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Urteil

332 O 306/20

LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0128.332O306.20.00
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Leitsätze
1. Bei einer coronabedingten Betriebsschließung (hier: eines Restaurants in Hamburg) durch eine Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus (hier: in Hamburg vom 20.03.2020) liegt kein Versicherungsfall im Sinne der Betriebsschließungsversicherung vor, wenn nach den Versicherungsbedingungen nur solche Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes versichert sind, die aufgrund der in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten und Krankheitserreger erfolgt sind, und wenn die Allgemeinverfügung nicht aufgrund einer der in den Bedingungen aufgezählten Krankheiten oder Krankheitserreger erging, sondern aufgrund des dort nicht genannten, erst nach Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags in das Infektionsschutzgesetz aufgenommenen SARS-CoV-2-Virus bzw. der COVID-19-Erkrankung.(Rn.25) 2. Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in den AVB musste ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer als abschließend verstehen.(Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer coronabedingten Betriebsschließung (hier: eines Restaurants in Hamburg) durch eine Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus (hier: in Hamburg vom 20.03.2020) liegt kein Versicherungsfall im Sinne der Betriebsschließungsversicherung vor, wenn nach den Versicherungsbedingungen nur solche Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes versichert sind, die aufgrund der in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten und Krankheitserreger erfolgt sind, und wenn die Allgemeinverfügung nicht aufgrund einer der in den Bedingungen aufgezählten Krankheiten oder Krankheitserreger erging, sondern aufgrund des dort nicht genannten, erst nach Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags in das Infektionsschutzgesetz aufgenommenen SARS-CoV-2-Virus bzw. der COVID-19-Erkrankung.(Rn.25) 2. Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in den AVB musste ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer als abschließend verstehen.(Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 30.000,00 EUR aus der zwischen den Parteien bestehenden Betriebsschließungsversicherung. Insbesondere ergibt sich ein dahingehender Entschädigungsanspruch nicht aus Teil E § 1 Nr. 1 lit. a) der AVB aufgrund der im Versicherungsschein vereinbarten maximalen Tagesentschädigung von 1.000,00 EUR pro Tag der Betriebsschließung für die Dauer von max. 30 Schließungstagen. Durch die streitgegenständliche Untersagung des Betriebs von Gaststätten durch die Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg vom 20.03.2020, aufgrund derer die Klägerin ihren Restaurantbetrieb für den Publikumsverkehr bis Mitte April 2020 geschlossen hat, ist kein Versicherungsfall im Sinne der Betriebsschließungsversicherung eingetreten. Denn nach Teil E § 1 Nr. 1 der AVB sind nur solche Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes versichert, die aufgrund der in Teil E § 1 Nr. 3 der AVB genannten Krankheiten und Krankheitserreger erfolgt sind. Die genannte Allgemeinverfügung erging jedoch nicht aufgrund einer der in Teil E. § 1 Nr. 3 der AVB aufgezählten Krankheiten oder Krankheitserreger, sondern aufgrund des dort nicht genannten, erst nach Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags in das Infektionsschutzgesetz aufgenommenen SARS-CoV-2-Virus bzw. der COVID-19-Erkrankung. Die Auslegung dieser Versicherungsbedingungen ergibt, dass es sich bei der dortigen Aufzählung um eine abschließende Aufzählung von Krankheiten bzw. Krankheitserreger handelt, für die Versicherungsschutz besteht (hierzu unter 1.). Die so verstandene Klausel ist auch wirksam, insbesondere ist sie weder überraschend, noch unklar. Auch hält sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand (hierzu unter 2.). 1. Die Auslegung der Versicherungsbedingungen ergibt, dass COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 nicht Teil des versicherten Risikos gemäß Teil E § 1 Nr. 3 der AVB sind. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH, Urteil vom 06. Juli 2016 – IV ZR 44/15 –, Rn. 17, juris). In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen (BGH, Urteil vom 06. Juli 2016 – IV ZR 44/15 –, Rn. 17, juris). Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in Teil E § 1 Nr. 3 der AVB musste ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer – insoweit ist vorliegend auf einen nicht geschäftsunerfahrenen Kaufmann abzustellen, da sich die Versicherung an Firmeninhaber richtet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2011 – IV ZR 117/09 –, Rn. 22, juris) – als abschließend verstehen. In Teil E § 1 der AVB wird der „Gegenstand der Versicherung“, mithin der Versicherungsfall für die Betriebsschließungsversicherung definiert. Die Nr. 1 dieses § 1 bestimmt zunächst, dass der Versicherer insbesondere Versicherungsschutz gewährt bei Betriebsschließungen des versicherten Betriebs zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Nachweisen von Krankheitserregern im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG in der Fassung vom 20.07.2000). Die Nr. 3 des § 1 des Teils E der AVB bestimmt sodann, was meldepflichtige Krankheiten und (meldepflichtige Nachweise von) Krankheitserreger(n) sind, nämlich die dort im Folgenden aufgeführten - nach dem IfSG in der Fassung vom 20.07.2000 meldepflichtigen – Krankheiten und Krankheitserreger. Der verständige Versicherungsnehmer kann die sich dort anschließende Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger nur so verstehen, dass es sich bei dieser Aufzählung um eine abschließende Aufzählung der Krankheiten bzw. Krankheitserreger handelt, durch die ein Versicherungsfall eintreten soll. Dies bedarf im Grunde keiner weiteren Erläuterung. Der einzige Sinn der umfangreichen Aufzählung kann nur darin liegen, die Einstandspflicht der Beklagten gerade auf die dort aufgezählten Fälle zu begrenzen. Hierzu braucht es gerade auch nicht einer weiteren zusätzlichen Verdeutlichung, in dem etwa nochmals betont wird, dass „nur“ die folgenden Krankheiten bzw. Krankheitserreger einen Versicherungsfall begründen sollen. Einen anderen Sinn könnte der verständige Versicherungsnehmer der vorliegenden Aufzählung in Teil E § 1 Nr. 3 der AVB lediglich dann beimessen, wenn etwa durch das Wort „insbesondere“ vor der Aufzählung deutlich gemacht wird, dass es sich um eine lediglich beispielhafte Aufzählung eines nicht abgeschlossenen Katalogs von insbesondere nach dem IfSG meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern handeln soll. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Zu dem Ergebnis einer lediglich beispielhaften Aufzählung der erfassten Krankheiten und Krankheitserregern kann der verständige Versicherungsnehmer auch nicht durch den in Teil E § 1 Nr. 3 der AVB enthaltenen Einschub gelangen, wonach die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger „die im Folgenden aufgeführten, nach dem IfSG in der Fassung vom 20.07.2000 meldepflichtigen – namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger sind. Richtig ist es zwar, dass das Wort „namentlich“ unter anderem die Bedeutung „hauptsächlich“ oder „besonders“ haben kann, was auf eine nur beispielhafte Aufzählung schließen ließe. Hier ist jedoch für einen verständigen Versicherungsnehmer erkennbar, dass „namentlich“ als „mit Namen genannt“ zu verstehen ist. Dies wird durch die Satzstellung des Wortes „namentlich“ deutlich. Wäre „namentlich“ als „hauptsächlich“ zu lesen, so müsste es am Ende des Satzes vor der Aufzählung stehen. Zudem dürfte Teil E § 1 Nr. 3 der AVB nicht die Wendung „sind die im Folgenden aufgeführten [...] Krankheiten und Krankheitserreger“ enthalten, durch die die sich anschließende abschließende Aufzählung deutlich wird. Also lediglich dann, wenn Teil E § 1 Nr. 3 der AVB die Formulierung enthalten würde, wonach „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger die im IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger sind, namentlich:“ könnte die Klausel als eine nicht abschließende Aufzählung der im IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger verstanden werden. So ist die Klausel jedoch gerade nicht formuliert. Bei der hier vorliegenden Satzstellung kann dem Wort „namentlich“ daher allenfalls die Funktion zukommen, die Generalklauseln der §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 