Urteil
305 O 361/15
LG Hamburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0923.305O361.15.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 874.053,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2010 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 42% und der Beklagte 58% zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 874.053,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2010 zu zahlen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 42% und der Beklagte 58% zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger, als Vertreter der Insolvenzmasse, hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 60, 92 InsO in Höhe von 874.053,00 €. Die Schadensersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach ist rechtskräftig durch das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24.10.2013 festgestellt worden. Die Höhe des eingetretenen Schadens schätzt die Kammer gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf den ausgeurteilten Betrag. Gemäß § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Höhe des eingetretenen Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Dabei sind nicht die strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO zu erfüllen, sondern es reicht eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus (BGH, Urteil vom 29.05.2013, VIII ZR 174/12, Rn. 20, zitiert nach juris). Vorliegend ist für die Schadensschätzung von verschiedenen Feststellungen auszugehen: Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, Herr T., hat mit E-Mail vom 27.04.2006 (Anlage K 15) der M. einen Kaufpreis für ihren 51 %-igen Anteil an der Insolvenzschuldnerin von 1.150.000,-- € sowie einen Besserungsschein von 450.000,-- € angeboten. Mit Schreiben vom 18.05.2006 (Anlage K 16) bot Herr T. der M. sodann einen Barkaufpreis von 1.300.000,,-- € an. Bei diesen beiden Angeboten ist zu berücksichtigen, dass Herr T. als Geschäftsführer die maßgebliche Person bei der Insolvenzschuldnerin war. Unstreitig lebte die Insolvenzschuldnerin sowohl von der Expertise der Zeugen Dr. N. und Dr. S., als auch dem Know-how von Herrn T.. Dieser dürfte zum damaligen Zeitpunkt die Person gewesen sein, die den Wert der angekauften Forderungen, die gleichzeitig den Wert der Insolvenzschuldnerin ausmachte, am besten einschätzen konnte. Denn Herr T. war nicht nur bei der Insolvenzschuldnerin, sondern zuvor auch schon bei der S. GmbH mit dem Ankauf von EALG-Positionen betraut, sodass er über sehr viel Erfahrung auf diesem Gebiet verfügte. Es ist kein Grund ersichtlich oder vorgetragen, dass sich dieser Wert durch die Insolvenz der Schuldnerin geändert haben sollte. Andere Anhaltspunkte dafür, dass Herr T. sich bei diesem Angebot nicht von realen Werten ausgegangen ist, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Zeuge T. von einem Wert der Gesellschaft in Höhe von € 2.600.000,-- ausgegangen ist. Darüber hinaus müssen auch die von der Insolvenzschuldnerin an die ursprünglichen Gläubiger der EALG-Positionen gezahlten Beträge Berücksichtigung finden. Dies war ein Betrag von € 1.426.725,--. Auch insoweit darf nicht außer acht gelassen werden, dass die Höhe der Zahlungen an die ursprünglichen Gläubiger aufgrund der – vor allem vom Beklagten im vorliegenden Verfahren immer wieder betonten – Expertise der Zeugen Dr. N. und Dr. S., als auch dem Know-how des Zeugen T. erfolgt ist. Der Zeuge Dr. S. hat angegeben, dass die Benennung der Nennwerte in der Anlage K 24 auf einer subjektiven Schätzung von ihm und seinen Kollegen basierte, die die Erwartung beinhaltete, dass diese Beträge von ihnen zu erzielen sind, wenn die Fälle weiter von Ihnen bearbeitet werden. An die ursprünglichen Gläubiger gezahlt wurden dann ca. 80 % dieser Nennwerte. Es ist davon auszugehen, dass diese Zahlungen auf einer sehr gut ermittelten Grundlage erfolgten und die Realisierungschancen für diese Beträge sehr hoch waren. Zwar ist insoweit auch in Rechnung zu stellen, dass für einige Fälle im Ergebnis keine Entschädigung gezahlt worden ist. Allerdings hat der Zeuge T. bei seiner Vernehmung angegeben, dass sich dies auf 2-3 Fällen aus dem hier übernommenen Altbestand beschränkte. Andererseits hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass die Insolvenzschuldnerin auf die Forderung der Zedentin C. 