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Urteil

335 O 34/16

LG Hamburg 35. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2016:0922.335O34.16.0A
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Leitsätze
1. Es kann dahinstehen, ob die beklagten Gründungsgesellschafter als Prospektverantwortliche für etwaige Prospektfehler verantwortlich sind oder ob die Einrede der Verjährung durchgreift, wenn der streitgegenständliche Emissionsprospekt nicht fehlerhaft ist.(Rn.29) 2. In Prospekten von Publikums-KGs ist ein Hinweis auf eine Haftung der Kommanditisten nach §§ 30, 31 GmbHG regelmäßig mangels Erheblichkeit dieses Risikos nicht geboten. Zudem spricht entscheidend dagegen, dass der Prospekt einen Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG hätte enthalten müssen, dass es sich bei der in § 30 GmbHG getroffenen Regelung um eine Verbotsnorm handelt, deren Normadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer ist.(Rn.31)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kann dahinstehen, ob die beklagten Gründungsgesellschafter als Prospektverantwortliche für etwaige Prospektfehler verantwortlich sind oder ob die Einrede der Verjährung durchgreift, wenn der streitgegenständliche Emissionsprospekt nicht fehlerhaft ist.(Rn.29) 2. In Prospekten von Publikums-KGs ist ein Hinweis auf eine Haftung der Kommanditisten nach §§ 30, 31 GmbHG regelmäßig mangels Erheblichkeit dieses Risikos nicht geboten. Zudem spricht entscheidend dagegen, dass der Prospekt einen Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG hätte enthalten müssen, dass es sich bei der in § 30 GmbHG getroffenen Regelung um eine Verbotsnorm handelt, deren Normadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer ist.(Rn.31) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Es kann hier dahinstehen, ob die Beklagten als Prospektverantwortliche für etwaige Prospektfehler verantwortlich sind oder ob hier die Einrede der Verjährung durchgreift, denn jedenfalls ist der streitgegenständliche Emissionsprospekt nach Auffassung der Kammer nicht fehlerhaft. Die hier von der Klägerseite geltend gemachten Prospektfehler liegen nicht vor. Ein der allgemein-zivilrechtlichen Prospekthaftung unterliegender Prospekt muss ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden (BGH BKR 2008, 163 Rn. 7; Assmann, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl. 2015, § 5 Rn. 39 f.). Ein haftungsbegründender Prospektmangel liegt demnach vor, wenn für die Beurteilung der Kapitalanlage wesentliche Angaben in einem Prospekt unrichtig oder unvollständig sind. Gemessen an diesem Maßstab weist der streitgegenständliche Emissionsprospekt keine Fehler auf. Im Einzelnen: 1. Der von der Klägerseite geforderte Hinweis auf die §§ 30, 31 GmbHG war nach Auffassung der Kammer entbehrlich. Es handelt sich bei dem vom Kläger beschriebenen Szenario nicht um ein erhebliches Risiko der streitgegenständlichen Beteiligung, so dass der Prospekt hierüber nicht aufklären musste. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.03.2015, Az. 24 U 159/14; OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015, Az. 34 U 149/14; juris) ist in Prospekten von Publikums-KGs ein Hinweis auf eine Haftung der Kommanditisten nach §§ 30, 31 GmbHG regelmäßig mangels Erheblichkeit dieses Risikos nicht geboten. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass bei dem im Streit stehenden Fonds aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrags Haftungsrisiken bestehen, deren Verwirklichung in einer Weise naheliegt, die – über die Erläuterung zur Haftung der Kommanditisten aus § 172 HGB hinaus - einen ausdrücklichen Hinweis an die Anleger geboten sein ließe. Dies gilt schon deshalb, weil eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH mehr als fern liegend war, aufklärungsbedürftig jedoch nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen. Ganz entscheidend dagegen, dass der Prospekt einen Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG hätte