Urteil
334 O 161/19
LG Hamburg 34. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0723.334O161.19.00
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Leitsätze
1. Ein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch setzt voraus, dass die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden. (Rn.21)
2. Eine Wirtschaftsauskunftsdatei löscht die Daten zur Restschuldbefreiung einer Person genau 3 Jahre nach der Eintragung. Die Prüfungs- und Löschungsfristen von Wirtschaftsauskunftsdateien sind durch Verhaltensregeln verbindlich festgelegt. Daher besteht vor Ablauf dieser Zeitspanne regelmäßig kein Anspruch auf Löschung, da der Eintrag über die Restschuldbefreiung gespeichert wird, um den Vertragspartnern hierüber Auskunft erteilen zu können. (Rn.21)
3. Eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft hat an der Datenverarbeitung ein Interesse. Die Ermittlung der Kreditwürdigkeit und die Erteilung von Bonitätsauskünften bilden das Fundament des deutschen Kreditwesens und dienen damit auch der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft sowie dem Schutz der Verbraucher vor Überschuldung. Daher besteht kein Löschungsanspruch gegen die Verarbeitung zutreffender Daten. (Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch setzt voraus, dass die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden. (Rn.21) 2. Eine Wirtschaftsauskunftsdatei löscht die Daten zur Restschuldbefreiung einer Person genau 3 Jahre nach der Eintragung. Die Prüfungs- und Löschungsfristen von Wirtschaftsauskunftsdateien sind durch Verhaltensregeln verbindlich festgelegt. Daher besteht vor Ablauf dieser Zeitspanne regelmäßig kein Anspruch auf Löschung, da der Eintrag über die Restschuldbefreiung gespeichert wird, um den Vertragspartnern hierüber Auskunft erteilen zu können. (Rn.21) 3. Eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft hat an der Datenverarbeitung ein Interesse. Die Ermittlung der Kreditwürdigkeit und die Erteilung von Bonitätsauskünften bilden das Fundament des deutschen Kreditwesens und dienen damit auch der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft sowie dem Schutz der Verbraucher vor Überschuldung. Daher besteht kein Löschungsanspruch gegen die Verarbeitung zutreffender Daten. (Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Löschung des streitgegenständlichen Eintrages (I.1.), keinen Unterlassungsanspruch (I.2.), keinen Anspruch auf Wiederherstellung des Score-Wertes in der Weise, als habe es die streitgegenständliche Eintragung nicht gegeben (I. 3.) und auch keinen Schadensersatzanspruch (I.4.). 1. Die Voraussetzungen eines Löschungsanspruchs gemäß Art. 17 I DSGVO sind nicht erfüllt. Nach Art. 17 I DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in Art. 17 I a) bis f) DSGVO bestimmten Gründe zutrifft. Die Voraussetzungen eines entsprechenden Löschungsgrundes liegen nach dem Vortrag des Klägers hier nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. 1.1. Ein Löschungsanspruch aus Art. 17 1a) DSGVO setzt voraus, dass die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Eintrag über die Restschuldbefreiung wird nämlich von der Beklagten gespeichert, um ihren Vertragspartnern hierüber Auskunft erteilen zu können. Dieser Zweck besteht weiterhin und könnte ohne den Eintrag nicht weiterverfolgt werden. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten löscht sie die Daten zur Restschuldbefreiung des Klägers genau 3 Jahre nach der Eintragung. Die Prüfungs- und Löschungsfristen von Wirtschaftsauskunftsdateien sind durch Verhaltensregeln verbindlich festgelegt. Sie wurden zwischen dem Verband "Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.", dessen Mitglied die Beklagte ist (Anl. B 1) und den Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder nach Artikel 40 Abs. 2 DSGVO vereinbart. Dies stellt keinen Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 e) DSGVO dar. Denn die Datenschutzgrundverordnung enthält über den Erforderlichkeitsgrundsatz in Artikel 5 Abs. 1 e) DSGVO hinaus keine konkreten Vorgaben zu den Prüf- und Löschfristen. Ihr ist lediglich zu entnehmen, dass der Verantwortliche die Dauer seiner Datenverarbeitung unabhängig von einem entsprechenden Verlangen des Betroffenen nach Artikel 17 DSGVO regelmäßig zu prüfen hat (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2017, 10 K 7698/16, Rn. 20, zitiert nach Juris; LG Heilbronn, Urteil