Urteil
327 O 37/24
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2025:0731.327O37.24.00
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Leitsätze
1. Weist ein erheblicher Teil einer homogenen Serie identischer Stühle aus demselben Material einen identischen Mangel auf, ist typischerweise davon auszugehen, dass der Rest der Charge gleich betroffen ist oder jedenfalls einem konkretisierten Verdacht unterliegt.(Rn.44)
2. Der Käufer muss sich nicht auf eine „Stuhl-für-Stuhl“-Beweisführung verweisen lassen (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 195/13).(Rn.44)
3. Ist ein Sachmangel bei der Lieferung visuell nicht wahrnehmbar, da dieser im Material angelegt ist und erst durch Witterung und Benutzung offenkundig wird, handelt es sich um einen verdeckten Mangel, der erst nach Entdeckung zu rügen ist.(Rn.48)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.000,00 € zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weist ein erheblicher Teil einer homogenen Serie identischer Stühle aus demselben Material einen identischen Mangel auf, ist typischerweise davon auszugehen, dass der Rest der Charge gleich betroffen ist oder jedenfalls einem konkretisierten Verdacht unterliegt.(Rn.44) 2. Der Käufer muss sich nicht auf eine „Stuhl-für-Stuhl“-Beweisführung verweisen lassen (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 195/13).(Rn.44) 3. Ist ein Sachmangel bei der Lieferung visuell nicht wahrnehmbar, da dieser im Material angelegt ist und erst durch Witterung und Benutzung offenkundig wird, handelt es sich um einen verdeckten Mangel, der erst nach Entdeckung zu rügen ist.(Rn.48) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.000,00 € zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung von 74.847,32 € aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB. 1. Zwischen den Parteien bestand ein Kaufvertrag über 1.048 Stühle. Die AGB der Klägerin wurden wirksam einbezogen. Sie bestimmen deutsches Recht unter Ausschluss IPR/UN Kaufrecht sowie eine modifizierte Untersuchungs- und Verjährungsregelung. 2. Die Stühle waren mangelhaft i.S.v. § 434 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im Hinblick auf die nicht vorliegende Beschaffenheit „weatherproof & UV-resistant“ sowie nach § 434 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB im Hinblick auf die Materialbrüche. a. Die Stühle wiesen nicht die vereinbarte Beschaffenheit i.S.v. § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf, insofern als sich nach kurzer Zeit Rost bildete. Vereinbart war, dass die Stühle „weatherproof & UV-resistant“ sind. Dies impliziert eine Nutzung im Freien. Der Vortrag der Beklagten, Rost bei Eisen sei „normal“ bzw. auf Fehlgebrauch (Kippeln, Ketten) zurückzuführen, überzeugt nicht: Rost zeigte sich auch an nicht exponierten Bereichen. Sofern die Beklagte eine falsche Kettennutzung durch die Klägerin behauptet, ist dieser Vortrag nicht ausreichend, um den substantiierten Vortrag der Klägerin zum Vorliegen eines Mangels zu entkräften. Da die Beklagte die Stühle hergestellt hat, ist ihr möglich, substantiiert dazu vorzutragen, inwieweit das von ihr verwendete Material - bei behaupteten „richtigen“ Gebrauch - nicht nach kurzer Zeit rostet. Die Beklagte räumt die Mangelhaftigkeit indes - jedenfalls teilweise - ein, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, die Klägerin vor dem verwendeten Material „gewarnt“ zu haben. b. Sofern Materialbrüche und defekte Kappen auftraten, eignen sich die Stühle nicht für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB. Stühle