9.240,-- € an diese gezahlt hat, tatsächlich vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ein Betrag von 14.699,65 € erhalten hat. Gleiches gilt für die Forderung des Zedenten B1: Für diesen Anspruch hat die Insolvenzschuldnerin 7.397,-- € gezahlt, vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen jedoch einen Betrag von 35.711,18 € erhalten. Hieraus kann gefolgert werden, dass zumindest die Ankaufswerte, wenn nicht sogar die Nennwerte eine sehr realistische Größenordnung für den Wert der Insolvenzschuldnerin darstellen. In die Bewertung nicht mit einfließen kann das Angebot der Firma M. vom 31.08.2006 über 400.000,-- €. Denn insoweit haben die Zeugen B. und H. bei ihrer Vernehmung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht ausgesagt, dass dieses Angebot auch aus taktischen Gründen nur über dem Angebot der T. V. GmbH liegen sollte und tatsächlich auch ein Betrag zumindest in Höhe der Buchwerte der Forderungen gezahlt worden wäre. In diesem Zusammenhang hat auch der Zeuge v. K. als Geschäftsführer der S. V. GmbH ausgesagt, dass von der S. GmbH unter Umständen ein Preis in Höhe des Nennwertes, abzüglich 1/3, mithin ca. 1.200.000,-- € gezahlt worden wären. Schließlich hat der Sachverständige in seinem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten (Bl. 821 ff. d.A.) dargelegt, dass seine Ermittlungen einen Verkehrswert der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 1.031.380,-- € mit einer Verkehrswertbandbreite zwischen 888.708,--€ und 1.174.053,--€ ergeben. Zu diesem Ergebnis kommt der Sachverständige unter Zugrundelegung der von den Fachleuten der T. GmbH ermittelten Ankaufswerte der Forderungen abzüglich eines Liquidationabschlages von 20 % und Anlaufkosten in Höhe des Jahresgehaltes eines spezialisierten Rechtsanwaltes. Die Verkehrswertbandbreite ermittelt der Sachverständige durch Erhöhung bzw. Verringerung des Liquidationsabschlages um jeweils 10 %. Die so ermittelten Ergebnisse hat der Sachverständige anschließend einer Plausibilisierung anhand von Modellwerten unterzogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der anhand der Ankaufswerte berechnete Verkehrswert auch dieser Plausibilisierung standhält. Die vom Beklagten gegen dieses Gutachten vorgebrachten Einwendungen greifen im Ergebnis nicht durch. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass es sich bei den EALG-Positionen nicht um bereits fällige Forderungen handelt. Allerdings waren zum Zeitpunkt des Verkaufes der Forderungen diese bereits bei den Vermögensämtern angemeldet. Damit war zwar offen war, ob die Positionen durch die Ämter überhaupt anerkannt werden, wenn ja in welcher Höhe und wann dies der Fall sein wird. Andererseits waren die Positionen von absoluten Experten geprüft worden, bestanden gegenüber dem Bund als Schuldner höchster Bonität und waren verzinslich. Die Realisierung der Forderungen war daher überwiegend wahrscheinlich. Dies wird auch dadurch belegt, dass die Insolvenzschuldnerin Kaufpreise in Höhe von regelmäßig 80 % des festgestellten Nennwertes gezahlt hat. Dies wäre bei einer unsicheren Forderung sicher nicht realistisch und marktgerecht gewesen. Weiterhin hat der Sachverständige in seiner Ergänzung vom 11.03.2019 (Bl. 880 ff. d.A.) ausführlich dargelegt, dass die Ermittlung des Verkehrswertes mit der im Gutachten aufgezeigten Bewertungshierarchie erfolgte und die daraus resultierenden Bewertungsverfahren üblich und sachgerecht sind. Außerdem ist eine Plausibilisierung der Feststellungen erfolgt, die zum gleichen Ergebnis geführt hat. Der Sachverständige hat auch die Betriebsübernahme richtig gewürdigt. Denn die übernommenen Verpflichtungen, wie Lohn- und Mietkosten sind in den Kaufpreisen unterhalb der erwarteten Nennwerte sowie den zusätzlichen vom Sachverständigen vorgenommenen Liquidationsabschlägen mit berücksichtigt. Das Gutachten vermengt Ertragswerte und Substanzwerte nicht. Vielmehr hat der Sachverständige in seiner Ergänzung zu Recht darauf hingewiesen, dass der auf Grundlage der gezahlten Kaufpreise für die EALG-Ansprüche abgeleitete Verkehrswert im Rahmen der Plausibilisierung mit einem kapitalwertorientiertes Verfahren überprüft worden ist. Vom Sachverständigen ist der Fremdvergleichsgrundsatz sachgerecht berücksichtigt worden. Der Sachverständige hat zwar die