Urteil
303 O 377/14
LG Hamburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:0717.303O377.14.00
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Leitsätze
1. § 133 InsO stellt auf die tatsächliche Kenntnis und nicht auf die Kenntnisnahmemöglichkeit ab.(Rn.19)
(Rn.20)
2. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach Teilnehmer des Rechtsverkehrs ihren Geschäftsbetrieb so zu organisieren hätten, dass mit Sicherheit binnen einer oder weniger Stunden dasjenige zur Kenntnis genommen wird, was Dritte ihnen unangekündigt mitzuteilen beabsichtigen.(Rn.30)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 133 InsO stellt auf die tatsächliche Kenntnis und nicht auf die Kenntnisnahmemöglichkeit ab.(Rn.19) (Rn.20) 2. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach Teilnehmer des Rechtsverkehrs ihren Geschäftsbetrieb so zu organisieren hätten, dass mit Sicherheit binnen einer oder weniger Stunden dasjenige zur Kenntnis genommen wird, was Dritte ihnen unangekündigt mitzuteilen beabsichtigen.(Rn.30) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Rückzahlungsanspruch aus § 143 InsO nach Anfechtung gem. § 133 InsO nicht zu, da er nicht nachgewiesen hat, dass die Beklagte im anfechtungsrelevanten Zeitpunkt Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit hatte. Diese Kenntnis der Beklagten im Sinne des § 133 InsO hätte nur dadurch vermittelt werden können, dass eine zuständige Mitarbeiterin der Beklagten eines der beiden Telefaxe Anlage K 2 oder K 7 tatsächlich vor dem Anspruch auf Gutschrift, nach dem als unstreitig zu behandelnden, weil zu seinen Lasten von dem Beklagtenvortrag abweichenden Klägervortrag am 29.1. um 16.45, gelesen hätte. a) Rechtlich kommt es dabei nicht auf den Zeitpunkt des bloßen Zugangs, also den Eintritt in den Empfangsbereich mit Kenntnisnahmemöglichkeit an, da § 133 InsO - wie § 199 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. BGB oder § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB ersichtlich nicht auf die Kenntnismöglichkeit abstellt, sondern auf eine echte Kenntnis oder ein echtes Wissen, das bei der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts über die Rechtsgrundsätze der Wissenzurechnung, hier über den zuständigen Sachbearbeiter, vermittelt wird. Auf die von der Beklagten zutreffend auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 23.1.2015, Bl. 18 d.A., zitierte Rechtsprechung wird verwiesen. Der von dem Kläger dagegen vorgebrachten Rechtsprechung (Seite 3 des Schriftsatzes vom 27.2.2015, Bl. 31 d.A. und Schriftsatz vom 29.5.2015, Seite 2 und 4, Bl. 49 und 51 d.A. sowie Schriftsatz vom 23.6.2015, Bl. 87 d.A.) lässt sich seine Argumentation, es komme auf die Kenntnismöglichkeit, nicht auf die Kenntnis an, schon nicht entnehmen. Eine solche Auslegung wäre ohnehin contra legem. Im Einzelnen: In BGH IX ZR 155/08 ging es um einen Fall der Wissenzurechnung zwischen Behörden, in dem feststand, dass die zuzurechnende Kenntnis zumindest bei einer Behörde, die mit der Sache inhaltlich befasst war, tatsächlich vorhanden war. Hier ist davon auszugehen (dazu unten), dass die zwei Telefaxe im Scanzentrum wohl eingegangen sind. BGH IX ZR 227/04 betraf einen Fall, in dem die Beklagte keinerlei Organisationsstruktur geschaffen hatte, um einen Informationfluss auf Fachebene sicherzustellen. Dass hingegen die Beklagte grundsätzlich eine Organisationsstruktur für Telefaxe bereitgestellt hatte, ist hier nicht im Streit. In BGH IX ZR 118/06 hatte der BGH ebenfalls einen Fall zu entscheiden, in dem es an einem derartigen internen Informationssystem fehlte. Aufgrund dieses Fehlens hat er das Wissen zu dem Zeitpunkt fingiert, an dem die Zeit verstrichen ist, die bei Bestehen eines effizienten internen Informationssystems benötigt worden