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Urteil

403 HKO 12/12

LG Hamburg 3. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2012:0927.403HKO12.12.0A
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Leitsätze
1. Für eine auf Treu und Glauben gestützte Durchbrechung des Grundsatzes, dass Verträge nur die Vertragschließenden berechtigen und verpflichten, besteht kein Grund, wenn der Dritte ausreichend eigene vertragliche Ansprüche gegen die Vertragspartei, von der sie Rechte herleiten will, oder einen anderen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1978, VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327).(Rn.24) 2. Nach § 278 BGB richtet sich die Haftung des Verfrachters gegenüber den Ladungsbeteiligten für ein Verschulden der in seinem Auftrag tätigen Kaianstalt.(Rn.25) 3. Wurde dem Betreiber eines Umschlagsbetriebes  nicht mitgeteilt, dass ein Seeschiff auch Bleierzkonzentrat geladen hatte und musste sich dieser aufgrund seines Auftrags zur Löschung von Rohren nicht von sich aus darüber informieren, welche Güter das Schiff sonst noch geladen hatte, ist ihm keine Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen, wenn er die Löschung nicht wegen Vorhandenseins von Schlamm abbrach und keinerlei Anhaltspunkte dafür sah, dass es sich um eine Art Schlamm handeln könnte, durch die der übrigen Ladung ein Schaden zugefügt werden kann.(Rn.31)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 743.053,64 (i. W.: EURO siebenhundertdreiundvierzigtausenddreiundfünfzig 64/100) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 655.494,20 seit 14.02.2012, auf weitere € 25.870,96 seit 01.03.2012 und auf weitere € 61.688,48 seit dem 29.05.2012 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine auf Treu und Glauben gestützte Durchbrechung des Grundsatzes, dass Verträge nur die Vertragschließenden berechtigen und verpflichten, besteht kein Grund, wenn der Dritte ausreichend eigene vertragliche Ansprüche gegen die Vertragspartei, von der sie Rechte herleiten will, oder einen anderen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1978, VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327).(Rn.24) 2. Nach § 278 BGB richtet sich die Haftung des Verfrachters gegenüber den Ladungsbeteiligten für ein Verschulden der in seinem Auftrag tätigen Kaianstalt.(Rn.25) 3. Wurde dem Betreiber eines Umschlagsbetriebes nicht mitgeteilt, dass ein Seeschiff auch Bleierzkonzentrat geladen hatte und musste sich dieser aufgrund seines Auftrags zur Löschung von Rohren nicht von sich aus darüber informieren, welche Güter das Schiff sonst noch geladen hatte, ist ihm keine Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen, wenn er die Löschung nicht wegen Vorhandenseins von Schlamm abbrach und keinerlei Anhaltspunkte dafür sah, dass es sich um eine Art Schlamm handeln könnte, durch die der übrigen Ladung ein Schaden zugefügt werden kann.(Rn.31) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 743.053,64 (i. W.: EURO siebenhundertdreiundvierzigtausenddreiundfünfzig 64/100) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 655.494,20 seit 14.02.2012, auf weitere € 25.870,96 seit 01.03.2012 und auf weitere € 61.688,48 seit dem 29.05.2012 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat Erfolg, weil sie begründet ist. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von € 743.053,64 beanspruchen. 