Urteil
329 O 70/12
LG Hamburg 29. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2013:0116.329O70.12.0A
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Leitsätze
1. Auf ein vertragliches Widerrufsrecht sind die nach §§ 355, 360 BGB geltenden Regelungen insbesondere zu den vorgeschriebenen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung nur zu übertragen, wenn dies von den Parteien vereinbart worden ist.(Rn.43)
2. Die Formulierung "frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung" ist hinreichend deutlich und nicht zu beanstanden(Rn.45)
3. Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne sind nicht gegeben, wenn die beklagte Gesellschaft ihrer Aufklärungspflicht über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, durch Übergabe des Emissionsprospekts nachgekommen ist.(Rn.48)
4. Die Wortwahl "unerwartet" innerhalb der Formulierung "unerwartet negativer Verlauf der Investitionen" ist im Zusammenhang mit der Aufklärung über ein Totalverlustrisiko nur dann verharmlosend und damit fehlerhaft, wenn sie auf unzutreffender Grundlage beruht.(Rn.53)
5. Bei einer rein kapitalistisch organisierten Gesellschaftsbeteiligung scheidet eine Haftung der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter gemäß § 278 BGB aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden des Vermittlers aus (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010, XI ZR 376/09, WM 2010, 2304).(Rn.64)
6. Nutzte der Anleger sich aus dem Emissionsprospekt ergebende Erkenntnismöglichkeiten nicht aus, nach denen ihm die grob abweichenden Erklärungen des Vermittlers hätten auffallen müssen, und bestätigte er im Zeichnungsschein eine ganz andere als die von ihm behauptete Beratung, ist es grob fahrlässig, die Beitrittserklärung quasi blanko zu unterzeichnen und sich auf die Angaben des Vermittlers zu verlassen.(Rn.70)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 10.289,33 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf ein vertragliches Widerrufsrecht sind die nach §§ 355, 360 BGB geltenden Regelungen insbesondere zu den vorgeschriebenen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung nur zu übertragen, wenn dies von den Parteien vereinbart worden ist.(Rn.43) 2. Die Formulierung "frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung" ist hinreichend deutlich und nicht zu beanstanden(Rn.45) 3. Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne sind nicht gegeben, wenn die beklagte Gesellschaft ihrer Aufklärungspflicht über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, durch Übergabe des Emissionsprospekts nachgekommen ist.(Rn.48) 4. Die Wortwahl "unerwartet" innerhalb der Formulierung "unerwartet negativer Verlauf der Investitionen" ist im Zusammenhang mit der Aufklärung über ein Totalverlustrisiko nur dann verharmlosend und damit fehlerhaft, wenn sie auf unzutreffender Grundlage beruht.(Rn.53) 5. Bei einer rein kapitalistisch organisierten Gesellschaftsbeteiligung scheidet eine Haftung der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter gemäß § 278 BGB aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden des Vermittlers aus (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010, XI ZR 376/09, WM 2010, 2304).(Rn.64) 6. Nutzte der Anleger sich aus dem Emissionsprospekt ergebende Erkenntnismöglichkeiten nicht aus, nach denen ihm die grob abweichenden Erklärungen des Vermittlers hätten auffallen müssen, und bestätigte er im Zeichnungsschein eine ganz andere als die von ihm behauptete Beratung, ist es grob fahrlässig, die Beitrittserklärung quasi blanko zu unterzeichnen und sich auf die Angaben des Vermittlers zu verlassen.(Rn.70) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 10.289,33 € festgesetzt. I. Die Klage ist unbegründet. 