Urteil
328 O 282/12
LG Hamburg 28. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:1127.328O282.12.0A
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Leitsätze
1. Ein Treuhandkommanditist als Altgesellschafter haftet wie ein Gründungsgesellschafter für sämtliche Aufklärungsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013, II ZR 9/12).(Rn.21)
2. Darauf, dass die Vermittlungsprovision mehr als 15 % beträgt, ist hinzuweisen, da dies einen Hinweis auf die fehlende Wirtschaftlichkeit der Beteiligung geben kann (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004, III ZR 359/02).(Rn.23)
3. Wurde dem Anleger der Prospekt während der Beratung oder an deren Ende direkt vor der Zeichnung übergeben, erfolgte die Aufklärung nicht rechtzeitig durch Prospektübergabe.(Rn.29)
(Rn.32)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 16.060,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.10.2012 Zug um Zug gegen die Übertragung aller Rechte der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der T...U... GmbH & Co. KG, Vertrags-Nr…, in Höhe von € 20.000,00, zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der in Ziffer 1. bezeichneten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befinden.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Klägerin von ihrer Haftung als Treugeberin nach § 3 des Kommanditgesellschaftsvertrages in Verbindung mit §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB im Fall einer Insolvenz der T...U... GmbH & Co. KG freizuhalten, und dass der Beklagte zu 2. keine Ansprüche aus dem Treuhandverhältnis zustehen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen finanziellen Schaden zu ersetzen, der über die unter Ziffer 1. bezifferten Schäden und den unter Ziffer 3. bezeichneten Freistellungsanspruch hinausgehen und der in der Zeichnung der Ziffer 1. näher bezeichneten Beteiligung seine Ursache hat.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
7. Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
8. Der Streitwert wird auf € 21.712,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Treuhandkommanditist als Altgesellschafter haftet wie ein Gründungsgesellschafter für sämtliche Aufklärungsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013, II ZR 9/12).(Rn.21) 2. Darauf, dass die Vermittlungsprovision mehr als 15 % beträgt, ist hinzuweisen, da dies einen Hinweis auf die fehlende Wirtschaftlichkeit der Beteiligung geben kann (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004, III ZR 359/02).(Rn.23) 3. Wurde dem Anleger der Prospekt während der Beratung oder an deren Ende direkt vor der Zeichnung übergeben, erfolgte die Aufklärung nicht rechtzeitig durch Prospektübergabe.(Rn.29) (Rn.32) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 16.060,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.10.2012 Zug um Zug gegen die Übertragung aller Rechte der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der T...U... GmbH & Co. KG, Vertrags-Nr…, in Höhe von € 20.000,00, zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der in Ziffer 1. bezeichneten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befinden. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Klägerin von ihrer Haftung als Treugeberin nach § 3 des Kommanditgesellschaftsvertrages in Verbindung mit §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB im Fall einer Insolvenz der T...U... GmbH & Co. KG freizuhalten, und dass der Beklagte zu 2. keine Ansprüche aus dem Treuhandverhältnis zustehen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen finanziellen Schaden zu ersetzen, der über die unter Ziffer 1. bezifferten Schäden und den unter Ziffer 3. bezeichneten Freistellungsanspruch hinausgehen und der in der Zeichnung der Ziffer 1. näher bezeichneten Beteiligung seine Ursache hat. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 7. Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 8. Der Streitwert wird auf € 21.712,00 festgesetzt. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB. Die Beklagten haben die ihnen obliegende Pflicht zur sachgerechten Aufklärung der Klägerin über die wesentlichen Risiken der Beteiligung schuldhaft verletzt. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h., er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 26.09.2005, II ZR 14/03, juris Rn. 24; Urteil vom 21.03.2005, II ZR 140/03, juris Rn. 36, jeweils m.w.N.). Dies kann anhand eines Emissionsprospekts geschehen (BGH, Urteil vom 05.03.2009, III ZR 17/08, juris Rn. 12). 