Urteil
11 U 159/19
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2021:1029.11U159.19.00
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Leitsätze
Besteht gegen den (ordentlichen) Insolvenzverwalter wegen Pflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch, weil er bei Veräußerung des Schuldnerbetriebes (hier: Betriebsübernahmevertrag für eine insolvente GmbH) an einen besonders Interessierten (§ 162 InsO) einen höheren Erlös hätte erzielen können, trifft den Anspruchsteller (hier: der klagende Sonderinsolvenzverwalter) die Beweislast hinsichtlich eines hypothetischen Bieterwettstreits und der Schadenshöhe.(Rn.62)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. September 2019, Az. 305 O 361/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 91 und der Beklagte zu 9 Prozent.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
3. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 874.053,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Besteht gegen den (ordentlichen) Insolvenzverwalter wegen Pflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch, weil er bei Veräußerung des Schuldnerbetriebes (hier: Betriebsübernahmevertrag für eine insolvente GmbH) an einen besonders Interessierten (§ 162 InsO) einen höheren Erlös hätte erzielen können, trifft den Anspruchsteller (hier: der klagende Sonderinsolvenzverwalter) die Beweislast hinsichtlich eines hypothetischen Bieterwettstreits und der Schadenshöhe.(Rn.62) 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. September 2019, Az. 305 O 361/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 91 und der Beklagte zu 9 Prozent. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 3. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 874.053,00 Euro. I. Der Kläger nimmt als Sonderinsolvenzverwalter über das Vermögen der T… GmbH den Beklagten als den ordentlichen Insolvenzverwalter auf Schadensersatz in Anspruch. Die Schuldnerin wurde im Jahr 2004 vom Zeugen D… T…, der auch ihr Geschäftsführer war, mit dem Ziel gegründet, gegen die Bundesrepublik gerichtete Forderungen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) zu kaufen und zu verwerten. Hierzu wurden Forderungen Dritter gegen die Bundesrepublik aufgrund von Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone (Ausgleichsforderungen) und in der DDR (Entschädigungsforderungen) ermittelt, berechnet und sodann angekauft. Für diese Forderungen lagen allerdings noch keine Leistungsbescheide vor. Hierzu beschäftigte die Schuldnerin zuletzt sieben Arbeitnehmer, wovon neben Herrn T… vor allem die Rechtsanwälte Dr. N… und Dr. S… ausgewiesene EALG-Experten waren. Vor dem Ankauf der einzelnen EALG-Positionen bei den Anspruchsberechtigten prognostizierte die Schuldnerin die jeweilige Entschädigungsleistung vor Zinsen (im Folgenden Nennwert). 80 Prozent dieses Nennwertes zahlte sie als Kaufpreis an die Veräußerer, wobei unter bestimmten Voraussetzungen Nachzahlungen anfielen. Die gesetzlichen Zinsen in Höhe von monatlich 0,5 Prozent rückwirkend zum 1. Januar 2004 standen dagegen allein der Schuldnerin zu. Die Abwicklung gegenüber den jeweiligen Vermögens- und Ausgleichsämtern dauert zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Im Jahr 2005 erwarb die MPC M… P… Capital Vermittlung GmbH (MPC) nach Kapitalerhöhung 51 Prozent der Anteile an der Schuldnerin. MPC finanzierte die Schuldnerin mit einem Darlehen über insgesamt 2 Mio. Euro. Im Jahr 2006 überwarfen sich die Gesellschafter. MPC war zu einer weiteren Finanzierung der Schuldnerin nicht mehr bereit. Mit E-Mail vom 27. April 2006 (Anlage K 15) und einem Schreiben vom 18. Mai 2006 (Anlage K 16) bot Herr T… der MPC für die Übernahme der von ihr gehaltenen Anteile an der Schuldnerin einen Kaufpreis in Höhe von 1,15 Mio. Euro zuzüglich eines Nachbesserungsscheins über 450.000,00 Euro bzw. einen Barkaufpreis von 1,3 Mio. Euro. Im Schreiben vom 18. Mai 2006 heißt es wörtlich: „Nach Rücksprache mit meinem Investor wäre ich bereit, den Barkaufpreis auf 1,3 Millionen Euro zu erhöhen, wobei die von Ihnen ohnehin nicht gewünschten Besserungsmöglichkeiten meines Vertragsangebotes entfallen. Bei weiterer Verzögerung rechne ich mit dem Abspringen des von mir gefundenen einzigen Investors.“ MPC lehnte diese Angebote ab. Daraufhin beantragte Herr T… am 28. Juni 2006 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Der Beklagte wurde zunächst zum vorläufigen „schwachen“ Insolvenzverwalter (Anlage K 2) und mit dem Eröffnungsbeschluss vom 24. Juli 2006 (Anlage K 3) zum Insolvenzverwalter ernannt. Die erste Gläubigerversammlung wurde für den 19. Oktober 2006 anberaumt. Die Zeugen T…, Dr. N… und Dr. S… hatten inzwischen die T… Vermögenverwaltung GmbH & Co. KG (im Folgenden T… KG) gegründet. Am 20. Juli 2006 machte diese Gesellschaft, vertreten durch Herrn T… als Geschäftsführer der Komplementärin, der Schuldnerin ein bis zum 26. Juli 2006 befristetes Angebot auf Betriebsübernahme zum Preis von 300.000,00 Euro (Anlage K 21). Daraufhin schloss der Beklagte am 26. Juli 2006 mit der T… KG einen Betriebsübernahmevertrag (Anlage K 23). Dabei übertrug er insbesondere den Bestand an EALG-Positionen im Nennwert von 1.808.951,00 Euro, für die die Schuldnerin 1.426.725,00 Euro an die Zedenten gezahlt hatte. Die Einzelheiten ergeben sich aus einer Anlage zum Übernahmevertrag (Anlage K 24). Als Kaufpreis wurden 300.000,00 Euro vereinbart (§ 7). Der Beklagte holte zuvor keine Vergleichsangebote ein. Unter dem 31. August 2006 erhielt der Beklagte ein Angebot der MPC zur Übernahme des Betriebes der Schuldnerin (Anlage K 30). Darin heißt es: „(…) nach erst jetzt möglicher Einsicht in die Insolvenzakten im vorbezeichneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der T… GmbH (…) sind wir daran interessiert, kurzfristig das Unternehmen im Rahmen eines Betriebsübernahmevertrages nach Maßgabe des in der Akte befindlichen Angebotes der T… Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG vom 20. Juli 2006 zu erwerben. Wir sind bereit, auf der Basis des in den Insolvenzakten auszugsweise befindlichen Angebotes vom 20. Juli 2006 einen deutlich höheren Kaufpreis, mindestens jedoch € 400.000,00 bereits ohne vorhergehende Due Dilligence, insbesondere für die von der Gesellschaft angekauften Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland in Höhe von € 2.089.338,00 zu zahlen.“ Eine wortgleiche Offerte gab am selben Tag die MPC Vermögensfragen GmbH & Co. KG ab (Anlage K 31). Zudem erhielt der Beklagte ein Schreiben der R…- und S…Dobbertin GmbH, einer MPC-Tochter, vom 15. September 2006 mit einem Übernahmeangebot in Höhe von 375.000,00 Euro. Die Gläubigerversammlung vom 19. Oktober 2006 genehmigte den Betriebsübernahmevertrag mit der T… KG. Auf Antrag der MPC ernannte das Insolvenzgericht mit Beschluss einer Rechtspflegerin vom 10. Dezember 2009 den Kläger zum Sonderinsolvenzverwalter zur Ermittlung und Geltendmachung eines Gesamtschadens gegen den Beklagten sowie zur Prüfung der Möglichkeiten einer Rückabwicklung des Betriebsübernahmevertrages mit der T… KG (Anlage K 6). Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger den Beklagten auf Ausgleich eines Gesamtschadens in Höhe von 1,5 Mio. Euro sowie Feststellung in Anspruch genommen. Dabei hat er die Auffassung vertreten, der Beklagte habe durch die übereilte Veräußerung an die T… KG seine Pflichten als Insolvenzverwalter verletzt. Der Beklagte hätte durch das Einholen von Vergleichsangeboten einen angemessenen Kaufpreis erzielen oder die EALG-Positionen selbst verwerten müssen. Mit Grund- und Teilurteil vom 8. November 2011 hat das Landgericht festgestellt, dass die Zahlungsklage dem Grunde nach gerechtfertigt und der Beklagte darüber hinaus verpflichtet sei, sämtliche Kosten der Sonderinsolvenzverwaltung zu tragen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat der 6. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 24. Oktober 2013 zurückgewiesen. Der Beklagte habe seine Pflichten als Insolvenzverwalter dadurch verletzt, dass er das schuldnerische Unternehmen veräußert habe, ohne bessere Verwertungsmöglichkeiten in Erwägung zu ziehen. Für den weiteren Sach- und Streitstand des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht im Betragsverfahren den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger in Höhe von 874.053,00 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt. Diesen Schaden, der der Insolvenzmasse dadurch entstanden sei, dass der Beklagte das Übernahmeangebot der T… KG angenommen habe, ohne weitere Angebot eingeholt zu haben, hat das Landgericht durch Schätzung gemäß § 287 ZPO festgestellt. Dabei ist das Landgericht von einem Verkehrswert der Schuldnerin von 1.174.053,00 Euro ausgegangen, von dem es den in die Masse geflossenen Kaufpreis von 300.000,00 Euro abgezogen hat. Für die Ermittlung des Wertes des schuldnerischen Unternehmens sei zunächst das Angebot des Herrn T… an die MPC-Gruppe über zuletzt 1,3 Mio. Euro zugrunde zu legen. Herr T… habe als Geschäftsführer der Schuldnerin deren Wert am besten einschätzen können. Zu berücksichtigen seien auch die Kaufpreiszahlungen der Schuldnerin an die Zedenten der EALG-Positionen in Höhe von 1.426.725,00 Euro. Als ausgewiesene Experten hätten die Zeugen Dr. N… und Dr. S… jede Position vor dem Ankauf gründlich geprüft, so dass die Realisierungschancen für die Forderung sehr hoch gewesen seien. Nicht in die Bewertung einfließen könne das Angebot der MPC-Gruppe vom 31. August 2006 über 400.000,00 Euro. Dieses sei nur taktischer Natur gewesen, tatsächlich wäre nach der Aussage der Zeugen B… und H… ein Kaufpreis in Höhe der Buchwerte der Forderungen gezahlt worden. Schließlich habe der Sachverständige S… überzeugend und nachvollziehbar begründet eine Verkehrswertbandbreite zwischen 888.708,00 Euro und 1.174.053,00 Euro ermittelt. Die vom Beklagten hiergegen vorgebrachten Einwendungen würden nicht durchgreifen. Auch wenn es sich bei den EALG-Positionen nicht um bereits fällige Forderungen gehandelt habe, sei deren Realisierung überwiegend wahrscheinlich gewesen. Hierfür spreche neben der Expertise der Zeugen Dr. N… und Dr. S… der Umstand, dass die Schuldnerin 80 Prozent des festgestellten Nennwertes als Kaufpreis gezahlt habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe der Sachverständige die von der T… KG übernommenen Verpflichtungen vollständig berücksichtigt. Soweit das Gutachten auf Annahmen beruhe, habe dies der Sachverständige begründet und transparent dargelegt. Er verfüge auch über die entsprechende Expertise, um solche Annahmen treffen zu können. Es treffe auch nicht zu, dass es keinen Markt für die EALG-Positionen gegeben habe, wie der Beklagte meine. Mit der S… GmbH und der MPC-Gruppe habe es Übernahmeinteressenten gegeben. Das Landgericht war davon überzeugt, dass die Konkurrenten der Schuldnerin den ermittelten Verkehrswert für die Übernahme gezahlt hätten. Da sowohl die MPC-Gruppe als auch die T… KG ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Übernahme der Schuldnerin gehabt hätten, wäre es zu einem Bieterwettstreit gekommen. Die Behauptung des Beklagten, dass die T… KG keinen höheren als den gebotenen Betrag hätte aufbringen können, sei angesichts dieses wirtschaftlichen Interesses unsubstantiiert. Gegen dieses Urteil, das ihm am 25. September 2019 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit einem am 23. Oktober 2019 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 23. Dezember 2019 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Frist bis zum 27. Dezember 2019 verlängert worden war. Der Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe seine Entscheidung nicht an dem Angebot des Herrn T… an die MPC-Gruppe zur Übernahme der von dieser gehaltenen Geschäftsanteile über zuletzt 1,3 Mio. Euro ausrichten dürfen. Diesem Angebot habe die Annahme der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens zugrunde gelegen. Da diese Fortführung infolge der Insolvenz aber nicht mehr möglich gewesen sei, habe er, der Beklagte, die Liquidationswerte ansetzen müssen. Er habe zudem erstinstanzlich unter Beweisantritt dargetan, dass Herr T… nach der Insolvenzeröffnung nicht mehr über dieselben Finanzquellen verfügt habe wie bei Abgabe des Angebots an MPC. Der Kläger habe diesen Vortrag nicht bestritten. Im Übrigen habe das Landgericht übersehen, dass das Gebot von 1,3 Mio. Euro dem Wert des gesamten Unternehmens entsprochen habe. Soweit das Landgericht seiner Schadensschätzung die Ankaufswerte der EALG-Positionen zugrunde gelegt habe, habe es eine im Insolvenzverfahren unzulässige Buchwertbetrachtung vorgenommen. Maßgeblich sei allein, welchen Erlös er bei Veräußerung des gesamten Unternehmens bzw. bei Liquidation der einzelnen Vermögensgegenstände hätte erzielen können. Aufgrund der Individualität der EALG-Positionen sei auch keine Bewertung nach Wiederbeschaffungswerten möglich. Maßgeblich sei allein, welcher Erlös mit einer Veräußerung der Positionen im Insolvenzverfahren hätte erzielt werden können. Hierfür dürfe es keine Rolle spielen, ob die Schätzung der Nennwerte durch die Experten der Schuldnerin realistisch gewesen sei, da es sich dabei gerade nicht um Liquidationswerte gehandelt habe. Das Landgericht habe seine Schadensschätzung zu Unrecht auf das Verkehrswertgutachten des Sachverständigen S… gestützt. Das Gutachten leide aus sich heraus an derart gravierenden Mängeln, dass es zur Urteilsfindung nicht herangezogen werden könne. Der Verkehrswert des Unternehmens der Schuldnerin sei für die Schadensberechnung irrelevant, da es allein auf den Liquidations- oder Fortführungswert ankomme, wobei der Fortführungswert auf der Grundlage der tatsächlich eingegangenen Angebote zu ermitteln sei. Den