wäre, um ihnen die Kenntnis zu verschaffen und diese Zeitspanne angesichts des Standes der modernen Büro- und Kommunikationstechnik als gering veranschlagt. Die hiesige Beklagte hatte ein solches Informationssystem jedoch unstreitig eingerichtet, so dass es schon an einer Anknüpfung für die von dem BGH vorgenommene Fiktion fehlt, der die relevante Zeitspanne bewusst offen gelassen hat. In BGH IX ZR 95/14 ging es um die Wissenzurechnung der Mitarbeiter des Hauptzollamtes. Anders als im hiesigen Fall (und ganz unabhängig von der speziellen rechtlichen Konstellation der Vollstreckung durch das Hauptzollamt, die für die Zurechnung nicht ohne Folgen ist), stand auch dort fest, dass diese über das zuzurechnende Wissen tatsächlich verfügten. b) Tatsächlich hat der Kläger weder konkret behauptet noch unter Beweis gestellt, dass irgendeine Person das Telefax zur Kenntnis genommen hat. Was nach dem Eingang der Faxes bei der Beklagten geschehen ist, ist wohl unaufklärbar, jedenfalls offen geblieben, was zu Lasten des Klägers als beweisbelasteter Partei geht. Nach Beweisaufnahme hat das Gericht nämlich lediglich davon auszugehen, dass die Zeugin B. als eine von 20 zuständigen Sachbearbeitern jedenfalls nicht vor dem 10.2.2014 Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bzw. dem Schutzschirmverfahren, wie sie es nannte, hatte, und ihr das Telefax Anlage K 2 bzw. K 3 in Papierform erst zu einem noch späteren Zeitpunkt vorgelegen hat, während die Insolvenz der Schuldnerin auch unter Kollegen, die sie sicher informiert hätten, noch Anfang Februar bei der Beklagten kein Thema war. An den Aussagen der sorgfältig vorbereiteten Zeugin, die ebenso präzise wie arglos nach eigenen Erinnerungen und mitgebrachten Aufzeichnungen unterschieden hat, gibt es nichts kritisch zu hinterfragen. Das Gericht hat aufgrund des Sach- und Streitstandes, den der Kläger sich insoweit hilfsweise zu eigen gemacht hat, weiter davon auszugehen, dass Telefaxe üblicherweise innerhalb einer Stunde bis zu 48 Stunden bei dem zuständigen Sachbearbeiter ankommen. Das Gericht geht weiter davon aus, dass das Telefax Anlage K 2 mit Sicherheit am Empfängerfax der Beklagten um 15:11 eingegangen ist, da die Faxkennung des Empfängerfaxes bei der Zeugin B. diese Uhrzeit ausgewiesen hat. Und das Gericht geht mit großer Wahrscheinlichkeit auch davon aus, dass auch das andere Fax, Anlage K 7, - auf das es bei der Kenntnisvermittlung wegen des ersten Faxes vielleicht auch gar nicht weiter ankommen muss - auch bei der Beklagten angekommen ist (vgl. zu den Beweisgrundsätzen BGH vom 19.2.2014 zum Az. IV ZR 163/13 m.w.N.). Dies ergibt sich aus der Faxkennung, die Anhaltspunkte für eine fehlende Funktionsfähigkeit oder eine unterbrochene Verbindung nicht erkennen lässt und auch aus einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts mit der Tatsache, dass nicht nur das Fax Anlage K 2, sondern auch auch alle anderen Faxe an diesem Tag die jeweiligen Empfänger erreicht haben. Weitere Erkenntnisse über den Verbleib der Telefaxe hat das Gericht nicht. Selbst wenn man weiter unterstellen wollte, dass die Erkennungssoftware - was streitig ist - auch die zweite Seite scannt und damit eine automatische Zuordnung noch binnen Stundenfrist erfolgen kann, ließe sich daraus für die vorliegende Frage nichts ableiten, denn es steht nach Beweisaufnahme fest, dass jedenfalls die Zeugin B. am 29. oder 30. kein solches Fax auf ihrem Computer erhalten hat, während alles andere offen und von dem Kläger auch nicht konkret behauptet ist. Der Kläger durfte sich nach vollständiger Erfüllung der Anforderungen über die sekundäre Darlegungslast auf Beklagtenseite nicht damit begnügen, einzelne Gesichtspunkte des organisatorischen Ablaufs zu bestreiten, denn er allein hat zu behaupten