zu 2) im Jahr 2011 im Übrigen nicht bekannt gewesen. Aus der an den Beklagten zu 2) übersandten Liquiditätsübersicht und -planung (Anlage K 16) ergebe sich zudem bei keinem der Fonds ein negativer Kontostand. Im Übrigen habe es sich nur um eine Prognose gehandelt und es sei Aufgabe der Fondsgeschäftsführung gewesen, Liquiditätsengpässen entgegen zu wirken. Schließlich sei aus der Liquiditätsplanung nicht ersichtlich, ob die Fonds nicht über weiteres Vermögen verfügten und laufende Einnahmen der Fonds blieben unberücksichtigt. Von der zweckwidrigen Verwendung der Fondsgelder aus den Einzeldarlehen habe der Beklagte zu 2) nichts gewusst. Die Beklagte zu 1) ist zudem der Ansicht, dass die Legal Opinions des Beklagten zu 2) zu den Einzeldarlehen inhaltlich in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden seien. Die Anlage freier Liquidität mittels der Einzeldarlehen sei eine gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme gewesen und hätte als solche keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft, da es sich nur um vereinzelte Darlehen mit kurzer Laufzeit gehandelt habe. Die Beklagten sind weiter der Ansicht, die Einzeldarlehen seien ausreichend besichert gewesen. Zum einen seien die Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationserlöses werthaltig gewesen, da es wegen des in die Wege geleiteten Portfolioverkaufs einen werthaltigen Liquidationserlös für die Komplementärgesellschaften gegeben habe. Zudem habe es die Garantie des Zeugen S. gegeben und es hätten wohl weitere Sicherheiten in Gestalt einer Bankbürgschaft zur Verfügung gestanden. Die Beklagte zu 1) ist zudem der Ansicht, dass weder die Darlehensverträge noch der Konsortialvertrag bzw. die darunter zu vergebenden Darlehen eine Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG ausgelöst hätten, insbesondere da kein gewerbsmäßiges Handeln der W. I. BV vorgelegen habe und da die von der BaFin anerkannte Bereichsausnahme der banküblichen Besicherung eingreife. Schließlich, so die Beklagte zu 1) weiter, zeige das Gutachten der Kanzlei h.+ p., dass sich der Zeuge S. von seinem Plan zur Veruntreuung der Fondsgelder nicht habe abbringen lassen, da er im Anschluss das Anlegerinformationsschreiben versendet und das Liquiditätsmanagementsystem in Gang gesetzt habe. Inhaltlich sei das Gutachten von h.+ p. wenig ergiebig, da es von einem anderen als dem tatsächlichen Sachverhalt ausgegangen sei. So sei die persönliche Sicherheit des Zeugen S. ebenso wenig berücksichtigt worden wie die Tatsache, dass 50% der Gelder bei Banken anzulegen gewesen seien. Die Beklagte zu 1) behauptet weiter, nicht die Beklagten zu 2) und 3), sondern der Zeuge K. hätte die Idee zur Einführung eines Liquiditätsmanagements gehabt, das dann von der Beklagten zu 1) konzeptioniert und schrittweise an die Bedürfnisse der klagenden Fonds bis hin zum Konsortialvertrag angepasst worden sei. Die Beklagte zu 1) ist überdies der Ansicht, dass es an einer Pflichtverletzung im Hinblick auf das Anlegerinformationsschreiben fehle, da der ursprüngliche Entwurf von der W. T. AG gestammt habe und sie es nur in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Liquiditätsmanagements und um Risikohinweise ergänzt habe. Sie behauptet, der Beklagte zu 2) habe in der Besprechung am 08.11.2011 auch nicht bestätigt, dass die bereits vollzogenen Transaktionen nicht in das Anlegerinformationsschreiben aufgenommen würden. Informationen zu den Einzeldarlehen seien aber auch nicht aufzunehmen gewesen, da diese nicht Mandatsgegenstand gewesen seien. Die Beklagte zu 1) behauptet unter Verweis auf Anlage B I/5 weiter, dass der später unterzeichnete Vertragstext des Konsortialvertrages von der von dem Beklagten zu 4) übermittelten Endfassung abweiche. Die betreffe Ziffern 2.3, 7.5, 8.2 und 9. Zudem wahre auch der Konsortialvertrag ebenso wie die Einzeldarlehen die gesellschaftsrechtlichen Vorgaben. Erneut habe es sich bei der Anlage der freien Liquidität um eine gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme gehandelt, die angesichts der aufgenommenen Wertgrenze von 500.000,- € pro Darlehen nur wegen der Kumulierung mehrerer Darlehen einer einfachen Mehrheit der Anleger bedurft habe. Die Beklagte zu 1) behauptet zudem, sie sei nur für den Entwurf der Drittsicherheiten verantwortlich gewesen. Zusätzlich hätten aber auch die jeweiligen darlehensaufnehmenden Fonds noch Sicherheiten stellen sollen. Ob solche erstellt und gewährt worden seien, wisse sie nicht. Auch sei sie für die Ausfertigung von Sicherheitenverträgen und für die Beurteilung der Werthaltigkeit der Sicherheiten für das Liquiditätsmanagement unter dem Konsortialvertrag nicht zuständig gewesen. Dafür sei vielmehr die W. I. BV zuständig gewesen, die sich dazu der A. