Urteil
327 O 197/24
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2025:0206.327O197.24.00
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts.(Rn.35)
2. Jede beanstandete Äußerung ist in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (Anschluss BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07).(Rn.35)
3. Von einer Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind.(Rn.47)
4. Die sachfremden Ziele müssen nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Es reicht aus, wenn diese überwiegen (Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Juni 2022 - 6 U 134/21).(Rn.47)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 21.6.2024 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts.(Rn.35) 2. Jede beanstandete Äußerung ist in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (Anschluss BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07).(Rn.35) 3. Von einer Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind.(Rn.47) 4. Die sachfremden Ziele müssen nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Es reicht aus, wenn diese überwiegen (Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Juni 2022 - 6 U 134/21).(Rn.47) 1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 21.6.2024 wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Widerspruch bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen worden ist. I. Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG. 1. Die angegriffene Äußerung während der Pressekonferenz vom 16. Mai 2024 und die Äußerung gegenüber G1.de stellen geschäftliche Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG dar, die der Antragsgegnerin gem. § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen sind. Sie betreffen ausdrücklich die Antragstellerin als Mitbewerberin am Markt der Telekommunikationsnetzbetreiber. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Rechtsprechung des BVerfG vom 12. Juli 2007 (Az. 1 BvR 2041/02 – Pharmakartell) beruft, führt dies nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Hiernach darf die Teilhabe an Auseinandersetzungen über gesellschaftspolitische Fragen einem Grundrechtsträger nicht deshalb erschwert werden, weil er sich in dem betreffenden Bereich selbst beruflich und wettbewerblich betätigt und dies nicht verschweigt: „Bei einer Protestaktion als Teil einer öffentlichen Auseinandersetzung über eine gesundheitspolitische Angelegenheit liegt es keineswegs nahe, dass es sich um eine Handlung im geschäftlichen Verkehr handelt, bei der der wettbewerbliche Zweck ungeachtet der beabsichtigten Einwirkung auf Dritte im Rahmen einer öffentlichen Kontroverse im Vordergrund steht.“ (BVerfG GRUR 2008, 81, 82) Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Der Vorstandsvorsitzende der Antragsgegnerin war nicht Teilnehmer einer Protestaktion, die sich gegen (vermeintliche) Missstände innerhalb einer Branche wandte, sondern ging die Antragstellerin im Rahmen ihrer Pressekonferenz an. Der „situativen Kontext“, der nach der Rechtsprechung des BVerfG von maßgebender Bedeutung ist, ist vorliegend wesentlich anders gelagert. 2. Inhaltlich handelt es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen. In der einstweiligen Verfügung vom 21.06.2024 hat die Kammer ausgeführt: „Tatsachen sind dabei - in Abgrenzung zum Werturteil - dem Wahrheits- oder Unwahrheitsbeweis zugänglich; von einem Werturteil ist dann auszugehen, wenn die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Meinens und des Dafürhaltens geprägt ist (Fezer/Büscher/Obergfell/Nordemann, 3. Aufl. 2016, UWG § 4 Nr. 2 Rn. 35 f.). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH Urteil vom 3. 2. 