7 Abs. 2 IfSG vom Versicherungsschutz auszunehmen und den Schutz auf die dort namentlich genannten Erreger und Krankheiten zu beschränken. Vor diesem Hintergrund schlägt im Übrigen auch der Einwand nicht durch, der Hinweis auf die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger nach dem IfSG in Teil E § 1 Nr. 3 der AVB sei ohne dynamische Verweisung auf das IfSG überflüssig. Denn der Hinweis auf das IfSG verdeutlicht, dass die nachfolgende Aufzählung nicht aus der Luft gegriffen wurde, sondern Grundlage behördlichen Handelns zum Infektionsschutz sein kann. Zudem wird vorliegend sowohl in Teil E § 1 Nr. 1 als auch in der Nr. 3 der AVB gerade auf das „IfSG in der Fassung vom 20.07.2000“ verwiesen. Auch dies spricht gerade gegen einen dynamischen Verweis auf das IfSG mit der Folge, dass auch erst zukünftig im IfSG ausdrücklich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sein sollten. Richtig ist zwar, dass es sich bei der Fassung des IfSG vom 20.07.2000 lediglich um diejenige der ursprünglichen Ausfertigung des Gesetzes handelt. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Bedingungswerks der Beklagten mit Stand April 2010 und auch bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 2013 ist das IfSG indessen bereits mehrfach geändert worden, so dass jedenfalls bei einem sog. Vollverweis auf die im April 2010 geltende Fassung ein Verweis auf das „IfSG vom 20.07.2000, das zuletzt durch Art. 2a des Gesetzes zur Umsetzung der DienstleistungsRL im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17.07.2009 (BGBl. I. S. 2091) geändert worden ist“ bzw. auf das „IfSG in seiner ab dem 28.12.2009 geltenden Fassung“ hätte erfolgen müssen. Hieraus kann jedoch der durchschnittliche, juristisch nicht vorgebildete Versicherungsnehmer - auf den insoweit abzustellen ist - gerade nicht schließen, dass jedenfalls im Hinblick auf die vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne des Teils E § 1 Nr. 3 der AVB dynamisch entgegen der Aufzählung auf die jeweils aktuelle Fassung des IfSG verwiesen wird. Vielmehr muss er den Verweis auf eine bestimmte Fassung des IfSG so verstehen, dass insoweit gerade kein dynamischer Verweis gewollt ist. Systematisch spricht weiter der große Umfang des Katalogs in Teil E § 1 Nr. 3 der AVB für eine abschließende Liste und gegen eine nur beispielhafte Aufzählung. Auch ist einem verständigen Versicherungsnehmer bewusst, dass der Versicherer bestrebt ist, seine Haftung auf bekannte und daher vorhersehbare Fälle zu begrenzen, um sein Risiko kalkulieren zu können. Das Interesse des Versicherungsnehmers an einem möglichst umfangreichen Versicherungsschutz ist dadurch gewahrt, dass er schon bei Vertragsschluss anhand der enumerativen Aufzählung leicht feststellen kann, in welchen Fällen die Betriebsschließungsversicherung greift. An diesem Ergebnis ändert auch der Ausschluss für Prionenerkrankungen in Teil E § 4 Nr. 1 lit. c) cc) der AVB nichts. Zwar ist diese Art der Erkrankung in der Auflistung in Teil E § 1 Nr. 3 der AVB nicht enthalten; durch den Ausschluss wird aber für den verständigen Versicherungsnehmer nicht zum Ausdruck gebracht, dass die abschließend zu verstehende Liste wieder geöffnet wird. Vielmehr wird hierdurch klargestellt, dass der Versicherer für Erkrankungen dieser Art keinen Versicherungsschutz übernehmen will. Aus Sicht des verständigen Versicherungsnehmers lässt sich daher die streitgegenständliche Versicherungsklausel in Teil E § 1 Nr. 1 und 3 der AVB allein dahingehend auslegen, dass COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 nicht Teil des versicherten Risikos sind (so im Ergebnis auch LG Oldenburg, Urt. v. 21.10.2020, Az. 13 O 1637/20 – zitiert nach juris; Lüttringhaus/Eggen in RuS 2020, 250, 253; Schreier in VersR 2020, 513; Günther/Piontek in RuS 2020, 242; a.A. LG Hamburg, Urt. v. 04.11.2020, Az. 412 HKO 91/20, Rn. 64 – zitiert nach juris; Werber in VersR 2020, 661, 664; Rolfes in VersR 2020, 1021; Armbrüster in RuS 2020, 506, 508). Die streitgegenständliche Klausel ist dabei nach Auffassung der Kammer sogar noch eindeutiger als die sonst häufig im Rahmen von Betriebsschließungsversicherungen verwendete Formulierung einer abschließenden Aufzählung der meldepflichtigen Erkrankungen und