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedient hätte. Daher habe sie auch nicht gewusst, ob und welche Sicherheiten beim Start des Liquiditätsmanagements unter dem Konsortialvertrag vorhanden gewesen seien. Schließlich sei auch unklar, ob das Liquiditätsmanagementsystem unter dem Konsortialvertrag jemals in Gang gesetzt worden sei, da keine Darlehensverträge zwischen den einzelnen Konsorten und der L. GbR gefunden worden seien, wie es im Konsortialvertrag vorgesehen gewesen sei, sondern nur Liquiditätsabflüsse weiterhin an die W. I. BV stattgefunden hätten, so dass es wahrscheinlicher sei, dass die Liquiditätsabflüsse ab Februar 2012 nicht unter dem Liquiditätsmanagementsystem, sondern infolge der von der W. I. BV begebenen Anleihen erfolgt seien, zu denen die Beklagte zu 1) nicht beraten habe. Die Beklagte zu 1) ist weiter der Ansicht, dass die Rückzahlungen der Fonds im Zuge der Kreislaufzahlungen Ende Januar/Anfang Februar 2012 an die W. I. BV nicht dem Liquiditätsmanagement unter dem Konsortialvertrag zugerechnet werden könnten, da sie nicht an die L. GbR geleistet worden seien. Sie behauptet zudem, dass die Beklagten zu den Kreislaufzahlungen nicht beraten hätten und davon auch keine Kenntnis gehabt hätten. Zu den Anleihen der Jahre 2011 und 2012 behauptet die Beklagte zu 1), nie mit der Erstellung dieser Anleihen beauftragt worden zu sein. Dementsprechend habe sie weder zu diesen noch zu Sicherheiten dazu beraten oder diese entworfen. Dies ergebe sich insbesondere aus einer E-Mail der Beklagten zu 2) und 4) vom 28.06.2013 (Anlage K 91). Die Anleihen seien nicht Gegenstand der Mandatsverträge zum Aufbau eines Liquiditätsmanagementsystems vom 23.09./26.09.2011 gewesen. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Bedingungen der auf den 15.08.2011 datierten Anleihe von denen des Jahres 2013, welche die Beklagte zu 1) erstellte, abwichen. Von einer Rückdatierung der Anleihen wisse sie nichts. Auch seien die Stellungnahmen der Beklagten zu 1) zur Rechtmäßigkeit von Anleihen im Jahre 2012 nicht auf konkrete Anleihen bezogen gewesen, sondern auf die Anlageform von Anleihen im Allgemeinen. Dementsprechend könne auch nicht aus den Stellungnahmen auf die Erstellung der Anleihen durch die Beklagte zu 1) im Auftrag der klagenden Fonds geschlossen werden. Im Übrigen seien die Stellungnahmen zu den Anleihen zutreffend, da es sich auch bei der Anlage freier Liquidität in Anleihen um gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen handele, die für die klagenden Fonds zulässig gewesen seien. Die Anleihen 2013 habe die Beklagte zu 1) entworfen, allerdings nicht für die klagenden Fonds, sondern aufgrund einer Mandatsvereinbarung mit Wirkung ab 15.03.2013 für die W. I. BV (Anlage B I/13). Von einer Rückdatierung und bereits früheren Liquiditätsabschöpfung aufgrund der Anleihen habe sie nichts gewusst. Auch sei es nicht Aufgabe der Beklagten zu 1) gewesen, die Werthaltigkeit der Sicherheiten zu überprüfen; dafür sei die A. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zuständig gewesen. Im Übrigen seien die von der Beklagten zu 1) entworfenen Sicherheiten für die Anleihen des Jahres 2013 typische Beispiele bankmäßiger Sicherheiten. Dies gelte insbesondere auch für die zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche aus dem Letter of Intent durch die W. O., die selbstverständlich hätten zur Entstehung gelangen können. Ihre Aufgaben aus dem Mandatsvertrag mit der W. I. BV habe die Beklagte zu 1) pflichtgemäß erfüllt. Da die Entwürfe für die Anleihen 2013 nicht vor Mitte Juli 2013 fertiggestellt gewesen seien, könnten zuvor erfolgte Zahlungen nicht auf diese Anleihen hin erfolgt sein. Schließlich sei den Klägerinnen und Klägerin zu 1) – 3), 6) – 29), 32) und 33) sowie der 63. I. g. I. f. H. durch die Liquiditätsabschöpfungen kein Schaden entstanden. Wann und welche Gelder von den Konten der klagenden Fonds an die W. I. BV überwiesen worden seien, bestreitet die Beklagte zu 1) mit Nichtwissen. Als Beleg reichten insbesondere die Aufstellungen in den Anlagen K 178a bis K 178c und K 277, K 278 nicht aus, da teilweise Belege für einzelne Zahlungen fehlten oder Zahlungen in der entsprechenden Höhe nicht zu dem angegebenen Datum passten oder vom Konto eines anderen Kontoinhabers geflossen seien. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, etwaige Schäden in Gestalt der Liquiditätsabschöpfungen seien den Beklagten nicht zurechenbar, da es an der Kausalität fehle. Zunächst unterschieden die Klägerinnen und Kläger nicht zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens greife daher nicht ein, weil sie zum einen nur für die haftungsausfüllende Kausalität gelte und weil zum anderen nicht nur ein einziges zutreffendes Beratungsergebnis im Raum gestanden habe. Zudem seien den Beklagten solche Schäden nicht zurechenbar, die auf Vertragswerken beruhten, zu welchen die Beklagte zu 1) nicht beraten habe, da sie nicht vom Mandat umfasst gewesen seien. Auch seien bereits Darlehen valutiert worden, bevor der Beklagte zu 2) die erste Stellungnahme zu Einzeldarlehen erstellt habe. Die Zahlungen 2012 an die W. I. BV könnten nicht auf dem Liquiditätsmanagement unter dem Konsortialvertrag beruhen, sondern nur auf den Anleihen, zu denen die Beklagte zu 1) nicht beraten habe, da nach dem Konsortialvertrag als Darlehensnehmer die L.-GbR und nicht die W. I. BV vorgesehen gewesen sei. Dass Grundlage der Liquiditätstransfers in den Jahren 2011 und 2012 weitgehend Anleihen gewesen seien, ergebe sich auch aus den von den Wirtschaftsprüfern gefertigten Aufstellungen. Auch Liquiditätstransfers unter den Anleihen 2013 seien der Beklagten zu 1) insofern nicht zurechenbar, als diese nicht unter den Mandatsverträgen mit den klagenden Fonds, sondern unter einem Mandat mit der W. I. BV erstellt worden seien. Zudem sei nicht auszuschließen, dass einzelne Liquiditätstransfers auch einen ganz anderen Rechtsgrund gehabt hätten. Schließlich fehle es für die Klägerinnen und Kläger zu 5), 19), 27) und 28) vollständig an der Kausalität, da diese zwar Parteien der Mandatsverträge seien, nicht jedoch des Konsortialvertrags und da die Beklagte zu 1) sie zu den Anleihen, unter denen Liquiditätstransfers stattgefunden haben mögen, nicht beraten habe. Insgesamt sei zudem zu berücksichtigen, dass der Zeuge S. weitgehend autonom, unabhängig vom Rechtsrat der Beklagten zu 1) gehandelt habe, was sich auch daran zeige, dass er sich über das Gutachten von h.