Urteil
329 O 324/17
LG Hamburg 29. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:1230.329O324.17.00
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Leitsätze
1. Eine Ausweitung der Verantwortung des Zwangsverwalters gegenüber weiteren Personen als den formal am Zwangsverwaltungsverfahren Beteiligten bedarf einer engen Eingrenzung und kann sich nur auf zwangsverwaltungsspezifische Pflichten erstrecken.(Rn.54)
2. Die erweiternde Auslegung des § 154 ZVG kann nicht zu einer umfassenden Haftung des Zwangsverwalters für Risiken des fortgesetzten Betriebs führen (hier: Biogasanlage).(Rn.55)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Ausweitung der Verantwortung des Zwangsverwalters gegenüber weiteren Personen als den formal am Zwangsverwaltungsverfahren Beteiligten bedarf einer engen Eingrenzung und kann sich nur auf zwangsverwaltungsspezifische Pflichten erstrecken.(Rn.54) 2. Die erweiternde Auslegung des § 154 ZVG kann nicht zu einer umfassenden Haftung des Zwangsverwalters für Risiken des fortgesetzten Betriebs führen (hier: Biogasanlage).(Rn.55) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Vertragliche Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen kann der Kläger gegen den Beklagten nicht geltend machen. Wie wiederholt erörtert worden ist, sind die Verträge nicht mit dem Beklagten persönlich geschlossen worden. Es ist für den Kläger stets unmissverständlich erkennbar gewesen, dass der Beklagte als Zwangsverwalter handelte, wozu er aufgrund seiner Bestellung auch berechtigt war. Es besteht auch keine Haftung des Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Zwar hat er ausweislich der Vertragsrubren in Vertretung der Betreiber-KGs gehandelt, dabei aber ausdrücklich klargestellt, dass er als Zwangsverwalter handelte. Der Kläger trägt auch selbst vor, dass stets klargestellt war, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter handelte und er, der Kläger, an diesen lieferte bzw. seine Leistungen erbrachte, also an den Beklagten als Zwangsverwalter und somit an die Masse (s. S. 3 der Klageschrift). Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 9, 154 ZVG oder einer anderen Anspruchsgrundlage. Der Beklagte hat keine dem Kläger gegenüber bestehende Pflicht verletzt. Das Oberlandesgericht Rostock hat in einem Fall, der dem hier zu entscheidenden sehr ähnlich ist, die Haftung des Zwangsverwalters verneint (OLG Rostock, Urteil vom 02.04.2020, 3 U 1/19, vgl. Anlage B 18). Es hat dies damit begründet, dass der Zwangsverwalter keine aus dem ZVG resultierenden zwangsverwaltungsspezifischen Pflichten gegenüber den dortigen Klägerinnen verletzt habe. Gemäß § 154 ZVG S. 1 ZVG ist der Verwalter für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Die Vorschrift begründet somit eine Verantwortung gegenüber allen am Zwangsverwaltungsverfahren Beteiligten. Der Kläger war – wie die Klägerinnen im vom Oberlandesgericht Rostock zu entscheidenden Fall die dortigen Klägerinnen – am Zwangsverwaltungsverfahren nicht i. S. v. § 9 ZVG beteiligt. Indes ist nach der Rechtsprechung des BGH, wie ausführlich erörtert, die Haftung gemäß § 154 ZVG nicht auf die formell am Verfahren Beteiligten beschränkt; abzustellen sei auf den den Verwalter treffenden Pflichtenkreis. Insofern wird z. T. eine mögliche Haftung des Zwangsverwalters bejaht, wenn dieser durch die Einnahmen des Grundstücks nicht erfüllbare Verträge schließt, wie es der Kläger dem Beklagten vorwirft (vgl. Stöber, ZVG, 21. A, § 154, 2.6 d). Dies hat das Gericht erwogen, eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach für möglich anzusehen und Hinweise zu erteilen, dass über längere Zeit ein relevanter Schaden nicht hinreichend dargelegt gewesen sei (Ersatz