1. Die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin vertraglich verpflichtet, die für die Reinigung der Rohre entstehenden Kosten zu übernehmen (§ 311 Abs. 1 BGB). Das folgt aus der von der Klägerin vorgelegten E-Mail-Korrespondenz gemäß Anlage K 1 und ist zwischen den Parteien auch nicht weiter streitig. Außerdem hat die Beklagte gemäß § 467 Abs. 2 HGB das in der Klagforderung enthaltene Lagergeld zu zahlen. Die Beklagte vermag gegenüber dieser dem Grunde nach unstreitigen Forderung nicht mit Erfolg mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Löschung der Rohre aufzurechnen. Der Beklagten steht ein solcher Anspruch nicht zu. Vertragliche Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin scheiden in diesem Zusammenhang aus, weil zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis hinsichtlich der Löscharbeiten besteht. Der Umschlagsvertrag wurde vielmehr vom Charterer des MS "B... N..." mit der Klägerin geschlossen. Die Beklagte ist jedenfalls nicht Partei dieses Vertrags. Ihr stehen auch keine abgeleiteten vertraglichen Ansprüche aus dem Umschlagsvertrag nach den Grundsätzen des Vertrags zugunsten Dritter oder des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. Der auf die Löschung, die anschließende Lagerung im Schuppen oder auf dem Kai und die Auslieferung an den Empfänger abzielende Vertrag mit dem Terminal ist kein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Auflage, Anhang § 561 Rn. 5). Der Umschlagsvertrag ist nicht darauf gerichtet, dem daran nicht beteiligten Empfänger ein eigenes Forderungsrecht hinsichtlich der versprochenen Umschlagsarbeiten einzuräumen. Es handelt sich auch nicht um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, aus dem die Beklagte wegen der Verletzung vertraglicher Schutzpflichten eigene Schadensersatzansprüche herleiten könnte (so wie hier offenbar auch Rabe a.a.O., der davon ausgeht, dass der Verfrachter einen Schaden des Empfängers ggf. im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen oder den Empfänger ermächtigen könne, seinen Schaden im eigenen Namen geltend zu machen). Zwar kann mit der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die für einen Vertrag mit Schutzfunktion zugunsten Dritter erforderlichen Kriterien der Leistungsnähe, des Einbeziehungsinteresses und der Erkennbarkeit der Drittbezogenheit der Leistung gegeben sind. Es fehlt jedoch an dem weiteren Erfordernis der Schutzbedürftigkeit des Dritten. Der Grund für die Annahme von vertraglichen Schutzwirkungen zugunsten Dritter liegt letztlich in den Unzulänglichkeiten des Deliktrechts (Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 328 Rn. 13). Dem Dritten, der bestimmungsgemäß mit einer aus einem Drittverhältnis geschuldeten vertraglichen Leistung in Berührung kommt, soll in besonderen Fallgestaltungen nach Treu und Glauben die vertraglichen Schadensersatzansprüche haben, die auch der Vertragspartei zustünden, wenn sie geschädigt worden wäre. Für eine solche auf Treu und Glauben gestützte Durchbrechung des Grundsatzes, dass Verträge nur die Vertragschließenden berechtigen und verpflichten, besteht kein Grund, wenn der Dritte ausreichende eigene vertragliche Ansprüche gegen die Vertragspartei, von der sie Rechte herleiten will, oder einen anderen hat (vgl. BGHZ 70, 327 Tz. 11 - zitiert nach Juris, BGH NJW 1996, 2927, 2929). So verhält es sich hier. Die Beklagte hätte eigene vertragliche Ansprüche gegen den Verfrachter, wenn die Klägerin sie durch eine fehlerhafte Ausführung der Umschlagsarbeiten geschädigt hätte. Die Haftung des Verfrachters gegenüber den Ladungsbeteiligten für ein Verschulden der in seinem Auftrag tätigen Kaianstalt richtet sich nämlich nach § 278 BGB (Rabe, Anhang zu § 561 Rn. 12). 