sind dazu bestimmt, dass man auf ihnen sitzt. Dabei müssen sie so stabil gebaut sein, dass sie nicht beim Gebrauch zusammenbrechen oder Kappen abbrechen. Sofern die Beklagte für die Brüche Fehlgebrauch vorträgt, ist sie für diese alternativen Ursachen darlegungsbelastet. Ihr Vortrag ist insoweit unsubstantiiert. Als Herstellerin der Stühle ist es ihr möglich und zumutbar, dazu vorzutragen, inwieweit die Stühle so stabil sind, dass sie bei Benutzung nicht brechen oder sonst wie defekt werden. Die von der Klägerin vorgetragenen Mängel gehen auch über tolerable Gebrauchsspuren hinaus. c. Das Gericht geht – entgegen der Auffassung der Beklagten – davon aus, dass die gesamte Lieferung von 1.048 Stühlen mangelhaft bzw. jedenfalls mit einem die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigenden Mangelverdacht behaftet ist: Innerhalb kurzer Zeit nach Lieferung traten an weit über 200 Stühlen Rost- und Materialschäden auf. Die Art (Rost an verdeckten Stellen, Materialbrüche an konstruktiv identischen Punkten) und die Häufung der Defekte sprechen für einen produktions- bzw. konstruktionsbedingten Serienfehler, nicht für vereinzelte Zufallsschäden oder Fehlgebrauch. Geliefert wurde eine homogene Serie identischer Stühle aus demselben Material, mit gleicher Beschichtung, gleicher Fertigungslinie. Weist ein erheblicher Teil der Serie einen identischen Mangel auf, ist typischerweise davon auszugehen, dass der Rest der Charge gleich betroffen ist oder jedenfalls einem konkretisierten Verdacht unterliegt. Der Käufer muss sich nicht auf eine „Stuhl-für-Stuhl“-Beweisführung verweisen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.2014 – VIII ZR 195/13 – zum Mangelverdacht als Sachmangel bei Serienlieferungen). Nachdem die Klägerin den massenhaften Auftretenstypus substantiiert dargelegt hat, hätte es der Beklagten oblegen, konkret zu erläutern, weshalb ausgerechnet der übrige Teil der Lieferung frei von denselben Ursachen sein soll. Ein solcher substantiierter Vortrag fehlt. Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Stühle selbst (bzw. unter ihrer Verantwortung) produzieren lassen und verfügt damit über sämtliche produktionsrelevanten Informationen hinsichtlich Materialauswahl, Beschichtung, Fertigungslinien und Qualitätskontrollen. Unter diesen Umständen genügen pauschale Bestreitungen oder ein Bestreiten „mit Nichtwissen“ (§ 138 Abs. 4 ZPO) nicht. Sie trifft eine gesteigerte sekundäre Darlegungslast: Nachdem die Klägerin konkrete Mängelbilder in erheblichem Umfang vorgetragen und belegt hat, muss die Beklagte substantiiert erläutern, weshalb gleichwohl nur einzelne Stücke betroffen gewesen sein sollen und welche produktionsbedingten Unterschiede dies rechtfertigen. Bleibt ein solcher Vortrag aus, gilt der klägerische Sachvortrag als zugestanden bzw. ist nach § 138 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen. Dies rechtfertigt es, von einer Mangelhaftigkeit bzw. einem durchgreifenden Mangelverdacht der gesamten Serie auszugehen. d. Selbst wenn man nur einen Teil als „manifest mangelhaft“ ansähe, ist der Klägerin ein Festhalten am Vertrag im Übrigen unzumutbar. Die Stühle sollten im Filialbetrieb einheitlich eingesetzt werden; eine Aussortierung und Einzelprüfung wäre praktisch nicht zumutbar i.S.v. § 323 Abs. 5 S. 1 analog i.V.m. S. 2 BGB. e. Sofern die Beklagte bestreitet, dass die mangelhaften Stühle von ihr stammen, ist dieses Bestreiten unbeachtlich. Die Klägerin hat substantiiert dazu vorgetragen - auch unter Vorlage von Lichtbildern - dass die streitgegenständlichen Stühle aus der