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Entscheidung

XIII ZB 45/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:250820BXIIIZB45
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:250820BXIIIZB45.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 45/19 vom 25. August 2020 in der Haftaufhebungssache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 11. September 2018 wird auf Kosten der Person des Vertrauens des Betroffenen zurückgewie- sen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 25. November 2017 in das Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 20. Dezember 2017 als unzulässig ab und ordnete die Überstellung nach Italien an, da der Betroffe- ne bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Eine für den 21. März 2018 geplante Überstellung scheiterte, weil der Betroffene in der ihm zugewiesenen Unterkunft nicht angetroffen werden konn- te. Zur Sicherung einer erneuten, für den 24. Mai 2018 geplanten Überstellung ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. Mai 2018 gegen den Betroffe- nen Haft bis zum 25. Mai 2018 an. Die ohne Sicherheitsbegleitung geplante Überstellung am 24. Mai 2018 musste abgebrochen werden, weil der Betroffene 1 2 - 3 - angab, nicht freiwillig nach Italien reisen zu wollen, und Widerstand ankündigte. Zur Sicherung der für den 18. Juli 2018 geplanten sicherheitsbegleiteten Über- stellung ordnete das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde mit Be- schluss vom 24. Mai 2018 gegen den Betroffenen Haft bis zum 19. Juli 2018 an. Mit am 25. Juni 2018 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der Betroffene die Aufhebung der Haft beantragt und mitgeteilt, dass er die Rechtsbeschwerdeführerin als Person seines Vertrauens benenne. Zugleich legte er ein von dieser unterzeichnetes Schreiben vor, mit dem sie mitteilte, die Vertrauensperson des Betroffenen zu sein, und erklärte, sich dem Haftaufhe- bungsantrag des Betroffenen anzuschließen. Für den Fall seiner Haftentlas- sung beantragte sie, das Verfahren als Feststellungsverfahren nach § 62 Fa- mFG fortzusetzen. Mit Beschluss vom 3. Juli 2018 hat das Amtsgericht den Haftaufhebungsantrag abgelehnt. Die - nach Überstellung des Betroffenen nach Italien am 18. Juli 2018 nach § 62 FamFG fortgesetzte - Beschwerde der Ver- trauensperson hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sie sich mit der Rechtsbeschwerde. II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht meint, bereits die Voraussetzungen für die Benennung der Rechtsbeschwerdeführerin als Vertrauensperson hätten nicht vorgelegen. Es fehle an einer Nähebeziehung. Im Übrigen habe der Be- troffene eine Verfahrenspflegerin. Der Feststellungsantrag sei aber auch unbe- gründet. Das Amtsgericht habe die Haftaufhebung zu Recht abgelehnt. Insbe- sondere habe die in Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin-III-VO vorgesehene Höchstfrist von sechs Wochen nicht eingehalten werden müssen, weil der Be- troffene die für den 24. Mai 2018 geplante Abschiebung vereitelt habe. Auch das Beschleunigungsgebot sei nicht verletzt. 3 4 5 - 4 - 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Das Beschwerdegericht nimmt allerdings zu Unrecht an, die Vor- aussetzungen für die Benennung der Rechtsbeschwerdeführerin als Vertrau- ensperson des Betroffenen hätten nicht vorgelegen. aa) Jedenfalls im Haftaufhebungsverfahren nach § 426 Abs. 2 FamFG kann Vertrauensperson nicht nur jemand sein, der in einem Näheverhältnis o- der in einer nachvollziehbar dargelegten persönlichen Beziehung zu dem Be- troffenen steht. Es reicht die Benennung durch den Betroffenen als Person des Vertrauens aus. Einen Haftaufhebungsantrag kann die von dem Betroffenen benannte Vertrauensperson unabhängig von einer förmlichen Beteiligung durch das Gericht stellen. Gegen die Ablehnung ihres Antrags steht ihr ein eigenstän- diges Beschwerderecht zu (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, juris Rn. 10, 13, und vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19 - zur Veröffentlichung bestimmt). bb) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Betroffene hat die Rechtsbeschwerdeführerin in der vorgelegten Vollmacht nicht nur mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bevollmächtigt, er hat sie auch ausdrück- lich als Person seines Vertrauens benannt. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat sich nach Erlass der Haftanordnung nicht als Vertreterin des Betroffenen, son- dern ausdrücklich als seine Person des Vertrauens gemeldet. Sie hat den Haftaufhebungsantrag nach § 426 Abs. 2 FamFG aus eigenem Recht als Ver- trauensperson im Interesse des Betroffenen gestellt und gegen die ablehnende Entscheidung sodann eigenständig Beschwerde eingelegt. b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht aber den Antrag der Ver- trauensperson auf Feststellung, dass die Haftanordnung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe, zurückgewiesen. 6 7 8 9 10 - 5 - aa) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, lag der Haftanordnung ein zulässiger Haftantrag zugrunde. (1) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zuläs- sig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvo- raussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschie- bung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftan- trags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Si- cherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 7 mwN). Der Haftantrag und seine Begründung, die die Grundlage für die Anhö- rung des Betroffenen bilden, müssen aus den Verfahrensakten ersichtlich sein. Dazu ist es grundsätzlich erforderlich, dass sich entweder ein vollständiger schriftlicher Haftantrag in der Akte befindet oder sich die Begründung des Haftantrags durch die Behörde aus dem Protokoll der Anhörung des Betroffe- nen ergibt. Den Anforderungen an die Begründung des Haftantrags in § 417 Abs. 2 FamFG wird jedoch auch durch die Verweisung auf eine zuvor gegen den Betroffenen ergangene gerichtliche Entscheidung entsprochen, wenn sich diese in der Verfahrensakte befindet und der in Bezug genommene Beschluss die nach § 417 Abs. 2 FamFG anzugebenden Tatsachen hinreichend bezeich- net. Unter diesen Voraussetzungen sind nämlich den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht die nach § 417 Abs. 2 FamFG zur Begründung des Haftantrags mitzuteilenden Tatsachen bekannt, und auch dem Rechtsmittelgericht ist eine Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Haftanordnung ohne Weiteres möglich 11 12 13 - 6 - (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 396 Rn. 13 f. mwN). - 7 - (2) Diesen Anforderungen wurde im Fall des Betroffenen genügt. Ent- gegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde enthält der Verlängerungsantrag der beteiligten Behörde ausreichende Darlegungen zur Durchführbarkeit der Ab- schiebung. Gleiches gilt für die erforderliche Haftdauer. Die in dem Verlänge- rungsantrag der beteiligten Behörde fehlenden Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen und zur Erforderlichkeit der Haft enthält der gegen den Betroffenen ergangene Beschluss des Amtsge- richts vom 22. Mai 2018. Dass die beteiligte Behörde in ihrem Haftantrag aus- geführt hat, sie nehme Bezug "auf den Antrag auf Sicherungshaft vom 18. Mai 2018", tatsächlich aber den aufgrund des Haftantrags vom 18. Mai 2018 ergan- genen Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Mai 2018 beigefügt hatte, der aller- dings in weiten Teilen wortgleich mit dem Haftantrag vom 18. Mai 2018 ist, führt nicht zur Unzulässigkeit des Haftantrags vom 24. Mai 2018. Es handelt sich um eine bloße Falschbezeichnung, bei der kein Zweifel besteht, dass die beteiligte Behörde das dem Haftantrag beigefügte Schriftstück mit den erforderlichen An- gaben zur Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen und zur Er- forderlichkeit der Haft zur Ergänzung ihres Haftantrags in Bezug nehmen wollte. Die Inbezugnahme in der Antragsbegründung war auch zulässig, denn der Be- schluss wurde mit dem Antrag zur Akte gereicht. bb) Die Haft durfte auch für einen sechs Wochen übersteigenden Zeit- raum angeordnet werden. (1) Die in Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin-III-VO vorgesehene Höchstfrist von sechs Wochen, innerhalb derer die Überstellung einer in Haft genommenen Person erfolgen muss, ist - anders als die für die Pflicht zur Übernahme des Ausländers geltenden Fristen (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 10 ff.) - durch die Haftgerichte zu