Urteil
303 O 29/14
LG Hamburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:0919.303O29.14.0A
3mal zitiert
2Zitate
24Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 24 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Sachwalter kann grundsätzlich die vor dem Eröffnungsverfahren an den Sozialversicherer für die Arbeitnehmer des Schuldners gezahlten Sozialversicherungsbeiträge geleisteten Zahlungen anfechten und Rückzahlung an sich verlangen. Diese Zahlungen sind regelmäßig gläubigerbenachteiligend, weil durch diese das Kontoguthaben zu Lasten anderer Gläubiger geschmälert wird.(Rn.46)
Die Behauptung, die Zahlung habe die Quote nicht verringert, greift in der Regel nicht durch, da hierdurch der hier eingreifende Anscheinsbeweis einer unzureichenden Insolvenzmasse nicht entkräftet wird.(Rn.47)
2. Die Spezialregelungen des Eigenverwaltungsverfahrens begründen nicht die Annahme, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Eigenverwaltungsantrag stelle keinen zur Insolvenzanfechtung berechtigenden Eröffnungsantrag dar. Insoweit erstrecken sich auch die gesetzlichen Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung auf diese Verfahren. Es gibt insoweit keine Sachgründe, für die Zeit des Schutzschirmverfahrens die Rechtshandlungen des vorläufig eigenverwaltenden Schuldners einer Anfechtung per se zu entziehen.(Rn.52)
(Rn.55)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 45.913,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit dem 2. Oktober 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Sachwalter kann grundsätzlich die vor dem Eröffnungsverfahren an den Sozialversicherer für die Arbeitnehmer des Schuldners gezahlten Sozialversicherungsbeiträge geleisteten Zahlungen anfechten und Rückzahlung an sich verlangen. Diese Zahlungen sind regelmäßig gläubigerbenachteiligend, weil durch diese das Kontoguthaben zu Lasten anderer Gläubiger geschmälert wird.(Rn.46) Die Behauptung, die Zahlung habe die Quote nicht verringert, greift in der Regel nicht durch, da hierdurch der hier eingreifende Anscheinsbeweis einer unzureichenden Insolvenzmasse nicht entkräftet wird.(Rn.47) 2. Die Spezialregelungen des Eigenverwaltungsverfahrens begründen nicht die Annahme, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Eigenverwaltungsantrag stelle keinen zur Insolvenzanfechtung berechtigenden Eröffnungsantrag dar. Insoweit erstrecken sich auch die gesetzlichen Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung auf diese Verfahren. Es gibt insoweit keine Sachgründe, für die Zeit des Schutzschirmverfahrens die Rechtshandlungen des vorläufig eigenverwaltenden Schuldners einer Anfechtung per se zu entziehen.(Rn.52) (Rn.55) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 45.913,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit dem 2. Oktober 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat bis auf einen geringen Teil des geltend gemachten Zinsanspruches auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein insolvenzanfechtungsrechtlicher Rückerstattungsanspruch in Bezug auf die hier streitgegenständlichen drei Zahlungen vom 30. Juli, 28. August und 25. September 2013 aus § 143 Abs. 1 InsO in der geltend gemachten Höhe in Bezug auf die Hauptforderung zu. Der Kläger kann sich mit Erfolg auf den Anfechtungsgrund nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO im Hinblick auf die streitgegenständlichen Zahlungen berufen. 1. Die angefochtenen Zahlungen haben das Vermögen der Schuldnerin gemindert. Soweit die Beklagte dies zunächst mit Nichtwissen bestritten hat, ist sie dem weiteren tatsächlichen Vortrag des Klägers, die Zahlungen stammten von einem Konto der Schuldnerin bei der H.V. Bank und hätten deshalb eine das Schuldnervermögen mindernde Wirkung gehabt, nicht mehr entgegengetreten. Soweit die Beklagte ausgeführt hat, der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass durch die hier streitgegenständlichen Zahlungen eine Verringerung der Quote und damit eine Gläubigerbenachteiligung entstanden sei, ist dieser Einwand unbeachtlich, weil er den hier eingreifenden Anscheinsbeweis einer unzureichenden Insolvenzmasse nicht entkräftet (vgl. BGH-Entscheidung vom 20. Februar 2014, Aktenzeichen IX ZR 164/13). Allerdings ist es so, dass eine Gläubigerbenachteiligung dann ausgeschlossen ist, wenn die Masse ohne die Anfechtung ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen. Grundsätzlich spricht freilich nach der Lebenserfahrung ein Anscheinsbeweis dafür, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen. Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises muss sich der Anfechtungsgegner – hier die Beklagte – eingehend mit allen zum Vermögen des Schuldners gehörenden Posten befassen und aufzeigen, dass es heute noch ausreicht, um alle zu berücksichtigenden Gläubigerforderungen zu tilgen. Diesen Anforderungen wird der lediglich mit Nichtwissen bestreitende Vortrag der Beklagten ersichtlich nicht gerecht. 2. Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt des Erhalts der streitgegenständlichen Zahlung unstreitig Kenntnis von dem von der Schuldnerin gestellten (Insolvenz-)Eröffnungsantrag. Bei dem hier gestellten Eröffnungsantrag handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch um einen Antrag im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. Aus § 270 InsO folgt, dass die Möglichkeit der Eigenverwaltung zunächst die Stellung eines Eröffnungsantrages nach § 13 InsO voraussetzt. Für das Verfahren verweist § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO ausdrücklich auf die allgemeinen Vorschriften, soweit in §§ 270 ff. InsO keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Dies ist in Bezug auf den Insolvenzantrag nicht geschehen. Soweit die Beklagte meint, hier sei eine teleologische Reduktion geboten, vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen. Einen zwingenden Grund für eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung und der Systematik ist nicht ersichtlich, auch wenn man rechtspolitisch sicherlich hier im Sinne der Beklagten eine andere gesetzliche Regelung treffen kann. Soweit die Beklagte ausführt, durch die Eigenverwaltung werde bei Gläubigern ein schutzwürdiges Vertrauen in eine erfolgreiche Sanierung begründet, mag dies im Einzelfall zutreffen. Allerdings ändert dies nichts an der auch für Gläubiger erkennbaren Ausgangssituation der Stellung eines Insolvenzantrags durch die Schuldnerin und der dadurch bedingten Erschütterung des allgemeinen Vertrauens in die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Schuldnerin. Angesichts der trotz gerichtlicher Prüfung der Interessen der Gläubiger bei Anordnung der Eigenverwaltung stets unsicheren Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens und für eine teilweise oder vollständige Begleichung der bestehenden Forderungen kann von einer von einem „normalen“ Insolvenzverfahren substantiell abweichenden schutzwürdigen Vertrauenslage der Gläubigern nicht die Rede sein. Der wirtschaftliche Ausgang des normalen Insolvenzverfahrens wie der einer Selbstverwaltung durch die Schuldnerin ist zunächst ungewiss und rechtfertigt durchaus eine Gleichbehandlung. 3. Die streitgegenständlichen Zahlungen sind entgegen der Auffassung der Beklagten auch auf Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO und nicht auf Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO erfolgt. Sie unterliegen daher grundsätzlich der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO. Dies folgt aus der durch § 270b Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 InsO zum Ausdruck gebrachten Gesetzessystematik. Durch § 270b Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 InsO wird der die Eigenverwaltung durchführende Schuldner bei entsprechender gerichtlicher Anordnung einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter gleichgestellt. Die diesem offen stehenden Möglichkeiten aber auch die bestehenden Einschränkungen sollen daher nach der Gesetzessystematik auch für die Eigenverwaltung gelten. Insoweit hat es auch keines ausdrücklichen Verweises in § 270b Abs. 3 auf § 55 Abs. 3 InsO bedurft. Zwar mag der Gesetzgeber – ggf. aus Gründen der Klarstellung – bei Regelung vergleichbarer Umstände einen Bereich ausdrücklich regeln und bei der Normierung eines anderen Bereichs durch umfangreiche Aufzählungen und Verweise auf die ausdrücklich getroffenen Regelungen verweisen. Es besteht aber gesetzgebungstechnisch ohne weiteres auch die Möglichkeit, ohne Einzelaufzählung auf ein zuvor für einen anderen Bereich festgelegtes Regelungsregime zu verweisen. So liegen die Dinge hier. Von der hier vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Gleichstellung von starkem vorläufigen Insolvenzverwaltern und eigenverwaltendem Schuldner mit entsprechender gerichtlicher Ermächtigung sind sowohl § 55 Abs. 2 InsO als auch die diese Norm unmittelbar ergänzende Vorschrift des § 55 Abs. 3 InsO umfasst. Überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber sachlich unterschiedliche Kompetenzen zwischen starken vorläufigen Insolvenzverwaltern und eigenverwaltendem Schuldner hat normieren wollen, finden sich auch in den von der Beklagten angeführten Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucksache 17/7511, S. 37) nicht. Diese Gesetzesmaterialien belegen vielmehr die Absicht des Gesetzgebers zu einer inhaltlichen Gleichstellung. Soweit die Beklagte aus dem Wort „quasi“ eine gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter (noch) stärkere Position des eigenverwaltenden Schuldners ableiten will, überzeugt dies nicht. Gleiches gilt für di Passage „er (der eigenverwaltende Schuldner) erlangt damit die Befugnis, durch alle seine Rechtshandlungen Masseverbindlichkeiten zu begründen“. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich die von der Beklagten angenommene inhaltlich und wirtschaftlichen Bezug auf § 55 Abs. 3 InsO bedeutsame Abweichung zwischen selbstverwaltendem Schuldner und starkem vorläufigen Insolvenzverwalter gewollt, hätte es nahe gelegen, dies in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck zu bringen. Dies gilt umso mehr angesichts des rechtspolitischen Streits um die ehemalige Vorschrift des § 59 Abs. 2 KO, dessen Wegfall und die anschließend in § 55 Abs. 3 InsO wieder ins Gesetz aufgenommene entsprechende Regelung. Dem Kläger ist hier auch nicht unter Berufung auf Treu und Glauben eine Anfechtung der geleisteten Zahlungen im Hinblick auf ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten verwehrt. Die geleisteten Zahlungen (auf lediglich die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung) sind von vornherein unter dem Vorbehalt einer späteren Anfechtung