+ p. hinweggesetzt und trotz gerichtlicher Entscheidungen gegen das Liquiditätsmanagement weiter Liquidität abgeschöpft habe. Angesichts dessen könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Zeuge S. bei einer anderen Beratung durch die Beklagte zu 1) anders verhalten hätte. Entsprechendes gelte für das Anlegerinformationsschreiben im Hinblick auf die Abstimmung der Anleger. Die Zurechenbarkeit der behaupteten Schäden durch die Liquiditätsabschöpfungen, so die Beklagte zu 1) weiter, scheitere im Übrigen auch am fehlenden Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Es sei nicht Gegenstand der Mandatsverträge vom 23.09./26.09.2011 gewesen, die Klägerinnen und Kläger vor kriminellen Machenschaften des Zeugen S. zu schützen und die Werthaltigkeit der Sicherheiten zu prüfen. Im Hinblick auf die geltend gemachten Schäden infolge der Insolvenzplanvereinbarung hat die Beklagte zu 1) im Schriftsatz vom 31.08.2020 die Ansicht geäußert, die darin enthaltene Verzichtserklärung entfalte Gesamtwirkung. Allerdings sei der Vortrag der Klägerinnen und Kläger zur Insolvenzplanvereinbarung lückenhaft und könne inhaltlich nicht nachvollzogen werden. So sei bereits unklar, ob der darin erklärte wechselseitige Verzicht auf Anfechtungs- und Schadensersatzansprüche angemessen sei. Das Insolvenzgericht prüfe im Planbestätigungsverfahren nur den Verstoß gegen Verfahrensvorschriften und ein angemessenes Schutzniveau für Minderheitsgläubiger, so dass der den Insolvenzplan bestätigende Beschluss des Amtsgerichts Hamburg keine Bestätigung der Angemessenheit der Insolvenzplanvereinbarung darstelle. Die Anfechtungsansprüche, auf die der Insolvenzverwalter der W. I. BV verzichtet habe, seien nicht ansatzweise dargelegt. An ihrer Existenz bestünden Zweifel, da es sich um eine kongruente Deckung gehandelt habe und da diese inzwischen längst verjährt seien. Zudem mache die Klägerseite keine Angaben dazu, inwiefern der Insolvenzverwalter der W. I. BV bisher versuchte habe, Ansprüche der W. I. BV gegen den Zeugen S. und gegen die weiteren Empfänger der Liquidität der Fonds durchzusetzen. Zudem ziele die Befreiung der W. I. BV von Ansprüchen der klagenden Fonds im Insolvenzplan darauf ab, Ausgleichsansprüche der Beklagten als vermeintliche Gesamtschuldner auszuschließen, zumal der Insolvenzverwalter der W. I. BV mit den Klägern zu 30) und 31) personenidentisch sei, so dass die Regelung als sittenwidrig und damit unwirksam anzusehen sei. Selbst wenn man die Angemessenheit und Wirksamkeit unterstelle, bleibe offen, ob bzw. auf welcher rechtlichen Grundlage die klagenden Fonds Zahlungen im Zusammenhang mit dem Insolvenzplan an die Insolvenzmasse geleistet hätten und noch leisten müssten und was konkret Ziel und Gegenstand der in der Insolvenzplanvereinbarung getroffenen einzelnen Vereinbarungen sei. Zudem wären die geltend gemachten Aufwendungen nur ersatzfähig, wenn sie eine angemessene Reaktion auf den Schadensfall dargestellt hätten. Ob bzw. inwiefern dies der Fall sei, legten die Klägerinnen und Kläger jedoch nicht dar. Ihre dahingehende pauschale Behauptung verbunden mit der Aufforderung, die Insolvenzakten beizuziehen, vermöge substantiierten Vortrag insofern nicht zu ersetzen. Schließlich seien Ansprüche auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit der Rechtsberatung der klagenden Fonds im Insolvenzplanverfahren verjährt, „jedenfalls soweit mit dem Feststellungsantrag zu Ziff. 3.1(2) [Anmerkung der Kammer: bezieht sich auf die Anträge in dem Schriftsatz der Klägerseite vom 21.08.2020] Beträge geltend gemacht werden, die die in den ursprünglichen Klageanträgen zu Ziff. 1.34 und 1.35 gemäß Klageschrift vom 14.12.2015 ausgewiesenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten übersteigen.“ Die Beklagte zu 1) ist schließlich der Ansicht, ein Schadensersatzanspruch scheide auch deshalb aus, weil der Schaden von dem Zeugen S. als dem alleinvertretungsberechtigten Organ der Klägerinnen und Kläger, dessen Verhalten ihnen über § 31 BGB zurechenbar sei, vorsätzlich herbeigeführt worden sei, was zu einer Reduzierung der Schadensverantwortlichkeit der Beklagten zu 1) nach § 254 BGB auf Null führe. Alternativ greife auch die Haftungsbegrenzung der Mandatsverträge ein. bb) Ansprüche der Klägerin zu 4) Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, eine Haftung gegenüber der Klägerin zu 4) bestehe nicht, da diese weder Partei des Mandatsvertrages vom 23.09./26.09.2011 noch in dessen Schutzbereich einbezogen gewesen sei. Dazu fehle es insbesondere an den Voraussetzungen der Leistungsnähe und des Einbeziehungsinteresses. cc) Ansprüche der Klägerinnen zu 34) bis 36) Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, der Beitritt der Klägerinnen zu 34) bis 36) sei unzulässig, da die Voraussetzungen der §§ 59 ff ZPO nicht vorlägen. Die Klägerinnen zu 34) bis 36) stützten ihre Klage – ihren eigenen Sachvortrag unterstellt – weder auf dasselbe tatsächliche oder rechtliche Verhältnis noch auf im Wesentlichen gleichartige tatsächliche oder rechtliche Gründe. Zudem habe zwischen der Beklagten zu 1) und den Klägerinnen zu 34) bis 36) kein auf die Beratung zu Finanzinstrumenten gerichtetes Mandatsverhältnis bestanden, zu den Klägerinnen zu 34) und 35) überhaupt kein Mandatsverhältnis. Der Inhalt der Mandatsverhältnisse der Beklagten zu 1) mit der W. P. E. GmbH und mit der Klägerin zu 36) sei nach dem Vortrag der Klägerinnen vollkommen unklar, da nur eine knappe Bestätigung an einen Dritten und