Beschluss
329 T 84/19, 329 T 86/19
LG Hamburg 29. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:1229.329T84.19.00
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Leitsätze
1. Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG vor, wenn ein Ausländer erklärt, er werde unter keinen Umständen in sein Heimatland fliegen, sondern am Flughafen „Randale“ machen.(Rn.15)
2. Eine unverzügliche Entlassung aus der Abschiebehaft ist erst dann geboten, nachdem die endgültige Nachricht des BAMF über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens eingegangen ist.(Rn.19)
Tenor
1. Die Anträge des Betroffenen vom 13.12.2019/12.01.2020 (Aktenzeichen 329 T 84/19) und vom 16.12.2019 (Aktenzeichen 329 T 86/19) auf Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.12.2019 (219e XIV 385/19) rechtswidrig war und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, werden zurückgewiesen.
2. Der im Verfahren 329 T 86/19 am 16.12.2019 gestellte Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Verfahren hat der Betroffene zu tragen. Entstandene Dolmetscherkosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG vor, wenn ein Ausländer erklärt, er werde unter keinen Umständen in sein Heimatland fliegen, sondern am Flughafen „Randale“ machen.(Rn.15) 2. Eine unverzügliche Entlassung aus der Abschiebehaft ist erst dann geboten, nachdem die endgültige Nachricht des BAMF über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens eingegangen ist.(Rn.19) 1. Die Anträge des Betroffenen vom 13.12.2019/12.01.2020 (Aktenzeichen 329 T 84/19) und vom 16.12.2019 (Aktenzeichen 329 T 86/19) auf Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.12.2019 (219e XIV 385/19) rechtswidrig war und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, werden zurückgewiesen. 2. Der im Verfahren 329 T 86/19 am 16.12.2019 gestellte Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten der Verfahren hat der Betroffene zu tragen. Entstandene Dolmetscherkosten werden nicht erhoben. I. Der am ... .1992 geborene Betroffene ist ... i. Staatsangehöriger. Er reiste am 15.09.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21.04.2016 einen Asylantrag, der am 09.01.2017 – wie auch der Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes - abgelehnt wurde. Der Betroffene wurde in diesem Beschluss aufgefordert, die Bundesrepublik binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe oder Unanfechtbarkeit des Beschlusses zu verlassen. Die dagegen am 26.01.2017 eingereichte Klage wurde durch das Verwaltungsgericht Hamburg am 04.04.2018 abgewiesen. Am 13.12.2019 sollte der Betroffene abgeschoben werden. Er wurde in seiner Unterkunft angetroffen, aufgrund einer Weigerung des Betroffenen, über dessen Einzelheiten sich die Stellungnahmen der vor Ort beteiligten Beamten vom 19.12.2019 (Bl. 323 - 36 d.A.) verhalten, wurde die Abschiebungsmaßnahme abgebrochen und der Betroffene dem Haftrichter vorgeführt. Die Beteiligte trägt hierzu vor, der Betroffene habe früher schon mehrfach erklärt, er werde die Bundesrepublik nicht freiwillig verlassen. Mit seiner konkreten Weigerung am Tag der geplanten Abschiebung seien Haftgründe gegeben. Nach Auskunft der Bundespolizei sei eine begleitete Abschiebung in ca. 7 Wochen möglich. In der Anhörung vor dem Amtsgericht hat der frühere Bevollmächtigte des Betroffenen, Rechtsanwalt K., erklärt, der Betroffene habe keinen Widerstand geleistet, er habe nur gesagt, er werde nicht in sein Heimatland zurückkehren. Er habe sich der Abschiebung nicht entzogen. Das Amtsgericht Hamburg hat am 13.12.2019 antragsgemäß Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 07.02.2020 angeordnet. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Betroffenen vom gleichen Tag durch seinen früheren Bevollmächtigten (Aktenzeichen 329 T 84/19). Mit weiterer Beschwerde vom 16.12.2019 (Aktenzeichen 329 T 86/19) hat der Betroffene durch seine jetzigen Bevollmächtigten wiederum Beschwerde einlegen lassen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.12.2019 mit den Anträgen, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt und dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. zu bewilligen. Mit Schreiben vom 06.01.2020 begründet der Bevollmächtigte des Betroffenen beide Beschwerden dahingehend, dass ein Haftgrund nicht bestehe. Auch sei unklar gewesen, ob eine Rückführung in der angenommenen Frist möglich gewesen sei. Durch die politischen Spannungen infolge der Tötung des ischen Generals S. dürfte eine Rückführung ohnehin nicht in Frage kommen. Im Übrigen habe der Betroffene einen Asylfolgeantrag gestellt und auch deshalb komme eine Rückführung nicht in Betracht. Aufgrund des Asylfolgeantrages und der Information des BAMF, es werde ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werden, ist der Betroffene am 10.01.2020 aus der Abschiebehaft entlassen worden; ihm wurde am 13.01.2020 eine Aufenthaltsgestattung erteilt. Der Betroffenenvertreter weist mit Schriftsatz vom 26.02.2020 ergänzend darauf hin, dass bereits am 07.01.2020 eine Prognose des BAMF vorgelegen habe, wonach ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde. Die Haftentlassung sei deshalb zu spät erfolgt. Die Beteiligte weist demgegenüber darauf hin, dass eine endgültige Mitteilung über die Einleitung eines neuen Asylverfahrens erst am 09.01.2020 vorgelegen habe; die vorherige Prognose sei noch nicht sicher gewesen. Die Kammer hat die Ausländerakte des Betroffenen beigezogen und eingesehen. II. 1. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.12.2019 (Az: 329 T 84/19 und 329 T 86/19) in Form des Feststellungsantrages sind gem. § 106 Abs. 2 AufenthG, §§ 58, 59, 62, 63 FamFG unbegründet; die zweite Beschwerde vom 16.12.2019 ist darüber hinaus schon unzulässig, weil der frühere Bevollmächtigte des Betroffenen, Rechtsanwalt K., bereits nach der Verkündung des Haftbeschlusses am 13.12.2019 gleichfalls Beschwerde eingelegt hatte. Der angegriffene Abschiebehaftbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.12.2019 ist entgegen der Ansicht des Betroffenen nicht rechtswidrig. Der Haftantrag ist nicht zu beanstanden. Er enthält die gemäß § 417 Abs. 2 S. 2 FamFG erforderlichen Angaben zur Identität des Betroffenen und auch alle weiteren notwendigen Angaben zu den Voraussetzungen und Art und Umfang der Abschiebung sowie auch zu den zeitlichen Anforderungen und Notwendigkeiten. Insbesondere ist nachvollziehbar dargelegt, dass nach Scheitern der Abschiebung vom 13.12.2019 eine begleitete Rückführung erforderlich wurde. Der für die Organisation einer begleiteten Abschiebung erforderliche Zeitaufwand ist von der Bundespolizei mit rund 7 Wochen angegeben worden, ein Zeitaufwand, der für eine Abschiebung in den I. nicht ungewöhnlich ist. Ob eine begleitete Abschiebung erforderlich wird, ist vom Haftgericht im Regelfall nicht zu überprüfen (BGH Beschluss vom 06.10.2020, XIII ZB 85/19 Rn 28; BGH Beschluss vom 25.08.2020, XIII ZB 45/19 Rn 21). Dass im Zeitpunkt der Haftantragstellung noch kein fester Abschiebungstermin angegeben werden konnte, ist dabei unerheblich, da der voraussichtliche Zeitraum jedenfalls noch deutlich innerhalb der Dreimonatsprognose liegt und sich letztlich auch gezeigt hat, dass eine Abschiebung für den 29.01.2020 organisiert werden konnte (vgl. Bl. 340ff der Ausländerakte). Der Betroffene war vollziehbar ausreisepflichtig aufgrund der Ablehnung des Asylantrages mit der Aufforderung, die Bundesrepublik