enthalten müssen, spricht zudem, dass es sich bei der in § 30 GmbHG getroffenen Regelung um eine Verbotsnorm handelt, deren Normadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer sind. Das allgemeine abstrakte Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßig oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (OLG Köln, Urteil vom 26. Februar 2015, Az. I – 24 U 112/14, WM 2015, 872, 874, Rn. 8). Die theoretisch mögliche Haftung eines Kommanditisten, der nicht zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, für Ausschüttungen, die das Stammkapital der GmbH berühren und die nicht bereits gemäß § 172 Abs. 4 HGB zurückgefordert werden können, ist nicht aufklärungsbedürftig. Dass sich die vom Kläger dargestellte Rechtsprechung, die sich auf Nur-Kommanditisten bezieht, auf den Kläger als Treugeber-Nur-Kommanditist übertragen lässt, zeigt der Kläger schon nicht auf, dies kann aber hier dahinstehen. Mit einem gegen das gesetzliche Verbot des § 30 GmbHG verstoßenden und strafrechtlich relevanten Verhaltens der Komplementärin bzw. ihres Geschäftsführers muss nicht gerechnet werden und daraus resultierende Risiken müssen nicht dargestellt werden. 2. Hinsichtlich der vom Kläger als unrichtig dargestellt gerügten Schiffsbetriebskosten fehlt es ebenfalls an einem Prospektfehler. Die Anleger werden an verschiedenen Stellen des Prospektes, z. B. auf den Seiten 32 und 38, darauf hingewiesen, dass die angegebenen Betriebskosten Prognosewerte sind und trotz bereits einkalkulierter Kostensteigerung gleichwohl noch höher ausfallen könnten, was dann die Liquidität der Gesellschaft belasten könnte. Der Kläger hat auch nicht substantiiert und für die Kammer nachvollziehbar vorgetragen, dass die im Prospekt dargestellten Prognosewerte unvertretbar gewesen wären. So hat er nicht substantiiert vorgetragen, dass die Betriebskostensteigerungen in den Jahren 2000 bis 2006 für Schiffe der vorliegenden Art bei, wie von ihm behauptet, bei 10 % p. a. lagen. Die vom Kläger als Anlage K 7 zur Untermauerung seiner These vorgelegte HSH Betriebskostenstudie 2007 betrifft unstreitig nur Containerschiffe, wohingegen es sich bei dem streitgegenständlichen Schiff um einen Bulker handelt. Dass die vorgelegte Studie, wie der Kläger behauptet, auf solche Bulker zu übertragen ist, ist für das Gericht nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht nachvollziehbar vorgetragen. Damit waren die im Prospekt angegebenen Betriebskosten und die prognostizierten Steigerungsraten zum Zeitpunkt der Prospekterstellung jedenfalls vertretbar, so dass insoweit ein Prospektfehler nicht gegeben ist. 3. Die Kammer ist weiter der Ansicht, dass auch der vom Kläger behauptete Prospektfehler einer verharmlosenden Darstellung des Haftungsrisikos nicht besteht. Soweit der Kläger insoweit auf die Insolvenz der persönlich haftenden Gesellschafterin rekurriert, ist dies nach Auffassung der Kammer ein fern liegendes Szenario. Der Kläger berücksichtigt darüber hinaus nicht, dass nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter verpflichtet sind, einen neuen persönlich haftenden Gesellschafter zu wählen und die Gesellschaft zu liquidieren ist. Das Szenario, dass die Gesellschaft als Offene Handelsgesellschaft fortgesetzt wird, ist daher nach Auffassung der Kammer so fern liegend, dass eine Aufklärung in dem Prospekt nicht erfolgen musste. 4. Eine Aufklärung über Schiffsgläubigerrechte und die in dem Zusammenhang verbundenen Risiken einer Ausflaggung sind nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht aufklärungsbedürftige Umstände. Der Prospekt verweist zutreffend darauf hin, dass das Risiko besteht, dass der Charterer die Charterrate nicht vertragsgemäß zahlt. Dass dies möglicherweise im Ausland durchgesetzt werden muss und mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, sind – wie die Beklagten zutreffend meinen – Selbstverständlichkeiten, welche nicht gesondert aufklärungsbedürftig sind. Der Kläger kann tatsächlich nicht davon ausgegangen sein, dass das in internationalen Gewässern einzusetzende Schiff ausschließlich mit deutschem Recht in Berührung kommt. 