eine Kündigung der Mandatsverhältnisse vorgelegt würden. Es habe sich bei den Mandaten nicht um nach Grund und Höhe unbeschränkte Mandate gehandelt, die auch die Beratung zur Anlage von Fondsgeldern zum Gegenstand gehabt hätten. Die W. P. E. GmbH sei von der Beklagten zu 1) nur punktuell in Bezug auf die satzungsmäßige Geschäftstätigkeit der Klägerinnen zu 34) bis 36) sowie in Bezug auf ein Direktinvestment in einen Private Equity Fonds rechtlich beraten worden. Demgegenüber sei die vorübergehende Anlage freier Liquidität, insbesondere in Gestalt eines Liquiditätsmanagements oder der angeblichen Zeichnung von Anleihen nicht Gegenstand des Mandats gewesen, so dass die Klägerinnen zu 34) bis 36) insoweit auch nicht in den Schutzbereich des Mandatsvertrags im Hinblick auf den Schutz ihrer Vermögensinteressen einbezogen gewesen seien. Bei der punktuellen Beratung der W. P. E. GmbH in Bezug auf die satzungsgemäße Geschäftstätigkeit der Fonds sei die Beratung – entgegen der Ansicht der Klägerinnen zu 34) bis 36) – nicht letztendlich für die Klägerinnen zu 34) bis 36) erfolgt, sondern im Hinblick auf die Stellung der W. P. E. GmbH als geschäftsführender Kommanditistin der Fonds und der damit verbundenen Geschäftsführerpflichten. Die Klägerinnen zu 34) bis 36) hätten im Übrigen auch nicht dargelegt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen angeblichen Verfügungen überhaupt ein Mandatsverhältnis zur Beklagten zu 1) bestanden habe. Schließlich fehle es in jedem Fall an einer Verletzung von Pflichten aus den Mandatsverhältnissen mit der W. P. E. GmbH und der Klägerin zu 36). Die Beklagte zu 1) habe die Anleihebedingungen der Anleihen der Jahre 2011 und 2012 weder entworfen noch die Klägerinnen zu 34) bis 36) zur Zeichnung solcher Anleihen beraten. Eine Haftung für Anleihezeichnungen der von der Beklagten zu 1) erstellten Anleihebedingungen für die Anleihen B und C im Jahre 2013 scheide insofern aus, als diese erst im Juli 2013 erstellt worden seien, sämtliche Liquiditätstransfers der Klägerinnen zu 34) bis 36) jedoch vor diesem Zeitpunkt erfolgt seien. Die Beklagte zu 1) habe auch keine Kenntnis von Liquiditätsabflüssen der Klägerinnen zu 34) bis 36) an die W. I. BV von Februar 2012 bis August 2013 gehabt. Dass es solche gegeben habe, bestreitet sie mit Nichtwissen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der als Anlage K 173 vorgelegten E-Mail des Wirtschaftsprüfers K2 an den Zeugen S., die in Kopie auch an den Beklagten zu 4) gegangen sei. Die angehängten Dateien enthielten nur einen Kontenabgleich, in dem von Anleihen nicht die Rede sei. Selbst wenn es Liquiditätsabflüsse gegeben habe sollte, sei dies den anderen Organen und Mitgeschäftsführern der Klägerinnen zu 34) bis 36) bekannt gewesen. Ob und welche vertraglichen Grundlagen Liquiditätsabflüsse von den Klägerinnen zu 34) bis 36) an die W. I. BV gehabt hätten, wüssten die Beklagten nicht, da die Beklagte zu 1) hierzu nicht beraten und darüber auch keine Kenntnis gehabt hätte. Schließlich verstoße eine Anlage in Anleihen nicht gegen die Gesellschaftsverträge und es sei nach dem klägerischen Vortrag unklar, ob der Zeuge S. die Verfügungen zulasten der Klägerinnen zu 34) bis 36) getätigt habe. Die vorgelegten Zeichnungsscheine (Anlage K 180) seien überdies insofern widersprüchlich, da sie teilweise von den Daten her nicht zur den Vermögensverfügungen passten. Die Klägerinnen zu 34) bis 36) seien auch nicht in den Schutzbereich des Mandatsvertrags zwischen der Beklagten zu 1) und den klagenden Immobilienfonds einbezogen gewesen. Selbst wenn es im Herbst 2011 die Absicht gegeben habe, auch anderen Unternehmen der W.-Gruppe die Teilnahme an dem damals noch in der Planung befindlichen institutionalisierten Cash-Pooling zu ermöglichen, habe sich das Liquiditätsmanagement bis zur Realisierung noch grundlegend verändert und es hätten nach dem Konzept nur Gesellschaften teilnehmen können, die dem Cash-Pool durch Unterzeichnung des GbR-Vertrags beigetreten seien, was bei den Klägerinnen zu 34) bis 36) nicht der Fall gewesen sei. Die Beklagte zu 1) erhebt wegen aller Ansprüche aus angeblichen Verfügungen der Klägerinnen zu 34) bis 36) im Jahre 2012 die Einrede der Verjährung. Die Klägerinnen zu 34) bis 36), die sich das Wissen ihrer Organe zurechnen lassen müssten, hätten bereits vor der Verhaftung des Zeugen S. von den Verfügungen zugunsten der W. I. BV Kenntnis gehabt. Eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1) scheitere daran, dass die Beklagten keine beruflichen und damit auch keine Verkehrspflichten verletzt hätten. Die Beklagte zu 1) habe keine Kenntnis davon, dass die Beklagten zu 2) bis 4) von den kriminellen Machenschaften des Zeugen S. Kenntnis gehabt oder diese für möglich gehalten und sie billigend in Kauf genommen hätten. Die von den Klägerinnen und Klägern für eine Mitwisserschaft der Beklagten zu 2) bis 4) vorgelegten Indizien reichten nicht aus. Insbesondere habe der Beklagte zu 2) keine Kenntnis von der Verwendung abgeschöpfter Liquidität zur Abwendung der Zwangsvollstreckung des Bankhauses W. gehabt. Auch habe die Beklagte zu 1) keine Kenntnis von anderen Zwecken der Liquiditätstransfers als der Anlage freier Liquidität gehabt. Die Idee zum Cash-Pooling sei nicht von den Beklagten zu 2) und 3), sondern von dem Zeugen K. gekommen. dd) Ansprüche der Kläger zu 30) und 31) Im Hinblick auf den Kläger zu 30) ist die Beklagte zu 1) der Ansicht, die Rechte an dem Namen „W.