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Urteil

303 O 515/15

LG Hamburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2017:0110.303O515.15.0A
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Leitsätze
1. Ein Sanierungskonzept ist unschlüssig, wenn es tatsächliche Umstände, die geeignet erscheinen, eine positive Fortführungsprognose des Unternehmensgegenstandes des Schuldners nachvollziehbar zu begründen, nicht aufzeigt und sich stattdessen auf die Zuführung frischen Kapitals und Stundungen der fälligen Verbindlichkeiten beschränkt, ohne hierbei aufzuzeigen, wie die in der Vergangenheit angehäuften Verbindlichkeiten zurückgeführt werden sollen.(Rn.68) 2. Zwar muss der Erfolg eines Sanierungskonzepts nicht sicher sein. Kann dem Vorhaben dagegen aus der Perspektive des Gläubigers von vorneherein eine realistische Realisierungschance nicht zugebilligt werden, ist die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes nicht ausgeräumt, weil dann mit einem Erfolg des Konzeptes von vornherein nicht zu rechnen war.(Rn.72) 3. Von einem Erfolg versprechenden Sanierungsplan kann der Gläubiger nicht ausgehen, wenn er keine Kenntnis von den Ursachen der drohenden Insolvenz sowie den Gründen für eine positive Fortführungsprognose hat.(Rn.73)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 8.030,82 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2012 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/11 und die Beklagte 8/11 zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Sanierungskonzept ist unschlüssig, wenn es tatsächliche Umstände, die geeignet erscheinen, eine positive Fortführungsprognose des Unternehmensgegenstandes des Schuldners nachvollziehbar zu begründen, nicht aufzeigt und sich stattdessen auf die Zuführung frischen Kapitals und Stundungen der fälligen Verbindlichkeiten beschränkt, ohne hierbei aufzuzeigen, wie die in der Vergangenheit angehäuften Verbindlichkeiten zurückgeführt werden sollen.(Rn.68) 2. Zwar muss der Erfolg eines Sanierungskonzepts nicht sicher sein. Kann dem Vorhaben dagegen aus der Perspektive des Gläubigers von vorneherein eine realistische Realisierungschance nicht zugebilligt werden, ist die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes nicht ausgeräumt, weil dann mit einem Erfolg des Konzeptes von vornherein nicht zu rechnen war.(Rn.72) 3. Von einem Erfolg versprechenden Sanierungsplan kann der Gläubiger nicht ausgehen, wenn er keine Kenntnis von den Ursachen der drohenden Insolvenz sowie den Gründen für eine positive Fortführungsprognose hat.(Rn.73) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 8.030,82 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2012 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/11 und die Beklagte 8/11 zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes gegen die Beklagte - über den bereits durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 18.5.2016 (Bl. 50 f. d. A.) erkannten Betrag hinaus - Anspruch auf Zahlung von € 8.030,82 aus Insolvenzanfechtung nebst erkannter Zinsen (nachfolgend 1). Die weiter gehende Klage - gerichtet auf Zahlung weiterer € 903,00 (Zahlungen der Schuldnerin auf Kfz-Steuern) - unterliegt der Abweisung (nachfolgend 2.). 1. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin Anspruch auf Zahlung von € 8.030,82 aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. § 133 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 InsO. Der erkannte Betrag setzt sich zusammen aus den 9 Zahlungen vom Konto der Schuldnerin bei der H. S... Kasse vom 15.05.2012 über € 1.664,61, vom 14.06.2012 über € 1.563,28, vom 19.06.2012 über € 1.045,00, vom 20.06.2012 über € 400,00, vom 20.06.2012 über € 1.266,50, vom 21.06.2012 über € 176,05, vom 09.07.2012 über € 176,05, vom 13.07.2012 über € 906,28, vom 17.09.2012 über € 657,00 sowie der Zahlung vom Konto der Schuldnerin bei der S... Kasse H. vom 30.05.2012 über € 176,05. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz kannte. Diese Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Diese Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO liegen hinsichtlich der vorbezeichneten Zahlungen, fallend in den Zeitraum vom 15.5.2012 bis zum 17.9.2012, vor. a) Bei den vorgenannten Überweisungen vom Konto der Schuldnerin bei der H. bzw. - was die Zahlung vom 30.5.2012 anbelangt - vom Konto der Schuldnerin bei der S... Kasse H. handelt es sich jeweils um Rechtshandlungen (§ 140 InsO) der Schuldnerin im Zehn-Jahres-Zeitraum. b) Diese Zahlungen waren auch objektiv gläubigerbenachteiligend. c) Die Schuldnerin hatte bei diesen 10 Zahlungen auch jeweils den Vorsatz, hiermit (Dritt-)Gläubiger zu benachteiligen. Der jeweilige Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin folgt aus dem Umstand, dass die Schuldnerin bereits vor Zustandekommen der Sanierungsvereinbarung zumindest drohend zahlungsunfähig war und die Schuldnerin von dieser - zumindest drohenden - Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte. Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, - IX ZR 95/14 -, zitiert nach juris, dort Tz. 11 m. w. N.), der die Kammer folgt, gegeben, wenn dieser bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, a. a. O., m. w. N.). In diesen Fällen handelt der Schuldner ausnahmsweise nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie vorliegend jeweils der Fall - eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, a. a. O., m. w. N.). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, - IX ZR 95/14 -, zitiert nach juris, dort Tz. 12 m.w. N.). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für die Zahlungseinstellung aus. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006, - IX ZR 228/03 -, zitiert nach juris, dort Tz. 9 m. w. N.). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinausgehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder der Unterdeckung von mindestens zehn von hundert nicht (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, - IX ZR 95/14 -, zitiert nach juris, dort Tz. 13 m. w. N.). Die Tatsache, dass die Schuldnerin bereits vor der ersten hier anfechtungsgegenständlichen Zahlung vom 15.5.2012 zumindest drohend zahlungsunfähig war, ergibt sich bereits aus dem als Anlage K 5 in Rechtsstreit eingeführten anwaltlichen Schreiben der Schuldnerin vom 17.2.2012. Dort hat die Schuldnerin ihren Gläubigern, darunter der Beklagten, unter Gliederungspunkt 2. offengelegt, dass ihre Liquidität nicht mehr ausreichen werde, um die im März/April 2012 fälligen Verbindlichkeiten zu decken. Derzeit bestünden, wie dort weiter unter Gliederungspunkt 3. Und 2. zu lesen ist, fällige Verbindlichkeiten in Höhe von TEUR 110, wobei im Rahmen eines Insolvenzverfahrens keine wesentlichen freien Vermögenswerte vorhanden seien. Von dieser zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit hatte die Schuldnerin Kenntnis. Sowohl der Gesichtspunkt der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit als auch derjenige der Inkongruenz - hier die auf Steuerschulden der Frau G. geleisteten Zahlungen - können ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, allerdings verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013, - IX ZR 52/10 -, zitiert nach juris, dort Tz. 11 m.w.N.). Denn in diesem Fall ist die Rechtshandlung von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet, und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger tritt infolgedessen in den Hintergrund (BGH, a. a. O.; Urteil vom 8. Dezember 2011, IX ZR 156/09 -). Voraussetzung ist, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegt, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008, - IX ZR 183/06 -). An einem solchen schlüssigen