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Urteil

305 O 432/15

LG Hamburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0615.305O432.15.00
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Leitsätze
1. Verletzen Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder ihre Pflichten gegenüber der Gesellschaft, haften sie für den daraus entstehenden Schaden, wenn es einen Zurechnungszusammenhang zwischen den behaupteten Pflichtverletzungen und dem behaupteten Schaden gibt. Die haftungsrechtliche Zurechnung wird zwar nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Rechtsgutsverletzung beigetragen haben. Der Zurechnungszusammenhang fehlt allerdings, wenn die zweite Ursache, das Eingreifen des Dritten, den Geschehensablauf so verändert hat, dass die Rechtsgutsverletzung nur noch in einem äußerlichen, gleichsam zufälligen Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht.(Rn.54) 2. Pflichtverletzungen des ersten Geschäftsführers sind nicht ursächlich für die Schließung von Pflegeheimen geworden, wenn die entscheidenden Ereignisse, die zur Schließungsverfügung geführt haben, erst stattfanden als der zweite Geschäftsführer die Einrichtungen übernommen hatte und die Schließung der Heime bei einem rechtzeitigen Eingreifen des zweiten Geschäftsführers hätte verhindert werden können.(Rn.56) 3. Mögliche Ansprüche gegen den zweiten Geschäftsführer sind verwirkt, wenn sie vier Jahre lang nicht eingefordert wurden und der Geschäftsführer in dieser Zeit auch nicht vermuten musste, noch in Anspruch genommen zu werden. Davon ist auszugehen, wenn den Heimbetreibern der Sachverhalt rund um die Betriebsuntersagungen nicht erst nach dem Ausscheiden des zweiten Geschäftsführers bekannt war.(Rn.73)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 96% und der Beklagte zu 1) 4% . 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verletzen Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder ihre Pflichten gegenüber der Gesellschaft, haften sie für den daraus entstehenden Schaden, wenn es einen Zurechnungszusammenhang zwischen den behaupteten Pflichtverletzungen und dem behaupteten Schaden gibt. Die haftungsrechtliche Zurechnung wird zwar nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Rechtsgutsverletzung beigetragen haben. Der Zurechnungszusammenhang fehlt allerdings, wenn die zweite Ursache, das Eingreifen des Dritten, den Geschehensablauf so verändert hat, dass die Rechtsgutsverletzung nur noch in einem äußerlichen, gleichsam zufälligen Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht.(Rn.54) 2. Pflichtverletzungen des ersten Geschäftsführers sind nicht ursächlich für die Schließung von Pflegeheimen geworden, wenn die entscheidenden Ereignisse, die zur Schließungsverfügung geführt haben, erst stattfanden als der zweite Geschäftsführer die Einrichtungen übernommen hatte und die Schließung der Heime bei einem rechtzeitigen Eingreifen des zweiten Geschäftsführers hätte verhindert werden können.(Rn.56) 3. Mögliche Ansprüche gegen den zweiten Geschäftsführer sind verwirkt, wenn sie vier Jahre lang nicht eingefordert wurden und der Geschäftsführer in dieser Zeit auch nicht vermuten musste, noch in Anspruch genommen zu werden. Davon ist auszugehen, wenn den Heimbetreibern der Sachverhalt rund um die Betriebsuntersagungen nicht erst nach dem Ausscheiden des zweiten Geschäftsführers bekannt war.(Rn.73) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 96% und der Beklagte zu 1) 4% . 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 5.729.000,--, und zwar weder gegen den Beklagten zu 1) (I.), noch gegen den Beklagten zu 2) (II.). Der Feststellungsantrag der Klägerin ist ebenfalls unbegründet (III.) Die Widerklage ist unzulässig. Der Beklagte zu 1) hat keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von 241.266,67 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrag (IV.) Soweit die Klägerin mit – den Beklagten nicht zugestelltem, sondern formlos übersandten – Schriftsatz vom 25.05.2018 die Klage erhöht hat, ist über diese Klagerhöhungen vorliegend nicht zu entscheiden. Der Klägerin war in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2018 nachgelassen worden, zu den in der Sitzung erteilten Hinweisen, zur Beweisaufnahme und den wechselseitig überreichten Schriftsätzen Stellung zu nehmen. Die Stellung neuer Anträge war hiervon nicht umfasst. Gemäß §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO sind Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen. Aus diesem Grunde darf über eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Klageerweiterung nicht entschieden werden (BGH NJW-RR 2009,853, Rn. 9). (I.) Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zu 1) (1.) Anspruch aus § 93 Abs.2 AktG Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 93 Abs. 2 AktG wegen Verletzung von Pflichten als Vorstand der Klägerin. Gemäß § 93 Abs. 2 AktG haften Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu 1) ihm aus seinem Vorstandsamt obliegende Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat. Denn es fehlt an einem Zurechnungszusammenhang zwischen den behaupteten Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1) und dem behaupteten Schaden der Klägerin. Die Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz setzt voraus, dass der Schaden durch das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis verursacht worden ist. Das Verhalten des Schädigers und/oder sein Unterlassen, soweit eine Pflicht zur Handlung bestand, muss für den Schaden kausal sein. Dabei wird die Zurechnung nicht dadurch ausgeschlossen, dass außer dem zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignis auch andere Ursachen zur Entstehung des Schadens beigetragen haben (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl., vor § 249, Rn 33). Nach allgemeinen Grundsätzen kommt eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch das Hinzutreten weiterer Schadensursachen nur ausnahmsweise in Betracht (BGH, Urteil vom 16.09.2010 – IX ZR 203/08 –, Rn 20, juris). Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH wird die haftungsrechtliche Zurechnung vielmehr nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Rechtsgutsverletzung beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsgutsverletzung erst durch das Dazwischentreten eines Dritten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen allerdings, wenn die zweite Ursache - das Eingreifen des Dritten - den Geschehensablauf so verändert hat, dass die Rechtsgutsverletzung nur noch in einem äußerlichen, gleichsam zufälligen Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht (BGH, Urteil vom 17.12. 2013, VI ZR 211/12, Rn. 55; BGH VersR 2010, 1662 Rn. 20; BGH VersR 2013, 599; BGHZ 174, 205 Rn. 11 ff.; vgl. auch MünchKomm/BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 141 ff., 157 ff.; Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Auflage, vor § 249 Rn. 33 ff). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Schadensbeitrag des Zweitschädigers denjenigen des Erstschädigers soweit überwiegt, dass letzterer ganz dahinter zurücktritt (BGH, Urteil vom 17.12. 2013, VI ZR 211/12, Rn. 55). Entscheidend ist, dass bei wertender Betrachtung die Pflichtwidrigkeit des Erstschädigers in keinem inneren Zusammenhang mit der Pflichtwidrigkeit des Zweitschädigers steht oder die Pflichtwidrigkeit des Erstschädigers nur den äußeren Anlass für ein ungewöhnliches Handelndes Zweitschädigers bildet (BGH, Urteil vom 15.11.2007, IX ZR 44/04, Rn. 17, juris). Wirken in der Rechtsgutsverletzung dagegen die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (BH Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, Rn. 55). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist eine mögliche Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden geworden, nachdem der Beklagte zu 2) die Aufgaben des Beklagten zu 1) im Vorstand der Klägerin und als Geschäftsführer der Einrichtungen in M2 übernommen hatte. Denn die entscheidenden Ereignisse zur Aufrechterhaltung des Belegungsstopps in den Einrichtungen M1 M2 und SWP M2 bis hin zur Schließungsverfügung vom 12.09.2013 haben sich in dem Zeitraum ereignet, in dem der Beklagte zu 2) verantwortlich für M2 zeichnete. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass mit dem Eintreten des Beklagten zu 2) in den Vorstand der Klägerin zum 15.11.2012 zunächst formal der Beklagte zu 1) weiterhin für die Einrichtungen in M2 zuständig war. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Geschäftsverteilungsplan gemäß Anlage K 24. Die Behauptung des Beklagten zu 1), dass ab dem 14.212.2012 eine andere Geschäftsverteilung vereinbart worden war, hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Keiner der vernommenen Zeugen hat diese Angabe des Beklagten zu 1) verifizieren können. Tatsächlich hat der Beklagte zu 2) aber spätestens Ende Januar 2013 die Verantwortung für die beiden streitgegenständlichen Einrichtungen übernommen. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte zu 2) ausweislich des auszugsweise eingereichten Protokolls gemäß Anlage K 88 in der Aufsichtsratssitzung vom 30.01.2013 allein sowohl über die kritische Situation in M2 berichtet hat, als auch über einen durchzuführenden neuen Zuschnitt der Regionalbereiche. Weiterhin ist in dieser Sitzung besprochen worden, dass der Beklagte zu 2) in den Einrichtungen in M2 als weiterer Geschäftsführer neben dem Beklagten zu 1) bestellt werden soll. Sodann ist der Beklagte zu 1) ab dem 04.02.2013 für längere Zeit im Urlaub gewesen, und zwar bis zum 08.03.2013. Offensichtlich war jedoch zunächst geplant und bewilligt, dass der Beklagte zu 1) bis zum 28.03.2013 urlaubsbedingt nicht anwesend sein wird (vgl. Anlage K 43). Schon aus diesem Grunde war es Ende Januar/Anfang Februar 2013 erforderlich, dass der Beklagte zu 2) zumindest für diese Übergangszeit auch die operative Verpflichtungen des Beklagten zu 1) im Vorstand und als Geschäftsführer für die Einrichtungen in M2 übernimmt. Entsprechend hat der Zeuge M. glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass die Aufgabenverteilung zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) zunächst eine Zuständigkeit des Beklagten zu 1) auch für bestimmte Regionalbereiche aus dem operativen Geschäft neben der Zuständigkeit für den kaufmännischen Bereich vorsah. Weiterhin hat er ausgesagt, dass der Beklagte zu 2) nach und nach in den operativen Bereich eingearbeitet und ihm Zuständigkeitsbereiche zugeteilt werden sollten, damit in den nächsten Monaten der Beklagte zu 1) allein eine kaufmännische Funktion hätte ausüben können. Nach weiterer Aussage des Zeugen ist die Frage, wann der Beklagte zu 2) den operativen Bereich vollständig übernimmt, im Aufsichtsrat diskutiert worden. Der Zeuge konnte sich zwar nicht daran erinnern, dass dieser Zeitpunkt dann Ende Januar 2013 erreicht war. Nach seiner Erinnerung ist diese Entscheidung aber spätestens im 1. Quartal 2013 gefallen. Da der Beklagte zu 1) ab Februar für zunächst geplant 2 Monate im Urlaub war, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) ab Ende Januar 2013 die Verantwortung für die Einrichtungen in M2 im Vorstand der Klägerin hatte. Der Beklagte zu 2) hat seine entsprechende Verantwortung auch wahrgenommen und die Qualitätsmanagerin Frau H1 ab dem 04.02.2013 für eine Woche zur Aufklärung und Aufarbeitung der Vorgänge nach M2 entsandt. Hierzu passt, dass ausweislich der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß Anlage B 2 der Beklagte zu 1) am 26.02.2013 zum CFO ernannt worden ist und damit der vom Zeugen M. angesprochene Wechsel in der Zuständigkeit zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) vollzogen worden ist. Dieses Ergebnis wird auch getragen von den Aussagen der weiter vernommenen Zeugen. So hat der Zeuge I. mitgeteilt, dass er als Regionalleiter ab Ende Januar 2013 allein dem Beklagten zu 2) berichtet hat und dies bei allen Regionalleitern so gewesen sein muss, da nach seiner Erinnerung der Beklagte zu 1) ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Unternehmen war. Weiterhin hat der für die Einrichtungen in M2 zuständige Regionalleiter, Herr H., mitgeteilt, dass er ab ca. Ende Januar 2013 nur noch an den Beklagten zu 2) berichtet hat und auf Veranlassung des Beklagten zu 2) Frau B. in M2 zur Unterstützung hinzugezogen worden ist und ihm selbst zunächst durch Frau B. und dann durch den Beklagten zu 2) quasi Hausverbot in den Einrichtungen in M2 erteilt worden ist, und zwar im März oder April 2013. Auf den Einwand der Klägerin, dass der Beklagte zu 1) im März und April wieder im Unternehmen tätig war, erklärte der Zeuge, dass er unabhängig davon ab Ende Januar nur noch an den Beklagten zu 2) bzw. Frau B. bezüglich der Einrichtungen in M2 berichtet habe. Die Zeugin T. hat ausgesagt, dass die Regionalleiter ab dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 1) nicht mehr im Unternehmen tätig war - gemeint war Ende Januar 2013 -, nur noch an den Beklagten zu 2) berichtet haben. Allerdings konnte die Zeugin keine Angaben dazu machen, ob der Beklagte zu 1) dann bis zu seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Unternehmen noch mal als Vorstand tätig war und die Regionalleiter dann noch mal an ihn berichtet haben. Unstreitig wurde der Beklagte zu 2) am 12.02./26.02.2013 zum stellvertretenden Geschäftsführer der M1 M2 und SWP M2 berufen (Anlagen K 92 und K 96). Im März und April ist der Beklagte zu 1) zwar nochmal im Unternehmen tätig gewesen und hat z.B. die Zahlungen an die Leasingfirmen freigegeben. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien und den Aussagen der Zeugen ist der Beklagte zu 1) aber nicht mehr im operativen Bereich tätig gewesen. Am 24.04.2013 wurde sodann der Geschäftsverteilungsplan im Vorstand dergestalt geändert, dass der Beklagte zu 2) für den Bereich der Pflege, d.h. für alle Einrichtungen auch formal zuständig wurde (Anlagen K 105 und K 106). Zum 16.05.2013 ist der Beklagte zu 1) zunächst krankheitsbedingt und in der Folge durch Niederlegung seines Amtes aus dem Vorstand faktisch und rechtlich ausgeschieden. Es kann damit als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass der Beklagte zu 2) ab Ende Januar 2013 durchgängig bis zum September 2013 das verantwortliche Vorstandsmitglied bei der Klägerin für die Einrichtungen in M2, sowie auch deren Geschäftsführer war. Zum Zeitpunkt der Übernahme der Einrichtungen in M2 durch den Beklagten zu 2) verfügten beide Einrichtungen kündigungsbedingt über keine Einrichtungsleiter, die Pflegedienstleitung im SWP M2 hatte 550 Überstunden, die Heimaufsicht hatte Belegungsstopps in beiden Häusern verfügt, zahlreiche Mitarbeiter waren erkrankt und es waren gravierende Pflegemängel und das Fehlen von Medikamentenblättern festzustellen. Damit befanden sich die Einrichtungen in einer äußerst kritischen Situation, die jedoch zu diesem Zeitpunkt noch zu keinen ernstlichen Konsequenzen seitens der Krankenkassen und oder der Heimaufsicht geführt hatten. Erst im weiteren Verlauf spitzte sich die Situation in den Heimen immer weiter zu, ohne dass der Beklagte zu 2) oder ihm unterstellte Mitarbeiter irgendwelche Maßnahmen ergriffen hätten, um diesen Zustand zu ändern. Zwar hatte der Beklagte zu 2) offenbar die kritische Situation erkannt und am 04.02.2013 Frau H1 zur Aufklärung und Aufarbeitung der Vorgänge nach M2 entsandt. Frau H1 hat sodann weisungsgemäß einen Maßnahmeplan gemäß Anlage K 90 erstellt, die bestehenden Probleme aufgezeigt und Vorschläge zur Verbesserung unterbreitet. Diese Maßnahmen sind sodann erfolgreich von den Beklagten zu 2) nicht umgesetzt worden. Anfang März 2013 gingen dem Beklagten zu 2) die Prüfberichte des MDK hinsichtlich der Prüfung im Februar 2013 zu (Anlagen K 93 und K 95). Aus diesen war ersichtlich, dass in den Einrichtungen erhebliche personelle, organisatorische, sowie pflegerische Defizite und Probleme bei der Medikamentenausgabe bestanden. Basierend auf diesen Prüfberichten haben die Landesverbände der Pflegekassen sodann mit Schreiben vom 19.03.2013 (Anlagen K 101 und 102) der Klägerin die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben und zu einem Gespräch am 07.05.2013 eingeladen. Aufgrund der übersandten Berichte waren für den Beklagten zu 2) die großen Probleme zu erkennen. Dennoch weist das Protokoll der Sitzung des Finanz- und Prüfungsausschusses vom 21.03.2013, an der der Beklagte zu 2) teilgenommen hat, folgende Erklärung aus: „Die Einrichtung M2 stand im Fokus aufgrund von Qualitätsproblemen; nach einer Prüfung hat sich ergeben dass diese nicht zu kritisch sind. Herr H. wurde Unterstützung seitens der HV angeboten, die er aber abgelehnt hat, da er sehr zuversichtlich ist, dass die Entwicklung seines Regionalbereiches betrifft.