“ hätten keinen Wert gehabt, der in einem Insolvenzverfahren hätte verwertet werden können. Die Behauptung eines Kaufpreises von mindestens 1,5 Mio € im Falle einer Insolvenz im Jahr 2011 erfolge ins Blaue hinein. Der angebotene Zeuge K. könne zur Werthaltigkeit des Namens „W.“ nichts Fundiertes und Qualifiziertes sagen. Zum angeblichen Wert des Namens „W.“ könne auch nicht auf Äußerungen oder gar eine Bewertung des Beklagten zu 2) zurückgegriffen werden. Zum einen sei der Beklagten zu 2) in eine Wertermittlung nicht einbezogen gewesen, die auch gar nicht in seine Kompetenz falle. Zum anderen habe der Vorschlag zur Verwertung der Namensrechte von dem Zeugen K. gestammt. Die Beklagte zu 1) ist weiterhin der Ansicht, dass es am Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung von Pflichten aus den Mandatsverhältnissen der W. I. KG mit der Beklagten zu 1) und dem geltend gemachten Schaden in Gestalt des Verlusts der Verwertungsmöglichkeit des Namens „W.“ fehle. Vom Schutzzweck einer Pflicht zum Aufbau eines Liquiditätsmanagementsystems und zur Verhinderung von Untreuehandlungen sei nicht ein auf einer verspäteten Insolvenz beruhender Schaden erfasst. Von einer Pflicht der Beklagten zu 1), auf eine Insolvenzantragspflicht hinzuweisen, könne nicht ausgegangen werden, da der Beklagten zu 1) gar nicht bekannt gewesen sei, ob bzw. wann genau die W. I. KG zahlungsunfähig und überschuldet gewesen sei. Zudem bestehe bei einer KG keine gesetzliche Pflicht der Geschäftsführung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Eine auf die Verletzung von Pflichten aus dem Mandatsvertrag vom 24.04./13.05.2013 gestützte Begründung des Schadensersatzanspruchs scheitere daran, dass der Kläger zu 30) bereits nicht dargelegt habe, welche Beratungsleistungen die Beklagte zu 1) unter diesem Mandatsvertrag für die W. I. KG erbracht habe, die für den hier geltend gemachten Schaden relevant seien. Die Beklagte zu 1) wendet gegen die hilfsweise Begründung der Schadensersatzansprüche aus den an T. W. bezahlten Rechtsanwaltshonoraren ein, dass aus den Abrechnungen und Kontoaufstellungen nicht hervorgehe, ob und welcher Teil der Honorare auf die Abwehr von einstweiligen Verfügungen gegen das Liquiditätsmanagement entfalle. Es treffe auch nicht zu, dass nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens keine Personal- oder sonstigen Kosten mehr anfielen. Im Hinblick auf den Kläger zu 31) ist die Beklagte zu 1) der Ansicht, die Rechnungen seien gerechtfertigt, da eine rechtlich einwandfreie Beratung der W. I. KG erfolgt sei. An einer doppelten Abrechnung fehle es, da von dem Pauschalhonorar nur Beratungsleistungen in dem Zeitraum August und September 2011, also bei Entwicklung des Liquiditätsmanagements abgedeckt gewesen seien, die beiden Folgerechnungen, auf die der Kläger zu 31) seinen Schadensersatzanspruch stütze, hingegen nachgelagerte Beratungsleistungen ab Oktober 2011 erfassten. Im Übrigen seien die Rechnungen nicht bezahlt worden, so dass auch kein Schaden entstanden sein könne. Ein Zinsschaden sei nicht nachvollziehbar. Für den umgestellten Antrag unter Ziffer 1.31 b) fehle im Übrigen das Rechtsschutzbedürfnis, da die streitgegenständlichen Honoraransprüche inzwischen verjährt seien und von der Beklagten zu 1) auch nicht geltend gemacht würden. Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten habe der Kläger zu 31) die Voraussetzungen eines Verzuges nicht substantiiert dargelegt. b) Vortrag des Beklagten zu 2) in Ergänzung zu dem der Beklagten zu 1) Der Beklagte zu 2) behauptet, das Liquiditätsmanagementsystem sei keine Idee des Beklagten zu 2) gewesen, sondern habe von dem Zeugen K. gestammt. Auch sei es dabei nicht um den willkürlichen Zugriff auf die Liquidität der Fonds gegangen, um so Löcher im Haushalt der W. I. KG zu stopfen. Von Seiten der klagenden Fonds bzw. dem Zeugen S. habe auch keine Abstimmung der Vorabverfügungen in Gestalt der Einzeldarlehen mit ihm stattgefunden. Insbesondere habe er, der Beklagte zu 2), nicht zu Vermögenstransfers im Vorfeld des Liquiditätsmanagementsystems geraten, einzelne Darlehen jedoch bei Stellung ausreichender Sicherheiten als möglich angesehen. Mit den Details sei er vor den Vermögenstransfers nicht befasst gewesen. Er behauptet zudem, den Vortrag der Beklagten zu 1) bekräftigend, die Einzeldarlehen des Jahres 2011 seien kein Element des späteren Liquiditätsmanagements gewesen, er habe dazu auch keine Darlehensverträge gefertigt, sondern einige, ihm vorgelegte und in seinen Stellungnahmen thematisierte Darlehensverträge im Nachhinein geprüft und für rechtmäßig gehalten. Zu den Buchungskreisläufen habe er nicht beraten und auch keine Kenntnis gehabt. Der Beklagte zu 2) behauptet zudem, die Anlage zu der E-Mail von Frau H2 vom 12.10.2011 betreffend den Zahlungsauftrag der W. I. BV an das Treuhandkonto S5 nicht zur Kenntnis genommen zu haben, da er kein diesbezügliches Mandat bearbeitet habe. Weiter behauptet der Beklagte zu 2) hinsichtlich der Anlage K 16, etwas abweichend von der Beklagten zu 1), er könne sich nicht erinnern, die Anlage K 16 jemals gesehen zu haben. Ihm sei damals eine Liquiditätsübersicht vorgelegt worden, aufgrund derer er keine Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der Fondsgeschäftsführung hatte, dass die auf den Fondkonten verbleibende Liquidität ausreichend gewesen sei, um den Liquiditätsbedarf der Fondsgesellschaften über Monate zu decken. Des Weiteren behauptet der Beklagte zu 2), die M. sei 90 Mio € wert gewesen und die Private Equity-Gesellschaft K. habe dem Zeugen S. dementsprechend dafür im Jahre 2011 90 Mio € geboten, von denen der Zeuge S. im Falle einer Realisierung des Deals persönlich 60 Mio € erhalten hätte. c) Vortrag des Beklagten zu 3) Der Beklagte zu 3) behauptet, weder Ideengeber noch Berater im Zusammenhang mit der Errichtung des Liquiditätsmanagements bei der W.