5. Schließlich ist auch die vom Kläger geforderte Aufklärung über die Schlechterstellung des mittelbar beteiligten Gesellschafters gegenüber dem unmittelbar beteiligten Kommanditisten nicht erforderlich. Das vom Kläger geschilderte Szenario einer Zwangsvollstreckung eines Gläubigers in den Kommanditanteil des Treuhandkommanditisten und die Abwendung durch Ausgleich der Verbindlichkeit durch den Anleger ist ebenfalls ein fern liegendes Szenario. Zudem haben die Beklagten zutreffend auf die Möglichkeit zur Kündigung des Treuhandvertrags nach dessen § 8 und die Möglichkeit des Anlegers, sich als Kommanditist ins Handelsregister eintragen zu lassen, hingewiesen. Überdies ist die Rechtsstellung des Treuhand-Kommanditisten für diesen aus dem im Prospekt beigefügten Treuhandvertrag in jederlei Hinsicht erkennbar. Einer weiteren Aufklärung im Sinne eines Hinweises auf eine angebliche Schlechterstellung ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung geltend. Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2005 an einem Schiffsfonds namens „MS V. GmbH & Co. KG (H. Shipping Select XII)" mit einer Einlage in Höhe von € 50.000,-- als Kommanditist. Diese Einlage wurde von ihm in voller Höhe erbracht. Die Beklagten zu 1) und 2) sind die Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Rückabwicklung der vorgenannten Beteiligung. Mit Schreiben vom 10. März 2015 leitete er bei der staatlich anerkannten Gütestelle Herrn Rechtsanwalt F. X. R. (F.) ein Güteverfahren im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ein. Wegen des Inhalts des Güteantrags wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Die Beklagten teilten mit, dass sie dem Verfahren nicht beitreten würden. Daraufhin stellte die Gütestelle mit Schreiben vom 20. Mai 2015 das Scheitern des Verfahrens fest. Der Kläger ist der Ansicht, dass der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anlage K 1) fehlerhaft ist und ihn deshalb ein auf Rückabwicklung seiner Beteiligung gerichteter Schadensersatzanspruch zustehe. Insbesondere rügt er die nachfolgenden Prospektfehler: Der Kläger ist zunächst der Ansicht, dass der Prospekt nicht hinreichend auf das so genannte Innenhaftungsrisiko der beteiligten Anleger im Sinne der §§ 30, 31 GmbHG hinweise. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien bei einer so genannten GmbH & Co. KG der vorliegenden Art Rückzahlungen bzw. Ausschüttungen aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Kommanditisten eine „verbotene Auszahlung“ im Sinne der §§ 30, 31 GmbHG, wenn dadurch die Gefahr bestehe, dass das Vermögen der persönlich haftenden GmbH unter die Stammkapitalziffer sinke oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft werde. Zuwendungen aus dem Vermögen der GmbH an die GmbH-Gesellschafter oder Kommanditisten seien daher, soweit eine Unterbilanz entstehen könnte, grundsätzlich nach § 30 Abs. 1 GmbHG verboten und begründeten gemäß § 31 Abs. 1, 2 und 4 GmbHG regelmäßig eine vollständige Rückgewährpflicht des Gesellschafters bzw. des Kommanditisten. Könne es somit etwa durch Auszahlungen von Ausschüttungen an die Kommanditisten, die nicht durch Gewinne der Fondsgesellschaft gedeckt seien, zu einer unmittelbaren Aufzehrung des Stammkapitals der GmbH kommen, hafte jeder Kommanditist, vorliegend also jeder einzelne Fondsgesellschafter, gemäß § 31 Abs. 1 und 3 GmbHG grundsätzlich unbeschränkt, das heißt auch über seine Haftsumme hinaus auf Rückerstattung solcher Zahlungen. Auf dieses Risiko einer grundsätzlich unbeschränkten, also über die Einlageverpflichtung der Anleger hinausgehenden Innenhaftung im Sinne der §§ 30, 31 GmbHG werde in dem Emissionsprospekt jedoch nicht hingewiesen. Die in dem Prospekt enthaltenen Aussagen über eine angeblich auf den Verlust der erbrachten Einlage beschränkte Haftung der einzelnen Anleger seien angesichts des über diese Einlage hinausgehenden