Krankheitserreger (vgl. Insoweit auch die zuletzt zitierte Rechtsprechung und Literatur). So lag der Kammer etwa in ihrem veröffentlichten Urteil vom 26.11.2020 (Az. 332 O 190/20) eine Klausel vor, wonach meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen die folgenden, in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger sind. Die vorliegende Klausel bringt demgegenüber nach Auffassung der Kammer noch deutlicher zum Ausdruck, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger (nur) die folgenden aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger sind. Dem verständigen Versicherungsnehmer wird dadurch noch klarer vor Augen geführt, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen eben nur die im folgenden Aufgeführten sein sollen. Andere zulässige Auslegungsmöglichkeiten scheiden hier nach Auffassung der Kammer noch klarer aus. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagten auch im Rahmen der streitgegenständlichen Klausel eindeutige handwerkliche Fehler unterlaufen sind. So lässt sich etwa der in Parenthese gesetzte Einschub „- nach dem IfSG in der Fassung vom 20.07.2000 meldepflichtigen -“ durchaus noch schlüssig erklären (vgl. hierzu die obigen Ausführungen in diesem Abschnitt). Der sich daran anschließende weitere Verweis auf die im Folgenden aufgeführten „namentlich genannten“ Krankheiten und Krankheitserreger macht dagegen im Grunde keinen Sinn, zumal dort jeglicher Hinweis auf die in §§ 6 und 7 IfSG (namentlich) aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger fehlt. Dieser handwerklicher Fehler führt indessen weder dazu, dass die Klausel unverständlich oder mehrdeutig wird. 2. Das Klauselwerk in Teil E § 1 Nr. 1 und 3 der AVB ist auch wirksam. a) Es handelt sich insbesondere um keine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift wird eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die nach den jeweiligen Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, überraschend ist, nicht Vertragsbestandteil. Entscheidend für die Einordnung einer Klausel als überraschend ist es, ob zwischen den Erwartungen des Versicherungsnehmers und dem Klauselinhalt eine deutliche Diskrepanz besteht, mit der der Versicherungsnehmer vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 06.07.2011, Az. IV ZR 217/09, Rn. 19 m.w.N. – zitiert nach juris). Danach ist die streitgegenständliche Regelung nicht überraschend. Ein durchschnittlicher verständiger Versicherungsnehmer kann und muss damit rechnen, dass der Versicherer den Versicherungsschutz auf im Vertrag ausdrücklich genannte Fälle beschränkt und gerade keinen Versicherungsschutz für künftig auftretende, jedoch bei Vertragsschluss unbekannte meldepflichtige Krankheiten bzw. Krankheitserreger bieten will, deren Gefahrenpotential er bei Vertragsschluss nicht kalkulieren und deshalb auch nicht bei der Bemessung von Versicherungsumfang und -prämien berücksichtigen konnte. b) Auch ist die streitgegenständliche Regelung nicht mehrdeutig im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB. Die Klausel ist klar formuliert und erweckt keine Fehlvorstellung über den Umfang des Versicherungsschutzes. Bereits durch die Verwendung der Worte „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die im Folgenden aufgeführten“ wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer davon ausgehen können, dass allein die danach genannten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen (vgl. Lüttringhaus/Eggen in RuS 2020, 250, 254). Hierzu bedarf es auch nicht eines ausdrücklichen Hinweises, dass „nur“ die folgenden Krankheiten und Krankheitserreger meldepflichtige Krankheiten bzw. Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen sein sollen. Ebenso wenig können in den vorliegenden Wortlaut gedanklich die Worte „beispielsweise“ oder „im Wesentlichen“ eingefügt werden, ohne dass der eigentliche Wortlaut: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die im Folgenden aufgeführten [...] Krankheiten und Krankheitserreger“ verändert wird. Im Übrigen wird insoweit auf die Ausführungen zur Auslegung der Versicherungsbedingung unter Ziffer I. 1. der Entscheidungsgründe verwiesen. c) Schließlich hält die Klausel auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. aa) Zunächst verstößt die Klausel nicht gegen das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB niedergelegte Transparenzgebot. Danach ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Es kommt insoweit nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Beschluss vom 11.02.2009 – IV ZR 28/08, Rn. 14, juris). Die streitgegenständliche Klausel genügt diesen Anforderungen. Durch den eindeutigen Wortlaut wird bei einem durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmer nicht die Erwartung geweckt, dass noch andere als die Teil E § 1 Nr. 3 der AVB genannten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sind. Allein der Umstand, dass man die Klausel – etwa durch eine ausdrückliche Klarstellung, dass der nachfolgende Katalog abschließend ist – noch klarer hätte fassen könne, reicht für die Annahme einer Verletzung des Transparenzgebots nicht aus (vgl. Lüttringhaus/Eggen in RuS 2020, 250, 254). Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH zu den den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklauseln (so aber LG München I, Urt. v. 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20, Rn. 106; LG Hamburg, Urt. v. 04.11.2020, Az. 412 HKO 91/20, Rn. 42; jeweils zitiert nach juris). Hinsichtlich solcher Ausschlussklauseln wird durch die Rechtsprechung gefordert, dass dem Versicherungsnehmer die damit verbundenen Nachteile und Belastungen, soweit nach den Umständen möglich, so verdeutlicht werden, dass er den danach noch bestehenden Umfang des Versicherungsschutzes erkennen kann (BGH, Urt. v. 23.06.2004, Az. IV ZR 130/03, Rn. 29 – zitiert nach juris). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGH, Versäumnisurteil v. 10.04.2019, Az. IV ZR 59/18, Rn. 21 – zitiert nach juris). Bei der vorliegenden Klausel handelt es sich jedoch nicht um eine (den zunächst gewährten Versicherungsschutz einschränkende) Ausschlussklausel, vielmehr wird in Teil E § 1 der AVB überhaupt erst der Versicherungsfall als solcher, also der überhaupt gewährte Versicherungsschutz, definiert, so dass bereits vor diesem Hintergrund die genannte BGH-Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass in Teil E § 1 der AVB insgesamt bereits nach seiner Überschrift den „Gegenstand der Versicherung“, also der Versicherungsfall definiert wird. Der Versicherungsnehmer kann also nicht nach Teil E § 1 Nr. 1 der AVB davon ausgehen, dass dort der Versicherungsfall abschließend definiert wird. Vielmehr muss er in den weiteren Nummern des Teils E § 1 der AVB mit einer weiteren Konkretisierung des Versicherungsfalls durch weitere Definitionen rechnen. Dem Versicherungsnehmer wird durch die Klausel auch ausreichend vor Augen geführt, welchen Versicherungsschutz er erhält. Es geht vorliegend auch nicht darum, dass der Versicherungsnehmer erst durch den Abgleich der Auflistung in den AVB mit dem Gesetzestext den Versicherungsschutz erkennen kann (so aber wohl LG München I, Urt. v. 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20, Rn. 121 – zitiert nach juris), denn der gewährte Versicherungsschutz ergibt sich hier aus den Bedingungen selbst. Insofern würde ein Abgleich auch gar nichts nützen, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages zukünftige Erreger noch gar nicht im Gesetz enthalten sein können. Richtig ist allein, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer die risikobegrenzende Definition der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in Teil E § 1 Nr. 3 der AVB erkennen können muss. Dies ist jedoch – wie ausgeführt – der Fall, da dieser aufgrund des Wortlauts der Bedingung gerade nicht berechtigt davon ausgehen kann, dass dieser Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend ist und sich mit dem IfSG deckt. Vielmehr muss er – wie ausgeführt – mit einer Risikobegrenzung aufgrund der gewählten Formulierungen gerade rechnen. bb) Die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die in Teil E § 1 Nr. 3 der AVB aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger führt auch nicht zu einer Vertragszweckgefährdung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet eine Begrenzung des Leistungsumfangs für sich genommen noch keine Vertragszweckgefährdung in diesem Sinne, sondern bleibt grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt. Eine