vom 11.4.2019, 13 O 140/18, Rn. 27 zitiert nach Juris, Anlage B 2). Zur Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe sieht Artikel 40 DSGVO die Schaffung sogenannter verbindlicher Verhaltensregeln vor. Solche Verhaltensregeln wurden für den Bereich der Wirtschaftsauskünfte geschaffen und genehmigt. Unter Ziffer II 2b dieser Verhaltensregeln wird festgelegt: "Informationen über (Verbraucher- bzw. Regel-Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren) werden Tag genau 3 Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht." (Anl. B 2). Die dreijährige Frist stellt keinen Widerspruch zur sechsmonatigen Speicherfrist gemäß § 3 Abs. 1 InsOBekV dar. Die kürzeren Fristen sind insbesondere vor dem Hintergrund einer deutlich höheren Eingriffsintensität zu sehen. Während eine Auskunftserteilung der Beklagten an Dritte nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses und zudem gegen Entgelt erfolgt, ist die Einsicht in die Insolvenz-Bekanntmachungen jedermann kostenfrei und ohne größeren Aufwand durch Internetabruf möglich. Damit sind diese Bekanntmachungen nicht nur für potentielle Geschäftspartner des Betroffenen einsehbar, sondern auch für Nachbarn, Kollegen und Bekannte, die außer der Befriedigung persönlicher Neugier kein Interesse an der Informationserlangung haben. Damit ist die Eingriffsintensität der Speicherung und Veröffentlichung nach den unterschiedlichen Rechtsvorschriften nicht im Ansatz vergleichbar (LG Heilbronn a.a.O. Rn. 29, zitiert nach Juris; vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 1.3.2016, 12 U 32/16, Rn. 25, zitiert nach Juris; Anl. B 2). 1.2. Es besteht auch kein Löschungsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 c) DSGVO. Gemäß Art. Abs. 1 c) ist erforderlich, dass die betroffene Person gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt hat und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen. Der Widerspruch dient als Korrektiv im Einzelfall, indem er eine rechtmäßige Datenverarbeitung ausnahmsweise unterbindet. Um die Wertung des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO nicht auszuhöhlen, muss daher eine atypische Situation etwa rechtlicher, wirtschaftlicher, ethischer, sozialer, gesellschaftlicher und/oder familiärer Natur vorliegen. Die betroffene Person muss ihren Widerspruch mit konkreten Tatsachen begründen und hat auf Verlangen des Verantwortlichen Nachweise beizubringen (LG Stade, Urteil vom 27.2020, 6 O 274/19, Seite 7 (Anl. B 2); vgl. Paal-Pauly, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 12 Taeger-Gabel-Munz, DSGVO, Art. 21, Rn. 15,16 m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger eine solche atypische Situation, aufgrund derer eine fortdauernde Verarbeitung unzumutbar wäre, nicht schlüssig dargelegt. Darüber hinaus hat er seine Behauptungen entgegen seiner Ankündigung nicht glaubhaft gemacht und dem substantiierten Vortrag der Beklagten nicht widersprochen. Der Kläger litt nach seinem Vortrag vor und nach der Insolvenz an einer psychiatrischen Erkrankung, die zur Folge hatte, dass er in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde. Er befand sich vor und nach der Insolvenz bis heute im vorzeitigen Ruhestand. Aus welchen Gründen sich seine Einkommensverhältnisse auf Grund des vorzeitigen Ruhestands vor, während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensphase und per 14.2.2019 nachhaltig verändert haben könnten, ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Dass sich ein Insolvenzschuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung in einer deutlich verbesserten Lebenssituation befindet, da seine finanziellen Verpflichtungen mit Hilfe der Restschuldbefreiung geregelt sind, ist Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens und der daran anschließenden Wohlverhaltensphase. Dass in Folge der zu Lasten der Gläubiger erfolgten Restschuldbefreiung ein Wohnungswechsel, der Erhalt der EC-Karte, Kreditkarte, Dispokredites und eines Handyvertrages erschwert ist, entspricht dem normalen Lauf der Dinge. Dass der fragliche Eintrag, den Kläger nicht hinderte, angemessenen Wohnraum sogar während der Wohlverhaltensphase zu finden, wird durch die von dem Kläger bezogene Neubauwohnung in der bevorzugten Wohnlage in H.