Ankaufspreise der Insolvenzschuldnerin der Verkehrswertermittlung zu Grunde gelegt. Dies ist von ihm jedoch nicht ungeprüft erfolgt, sondern anhand der Aktenlage und der Zeugenbefragung unter Berücksichtigung der Erfahrung und Expertise der Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin überprüft worden. Schließlich hat das Gutachten fehlende Daten und Parameter nicht durch willkürliche Annahmen ersetzt. Vielmehr hat der Sachverständige zwar Annahmen in seine Verkehrswertermittlung einfließen lassen, diese jedoch jeweils begründet und transparent dargelegt. Mangels tatsächlicher Zahlen über die erzielten Erlöse aus den Ankäufen, deren Angabe die Zeugen bei ihrer Vernehmung verweigert haben, konnte der Sachverständige nur von Annahmen ausgehen. Gerade hierin liegt aber seine sachverständige Leistung, dass er als langjährig erfahrener Wirtschaftsprüfer seinerseits über die entsprechende Expertise verfügt, um solche Annahmen machen zu können. Unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Feststellungen schätzt die Kammer den der Insolvenzmasse entstandenen Schaden auf den Höchstbetrag der vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswertbreite von € 1.174.053,-- abzgl. des von der T. V. GmbH & Co. KG gezahlten Betrages von € 300.000,--, mithin auf € 874.053,--. Dabei hat sich die Kammer maßgeblich von den Ermittlungen des Sachverständigen leiten lassen, aber insbesondere auch das Angebot des Zeugen T., der bei seinem Angebot an die M. Grupe vom Mai 2006 von einem Wert der Gesellschaft von € 2.600.000,-- ausgegangen ist, erheblich in die Erwägung mit einbezogen. Denn dieses Angebot ist unterbreitet worden von derjenigen Person, die den besten Überblick über die Marktsituation und die Geschäftsgrundlagen der Insolvenzschuldnerin hatte und deshalb die sicherste Einschätzung hinsichtlich des Wertes der Gesellschaft abgeben konnte. Auch der Einwand des Beklagten, ein Verkehrswert sei nur dann zu ermitteln, wenn es einen „Verkehr“ gibt, in dem der ermittelte Wert in einer „Transaktion“ erzielt werden könnte und dies sei vorliegend nicht der Fall, da es einen Markt angesichts der Spezialmaterie, mit der sich die Insolvenzschuldnerin beschäftigt hat, nicht gab, greift im Ergebnis nicht. Denn tatsächlich gab es zum einen die S. GmbH, die auf dem gleichen Geschäftsfeld tätig war, wie die Insolvenzschuldnerin. Zum anderen war die Mitgesellschafterin der Insolvenzschuldnerin, die M. Gruppe, unter Umständen an der Übernahme der Insolvenzschuldnerin interessiert. Insoweit kann auf die Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichtes in seiner Entscheidung vom 24.10.2013 Bezug genommen werden. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Konkurrenten der Insolvenzschuldnerin im Ergebnis den Verkehrswert für die zu übernehmenden Werte der Insolvenzschuldnerin gezahlt hätten. Denn insbesondere die M.-Gruppe hatte ein überragendes wirtschaftliches Interesse an der Übernahme der EALG-Positionen, da der Ankauf in erster Linie von ihr finanziert worden war und sie in dem Insolvenzverfahren die Gläubigerin mit der höchsten Forderung war. Ein zu zahlender Kaufpreis wäre deshalb im Ergebnis zu weiten Teilen an sie selbst zurückgeflossen, so dass die Höhe kein Hinderungsgrund darstellen konnte. Der Vortrag des Beklagten, die T. V. GmbH & Co. KG habe keinen höheren als den gebotenen Betrag aufbringen können, ist unsubstantiiert. Auch die Zeugen T., Dr. N. und Dr. S. hatten ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Übernahme der Insolvenzschuldnerin: Alle drei Zeugen waren seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Ankaufs und der Verwertung von EALG-Postionen tätig. Die Herren Dr. S. und Dr. N. hatten für diese selbständige Tätigkeiten ihre Anstellungen in der Verwaltung aufgegeben. Die hohe Expertise der Zeugen auf diesem Gebiet wäre ohne den Ankauf der hier streitigen Forderungen auf dem Markt nicht mehr einsetzbar gewesen, so dass es für die Zeugen um deren Existenzsicherung ging. Aus diesem Grunde waren zumindest zwei Interessentengruppen sehr an der Übernahme der Insolvenzschuldnerin interessiert, so dass es mit Sicherheit zu einem Bieterwettstreit gekommen wäre. Die Kammer geht somit davon aus, dass die Pflichtverletzung des Beklagten, keine Kaufangebote von der M.