gestellt worden, so dass ein besonderes schützenswertes Vertrauen der Beklagten auf den Verbleib der erlangten Geldmittel bei ihr zu keinem Zeitpunkt bestanden hat. Soweit die Beklagte anführt, es könne nicht angehen, wenn die Schuldnerin zur Ermöglichung einer erfolgreichen Sanierung Zahlungen an die Beklagte erbringe, um deren Unterstützung im Schutzschirmverfahren zu erhalten, die Beklagte diese finanziellen Mittel jedoch nachfolgend in die Masse zurückzahlen müsse, überzeugt dies nicht. Letztlich erkauft sich der eigenverwaltende Schuldner durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht die Unterstützung des Sozialversicherungsbeitrages im Schutzschirmverfahren. Vielmehr wird der Sozialversicherungsträger mit den sonst in der Situation eintretenden Risiken einer vorläufigen Insolvenzverwaltung konfrontiert. Eine wesentlich andere Bewertung der gegenseitigen Interessenlagen bei Vorliegen einer Eigenverwaltung durch den Schuldner und bei den Handlungen eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters ist nicht geboten. Es ist auch nicht zwingend so, dass die Annahme der Anfechtbarkeit von Leistungen auf Sozialversicherungsbeiträge im Schutzschirmverfahren die Sinnhaftigkeit des Schutzschirmverfahrens als Ganzes in Frage gestellt würde. Zwar mögen Leistungen an Sozialversicherungsträger mit wirtschaftlichen Rückerstattungs-Risiken für diese belastet sein. Auch mag dies dazu führen, dass Sozialversicherungsträger der Anordnung der Selbstverwaltung durch den Schuldner eher skeptisch gegenüberstehen. Dies muss aber keinesfalls zwangsläufig zu der regelhaften Aufhebung des Schutzschirmverfahrens nach bis zu drei Monaten gemäß § 270 b Abs. 4 Nr. 3 InsO führen. Entscheidend für die praktische Bedeutung des Schutzschirmverfahrens auch im Hinblick auf Sozialversicherungsträger dürfte vielmehr sein, wie sich die wirtschaftliche Lage beim Schuldner tatsächlich darstellt und inwieweit binnen maximal drei Monaten ein tragfähiges Sanierungskonzept erarbeitet wird. Dahinter und hinter die tatsächlichen Erfahrungen der Sozialversicherungsträger mit der Sanierung von Insolvenzschuldnern nach Selbstverwaltung dürfte die Frage der Anfechtbarkeit von Sozialversicherungsbeitragsleistungen im Rahmen des Schutzschirmverfahrens von der Bedeutung her zurücktreten. 4. Die Anfechtbarkeit der Leistungen ist hier auch nicht wegen der seinerzeit bestehenden Sanierungsbemühungen abzulehnen. Zwar mag ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Rahmen von § 133 Abs. 1 InsO bei Zahlungen im Rahmen von ernsthaften und Erfolg versprechenden Sanierungsbemühungen im Einzelfall ausscheiden. Dieser Umstand mag hier auch einem Anfechtungsgrund nach § 133 Abs. 1 InsO entgegenstehen. Die hinter diesem Ansatz stehenden Wertungen lassen sich aber auf das hiesige Problem im Rahmen von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO nicht übertragen. 5. Der von der Beklagten erhobene Bargeschäftseinwand greift ebenfalls nicht. Ein Bargeschäft gemäß § 142 InsO liegt vor, wenn der Schuldner in engem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Leistung aufgrund einer Vereinbarung mit dem Anfechtungsgegner eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat. Nur in einem solchen Fall liegt keine Vermögensverschiebung zu Lasten der Schuldnerin vor, sondern eine bloße Vermögensumschichtung. Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin aber weder eine Vereinbarung mit der Beklagten getroffen noch eine Gegenleistung von ihr erhalten. Die sozialversicherungsrechtliche Pflicht der Schuldnerin, die Beiträge an die Einzugsstelle zu entrichten, ersetzt die notwendige Vereinbarung nicht. Außerdem ist keine dem Zugriff der übrigen Gläubiger offenstehende Gegenleistung der Beklagten in das Vermögen der Schuldnerin gelangt. Stellt man auf die durch das kassenärztliche Versicherungssystem bereitgestellten Leistungen ab, so fehlt es an einer Bereicherung der Masse. Sieht man die Gegenleistung in der Arbeitsleistung der bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer, so rührt diese nicht von der Beklagten her (vgl. BGH Entscheidung vom 9. Juni 2005, Aktenzeichen IX ZR 152/03). Ein Unmittelbarkeitsbezug zwischen dem Erbringen der Beiträge zur Sozialversicherung und der Erbringung der Arbeitsleistung durch die bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer besteht nicht. Wie das Nichtabführen der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung im hiesigen Falle belegt, ist die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Schuldnerin im Rahmen des Schutzschirmverfahrens zur Sicherstellung der Arbeitsleistung der bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer nicht zwingend erforderlich. Vor diesem Hintergrund fehlt es auch wertungstechnisch an dem Erfordernis der Unmittelbarkeit von Leistung (Abführen der Sozialversicherungsbeiträge) und Gegenleistung (Erlangung der Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmer). 6. Angesichts der nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO durchgreifenden Anfechtungen sind Ausführungen zu § 133 Abs. 1 InsO entbehrlich. 