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Urteil

334 O 267/17

LG Hamburg 34. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0712.334O267.17.00
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Leitsätze
1. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt, wenn er in dieser Situation Zahlungen auf eine Honorarforderung leistet, in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, da er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. (Rn.23) 2. Eine Insolvenzanfechtung setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kennt. Mindestvoraussetzung ist, dass der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit oder die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt oder zumindest Umstände, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder die drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. (Rn.24) 3. Grundsätzlich kann die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer schleppenden Zahlungsweise des Schuldners ein Beweisanzeichen für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit sein, denn sie kann Anlass sein, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln. (Rn.26)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt, wenn er in dieser Situation Zahlungen auf eine Honorarforderung leistet, in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, da er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. (Rn.23) 2. Eine Insolvenzanfechtung setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kennt. Mindestvoraussetzung ist, dass der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit oder die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt oder zumindest Umstände, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder die drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. (Rn.24) 3. Grundsätzlich kann die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer schleppenden Zahlungsweise des Schuldners ein Beweisanzeichen für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit sein, denn sie kann Anlass sein, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln. (Rn.26) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit ist gegeben. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nummer 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren sind die Gerichte des Mitgliedsstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, zuständig (EUGH, Urteil v. 12.02.2009, C-339/07). Das angerufene Gericht ist auch örtlich zuständig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das sachlich zuständige Streitgericht für den Sitz des eröffnenden Insolvenzgerichts ausschließlich örtlich zuständig, wenn die deutschen Gerichte für eine Insolvenzanfechtungsklage europarechtlich international zuständig sind, ohne dass nach den allgemeinen deutschen Gerichtsstandsbestimmungen eine örtliche Zuständigkeit begründet wäre (BGH, Urteil v. 19.05.2009, IX ZR 39/06). Die örtliche Zuständigkeit erfolgt aus einer analogen Anwendung von § 19 a ZPO in Verbindung mit § 3 InsO, Artikel 102 § 1 EGInsO. Eine anderweitige örtliche Zuständigkeit ist vorliegend nicht gegeben. Eine Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO scheidet aus, da die anfechtbare Handlung nicht zugleich ein Delikt darstellt. Die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochene Zuständigkeit aus § 29 ZPO betrifft Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und ist deshalb ersichtlich ebenfalls nicht gegeben. Auch im übrigen ergibt sich keine anderweitige örtliche Zuständigkeit, die sich ergebende unbeabsichtigte Regelungslücke ist nach der Rechtsprechung des BGH im Wege der analogen Anwendung von § 19 a ZPO in Verbindung mit § 3 InsO, Artikel 102 § 1 EGInsO zu schließen. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg eröffnet, so dass das angerufene Gericht danach örtlich zuständig ist. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung liegen nicht vor. Bei den streitgegenständlichen Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte handelt es sich sämtlich um kongruente Deckungen, die Schuldnerin leistete die Zahlungen auf Honorarforderungen der Beklagten. Maßgeblich ist, ob für die Zahlungen vom 04.10.2012 in Höhe von EUR 4.324,71, vom 29.10.2012 in Höhe von EUR 38.631,90 und vom 18.04.2013 in Höhe von EUR 7.378,00 die Voraussetzungen des § 133 InsO vorlagen. Dieses ist nicht der Fall. Einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nimmt die Rechtsprechung an, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeintliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, v. 17.11.2016, IX ZR 65/15). Eine Anfechtung gemäß § 133 InsO setzt weiter voraus, dass der Anfechtungsgegner den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kennt. Wenn der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz daraus hergeleitet wird, dass der Schuldner weiß, nicht alle Gläubiger befriedigen zu können, setzt eine Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz (zumindest) voraus, dass auch der Anfechtungsgegner weiß, dass der Schuldner nicht alle Gläubiger wird befriedigen können. Letztlich ist bei solchen Fallgestaltungen also Mindestvoraussetzung, dass der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit oder die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt oder zumindest Umstände, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder die drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (vgl. BGH, Urteil v. 17.02.2004, IX ZR 318/01; BGH, Urteil v. 20.11.2008, IX ZR 188/07). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit oder zumindest die drohende Zahlungsunfähigkeit kannte oder dass sie Umstände kannte, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder die drohende Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Eine Kenntnis der Beklagten ergibt sich nicht aus den von dieser vorgetragenen Indiztatsachen. Von den von dem Kläger vorgetragenen Indiztatsachen könnte nur dann auf eine Kenntnis der Beklagten von einer Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin geschlossen werden, wenn sich ein redlich Denkender, der von dem Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, der Einsicht nicht verschließen kann, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist (vgl. BGH, v. 19.02.2009, IX ZR 62/08). Das ist vorliegend nicht der Fall. Grundsätzlich kann die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer schleppenden Zahlungsweise des Schuldners ein Beweisanzeichen für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit sein, denn sie kann Anlass sein, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln. Erforderlich ist jedoch stets eine Würdigung der Umstände des Einzelfalles vergl. Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 9. Aufl. 2018, § 133 Rn. 41 ff; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.09.2017, 1 U 44/17). Die Beklagte hatte im Hinblick auf die Liquiditätssituation der Schuldnerin nur Kenntnisse, die sich aus dem Zahlungsverhalten der Schuldnerin ihr gegenüber ergaben. Dieses Zahlungsverhalten ist dem als Anlage K 11 vorgelegten Buchungskonto ist zu entnehmen. Danach hat die Schuldnerin zumindest ab dem Beginn des Jahres 2012 die Honorarforderungen der Beklagten deutlich verspätet beglichen. Die Bezahlung der Honorarforderung vom 07.02.2012 erfolgte erst am 09.03.2012 und die Honorarforderungen vom 05.04.2012 beglich die Beklagte erst am 04.05.2012. Auch die weiteren Honorarforderungen der Beklagten vom 08.05. und vom 11.06.2012 wurden erst mit erheblicher Verspätung, nämlich am 06.07. und am 09.07.2012, beglichen und zwar teilweise durch die Muttergesellschaft der Schuldnerin, die S. AG. Ebenso erfolgten die nunmehr zurückverlangten Zahlungen auf die Rechnungen aus der Zeit vom 10.07. bis zum 11.09. jeweils deutlich verspätet. Insgesamt beliefen sich die Verspätungen auf bis zu drei Monate. Allerdings können die verspäteten Zahlungen auch auf eine schlechte Zahlungsmoral der Insolvenzschuldnerin oder eine übliche Gepflogenheit im Geschäftsverkehr zurückzuführen sein. Es wurden in diesem Zusammenhang keine erfolglosen Mahnungen, keine Androhungen gerichtlicher Schritte, keine nicht eingehaltene Zahlungsversprechen oder nicht eingehaltene Ratenzahlungsabreden, die auf eine Zahlungsunfähigkeit oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen könnten, dargelegt. Vielmehr hat die Schuldnerin, wenn auch verspätet, auf die Honorarforderungen der Beklagten in voller Höhe Zahlung geleistet. Nach Kenntnis des Gerichts ist es auch keineswegs ungewöhnlich, dass Rechtsanwälte über längere Zeit auf die Bezahlung