nur des negativen Interesses denkbar, Kausalverlauf und Auswirkungen bei aus Sicht des Klägers pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten). Die genannte weite Auslegung kann Zweifeln begegnen, da das Gesetz, das in § 154 ZVG den Begriff „Beteiligten“ verwendet, in § 9 ZVG gerade eine Definition dieses Begriffes enthält. Daher ist dem Oberlandesgericht Rostock darin zuzustimmen, dass eine Ausweitung der Verantwortung gegenüber weiteren Personen als den formal am Zwangsverwaltungsverfahren Beteiligten einer engen Eingrenzung bedarf und sich nur auf zwangsverwaltungsspezifische Pflichten erstrecken kann. Es hat im zu entscheidenden Fall solche Pflichten nicht erkannt, da sich die Pflicht des Zwangsverwalters gemäß § 152 Abs. 1 ZVG darauf bezieht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Die Fortsetzung des Unternehmens der Schuldnerin, das Betreiben der Biogasanlage, gehöre hierzu nicht, da diese nicht grundstücksbezogen sei. An der Begründung, das Unternehmen könne nicht nur auf dem Grundstück (hier dem Erbbaurecht), sondern auch andernorts ausgeübt werden, sind Zweifel angebracht. Wie ausgeführt, ist der Betrieb im hier zu entscheidenden Fall (und wohl auch im Fall des Oberlandesgerichts Rostock) eng mit dem Erbbaurecht verbunden. Dies wurde (jeweils) den Betreibern gerade erst bestellt, um die Biogasanlagen zu betreiben, und gemäß § 35 BauGB ist ein enger räumlich-funktionaler Zusammenhang zu den „Früchten“ des Grundes und Bodens der Region gerade Voraussetzung. Es wäre daher zu fragen, ob der Betrieb andernorts überhaupt noch eine Fortführung dieses Betriebs sein könnte. Auch bestand die Benutzung der Erbbaurechte gerade gezielt und ausschließlich in dem Betrieb der Biogasanlagen. Die Entscheidung beruht indes auf der Erkenntnis, dass die erweiternde Auslegung des § 154 ZVG nicht zu einer umfassenden Haftung des Zwangsverwalters für Risiken des fortgesetzten Betriebes führen kann. Eine Eingrenzung auf zwangsverwaltungsspezifische Pflichten, wie die Frage der Anforderung ausreichender Vorschüsse zur Begegnung einer möglichen Unterdeckung im Rahmen der Betriebsführung, erscheint von unternehmerischen Entscheidungen und Prognosen indes nicht abgrenzbar. Das Gericht schließt sich daher (nunmehr) für den Fall einer Fortführung eines Unternehmens des Schuldners der Kritik an der weiten Auslegung des § 154 ZVG an (vgl. hierzu Keller, NZI 2020, 811 m. w. N.). Der Dritte ist, auch bei Verletzung von Pflichten, die eine Berührung zum Zwangsverwaltungsrecht haben, nicht schutzlos gestellt. Für Kosten und Verbindlichkeiten des Verfahrens haftet der betreibende Gläubiger (§ 161 Abs. 3 ZVG), und zwar auch nach Aufhebung des Verfahrens (§ 12 Abs. 3 S. 2, 3 ZwVwV). Sofern der Zwangsverwalter vorwerfbar nicht erfüllbare Verbindlichkeiten begründet hat, kann dies dann seine Haftung gegenüber dem betreibenden Gläubiger begründen (vgl. hierzu Keller, a. a. O., S. 812). Die Hilfsbegründung des Oberlandesgerichts Rostock, wonach der dortige Beklagte (bei Begleichung eigener Kosten trotz Unterdeckung) jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt habe, weil ihm mit dem Aufhebungsbeschluss durch das Amtsgericht ausdrücklich verboten worden war, aus vorhandenen Mitteln noch offene Ausgaben der Verwaltung zu bestreiten, trifft im Übrigen auch im vorliegenden Fall zu, soweit sich der Vorwurf des Klägers auf die Zeit nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung bezieht (Schriftsatz vom 23.03.2020, Bl. 331 ff.: Auskehrung der Endstände bei der Aufhebung der Zwangsverwaltung in Höhe von € 84.883,70 und € 88.604,25). Die Aufhebungsbeschlüsse vom 28.02.2017 (Anlagen K 12, K 13) enthielten die Anweisungen des Gerichts an den Beklagten, keine