7. Die Zinsentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 InsO in Verbindung mit §§ 818 Abs. 4, 819, 291 BGB. Ein Zinsanspruch besteht allerdings nicht bereits seit dem 1. Oktober 2013, sondern erst ab 2. Oktober 2013. Für die Fristberechnung auch in Bezug auf den Beginn der Verzinsungspflicht ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt § 187 BGB entsprechend mit der Folge, dass eine Verzinsungspflicht erst ab dem auf den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts folgenden Tag besteht. Dies ist hier der 2. Oktober 2013. Insoweit war die Klage bezüglich des geltend gemachten Zinsanspruchs für einen Tag abzuweisen. 8. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Parteien streiten um insolvenzanfechtungsrechtliche Erstattungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die F.E. GmbH (fortan Schuldnerin genannt) betrieb die Entwicklung und den Vertrieb von Computerspielen, insbesondere hochwertiger 3D-Spiele für Handys und Smart-Phones. Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung 75 Arbeitnehmer, welche bei verschiedenen Sozialversicherungsträgern, u. a. bei der Beklagten, versichert waren. Am 24. Juli 2013 stellte die Schuldnerin beim Amtsgericht H. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Dieser war verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gemäß §§ 270 ff. InsO und hierzu korrespondierend mit dem Antrag, einen vorläufigen Sachwalter zu bestellen. Gleichzeitig beantragte die Schuldnerin u. a., sie zu ermächtigen, Masseverbindlichkeit begründen zu dürfen. Mit Beschluss vom 24. Juli 2013 bestellte das Amtsgericht H. den Kläger zum vorläufigen Sachwalter und ermächtigte die Schuldnerin gleichzeitig, Verbindlichkeiten zu begründen, die im Falle einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten gelten §§ 270 b Abs. 3, 55 Abs. 2 InsO). Zudem wurde eine Frist von einem Monat gesetzt, binnen derer ein Insolvenzplan vorzulegen war. Mit Fax-Anschreiben vom 29. Juli 2013 setzte die Schuldnerin die Beklagte über die Insolvenzantragstellung und den Beschluss des Amtsgerichts H. vom 24. Juli 2013 in Kenntnis. In dem Schreiben wird auch darauf hingewiesen, dass die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Vorbehalt gezahlt würden. Anschließend erhielt die Beklagte für die Monate Juli, August und September 2013 die Arbeitnehmeranteile der bei ihr versicherten Arbeitnehmer der Schuldnerin jeweils mit dem Hinweis „unter Anfechtungsvorbehalt“ überwiesen. Es handelte sich um folgende Zahlungen: Beitragsmonat Zahlungsauftrag Betrag Juli 2013 30. Juli 2013 15.042,79 € August 2013 28. August 2013 13.162,74 € September 2013 25. September 2013 17.708,43 € 45.913,96 € Mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 eröffnete das Amtsgericht H. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete die Eigenverwaltung an. Mit gleichem Beschluss bestellte das Amtsgericht H. den Kläger zum Sachwalter. Mit Schreiben vom 11. November 2013 erklärte der Kläger in seiner damaligen Funktion als Sachwalter gegenüber der Beklagten die Anfechtung der oben erwähnten Zahlungen nach Maßgabe des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO und forderte die Erstattung auf das Geschäftskonto der Schuldnerin bei der D. Bank. Mit Schreiben vom 27. November 2013 wies die Beklagte den Anfechtungsanspruch des Klägers zurück. Durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 3. Dezember 2013 wurde die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Schuldnerin aufgehoben und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt. Der Kläger behauptet, dass die streitgegenständlichen Zahlungen aus dem Vermögen der Schuldnerin stammten. Die Zahlungen stammten aus Überweisungen von dem Konto der Schuldnerin bei der H.V. Bank mit der Nummer 1... (vgl. Kontoauszüge in Anlage K 11 und vgl. weiter Schreiben der H.V. Bank vom 19. November 2013, ebenfalls in Anlage K 11). Die Klägerin ist der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin als Insolvenzforderungen grundsätzlich anfechtbar seien. Anfechtungsgegner im Rahmen einer auf § 130 InsO gestützten Anfechtung könne nur ein Insolvenzgläubiger sein. Insolvenzgläubiger im Sinne dieser Vorschrift sei jemand, dessen Forderung ohne die angefochtene Rechtshandlung den Rang einer Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO eingenommen hätte. Es komme also darauf an, ob die Forderungen auf den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung ohne die hier angefochtenen Zahlungen im eröffneten Verfahren als Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO einzuordnen gewesen wären. Dies wäre nicht der Fall, wenn die entsprechenden Ansprüche der Beklagten Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO darstellten. Dies sei hier zu verneinen, weil die Beitragsforderungen der Beklagten hier gemäß § 55 Abs. 3 InsO in den Rang von Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO zurückgestuft würden. Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO könnten nach Abs. 