binnen 30 Tagen zu verlassen. Diese Aufforderung wurde nach Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht Hamburg am 03.08.2018 rechtskräftig und vollziehbar. Es lag auch ein Haftgrund vor. Zu Recht stützt das Amtsgericht den Haftgrund auf § 62 Abs. 3 a Nr. 5, 6 AufenthG, denn der Betroffene hat sich sowohl der Abschiebung am 13.12.2019 entzogen als auch erklärt, er werde unter keinen Umständen fliegen, sondern am Flughafen „Randale“ machen. Die von der Kammer in der Beschwerdeinstanz ergänzend eingeholten Stellungnahmen der am Abschiebungsversuch am 13.12.2019 beteiligten Beamten zeigt deutlich, dass der Betroffene sich den Maßnahmen der Beteiligten widersetzt hat, denn die ernst zu nehmende Ankündigung des Betroffenen, am Flughafen „Randale“ zu machen, zeigt, dass die geplante unbegleitete Abschiebung nicht sicher durchzuführen war. Das reicht für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 62 Abs. 3 a Nr. 5 AufenthG aus, denn auch die Bundespolizei geht in ihrer Stellungnahme vom 21.12.2018 zur Durchführung von unbegleiteten Rückführungen (Bl. 58f d.A.) davon aus, dass es bei entsprechend konkreten Verhaltensweisen des Betroffenen auch zu einem Abbruch des Abschiebeversuchs schon bei der Zuführung kommen kann. So lag der Fall auch hier, da aufgrund der konkreten Äußerungen des Betroffenen, er werde „Randale“ machen, eine Beeinträchtigung der Sicherheit an Bord des Flugzeuges zu befürchten war. Gleichzeitig lag aufgrund der Äußerungen des Betroffenen, er werde sich der Abschiebung widersetzen, am Flughafen „Randale“ machen und lieber in Deutschland sterben als in den I. zurückfliegen, der Haftgrund des § 62 Abs. 3 a Nr. 6 AufenthG vor, denn damit brachte der Betroffene ausreichend zum Ausdruck, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Der Einwand des Betroffenen, es sei gar nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung in den I. überhaupt möglich sei, auch vor dem Hintergrund des Attentats auf General S., greift ebenfalls nicht durch. Anfang Januar 2020 war der Abschiebungstermin noch im Januar 2020 bereits organisiert und lag damit noch deutlich in der prognostizierten Haftfrist. Erkenntnisse, dass diese Abschiebung aufgrund des Attentats auf General S. nicht stattfinden könnte, lagen nicht vor. Auch der am 07.01.2020 gestellte Asylfolgeantrag hindert grundsätzlich die Abschiebehaft nicht (§ 14 Abs. 3 AsylG). Allerdings hat das BAMF in diesem Fall am 08.01.2020 an die Beteiligte eine Prognosemeldung abgegeben, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde. Am 09.01.2020 ging dann die Nachricht des BAMF bei der Beteiligten ein, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG vorliegen. Am 10.01.2020 wurde der Betroffene sodann aus der Abschiebehaft entlassen. Entgegen der Auffassung des Betroffenen hätte er nicht schon am 08.01.2020 entlassen werden müssen. Denn an dem Tag lag erst eine Prognose des BAMF vor, die noch nicht endgültig bestätigt war. Eine unverzügliche Entlassung war erst dann geboten, nachdem am 09.01.2020 die endgültige Nachricht über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens einging. Die Entlassung am 10.01.2020 ist sodann hinreichend rechtzeitig erfolgt und bietet keinen Anlass für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit für diese zwei Tage. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, der nur in dem Beschwerdeverfahren 329 T 86/19 gestellt wurde, ist mangels Erfolgsaussicht – diese Beschwerde war unzulässig - abzulehnen. III. Die Kostenentscheidungen folgen aus § 84 FamFG. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG wird von der Erhebung der Dolmetscherkosten abgesehen (vgl, BGH Beschluss vom 04.03.2010, V ZB 222/09).