Urteil
8 U 49/15
OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2017:1205.8U49.15.00
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Leitsätze
1. Ist der Anfechtungsgegner als Gläubiger von dem Geschäftsführer der Schuldnerin über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens informiert worden, ist gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf Seiten der Schuldnerin zu vermuten. Denn ein solchermaßen informierter Gläubiger weiß, dass Leistungen aus dem Vermögen des Schuldners die Befriedigungsmöglichkeiten anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest beeinträchtigen.(Rn.33)
2. Einem von der Schuldnerin vorgelegten Sanierungs- bzw. Restrukturierungskonzept darf der Anfechtungsgegner nur vertrauen, wenn es schlüssig ist. Das ist nur der Fall, wenn es als erste von weiteren notwendigen Komponenten eine Analyse der Ursachen der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin enthält.(Rn.33)
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. August 2015 (7 O 259/14) abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 64.948,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. März 2012 sowie 831,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2015 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz fallen der Beklagten zur Last.
III.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Geschäftswert des Berufungsverfahrens beträgt bis zu 70.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist der Anfechtungsgegner als Gläubiger von dem Geschäftsführer der Schuldnerin über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens informiert worden, ist gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf Seiten der Schuldnerin zu vermuten. Denn ein solchermaßen informierter Gläubiger weiß, dass Leistungen aus dem Vermögen des Schuldners die Befriedigungsmöglichkeiten anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest beeinträchtigen.(Rn.33) 2. Einem von der Schuldnerin vorgelegten Sanierungs- bzw. Restrukturierungskonzept darf der Anfechtungsgegner nur vertrauen, wenn es schlüssig ist. Das ist nur der Fall, wenn es als erste von weiteren notwendigen Komponenten eine Analyse der Ursachen der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin enthält.(Rn.33) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. August 2015 (7 O 259/14) abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 64.948,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. März 2012 sowie 831,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2015 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz fallen der Beklagten zur Last. III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Geschäftswert des Berufungsverfahrens beträgt bis zu 70.000,00 €. I. Das vorliegende Verfahren hat eine Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung zum Gegenstand. Konkret steht eine (sich aus vier Einzelbeträgen von jeweils 16.237,00 € zusammensetzende) Forderung in Höhe von (insgesamt) 64.948,00 € im Streit. Nebenforderungen in Gestalt vorgerichtlicher, mit 831,20 € errechneter Anwaltskosten und Zinsen kommen hinzu. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. ... ... ... GmbH und & Co. KG mit Sitz in ..., .... Die Beklagte war eine der Hauptpapierlieferantinnen der Insolvenzschuldnerin. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – K. vom 16. März 2012 ist über das Vermögen der Fa. ... das Insolvenzverfahren eröffnet worden, dies „wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung“ (“Anlagenband Kläger I“). Vorausgegangen war der Eröffnung ein entsprechender Antrag der Insolvenzschuldnerin vom Januar 2012. In den Monaten September, Oktober, November und Dezember 2011 hatte die Fa. ... (jeweils am Ende des Monats) jeweils einen Betrag von 16.237,00 € an die Beklagte gezahlt. Sie hatte dies in Vollzug einer mit der Beklagten am 26. Juli/11. August 2011 getroffenen - in erster Linie durch einen teilweisen Forderungsverzicht der Beklagten und das Zugestehen einer ratenweisen Tilgung der Restschuld gekennzeichneten - vertraglichen (Gesamt-)Vereinbarung getan, um so in der Vergangenheit aufgelaufene, mehrere einhunderttausend Euro betragende Zahlungsrückstände für Papierlieferungen zu einem Teil auszugleichen. Wegen der Einzelheiten der getroffenen, aus den Elementen eines „Verzichtsvertrag(s)“, einer „Teilzahlungsvereinbarung“ und eines „Zusatz(es) zur Teilzahlungsvereinbarung ...