-Gruppe gewesen zu sein. Er habe nur vereinzelt Informationen zu W.-bezogenen Mandaten erhalten. Für die Einzelheiten seines Vortrags wird insbesondere auf die Klageerwiderung vom 14.07.2015, auf die Duplik vom 31.08.2016 und auf die Schriftsätze vom 25.10.2021 verwiesen. d) Vortrag des Beklagten zu 4) in Ergänzung zu dem der Beklagten zu 1) Der Beklagte zu 4) behauptet, weder in die Anfertigung noch in die Stellungnahmen zu den Einzeldarlehensverträgen des Jahres 2011 involviert gewesen zu sein. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der E-Mail-Korrespondenz des 15.09.2011 (Anlagen K 116, K 245, B I 1), da er, der Beklagte zu 4) darin explizit betont habe, dass der Beklagte zu 2) die Stellungnahme etc erstelle, was der Zeuge K. bestätigt habe. Er behauptet weiter, ihm sei im Jahre 2011 auch weder die behauptete desolate finanzielle Situation des Zeugen S. noch der W. I. KG und der M.-Gruppe des Zeugen S. bekannt gewesen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus seiner Aufsichtsratstätigkeit bei der W. T. AG, denn sämtliche ihm dadurch bekannt gewordenen Vorgänge hätte darauf nicht zwangsläufig hingedeutet. Zudem sei er nicht zuletzt aufgrund einer Bewertung der A. vom 21.09.2011 (Anlage B IV 2), die sich auf einen Stand am 31.12.2010 bezogen habe, von einem erheblichen persönlichen Vermögen des Zeugen S. ausgegangen. Zudem sei er auch davon ausgegangen, dass der Zeuge S. über Vermögen oder sichere Gewinnaussichten verfügt habe, um selbst oder über von ihm beherrschte Gesellschaften die Forderungen der Fonds aus den Liquiditätsabschöpfungen in einem absehbaren Zeitraum erfüllen zu können. Insofern sei er, der Beklagte zu 4), nicht mit dem Beklagten zu 2) gleichzusetzen. Der Beklagte zu 4) behauptet, über die Darlehen des Jahres 2011 zwar unter anderem aufgrund seiner Aufsichtsratstätigkeit bei der W. T. AG informiert gewesen zu sein, jedoch von einer werthaltigen Rückführung Anfang 2012 ausgegangen zu sein. Dass es sich dabei um Kreislaufzahlungen gehandelt habe, habe er nicht gewusst. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus Anlage K 237. Zwischen dem Zeugen S. und Herrn F2, der das Auskunftsverlangen gestellt hatte, habe es persönliche Differenzen gegeben, weswegen die Vorgabe gewesen sei, möglichst wenig Information herauszurücken. Zudem behauptet er, die begehrten Informationen hätten in keinem Zusammenhang zu dem in der Planung befindlichen Liquiditätsmanagement gestanden. Der Beklagte zu 4) behauptet, von dem Gutachten der Kanzlei h. + p. keine Kenntnis gehabt zu haben, weder als Aufsichtsrat der W. T. AG noch aufgrund einer Information durch den Zeugen K.. An der Erstellung des Anlegerinformationsschreibens sei er nicht beteiligt gewesen. Dies habe auch der Zeuge K. dadurch bestätigt, dass er im Rahmen seiner Vernehmung eine rechtliche Prüfung des Schreibens durch den Beklagten zu 2) bekundet habe. Der Beklagte zu 4) gesteht zu, an der Erstellung des Vertragswerks für ein Liquiditätsmanagement maßgeblich beteiligt gewesen zu sein, jedoch ohne gewusst zu haben, dass der Zeuge S. dies als Scheinlegitimation für seine Liquiditätsabschöpfungen nutzen wollte. Er habe die Einzeldarlehensverträge nicht gekannt und insofern auf die rechtlichen Stellungnahmen des Beklagten zu 2), auch hinsichtlich der gestellten Sicherheiten, vertraut. Die Sicherheiten für das Liquiditätsmanagement unter dem Konsortialvertrag seien aus dem Hause W. vorgeschlagen worden, die wertmäßige Bewertung durch Wirtschaftsprüfer erfolgt und sodann habe er, der Beklagte zu 4) bzw. in einem Fall seine Kollegin Frau M1, die Sicherheitenverträge erstellt. Entgegen der Bekundung des Zeugen K. sei die Beklagte zu 1) nicht dafür zuständig gewesen, zu prüfen, ob die Sicherheiten rechtlich einwandfrei waren. Er habe die Sicherheitenverträge als Rohentwurf mit den entsprechenden Platzhaltern an W. gesendet und damit habe sein Arbeitsauftrag geendet. Dass die Sicherheiten erst später in den Sicherheitenpool eingebracht worden seien, sei unschädlich, da das Liquiditätsmanagement unter dem Konsortialvertrag bei Beschlussfassung darüber noch gar nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Der Beklagte zu 4) behauptet weiter, auch im Frühjahr 2012 noch von einem redlichen Zweck des Liquiditätsmanagements ausgegangen zu sein. Dazu habe auch beigetragen, dass es im Frühjahr 2012 eine Korrespondenz mit der S.-Bank gegeben habe, um Abwicklung und Verwaltung des Liquiditätsmanagements in deren Hände zu legen (Anlagen B IV 20 und 21). Der Beklagte zu 4) behauptet, die zurückhaltende Beantwortung des Einsichtnahmebegehrens des Anlegers F2 habe er auf Anweisung so empfohlen, da das Verhältnis zwischen dem Zeugen S. und Herrn F2 zerrüttet gewesen sei. Im Übrigen habe er Anlegerbegehren auf Information und Einsichtnahme in unberechtigten Fällen abgewehrt und im Übrigen die gestellten Fragen beantwortet, aber nicht darüberhinausgehend informiert, da Mandaten die Fonds und nicht die Anleger gewesen seien. Der Beklagte zu 4) behauptet, seine Tätigkeit in den einstweiligen Verfügungsverfahren gegen das Liquiditätsmanagement des Konsortialvertrages habe sich darauf beschränkt, die Richtigkeit der Darstellung der Funktionsweise des LMS in den Schriftsätzen von T. W. zu prüfen. Der Beklagte behauptet, im Zusammenhang mit den Jahresabschlussprüfungen der Wirtschaftsprüfer für das Geschäftsjahr 