“ Hätte der Beklagte zu 2) die Prüfberichte des medizinischen Dienstes zur Kenntnis genommen, hätte er erkennen können, diese Einschätzung des Regionalleiters H. völlig falsch und in keiner Weise mit den Berichten von Frau H1 vom Februar 2013 (Anlage K 90) in Übereinstimmung zu bringen ist. Dennoch hat der Beklagte zu 2) in der Aufsichtsratssitzung vom 24.04.2013 (Protokoll als Anlage K 105) die Hoffnung geäußert, den Belegungsstopp in M2 in der aktuellen Woche aufgehoben zu bekommen. Es ist nicht ersichtlich und vom Beklagten zu 2) nicht vorgetragen, worauf sich diese positive Prognose zum damaligen Zeitpunkt gestützt hat. Ausweislich des Vermerkes der Heimaufsicht über das Treffen am 07.05.2013 (Anlage K 108) und des Berichtes von Frau B. an den Beklagten 2) gemäß Anlage K 109 wurden in diesem Termin zum einen konkrete Maßnahmen besprochen, um die Qualität zu verbessern und mit der Knappschaft vereinbart, dass dieser alle 3 Monate ein Sachstandsbericht zur Umsetzung der Maßnahmen zugeleitet wird. Frau B. hat sodann angekündigt, dass ein Termin mit der Heimaufsicht in ca. 4 Wochen stattfinden soll um 1. Erfolgserlebnisse mitbringen zu können. Gleichzeitig hat Frau B. in diesen Vermerk darauf hingewiesen, dass die Pflegekassen sich bereits mit der Kündigung des Versorgungsvertrages beschäftigen. Entsprechend war für den 08.07.2013 ein Gespräch zwischen Vertretern der Geschäftsführung der Klägerin und der Heimaufsicht geplant. Dieser Termin wurde sodann seitens des in M2 tätigen Einrichtungsleiters per Mail abgesagt, da kein Vertreter der Klägerin aus H. anreisen würde. Gleichzeitig stellte die Heimaufsicht fest, dass die im Rahmen des Anhörungsterminen am 07.05.2013 von Frau B. gemachten Zusagen nicht eingehalten worden sind. Aus diesem Grunde wurde eine weitere Qualitätsprüfung für den Juli 2013 anberaumt (vergleiche Anlage K 111). Nach Einschätzung der Kammer war dieser Geschehensablauf zwischen dem 07.05.2013 und dem 08.07.2013 ausschlaggebend für die Überzeugung der Heimaufsicht und der Krankenkassen, dass eine Veränderung in den Einrichtungen in M2 kaum zu erzielen sein wird, insbesondere da die Zusagen der Klägerin vom 07.05.2013 nicht eingehalten worden sind. So hat der Zeuge I. berichtet, dass Herr M3 von der Heimaufsicht den Einrichtungen in M2 vorgeworfen habe, dass die Ratschläge und Anweisungen der Heimaufsicht nicht umgesetzt worden sind, insbesondere die aus dem Gespräch im Mai 2013. Im Mai 2013 war nach den vorangegangenen Ereignissen für jeden, der mit den Einrichtungen in M2 beschäftigt war, erkennbar, dass dringender Handlungsbedarf besteht. Insbesondere für den Beklagten zu 2) konnte aufgrund des Berichtes von Frau B. über das Treffen vom 07.05.2013, in dem diese darauf hinweist, dass die Pflegekassen sich bereits mit der Kündigung des Versorgungsvertrages beschäftigen, kein Zweifel daran bestehen, dass nunmehr dringender Handlungsbedarf vorlag. Dennoch ist hat der Beklagte zu 2) keinerlei Maßnahmen ergriffen oder vorgetragen, mit denen eine Qualitätsverbesserung nach dem 07.05.2013 erreicht werden sollte. Der Beklagte zu 2) hat auch nicht dargelegt, warum – offensichtlich entgegen einer Vereinbarung mit der Heimaufsicht – zu dem Gespräch am 08.07.2013 niemand aus der Konzernzentrale angereist ist. Vielmehr hat der Zeuge I. ausgesagt, dass Frau B. spätestens am 01.07.2013 für die Einrichtungen in M2 nicht mehr zuständig war, womit eine weitere Schwächung des Standortes einher gegangen sein dürfte. Entsprechend hat der Zeuge I. weiter ausgesagt, dass im Juli 2013, als er M2 übernommen hat, dort chaotischer Zustände herrschten und die bei der Prüfung im Juli 2013 behaupteten Pflegemängel berechtigt waren. Die Missstände, die zwischen Mai und Juli 2013 entstanden sind, die – nicht eingehaltenen - Zusagen von Frau B. in dem Gespräch am 07.05.2013 und das mangelnde Engagement der Konzernleitung, das sich aus ihrem Fernbleiben zu dem Termin am 08.07.2013 ergeben hat, hat nach der Überzeugung der Kammer dazu geführt, dass ab dem 16.07.2013 eine anlassbezogene Prüfung der Einrichtungen durch den MDK stattfand, dessen Ergebnis sodann in der Ankündigung der Betriebsuntersagungsverfügung von 25.07.2013 und der später verfügten Schließung der Heime gipfelte. Weiterhin ist die Kammer davon überzeugt, dass bei einem rechtzeitigen Eingreifen des Beklagten zu 2) ab Mai 2013 die Schließung der Heime hätte verhindert werden können. Der Zeuge I. hat ausgesagt, dass erst nach der Schließungsandrohung vom 25.07.2013 begonnen wurde, die Pflegequalität zu verbessern. Dies sei durch Unterstützung von eigenem Personal aus anderen Einrichtungen gelungen. Nach etwa 4 Wochen seien die Einrichtungen prüfsicher gewesen, d.h. alle Anforderungen die von der Heimaufsicht und dem MDK gestellt wurden, seien erfüllt worden. Zum 30.11.2013 seien die Einrichtungen dann perfekt gewesen. Dies bedeutet, dass bei einem rechtzeitigen Eingreifen des Beklagten zu 2) und oder ihm unterstellter Personen im Mai 2013 bis zu dem vereinbarten Termin am 08.07.2013 deutliche Verbesserungen in der Pflege hätten erzielt werden können, die dann vermutlich die Schließungsandrohung vom 25.07.2013 verhindert hätten. Diese Einschätzung teilt offenbar auch der Beklagte zu 2). Denn mit Schreiben vom 15.06.2016 (Anlage K 137, Seite 3) teilt der Beklagte zu 2) der Klägerin mit: „Nachdem Herr T. seine Vorstandstätigkeit durch eine Erklärung am 15.06.2013 niedergelegt hatte, bestanden gleichwohl, jedenfalls dem Grunde nach, die Möglichkeiten, die späteren Schließungsverfügungen vom 12.09.2013 zu verhindern bzw. abzuschwächen. Das ergibt sich schon daraus, dass es am 07.05.2013 bei der für die Pflegekassen zuständigen und tätigen Knappschaft eine mündliche Anhörung gab, in der Umsetzungen zu den aufgetretenen Mängeln in den beiden Einrichtungen mit entsprechenden Umsetzungsterminen vereinbart worden sind.“ Anhaltspunkte dafür, warum trotz dieser Erkenntnis nichts und niemand bei der Klägerin tätig wurde, um die Pflegemängel abzustellen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Kammer ist weiter der Ansicht, dass diese aufgezeigten Unterlassungen des Beklagten zu 2) so gravierend sind, dass mögliche Unterlassungen des Beklagten zu 1) im Zeitraum bis Januar 2013 nicht ins Gewicht fallen und hier hinter zurückstehen. Die zunehmenden Pflegemängel ab Februar 2013, das Desinteresse gegenüber den Ankündigungsbescheiden der Krankenkassen und der Heimaufsicht und die Nichtbeachtung der fundierten Einschätzung eigener Mitarbeiterinnen zur Behebung der Mängel ab diesem Zeitpunkt waren so gravierend, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen möglichen Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1) und dem eingetretenen Schaden hierdurch entfällt. Zwar wirkten die möglichen Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1) auch nach dem Januar 2013 noch fort. Der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2) überwiegt den des Beklagten zu 1) jedoch so weit, dass letzterer dahinter zurücktritt. Denn trotz Kenntnis aller Fakten und der Möglichkeit, binnen weniger Wochen Abhilfe zu schaffen, wurde seitens des Beklagten zu 2) nichts entsprechend Zielführendes unternommen. (2.) Anspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Zahlung auf Schadensersatz gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG wegen Verletzung von Pflichten als Geschäftsführer der M1 M2 GmbH und Senioren – Wohnpark M2 GmbH. