Beschluss
327 O 197/24
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0621.327O197.24.00
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Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – ersatzweise für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – Ordnungshaft
verboten,
in Bezug auf die Antragstellerin die nachfolgende Äußerungen zu verbreiten:
„Die 1 bekommt wieder mal ein Freifahrtschein. Trotz wiederholter Missachtung aller Auflagen und Zusagen sollen sie Frequenzen bekommen.“, wenn dies geschieht, wie in Anlage AST 7 und Anlage AST 14 wiedergegeben.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu einem Anteil von 2/3 und die Antragsgegnerin zu einem Anteil von 1/3 zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 45.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegnerin wird es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – ersatzweise für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – Ordnungshaft verboten, in Bezug auf die Antragstellerin die nachfolgende Äußerungen zu verbreiten: „Die 1 bekommt wieder mal ein Freifahrtschein. Trotz wiederholter Missachtung aller Auflagen und Zusagen sollen sie Frequenzen bekommen.“, wenn dies geschieht, wie in Anlage AST 7 und Anlage AST 14 wiedergegeben. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu einem Anteil von 2/3 und die Antragsgegnerin zu einem Anteil von 1/3 zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 45.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist eine Tochter der 1 ... AG, einem Telekommunikationsanbieter in Deutschland. Sie ist neben der V ... GmbH, der T... G... GmbH & Co. OHG und der T... D... GmbH eine von vier Mobilfunknetzbetreibern in Deutschland. Antragsgegnerin ist die Dachgesellschaft des Telekommunikationsunternehmens D... T.... Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin stellte in einer Pressekonferenz am 16. Mai 2024 die aktuellen Quartalszahlen der Antragsgegnerin vor. Im Rahmen dessen äußerte sich der Geschäftsführer auch zu einem Konsultationsentwurf der Bundesnetzagentur zur Verlängerung von Mobilfunkfrequenzen. Dabei äußerte er sich im Hinblick auf die Antragstellerin wie in einem Online-Beitrag auf dem Portal t ....de am 16. Mai 2024 um 16:44 Uhr unter der Überschrift „H : ...: 1 ... arbeitet nach dem ‚Pippi-Langstrumpf-Prinzip‘“, abrufbar unter der URL https://www.t....de/t..., wiedergegeben (Anlage AST 7): "Die 1 ... bekommt wieder mal ein Freifahrtschein. Trotz wiederholter Missachtung aller Auflagen und Zusagen sollen sie Frequenzen bekommen.", „Die drei etablierten Anbieter bemühten sich, nur einer könne machen, was er will, "dem scheinen die Auflagen egal zu sein" und er werde von der Politik weiter begünstigt.“ und „Die Bundesnetzagentur protegiert einen Neueinsteiger, der nach dem Maßstab des TKG als unzuverlässig anzusehen ist und daher keine weiteren Frequenzen erhalten dürfte“ Die Sprecherin der Antragsgegnerin, N... S..., äußerte sich ebenfalls öffentlich zu dem oben dargestellten Konsultationsentwurf der Bundesnetzagentur. In dem Online-Beitrag „Bundesnetzagentur hilft 1 auch ohne Frequenzauktion“, der am 13. Mai 2024 um 16:15 durch das Online-Magazin G....de unter ... https://www.g....de/ veröffentlicht wurde (Anlage AST 14), wird N... S... u.a. mit ihren Kommentaren zu dem Konsultationsentwurf der Bundesnetzagentur zitiert: „Ärgerlich sei, 'dass 1 einen Freifahrtschein bekommt. Trotz wiederholter Missachtung aller Auflagen und Zusagen soll 1 ... zusätzliche Frequenzen erhalten, die heute schon von Millionen Kunden verwendet werden. Die Bundesnetzagentur protegiert einen Neueinsteiger, der nach dem Maßstab des TKG als unzuverlässig anzusehen ist und daher keine weiteren Frequenzen erhalten dürfte', sagte Schmidt.