Zahlungen mehr zu leisten, soweit sie nicht zur Abwendung von Schäden erforderlich wären. Zur Abwicklung dürfe der Beklagte [nur] Mittel für seine Vergütung und für Gerichtskosten zurückhalten, Überschüsse seien an die Schuldnerin bzw. hinsichtlich Vorschussleistungen der Gläubigerin an diese herauszugeben. Eine Haftung des Beklagten ist demnach bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Aus diesem Grund brauchen die weiteren Voraussetzungen und Fragen nicht weiter aufgeklärt und entschieden zu werden, die für einen Erfolg der Klage im Sinne des Klägers festgestellt und beantwortet werden müssten. So streiten die Parteien erheblich über die Wirksamkeit der zugrundeliegenden Verträge – anfänglich angesichts der im Vergleich zu den vorangegangenen Vereinbarungen unstreitig erheblich höheren Preise und zu späterer Zeit angesichts der erklärten Kündigung und fraglichen Fortsetzung der vertraglichen Beziehung. Ein weiterer erheblicher Streitpunkt ist die Frage des Inhalts der unstreitig getroffenen Stundungsabrede. Sofern der Vortrag des Beklagten zutrifft, bestimmte Entgelte sollten erst bei ausreichender Deckung beglichen werden, könnte dies der Fälligkeit der entsprechenden Forderungen bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung entgegengestanden haben. Hinsichtlich derjenigen Beträge, die der Kläger als während der Zwangsverwaltung zu begleichend darstellt, müsste im Übrigen genau analysiert werden, welche Fälligkeiten gegeben waren, welche Mittel zur Verfügung standen, und – entsprechend dem Einwand des Beklagten - welche weiteren Forderungen anderer Gläubiger jeweils bestanden haben. Soweit der Kläger den Ersatz des negativen Interesses verlangt, wäre umfänglich der vollständig streitige Vortrag zur anderweitigen Verwertbarkeit der Biomasse und den getätigten – sonst vermeidbaren – Aufwendungen aufzuklären, wie auch die Behauptungen des Beklagten zu einem möglichen Vorteilsausgleich (Verwendung der Gärreste, Steuervorteile). Schließlich wäre zu analysieren und zu entscheiden, inwiefern und ggf. inwieweit (§ 254 BGB) der Ersatz des negativen Interesses, also eines Vertrauensschadens, unter den konkret gegebenen Umständen in Betracht kommen kann. Der Kläger hatte aufgrund seiner „Vorbefassung“ zweifellos erhebliche Kenntnisse von den wirtschaftlichen Bedingungen des Betriebs der Biogasanlagen. Er hat von dem weiteren Betrieb im Rahmen der Anlagenbewirtschaftungsverträge sowie der weiteren Verträge selbst maßgebliche weitere Kenntnisse gewonnen. Der Beklagte hatte zudem bereits frühzeitig zu erkennen gegeben, dass auch aus seiner Sicht und nach seinen bis dahin gewonnenen Erkenntnissen der wirtschaftliche Betrieb fraglich war. Schließlich hatte der Kläger offenbar ein erhebliches Eigeninteresse am Erhalt der Anlagen und damit an deren weiterem Betrieb, so dass es erheblich sein kann, dass er seine Leistungen auf formal vertragsloser Basis weiter erbrachte. Der Kläger weist zwar darauf hin, dass der Beklagte ihm für den Fall der Leistungseinstellung gedroht habe, Schadensersatz zu verlangen, angesichts der Tatsache, dass der Kläger zu dieser Zeit anwaltlich beraten war, misst das Gericht diesem Umstand aber eher keine erhebliche Bedeutung bei. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Leistungen in Anspruch, die er im Zusammenhang mit dem Betrieb zweier unter Zwangsverwaltung stehender Erbbaurechte, auf denen Biogasanlagen errichtet waren, erbracht hat. In Biogasanlagen werden z. B. (wie hier) Gülle und Maissilage durch Mikroorganismen abgebaut, wodurch Biogas als Energieträger entsteht. Es verbleibt ein Gärrest, der als hochwertiger organischer Dünger eingesetzt werden kann. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB besteht für solche Anlagen eine Zulässigkeit im Außenbereich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So muss der Betrieb etwa in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem z. B. landwirtschaftlichen Betrieb stehen. Die Biomasse muss überwiegend aus diesem Betrieb oder überwiegend aus diesem und nahegelegenen Betrieben stammen. Hieraus entstand ein Geschäftsmodell, bei dem die D. B. AG, initiiert von der Familie L. aus F., bzw. Tochterunternehmen in Kooperation mit örtlichen landwirtschaftlichen Betrieben eine Vielzahl von Anlagen errichtete. Bei der Finanzierung der Anlagen wurde mit der D. Kreditbank AG (im Folgenden: D. AG) zusammengearbeitet (vgl. hierzu Anlage B 1). Der Kläger ist Landwirt. In den Jahren 2006 und 2007 wurden die D. B. GmbH & Co. KG K. I und die D. B. GmbH & Co. KG K. II gegründet (im Folgenden: Betreiber-KGs bzw. K. I und K. II). Komplementärin war jeweils die DT B. B1 mbH, F. (s. K 2, B 6), Kommanditisten waren die DT B. AG und die W. und M. P. GbR. Für die Betreiber-KGs wurden Erbbaurechte zum Betrieb der Biogasanlagen bestellt. Eigentümer der Grundstücke waren die Eltern des Klägers (K. II, s. K 2) bzw. die Rinderzucht P. KG, deren Komplementär der Kläger war. Es wurden die Biogasanlagen (Anlage K. I und Anlage K. II) errichtet, finanziert durch die D. AG. Die Betreiber-KGs betrieben sodann auf dem jeweiligen Erbbaurecht Biogasanlagen, mit denen aus der Biomasse (Gülle und Maissilage) Strom erzeugt und eine Stromvergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vereinnahmt wurde. Zwischen den Betreiber-KGs und dem Kläger bzw. der Rinderzucht P. KG wurden diverse Verträge abgeschlossen, die die Belieferung und die Bewirtschaftung der Anlagen zum Gegenstand hatten. Für die Lieferung der Gülle und den Abtransport der Gärreste wurde dabei kein Entgelt gewährt. In der Folgezeit stellten sich finanzielle Schwierigkeiten ein. Der Kläger stellte die Belieferung und Bewirtschaftung der Anlagen ein. Die Rinderzucht P. KG erwirtschaftete einen Verlust in Höhe von € 380.000,- . Die Anlagen wurden abgestellt, sie gerieten in einen schlechten Zustand, wobei die Einzelheiten streitig sind. Sie waren jedenfalls nur nach Investitionen wieder in Betrieb zu nehmen. Da die Betreiber-KGs die Darlehen nicht mehr bedienten, kündigte die D. AG die Darlehensverträge. Mit Beschlüssen vom 06.03.2013 (Anlage K 2) ordnete das Amtsgericht H1 auf Antrag der D. AG die Zwangsverwaltung der im Erbbaugrundbuch vom K., Blatt... (K. I, vgl. Anlage K 12) und Blatt 6669 (K. II, vgl. Anlage K 13), eingetragenen Erbbaurechte an. Der Beklagte wurde zum Zwangsverwalter bestellt. Am 29.08.2013 fand ein Gespräch mit der D. AG zur Festlegung einer Strategie für die Zwangsverwaltung statt. In ihrem Schreiben vom 03.09.2013 hielt die D. AG u. a. fest, dass die Anlagen schrittweise repariert und instandgesetzt werden sollten, wobei die Mittel zum einen aus Kostenvorschüsse der D. AG und zum anderen aus zukünftig erwirtschafteten Überschüssen stammen sollten. Parallel sollte versucht werden, eine Änderung des Bebauungsplans zu bewirken, um bei dem zukünftigen Betrieb der Anlagen nicht mehr von den Voraussetzungen für die privilegierte Betriebserlaubnis abhängig zu sein. – Die Lösung von dem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Betrieb des Klägers bzw. seiner Familie hätte eine Verwertung der Sicherheit durch Zwangsversteigerung erleichtert. Ab dem Spätherbst 2013 veranlasste der Beklagte die Instandsetzung der Anlagen mit einem Aufwand von über € 400.000,-. Mitte April war K. I betriebsbereit, Ende August 2014 auch K. II. Am 07.04. / 29.04.2014 unterzeichneten der Kläger und der Beklagte verschieden Verträge betreffend