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Beschluss

6 U 175/12

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2013:0227.6U175.12.0A
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Leitsätze
1. Wird nach dem Löschung der Schiffsladung festgestellt, dass die Ladung (hier: Rohre) kontaminiert wurde (hier: mit Bleierzschlamm), hat der Empfänger der Ladung keinen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Entlader, da er nicht Partei des Umschlagvertrags zwischen Verfrachter und Entlader ist.(Rn.3) 2. Der Ladungsempfänger ist auch nicht nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte in den Schutzbereich des Umschlagvertrags einzubeziehen. Es fehlt bereits an seiner Schutzbedürftigkeit, da ihm aus dem Konnossement gleichwertige Rechte gegen den Verfrachter – sei er Charterer des Schiffes, sei er dessen Reeder – zustehen.(Rn.4) 3. Der Gleichwertigkeit dieses Anspruchs steht nicht entgegen, dass der Ladungsempfänger die Rechte aus dem Konnossement vor einem ausländischen (hier: englischen) Schiedsgericht geltend machen muss. Auch ist ein vertraglicher Anspruch nicht allein deshalb, weil er möglicherweise ausländischem (hier: englischem) Recht unterliegt, einem Anspruch nach deutschem Recht auf dasselbe Interesse nicht gleichwertig.(Rn.6)
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.9.2012, Az.: 403 HKO 12/12, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird nach dem Löschung der Schiffsladung festgestellt, dass die Ladung (hier: Rohre) kontaminiert wurde (hier: mit Bleierzschlamm), hat der Empfänger der Ladung keinen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Entlader, da er nicht Partei des Umschlagvertrags zwischen Verfrachter und Entlader ist.(Rn.3) 2. Der Ladungsempfänger ist auch nicht nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte in den Schutzbereich des Umschlagvertrags einzubeziehen. Es fehlt bereits an seiner Schutzbedürftigkeit, da ihm aus dem Konnossement gleichwertige Rechte gegen den Verfrachter – sei er Charterer des Schiffes, sei er dessen Reeder – zustehen.(Rn.4) 3. Der Gleichwertigkeit dieses Anspruchs steht nicht entgegen, dass der Ladungsempfänger die Rechte aus dem Konnossement vor einem ausländischen (hier: englischen) Schiedsgericht geltend machen muss. Auch ist ein vertraglicher Anspruch nicht allein deshalb, weil er möglicherweise ausländischem (hier: englischem) Recht unterliegt, einem Anspruch nach deutschem Recht auf dasselbe Interesse nicht gleichwertig.(Rn.6) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.9.2012, Az.: 403 HKO 12/12, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch vollumfänglich begründet ist, weil die Beklagte der dem Grunde nach unstreitigen Forderung der Klägerin weder vertragliche (1.) noch deliktische Ansprüche (2.) wegen der Kontamination der Rohre durch Bleierzschlamm entgegenhalten kann und der klägerische Anspruch auch der Höhe nach begründet ist (3.). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die überzeugenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung der Beklagten bietet keinen Anlass für eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. 1. Der Beklagten steht gegen die Klägerin wegen der Kontamination der Rohre kein vertraglicher Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Es fehlt insoweit an dem dafür notwendigen Schuldverhältnis. a) Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht kein Vertragsverhältnis. Der Charterer des MS „.......... ist mit der Klägerin durch einen Umschlagsvertrag verbunden. Die Beklagte ist nicht Partei dieses Vertrages und auch nicht nach § 328 BGB forderungsberechtigt. b) Eine Einbeziehung der Beklagten in den Schutzbereich des Umschlagsvertrages unter Anwendung der Grundsätze eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte hat das Landgericht zu Recht verneint. Hierbei kann dahinstehen, ob die von der Rechtsprechung vorausgesetzte Leistungsnähe, das Schutzinteresse des Gläubigers sowie die Erkennbarkeit auf Seiten der Klägerin vorlagen. Denn es fehlt bereits an der Schutzbedürftigkeit der Beklagten, die eine Durchbrechung des aus der Vertragsautonomie abgeleiteten Grundsatzes, dass Rechte und Pflichten eines Vertrages nur die Vertragsparteien selbst treffen, zu ihren Gunsten rechtfertigen würde. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, lagen der Entwicklung der Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte Gerechtigkeitserwägungen zugrunde. Ziel war es, zugunsten eines mit einer vertraglichen Leistung bestimmungsmäßig in Berührung kommenden Dritten die Unzulänglichkeiten eines deliktischen Anspruchs im Vergleich zu einem vertraglichen auszugleichen. Damit gemeint sind im Kern die Nachteile, die ein rein deliktisch Geschädigter im Verhältnis zu demjenigen hat, der durch seinen Vertragspartner geschädigt worden ist. Diese bestehen etwa in der fehlenden unbedingten Einstandspflicht für Erfüllungsgehilfen (im Vertragsverhältnis gilt § 278 BGB, im Deliktsrecht ist eine Exkulpation nach § 831 BGB möglich), der Beweislast für das Verschulden des Schädigers (nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird das Vertretenmüssen des Schuldner vermutet) sowie die fehlende Erstattungsfähigkeit fahrlässig verursachter originärer Vermögensschäden (§ 823 Abs. 1 BGB setzt die Verletzung eines absoluten Rechtsguts, § 826 BGB den Vorsatz des Schädigers voraus) (MünchKommBGB/Gottwald, 6. Auflage 2012, § 328 BGB Rz 161). Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Dritte demzufolge nicht schutzbedürftig, wenn ihm eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages zukämen (BGHZ 133, 168, 173f; BGH MDR 2011, 222). So liegt der Fall hier: Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagten wegen der Kontamination der Rohre Rechte aus dem Konnossement, sei es gegen den Charterer des Schiffes, sei es gegen dessen Reeder, zustehen. Die Rechte aus dem Konnossement sind auch inhaltsgleich mit denjenigen, welche die Beklagte gegen die Klägerin geltend macht. Dass die Beklagte bei der gerichtlichen Durchsetzung ihres eigenen vertraglichen Anspruches an die - möglicherweise für sie nachteiligen - Bedingungen des Konnossements gebunden ist, vermag an der inhaltlichen Gleichwertigkeit zu dem gegen die Klägerin erhobenen Schadensersatzanspruch nichts zu ändern. Beide Ansprüche sind auf dasselbe Interesse gerichtet: den Ersatz der aus der Verunreinigung der Rohre mit dem Bleierzschlamm entstandenen Kosten. Der Senat folgt dem Landgericht auch darin, dass es der Gleichwertigkeit des eigenen Anspruchs der Beklagten nicht entgegen steht, dass sie die Rechte aus dem Konnossement vor einem englischen Schiedsgericht geltend machen müsste. Das Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte dient nicht dem Ausgleich von Risiken, die sich für den Dritten aus der Auswahl der Person seines eigenen Vertragspartners oder der Ausgestaltung des Vertrages mit diesem ergeben. So ist für die Schutzbedürftigkeit des Dritten etwa rechtlich unerheblich, ob dessen Vertragspartner finanziell in der Lage ist, die gegen ihn bestehenden Ansprüche zu erfüllen (BGH NJW 2004, 3630, 3632). Die inhaltliche Richtung eines Anspruchs wird nicht dadurch berührt, dass er vor einem englischen Schiedsgericht einzuklagen ist; es handelt sich dabei lediglich um die Art und Weise der prozessualen Durchsetzung. Auch ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, warum ein vertraglicher Anspruch der Beklagten allein deshalb, weil er möglicherweise englischem Recht unterliegt, einem Anspruch nach deutschem Recht auf dasselbe Interesse nicht gleichwertig gegenüberstehen soll. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ausreichende eigene Rechte Dritter genügten, die Schutzwirkungen eines Vertrages zu Gunsten dieses Dritten zu verneinen, obwohl der BGH (BGHZ 70,327 (330)) inhaltsgleiche Ansprüche fordere. Denn wie dargelegt, hat die Beklagte diese eigenen inhaltsgleichen vertraglichen Ansprüche, weshalb für die Anwendung der Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte angesichts des Anliegens der höchstrichterlichen Rechtsprechung, eine uferlose Ausdehnung des Kreises der in den Schutzbereich eines Vertrages fallenden Personen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 15.2.1978, Az.: VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 370, Rn. 11, zitiert nach juris), kein Raum. Dass sie im Rahmen ihrer eigenen vertraglichen Ansprüche an die von ihr selbst vereinbarten Bedingungen gebunden ist, hat auf die Beurteilung ihrer Schutzbedürftigkeit im Verhältnis zur Klägerin keine Auswirkung. 