2. Daran vermögen die von der Beklagten hervorgehobenen Beschwerlichkeiten einer Rechtsdurchsetzung wegen der im Verhältnis zum Verfrachter vereinbarten Zuständigkeit eines Schiedsgerichts in London nichts zu ändern. Diese beruhen nämlich auf den sie bindenden Konnossementsbedingungen. Gerade die in solchen Einzelfragen unterschiedliche Regelung in den einzelnen Vertragsverhältnissen spricht dafür, diese nicht durch die Gewährung unmittelbarer Ansprüche nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gleichsam auszuhebeln. Soweit in der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung (BGH VersR 1984, 552; OLG Köln, Hamburger Zeitschrift für Schifffahrtsrecht 2012, 73) angenommen wird, dass der Umschlagsvertrag zwischen Absender und Entlader im Binnenschifffahrtsrecht Schutzwirkung zugunsten des vorgelegten Schiffes habe, gibt dies für eine andere Beurteilung keinen Anlass. Zum einen wird die genannte Rechtsprechung ausdrücklich mit den Besonderheiten der Vertragsverhältnisse bei der Beladung im Bereich der Binnenschifffahrt gerechtfertigt. Zum anderen werden mit der erwähnten Rechtsprechung dem Reeder eigene Schadensersatzansprüche aus dem Umschlagsvertrag gewährt, während es im vorliegenden Fall um die Ansprüche eines über andere vertragliche Ansprüche verfügenden Ladungsbeteiligten geht. Der Beklagten stehen auch keine deliktischen Ansprüche gegen die Klägerin auf Schadensersatz zu. Nach Auffassung des Gerichts muss dafür nicht geklärt werden, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Löschung bereits Eigentümerin der Ladung Rohre war, was nicht nur, aber auch, im Hinblick auf die Frage, ob und wann die Beklagte das Originalkonnossement erhielt, unter den Parteien streitig ist. Selbst wenn die Beklagte Eigentümerin der Rohre gewesen sein sollte und wenn ferner zugunsten der Beklagten die von der Klägerin vehement bestrittene Behauptung unterstellt wird, dass die Klägerin mit Bleierzschlamm tropfende Rohre über bis dahin nicht kontaminierte Rohre hinweggehoben habe, steht der Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Es würde nämlich jedenfalls an einem Verschulden der Klägerin fehlen. Nach Auffassung der Kammer hätte nämlich die Klägerin bei der hier unterstellten Sachverhaltsannahme nicht fahrlässig gehandelt, wenn sie nicht damit rechnete, dass der bei der Entladung der unteren Rohre aus Luke 2 den Rohren anhaftende und aus ihnen heraustretende Schlamm kein bloßer "Dreck", sondern ein Umweltgift war, welches bei Kontakt mit anderen Gegenständen diese dauerhaft beschädigt. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen war der Klägerin nicht mitgeteilt worden, dass das MS "B... N..." auch Bleierzkonzentrat geladen hatte. Sie musste sich aufgrund ihres Auftrags zur Löschung der Rohre nicht von sich aus darüber informieren, welche Güter das Schiff sonst noch geladen hatte. Sie konnte vielmehr umgekehrt erwarten, dass sie seitens der Schiffsführung über die Beiladung umweltbedenklicher Produkte informiert wird, wenn dies für die von ihr erwartete Aufgabe eine Rolle spielen würde. Demzufolge hätte es der Schiffsführung oblegen, die Löschung zu stoppen, als für sie offenbar wurde, dass Rohre möglicherweise mit Bleierz verunreinigt sein könnten. Demgegenüber handelte die Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht sorgfaltswidrig, wenn sie die Löschung nicht wegen des Vorhandenseins von Schlamms in den unteren Lagen der Ladung Luke 2 abbrach und keinerlei Anhaltspunkte dafür sah, dass es sich um eine Art Schlamm handeln könnte, durch welchen der übrigen Ladung ein Schaden zugefügt werden kann. Die bloße Verunreinigung weiterer Rohre mit umweltunbedenklichem Schlamm hätte keine Eigentumsverletzung dargestellt. Die von der Beklagten behauptete und von der Klägerin bestrittene Vermischung verunreinigter und äußerlich sauberer Rohre hätte ebenfalls keine Eigentumsverletzung zur Folge gehabt, wenn es sich - wovon die Klägerin ausgehen durfte - um ungefährlichen Schlamm handelte. Da die beim Löschvorgang für die Klägerin tätigen Personen nicht fahrlässig gehandelt haben, erübrigen sich Feststellungen dazu, ob sich die Klägerin bei diesen Arbeiten der Firma T... als Erfüllungsgehilfin bedient hat, so dass sie nur nach § 831 BGB haften könnte. Offen bleiben kann daher auch, ob sie sich in diesem Fall wegen sorgfältiger Auswahl und Überwachung exkulpieren könnte. 