- O. dokumentiert. Der Umstand, dass er sich für den Erhalt der Wohnung eines „§ 5 Scheines“ bediente, belegt keine atypische Situation. Vielmehr wird eine Vielzahl von Personen ein § 5 Schein erteilt, weil sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um in H. preisgünstigen Wohnraum anzumieten zu können. Dass Banken, Mobilfunkunternehmen und andere Firmen nur unter Zögern bereit sind, vertragliche Vereinbarungen mit einem Interessenten zu schließen, dem eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, ist nachvollziehbar. Dieses gilt insbesondere, wenn es darum geht, erneut durch die Einräumung von Krediten Schulden zu schaffen. Denn ein solcher Interessent, dem die Restschuldbefreiung erteilt wurde, hat es innerhalb der Wohlverhaltensphase nicht geschafft, seine Schulden zu tilgen. Die Schulden des Interessenten sind ihm vielmehr zu Lasten seiner Gläubiger erlassen worden. Bei den vom Kläger geschilderten Problemen, handelt es sich um allgemein übliche Erschwernisse nicht finanzkräftiger Interessenten. Darüber hinaus haben sich die vom Kläger geschilderten Probleme zwischenzeitlich aufgelöst, er verfügt nämlich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten zwischenzeitlich über eine EC-Karte; Kreditkarte und einen Mobilfunkvertrag. Soweit der Kläger ausführt, es ihm auf Grund des streitgegenständlichen Eintrages nicht möglich ist, Gesellschafter seiner oder auch einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu sein, ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat auch nicht etwa Gründe und Nachweise für diesen Vortrag beigebracht. Im Übrigen wäre selbst bei Annahme einer besonderen persönlichen Situation des Klägers ein Löschungsanspruch des Klägers nicht zu bejahen. Es liegen nämlich vorrangige berechtigte Gründe für die Verarbeitung vor. Die Interessen der Vertragspartner der Beklagten überwiegen die Interesse des Klägers. Die Banken haben etwa vor Vergabe eines Kredits die Pflicht, die Bonität der potentiellen Kreditnehmer sorgfältig und objektiv zu prüfen. Die Beklagte unterstützt die Kreditunternehmen dabei durch ihre Informationssysteme. Würde sie die Einträge löschen, würde der Kläger so stehen wie jemand, der noch nicht zahlungsunfähig war und dem noch keine Restschuldbefreiung erteilt wurde. Dies würde jedoch nicht angemessen, das Bonitätsrisiko des Klägers widerspiegeln (vgl. LG Heilbronn, Urt. v. 11.04.2019 - 13 O 140/18). 1.3. Es besteht auch kein Löschungsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 d) DSGVO. Die streitgegenständlichen personenbezogenen Daten des Klägers sind entgegen seiner Auffassung nicht unrechtmäßig verarbeitet worden. 1.3.1. Unstreitig sind die von der Beklagten verarbeiteten Daten zutreffend. Dem Kläger wurde am 14.2.2019 die Restschuldbefreiung erteilt. 1.3.2. Die streitgegenständliche Datenverarbeitung durch die Beklagte ist nach den Voraussetzungen der Abwägungsklausel des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO im Hinblick auf die Wahrung berechtigter Interessen auch rechtmäßig erfolgt. Dies gilt auch für die andauernde Datenverarbeitung durch die Beklagte. Die Beklagte als Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft hat an der fraglichen Datenverarbeitung ein Interesse. Die Verarbeitung dient den von ihr verfolgten Zwecken. Die Ermittlung der Kreditwürdigkeit und die Erteilung von Bonitätsauskünften bilden das Fundament des deutschen Kreditwesens und dienen damit auch der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft sowie dem Schutz der Verbraucher vor Überschuldung. Daher ist nach § 31 BDSG unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung eines von Auskunfteien ermittelten Wahrscheinlichkeitswerts über die Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit einer natürlichen Person zulässig. Die Ermittlung eines solchen Wahrscheinlichkeitswerts setzt die vorherige Datenverarbeitung durch die Auskunftei voraus. Die Verarbeitung dient darüber hinaus, der objektiven Einschätzung der Bonität des potentiellen Vertragspartners. Anderenfalls wäre die Kreditwirtschaft allein auf die eigenen Angaben potentieller Kreditnehmer angewiesen. Unter Beachtung dieser Umstände ist ein Überwiegen berechtigter Interessen des Klägers nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, liegt keine atypische Situation vor. Der Kläger als betroffene Person hat es vielmehr grundsätzlich hinzunehmen in Auskunftsdateisysteme aufgenommen zu werden. Denn die Datei ist für das Geschäftsleben relevant. Konkrete Anhaltspunkte für ein der Verarbeitung entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse hat der Kläger dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. Der Umstand, dass einer Person die Restschuldbefreiung erteilt wurde, hat einen unmittelbaren Bezug zu ihrer Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit (vgl. Gola DSGVO/Schulz, 2. Aufl. 2018, DSGVO Art. 6 Rn. 125/126). Der Kläger verlangt die Gleichstellung mit Personen, die niemals von einer Insolvenz betroffen waren. Diesen Anspruch hat er jedoch nicht (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 14.12.2015 – 1 U 128/15). Wäre die Beklagte zur Löschung der streitgegenständlichen Einträge verpflichtet, würde sie ihren Vertragspartnern die Auskunft geben, dass ihr keine Kenntnisse über Unzuverlässigkeiten des Klägers bei der Begleichung von Forderungen aus den letzten drei Jahren vorliegen, was jedoch nichtzutreffend wäre (vgl. LG Heilbronn a.a.O.). Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe bei der Berechnung des Scorewertes nicht den Zeitablauf berücksichtigt mit der Folge, dass sich sein Scorewert nicht verbessert habe, hat er diesen Vortrag nicht belegt. Nach dem unwidersprochenen gebliebenen Vortrag der Beklagten, belegt durch ein für den Prozess generiertes Auskunftsschreiben der Beklagten, ist dieser Vortrag unzutreffend. 2. Der Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB. Wie dargelegt, besteht kein Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Einträge. 3. Da kein Anspruch auf Löschung des streitgegenständlichen Eintrages besteht, besteht auch kein Anspruch auf Wiederherstellung eines Scorewerts in der Weise, als habe es die streitgegenständlichen Speicherungen nicht gegeben. Dieses würde vielmehr im Ergebnis zu einer falschen Auskunft der Beklagten führen. 4. Mangels rechtswidriger Datenverarbeitung steht dem Kläger auch kein Schadensersatzanspruch zu (Art. 82 Abs. 1 DSGVO). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 709 ZPO. Der Kläger begehrt Löschung, Unterlassung und Schadensersatz, nachdem die Beklagte in ihre Auskunftsdatei aufgenommen hat, dass dem Kläger per 14.2.2019 die Restschuldbefreiung erteilt wurde. Der am … 1976 geborene Kläger war beamteter Lehrer. Die Beklagte ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden deutschen Wirtschaft. Sie stellt ihren Vertragspartnern Informationen zur Verfügung in Bezug auf kreditrelevante Geschäfte. Mit Ablauf des 31.10.2010 wurde der Kläger auf Grund einer personalärztlichen Stellungnahme vom 28.4.2010 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt (Anl. K 3). 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Am 21.7.2014 erfolgte eine personalärztliche Begutachtung (Anl. K 3). Der Gutachter führte aus, dass sich der Zustand des Klägers eher verschlechtert habe. Er kam zu dem Ergebnis, dass eine Reaktivierung des Klägers gemäß § 29 Beamtenstatusgesetz nicht zu empfehlen sei. Auch in den folgenden Jahren wurde dem Kläger eine psychische Erkrankung bestätigt. Der Kläger verzog per 1.3.2017 vom V. Damm..., ... H. in eine Neubauwohnung in der J.-T.-Straße..., ... H.. Es handelt sich bei der Wohnung um öffentlich geförderten Wohnraum. Ausweislich der Wohnungsgeberbestätigung bezog er diese Wohnung mit A. Ü. und den Kindern D. N. und B. N. (Anl. K 5). Am 14.2.2019 wurde dem Kläger die Restschuldbefreiung erteilt. Die Beklagte nahm diese Information in ihre Auskunftsdatei auf. Am 18.2.2019 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur Löschung der Eintragung auf. Mit E-Mail seiner hiesigen Prozessbevollmächtigten vom 31.5.2019 beanstandete der Kläger u.a., dass die Beklagte die im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 f) DSGVO erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen habe. Der Kläger stellte bei der G. Bank einen Antrag auf Eröffnung eines Geschäftskontos und stimmte der Einholung einer Schufa-Auskunft zu. Die G. Bank teilte ihm mit, dass sie keine Auskunft von Schufa erhalte (Anl. K 7). Mit Schreiben vom 17.12.2019 teilte die Bank mit, sie könne dem Antrag nicht nachkommen (Anl. K 7). Der Kläger trägt vor: Die Jahre ab 2008 bis 2015 seien durch Scheidung-, Unterhalts- und Sorgerechtsstreitigkeiten geprägt gewesen. Er sei auf Grund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen, im vollen Umfang seine notwendigen geschäftlichen Aktivitäten nachzukommen. Da er sich seit 2015 im vorzeitigen Ruhestand befinde, beziehe er ein festes