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt, soweit sie nach den Regelungen über das Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergingen, von dieser nur als Insolvenzgläubiger geltend gemacht werden. Gemäß Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift gelte dies entsprechend für die vom Insolvenzgeldzeitraum erfassten Beiträge zur Gesamtsozialversicherung nach § 175 Abs. 1 SGB III, soweit diese noch nicht auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen seien. Der Kläger ist der Ansicht, dass § 55 Abs. 3 InsO als Folgeregelung zu § 55 Abs. 2 InsO bei einer Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO im Schutzschirmverfahren unmittelbar zur Anwendung komme. Unter einer Folgeregelung seien dabei nicht sämtliche jeweils systematisch bzw. numerisch der in dem Gesetzesverweis in Bezug genommenen Regelung nachfolgenden Regelungen zu verstehen, sondern ausschließlich Regelungen, die ihrerseits unmittelbar an die in Bezug genommene Regelung anknüpften. Dies sei bei § 55 Abs. 3 InsO der Fall, der die Einordnung als Insolvenzforderung regle, wenn nach Abs. 2 begründete Ansprüche insolvenzgeldfähig seien. Nach Abs. 2 begründete Ansprüche seien selbstverständlich auch solche Ansprüche, die gemäß § 270b Abs. 3 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 InsO begründet würden. Eines Verweises auf § 55 Abs. 3 InsO brauche es hier insofern gerade nicht, so dass die Verweisung in § 270b Abs. 3 Satz 2 InsO auch nicht unvollständig sei. Den Gesetzesmaterialien zu § 270b InsO sei nicht zu entnehmen, dass § 55 Abs. 3 InsO entgegen seinem Wortlaut nicht auf nach Abs. 2 begründete Ansprüche anwendbar sein solle, wenn ein Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO vorliege. Der Argumentation der Beklagten, mit dem ausdrücklichen Verweis auf § 55 Abs. 2 InsO in § 270b Abs. 3 Satz 2 InsO werde klargestellt, dass ausschließlich § 55 Abs. 2 InsO zur Anwendung kommen solle, sei entgegenzuhalten, dass überhaupt erst durch diese ausdrückliche Verweisung auch der Anwendungsbereich des § 55 Abs. 3 InsO eröffnet werde. Denn dieser setze nach seinem Wortlaut nach § 55 Abs. 2 InsO begründete Ansprüche voraus. Den Gesetzesmaterialien zu § 270b InsO sei nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Rechtshistorie des § 55 Abs. 3 InsO den in dieser Vorschrift verankerten Subventionseffekt des Insolvenzgeldes im Rahmen des Schutzschirmverfahrens habe ausschließen wollen. Mit der Einführung dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass durch das Insolvenzgeld nicht nur der Arbeitnehmer vor einem Ausfall mit seiner Lohnforderung geschützt, sondern zudem die Liquidität erhaltungswürdiger Unternehmen zur Ermöglichung einer Sanierung wiederhergestellt werden solle. Aufgrund der Kenntnis eines solchen Subventionsbedarfs zur Förderung der Sanierungsaussichten habe das Bundesarbeitsgericht vor Einführung des § 55 Abs. 3 InsO bereits im Wege der teleologischen Reduktion angenommen, dass Forderungen aus Arbeitsverhältnissen während des Insolvenzgeldzeitraums von der Geltung des § 55 Abs. 2 InsO ausgenommen sein müssten. Eine Entscheidung des Gesetzgebers, dem Schuldner ausgerechnet im Schutzschirmverfahren, durch dessen Einführung im besonderen Maße die Sanierung erhaltenswerter Unternehmen habe gefördert werden sollen, diesen Subventionseffekt des Insolvenzgeldes zu verwehren, hätte aufgrund des damit verbundenen Wertungswiderspruchs einer klaren Regelung und vor allem einer stichhaltigen Begründung bedurft. Eine solche Begründung finde sich allerdings nicht in den Gesetzgebungsmaterialien. Käme § 55 Abs. 3 InsO im Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO nicht zur Anwendung, wären nicht nur die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, sondern auch die Arbeitgeberanteile und die gesamten auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Nettolohnforderungen der Arbeitnehmer als Masseforderungen vorab zu befriedigen. Damit wäre die Praxistauglichkeit des Schutzschirmverfahrens als sanierungsfördernde Variante des Insolvenzeröffnungsverfahrens ausgehüllt. Da die Zahlungen hier auf die Arbeitnehmeranteile ausdrücklich unter Vorbehalt erfolgt seien, sei ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand für die Beklagte nicht begründet worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass in Bezug auf das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO keine teleologische Reduktion des Antragsbegriffs in § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO vorzunehmen sei. Eine Anfechtung nach dieser Vorschrift sei im eröffneten Insolvenzverfahren auch dann nicht ausgeschlossen, wenn diesem ein Schutzschirmverfahren vorangegangen sei. § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. InsO stelle allein auf die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Eröffnungsantrag ab. Ob es sich um einen Schuldner- oder um einen Gläubigerantrag handele und ob dieser auf drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestützt sei, spiele keine Rolle. Entgegen der Einschätzung der Beklagten regele § 270b InsO keinen Eröffnungsantrag eigener Art, sondern das so genannte Schutzschirmverfahren. Dieses setze einen Eröffnungsantrag des Schuldners nach den §§ 13 ff. InsO voraus. Die Beklagte habe auch Kenntnis von dem Eröffnungsantrag gehabt. Die Zahlungen seien, was unstreitig ist, nach dem Eröffnungsantrag vom 24. Juli 2013 vorgenommen worden. Zuvor sei die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 2013 über den Eröffnungsantrag in Kenntnis gesetzt worden. Zudem seien die Zahlungen mit dem Vermerk „unter Anfechtungsvorbehalt“ erfolgt. Damit lägen auch die Anfechtungsvoraussetzungen nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO vor. Dies ist im Tatsächlichen zwischen den Parteien unstreitig. Die angefochtenen Zahlungen, welche aus dem Kontoguthaben der Schuldnerin erfolgt