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Urteil

311 O 38/21

LG Hamburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:1203.311O38.21.00
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Leitsätze
1. Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in Art. 17 Abs. 1 a) bis f) DSGVO bestimmten Gründe zutrifft.(Rn.20) 2. Die Datenverarbeitung ist immer dann rechtmäßig, wenn eine Einwilligung der betroffenen Person oder eine gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung besteht. Gemäß Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO ist die Verarbeitung von Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.(Rn.23) 3. Als berechtigtes Interesse kommt dabei jedes rechtliche, tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse in Betracht.(Rn.24) 4. Bei einer Kreditgewährung tritt typischerweise das Informationsinteresse eines Vertragspartners ein. Auch wenn der konkrete Kreditgeber noch nicht feststehen mag, wird ein zukünftiger Kreditgeber ein berechtigtes Interesse an der Erteilung der Information über die Restschuldbefreiung haben (Anschluss OLG Oldenburg, Urteil vom 23. November 2021 - 13 U 63/21).(Rn.26) 5. Die typische Lage eines Schuldners nach einer Restschuldbefreiung geht damit einher, dass potentielle Gläubiger wie Banken, Mobilfunkunternehmen und andere Firmen nur unter Zögern bereit sind, vertragliche Vereinbarungen mit ihm zu schließen. Dieses gilt insbesondere, wenn es darum geht, erneut durch die Einräumung von Krediten Schulden zu schaffen. Denn ein solcher Interessent, dem die Restschuldbefreiung erteilt wurde, hat es innerhalb der Wohlverhaltensphase nicht geschafft, seine Schulden zu tilgen. Die Schulden des Interessenten sind ihm vielmehr zu Lasten seiner Gläubiger erlassen worden (Festhaltung LG Hamburg, Urteil vom 23. Juli 2020 - 334 O 161/19).(Rn.31)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in Art. 17 Abs. 1 a) bis f) DSGVO bestimmten Gründe zutrifft.(Rn.20) 2. Die Datenverarbeitung ist immer dann rechtmäßig, wenn eine Einwilligung der betroffenen Person oder eine gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung besteht. Gemäß Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO ist die Verarbeitung von Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.(Rn.23) 3. Als berechtigtes Interesse kommt dabei jedes rechtliche, tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse in Betracht.(Rn.24) 4. Bei einer Kreditgewährung tritt typischerweise das Informationsinteresse eines Vertragspartners ein. Auch wenn der konkrete Kreditgeber noch nicht feststehen mag, wird ein zukünftiger Kreditgeber ein berechtigtes Interesse an der Erteilung der Information über die Restschuldbefreiung haben (Anschluss OLG Oldenburg, Urteil vom 23. November 2021 - 13 U 63/21).(Rn.26) 5. Die typische Lage eines Schuldners nach einer Restschuldbefreiung geht damit einher, dass potentielle Gläubiger wie Banken, Mobilfunkunternehmen und andere Firmen nur unter Zögern bereit sind, vertragliche Vereinbarungen mit ihm zu schließen. Dieses gilt insbesondere, wenn es darum geht, erneut durch die Einräumung von Krediten Schulden zu schaffen. Denn ein solcher Interessent, dem die Restschuldbefreiung erteilt wurde, hat es innerhalb der Wohlverhaltensphase nicht geschafft, seine Schulden zu tilgen. Die Schulden des Interessenten sind ihm vielmehr zu Lasten seiner Gläubiger erlassen worden (Festhaltung LG Hamburg, Urteil vom 23. Juli 2020 - 334 O 161/19).(Rn.31) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Voraussetzungen eines Löschungsanspruchs gemäß Art. 17 I DSGVO sind nicht erfüllt. Nach Art. 17 I DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in Art. 17 I a) bis f) DSGVO bestimmten Gründe zutrifft. Die Voraussetzungen eines entsprechenden Löschungsgrundes liegen nach dem Vortrag des Klägers nicht vor. 1. Dem Kläger steht kein Löschungsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO zu. Die Datenverarbeitung war rechtmäßig, weil sie gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO zulässig war. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Beklagten und ihrer Vertragspartner an der Datenverarbeitung, das die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Klägers überwiegt. Die Datenverarbeitung ist immer dann rechtmäßig, wenn eine Einwilligung der betroffenen Person oder eine gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung besteht. Zwar fehlt es an einer Einwilligung. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO ist die Verarbeitung von Daten aber rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. a) Als berechtigtes Interesse kommt dabei jedes rechtliche, tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse in Betracht (OLG Schleswig, Urt. v. 02.07.2021, Az. 17 U 15/21; OLG Oldenburg, Urt. v. 23.11.2021 - 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540 Rn. 11). Ein solches Interesse liegt vor. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie ihren Vertragspartnern kreditrelevante Informationen über potentielle Kunden mitteilt. Diese Auskünfte sind notwendig, um die Informationsdisparität zwischen Kreditgebern und Kreditnehmern auszugleichen. Andernfalls wären die Kreditgeber ausschließlich auf die Eigenangaben potentieller Kreditnehmer angewiesen. Die Verarbeitung der Daten dient dazu, Kreditgebern eine zutreffende und objektive Einschätzung der Bonität eines potentiellen Vertragspartners zu ermöglichen (OLG Oldenburg, Urt. v. 23.11.2021 - 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540 Rn. 12). Für die Beklagte selbst ist die Information der Restschuldbefreiung ein wirtschaftlich relevantes Datum, an deren Speicherung die Beklagte ein Interesse hat, da die Beklagte solche Daten nach ihrem Geschäftszweck verarbeitet (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 02.07.2021, Az. 17 U 15/21). Es ist auch nicht der Auffassung des Klägers zu folgen, dass die Restschuldbefreiung nicht aussagekräftig für die aktuelle Bonität des Klägers sei. Zwar mag es stimmen, dass die Bedeutung der Information über eine Restschuldbefreiung umso geringer wird, umso länger der Abschluss dieses Verfahrens zurückliegt. Gleichwohl verbleibt ein Interesse an der Information über die Restschuldbefreiung, weil der Schuldner zu diesem Zeitpunkt vermögenslos ist. Das OLG Oldenburg führt dazu aus: „Das Fehlen weiteren einsetzbaren Vermögens stellt einen für die Kreditwürdigkeit maßgeblichen Gesichtspunkt dar. Durch die Restschuldbefreiung wird zudem belegt, dass der Schuldner fällige Forderungen in einem Zeitraum von 6 Jahren nicht begleichen konnte, obwohl er verpflichtet war, alles Mögliche zu unternehmen, um seine Schulden in der Wohlverhaltensphase gemäß §§ 287b, 295 InsO abzuzahlen. (… Es) besteht daher ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der fraglichen Daten, um den Kunden der Beklagten eine zuverlässige Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit potentieller Kreditnehmer zu ermöglichen“ (OLG Oldenburg, Urt. v. 23.11.2021 - 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540 Rn. 16). Das berechtigte Interesse ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil noch nicht feststehe, ob und wer konkret vertragliche Beziehungen mit dem Kläger eingehen werde. So argumentiert etwa das OLG Schleswig (Urt. v. 02.07.2021, Az. 17 U 15/21), dass allein die abstrakte Möglichkeit, dass die Restschuldbefreiung zukünftig für potentielle Vertragspartner von Interesse sein könnte, nicht genüge. Dieser Ansicht folgt das Gericht nicht (ebenso OLG Oldenburg, Urt. v. 23.11.2021 - 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540 Rn. 13). Bei einer Kreditgewährung tritt typischerweise das Informationsinteresse eines Vertragspartners ein. Auch wenn der konkrete Kreditgeber noch nicht feststehen mag, wird ein zukünftiger Kreditgeber ein berechtigtes Interesse an der Erteilung der Information über die Restschuldbefreiung haben. Das Interesse des Kundenkreises der Beklagten ist hinreichend feststellbar. Diesem berechtigten Interesse steht auch nicht entgegen, dass § 3 InsoBekV die Löschung nach sechs Monaten nach der rechtskräftigen Restschuldbefreiung vorsieht. Die Veröffentlichung der Daten auf dem Portal für Insolvenzbekanntmachungen und die Speicherung der Daten bei der Beklagten sind nicht vergleichbar. Die kürzeren Fristen des § 3 InsoBekV gehen mit einer deutlich höheren Eingriffsintensität einher. Während eine Auskunftserteilung der Beklagten an Dritte nur erfolgt, wenn diese ein berechtigtes Interesse darlegen und ein Entgelt zahlen, ist die