Innenhaftungsrisikos aus §§ 30, 31 GmbHG unzutreffend, zumindest aber irreführend und damit fehlerhaft im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung. Ein weiterer Schadensersatz begründender Prospektfehler bestehe darin, dass die im Prospekt u. a. auf S. 32 und S. 38 unterstellte Steigerung der maßgeblichen Schiffsbetriebskosten von angeblich nur 2,5 % p. a. offenbar ganz bewusst von Anfang an weitaus zu niedrig angesetzt worden sei mit der Folge, dass die im Prospekt prognostizierten Ergebnisse und Renditen weitaus höher ausgewiesen werden konnten, als sie zum damaligen Zeitpunkt realistisch waren. Wie sich aus einer im Jahr 2007 von der HSH Nordbank erstellten Betriebskostenstudie über die Höhe und die langjährige Entwicklung der allgemeinen Schiffsbetriebskosten ergebe, hätte die jährliche Steigerungsrate bei den Schiffsbetriebskosten für Schiffe der vorliegenden Art schon in den Jahren 2000 bis 2006 durchschnittlich bei mindestens 10 % p. a. und damit weitaus höher gelegen, als die im Prospekt suggerierten 2,5 % p. a. Angesichts dieses erheblichen Unterschieds zwischen den damals tatsächlich bereits seit mehreren Jahren zu verzeichnenden Betriebskostensteigerungen von mindestens 10 % p. a. und den im Prospekt unterstellten 2,5 % p. a. sei die wesentlich zu niedrige Annahme im Prospekt zweifellos unvertretbar und damit unrichtig im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Soweit in dem Prospekt in mehreren Stellen davon die Rede sei, dass die Haftung des jeweiligen Anlegers auf die eingezahlte Haftsumme begrenzt sei, sei diese Angabe aus einem weiteren Grund unrichtig. Falle bei einer GmbH & Co. KG der vorliegenden Art ein persönlich haftender Gesellschafter, hier eine Gesellschaft aus dem Umfeld der hiesigen Anbieterin mit einem minimalen Stammkapital von nur € 25.000,--, etwa wegen Insolvenz aus, und werde die Kommanditgesellschaft nicht unverzüglich liquidiert oder ein anderer persönlich haftender Gesellschafter gefunden, so wandle sich nach praktisch einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und juristischem Schrifttum die ursprüngliche KG von Gesetzes wegen automatisch in eine Offene Handelsgesellschaft um mit der Folge, dass nunmehr deren Gesellschafter, also auch die Kommanditisten der früheren KG, für die bereits entstandenen und noch bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt und in voller Höhe mit ihrem privaten Vermögen hafteten. Auf dieses Risiko werde, soweit ersichtlich, an keiner Stelle des Prospektes hingewiesen, sondern im Gegenteil immer nur behauptet, das Maximalrisiko bestünde im Verlust der übernommenen Einlage. Der Verkaufsprospekt weise auch auf die Risiken der Einflaggung in ein ausländisches Register nicht ordnungsgemäß, vollständig und richtig in einer verständlichen Art und Weise hin. Wie dem Verkaufsprospekt zu entnehmen sei, führen die beiden streitgegenständlichen Schiffe unter der Flagge Liberias. Dies berge einige Risiken, auf die im streitgegenständlichen Verkaufsprospekt nicht hingewiesen werde. Dazu gehöre das Risiko wegen der Geltung ausländischen Rechts, insbesondere Risiken der Rechtsdurchsetzung im Ausland, des Gerichtsstands, des Registrierungsortes und einhergehend die Gefahr, dass der Eigentümer der beiden Schiffe, mithin für die Fondsgesellschaft, ihre Rechte nur vor einem ausländischen Gericht mit den dort bestehenden Risiken für die Rechtsdurchsetzung wahrnehmen könne. Über diese Risiken schweige der Verkaufsprospekt gänzlich. Darüber hinaus werde in dem streitgegenständlichen Verkaufsprospekt auch nicht über die Risiken für den Schiffseigentümer aufgeklärt. Vorliegend sei es so, dass die streitgegenständliche Fondskonzeption vorsehe, dass die Fondsgesellschaft zwar Eigentümerin der jeweiligen Schiffe sei, aber das jeweilige Schiff durch Dritte betrieben werde. Es liege also das Modell vor, dass der Schiffsbetrieb durch einen Ausrüster erfolge, der seinerseits nicht Eigentümer gemäß § 477 HGB, sondern im Rechtsverkehr als Reeder