Liquidationsabschlag von 20 Prozent habe der Sachverständige willkürlich festgelegt. Bei der Kürzung dieses Abschlages habe das Landgericht übersehen, dass der Sachverständige von der Handelbarkeit der EALG-Positionen ausgegangen sei. Diese könnten mit handelbaren Forderungen jedoch nicht gleichgesetzt werden. Die Bescheidung durch die Ämter habe noch ausgestanden, so dass die Anerkennung noch offen und eine lange Verfahrensdauer zu erwarten gewesen sei. Insoweit helfe auch die Bonität der Bundesrepublik als Schuldnerin nicht weiter. Für die Schadensschätzung komme es auch nicht darauf an, wie sich die Situation nachträglich objektiv darstelle. Insbesondere hätte berücksichtigt werden müssen, dass das Geschäftsmodell der Schuldnerin gescheitert sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe das Gutachten die von der T… KG übernommenen Verpflichtungen in Höhe von ca. 500.000,00 Euro nicht berücksichtigt. Die Annahme einer gleichmäßigen Vereinnahmung der EALG-Positionen über drei Jahre sei unrealistisch. Er, der Beklagte, habe schon gar nicht über die erforderliche Expertise verfügt, um die Positionen zu verwerten. Es gehe auch nicht an, dass das Landgericht die berechtigte Aussageverweigerung der als Zeugen vernommenen Kommanditisten der T… KG zu seinen Lasten verwerte, denn die Beweislast für die Schadenshöhe liege beim Kläger. Im Übrigen habe die T… KG schon nach dem Vortrag des Klägers bis Mitte 2008 mit 1,2 Mio. Euro weniger eingenommen als die vom Sachverständigen angesetzten 1,35 Mio. Euro. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass es zu einem Bieterwettstreit zwischen der T… KG und der MPC-Gruppe gekommen wäre. Es sei nicht wahrscheinlich, dass diese ein ernsthaftes Interesse an der Übernahme gehabt habe, nachdem sie vor der Insolvenz die günstigere Variante der Unternehmensfinanzierung abgelehnt habe. Jedenfalls hätte MPC nicht mehr als 400.000,00 Euro gezahlt, wenn es keinen Konkurrenten gegeben hätte. Von einem höheren Angebot der T… KG habe jedoch nicht ausgegangen werden können. Entgegen der Feststellung des Landgerichts sei sein entsprechender Vortrag nicht unsubstantiiert gewesen. Ihn habe auch keine sekundäre Darlegungslast getroffen. In Betracht gekommen wäre deshalb allein die Eigenverwertung. Eine Haftung könne an deren Unterlassen aber nicht mehr geknüpft werden, da in dem insoweit maßgeblichen Grundurteil die Pflichtwidrigkeit allein darin gesehen werde, dass er, der Beklagte, es unterlassen habe, alternative Angebote zu demjenigen der T… KG einzuholen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 23. September 2019, Az. 305 O 361/15, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumentation. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Angebote des Herrn T… an MPC bei der Bemessung des Wertes der Schuldnerin berücksichtigt habe. Dabei dürfte es sich sogar nur um einen Mindestwert gehandelt haben, da nicht davon auszugehen sei, dass Herr T… für ihn nachteilige Angebote gemacht habe. Es sei nach wie vor nicht ersichtlich, inwieweit sich die von Herrn T… angenommenen Werte bis zur Insolvenzeröffnung verändert haben sollten. Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, es komme allein auf den Liquidations- bzw. den Fortführungswert an, übersehe er, dass dies in der Sache nichts ändere, da allein maßgeblich die tatsächliche Verwertbarkeit der EALG-Forderungen sei. Der Umstand, dass die T… KG den EALG-Forderungsbestand der Schuldnerin eingezogen habe, zeige, dass sowohl ein Erwerb der Geschäftsanteile der MPC durch Herrn T… als auch der Erwerb der Forderungen durch die T… KG zu einer Forderungsrealisierung unter exakt denselben Bedingungen geführt hätten. Völlig zu Recht habe das Landgericht die Behauptung des Beklagten, die T… KG hätte kein höheres Gebot als 300.000,00 Euro abgegeben, für unsubstantiiert gehalten. Der Beklagte übersehe, dass es eines Investors nicht mehr zwingend bedurft hätte, da nicht mehr nur Herr T…, sondern auch die anderen Kommanditisten zur Verfügung gestanden hätten. Es treffe auch nicht zu, dass der Vortrag des Beklagten zur finanziellen Ausstattung der T… KG unstreitig geblieben sei. Es sei ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die von der Schuldnerin an die Zedenten gezahlten Kaufpreise als Anschaffungskosten zugrunde gelegt habe, zumal die Ankäufe im vergleichsweise nahen zeitlichen Vorfeld der Betriebsübernahme erfolgt seien. Dieser Ansatz sei für den Beklagten sogar vorteilhaft. Tatsächlich wäre sogar von den Nennwerten auszugehen gewesen. So habe es auch der Senat im Parallelverfahren der MPC gegen den Beklagten gesehen (Beschluss vom 17. Juni 2010, 11 U 37/09, Anlage K 41). Die Insolvenzeröffnung ändere auch nichts an der Werthaltigkeit der EALG-Forderungen. Die Kritik des Beklagten am Gutachten des Sachverständigen S… gehe ins Leere. Das Landgericht habe bei der Verwertung der Ergebnisse eher zugunsten des Beklagten entschieden. Die Überzeugungskraft des Urteils beruhe nicht zuletzt darauf, dass der Sachverständige bei der Vernehmung der Zeugen T…, Dr. N… und Dr. S… anwesend gewesen sei und selbst Fragen gestellt habe. Es treffe nicht zu, dass der Sachverständige die EALG-Forderungen handelbaren Forderungen gleichgestellt habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne die Wertermittlung auch nicht allein auf den tatsächlichen MPC-Angeboten beruhen, da er, der Beklagte, einen Bieterwettstreit gerade verhindert habe. Angesichts dieses Unterlassens greife die Kritik an dem vom Landgericht angesetzten Liquidationsabschlag ebenfalls nicht durch. Vielmehr wäre es allein sachgerecht gewesen, überhaupt keinen Abschlag vorzunehmen. Der Sachverständige habe auch die vom Kläger als fehlend monierten Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen, die auf die T… KG übergegangen sind, berücksichtigt. Im Übrigen übersehe der Beklagte, dass der Sachverständige das DCF-Verfahren lediglich zur Plausibilisierung der zuvor ermittelten Werte dargestellt habe. Schließlich sei das Landgericht auch völlig zutreffend davon ausgegangen, dass es ohne die voreilige Veräußerung an die T… KG zu einem Bieterwettstreit zwischen dieser und der MPC-Gruppe gekommen wäre. Insbesondere habe der Beklagte auch mit der Berufungsbegründung nicht plausibel machen können, warum die T… KG nicht in der Lage gewesen wäre, mehr als 300.000,00 Euro zu bieten. So bleibe weiterhin offen, wer der abgesprungene Investor gewesen sei. Der Beklagte habe nicht einmal behauptet, sich bei den Zeugen T…, Dr. N… und Dr. S… nach der damaligen Leistungsfähigkeit der T… KG erkundigt zu haben. Den Beklagten treffe insoweit auch die Darlegungs- und Beweislast, da er den Bieterwettstreit gerade verhindert habe. Mit Verfügungen vom 27. November 2020 und 19. Februar 2021 hat der Senat die Parteien darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht zu folgen. Den Kläger treffe die Beweislast dafür, dass es tatsächlich zu einem Bieterwettstreit gekommen wäre, wenn der Beklagte das Angebot der T… KG nicht sofort angenommen hätte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Beklagte bereits erstinstanzlich hinreichend bestritten, dass die T… KG überhaupt in der Lage gewesen wäre, mehr als 300.000,00 Euro zu zahlen. Insoweit fehle es aber an einem erstinstanzlichen Beweisangebot des Klägers. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren die Zeugen T…, Dr. N… und Dr. S… benannt habe, sei dieses Beweisangebot nicht zuzulassen. Der Senat könne deshalb nur einen Schaden in Höhe von 100.000,00 Euro feststellen. Ein höherer Schaden ergebe sich nicht daraus, dass es der Beklagte unterlassen hätte, die Forderungen selbst einzuziehen, denn insoweit sei ihm kein Pflichtwidrigkeitsvorwurf zu machen. Der Kläger hat hierzu umfangreich Stellung genommen. Er vertieft seine Argumentation dazu, dass ihn nicht die Beweislast für den Bieterwettstreit treffen könne. Er begründet das zunächst mit einer Verteilung nach Zumutbarkeit, Risikotragung und Verantwortung gemäß § 242 BGB. Der Bieterwettstreit habe nur deshalb nicht stattgefunden, weil der Beklagte die Assets an die T… KG veräußert habe. Der Beklagte könne sich deshalb nicht darauf berufen, dass nicht aufklärbar sei, wie sich einer der potentiellen Bieter verhalten hätte. Zu demselben Ergebnis komme man in Anwendung von § 162 InsO. Der Kläger meint, § 162 InsO habe nach Normzweck und gesetzgeberischem Willen auch beweisrechtliche Wirkungen. Der Gesetzgeber gehe von einer tatsächlichen Vermutung dafür aus, dass der erzielte Preis nicht dem Marktpreis entspreche. Im Übrigen würden auch die allgemeinen Beweislastregeln des Schadensersatzrechts dafür sprechen, die Beweislast beim Beklagten zu verorten. Das ergebe sich insbesondere aus einem Vergleich zur Beweislast des Schädigers für eine hypothetische Schadensursache und ein rechtmäßiges Alternativverhalten. Unklarheiten darüber, wie sich die Dinge weiterentwickelt hätten, müssten zu Lasten des Schädigers gehen. Ebenso lasse sich eine Parallele zur Geschäftsführerhaftung ziehen. Dort müsse die geschädigte Gesellschaft lediglich Tatsachen vortragen und unter Beweis stellen, die für eine Schadensschätzung hinreichende Anhaltspunkte bieten würden. Der Kläger benennt erstmals die Zeugen T…, Dr. N… und Dr. S… zum Beweis dafür, dass die T… KG mehr als 300.000,00 Euro hätte bieten können. Dieses Beweisangebot sei zuzulassen. Unabhängig davon, dass der Hinweis des Landgerichts vom 28. April 2015 unerheblich sei, habe das Landgericht aufgrund der späteren Beweisbeschlüsse in anderer Besetzung diesen Hinweis zumindest konkludent aufgehoben, jedenfalls aber nicht aufrechterhalten. Damit habe das Landgericht eindeutig zu erkennen gegeben, dass es für den Erfolg des Klägers keines weiteren Vortrags oder Beweisangebots des Klägers zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft des Herrn T… im Rahmen des Bieterwettstreits bedürfe und es auf diesen Gesichtspunkt gerade nicht ankomme. Dies sei durch das Urteil bestätigt worden. Hinsichtlich der Schadenshöhe ist der Kläger der Auffassung, der Senat würde bei seiner Betrachtung mit dem Angebot der MPC-Gruppe vom 31. August 2006 über mindestens 400.000,00 Euro den falschen Bezugswert zugrunde legen. Maßgeblich sei nämlich die „tatsächliche Bietbereitschaft“, die sich auf 1,426 Mio. Euro belaufen habe. Dies folge bereits aus der Beweisaufnahme des 6. Zivilsenats. Das Angebot sei erst nach dem erfolgten Verkauf abgegeben worden und rein taktischer Natur gewesen. Das Angebot habe nichts mit der Wertbemessung der Forderungen zu tun. MPC habe lediglich eine Abstimmung der Gläubigerversammlung über den Verkauf an die T… KG erreichen wollen. Das Angebot stelle „nichts anderes als den verzweifelten, aber untauglichen Versuch dar, die pflichtwidrige Weggabe des Schuldnervermögens durch den Beklagten noch irgendwie zu revidieren“. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte dürfe keinen Nutzen daraus ziehen, dass es aufgrund einer Pflichtwidrigkeit nicht zu einem „ernsthaften“ Angebot der MPC-Gruppe gekommen sei. Für die „tatsächliche Bietbereitschaft“ nimmt er Bezug auf die Aussagen der Zeugen B… und H… vor dem 6. Zivilsenat. Schließlich meint der Kläger, den Beklagten treffe spätestens seit dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten zum Marktwert der Forderungen eine sekundäre Darlegungslast dafür, weshalb er den von ihm erzielten Kaufpreis hätte für angemessen halten dürfen. Darüber hinaus hält der Kläger an seiner Auffassung fest, dass der Beklagte auch dadurch pflichtwidrig gehandelt habe, dass er die EALG-Forderungen nicht selbst eingezogen hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei er, der Kläger, durch das Grundurteil nicht gehindert, seinen Anspruch auch auf diese Pflichtverletzung zu stützen. Vielmehr sei diese Pflichtverletzung ebenfalls bereits durch das Grundurteil festgestellt worden. Der Kläger meint, die Veräußerung lasse einen klaren Ermessensausfall erkennen. In Bezug auf die Ausführungen des Beklagten im Eröffnungsgutachten vom 21. Juli 2006 (Anlage K 22, S. 22) meint er, es sei lediglich noch um die Einziehung der bereits von Dr. N… und Dr. S… geprüften und vollständig dokumentierten EALG-Forderungen gegangen. Diese sei mit vertretbarem Aufwand auch durch juristische Sachbearbeiter mit deutlich niedrigerem Spezialisierungsgrad möglich gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte mit dieser Alternative überhaupt auseinandergesetzt hätte. Im Übrigen vertieft der Kläger seinen Vortrag zu den vielen Möglichkeiten, die es seiner Meinung gegeben hätte, die Forderungen einzuziehen. Zumindest hätte der Beklagte ohne Weiteres mit der Einziehung des Großteils der unproblematischen Forderungen beginnen und mit den daraufhin hereinkommenden Erlösen den Einzug der übrigen Forderungen finanzieren können. II. Die zulässige Berufung hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Der durch das rechtskräftige Grund- und Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 8. November 2011 dem Grunde nach bindend festgestellte Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 60 InsO besteht lediglich in Höhe von 100.000,00 Euro. Nur in dieser Höhe konnte das angefochtene Urteil deshalb Bestand haben. Aufgrund der Angriffs- und Verteidigungsmittel, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, lässt sich feststellen, dass der Beklagte bei pflichtgemäßem Handeln einen um 100.000,00 Euro höheren Erlös für die veräußerten EALG-Forderungen durch Annahme des MPC-Angebots erzielt hätte. Ein darüber hinaus gehender Erlös lässt sich nicht feststellen, insbesondere nicht unter dem Aspekt eines Bieterwettstreits, denn entgegen der Auffassung des Landgerichts steht nicht fest, dass