2009 - VI ZR 36/07, NJW 2009, 1872 Rn. 11 m.w.N. - Fraport-Manila). Vorliegend versteht der angesprochene Adressatenkreis die Äußerungen der Antragsgegnerin dahin, die Antragstellerin habe gegen alle Auflagen und Zusagen gegenüber der Bundesnetzagentur - jedenfalls solche im Zusammenhang mit den Ausbauzielen - mehr als einmal verstoßen, also nicht die in den Auflagen angeordnete bzw. in den Zusagen angekündigte Anzahl von Basisstationen übergeben. Die Frage, wie viele Basisstationen die Antragstellerin zu einem jeweiligen Zeitpunkt fertiggestellt hat, ist eine Tatsache, da sie dem Beweis zugänglich und zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Tatsachenbehauptung ist in mehrfacher Hinsicht unwahr. Zunächst handelt es sich inhaltlich bei der Vorgabe, 1.000 Basisstationen proportional über die Bundesländer zu errichten bei genauerer Betrachtung nur um eine Auflage, weshalb die Verwendung des Plurals seitens der Antragsgegnerin unzutreffend war. Dies lässt sich durch die nachfolgende Kontrollüberlegungen veranschaulichen: Zwar ist es denkbar, 1.000 Basisstationen in Betrieb zu nehmen, die nicht das Erfordernis der proportionalen Errichtung erfüllen. Im umgekehrten Fall, also bei proportionaler Errichtung von weniger als 1.000 Basisstationen, wird jedoch deutlich, dass es sich bei dieser Anforderung nicht um eine Auflage handelt, die unabhängig von dem ersten Teil der Auflage zu erfüllen wäre. Hinzutritt, dass die Äußerung der Antragsgegnerin auch insoweit unwahr ist, als die Antragstellerin noch nicht gegen diejenigen Zusagen verstoßen hat, die zukünftige Ausbauziele betreffen. Zwar handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit, dass Ziele, die noch nicht fällig sind, noch nicht verfehlt worden sein können. Gleichwohl wird dem Rezipienten durch die angegriffene Äußerung wahrheitswidrig mitgeteilt, es gebe keine Auflagen, gegen die die Antragstellerin noch nicht verstoßen habe. Auch die Verwendung des Plurals im Hinblick auf den Verstoß gegen „Zusagen“ ist unwahr. Die Antragstellerin hatte sich in dem Mobilfunkgipfelvertrag vom 06.09.2019 verpflichtet, bis zum 31.12.2021 400 Mobilfunkstandorte in weißen Flecken zu errichten. Diese - einzige - Zusage hat die Antragstellerin offenbar bis heute nicht eingehalten. Auch hier gilt, dass die angegriffene Behauptung unzutreffend den Erklärungsinhalt aufweist, es gebe keine Zusagen, gegen die die Antragstellerin noch nicht verstoßen habe, obwohl die wiederholt verlängerte Frist zur Übergabe der 400 Basisstationen bis zum 30.06.2024 läuft. Im Ergebnis hat die Antragstellerin damit (wiederholt) lediglich gegen eine Auflage und eine Zusage verstoßen. Aufgrund ihrer Unwahrheit ist die Tatsachenbehauptung geeignet, den Betrieb der Antragstellerin und den Kredit des Unternehmens zu schädigen.“ An dieser Würdigung hält die Kammer auch im Licht des Inhalts der Widerspruchsbegründung fest. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist bis heute nach Ziff. III.4.12, 3. Absatz PKE die alleinige Auflage für die Antragstellerin, bis zum 31.12.2022 1.000 Basisstationen in Betrieb nehmen und für 5G-Anwendungen bereitzustellen, unerfüllt geblieben. Alle weiteren Ausbauziele, die Gegenstand von Auflagen sind, liegen in der Zukunft, weshalb die Antragstellerin hiergegen noch nicht verstoßen haben kann. Der Verstoß gegen die Auflage erfolgte zudem nicht wiederholt, weil die Frist zur Erreichung des Ausbauziels zu keinem Zeitpunkt verlängert wurde. Sie ist einmalig unerledigt verstrichen. Selbst wenn man – wie es die Antragsgegnerin vertritt – in dem Erfordernis der Errichtung von 1.000 Basisstationen proportional über die Bundesländer von zwei Auflagen sehen wollte, wäre insoweit kein wiederholter Verstoß zu erkennen. Auf der Vortrag dazu, dass es sich bei der Zusage, bis zum 31.12.2021 400 Mobilfunkstandorte in weißen Flecken zu errichten, um mehrere Zusagen handele, weil diese Zusage auch auf wiederholte Fristverlängerung (zunächst bis zum 31.12.2023, dann bis zum 30.06.2024) nicht erfüllt worden sei, überzeugt nicht. Entweder handelt es sich um dieselbe Zusage, die wiederholt nicht eingehalten wurde, oder es handelt sich um jeweils neue Zusagen, gegen die dann jedoch nur einmalig verstoßen wurde. II. Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Antragsgegnerin hat die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 1 UWG nicht widerlegt. III. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit berufen. Hierzu hat die Kammer im angegriffenen Beschluss wie folgt ausgeführt: „Gemäß § 8c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden (§ 8c Abs. 2 Nr. 6 UWG). Generell ist von einem Missbrauch auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Es reicht aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 9.6.2022 – 6 U 134/21, GRUR-RS 2022, 17116 Rn. 11). Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (BGH, Urt. v. 3.3.2016 – I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). Die Zweifelsregelung entbindet das Gericht nicht von der für die Feststellung des Rechtsmissbrauchs erforderlichen Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 8c Rn. 12). Hierzu zählen die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes, das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß und vor allem das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße (BGH, GRUR 2015, 694 – Bezugsquellen für Bachblüten; BGH, GRUR 2012, 730 – Bauheizgerät; BGH, GRUR 2006, 243 – MEGA SALE). Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist im Wege des Freibeweises jederzeit von Amts wegen zu prüfen (BGH, GRUR 2002, 715 – Scanner-Werbung; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 448 Ls. = GRUR-RS 2017, 119537 – Diamant-Trennscheibe). Nach diesen Maßstäben ist ein Rechtsmissbrauch vorliegend nicht anzunehmen. Die Antragstellerin hat die hier gegenständliche Äußerung mit gesonderten Abmahnungen und einstweiligen Verfügungsverfahren gegenüber der hiesigen Antragsgegnerin und ihrem Geschäftsführer angegriffen, was der Zweifelsregelung in § 8c Abs. 2 Nr. 6 UWG entspricht. Gleichwohl dürfte hierdurch eine unwesentlich höhere Kostenlast verbunden sein, weil es sich bei den Prüfungsaufträgen gebührenrechtlich um eine Angelegenheit im Sinne des RVG handeln dürfte. Zudem ist in Anbetracht der ganz konkreten Abwehr von Angriffen auf ihr Unternehmen nicht ersichtlich, dass eine höhere Belastung der Antragsgegnerin mit Verfahrenskosten ein beherrschendes Motiv der Antragstellerin gewesen sein könnte. Dafür spricht neben der Art der inhaltlich unmittelbar gegen das Unternehmen der Antragstellerin gerichteten und vorliegend beanstandeten Äußerungen auch die maßvolle Streitwertangabe von 15.000 € je angegriffener Äußerung, vor der Teilrücknahme am 17.06.2024 folglich 45.000 €, wobei die Kammer berücksichtigt, dass dieser Betrag in einem möglichen Hauptsacheverfahren angemessen zu erhöhen wäre. Ein Rechtsmissbrauch ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin in den getrennten Verfahren Ansprüche sowohl gegen die Antragsgegnerin als auch gegen ihren Geschäftsführer geltend macht, obwohl, wie die Antragsgegnerin meint, die Antragstellerin durch ein Verbot gegenüber der hiesigen Antragsgegnerin umfassend geschützt wäre. Zum einen betrifft dieser Einwand nicht das hiesige Verfahren, sondern wäre in dem Verfahren gegen den Geschäftsführer der Antragsgegnerin anzubringen. Zum anderen ist hierzu festzustellen, dass die Antragstellerin insoweit lediglich die ihr zustehenden Ansprüche gegen unterschiedliche Anspruchsgegner verfolgt. Der Gesetzgeber hat die Haftung des Betriebsinhabers selbständig neben die des handelnden Dritten gestellt, ohne dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob dem Verletzteninteresse bereits mit dem Vorgehen gegen den Dritten genügt ist. Beide Ansprüche stehen grundsätzlich nebeneinander und können unabhängig voneinander geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 22.09.1972 - I ZR 19/72, GRUR 1973, 208, 209 - Neues aus der Medizin; BGH, Urteil vom 05.04.1995 - I ZR 133/93 GRUR 1995, 605, 608 - Franchise-Nehmer).