Gefährdung des Vertragszwecks im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und damit in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (BGH, Beschluss vom 11.02.2009, Az. IV ZR 28/08; Beschluss vom 06.07.2011, Az. IV ZR 217/09 – jeweils zitiert nach juris). Nach dieser Maßgabe ist hier keine Vertragszweckgefährdung gegeben. Die Einschränkung des Versicherungsschutzes auf die in Teil E § 1 Nr. 3 der AVB ausdrücklich genannten Krankheiten und Krankheitserreger begrenzt lediglich den Leistungsumfang, ohne dabei den Versicherungsschutz auszuhöhlen (a.A. Werber, VersR 2020, 661, 666). Es bleibt im Hinblick auf den umfangreichen Katalog versicherter Krankheiten und Krankheitserreger vielmehr ein weiter Anwendungsbereich der Betriebsschließungsversicherung bestehen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu befürchten, dass bei entsprechender Weiterentwicklung des Infektionsschutzgesetzes eine Situation entstehen könnte, in der keine der im aktuellen Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten und Krankheitserreger mehr in den Versicherungsbedingungen genannt ist. In diesem Fall würde der Versicherungsschutz tatsächlich leerlaufen. Jedoch ist dieser Einwand rein theoretischer Natur und aufgrund der Vielzahl an genannten Krankheiten und Krankheitserreger höchst unwahrscheinlich. Die Gesetzgebungsgeschichte des IfSG zeigt, dass die Liste der Krankheiten und Krankheitserreger ganz überwiegend erweitert und nicht etwa beschränkt wurde. cc) Im Übrigen liegt in der abschließenden Aufzählung der vom Versicherungsschutz umfassten Krankheiten und Krankheitserreger auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Die Versicherer sind grundsätzlich in ihrer Entscheidung frei, in welchem Umfang sie im Hinblick auf Gefahren aus dem Infektionsschutzgesetz Versicherungsschutz bieten. Insbesondere ist eine Einschränkung nach einem „Alles-oder-nichts-Prinzip“ – also entweder Versicherungsschutz für alle im Infektionsschutzgesetz genannten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger oder überhaupt keine Deckung – rechtlich nicht erforderlich (vgl. Fortmann in VersR 2020, 1073, 1076 f.). Die abschließende Aufzählung der vom Versicherungsschutz umfassten Krankheiten und Krankheitserreger in Teil E § 1 Nr. 3 der AVB erscheint vielmehr interessengerecht. Die darin enthaltene, unmissverständlich formulierte enumerative Aufzählung der vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger ermöglicht es dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gleichermaßen, den Umfang des Versicherungsschutzes nachzuvollziehen. Die Regelung trägt auch dem berechtigten Interesse des Versicherers Rechnung, das versicherte Risiko nicht zuletzt in Bezug auf die Prämienhöhe seriös einschätzen zu können. Dies dient auch dem Schutz der Versichertengemeinschaft und ist für einen durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmer auch erkennbar (vgl. LG Bochum, Urt. v. 15.07.2020, Az. 4 O 215/20; LG Stuttgart, Urt. v. 30.09.2020, Az. 16 O 305/20 – jeweils zitiert nach juris). II. Mangels Erfolgs in der Hauptsache sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) unbegründet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung aus einer Betriebsschließungsversicherung aufgrund von behördlichen Maßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie. Die Klägerin betreibt in Hamburg ein Restaurant unter der Adresse E -Weg in H.. Zwischen den Parteien (ursprünglich wurde der Vertrag zwischen der Klägerin und der n. s. „S.- N.“ V.-Aktiengesellschaft in Deutschland geschlossen) besteht seit dem Jahr 2013 eine ALL-INCLUSIVE-VERSICHERRUNG, welche in Teil E insbesondere auch eine Betriebsschließungsversicherung mit einer maximalen Haftzeit von 30 Tagen sowie eine maximale Entschädigung in Höhe von 1.000,00 EUR pro Tag der Betriebsschließung sowie 20.000,00 EUR für Sachschäden an Waren und Vorräten vorsieht. Vereinbart waren die Allgemeinen Bedingungen der All-Inclusive-Police für Gastronomiebetriebe (Al Gast 04.2010) der Beklagten (im Folgenden: „AVB“), welche unter Teil E folgende Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung beinhaltet: „§ 1 Gegenstand der Versicherung 1 Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass a) der versicherte Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG in der Fassung vom 20.07.2000) geschlossen wird. Als Schließung ist es auch anzusehen, wenn sämtliche Betriebsangehörige Tätigkeitsverbot erhalten; (...) 