2011 lediglich einzelne Aufträge erhalten zu haben, die insbesondere in der Zusammenstellung und Übermittlung von Dokumenten nach Vorgabe der Mandanten bestanden hätten. Dies habe vor allem Dokumente betroffen, die bei der Beklagten zu 1) verwahrt gewesen seien, hingegen insbesondere nicht Aufstellungen über die Höhe und Anzahl von Zahlungen unter dem Liquiditätsmanagement und den Anleihen. Dazu verweist er insbesondere auf die Anlagen B IV 26 bis B IV 31. Der Beklagte zu 4) behauptet, weder an der Beratung noch an der Erstellung der Anleihen der Jahre 2011 und 2012 beteiligt gewesen zu sein. In die Gespräche mit den französischen Beratern sei er nur teilweise eingebunden gewesen und diese hätten Anleihen kritisch gegenübergestanden. Auch für eine Rückdatierung habe er keine Anhaltspunkte gehabt. Sofern die Feststellungen des Strafurteils gegen den Zeugen K. davon ausgingen, der Beklagte zu 4) habe die Idee entwickelt, Anleihen zur Bemäntelung der Liquiditätsabflüsse zu begeben, seien sie unzutreffend. Die auch von ihm mit gefertigten Stellungnahmen zu Anleihen seien abstrakt-generell auf die Frage eingegangen, ob eine Anleihe grundsätzlich eine mögliche Anlageform von Fondsgesellschaften sei. Dies gelte auch für die Legal Opinion vom 19.06.2012 (Anlage K 54), die keinen Bezug zu von der Beklagten zu 1) entworfenen Anleihen gehabt habe. Die Anleihen 2013, die Sicherheitenpoolverträge und die Sicherheitenverträge habe die Beklagte zu 1) zwar erstellt, jedoch nur Rohentwürfe, die am 01.07.2013 an den Zeugen S. übersendet worden seien. Vervollständigung sowie Ausfertigung und auch die Verbriefung in einer Globalurkunde sei nicht Aufgabe der Beklagten zu 1) gewesen. Auch für die Werthaltigkeit sei man nicht zuständig gewesen, sondern A.. Vielmehr habe man auch noch in einem Gespräch mit dem Zeugen S. am 09.06.2013 auf die Wichtigkeit werthaltiger Sicherheiten hingewiesen (Anlage B IV 32). Der Beklagte zu 4) behauptet übergreifend, von der Verwendung der abgeschöpften Liquidität zu keinem Zeitpunkt Kenntnis gehabt zu haben. Die Positionierung des Zeugen S. als Geschäftsführer zahlreicher der beteiligten Gesellschaften habe sich ihm unverdächtig dargestellt, zumal er von finanziellen Nöten keine Kenntnis gehabt habe. Über eine Missbrauchsgefahr habe er daher trotz der Fertigung entsprechender Gesellschafterbeschlüsse oder Handelsregisteranmeldungen nicht weiter nachgedacht. Da er nicht für die Buchführung oder das Rechnungswesen und die Beratung dazu zuständig gewesen sei, habe er entsprechende Übersichten, die auch an ihn übersandt worden seien, entweder nicht erhalten (Anlage K 100 bzw. K 187) oder nicht weiter zur Kenntnis genommen (etwa Anlagen K 68, K 173, K 244, K 245). Der Beklagte zu 4) ist der Ansicht, an einer Förderung der Haupttat des Zeugen S. fehle es bereits deswegen, da überhaupt nicht klar sei, welcher Rechtsgrundlage welche Zahlungen zuzuordnen seien, er aber zu den Anleihen 2011 und 2012 nicht beraten habe und zum Zeitpunkt der Übersendung der Anleihen B und C am 01.07.2013 die Untreue bereits voll- und beendet gewesen sei, so dass eine Beihilfe überhaupt nicht mehr möglich sei. Der Beklagte zu 4) ist der Ansicht, bei den ihm als Beihilfehandlung vorgeworfenen Handlungen habe es sich um berufsneutrale, nicht haupttatangepasste Handlungen gehandelt, da er die Veruntreuungen nicht für möglich und er kein hohes Risiko für Veruntreuungen erkannt oder bewusst die Augen davor verschlossen und sich somit die Haupttat habe auch nicht angelegen sein lassen. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Fondsgelder – auch nach den Feststellungen im Strafurteil gegen den Zeugen K. – nicht entsprechend den von den Beklagten zu 2) und 4) erstellten Vertragswerken von den klagenden Fonds abgeflossen seien. Vielmehr habe der Zeuge S. die Fondsgelder von Beginn an in einer Weise abgeschöpft, wie sie von keiner Vertragsgrundlage gerechtfertigt gewesen sei. Zudem habe der Beklagte zu 4) aufgrund seiner eher zuarbeitenden Tätigkeit und mangelnden Kenntnis von den für die Untreue relevanten Umständen keinen doppelten Gehilfenvorsatz gehabt. Gleichermaßen fehle es an Rechtswidrigkeit, Verschulden und einem kausal durch die angeblichen Beihilfehandlungen verursachten Schaden, da die zweckwidrige Verwendung unabhängig von der Beratung des Beklagten zu 4) stattgefunden habe, nämlich losgelöst von den Rechtsgrundlagen, zu denen beraten worden sei, und da der Zeuge S. auch bei zutreffender Beratung die Untreue begangen hätte. Schließlich scheitere ein Schadensersatzanspruch an einem Mitverschulden, welches hier in Person des Zeugen S. für die klagenden Fonds handelnd jegliche Ersatzpflicht der Beklagten ausschließe. Der Beklagte zu 4) erhebt die Einrede der Verjährung bezüglich des Antrags 3.1 aus dem Schriftsatz der Klägerseite vom 21.08.2020, von dem in der zuletzt gestellten Fassung der Klageanträge unter 3.1 (1) nur noch der Feststellungsantrag auf Ersatz der seit dem 01.01.2022 sowie künftig noch zu leistenden Zahlungen gemäß der Vereinbarung im Insolvenz(plan)verfahren über das Vermögen der W. I. B.V. (... ), die dem Insolvenzplan in dem Insolvenzverfahren der W. I. B.V. als Anlage 2 beigefügt ist, übrig geblieben ist. Einen solchen Feststellungsantrag hätten die Klägerinnen und Kläger bereits bei Klageerhebung im Jahr 2014 stellen können, da die Rechtsprechung das Feststellungsinteresse für eine Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens bereits dann anerkenne, wenn weitere Schäden möglich seien. Die dreijährige Verjährungsfrist sei daher am 31.12.2017 abgelaufen. B. Widerklage Mit der Widerklage begehrt die Beklagte zu 1) Feststellung der Schadensersatzpflicht der ursprünglichen Kläger zu 1) - 31) (Stand: Februar 2016, im Folgenden: die Widerbeklagten) die darauf beruhen soll, dass die Widerbeklagten Dokumente, insbesondere die Klageschrift, weitergegeben haben sollen. Am 14.07.2014 erschien in der Online Ausgabe des manager magazins ein Artikel unter dem Titel „W.