seien, seien auch im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO gläubigerbenachteiligend, da hier durch die Insolvenzmasse entsprechend geschmälert worden sei. Die aus dem Vermögen der Schuldnerin auf potentielle Insolvenzforderungen der Beklagten geleisteten Zahlungen seien gläubigerbenachteiligend, da die gezahlten Beträge im eröffneten Insolvenzverfahren nicht mehr zur Befriedigung aller Insolvenzgläubiger zur Verfügung gestanden hätten. Die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Zahlungen entfalle nicht dadurch, dass die Schuldnerin durch Beantragung des Schutzschirmverfahrens die Sanierung ihres Unternehmens in Aussicht genommen gehabt habe. Durch die Beantragung des Insolvenzverfahrens in Verbindung mit einem Antrag nach § 270b InsO habe die Schuldnerin signalisiert, dass sie zwar Sanierungsaussichten gesehen hätte, aufgrund des Vorliegens von Insolvenzkunden ein Insolvenzverfahren jedoch nicht mehr durch außergerichtliche Sanierung habe abgewendet werden können. Keineswegs habe angenommen werden dürfen, dass alle Insolvenzgläubiger zu 100 % befriedigt werden würden. Die Vorabbefriedigung der Insolvenzforderungen der Beklagten mit Mitteln, die anderenfalls nach Insolvenzeröffnung im Rahmen des angestrebten Insolvenzplanverfahrens zur Befriedigung aller Insolvenzgläubiger zur Verfügung gestanden hätten, führe demzufolge unabhängig von den Sanierungsaussichten zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger, da sich deren Quotenaussichten im Rahmen des angestrebten Insolvenzplans durchaus verringert hätten. Schließlich seien Zahlungen auf Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung während der Dauer des Schutzschirmverfahrens für die Sanierung ebenso wenig erforderlich oder hilfreich wie Zahlungen auf Arbeitgeberanteile. Denn die Zahlung oder Nichtzahlung von Arbeitnehmer- und/oder Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung habe, anders als teilweise die Nichtzahlung der Nettolohnforderungen der Arbeitnehmer, regelmäßig keine Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes. Wie gesehen, hätten dementsprechend die Arbeitnehmer im vorliegenden Verfahren problemlos drei Monate weiter beschäftigt werden können, ohne dass die Arbeitgeberanteile auf die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden wären. Die Zahlungen auf die Arbeitnehmeranteile seien daher nicht zum Zwecke oder gar der Ermöglichung der Sanierung erfolgt, sondern allein zur Abwendung der persönlichen Haftung des Geschäftsführers nach § 266a StGB. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, dass es derzeit absehbar sei, dass nicht sämtliche Gläubiger im Insolvenzverfahren vollen Umfangs aus der Masse Befriedigung werden erlangen können. Für die Einzelheiten wird insoweit auf die S. 4 und 5 des Schriftsatzes vom 26. August 2014 (Bl. 63/64 d. A.) verwiesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass hier auch nicht von einem die Gläubigerbenachteiligung ausschließenden Bargeschäft im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Zahlungen ausgegangen werden könne. Zahlungen aus Sozialversicherungsbeiträgen stellten mangels Gegenseitigkeit der Leistungen des Arbeitnehmers und der Forderungen des Sozialversicherungsträgers kein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO dar. Der Kläger ist darüber hinaus der Ansicht, dass neben den Voraussetzungen von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO auch die Anfechtungsvoraussetzungen nach § 133 Abs. 1 InsO vorlägen. Insoweit wird auf die Ausführungen auf S. 7 und 8 des Schriftsatzes vom 8. Mai 2014 (Bl. 40/41 d. A.) verwiesen. Der Anspruch auf Prozesszinsen ab dem Zeitpunkt der Insolvenzverfahrenseröffnung und damit hier ab 1. Oktober 2013 ergebe sich aus § 291 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 2 BGB. Der Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 45.913,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit dem 1. Oktober 2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zunächst mit Nichtwissen bestritten, dass die angefochtenen Vermögensverschiebungen zu Lasten der Schuldnerin erfolgt seien und ihre Gläubiger objektiv benachteiligt hätten. Der daraufhin von Seiten des Klägers erfolgten Erwiderung und der Darlegung der Kontenverhältnisse und der Berufung auf die Urkunden in Anlage K 11 ist die Beklagte inhaltlich nicht mehr entgegengetreten. Die Beklagte bestreitet, dass es durch die hier streitgegenständlichen Zahlungen zu einer Verringerung der Insolvenzquote im Rahmen eines etwaigen Verteilungsverfahrens kommen würde. Es sei nicht einmal ersichtlich, ob nicht sämtliche Insolvenzgläubiger vollen Umfangs Befriedigung im Rahmen des Insolvenzverfahrens erlangen würden. Die Beklagte wendet sich mit folgenden rechtlichen Argumentationen gegen die Anfechtbarkeit der hier streitgegenständlichen Zahlungen: Mit den angefochtenen Vermögensverschiebungen seien jedenfalls unstreitig Arbeitnehmeranteile aus Juli bis September 2013 beglichen worden. Hier handele es sich um eine Tilgung nicht gemäß den §§ 129 ff. InsO anfechtbarer Masseverbindlichkeiten im Sinne von §§ 270b Abs. 3 Satz 2, 55 Abs. 2 InsO. Die Sozialversicherungsbeiträge aus Juli bis September 2013 resultierten aus der (Weiter-)Beschäftigung sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer durch die Schuldnerin während