Urteil
331 O 71/22
LG Hamburg 31. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:1216.331O71.22.00
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Leitsätze
1. Ein Kapitalanleger, der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt hat, hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen) mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat.(Rn.25)
2. Selbst wenn der Auskunftsanspruch allein oder vorrangig dem Ziel dient den Mitgesellschaftern Kaufangebote hinsichtlich ihrer Anteile zu unterbreiten, ist hierin keine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB zu sehen.(Rn.27)
3. Es kann keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch der Gesellschafterstellung darstellen, wenn ein Gesellschafter bzw. Treugeber - etwa durch den Ankauf weiterer Gesellschaftsanteile - anstrebt, seine Gesellschafterstellung auszubauen und damit seinen Einfluss in der Gesellschaft zu vergrößern.(Rn.27)
4. Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung der übrigen Treugeber und Kommanditisten erfährt insoweit eine Einschränkung, als der Kläger als Vertragspartner der betroffenen Mitgesellschafter im Rahmen des Gesellschaftsvertrages zur Wahrnehmung seiner Rechte als Gesellschafter auf die Kenntnis der in Rede stehenden Daten angewiesen ist.(Rn.30)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Nominalen sowie Namen und Adressen sämtlicher Mitgesellschafter (sowohl unmittelbare als auch mittelbare Kommanditisten) der 4. INP S. L. GmbH & Co. KG mitzuteilen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Nominalen sowie Namen und Adressen sämtlicher Mitgesellschafter (sowohl unmittelbare als auch mittelbare Kommanditisten) der 11. INP D. P. W. GmbH & Co. KG mitzuteilen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.375 € vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 11.250 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Kapitalanleger, der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt hat, hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen) mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat.(Rn.25) 2. Selbst wenn der Auskunftsanspruch allein oder vorrangig dem Ziel dient den Mitgesellschaftern Kaufangebote hinsichtlich ihrer Anteile zu unterbreiten, ist hierin keine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB zu sehen.(Rn.27) 3. Es kann keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch der Gesellschafterstellung darstellen, wenn ein Gesellschafter bzw. Treugeber - etwa durch den Ankauf weiterer Gesellschaftsanteile - anstrebt, seine Gesellschafterstellung auszubauen und damit seinen Einfluss in der Gesellschaft zu vergrößern.(Rn.27) 4. Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung der übrigen Treugeber und Kommanditisten erfährt insoweit eine Einschränkung, als der Kläger als Vertragspartner der betroffenen Mitgesellschafter im Rahmen des Gesellschaftsvertrages zur Wahrnehmung seiner Rechte als Gesellschafter auf die Kenntnis der in Rede stehenden Daten angewiesen ist.(Rn.30) I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Nominalen sowie Namen und Adressen sämtlicher Mitgesellschafter (sowohl unmittelbare als auch mittelbare Kommanditisten) der 4. INP S. L. GmbH & Co. KG mitzuteilen. II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Nominalen sowie Namen und Adressen sämtlicher Mitgesellschafter (sowohl unmittelbare als auch mittelbare Kommanditisten) der 11. INP D. P. W. GmbH & Co. KG mitzuteilen. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.375 € vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 11.250 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch gem. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, 705, 716 BGB in Verbindung mit den Regelungen im Gesellschaftsvertrag gegen die Beklagte zu. Der Kläger ist aktivlegitimiert, da er wirksam als Treugeber über die Beklagte an der 4. INP und der 11. INP beteiligt ist. Unerheblich ist zunächst, ob die Zustimmung der Beklagten zum Beteiligungserwerb des Klägers gegenüber der D. Z. AG, der F. D. B. AG oder dem Kläger hätte erklärt werden müssen. Gemäß § 23 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags der 4. INP und des Gesellschaftsvertrags der 11. INP gilt die Zustimmung schließlich als erteilt, wenn ihr nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Übertragungsanzeige widersprochen wird. Einen solchen Widerspruch hat es unstreitig nicht gegeben. Auch die am 14.01.2022 gegenüber der Fondsbörse D. B. AG und gegenüber der D. Z. AG erklärte Anfechtung der erteilten Genehmigung hätte gemäß § 142 Abs. 1BGB – ihren Erfolg vorausgesetzt – lediglich eine ex-tunc Nichtigkeit der Genehmigung zur Folge. Dann greift jedoch ebenfalls der § 23 Ziff. 3, der eine Genehmigung nach einem Zeitablauf von zwei Wochen fingiert. Die Versagung der Genehmigung des Beteiligungserwerbes an der 4. INP am 14.01.2022 ebenfalls gegenüber der Fondsbörse D. B. AG und gegenüber der D. Z. AG ist jedenfalls verfristet. Für die Fristberechnung gelten gemäß § 186 BGB die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 23 Ziff. 3 mit Zugang der Übertragungsanzeige und beträgt zwei Wochen. Fristbeginn für einen Widerspruch zum Beteiligungserwerb an der 4. INP war gemäß § 130 Abs. 1 BGB und ausweislich des Eingangsstempels aus Anlage B3 der Folgetag des 20.04.2021, mithin der 21.04.2021 (§ 187 Abs. 1 BGB). Fristende war gemäß § 188 Abs. 1 BGB der 04.05.2021. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Widerspruch unstreitig nicht erklärt. Ebenso verfristet ist die Versagung der Genehmigung des Beteiligungserwerbes an der 11. INP am 14.01.2022 gegenüber der Fondsbörse D. B. AG und gegenüber der D. Z. AG. Fristbeginn für einen Widerspruch zum Beteiligungserwerb an der 11. INP war gemäß § 130 Abs. 1 BGB spätestens der Tag nach dem Zugang der abschließenden Unterlagen zum Beteiligungserwerb, die unstreitig am 28.10.2021 an die Beklagte versandt wurden, mithin spätestens der 01. oder 02.11.2021. Fristende war gemäß § 188 Abs. 1 BGB der 15. oder 16.11.2021. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Widerspruch unstreitig nicht erklärt. Die Beklagte ist passivlegitimiert, da sie die gewünschte Auskunft unstreitig unschwer erteilen kann. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft das selbstverständliche Recht, seine Vertragspartner (also Mitgesellschafter) zu kennen. Es folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem. Dies gilt auch für den Treugeber. Ein Anleger, der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt hat, hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen) mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat (vgl. BGHZ 193, 131; zuletzt OLG München, NZG 2019, 540). Dem Kläger sind vorliegend im Innenverhältnis zur Gesellschaft und zu den Mitgesellschaftern durch § 6 des jeweiligen Gesellschaftsvertrags die gleichen Rechte eingeräumt wie den unmittelbar Beteiligten. Das Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (vgl. BGH, NZG 2011, 276; zuletzt OLG München, NZG 2019, 540). Der Auskunftsanspruch des Klägers ist vorliegend nicht wegen unzulässiger Rechtsausübung oder Schikane zu verneinen. Selbst wenn der Auskunftsanspruch allein oder vorrangig dem Ziel dient den Mitgesellschaftern Kaufangebote hinsichtlich ihrer Anteile zu unterbreiten, ist hierin keine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB zu sehen. Wie auch der BGH ausdrücklich festgestellt hat, muss der Anleger einer Publikumskommanditgesellschaft, um seine Mitgliedschaftsrechte informiert ausüben zu können, wissen, wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der Gesellschaft verteilt sind. Es kann keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch der Gesellschafterstellung darstellen, wenn ein Gesellschafter bzw. Treugeber - etwa durch den Ankauf weiterer Gesellschaftsanteile - anstrebt, seine Gesellschafterstellung auszubauen und damit seinen Einfluss in der Gesellschaft zu vergrößern (BGH, NZG 2011, 276; OLG München, NZG 2019, 540; anders zuvor noch LG München, BeckRS 2017, 154167). Auch eine