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Beschluss

329 T 31/13

LG Hamburg 29. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:1203.329T31.13.0A
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Leitsätze
Ein Vollzug der Abschiebungshaft in einer Justizvollzugsanstalt steht einer Haftanordnung nicht entgegen, wenn eine von Strafgefangenen getrennte Unterbringung gewährleistet ist. Gemäß § 62a AufenthG sind getrennte Einrichtungen für den Vollzug nicht erforderlich.(Rn.19)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 20.11.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 20.11.2013 (219h XIV 206/13) abgeändert. 2. Gegen den Betroffenen wird Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens zum 17.12.2013, 16.00 Uhr angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet. 3. Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Vollzug der Abschiebungshaft in einer Justizvollzugsanstalt steht einer Haftanordnung nicht entgegen, wenn eine von Strafgefangenen getrennte Unterbringung gewährleistet ist. Gemäß § 62a AufenthG sind getrennte Einrichtungen für den Vollzug nicht erforderlich.(Rn.19) 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 20.11.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 20.11.2013 (219h XIV 206/13) abgeändert. 2. Gegen den Betroffenen wird Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens zum 17.12.2013, 16.00 Uhr angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet. 3. Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Betroffene ist kroatischer Staatsangehöriger. Er wurde in der Bundesrepublik Deutschland geboren und verfügte über eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis zum 21.07.2004 gültig war. Nachdem er wegen verschiedener Straftaten zu Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt worden sowie rechtskräftig ausgewiesen worden war, wurde er am 14.04.2010 mit unbefristeter Wirkung aus der Haft heraus abgeschoben. Ein Antrag auf Befristung wurde in der Folgezeit zunächst nicht gestellt. Am 20.07.2012 reiste der Betroffene aus Ö. in das Bundesgebiet ein und wurde verhaftet. Er kam zur Vollstreckung der Reststrafen in Strafhaft. Diese endet regulär am 15.12.2013, kann aber bis auf den 10.12.2013 verkürzt werden. Am 24.10.2012 erging gegen den Betroffenen erneut eine Abschiebungsandrohung, die rechtskräftig geworden ist. Am 23.10.2012 und am 24.10.2013 erklärte der Betroffene gegenüber der Beteiligten, nicht mit einer erneuten Abschiebung einverstanden zu sein. Hinsichtlich der Verpflichtung des Betroffenen, die Kosten seiner Abschiebung im Jahre 2010 zu erstatten, wurde ihm eine monatliche Ratenzahlung von € 10,- ab März 2013 gewährt. Auf seine Bitte, Raten erst ab September 2013, dann aber in Höhe von € 20,- zu leisten, wurde der Ratenbeginn auf September und die Ratenhöhe auf € 25,- festgesetzt. Raten hat der Betroffene nicht geleistet. Der Betroffene soll am 16.12.2013 abgeschoben werden. Ein gültiger Pass des Betroffenen steht zur Verfügung; ein Flug ist gebucht. Der Betroffene wurde am 20.11.2013 vor dem Amtsgericht angehört. Er erklärte, es sei sein Ziel, sich langfristig rechtmäßig in Deutschland aufzuhalten. Er werde eine Befristung der Einreisesperre beantragen und sei zur freiwilligen Ausreise bereit, sofern dies erforderlich sein sollte, um einen legalen Aufenthalt zu erreichen. Mit einer Abschiebung sei er nicht einverstanden. Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten, gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum bis zum 17.12.2013 anzuordnen, mit Beschluss vom 20.11.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anordnung von Sicherungshaft sei nicht erforderlich, da es – nachdem der Betroffene anwaltlich beraten sei – ausreiche, ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise zu setzen. Seine Erklärung, zur freiwilligen Ausreise bereit zu sein, sei glaubhaft, so dass nicht mehr der begründete Verdacht bestehe, er werde sich künftig unerlaubt in Deutschland aufhalten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 20.11.2013. Unter dem 20.11.2013 hat der Betroffene beantragt, die Beschränkung der Freizügigkeit aufzuheben, hilfsweise zu befristen und dem Betroffenen unter Verzicht auf eine erneute Abschiebung die freiwillige Ausreise zu ermöglichen. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden worden. Die Kammer hat die Ausländerakte des Betroffenen beigezogen. Der Betroffene wurde angehört. Er hat nach Erörterung der Sach- und Rechtslage, beraten durch seinen Bevollmächtigten, erklärt, er werde sich, sofern es keine andere Möglichkeit gebe, auch freiwillig zum Abschiebungstermin einfinden. In der Zwischenzeit könne er bei Freunden in der Nähe von Hamburg wohnen. II. 1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung von Sicherungshaft gegen den Betroffenen ist gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG, §§ 58, 59, 63 FamFG zulässig und begründet. Gegen den Betroffenen ist gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG Abschiebungshaft anzuordnen. Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Trotz des Beitritts Kroatiens zur EU im Juli 2013 wirken Ausweisung und unbefristete Abschiebung fort, so dass der Betroffene nicht freizügig ist. Eine Befristung oder Aufhebung der Beschränkung seiner Freizügigkeit ist bisher nicht ausgesprochen worden. Es sind daher, da der Betroffene nicht i. S. d. §11 Abs. 1 FreizügG nach § 2 Abs. 1 FreizügG zur Einreise berechtigt ist, die Vorschriften des allgemeinen Ausländerrechts ohne die Beschränkung des § 11 Abs. 1 FreizügG anwendbar. Gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist der Betroffene abzuschieben (vgl. hierzu Renner / Bergmann / Dienelt – Bauer, Ausländerrecht, 10. Aufl., 2013, Rn. 20). Einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 AufenthG nicht. Ein Haftgrund ist gegeben. Es besteht der begründete Verdacht, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen will, denn er hat wiederholt ausdrücklich erklärt, mit seiner Abschiebung nicht einverstanden, sondern nur zur freiwilligen Ausreise bereit zu sein. Zwar hat er in der Anhörung vor dem Landgericht nunmehr auch angegeben, sich – sofern keine andere Möglichkeit bestehe – auch freiwillig zum Abschiebungstermin zu begeben, dies hält die Kammer aber vor dem Hintergrund, dass der Betroffene sich in der Vergangenheit nicht gesetzeskonform und – etwa hinsichtlich der Ratenzahlung auf die Kosten der früheren Abschiebung - auch nicht gemäß seinen Ankündigungen verhalten hat, nicht für glaubhaft. Die Anordnung der Haft ist erforderlich, da der genaue Zeitpunkt der Entlassung des Betroffenen aus der Strafhaft nicht sicher bekannt ist. Die Abschiebung konnte daher erst für den 16.12.2013 organisiert werden, während die Strafhaft des Betroffenen möglicherweise bereits am 10.12.2013 endet. Die Art des Vollzugs der Abschiebungshaft steht der Haftanordnung nicht entgegen. Gemäß § 62a AufenthG sind getrennte Einrichtungen für den Vollzug nicht erforderlich. Dass eine von Strafgefangenen getrennte Unterbringung nicht gewährleistet wäre, ist nicht ersichtlich. Die Vorlageentscheidung des BGH vom 11.07.2013 (V ZB 40/11) betrifft einen Fall vor Inkrafttreten des § 62a AufenthG. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG