Urteil
334 O 69/17
LG Hamburg 34. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0410.334O69.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Drittwiderbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 1) € 3.059,14 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Drittwiderklage abgewiesen.
Die Klägerin hat ihre außergerichtlichen Kosten, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 99,5%.
Die Drittwiderbeklagte hat ihre außergerichtlichen Kosten zu tragen sowie 0,5% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1).
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 99,5% und die Drittwiderbeklagte 0,5%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Drittwiderbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 1) € 3.059,14 zu zahlen. Im Übrigen wird die Drittwiderklage abgewiesen. Die Klägerin hat ihre außergerichtlichen Kosten, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 99,5%. Die Drittwiderbeklagte hat ihre außergerichtlichen Kosten zu tragen sowie 0,5% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 99,5% und die Drittwiderbeklagte 0,5%. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keine Erfolg (I.). Die Widerklage (II.) ist Höhe von € 3.059,14 begründet (II.). Im Übrigen ist sie unbegründet. I. 1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin begehrt als angebliche Inhaberin des geltend gemachten Anspruches Schadensersatz von den Beklagten. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin Inhaberin eines angeblichen Schadensersatzanspruches auf Grund des Grundstückkaufvertrages vom 22.10.2015 aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) gemäß §§ 433, 437 Nr. 3,440, 280, 281,283 BGB gegen die Beklagten zu 1) und/oder gemäß §§, 823 Abs. 2, 830 BGB, 263 StGB gegen die Beklagten ist. Die von der Klägerin vorgelegte Abtretungserklärung (Anl. K 14= K 21) ist nicht geeignet, die Inhaberschaft der angeblichen Forderung der Drittwiderbeklagten gegenüber den Beklagten zu belegen. Unabhängig davon, ob die Drittwiderbeklagte die angeblichen Ansprüche zu einem in der Urkunde nicht genannten Zeitpunkt an die Klägerin abgetreten hat, hat die Klägerin nach Abtretung dieser angeblichen Ansprüche diese Forderung wieder an die Drittwiderbeklagte zurückabgetreten (§ 398 BGB). Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vertrages „Vertrag über die dingliche Rückabtretung von Ansprüchen“ (Anl. K 20) hat sie nämlich unter Punkt „ (1)“ und „(2)“ erklärt, wobei die Klägerin in der Erklärung als „Kläger“ und die Drittwiderbeklagte als „GbR“ und die Beklagte zu 1) als „der Verkäufer“ nach den Erläuterungen in dem Vertrag bezeichnet werden: „(1) Sachstand … Die GbR hat die ihr aus und im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag seinerzeit und künftig gegen den Verkäufer bzw. Herrn H. M. zustehenden Ansprüche einschließlich aller selbstständigen und unselbstständigen Nebenrechte durch die als Anlage 1 in Kopie beigefügten Vertrag über die Abtretung von Ansprüchen vom _________, dieser nachfolgend genannt „die Abtretung“ an den Kläger abgetreten. (2) aufschiebend bedingte Rückabtretung von Ansprüchen, Geltendmachung der rückabgetretenen Ansprüche, Anzeige der Rückabtretung Der Kläger tritt hiermit sämtliche ihm aus und im Zusammenhang mit der Abtretung derzeit und künftig gegen Verkäufer bzw. Herrn H. M. zustehenden Ansprüche einschließlich aller selbständigen und unselbständigen Nebenrechte an die dies annehmende GbR zurück ab. Die zuvor vereinbarte Rückabtretung ist aufschiebend bedingt durch die von einem deutschen Notar gemäß § 40 BeurkG unterschriftsbeglaubigte Erklärung der GbR oder des Herrn Dr. H. K., dass die Bedingung eingetreten ist. Eine Zustellung dieser Erklärung an den Kläger oder an Dritte ist für den Eintritt der Bedingung nicht erforderlich. Die GbR ist nach Bedingungseintritt berechtigt, die an sie rückabgetretenen Ansprüche im eigenen Namen außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen. Die GbR ist berechtigt, die Abtretung jederzeit