Lieferung der Beklagten stammen. Sie hat glaubhaft dazu vorgetragen, dass sie im maßgeblichen Zeitraum auch keine schwarz-weiß gemusterten Stühle anderer Hersteller benutzt hat. 3. Die Klägerin hat ihre Rügepflicht nicht verletzt. Nach den AGB beschränkt sich die Erstprüfung auf eine Sichtkontrolle; verdeckte Mängel sind erst nach Entdeckung zu rügen. Da der Sachmangel im Material angelegt ist und erst durch die Witterung und Benutzung offenkundig wurde, war dieser Mangel bei der Lieferung visuell nicht wahrnehmbar. Die erste Rüge erfolgte mit E-Mail vom 30.10.2020 zeitnah nach Auftreten. Weitere Konkretisierungen (24.06.2021; 12.08.2021) erfolgten fortlaufend. Ein Verstoß gegen § 377 Abs. 3 HGB liegt damit nicht vor. 4. Die Klägerin ist wirksam zurückgetreten nach den §§ 437 Nr. 2, 323 BGB. Eine erfolglose Nachfrist wurde gesetzt. Mit E-Mail vom 12.08.2021 forderte die Klägerin die Beklagte eindeutig auf, die Mängel zu beheben, und setzte eine Frist bis 17.08.2021. Dass mehrere Optionen (Erstattung, Gutschrift, Ersatzlieferung) genannt wurden, schadet nicht; die Beklagte war zur Nacherfüllung aufzufordern, nicht auf eine bestimmte Art festzulegen. Sofern die Beklagte vorträgt, dass die Frist unangemessen kurz gewesen sei, wäre dies unschädlich, da durch eine zu kurze Frist automatisch eine angemessene Frist in Gang gesetzt wird. Der Rücktritt vom 28.04.2022 - über 10 Monate nach Fristablauf - war daher wirksam. 5. Der Anspruch ist nicht verjährt. Die vertraglich vereinbarte Dreijahresfrist (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. Ziff. 5.2 AGB) lief ab Mai 2020. Sie war jedoch nach § 203 BGB gehemmt: Spätestens mit den E-Mails vom 24./25.06.2021 traten die Parteien in Verhandlungen über Mängel und deren Beseitigung. Zudem sieht die AGB-Klausel selbst eine Hemmung bei Bestreiten der Mängelbeseitigungspflicht vor; die Beklagte relativierte ihre Pflicht jedenfalls. Der am 16.08.2023 eingereichte Mahnantrag hemmte die Verjährung rückwirkend (§ 167 ZPO). Der Einwand der Beklagten greift nicht. 6. Der Anspruch der Klägerin besteht auch in voller Höhe. a. Nach wirksamem Rücktritt ist der Kaufpreis zurückzuzahlen (§ 346 Abs. 1 BGB). b. Die Beklagte kann zwar grundsätzlich mit Wertersatz aufrechnen, da die Klägerin den Zugang der E-Mail vom 17.06.2022, mit dem sie die Vernichtung angedroht haben will, substantiiert darlegen und beweisen muss, was ihr nicht gelungen ist. Daher befand sich die Beklagte hinsichtlich der Rücknahme nicht in Annahmeverzug und § 346 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung. c. Gleichwohl muss die Beklagte den Restwert substantiiert vortragen und beweisen, was ihr wiederum nicht gelungen. Soweit sie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.06.2025 einen Schriftsatz in Papierform überreicht hat, der Vortrag zum Restwert enthalten könnte, war dieser Vortrag verspätet. Soweit das Gericht zum Zwecke des Vergleichsvorschlages in der Verfügung vom 03.02.2025 bei der Bemessung des Wertersatzes einen hypothetischen Materialwert zugrunde gelegt hat, ist dies einzig zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits erfolgt. Das Gericht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie substantiierten Vortrag zum relevanten Restwert der Stühle schuldig geblieben ist und für das Gericht keine Anhaltspunkte vorgetragen sind, wie der Wert zu schätzen ist. Auch im Nachgang zu diesem Hinweis in der Verfügung vom 03.02.2025 hat die Beklagte hierzu nicht substantiiert vorgetragen. II. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung von 33.130,66 Euro aus §§ 323 Abs. 4, 346 BGB. 1. Die Klägerin durfte vor Fälligkeit zurücktreten (§ 323 Abs. 4 BGB), weil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststand, dass eine mangelfreie Lieferung nicht erfolgen wird: Schon der erste (handgefertigte) Prototyp wies Rost auf; der zweite beseitigte das Problem nicht. Die Beklagte selbst bestätigte die Übereinstimmung von Muster und Serie. Diese zeigte Rostprobleme. Damit steht fest, dass die geschuldete Leistung voraussichtlich mangelhaft wäre. Das ist ein Fall der vorweggenommenen Schlechtleistung, weshalb ein Rücktritt nach § 323 Abs. 4 zulässig ist. Angesichts dieser Sachlage war eine weitere Fristsetzung entbehrlich; jedenfalls wären Nachbesserungsversuche bereits fehlgeschlagen (§ 440 S. 2 BGB analog). Die Beklagteneinwendung, die Prototypen seien „freiwillig“ und ohne Rechtswirkung, greift nicht. Sie dienten sichtlich der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheitsprüfung. 2. Mit wirksamem Rücktritt ist die Anzahlung zurückzuzahlen (§ 346 Abs. 1 BGB). III. Der Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz folgt aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klägerin ist ein großes deutsches Konsumgüter- und Einzelhandelsunternehmen. Die Beklagte ist eine französische … (nachfolgend „S1“) - eine französische Rechtsform, die einer vereinfachten Aktiengesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter entspricht. Die Klägerin tätigte bei der Beklagten zwei Bestellungen über jeweils 1.048 „ZigZag“-Stühle: Bestellung 1: PO-Nr. vom 09.12.2019, Kaufpreis: 74.847,32 € netto. Bestellung 2: PO-Nr. vom 31.05.2021, Kaufpreis: Die AGB der Klägerin (Anlage K 2) wurden zugrunde gelegt und sehen deutsches Recht ohne Anwendung des internationalen Privatrechts und/oder UN-Kaufrechts vor sowie eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Gerichtsstandes am Sitz der Klägerin (Ziff. 19.2/19.3). In Ziffer 5.2 heißt es zur Verjährung: „In derogation of § 438 para. 1 no 3 of the Bürgerliches Gesetzbuch (the 'BGB', the German Civil Code), claims for defects shall expire three (3) years following passage of risk. In the event of subsequent delivery, the commencement of the limitation period shall begin to run anew for the subsequently delivered part; in the event of subsequent Improvement, the commencement of the limitation period shall begin to run anew ; n view of the same defect or of the consequences of a defective subsequent improvement. Such shall not apply insofar as the Contractor, in the event of subsequent performance, acts expressly out of goodwill, or in another form disputes ist duty to remediats defect. In this event, the running of the limitation period as contemplated under § 203 BGB shall be tolled“ Übersetzt: „Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren Mängelansprüche drei (3) Jahre nach Gefahrübergang. Im Falle der Nachlieferung beginnt die Verjährungsfrist für den nachgelieferten Teil neu zu laufen; im Falle der Nachbesserung beginnt die Verjährungsfrist im Hinblick auf denselben Mangel oder die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung neu zu laufen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Nacherfüllung ausdrücklich aus Kulanz handelt oder in anderer Form seine Pflicht zur Mängelbeseitigung bestreitet. In diesem Fall ist der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 203 BGB gehemmt.“ Die Stühle waren für den Einsatz (auch) im Außenbereich der Filialen der Klägerin vorgesehen. Die Artikelbeschreibung zu Bestellung 1 enthielt ausdrücklich die Vereinbarung „weatherproof & UV-resistant“. Hinsichtlich der Bestellung 1 leistete die Klägerin am 12.12.2019 eine Anzahlung von 30 %. Die 1.048 Stühle wurden am 20.05.2020 durch die Beklagte geliefert. Im Herbst 2020 sollen erste Mängel aufgetreten sein: Stuhlkappen an den unteren Enden sollen gebrochen sein. Ferner sollen erste Materialbrüche erfolgt sein. Es fand ab Herbst 2020 eine Korrespondenz über Probleme/Mängel statt (u.a. E-Mail der Klägerin vom 30.10.2020 – Anlage K3). Später soll Rost und zerstörtes Gewebe hinzugetreten sein, was mit E-Mail vom 24.06.2021 (Anlage K 4) gerügt wurde: Stühle seien unter Kunden zusammengebrochen. Die Beklagte wies dies zurück unter Hinweis auf eine angebliche Fehlbenutzung (Anlage K 5). Sie sagte zu für eine weitere Bestellung die Stühle entsprechend verbessern zu wollen. Der von Kläger festgestellte Rost sei auf von Kläger verwendete Ketten zur Diebstahlsicherung zurückzuführen (Schreiben der Beklagten in Anlage K 6). Weitere E-Mails zu Beanstandungen bzw. Antworten erfolgten am 07.07.2021 (Anlagen K7/K8) und am 12.08.2021 (Anlage K9). Mit E-Mail vom 12.08.2021 (Anlage K9) schrieb die Klägerin: „Our sales force has explicitly inspected the chairs in the last few days and so far we have received feedback from more than 230 chairs that have the listed defects. I am sending a small selection of photos in the attachement. Due to the rust on the seat, complaints from customers are also increasing because the clothing is soiled. We are currently still in the process of determining how many chairs have defects in total. Please give us a feedback, how you will correct the deficiencies (refund, credit note, replacement delivery)?! We expect a response no later than 08/17/2021.” Nachdem keine Reaktion innerhalb der gesetzten Frist erfolgte, erklärte die Klägerin mit E-Mail vom 28.04.2022 (Anlage K10) den Rücktritt von Bestellung 1 und forderte Rückabwicklung. Die zweite Bestellung über weitere 1.048 Stühle erfolgte im Mai 2021. Die Parteien einigten sich, dass der Klägerin vor der Lieferung Prototypen zur Verfügung gestellt und von dieser getestet werden würden. Die Klägerin leistete eine Anzahlung von 33.130,66 Euro, die am 15.06.2021 bei der Beklagten eingingen. Die Beklagte ließ daraufhin Material beim Lieferanten produzieren. Die Prototypen wurden 2021 an die Klägerin übermittelt, die sie ablehnte (u.a. E-Mail vom 12.08.2021 – Anlage K9). Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 01.10.2021 (Anlage K 15) den Rücktritt von der zweiten Bestellung und verlangte Rückzahlung ihrer Anzahlung. Mit Schreiben vom 09.08.2022 (Anlage K 16) mahnte sie die Beklagte ab. Am 16.08.2023 stellte die Klägerin Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls; Zustellung erfolgte am 06.11.2023. Die Klägerin behauptet hinsichtlich der ersten Bestellung, die Stühle seien entgegen der Vereinbarung nicht „wetterfest & UV-beständig“, da sie nach kurzer Zeit - insoweit unstreitig - Rost aufwiesen. Die Klägerin behauptet, die Stühle seien darüber hinaus auch nicht stabil, sondern seien teilweise unter den Kunden „zusammengebrochen“. Von den Mängeln seien mehr als 230 Stühle betroffen. Die Klägerin meint, wegen nachträglich auftretender Mängel gelte ein Mangelverdacht für alle Stühle. Sie behauptet, Konstruktions- und Materialfehler seien Schadensursache: Die Stühle seien zu dünnwändig, der Rost trete auch an nicht exponierten Stellen auf. Sie meint, ihre Rügen seien rechtzeitig erfolgt; die zugrundeliegenden AGB schränkten im übrigen auch ihre Untersuchungspflicht im Rahmen des § 377 HGB ein. Sie