“ zusammengesetzten vertraglichen (Gesamt-)Vereinbarung wird auf die Anlagen „B3“, „B4“ und „B5“ im „Anlagenband Beklagte“ Bezug genommen. Vorausgegangen war der Vereinbarung ein Schreiben der Beklagten vom 22. Juli 2011, in dem diese eine Übereinkunft im Sinne der sodann getroffenen Absprachen als ihren - der Beklagten - „finalen Beitrag“ zu einem (zahlreiche weitere Gläubiger einbindenden) „Sanierungskonzept“ der Fa. ... bezeichnet und ausgeführt hatte, dieser Beitrag werde es ihr - der Fa. ... - ermöglichen, „weitgehend eine Gleichbehandlung aller Lieferanten darzustellen“ (“Anlagenband Kläger I“). Den Gesamtbetrag von 64.948,00 € verlangt der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin zurück. Gestützt auf die Vorschriften der §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO hat er eine Rückgewährklage erhoben, die den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 26. Februar 2015 zugestellt worden ist (EB Blatt 169 der Akte). Die Insolvenzanfechtung hatte er mit Schreiben vom 22. Juni 2012 - unter gleichzeitiger Fristsetzung für eine Rückzahlung bis zum 06. Juli 2012 - erklärt (“Anlagenband Kläger I“). Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 29. Juni 2012 eine Rückzahlung verweigert und die subjektiven Voraussetzungen für eine Anfechtung in Abrede gestellt (“Anlagenband Kläger I“). Nach Klageerhebung ist sie dem Begehren des Klägers weiterhin entgegengetreten. Sie hat – gestützt auf ihr von der Fa. ... übersandte Schreiben vom 06. und 02. September 2011, ein ihr mit Schreiben vom 07. Juli 2011 übermitteltes „Restrukturierungskonzept“ sowie eine ihr im Vorfeld der Vereinbarung vom 26. Juli/11. August 2011 überlassene „Sanierungsskizze“ mit dem „Stand: 28. Juni 2011“ (Anlagen „B7“, „B6“, „B2“ und „B1“ im „Anlagenband Beklagte“) – „einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und eine eigene positive Kenntnis hiervon“ in Abrede gestellt (Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 25. März 2015; Blatt 175 der Akte). Nicht bestritten hat sie, wenige Wochen vor dem Erhalt der „Sanierungsskizze“ von dem Geschäftsführer der Fa. ... über die Zahlungsunfähigkeit der Firma informiert worden zu sein, und ebenso nicht, dass Zahlungsunfähigkeit schon im Herbst des Jahres 2009 eingetreten war und seither - objektiv betrachtet - ununterbrochen fortbestanden hatte. Unbestritten ist auch, dass Teil der vertraglichen (Gesamt-)Vereinbarung vom 26. Juli/11. August 2011 war, dass die Fa. ... weiteres - von ihr verpflichtend von der Beklagten zu beziehendes - Druckpapier ausschließlich gegen Vorkasse erhalten werde (Anlage „B5“ im „Anlagenband Beklagte“), die Fa. ... jedoch schon im Oktober 2011 um Nachverhandlungen zu dieser Abrede ersuchen musste. Einem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Geschäftsführers der Fa. ... vom 27. Mai 2012 zufolge lag der Grund hierfür darin, dass „ein Bezug von Papier gegen Vorkasse nicht zu bewerkstelligen war“ (Anlage „B 8“ im „Anlagenband Beklagte“). Anhand einer Überprüfung der Buchhaltungsunterlagen der Firma hat der Kläger dargestellt, dass von der Beklagten im letzten Quartal 2011 „auf Rechnung“ überlassene Papierlieferungen von der Fa. ... nicht bezahlt wurden. Wegen weiterer Einzelheiten - des dem Erstgericht unterbreiteten unstreitigen Lebenssachverhalts, - des an das Gericht herangetragenen streitigen Vorbringens der Parteien sowie - der in erster Instanz zuletzt gestellten widerstreitenden A n t r ä g e wird auf den „Tatbestand“ des Urteils des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. August 2015 in Verbindung mit den darin in Bezug genommenen Aktenbestandteilen verwiesen (Blatt 252 f. der Akte). Mit diesem Urteil hat das Erstgericht