die Biogasanlage K. I, nämlich den „Liefer- und Abnahmevertrag für Gülle und Gärreste“ (Anlage K 3), den „Anlagenbewirtschaftungsvertrag“ (Anlage K 4) und den „Liefer- und Abnahmevertrag über Biomasse zur Verwendung in Biogasanlagen“ (Anlage K 5). Als Vertragsparteien waren jeweils einerseits der Kläger und andererseits die Deutsche B. GmbH & Co. KG K. I, vertreten durch den Zwangsverwalter, genannt. Am 02.09.2014 wurden der „Liefer- und Abnahmevertrag für Gülle und Gärreste“ (Anlage K 6) und der „Anlagenbewirtschaftungsvertrag“ (Anlage K 7) für K. II geschlossen. Es bestand Einigkeit, dass die Belieferung der Biogasanlage K. II mit Biomasse auf der Grundlage des entsprechenden Vertrages für K. I erfolgen sollte. Im Vergleich zu den vormals vor der Zwangsverwaltung vereinbarten Preisen für die Maislieferungen und die Anlagenbewirtschaftung kam es dabei zu einer Verdoppelung der Preise. Für die Lieferung der Gülle, den Abtransport der Gärreste und deren Lagerung wurden nun Entgelte vereinbart, während dies zuvor nicht der Fall gewesen war. Der Kläger erbrachte gemäß den Verträgen Leistungen und stellte diese den Betreiber-KGs in Rechnung. Aus der Leistungszeit von April 2014 bis Februar 2017 blieben Forderungen offen. Ausweislich der Forderungsaufstellungen gemäß Anlage K 1 betrifft dies in der Zeit bis September 2016 ausschließlich den Transport und die Lagerung von Gärresten, in der Zeit ab Oktober 2016 auch die Lieferung von Gülle und Mais. Der Kläger macht mit der Klage gemäß den Aufstellungen insgesamt offene Beträge von € 426.024,22 (K. I) und € 280.071,10 (K. II) geltend. Ergänzend zur Forderungsaufstellung gemäß Anlage K 1 wird auf die Rechnungen gemäß dem Anlagenkonvolut K 8 verwiesen. Diese genannten Beträge sind Gegenstand der Klage. (Bereits) unter dem 06.08.2014 richtete der Beklagte ein Schreiben an den Kläger (Anlage B 4). Dort führte er aus, dass die Biogasanlagen unter den derzeitigen Bedingungen nicht länger wirtschaftlich zu betreiben seien. Der Beklagte sei nicht in der Lage, die Verträge für Gülle incl. Transport, externe Lagerung der Gärreste und den Transport der Gärreste zur Gänze zu bedienen. Ziel aller Beteiligten müsse es sein, einen reibungslosen Betrieb der Anlagen zu realisieren, um keine Ruine zu hinterlassen. Angelieferter Mais werde bezahlt, ebenso die Bewirtschaftung. Am 01.09.2014 führten die Parteien ein Telefonat. Während nach dem Vortrag des Beklagten besprochen worden sei, dass die Bewirtschaftung, die Maislieferung und die Güllelieferung bezahlt würden und die Bezahlung der übrigen Entgelte dauerhaft ausgesetzt sei, bis ausreichend Überschüsse erzielt worden wären, behauptet der Kläger, er habe lediglich einer Stundung bis zum Erreichen der Volllast zugestimmt, was im Mai 2014 bzw. September 2014 der Fall gewesen sei. Tatsächlich wurden (s. o.) bis September 2016 die Entgelte für Anlagenbewirtschaftung, Mais- und Güllelieferungen bezahlt, nicht aber Entgelte für Gärresteabnahme und Gärrestelagerung. In den Jahren 2014 und 2015 überstiegen, anders als im Jahre 2016, die Einnahmen die getätigten Ausgaben (vgl. Anlage B 9). Am 18.05.2015 verhandelte u. a. der Kläger bei der D. AG über einen Erwerb der Anlagen durch ihn. Im Frühsommer 2015 kam es zu Spannungen zwischen den Beteiligten. Die Absicht der D. AG, eine Änderung der B-Pläne herbeizuführen, fand keine Zustimmung der Grundstückseigentümer (der Eltern des Klägers sowie der P. Rinderzucht KG). Mit Schreiben vom 23.06.2015 an den Kläger erklärte der Beklagte, er habe zur Kenntnis genommen und habe kein Verständnis dafür, dass der Kläger keinesfalls einer Änderung des B-Plans zustimmen werde. Auch habe er kein Verständnis, dass der Kläger