2 [...] 3 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die folgenden aufgeführten – nach dem IfSG in der Fassung vom 20.07.2000 meldepflichtigen – namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (...)“ Sodann folgt eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserreger, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages in den §§ 6 und 7 IfSG genannt waren, SARS-CoV-2 bzw. COVID-19 sind daher nicht in den Bedingungen genannt. Indessen handelte es sich nicht um eine vollständige Aufzählung aller zu diesem Zeitpunkt in §§ 6, 7 IfSG genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger, da jedenfalls die „humane spongiforme Enzephalopathie“ nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) IfSG dort nicht aufgeführt ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Versicherungsschein nebst den AVB (beides Anlagenkonvolut B 1) verwiesen. Mit Wirkung zum 01.02.2020 wurde durch die Verordnung „2019-nCoV“ eine Meldepflicht nach §§ 6 und 7 IfSG für das neuartige Coronavirus bzw. COVID-19 angeordnet. Mit Wirkung zum 23.05.2020 wurde COVID-19 in § 6 Abs. 1 Nr. 1 t) IfSG und SARS-CoV-2 in § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG aufgenommen. Aufgrund der Ausbreitung der Corona-Pandemie erließ die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Hamburg am 16.03.2020 die Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg, welche am 17.03.2020 in Kraft trat. Demnach mussten Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes für den Publikumsverkehr geschlossen werden. Speiselokale durften davon abweichend unter bestimmten Sicherheitsbestimmungen von 6 Uhr bis 18 Uhr Speisen zum Verzehr vor Ort anbieten (Ziffer 8 der Allgemeinverfügung). Nach 18 Uhr mussten auch Speiselokale wie jenes der Klägerin schließen und durften Speisen und Getränke nur noch zum Mitnehmen verkaufen. Mit Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg vom 20.03.2020 wurde mit sofortiger Wirkung der Betrieb von Gaststätten wie die der Klägerin zu allen Zeiten untersagt (Ziffer 9 der Allgemeinverfügung). Lediglich die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie der Abverkauf zum Mitnehmen blieb erlaubt. Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, welche am 13.05.2020 in Kraft trat, wurde der Betrieb von Gaststätten gemäß § 13 wieder unter bestimmten Sicherheitsvorkehrungen erlaubt. Die Klägerin schloss ihr Restaurant für den Publikumsverkehr vom 16.03.2020 bis zum 15.04.2020. Mit Schreiben vom 14.08.2020 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte letztmalig zur Zahlung der Summe aus der Betriebsschließungsversicherung in Höhe von 30.000,00 EUR sowie der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR mit Zahlungsfrist bis zum 28.08.2020 auf. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das neuartige Coronavirus vom Versicherungsschutz umfasst sei. Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in Teil E § 1 Nr. 3 der AVB haben nur klarstellenden Charakter. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer gehe davon aus, dass generell für alle Krankheiten Versicherungsschutz bestehen soll, die gem. §§ 6 und 7 IfSG meldepflichtig seien. Gleiches gelte damit auch für Krankheiten die erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages als meldepflichtig in die Aufzählung mit aufgenommen werden würden. In den AVB erfolge auch kein Hinweis, dass sonstige bzw. weitere Krankheiten ausgeschlossen sein sollten. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2020 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.360,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2020 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, das neuartige Coronavirus sei keine versicherte Gefahr. „Namentlich“ sei als „namentlich genannt“ zu verstehen und ließe auf eine abschließende Aufzählung schließen. Die Versicherungsbedingungen seien auch wirksam. Dies gelte insbesondere, da sich eine Betriebsschließungsversicherung ausschließlich an Kaufleute richte. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.