die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, dass es „jedenfalls an der Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz“ der Fa. ... gefehlt habe. Wegen der Einzelheiten der für das Erkenntnis des Gerichts maßgeblichen Erwägungen wird auf die „Entscheidungsgründe“ des Urteils vom 31. August 2015 Bezug genommen (Blatt 253 ff. der Akte). Gegen die den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 03. September 2015 zugestellte Entscheidung (EB Blatt 259 der Akte) hat der Kläger Berufung einlegen wollen. Zu diesem Zweck hat er mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 01. Oktober 2015 unter dem Eingangsdatum des selben Tages formell korrekt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen und ankündigen lassen, im Falle einer positiven Verbescheidung des Antrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (Blatt 261/280 ff. der Akte). Nach erfolgter Gewährung von Gehör ist dem Kläger mit Beschluss des Senats vom 27. Februar 2017 die begehrte Prozesskostenhilfe bewilligt worden (Blatt 314 ff. der Akte). Die förmliche Zustellung des Beschlusses ist am 03. März 2017 erfolgt (EB Blatt 321 der Akte). Unter dem Eingangsdatum des 15. März 2017 hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag einen Wiedereinsetzungsantrag betreffend die Fristen zur Einlegung und Begründung einer Berufung stellen lassen; zugleich hat er das Rechtsmittel einlegen und es begründen lassen (Blatt 322/336 ff. der Akte). Er hat (wie schon vorprozessual und in erster Instanz) die Auffassung vertreten, vorliegend müsse davon ausgegangen werden, dass bei Leistung der vier streitgegenständlichen Zahlungen die Fa. ... mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt und die Beklagte von diesem Vorsatz Kenntnis gehabt habe. Letztere hat (wie schon vorprozessual und in erster Instanz) dieser Sichtweise mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10. Mai 2017 widersprechen und (weiterhin) geltend machen lassen, man habe „durchaus auf das vorgelegte Sanierungskonzept ... vertrauen dürfen“ (Blatt 358/370 ff. der Akte). Mit Beschluss des Senats vom 23. August 2017 ist dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. August 2015 (7 O 259/14) gewährt worden (Blatt 439 ff. der Akte). Wegen weiterer Einzelheiten der Gründe, aus denen der Kläger die Entscheidung des Erstgerichts für unzutreffend erachtet, wird auf den Schriftsatz vom 15. März 2017 verwiesen. Die in dem genannten Schriftsatz formulierten Anträge hat der Kläger im Folgenden - konkret mit Schriftsatz vom 29. August 2017 (Blatt 449/451 f. der Akte) - „beschränkt“, d. h. teilweise zurückgenommen. Er verlangt nunmehr, die Beklagte möge unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. August 2015 (7 O 259/14) verurteilt werden, an ihn – den Kläger – z u z a h l e n 64.948,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. März 2012 sowie 831,20 € „als nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr aus den außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten“ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. H i l f s w e i s e soll die Beklagte verurteilt werden, ihn – den Kläger – von den entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten f r e i z u s t e l l e n. Dem gegenüber verlangt die Beklagte, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten der Gründe, aus denen die Beklagte das Urteil des Erstgerichts für zutreffend ansieht, wird auf den Schriftsatz vom 10. Mai 2017 Bezug genommen (Blatt 358/370 ff. der Akte). II. Das Rechtsmittel des Klägers ist (nach gewährter Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung) z u l ä s s i g. Darüber hinaus ist es auch in der Sache b e g r ü n d e t. Die Beklagte ist verpflichtet, die in den Monaten September bis Dezember 2011 (unstreitig) von der Fa. ... ... ... GmbH & Co. KG erhaltenen Zahlungen in Höhe von insgesamt (4 x 16.237,00 €) 64.948,00 € an die Masse zurückzugewähren (nachfolgend (1)). Überdies sind die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen zu zahlen (nachfolgend (2)). (1) Die Verpflichtung zur Rückgewähr der unstreitig erhaltenen vier Ratenzahlungen folgt aus § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO (a. F.) in Verbindung mit § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO (a. F.). Vorliegend finden die genannten Vorschriften (namentlich § 133 InsO) in der bis einschließlich 04. April 2017 geltenden Fassung Anwendung, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. ... vor dem 05. April 2017 eröffnet worden ist. Die Fortgeltung der Vorschriften „a. F.