konkrete Missbrauchsgefahr im Hinblick auf die Verwendung der streitgegenständlichen Daten durch den Kläger hat die Beklagte schon nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn nachgewiesen. Eine Ankaufsabsicht reicht hierzu jedenfalls nicht aus. Schließlich steht dem Auskunftsanspruch des Klägers auch kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse aus datenschutzrechtlichen Gründen zu, sodass auch das endgültige Ergebnis der Umfrage unter den Mitgesellschaftern der 4. INP sowie der 11. INP nicht abzuwarten ist. Im übrigen sind die Willensbekundungen der Anleger für den Auskunftsanspruch ohnehin irrelevant. Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung der übrigen Treugeber und Kommanditisten erfährt insoweit eine Einschränkung, als der Kläger als Vertragspartner der betroffenen Mitgesellschafter im Rahmen des Gesellschaftsvertrages zur Wahrnehmung seiner Rechte als Gesellschafter auf die Kenntnis der in Rede stehenden Daten angewiesen ist. Dies hat der BGH bereits unter Geltung des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG aF entschieden (BGH, ZD 2016, 585; BGH, NZG 2011, 276). Auch der nunmehr geltende Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO stellt ausdrücklich klar, dass die Verarbeitung dann rechtmäßig ist, wenn sie zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist. Dies ist der Fall. Der Kläger steht aufgrund einer privatautonomen Entscheidung ebenso wie die übrigen Treugeber in einer vertraglichen Beziehung zu der Beklagten sowie der 4. INP und der 11. INP. Zur effektiven Wahrnehmung seiner hieraus begründeten Mitgliedschaftsrechte, ist der Kläger – wie gezeigt – auf die Kenntnis seiner Mitgesellschafter angewiesen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass die Treugeber bei Bekanntgabe ihrer Daten gegenüber der Fondsgesellschaft bzw. der Treuhandkommanditistin wussten, dass diese Daten zum Zwecke der Durchführung des Gesellschaftsvertrags erhoben und verwendet wurden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. Der Streitwert wird auf € 11.250,00 festgesetzt. Der Kläger begehrt Auskunft über Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Gesellschafter und Treugeber, die sich an der 4. INP S. L. GmbH & Co. KG (nachfolgend: 4. INP) beteiligt haben. Außerdem begehrt er Auskunft über die gleichen Daten der Gesellschafter und Treugeber, die sich an der 11. INP D. P. W. GmbH & Co. KG (nachfolgend: 11. INP) beteiligt haben. Bei der 4. INP und der 11. INP handelt es sich um Publikums-Kommanditgesellschaften. Gegenstand der 4. INP ist die langfristige vermögensmäßige Nutzung der sich im Eigentum der KG befindlichen S. L.. Gegenstand der 11. INP ist die langfristige Vermietung der sich im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Senioreneinrichtung in W.. Die Beklagte ist eine Treuhänderin, über die sich Anleger mittelbar an der 4. INP und der 11. INP beteiligen können. Ein Treuhandvertrag wird durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch einen potenziellen Anleger und die Annahme dieser Erklärung durch die Beklagte als Treuhänderin geschlossen. Mit der Annahme der Beitrittserklärung durch die Beklagte erfolgt gleichzeitig die mittelbare Aufnahme des potenziellen Anlegers als mittelbaren Treugeber in die Gesellschaft. Gemäß § 6 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages werden die über die Beklagte als Treugeber beteiligten Anleger im Innenverhältnis zur Gesellschaft und den Kommanditisten wie Direktkommanditisten behandelt und ihnen gleichgestellt. Der Kläger erwarb die Beteiligung an der 4. INP mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 22.03./08.04.2021 unter Vermittlung der D. Z. AG bzw. der Fondsbörse D. B. AG. Gemäß § 23 Ziff. 1 des jeweiligen Gesellschaftsvertrags bedarf es zur Beteiligungsübertragung eines jeden Kommanditisten der KG der Genehmigung der geschäftsführenden Kommanditistin. Gleiches gilt auch für die Übertragung der Rechte und Pflichten aus einem Treuhandvertrag (Übertragung der als Treugeber gehaltenen