dem Verkäufer bzw. Dritten durch Vorlage dieser Vereinbarung bzw. der hierin enthaltenen öffentlichen Urkunde über die Rückabtretung anzuzeigen. § 161 BGB findet Anwendung. Danach ist die Rückabtretung der angeblichen Ansprüche der Drittwiderbeklagten zwischen der Klägerin und der Drittwiderbeklagten vereinbart worden. Ob es sich bei der „Bedingung“ um eine Vertragsbedingung, Rechtsbedingung oder ein nicht genanntes zukünftiges ungewisses Ereignis i.S.d. §§ 158 ff BGB handelt, bedarf keiner Aufklärung. Im Hinblick auf die erklärte Rückabtretung kann jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Klägerin zur Zeit der Klageerhebung am 4.Mai 2017 (Beklagte zu 1) bzw. 5. Mai 2017 (Beklagter zu 2)) Inhaberin der angeblichen Forderung gegen die Beklagten gewesen ist. Eine sichere Feststellung ist insbesondere deshalb nicht möglich, da der Eintritt der Bedingung allein von der Entscheidung der Drittwiderbeklagten oder auch des H. K. abhängig gemacht wurde und darüber hinaus, die Erklärung, dass die Bedingung eingetreten ist, nach der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien nicht zugestellt werden musste. Zweifel an einer Rechtsinhaberschaft der Klägerin weiterhin mangels jeglicher Erklärung zu der Ankündigung der Drittwiderbeklagten im Schreiben vom 7.12.2016. In jenem Schreiben hatte die Drittwiderbeklagte nämlich erklärt, dass sie zur Durchführung des Klageverfahrens die Ansprüche an D. S. abtreten werde (Anl. K 13). Hat die Drittwiderbeklagte aber die Forderung an D. S. zeitnah nach ihrer Ankündigung abgetreten, konnte sie diese Forderung mangels Inhaberschaft nicht mehr an die Klägerin abgetreten. Unter den gegebenen Umständen bedurfte es keiner Beweiserhebung über die Behauptung der Klägerin, der Abtretungsvertrag (Anl. K 21) sei am 7.3.2017 von Dr. H. K. und A. S. unterzeichnet worden durch die Vernehmung des Dr. H. K.. Vielmehr kann unterstellt werden, dass es sich bei dem vorgelegten Abtretungsvertrag (Anl. K 21) um ein Original handelt und die Unterzeichner, den jeweiligen Vertragspartner wirksam vertreten haben. Dadurch wird nämlich nicht ausgeschlossen, dass die Drittwiderbeklagte bereits zuvor ihre angeblichen Ansprüche etwa an D. S. abgetreten hatte oder die Klägerin nicht mehr Inhaber der angeblichen Forderung ist. 3. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht geboten (§ 158 ZPO). Die Inhaberschaft der angeblichen Forderung ist ein zentraler Streitpunkt zwischen der Klägerin und Beklagten in diesem Rechtsstreit. Die Beklagten haben bestritten, dass die Klägerin die Forderung in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen könne. Sie haben weiterhin u.a. bestritten, dass die Klägerin Inhaberin der Forderung sei, es sich bei den vorgelegten Abtretungserklärungen um Original handele. Die Klägerin hat hingegen bestritten, in gewillkürter Prozessstandschaft die Forderung geltend zu machen und ihre Behauptung, die angebliche Forderung der Drittwiderbeklagten sei am 7.3.2017 an sie abgetreten worden, unter das Zeugnis des Dr. H. K. gestellt. Wenn die Klägerin unter diesen Umständen den fraglichen Rückabtretungsvertrag vorlegt, bedurfte es keines Hinweises des Gerichts gemäß § 139 ZPO, dass die Forderungsinhaberschaft der Klägerin im Hinblick auf diese vertragliche Vereinbarung, nicht feststellbar ist. II. 1. Die Drittwiderklage ist zulässig sein. Durch das Rechtsinstitut der Widerklage soll die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden; zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können (BGH, Urteil vom 13.3.2007, Az. VI ZR 129/06, Rdn. 10). Dieses Ziel kann mit der Widerklage gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht Beteiligten jedenfalls dann erreicht werden, wenn die Dinge tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind (vgl. BGHZ 91, 132, 135) und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten verletzt werden (vgl. BGHZ 40, 185, 190). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin und die Beklagten zu 1) stützen ihre Klageansprüche auf den notariellen Kaufvertrag vom 23.10.2016. Das Landgericht ist örtlich zuständig (BGH, Beschluss vom 30.9.2010, Az. Xa ARZ 191/10) Die Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand der Widerklage ist auf Drittwiderklagen gegen die bisher nicht am Verfahren beteiligte Zedentin der Klageforderung entsprechend anzuwenden. 2. Die Widerklage ist in Höhe von € 3.059,14 begründet (§§ 286 Abs. 1, 288 BGB). Im Übrigen ist sie unbegründet. Die vertraglich vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen für den Kaufpreis lagen ausweislich des an die Drittwiderbeklagte gerichteten Schreibens des Notars vom 22.12.2015 vor. Dies hatte zur Folge, dass der Kaufpreis am 15.1.2016 von der Drittwiderbeklagten an die Beklagte zu 1) zu zahlen war. Unstreitig hat die Klägerin am 15.1.2016 keine Zahlung geleistet, sondern am 29.1.2016 lediglich € 30.000,00 an die Beklagte zu 1) gezahlt. Bei einem Verzugszinssatz von 4,17% ergeben sich für den Verzugszeitraum 16.1.2016 bis 28.1.2016 Verzugszinsen in Höhe von € 2.221,72 auf den Kaufpreis in Höhe von € 1.500.000,00. Unter Berücksichtigung der am 3.2.2017 eingegangenen Restzahlung ergeben sich für den Zeitraum bis 2.2.2017 weiteren Zinsen in Höhe von € 837,42. Insgesamt ergibt sich damit ein Betrag von € 3.059,14. Ohne Erfolg beruft sich die Drittwiderbeklagte mit insoweit nicht nachgelassenem Vortrag auf eine angebliche mit dem Beklagten zu 2) getroffene Stundungsabrede. Die Drittwiderbeklagte beachtet nicht, dass der Beklagte zu 2) entgegen ihrer Auffassung nicht Vertreter ihrer Vertragspartnerin, der Beklagten zu 1), ist. Die Beklagte zu 1) wird nicht durch den Beklagten zu 2), sondern die persönliche haftende Gesellschafterin, die Fa. U. Verwaltungsgesellschaft mbH und diese wiederum durch den Geschäftsführer S. A. vertreten. Der weitergehende Zinsanspruch ist unbegründet. Ebenso wie für die von der Beklagten zu 1) geforderten Zinsen auf Verzugszinsen (§289 BGB) III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO. Die Nebenentscheidung folgen aus §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von € 600.000,00 mit der Begründung, dass Grundstück H. Steig... in B. sei mangelhaft und die Beklagten hätten die Drittwiderbeklagte bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig getäuscht. Die Beklagte zu 1) begehrt widerklagend von der Drittwiderbeklagten Verzugszinsen in Höhe € 3.230,04 mit der Begründung, die Drittwiderbeklagte habe den Kaufpreis verspätet gezahlt. Die Drittwiderbeklagte ist Käuferin des Grundstückes H. Steig ... in... B., welches sie von der Beklagten zu 1) erworben hat. Der Beklagte zu 2) ist Gesellschafter der Beklagten zu 1). Die Drittwiderbeklagte hat nach dem Vortrag der Klägerin ihre angeblichen Ansprüche gegen die Beklagten an sie abgetreten. Die Drittwiderbeklagte und der Nebenintervenient verbindet ein Maklervertrag bezüglich des von der Drittwiderbeklagten erworbenen Grundstücks. Am 27.8.2012 wurde der Beklagten zu 1) eine Baugenehmigung gemäß § 64 BauO Bln erteilt mit der Maßgabe, dass diese erlösche, wenn nicht innerhalb von drei Jahre mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen werde. Die Baugenehmigung bezog sich auf den Neubau eines Doppelhauses und die Sanierung von 2 Mehrfamilienhäusern mit je 4 Wohnungen und Ausbau des Dachgeschosses. Im Oktober 2014 meldete die Beklagte zu 1) Strom, Wasser und Gas für das genannte Grundstück bei den Versorgern ab. Über das Objekt wurde ein Exposé´ erstellt (vgl. Anl. K 1, K 7). In dem Exposé´ heißt es, dass Objekt sei erschlossen, sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen für Abwasser und Frischwasser, Strom, Gas und Telekom seien vorhanden (Anl. K 1, Seite 3). In den AGB´s weist der Nebenintervenient daraufhin, dass seine Angaben auf ihm erteilte Informationen beruhen würden. Ende September/Anfang Oktober 2015 besichtigte der Gesellschafter der Drittwiderbeklagten, Dr. H. K., das Objekt nach Unterzeichnung des Maklervertrages. Am 14.10.2015 teilte die Beklagte zu 1) ihm u.a. mit, dass