Sanierungskonzept fehlt es hier. Das Sanierungskonzept ist unschlüssig, da es tatsächliche Umstände, die geeignet erscheinen, eine positive Fortführungsprognose des Unternehmensgegenstandes der Schuldnerin nachvollziehbar zu begründen, nicht aufzeigt. Das Sanierungskonzept beschränkt sich auf die Zuführung frischen Kapitals (TEUR 60 bei Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Höhe von seinerzeit TEUR 110) und Stundungen der fälligen Verbindlichkeiten durch die „Groß-“ und „Klein-“Gläubiger der Schuldnerin. Es zeigt aber nicht nachvollziehbar auf, wie die Klägerin hiermit bei (weiter) laufendem Geschäftsbetrieb in die Lage versetzt werden soll, die in der Vergangenheit angehäuften - nicht unerheblichen - Verbindlichkeiten von TEUR 110 bei eingeleiteter Sortimentserweiterung zurückzuführen. Zahlen (etwa Umsätze und Gewinnmargen in den einzelnen Geschäftsbereichen Furnierholz und - neu hinzugekommen - Schnittholz) finden sich nicht, was zur Folge hat, dass die in dem Schreiben vom 17.2.2012 geäußerte Erwartung einer sich bessernden Geschäftsentwicklung nicht ansatzweise nachvollzogen werden kann. d) Auch hatte die Beklagte Kenntnis von dem jeweiligen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 InsO. Positive Kenntnis der Beklagten von einem solchen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu den Zahlungszeitpunkten wird von dem Kläger nicht behauptet. Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners wird jedoch gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12). Der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (zumindest drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12). Kenntnis von dem - trotz Sanierungskonzept nicht ausgeräumten - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten hatte die Beklagte aufgrund des Inhalts des ihr unstreitig zugegangen Schreibens vom 17.2.2012, in dem das - unschlüssige - Sanierungskonzept vorgestellt wurde. Das Sanierungskonzept muss sich aus den Informationen, die dem Gläubiger mitgeteilt werden, als schlüssig darstellen und Erfolg versprechend erscheinen. Sicher muss der Erfolg indes nicht sein. Es genügen vielmehr gute Chancen für die Sanierung. Konnte dem Vorhaben dagegen aus der Perspektive des Gläubigers von vorneherein eine realistische Realisierungschance nicht zugebilligt werden, ist die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes nicht ausgeräumt, weil dann mit einem Erfolg des Konzeptes von vornherein nicht zu rechnen war (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, - IX ZR 65/14 -, zitiert nach juris, dort Tz. 39). Von einem Erfolg versprechenden Sanierungsplan kann der Gläubiger nicht ausgehen, wenn er keine Kenntnis von den Ursachen der drohenden Insolvenz sowie den Gründen für eine positive Fortführungsprognose hat. Die Reduzierung allein der Schulden durch (Teil-)Verzicht der Gläubiger ist für eine Sanierung in der Regel nicht Erfolg versprechend, wenn dadurch nicht die Ursachen der Krise nicht beseitigt werden und in der Zukunft unverändert fortwirken würden. Ihre Beseitigung ist die Grundlage jeder Erfolg versprechenden Sanierung, sofern die Krise - wie ausgeführt - nicht lediglich auf einem Zahlungsausfall beruht (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, - IX ZR 65/14 -, zitiert nach juris, dort Tz. 40 m.w.N.). An einer der Beklagten nachvollziehbaren positiven Fortführungsprognose fehlt es. Das Schreiben vom 17.2.2012 enthält eine solche - wie vorstehend unter Ziffer 1.c) ausgeführt - nicht. Die Angaben, aufgrund welcher Veränderungen - Sortimentserweiterung auf Schnittholz - die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin in der Zukunft wieder Gewinne generieren werde, mit denen die in der Vergangenheit angehäuften Verbindlichkeiten beglichen werden können, bleiben vage. Belastbar und so für die Beklagte nachvollziehbar