es in der Folge zu einem solchen Wettstreit zwischen MPC und der T… KG gekommen wäre. 1. Entgegen der Auffassung des Klägers trifft ihn die Beweislast für das hypothetische Verhalten der T… KG nach den allgemeinen Grundsätzen. Die hiergegen vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. c) Die allgemeinen Beweislastregeln des Schadensersatzrechts sprechen gerade nicht dafür, die Beweislast beim Beklagten zu verorten. aa) Der Kläger dringt mit seiner Auffassung, das hypothetische Bieterverhalten sei von der Schadensschätzung nach § 287 ZPO erfasst, im Ergebnis nicht durch. Zwar wäre dies der Fall, wenn es zur haftungsausfüllenden Kausalität gehört. Auch dies würde aber weder zu einer Beweislastumkehr führen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2007 – IX ZR 261/03 –, BGHZ 171, 261-275, Rn. 36, juris) noch den Kläger vom Beweisantritt befreien. Werden die für die Schätzung benötigten Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen bestritten, ist darüber Beweis zu erheben und nach Maßgabe von § 286 ZPO zu entscheiden (BGH, Urteil vom 29. März 2000 – VIII ZR 81/99 –, Rn. 43, juris). Die finanzielle Ausstattung der T… KG ist eine solche Ausgangstatsache. bb) Soweit der Kläger meint, an sein Vorbringen dürften keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, insbesondere sei zu berücksichtigen, was ihm angesichts des durch den Beklagten verursachten Geschehens billigerweise zugemutet werden könne, vermag der Senat nicht zu erkennen, warum es dem Kläger nicht zuzumuten gewesen sein sollte, Herrn T… als Zeugen zu benennen. Immerhin behauptet der Kläger, dass dort mehr Geld vorhanden gewesen wäre. cc) Auch der Vergleich des Klägers zur Beweislast des Schädigers für eine hypothetische Schadensursache und ein rechtmäßiges Alternativverhalten trägt nicht. Soweit er meint, Unklarheiten darüber, wie sich die Dinge weiterentwickelt hätten, müssten zu Lasten des Schädigers gehen, übersieht er, dass es in diesem Sinne nicht unklar ist, wie es weitergegangen wäre, denn es ist unstreitig, dass es das höhere Angebot von MPC gab. Wenn der Kläger aber meint, es hätte noch mehr Geld erlöst werden können, muss er das nach den allgemeinen Regeln beweisen. Insoweit hilft ihm auch nicht der Vergleich zur Geschäftsführerhaftung. Der Kläger führt zutreffend aus, dass es auch dort Aufgabe der geschädigten Gesellschaft ist, Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, die für eine Schadensschätzung hinreichende Anhaltspunkte bieten. Wie unter aa) gezeigt, gehört hierzu vorliegend die finanzielle Ausstattung der T… KG. b) Der Kläger begründet seine Auffassung zudem mit einer „Verteilung nach Zumutbarkeit, Risikotragung und Verantwortung (§ 242 BGB)“. Der Bieterwettstreit habe nur deshalb nicht stattgefunden, weil der Beklagte die Assets an die T… KG veräußert habe. Das ist jedoch ein Zirkelschluss. Es geht gerade um die Frage, ob es andernfalls überhaupt zu einem Bieterwettstreit gekommen wäre. Soweit der Kläger meint, der Beklagte könne sich im Nachhinein nicht darauf berufen, dass nicht aufklärbar sei, wie sich einer der potentiellen Bieter verhalten hätte, übersieht er, dass es aufklärbar gewesen wäre, nämlich durch Vernehmung der Zeugen T…, Dr. N… und Dr. S…, zu der es lediglich aus prozessualen Gründen nicht kommt. Schon deshalb liegt keine Konstellation einer Beweisvereitelung im weiteren Sinne vor. Der Kläger kann seine vermeintliche Beweisnot auch nicht damit begründen, dass ihm der Beklagte keine Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Schuldnerin gewährt habe, denn die finanzielle Ausstattung der T… KG hätte er dort nicht gefunden. c) Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus § 162 InsO. Danach bedarf die Veräußerung des Schuldnerbetriebs an besonders Interessierte - zu denen sicher auch Herr T… als der Schuldnerin nahestehende Person iSv § 138 InsO gehört (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 InsO) - der Zustimmung der Gläubigerversammlung. Dass der Beklagte die Zustimmung vor der Veräußerung nicht eingeholt hatte, ist unstreitig. Der Kläger meint aber, § 162 InsO habe nach Normzweck und gesetzgeberischem Willen gleichzeitig auch beweisrechtliche Wirkungen. Der Gesetzgeber gehe von einer tatsächlichen Vermutung dafür aus, dass der erzielte Preis nicht dem Marktpreis entspreche. Der Senat hat bereits Zweifel, ob dieser Ansatz überhaupt tragfähig sein kann, muss dies letztlich aber nicht entscheiden, da es vorliegend nicht um den Marktpreis geht. Es steht fest, dass der Beklagte am „Markt“ mindestens 100.000,00 Euro mehr erlöst hätte. Wenn der Kläger aber meint, es sei tatsächlich noch mehr möglich gewesen, muss er das beweisen. Es spielt an dieser Stelle auch keine Rolle, ob sich der Beklagte auf die später eingeholte Genehmigung der Gläubigerversammlung berufen darf. 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts konnte eine Beweisaufnahme über den Bieterwettstreit nicht unterbleiben. Der Beklagte hat den hinreichenden Tatsachenvortrag des Klägers nicht lediglich unsubstantiiert bestritten. Es kann deshalb offenbleiben, ob der Beklagte überhaupt konkret bestreiten musste oder sich nicht vielmehr auch auf ein Bestreiten mit Nichtwissen hätte zurückziehen können.Könnte der Beklagte aber auch mit Nichtwissen bestreiten, würde selbst ein untauglicher Versuch, das Bestreiten näher zu begründen, nicht zur Unbeachtlichkeit des Bestreitens mit Nichtwissen führen (vgl. BGH Beschluss vom 29. November 2018 – I ZR 5/18 –, Rn. 10, juris). Der Kläger hat erstinstanzlich hinreichend behauptet, dass die T… KG insgesamt 1,3 Mio. Euro zur Verfügung gehabt hätte. Er hat mehrfach Bezug genommen auf das Angebot der T… GmbH an MPC aus dem Schreiben vom 18. Mai 2006 (Anlage K 16). Darin hat Herr T… unter Bezugnahme auf eine E-Mail vom 27. April 2006 (Anlage K 15) MPC angeboten, deren Anteile an der Schuldnerin (51 Prozent) für 1,3 Mio. Euro zu übernehmen. Der Kläger hat behauptet, dass sich für T… in der kurzen Zeit bis zur Annahme seines späteren Angebots durch den Beklagten nichts verändert habe (Blatt 623 f. der Akte). Der Beklagte hat diese Behauptung hinreichend bestritten. Schon im Schriftsatz vom 27. März 2015 hat er behauptet, die T… KG hätte nicht mehr als 300.000,00 Euro bieten können, weil der Investor, der zuvor den Kaufpreis für die Anteile der MPC-Gruppe an der Schuldnerin in Höhe von 1,3 Mio. habe finanzieren wollen, wegen der Insolvenzeröffnung abgesprungen sei (Blatt 585 f. der Akte). Weiterer Vortrag konnte ihm insoweit nicht abverlangt werden, weil der Beklagte keine besseren Erkenntnismöglichkeiten über die finanzielle Ausstattung der T… KG haben kann als der darlegungspflichtige Kläger. Soweit ihm der Kläger vorwirft, er habe es verabsäumt, mit den Kommanditisten zu sprechen, übersieht der Kläger, dass den Beklagten keine Aufklärungspflicht im Sinne