die Baugenehmigung abgelaufen und die Gebäude entmietet seien (Anl. K 6, vgl. auch Anl. K 9, Anl. SV 13). Der Nebenintervenient übersandte Dr. H. K. sodann noch eine „Visualisierung der geplanten Umbaumaßnahmen“ sowie die Architektenpläne (Anl. K 7). Am 22.10.2015 schlossen die Klägerin vertreten durch Dr. H. K. und die Beklagte zu 1) vertreten durch den Beklagten zu 2) als vollmachtloser Vertreter einen notariellen Kaufvertrag (Anl. K 10). Die Parteien erklärten, sie schlössen den Vertrag im Rahmen einer gewerblichen, selbständigen beruflichen Tätigkeit und nicht als Verbraucher. Der Kaufpreis betrug € 1.500.000,00. Die Vertragsparteien schlossen die Gewährleistung. Sie hielten fest, dass die Drittwiderbeklagte das Objekt eingehend besichtigt habe und ihm bekannt sei, dass das Objekt seit ca. 3 Jahren entmietet und ohne Heizung sei. Weiterhin wurde erklärt, dass die Erwerberin Einsicht in die Bauakte genommen habe und das Objekt renovierungsbedürftig sei (Anl. K 10, § 2). Die Beklagte zu 1) versicherte, ihr seien wesentliche Mängel nicht bekannt. Die Lieferung des Objektes wurde für den 28.12.2015 vereinbart. Die Fälligkeit und Zahlbarkeit des Kaufpreises in Höhe von 1, 5 Mio. € wurde abhängig von verschiedenen Bedingungen auf den 15.1.2016 bestimmt (Anl. K 10 § 5). Der Drittwiderbeklagten wurde ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag für den Fall eingeräumt, dass bis zum Lieferungstag eine Genehmigung zur Nutzung des Kaufobjektes als soziale Wohneinrichtung von den zuständigen Behörden nicht erteilt sein sollte. Insoweit wurde festgehalten, dass pro Gebäude nur 4 Wohneinheiten genehmigungsfähig seien. Mit Schreiben vom 22.12.20105 teilte der Notar der Drittwiderbeklagten mit, dass die Voraussetzungen zur Zahlung des Kaufpreises vorliegen (Anl. B 11). Mit Schreiben vom 7.12.2016 forderte die Drittwiderbeklagte die Beklagten zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von € 600.000,00 bis zum 14.12.2016 auf. Gleichzeitig kündigte sie an, dass sie zur Durchführung des Klageverfahrens die Ansprüche an D. S. abtreten werde (Anl. K 13). Die Klägerin trägt vor: Die Käuferin habe ihre Schadensersatzansprüche an sie abgetreten (Anl. K 14). Der Nebenintervenient sei ihm als vom Verkäufer beauftragter Bauingenieur vorgestellt worden. Der Nebenintervenient sei seitens der Beklagten bevollmächtigt worden, Verhandlungen mit Kaufinteressenten zu führen. Der Nebenintervenient habe bei der Besichtigung erklärt, dass das leerstehende Objekt sanierungsfähig sei. Der Nebenintervenient habe u.a. ausdrücklich bestätigt, dass es sich um eine bezugsfreie Wohnanlage zum Sanieren handele, eine Ausbaureserve im Dachgeschoss von ca. 365 qm vorhanden, das Objekt voll erschlossen, sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen für Abwasser und Frischwasser, Strom, Gas und Telekom vorhanden seien. Dr. H. K. habe am 14.10.2015 den Beklagten zu 2) über den Plan informiert, beide Gebäude zum Zwecke der Wohnnutzung bzw. zur Nutzung als Seniorenwohnheim oder soziale Einrichtung zu sanieren. Der Beklagte zu 2) habe erklärt, dass eine solche Nutzung ohne weiteres möglich sei. Bei einer zweiten Besichtigung des Objektes Mitte/Ende Oktober 2015 mit dem Beklagten zu 2) habe dieser versichert, dass die Gebäude zum Zwecke der Errichtung von Wohnungen sanierungsfähig seien und das Dachgeschoss ausgebaut werden dürfe. Soweit in den notariellen Vertrag aufgenommen worden sei, dass vor Abschluss des Kaufvertrages Einsicht in die Bauakte genommen worden sei, sei hiermit gemeint gewesen, dass die Baugenehmigung der Drittwiderbeklagten bekannt sei. Erst am 11.2.2016 sei festgestellt worden, dass alle Zähler auf dem Grundstück demontiert gewesen seien. Die vorhandenen Leitungen könnten für Trinkwasser und Abwasser nicht mit mehr in Betrieb genommen werden. Dr. K. sei am 11.3.2016 von den Mitarbeiterinnen W. und S. im Bezirksamt S., Bau – und Wohnungsaufsicht mitgeteilt worden, dass die Sanierungsmaßnahmen der Gebäude derart umfassend seien, dass sie einem Neubau