-Gruppe oder der S. GmbH eingeholt zu haben, ursächlich für die Entstehung des Schadens geworden ist. Auf die Frage, ob die mögliche weitere Pflichtverletzung des Beklagten - z.B. die eigene Realisierung der EALG-Positionen oder die Beauftragung Dritter mit deren Realisierung nicht geprüft zu haben - wegen der Bindungswirkung der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 24.10.2013 nicht mehr zu berücksichtigen ist, kommt es deshalb vorliegend nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger macht als Sonderinsolvenzverwalter einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter geltend. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Der Kläger wurde mit Beschluss vom 10.12.2009 (Anlage K 6) zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt, u.a. mit dem Wirkungskreis, einen etwaigen Gesamtschaden zu ermitteln und gegen den Beklagten geltend zu machen. Unter dem 08.11.2011 erließ das Landgericht Hamburg in dieser Sache ein Grund- und Teilurteil mit dem festgestellt wurde, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist und der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, sämtliche durch die Sonderinsolvenzverwaltung gemäß Beschluss des Amtsgerichtes H. – Insolvenzgericht – vom 10.12.2009 (Aktenzeichen... ) ausgelösten Kosten zu tragen. Die Berufung des Beklagten gegen diese Entscheidung wurde mit Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 24.10.2013 zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Tatbestand des Grund- und Teilurteils (Blatt 298 ff. d.A.) und die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes (Bl. 538 ff. d.A.) Bezug genommen. Zur Höhe der geltend gemachten Forderung tragen die Parteien vor wie folgt: Im Rahmen der beginnenden Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin hatte der Zeuge T. mit E-Mail vom 27.04.2006 der M. Gruppe einen Kaufpreis für ihren 51 %-igen Anteil an der Insolvenzschuldnerin von 1.150.000,-- € sowie einen Besserungsschein von 450.000,-- € angeboten (Anlage K 15). Mit Schreiben vom 18.05.2006 bot Herr T. der M. sodann einen Barkaufpreis von 1.300.000,00 € an (Anlage K 16). Am 26.07.2006 schlossen der Beklagte und die T. V. GmbH & Co. KG einen Betriebsübernahmevertrag (Anlage K 23), mit dem im Wege eines Asset Deals der Betrieb der Insolvenzschuldnerin zum Preis von 300.000,-- € übertragen wurde. Anlage zu diesem Vertrag war gemäß § 1 Abs. (1) g) des Betriebsübernahmevertrages eine Aufstellung vom 17.07.2006 über die zum Umlaufvermögen der Insolvenzschuldnerin gehörenden die EALG-Forderungen (Anlage K 24), die folgende Werte ausweist: Die Insolvenzschuldnerin zahlte an die ursprünglichen Gläubiger der EALG-Positionen einen Gesamt-Betrag von € 1.426.725,--. Der Nennwert dieser Forderungen belief sich auf € 1.808.951,-- und der Erwartungswert incl. Zinsen auf € 2.712.461,-- (vgl. für alle Zahlen Anlage K 24). Unter dem 31.08.2006 bot die M. Gruppe dem Beklagten einen Kaufpreis von mindestens 400.000,-- € ohne vorangehende Due Diligence (Anlage K 30). Mit Schreiben vom 15. 9. 2006 erklärte die – zum Unternehmensverbund von M. gehörende - Fa. D. GmbH, einen Kaufpreis von 370.000,-- € zahlen zu wollen (Anlage K 32). In einem Wertgutachten der Steuerberaterin Christen vom 20.12.2006 wurden die Buchwerte/Anschaffungskosten der EALG-Forderungen mit 495.961,-- € benannt und festgestellt, dass der Verkehrswert der Forderungen in der Regel deutlich über den Anschaffungskosten liegt (Anlage K 29). Der Kläger ist der Ansicht, dass die unstreitigen Werte bezüglich der Forderungen der Insolvenzschuldnerin eine Schätzung des Schadens der Insolvenzmasse gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zulasse. Der Kläger behauptet, dass die S. V. GmbH im Juli 2006 bereit gewesen wäre, der Insolvenzschuldnerin den Forderungsbestand zu einem Kaufpreis von über 1.500.000,-- € abzukaufen. Der Kläger behauptet weiter, die T. V. GmbH & Co. KG habe bereits bis Mitte 2008 mehr als 60 % der im Betriebsübernahmevertrag verkauften Forderungen, mithin 1.200.000,00 €, eingezogen und verweist hierfür auf die tatbestandlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichtes Hamburg vom 27.01.2009 (Anlage K 34). Der Kläger ist der Ansicht, dass bei der Ermittlung des eingetretenen Schadens vom oberen Rand der vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswertbandbreite auszugehen sei. Der Kläger hält die Feststellungen des Sachverständigen für zutreffend und überzeugend. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Sonderinsolvenzverwalter € 1.500.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 23.09.2010 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass wegen der Bindungswirkung der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 24.10.2013 als relevante Pflichtverletzung des Beklagten nur darauf abzustellen sei, dass der Beklagte den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin an die T. V. GmbH veräußert habe, ohne zuvor Kontakt zur M. und der S. V. GmbH aufgenommen zu haben, um bessere Verwertungsmöglichkeiten zu eruieren. Hingegen sei nicht abzustellen auf die vom Kläger behauptete Pflichtverletzung des Beklagten wie z.B. die eigene Realisierung der EALG-Positionen oder die Beauftragung Dritter mit deren Realisierung. Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass auch bei Berücksichtigung der weiteren möglichen Interessenten an der Insolvenzschuldnerin kein höherer Kaufpreis als € 300.000,-- hätte erzielt werden können. Zu einem Bieterwettstreit wäre es nicht gekommen, da die T. V. GmbH nicht mehr als den gezahlten Betrag hätte aufbringen können. Die Investoren, die noch im April und Mai für den Ankauf der Geschäftsanteile der M. an der Insolvenzschuldnerin zur Verfügung gestanden hätten, seien mit der Insolvenz der Gemeinschuldnerin abgesprungen. Damit hätten weitere Interessenten nur unwesentlich mehr als die T. V. GmbH bieten müssen, sodass es zu einem Bieterwettstreit nicht gekommen wäre. Sofern M. am 31.08.2006 € 400.000,-- als Kaufpreis geboten hat, wäre zu berücksichtigen, dass zwischen diesem Angebot und dem Verkauf Mitte Juli 2006 der Geschäftsbetrieb Kosten von ca. € 60.000,-- verursacht hätte. Die Angaben der Zeugen B. und H. vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht seien zur Höhe des von M. eventuell gezahlten Kaufpreises so vage gewesen, dass hierauf eine Schätzung nicht gestützt werden könne. Zu dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten führt der Beklagte aus, dass das Gutachten die EALG-Positionen falsch erfasse, da der Gutachter davon ausgegangen sei, dass es sich hierbei um handelbare Forderungen handele, welche dem Grunde nach bestehen. Tatsächlich sei jedoch offen gewesen, ob die Positionen durch die Ämter anerkannt werden und wann die Behörde entsprechende Bescheide erlassen. Deshalb sei eine Verkehrswertbemessung auf Grundlage der Buchwerte der EALG-Positionen nicht sachgerecht. Das Gutachten würdige die Betriebsübernahme nicht richtig, da es die Übernahme von Verpflichtungen nicht ausreichend berücksichtige. Im Gutachten sei keine klare Trennung zwischen dem Ertragswert und dem Liquidationswert erfolgt. Dies sei wegen der Besonderheit der EALG-Positionen aber zwingend erforderlich gewesen. Der Wert der Forderung sei nicht am Fremdvergleichsgrundsatz bemessen worden und das Gutachten habe fehlende Daten und Parameter durch willkürliche Annahmen ersetzt. Weiterhin habe der Sachverständige nicht die veröffentlichen Jahresabschlüsse der Nachfolgerin herangezogen. Der Gutachter habe sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob der von ihm ermittelte Verkehrswert angesichts fehlender Bieter auf der Nachfrageseite am Markt realisierbar gewesen wäre. Die vom Gutachter unternommene Plausibilitätskontrolle halte der kritischen Prüfung nicht stand, unter anderem weil der Gutachter die Höhe der Erlöse, die Ablehnungsquote und die Personalkosten unrichtig bewertet habe. Die Kammer hat Beweis erhoben zur Ermittlung einer Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO durch Vernehmung der Zeugen T., Dr. S. und Dr. N., sowie die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2017, das Sachverständigengutachten vom 31.05.2018 mit Ergänzung vom 11.03.2019 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung mit den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen vom 27.06.2019 Bezug genommen. Weiterhin hat die Kammer mit Zwischenurteil vom 08.08.2017 über die Berechtigung der Zeugen entschieden, sich zum Teil auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 3 ZPO zu berufen. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.