des Schutzschirmverfahrens. Ihre Entstehung sei mithin durch die gemäß § 270b Abs. 3 Satz 1 InsO zur Eingehung von Masseverbindlichkeiten berechtigte Schuldnerin begründet worden. Der Annahme von Masseverbindlichkeiten stehe § 55 Abs. 3 InsO nicht entgegen, weil diese Vorschrift im Rahmen des Schutzschirmverfahrens keine Anwendung finde. Eine Anwendung von § 55 Abs. 3 InsO in den Fällen von § 270b Abs. 3 InsO könne insbesondere nicht damit begründet werden, die Vorschrift sei dem Wortlaut nach als Folgeregelung zu § 55 Abs. 2 InsO anzusehen. Mit dieser Argumentation müsste jeder gesetzliche Verweis auf eine Vorschrift unmittelbar auch für die dort jeweils nachfolgenden Regelungen gelten. Dies würde aber dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen widersprechen. Dem Gesetzgeber würde unterstellt, unvollständig zu verweisen, weil er mit der Verweisung auf einen Absatz einer Rechtsnorm auch eine Geltung der sich daran anschließenden Normen erreichen wolle. Maßgeblich sei, dass § 270b Abs. 3 (Satz 2) InsO ausdrücklich nur § 55 Abs. 2 InsO und gerade nicht auch § 55 Abs. 3 (Satz 2) InsO für entsprechend anwendbar erkläre. De lege lata könne aufgrund von § 270b Abs. 3 (Satz 2) InsO mithin nur § 55 Abs. 2 InsO Geltung beanspruchen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterlassung eines Verweises auf § 55 Abs. 3 InsO trotz des ausdrücklichen Verweises auf § 55 Abs. 2 InsO auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen sei. Schließlich sei dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages – auf dessen Initiative § 270b Abs. 3 InsO überhaupt erst eingefügt worden sei (vgl. BT-Drs. 17/7511, S. 37) – die vorliegende Problematik durchaus bewusst gewesen. Vor dem Hintergrund eines jahrelangen Streites aufgrund des (zunächst ersatzlosen) Wegfalls von § 59 Abs. 2 KO, der schließlich durch die Einführung einer entsprechenden Regelung – des § 55 Abs. 3 InsO – beendet worden sei, habe sich den Mitgliedern des Rechtsausschusses geradezu aufdrängen müssen, dass die Frage der Anwendbarkeit von § 55 Abs. 3 InsO im Rahmen von § 270b Abs. 3 InsO aufkommen würde. In Anbetracht dessen erscheine es ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber trotz eines fehlenden ausdrücklichen Verweises eine Anwendbarkeit auch von § 55 Abs. 3 InsO oder nur seines Regelungsinhalts gewollt habe. Vielmehr sei mit § 270b Abs. 3 Satz 2 InsO klargestellt worden, dass § 55 Abs. 3 InsO gerade nicht gelten solle. Eine andere Beurteilung würde unterstellen, dass der Gesetzgeber und insbesondere der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die (rechtshistorischen) Streitigkeiten um die Normierung von § 55 Abs. 3 InsO übersehen habe. Zwar könne nicht sicher ausgeschlossen werden, dass dem Gesetzgeber ein Fehler unterlaufen sei. Doch stritten gerade die Gesetzesmaterialien entscheidend zu Gunsten der Rechtsauffassung der Beklagten, mithin für eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung und gegen einen Fehler im Gesetz. Danach solle der eigenverwaltende Schuldner mit der Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO die Befugnis erlangen, „durch alle seine Rechtshandlungen Masseverbindlichkeiten zu begründen“ und damit lediglich „quasi“ in die Rechtsstellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters einrücken. Mit dem Adverb „quasi“ sei vom Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass gerade keine völlige Gleichsetzung des eigenverwaltenden Schuldners mit den Befugnissen aus § 270b Abs. 3 InsO mit dem starken vorläufigen Insolvenzverwalter, sondern nur eine Angleichung der Rechtsstellung gewollt sei. Ausgehend von der Prämisse, dass der eigenverwaltende Schuldner mit den Befugnissen aus § 270b Abs. 3 InsO und der starke vorläufige Verwalter nicht (völlig) gleichzusetzen sei, werde in der Schlussempfehlung sodann der maßgebliche Unterschied benannt: Der eigenverwaltende Schuldner könne mit (ausnahmslos) allen Rechtshandlungen, also auch mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung von Arbeitnehmern im Insolvenzgeldzeitraum, Masseverbindlichkeiten begründen. Dem Gesetzgeber sei durchaus bewusst, dass die Materialien regelmäßig zur Auslegung des Gesetzestextes herangezogen würden. Es treffe zwar durchaus zu, dass die Anwendung von § 55 Abs. 3 InsO in den Fällen von § 270b Abs. 3 InsO durchaus zu einer Entlastung der Masse führen würde, was mit Sinn und Zweck des ESUG (in gewissem Maße) zu vereinbaren sein könne. Allerdings fehle es an der erforderlichen ausdrücklichen gesetzlichen Verweisung. Es sei überdies allgemein anerkannt, dass Rechtshandlungen eines so genannten starken vorläufigen oder schwachen vorläufigen, aber im Wege der Einzelermächtigung vom Insolvenzgericht zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigten Insolvenzverwalters, mit den Masseverbindlichkeiten getilgt würden, nicht der Insolvenzanfechtung unterlägen. Fehle es – wie vorliegend – an einer der Zahlung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Abrede zwischen der Schuldnerin und der Beklagten, die als unmittelbar nachteilige Rechtshandlung nach § 132 InsO anfechtbar sein könnte, sei die Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen, zumindest aber dann, wenn der spätere Insolvenzverwalter durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand beim Empfänger begründet