gleichzusetzen seien. Dementsprechend bestehe nach Auffassung des Bezirksamtes kein Bestandsschutz für die Gebäude. Eine Sanierungs- bzw. Umbaumaßnahme zwecks Errichtung von 4 Wohnungen sei daher nicht genehmigungsfähig bzw. bauordnungs- und bauplanungsrechtlich unzulässig. Genehmigungsfähig seien lediglich noch Zweifamilienhäuser. Frau W. habe weiterhin mitgeteilt, dass diese Umstände der Beklagten zu 1) vertreten durch den Beklagten zu 2) bereits Anfang 2015 mitgeteilt worden seien (Bl. 11). Ihr stehe ein Schadenersatzanspruch in Höhe von € 600.000,00 zu. Die Klägerin beantragt, die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an sie € 600.00,00 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (4.5.2017 bzw. 5.5.2017) zu zahlen. Die Beklagten und der Nebenintervenient beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten tragen vor: Die Klage sei unzulässig. Es handele sich um eine gewillkürte Verschiebung der Prozessrollen und damit um eine rechtsmissbräuchliche Prozessstandschaft. Die angebliche Abtretung sei allein erfolgt, damit Dr. K. als Zeuge vernommen werden könne. Die Beklagte zu 1) habe sich im Frühjahr 2015 entschlossen nicht mehr auf der Grundlage der Baugenehmigung zu sanieren, sondern Neubauten zu errichten. Zu dem Nebenintervenienten würden keine Vertragsbeziehungen bestehen. Vielmehr habe sich der Nebenintervenient als Vertreter von Kaufinteressenten im Juni 2015 vorgestellt (vgl. Anl. B1). Aus diesem Grund habe er das Objekt gekannt und habe Unterlagen über das Objekt darunter die Baugenehmigung erhalten (Anl. B 1). Sie habe bereits im August 2015 einen neuen Bauantrag für eine Neubebauung bei der Baubehörde eingereicht. Insoweit sei der Architekt O. beauftragt gewesen. Mitte Oktober 2015 sei der Nebenintervenient erneut an die Beklagte zu 1) herangetreten und habe Dr. K. als Kaufinteressenten benannt (vgl. An. B 1, B 2). Der Beklagte zu 2) habe Dr. H. K. und der Drittwiderbeklagten bei Beurkundung des Kaufvertrages mitgeteilt, dass die Beklagte zu 1) einen Neubau geplant und ein neuer Bauantrag schon vor liege. Es bestehe Bestandsschutz für die Gebäude mit je 4 Wohneinheiten pro Gebäude, wie im Kaufvertrag festgehalten. Der Nebenintervenient trägt vor: Er sei ausschließlich als Nachweismakler aufgetreten und auf Käuferseite tätig geworden. Er sei nicht von den Beklagten beauftragt und/oder bevollmächtigt gewesen. Er habe keine provisionspflichtige Maklertätigkeit für diese erbracht und sei er für die Käufer auch nicht als Projektingenieur oder Bauplaner tätig gewesen. Bei der von ihm übersandten Visualisierung handele es sich um einen Auszug aus dem Verkaufsprospekt der Beklagten (vgl. Anl. K 7, SV 5). Dr. K. habe das Grundstück und die beide Gebäude von oben bis unten besichtigt. Er sei daran interessiert gewesen, dass Objekt in eine soziale Einrichtung für Flüchtlinge umzuwandeln. Die Widerklägerin / Beklagte zu 1) trägt vor: Die Drittwiderbeklagte habe den Kaufpreis verspätet am 3.2.2016 gezahlt mit der Folge, dass ihr Verzugszinsen in Höhe von € 3.230,04 zustehen würden. Die Widerklägerin/ Beklagte zu 1) beantragt, die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, an sie € 3.230,04 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.6.2018 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Die Drittwiderbeklagte beantragt, die Drittwiderklage abzuweisen. Die Drittwiderbeklagte trägt vor: Die Drittwiderklage sei unzulässig. Mit Schriftsatz vom 13.3.2018 trägt die Drittwiderbeklagte insoweit ergänzend vor: Dr. H. K. habe als Vertreter der Drittwiderbeklagten den Beklagten zu 2) in der zweiten Januarwoche angerufen und gefragt, ob etwas dagegen einzuwenden sei, wenn der Kaufpreis erst Ende Januar/Anfang Februar 2016 gezahlt werde. Der Beklagte zu 2) habe erklärt, dies sei kein Problem. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen sowie die in der mündlichen Verhandlung überreichte Abtretungs- und Rückabtretungsvereinbarungen zwischen der Klägerin und der Drittwiderbeklagten (Anl. K 20 und K 21).