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ansprüche der beiden Betreibergesellschaften der Klägerin am 03.08.2015 (Anlage K2) und/oder 26.09.2016 (Anlagenkonvolut K 56 und K 57) wirksam abgetreten worden sind. Denn unstreitig sind die durch die Klägerin behaupteten Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1) im Geschäftsjahr 2012/2013 begangen worden. Zum 17.06.2013 ist der Beklagte zu 1) aus dem Unternehmen der Klägerin ausgeschieden. Sodann haben die Gesellschafterversammlungen der Betreibergesellschaften dem Beklagten zu 1) am 28.09.2013 ohne Einschränkungen für das am 30.06.2013 endende Geschäftsjahr gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG entlastet. Diese Entlastung hat zur Folge, dass die Klägerin mit Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1) aus § 43 Abs.2 GmbHG präkludiert ist (Roth/Altmeppen-Roth, GmbHG, 8. Aufl. 2015, Rn 30 mit weiteren Nachweisen aus Rspr. und Literatur). Soweit die Klägerin vorträgt, die Entlastungen seien ohne Befugnis des jeweiligen Zeichners hierzu gezeichnet worden, ist ihr Vortrag unverständlich. Die Entlastungen des Beklagten zu 1) sind nach seinem unbestrittenen Vortrag und entsprechend § 46 Nr. 5 GmbHG durch die Gesellschafterversammlungen der Betreibergesellschaften erfolgt. Soweit die Klägerin vortragen will, dass andere Organe (der Beklagte 2)? und/oder der Prokurist Herr M1?) die Entlastung erteilt haben, ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Insoweit fehlt es an detaillierten Vortrag zu der Frage, wer die Entlastung des Beklagten zu 1) beschlossen hat. Auch sind die entsprechende Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen, aus denen sich dieses ergeben könnte, von der Klägerin auch nicht vorgelegt worden. Der Entlastungsbeschluss zugunsten des Beklagten zu 1) konnte auch nicht wirksam mit Gesellschafterbeschlüssen vom 15.12.2016 (Anlagenkonvolut K 123) aufgehoben werden. Bei der Entlastung des Geschäftsführers einer GmbH handelt es sich um eine einseitige körperschaftsrechtliche Erklärung, deren Wirkung mit wirksamer Beschlussfassung eintritt. Der Beschluss bedarf keiner „Ausführung“ durch zusätzliche Erklärung oder Mitteilung gegenüber dem zu Entlastenden. Aus diesem Grunde kann die Entlastungswirkung allenfalls entfallen, wenn der Gesellschafterbeschluss erfolgreich angefochten wird. Widerruflich ist die Entlastung dagegen nicht (Baumbach/Hueck, GmbHG, 21.Aufl. 2017, § 46 GmbHG, Rn 41). Im übrigen besteht aus den unter (I.) (1.) genannten Gründen kein Zurechnungszusammenhang zwischen ist einer möglichen Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) und dem eingetretenen Schaden. (II.) Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zu 2) (1.) Anspruch aus § 93 Abs.2 AktG Die Klägerin hat keinen Anspruch den Beklagten zu 2) auf Zahlung von Schadensersatz. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu 2) seine Pflichten als Vorstand der Klägerin und/oder aus seinem Dienstvertrag verletzt hat. Mögliche Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) sind verwirkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (BGH NJW 2014, 1230). Erforderlich ist damit zum einen das sogenannte Zeitmoment, d.h. seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, muss längere Zeit verstrichen sein. Zum anderen muss durch das sogenannte „Umstandsmoment“ ein Vertrauenstatbestand beim Verpflichteten geschaffen worden sein, d.h. dieser muss sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein vermeintliches Recht nicht mehr geltend machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf behauptete Pflichtwidrigkeiten des Beklagten zu 2) im Zeitraum November 2012 bis September 2013. Geltend gemacht hat die Klägerin ihre Ansprüche mit Schriftsatz vom März 2017. Die Klägerin hat demnach die ihr vermeintlich zustehenden Ansprüche 4 Jahre lang nicht eingefordert. Dieser Zeitraum ist ausreichend, um das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment zu erfüllen. Darüber hinaus hat die Klägerin sich in diesen 4 Jahren gegenüber dem Beklagten zu 2) so verhalten, dass dieser nicht damit rechnen musste wegen der Vorgänge, die zur Schließung der Einrichtungen in M2 geführt haben, von der Klägerin in Anspruch genommen zu werden. Dies ergibt sich aus folgenden Punkten: Zwischen den Parteien unstreitig – wenn auch näherer Vortrag beider Parteien zu den genauen Zeitpunkten fehlen – ist der Beklagte zu 2) in jedem Jahr als Geschäftsführer der beiden Betreibergesellschaften in M2 gemäß § 46 Abs. 5 GbmHG entlastet worden. Diese Entlastung ist von der Klägerin zwar mit Beschluss vom 15.12.2016 wieder aufgehoben worden. Zur Wirksamkeit dieser Aufhebungsbeschlüsse kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Weiterhin unstreitig ist dem Beklagten zu 2) in den Hauptversammlungen der Klägerin vom 31.10.2014 und 30.10.2015 als Vorstand der Klägerin für die Geschäftsjahre 2013/2014 und 2014/2015 Entlastung erteilt worden. Der Beklagte zu 2) hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Klägerin ihm große Anerkennung dafür ausgesprochen hat, dass die beiden Einrichtungen in M2 nicht zum 30.11.2013 geschlossen werden mussten, sondern an einen anderen Betreiber übergeben werden konnten. Entsprechend wurde der zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) zunächst in 2012 geschlossene Dienstvertrag (Anlage K 36) am 03.09.2015 durch einen neuen Dienstvertrag mit einer Laufzeit bis zum 30.11.2019 ersetzt (Anlage B 2 des Beklagten zu 2)). Schließlich hat die Klägerin selbst in ihrer Klage vom Oktober 2015 und den nachfolgenden Schriftsätzen vorgetragen und betont, dass die Untersagungsverfügungen durch die Heimaufsicht ihre Ursache allein in Pflichtwidrigkeiten des Beklagten zu 1) hatten und der Beklagte zu 2) bei Übernahme der Verantwortung für diese Einrichtungen im Juni 2013 keinerlei Möglichkeiten mehr gehabt habe, die Schließungen zu verhindern. Erst nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 2) bei der Klägerin zum 30.06.2016 ist dort offensichtlich ein Umdenken erfolgt. Aufgrund dieses Verhaltens der Klägerin konnte und musste der Beklagte zu 2) davon ausgehen, dass ihm von Seiten der Klägerin keinerlei Vorwurf hinsichtlich seines Verhaltens im Zusammenhang mit den Schließungsverfügungen gemacht wird. Es kann nach dem tatsächlichen Geschehensablauf auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin der Sachverhalt rund um die Betriebsuntersagungsverfügungen so unbekannt war, dass ihr erst nach weiteren Recherchen nach dem Ausscheiden des Beklagten 2) dessen Pflichtwidrigkeiten und Unterlassungen bekannt geworden sind. Denn die Klägerin war von allen maßgeblichen Eckpunkten, die auch das Verhalten des Beklagten zu 2) betrafen, informiert. Bereits in der Aufsichtsratssitzung vom 30.01.2013 wurde die Klägerin über die Personalprobleme in M2 und den bestehenden Belegungsstopp ins Bild gesetzt. Ihr war bekannt, dass der Beklagte zu 1) im Februar 2013 im Urlaub war, sodass seine Verpflichtungen in diesem Zeitraum von den Beklagten zu 2) wahrgenommen wurden. Die Klägerin hat den Beklagten zu 1) im Februar zum CFO ernannt, so dass sie um die alleinige Verantwortung des Beklagten zu 2) für den operativen Bereich wusste. Der Klägerin war bekannt, dass der Beklagte zu 1) ab Mitte Mai nicht mehr als Vorstand für die Klägerin tätig war. Die Klägerin kannte die Androhung der Untersagungsverfügungen vom Juli 2013 ebenso wie die Verfügung vom 12.09.2013, mit der der Betrieb dann schlussendlich untersagt wurde. Der Bescheid vom 12.09.2013 enthielt eine ausführliche Chronologie der Prüfungsergebnisse, sodass die Klägerin unschwer feststellen konnte, in welchem Zeitraum welche Unterlassungen durch den Vorstand erfolgten. Aber auch die Protokolle der Vorstandssitzungen, in denen das Thema „Einrichtungen in M2“ mehrfach diskutiert wurde, wurden dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Klägerin jeweils vorgelegt. Der Aufsichtsrat hatte Kenntnis von dem umfangreichen Einsatz von Leasingspersonal in M2, der auf Probleme bei festangestellten Pflegekräften schließen ließ. Schließlich waren dem Aufsichtsrat die Verhandlungen, die der Beklagte zu 2) mit der Heimaufsicht im Zusammenhang mit der angeordneten Schließung der Einrichtungen geführt hat, unstreitig bekannt. Weiterhin hat sich die Klägerin im Zusammenhang mit der Erhebung der Klage gegen den Beklagten zu 1) intensiv mit der Materie um die Vorgänge in M2 befasst, sodass ihr nicht verschlossen geblieben sein kann, welche Vorgänge zwischen Mai und Juli 2013 letztendlich zu den Betriebsuntersagungsverfügungen geführt haben. Daran ändert auch die Stellungnahme des Beklagten zu 2) vom 15.6.2016 (Anlage K 137) nichts. Denn in diesem Schreiben stellt der Beklagte zu 2) die Eckpunkte des tatsächlichen Geschehensablaufs dar ohne den Beklagte zu 1) einseitig zu be- und sich selbst wahrheitswidrig zu entlasten. Vielmehr weist der Beklagte zu 2) darauf hin, dass auch nach dem 15.6.2013 wohl die Möglichkeit bestanden hätte, die Schließungsverfügungen zu vermeiden. Damit bestanden nicht erst zu diesem Zeitpunkt für die Klägerin ausreichend Anhaltspunkte, das Handeln des Beklagten zu 2) zu hinterfragen. Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2) auch darauf, dass dieser die Entlastung des Beklagten zu 1) als Geschäftsführer der M1 M2 und der SWP M2 beschlossen habe. Insoweit ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Unstreitig ist die Entlastung des Beklagten zu 1) als Geschäftsführer der beiden Pflegeeinrichtungen von der Gesellschafterversammlung ausgesprochen worden. Ob und wenn ja, in welcher Art und Weise der Beklagte zu 2) die Entlastung ausgesprochen hat, ist nicht detailliert vorgetragen. Insoweit sind auch die Entlastungsbeschlüsse nicht eingereicht worden. Im übrigen ist – wie ausgeführt – ein mögliches pflichtwidriges Verhalten des Beklagten zu 1) nicht kausal geworden für den eingetretenen Schaden, so dass auch keine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) durch die erklärte Entlastung des Beklagten zu 1) eingetreten ist. (III.) Feststellungsantrag Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1) und/oder der Beklagte zu 2) verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen Schäden aus den Betriebsuntersagungsverfügungen zu ersetzen, die künftig entstehen können. Wie ausgeführt fehlt der Zurechnungszusammenhang zwischen einer möglichen Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) und dem eingetretenen Schaden. Dies gilt auch für künftige Schäden. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) sind möglich Ansprüche - auch für künftige Schäden - verwirkt. (IV.) Widerklage Die Widerklage ist unzulässig. Gemäß § 13 Abs. 3 des Dienstvertrages haben die Parteien vereinbart, dass vor der Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte, der Versuch einer außergerichtlichen Einigung unternommen werden soll. § 13 Abs. 3 Satz 6 des Dienstvertrages lautet: „Wird der Einigungsspruch durch die Vertragsparteien nicht angenommen, steht der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten offen.“ Hieraus folgt, dass die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte erst dann zulässig ist, wenn der Einigungsversuch durch die Vertragsparteien gescheitert ist. Ein solcher Einigungsversuch nach dieser Regelung ist durch den Beklagten zu 1) nicht vorgetragen worden und hat hinsichtlich der Ansprüche des Beklagten zu 1) nicht stattgefunden. Soweit der Versuch einer solchen Einigungsstelle durchgeführt worden ist (vgl. Anlage K 35), hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass dieser Versuch einer außergerichtlichen Klärung nur den Ansprüchen der Klägerin, die diese im vorliegenden Klagverfahren erhebt, gegolten habe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz aus eigenem und hilfsweise aus abgetretenem Recht in Anspruch, und zwar mit Klage vom 19.10.2015 gegenüber dem Beklagten zu 1) und mit Schriftsatz vom 30.3.2017 auch gegenüber dem Beklagten zu 2). Die Klägerin betreibt bundesweit unter anderem Seniorenpflegeeinrichtungen. Der Beklagte zu 1) war vom August 2011 bis Juni 2013 Vorstand der Klägerin und Geschäftsführer der Seniorenpflegeeinrichtungen M1 M2 GmbH (im Folgenden: M1 M2) und Senioren-Wohnpark M2 GmbH (im Folgenden: SWP M2). Der Beklagte zu 2) war Vorstand der Klägerin vom 15.11.2012 bis zum 30.6.2016 und vom 12.02.2013 bis 30.06.2016 ebenfalls Geschäftsführer der beiden genannten Einrichtungen. Beide Pflegeeinrichtungen befanden sich in einer räumlich miteinander verbundenen Immobilie in der H.-K.-Straße ... in M2. Die M1 M2 war eine 100%ige Tochtergesellschaft der Klägerin. Die SWP M2 war mittelbar über die M. D. GmbH ebenfalls eine 100%ige Tochtergesellschaft der Klägerin. Sowohl zwischen dem SWP M2 und der M. D. GmbH, als auch zwischen der M. D. GmbH und der Klägerin, sowie der M1 M2 und der Klägerin wurden Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge geschlossen (Anlagenkonvolut K 1). Der Beklagte zu 1) war zunächst als Leiter der Konzernrevision bei der Klägerin beschäftigt. Mit Wirkung zum 1.8.2011 wurde der Beklagte zu 1) – neben 3 weiteren Mitgliedern - zum ordentlichen Mitglied des Vorstandes der Klägerin bestellt und ihm das Ressort Konzernrevision und IT übertragen (Dienstvertrag 2011 als Anlage K 19). Mit Beschluss des Aufsichtsrates der Klägerin vom 20.10.2011 wurde der Beklagte zu 1) zum Geschäftsführer der Einrichtungen SWP M2 und M1 M2 bestellt (Anlagen K 20 und K 21). Im Oktober 2011 wurde der Beklagte zu 1) nach dem Ausscheiden der weiteren Vorstandsmitglieder alleiniger Vorstand der Klägerin. Im Oktober 2012 trat an die Stelle des Dienstvertrages 2011 der Dienstvertrag vom 1.10.2012 (Anlage K 22). Danach oblag dem Beklagten zu 1) der gesamte Bereich der Aufgabenwahrnehmung des Vorstandes im Bereich des Konzerns und die Zuständigkeit für die stationäre Pflege. Zum 15.11.2012 wurde der Beklagte zu 2) zum weiteren Vorstandsmitglied bestellt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt der künftigen strategischen Ausrichtung der Unternehmensgruppe (Dienstvertrag des Beklagten zu 2) als Anlage K 36=Anlage K 67). Für den Vorstand galt eine Geschäftsordnung vom 07.12.2012 (Anlage K 23) und ein Geschäftsverteilungsplan vom gleichen Tag (Anlage K 24). Danach war der Beklagte zu 1) für den Bereich Pflege I und damit u.a. für die Pflegeeinrichtungen SWP M2 und M1 M2 zuständig. Am 14.12.2012 fand eine Aufsichtsratssitzung statt, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist (Protokoll und Tischvorlage als Anlagen K 65 und K 66). Vom 4.2. bis (zumindest) 8.3.2013 befand sich der Beklagte zu 1) im Urlaub (Anlage K 43). Am 12.02.2013 wurde der Beklagte zu 2) zum Stellvertreter des Geschäftsführers der Einrichtungen in M2 berufen (Anlage K 92). Am 26.02.2013 genehmigte der Aufsichtsrat die Benennung des Beklagten zu 2) zum Geschäftsführer (Anlage K 96) und ernannte den Beklagten zu 1) zum CFO (Anlage B 2). In der Aufsichtsratssitzung vom 24.04.2013 verabschiedete der Aufsichtsrat einen neuen Geschäftsverteilungsplan nach dem fortan der Beklagte zu 1) in der Hauptsache für den Bereich Finanzen und der Beklagte zu 2) für den Bereich Pflege zuständig war (Anlagen K 105 und K 106). Ab dem 16.05.2013 war der Beklagte zu 1) krankheitsbedingt nicht tätig und legte zum 17.06.2013 sein Amt nieder. Seit diesem Zeitpunkt ist er nicht mehr für die Klägerin tätig. Unter dem 03.09.2015 schloss die Klägerin mit dem Beklagten zu 2) erneut einen Dienstvertrag mit einer Vertragslaufzeit bis zum 30.11.2019 (Anlagen B1 des Beklagten zu 2). In den Gesellschafterversammlungen der Betreibergesellschaften M1 M2 GmbH sowie Seniorenwohnpark M2 GmbH am 28.09.2013 wurde der Beklagte zu 1) ohne Einschränkungen für das am 30.6.2013 endende Geschäftsjahr 2012/2013 entlastet. In den Hauptversammlung der Klägerin vom 31.10.2014 und 30.10.2015 wurde dem Beklagten zu 2) jeweils für die Geschäftsjahre 2013/2014 und 2014/2015 vom Aufsichtsrat Entlastung erteilt. Zum 30.06.2015 endete der Dienstvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) durch Kündigung des Beklagten zu 2). Im September 2013 untersagte das zuständige Landratsamt den Betrieb der beiden Pflegeeinrichtungen M1 M2 und SWP M2 der Klägerin zum 30.11.2013. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage den ihr nach ihrem Vortrag aus dieser Schließung entstandenen Schaden geltend. Der Betriebsuntersagungsverfügung lag – im wesentlichen – folgender Sachverhalt zugrunde: Am 15.05.2012 stellte die Heimaufsicht fest, dass zu wenige Fachkräfte in den Einrichtungen beschäftigt waren (Anlage K 3). Am 01.08.2012 stellte die Heimaufsicht fest, dass die Situation noch schlechter geworden war (Anlage K 4). Am 09.08.2012 fand eine Prüfung der Heime durch die Heimaufsicht statt. Das Ergebnis wurde den Einrichtungen mit Schreiben vom 06.09.2012 mitgeteilt (Anlagen K 5 und K 6). Am 01.10./02.10. fand eine Prüfung durch die Krankenkassen statt, die die gleichen Mängel feststellte. Unter dem 07.11. und 08.11.2012 beschwerten sich Mitarbeiter der M1 M2 und der SWP M2 bei der Heimaufsicht über die schlechte Personalsituation. Aus diesem Grunde fand am 08.11.2012 eine anlassbezogene Überprüfung der Dienstpläne durch die Heimaufsicht statt. Anschließend ordnete die Heimaufsicht die unverzügliche Aufstockung des Pflegepersonals durch Einsatz zusätzlicher Kräfte an. Mit E-Mail vom 11.11.2012 (Anlage K 27) unterrichtete die Einrichtungsleiterin Frau K. den Beklagten zu 1) über die schlechte personelle Situation. Am 15.11.2012 verhängte die Heimaufsicht wegen der schlechten Personalsituation mündlich einen Aufnahmestopp für beide Einrichtungen, die mit Schreiben vom 11.12.2012 bestätigt wurden (Anlagen K 7 und K 8). Am 22.11.2012 informierte der Regionalleiter – der Zeuge H. – den Beklagten zu 1) über den Belegungsstopp (Anlage K 28). Wegen der vorgefundenen Situation fanden im Dezember weitere Prüfungen der Heimaufsicht statt, die weitere Mängel feststellten (Bericht der Heimaufsicht vom 27.12.2012 als Anlage K 9). Am 15.01.2013 erließen die Landesverbände der Pflegekassen einen Bescheid gegenüber der M1 M2 mit einem Maßnahmenkatalog zur Qualitätsverbesserung (Anlage K 10). Am 18.01.2013 erging ein weiterer Maßnahmenbescheid gegenüber der Klägerin (Anlage K 11). Am 24.01.2013 fand eine Kontrolle der Heimaufsicht statt, die wiederum zahlreiche Mängel feststellte (Anlage K 85). Ein weiteres Gutachten einer Pflegesachverständigen erging am 01.02.2013 (Anlage K 86). Spätestens ab Januar 2013 berichtete auch die Presse von Pflegemängeln in den streitgegenständlichen Einrichtungen (Anlagenkonvolut K 29 und K 30). Hierüber wurden sowohl der Beklagte zu 1), als auch der Beklagte zu 2) unterrichtet (Anlage K 87). In der Aufsichtsratssitzung vom 30.01.2013 berichtete der Beklagte zu 2) über die Einrichtungen in M2 und teilte mit, dass dort qualifiziertes Personal fehle und eine schwierige Situation aufgrund hoher Fluktuation bestehe, ihnen schwerwiegende Qualitätsprobleme vorgeworfen werden, die Indikation der MDK (= Medizinische Dienst der Krankenkassen) -Note von 1,2 auf 2,9 zurückgesetzt und ein ausgesprochener Belegungsstopp verlängert worden sei. Gleichzeitig wurde dem Aufsichtsrat zugesichert, dass dieses Problem dringend und als oberste Priorität anzunehmen und die Missstände vor Ort zu beseitigen seien (Protokoll als Anlage K 88). Weiter wurde über die Bestellung des Beklagten 2) zum Geschäftsführer der Einrichtungen als Ergänzung zu den Beklagten zu 1) gesprochen. Am 01.02.2013 erfolgte wegen des Urlaubs des Beklagten zu 1) eine Themenübergabe an den Beklagten zu 2). Ab diesem Zeitpunkt war neben dem Beklagten zu 1) auch der Beklagte zu 2) für die Einrichtungen und als Ansprechpartner für die Regionalleiter zuständig. Am 04.02.2013 (Anlage K 89) unterrichtete der Beklagte zu 2) den Regionalleiter für die Einrichtungen in M2 über den Einsatz der überregionalen Qualitätsmanagerin Frau H1 in M2. Mit E-Mail vom 15.02.2013 (Anlage K 90 unterrichtete Frau H1 den Beklagten zu 2) über die bestehenden Probleme und mögliche Problemlösungsstrategien. Am 12.02.2013 wurde der Beklagte zu 2) zum Stellvertreter des Geschäftsführers der Einrichtungen in M2 berufen (Anlage K 92). Vom 13.02. bis 20.02.2013 überprüfte der medizinische Dienst der Krankenkassen im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen beide Einrichtungen. Die Prüfungen ergaben nach wie vor erhebliche Mängel (Anlage K 93 und K 95). Dieses Ergebnis war dem Beklagten zu 2) bekannt. Mit Schreiben vom 15.02.2013 erging ein Bescheid des Landrates zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verabreichung von Medikamenten (Anlage K 12). In einem Bericht des MDK vom 05.03.2013 wurden weitere Mängel festgestellt. Am 11.03.2013 fand eine Vorstandssitzung mit beiden Beklagten statt, in der über die Situation in M2 gesprochen wurde (Anlage K 98). Aufgrund der Ergebnisse der Prüfungen durch den MDK im Februar 2013 kündigten die Landesverbände der Pflegekassen mit Schreiben vom 19.03.2013 Maßnahmenbescheide an und gaben der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme in einem Termin am 07.05.2013 (Anlagen K 101 und K 102). Auf einer Sitzung des Finanz- und Prüfungsausschusses am 21.03.2013 teilte der Vorstand mit, dass die Qualitätsprobleme in M2 nicht so kritisch seien und der Regionalleiter Unterstützung der Hauptverwaltung abgelehnt habe, da er zuversichtlich sei im Hinblick auf die Entwicklung seines Regionalbereiches (Anlage K 104). Mit Schreiben vom 30.04.2013 (Anlage K 107) nahm die SWP M2 zu den Vorwürfen der Landesverbände der Kläger Pflegekassen vom 19.03.2013 Stellung. Am 07.05.2013 fand eine Anhörung bei der Heimaufsicht statt, über die die Heimaufsicht einen Vermerk fertigte (Anlage K 108). Für die Klägerin nahm unter anderem Frau B. als Assistenten des Beklagten zu 2) an der Anhörung teil. Über das Ergebnis berichtete Frau B. dem Beklagten zu 2) (Anlage K 109). Am 21. 6. 2013 fand eine Inaugenscheinnahme der Einrichtungen durch die Heimaufsicht statt (Anlage K 110). Für den 08.07.2013 war ein Gespräch zwischen Vertretern der Geschäftsführung der Klägerin und der Heimaufsicht geplant. Dieser Termin wurde vom Einrichtungsleiter der Klägerin abgesagt, da kein Vertreter der Klägerin aus H. anreisen würde (Vermerk der Heimaufsicht vom 08.07.2013 als Anlage K 111). Vom 16.07. bis 22.07.2013 fand eine anlassbezogene Prüfung beider Einrichtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen N. statt (Prüfbericht als Anlage K 112 und K 113). Mit Schreiben vom 25.07.2013 wurde die Untersagung der Betriebstätigkeit durch die Heimaufsicht angedroht (Anlagen K 114 und K 115) und Frist zur Stellungnahme bis zum 14.08.2013 gesetzt. Am 01.08.2013 kam es zu einer Prüfung durch die Heimaufsicht (Prüfvermerk als Anlage K 117), sowie ab dem 23.8.2013 zu Prüfungen durch den MDK (Prüfbericht als Anlage K 121 und K 122). Mit Bescheiden vom 12.9.2013 untersagte der Landrat den weiteren Betrieb der beiden Einrichtungen zum 1.12.2013 (Anlagen K 13 und K 14). Zum 1.12.2013 wurde der Betrieb beider Pflegeeinrichtungen einschließlich des Personals auf einen neuen Betreiber, die M3 R. S. M2 GmbH, übertragen. Die Klägerin hat zunächst vorgetragen, dass allein der Beklagte zu 1) sowohl als Geschäftsführer der M1 M2 und der SWP M2, als auch als Vorstand der Klägerin gegen ihre gesetzlichen Pflichten gemäß §§ 43 GmbHG, § 93 AktG und diejenigen aus dem Dienstvertrag verstoßen habe. Zum Zeitpunkt der Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2) sei eine nennenswerte Änderung der Situation nicht mehr möglich gewesen. Nach der Klagerweiterung auf den Beklagten zu 2) hat die Klägerin vorgetragen, dass durch das Verschulden beider Beklagter als Geschäftsführer der Betreibergesellschaften und Vorstand der Klägerin die Schließungsverfügungen ausgesprochen worden seien. Die Klägerin behauptet, Ansprüche der M1 M2 GmbH und der SWP M2 GmbH seien an sie abgetreten worden, nachdem die Gesellschaften jeweils die Geltendmachung der Ansprüche beschlossen bzw. die Abtretung genehmigt habe (Anlagen K 2, K 56 und K 57 bzgl. des Beklagten zu 1) und Anlagenkonvolut K 69 bzgl. des Beklagten zu 2). Hinsichtlich des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin ausführlich vor, dass der Beklagte zu 1) weder seiner Verpflichtung zur sachgerechten und sorgfältigen Leitung des Unternehmens im Hinblick auf die Vorgänge in M2 nachgekommen sei, noch seiner Pflicht zur Überwachung von Mitarbeitern, die delegierte Aufgaben wahrgenommen haben. Insbesondere in Krisensituationen dürfe sich das Vorstandsmitglied nicht auf die Aufgabenerfüllung durch seine Kollegen verlassen, sondern müsse selbst kontrollieren und überwachen. Bei Verdachtsmomenten sei das Vorstandsmitglied darüber hinaus verpflichtet, selbst entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, die in ihrer Intensität vom Grad des Verdachtes, wie von der Intensität der Gefährdung der Gesellschaft abhängen. Insbesondere habe der Beklagte zu 1) die äußerst kritische personelle Situation in den beiden Einrichtungen und die damit einhergehenden Qualitätsmängel ignoriert und auch auf die zahlreichen Bescheide und Schreiben sowohl des medizinischen Dienstes der Krankenkassen als auch der Heimaufsicht nicht sachgerecht reagiert. Der Beklagte zu 