einer sekundären Darlegungslast trifft. Deshalb musste der Beklagte auch nicht den Investor des Herrn T… benennen, zumal es dem Senat auch nicht unplausibel erscheint, dass ein Investor abspringt, wenn es nicht zu dem geplanten Geschäft - hier die Fortführung der Schuldnerin nach Übernahme der MPC-Anteile - kommt. Der Kläger hat auch keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass Herr T… allein in der Lage gewesen wäre, einen solchen Kaufpreis zu stemmen. Ebenso wenig hat der Kläger dargetan, dass die Zeugen Dr. N… und Dr. S… die finanziellen Möglichkeiten hatten, um als Kommanditisten in diese Lücke zu springen. Zudem dürfte dem Landgericht in seiner Begründung ein Denkfehler unterlaufen sein. Die mangelnde Substantiierung des Beklagtenvortrags begründet das Landgericht damit, dass die Kommanditisten der T… KG ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Übernahme der Schuldnerin gehabt hätten, so dass es mit Sicherheit zu einem Bieterwettstreit gekommen wäre. Das erhebliche wirtschaftliche Interesse sagt aber ersichtlich nichts darüber aus, ob auch ein Kaufpreis in der Größenordnung von 1.174.053,00 Euro hätte aufgebracht werden können. Es gibt auch keinen Grund für die Annahme, dass sich die T… KG in einen Bieterwettstreit begeben hätte, ohne zuvor die Finanzierung des Kaufpreises sicherzustellen. 3. Der Kläger ist beweisfällig geblieben. Erstinstanzlich hat er für seine Behauptung, die T… KG hätte 1,3 Mio. Euro zur Verfügung gehabt, keinen Beweis angeboten. Soweit er im Berufungsverfahren die Zeugen T…, Dr. N… und Dr. S… benannt hat, war dieses neue Angriffsmittel nicht zuzulassen. Es stellt sich als nachlässig iSv § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO dar, diese Zeugen nicht bereits erstinstanzlich angeboten zu haben. Die vom Kläger mit seiner Argumentation herangezogenen Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Danach sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges für unerheblich gehalten worden ist. Die Parteien sollen nicht gezwungen sein, in erster Instanz vorsorglich auch solche Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen, die vom Standpunkt des erstinstanzlichen Gerichts aus unerheblich sind (BT-Drs. 14/4722, S. 101). Das Gericht des ersten Rechtszugs muss die Partei durch seine Prozessleitung oder seine erkennbare rechtliche Beurteilung des Streitverhältnisses davon abgehalten haben, zu bestimmten Gesichtspunkten (weiter) vorzutragen. Das kann auf unterschiedliche Weise geschehen. So kann das Gericht eine Partei etwa durch die Erteilung von Hinweisen veranlassen, in erster Instanz von weiterem Vorbringen abzusehen. Das erstinstanzliche Gericht kann aber auch durch das Unterlassen von Hinweisen den Eindruck erwecken, der bisherige Parteivortrag sei ausreichend (zum Ganzen BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – VIII ZR 166/11 –, Rn. 20, juris). Dagegen ist Nr. 1 nicht erfüllt, wenn das Erstgericht auf einen Gesichtspunkt und auf das ihn betreffende Behauptungs- oder Beweisangebotsdefizit hingewiesen, die Partei diesem Hinweis aber nicht entsprochen und das Erstgericht den Gesichtspunkt im Urteil dann doch nicht als entscheidungserheblich berücksichtigt hat. Das Landgericht hat den Kläger nicht durch seine Prozessleitung davon abgehalten hat, Herrn T… als Zeugen zu benennen. a) Das Landgericht hat in der Ladungsverfügung vom 5. Februar 2015 darauf hingewiesen, dass es nachvollziehen könne, dass MPC auch mehr als die 400.000,00 Euro zu zahlen bereit gewesen wäre, wobei nicht sicher abgeschätzt werden könne, ob MPC bis zur Höhe der Buchwerte gegangen wäre (Blatt 578 der Akte). Der Beklagte hat daraufhin - wie bereits erwähnt - im Schriftsatz vom 27. März 2015 ausgeführt, dass es nicht zu einem Bieterwettstreit gekommen wäre, weil die Status Vermögensverwaltungs GmbH nicht geboten und die T… KG nicht mehr als 300.000,00 Euro zur Verfügung gehabt hätte (Blatt 585 f. der Akte). Der Kläger hat diese Behauptung im Schriftsatz vom 28. April 2015 mit Nichtwissen bestritten (Blatt 599 f. der Akte) und erläutert, warum es für ihn nicht nachvollziehbar sei, dass der Investor abgesprungen sei. Das Landgericht hat sodann in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015 folgenden Hinweis erteilt (Blatt 605 der Akte): „Das Gericht weist darauf hin, dass zu trennen ist zwischen dem Wert, welche die an Herrn Ta… veräußerten Forderungen aufgewiesen haben, und dem Preis, den Dritter bereits gewesen wäre, für den Erwerb dieser Forderung zu zahlen. Dabei kommt es insbesondere darauf an, bis zu welcher Höhe Herr T… bereit gewesen wäre zu bieten. Das Gericht sieht die Beweislast für den zu erzielenden Preis der Forderung aufseiten des Klägers. Insoweit erscheint es zweifelhaft, ob hinreichende Anknüpfungspunkte für die Schätzung eines Schadens von mehr als 100.000,00 € derzeit vorliegen.“ Damit hatte das Landgericht eindeutig und unmissverständlich (vgl. zu diesen Anforderungen BGH, Beschluss vom 16. April 2008 – XII ZB 192/06 –, Rn. 21, juris) darauf hingewiesen, dass der Kläger beweisen müsse, bis zu welcher Höhe Herr T… bereit gewesen wäre zu bieten. Der Kläger hat diesen Hinweis im Schriftsatz vom 7. Mai 2015 aufgenommen und gemeint, dass die kurz vor dem Insolvenzantrag an MPC abgegebenen Angebote des Herrn T… als konkrete Anknüpfungspunkte für die Schadensschätzung reichen würden (Blatt 609 der Akte). Im Schriftsatz vom 28. Mai 2015 hat der Beklagte noch einmal darauf hingewiesen, dass die T… KG nicht mehr als 300.000,00 Euro hätte bieten können (Blatt 614 der Akte). Im Schriftsatz vom 23. Juni 2015 führt der Kläger wieder aus, warum sich für T… in der Zeit zwischen seinen Angeboten an MPC und dem Angebot an den Beklagten nichts geändert habe (Blatt 624 der Akte). Bis hierhin hatte der Kläger ersichtlich keinen Anlass, Herrn T… nicht als Zeugen zu benennen. Soweit er meint, aufgrund der Formulierung des landgerichtlichen Hinweises, „bis zu welcher Höhe Herr T… bereit gewesen wäre“, habe sein Hinweis auf das vorherige Angebot von 1,3 Mio. Euro ausgereicht, stimmt das schon deshalb nicht, weil dieses Angebot dem Landgericht bereits bekannt war. b) Durch den nach einem Richterwechsel erlassenen Beweisbeschluss des Landgerichts vom 14. Oktober 2015 (Blatt 649 der Akte), mit dem der Verkehrswert der Schuldnerin im Juli/August 2006 sachverständig ermittelt werden sollte, ist das Landgericht von seiner Auffassung auch nicht erkennbar abgerückt. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Landgericht gerade nicht eindeutig zu erkennen gegeben, dass es für den Erfolg der Klage keines weiteren Vortrags oder Beweisangebots des Klägers zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft des Herrn T… im Rahmen des Bieterwettstreits bedürfe und es auf diesen Gesichtspunkt gerade nicht ankomme. Ausweislich der Verfügung vom 17. August 2015 ((Blatt 633 der Akte) sollte die Feststellung des Verkehrswerts der Insolvenzschuldnerin „zur Ermittlung einer Schätzgrundlage für die Schadenshöhe“ dienen. Das allein deutete nicht darauf hin, dass das Landgericht nunmehr bereits der Auffassung war, es komme auf das Verhalten der T… KG nach der hypothetischen Ablehnung des Angebots durch den Beklagten nicht mehr an. Genauso gut kam in Betracht, dass es dem Landgericht um die Frage ging, ob der Kaufpreis von 300.000,00 Euro überhaupt zu gering bemessen war, oder um die Verwertung der Forderungen durch den Beklagten selbst. Es besteht auch kein Rechtssatz dahin, dass ein Sachverständigengutachten stets erst nach einer Zeugenvernehmung eingeholt werden darf. Das Landgericht hatte den Beklagten auch nicht darauf hingewiesen, dass es sein Bestreiten für unsubstantiiert hielt, und hat das bis zuletzt nicht getan. Vor diesem Hintergrund hatte der Kläger weiterhin allen Anlass, Beweis für das hypothetische Bieterverhalten der T… KG anzubieten. Angesichts des Hinweises vom 28. April 2015 hätte er hiervon erst dann absehen dürfen, ohne prozessual nachlässig zu handeln, wenn ihm das Landgericht den ausdrücklichen Hinweis erteilt hätte, dass es darauf nicht mehr ankomme. 4. Ein höherer Schaden ließ sich auch nicht aufgrund der Annahme schätzen, dass MPC möglicherweise auch ohne Konkurrenzangebot einen höheren Preis als 400.000,00 Euro gezahlt hätte. Da der Beklagte deutlich gemacht hatte, dass er die Fortführung des Betriebs der Schuldnerin für nicht sinnvoll erachtete (hierzu ausführlich unter 2.), hätte er bereits über kein Druckmittel gegenüber MPC verfügt. Unabhängig davon fehlt es dem Senat an einer verlässlichen Größenordnung, innerhalb derer der Beklagte MPC auch ohne Konkurrenzangebot zu einem höheren Gebot hätte veranlassen können. 5. Der Kläger kann einen höheren Schadensersatzanspruch auch nicht darauf stützen, dass der Beklagte den Betrieb der Schuldnerin nicht fortgeführt, also die EALG-Forderungen nicht selbst verwertet hat. a) Entgegen der Auffassung des Klägers steht eine solche Pflichtverletzung gerade nicht bindend fest. Das Landgericht hat in seinem Grund- und Teilurteil vom 8. November 2011 (Blatt 298 ff. der Akte) u.a. ausgeführt: „Es trifft nicht zu, dass die mutmaßlich eingeschränkte Liquidität der Schuldnerin bei hohen laufenden Betriebskosten jedem weiteren Zuwarten des Beklagten im Wege gestanden hätte. Denn es geht nicht darum, dass der Beklagte den Betrieb hätte fortführen und weitere Masseverbindlichkeiten hätte eingehen sollen. Vielmehr hatte sich der Beklagte für eine Verwertung des Betriebsvermögens durch Veräußerung entschieden. (…)“ (S. 8, 2. Absatz) „Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass der Beklagte durch eine schnelle Veräußerung des Aktivvermögens eine sofortige Betriebsstillegung nach Verfahrenseröffnung vermeiden und die beiden juristischen Spezialisten Dr. N… und Dr. S… ‚bei der Stange halten‘ wollte. (…) (S. 8, 3. Absatz) Auch im Berufungsurteil des 6. Zivilsenats vom 24. Oktober 2013 (Blatt 538 ff. der Akte) wird an keiner Stelle festgestellt, dass es schon generell pflichtwidrig gewesen wäre, die Forderungen zu verkaufen. Vielmehr führt der Senat ausdrücklich aus, dass nach der Beweisaufnahme Zweifel verblieben, ob die S… Vermögensverwaltung GmbH die einzelnen Fälle im Auftrag des Beklagten abgearbeitet hätte (S. 12). Es lasse sich aber feststellen, dass die S… Vermögensverwaltung GmbH bereit gewesen wäre, die Bestände im Interesse der MPC zu realisieren (S. 13). Daran wird deutlich, dass der Senat gerade nicht zu der Feststellung gelangt ist, dass der Beklagte den Betrieb hätte fortführen müssen, was dafür sprechen dürfte, dass der Anspruch des Klägers von vornherein auf den Pflichtwidrigkeitsvorwurf der Veräußerung zu einem unangemessenen Preis beschränkt ist. Das kann letztlich aber offenbleiben. b) Der Beklagte hat seine Pflichten als Insolvenzverwalter nicht dadurch verletzt, dass er sich für die Veräußerung der Forderungen und damit gegen die Betriebsfortführung entschieden hat. Der Insolvenzverwalter hat unternehmerische Entscheidungen im Rahmen einer Unternehmensfortführung daran auszurichten, ob die zu erwartenden mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile für die Masse angesichts der mit der Maßnahme verbundenen Kosten, Aufwendungen, Chancen und Risiken aus der Sicht ex ante diese als eine für die Masse wirtschaftlich im Ergebnis sinnvolle Maßnahme erscheinen lassen. Maßgeblich ist, ob aus ex ante-Sicht die für die Unternehmensfortführung und für das von den Gläubigern beschlossene Verfahrensziel erreichbaren Vorteile der Masse die damit verbundenen Kosten zu rechtfertigen vermögen. Ob der Insolvenzverwalter durch eine Maßnahme im Rahmen einer auf eine übertragende Sanierung ausgerichteten Unternehmensfortführung seine insolvenzspezifischen Pflichten verletzt hat, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Bei solchen unternehmerischen Entscheidungen kommt dem Insolvenzverwalter ein weiter, mit der Vielschichtigkeit des Verfahrens zunehmender Ermessensspielraum zu. Er ist überschritten, wenn die Maßnahme aus der Perspektive ex ante angesichts der mit ihr verbundenen Kosten, Aufwendungen und Risiken im Hinblick auf die Pflicht des Insolvenzverwalters, die Masse zu sichern und zu wahren, nicht mehr vertretbar ist (zum ganzen Absatz BGH, Urteil vom 12. März 2020 - IX ZR 125/17 -, Rn. 27/28, juris). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte gegen die Betriebsfortführung und für den Verkauf der Forderungen entschieden hat. aa) Die Auffassung des Klägers, die Veräußerung lasse einen klaren Ermessensausfall erkennen, trifft nicht zu. Der Beklagte hat hinreichend deutlich gemacht, warum er sich gegen die Betriebsfortführung entschieden hat. In dem Eröffnungsgutachten vom 21. Juli 2006 (Anlage K 22), das der Beklagte noch als vorläufiger Insolvenzverwalter erstellt hat, finden sich auch Ausführungen zu Sanierungschancen (S. 8). Sämtliche Geschäftsvorgänge seien geprüft und anhand der ermittelten Beträge plausibilisiert worden. Eine klassische Sanierung ohne Kapitalzuführung scheide aufgrund der kaum variablen Kostenstruktur und der langen Bearbeitungsphase hinsichtlich der Forderungen aus. Sodann wird das T…-Angebot vom 20. Juli 2006 als Angebot „im Rahmen einer beabsichtigten sanierenden Übertragung“ erwähnt. Auf S. 22 heißt es weiter: „Aufgrund der Befristung des Angebots bis zum 26. Juli 2006 und im Hinblick darauf, daß weitere Angebote hier nicht vorliegen, sollte dieses - nach diesseitiger Einschätzung - unmittelbar nach Verfahrenseröffnung durch den noch zu bestellenden Insolvenzverwalter angenommen werden. Eine Betriebsfortführung im eröffneten Verfahren scheidet aufgrund der eindeutigen Stellungnahmen der - vorerwähnten - angestellten Juristen, für eine solche Betriebsfortführung