-Opfer planen Mammutklage gegen S.s frühere Berater“ (vgl. Anlage WK1). Ebenfalls am 14.07.2014 erschienen der Artikel Millionenklage von W.-Fonds gegen frühere Anwälte [...]“ auf Wallstreet online sowie auf Bundesweite Finanzberatung der Artikel „W.: Klage gegen frühere Berater“ (vgl. Anlagenkonvolut WK2). Mit Schreiben vom 04.09.2014 meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite mit der Anfrage, ob die Beklagtenseite bereit wäre, die Verhandlung über Schadensersatzansprüche „unter Maßgabe strenger Vertraulichkeit und ohne Präjudiz“ in einem Mediationsverfahren durchzuführen (vgl. Anlage WK 3). Weitere Berichterstattungen zu dem vorliegenden Verfahren aus Januar 2015 legt die Beklagte zu 1) als Anlagen WK 4 bis WK 13 vor. Die Klage ging (in ihrer ursprünglichen Fassung) am 19.12.2014 bei Gericht ein und wurde den Beklagten zwischen dem 14. und 16.01.2015 zugestellt. Die Beklagte zu 1) behauptet, die Widerbeklagten selbst oder eine Person, deren Verhalten sich die Widerbeklagten gem. § 31 BGB zurechnen lassen müssten, hätten die kurz vor Weihnachten 2014 bei Gericht eingereichte Klageschrift, noch bevor diese der Beklagten zu 1) zugestellt gewesen sei, einer Vielzahl von Medienvertretern zur Verfügung gestellt. Die an die Presse weitergegebene Klageschrift enthalte eine Fülle von falschen oder zumindest nicht erweislich wahren ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen, die die Widerbeklagten durch Aushändigung gegenüber der Presse aufgestellt hätten, sodass bereits dadurch der Tatbestand des § 186 StGB erfüllt sei. Durch die Weitergabe der in der Klageschrift aufgestellten unwahren Tatsachenbehauptungen sei der Beklagten zu 1) ein Schaden entstanden, der sich weiter vertiefe und derzeit nicht beziffert werden könne. Ein kausaler Schaden sei in den Kosten der Krisenkommunikation, dem Rückgang von Mandaten und dem „Auszug“ der H. Partner und ihrer Teams aus der Kanzlei der Beklagten zu 1) zu sehen. Die Beklagte zu 1) beantragt widerklagend, festzustellen, dass die Widerbeklagten zu 1) bis 31) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Widerklägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, dass die Widerbeklagten Dritten gegenüber, die nicht an dem Verfahren vor dem LG Hamburg – 327 O 334/15 Beteiligte sind, unwahre Tatsachen über die Widerklägerin und/oder die Beklagten zu 2) bis 4) in Bezug auf deren angebliche Berufspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beratung der Widerbeklagten und Prof. Dr. H. M. S., insbesondere hinsichtlich der vorsätzlichen Teilnahme an den Straftaten von Prof. Dr. H. M. S. zulasten der Kläger, behauptet oder verbreitet haben oder behaupten und verbreiten, insbesondere durch Weitergabe der Klageschrift oder weiterer Schriftsätze an Vertreter der Presse und die Pressemitteilung der P. F. GmbH vom 23.01.2015 hierüber. Die Widerbeklagten beantragen, die Widerklage abzuweisen. Weder die Widerbeklagten bzw. deren Organe oder Paribus noch die Prozessbevollmächtigten der Kläger hätten den Geschäftsbesorgungsvertrag oder die Klageschrift an Vertreter der Presse weitergegeben. Die von der Beklagten zu 1) monierte „negative“ Berichterstattung habe ihren maßgeblichen Ursprung ohnehin bereits in der Berichterstattung über das Strafverfahren gegen den Zeugen S. gehabt. Die gesamte Berichterstattung über die Beklagten sei allein auf die Tatsache zurückzuführen, dass insbesondere die anwaltlichen Fehlleistungen der Beklagten zu 2) bis 4) sowohl Gegenstand der Anklageschrift (Anlage K 1) als auch ständiges Thema in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens gegen den Zeugen S. gewesen seien. Es sei vollkommen offen, aus welcher Sphäre die eingereichte Klageschrift der Presse zu Verfügung gestellt worden sei. Es bestehe zudem die Möglichkeit, dass die Presse dies nur vorgegeben habe, denn die Angaben zum Umfang und zu den Kernpunkten/Anspruchsgrundlagen ließen sich auch der Pressemitteilung von Paribus entnehmen. Die Pressemitteilung durch Paribus sei auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückzuführen und stelle die Kernpunkte der Klage objektiv und wertneutral dar. Begrifflichkeiten wie „Ideengeber“, „Bemäntelung“ und „Scheinlegitimation“ seien bereits im Strafverfahren verwendet und von der Presse aufgegriffen worden. Behauptete Schäden - Beauftragung der F. C1 SC GmbH, rückgängige Mandatierungen, Wechsel von Partnern und deren Teams - seien allenfalls im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstanden. Die einzelnen streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen seien, ungeachtet ihrer zweifelhaften Ehrenrührigkeit für die Beklagte zu 1), im Übrigen wahr. C. Weitere Prozessgeschichte Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. K. und gemäß Beweisbeschluss vom 17.11.2021 durch Vernehmung des Zeugen H. M. S.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2021 und vom 17.02.2022 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Prozessgeschichte im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2020, vom 25.08.2022, vom 09.12.2021 und vom 17.02.2022 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).