Urteil
XI ZR 418/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Banken haben bei Anlageberatung über von ihnen vereinnahmte Rückvergütungen (Provisionen) aufzuklären; das Verschweigen ist aufklärungspflichtig.
• Bei pflichtwidriger Unterlassung greift zugunsten des Anlegers die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; die Bank trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass der Anleger trotzdem gleich gehandelt hätte.
• Ein unverschuldeter Rechtsirrtum über die Offenlegungspflicht ist nur bei besonders zweifelhafter Rechtslage anzunehmen; für den Zeitraum nach 1990 und im vorliegenden Fall bereits für 1988 konnte die Bank einen solchen nicht geltend machen.
• Schadensersatz umfasst auch entgangene Zinsgewinne; diese sind von tatsächlichem eingesetztem Eigenkapital abzugrenzen und unterliegen – bei wiederkehrendem Zahlungscharakter – besonderen Verjährungsregeln.
Entscheidungsgründe
Aufklärungspflicht der Bank über Rückvergütungen und Folgen bei Unterlassung • Banken haben bei Anlageberatung über von ihnen vereinnahmte Rückvergütungen (Provisionen) aufzuklären; das Verschweigen ist aufklärungspflichtig. • Bei pflichtwidriger Unterlassung greift zugunsten des Anlegers die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; die Bank trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass der Anleger trotzdem gleich gehandelt hätte. • Ein unverschuldeter Rechtsirrtum über die Offenlegungspflicht ist nur bei besonders zweifelhafter Rechtslage anzunehmen; für den Zeitraum nach 1990 und im vorliegenden Fall bereits für 1988 konnte die Bank einen solchen nicht geltend machen. • Schadensersatz umfasst auch entgangene Zinsgewinne; diese sind von tatsächlichem eingesetztem Eigenkapital abzugrenzen und unterliegen – bei wiederkehrendem Zahlungscharakter – besonderen Verjährungsregeln. Der Kläger zeichnete 1988 eine Kommanditbeteiligung an einem Immobilienfonds (Nennwert 30.000 DM, 5% Agio) nach Beratung durch Mitarbeiter der beklagten Bank. Ein Teil der Zeichnung wurde durch ein Bankdarlehen finanziert, der verbleibende Eigenanteil betrug 15.000 DM. Die Bank erhielt vom Fonds eine 5%ige Vertriebsprovision, die sie dem Kläger im Beratungsgespräch nicht offengelegt hat. Der Kläger forderte Rückabwicklung bzw. Rückzahlung des eingesetzten Kapitals abzüglich Ausschüttungen sowie Ersatz entgangener Anlagezinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten; die Bank berief sich u.a. auf Verjährung und auf einen vermeintlichen Rechtsirrtum. Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab ihr statt; der Bundesgerichtshof prüfte die Revision der Bank. • Zwischen den Parteien bestand ein Anlageberatungsvertrag; die Bank war verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Provision von 5% aufzuklären und hat dies unterlassen. • Wegen der feststehenden Pflichtverletzung greift die vom BGH entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; die Bank trägt die Darlegungslast, dass der Anleger auch bei Kenntnis der Rückvergütung die Anlage gleichwohl getätigt hätte. • Ein Entlastungsbehelf durch einen unvermeidbaren Rechtsirrtum nach § 282 BGB aF kommt nicht in Betracht: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und einschlägigen Entscheidungen war für Banken bereits ab den 1980er Jahren erkennbar, dass das Verschweigen von Rückvergütungen gerichtlich missbilligt wird; eine einheitlich gegenteilige Literaturmeinung rechtfertigt keinen unvermeidbaren Irrtum. • Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Kausalität (der Kläger hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht gezeichnet) sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; Einlassungen des Klägers, er hätte bei erfolgreicher Fondsentwicklung nicht geklagt, treffen das Motiv zur Klage, nicht aber die Anlageentscheidung. • Schadensumfang: Anspruch auf entgangene Zinsgewinne besteht nach § 252 BGB; der Tatrichter darf die Höhe nach § 287 ZPO schätzen; hierbei ist jedoch zu beachten, dass entgangene Zinsen nur aus dem tatsächlich eingesetzten Eigenkapital ersetzt werden können (hier 15.000 DM = 7.669,38 €). • Verjährung: Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen (hier fortlaufende Zahlung entgangener Zinsgewinne) unterfielen nach altem Recht § 197 BGB aF mit vierjähriger Frist; daraus ergibt sich für Jahre bis 2006 Verjährung für frühere Zeiträume, sodass nur Zinsansprüche ab dem 1.1.2007 noch durchsetzbar sind; der Güteantrag Ende 2011 hemmte die Verjährung rechtzeitig. • Prozessfolge: Die Revision der Beklagten war hinsichtlich eines Teils des Zinsanspruchs begründet; das Berufungsurteil wurde insoweit aufgehoben und das Landgerichtsurteil wiederhergestellt, im Übrigen blieb die Berufung des Klägers erfolgreich. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch wegen unterlassener Aufklärung über eine 5%ige Vertriebsprovision; die Bank haftet schadensersatzpflichtig, da sie die Aufklärungspflicht verletzt und keinen unvermeidbaren Rechtsirrtum darlegen konnte. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift, sodass die Bank darlegen müsste, der Kläger hätte auch bei Kenntnis der Provision gleich gehandelt; das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht die Kausalität bejaht. Entgangene Zinsgewinne sind dem Kläger zu ersetzen, jedoch nur aus dem tatsächlich eingesetzten Eigenkapital (15.000 DM = 7.669,38 €) und nur für den Zeitraum ab 1.1.2007 bis zur Rechtshängigkeit; Zinsansprüche für frühere Jahre sind verjährt. Soweit das Berufungsgericht weitergehende Zinsansprüche zugesprochen hatte, wurde dieses Urteil insoweit aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt; im Übrigen bleibt die Berufung des Klägers erfolgreich, sodass die Beklagte in erheblichem Umfang zur Rückabwicklung bzw. zum Schadensersatz verpflichtet ist.