ihrer ihren Mandanten in Rechnung gestellten Honorarforderungen warten müssen. Nicht umsonst wird von Rechtsanwälten häufig die Leistung eines Vorschusses gefordert. Auch der Umstand, dass ein Teil der Zahlungen nicht durch die Schuldnerin, sondern deren Muttergesellschaft, die S. AG, geleistet wurde, musste von der Beklagten nicht dahingehend verstanden werden, dass die Schuldnerin selber nicht zur Zahlung in der Lage war. Für die Zahlung durch Dritte ist verschiedene Gründe denkbar, die nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Auch die als Anlage K 12 vorgelegte E-Mail der Beklagten, vertreten durch Herrn Dr. V., mit der dieser die Schuldnerin bat, die Kostennoten von Anfang August 2012 bis Ende der Woche auszugleichen, und mitteilte, dass dann noch die Rechnungen von September und Oktober offen seien, lässt nicht den Schluss zu, dass die Beklagte von einer Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin Kenntnis hatte. Der Ausgleich der in dieser E-Mail angesprochenen Rechnung vom 07.08.2012 über EUR 38.631,90 erfolgte in voller Höhe am 29.10.2012. Die Schuldnerin bat nicht etwa um Stundung oder Ratenzahlung, sondern leistete, wenn auch fast drei Monate verspätet, die geforderte Zahlung. Der Umstand, dass Dr. V. in der angesprochenen E-Mail die Bezahlung der Rechnungen von September und Oktober nicht einforderte, sondern insoweit erklärte, die geforderte persönliche Haftungserklärung (gegenüber der Beklagten) für S. abzugeben, lässt keinen Schluss auf eine Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu. Dieses Vorgehen ist in einer von Vertrauen geprägten Mandantenbeziehung nicht ungewöhnlich und die E-Mail endet mit der Wendung, „fair, ausgewogen und gut so?“ und ist offenbar dem Bemühen um einen solchen Umgang geschuldet und bringt nicht etwa die Sorge um einen möglichen Ausfall mit der Honorarforderung, der bei einer Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu befürchten wäre, zum Ausdruck. Selbst bei der Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen, die infolge ihrer Strafbewehrtheit (§ 266 a StGB) ein Beweisanzeichen bildet, das den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit gestatten kann, hat das Hanseatische Oberlandesgericht eine mehrmonatige Nichtabführung gefordert (OLG Hamburg, Urteil vom 20.09.2017, 1 U 44/17, Rn. 41, zitiert nach Juris). Die schleppende Zahlung auf die Honorarforderungen der Beklagten ist auch als weniger gewichtig zu bewerten als Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen oder von Forderungen des Finanzamtes oder des Hauptzollamtes, da bei diesen jeweils ein erheblicher Vollstreckungsdruck besteht und die deshalb eher ein Beweisanzeichen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit sein können (OLG Hamburg, Urteil vom 20.09.2017, 1 U 44/17, Rn. 42, zitiert nach Juris). Soweit der Kläger zur Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit bzw. drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin darauf verweist, dass die Beklagte in das schiedsgerichtliche Verfahren der Firma A. S. GmbH gegen die Schuldnerin eingebunden gewesen sei und deshalb von den Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Firma A. S. GmbH gewusst hätte, vermag sie auch hiermit nicht durchzudringen. Ausweislich der als Anlage K 10 vorgelegten Unterlagen zu dem schiedsgerichtlichen Verfahren sah sich die Schuldnerin einer Forderung der Firma A. S. in Höhe von 3,67 Mio. auf Rückerstattung eines Kaufpreises für letztendlich nicht gelieferte Wechseleinrichter ausgesetzt. Die Schuldnerin verteidigte sich gegen diese Forderung und machte ihrerseits widerklagend Ansprüche in Höhe von 3,29 Mio. wegen Schadensersatz, entgangenen Gewinns und Lagerkosten geltend. Im Rahmen des Schiedsverfahrens wurden die Ansprüche der Fa. A. S. GmbH vollumfänglich anerkannt, wo hingegen die Widerklagen und Verrechnungseinreden der Schuldnerin durch den Schiedsspruch der Internationalen Handelskammer Schiedsgerichtshof vom 24.01.2014 abgewiesen wurde. Aus dem Umstand, dass das Schiedsgerichtsverfahren im Januar 2014 zu Lasten der Schuldnerin entschieden wurde, kann jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass die Beklagte wusste, dass dieses Verfahren für die Schuldnerin von vornherein aussichtslos war und mithin ganz