prüfen. Sie gilt nur in dem Fall, dass sich dieser bereits in Haft befindet, wenn eines der beiden in dieser Bestimmung angeführten Ereignisse (Annahme des Aufnahme- oder 14 15 16 - 8 - Wiederaufnahmegesuchs oder das Ende der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer solchen Entscheidung) eintritt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2017 - C-60/16, NVwZ 2018, 46 Rn. 39 - Khir Amayry; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 237/17, NVwZ 2019, 424 Rn. 6 mwN). (2) Im Fall des Betroffenen wurde die Haft erst nach der gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO am 20. Dezember 2017 fingierten Annahme des Wiederaufnahmegesuchs angeordnet. Seine gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamts vom 20. Dezember 2017 erhobene Klage hatte von vornherein keine aufschiebende Wirkung, da sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt worden war, vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG. cc) Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht schließlich an, das Über- stellungsverfahren sei mit der größtmöglichen Beschleunigung betrieben wor- den. (1) Im Ausgangspunkt geht die Rechtsbeschwerde zutreffend davon aus, dass die Überstellungshaft auch während des Laufs der Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG auf das unbedingt erforderliche Maß be- schränkt und die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betrieben werden muss; dies ergibt sich schon daraus, dass die Haft gemäß Art. 28 Abs. 3 Unter- abs. 1 Dublin-III-VO so kurz wie möglich zu sein hat. Die Sicherungshaft darf deshalb nur aufrechterhalten oder verlängert werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar - gemäß dem Grund- satz der Verhältnismäßigkeit - mit der größtmöglichen Beschleunigung (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 - V ZB 28/18, juris Rn. 7 mwN). (2) Dies wurde beachtet. 17 18 19 20 - 9 - (a) Ob im Fall des Betroffenen eine Sicherheitsbegleitung erforderlich war, was die beteiligte Behörde annimmt und wofür angesichts seines Verhal- tens bei dem Überstellungsversuch am 24. Mai 2018 einiges spricht, haben die Haftgerichte - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - V ZB 236/17, juris Rn. 9). (b) Ist aber eine Sicherheitsbegleitung erforderlich, so erschließt sich grundsätzlich ohne Weiteres, dass der organisatorische Aufwand für die Vorbe- reitung der Überstellung jedenfalls eine Zeit von bis zu sechs Wochen in Anspruch nimmt, da erst die für die Begleitung in Betracht kommenden Perso- nen ermittelt und innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitfenster die Flüge für den Betroffenen und die Begleitpersonen gebucht werden müssen. Im Hin- blick auf die beschränkten Personalressourcen wird zwangsläufig ein zeitlicher Vorlauf benötigt, der bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen und daher als angemessen angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11). Im Haftantrag vom 24. Mai 2018 hat die beteiligte Behörde unter Nennung einer konkreten Flug- nummer ausgeführt, dass der nächstmögliche Flug von Frankfurt/Main nach Mailand für den 18. Juli 2018 gebucht worden sei. Die zu beachtende Vorlauf- zeit für die Überstellung nach Italien und weitere Modalitäten der Überstellung wurden in dem im Haftantrag in Bezug genommenen Beschluss des Amtsge- richts vom 22. Mai 2018 genannt. Im Fall des Betroffenen kam hinzu, wie das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 3. Juli 2018 festgestellt hat, dass Flüge für Überstellungen nach Italien in großer Anzahl nachgefragt wurden, da eine Vielzahl von in Italien registrierten Personen nach Italien zurückgeführt wurde. Die Kapazitäten für sicherheitsbegleitete Abschiebungen nach Italien waren daher auf sehr lange Zeit im Voraus ausgeschöpft. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden, dass die inner- 21 22 - 10 - halb von sieben Wochen und sechs Tagen durchgeführte, sicherheitsbegleitete Überstellung mit der größtmöglichen Beschleunigung betrieben worden ist. 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Tolkmitt Linder Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 03.07.2018 - 271 XIV 203/18 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 11.09.2018 - 26 T 12/18 - 23