sind sie in Ermangelung prüfbarer Zahlen, die die Geschäftsentwicklung in den einzelnen Bereichen aufzeigen, nicht. Zinsen stehen dem Kläger auf den erkannten Betrag seit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu, § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. „Zinsen ab Vornahme der Rechtshandlung“ (Klage S. 14 Mitte, Bl. 15 d. A.) stehen dem Kläger nicht zu. Solche gibt es (erst) mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007, - IX ZR 96/04 -). Ein weiter gehender, auf Ersatz gezogener Nutzungen (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, i.V.m. §§ 819 Abs.1, 818 Abs. 4, 292, 987 Abs. 1 BGB) gerichteter Nebenanspruch besteht nicht. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Beklagte zur Zeit der anfechtungsgegenständlichen Rechtshandlungen Kassenverstärkungskredite als Mindestnutzung in entsprechender Höhe in Anspruch genommen hat, die infolge erfolgreich angefochtener Steuerzahlungen vermieden bzw. zurückgeführt werden konnten (BGH, Urteil vom 24, Mai 2011, - IX ZR 125/11 -). 2. Die weiter gehende Klage unterliegt der Abweisung. Soweit der Kläger insolvenzanfechtungsrechtlich die Rückzahlung von auf Kfz-Steuern geleistete Beträge begehrt (Zahlungen vom 21.05.2012 über € 240,00; vom 27.07.2012 über € 551,00 sowie vom 30.08.2012 über € 112,00, insgesamt mithin € 903,00), unterliegt die Klage der Abweisung, da die Beklagte nicht passivlegitimiert ist. Der erkennende Einzelrichter schließt sich der jüngst zu dieser Rechtsfrage ergangenen Entscheidung des Kammervorsitzenden (Urteil vom 15. November 2016, Geschäftszeichen 303 O 435/15; der Zeitpunkt der dort anfechtungsgegenständlichen Zahlung lag im Januar 2014) an, in der hierzu ausgeführt wird wie folgt: „1. Für die Bestimmung des Anfechtungsgegners und Gegners des Rückgewähranspruchs kommt es nicht darauf an, wem die Ertragshoheit an den gezahlten Steuern zusteht. Ebenso wenig richtet sich beim Einzug von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen durch die gesetzlichen Krankenkassen ein Rückgewähranspruch gegen jede einzelne Kasse, an die eingezogene Beiträge im Innenverhältnis ausgekehrt werden, sondern vielmehr allein gegen die – die Verwaltungshoheit innehabende – Einzugsstelle (BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 – IX ZR 125/11 -, zitiert nach juris, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – IX ZR 87/06 -, WM 2007, 2158 Rn. 4; BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 – IX ZR 70/03 -, NJW 2004, 2163, 2164; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – IX ZR 71/02 -, ZIP 2005, 38 f.). In der von der erkennenden Kammer geteilten Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass vorstehender Grundsatz selbst für den Fall gilt, dass Steuern erhoben werden, die von der einziehenden Stelle an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind; anfechtungsrechtlich ist allein maßgeblich, wer die Verwaltungshoheit der entrichteten Abgaben hat (BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 – IX ZR 125/11 -, Rn. 13). 2. Dies ist zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung – 29. Januar 2014 – nicht die Beklagte gewesen, sondern der Bund. a) Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 606) bestimmt mit Wirkung vom 26. März 2009, dass Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchssteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrssteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften durch Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, die übrigen Steuern nach Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG hingegen durch die Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Einfachgesetzlich hat § 18 a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG, eingefügt durch Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 [BGBl I S. 