“ Die Antragstellerin trägt vor, sie habe nicht gegen alle Auflagen der Bundesnetzagentur verstoßen. Die erste Äußerung sei daher unwahr. Zwar habe sie entgegen einer Auflage der Bundesnetzagentur nicht rechtzeitig 1.000 Standorte für Sende-/Empfangseinrichtungen errichtet. Hierbei handele es sich jedoch nur um einen einmaligen Verstoß gegen eine Auflage. Gleiches gelte für eine Zusage aus dem Mobilfunkgipfel vom 06.09.2019, in dem sich die Antragstellerin - insoweit unstreitig - verpflichtet habe, 400 Basisstationen in weißen Flecken zu errichten. Die Verfehlungen seien zudem nicht vorsätzlich und nicht schuldhaft erfolgt. Die unwahren Tatsachenbehauptungen über die Antragstellerin seien unlauter im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG. Nachdem die Antragstellerin mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 27. Mai 2024 zunächst gegen die drei vorstehend aus der Veröffentlichung „H ...: 1 ... arbeitet nach dem ‚Pippi-Langstrumpf-Prinzip‘“ zitierten Äußerungen der Antragsgegnerin vorgegangen ist, hat sie nach Hinweis der Kammer den Antrag im Hinblick auf die zweite und dritte der o. g. Äußerungen zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem folgenden Tenor: Der Antragsgegnerin wird es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – ersatzweise für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – Ordnungshaft verboten, in Bezug auf die Antragstellerin die nachfolgenden Äußerungen zu verbreiten „Die 1 ... bekommt wieder mal ein Freifahrtschein. Trotz wiederholter Missachtung aller Auflagen und Zusagen sollen sie Frequenzen bekommen.“, wenn dies geschieht, wie in Anlage AST 7 und Anlage AST 14 wiedergegeben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform in Anlagen AST 7 und AST 14 sei unzulässig, weil die Berichterstattungen nicht erkennen ließen, in welchem Kontext die der Antragsgegnerin zuzurechnenden Äußerungen gefallen seien. Diesen Kontext darzulegen sei Aufgabe der Antragstellerin. Es handele sich inhaltlich um bloße Meinungsäußerungen. Ob jemand eine Auflage oder eine Zusage missachte, sei eine Bewertung einer tatsächlichen Situation. Dies entspreche auch dem Verständnis der Rezipienten, weil alle anderen Aussagen ebenfalls bloße Meinungsäußerungen seien. Im Übrigen sei die noch streitgegenständliche Äußerung inhaltlich wahr. Die Antragstellerin habe die Auflage, 1.000 Basisstationen in Betrieb zu nehmen verfehlt. Gemäß der Präsidentenkammerentscheidung vom 26. November 2018 habe die Antragstellerin bis zum 31. Dezember 2022 1.000 Basisstationen bereitstellen müssen. Diese hätten zudem „proportional über die Bundesländer“ errichtet werden müssen. Indem die Antragstellerin zum 31. Dezember 2022 lediglich drei der geforderten Basisstationen, diese zudem nicht „proportional“, errichtet habe, habe sie damit gegen beide Auflagen verstoßen. Der Antragstellerin sei daraufhin eine Fristverlängerung von zwei Jahren bis zum 31. Dezember 2023 gewährt worden. Bis März 2024 seien jedoch nur sechs Antennenstandorte vollständig übergeben worden. Damit habe die Antragstellerin auch wiederholt gegen diesbezügliche Auflagen verstoßen. Dass es weitere Auflagen gebe, die erst in Zukunft erfüllt werden müssten, sei unerheblich. Der angegriffenen Äußerung sei nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin auch in Zukunft Auflage nicht erfüllen werde. Die Antragstellerin habe auch ihre Zusagen verfehlt. Sie habe sich vertraglich dazu verpflichtet, bis zu, 31.12.2021 400 Mobilfunkstandorte in weißen Flecken zu errichten, von denen keiner fristgerecht fertiggestellt worden sei. Nach einer Fristverlängerung von zwei Jahren seien bis März 2024 lediglich sechs Antennenstandorte übergeben worden. Es