“ bestimmt Art. 103j Abs. 1 EGInsO (eingeführt durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29. März 2017, BGBl I 2017, S. 654), dem zufolge auf Insolvenzverfahren, die vor dem 05. April 2017 eröffnet worden sind, (grundsätzlich) „die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind“. Objektiver (nachfolgend (a)) und subjektiver (nachfolgend (b)) Tatbestand einer Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO (a. F.) sind vorliegend erfüllt. Auf die Begründung des (dem Prozesskostenhilfeantrag des Klägers stattgebenden) Beschlusses des Senats vom 27. Februar 2017 (Blatt 314 ff. der Akte) wird vollumfänglich verwiesen und unter zusätzlicher Berücksichtigung des ihm nachgefolgten zweitinstanzlichen Vorbringens (teils wiederholend, teils ergänzend) ausgeführt: (a) Der o b j e k t i v e Tatbestand des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO (a. F.) liegt vor. Die vier streitgegenständlichen, von der (unstreitig) objektiv zahlungsunfähigen (und überschuldeten) Fa. ... in den letzten vier Monaten vor dem Stellen des Eröffnungsantrags durch den Geschäftsführer der Firma an die Beklagte geleisteten Zahlungen haben eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO bewirkt. Der Abfluss der Beträge war mit einer Minderung des Aktivvermögens der Fa. ... verbunden gewesen und mithin gleichbedeutend mit einer Verschlechterung der Befriedigungsmöglichkeiten der übrigen Gläubiger. (b) Der s u b j e k t i v e Tatbestand des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO (a. F.) ist ebenfalls als erfüllt anzusehen. Davon, dass der Geschäftsführer der Fa. ... die vier streitgegenständlichen Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (nachfolgend (aa)) geleistet hat, ist auszugehen, und ebenso davon, dass die Beklagte diesen Vorsatz „zur Zeit der Handlungen“ gekannt hat (nachfolgend (bb)). (aa) Kennt ein Schuldner seine drohende oder gar schon eingetretene Zahlungsunfähigkeit, ist daraus nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auf einen G l ä u b i g e r b e n a c h t e i l i g u n g s v o r s a t z zu schließen (vgl. etwa die Nachweise bei Stöber WuB 2016, 764 ff.). Hier hatte eine entsprechende Kenntnis auf Seiten der Fa. ... in der Person deren Geschäftsführers vorgelegen, hatte dieser doch (unstreitig) die Beklagte (und zahlreiche weitere Gläubiger) im ersten Halbjahr 2011 über die (unstreitig bereits seit Herbst 2009 bestehende) Zahlungsunfähigkeit der Firma informiert. Dass der Geschäftsführer der Firma ... zu den Zeitpunkten der vier streitgegenständlichen Zahlungen - also am 30. September 2011 sowie am Ende der Monate Oktober, November und Dezember 2011 - dennoch von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet gewesen wäre, kann nicht angenommen werden. Zwar hatte der Geschäftsführer im Rahmen eines an die Beklagte gerichteten Schreibens vom 06. September 2011 (unter Beifügung eines Schreibens der Fa. … vom 02. September 2011 zum „aktuellen Umsetzungsstand der Sanierungsskizze“) erklärt, das „Restrukturierungskonzept ...“ der Firma sei „... erfolgreich durchgeführt“ worden, „die Sanierung ...“ sei „... abgeschlossen und die Zahlungsunfähigkeit abgewandt“; das „Unternehmen ...