“ Auch nach erneuter Prüfung unter Berücksichtigung des Vortrags in der Widerspruchsbegründung führt die notwendige Gesamtabwägung vorliegend nicht dazu, dass die Voraussetzungen für einen Rechtsmissbrauch anzunehmen sind. Der Umstand, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8c Abs. 2 Nr. 6 UWG vorliegend erfüllt sind, hat lediglich eine Indizwirkung (vgl. BT-Drs. 19/22238 S. 17). Die Annahme, dass die Aufspaltung der Abmahnungen und der Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz der Generierung höherer Gebühren diente, erscheint in dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien gänzlich fernliegend. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Vollstreckung aus einem Titel gegen die Antragsgegnerin und ihren Vorstandsvorsitzenden allein gegen das Unternehmen möglich wäre. Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, ist nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen (BGH, Beschluss vom 12. 1. 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541). Insoweit ist jedoch zwischen dem Erkenntnisverfahren und der Vollstreckung zu unterscheiden: Der BGH geht in seiner zitierten Entscheidung davon aus, dass ein Rechtsschutzinteresse an einer Untersagung gegenüber der juristischen Person und seinen Organen besteht. Ob die Rechtsprechung einer Vollstreckung aus der Entscheidung gegen den Vorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin entgegensteht, muss hier nicht entschieden werden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO. Die Antragstellerin ist eine Tochter der 1. AG, einem Telekommunikationsanbieter in Deutschland. Sie ist neben der V. GmbH, der T1 G. GmbH & Co. OHG und der T. D. GmbH eine von vier Mobilfunknetzbetreibern in Deutschland. Antragsgegnerin ist die Dachgesellschaft des Telekommunikationsunternehmens D. T.. Nach Ziff. III.4.12, 3. Absatz der Präsidentenkammerentscheidung vom 26.11.2018 (PKE) hatte die Antragstellerin die Auflage, bis zum 31.12.2022 1.000 Basisstationen in Betrieb zu nehmen und für 5G-Anwendungen bereitzustellen. Zum 31.12.2022 hatte die Antragstellerin jedoch lediglich drei der geforderten 1.000 5G-Basistationen in Betrieb. Ausweislich des Tenors von Ziff. III.4.12 Abs. 1 der PKE in Verbindung mit den dazu im Vorfeld des Zuschlags am 16.01.2019 veröffentlichten Klarstellungen muss sie zusätzlich bis zum 31.12.2025 einen Versorgungsgrad von mindestens 25 % der Haushalte erreicht haben. Ausweislich des Tenors von Ziff. III.4.12 Abs. 1 der PKE in Verbindung mit den dazu im Vorfeld des Zuschlags am 16.01.2019 veröffentlichten Klarstellungen muss 1. schließlich zusätzlich bis zum 31.12.2030 einen Versorgungsgrad von 50 % der Haushalte erreicht haben. In dem Mobilfunkgipfelvertrag vom 06.09.2019 mit der Bundesrepublik Deutschland verpflichtete sich die Antragstellerin zunächst, bis zum 31.12.2021 400 Mobilfunkstandorte in weißen Flecken zu errichten. Fertiggestellt war bei Ablauf der Frist keiner. Daraufhin wurde der Antragstellerin eine Fristverlängerung von zwei Jahren bis zum 31.12.2023 gewährt. Allerdings wurden bis März 2024 lediglich sechs Antennen-Standorte vollständig übergeben. Mit Schreiben vom 14.7.2023 beantragte die Antragstellerin erneut Fristverlängerung bis zum 30.06.2024. Auch innerhalb dieser Frist wurden die 400 zugesagten Mobilfunkstandorte in weißen Flecken nicht fertiggestellt. Der Vorstandsvorsitzende der Antragsgegnerin stellte in einer Pressekonferenz am 16. Mai 2024 die aktuellen Quartalszahlen der Antragsgegnerin vor. Im Rahmen dessen äußerte sich der Vorstandsvorsitzende auch zu einem Konsultationsentwurf der Bundesnetzagentur zur Verlängerung von Mobilfunkfrequenzen. Dabei äußerte er sich im Hinblick auf die Antragstellerin wie in einem Online-Beitrag auf dem Portal teltarif.de am 16. Mai 2024 um 16:44 Uhr unter der Überschrift „H.: 1. arbeitet nach dem ‚Pippi-Langstrumpf-Prinzip‘“, abrufbar unter der URL https://wwwt .html, wiedergegeben (Anlage AST 7): "Die 1. bekommt wieder mal ein Freifahrtschein. Trotz wiederholter Missachtung aller Auflagen und Zusagen sollen sie Frequenzen bekommen.", „Die drei etablierten Anbieter bemühten sich, nur einer könne machen, was er will, "dem scheinen die Auflagen egal zu sein" und er werde von der Politik weiter begünstigt.