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Urteil

330 O 46/21

LG Hamburg 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0507.330O46.21.00
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Leitsätze
1. Bei Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages besteht ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich die veräußerte Sache vertragsgemäß befindet (vgl. u.a. OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2019, 31 U 114/18).(Rn.28) 2. Das nationale Recht ist bezogen auf die gesetzgeberische Entscheidung für eine Kaskadenverweisung einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019, XI ZR 44/18).(Rn.38) 3. Eine Auslegung, die im Ergebnis richtlinienkonform ist, zugleich aber die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen lässt, liefe dem erklärten Willen des Gesetzgebers zuwider.(Rn.39) 4. Es besteht bei befristeten Darlehensverträgen keine Pflicht, über das Recht des Darlehensnehmers zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019, XI ZR 650/18, NJW 2020, 461).(Rn.45)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 22.455,72 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages besteht ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich die veräußerte Sache vertragsgemäß befindet (vgl. u.a. OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2019, 31 U 114/18).(Rn.28) 2. Das nationale Recht ist bezogen auf die gesetzgeberische Entscheidung für eine Kaskadenverweisung einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019, XI ZR 44/18).(Rn.38) 3. Eine Auslegung, die im Ergebnis richtlinienkonform ist, zugleich aber die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen lässt, liefe dem erklärten Willen des Gesetzgebers zuwider.(Rn.39) 4. Es besteht bei befristeten Darlehensverträgen keine Pflicht, über das Recht des Darlehensnehmers zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019, XI ZR 650/18, NJW 2020, 461).(Rn.45) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 22.455,72 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Hamburg gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig. Das Gericht folgt der Ansicht des OLG Hamm, wonach bei Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages ein einheitlicher Erfüllungsort dort besteht, wo sich die veräußerte Sache (hier der teilweise finanzierte Pkw) vertragsgemäß befindet (OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 – I-31 U 114/18, Rn. 77 ff.; vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 05.11.2020 – 8 U 1084/20, Rn. 52, beide zitiert nach juris). 2. Dem Kläger steht weiter ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des behaupteten Annahmeverzuges zur Seite. Ersichtlich ist dem Kläger daran gelegen, den Annahmeverzug feststellen zu lassen, weil er hinsichtlich der Rückgabe des Fahrzeuges vorleistungspflichtig ist. Ob eine solche Verpflichtung zur Rückgabe überhaupt besteht und ob der Kläger die Beklagte wirksam in Annahmeverzug gesetzt hat, ist dagegen eine Frage der Begründetheit. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 492 Abs. 2, 355, 356b, 358, 360 BGB jeweils in der am 25.10.2019 geltenden Fassung auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages, auch die begehrten Feststellungen kann er nicht verlangen. Der Kläger hat den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, da im Zeitpunkt der Erklärung seines Widerrufs mit Schreiben vom 05.08.2020 die Widerrufsfrist von 14 Tagen bereits abgelaufen war. Dem Kläger stand als Verbraucher (§ 13 BGB) nach § 495 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu, denn bei dem Darlehensvertrag vom 25.10.2019 handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 1 S. 1 BGB in der ab 10.06.2017 geltenden Fassung (die nachfolgende Nennung gesetzlicher Bestimmungen bezieht sich stets auf die geltende Rechtslage in diesem Zeitraum). Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB 14 Tage und beginnt gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 356b Abs. 1 BGB nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. Der Vertrag muss gemäß § 492 Abs. 2 BGB die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten. Die Widerrufsfrist war bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen. Zwar belehrt die Widerrufsinformation fehlerhaft über den Fristbeginn, da sie eine unzulässige Kaskadenverweisung verwendet (dazu unter 1.). Die Beklagte kann sich aber auf den Schutz der Musterwiderrufsinformation berufen (dazu unter 2.). Die Information ist im Übrigen ordnungsgemäß erteilt worden (dazu unter 3.). Die Beklagte hat auch sämtliche Pflichtangaben korrekt erteilt (dazu unter 4.). 1. Die Widerrufsinformation ist fehlerhaft, weil sie nicht hinreichend klar und deutlich über den Fristbeginn belehrt. Die Information verweist darauf, dass der Verbraucher "alle Pflichtangaben nach § § 492 Absatz 2 BGB" erhalten haben müsse. Diese sogenannte Kaskadenverweisung ist nicht hinreichend klar und deutlich (EuGH, Urteil vom 26.03.2020, Az. C-66/19 = NJW 2020, 1423). Der Verbraucher kann auf der Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, für ihn zu laufen begonnen hat (EuGH NJW 2020, 1423 Rn. 44). Zudem reicht eine bloße Verweisung in allgemeinen Vertragsbedingungen auf Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Parteien festlegen, generell nicht aus, wenn der Unternehmer Informationspflichten zu erfüllen hat und von diesen auch der Inhalt der Rechtsvorschriften umfasst ist (EuGH NJW 2020, 1423 Rn. 46 f.). Dem hat sich der BGH mit Urteil vom 27.10.2020 (Az. XI ZR 498/19) nunmehr angeschlossen. Auch die Kammer folgt dieser Rechtsprechung. 2. Die Beklagte kann sich jedoch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen. Diese besagt, dass die verwendete Klausel den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1, 2 EGBGB genügt, wenn das Muster aus Anlage 7 ordnungsgemäß übernommen wurde. Die Gesetzlichkeitsfiktion ist trotz des Urteils des EuGH (NJW 2020, 1423) anwendbar. Zwar verwendet das Muster ebenfalls die vom EuGH beanstandete Formulierung. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB sowie das Muster selbst haben jedoch unmittelbaren Gesetzesrang. Die zugrundeliegende Richtlinie wirkt dagegen nicht unmittelbar zugunsten oder zulasten von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, sondern allein gegen den umsetzungsverpflichteten Mitgliedsstaat. Eine richtlinienkonforme Auslegung der einschlägigen Vorschriften ist nicht möglich. Eine solche, grundsätzlich gebotene Auslegung findet nämlich ihre Grenze im klaren Wortlaut des Gesetzes. Es entspricht der Rechtsprechung des EuGH, dass die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit ihre Schranken findet und daher nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen darf (EuGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. C-12/08, Rn. 61 m.w.N.). Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, beurteilen daher die innerstaatlichen Gerichte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2016, Az. 1 BvR 2230/15, Rn. 41). Die Beurteilung, ob das nationale Recht bezogen auf die gesetzgeberische Entscheidung für eine Kaskadenverweisung einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich ist, hat der Bundesgerichtshof in Umsetzung dieser Kompetenz entschieden verneint (BGH, Beschluss vom 19.03.2019, Az. XI ZR 44/18, Rn. 16). Dieser Entscheidung schließt sich das Gericht aus eigener Überzeugung an. Dem steht auch nicht der Wille des Gesetzgebers entgegen. Hierzu wird vorgetragen, dass eine Auslegung deshalb möglich sein müsse, weil der Gesetzgeber keine Vorschrift erlassen wollte, welche gegen die Richtlinie verstößt. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar wird man grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass der deutsche Gesetzgeber sich von dem Ziel leiten lässt, Richtlinien ordnungsgemäß umzusetzen. Dieses allgemeine Ziel tritt jedoch hinter das im Gesetzentwurf explizit genannte Ziel zurück, Rechtssicherheit für die Anwender zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 1). Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber zuallererst das Ziel verfolgt, Rechtssicherheit durch das Muster zu schaffen. Dieses kann jedoch nur erreicht werden, wenn die Gesetzlichkeitsfiktion in jedem Fall eingreift. Dementsprechend liefe eine Auslegung, welche im Ergebnis richtlinienkonform ist, zugleich aber die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen lässt, dem erklärten Willen des Gesetzgebers zuwider. Die Beklagte kann sich auch auf die Fiktion berufen. Das setzt voraus, dass die Widerrufsinformation der Beklagten dem zum Vertragsschluss maßgeblichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht. Dies ist hier der Fall, die Einwände hiergegen greifen nicht durch. a) Der Gestaltungshinweis Nr. 3 ist durch Angabe des zutreffenden Zinsbetrages pro Tag korrekt umgesetzt worden. Die Angabe des Zinssatzes von 0,00 € ist zwar gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, jedoch nicht erforderlich. Stattdessen kann auch der nach dem Vertrag eigentlich geschuldete Zinsbetrag genannt werden. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte an anderer Stelle deutlich macht, derartige Zinsen tatsächlich nicht zu fordern. Denn in der Musterwiderrufsinformation ist eine solche Angabe erforderlich. Der Beklagten kann es nicht angelastet werden, diese gemäß den Gestaltungshinweisen ausgefüllt zu haben. Diese sehen nämlich die vom BGH als zulässig erachtet Abweichung grundsätzlich nicht vor. Zudem wird eine gesetzkonforme Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass der Vertrag an anderer Stelle abweichende Angaben enthält (BGH, Urteil vom 10.10.2017, Az. XI ZR 443/16). b) Die Widerrufsinformation ist schließlich auch ausreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet. Einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Darlehensnehmer fällt die Widerrufsinformation beim Durchblättern der Vertragsunterlagen ohne Weiteres auf. Denn die Widerrufsinformation befindet sich auf einer gesonderten Seite oberhalb der Unterschriftenzeile, ist durch eine schwarze Umrahmung vom sonstigen Text abgegrenzt und durch Zwischenüberschriften deutlich gegliedert. Sie weist sowohl in Bezug auf Schriftgröße wie auch Schriftbild ein gut lesbares Druckbild auf (HansOLG, Beschluss vom 17.02.2020 – Az 13 U 296/19). c) Auch die Informationen zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages erfüllen die Anforderungen des maßgeblichen § 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2, § 12 Abs. 1 EGBGB. Die Beklagte hat sich hier an dem Muster gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Anlage 7 EGBGB orientiert und alle erforderlichen Angaben verständlich aufgeführt. Sie hat hierbei bezüglich der Widerrufsfolgen die Angaben gemäß der Gestaltungshinweise 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g verwendet. Die Gestaltungshinweise sehen jedoch eine Änderung oder einen Wegfall des Eingangssatzes des Abschnitts über die Widerrufsfolgen, nachdem eine Rückzahlungspflicht binnen 30 Tagen besteht, nicht vor. Die danach vorgesehene Information über eine Rückzahlungspflicht des Verbrauchers ist auch im Fall verbundener Verträge zutreffend. Erforderlich ist lediglich, dass die Widerrufsinformation abstrakt richtig ist. Dies ist der Fall, da die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rück- und Zinszahlung erst entfällt, wenn die Darlehensvaluta dem Vertragspartner des verbundenen Geschäfts zugeflossen ist. Somit ist eine Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers nicht völlig ausgeschlossen. Zudem informiert die Widerrufsinformation der Beklagten bereits im nächsten, als "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" bezeichneten Absatz zutreffend über die dann einschlägige Rechtslage und weist darauf hin, dass der Darlehensgeber nach Auszahlung des Darlehens in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem verbundenen Vertrag eintritt. Dies ist für den Verbraucher auch erkennbar, denn von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher kann erwartet werden, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest (BGH NJW 2016, 1881 = BGHZ 209, 86, Rn. 33). 3. Die Widerrufsinformation ist auch im Übrigen ordnungsgemäß erteilt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die von der Beklagten im Darlehensvertrag vom 25.10.2019 verwendete Widerrufsinformation klar und verständlich. Einer besonderen Hervorhebung bedarf es für die Klarheit und Verständlichkeit der Information nicht (BGH NJW 2016, 1881 = BGHZ 209, 86, Rn. 23 ff.; vgl. auch HansOLG, Beschluss vom 30.12.2016 – 13 U 200/16). Gleichwohl ist die Widerrufsinformation ist durch Überschriften und Umrandung kenntlich gemacht (vgl. bereits oben unter I. 2. b)). 4. Die Vertragsurkunde enthält schließlich die gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB. Auch der Inhalt dieser Angaben ist nicht zu beanstanden. Die Angaben zur Kündigung des Vertrages in § 12 II der Darlehensbedingungen sind für die Frage, ob der Kläger alle Pflichtangaben erhalten hat, irrelevant. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 5 EGBGB muss der Verbraucherdarlehensvertrag klare und verständliche Angaben über "das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages" enthalten. Dies umfasst jedoch nicht die Pflicht, über das Recht des Darlehensnehmers zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB aufzuklären (BGH NJW 2020, 461). Vielmehr ist von der Hinweispflicht lediglich das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 S. 1 BGB umfasst, da nur dieses von der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkreditrichtlinie) vorgesehen ist. Dieses greift lediglich bei Darlehensverträgen, bei denen eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist. Ein solcher liegt nicht vor, sodass eine Informationspflicht der Beklagten bereits nicht bestand. 5. Mangels eines Anspruches auf Rückabwicklung besteht auch kein Annahmeverzug der Beklagten. 6. Mit der Hauptforderung entfallen die Nebenforderungen. 7. Auch der weitere Feststellungsantrag ist unbegründet. Mangels eines wirksamen Widerrufes bestehen die Vertragspflichten fort, die Beklagte hat damit einen Anspruch auf die noch geschuldeten oder unter Vorbehalt gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen. III. Über die Hilfswiderklage der Beklagten ist mangels Eintritts der prozessualen Bedingung (Begründetheit der Klage) nicht zu entscheiden. IV. Der klägerische Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH ist mit Erlass der die Instanz abschließenden Entscheidung gegenstandslos geworden. Dem Antrag war nach pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts nicht zu entsprechen. Denn das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Unionsrechtskonformität der Entscheidungen des BGH insbesondere vom 05.11.2019 (NJW 2020, 461) hinsichtlich Vorfälligkeitsentschädigung, Verzugszinsen und Kündigungsrecht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11.02.2020, Az. XI ZR 648/18). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten nach dem Widerruf seiner auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des mit dem Darlehen finanzierten Kraftfahrzeugs. Der Kläger kaufte im Jahr 2019 bei der ... ein gebrauchtes Kraftfahrzeug des Typs ... (FIN: ...). Den Kaufpreis teilt der Kläger nicht mit. Zur Finanzierung des Fahrzeugs schloss der Kläger auf Vermittlung der Verkäuferin bei der Beklagten unter dem 25.10.2019 ein Darlehen über einen Nettodarlehensbetrag von 18.990,00 € ab. Die Verzinsung des Darlehens betrug nominal p.a. Der Kläger hatte das Darlehen in 84 monatlichen Raten in Höhe von 267,33 €, beginnend am 01.12.2019, zurückzuzahlen. Der Darlehensvertrag sah vor, dass der Kläger der Beklagten das finanzierte Fahrzeug zur Sicherheit übereignete. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsinformation beigefügt (Seite 4 des Vertragsformulars). Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrags zur Nummer ..., der Widerrufsinformation und der Darlehensbedingungen wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Die Beklagte zahlte den Nettodarlehensbetrag an die Verkäuferin aus. Der Kläger erklärte mit dem als Anlage K2 vorliegenden Schreiben vom 05.08.2020 den Widerruf seiner auf das Zustandekommen des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte vergeblich auf, ihm die Rückabwicklung des Darlehensvertrags und des finanzierten Kaufvertrags zu bestätigen. Der Kläger meint, durch die Widerrufserklärung sei der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden. Die zweiwöchige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da im Darlehensvertrag nicht korrekt über das Widerrufsrecht belehrt worden sei. Ihm seien bei Vertragsschluss nicht alle Pflichtangaben mitgeteilt worden. Insbesondere rügt der Kläger die folgenden Fehler: o Die verwendete Widerrufsinformation sei nicht klar und verständlich, da sie eine gemäß EuGH unzulässige Kaskadenverweisung enthalte. o Die Angabe eines Zinsbetrags von 1,38 € pro Tag sei unzutreffend, da gemäß der Rechtsprechung des BGH ein Betrag von 0,00 € anzugeben sei. o In der Widerrufsinformation werde unzutreffend eine Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers behauptet. o Die verwendete Widerrufsinformation sei nicht klar und verständlich. Insbesondere fehle es an der gebotenen Hervorhebung. Die Schriftart sei zu klein, der Text nicht ausreichend gegliedert. Die Aufnahme mehrfacher Widerrufsinformationen sei für den Verbraucher verwirrend. o Der Vertrag habe nicht die erforderlichen Angaben zu dem bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren enthalten, da es an einem Hinweis sowohl auf sein Kündigungsrecht nach § 314 BGB als auch auf die bei der Kündigung durch die Beklagte zu beachtende Form fehle. Hierüber werde der Kläger zudem nicht im Vertrag, sondern lediglich in den AGB belehrt. Aufgrund von Abweichungen von der Musterbelehrung könne sich die Beklagte nicht auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsinformation berufen. Der Kläger beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 25.10.2019 über 22.455,72 € weder die Zahlung der Zinsen i.H.v. 4,88 % p.a. noch die Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs seit dem 05.08.2020 schuldet. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.207,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, nach Rückgabe und Rückübereignung des Kraftfahrzeugs der Marke ... mit der Fahrgestellnummer .... 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ... in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.687,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und hilfsweise widerklagend, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kfz ... (FIN: ...) zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Sie meint, der vom Kläger erklärte Widerruf sei mangels Einhaltung der zweiwöchigen Widerrufsfrist unwirksam. Sie habe den Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, dieser habe alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und Unterlagen vollständig und ordnungsgemäß erhalten. Sie beruft sich auf den Schutz der Musterwiderrufsinformation. Die Beklagte hält den Widerruf zudem für treuwidrig, weil der Kläger lediglich eine formale Rechtsstellung ausnutze. Der Kläger hat die Wertersatzpflicht dem Grunde nach und konkret bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Annahmeverzuges anerkannt. Er hält die Widerklage wegen des Vorrangs der Leistungsklage jedenfalls teilweise für unzulässig.