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Urteil

333 O 278/11

LG Hamburg 33. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2012:0503.333O278.11.0A
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Leitsätze
1. Im Rahmen der engen zivilrechtlichen Prospekthaftung haften neben den Herausgebern des Prospekts auch die für die Prospekterstellung verantwortlichen Personen, insbesondere Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft - soweit sie das Management bilden oder beherrschen - für falsche und unvollständige Angaben in Emissionsprospekten.(Rn.15) 2. Ein Anspruch aus der sogenannten weiten Prospekthaftung kann sich zwar gegenüber Personen und Unternehmen, die sich mit dem Vertrieb oder der Vermittlung von Kapitalanlagen befassen, bei mangelnder Aufklärung eines durch den Prospekt geworbenen Käufers von Anteilen eines Anlagefonds aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen ergeben, dies gilt aber nur dann, wenn sie den Erwerbern gegenüber ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen haben. Dies wäre z.B. anzunehmen, wenn sie als in der Branche vielfältig erfahren und damit sachkundig auftreten, den Eindruck besonderer persönlicher Zuverlässigkeit erwecken und so für ihre Verhandlungspartner eine zusätzliche, wenn nicht gar ausschlaggebende Gewähr für die Richtigkeit der in dem Werbeprospekt oder anderweitig über die Kapitalanlage gemachten Angaben bieten. Allein die Angabe als Kontaktadresse auf dem Briefbogen der Gesellschaft, mit der der Beteiligungsvertrag geschlossen wurde, reicht dagegen nicht für die Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens aus.(Rn.16)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der engen zivilrechtlichen Prospekthaftung haften neben den Herausgebern des Prospekts auch die für die Prospekterstellung verantwortlichen Personen, insbesondere Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft - soweit sie das Management bilden oder beherrschen - für falsche und unvollständige Angaben in Emissionsprospekten.(Rn.15) 2. Ein Anspruch aus der sogenannten weiten Prospekthaftung kann sich zwar gegenüber Personen und Unternehmen, die sich mit dem Vertrieb oder der Vermittlung von Kapitalanlagen befassen, bei mangelnder Aufklärung eines durch den Prospekt geworbenen Käufers von Anteilen eines Anlagefonds aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen ergeben, dies gilt aber nur dann, wenn sie den Erwerbern gegenüber ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen haben. Dies wäre z.B. anzunehmen, wenn sie als in der Branche vielfältig erfahren und damit sachkundig auftreten, den Eindruck besonderer persönlicher Zuverlässigkeit erwecken und so für ihre Verhandlungspartner eine zusätzliche, wenn nicht gar ausschlaggebende Gewähr für die Richtigkeit der in dem Werbeprospekt oder anderweitig über die Kapitalanlage gemachten Angaben bieten. Allein die Angabe als Kontaktadresse auf dem Briefbogen der Gesellschaft, mit der der Beteiligungsvertrag geschlossen wurde, reicht dagegen nicht für die Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens aus.(Rn.16) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen schlüssigen Sachverhalt vorgetragen, nach dem ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) gegeben ist. Ein Anspruch aus der sog. engen Prospekthaftung besteht gegen die Beklagte zu 1) schon deshalb nicht, weil sie nicht zu dem Kreis der Personen gehört, die im Rahmen der zivilrechtlichen engen Prospekthaftung in Anspruch genommen werden können. Nach ständiger Rechtsprechung haften wegen falscher oder unvollständiger Angaben in Emissionsprospekten von Kapitalanlagen neben den Herausgebern des Prospekts auch die für die Prospekterstellung verantwortlichen Personen, insbesondere Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen (BGH, Urt. v. 19.11.2011, Az. II ZR 103/10, Urt. v. 06.03.2008, Az. III ZR 298/05; Urt. v. 31.03.1992, Az. XI ZR 70/91). Es ist weder vorgetragen worden, dass die Beklagte zu 1) den Prospekt herausgegeben hat, noch dass sie für die Prospektherstellung verantwortlich war. Auch ist nicht substantiiert vorgetragen worden, dass sie Einfluss in der Gesellschaft ausgeübt und Mitverantwortung getragen hat. Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) aus der sog. weiten Prospekthaftung. Zwar können Personen und Unternehmen, die sich mit dem Vertrieb oder der Vermittlung von Kapitalanlagen der hier in Frage stehenden Art befassen, bei mangelnder Aufklärung eines durch Prospekt geworbenen Käufers von Anteilen eines Anlagefonds selbst aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie den Erwerbern gegenüber besonderes Vertrauen in Anspruch genommen haben. Dies wäre dann der Fall, wenn sie als in dieser Branche vielfältig erfahren und damit sachkundig auftreten, den Eindruck besonderer persönlicher Zuverlässigkeit erwecken und so für ihre Verhandlungspartner eine zusätzliche, wenn nicht gar die ausschlaggebende Gewähr für die Richtigkeit der in dem Werbeprospekt oder anderweit über die Kapitalanlage gemachten Angaben bieten (BGH, Urteil vom 10.04.1978, II ZR 103/76, WM 1978, 611). Hier ist jedoch die Beklagte zu 1) überhaupt nicht gegenüber der Klägerin aufgetreten. Im Vertrag (Anlage B 1) ist die Beklagte zu 1) nicht als Vertriebspartner aufgeführt. Auch im Prospekt wird sie nicht erwähnt. Sie tritt einzig und allein als Kontaktadresse auf dem Briefbogen der Beklagten zu 2) auf. Dies reicht aber nicht aus, um gegenüber der Klägerin besonderes Vertrauen in Anspruch genommen zu haben. Die Klägerin trägt selbst vor, dass sie von der Beklagten zu 1) erst im nachherein durch den Vermittler V. erfahren hat, der ihr erklärt habe, er habe seine Vermittlungsprovisionen über die Beklagte zu 1) abgerechnet. Da die Beklagte zu 1) somit in keinerlei vertragliche Beziehung zu der Klägerin getreten ist und auch kein persönliches Vertrauen im Rahmen der Vertragsanbahnung in Anspruch genommen hat, kommt auch eine Zurechnung eines etwaigen Beratungsverschuldens des Vermittlers V. über § 278 BGB nicht in Betracht. Soweit die Klägerin mit ihrem Vortrag andeuten will, dass die Beklagte zu 1) wegen einer unerlaubten Handlung haftet und sie sich die behauptete arglistige Täuschung des Vermittlers zuzurechnen habe, hat sie dafür nicht ausreichend vorgetragen. Insbesondere reicht ihr Vortrag nicht aus, die Beklagte zu 1) sei gerichtsbekannt seit fast zwei Jahrzehnten im Anlagengeschäft mit Ölbohrungen tätig. Es sei insoweit von einem institutionalisierten Zusammenwirken, d.h. von einem planmäßigen, arbeitsteiligen Zusammenwirken im Rahmen eines gemeinsamen Vertriebs-Konzeptes auszugehen. Der Berichterstatterin ist kein Urteil gegen die hier verklagte Beklagte zu 1) bekannt. Schon gar nicht sind Lebenssachverhalte bekannt, die eine unerlaubte Handlung der Beklagten zu 1) begründen. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde. Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1) die Rückabwicklung des von ihr gezeichneten Anteils an einer US Erdöl- und Erdgasförderanlage mit der Projektbezeichnung „R. ... I. D. ...A.“ wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten bzw. nach den Grundsätzen des Haustürwiderrufsgesetzes. Die Klage gegen die Beklagte zu 2), der A. Ö. & G. Inc., mit der der Beteiligungsvertrag geschlossen worden ist und die, nachdem sich der Beklagten-Vertreter nur für die Beklagte zu 1) legitimiert hatte, nicht zugestellt werden sollte, ist von der Klägerin zurückgenommen worden. Die am ... Mai 1941 geborene Klägerin ist Logopädin und zeichnete auf Anraten ihres Bekannten, Herrn G. V., am 8.8.2008 einen Beteiligungsanteil in Höhe von € 14.512,20 an dem o.g. Erdölprojekt (Anlage B 1). Den Beitritt bestätigte die Beklagte zu 2) der Klägerin mit Schreiben vom 8.8.2008 (Anlage K 3). Die Einzahlung des Beteiligungsbetrages wurde mit Schreiben vom 1.9.2008 bestätigt (Anlage K 2). Die Beklagte zu 1) wurde mit Schreiben vom 29.1.2010 mit Fristsetzung zum 8.2.2010 aufgefordert, die Klägerin rechtsverbindlich aus der vorgenannten Beteiligung zu entlassen und die Auszahlung des Einlagebetrages in Höhe von €14.351,40 abzuwickeln Zug um Zug gegen Übertragung und Überlassung der von der Klägerin gehaltenen Anlageanteile. Außerdem wurde der Widerruf des Anlagevertrages erklärt. Die Klägerin behauptet, die Vermittlung, Anbahnung und Unterzeichnung der Vertragsunterlagen sei ausschließlich in einer „Haustürsituation“ in ihrer Wohnung erfolgt. Sie habe damals ihren Bekannten, Herrn V., ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie im Hinblick auf ihr erreichtes Alter einen zusätzlichen Baustein für eine Altersversorgung benötige und kein Risikogeschäft abschließen wolle. Ihr Bekannter habe ihr damals die Beteiligung wider besseres Wissen aufgeschwatzt und ihr versichert bei dem Produkt handele es sich um eine absolut sichere Anlageform. Sie habe ihrem Bekannten versichert, dass sie von Anlagedingen nichts verstehe. Inzwischen sei die Anlage wertlos. In Wirklichkeit handele es sich um eine hochrisikoreiche Anlage, die von vorneherein unrentabel gewesen sei. Sie habe zumindest verdeckte Vermittlungsprovisionen in Höhe von 15% des Gesamtaufwandes enthalten. Über diese Rückvergütungen habe ihr Bekannte sie nicht aufgeklärt. Im übrigen sei der Prospekt (Anlage K 2) falsch. Er stelle die Erfolgsaussichten bewusst verfälschend sicherer dar, als dies der Realität entspreche. Die Beklagten seien daher vom Portal „Börse Online“ in die sog. graue Liste aufgenommen worden. Sie habe von ihrem Bekannten erfahren, dass er ausschließlich zu der Beklagten zu 1) Kontakt gehabt und über diese das Prospektmaterial bezogen und die interne Vermittlungsabrechnung vorgenommen habe. Die Beklagten seien gerichtsbekannt seit fast zwei Jahrzehnten im Anlagengeschäft mit Ölbohrungen tätig. Es sei insoweit von einem institutionalisierten Zusammenwirken, d.h. von einem planmäßigen, arbeitsteiligen Zusammenwirken im Rahmen eines gemeinsamen Vertriebs-Konzeptes auszugehen. Die Klägerin beantragt, 1.) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin € 14.351,40 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.Februar 2010 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung des von der Klägerin gehaltenen Anlageanteils an der Erdöl- und/oder Erdgasförderanlage "R. ... I. D. ...A.", 2.) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin € 899,40 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte zu 1) beantragt Klagabweisung. Die Beklagte zu 1) bestreitet, dass die Anlage wertlos sei und dass der Bekannte der Klägerin V. die Anlage als sicher dargestellt habe. Auch werde in Abrede gestellt, dass außerhalb des Agios, welches im Kaufpreis offen ausgewiesen wurde, Vermittlungsprovisionen gezahlt worden seien. Der Prospekt stelle die Erfolgsaussichten auch nicht bewusst verfälschend dar.