1. Die Beklagten haften im Grundsatz als Altgesellschafter gegenüber den neu eintretenden Kommanditisten bzw. Treugebern auf Basis der Rechtsprechung des 2. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (9.7.2013, II ZR 9/12 und 14.5.2012, II ZR 69/12) für Aufklärungspflichtverletzungen im Vorwege eines Beitritts. Beide Beklagten waren Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft (vgl. § 3 des Gesellschaftsvertrages), bezogen auf die Beklagte zu 2. ihre Rechtsvorgängerin, die Dr. C. Treuhand GmbH. Das Werben um Neugesellschafter bzw. Treugeber erfolgte mithin im Einflussbereich der Beklagten. Dabei ist bedeutungslos, dass die Klägerin nicht direkt Vertragspartner der Altgesellschafter wurde, da sie sich lediglich mittelbar als Treugeberin beteiligt hat. Denn insoweit sieht § 1 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages eine Gleichstellung der Treugeber mit den Kommanditisten vor. Soweit die Beklagte zu 2. Bezug nimmt auf die ältere Rechtsprechung zu der Frage, in welchen Fällen eine Treuhandkommanditistin haftet, übersieht die Beklagte zu 2. die neue Entwicklung der Rechtsprechung des 2. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes. Mit dem Urteil vom 9.7.2013 zum Az. II ZR 9/12 gleicht der Senat schon dem 1. Leitsatz nach die Haftung des Treuhandkommanditisten als Altgesellschafter der Haftung des Gründungsgesellschafters (Urteil vom 14.5.2012, II ZR 69/12) an. Dieser haftet ersichtlich für sämtliche Aufklärungsfehler und nicht nur für besonderes Vertrauen oder auf der Grundlage besonderer Erkenntnisse zu der Beteiligung. 2. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin vor ihrem Beitritt zur Fondsgesellschaft weder durch den Berater R. noch durch die rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts über die Höhe der Emissionskosten aufgeklärt wurde. 3. Aufklärungspflichtig war vorliegend die Höhe der Emissionskosten. Es stellt einen für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand dar, in welchem Umfang die Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2006, II ZR 329/04, juris Rn. 9). Damit verbunden war vorliegend die Verpflichtung, darauf hinzuweisen, dass die Vermittlungsprovision mehr als 15 % betrug, weil das einen Hinweis auf die fehlende Wirtschaftlichkeit der Beteiligung geben kann (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2004, III ZR 359/02, juris Rn. 32 ff.; Beschluss des HansOLG vom 31.01.2014, 11 U 76/13). Ausweislich der Darstellung der Mittelverwendung sollten (brutto) € 10,3 Mio. für Emissionskosten aufgewendet werden (Seite 45 des Prospektes). Darin enthalten sind Platzierungskosten in Höhe von € 9,7 Mio. Setzt man diese Werte in Bezug zu dem einzuwerbenden Kommanditkapital in Höhe von € 50 Mio. (Seite 36), ergibt sich ein prozentualer Anteil von ca. 20%. 4. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass der Berater R. die Klägerin und ihren Ehemann über die Höhe der Emissionskosten nicht aufgeklärt hat. Der Zeuge R. sagte Folgendes aus: Es sei nie ein Thema gewesen, dass ein bestimmter Teil der Kosten nicht für eine Investition, sondern für Vertriebs- und Platzierungskosten verwendet werde. Die weiteren Zeugen W. und K. machten zu diesem Komplex keine Angaben. Aus Sicht der Beklagten war die Aussage des Zeugen R. insoweit negativ ergiebig. In der Sitzung vom 30.1.2014 haben die Beklagten ausdrücklich beantragt, diesen Zeugen zu hören, nachdem sämtliche Parteien die Vernehmung zuvor zurückgestellt hatten. Der gegenbeweislich vernommene Zeuge hat folglich die Behauptung der Klägerin bestätigt. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen R. bezogen auf diesen Punkt zu zweifeln. 5. Die Aufklärung erfolgte auch nicht durch rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts. Der Klägerin lag der Prospekt rechtzeitig vor der Zeichnung nicht vor. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin den Prospekt allenfalls im Beratungstermin beim Zeugen R. erhalten hat. Der Zeuge K. sagte unter anderem aus, dass der Berater R. zwei Produkte ausgesucht habe, den T... und ein Garbeprodukt. Er könne nicht sagen, ob ein Prospekt übergeben worden sei. Der Zeuge W. verneinte zunächst eine Prospektübergabe. Auf mehrmaliges Nachfragen konnte er sich nicht mehr daran erinnern, ob im Beratungstermin ein Prospekt übergeben worden sei, einer vorherige Übergabe könne er ausschließen. Bei dieser Sachlage und dem Vortrag der Klägerin, der Prospekt sei erst am Ende des Beratungsgesprächs übergeben worden, geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin den Prospekt auf jeden Fall nicht rechtzeitig vor der Zeichnung erhalten hat. Das Gericht kann nicht feststellen, wann diese Übergabe vor der Beratung erfolgt sein soll. Die Beklagten tragen auch nichts hierzu vor. Da der Berater R. erstmalig am Tag der Zeichnung Kontakt zu der Klägerin hatte, ist eine Übergabe durch ihn vorher auszuschließen. Auch eine Übergabe durch den Zeugen K. ist auszuschließen, da das konkrete Produkt erstmals durch den Berater R. thematisiert bzw. „ausgesucht“ wurde (siehe Aussage K.). Eine Übergabe während der Beratung oder an deren Ende direkt vor der Zeichnung reicht nicht aus. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Zeuge R. nach dem Inhalt seiner Aussage den Kunden die Möglichkeit offen gelassen hat, den Prospekt zunächst mit nach Hause zu nehmen, um später zu zeichnen. Eine vergleichbare Situation zu dem Fall des OLG Frankfurt, 6.5.2011, 19 U 293/10, liegt nicht vor. Dort hat der Anleger nach kurzer telefonischer Beratung einen Prospekt übersandt bekommen und den Zeitpunkt der Zeichnung gänzlich frei und im Ergebnis ohne Beratung bestimmt. Vorliegend wurden die Eheleute W. durch den Zeugen R. insgesamt zwei Stunden persönlich beraten. Die Klägerin stand unter dem Eindruck der Beratung und sah aus ihrer Sicht keinen Bedarf für eine ergänzende Lektüre des Prospektes. Der Berater, der Kenntnis davon hat, dass der Anleger den Inhalt des Prospektes noch nicht zur Kenntnis genommen hat, muss sich dahingehend offenbaren, dass er noch nicht über sämtliche wesentlichen Umstände der Beteiligung aufgeklärt hat und deshalb die Lektüre anrät. Andernfalls darf der Anleger berechtigt davon ausgehen, dass der Berater über alle wesentlichen Umstände aufgeklärt hat. 6. Die unterbliebene Aufklärung war für den Beitritt der Klägerin kausal. Zu ihren Gunsten greift die sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ein, also die Vermutung, dass der Anleger im Falle der vollständigen und zutreffenden Aufklärung über sämtliche Beteiligungsrisiken von der in Rede stehenden Beteiligung Abstand genommen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2014, XI ZR 418/13, juris Rn. 26). Eine Beweiserhebung zu dieser Frage durch Parteinehmung war nicht veranlasst. Die Beklagte zu 1. hat die Kausalität lediglich schriftsätzlich in Abrede gestellt. Die Beklagte zu 2. hat erstmals mit dem insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13.11.2014 (Seite 6) die Behauptung aufgestellt und dazu Beweis angeboten, dass mögliche Aufklärungsfehler des Zeugen R. nicht ursächlich für die Beitrittsentscheidung waren. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte zu 2. mit der Klagerwiderung (Seite 55) lediglich vorgetragen und Beweis dafür angeboten, dass die Klägerin trotz „vermeintlicher Prospektfehler“ bzw. „in Kenntnis behaupteter Prospektfehler“ die Beteiligung gezeichnet hätte. Dieser Vortrag ist auch nachvollziehbar, da die Klage nur auf behaupteten Prospektfehlern beruhte. Der streitgegenständliche Beratungssachverhalt wurde durch die Klägerin erst später zum Verfahrensgegenstand gemacht. Eine Beweisaufnahme durch Parteivernehmung ist auf Basis des Vorbringens in der Klagerwiderung jedoch nicht veranlasst, da die in der Klagschrift gerügten Prospektfehler für diese Entscheidung nicht relevant sind. Den Prospekt- und Beratungsfehler „Emissionskosten“ hat die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 4.4.2013 geltend gemacht. Der Vortrag und das Beweisangebot der Beklagten zu 2. aus dem Schriftsatz vom 13.11.2014 ist gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Ausweislich des Beschlusses aus der Sitzung vom 17. Oktober 2014 konnten die Beklagten allein zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung nehmen. Nur das haben sie auch beantragt. Das Gericht hat keinen Schriftsatznachlass gemäß § 283 oder § 139 Abs. 5 ZPO gewährt. Der Vortrag erfolgte nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Verhandlung ist auch nicht gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. Ein gesetzlich geregelter Ausnahmefall liegt nicht vor. Im Übrigen übt das Gericht sein Ermessen in diesem Sinne aus. Das Gericht hat zwei Termine zur Beweisaufnahme anberaumt. Diese galten allein dem Inhalt des Beratungsgesprächs. Schon nach dem ersten Teil der Beweisaufnahme hätte es nahegelegen, den Sachvortrag bezogen auf mögliche Pflichtverletzungen der Berater zu vervollständigen. Das ist nicht geschehen. Eine Wiedereröffnung würde eine erhebliche Zeitverzögerung mit sich bringen. Zudem würde die Klägerin hierdurch belastet. 