Gehalt. Seine Unterhaltspflichten seien geregelt. Trotz dieser verbesserten Lebenssituation habe er keine EC-Karte, keinen Dispokredit, keinen Handyvertrag oder Mietvertrag erhalten (E-Mail vom 31.5.2019 (Bl. 4 der Klageschrift)). Ihm sei es nicht möglich gewesen, eine eigene Wohnung anzumieten. Die vormalige Anschrift V. Damm..., ... H. sei die Wohnung seiner ehemaligen Freundin gewesen. Die jetzige Wohnung habe er nur mit seiner ehemaligen Freundin A. Ü. und ihrem Sohn beziehen können. Ein enger Freund habe ihm die von ihm genutzte Rufnummer zur Verfügung gestellt. Er könne auf Grund der unberechtigten und negativen Schufa-Einträge nicht Gesellschafter der Fa. R. I. GmbH sein, sondern sei lediglich als Geschäftsführer eingestellt worden. Auch würden die Basisscorewerte entgegen der Behauptung der Beklagten nicht vierteljährlich neu berechnet. Der Wert liege für ihn vielmehr bei 20,22 %. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte vor den in der Datenbank der S. H. AG enthaltenen Negativeintrag über eine Restschuldbefreiung des Klägers, zu löschen wie nachfolgend dargestellt: Information aus öffentlichen Verzeichnissen Restschuldbefreiung erteilt Die Information stammt aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte. Zu diesem Insolvenzverfahren wurde uns die Erteilung der Restschuldbefreiung mitgeteilt. Aktenzeichnen ... Der Vorgang wird unter dieser Nummer in den ... öffentlichen Verzeichnissen der Insolvenzgerichte geführt. Datum des Ereignisses 14.02.2019 2. die Beklagte wird verurteilt, einen Zustand für die Berechnung von Score-Werten wiederherzustellen, als habe es den oben genannten, im Klageantrag zu 1., genannten Negativeintrag nicht gegeben. 3. die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens 5,00 Euro und höchstens 250.000 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegenüber einem der Mitglieder der Geschäftsführung und es zu unterlassen, eine Restschuldbefreiung als sogenanntes Negativmerkmal zu speichern und Dritten mitzuteilen. 4. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aufgrund des im Klageantrag zu 1. genannten Negativeintrages entstanden ist und entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Eine Interessenabwägung werde vorgenommen. Es werde sorgfältig abgewogen, ob und wie lange die berechtigten Interessen an einer Kreditauskunft über eine Restschuldbefreiung den schutzwürdigen Belangen der betroffenen Person überwiegen. Der Kläger befinde sich in keiner besonderen Situation. Lange vor der psychiatrischen Erkrankung, in den Jahren 2006 bis 2008, habe er bereits titulierte Forderungen nicht beglichen (Einzelheiten siehe Bl. 60 d.A.). Keines der vorgelegten Gutachten bestätige eine psychiatrische Erkrankung, die den Kläger beeinträchtigt habe, seine Verhältnisse zu ordnen. Auch die Tätigkeit als Lizenztrainer für Junioren des S.C. V. W. spreche gegen eine solche Beeinträchtigung. Die Anfrage der D. Bank sei im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehung mit dem Kläger erfolgt. Der Kläger behaupte auch nicht, dass er versucht habe, ein weiteres Konto bei der D. Bank zu eröffnen. Die D. Bank habe bestätigt, dass der Kläger über eine EC zu dem bestehenden Konto verfüge. Dass die Ausstellung einer EC-Karte verweigert worden sei, werde vom Kläger nicht belegt. Die Sparkasse H. habe keine Anfrage gestellt. Dass vorgelegte Schreiben der G. Bank AG belege nicht, dass die Eröffnung eines Kontos an dem Eintrag gescheitert sei. Eine Anfrage oder Auskunft der G. Bank sei im Datensatz des Klägers nicht dokumentiert. Dem Carsharing Anbieter sei keine Auskunft bezüglich des Klägers erteilt worden. Der Kläger werde als erster Bewohner der Wohnung genannt, er sei also Mieter. Der Kläger habe mithin während des Insolvenzverfahrens eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt gefunden. Der Kläger behaupte auch keine neue Wohnung suchen. Die T. D. habe am 20.3.2020 eine Anfrage zum Kläger durchgeführt. Am 30.3.2020 sei der Abschluss eines Vertrages gemeldet worden. Die Volksbank W. M. eG habe gemeldet, dass der Kläger ein Girokonto eröffnet und am 15.5.2020 eine Kreditkarte erhalten habe. Der Vortrag des Klägers, wonach er nicht Gesellschafter einer GmbH sein könne, sei nicht nachvollziehbar. Allenfalls die Position des Geschäftsführers könne bei bestimmten Gegebenheiten nicht bekleidet werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.