1. Der mit Schriftsatz vom 27.02.2012 erklärte Widerruf der Beitrittserklärung erfolgte nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist und blieb damit ohne Wirkung. Die Widerrufsfrist begann an dem Tag, als der Kläger die in der Belehrung genannten Unterlagen überreicht bekommen hat. Dies war nach der vorgelegten Anlage B 1) = K 1) am 21.10.2005, dem Tag der Beitrittserklärung. Soweit der Kläger unter Hinweis auf eine Entscheidung des LG Halle die Auffassung vertritt, die Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, da sie entgegen § 360 BGB nicht ausreichend deutlich ausgestaltet worden sei, so dass die Frist nicht in Gang gesetzt worden sei, vermag das erkennende Gericht dem nicht zuzustimmen. Zunächst gilt § 355 BGB, der hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Anforderungen des § 360 BGB verweist, für ein "einem Verbraucher durch Gesetz" eingeräumtes Widerrufsrecht. Der Vortrag der Klägerin enthält keinerlei Hinweise darauf, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht bestand. Insbesondere ist eine entsprechende "Haustürsituation" nicht konkret vorgetragen; die Beratung allein in der Wohnung des Klägers reicht dafür nicht aus. Für ein vertragliches Widerrufsrecht, von dem vorliegend in Ermangelung abweichenden Vortrags auszugehen ist, sind die in §§ 355, 360 BGB geltenden Regelungen insbesondere zu den vorgeschriebenen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung nur dann zu übertragen, wenn dies von den Parteien vereinbart worden ist, z.B. durch ausdrückliche Bezugnahme auf diese Vorschriften. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte, hält das Gericht die hier zu betrachtende Widerrufsbelehrung für ausreichend. Sie ist drucktechnisch durch Umrahmung von dem übrigen Text abgesetzt, enthält einen in Fettdruck und durch größere Lettern hervorgehobenen Hinweis auf das Widerrufsrecht und es ist eine Unterschrift von dem Erklärenden zu leisten. In der Gesamtschau liegt daher nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine ausreichend deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung vor. Auch ist der Fristbeginn hinreichend deutlich beschrieben. Der Auffassung des Landgerichts Halle ist insoweit nicht zu folgen. Die Formulierung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" ist hinreichend deutlich und nicht zu beanstanden. Insoweit kommen die hilfsweise gestellten Klaganträge aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 13.11.2012 nicht zum Tragen. 2. Schadensersatzansprüche aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung gegen die Beklagte bestehen schon deshalb nicht, weil diese Ansprüche analog § 46 BörsG kenntnisunabhängig spätestens binnen drei Jahren nach Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittvertrages verjähren (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2007, II. ZR 21/06, Tz. 29 - juris). Der Beitritt des Klägers erfolgte durch Annahme der Beitrittserklärung in 2005, so dass etwaige Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne mithin noch im Jahr 2008 verjährt waren. 3. Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne sind ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz, denn die Beklagte ist ihrer Verpflichtung zur Aufklärung des Klägers als zukünftigem Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage durch Übergabe des Emissionsprospektes nachgekommen. Ein Emissionsprospekt hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig dargestellt werden (BGH NJW 2010, 1077). Auch über die mit der speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken muss der Prospekt zutreffend, verständlich und vollständig aufklären (BGH NJW-RR 2010, 911). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen grundsätzlich eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (BGH, Urteil vom 28.02.2008 – III ZR 149/07). Der vom Kläger beanstandete Prospekt ist entgegen seiner Auffassung nicht fehlerhaft. Er klärt hinreichend über die Risiken der Anlage auf. a. Insbesondere wird in ausreichendem Maße darüber aufgeklärt, dass mit der Anlage ein Totalverlustrisiko verbunden ist. Bereits in der Beitrittserklärung wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beteiligung nicht um eine mündelsichere Kapitalanlage handele, sondern um eine unternehmerische Beteiligung. Es wird für eine zutreffende Beurteilung der Anlage ausdrücklich auf das im Emissionsprospekt abgedruckte Kapitel "Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken" hingewiesen, in dem es u.a. heißt: (Seite 12:) "Totalverlust Ein unerwartet negativer Verlauf der Investitionen, der eine Fortführung der Gesellschaft nicht gestattet, kann zu einem Totalverlust der Kapitaleinlage des Gesellschafters führen." Entgegen der Auffassung der Klägerin wird hier das Risiko eines Totalverlustes auch nicht durch die Formulierung "unerwartet negativer Verlauf der Investitionen" verharmlost, sondern es wird lediglich darauf hingewiesen, dass bei einer ungünstigeren als der prognostizierten