Einsicht in die Insolvenz-Bekanntmachungen jedermann kostenfrei im Internet möglich. Damit sind diese Bekanntmachungen nicht nur für potentielle Geschäftspartner des Betroffenen einsehbar, sondern auch für Nachbarn, Kollegen und Bekannte, die außer der Befriedigung persönlicher Neugier kein Interesse an der Informationserlangung haben. Damit ist die Eingriffsintensität der Speicherung und Veröffentlichung nach den unterschiedlichen Rechtsvorschriften nicht im Ansatz vergleichbar (LG Hamburg, Urt. v. 30.6.2020 - 334 O 161/19). b) Die Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten des Klägers überwiegen auch nicht das berechtigte Interesse der Beklagten und ihrer Kunden (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO). Dabei kann in einem ersten Schritt auf den gemäß Artikel 40 DS-GVO erstellten Verhaltenskodex des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien zurückgegriffen werden (Anlage B1). Diese Verhaltensregeln wurden zwischen dem Verband "Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.", dessen Mitglied die Beklagte ist, und den Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder nach Artikel 40 Abs. 2 DS-GVO vereinbart. Zwar kann ein Rückgriff auf diesen Verhaltenskodex die Interessenabwägung gemäß § 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO nicht ersetzen. Er stellt allerdings einen für den Regelfall beachtlichen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten für eine datenschutzkonforme, weil erforderlichkeitsorientierte Speicherung von Informationen her. Der Verhaltenskodex erkennt Informationen über eine Restschuldbefreiung als für die Kreditwirtschaft relevantes Datum an (Anlage B1; vgl. auch OLG Oldenburg, Urt. v. 23.11.2021 - 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540 Rn. 17). Der Kläger trägt keine Umstände vor, die eine andere Bewertung erfordern. Der Kläger befindet sich vielmehr in der typischen Lage eines Schuldners nach einer Restschuldbefreiung, die damit einhergeht, dass potentielle Gläubiger wie Banken, Mobilfunkunternehmen und andere Firmen nur unter Zögern bereit sind, vertragliche Vereinbarungen mit ihm zu schließen. Dieses gilt insbesondere, wenn es darum geht, erneut durch die Einräumung von Krediten Schulden zu schaffen. Denn ein solcher Interessent, dem die Restschuldbefreiung erteilt wurde, hat es innerhalb der Wohlverhaltensphase nicht geschafft, seine Schulden zu tilgen. Die Schulden des Interessenten sind ihm vielmehr zu Lasten seiner Gläubiger erlassen worden (LG Hamburg, Urt. v. 30.6.2020 - 334 O 161/19). Der Beklagte hat eine Wohnung, einen Handyvertrag und einen Girokontovertrag hat. Es besteht mithin kein besonders schwerwiegendes Interesse an dem Abschluss dieser Verträge. Das Interesse des Beklagten überwiegt das Interesse der Beklagten und ihrer Kunden auch nicht deshalb, weil er versucht, eine kleinere, günstigere Wohnung zu finden und insgesamt günstigere Verträge abzuschließen, um nicht erneut in die Gefahr der Insolvenz zu laufen. Das Anliegen, Verträge zu schließen, die der eigenen Solvenz entsprechen, sollte der typische Fall sein, in der sich ein Schuldner nach der Restschuldbefreiung befindet. Es überwiegt nicht das Interesse der potentiellen Gläubiger an einer Information über die Kreditwürdigkeit ihres möglichen Schuldners. 2. Ein Löschungsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 lit. a) DS-GVO. Ein Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 lit. a) DS-GVO setzt voraus, dass die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Eintrag über die Restschuldbefreiung wird nämlich von der Beklagten gespeichert, um ihren Vertragspartnern hierüber Auskunft erteilen zu können. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten löscht sie die Daten zur Restschuldbefreiung des Klägers genau drei Jahre nach der Eintragung. Die Prüfungs- und Löschungsfristen von Wirtschaftsauskunftsdateien sind durch Verhaltensregeln festgelegt. Dies stellt keinen Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 e) DS-GVO dar. Denn die Datenschutzgrundverordnung enthält über den Erforderlichkeitsgrundsatz in Artikel 5 Abs. 1 e) DS-GVO hinaus keine konkreten Vorgaben zu den Prüf- und Löschfristen. Ihr ist lediglich zu entnehmen, dass der Verantwortliche die Dauer seiner Datenverarbeitung unabhängig von einem entsprechenden Verlangen des Betroffenen nach Artikel 17 DS-GVO regelmäßig zu prüfen hat (vgl. LG Heilbronn, Urt. v. 11.4.2019, 13 O 140/18, Rn. 27 zitiert nach Juris; LG Hamburg, Urt. v. 30.6.2020 - 334 O 161/19). Art. 40 Abs. 2 DS-GVO sieht vor, dass Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, Verhaltensregeln ausarbeiten können, mit denen die Anwendung der DS-GVO präzisiert wird. Solche Verhaltensregeln wurden für den Bereich der Wirtschaftsauskünfte geschaffen und genehmigt. Unter Ziffer II 2b dieser Verhaltensregeln wird festgelegt: "Informationen über (Verbraucher- bzw. Regel-Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren) werden Tag genau 3 Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht." (Anl. B 1). Es besteht auch weiter ein Interesse an den Daten, da die Restschuldbefreiung Auskunft darüber gibt, dass der Schuldner trotz gehöriger Anstrengungen nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeiten vollständig zurückzuführen. Dies ist eine aktuelle, für die Kunden der Beklagten relevante Information (OLG Oldenburg, Urt. v. 23.11.2021 - 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540 Rn. 36). Die dreijährige Frist stellt keinen Widerspruch zur sechsmonatigen Speicherfrist gemäß § 3 Abs. 1 InsOBekV dar. Insoweit wird auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen. 3. Es besteht auch kein Löschungsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 c) DS-GVO. Gemäß Art. 17 Abs. 1 c) ist erforderlich, dass die betroffene Person gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO Widerspruch auf Grund ihrer besonderen Situation gegen die Verarbeitung eingelegt hat und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen. Der Widerspruch dient als Korrektiv im Einzelfall, indem er eine rechtmäßige Datenverarbeitung ausnahmsweise unterbindet. Um die Wertung des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO nicht auszuhöhlen, muss daher eine atypische Situation etwa rechtlicher, wirtschaftlicher, ethischer, sozialer, gesellschaftlicher und/oder familiärer Natur vorliegen (LG Hamburg, Urt. v. 30.6.2020 - 334 O 161/19). Die betroffene Person muss ihren Widerspruch mit konkreten Tatsachen begründen und hat auf Verlangen des Verantwortlichen Nachweise beizubringen (LG Stade, Urt. v. 27.2020, 6 O 274/19, Rn. 22, zitiert nach juris). Dabei genügt es nicht, dass der Betroffene die Verarbeitung schlicht nicht wünscht (BeckOK DatenschutzR/Forgó, 37. Ed. 1.5.2021, DS-GVO Art. 21 Rn. 8 m.w.N.). Eine solche besondere Situation hat der Kläger nicht dargelegt. Wie bereits ausgeführt, befindet sich der Kläger vielmehr in der typischen Situation eines Schuldners nach einer Restschuldbefreiung und ist den typischen damit einhergehenden Schwierigkeiten ausgesetzt. Eine besonders hohe Einschränkung ist nicht ersichtlich, zumal er eine Wohnung, einen Handyvertrag und einen Girokontovertrag hat. Der Umstand, dass er die neuen Verträge zum Einsparen von Geld abschließen möchte ist zwar schützenswert, stellt aber ebenfalls keine atypische Situation dar, die eine Ausnahme rechtfertigen. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederherstellung des Scores bei der Beklagten. Da der Kläger keinen Anspruch auf Löschung der Information über die Restschuldbefreiung hat, besteht auch kein Anspruch auf Wiederherstellung eines Scorewerts in der Weise, als habe es diesen Eintrag nicht gegeben. Dieses würde vielmehr im Ergebnis zu einer falschen Auskunft der Beklagten führen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 14.12.2015 - 1 U 128/15, BeckRS 2016, 547 Rn. 18; LG Hamburg, 30.6.2020 - 334 O 161/19). III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 709 ZPO. Der Gebührenstreitwert bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 GKG nach der Generalklausel des § 3 ZPO. Der Streitwertbeschluss berücksichtigt insbesondere die durch einen sogenannten Negativeintrag für den Betroffenen bewirkte (negative) Auswirkung, die ihn in seiner Lebensgestaltung empfindlich treffen kann (vgl. OLG Brandenburg Beschl. v. 2.4.2007 - 3 W 69/06, BeckRS 2008, 2400 Rn. 6; AG Münster Urt. v. 14.1.2013 - 48 C 2651/12, BeckRS 2013, 16950). Fehlen sichere Bewertungsumstände, kann ein Wert von 10.000 € angesetzt werden (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, ZPO § 3 Rn. 198 m.w.N.). Da der Scorewert an der Eintragung der Restschuldbefreiung hängt und damit das Schicksal des Antrags zu 2) an dem Antrag zu 1), kommt dem Antrag zu 2) kein weiterer eigener Wert zu (vgl. im Ergebnis ebenso LG Bonn, Urt. v. 23.8.2019 - 1 O 80/19, BeckRS 2019, 21266 Rn. 25). Der Kläger begehrt einerseits die Löschung der Information, dass dem Kläger per 14.2.2019 eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, andererseits die Wiederherstellung des Scorewerts des Klägers. Der Kläger ist 41 Jahre alt und wohnt in H.. Die Beklagte ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden deutschen Wirtschaft. Sie stellt ihren Vertragspartnern Informationen zur Verfügung in Bezug auf kreditrelevante Geschäfte. Nachdem über das Vermögen des Klägers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wurde ihm am 10.12.2019 eine Restschuldbefreiung erteilt. Die Beklagte hat ebenfalls am 10.12.2019 folgende Einmeldung gemacht: „Aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte stammt die Information, dass zu dem unter dem Aktenzeichen. ... geführten Insolvenzverfahren die Erteilung der Restschuldbefreiung am 10.12.2019 mitgeteilt wurde.“ Der Kläger forderte die Beklagte zur Löschung mit Schreiben vom 24.7.2020 auf, was diese mit Schreiben vom 12.8.2020 ablehnte. Bezüglich des Inhalts der Schreiben wird auf die Anlagen K 7 und K 8 verwiesen. In der Wohlverhaltensphase und während bei der Beklagten die Information über das laufende Insolvenzverfahren eingetragen waren, zog der Kläger in die Wohnung seines Bruders im E. Weg .... Er hat ein Girokonto, das er in der Wohlverhaltensphase eröffnete. Der Kläger hat einen Mobilfunkvertrag bei der T. D. GmbH. Anfragen eines Energieversorgers, eines Vermieters oder eines Mobilfunkanbieters bei der Beklagten wurden im Zeitraum 9. März 2020 bis 9. März 2021 nicht gestellt. Der Kläger behauptet, er benötige dringlich eine neue Wohnung, da ihm seine gegenwärtige Wohnung zu groß sei und er Kosten sparen möchte. Auf Grund des Eintrages bei der Beklagten sei es ihm nicht möglich, eine solche zu finden. Mehrere Vermietergesellschaften oder Maklerbüros hätten ihm mitgeteilt, dass ein Abschluss eines Mietvertrags mit dem Negativeintrag bei der Beklagten nicht möglich sei. Ebenso sei es ihm auf Grund des Negativeintrags bei der Beklagten nicht möglich, einen günstigeren Energieversorgungsvertrag, einen Mobilfunkvertrag und einen Girokontovertrag bei der C. AG und der c. bank AG abzuschließen. Es wird auf den Inhalt der Ablehnungsschreiben der Banken auf Anlage K 4 und K 5 verwiesen. Der Kläger behauptet, er habe ein Bruttoeinkommen von 3.000,00 EUR und könne die angestrebten Verträge leicht bedienen. Der Eintrag bei der Beklagten verzerre seine Bonität. Der Eintrag beeinträchtige ihn in seiner gesamten Handlungsfreiheit und stigmatisiere ihn auch in persönlicher Hinsicht. Es sei dem Beklagten unmöglich, adäquat am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Der Kläger meint, dass sich sein Fall von üblichen Löschungsanträgen unterscheide, weil er gerade versuche, die Lehren aus der Privatinsolvenz zu ziehen und günstigere Verträge abzuschließen. Er wolle gerade keine neuen Schulden aufnehmen. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem elektronischen Datenbestand (Computer) gespeicherten Informationen: „Aus den öffentlichen Verzeichnissen der Insolvenzgerichte stammt die Information, dass zu dem unter dem Aktenzeichen ... geführten Insolvenzverfahren die Erteilung der Restschuldbefreiung am 10.12.2019 mitgeteilt wurde.“, zu löschen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Scorewert des Klägers in der Weise wiederherzustellen, als habe es die unter dem Antrag zu 1) vorgenommene Speicherung nicht gegeben. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass sie eine Interessenabwägung vornehme und prüfe, ob und wie lange die berechtigten Interessen an einer Kreditauskunft über eine Restschuldbefreiung den schutzwürdigen Belangen der betroffenen Person überwiegen. Der Kläger befinde sich in keiner besonderen Situation. Der Kläger hätte außerdem bei den Banken Girokonten eröffnen können, nur nicht als Onlineeröffnung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.