erhebliche, die Insolvenzreife begründende Forderungen gegen die Schuldnerin bestanden. Der Kläger hat nicht dargelegt, aufgrund welcher Informationen und Erkenntnissen die Beklagte dies erkannt hätte. Nach allem ist die erforderliche Kenntnis von der bestehenden oder drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie der Benachteiligung weiterer Gläubiger nicht auszuschließen, jedoch kann diese nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt oder vermutet werden. Der Zinsanspruch entfällt mit dem Hauptanspruch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat in § 709 ZPO ihren Rechtsgrund. Der Kläger macht Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 21.02.2014 hin durch Beschluss des Amtsgerichts H. am 12.09.2014 eröffnet. Bei der Beklagten, die ihren Sitz in Großbritannien hat, handelt es sich um eine ehemalige Beraterin der Schuldnerin. Die Beklagte ist zudem Verfahrensbeteiligte, sie hat Forderungen in Höhe von insgesamt EUR 17.397,61 zur Insolvenztabelle angemeldet. Bei diesen Forderungen handelt es sich um Resthonorare aus Rechnungen der Schuldnerin vom 11.09.2012 und vom 08.10.2012. Die Beklagte erhielt von dem Konto der Schuldnerin bei der H. Bank zur Kontonummer... am 04.10.2012 Zahlungen in Höhe von EUR 4.324,71 und am 29.10.2012 eine Zahlung in Höhe von EUR 38.631,90; außerdem erhielt sie von dem Konto der Schuldnerin bei der D. Bank zur Kontonummer... unter dem 18.04.2013 eine Zahlung in Höhe von EUR 7.378,00. Die Beklagte war auch mit einem vor der ICC Internationalen Handelskammer Schiedsgerichtshof geführten Schiedsgerichtsverfahren zwischen der Firma A. S. GmbH und der Schuldnerin befasst, welches durch Schiedsantrag der Firma A. S. GmbH vom 07.12.2011 wegen Forderungen in Höhe von EUR 3.670.364,88 eingeleitet worden war und welches aufgrund Schiedsspruchs vom 24.01.29014 mit einem vollumfänglichen Anerkenntnis der Forderungen der Fa. A. S. GmbH und einer Zurückweisung der durch die Schuldnerin widerklagend geltend gemachten Forderungen endete (Anlage K 10). Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung dieser Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 50.334,61. Er hält die Zahlungen gemäß § 133 InsO für anfechtbar. Der Kläger macht geltend, sämtliche Zahlungen stellten Rechtshandlungen der Schuldnerin dar, durch die die Aktivmasse zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger gemindert worden sei. Die Schuldnerin habe mit dem Vorsatz der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger gehandelt. Die Schuldnerin sei bei Vornahme der Zahlungen überschuldet gewesen, sie sei auch zahlungsunfähig oder zumindest drohend zahlungsunfähig gewesen. Dieses habe sie auch gewusst und auch die Beklagte hätte hiervon Kenntnis gehabt. Zur Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit bzw. der drohenden Zahlungsunfähigkeit verweist der Kläger auf die schleppenden Zahlungen der Schuldnerin auf die Honorarforderungen der Beklagten und den Umstand, dass ein Teil der Forderungen der Beklagten nicht durch die Schuldnerin, sondern durch die S. AG bezahlt wurde (Buchungskonto Anlage K 11). Außerdem verweist der Kläger zur Kenntnis der Beklagten auf die E-Mail der Beklagten vom 16.10.2012 (Anl. K 12) sowie auf die Kenntnisse der Beklagten aus einem von ihr betreuten Schiedsverfahren der Firma A. S.. Die Beklagte hätte auch aufgrund des Umstandes, dass die Schuldnerin gewerblich tätig war, damit rechnen müssen, dass weitere Gläubiger mit unbedienten Forderungen vorhanden waren. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 50.334,61 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz auf den Betrag von EUR 4.324,71 vom 04.10.2012 bis 04.04.2017 sowie seit dem 05.11.2017, auf den Betrag von EUR 38.631,60 vom 29.10.2012 bis zum 04.04.2017 sowie seit dem 05.11.2017 und auf den Betrag von EUR 7.378,00 vom 18.04.2013 bis zum 04.04.2017 sowie seit dem 05.11.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, das angerufene Gericht sei örtlich nicht zuständig. Die Schuldnerin sei in dem hier fraglichen Zeitraum nicht überschuldet und auch nicht zahlungsunfähig oder drohend zahlungsunfähig gewesen, zumindest aber habe die Beklagte hiervon keine Kenntnis gehabt. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst der vorgelegten Anlagen verwiesen.