“ und „Die Bundesnetzagentur protegiert einen Neueinsteiger, der nach dem Maßstab des TKG als unzuverlässig anzusehen ist und daher keine weiteren Frequenzen erhalten dürfte“ Die Sprecherin der Antragsgegnerin, N. S., äußerte sich ebenfalls öffentlich zu dem oben dargestellten Konsultationsentwurf der Bundesnetzagentur. In dem Online-Beitrag „Bundesnetzagentur hilft 1. auch ohne Frequenzauktion“, der am 13. Mai 2024 um 16:15 durch das Online-Magazin G1.de unter https://www. g..de/. html veröffentlicht wurde (Anlage AST 14), wird N. S. u. a. mit ihren Kommentaren zu dem Konsultationsentwurf der Bundesnetzagentur zitiert: „Ärgerlich sei, 'dass 1. einen Freifahrtschein bekommt. Trotz wiederholter Missachtung aller Auflagen und Zusagen soll 1. zusätzliche Frequenzen erhalten, die heute schon von Millionen Kunden verwendet werden. Die Bundesnetzagentur protegiert einen Neueinsteiger, der nach dem Maßstab des TKG als unzuverlässig anzusehen ist und daher keine weiteren Frequenzen erhalten dürfte', sagte S..“ Auf Antrag der Antragstellerin vom 27.05.2024 hat die Kammer der Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung vom 21.06.2024 bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, in Bezug auf die Antragstellerin die nachfolgende Äußerungen zu verbreiten: „Die 1. bekommt wieder mal ein Freifahrtschein. Trotz wiederholter Missachtung aller Auflagen und Zusagen sollen sie Frequenzen bekommen.“, wenn dies geschieht, wie in Anlage AST 7 und Anlage AST 14 wiedergegeben. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit Widerspruch vom 22.07.2024. Die Antragsgegnerin trägt im Widerspruchsverfahren vor, die untersagte Äußerung enthalte – entgegen der Begründung der einstweiligen Verfügung – allein wahre Tatsachenbehauptungen. Es handele sich zudem bei den Äußerungen ihres Vorstandsvorsitzenden bei der Pressekonferenz am 16. Mai 2024 nicht um geschäftliche Handlungen im Sinne von § 3 UWG. Es sei bei der Äußerung nicht um eine Absatzförderung gegangen. Vielmehr hätten die dortigen Äußerungen des Vorstandsvorsitzenden allein der Information und der Meinungsbildung zu dem viel diskutierten und viel beachteten Ausbau(stand) des (künftigen) Netzes von 1. als viertem Mobilfunkanbieter in Deutschland gedient. Diese Teilhabe an der öffentlichen Auseinandersetzung über das vierte Mobilfunknetz in Deutschland dürfe der Antragsgegnerin, ihrem Vorstandsvorsitzen und auch ihrer Pressesprecherin als Grundrechtsträgern nicht deshalb erschwert werden, nur weil sie sich in dem betreffenden Bereich selbst beruflich und wettbewerblich betätigen seien. Die Äußerungen seien zudem nicht geeignet, den Betrieb der Antragstellerin oder ihren Kredit zu schädigen. Im Gegenteil scheidet eine solche Auswirkung aus, wenn der Betrieb der Antragstellerin protegiert werde. Den geltend gemachten Ansprüchen stehe zudem der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Die Antragstellerin habe die Antragsgegnerin und ihren Vorstandsvorsitzenden getrennt abgemahnt und verfolge die nämlichen Ansprüche in getrennten Verfahren im Eilrechtsschutz. Dies sei zudem zeitlich versetzt geschehen. Dabei hätten sich die Abmahnungen in Bezug auf den Streitgegenstand vollends gedeckt. Einen sachlichen Grund für das getrennte Vorgehen sei nicht gegeben. Auch spreche nicht der angesetzte Streitwert gegen einen Rechtsmissbrauch. Ein solcher könne bereits in der Verfolgung zahlreicher zulässiger Meinungsäußerungen zu sehen sein. Unerheblich sei, ob die mit der getrennten Vorgehensweise verbundene höhere Kostenlast unwesentlich sei. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 21.06.2024 aufzuheben und den auf seinen Erlass gerichteten Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer zu bestätigen. Die Antragstellerin wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem Erlassverfahren.