1) habe die Anordnungen der Heimaufsicht nicht befolgt und trotz Aufnahmestopps und angedrohten Betriebsuntersagungen keine sachgerechte und zielführenden Maßnahmen veranlasst, um die drohende Schließung der beiden Einrichtungen abzuwenden. Auch die Überwachung der ihm untergeordneten Mitarbeiter in M2 habe er nicht intensiviert. Der Beklagte zu 1) habe sich darauf beschränkt, den Einsatz von Leasingspersonal frei zu zeichnen. Zudem habe er dem Aufsichtsrat über die bestehenden Schwierigkeiten nicht berichtet. Die Klägerin trägt vor, dass sich mit dem Eintritt des Beklagten zu 2) in den Vorstand im November 2012 keine Veränderungen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu 1) ergeben habe. Auch sei die Geschäftsordnung vom 7.12.2012 mit der Ernennung des Beklagten zum CFO im Februar 2013 nicht geändert worden. Erst Ende April sei vom Aufsichtsrat eine neue Geschäftsordnung für den Vorstand beschlossen worden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass eine wirksame Entlastung des Beklagten zu 1) in der Ebene Beteiligungsgesellschaften nicht vorliege. Die Zeichnung sei ohne Befugnis des jeweiligen Zeichners hierzu erfolgt und ohne Mitwirkung des Aufsichtsrates der Klägerin. Im übrigen seien die Entlastungsbeschlüsse mit Gesellschafterbeschlüssen vom 15.12.2016 wieder aufgehoben worden (Anlagenkonvolut K 123). Sollte die Entlastung des Beklagten zu 1) vom 28.09.2013 wirksam sein, so haftet der Beklagte zu 2) wegen dieser Pflichtverletzung. Die Klägerin behauptet, dass es wegen der Verfehlungen des Beklagten zu 1) zunächst zu den ausgesprochenen Belegungsstopps, sowie der behördlichen Auflagen und später zu den Betriebsuntersagungsverfügungen vom September 2013 gekommen sei. Mit Eintritt des Beklagten zu 2) als Verantwortlicher für die Einrichtungen in M2 sei die drohende Schließung nicht mehr zu verhindern gewesen. Die Klägerin behauptet weiter – und legt ausführlich dar –, dass ihr hierdurch ab dem Geschäftsjahr 2012/2013 bis zum 30.6.2015 ein Schaden in Höhe von 5.729.000 € entstanden sei. Nach der Klagerweiterung auf den Beklagten zu 2) trägt die Klägerin vor, dass der Beklagte zu 1) über die gesamte Zeit und ab dem Jahresende 2012 auch die im Konzern installierte Doppelspitze mit dem Beklagten zu 2) trotz der kritischen Situation in M2 untätig geblieben sei. Beide Beklagten seien im Wesentlichen inaktiv und Reaktion los geblieben, ohne etwa auch Rechtsbehelfe gegen den behördlich eingeschlagenen Weg zu suchen und Schritte zu dessen Abwehr zu unternehmen, von einem Ziel gerichteten Handeln zur Lösung der gravierenden Probleme und Beseitigung der desaströsen Zustände vor Ort weit entfernt. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) sei dies erst nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen zum 30.06.2016 erkannt worden, da der Beklagte zu 2) die Klägerin über die tatsächlichen Verhältnisse im Jahre 2013 schlicht falsch informiert habe. Dies ergebe sich aus der Erklärung des Beklagten zu 2) vom 15.06.2016 (Anlage K 135). Recherchen der Klägerin hätten vielmehr ergeben, dass der Beklagte zu 2) schon seit Ende November 2012 konkret um die Missstände in M2 wusste und trotz Kenntnis notwendige Maßnahmen nicht ergriffen habe, um die Fehlentwicklungen zu stoppen. Hierzu sei der Beklagte zu 2) verpflichtet gewesen ungeachtet der bis zum 23.04.2013 bestehenden Ressortverantwortung des Beklagten zu 1). Zwar sei der Beklagte zu 2) zunächst für die Pflege in M2 nicht zuständig gewesen. Jedoch habe ihm nach § 1 Abs. 1 seines Dienstvertrages von Anfang an die Mitverantwortung für das Gesamtunternehmen und nach § 5 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Vorstand die Verpflichtungen, über Maßnahmen und Geschäfte, die für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung waren oder mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden war, gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) zu entscheiden. Aufgrund seiner Teilnahme an einer Regionalleiterkonferenz vom 28.11.2012 sei der Beklagten zu 2) über den Belegungsstopp und die gravierenden Pflegemängel in M2 informiert gewesen (Anlage K 138). Weiter sei der Beklagte zu 2) informiert worden über den Inhalt einer Telefonkonferenz vom 13.12.2012 mit dem gleichen Inhalt (Anlagenkonvolut K 139). Gleiches gelte für eine Regionalleiterkonferenz vom 23.01.2013 (Anlage K 141). In der Zeit vom 04.02. bis 08.03.2013 sei der Beklagte zu 2) als Stellvertreter des Beklagten zu 1) für M2 zuständig gewesen. Zudem sei er im Februar 2013 zum stellvertretenden Geschäftsführer der Betreibergesellschaften berufen worden. Hinsichtlich der Widerklage wendet die Klägerin ein, dass die Parteien § 13 Absatz 3 des Dienstvertrages vereinbart haben, dass vor der Inanspruchnahme staatlicher Gerichte der Versuch einer außergerichtlichen Klärung mittels einer Einigungsstelle unternommen werden sollen. Dies sei nicht geschehen. Weiterhin beruft sich die Klägerin auf die vertragliche Ausschlussfrist, wonach Ansprüche binnen drei Monate ab Fälligkeit geltend zu machen seien. Die Entschädigungsregelung während des Wettbewerbsverbotes gelten nicht für das vom Beklagten zu 1) selbst herbeigeführte Ausscheiden aus den Diensten der Klägerin. Die Zahlung von Tantiemen stehe gemäß § 5 Abs. 2 des Dienstvertrages im freien Ermessen des Aufsichtsrates. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.729.000 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Rechtshängigkeit; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin im Zusammenhang mit der Untersagung des Betriebs der Pflegeeinrichtungen M1 M2 GmbH und Senioren – Wohnpark M2 GmbH durch die Bescheide des Rhein – Kreises Neuss am 12.9.2013 entstanden sind und noch entstehen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt der Beklagte zu 1), die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten zu eins) 241.266,67 € (brutto) nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Höhe von 12.266,67 € seit dem 1.7.2013 und in Höhe von 229.000 € seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Wiederklage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei. Er bestreitet, dass die Klägerin etwaige Einbußen der M1 M2 und der SWP M2 GmbH ausgeglichen habe. Den von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen aus § 43 Abs. 2 GmbHG fehle der hierfür gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG erforderliche Gesellschafterbeschluss, und zwar unabhängig von der von der Klägerin behaupteten Abtretung. Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass durch die Entlastung des Beklagten als Geschäftsführer der Betreibergesellschaften am 28.9.2013 die Klägerin bezüglich sämtlicher Ansprüche präkludiert sei. Die Entlastung des Beklagten zu 1) in seiner Funktion als Geschäftsführer der Betreibergesellschaften entfalte auch Auswirkungen auf die Möglichkeit einer Haftung in der Funktion als Vorstand der Klägerin. Die Klägerin als alleinige Gesellschafterin habe die jeweiligen Entlastungen beschlossen. Mit der dennoch erfolgten Geltendmachung der Ansprüche, die auf der Geschäftsführertätigkeit bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung beruhen, handele die Klägerin entgegen dem Verbot des widersprüchlichen Verhaltens. Zudem stelle die Geltendmachung eine unzulässige Umgehung der Regeln zur Entlastung im GmbH-Recht dar. Der Beklagte zu 1) behauptet, eine Pflichtverletzung durch ihn liege nicht vor. Er behauptet weiter, dass von Seiten des Aufsichtsrates und Großaktionärs U. M. regelmäßig aktiv und gegen den Willen der Vorstände auf die Geschäftsleitung eingewirkt worden sei. Der Beklagte zu 1) behauptet weiter, dass der Beklagte zu 2) ab dem 15.11.2012 für die Bereiche Pflege und Aufrechterhaltung der Qualitätsstandards im Vorstand verantwortlich gewesen sei, während er selbst den Finanzbereich übernommen habe. Anlässlich einer Aufsichtsratssitzung am 14.12.2012 sei ein Organgramm vorgestellt und besprochen worden, wonach dem Beklagten zu 2) der Bereich der Pflege und dem Beklagten zu 1) der Bereich Finanzen zugeordnet worden sei. Spätestens ab Februar 2013 habe der Beklagte zu 2) sämtliche Aufgaben des Beklagten zu 1) übernommen. Diese Strukturänderung im Hinblick auf die Verantwortlichkeit der Vorstände sei im Februar 2013 auch formal umgesetzt worden und seine Tätigkeit per Geschäftsverteilung auf den Finanzbereich eingeschränkt (Anlage B 2). Dies sei dann mit einem Organigramm auch nach außen kommuniziert worden (Anlage B3). Darüber hinaus sei der Beklagte zu 2) spätestens ab Januar 2013 allein für die Einrichtungen in M2 verantwortlich gewesen. Der Beklagte zu 1) behauptet, vom 4.2.2013 bis 2.5. 