Entwicklung der Anlage das Risiko des vollständigen Verlustes der eingelegten Gelder besteht. Ebenso wie im Rahmen der Darstellung einer Prognose über die Entwicklung der Anlage ist diese Wortwahl "unerwartet" nur dann verharmlosend und damit fehlerhaft, wenn sie auf unzutreffender Grundlage beruht. Dies ist weder vorgetragen noch erkennbar. Auch soweit die Klägerin bzw. das von dem Klägervertreter eingeholte Rechtsgutachten eine Verharmlosung des Totalverlustrisikos darin erblickt, dass in dem Risikohinweis das Totalverlustrisiko an Umstände anknüpfe, die "eine Fortführung der Gesellschaft nicht gestatten", vermag das Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen. Tatsächlich besteht das Totalverlustrisiko ähnlich wie in dem vom Bundesgerichtshof am 27.10.2009 - XI ZR 338/08 - zu beurteilenden Fall erst dann, wenn die Verbindlichkeiten der Anlagegesellschaft den Wert der zu erwerbenden Immobilien vollständig aufzehren, womit dann Umstände vorliegen, die eine Fortführung der Gesellschaft, wie in dem Risikohinweis aufgeführt, nicht mehr gestatten. b. Auch klärt der Prospekt hinreichend deutlich über das Risiko auf, dass der Anleger im Falle einer Insolvenz verpflichtet ist, in Höhe der gewinnunabhängigen Auszahlungen wieder einzahlen zu müssen. Auf Seite 12 "Haftung der atypischen Gesellschafter" wird dies wie folgt weiter erläutert: "Im Falle der Liquidation oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der G. L. AG können Einlagen der atypisch stillen Gesellschafter erst nach vollständiger Befriedigung aller Gläubiger zurückgefordert werden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdende Rateneinlagen sind bis zur Höhe der insgesamt übernommenen Einlage insoweit zu zahlen, als dies zur Befriedigung von Gläubigern der Gesellschaft erforderlich ist. In diesem Umfang sind auch zurückgezahlte Einlagen (z.B. bei Auszahlungen, die nicht durch zugewiesene Ergebnisse gedeckt sind) wieder einzulegen." Das Gericht folgt nicht der vom Kläger vertretenen Ansicht, dass für den durchschnittlichen Anleger hierunter nicht zu verstehen sein soll, dass es sich dabei (auch) um liquiditätsabhängige Ausschüttungen handelt, die der Anleger erhalten hat. Mit der als Beispiel für zurückgezahlte Einlagen genannten Auszahlung, die nicht durch zugewiesene Ergebnisse gedeckt sind, hat die Beklagte mit ausreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass die im Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Auszahlungen als zurückgewährte Einlagen anzusehen und im Falle einer Insolvenz zurückzuzahlen sind. Die Erwägungen im Gutachten des Prof. S. überzeugen insoweit nicht, jedenfalls soweit es um den Prospekt 2005 geht. c. Die weiteren vorgetragenen und behaupteten Prospektfehler sind nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die den Parteien bekannten Urteile anderer Kammern des Landgerichts verwiesen, aus denen sich die Gründe im Einzelnen ergeben, insbesondere die Urteile der Zivilkammer 13 (Az.: 313 O 181/11; 313 O 21/11) wie auch der von der Beklagten genannten Zivilkammern. 4.) Auch ein der Beklagten zurechenbares Fehlverhalten des Vermittlers P. führt nicht zu einem Anspruch des Klägers. Ein etwaiges Verschulden des Vermittlers ist der Beklagten nicht zurechenbar. Bei einer rein kapitalistisch organisierten Gesellschaftsbeteiligung scheidet eine Haftung der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter gemäß § 278 BGB aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden des Vermittlers aus und ist eine alleinige Haftung des Vermittlers anzunehmen (vgl. BGH, WM 2010, Seite 2304 ff.; vgl. auch BGH, WM 1973, Seite 863 ff.). Etwaige Pflichtverletzungen aus einem Anlageberatungsvertrag wären der Beklagten mithin nicht zuzurechnen (so auch für den Vertrieb von stillen Gesellschaftsbeteiligungen, Beschluss vom 9. März 2011, Geschäftszeichen: 24 U 131/10). Darüber hinaus hat der Kläger trotz Hinweises des Gerichts nicht näher den Inhalt und Ablauf des Beratungsgespräches geschildert, so dass nicht beurteilt werden kann, ob überhaupt Aufklärungspflichtverletzungen vorliegen. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich in pauschalen Behauptungen, es sei anhand der vorliegenden Unterlagen beraten worden, die Beteiligung sei als sicher und besonders lukrativ dargestellt worden. Die erheblichen Risiken seien nicht dargestellt worden. Daraus lässt sich nicht genau entnehmen, mit welchen Worten und Erklärungen der Vermittler letztlich den Kläger beraten haben will und welche Angaben in den Schulungsunterlagen wie genau diskutiert worden sind. Eine rechtliche Subsumtion auf irgendein Fehlverhalten des Vermittlers lässt sich kaum vornehmen. 5) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine Haftung der Beklagten hinsichtlich über den Prospekt hinausgehender Aussagen oder aus etwaigen zurechenbaren Täuschungshandlungen des Vermittlers herleiten will, ist jedenfalls Verjährung eingetreten. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung der Zivilkammern 17 und 18 des Landgerichts Hamburg in mehreren Parallelverfahren (vgl. u. a. Urteile in den Verfahren 317 O 286/10, 318 O 251/09 und 318 O 267/10) an: Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB wegen Verletzung eines stillschweigend zustande gekommenen Anlageberatungsvertrages beläuft sich nach § 195 BGB auf drei Jahre (vgl. Palandt/Grüneberg, 70. Auflage, § 280 BGB, Rd.-Nr. 50 a). Im Streitfall begann die Frist spätestens mit Schluss des Jahres 2005 zu laufen. Denn nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem ein Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ein möglicher Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wäre im Jahre 2005 entstanden, da der durch die behauptete Beratungspflichtverletzung eingetretene Schaden schon in der Zeichnung der Beteiligungen liegen würde (vgl. BGH, NJW 2010, Seite 3292, 3294). Der Kläger hat die streitgegenständliche Beteiligung ausweislich des Zeichnungsscheins am 21. Oktober 2005 unterzeichnet (vgl. Anlage K 1 = B 1). Hierbei befand sich der Kläger grob fahrlässig in Unkenntnis der den Schadensersatzanspruch begründenden Umstände und damit auch der Person der Beklagten als Schuldner. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH NJW 2011, 3573, 3574 mwN), wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (BGH NJW 2001, Seite 1721). In dem vom Kläger unterschriebenen Zeichnungsschein hieß es ausdrücklich, dass es sich nicht um eine sogenannte mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine unternehmerische Beteiligung handelt. Weiter wurde im Zeichnungsschein darauf hingewiesen, dass für die zutreffende Beurteilung die Beachtung des im Emissionsprospekt genannten Kapitels "Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken" (Seiten 12 bis 16) von wesentlicher Bedeutung sei. Der Kläger hat zudem durch seine Unterschrift bestätigt, dass er den Emissionsprospekt erhalten habe, ihm der Inhalt des Prospekts bekannt sei und er ihn billigend in Kauf nehme, insbesondere das auf den Seiten 12 bis 16 genannte Kapitel "Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken". Weiterhin bestätigte der Kläger, dass ihm keine abweichenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen gegeben worden seien. Befasste sich der Kläger trotz dieser deutlichen Hinweise gleichwohl nicht mit dem Emissionsprospekt und dort insbesondere mit dem Abschnitt zu den "Wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken" der Anlage, nutzte er auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht aus. Dies gilt vor allem deswegen, weil dem Kläger die gegenüber den Warnhinweisen in der Beitrittserklärung grob abweichenden Erklärungen des Vermittlers P. hätten auffallen müssen, der - so der allerdings recht pauschale Vortrag des Klägers - eine sichere Kapitalanlage quasi ohne jedes Risiko versprochen haben soll. Bei dieser Sachlage ist es grob fahrlässig, eine solche Beitrittserklärung quasi blanko zu unterzeichnen und sich auf die Angaben des Vermittlers zu verlassen (vgl. HansOLG, Beschluss vom 28.5.2010, 9 U 195/09; Beschluss vom 8.8.2008, 15 U 12/07; Hinweisverfügung vom 14.11.2012, 5 U 122/10; Hinweisbeschluss vom 17.09.2012, 5 U 128/10). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Umstand, dass in einem Emissionsprospekt "Chancen und Risiken" der Kapitalanlage hinreichend deutlich dargestellt sind, kein Freibrief für den Vermittler ist, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, dass die Hinweise im Prospekt entwertet oder die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl. BGH, ZIP 2007, Seit 1866). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kläger bereits im Zeichnungsschein eine ganz andere als die von ihm behauptete Beratung bestätigen sollte. Wer sich trotz solcher nahe liegender, jedem anderen anstelle des Klägers ins Auge fallender Umstände nicht Gewissheit über die Richtigkeit der Beratung verschafft, handelt grob fahrlässig (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 8. August 2008 - 15 U 13/07). Soweit der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09) und vom 22. Juli 2010 (III ZR 203/09), später auch vom 27.09.2011 (VI ZR 135/10) entschieden hat, dass sich eine grobfahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers nicht schon daraus ergebe, dass es der Anleger unterlassen habe, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren, steht dies der Annahme grober Fahrlässigkeit in dem vorliegend zu entscheidenden Fall nicht entgegen. In Abweichung zu der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht es im vorliegenden Fall nicht nur darum, dass der Kläger den Emissionsprospekt nicht zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr wurde der Kläger durch die von ihm gesondert zu unterschreibenden Erklärungen im Zeichnungsschein gerade "mit der Nase darauf gestoßen", dass es sich hier nicht um eine sichere Anlage mit fester Rendite und ohne Verlustrisiko handelte, sondern um eine unternehmerische Beteiligung, für deren zutreffende Beurteilung die Beachtung der im Emissionsprospekt genannten "Wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken" von wesentlicher Bedeutung waren. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung, dass Hinweise im Zeichnungsschein einer Kapitalanlage den Anlageberater nicht von der Verpflichtung entbinden, den Anleger ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufzuklären (BGH, Urteil vom 18.04.2005 - II ZR 195/04). Denn vorliegend geht es nicht um die Frage, ob die Risikohinweise im Zeichnungsschein für die objektgerechte Beratung des Klägers ausreichend waren, sondern darum, ob sich der Kläger aufgrund der deutlichen Hinweise im Zeichnungsschein in grobfahrlässiger Unkenntnis der von ihm behaupteten Beratungsfehler des Beraters P. befand, was zu bejahen ist. Dass es sich nicht um eine sichere Kapitalanlage ohne Verlustrisiko, sondern um eine unternehmerische Beteiligung mit dem Risiko des Totalverlustes handelte, hätte der Kläger unschwer den Hinweisen auf den Seiten 12 ff des Prospektes entnehmen können. Hinsichtlich der Haftung des Anlegers ergibt sich daraus auch – worauf oben bereits hingewiesen wurde - , dass im Insolvenzfall der Beklagten die atypisch stille Beteiligung als Eigenkapital ersetzende Beteiligung gewertet werden könnte, was dazu führen könnte, dass die atypisch stillen Gesellschafter unabhängig von der Ausgestaltung ihrer Verlustbeteiligung etwa noch rückständige Einlagen bis zu der Höhe einzuzahlen hätten, die zur Befriedigung der Gläubiger der Beklagten erforderlich wären und dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdende Rateneinlagen bis zu der Höhe der insgesamt übernommenen Einlage noch insoweit zu zahlen seien, als dies zur Befriedigung von Gläubigern der Gesellschaft erforderlich sei. Diese deutlichen Hinweise im Prospekt und die auffälligen Warnhinweise auf dem Zeichnungsschein berechtigten den Kläger daher nicht, sich auf die abweichenden Angaben des Vermittlers zu verlassen und vor solch gravierenden Anhaltspunkten die Augen zu verschließen, weil er nämlich ausdrücklich im Zeichnungsschein aufgefordert war, diese Umstände zur Kenntnis zu nehmen und dies auch gegenzuzeichnen. Dies gilt auch nicht nur hinsichtlich solcher behaupteter Falschangaben des Vermittlers, deren Unrichtigkeit oder jedenfalls Zweifelhaftigkeit sich ohne weiteres bereits aus dem Zeichnungsschein ergab, sondern auch im Übrigen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei mehreren abgrenzbaren Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzungen bezüglich jeder von ihnen gesondert über die Frage der Verjährung zu entscheiden ist und hierbei auch nicht großzügig von einer sachlichen Einheit ausgegangen werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2011, 842 m.w.N.). Hierauf kommt es aber nicht an, denn dem Kläger ist im vorliegenden Fall hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Fehler des Vermittlers grob fahrlässige Unkenntnis seit Zeichnung der Anlage oder kurz danach vorzuwerfen. Denn die Kenntnis von einzelnen die mündlichen Aussagen des Vermittlers widerlegenden Angaben im Zeichnungsschein hätten ihn nunmehr, nachdem sie sein schützenswertes Vertrauen in den Vermittler erschüttert hätten, veranlassen müssen, auch die weiteren für seine Anlageentscheidung wesentlichen Angaben zu überprüfen. Dies wäre – wie bereits erörtert – durch eingehende Lektüre des Prospektes möglich gewesen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Ausführungen im Prospekt in jeder Hinsicht vollständig und zutreffend waren, solange sie nur – wie es vorliegend der Fall ist – hinreichend deutlich erkennen ließen, dass die vom Kläger geltend gemachten Beratungsfehler vorlagen. Nach allem sind etwaige Ansprüche des Klägers auch verjährt. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus Prospekthaftung und fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Kapitalanlage geltend. Die Beklagte bot mit einem Emissionsprospekt 2005 (Anlage K 2, B 2) eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an ihr, der Beklagten, an. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, dass vor allem im Bereich von Logistikimmobiliengeschäften tätig ist. Der Kläger unterzeichnete am 21.10.2005 den Zeichnungsschein für eine atypisch stille Beteiligung an der Beklagten (Anlagen K 1, B 1). Das Konzept der Beklagten sah zwei verschiedene Anlagemöglichkeiten vor, und zwar die Beteiligung durch eine Einmalanlage ("Classic") und die Beteiligung durch eine in Raten zu erbringende Einlage ("Sprint") Der Kläger beteiligte sich in Höhe von € 9.000,- zzgl. € 540,- Agio mit der Beteiligungsform "Sprint" mit einer Laufzeit von 15 Jahren, monatlichen Raten in Höhe von € 50,- und einer laufzeitabhängigen Anzahlung inklusive Agio in Höhe von € 2.000,- an der Beklagten. Die Beitrittserklärung wurde von der Beklagten angenommen. Das Formular für die Beitrittserklärung enthielt eine von dem Kläger unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit folgendem Inhalt: "Widerrufsrecht. Sie können ihre Beitrittserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs". Mit Schriftsatz vom 27.02.2012 hat der Kläger seine Beitrittserklärung widerrufen. Der Kläger vertritt die Ansicht, die Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie weise nicht ausreichend deutlich auf den Beginn der Widerrufsfrist hin und sei zudem nicht ausreichend deutlich ausgestaltet. Damit habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, so dass er, der Kläger, noch mit Schriftsatz vom 27.02.2012 wirksam die Beteiligung an der streitgegenständlichen Anlage habe widerrufen können. Er vertritt darüber hinaus die Auffassung, die Beklagte hafte auf Schadensersatz nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Der von der Beklagten zur Aufklärung der Anlageinteressenten verwendete Prospekt, der Grundlage der Beratung durch den Vermittler geworden sei, sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. So seien die Risiken einer Beteiligung in dem Emissionsprospekt nur unvollständig und fehlerhaft dargestellt worden. Auf das Risiko eines Totalverlustes sei nur ganz allgemein im Rahmen der Zusammenfassung der Risiken eingegangen worden, ohne eine genaue Darstellung, was hierunter zu verstehen sei und welcher Zusammenhang zwischen den Verlusten der Beklagten und dem Totalverlust des Anlegers bestehe. Das Risiko der bestehenden Nachschusspflicht des Anlegers sei innerhalb der allgemeinen Risikohinweise weder erwähnt noch dargestellt worden. Die lediglich an anderer Stelle erfolgten Hinweise seien völlig unzureichend. Insbesondere sei die Darstellung der Folgen gewinnunabhängiger Ausschüttungen für eine Nachschusspflicht unzureichend. Das Risiko, das durch die nach dem Konzept erforderliche hohe Fremdfinanzierungsquote bestehe, sei nicht erwähnt worden. Auch sei nicht in hinreichendem Maße auf das Risiko aus dem Zusammenhang zwischen den hohen Emissionskosten und dem Ausfall von atypisch stillen Gesellschaftseinlagen hingewiesen worden. Es sei ferner nicht darauf hingewiesen worden, dass die Mittelverwendung in keiner Weise eingegrenzt und das Risiko des Anlegers unbegrenzt sei bis hin zum Totalverlust. Der Anleger als atypisch stiller Gesellschafter habe keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Geschäfte der Gesellschaft. Über die fehlerhafte Darstellung der Risiken hinaus seien auch die Emissionskosten falsch bzw. in nur unzulänglicher Weise dargestellt worden. Es fehlten weiter hinreichende Erläuterungen der Auswirkungen des Entnahmerechts