meint, mit ihrer E-Mail vom 12.08.2021 (Anlage K 9) eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, die fruchtlos abgelaufen sei. Der Anspruch sei nicht verjährt aufgrund der AGB-Klausel zur Verjährungshemmung, dessen Voraussetzungen durch die Antworten der Beklagten, die als Ablehnung oder Diskussion der Pflicht zu lesen seien, vorlägen. Die Frist habe sich entsprechend § 203 BGB verlängert. Die Klägerin behauptet, sie habe die Vernichtung der Stühle mit an die Beklagte versandten E-Mail vom 17.06.2022 (Anlage K 17) angedroht. Nachdem darauf keine Reaktion erfolgt sei, habe sie sie vernichtet. Sie meint, die Einlagerungskosten von 856,80 Euro seien als Schaden zu ersetzen. Hinsichtlich der zweiten Bestellung meint die Klägerin, dass sie nach §§ 433, 434, 437, 440 BGB wegen mangelhafter Vorserienmuster (Rost) zurückgetreten sei. Sie behauptet, die Nachbesserung sei fehlgeschlagen und meint, dies rechtfertige einen Rücktritt ohne Fristsetzung gemäß § 440 S. 2 BGB. Es sei offensichtlich gewesen, dass eine mangelfreie Lieferung nicht erfolgen würde. Sie behauptet, es sei vereinbart gewesen, dass die Produktion erst nach Freigabe erfolge. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von EUR 108.834,78 nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 249 BGB auf einen Betrag in Höhe von EUR 74.847,32 seit dem 19.05.2022 und auf einen Betrag in Höhe von EUR 33.130,66 seit dem 11.11.2021, im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Stühle der ersten Bestellung seien nicht mangelhaft, da sie dem gemeinsam freigegebenen Prototyp entsprechen würden. Den Mangel bestreitet sie mit Nichtwissen. Ein Mangel sei allenfalls durch Fehlgebrauch - Kippeln mit den Stühlen oder Übergewicht -, durch tägliches Stapeln, falsche Kettennutzung - entstanden. Im übrigen sei Rost bei Eisen nie ganz vermeidbar. Die Beklagte meint, die Klägerin habe entgegen § 377 HGB die Mängel nicht unverzüglich gerügt. Sie meint weiter, die Klägerin habe in der E-Mail vom 12.08.2021 keine Nachbesserungsfrist gesetzt, sondern nur allgemeines Feedback angefordert. Dies sei zu unbestimmt. Im übrigen sei die Frist zu kurz bemessen gewesen. Die Beklagte meint weiter, ein etwaiger Anspruch sei seit dem 20.05.2023 verjährt, so dass die Zustellung des Zahlungsbefehls am 06.11.2023 zu spät gewesen sei. Die AGB-Klausel zur Hemmung sei wegen Intransparenz unwirksam. Die E-Mail vom 17.06.2022 habe sie nicht erhalten; sie meint, die Zerstörung der Stühle stelle eine Pflichtverletzung dar, für die sie Wertersatz erhalten müsse und erklärt hilfsweise die Aufrechnung. Die Einlagerungskosten seien nicht erstattungsfähig, da es sich um selbst verursachte Kosten handle. Hinsichtlich der zweiten Bestellung meint die Beklagte, sei das Gewährleistungsrecht mangels Gefahrübergang nicht anwendbar. Die Prototypen seien freiwillig geliefert worden, sie seien nicht Vertragsgegenstand. § 440 S. 2 BGB finde keine Anwendung. § 323 Abs. 4 BGB finde keine Anwendung, da der Mangel nicht mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ bestehe, eine Nacherfüllung sei zudem möglich gewesen. Die Klägerin habe im Übrigen die dringende Empfehlung der Beklagten, auf Aluminium/Edelstahl zu wechseln ignoriert und habe aus Kostengründen auf Eisen bestanden, das nun einmal schneller roste. Die Bestellung sei verbindlich gewesen und nicht an eine Musterfreigabe geknüpft. Die Prototypen seien freiwillig geliefert worden. Sie meint, ein Rücktrittsrecht bestünde nicht. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 05.11.2024 und vom 17.06.2025 verwiesen.