anzusehen sei. Dies habe nach deutschem und internationalem Seerecht weitreichende Konsequenzen. Insbesondere hafte der Schiffseigentümer weiter den Schiffsgläubigern gegenüber nach den für die dingliche Haftung maßgeblichen deutschen Recht mit seinem Eigentum am Schiff. Er könne die Durchsetzung von Schiffsgläubigerrechten im Sinne der §§ 596 ff. HGB nicht abwehren, die während des Schiffsbetriebs durch den Ausrüster, Vertragsreeder oder Subcharterer entstanden seien. Er könne insbesondere nicht nach § 771 ZPO intervenieren, wenn aus einem Duldungstitel, der gegen den, der das Schiff betreibt, erwirkt wurde, in das Schiff vollstreckt wurde. Ferner könnten auch Drittgläubiger, wie z. B. Seeleute, Hafenbehörden, Sozialversicherungsträger, denen Schiffsgläubigerrechte zustehen, dingliche Rechte am Schiff bevorrechtigt geltend machen. Auf dieses Risiko werde im Prospekt nicht richtig hingewiesen. Vorliegend handele es sich bei den beiden Schiffen um das einzig vorhandene Gesellschaftsvermögen und bei dem Zugriff der Gläubiger des Charterers auf die Substanz der beiden Schiffe handele es sich demnach um ein erhebliches Gefährdungspotential, worüber aufzuklären sei. Schließlich werde in dem streitgegenständlichen Verkaufsprospekt auch nicht auf die schwache Stellung des nur mittelbar, über ein Treuhandverhältnis, beteiligten Anlegers gegenüber dem direkt beteiligten Kommanditisten aufgeklärt. Der Verkaufsprospekt kläre nicht darüber auf, dass Treugeber gegenüber direkten Kommanditisten einer höheren Gefahr unterlägen, eine Pfandfreigabe zu bewirken. Ein direkt beteiligter Kommanditist könne die von einem Drittgläubiger betriebene Zwangsvollstreckung in dem Kommanditanteil abwenden, wenn er die Verbindlichkeiten des Drittgläubigers in Höhe seiner nicht erbrachten Einlage befriedige. Bei Beteiligungen über eine Treuhänderin seien die einzelnen Treugeber in einer Beteiligung zusammen gebündelt. Wolle ein Anleger die Zwangsvollstreckung in den Kommanditanteil der Treuhänderin verhindern und somit seine Einlage retten, so müsse er die Verbindlichkeiten des Gläubigers aus sämtlichen von der Treuhänderin gehaltenen offenen Einlagen befriedigen. Insofern sei der Anleger, der sich als Treugeber beteilige, schlechter gestellt, als ein direkt beteiligter Kommanditist. Einen solchen Hinweis bzw. eine solche Aufklärung lasse der streitgegenständliche Emissionsprospekt vermissen. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm die Beklagten als Prospektverantwortliche auf Schadensersatz verpflichtet seien. Es sei ihm tatsächlich ein Schaden in Höhe der gezahlten Beteiligung in Höhe von € 50.000,-- entstanden. Die Ausschüttungen, die er erlangt habe, müssten nicht in Abzug gebracht werden. Hierzu macht der Kläger weitere Rechtsausführungen. Mit Schriftsatz vom 01.03.2016 hat die Beklagte zu 2) den Nebenintervenientinnen den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 15.03.2016, bei Gericht eingegangen am 17.03.2016, ist die Nebenintervenientin zu 1) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 2) beigetreten. Mit Schriftsatz vom 01.04.2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ist die Nebenintervenientin zu 2) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 2) beigetreten. Der Kläger beantragt, I. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dessen Gesellschaftsbeteiligung an der so genannten "MS V. GmbH & Co. KG (H. Shipping Sellect XII)" in Höhe von nominal € 50.000,-- an die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger 1. an den Kläger € 50.000,-- nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der so genannten "MS V. GmbH & Co. KG (H. Shipping Sellect XII)" in Höhe von nominal € 50.000,-- freizustellen; II. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) mit der Annahme der Rechte und Pflichten des Klägers aus dessen Beteiligung an der so genannten "MS V. GmbH & Co. KG (H. Shipping Sellect XII)" in Höhe von nominal € 50.000,-- in (Annahme-)Verzug befinden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Nebenintervenientinnen beantragen, die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Sie sind der Ansicht, dass die Grundsätze der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gegenüber den Klägern keine Anwendung finden, da diese für den Prospekt nicht verantwortlich seien bzw. keine direkten Beitrittsverhandlungen mit dem Kläger geführt worden seien, so dass es an einem persönlichen Vertrauenstatbestand fehlen würde. Die Beklagten sind weiter der Ansicht, dass die vom Kläger behaupteten Prospektfehler nicht vorlägen. Hinsichtlich des Haftungsrisikos gemäß §§ 30, 31 GmbHG sind sie der Ansicht, dass die vom Kläger monierte fehlende Aufklärung beim Haftungsrisiko keinen Prospektfehler darstelle. Es sei bereits fraglich, ob eine entsprechende Haftung für die Anleger einer Fonds GmbH & Co. KG überhaupt bestehe. Aber selbst, wenn man dies dem Grunde nach unterstellen würde, gelte dieses Risiko nach der übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung nicht als wesentlich, weshalb in einem Verkaufsprospekt hierüber nicht aufgeklärt werden müsse. Man müsse sich dabei vergegenwärtigen, dass die Kommanditgesellschaft verpflichtet sei, Auszahlungen aus ihrem Vermögen, die bei der Komplementär GmbH zu einer Unterbilanz führen, zu unterlassen habe. Insoweit verweisen die Beklagten auch auf § 15 Ziffer 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft, S. 70 des Prospekts. Selbst wenn das Stammkapital der Komplementärgesellschaft durch Auszahlungen auf Null reduziert wäre, so müssten sämtliche Kommanditisten der Fondsgesellschaft, die Auszahlungen erhalten haben, für die Wiederauffüllung der Stammeinlage aufkommen. An der Fondsgesellschaft seien jedoch eine Vielzahl von Anlegern als Kommanditisten beteiligt, so dass auf den Kläger nur ein Bruchteil der Rückzahlung entfallen würde. Ob es eine Haftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG für uneinbringliche Erstattungsansprüche gegen Mitgesellschafter für den Nur-Kommanditisten gäbe, sei umstritten. Selbst wenn man aber eine Anwendung von § 31 Abs. 3 GmbHG auf Nur-Kommanditisten bejahen wollte, erfasse die Ausfallhaftung nach § 31 GmbHG nach der neueren Rechtsprechung des BGH nicht den gesamten durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag, sondern sei auf den Betrag der Stammkapitalziffer beschränkt. Das bedeute bei analoger Anwendung auf die GmbH & Co. KG, dass es bei der Bemessung des Haftungshöchstbetrages auf die Stammkapitalziffer der Komplementär GmbH und nicht auf die Summe der Hafteinlagen ankomme, so dass sich die Problematik der Solidarhaftung wegen des typischerweise geringen Kapitals der Komplementär GmbH weitgehend entschärfe. Aufgrund der somit sehr geringen Wahrscheinlichkeit, dass es überhaupt zu einer Unterdeckung am Stammkapital der Komplementär GmbH durch Auszahlung an den Kommanditisten komme und der sehr überschaubaren Summe, die mit dem Risiko einer Rückzahlung behaftet wäre, handele es sich dabei nicht um ein wesentliches Risiko im Zusammenhang mit der angebotenen Vermögensanlage. Hinsichtlich der Schiffsbetriebskosten sind die Beklagten der Ansicht, dass die Prognosen im Prospekt kaufmännisch vertretbar gewesen seien. Wie der Kläger selbst vortrage, fänden sich auf den S. 32 und 38 des Prospektes ausführliche Angaben zu den erwarteten Betriebskostensteigerungen, wobei auch angegeben worden sei, dass die Kosten auf Grundlage von Erfahrungswerten des Vertragsreeders kalkuliert worden seien. Auf S. 38 würden potentielle Anleger auch darauf hingewiesen, dass die angegebenen Betriebskosten Prognosewerte seien und trotz bereits einkalkulierter Kostensteigerung gleichwohl noch höher ausfallen könnten, was die Liquidität der Gesellschaft belasten könne. Zudem werde auf S. 48 des Prospektes darauf hingewiesen, dass sich die Personalkosten erhöhen könnten, wenn eine Eintragung in ein ausländisches Register (und somit eine Ausflaggung nach § 7 Flaggenrechtsgesetz) nicht möglich sei. Somit