Urteil
1 U 240/15
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2016:0624.1U240.15.00
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Leitsätze
1. Der gerichtlich bestellte Sachwalter über das Vermögen eines Schuldners trägt die Beweislast für das Vorliegen der Kenntnis des anderen Teils von der drohenden Zahlungsunfähigkeit.(Rn.22)
2. Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (Anschluss BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08).(Rn.22)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.07.2015, Az. 303 O 377/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.07.2015, Az. 303 O 377/14, sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der gerichtlich bestellte Sachwalter über das Vermögen eines Schuldners trägt die Beweislast für das Vorliegen der Kenntnis des anderen Teils von der drohenden Zahlungsunfähigkeit.(Rn.22) 2. Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (Anschluss BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08).(Rn.22) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.07.2015, Az. 303 O 377/14, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.07.2015, Az. 303 O 377/14, sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Sachwalter Ansprüche auf Rückgewähr von Beitragszahlungen geltend, welche die spätere Insolvenzschuldnerin, die S... I... GmbH & Co. KG (nachfolgend „Schuldnerin”), an die Beklagte als Sozialversicherungsträgerin geleistet hat. Mitarbeiter der Schuldnerin waren bei der Beklagten als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte angemeldet. Am 29.01.2014 zahlte die Schuldnerin im Rahmen einer Sammelüberweisung einen Betrag in Höhe von 52.534,61 € sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 958,59 € an die Beklagte. Diese Überweisungen wurden dem Konto der Beklagten am 30.01.2014 gutgeschrieben. Ebenfalls am 29.01.2014 übersandte die Schuldnerin zwei Telefax-Schreiben an die Beklagte, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei den gezahlten Beträgen um die Arbeitnehmerbeiträge handelt und auf die akute Krise des Unternehmens hingewiesen wurde. Wegen des näheren Inhalts der Telefax-Schreiben wird auf die Anlagen K 2 und K 7 verwiesen. Aufgrund Insolvenzantrages vom 30.01.2014 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts D... vom 30.03.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Sachwalter bestellt (Anlage K1). Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger, gestützt auf §§ 143 Abs. 1, 129 InsO in Verbindung mit § 133 InsO, die Rückgewähr der o.g. Beitragszahlungen begehrt. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe durch die Telefax-Schreiben seit dem 29.01.2014 Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn in seiner Eigenschaft als Sachwalter über das Vermögen der S... I... GmbH & Co. KG 53.493,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2014 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet eine Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (dort S. 2, Bl. 97 ff. d A) Bezug genommen. Mit Urteil vom 17.07.2015 hat das Landgericht Hamburg nach Vernehmung der Zeugin B... die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Beklagte zum anfechtungsrelevanten Zeitpunkt Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt habe. Es komme nicht auf den Zugang der Telefax-Schreiben der Schuldnerin bei der Beklagten an. Vielmehr hätte eine zuständige Mitarbeiterin der Beklagten Kenntnis von deren Inhalt haben müssen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei jedoch nicht davon auszugehen, dass diese Kenntnis vor dem 10.02.2014 vorgelegen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort S. 3 ff., Bl. 98 ff. d.A) Bezug genommen. Gegen das ihm am 27.07.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.08.2015 Berufung eingelegt. Er hat sein Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 25.09.2015 begründet. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Feststellungen des Landgerichts, dass die Beklagte keine Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit gehabt habe. Die Beklagte müsse sich so behandeln lassen, als habe sie die entsprechende Kenntnis gehabt, da es insoweit auf den Zugang der Erklärungen der Schuldnerin vom 29.01.2014 ankomme. Auf die konkrete Kenntnis komme es nicht an. Im Übrigen ist der Kläger unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Hamm der Auffassung, dass bereits die elektronische Speicherung von Informationen der Kenntnis gleichstehe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 17.07.2015, Az.: 303 O 377/14 an ihn in seiner Eigenschaft als Sachwalter über das Vermögen der S... I... GmbH & Co. KG 53.493,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 30.03.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, dass es nicht auf den Zugang der Erklärungen, sondern auf die konkrete Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit ankomme. Kenntnis von dem Inhalt der Schreiben habe die Beklagte jedoch erst durch die Zeugin B... am 10.02.2014 erlangt. Die Informationen seien auch zu keinem Zeitpunkt automatisiert verarbeitet worden. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückgewähr der gezahlten Beiträge nach §§ 143, 129, 133 Abs. 1 InsO verneint. Das Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger eine Kenntnis der Beklagten von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht nachgewiesen habe. 1. Gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 InsO muss dasjenige, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben wurde, zurückgewährt werden. Gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird nach S. 2 vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. 2. Die Beweislast für das Vorliegen der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit trägt der Kläger als Sachwalter über das Vermögen der Schuldnerin (vgl. MünchKommInsO/Kayser, 3. Aufl. (2013), § 133 Rn. 22 m.w.N.). Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die (drohende) Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urt. v. 01.07.2010 - IX ZR 70/08 - ZinsO 2010, 1598 Rn. 9). Entgegen der Ansicht des Klägers ist jedoch stets Voraussetzung, dass eine konkrete Kenntnis der Umstände vorliegt, welche auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Im Grundsatz kommt es insofern auf das Wissen der jeweils zuständigen Mitarbeiter bei der Beklagten an, da sich diese deren Wissen nach § 166 BGB zurechnen lassen muss (vgl. MünchKommInsO/Kayser, 3. Aufl. (2013), § 133 Rn. 21 m.w.N.). Vorliegend gab es für die Beklagte und deren Mitarbeiter keine (weiteren) Umstände, aus denen sich eine drohende Zahlungsunfähigkeit hätte schließen lassen. Solche werden vom Kläger auch nicht behauptet. Die erforderliche Kenntnis konnte sich vorliegend allein aus den am 29.01.2014 versandten Schreiben (Anlage K2 und K7) ergeben. Insofern hat das Landgericht jedoch zutreffend festgestellt, dass der Kläger weder behauptet noch bewiesen hat, dass eine konkrete Kenntnisnahme vor dem 10.02.2104 erfolgt sei. Soweit der Kläger meint, dass allein auf den Zugang der Schreiben abzustellen sei, steht dies schon nicht mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in Einklang, der für eine Anfechtung eine (konkrete) Kenntnis voraussetzt. 3. Etwas anderes gilt auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sicherstellen muss, dass die ihr zugehenden rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können, und es deshalb so einrichten muss, dass ihre Repräsentanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten. Dies gilt auch für Behörden und Krankenkassen. Daraus folgt aber zunächst nur die Obliegenheit, die Organisationsstruktur so zu gestalten, dass die der Organisation tatsächlich zugegangenen Informationen, die mit den vorhandenen Entscheidungsgrundlagen in sachlichem Zusammenhang stehen, innerhalb dieser Organisation an die hiervon betroffenen Stellen weitergegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 30.06.2011 - IX ZR 155/08 -, NJW 2011, 2791 Rn. 16-18). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichtes, die der Kläger mit der Berufung nicht angreift und an deren Vollständigkeit und Richtigkeit auch sonst keine Zweifel bestehen, hatte die Beklagte indes im fraglichen Zeitraum eine solche Organisationsstruktur geschaffen, denn sie hat ein entsprechendes System vorgehalten, um eine rechtzeitige Information der entsprechenden Wissensträger zu gewährleisten. 