sei zu erwarten, dass die Antragstellerin auch die weitere Fristverlängerung bis zum 30.06.2024 nicht werde einhalten können. Den geltend gemachten Ansprüchen stehe zudem der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Die Antragstellerin habe die Antragsgegnerin und ihren Geschäftsführer getrennt abgemahnt und verfolge die nämlichen Ansprüche in getrennten Verfahren im Eilrechtsschutz. Dies sei zudem zeitlich versetzt geschehen. Dabei hätten sich die Abmahnungen in Bezug auf den Streitgegenstand vollends gedeckt. Einen sachlichen Grund für das getrennte Vorgehen sei nicht gegeben. Auch spreche nicht der angesetzte Streitwert gegen einen Rechtsmissbrauch. Ein solcher könne bereits in der Verfolgung zahlreicher zulässiger Meinungsäußerungen zu sehen sein. II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in dem noch streitgegenständlichen Umfang begründet. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG. 1. Streitgegenständlich ist die Äußerung der Antragsgegnerin „Die 1 ... bekommt wieder mal ein Freifahrtschein. Trotz wiederholter Missachtung aller Auflagen und Zusagen sollen sie Frequenzen bekommen.“, wie ihr Geschäftsführer sie während der Pressekonferenz vom 16. Mai 2024 (vgl. AST 7) und ihre Pressesprecherin sie gegenüber dem Nachrichtenportal G....de (vgl. Anlage AST 14) getätigt hat. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, die Inbezugnahme der aus den Anlagen AST 7 und AST 14 ersichtlichen konkreten Verletzungsformen sei unzulässig, kann dem nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin stellt nicht in Abrede, dass er in der Berichterstattung zutreffend zitiert wird. Aus den Anlagen AST 7 und AST 14 ergibt sich auch der jeweilige Kontext der streitgegenständlichen Aussage zutreffend. Für die Anlage AST 14 ergibt sich dies bereits daraus, dass die Berichterstattung darstellt, die Pressesprecherin der Antragsgegnerin sei von Golem.de kontaktiert worden und habe sich „auf Anfrage“ wie zitiert erklärt. Vortrag dazu, dass die Äußerung der Pressesprecherin aus ihrem damaligen Kontext gerissen worden sei oder weiterer maßgeblicher Kontext irreführend oder unvollständig dargestellt werde, ist nicht ersichtlich, obgleich die Antragsgegnerin diesbezüglich gegenüber der Antragstellerin überlegene Kenntnis haben dürfte. Auch hinsichtlich der Bezugnahme auf Anlage AST 14 bestehen keine Bedenken. Für den Leser wird auch der dortige Kontext umfangreich dargestellt, indem mitgeteilt wird, dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin die Antragstellerin im Rahmen einer Pressekonferenz für ihre unzureichenden Bemühungen, Ausbauziele zu erreichen, und die Politik für nachsichtiges Verhalten gegenüber der Antragstellerin kritisiert. Hierfür gibt die Berichterstattung zahlreiche weitere Äußerungen aus der Pressekonferenz unstreitig zutreffend wieder. Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin ergibt sich nicht, welcher kontextuelle Aspekt der Äußerungen des Geschäftsführers der Antragsgegnerin in der Berichterstattung fehlt, obgleich die Antragsgegnerin auch hier über die Äußerungen ihres Geschäftsführers umfassende Kenntnis hat und damit etwaige Unrichtigkeiten in der Berichterstattung aufzeigen könnte. Auch der Einwand, es könne bei der Verbotsfassung nicht ausgeschlossen werden, dass auch erlaubtes Verhalten verboten werden, überzeugt nicht, weil sich der in Bezug genommene Kontext aus dem Untersagungstenor zweifelsfrei ergibt. Es ist nicht vorgetragen oder im übrigen ersichtlich, inwiefern die untersagte Äußerung - vorbehaltlich geänderter Umstände im Sinne von §§ 935, 936, 927 ZPO - in dem untersagten Kontext als zulässig anzusehen sein könnte. 