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Urteil

VIII ZR 195/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 24 LFGB aF begründet eine verschuldensunabhängige Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit von Futtermitteln, wenn der Verkäufer bei Abgabe keine Angaben zur Beschaffenheit macht. • Die verschuldensunabhängige Haftung des § 24 LFGB aF erstreckt sich auf tatsächlich vorhandene Verunreinigungen, nicht auf bloße Verdachtsfälle; bei Verdachtsfällen bleibt die Haftung nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, § 276 Abs. 1 BGB abhängig vom Vertretenmüssen. • Ein auf konkreten Tatsachen beruhender, nicht ausräumbarer Verdacht einer Dioxinbelastung kann einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB begründen; in diesem Fall obliegt dem Kläger/Verkäufer der Nachweis, dass ihn kein Verschulden trifft. • Fehlende tatrichterliche Feststellungen zum Verschulden oder zur Widerlegung der Verschuldensvermutung führen zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
Haftung des Futtermittelverkäufers für Dioxinbelastung: Garantiehaftung nur bei tatsächlicher Verunreinigung • § 24 LFGB aF begründet eine verschuldensunabhängige Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit von Futtermitteln, wenn der Verkäufer bei Abgabe keine Angaben zur Beschaffenheit macht. • Die verschuldensunabhängige Haftung des § 24 LFGB aF erstreckt sich auf tatsächlich vorhandene Verunreinigungen, nicht auf bloße Verdachtsfälle; bei Verdachtsfällen bleibt die Haftung nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, § 276 Abs. 1 BGB abhängig vom Vertretenmüssen. • Ein auf konkreten Tatsachen beruhender, nicht ausräumbarer Verdacht einer Dioxinbelastung kann einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB begründen; in diesem Fall obliegt dem Kläger/Verkäufer der Nachweis, dass ihn kein Verschulden trifft. • Fehlende tatrichterliche Feststellungen zum Verschulden oder zur Widerlegung der Verschuldensvermutung führen zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Die Klägerin stellte Mischfuttermittel her und lieferte dem Beklagten am 23. und 26. November 2010 Futtermittel, das zwischenzeitlich in einer Eigenuntersuchung (24.11.2010) als dioxinbelastet über dem Grenzwert festgestellt wurde. Das Untersuchungsergebnis traf die Klägerin am 22.12.2010, nachdem das Futtermittel bereits verfüttert war. Behörden sperrten über den Jahreswechsel zwei Ställe des Beklagten; dieser erlitt u. a. Vermarktungsverluste von 43.438,29 €, die die Klägerin nicht erstattete. Die Klägerin klagte auf Zahlung offener Kaufpreisforderungen aus anderen Lieferungen; der Beklagte rechnete mit einem Schadensersatzanspruch auf und erhob Widerklage. Die Vorinstanzen gaben der Widerklage statt und verurteilten die Klägerin zum Schadensersatz. Mit Revision wendet sich die Klägerin gegen diese Entscheidungen. • Der Senat hebt das Berufungsurteil auf, weil das Berufungsgericht in wesentlichen Punkten rechtlich fehlgegriffen bzw. unvollständig festgestellt hat. • Rechtliche Grundlage: § 24 LFGB aF begründet eine verschuldensunabhängige Haftung für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit von Futtermitteln, wenn der Verkäufer bei Abgabe keine Beschaffenheitsangaben macht; dies beschränkt sich jedoch auf tatsächliche Überschreitungen der einschlägigen Grenzwerte. • Eine weite Auslegung des § 24 LFGB aF auf bloße Verdachtsfälle ist zurückzuweisen; wegen des Ausnahmecharakters der verschuldensunabhängigen Haftung ist eine enge Auslegung geboten. • Bei bloßem Verdacht greift die allgemeine Sachmängelhaftung nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, § 276 Abs. 1 BGB; hier gilt die Vermutung des Vertretenmüssens aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, die das Berufungsgericht hätte prüfen und ggf. widerlegen müssen. • Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein konkreter, auf Tatsachen beruhender Verdacht einer Dioxinbelastung vorlag; es fehlten jedoch Feststellungen dazu, ob die Klägerin das Vertretenmüssen widerlegt oder zu vertreten hat. • Verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Einwände gegen die verschuldensunabhängige Norm sind unbegründet; die Haftung ist mit Art. 12 und Art. 3 GG vereinbar. • Mangelfolgeschäden infolge beeinträchtigter Verkäuflichkeit der produzierten Eier sind adäquat kausal, sodass ein Anspruch erst bei abschließender Feststellung des Vertretenmüssens zu prüfen ist. • Mangels abschließender Feststellungen zur Dioxinbelastung beziehungsweise zum Verschulden ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Revision der Klägerin wird stattgegeben; das Urteil des OLG Oldenburg vom 18.6.2013 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es ist offen, ob die Klägerin verschuldensunabhängig nach § 24 LFGB aF haftet; diese Norm greift nur bei tatsächlicher Überschreitung einschlägiger Grenzwerte. Liegt lediglich ein Verdachtsmangel vor, kommt nur eine Haftung nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, § 276 Abs. 1 BGB in Betracht, wobei die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu prüfen und ggf. zu widerlegen ist. Das Berufungsgericht hat dazu keine hinreichenden Feststellungen getroffen, weshalb eine erneute Entscheidung unter Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen erforderlich ist.