1170]) mit Wirkung vom 1. Juli 2009 geregelt, dass im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2014 sich das für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Bundesministerium der Finanzen bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer der Landesfinanzbehörden einschließlich der Zulassungsbehörden, soweit diese gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2, § 13 Abs. 1a Satz 5 und Abs. 2 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes als Landesfinanzbehörden tätig werden, im Wege der Organleihe bedient. Nach § 18 a Abs. 1 Satz 2 FVG haben im besagten Zeitraum die Landesfinanzbehörden als Bundesfinanzbehörden gegolten, soweit sie die Kfz-Steuer verwaltet haben, und haben insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen unterlegen. b) Angesichts dieser gesetzlichen Regelung stand zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung – 29. Januar 2014 – die Verwaltungskompetenz hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer dem Entleiher – dem Bund – zu, der sich lediglich zur Ausführung dieser Eigenkompetenz des Organs eines anderen Rechtsträgers – der Beklagten – bedient hat (Hartman, DVBl. 2011, 803, 804 linke Spalte oben). Das entliehene Organ ist – funktionell und organisatorisch – dem Aufgaben- und Befugniskreis des Entleihers zugeordnet worden (Hartman a.a.O.). Handlungen des entliehenen Organs sind daher rechtlich dem ausleihenden Verwaltungsträger – dem Bund – zuzurechnen (s. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Auflage, 2009, § 21 Rn. 54). Bei der Organleihe erfolgt eine Eingliederung des handelnden Organs in die Behördenstruktur des Entleihers (Hartman, a.a.O.; Lodde, Rechtsfragen der Organleihe im Bund-Länder-Verhältnis unter besonderer Berücksichtigung der Bundesbauverwaltung, 1990, S. 52), während dienstrechtlich das entliehene Organ beim ausleihenden Verwaltungsträger verbleibt (Hartman, a.a.O.; Lodde S. 57 f.). Allein aus letzterem Grund – kein Übergang der Dienstherreneigenschaft auf den Entleiher – wären etwaige Amtshaftungsansprüche gegen das Bundesland als Anstellungskörperschaft des handelnden Beamten zu richten. Nach ständiger Rechtsprechung des für die Amtshaftung zuständigen 3. Senats des BGH (seit dem Urteil vom 5. Juni 1952 – III ZR 151/51 -, BGHZ 6, 215, 219) haftet im Regelfall diejenige Körperschaft, die den Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat. Für die im vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Frage nach der Verwaltungshoheit hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer ist dies – anders als der Kläger im Schriftsatz vom 20. Oktober 2015 S. 2 f. meint – aber ohne Bedeutung. Das entliehene Organ verbleibt lediglich dienstrechtlich beim ausleihenden Verwaltungsträger, während es im Übrigen dem Aufgaben- und Befugnisbereich des Entleihers zugeordnet ist und es dem umfassenden Weisungsrecht des Entleihers unterliegt (§ 18 a Abs. 1 Satz 2 FVG a.E.), da es wie eine untergeordnete Behörde für den Entleiher funktional tätig wird (Hartman DVBl 2011, 803, 804 rechte Spalte unten; Stober, Verwaltungsrecht, Bd. I, 2007, § 6 Rn. 32).“ 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 Satz 1, 93 ZPO (Kosten) und §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Soweit die Beklagte den Rechtsstreit anerkannt hat (€ 2.173,16 nebst erkannter Zinsen) waren die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen, § 93 ZPO. Die Beklagte hat die Forderung in diesem Umfang sofort im Sinne von § 93 ZPO anerkannt. Dies - nach gewährter Fristverlängerung - mit Klageerwiderung vom 18.4.2016, mit welcher sich die Beklagte erstmals inhaltlich Stellung genommen hat. Auch hat die Beklagte - den anerkannten Forderungsbetrag betreffend - keinen Anlass zur Klage gegeben, sie wurde erstmals in der Klageschrift mit dieser Teilforderung konfrontiert. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung aus Insolvenzanfechtung in Anspruch. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. R. & M. GmbH & Co. KG (nachfolgend Schuldnerin). Am 25.10.2012 ging der Eigenantrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin (Anlage K 4) bei Gericht ein. Mit Beschluss vom 11.12.2012 (Anlage K 5) eröffnete das Amtsgericht Hamburg, Geschäftszeichen 67c IN 396/12, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ernannte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Anfechtungsgegenständlich sind noch folgende - jeweils mittels Überweisung erfolgte - Zahlungen im Zeitraum vom 15.5.2012 bis zum 17.9.2012: - vom Konto der Schuldnerin bei der H. S... Kasse 15.05.2012 € 1.664,61 21.05.2012 € 240,00 (gezahlt auf Kfz-Steuern) 14.06.2012 € 1.563,28 19.06.2012 € 1.045,00 20.06.2012 € 400,00 20.06.2012 € 1.266,50 21.06.2012 € 176,05 09.07.2012 € 176,05 13.07.2012 € 906,28 17.09.2012 € 657,00 € 8.276,82 - vom Konto der Schuldnerin bei der S... Kasse H. 30.05.2012 € 176,05 27.07.2012 € 551,00 (gezahlt auf Kfz-Steuern) 30.08.2012 € 112,00 (gezahlt auf Kfz-Steuern) € 839,05 Dies ergibt in Summe (€ 8.276,82 + € 839,05) den die Klageforderung noch ausmachenden Betrag von € 8.933,82. Davon sind folgende (Teil-)Zahlungen der Schuldnerin auf steuerliche Verbindlichkeiten von Frau M. G. geleistet worden: vom 14.06.2012 € 657,00 vom 20.06.2012 € 1.266,50 vom 22.06.2012 € 176,05 vom 17.09.2012 € 657,00 insgesamt mithin € 2.756,55 Mit Schreiben vom 17.2.2012 (Anlage K 5) unterbreitete die anwaltlich vertretene Schuldnerin der Beklagten ein Sanierungskonzept, um die Schuldnerin „im Sinne aller Beteiligten aus dem derzeitigen Liquiditätsengpass herauszuführen“. Darin heißt es auszugsweise wie folgt: „(...) 1. Status Anfang 2011 zeichnete sich für meine Mandantin ein Nachfragerückgang bezüglich Furnierhölzern ab. Parallel dazu wurde Schnittholz in größeren Mengen nachgefragt. Da meine Mandantin bisher überwiegend Furniere und nur ein sehr kleines Schnittholzsortiment vertrieben hatte, waren entsprechende Umsatzrückgänge zu verzeichnen. Die Sortimentserweiterung auf Schnittholz ist meiner Mandantin inzwischen sehr gut gelungen, jedoch ist durch die Sortimentsumstellung ein Liquiditätsengpass entstanden, der von meiner Mandantin seit einigen Monaten „mitgeschleppt“ wird. Eine Regulierung der aufgelaufenen Verbindlichkeiten im Rahmen eines Sanierungskonzeptes ist dringend erforderlich, um eine Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden. (...) 2. Alternative: Insolvenzverfahren Sollte keine rasche Lösung mit allen Beteiligten Gläubigern gefunden werden, bliebe lediglich die Alternative, Insolvenzantrag zu stellen. Die Liquidität wird nicht mehr ausreichen, um im März/April 2012 die fälligen Verbindlichkeiten zu decken. Da im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bei der R. & M. GmbH & Co. KG keine wesentlichen freien Vermögenswerte vorhanden wären, könnten die Gläubiger kaum mit einer Befriedigungsquote rechnen. 3. Sanierungskonzept Die einzig wirtschaftlich sinnvolle Lösung für alle Beteiligten kann daher nur darin bestehen, den Liquiditätsengpass im Rahmen eines Sanierungskonzeptes zu überwinden. Ein entsprechendes Sanierungskonzept, das alle Beteiligten - Banken, Lieferanten und Gesellschafter - „in die Pflicht nimmt“, möchte ich Ihnen nachfolgend vorstellen. Es bestehen derzeit fällige Verbindlichkeiten in Höhe von TEUR 110, von denen 3.014,39 EUR auf Sie entfallen. Das Konzept sieht folgende Eckpunkte vor: 1. Dem Unternehmen wird - geplant zum 15.03.2012 - frische Liquidität in Höhe von TEUR 60 zugeführt, und zwar über (...) 