“ sei „... derzeit weder zahlungsunfähig noch überschuldet“ (Anlage „B7“ im „Anlagenband Beklagte“). Aber es muss davon ausgegangen werden, dass diese Aussagen wider besseres Wissen getätigt worden waren. Denn objektiv hatte es sich (unstreitig) gerade nicht in dem behaupteten Sinne verhalten - anderenfalls auch nicht erklärlich wäre, warum im letzten Quartal 2011 von der Beklagten geliefertes Druckpapier nicht bezahlt werden konnte und im Januar 2012 (der sodann im Sinne einer Eröffnung verbeschiedene) Insolvenzantrag gestellt werden musste - und es können dem Geschäftsführer der Fa. ... die tatsächlichen Verhältnisse des Unternehmens nicht verborgen geblieben sein. Sollte dieser bei der Abfassung des Schreibens vom 06. September 2011 subjektiv darauf vertraut (eher aber nur gehofft) haben, dass eine Firmensanierung in allernächster Zeit noch gelingen werde, so kann ihn dies nicht „entlasten“. Für ein solches Vertrauen gab es keine es rechtfertigende Grundlage. Voraussetzung hierfür wäre (zumindest) ein schlüssiges(!) Sanierungskonzept gewesen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, Az.: IX ZR 65/14, abrufbar über „juris“), an dem es hier jedoch gefehlt hat (siehe nachfolgend (bb)). (bb) Von einer K e n n t n i s d e r B e k l a g t e n von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf Seiten der Fa. ... ist auszugehen. Diese Kenntnis ist gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO (a. F.) zu vermuten, da die Beklagte (unstreitig) im ersten Halbjahr 2011 von dem Geschäftsführer der Firma über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens informiert worden war und ein solchermaßen informierter Gläubiger weiß, dass Leistungen aus dem Vermögen des Schuldners die Befriedigungsmöglichkeiten anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest beeinträchtigen, und mithin den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kennt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, Az.: IX ZR 109/15, abrufbar über „juris“, dort Rz. 11). Das Berufen der Beklagten darauf, man habe „durchaus auf das vorgelegte Sanierungskonzept ... vertrauen“ dürfen (Schriftsatz vom 10. Mai 2017, Blatt 358/370 ff. der Akte), geht fehl. Ein „Vertrauen-Dürfen“ hätte nur ein schlüssiges(!) Sanierungskonzept erlaubt, das nur vorgelegen hätte, wenn es als erste von weiteren notwendigen Komponenten eine Analyse der Ursachen(!) der wirtschaftlichen Lage der Fa. ... enthalten hätte (vgl. erneut BGH a. a. O. oder auch LG Hamburg, Urteil vom 10. Januar 2017, Az.: 303 O 515/15, abrufbar über „juris“, dort Rz. 73). Dies war hier jedoch nicht der Fall gewesen. Eine solche Ursachenanalyse war weder in der „Sanierungsskizze“ mit dem „Stand: 28. Juni 2011“ (zuletzt noch einmal vorgelegt als Anlage „B1“ zum Schriftsatz vom 10. Mai 2017, Blatt 382 ff. der Akte) enthalten gewesen noch in einer anderen Unterlage, namentlich nicht in dem mit Schreiben der Fa. ... vom 07. Juli 2011 vorgelegten “Restrukturierungskonzept“ („Anlagenband Kläger I“); allein dessen (pauschal gehaltener, im folgenden Text nicht erläuterter) Einleitungssatz „Primär bedingt durch eine Investitionsentscheidung in 2007 und durch Auswirkungen der allgemeinen Finanz- und Wirtschaftskrise sind wir in ein schwieriges Fahrwasser gekommen.“ hat eine solche Ursachenanalyse nicht dargestellt. Tatsächlich hat die Beklage auch nicht auf eine Sanierung der Fa. ... vertraut, andernfalls sie kaum mit Schreiben vom 22. Juli 2011 auf einer Vereinbarung bestanden hätte, die nach ihrer eigenen Darstellung zwar „weitgehend“, aber nicht vollständig eine Gleichbehandlung aller Lieferanten ermöglichen und eine Vorkassenvereinbarung für künftige Papierlieferungen enthalten würde (“Anlagenband Kläger I“). Schlussendlich wäre ein „guter Glaube“ der Beklagten, wäre er denn - wie aber tatsächlich nicht - zunächst gerechtfertigt gewesen, spätestens nicht mehr geschützt gewesen, als der Geschäftsführer noch vor der zweiten der streitgegenständlichen vier Zahlungen um „Nachverhandlungen“ zu der Abrede „weiteres Druckpapier von der Beklagten ausschließlich gegen Vorkasse“ hatte bitten müssen, weil sich gezeigt hatte, dass „ein Bezug von Papier gegen Vorkasse nicht zu bewerkstelligen war“ (Schreiben des Geschäftsführers der Fa. ... an die Beklagte vom 27. Mai 2012; Anlage „B 8“ im „Anlagenband Beklagte“). Spätestens jetzt wäre offenkundig gewesen, dass sich die Hoffnungen auf eine Überwindung der Krise der Fa. ... im