4. Auch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach sich die Entscheidungsträger so behandeln lassen müssen, als hätten sie das erforderliche Wissen gehabt, wenn die Zeit verstrichen ist, die bei Bestehen eines effizienten internen Informationssystems benötigt worden wäre, um ihnen die Kenntnis zu verschaffen und diese Zeitspanne angesichts des Standes der modernen Büro- und Kommunikationstechnik als gering zu veranschlagen sei (BGH, Urt. v. 16.07.2009 - IX ZR 118/08 -, ZinsO 2009,1646 Rn. 16), führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn zum einen war es vorliegend gerade so, dass die Beklagte ein entsprechendes Informationssystem vorgehalten hat (vgl. die vorstehenden Ausführungen). Zum anderen war diese Zeitspanne im Übrigen auch (noch) nicht verstrichen. Maßgeblich für den Zeitpunkt, zu dem die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit vorliegen muss, ist der Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (vgl. MünchKommInsO/Kayser, 3. Aufl. (2013), § 133 Rn. 20 m.w.N.). Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass es insoweit nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der Anspruch der Beklagten auf Gutschrift gegen ihre Bank entstand (so MünchKommInsO/Kirchhof, 3. Aufl. (2013), § 140 Rn. 11 m.w.N.), sondern erst auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Gutschrift auf dem Konto der Beklagten, verbleibt ein Zeitraum von maximal knapp 33 Stunden. Es existiert jedoch kein Rechtssatz, dass eine Kenntnisnahme binnen dieses Zeitraumes zu erfolgen hat und ein solcher Zeitraum wäre auch zu knapp bemessen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Bundesgerichtshof in seiner zitierten Entscheidung darauf abgestellt hat, dass es sich um ein eilbedürftiges Schreiben handelte (BGH, Urt. v. 16.07.2009 - IX ZR 118/08 -, ZinsO 2009, 1646 Rn. 17). Um ein solch eilbedürftiges Schreiben handelt es sich aber bei den Schreiben vom 29.01.2014 bereits in objektiver Hinsicht nicht. 5. Die von der Berufung zitierte Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2011, - 27 U 36/11 -, ZinsO 2013, 512) führt insoweit ebenso zu keiner anderen Bewertung. Der dort zu entscheidende Sachverhalt weist grundlegende Unterschiede zum vorliegenden Fall auf. Denn im vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall traf die Datenverarbeitungsanlage tatsächlich auf Basis der mitgeteilten Informationen automatisierte Entscheidungen. Wesentliche Entscheidungsgrundlage war daher, dass eine „Organisation zur Verwaltung und Überwachung von Zahlungseingängen“ geschaffen war, deren „Wissen“ sich die Beklagte im dortigen Verfahren nach § 166 BGB zurechnen lassen musste. Eine solche „Organisation“ ist im Streitfall jedoch durch die Beklagte gerade nicht geschaffen worden. Letztlich handelte es sich bei der Datenverarbeitungsanlage der Klägerin nur um ein Faxgerät, welches keine eigenen Entscheidungen traf, sondern lediglich die erhaltenen Informationen an die Wissensträger zwecks Entscheidung weiterleitete. 6. Eine grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis auch nicht gleich (vgl. BGH, Urt. v. 30.06.2011 - IX ZR 155/08 -, NJW 2011, 2791 Rn. 21). Allerdings bestehen bei institutionellen Gläubigern, die wie das Finanzamt oder die Sozialkasse im fiskalischen Allgemeininteresse oder im Interesse der Versichertengemeinschaft die Entwicklung eines krisenbehafteten Unternehmens zu verfolgen haben, Beobachtungs- und Erkundigungspflichten, die an besondere Umstände anknüpfen (BGH, Urt. v. 19.02.2009 - IX ZR 62/08, NJW 2009, 1202 Rn. 21). Die objektive Verletzung dieser Pflicht hat zur Folge, dass sich die handelnde Körperschaft auf die Unkenntnis solcher Umstände nicht berufen darf, die bei einem ihrer Wissensvertreter vorhanden war (vgl. MünchKommInsO/Kayser, 3. Aufl. (2013), § 133 Rn. 19a m.w.N.). Solche besonderen Umstände, wie etwa vorhergehende Presseberichte, sind vorliegend jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.