2. Die Gläubiger der offenen Verbindlichkeiten von TEUR 110 stunden ihre Forderungen in der Weise, dass Forderungen auf die oben genannten Beträge festgeschrieben werden und sich nicht durch Zinsen und Kosten erhöhen. Neue Lieferungen erfolgen weiterhin gegen Rechnung, die innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele beglichen wird. Die Tilgung der Altverbindlichkeiten wird wie folgt akzeptiert: - Die „Kleingläubiger“ mit einer Forderung bis zu 4.500,- EUR werden nach Auszahlung der „frischen Mittel“ von TEUR 60 (geplant zum 15.03.2012) in 6 monatlichen Raten vollständig bedient. - (...) - Die „Großgläubiger“ mit Forderungen ab 4.500,- EUR werden in gleichen monatlichen Raten binnen 30 Monaten ebenfalls vollständig befriedigt. Für Sie bedeutet dies, dass Ihre Forderung mit Zuführung der „frischen Liquidität“ (geplant zum 15.03.2012) in 6 monatlichen Raten von 502,40 EUR erfüllt wird. (...)“ Die Beklagte stimmte - wie auch die übrigen beteiligten Gläubiger der Schuldnerin - dem Sanierungskonzept zu. Die Beklagte wurde allerdings wegen einer Mehrforderung zu einem „Großgläubiger“ im Sinne des Sanierungskonzeptes, demzufolge bei Vereinbarung dahin ging, dass die Schuldnerin an die Beklagte (nun) 30 Monatsraten zu je € 176,05 zu entrichten hatte. Der Kläger behauptet, auch hinsichtlich der auf Kfz-Steuern erfolgten Zahlungen vom 21.05.2012, 27.07.2012 und 30.08.2012 passivlegitimiert zu sein. Der Kläger meint, die noch streitgegenständlichen Zahlungen unterlägen der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO und seien daher von der Beklagten gemäß § 143 Abs. 1 InsO zurückzugewähren. Die Rechtshandlungen darstellenden Überweisungen von den Konten der Schuldnerin bei der H. und bei der S... Kasse S. seien objektiv gläubigerbenachteiligend. Auch habe die Schuldnerin die Zahlungen jeweils mit dem Vorsatz geleistet, (Dritt-)Gläubiger zu benachteiligen. So sei die Schuldnerin bereits zum Zeitpunkt der ersten Zahlung am 15.05.2012 zahlungsunfähig gewesen. Dies habe die Schuldnerin auch gewusst. Die Schuldnerin sei zahlungsunfähig gewesen, da ihr Zahlungsverhalten eine Zahlungseinstellung begründet habe. So habe die Schuldnerin Mietrückstände sowie steuerliche Rückstände gehabt. Darüber hinaus hätten zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten fällige Forderungen Dritter bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nicht beglichen worden seien (7). Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird auf die Seiten 6 ff. der Klageschrift einschließlich der dortigen tabellarischen Darstellung (Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle) verwiesen. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin sei auch nicht durch einen ernsthaften Sanierungsversuch ausgeschlossen. Auch habe die Beklagte zu den Zahlungszeitpunkten Kenntnis von solchen Umständen gehabt, die zwingend auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin haben schließen lassen. Die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ergebe sich aus den - der Beklagten bekannten - (Steuer-)Rückständen, dem Telefonat mit Rechtsanwältin Dr. M. sowie den Schreiben der Rechtsanwältin Dr. M. vom 21.3.2012, 28.3.2012 sowie vom 30.3.2012 sowie aus der E-Mail vom 2.4.2012. Auf diese - dem Kläger nicht vorliegenden - Dokumente habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 3.4.2012 (Anlage K 2) (was unstreitig ist) jeweils Bezug genommen. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 11.102,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz auf den Betrag von € 1.664,61 seit dem 15.05.2012 auf den Betrag von € 240,00 seit dem 21.05.2012 auf den Betrag von € 1.563,28 seit dem 14.06.2012 auf den Betrag von € 1.045,00 seit dem 19.06.2012 auf den Betrag von € 400,00 seit dem 20.06.2012 auf den Betrag von € 1.266,50 seit dem 20.06.2012 auf den Betrag von € 176,05 seit dem 21.06.2012 auf den Betrag von € 176,05 seit dem 09.07.2012 auf den Betrag von € 906,28 seit dem 13.07.2012 auf den Betrag von € 167,05 seit dem 08.08.2012 auf