habe und dieser infolge dessen nach Treu und Glauben damit habe rechnen dürfen, ein nicht mehr entziehbares Recht errungen zu haben. Hier sei es so, dass mit dem Schutzschirmverfahren vom Gesetzgeber beabsichtigt worden sei, die Betriebsfortführung zu erleichtern. Dies setze eine entsprechend starke Stellung des Schuldners voraus. Zur Erreichung des Zwecks der Betriebsfortführung solle notwendiges Vertrauen der Gläubiger gewonnen werden, was allerdings nicht zu erlangen wäre, wenn diese mit einer Insolvenzanfechtung der Leistungen des Schuldners auch im Schutzschirmverfahren begründete Verbindlichkeiten rechnen müssten. Die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern durch die Schuldnerin sei vorliegend offenkundig in zwingender Notwendigkeit der zur Sanierung erforderlichen Betriebsführung erfolgt. Ohne die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer wäre eine Sanierung der Schuldnerin ausgeschlossen gewesen. Der Geschäftsbetrieb wäre zum Erliegen gekommen. Im Vertrauen auf den Erfolg der Sanierung habe die Beklagte die Betriebsfortführung im ihr – unstreitig – bekannten Schutzschirmverfahren unterstützt. Insbesondere habe sie angesichts der Zahlung der infolge der Beschäftigung von Arbeitnehmern im Schutzschirmverfahren entstandenen Arbeitnehmeranteile aus Juli bis September 2013 im Vertrauen, diese finanziellen Mittel dauerhaft behalten zu dürfen, jegliche auf die Insolvenzeröffnung gerichteten Maßnahmen, insbesondere aus § 270b Abs. 4 InsO, unterlassen. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass es sich bei dem Antrag der Schuldnerin vom 24. Juli 2013 nicht um einen Eröffnungsantrag im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO handele. Zwar unterscheide der Wortlaut von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO nicht zwischen herkömmlichen Eröffnungsanträgen nach § 13 ff. InsO und solchen Anträgen, mit denen sogleich die Durchführung eines Schutzschirmverfahrens beantragt werde. Die Notwendigkeit einer solchen Differenzierung (so genannte teleologische Reduktion) folge jedoch aus dem Charakter des Schutzschirmverfahrens als eigenständiges Sanierungsverfahren. Anträge nach dieser Vorschrift unterschieden sich deutlich von einfachen Eröffnungsanträgen nach §§ 113 ff. InsO. Sinn und Zweck der Regelungen zum Schutzschirmverfahren erforderten eine solche Differenzierung zumindest im Rahmen von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. Für die weiteren Einzelheiten der Rechtsausführungen der Beklagten wird insoweit auf die S. 9-14 der Klagerwiderung vom 31. März 2014 (Bl. 23-28 d. A.) verwiesen. Es erscheine zumindest angezeigt, einen Anfechtungsausschluss für Vermögensverschiebungen anzunehmen, die zwar nach einem Antrag gemäß § 270b InsO, aber im Zusammenhang mit dem insoweit unternommenen Sanierungsversuch erbracht würden. Auch insoweit sei eine teleologische Reduktion von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO geboten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung entfalle ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners als Voraussetzung einer Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO während eines ernsthaften und aussichtsreichen Sanierungsversuchs. Das erfordere ein zur Zeit der angefochtenen Vermögensverschiebung schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept, das mindestens schon in den Anfängen in die Tat umgesetzt worden sei und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertige, und zwar auch dann, wenn es letztlich doch scheitere. Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, dass die angefochtenen Vermögensverschiebungen jedenfalls als unanfechtbare Bargeschäfte anzusehen seien. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit von Leistung und Gegenleistung sei vorliegend erfüllt. Im Übrigen könne dahinstehen, ob Zahlungen des Schuldners auf Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung generell als Gegenleistung zur gesetzlichen Sozialversicherung der Arbeitnehmer des Schuldners anzusehen seien. Jedenfalls wenn, wie vorliegend, die Zahlung dieser Arbeitnehmeranteile unerlässlich sei, um die im Rahmen des Schutzschirmverfahrens beabsichtigte Sanierung überhaupt ermöglichen zu können, sei ein entsprechender Zusammenhang unverkennbar. Die Beklagte ist schließlich der Ansicht, dass auch der Insolvenzanfechtungsgrund nach § 133 Abs. 1 InsO nicht durchgreife. Sie führt dazu folgendes aus: Zahlungen während eines Schutzschirmverfahrens seien bereits Bestandteil eines Sanierungskonzepts. Für ein solches Konzept sei die gutachterliche Bescheinigung ausreichend. Die Beklagte hätte hiervon aufgrund des Schreibens vom 29. Juli 2013 Kenntnis erlangt. Vor diesem Hintergrund seien weder ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin noch eine Kenntnis der Beklagten hiervon ersichtlich. Zudem habe die Schuldnerin die angefochtenen Vermögensverschiebungen bei objektiver Betrachtung gerade nicht allein zum Zwecke des Ausschlusses der persönlichen Haftung des Geschäftsführers erbracht. Für die Schuldnerin – und die Beklagte – habe das Sanierungskonzept und die hierzu unerlässliche Fortführung des Unternehmens bei andauernder sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung von Arbeitnehmern im Vordergrund gestanden. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.