2. Die angegriffene Äußerung während der Pressekonferenz vom 16. Mai 2024 und die Äußerung gegenüber Golem.de stellen geschäftliche Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG dar, die der Antragsgegnerin gem § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen sind. Sie betreffen ausdrücklich die Antragstellerin als Mitbewerberin am Markt der Telekommunikationsnetzbetreiber. Inhaltlich handelt es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen. Tatsachen sind dabei - in Abgrenzung zum Werturteil - dem Wahrheits- oder Unwahrheitsbeweis zugänglich; von einem Werturteil ist dann auszugehen, wenn die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Meinens und des Dafürhaltens geprägt ist (Fezer/Büscher/Obergfell/Nordemann, 3. Aufl. 2016, UWG § 4 Nr. 2 Rn. 35 f.). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH Urteil vom 3. 2. 2009 - VI ZR 36/07, NJW 2009, 1872 Rn. 11 m.w.N. - Fraport-Manila). Vorliegend versteht der angesprochene Adressatenkreis die Äußerungen der Antragsgegnerin dahin, die Antragstellerin habe gegen alle Auflagen und Zusagen gegenüber der Bundesnetzagentur - jedenfalls solche im Zusammenhang mit den Ausbauzielen - mehr als einmal verstoßen, also nicht die in den Auflagen angeordnete bzw. in den Zusagen angekündigte Anzahl von Basisstationen übergeben. Die Frage, wie viele Basisstationen die Antragstellerin zu einem jeweiligen Zeitpunkt fertiggestellt hat, ist eine Tatsache, da sie dem Beweis zugänglich und zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Tatsachenbehauptung ist in mehrfacher Hinsicht unwahr. Zunächst handelt es sich inhaltlich bei der Vorgabe, 1.000 Basisstationen proportional über die Bundesländer zu errichten bei genauerer Betrachtung nur um eine Auflage, weshalb die Verwendung des Plurals seitens der Antragsgegnerin unzutreffend war. Dies lässt sich durch die nachfolgende Kontrollüberlegungen veranschaulichen: Zwar ist es denkbar, 1.000 Basisstationen in Betrieb zu nehmen, die nicht das Erfordernis der proportionalen Errichtung erfüllen. Im umgekehrten Fall, also bei proportionaler Errichtung von weniger als 1.000 Basisstationen, wird jedoch deutlich, dass es sich bei dieser Anforderung nicht um eine Auflage handelt, die unabhängig von dem ersten Teil der Auflage zu erfüllen wäre. Hinzutritt, dass die Äußerung der Antragsgegnerin auch insoweit unwahr ist, als die Antragsstellerin noch nicht gegen diejenigen Zusagen verstoßen hat, die zukünftige Ausbauziele betreffen. Zwar handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit, dass Ziele, die noch nicht fällig sind, noch nicht verfehlt worden sein können. Gleichwohl wird dem Rezipienten durch die angegriffene Äußerung wahrheitswidrig mitgeteilt, es gebe keine Auflagen, gegen die die Antragstellerin noch nicht verstoßen habe. Auch die Verwendung des Plurals im Hinblick auf den Verstoß gegen „Zusagen“ ist unwahr. Die Antragstellerin hatte sich in dem Mobilfunkgipfelvertrag vom 06.09.2019 verpflichtet, bis zum 31.12.2021 400 Mobilfunkstandorte in weißen Flecken zu errichten. Diese - einzige - Zusage hat die Antragstellerin offenbar bis heute nicht eingehalten. Auch hier gilt, dass die angegriffene Behauptung unzutreffend den Erklärungsinhalt aufweist, es gebe keine Zusagen, gegen die die Antragstellerin noch nicht verstoßen habe, obwohl die wiederholt verlängerte Frist zur Übergabe der 400 Basisstationen bis zum 30.06.2024 läuft. Im Ergebnis hat die Antragstellerin damit (wiederholt) lediglich gegen eine Auflage und eine Zusage verstoßen. Aufgrund ihrer Unwahrheit ist die Tatsachenbehauptung geeignet, den Betrieb der Antragstellerin und den Kredit des Unternehmens zu schädigen. 3. Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg auf den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit berufen. Gemäß § 8c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden (§ 8c Abs. 2 Nr. 6 UWG). Generell ist von einem Missbrauch auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Es reicht aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 9.6.2022 – 6 U 134/21, GRUR-RS 2022, 17116 Rn. 11). Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (BGH, Urt. v. 3.3.2016 – I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). Die Zweifelsregelung entbindet das Gericht nicht von der für die Feststellung des Rechtsmissbrauchs erforderlichen Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 8c Rn. 12). Hierzu zählen die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes, das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß und vor allem das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße (BGH, GRUR 2015, 694 – Bezugsquellen für Bachblüten; BGH, GRUR 2012, 730 – Bauheizgerät; BGH, GRUR 2006, 243 – MEGA SALE). Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist im Wege des Freibeweises jederzeit von Amts wegen zu prüfen (BGH, GRUR 2002, 715 – Scanner-Werbung; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 448 Ls. = GRUR-RS 2017, 119537 – Diamant-Trennscheibe). Nach diesen Maßstäben ist ein Rechtsmissbrauch vorliegend nicht anzunehmen. Die Antragstellerin hat die hier gegenständliche Äußerung mit gesonderten Abmahnungen und einstweiligen Verfügungsverfahren gegenüber der hiesigen Antragsgegnerin und ihrem Geschäftsführer angegriffen, was der Zweifelsregelung in § 8c Abs. 2 Nr. 6 UWG entspricht. Gleichwohl dürfte hierdurch eine unwesentlich höhere Kostenlast verbunden sein, weil es sich bei den Prüfungsaufträgen gebührenrechtlich um eine Angelegenheit im Sinne des RVG handeln dürfte. Zudem ist in Anbetracht der ganz konkreten Abwehr von Angriffen auf ihr Unternehmen nicht ersichtlich, dass eine höhere Belastung der Antragsgegnerin mit Verfahrenskosten ein beherrschendes Motiv der Antragstellerin gewesen sein könnte. Dafür spricht neben der Art der inhaltlich unmittelbar gegen das Unternehmen der Antragstellerin gerichteten und vorliegend beanstandeten Äußerungen auch die maßvolle Streitwertangabe von 15.000 € je angegriffener Äußerung, vor der Teilrücknahme am 17.06.2024 folglich 45.000 €, wobei die Kammer berücksichtigt, dass dieser Betrag in einem möglichen Hauptsacheverfahren angemessen zu erhöhen wäre. Ein Rechtsmissbrauch ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin in den getrennten Verfahren Ansprüche sowohl gegen die Antragsgegnerin als auch gegen ihren Geschäftsführer geltend macht, obwohl, wie die Antragsgegnerin meint, die Antragstellerin durch ein Verbot gegenüber der hiesigen Antragsgegnerin umfassend geschützt wäre. Zum einen betrifft dieser Einwand nicht das hiesige Verfahren, sondern wäre in dem Verfahren gegen den Geschäftsführer der Antragsgegnerin anzubringen. Zum anderen ist hierzu festzustellen, dass die Antragstellerin insoweit lediglich die ihr zustehenden Ansprüche gegen unterschiedliche Anspruchsgegner verfolgt. Der Gesetzgeber hat die Haftung des Betriebsinhabers selbständig neben die des handelnden Dritten gestellt, ohne dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob dem Verletzteninteresse bereits mit dem Vorgehen gegen den Dritten genügt ist. Beide Ansprüche stehen grundsätzlich nebeneinander und können unabhängig voneinander geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 22.09.1972 - I ZR 19/72, GRUR 1973, 208, 209 - Neues aus der Medizin; BGH, Urteil vom 05.04.1995 - I ZR 133/93 GRUR 1995, 605, 608 - Franchise-Nehmer). 4. Die Kostenentscheidung folgt unter Berücksichtigung der Teilrücknahme aus §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 51 Abs. 2, Abs. 4 GKG. Anlage AST 14