7. Die Beklagten haben auch die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht widerlegt. Da sie die sachgerechte Aufklärung der Klägerin, zu der sie als deren Vertragspartner nach dem oben Gesagten verpflichtet war, nicht selbst vorgenommen, sondern sich hierzu des Vermittlers bedient hat, muss sie sich dessen schuldhaftes Handeln zurechnen lassen, § 278 Satz 1 BGB. Die Beklagte zu 1. hat in ihrer Eigenschaft als Komplementärin selbst um Anleger geworben (vgl. § 3 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages) und dazu einen Vertrieb eingeschaltet (vgl. Seite 79 des Prospektes). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. hat mit § 3 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages die Beklagte zu 1. damit beauftragt. Eine Zurechnung erfolgt auch für das Tätigwerden eines Untervermittlers (BGH, 14.5.2012, II ZR 69/12, juris, Rz. 14). 8. Die Beklagte hat die Klägerin so zu stellen, wie dieser ohne seinen Beitritt stünde, § 249 Abs. 1 BGB. In diesem Fall hätte sie Einlage und das Agio nicht gezahlt, aber auch keine Ausschüttungen erhalten. Die Klägerin hat den Vortrag der Beklagten zu 2., dass die Klägerin zwischen den Jahren 2010 und 2012 weitere € 540,00 erhalten habe, nicht weiter bestritten, so dass dieser Vortrag der Beklagten zu 2. aus der Klagerwiderung als zugestanden gilt. Daraus ergibt sich ein Schaden in Höhe von € 16.060,00. Die Zahlungsverpflichtung ist Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung zu erfüllen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB. 9. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines sog. entgangenen Gewinns. Die Behauptung der Klägerin bei Kenntnis der Aufklärungsfehler hätte sie sich für eine festverzinsliche Anlage entschieden, ist nicht schlüssig bzw. nicht glaubhaft. Im weiteren Verfahren hat sich gezeigt, dass die Eheleute W. Unternehmer sind. Zudem wurden mehrere Anlagen vergleichbarer Art gezeichnet (Fonds, unternehmerische Beteiligung). Vor diesem Hintergrund kann das Gericht zugunsten der Klägerin nicht feststellen, dass sie als Alternative eine festverzinsliche Anlage ohne jedes Risiko gewählt hätte. Ein entgangener Gewinn kann der Höhe nach auf dieser Basis nicht sicher genug festgestellt werden. 10. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Sie hat keinen Beweis dafür angeboten, dass die Rechtsschutzversicherung der Klägerin diese ermächtigt hat, den Anspruch zu verfolgen. Ein Schreiben der Rechtsschutzversicherung wurde dazu nicht vorgelegt. Die Beklagte zu 2. hat diese Ermächtigung bestritten. 11. Der der Klägerin in Höhe von € 16.060,00 zustehende Zahlungsanspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verjährt. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass die Klägerin bereits im Jahr 2008 Kenntnis von Emissionskosten in Höhe von ca. 20% des Platzierungsvolumens hatte. Der von der Beklagten zu 2. zitierte Geschäftsbericht aus dem Jahr 2006 (Anlage B2 13) weist dieses Verhältnis gerade nicht aus. Zudem sind dort nur Kosten von ca. € 2.0 Mio. erwähnt. Hinweise hierzu finden sich auch nicht auf dem Zeichnungsschein, so dass es auf die Frage der Kenntnisnahme oder der Möglichkeit nicht ankommt. 12. Die Feststellungsanträge haben im Wesentlichen Erfolg. Das Gericht hat zum Teil offensichtliche Schreibversehen (“Treuhandkommanditistin“ im Antrag zu 4.) redaktionell bereinigt. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, die Beklagten bereits außergerichtlich aufgefordert zu haben Schadensersatz zu leisten und diesen anzuerkennen. Sie befinden sich daher mit der Annahme der Beteiligung im Annahmeverzug. Auch der Antrag der Klägerin, mit dem diese die Feststellung begehrt, dass die Beklagten zur Freihaltung der Klägerin wegen einer möglichen Haftung als Treugeberin aufgrund von § 3 des Kommanditgesellschaftsvertrages in Verbindung mit §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB im Falle einer Insolvenz der T...U... GmbH & Co. KG verpflichtet sind, ist zulässig und begründet. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für die insoweit begehrte Feststellung vorauszusetzende Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich daraus, dass es jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass sie hinsichtlich der gewinnunabhängig erfolgten Ausschüttungen künftig Rückzahlungsansprüchen ausgesetzt ist. Darüber hinaus ist durch die schadensersatzrechtliche Übertragung der Beteiligung festzustellen, dass der Beklagten zu 2. gegen die Klägerin aus dem streitgegenständlichen Treuhandverhältnis keine Ansprüche mehr zustehen. Der entsprechend gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Antrag war wegen Unschlüssigkeit zurückzuweisen. Allein die Beklagte zu 2. ist an dem Treuhandverhältnis beteiligt. 13. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO. 14. Die Streitwertfestsetzung beruht auf dem Zahlungsantrag zu 1 (€ 16.600,00), dem Freistellungsantrag (80% der Ausschüttungen iHV € 5140,00 = € 4.112,00) und dem Antrag zu 5 (€ 1.000,00). Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft. Der Klägerin zeichnete am 3.11.2004 eine „Classic“-Beteiligung über € 20.000,00 an der T...U... GmbH & Co. KG und zahlte diesen Betrag zzgl. Agio in Höhe von € 1.200,00 ein. Im Laufe der nächsten Jahre erhielt sie Ausschüttungen in Höhe von € 4.600,00 bis zum Jahr 2010 und weitere € 540,00 bis zum 19.10.2012. Die Beklagte zu 1. ist die persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 2. ist die Rechtsnachfolgerin der Dr. C... Treuhand GmbH. Diese war Treuhänderin und als Kommanditistin der Fondsgesellschaft im Gesellschaftsvertrag in § 3 Ziff. 2 (Seite 84 des Prospekts) aufgeführt. Ausgangspunkt der Zeichnung durch die Klägerin war ein Beratungsgespräch im Büro des Zeugen R. im Beisein des weiteren Beraters K. und des Ehemannes der Klägerin. Am Ende dieses Beratungsgesprächs zeichnete die Klägerin die streitgegenständliche Beteiligung. Grundlage war der Prospekt Stand 2004/2005 gemäß Anlage K 2. Die Klägerin meint, im Vorwege der Zeichnung nicht ordnungsgemäß über die Beteiligung aufgeklärt worden zu sein. Zum einen lägen Prospektfehler vor. Zum anderen habe der Berater R. die Klägerin nicht ordnungsgemäß aufgeklärt. Wegen der einzelnen gerügten Prospektfehler nimmt das Gericht insbesondere Bezug auf die Ausführungen in der Klagschrift. Die Klägerin trägt weiter vor, dass sie den Prospekt erst im Beratungsgespräch erhalten habe. Der Berater R. habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handeln würde, die einen Totalverlust mit sich bringen könne, dass Emissionskosten in einer Größenordnung von über 15% (Provisionen von bis zu 24%) anfallen würden und Ausschüttungen in bestimmten Fällen wieder zurückgefordert werden könnten. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin € 16.600,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der T...U... GmbH & Co. KG, Vertrags-Nr. in Höhe von 20.000,00 EUR zu zahlen. 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von € 4.873,88 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der in Ziffer 1. bezeichneten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befinden. 4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Klägerin von ihrer Haftung als Treuhandkommanditistin nach § 3 des Kommanditgesellschaftsvertrages in Verbindung mit §§ 171 Abs. 2 172 Abs. 4 HGB im Falle einer Insolvenz der T...U... GmbH & Co. KG freizuhalten und dass den Beklagten keine Ansprüche aus dem Treuhandverhältnis zustehen. 5. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen finanziellen Schaden zu ersetzen, der über die unter Ziffer 1. bezifferten Schäden und den unter Ziffer 4. bezeichneten Freistellungsanspruch hinausgehen und der in der Zeichnung der Ziffer 1. näher bezeichneten Beteiligung seine Ursache hat. 6. die Beklagten zu verurteilen, die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von € 1.561,28 gesamtschuldnerisch an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) meint, nicht passivlegitimiert zu sein. Die besonderen Voraussetzungen der Haftung einer Treuhandkommanditistin im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne lägen nicht vor. Die Beklagte zu 2. habe keine Aufklärungspflicht verletzt. Das Verhalten des Beraters R. sei ihr nicht zurechenbar. Beide Beklagte meinen, dass der Prospekt zutreffend über alle wesentlichen Risiken der Beteiligung aufkläre. Mögliche Aufklärungsfehler seien nicht kausal für die Entscheidung der Klägerin. Im Übrigen sei der Anspruch der Klägerin verjährt. Die Klägerin habe die Geschäftsberichte zur Kenntnis genommen. Zudem seien aus dem Zeichnungsschein die unternehmerische Beteiligung sowie weitere Risiken ersichtlich. Soweit die Klägerin die Hinweise auf dem Zeichnungsschein nicht zur Kenntnis genommen habe, habe sie grob fahrlässig gehandelt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R., K. und W... Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.