Sinne einer nachhaltigen Wiederherstellung ihrer uneingeschränkten Zahlungsfähigkeit nicht erfüllt hatten, und es gilt dies auch dann, wenn Gegenstand der „Nachverhandlungen“ nicht eine Aufhebung, sondern nur eine Aussetzung der Vorkassenvereinbarung gewesen sein sollte (Schriftsatz vom 10. Mai 2017, dort Seite 11; Blatt 368/380 der Akte). (2) Die Beklagte hat die zur Masse zurückzugewährenden 64.948,00 € ab dem 17. März 2012 - dem Folgetag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. ... ... ... GmbH & Co. KG - zu verzinsen, dies in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Grundlage hierfür sind für die Zeitspanne bis zum 04. April 2017 die §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO (a. F.), 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 und 288 BGB (vgl. auch BAG, Urteil vom 03. Juli 2014, Az.: 6 AZR 451/12, abrufbar über „juris“, dort Rz. 30, und BGH, Urteil vom 01. Februar 2007, Az.: IX ZR 96/04, abrufbar über „juris“). Für die Zeitspanne ab dem 05. April 2017 ist Grundlage hierfür § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO neuer Fassung (siehe Art. 103j Abs. 2 Satz 2 EGInsO). Nach dieser Regelung ist eine Geldschuld, wie sie hier in Rede steht, zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder die des § 291 BGB vorliegen, und es sind diese Voraussetzungen hier bereits vor dem Stichtag des 05. April 2017 erfüllt gewesen (vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 22. Juni 2017, Az.: 4 U 96/16, abrufbar über „juris“, dort Rz. 63). Vorgerichtliche Anwaltskosten in der geltend gemachten (zutreffend errechneten und demgemäß auch unbeanstandet gebliebenen) Höhe von 831,20 € ist die Beklagte ebenfalls zu zahlen verpflichtet. Dies ist aus Gesichtspunkten eines Verzugsschadens der Fall (§§ 280, 286 BGB). Die mit Schreiben des Klägers vom 22. Juni 2012 geltend gemachten Ansprüche waren mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 29. Juni 2012 ernsthaft und endgültig zurückgewiesen worden. Im Anschluss an den damit erfolgten Verzugseintritt (§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB) waren die Prozessbevollmächtigten des Klägers „mit der Prüfung und weiteren gerichtlichen Durchsetzung des Anspruches ...“ - Letzteres im Sinne eines bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilten Prozessauftrags (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013, Az.: XI ZR 148/11, abrufbar über „juris“, dort Rz. 34) - „... beauftragt worden (Schriftsatz vom 05. Januar 2015; Blatt 143 ff. der Akte). Ob der Kläger die in Rede stehenden Kosten bereits beglichen hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hat sich aufgrund der ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung der Beklagten ein Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (BGH NJW 2004, 1868; vgl. auch Ruess MDR 2005, 313, 316 f.). Ein Anspruch auf Verzinsung der vorgerichtlichen Anwaltskosten im Umfang von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2015 - dem Folgetag der Zustellung der Klage - ergibt sich aus § 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 und - „rechtsähnlich angewandt“ (Schneider; „Die Kostenentscheidung im Zivilurteil“, 2. Auflage, Seite 194) - 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die letztgenannte Vorschrift bzw. ihre „rechtsähnlich(e)“ Anwendung führt dazu, dass trotz des Umstandes, dass der Kläger die in dem Schriftsatz vom 15. März 2017 formulierten Anträge nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 29. August 2017 „beschränkt“ hat, die Kosten der zweiten Instanz nicht verteilt werden müssen (§§ 516 Abs. 3 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der Umfang der „Beschränkung“ war nämlich ein geringer, und (Mehr-)Kosten sind durch die ursprünglichen Mehrforderungen nicht ausgelöst worden. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ZPO (alternativ) normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Der Festsetzung des Geschäftswertes des Berufungsverfahrens liegt die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG zugrunde.