2. Ein deliktischer Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin besteht ebenfalls nicht. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Rohre bei ihrer Löschung bereits im Eigentum der Beklagten standen oder ob die Beklagte Inhaberin eines eigentumsähnlichen Rechtes an diesen war. Denn der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Klägerin ein fahrlässiges Verhalten nicht vorzuwerfen ist. Wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, hätte die Klägerin selbst dann nicht sorgfaltswidrig gehandelt, wenn sie, was sie bestreitet, die im unteren Bereich der Luke 2 im Schlamm liegenden Rohre beim Ausladen über die bereits gelöschten Rohre gehoben hätte, mit der Folge, dass der auf den Rohren befindliche Schlamm auf die sauberen Rohre tropfte und sie dadurch verschmutzte. Die Klägerin hätte auch in diesem Fall die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen. Unstreitig wurde die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem die Rohre umgebenden Schlamm um hochgiftiges Bleierz handelte und ohne nähere Prüfung war die Giftigkeit des Schlammes für sie auch nicht erkennbar. Zu einer Prüfung auf etwaige Gefährlichkeit war die Klägerin aber nicht verpflichtet. Das Löschen und (Zwischen)lagern von Gütern umfasst jedenfalls dann nicht die Pflicht, beim Ausladen Verschmutzungen an den Gütern auf Gefährlichkeit hin zu untersuchen, wenn weder entsprechende Hinweise von dem verunreinigten Gut selbst ausgehen noch von anderen Ladungsbeteiligten gegeben werden. Der von der Beklagten erhobene Einwand, auch im Falle der Verschmutzung der Rohre mit harmlosem Erdschlamm wäre die Klägerin der Beklagten nach Deliktsrecht zur Reinigung verpflichtet gewesen, sodass das Gleiche gelten müsse, wenn der Schlamm hochgiftig sei, vermag nicht zu überzeugen. Dem Landgericht ist vielmehr in seiner Einschätzung zu folgen, dass eine etwaige Verschmutzung der Rohre mit Erdschlamm keine Eigentumsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB dargestellt hätte. Zwar kann die Verschmutzung einer Sache den Grad einer Substanzverletzung erreichen, wie sie für eine Eigentumsverletzung vorausgesetzt wird (Palandt-Sprau, 72. Auflage, § 823 BGB Rz 7), jedoch wäre diese Schwelle durch eine Verunreinigung der Rohre mit Erdschlamm nicht überschritten worden. Denn auch ein hoher Verschmutzungsgrad führt nicht zu einer Eigentumsverletzung, wenn weder eine Einwirkung auf die Sachsubstanz noch eine ihr gleichstehende sonstige schädigende Einwirkung vorliegt (OLG Dresden, VersR 1999, 765). Für die Annahme einer derart starken Einwirkung bedarf es zumindest einer Intensität der Verschmutzung in der Weise, dass eine Reinigung nicht nur geringen Aufwand erfordert (OLG Dresden, a.a.O. - Beschmutzung eines KfZ mit stark anhaftendem, schwer zu entfernendem Kalk). Bei einer Verschmutzung mit Erdschlamm hätte es an einer derart starken Einwirkung gefehlt. Rohre zeichnen sich üblicherweise in ihrer Substanz durch eine Robustheit aus, die verhindert, dass sie durch den Kontakt mit Staub, Wasser oder Schlamm Schaden nehmen. Dem entsprechend wurden auch die streitgegenständlichen Rohre unverpackt verschifft und gelagert (Anlage B 1, S. 3). Es war damit zu rechnen, dass sie mit Staub oder Wasser in Berührung kommen könnten. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass eine Beschmutzung mit Erdschlamm die Substanz der Rohre verletzt oder erheblich beeinträchtigt hätte. Vielmehr ist mit der Klägerin anzunehmen, dass eine solche Verschmutzung mit Wasser leicht hätte abgewaschen werden können. 3. Soweit die Beklagte hinsichtlich ihrer Einwände bezüglich der Forderungshöhe "zur Vermeidung unnötigen Schreibwerks“ auf den erstinstanzlichen Vortrag sowie sämtliche Beweisangebote verweiset, genügt sie den an die Begründung einer Berufung gestellten Anforderungen nicht. Denn eine Berufungsbegründung muss im Einzelnen angeben, aus welchen Gründen der Berufungskläger die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH NJW-RR 2002, 209, 210). Die Beklagte hat Gelegenheit, binnen zwei Wochen zu diesem Hinweis Stellung zu nehmen. Zur Vermeidung weiterer nicht unerheblicher Kosten wird empfohlen, die Berufung zurückzunehmen.