Beteiligung). Die geschäftsführende Kommanditistin darf gemäß § 23 Ziff. 2 die Genehmigung nur versagen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Genehmigung gilt gemäß § 23 Ziff. 3 als erteilt, wenn ihr nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Übertragungsanzeige widersprochen wurde. Die Vermittlungsplattform D. Z. AG zeigte in Person der Mitarbeiterin M. H. der Beklagten den Beteiligungserwerb des Klägers mit Schreiben vom 14.04.2021 an und bat um Genehmigung. Diese Genehmigung erteilte die C. GmbH gegenüber der Fondsbörse D. B. AG mit Schreiben vom 23.04.2021, adressiert ebenfalls an die Mitarbeiterin M. H.. Der Kläger erwarb ebenfalls über die Vermittlungsplattform D. Z. AG bzw. Fondsbörse D. B. AG durch Kauf- und Übertragungsvertrag vom 11.08.2021/ 09.09.2021 eine Beteiligung an der 11. INP. Dieser Beteiligungserwerb wurde der Beklagten durch die Vermittlungsplattform am 20.09.2021 angezeigt. Diese erklärte mit Schreiben vom 30.09.2021 ihre Zustimmung unter der Bedingung, dass weitere Unterlagen eingereicht würden. Diese Unterlagen wurden mit Schreiben der Vermittlungsplattform vom 28.10.2021 eingereicht. Der Kläger bat die Beklagte über die Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 04.01.2022 um die Übermittlung der streitgegenständlichen Daten der Gesellschafter und Treugeber sowohl der 4. INP als auch der 11. INP. Die Beklagte lehnte diese Bitte mit Schreiben vom 14.01.2022 mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht wirksam mittelbarer Kommanditist geworden sei. Darüber hinaus erklärte Sie am 14.01.2022 sowohl gegenüber der Fondbörse D. B. AG als auch gegenüber der D. Z. AG die Anfechtung wegen Irrtums und versagte die Zustimmung zum Beteiligungserwerb aus wichtigem Grund, wegen der vom Kläger in der Vergangenheit bei Publikumspersonengesellschaften getätigten Handlungen. Der Kläger behauptet, er sei als Treugeber jeweils über die Beklagte mit einem Treugeberanteil von 15.000,00 € an der 4. INP und mit einem Treugeberanteil von 30.000,00 € an der 11. INP beteiligt. Ihm stehe die Übermittlung der streitgegenständlichen Daten der Gesellschafter und Treugeber sowohl der 4. INP als auch der 11. INP zu. Die „Gesellschafterbefragung“ habe keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Auskunftsbegehrens. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. dem Kläger die Nominalen sowie Namen und Adressen sämtlicher Mitgesellschafter (sowohl unmittelbare als auch mittelbare Kommanditisten) der 4. INP S. L. GmbH & Co. KG mitzuteilen, 2. dem Kläger die Nominalen sowie Namen und Adressen sämtlicher Mitgesellschafter (sowohl unmittelbare als auch mittelbare Kommanditisten) der 11. INP D. P. W. GmbH & Co. KG mitzuteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, der Kläger sei nicht wirksam Gesellschafter geworden. Es fehle an der gemäß § 23 Ziff. 1 des jeweiligen Gesellschaftsvertrags erforderlichen Zustimmung zum Beteiligungserwerb durch die Beklagte, da diese ihre Zustimmung nicht gegenüber dem richtigen Adressaten erteilt habe. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, dass die Befragung der Kommanditisten über deren Einverständnis in die Weitergabe personenbezogener Daten an die Mitgesellschafter von rechtlicher Bedeutung für das Verfahren sei. Die Befragung sei fast abgeschlossen. Bei der 4. INP hätten sich 144 Anleger an der Befragung beteiligt, von denen lediglich 9 Anleger mit der Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten einverstanden gewesen seien. Der Großteil der Anleger sei damit nicht einverstanden gewesen. Bei der 11. INP hätte sich 181 Anleger an der Befragung beteiligt und davon nur 13 Anleger ihr Einverständnis mit der Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten erklärt. Im übrigen stelle die Weitergabe personenbezogener Daten eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Anleger dar, die einer Weitergabe widersprochen hätten. Schließlich sei das Auskunftsverlangen des Klägers rechtsmissbräuchlich. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.