von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen wolle, sofern nicht bis zum 24.06.2014 alle offenen Forderungen beglichen würden. Es gebe die Stundungsabrede bezüglich der Gärrestelagerung und dessen Transport, i. Ü sei vereinbart, dass Zahlungen erst geleistet würden, wenn die Einspeisevergütungen eingegangen seien (Anlage K 16). Mit Schreiben vom 29.06.2015 ließ der Kläger den Ausführungen zur Stundung widersprechen. Er ließ Kündigungen etwaiger Stundungsabreden sowie Kündigungen sämtlicher Verträge zum 31.12.2015 erklären. Erneut kündigte er an, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben (Anlage B 5). Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 02.07.2015 (Anlagen K 14, K 15). Unter anderem machte er geltend, die Verträge über die Lieferung von Gülle und Abnahme von Gärresten seien sittenwidrig und nichtig. Er erklärte die Anfechtung dieser Verträge wegen arglistiger Täuschung. Er kündigte an, die Anlagen ggf. zu verpachten und gab zu bedenken, dass der Kläger, von dem er wisse, dass er am Erwerb der Anlagen interessiert sei, dadurch seinen Einfluss auf die Anlagen verliere. Der Kläger ließ mit dem Schreiben vom 09.07.2015 antworten (Anlage K 17). Hinsichtlich der Ankündigung einer Verpachtung verwies er auf § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Der Kläger erbrachte in der Folgezeit seine Leistungen weiter. Der Beklagte zahlte weiter für die Mais- und Güllelieferungen sowie die Anlagenbewirtschaftung. Insgesamt erhielt der Kläger das Gros der im Rahmen der Zwangsverwaltung erzielten Einnahmen. Ausschüttungen an die Gläubigerin sind nicht erfolgt (mit Ausnahme einer Überweisung in Höhe von € 35.168,41, zu der der Beklagte vorträgt, es habe sich um ein kurzfristiges Liquiditätsdarlehen für eine Steuerschuld gehandelt, Anlage B 19, vgl. Schriftsatz vom 23.04.2020, S. 4, Bl. 339 d. A.). Wegen der Einnahmen und Ausgaben während der Zwangsverwaltung wird auf die Anlage B 9 verwiesen. Im September 2015 stellte die Rinderzucht P. KG (Komplementär war der Kläger) einen Insolvenzantrag gegen die Betreiber-KG K. I. In der Zeit vom 18.09.2015 bis zum 11.12.2015 kam es zu weiterer Korrespondenz bezüglich der Zusammenarbeit, wegen deren Einzelheiten auf die Anlagen B 7, K 18, K 20, K 21, B 8 verwiesen wird. Gemäß der Anlage K 20 (30.10.2015) fragte der Beklagte beim Kläger an, ob und zu welchen Konditionen eine Zusammenarbeit im Jahre 2016 in Frage komme. Gemäß Anlage B 8 (11.12.2015) erklärte der Kläger, er gehe weiter von der Wirksamkeit der Kündigungen aus. Um das Insolvenzverfahren nicht zu behindern und Schäden an der Anlage zu vermeiden, werde er die Dienstleistungen in der bisherigen Form weiter erbringen, dies unter dem Vorbehalt, dass die Leistungserbringung gegenüber dem Beklagten wie bisher abgerechnet werde. Am 23.02.2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betreiber-KG K. I eröffnet, am 14.02.2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betreiber-KG K. II. Die streitgegenständlichen Forderungen machte der Kläger – jedenfalls zum Teil - auch im Insolvenzverfahren geltend. Unter dem 20.12.2016 stellte der Kläger dem Beklagten € 363.179,40 für die Lieferung der Gärreste von April bzw. September 2014 bis November 2016 in Rechnung (Anlage B 10). Im Januar und Februar 2017 wurden weitere Schreiben ausgetauscht (Anlagen K 24, 19, 25, 9, 10, 19). Mit Beschlüssen vom 28.02.2017 wurden die Zwangsverwaltungsbeschlüsse aufgrund Antragsrücknahme aufgehoben. Das Gericht wies den Beklagten an, keine Zahlungen mehr anzunehmen und keine Zahlungen zu leisten, soweit sie nicht zur Abwendung von Schäden erforderlich wären. Zur Abwicklung dürfe der Beklagte Mittel für seine Vergütung und für Gerichtskosten zurückhalten, Überschüsse seien an die Schuldnerin bzw. hinsichtlich Vorschussleistungen der Gläubigerin an diese herauszugeben (Anlagen K 12, K 13). Hintergrund war der Verkauf der Erbbaurechte mit den Anlagen. Erwerber waren die Bioenergie P. I GmbH & Co. KG und die Bioenergie P. II GmbH & Co. KG, die am 24.03.2017 ins Handelsregister eingetragen wurden; Kommanditisten sind der Kläger und sein Vater, Geschäftsführer der Komplementärin ist der Kläger. Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe ihm die streitgegenständlichen Rechnungsbeträge, die während des Zwangsverwaltungsverfahrens pflichtwidrig nicht beglichen worden seien, zu ersetzen. Der Beklagte habe pflichtwidrig vorhandene Mittel nicht an den Kläger zur Begleichung der gestellten fälligen Rechnungen ausgekehrt bzw. diese Mittel zum Ausgleich nachrangiger eigener Vergütung verwendet. Jedenfalls insoweit habe er das positive Interesse des Klägers zu ersetzen. Es handele sich um einen Betrag in Höhe von € 721.000,- (Schriftsatz vom 31.01.2018, S. 2 -4, Bl. 145 – 147 d. A.), bzw.: Aus der Liquidität gemäß den Kontoauszügen hätten € 59.747,90 und € 44.232,47 zum jeweiligen vom Kläger angenommenen (streitigen) Fälligkeitstermin ohne weiteres ausgezahlt werden müssen, i. Ü. habe der Endstand bei der Aufhebung der Zwangsverwaltung in Höhe von € 84.883,70 und € 88.604,25 zur Verfügung gestanden und hätte an den Kläger ausgekehrt werden müssen, wie auch der Betrag, der an die Gläubigerin zurückgezahlt worden sei (Schriftsatz vom 23.03.2020, Bl. 331 ff.) Im Übrigen habe der Beklagte seine Pflichten verletzt, weil er nicht in ausreichendem Maße Vorschüsse angefordert und Rückstellungen gebildet habe. Der Kläger würde seine Leistungen zu gleichen Konditionen anderweitig verwertet haben können bzw. hätte aufgewendete Kosten erspart (vgl. hierzu Schriftsatz vom 31.01.2018, S. 5 ff, Bl. 148 ff. d. A. und Schriftsatz vom 20.07.2018, S. 10 ff., Bl. 223 ff. d. A.). Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 706.095,32 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2017 und weitere € 51.597,13 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 2.595,95 seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, der Kläger gehöre nicht zu den anspruchsberechtigten Beteiligten i. S. d. §§ 9, 154 ZVG, zumal der betreibende Gläubiger auch nach der Verfahrensaufhebung für vom Verwalter begründete Verbindlichkeiten hafte, § 12 Abs. 3 S. 2 ZwVwV. Der Kläger habe sich im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen im Jahre 2014 erkundigt, wer im Falle einer Unterdeckung für seine Kosten aufkommen werde. Der Beklagte habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nicht die wirtschaftlichen Risiken des Klägers übernehme. Der Kläger habe unangemessene Entgelte gefordert. Diese seien vereinbart worden, da der Beklagte aufgrund der Vorgaben des § 35 BauGB auf den Kläger angewiesen gewesen sei und weil ihm die Erfahrung mit dem Betrieb einer Biogasanlage gefehlt habe. So habe er auch nicht vorhersehen können, dass die Einspeisevergütung nicht zur Kostendeckung ausreichend sein würde. Der Kläger, dem diese Umstände bekannt gewesen seien, habe im Eigeninteresse gehandelt und die Leistungen mit Rücksicht auf sein Interesse am Erwerb der Anlagen und also an deren Erhalt erbracht. Dabei sei er bewusst ein unternehmerisches Risiko eingegangen und habe schließlich die Leistungen ohne Vertrag und ohne Bezahlung weiter erbracht. Wegen des weiteren umfangreichen Vorbringens der Parteien und der Nebenintervenientin wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die vor der Kammer für Handelssachen erhobene Klage hat diese mit Beschluss vom 04.10.2017 an die Zivilkammer verwiesen (Bl. 83 d. A.).