und dazu Beweis anzutreten. Wenn ihm dies nicht gelingt, gelten auch bei Geschehnissen in der gegnerischen Sphäre immer die allgemeinen Grundsätze. Die von dem Kläger angeführten Gesichtspunkte eines fehlerhaften Organisationssystems, der fehlenden überprüfbaren Dokumentation im Empfängerfax und der einzigen über das Internet abrufbaren Faxnummer führen nicht zu einer abweichenden, die Beweislast auf die Beklagtenseite verlagernden Bewertung. Hier ist bereits die Folgerung logisch unzulässig, wonach das von der Beklagten dargestellte Informationssystem unzureichend sein müsse, weil das Telefax nicht beim Bearbeiter angekommen ist. Denn die Gründe dafür sind ja gerade ungeklärt. Dieser allzu pauschalen Behauptung war daher auch im Hinblick auf die Erklärungen des Klägervertreters in der Sitzung vom 9.6.2015 nicht weiter nachzugehen. Ebenso mag man bemängeln, dass die Beklagte heute nicht mehr über aussagekräftige Empfangsjournale verfügt, wie es üblich und nach der Rechtsprechung auch erforderlich ist. Es führt in der Sache aber nicht weiter, denn auch das Gericht geht davon aus, dass die Faxe in H1 angekommen sind, was nach den oben dargestellten Grundsätzen für die Annahme der Kenntnis des Sachbearbeiters von dessen Inhalt aber nicht ausreicht. Im Übrigen verengt der Kläger die Sorgfaltsanforderungen gegenüber der Beklagten in einer extremen, im Rechtsverkehr weder üblichen noch sonst sachdienlichen Art und Weise. Es gibt weder im Prozessrecht noch im Vertragsrecht oder sonst einen Rechtsgrundsatz, wonach Teilnehmer des Rechtsverkehrs im Allgemeinen ihren Geschäftsbetrieb so zu organisieren hätten, dass mit Sicherheit binnen einer oder weniger Stunden dasjenige zur Kenntnis genommen wird, was Dritte ihnen unankündigungslos mitzuteilen beabsichtigen. Eine solche Verpflichtung zur ständigen Verfügbarkeit, auf die die klägerische Argumentation hinausläuft, kann nur als abwegig bezeichnet werden. Etwas anderes mag gelten, wenn die Parteien eine lebendige vertragliche Beziehung verbindet, wenn Stellungnahmefristen vereinbart sind oder sonst eine solche erkennbar abläuft, wenn ein bestimmter Kommunikationsweg vereinbart wurde oder ansonsten damit zu rechnen wäre, dass kurzfristig eilige Sachen bearbeitet werden müssen. Anders liegt der Fall hier, denn das Fax der Schuldnerin kam aus dem Nichts. In einem solchen Fall liegt es viel näher, dass der Kläger, der sich einen Ablauf wünscht, der seine Zahlung mit hoher Wahrscheinlichkeit anfechtungsfest macht, die dafür notwendigen Voraussetzungen selbst schafft, also etwa zum Telefon greift und eine persönliche Faxnummer anfragt, sich den zuständigen Sachbearbeiter ermitteln lässt, die Zahlung erst nach Postlaufzeit und Empfangsbestätigung anweist oder sonst den Dialog sucht. Nach allem hülfe es dem Kläger daher auch nicht, wenn es im Ergebnis so wäre - was nicht erwiesen ist - dass das Fax noch am 29. oder am 30. auf dem Computer der zuständigen Sachbearbeiterin eingegangen wäre. Denn auch dann gibt es keine Erkenntnisse darüber, ob es dort gelesen wurde, etwa weil Sachbearbeiter - wie die Zeugin B. - in Gleit- oder Teilzeit arbeiten können, Besprechungen anberaumt oder Fortbildungen wahrgenommen werden oder der betreffende Mitarbeiter aus sonstigen Gründen seinen Postkorb wegen anderen anstehenden Angelegenheiten erst in den nächsten Tagen leert. All dies wäre nach den obigen Ausführungen nicht zu bemängeln. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger beansprucht als Sachwalter der S. I. GmbH & Co. KG nach Anfechtung Rückzahlung gezahlter Sozialversicherungsbeiträge von der beklagten Krankenversicherung. Aufgrund Insolvenzantrags vom 30.1.2014 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts D. vom 30.3.2014 zum Az.... das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. I. GmbH & Co. KG eröffnet und der Kläger zum Sachwalter bestellt. In dieser Eigenschaft machte er mit Schreiben vom 2.6.2014 gegenüber der Beklagten die Anfechtung zweier Zahlungen vom 29.1.2014 in Höhe von € 958,59 und € 52.534,61 nach § 133 InsO geltend. Die Zahlungen erfolgten im Rahmen einer Sammelüberweisung - nicht nur an die Beklagte sondern bundesweit auch an zahlreiche andere betroffene Krankenversicherungen - von dem bei der Volksbank R.- W. eG geführten Geschäftskonto der Schuldnerin mit der Kontonummer... . Die Zahlungen gingen jedenfalls am 30.1.2014 auf dem Konto der Beklagten ein. Im Zusammenhang mit der Überweisung, die aufgrund der aktuell drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nur auf die Arbeitnehmerbeiträge erfolgte, verfasste und versandte die Schuldnerin ein Anschreiben vom 29.1.2014 an die jeweiligen Krankenkassen per Telefax, das auf die akute Krise hinwies. Für dessen Inhalt im Einzelnen wird auf Anlage K 2 und K 7 Bezug genommen. Dem Anschreiben, das die jeweiligen Betriebsnummern nicht enthielt, war als zweite Seite eine Anlage mit den Namen der bei den jeweiligen Krankenkassen versicherten Arbeitnehmern und den Personal- bzw. Betriebsnummern angefügt. Für die für die Beklagte bestimmten zwei Anschreiben warf das Faxgerät ausweislich Anlage K 3 (und K 8) im Sendebericht von 15:12 Uhr (bzw. für K 8: 14:11) die Angabe „gesendet / abgespeichert: 29. JAN 2014 14:53 (bzw. für K 8: 14:08), Speicher senden, Ergebn. OK“ aus. Die Beklagte organisiert ihren Geschäftsbetrieb so, dass Telefaxe, die unter der hier genutzten h. Rufnummer, einer zentralen Faxnummer, eingehen, an das von einer Servicegesellschaft bereitgestellte Scanzentrum... in H1 im Rahmen einer automatisierten Faxintegration weitergeleitet werden und zwar dergestalt, dass sie ohne Ausdruck direkt in eine pdf-Datei gedruckt werden. Nach automatischer Klassifikation erreichen Telefaxe den Arbeitsplatz des Sachbearbeiters üblicherweise nach etwa einer Stunde, bei manueller Klassifikation infolge fehlender automatischer Zuordnungsmöglichkeit innerhalb von 48 Stunden. Die EDV-Anlage der Beklagten konnte wegen Löschung der Daten nicht mehr ausgewertet werden. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe im Zeitpunkt des Anspruchs der Beklagten auf Gutschrift, nämlich am 29.1.2014 um 16:43 und 16:45 Uhr (Anlage K 9), aufgrund des Telefaxes Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gehabt. Die Zahlung sei zeitlich nach Zugang der beiden Faxe ausgeführt worden. Er ist der Auffassung, die Organisationsstruktur der Beklagten sei fehlerhaft; es komme für das Tatbestandsmerkmal der Kenntnis bei der Beklagten ohnehin aber allein auf den Zugang des Faxes an, der aufgrund des Sendeberichts nachgewiesen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn in seiner Eigenschaft als Sachwalter über das Vermögen der S. I. GmbH & Co. KG € 53.493,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.3.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Zahlungen seien dem Konto der Beklagten erst am 30.1.2015 gutgeschrieben worden. Sie nimmt ferner eine Kenntnis des Telefaxes am 29. oder 30.1.2014 in Abrede. Vielmehr sei die zuständige Sachbearbeiterin, die Zeugin B., am 10.2.2014 um 14:23 von einer Arbeitnehmerin der Schuldnerin über den Insolvenzantrag informiert worden. Das Telefax habe dieser erst am 20.2.2014 in Papierform vorgelegen, während auch andere Sachbearbeiter von dem Telefax keine Kenntnis hatten. Einer automatischen Zuordnung habe entgegengestanden, dass die Erkennungssoftware die Anlage, die allein die Betriebsnummer enthalten hat, aus Effizienzgründen wie üblich nicht mitgescannt habe. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 9.6.2015 verwiesen.