den Betrag von € 9,00 seit dem 08.08.2012 auf den Betrag von € 906,28 seit dem 15.08.2012 auf den Betrag von € 176,05 seit dem 17.09.2012 auf den Betrag von € 657,00 seit dem 17.09.2012 auf den Betrag von € 906,28 seit dem 24.09.2012 auf den Betrag von € 8,50 seit dem 24.09.2012 sowie auf den Betrag von € 176,05 seit dem 30.05.2012 auf den Betrag von € 551,00 seit dem 27.07.2012 auf den Betrag von € 112,00 seit dem 30.08.2012 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 18.4.2016 (Bl. 32 d. A.) hat die Beklagte die Klageforderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast in Höhe von € 2.173,16 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2012 anerkannt. Das Gericht hat die Beklagte durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 18.5.2016 (Bl. 50 f. d. A.) gemäß ihres Teilanerkenntnisses vom 18.4.2016 verurteilt, an den Kläger € 2.173,16 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2012 zu zahlen. Die Kostenentscheidung hat das Gericht der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 8.933,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz auf den Betrag von € 1.664,61 seit dem 15.05.2012 auf den Betrag von € 240,00 seit dem 21.05.2012 auf den Betrag von € 1.563,28 seit dem 14.06.2012 auf den Betrag von € 1.045,00 seit dem 19.06.2012 auf den Betrag von € 400,00 seit dem 20.06.2012 auf den Betrag von € 1.266,50 seit dem 20.06.2012 auf den Betrag von € 176,05 seit dem 21.06.2012 auf den Betrag von € 176,05 seit dem 09.07.2012 auf den Betrag von € 906,28 seit dem 13.07.2012 auf den Betrag von € 657,00 seit dem 17.09.2012 sowie auf den Betrag von € 176,05 seit dem 30.06.2012 auf den Betrag von € 551,00 seit dem 27.07.2012 auf den Betrag von € 112,00 seit dem 30.08.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt in Abrede, über den durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 18.5.2016 erkannten Betrag zur Zahlung verpflichtet zu sein. Die Beklagte bestreitet, hinsichtlich der auf Kfz-Steuern erfolgten Zahlungen passivlegitimiert zu sein. Richtiger Anspruchsgegner sei diesbezüglich die Bundesrepublik Deutschland, die die Kfz-Steuer zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten nicht von den Bundesländern, sondern vielmehr vom Bund eingezogen worden sei, der sich im Wege der Organleihe der Landesfinanzbehörden bedient habe. Hinsichtlich der auf steuerliche Verbindlichkeiten von Frau M. G. geleisteten Zahlungen (insgesamt € 2.756,55) erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und führt zur Begründung aus, dass diese Zahlungen für die Beklagte erst aufgrund des Schriftsatzes des Klägers vom 18.3.2016 identifizierbar dargestellt worden seien. Aus diesem Grunde habe - so die Beklagte - die Zustellung der ursprünglichen Klageschrift, deren Einreichung bei Gericht in unverjährter Zeit unstreitig ist, den Eintritt der Verjährung mit Ablauf des 31.12.2015 nicht verhindern können. Die Beklagte bestreitet die tatsächlichen Voraussetzungen einer Gläubigerbenachteiligung mit Nichtwissen. Die Beklagte habe im Rahmen der Korrespondenz über das Sanierungskonzept und die aufgenommenen Ratenzahlungen nicht davon ausgehen können, gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt befriedigt zu werden. Die Beklagte habe davon ausgehen können, dass die Zahlungen, die geleistet würden, entsprechend dem vereinbarten Sanierungskonzept und damit nicht unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz entrichtet würden. Bei dem Sanierungskonzept habe es sich um ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Konzept gehandelt, welche die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg gerechtfertigt habe. Die Beklagte habe auf die Angaben im Schreiben vom 17.2.2012 vertrauen dürfen. Dieses Schreiben wirke gerade nicht kenntnisbegründend. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.