dürfte es auch für die Kläger verständlich gewesen sein, dass die tatsächlichen Betriebskosten höher ausfallen könnten, als die prospektierten. Es werde bestritten, dass bereits in den Jahren 2000 bis 2006 die Betriebskostensteigerung für Schiffe der vorliegenden Art bei mindestens 10 % p. a. lag. Die vom Kläger als Anlage K 7 zur Untermauerung seiner These vorgelegte HSH Betriebsstudie 2007 betreffe Containerschiffe, bei dem von der hiesigen Fondsgesellschaft betriebenen Schiff, dem MS V., handele es sich jedoch um einen so genannten Bulker. Dies seien Schiffe, die zum Transport von losen Massengütern verwendet werden. Die vorgelegte Studie habe dabei keinerlei Relevanz für den hier vorliegenden Fall. Hinsichtlich des vom Kläger geäußerten Vorwurfs hinsichtlich der möglichen Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters und einer damit einhergehenden unbeschränkten Haftung der Anleger, weisen die Beklagten darauf hin, dass die Gesellschafter gemäß § 20 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet seien, bei Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin mit einfacher Mehrheit einen neuen persönlich haftenden Gesellschafter zu wählen. Dementsprechend könne die vom Kläger beschriebene Situation schon nach dem Gesellschaftsvertrag gar nicht auftreten. Vor diesem Hintergrund handele es sich hier nicht um ein wesentliches Risiko der Beteiligung, über das im Prospekt aufzuklären gewesen wäre. Zum einen müsste die persönlich haftende Gesellschafterin insolvent werden, was in der Praxis ja selten vorkomme, dann müssten die Gesellschafter entgegen ihrer Verpflichtung aus § 20 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages keinen neuen persönlich haftenden Gesellschafter wählen und schließlich müssten sie dann auch mit den Stimmen aller Anleger beschließen, statt der Auflösung und Liquidation der Gesellschaft weiterhin als Gesellschaft, nunmehr jedoch als oHG am Markt werbend tätig zu sein. Dass all diese Faktoren kumulativ aufträten, sei höchst unwahrscheinlich und das damit vom Kläger aufgezeigte Haftungsrisiko zu vernachlässigen. Eine Aufklärung über Schiffsgläubigerrechte im Verkaufsprospekt ist nach Ansicht der Beklagten nicht erforderlich. Bei den von der Klägerseite dargestellten Szenarien in Bezug auf die Ausflaggung handelte es sich um nicht aufklärungsbedürftige Umstände. In diesem Zusammenhang verweisen die Beklagten darauf, dass der streitgegenständliche Verkaufsprospekt beispielsweise bereits auf seiner S. 12 zu Chartereinnahmen explizit darauf hinweise, dass das Risiko bestehe, dass der Charterer die Charterrate nicht vertragsgemäß zahlt bzw. die Charter vollständig ausfällt. Dass die Rechtsdurchsetzung öfter mit Schwierigkeiten verbunden sein könne und dass Schiffe ständig mit ausländischem Recht in Berührung kämen, seien Selbstverständlichkeiten, welche nicht gesondert aufklärungsbedürftig seien. Auch der Kläger könne nicht ernsthaft davon ausgegangen sein, dass in internationalen Gewässern einzusetzende Schiffe ausschließlich und allein mit deutschem Recht in Berührung kämen und sämtliche Streitigkeiten vor deutschen Gerichten zu klären wären. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil im Prospekt an verschiedenen Stellen auf ausländisches Recht und die Beteiligung ausländischer Partner hingewiesen werde. Soweit schließlich auf eine vermeintlich schwache Stellung des mittelbar beteiligten Anlegers abgestellt werde, ergebe sich auch daraus keine Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Verkaufsprospekts. Jeder treugeberisch beteiligte Anleger könne das Treuhandverhältnis ohne Einhaltung einer Frist jederzeit kündigen und sich selbst als Kommanditist in das Handelsregister eintragen lassen. Insoweit verweisen die Beklagten auf § 8 des Treuhandvertrages. Eine im Vergleich zum direkt beteiligten Kommanditisten schlechtere Position, welche über allgemeine Vertragsrisiken hinausgehe, sei daher nicht gegeben. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.