2013 im Urlaub gewesen zu sein. Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, ihm habe ein unternehmerischer Entscheidungsspielraum zugestanden. Zur Beseitigung der Krise in M2 habe er in der ersten Novemberhälfte 2012 gegenüber dem Regionalleiter angeordnet, die Personaldecke in den streitgegenständlichen Einrichtungen aufzustocken und bis dahin sämtliche verfügbaren Pflegekräfte der Region und erforderlichenfalls zusätzlich Leasingskräfte bei zu ziehen und einzusetzen. Zudem habe er zum 1.1.2013 einen neuen Einrichtungsleiter eingesetzt, der aber überraschend sein Amt aus gesundheitlichen Gründen nicht angetreten habe. Dem Regionalleiter sei es nicht möglich gewesen, Personal von anderen Einrichtungen abzuziehen. Der Regionalleiter sei jede Woche mehrere Tage vor Ort in den Einrichtungen in M2 gewesen, habe dort die Abläufe koordiniert und die erforderliche Unterstützung geleistet. Weiterhin sei der Beklagte zu 1) Ende des Jahres 2012 selbst Ort gewesen, um die Einrichtungen zu kontrollieren und die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Es seien keine geeigneten Pflegekräfte zu finden gewesen, so dass der Einsatz von Leasingskräften unumgänglich gewesen sei. Herr M. habe angeordnet, dass die Rechnungen für den Einsatz des Leasingspersonals nicht bezahlt werden und kein weiteres Leasingspersonal beauftragt werden durfte. Die Beanstandungen der Heimaufsicht hätten aufgrund der Verhinderung des Einsatzes weiteren Leasingspersonals genommen. Anfang September 2013 habe der MDK noch beabsichtigt, den Versorgungsvertrag mit der Klägerin fortzuführen, sofern Qualität durch Kontinuität geschaffen werde. Zu diesem Zeitpunkt sei deshalb eine Schließung durch gebotene Maßnahmen noch zu verhindern gewesen. Sogar im Oktober 2013 habe noch die Möglichkeit bestanden, die zum 30.11.2013 verhängte Schließung zu verhindern. Hierfür sei allein der Beklagte zu 2) verantwortlich gewesen. Aus diesem Grunde sei die bestrittene Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) nicht ursächlich für den von der Klägerin behaupteten Schaden geworden. Den Aufsichtsrat der Klägerin treffe ein Mitverschulden, nachdem sie trotz Kenntnis der Sachlage in M2 keine Maßnahmen ergriffen habe. Der Beklagte zu 1) trägt ausführlich dazu vor, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei. Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass der Klagantrag zu Ziffer 2) unzulässig sei. Zu der Widerklage trägt der Beklagte zu 1) vor, dass ihm ein anteiliger Anspruch auf Zahlung der Vorstandsvergütung in Höhe von 12.266,67 € für den Zeitraum 01.06. bis 17.6.2013 zustehe. Weiterhin habe er einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 69.000,-- € gemäß § 11 Abs. 3 des Dienstvertrages. Schließlich habe der Beklagte zu 1) Anspruch auf Zahlung einer Tantieme in Höhe von jeweils 80.000,-- € für die Geschäftsjahre 2011/2012 und 2012/2013 gemäß § 5 Abs. 2 des Dienstvertrages. Die Ansprüche des Beklagten zu 1) seien auch fristgerecht geltend gemacht worden. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand dass der Versuch einer außergerichtlichen Klärung durchgeführt worden sei (Anlage K 22 und K 35). Die Durchführung dieses Versuches setze logisch zwingend die ordnungsgemäße Geltendmachung der Ansprüche voraus. Die Ansprüche auf die verbleibende Vorstandsvergütung für den Juni 2013 unter Falle ohnehin nicht der Pflicht zur Geltendmachung, da eine Gehaltsabrechnung erfolgt sei (Anlage B 17). Die Zahlung der Tantieme haben nicht im freien Ermessen des Aufsichtsrates gestanden. Der Beklagte zu 2) bestreitet das Vorliegen der erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG zur Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche und die Wirksamkeit der behaupteten Abtretungserklärungen. Im Hinblick auf die Entlastungen des Beklagten zu 2) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Betreibergesellschaften beruft sich der Beklagte zu 2) auf die entsprechende Präklusionswirkung. Der Beklagte zu 2) bestreitet, diese Entlastungserklärungen wirksam durch die Gesellschafterbeschlüsse vom 16.12.2016 aufgehoben worden seien. Der Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass die Klägerin keinen Sachverhalt vorgetragen habe, der eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) begründe. Tatsächlich habe der Beklagte zu 2) auch keine Pflichten verletzt. Der Beklagte zu 2) behauptet, bis Ende 2012 in keiner Weise in die Vorgänge M2 eingebunden gewesen zu sein. Auch sei er nicht ab Januar 2013 für die Einrichtungen in M2 zuständig gewesen. Dies sei nach wie vor der Beklagte zu 1) gewesen. Auf die Arbeitsergebnisse der Zeugin H1 habe der Beklagte zu 2) mit diversen – schriftsätzlich näher dargelegten - Maßnahmen reagiert. Dies ergebe sich auch aus der von der Klägerin zitierten E-Mail an den Beklagten zu 2) vom 07.05.2013. Nach der Rückkehr des Beklagten zu 1) am 08.03.2013 habe er nicht mehr die direkte operative Verantwortung für die Einrichtungen innegehabt. Nach dem für den 08.07.2013 vorgesehenen Spitzengespräch habe der Beklagte zu 2) in ständigen Verhandlungen und Gesprächen mit dem Vertreter des Landrates gestanden. Nach Erlass der Schließungsverfügungen habe der Beklagte zu 2) erfolgreich eine Schließung der Heime verhindert und den Übergang auf einen anderen Betreiber ermöglicht. Die Klägerin könne sich nicht von den unstreitigen Entlastungsbeschlüssen für den Beklagten zu 2) lösen, da sie umfassend Kenntnis von allen Tatsachen hatte, besondere von den Aufnahmesperren, der schwierigen Personalsituation in beiden Heimen, von den Schließungsandrohungen, den Begründungen der Betriebsuntersagungsverfügungen, den Anfechtungsklagen gegen diese Verfügungen, den konkreten Beanstandungen der Heimaufsicht und des medizinischen Dienstes der Krankenkassen und der Geschäftsverteilung zwischen den Beklagten. Der Aufsichtsrat habe schließlich auch Kenntnis davon gehabt, dass der Beklagte zu 2) die Entlastungserklärungen für den Beklagten zu 1) in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer der Betreibergesellschaften am 28.09.2013 unterzeichnete, und zwar in enger Abstimmung mit dem Aufsichtsrat. Der Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass auch eine Kausalität zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Handeln des Beklagten zu 2) von der Klägerin nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden sei. Für die Verhängung der Aufnahmesperren im November 2012 könne er schon deshalb nicht verantwortlich sein, weil er zu diesem Datum erst in das Unternehmen eingetreten sei. Hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Aufnahmesperren trage die Klägerin im Hinblick auf den Beklagten zu 2) nicht vor, welches angebliche Handeln zu welchem Zeitpunkt von ihm schuldhaft unterlassen worden sei, das mit Sicherheit zu einer Aufhebung des jeweiligen Belegungsstopps mit welchen konkreten Auswirkungen geführt hätte. Weiterhin habe der Beklagte zu 2) keine Handlungen unterlassen, die die Betriebsschließungsverfügungen hätten verhindern können. Der Beklagte zu 2) bestreitet – ausführlich – denn der Klägerin entstandenen Schaden. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 15.11.2016 durch Vernehmung der Zeugen M., M1, I., H. und T.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 31.01.2017 und 05.04.2018 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 5.4.2018 war den Parteien nachgelassen worden, zu den in der Sitzung erteilten Hinweisen, zur Beweisaufnahme und den wechselseitig überreichten Schriftsätzen bis zum 25.05.2018 Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25.05.2018 einen weiteren Schriftsatz eingereicht, in dem die Klage auf 9.245.254 € erhöht worden ist. Dieser Schriftsatz ist den Beklagten-Vertretern nicht zugestellt, sondern formlos übersandt worden. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.