nicht zur Verfügung zu stehen, nach diesseitiger Einschätzung aus." Im Bericht zur Gläubigerversammlung vom 10. Oktober 2006 (Anlage K 10) wiederholt der Beklagte diese Stellungnahme und teilt die Annahme des Angebots durch notariellen Abschluss eines Betriebsübernahmevertrages mit (S. 8/9). Unter „D. Erhaltungsaussichten/Möglichkeiten für einen Insolvenzplan“ (S. 21) heißt es: „Erhaltungs- und Fortführungsmöglichkeiten für das schuldnerische Unternehmen bestanden nicht (…). Dieser Umstand liegt insbesondere darin begründet, daß mir die hierfür notwendigen Belegschaftsteile bereits im Eröffnungsverfahren unmissverständlich angezeigt hatten, für ein reines Abwicklungsszenario bei Einstellung sämtlicher Ankaufsaktivitäten schlicht nicht zur Verfügung zu stehen. Ein solches Vorgehen hätte unweigerlich die sofortige Kündigung dieser Belegschaftsteile zur Folge gehabt. Weitere Forderungsankäufe waren - wie bereits ausgeführt - ohne Zuführung von Liquidität schlicht nicht durchführbar. Eine Abwicklung der bereits angekauften Vorgänge ohne Know-How-Träger - bei im übrigen voller Kostenlast ab Verfahrenseröffnung - schied im Hinblick auf das Betätigungsfeld der Schuldnerin und die daraus resultierenden Anforderungen ebenfalls aus. Möglichkeiten für einen Insolvenzplan im Sinne der §§ 217 f. InsO sind nicht ersichtlich. Ausführungen hinsichtlich eines Fortführungsplans im Rahmen eines Sanierungskonzepts sind vorliegend entbehrlich. Gleiches gilt für einen sogenannten Übertragungsplan. Die Aufstellung eines Liquiditätsplans ist vorliegend aufgrund der dargestellten übertragenden Sanierung ebenfalls entbehrlich.“ Es folgt „E. Besonders bedeutsame Rechtshandlungen im Sinne der §§ 160, 162 InsO (a.F.) sowie Erforderlichkeit eines Gläubigerausschusses im Sinne der §§ 67, 69 InsO (a.F.)“ „Vorliegend wird um nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des Betriebsübernahmevertrages durch die Gläubigerversammlung ersucht. Insoweit sei auf Uhlenbruck § 160, Rn. 5 verwiesen. (…) Wegen der hier vorliegenden Eilbedürftigkeit war der sofortige Abschluss vorerwähnten Betriebsübernahmevertrages unumgänglich. Auch konnte aufgrund der besonderen Marktsituation (hier: Vertrauen der Forderungsverkäufer in Bestandskraft u.a.) eine - grundsätzlich denkbare - aufschiebende Bedingung im Hinblick auf eine nachfolgende Zustimmung der Gläubigerversammlung nicht zum Gegenstand vorerwähnten Betriebsübernahmevertrages gemacht werden.“ bb) Bei seinen weiteren Einwendungen verlässt der Kläger zum einen die maßgebliche ex-ante-Perspektive und übersieht zum anderen, dass es nicht um den Vergleich „Veräußerung für 300.000,00 Euro/eigene Verwertung der Forderungen“ geht, sondern darum, ob der Verkauf auch dann pflichtwidrig gewesen wäre, wenn er zu einem angemessenen Preis erfolgt wäre. Es geht nicht um die konkrete Verkaufsentscheidung, sondern um die vorgelagerte Frage, ob überhaupt verkauft werden durfte. Deshalb spielen die vom Kläger zahlreich angeführten Möglichkeiten der eigenen Verwertung keine Rolle. Nach der Überzeugung des Senats durfte der Kläger hiervon von vornherein absehen, nachdem ihm Dr. N… und Dr. S… mitgeteilt hatten, für eine bloße Abwicklung nicht zur Verfügung zu stehen, und die für den Fortbetrieb benötigte Liquidität in der Insolvenzmasse nicht vorhanden war. Es kommt schon deshalb nicht darauf an, ob die Abwicklung auch durch juristische Sachbearbeiter mit deutlich niedrigerem Spezialisierungsgrad möglich gewesen wäre, wie der Kläger behauptet, denn auch diese hätte der Beklagte für ihre Tätigkeit bezahlen müssen. Es mag auch eine Alternative gewesen sein, zunächst die vom Kläger so genannten unproblematischen Forderungen einzuziehen - wenn es denn solche gab - und mit den daraufhin hereinkommenden Erlösen den Einzug der übrigen Forderungen zu finanzieren. Dass der Beklagte hiervon abgesehen hat, bewegte sich aber innerhalb des ihm zustehenden Ermessens. Unabhängig davon hat der Zeuge von K… in seiner Vernehmung vor dem 6. Zivilsenat am 27. Juni 2013 erläutert, dass jede Einziehung mit einem Aufwand verbunden sei (Bl. 449 R d.A.). Soweit der Kläger weiter darauf abstellt, dass die S… Vermögensverwaltung GmbH bereit gewesen wäre, die Bestände abzuarbeiten, übersieht er, dass der 6. Zivilsenat in seinem rechtskräftigen Berufungsurteil vom 24. Oktober 2013 dies - wie bereits ausgeführt - gerade nicht festgestellt hat, sondern hieran Zweifel hatte. 6. Schließlich lässt sich ein höherer Schaden auch nicht daran knüpfen, dass der Beklagte vor der Veräußerung an die T… KG nicht die Gläubigerversammlung befasst hat. Es lässt sich selbst für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO bereits nicht zuverlässig feststellen, dass die Gläubigerversammlung unter maßgeblicher Beteiligung der MPC den Beklagten trotz der von diesem dargestellten Unwägbarkeiten zur eigenen Verwertung der Forderungen angewiesen und sich damit gegen den Verkauf an MPC zum Preis von 400.000,00 Euro entschieden hätte. 7. Von dem Schaden in Höhe von 100.000,00 Euro waren nicht die vom Beklagten angeführten Kosten des Weiterbetriebs der Schuldnerin bis zur Annahme des MPC-Angebots abzuziehen, die der Beklagte mit 60.000,00 Euro bemessen hat. Der Beklagte hätte bei Annahme dieses Angebots den Betrieb nicht (viel) länger fortführen müssen, als er es tatsächlich getan hat. Er übersieht an dieser Stelle, dass es für den Fall, dass er MPC innerhalb der von der T… KG gesetzten Annahmefrist über das Angebot informiert hätte, sicher nicht bis zum 31. August 2006 gedauert hätte, bevor MPC das höhere Angebot abgegeben hätte. Dafür, dass der Beklagte dieses Angebot auch kurzfristig angenommen hätte, spricht der tatsächliche Ablauf bezüglich des T…-Angebots. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens fallen, ausgehend von einem Streitwert von 1,5 Mio. Euro, dem Kläger zu 93 und dem Beklagten zu 7 Prozent zur Last. Die Kosten des Berufungsverfahrens entfallen, ausgehend von dem Streitwert von 874.053,00 Euro, zu 89 Prozent auf den Kläger und zu 11 Prozent auf den Beklagten. Hieraus ergibt sich die tenorierte Gesamtquote. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Rechtsfrage von fallübergreifender, allgemeiner Bedeutung auf und es ergibt sich auch keine Veranlassung für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze. Es ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass es für die fallrelevanten Rechtsfragen an einer richtungweisenden Orientierungshilfe fehlt und in der Rechtspraxis daher ein Bedürfnis für Leitentscheidungen besteht. Schließlich sind auch keine Rechtsprechungsdivergenzen zu besorgen. Das gilt namentlich für die vom Kläger befürwortete Anwendung des § 162 InsO als Beweislastregel, da selbst bei Annahme einer solchen Regel deren vom Kläger behaupteten Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. c) verwiesen.