3. Der von der Klägerin verfolgte Anspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die berechtigte Forderung setzt sich zusammen aus € 655.494,20 aus den mit Anlagen K 2.1 - K 2.9 vorgelegten Rechnungen, € 25.870,96 gemäß Rechnung Anlage K 2.10 = K 2.15 und € 61.688,48 für die Rechnungen gemäß Anlagen K 2.11 - K 2.14. Das pauschale Bestreiten der Beklagten zur Anspruchshöhe ist unbeachtlich. Die von der Klägerin ergriffenen Maßnahmen beruhen auf den mit der Beklagten und Beauftragten ihres Versicherers abgestimmten Verfahrensschritten (vgl. Anlagenkonvolut K 4.1 ff.). Die Beklagte hatte sich zur Übernahme der Reinigungskosten verpflichtet (Anlage K 1). Bereits im Dezember 2011 war allein für die von der Firma H... auszuführenden Arbeiten eine erste Kostenschätzung über € 691.159,-- übermittelt worden (vgl. E-Mail-Anhang in Anlage K 4.9). Die Beklagte wusste also, dass die Behandlung der Rohre und deren Dekontaminierung mit erheblichen Kosten verbunden sein wird und dass eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Aufwand erfolgt. Die Beklagte hat vorgerichtlich keine der im Verfahren geltend gemachten zahlreichen Rechnungen, die vor allem auch die von der Klägerin verauslagten Rechnungen der Firma H... umfassen, widersprochen oder den Umfang der in Rechnung gestellten Arbeiten angezweifelt. Sie kann sich deshalb nicht durch ein pauschales Bestreiten zur Höhe der Zahlungspflicht entziehen. Soweit die Beklagte zur Höhe spezifizierte Einwände erhoben hat, gilt folgendes: Entgegen der Annahme der Beklagten hat sie auch die in der Klagforderung enthaltenen Kosten für die Entsorgung bleihaltigen Wassers zu übernehmen, die sie mit insgesamt € 218.552,50 beziffert. Diese Kosten sind angefallen, weil bei der Reinigung der kontaminierten Rohre bleihaltiges Wasser angefallen ist, welches fachgerecht und mit entsprechenden Kosten entsorgt werden musste. Die Wiegescheine sind den jeweiligen Rechnungen beigefügt worden. Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin der Beklagten Kosten in Höhe von € 3.909,30 netto für die Arbeitskleidung ihrer Arbeiter berechnet hat (vgl. Anlage K 2.13 mit anliegender Aufstellung). Der Anfall solcher Kosten ist durchaus plausibel. Es leuchtet nämlich ein, dass die von den Arbeitern der Klägerin bei dem Umgang mit den Rohren getragene Arbeitskleidung aufgrund des Kontakts mit dem Umweltgift aus Vorsichtsgründen nicht weiter verwendet werden konnte. Ebenso sind die von der Klägerin weiterberechneten Kosten für Stillstandszeiten zu erstatten. Der Beklagten war bekannt, dass auch bei einem Stillstand der Reinigungsarbeiten weiterhin Kosten für die Vorhaltung der Reinigungsanlagen entstehen (vgl. Anlagen K 4.10 und K 14). Es ist gleichfalls nicht zu beanstanden, dass die Klägerin neben dem Bauleiter der H... mit Herrn L... durchgehend einen eigenen Inspektor/Koordinator abgestellt und dessen Kosten abgerechnet hat. Es erscheint gerechtfertigt, dass die Klägerin die umweltgefährdenden und kostenintensiven Arbeiten, die auf ihrem Gelände stattfanden und für alle Beteiligten von herausragender Bedeutung waren, selbst mitorganisiert und vor allem überwacht hat. Auch diese Kosten sind von der Beklagten zu tragen. Auch liegt hinsichtlich der Lagerkosten keine unzulässige doppelte Abrechnung vor. Die Klägerin hat dazu präzisiert, dass die Rohre getrennt nach Chargen gelagert und entsprechend abgerechnet wurden. Für die Annahme einer Doppelberechnung gibt es bei dieser Sachlage keine Grundlage. Soweit die Beklagte schließlich das Fehlen der Fremdrechnungen zur Rechnung Anlage K 2.5 gerügt hatte, sind diese von der Klägerin mit dem Anlagenkonvolut K 2.5.1 nachgereicht worden. De Klage ist nach alledem vollen Umfangs gerechtfertigt. 4. Die mit der Klage verlangten Zinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB zu. 5. Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Übernahme von Kosten, die durch die Lagerung und vor allem die Behandlung mit Bleierzkonzentrat verunreinigter Rohre entstanden sind. Die Klägerin betreibt einen Umschlagsbetrieb am K... in H... Die Klägerin löschte am 11.11.2011 eine Partie Rohre aus dem Seeschiff "B... N...". Es handelte sich dabei um 1.342 Rohre, die ausweislich des Konnossements (Anlage B 3) in R... verschifft wurden und für die Beklagte als Empfängerin ("Consignee") bestimmt waren. Die Rohre waren hälftig in den Luken 1 und 2 gestaut. Über die Löschung fertigte im Auftrag der Verkäuferin und konnossementsmäßigen Befrachterin, der V... d... B... S. A., der Schiffs- und Ladungssachverständige Kapitän B... K... (M... & B... GmbH) einen Survey Report (Anlage B 1). Die Klägerin löschte zunächst die Rohre aus Luke 1 und sodann die Rohre aus Luke 2. Als die Rohre aus Luke 2 zu einem großen Teil gelöscht waren, kamen mit Schlamm verunreinigte und tropfende Rohre zum Vorschein, die ebenfalls gelöscht wurden. Wie später festgestellt wurde, hatte es offenbar durch ein Leck in den Ballasttanks einen Eintritt von Seewasser im Laderaum 2 gegeben. Das Seewasser verflüssigte lose geschüttetes Bleierzkonzentrat, welches als Beiladung durch eine Trennwand (sog. Tweendecks Pontoons) von den Rohren getrennt hier ebenfalls gestaut war. Da die Trennwand nicht wasserdicht war, konnte sich das verflüssigte Bleierzkonzentrat auch in den mit den Rohren belegten Teil des Laderaums ergießen und Rohre kontaminieren. Die Klägerin lagerte die Rohre auf ihrem Gelände. Da es sich bei Bleierzkonzentrat um ein Umweltgift handelt, mussten die Rohre fachgerecht behandelt und das Bleierzkonzentrat entsprechend den Auflagen der Umweltbehörde entsorgt werden. Nach einer Besprechung, an der Vertreter der Parteien teilnahmen und über welches das aus Anlage K 4.1 ersichtliche Gesprächsprotokoll erstellt wurde, wurde die Klägerin mit der Reinigung der Rohre beauftragt (vgl. Anlage K 1). In diesem Zusammenhang wurden in Absprache mit den Beteiligten Verfahrensbeschreibungen erstellt, nach denen gehandelt wurde. Die Klägerin schaltete zur Ausführung der Arbeiten das Spezialunternehmen H... A... S... GmbH (H...) ein. Im weiteren Verlauf stellte sich nach versuchsweise unternommenen Vorreinigungsarbeiten an 59 stark verunreinigten Rohren heraus, dass 540 Rohre so stark innen und außen mit Bleierzkonzentrat verunreinigt waren, dass eine Reinigung unwirtschaftlich gewesen wäre (vgl. Privatgutachten J... vom 02.01.2012 - Anlage B 2). Diese Rohre wurden vernichtet. Die dafür angefallenen Kosten sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die verbleibenden 802 als schwerer verunreinigt eingestuften Rohre wurden von der Klägerin bzw. der in ihrem Auftrag für sie tätig gewordenen Firma H... gereinigt und am 17./18.01.2012 an die Beklagte ausgeliefert. Davon wurden 726 Rohre von der Beklagten als akzeptabel anerkannt; 76 Rohre wurden von der Beklagten als Totalschaden eingestuft, so dass nach ihrer Rechnung insgesamt 616 Rohre (540 + 76) als totalbeschädigt abzuschreiben waren. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte die mit der Klage geltend gemachten Kosten der von ihr beauftragten Reinigung zu tragen habe. Hinsichtlich der Höhe der Forderung, die außerdem auch das Lagergeld umfasst, verweist die Klägerin auf die mit den Anlagenkonvoluten K 2.1 - K 2.15 vorgelegten Rechnungen und Belege. Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagten keine Gegenansprüche zustünden, die sie zu einer Zahlungsverweigerung berechtigten. Die Behauptung der Beklagten, dass sie (die Klägerin) die Rohre unprofessionell gelöscht habe und dadurch die Kontamination des größten Teils der Rohre selbst verursacht habe, treffe nicht zu. Zunächst seien die Rohre aus Luke 1 gelöscht worden und die einzelnen Pakete nebeneinander an ihrer Lagerhalle abgelegt worden. Anschließend sei mit den Löscharbeiten an Luke 2 begonnen worden. Ein Großteil der dort gestauten Rohre sei ebenfalls nicht ersichtlich kontaminiert gewesen und zu den Rohren aus Luke 1 gestellt worden. Als Luke 2 zum großen Teil leer gewesen sei, seien die ersten kontaminierten Rohre zum Vorschein gekommen. Diese seien aber nicht etwa über nicht kontaminierte Rohre hinweggehoben worden. Auch seien die ersichtlich kontaminierten Rohre in separierten Paketen gelagert worden. Eine zusätzliche Verunreinigung von Rohren im Zuge der Löschung habe nicht stattgefunden. Die Klägerin meint ferner, dass der Beklagten unabhängig davon keine Schadensersatzforderung zustehe, die sie der Klagforderung entgegenhalten könne. Vertragliche Ansprüche der Beklagten aus dem Umschlagsvertrag kämen nicht in Betracht. Der Umschlagsvertrag sei zwischen ihr (der Klägerin) und dem Charterer der "B... N..." geschlossen worden und entfalte keine Schutzwirkung zugunsten der Beklagten. Deliktische Ansprüche der Beklagten scheiterten daran, dass die Beklagte nicht Eigentümerin der Rohre gewesen sei. Es werde bestritten, dass die Verkäuferin das Eigentum an den Rohren bereits vor Ablauf der für die Kaufpreiszahlung vereinbarten Frist übertragen habe und dass die Beklagte ein Original des Konnossements vor Ankunft des Schiffes erhalten habe. Außerdem seien die Löscharbeiten von der als Verrichtungsgehilfin zu qualifizierenden Firma T... ausgeführt worden, die ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht worden sei. Die Klägerin beantragt wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin die für die Reinigung der Rohre entstandenen Kosten nicht erstattet verlangen könne, weil sie diesen Schaden überhaupt erst hervorgerufen habe. Die Klägerin habe die Rohre unprofessionell und sorgfaltswidrig gelöscht. Sämtliche ca. 672 Rohre aus Luke 1 und der größte Teil der in den oberen Lagen gestauten Rohre in Luke 2 seien ursprünglich nicht kontaminiert gewesen. Wenn später sämtliche Rohre verunreinigt gewesen seien, könne dies nur darauf zurückzuführen sein, dass die Klägerin mit Schlamm aus Bleierzkonzentrat tropfende Rohre aus den unteren Lagen der Luke 2 über unbeschädigte Rohre hinweggehoben und/oder sonstwie vermischt habe. Dementsprechend habe der ehemalige Vormann der Klägerin in Gegenwart des Beklagtenvertreters eingeräumt, dass man natürlich die Verschmutzung gesehen habe, aber nicht bei jedem Dreck die Löschung stoppen könne, schließlich habe man nicht gewusst, dass es sich um Bleierzkonzentrat gehandelt habe. Die von der Klägerin begangene Pflichtverletzung bei der Löschung führe zu einem aufrechenbaren Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, da die Beklagte in den Schutzbereich des Umschlagsvertrags zwischen Charterer und Klägerin einbezogen sei. Die dafür nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen lägen vor. Darüber hinaus hafte die Klägerin auch aus § 823 Abs. 1 BGB. Die für die Übereignung der Rohre erforderliche Einigung habe stillschweigend stattgefunden. Die Übergabe sei durch die Übergabe des Konnossements ersetzt worden, welches sie vor Ankunft des Schiffes erhalten habe. Ein Eigentumsvorbehalt sei nicht vereinbart gewesen. Sie (die Beklagte) bestreite im Übrigen, dass die Firma T... im Auftrag der Klägerin gelöscht habe. Außerdem sei es der Klägerin nicht einmal in Ansätzen gelungen, hinreichend darzulegen, dass sie bei der Auswahl und Überwachung der Firma T... die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen. Die Beklagte bestreitet schließlich, dass für die von ihr beauftragten Arbeiten Kosten in Höhe der Klagforderung angefallen und angemessen seien. Die Höhe sei nicht substantiiert dargelegt. Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.