des Anlegers. Durch die gewinnunabhängigen Auszahlungen an die Anleger der Beteiligungsform "Classic" komme es zu einem Entzug von Kapital, dass für Investitionen nicht mehr zur Verfügung stehe, was erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft habe. Die in dem Prospekt verwendete Berechnung der prognostizierten Rendite mittels Interner Zinsfuss-Methode sei nicht geeignet, dem Anleger die notwendigen Informationen zu erteilen; vielmehr werde er über die wahre Verzinsung getäuscht und es sei ihm nicht möglich, die Anlage mit anderen Produkten zu vergleichen. Schließlich hätte die Beklagte auf den gescheiterten Vorläuferfonds O... AG hinweisen müssen. Diese Rechtsauffassung werde bestätigt durch ein eingeholtes Rechtsgutachten des Professors Dr. S. von der Universität R. (Anlage K 5). Grundlage für seine Zeichnung der Beteiligung sei der Prospekt gewesen. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er, der Kläger, die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet. Vielmehr hätte er sich für eine festverzinsliche sichere Anlage entschieden und hierbei eine Verzinsung erzielt, die er nunmehr als entgangenen Gewinn von der Beklagten ersetzt verlange. Der Beklagten sei ferner vorzuwerfen, dass ihr Vermittler P. anhand von herausgegebenen Produkt-Coaching-Unterlagen (Anlage K 3) für die Anlage geworben habe und dabei anhand dieser Unterlagen beraten habe. In diesen Unterlagen werde auf die Risiken jedoch kaum eingegangen, sondern sie werden verharmlost. Auch habe er anhand der Kurzinformation Logis Fonds (Anlage K 9) beraten und die Anlage als sehr sicher dargestellt. Demgegenüber sei der Berater den Prospekt mit ihm, dem Kläger, nicht durchgegangen und habe auch keine Risiken anhand des Prospekts mit ihm besprochen. Deshalb könne dem Kläger auch keine grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der Verjährungseinrede vorgeworfen werden. Herr P. sei in das Vertriebssystem der Beklagten eingebunden gewesen. Er habe die Vermittlernummer 4...1 gehabt und für die R. & C. AG gehandelt, die mit dem Vertrieb der Anlage beauftragt gewesen sei. Deshalb sei sein Verhalten der Beklagten zurechenbar. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 5.350,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter der G.L. AG, Vertragsnummer 2...7 in Höhe von € 9.000,- zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von € 1.137,33 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 bezeichneten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befindet, 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von seiner monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung freizustellen und dass der Beklagten keine Ansprüche gegen den Kläger aus diesem Gesellschaftsverhältnis mehr zustehen. 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen finanziellen Schaden zu ersetzen, der über die unter Ziffer 1 bezifferten Schäden und den unter Ziffer 4 bezeichneten Freistellungsanspruch hinausgehen und der in der Zeichnung der in Ziffer 1 näher bezeichneten Beteiligung seine Ursache hat. 7. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von € 1.275,68 an den Kläger zu bezahlen. Der Kläger beantragt aufgrund des erklärten Widerrufs hilfsweise für den Fall der Abweisung der Hauptanträge nunmehr im Wege der Stufenklage, die Beklagte zu verurteilen, 1. dem Kläger die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens aus der atypischen stillen Gesellschaftsbeteiligung des Klägers mit der Vertragsnummer 2...7 zum Stichtag 27.02.2012 mitzuteilen, 2. an Eides Statt zu versichern, dass sie das Auseinandersetzungsguthaben gemäß Ziffer 1 nach bestem Wissen entsprechend den Regelungen des atypischen stillen Gesellschaftsvertrages ermittelt hat 3. den Betrag des gemäß Ziffer 1 mitgeteilten Auseinandersetzungsguthabens aus der atypischen stillen Gesellschaftsbeteiligung des Klägers mit der Vertragsnummer 2...7 an den Kläger zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, der Emissionsprospekt sei ebenso wie die in dem Beitrittsformular enthaltene Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei der geltend gemachte Anspruch auch bereits verjährt. Es werde insoweit auf die zahlreichen Entscheidungen zu diesen Fragen verwiesen, die insbesondere von verschiedenen Kammern des Landgerichts Hamburg ergangen seien. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.